Landgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 39 T 243/14
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2014 - 288 M 965/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch aufgehoben wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
1I.
2Die Gläubigerin beauftragte den Beteiligten zu 1) mit der Abnahme der Vermögensauskunft bei dem Schuldner. Da dieser die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte der Beteiligte zu 1) der Gläubigerin eine Abschrift dieses Vermögensverzeichnisses und ordnete die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, weil eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, eine vollständige Befriedigung der Forderung der Gläubigerin zu bewirken. Diese Eintragungsanordnung mitsamt der entsprechenden Belehrungen gemäß § 882d Abs. 3 ZPO wurde dem Schuldner durch den Beteiligten zu 1) über die Deutsche Post AG zugestellt, wodurch Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € entstanden.
3Mit Kostenrechnung vom 05.05.2014 (Bl. 3 GA) stellte der Beteiligte zu 1) der Gläubigerin gemäß § 13 GVKostG insgesamt 43,05 € in Rechnung. Darin war der Betrag in Höhe von 3,45 € als Zustellungsentgelt gemäß KV 701 enthalten.
4Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 26.06.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 01.07.2014, Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten von 3,45 € an die Gläubigerin zu erstatten. Die Zustellung der Eintragungsanordnung sei eine solche von Amts wegen, für die keine Kosten erhoben werden könnten, da sie nicht der Zwangsvollstreckung diene, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs.
5Das Amtsgericht hat Stellungnahmen der weiteren Beteiligten vom 08.07.2014 (Bl. 5 GA) und 06.10.2014 (Bl. 7 f. GA) eingeholt, die den Kostenansatz verteidigt haben.
6Mit Beschluss vom 14.10.2014, der Gläubigerin am 20.10.2014 zugestellt, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der Kostenansatz sei unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb handelt, berechtigt, da die Eintragungsanordnung jedenfalls gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen sei und im Falle einer postalischen Zustellung die tatsächlich angefallenen Kosten gemäß KV 701 GvKostG in Ansatz zu bringen seien. Da es sich dabei um durch den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer Vermögensauskunft veranlasste Kosten des Verfahrens handelt, seien diese dementsprechend auch vom Gläubiger zu tragen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung hat das Amtsgericht die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG zugelassen.
7Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 04.11.2014, am gleichen Tage per Fax beim Amtsgericht eingegangen, unter vertiefender Wiederholung ihres Vorbringens „sofortige Beschwerde“ gegen diesen Beschluss eingelegt. Insbesondere handele es sich bei dem Eintragungsanordnungsverfahren um eine gesetzliche Folge des Vermögensauskunftsverfahren, das nicht der Disposition des Gläubigers unterliegen würde, so dass es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handeln würde und es daher an einem Kostenschuldner fehlen würde.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2014 unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen nicht abgeholfen.
9Das Landgericht hat ergänzende Stellungnahmen der weiteren Beteiligten eingeholt, die den Beschluss des Amtsgerichts verteidigt haben.
10Die Sonderakte DR II 439/14 des Beteiligten zu 1) lag vor.
11II.
121)
13Die Beschwerde ist zulässig, da das Amtsgericht diese im Beschluss vom 14.10.2014 zugelassen hat.
142)
15Die Beschwerde ist jedoch mit Ausnahme des Kostenausspruchs unbegründet.
16a)
17Das Amtsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, da der weitere Beteiligte zu 1) berechtigt war, einen Betrag von 3,45 € als Entgelt für die Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 GvKostG i.V.m. Nr. 701 KVGvKostG in Ansatz zu bringen.
18Die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner sind als Kosten der Vollstreckung von der Gläubigerin gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG zu tragen. Danach haftet aufgrund des zugrunde liegenden Veranlassungsprinzips der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber i.S.d. § 3 GvKostG neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, mithin für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166, zitiert nach juris Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 13 GvKostG Rn. 10).
19Es kann dahin stehen, ob es sich bei der gesetzlich zwingenden Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO um eine Zustellung von Amts wegen (so zu Nr. 100 KVGvKostG mit der Folge, dass die Gebührenkosten nicht vom Gläubiger zu tragen sind: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 – 10 W 16/15, juris Rn. 2; AG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 – 9 M 56571/14, DGVZ 2015, 64, zitiert nach juris Rn. 5; AG Pinneberg, Beschluss vom 29.10.2014 – 77 M 798/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 7; AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 18.08.2014 – 11 M 2177/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 9; AG Mannheim, Beschluss vom 21.03.2014 – 7 M 6/14, DGVZ 2014, 152, zitiert nach juris Rn. 7) oder eine Parteizustellung (so zu Nr. 100 KVGvKostG, mit der Folge, dass die Gebührenkosten vom Gläubiger zu tragen sind: LG Verden, Beschluss vom 11.12.2014 – 6 T 124/14, DGVZ 2015, 61, zitiert nach juris Rn. 9; AG Kleve [als Vorinstanz zur oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf], Beschluss vom 20.10.2014 – 7 M 329/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 2; AG Gernsbach, Beschluss vom 08.10.2014 – 1 M 165/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 9; AG Geldern, Beschluss vom 03.09.2014 – 21 M 1440/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 8; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Beschluss vom 31.07.2014 – 8 M 13610/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 2; AG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2014, juris Rn. 3; AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014 – 63 M 33244/13, DGVZ 2014, 73, zitiert nach juris Rn. 7).
20Nach Nr. 701 KVGvKostG ist das Entgelt für die Zustellung der Eintragungsanordnung mit Zustellungsurkunde als Auslagentatbestand vorgesehen. Im Gegensatz zu Nr. 100 KVGvKostG, der unter Abschnitt des Kostenverzeichnisses lediglich für Zustellungen auf Betreiben der Parteien gemäß § 191 ZPO gilt, enthält Abschnitt 7 des Kostenverzeichnisses, unter den Nr. 701 KVGvKostG fällt, keine derartige Einschränkung. Mithin sind sowohl Auslagen, die durch Zustellungen im Parteibetrieb, als auch solche, die durch Zustellungen von Amts wegen anfallen, von diesem Auslagentatbestand erfasst (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015 – 8 Wx 2651/14, zitiert nach juris Rn. 9; AG Solingen, Beschluss vom 13.05.2014, DGVZ 2014, 178, zitiert nach juris Rn. 11 u. 15; AG Bretten, Beschluss vom 27.03.2014 – M 1151/13, DGVZ 2014, 153, zitiert nach juris Rn. 7; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 – 34a M 2687/13, DGVZ 2014, 104, zitiert nach juris Rn. 2).
21Diese Auslagen der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO gehören als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung zu den Vollstreckungskosten, da sie als zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eng mit dieser Vollstreckungsmaßnahme, welche durch die Gläubigerin beantragt und damit veranlasst wurde, zusammenhängen. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Einordnung der Vorschrift des § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO unter Titel 6 im 2. Abschnitt „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ des 8. Buches der ZPO, womit ein Sachzusammenhang zwischen der Eintragung im Schuldnerverzeichnis und der Vollstreckung wegen Geldforderungen hergestellt wurde (so auch OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 12; AG Bretten, a.a.O., juris Rn. 11). Aufgrund dieses engen Sachzusammenhangs ist es danach nicht mehr entscheidend, ob die Zustellung der Eintragungsanordnung mehr dem Interesse der Allgemeinheit nach Information über kreditunwürdige Schuldner, als den Interessen des Gläubigers dient.
22b)
23Der Kostenausspruch des Amtsgerichts war dagegen aufzuheben. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. § 97 ZPO findet insoweit keine Anwendung.
24III.
25Das Verfahren ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Wertfestsetzung war daher nicht veranlasst.
26IV.
27Die weitere Beschwerde war gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, wie bereits die oben zitierten zahlreichen Einzelentscheidungen aufzeigen, und ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum, wie oben aufgezeigt, unterschiedlich beantwortet und es fehlt bisher eine obergerichtliche Rechtsprechung für den hiesigen Bezirk.
28V.
29Rechtsmittelbelehrung (weitere Beschwerde)
30Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Köln, beim Landgericht Köln oder beim Oberlandesgericht Köln einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Anwaltszwang besteht nicht.
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher E mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Da der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte der Obergerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis an die Gläubigerin. Außerdem ordnete er die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, weil eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen. Die Anordnung mit den gemäß § 882d Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Belehrungen stellte der Obergerichtsvollzieher dem Schuldner per Post zu. Hierfür stellte er der Gläubigerin das Entgelt für die Zustellung mit Zustellungsurkunde 701 KV-GvKostG in Höhe von 3,45 € in Rechnung. Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 26.06.2014. Sie ist der Ansicht, diese Kosten nicht tragen zu müssen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handele es sich um eine Zustellung von Amts wegen. Die Eintragungsanordnung diene nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs.
4Das Gericht hat Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers E (Bl. 5 der Akte), sowie der an dem Verfahren beteiligen Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Köln (Bl. 7 ff. der Akte) eingeholt.
5II.
6Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers E ist nicht zu beanstanden. Er hat mit Recht der Gläubigerin die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung per Post in Rechnung gestellt.
7Das erkennende Gericht schließt sich dem Amtsgericht Solingen (Beschluss vom 13.05.2014 – 7 M 1132/14) an.
8Gemäß § 882c Nr. 2 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Vermögensverzeichnis an, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Vermögensauskunft zugeleitet wurde.
9Damit hat eine Eintragungsanordnung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn der mittellose Schuldner – wie hier – innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, gemäß § 802d ZPO auch nicht zu erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und dem Gläubiger deshalb ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zugeleitet wird.
10Die Eintragungsanordnung ist gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll über die durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme aufgenommen wird. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung der Eintragungsanordnung entweder persönlich oder durch ein Postunternehmen bewirken. Im Falle einer postalischen Zustellung – wie hier – sind die tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen, KV 701 GvKostG. Dieser Auslagentatbestand „Entgelte für Zustellung mit Zustellungsurkunde“ differenziert nicht danach, ob der Obergerichtsvollzieher eine Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb vornimmt.
11Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt (so Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882c Rn. 6) oder von Amts wegen durchzuführen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Zustellung der Eintragungsanordnung noch ein Akt der Zwangsvollstreckung ist oder Verwaltungshandeln darstellt. Denn an der Notwendigkeit einer Zustellung der Eintragungsanordnung besteht im vorliegend zu beurteilenden Verfahren angesichts der klaren Regelung in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO kein Zweifel.
12Unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen erfolgt, hat der Gläubiger diese Kosten zu tragen. Es handelt sich um Kosten des Verfahrens, die der Gläubiger durch seinen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft veranlasst hat. Die Eintragsanordnung und deren Zustellung sind zwingende Folge dieses Antrags.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
14Gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG wird die Beschwerde gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen zugelassen.
15Der Streitwert wird auf 3,45 € festgesetzt.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
18Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
19Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.
(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.
(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
- 1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken, - 2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder - 3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
- 1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder - 2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.
(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
4Eine Gebühr gemäß Nr. 100 Kv-GvKostG ist nicht angefallen. Nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien unterfällt diesem Gebührentatbestand; für eine Zustellung von Amts wegen durch den Gerichtsvollzieher entstehen keine Gebühren. Um eine solche gebührenfreie Zustellung von Amts wegen handelt es sich vorliegend. Gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Eintragungsanordnung dem Schuldner grundsätzlich zuzustellen. Im Falle einer vorgeschriebenen Zustellung eines Dokuments ist die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO der gesetzliche Regelfall, die Zustellung im Parteibetrieb hingegen die Ausnahme. Ein Grund, für den Fall der Zustellung der Eintragungsanordnung eine solche Ausnahme zu bejahen, ist nicht erkennbar. Insbesondere gibt die Bezugnahme auf § 763 ZPO in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dafür nichts her. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen vorzunehmen ist. Denn die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient dem Interesse der Allgemeinheit, über kreditunwürdige Schuldner zu informieren. Mit dieser Bedeutung des Schuldnerverzeichnisses würde es nicht in Einklang stehen, wenn die Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb erfolgen, also von einem Zustellungsauftrag des Gläubigers abhängen würde.
5II.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Kostenansatz von insgesamt EUR 6,85 in der Kostenrechnung vom 15.5.2014 und der Kostenansatz von EUR 3,60 in der Kostenrechnung vom 1.9.2014 aufgehoben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, diese Beträge, soweit sie bereits an die Gerichtsvollzieherin geleistet wurden, an den Gläubiger zurückzuzahlen.
2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin … vom 19.02.2014 - DR II 1122/13 - aufgehoben. Die in dieser Kostenrechnung in Ansatz gebrachten Kosten werden nicht erhoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
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Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Kleve gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X. vom 14.4.2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
1
Gründe
2Nachdem die Gläubigerin die Erinnerung zurückgenommen hat, ist nur noch über dieErinnerung des Bezirksrevisors zu entscheiden.
3Die Erinnerung gegen Festsetzung von 10,- Euro Zustellungskosten gern. Nr. 100 KVGvKostG sowie der anteiligen Auslagenpauschale in Höhe von 2,- Euro ist gem. §766 ZPO statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn bei der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner gem. § 882 c Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien i. S. d. Nr. 100 des KV zum GvKostG.
4Der Bezirksrevisor bringt mit der Erinnerung vor, die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolge „von Amts wegen“, weil auch die Eintragungsanordnung selbst „von Amts wegen“ (882 c Abs. 1 ZPO) zu erfolgen habe. Letzteres bedeutet jedoch nur, dass der Gerichtsvollzieher kein Ermessen hat, die Eintragungsanordnung zu unterlassen, sondern verpflichtet ist, die Eintragungsanordnung vorzunehmen. Es bedeutet nicht, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung anders zu behandeln wären als sonstige Kosten im Zwangsvollstreckungsrecht.Das gesamte Zwangsvollstreckungsrecht ist vom Antragsgrundsatz geprägt. Gem. § 753 Abs. 1 ZPO handelt ein Gerichtsvollzieher stets „im Auftrag des Gläubigers“. Daher sind sämtliche Zustellungen, die ein Gerichtsvollzieher zum Zwecke seiner Aufgabenerfüllung bewirken muss, Zustellungen im Parteibetrieb im Sinne der Nr. 100 des KV zum GvKostG, es sei denn, das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass eine Zustellung von Amts wegen erfolgen muss. Dies ist jedoch bei der Zustellung gem. § 882 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der vergleichbaren Zustellung gem. § 802 f ZPO nicht der Fall. (ebenso Zöller-Stöber § 882 c Rn 6)
5Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Aufwand, der dem Gerichtsvollzieher durch die Zustellung der Eintragungsanordnung entsteht, gebührenmäßig abgegolten wird. Das Gericht schließt sich insoweit dem AG Darmstadt, Beschluss vom 24.1.2014, 63 M 33244/13 und dem AG Geldern, Beschluss vom 3.9.2014, 21 M 1440/14, ausdrücklich an.
6Die Landeskasse genießt Kostenfreiheit. Daher trägt die Gläubigerin, die ihre ursprünglich eingelegte Erinnerung zurückgenommen hat, die Kosten des Erinnerungsverfahrens allein.Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird die Beschwerde zugelassen.
Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der zuständige Obergerichtsvollzieher hatte, nachdem er die Schuldnerin wiederholt nicht angetroffen hatte, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 26. 2. 2014 bestimmt. Die Schuldnerin blieb dem Termin unentschuldigt fern. Der Gerichtsvollzieher teilte der Schuldnerin daraufhin mit Schreiben vom 26. 2. 2014 mit, dass er nach Ablauf von 2 Wochen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnen wird (§§ 882 Buchst. c, 882 d ZPO).Dieses Schreiben stellte der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin am 27.02.2014 persönlich zu.Mit Kostenrechnung vom 14.03.2014 berechnete der Gerichtsvollzieher für die von ihm als „Parteizustellung“ persönlich vorgenommene Zustellung des Schreibens vom 27.02.2014 insgesamt 18,50 EUR.
4Gegen diesen Kostenansatz wendet sich der Erinnerungsführer mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher habe die Zustellung kostenmäßig nicht als „Parteizustellung“ behandeln dürfen, da es sich bei der Zustellung richtigerweise um eine „Amtszustellung“ gehandelt habe. Diese hätte durch Zustellung durch die Post vorgenommen werden können mit der Folge, dass dann entsprechend der Aufstellung in der Erinnerungsschrift vom 08.07.2014 lediglich 7,05 EUR Zustellkosten angefallen seien.
5Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
6II.
7Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
8Die streitgegenständliche Zustellung durch den Obergerichtsvollzieher ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers als „Parteizustellung“ anzusehen; die kostenmäßige Behandlung durch den Obergerichtsvollzieher ist daher korrekt.
9Das Amtsgericht Darmstadt (AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014 - 63 M 33244/13) hat zu der entscheidenden Frage, ob das Ankündigungsschreiben hinsichtlich der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Wege der „Parteizustellung“ oder der „Amtszustellung“ erfolgt, unter anderem folgendes ausgeführt:
10Nach § 882 c II ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen.
11Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie auch aus der Gesetzesbegründung, ergibt sich, dass es sich vorliegend um eine Parteizustellung handelt.
12Dies ergibt sich auch aus der Kommentierung im Zöller, 30. Auflage 2014, der hierzu folgendes ausführt:
13III.
14Die Eintragungsanordnung ist schriftl. abzufassen oder in das Protokoll aufzunehmen (§ 763) und kurz zu begründen (Abs. 2 S 1; kann formularmäßig erfolgen). Sie hat die in § 882b II u III genannten Daten zu enthalten (dient der sicheren Identifizierung des Sch; Abs. 3 S 2). Deren Ermittlung obliegt dem GV (BT-Drucks. a. a. O. S 38); erforderlichenfalls hat er sie selbst zu beschaffen (Abs. 3 S 2). Dem Sch ist sie im Parteibetrieb (wie § 802f Rn. 6) zuzustellen, wenn sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (Abs. 2 S 2). Zugleich mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung ist der Sch über den Widerspruch und den Antrag, die Eintragung einstw. auszusetzen, als Rechtsbehelf zu belehren (§ 882d III S 1).
15Zu § 802 f Rn. 6 führt Zöller folgendes aus:
16IV.
17Zustellung und Mitteilungen (Abs. 4). Zuzustellen sind dem Sch, auch wenn er einen Proz. Bev. hat, die Zahlungsaufforderung und Ladungen sowie die Belehrungen nach Abs. 1-3 (Abs. 4 S 1). Die Zustellungen erfolgen im Parteibetrieb (§§ 191ff; BT-Drucks. 16/10069 S 27); der GV kann sie selbst ausführen (§ 193), nach pflichtgemäßem Ermessen kann (nicht muss) er mit der Ausführung aber auch die Post beauftragen (§ 194). Ersatzzustellung ist zulässig. Eine Mitteilung an den Proz. Bev. des Sch erfolgt nicht. Dem Gl (seinem Proz. Bev.) wird die Terminsbestimmung ohne besondere Form (§ 357 II) mitgeteilt (Abs. 4 S 2). Sie muss ihm so rechtzeitig zugehen, dass er noch erscheinen oder einen Vertreter entsenden kann (BT-Drucks. a. a. O.). Persönlich zuzustellen ist auch dem auskunftspflichtigen (ges) Vertreter eines prozessunfähigen Sch (s § 802c Rn. 6ff); ihm ist keine an den Vertretenen (z. B. den Minderjährigen, die GmbH usw.) gerichtete Ladung zuzustellen. Zahlungsaufforderung und Belehrungen usw. sind ihm ebenso selbst zuzustellen. Ersatzzustellung ist auch hier möglich ( LG Berlin Rpfleger 78, 30 mit Einzelheiten); sie kann in der Wohnung des Vertretenen, ebenso aber auch in Geschäftsräumen erfolgen (s § 178 Rn. 2; so auch Coenen DGVZ 2004, 69, 71).
18Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
19Die Rechtsansicht der Gläubigerin, es handele bei den Kosten der Zustellung der Mitteilung der Eintragungsanordnung an den Schuldner um Büroauslagen des Gerichtsvollziehers bzw. um Kosten, die die Staatskasse zu tragen habe, ist unzutreffend und abzulehnen.
20Wäre die Auffassung der Gläubigerin zutreffend, dann hätte der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass solche Zustellungskosten letztlich der Steuerzahler und damit die Allgemeinheit bzw. der Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen habe, was völlig abwegig ist.
21Da vorliegend somit eine Parteizustellung gegeben ist, hat die Gläubigerin die Zustellungskosten zu tragen.
22Dieser Auffassung des Amtsgerichts Darmstadt schließt sich das erkennende Gericht an. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
24Die Beschwerde wird zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).
25Rechtsmittelbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
27Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, oder dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
28Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
29Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden.
30Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
31Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
32Die Beschwerde soll begründet werden.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach
Gründe
I.
II.
III.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird zurück gewiesen, soweit sie gegen die Berechnung von Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,45 € in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin T vom 25.10.2013 gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, in der Sache DR II #####/#### die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802 l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, die zu vollstreckende Hauptforderung übersteige nicht den Betrag von 500,00 €.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Die Erinnerung ist zulässig und wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich teils begründet und teils unbegründet.
2Die Gerichtsvollzieherin hat zu Recht 3,45 € Zustellungskosten in Rechnung gestellt. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um eine Gebühr, sondern um entstandene Auslagen. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner gemäß § 882 c Absatz 2 Satz 2 ZPO zuzustellen, wenn er - wie es vorliegende der Fall war - nicht anwesend ist und deshalb eine mündliche Bekanntgabe nicht erfolgen kann. Die für eine Amtszustellung entstehenden Auslagen bei der Post sind in Ansatz zu bringen ( GvKostG, KV Nr. 701 ).
3Die Obergerichtsvollzieherin T nimmt zu Unrecht den Standpunkt ein, bei der Bemessung der Bagatellgrenze des § 802 l Absatz 1 Satz 2 ZPO seien Kosten und Nebenforderungen generell nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Zwar ist richtig, dass § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO bestimmt, dass Nebenforderungen bei der Berechnung der Bagatellgrenze nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Andererseits spricht § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO davon, dass die „zu vollstreckenden Ansprüche“ mindestens 500 € betragen müssen. Mit Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 802 l Rdn. 4, dem Beschluss des AG Augsburg vom 26.08.2013 in DGVZ 2013, 215 und der Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2013 ist der Abteilungsrichter der Auffassung, dass fortlaufende Zinsen entsprechend § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, Zinsen aber nach § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO immer zu berücksichtigen sind, wenn sie für zurückliegende Zeiträumebetragsmäßig ausgewiesen sind. Dann zählen sie zu den „zu vollstreckenden Ansprüchen“.
4Gestützt wird diese Differenzierung durch die Gesetzesbegründung.
5In der Bundestagsdrucksache 16/13432 Seite 45 heißt es: „Durch die gegenüber dem Bundesrats-Entwurf geänderte Formulierung des Satzes 2 wird klargestellt, dass es bei der Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt; Kosten der Vollstreckung können daher zum Erreichen der Schwelle von 500 Euro nicht beitragen. Durch bloßes Zuwarten und Auflaufenlassen von Zinsen als Nebenforderung kann die Wertgrenze ebenfalls nicht erreicht werden.“
6Es wird also zum einen auf die Titulierung und zum anderen auf die zu verhindernde Möglichkeit des Auflaufenlassens von Zinsen abgestellt. Dieser Aspekt des Auflaufenlassens greift nicht in dem Fall, dass die Zinsen betragsmäßig tituliert sind.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.