Landgericht Bonn Urteil, 29. Juli 2015 - 5 S 23/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.02.2015 (109 C 323/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall.
4Die Klägerin ist eine Einzugsstelle, unter anderem für KfZ-Sachverständigenhonorar. Sie finanziert in Rechnung gestellte Sachverständigenkosten abzüglich einer vereinbarten Gebühr vor und bekommt im Gegenzug die aus dem Unfallereignis entstandenen Forderungen der Unfallgeschädigten abgetreten.
5Nach einem Verkehrsunfall, bezüglich dessen die volle Einstandspflicht des Unfallverursachers außer Streit steht, beauftragte der Geschädigte das Kfz-Sachverständigenbüro B GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung des aus dem Unfall resultierenden Schadens. Zu diesem Zweck unterzeichnete der Unfallgeschädigte am 16.05.2014 ein Auftragsformular (Anlage K3, Bl. ## GA), in dem es unter dem Abschnitt „Abtretung und Zahlungsanweisung“ auszugsweise heißt:
6„Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer des Sachverständigen gemäß Rechnung für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens ab an die
7E2 für Kfz-Sachverständige – L –
8ein Geschäftsbereich der E AG […]
9Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an die L zu begleichen. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird […].“
10Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen, auch von anderen Kunden der Klägerin, im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet.
11Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Geschädigten am 22.05.2014 einen Betrag in Höhe von 654,81 Euro in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 592,03 Euro. Eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab.
12Wegen des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
13Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 62,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Durch das der Klägerin am 26.02.2015 zugestellte Urteil vom 18.02.2015 hat das Amtsgericht Bonn die Klage abgewiesen. Die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich Mehrwertsteuer sei mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Abtretungsvereinbarung unwirksam. Der erste Satz der Vereinbarung beschränke die von der Abtretung erfasste Forderung zwar der Höhe nach, sei ansonsten jedoch allumfassend auch hinsichtlich im Folgenden nicht aufgeführter Forderungen. Ausdrücklich beziehe sich die Abtretung auf sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche. Hieran ändere auch die später erfolgte Rangfolgebestimmung nichts. Unter diese fielen nicht all jene Ansprüche, die der Geschädigte unter Satz 1 abgetreten habe. Die Auflistung von einigen Schadenspositionen des Geschädigten solle lediglich die Reihenfolge der Abtretung und nicht den Umfang der materiell-rechtlichen Ansprüche erfassen. Die Abtretung sei daher wegen der nicht aufgeführten weiteren Ansprüche trotz Beschränkung auf die Höhe nicht bestimmt und bestimmbar.
18Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.02.2015 eingelegten und begründeten Berufung. Sie ist der Auffassung, die Abtretungserklärung sei hinreichend bestimmt und damit wirksam. Die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarung müsse als einheitliche Regelung gesehen werden. Der der Abtretung in Satz 1 nachfolgende Satz zur Reihenfolge der Abtretung beziehe sich ausdrücklich auf die vorher in Satz 1 erklärte Abtretung und konkretisiere diese. Damit entspreche die Abtretungserklärung den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu der Frage der Bestimmtheit einer Abtretung von Forderungsmehrheiten aus einem Unfallgeschehen.
19Die Klägerin beantragt,
20unter Abänderung des am 18.02.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn, Az. 109 C 323/14, die Beklagte zu verurteilen, an sie 62,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass der Umfang der Abtretung nicht hinreichend bestimmt sei.
24II.
25Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
261.
27Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten, §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB. Der Klägerin fehlt es an der erforderlichen Aktivlegitimation.
28a)
29Die dem Anspruch zu Grunde liegende Abtretungsvereinbarung ist nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam (anders mit abweichender Begründung etwa LG Oldenburg, Urt. v. 31.07.2014, 4 S 108/14; LG Hannover, Urt. v. 16.03.2015, 19 S 44/14; LG Köln, Urt. v. 23.04.2015, 6 S 199/14). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre ist eine Abtretung aus Gründen der Rechtssicherheit nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urt. v. 25.10.1952, I ZR 48/52; BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10; Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 398 Rn 14 m.w.N.). Gegenstand und Umfang einer Forderung müssen im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist; dabei muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.1965, VIII ZR 265/63, juris [Rn.5]). Bei einer Mehrheit von Forderungen ist erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, juris [Rn. 7 f.]). Aus der Abtretungsvereinbarung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, juris [Rn. 6 f.]). Die Abtretung einer Forderungsmehrheit wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn nicht erkennbar ist, auf welche (Teil-) Forderungen sich die Abtretung bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, juris [Rn. 7 f. m.w.N.]). Es ist deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten (BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, juris [Rn. 7]). Genau dies ist hier jedoch geschehen. Von der Abtretung umfasst sind nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt „Abtretung und Zahlungsanweisung“ der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtretungserklärung betrifft damit eine Vielzahl an Forderungen und nicht lediglich unselbstständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. Die Abtretung ist lediglich in der Summe bis zur Höhe der Sachverständigenkosten begrenzt. In dem nachfolgenden Satz 3 wird zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, juris [Rn. 7 f.]) hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche wird indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasst auch danach noch eine Mehrzahl selbstständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 3 konkret benannten Forderungen hinausgehen – etwa Schmerzendgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche etc.. Hinsichtlich der nicht konkret benannten, von der Abtretung nach Satz 1 jedoch erfassten Forderungen fehlt es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach.
30Die Abtretungsvereinbarung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 3 genannten Schadenspositionen umfasst sind. Bei dem in einer Vielzahl von Fällen verwendeten Abtretungsformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Formularverträge sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Ellenberger in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn 26a; Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 305c Rn 16). Danach werden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs umfasst. Der Wortlaut ist eindeutig offen formuliert und umfasst generell alle Ansprüche aus dem Unfallereignis. Satz 3 wiederum regelt ausschließlich – unvollständig – die Reihenfolge, indes nicht den in Satz 1 bestimmten Umfang der Abtretung. Die dadurch weit gefasste Abtretung macht aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners auch Sinn. Es erscheint nicht abwegig, dass die Klägerin sich zur Sicherung des Sachverständigenhonoraranspruchs möglichst umfassend die Ansprüche des Geschädigten abtreten lassen möchte. Im Übrigen gehen bestehende Unklarheiten bei der Auslegung zu Lasten der Klägerin, § 305c Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, juris [Rn. 8]).
31Die von der Klägerin vorgelegten Urteile anderer Gerichte, insbesondere des Landgerichts Köln vom 23.04.2015, 6 S 199/14, veranlassen keine anderweitige Beurteilung der Rechtslage. Die dortigen Entscheidungsgründe befassen sich zwar mit der Frage der Bestimmtheit der Abtretungsvereinbarung, setzen sich indes nicht mit der hier aufgeworfenen Problematik auseinander.
32b)
33Zudem ist die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Danach sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen Rechte und Pflichten möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (Grüneberg, in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 21). Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Abtretungserklärung nicht. Denn die Abtretungserklärung lässt aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 3 jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten sind oder aber nur die in Satz 3 aufgelisteten. Eine eindeutige Regelung, die keinerlei vernünftige Zweifel aufkommen lässt, ist nicht gegeben. Der Unfallgeschädigte / Zedent kann angesichts der in Satz 1 und 3 auftretenden Unklarheiten in der Abtretungserklärung beispielsweise nicht mit hinreichender Sicherheit für sich in Anspruch nehmen, Forderungsinhaber eines etwaigen Verdienstausfallanspruchs zu sein. Bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegenüber dem Unfallgegner stünde nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass er diesen mit Erfolg für sich beanspruchen könnte. Ein solcher Verstoß gegen das Transparenzgebot führt zur Unwirksamkeit der Klausel (vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 24). Denn die Verletzung des Transparenzgebots begründet die Gefahr einer sachlichen Benachteiligung – wie das vorgenannte Beispiel bezüglich der Durchsetzung eines Verdienstausfallschadens zeigt.
342.
35Mangels Begründetheit des Hauptanspruchs war die Klage auch bezüglich des als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruchs als unbegründet abzuweisen.
363.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
384.
39Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die streitgegenständliche Abtretungserklärung wird in dieser oder vergleichbarer Form tagtäglich von Sachverständigen und anderen Dienstleistern im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet. Die Rechtsfrage, ob die Abtretungsvereinbarung den Bestimmtheitsanforderungen genügt, wird sich daher in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen künftiger Rechtsstreitigkeiten stellen und wirft mithin ein besonderes Interesse für die Allgemeinheit auf.
40Die Revision war zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), dies im Hinblick auf die zu vergleichbaren Abtretungserklärungen ergangenen unterschiedlichen amts- und landgerichtlichen Entscheidungen.
41Wert des Berufungsverfahrens: 62,78 Euro
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.