Amtsgericht Aachen Urteil, 21. Aug. 2015 - 101 C 195/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
3Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
4Entscheidungsgründe
5I.
6Die Klage ist unbegründet.
71. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Erstattung der übrigen Sachverständigenkosten in Höhe von 37,49 EUR. Die Frage der Aktivlegitimation kann offenbleiben, da der Schadensersatzanspruch bereits durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,70 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Denn der Anspruch auf die Erstattung der Honorarforderung besteht nur in Höhe von 449,82 EUR.
8a) Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie im Streitfall – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2014, 3151 f. m.w.N.).
9Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH NJW 2014 3151, 2152 f.).
10Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist jedoch Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 278 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH NJW 2014, 3151, 3153 m.w.N.).
11b) Das erkennende Gericht ist nicht der Auffassung, dass bei Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von Sachverständigenkosten sich die Überprüfung einzelner Nebenkostenpositionen im Rahmen von § 287 ZPO verbietet und stattdessen auf das Gesamtergebnis, also den letztlich zu zahlenden Betrag, abzustellen ist. Dem Gericht ist es möglich alle Positionen einer subjektsbezogenen Schadensbetrachtung zu unterziehen, also vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten dahingehend zu überprüfen, ob sie erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Denn in der dem Geschädigten ausgehändigten Rechnung des Sachverständigen sind grundsätzlich alle Positionen aufgeschlüsselt und für diesen überprüfbar. Auch der Bundesgerichtshof spricht in seiner zu dieser Thematik regelmäßig zitierten Entscheidung nicht von dem auf die Rechnung zu zahlenden Gesamtbetrag, sondern von den „mit dem Sachverständigen vereinbarten oder (…) berechneten Preisen“ (BGH NJW 2014, 3151, 3153).
12Im vorliegenden Fall kommt es aber auf die Erkennbarkeit für den Geschädigten auch gar nicht an. Denn hier hat sich der Sachverständige noch vor Erstellung der Rechnung die Forderung von dem Geschädigten abtreten lassen. Anders als der Geschädigte ist der Sachverständige selbst zur Beurteilung der Berechtigung und Angemessenheit seiner Honorarforderung ohne Weiteres in der Lage. In dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, bei der Einschätzung hinsichtlich der Erforderlichkeit des aufzuwenden Geldbetrages auf die Kenntnislage des Sachverständigen abzustellen. Der Sachverständige konnte als Inhaber der Forderung dessen Entstehung der Höhe nach bei dem noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt maßgeblich beeinflussen.
13c) Der Privatsachverständige macht in seiner Rechnung vom 23.03.2015 (Bl. 23 d.A.) folgende Positionen geltend:
141. Grundhonorar : 360,00 EUR
152. Schreibkosten: 28,00 EUR
163. Schreibkosten Zweitausfertigung: 14,00 EUR
174. Porto/Telefon pauschal: 18,00 EUR
185. 1. Fotosatz: 25,00 EUR
196. 2. Fotosatz: 16,50 EUR
207. 19% Mehrwertsteuer
21Summe: 549,19 EUR
22Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist das Honorar in Höhe von 83,50 EUR zu kürzen, so dass ein Betrag von 378,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer verbleibt. Die in den Positionen 2., 3., 5. und 6. aufgeführten und von der Beklagten beanstandeten Nebenkosten sind sowohl vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten als auch aus der Sicht des Sachverständigen nicht erforderlich.
23aa) Die Schreibkosten sind im Grundhonorar mit abgegolten. Denn mit dem Abschluss des Werkvertrages verpflichtet sich der Sachverständige, ein Gutachten zu erstellen, welches in schriftlicher Form dem Auftraggeber zu überlassen ist. Ansonsten könnte der Sachverständige seinen Auftrag überhaupt nicht erfüllen.
24Auch die Position 3. Ist nicht erstattungsfähig. Hierbei handelt es sich um die Kosten der Zweitausfertigung des Gutachtens. Diese Kosten können nicht dem Schädiger auferlegt werden. Denn zur Schadensabwicklung gegenüber dem Versicherer wird lediglich das Original benötigt. Wenn und soweit der Geschädigte meint, eine Abschrift für seine Unterlagen zu benötigen, mag er diese auf eigene Kosten und nicht zu Lasten des Schädigers anfertigen.
25bb) Als Post- und Telekommunikationspauschale (Position 4.) ist ein Pauschalbetrag von 15,00 EUR ausreichend (vgl. z.B. LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, 3662). Der hier geltend gemachte Betrag ist nur geringfügig höher und damit erstattungsfähig.
26cc) Die Positionen 5. und 6. sind nicht erforderlich. Im Zeitalter der digitalen Fotografie, der sich auch die Sachverständigen bedienen, sind Kosten für die Erstellung von Fotos nicht nachvollziehbar. Fotos werden heute üblicherweise digital gefertigt und verarbeitet. Gesonderte Kosten wie in früheren Zeiten durch Entwicklung und Druck der Fotos entstehen nicht mehr (LG Dresden, Urteil v. 28.08.2014 – 9 O 203/14, juris Rn. 24).
272. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die begehrten Nebenforderungen nicht zu.
28III.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
30IV.
31Die Berufung ist auf Antrag der Klägerin gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten und vor dem Hintergrund der vorgelegten Urteile des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 – Az. 6 S 199/14 – und des Beschlusses des OLG München vom 12.03.2015 – Az. 10 U 579/15 – klärungsbedürftig erscheinen.
32V.
33Der Streitwert wird auf 37,49 EUR festgesetzt.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
361. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
372. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
42B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
43Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.