Landgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 39 T 243/14

ECLI:ECLI:DE:LGK:2015:0413.39T243.14.00
bei uns veröffentlicht am13.04.2015

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2014 - 288 M 965/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch aufgehoben wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

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Landgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 39 T 243/14 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882c Eintragungsanordnung


(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 191 Zustellung


Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 13 Kostenschuldner


(1) Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber,2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 de

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 3 Auftrag


(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung


(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermit

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Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.


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(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

(1) Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

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b) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GVKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Räumungstitels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 13 GVKostG Rdn. 4 m.w.N.).

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

1. Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Kostenansatz von insgesamt EUR 6,85 in der Kostenrechnung vom 15.5.2014 und der Kostenansatz von EUR 3,60 in der Kostenrechnung vom 1.9.2014 aufgehoben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, diese Beträge, soweit sie bereits an die Gerichtsvollzieherin geleistet wurden,  an den Gläubiger zurückzuzahlen.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Gläubiger hat die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung beauftragt. Insbesondere hat der Gläubiger auch die Abnahme der Vermögensauskunft und die Weiterleitung des Haftbefehlsantrags an das Vollstreckungsgerichts, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheint, beantragt. Desweiteren wurde die Gerichtsvollzieherin auch beauftragt, den Schuldner zu verhaften. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin nicht erschienen ist, hat die Gerichtsvollzieherin die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Eintragungsanordnung dem Schuldner zugestellt. Für diese Zustellung hat sie dem Gläubiger Kosten in Höhe von EUR 3,00 (KV 101) nebst Auslagenpauschale in Höhe von EUR 0,60 (KV 716) sowie Zustellkosten von EUR 3,45 in Rechnung gestellt.
Außerdem hat sich die Gerichtsvollzieherin aufgrund des im Folgenden erlassenen Haftbefehls zum Geschäftslokal des Schuldners begeben, wo der Schuldner dann die Vermögensauskunft abgegeben hat, ohne dass es zur Verhaftung kommen musste. Dafür hat sie in der Kostenrechnung vom 1.9.2014 unter anderem 3,00 EUR (Nicht erledigte Zustellung KV 600) und eine Auslagenpauschale hieraus in Höhe von 0,60 EUR (KV 716) angesetzt.
Gegen diese Kostenansätze wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung. Zur Begründung trägt er vor, dass die Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt und deshalb dem Gläubiger keine Zustellkosten abverlangt werden dürfen. Was den Haftbefehl anbelange, so müsse dieser nicht zugestellt, sondern in beglaubigter Abschrift übergeben werden. Deshalb könnten auch insoweit keine (Nicht-) Zustellkosten erhoben werden.
Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie ist der Ansicht, bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handele es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb, welche abzurechnen sei. Die Übergabe des Haftbefehls stelle ebenfalls eine gebührenpflichtige Zustellung im Parteibetrieb dar, weshalb auch die Nichtzustellung gem. KV 604 gebührenpflichtig sei.
II.
Die zulässig Erinnerung ist begründet.
1. Für die Zustellung der Eintragungsanordnung können keine Gebühren gemäß KV 101  GVKostG nebst Auslagenpauschale und tatsächliche Zustellkosten gemäß KV 701 GVKostG vom Gläubiger verlangt werden.
Die Gebühr KV 101 kann nur bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) angesetzt werden. Um eine solche handelt es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht. Vielmehr liegt eine Zustellung von Amts wegen vor (so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 c Rn. 14; AG Mannheim Beschluss vom 21.3.2014, 7 M 6/14)). Der gegenteiligen Ansicht (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. § 882 c Rn 6, AG Darmstadt, Beschluss vom 24.1.2014, 63 M 33244/13, AG Bretten, Beschluss vom 27.3.2014, M 1151/13) kann nicht gefolgt werden.
Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen an (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner zuzustellen (§ 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Annahme, dass diese Zustellung im Parteibetrieb zu erfolgen habe, ist mit dem Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung nicht vereinbar. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Die Zustellung der Eintragungsanordnung hat deshalb, ebenso wie die Anordnung an sich, von Amts wegen zu erfolgen. Kosten hierfür kann der Gerichtsvollzieher somit nicht vom Gläubiger verlangen.
2. Dasselbe gilt für die Übergabe des Haftbefehls in beglaubigter Abschrift bei der Verhaftung.
Zwar geschieht die Verhaftung infolge eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es aber nicht (§ 802 g Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dem Schuldner ist jedoch dennoch der Haftbefehl  aus rechtsstaatlichen Gründen zur Kenntnis zu bringen. Deshalb erfolgt die Bekanntgabe von Amts wegen direkt bei der Verhaftung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift an den Schuldner. Dies steht nicht zur Disposition des Gläubigers.
Dass es sich dabei um keine Zustellung im Parteibetrieb handelt ergibt sich auch daraus, dass eine eventuell zuvor vom Gläubiger beauftragte Zustellung im Parteibetrieb die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzen würde. Eine Zustellung im Parteibetrieb statt von Amts wegen hat keine Wirkung (Zöller, aaO, § 802 g Rn 15). Es können deshalb auch keine Zustellkosten für die Übergabe des Haftbefehls, bzw. wie hier für die Nichtübergabe, angesetzt werden (vgl. auch Zöller, aaO, Rn 24 aE).

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin … vom 19.02.2014 - DR II 1122/13 - aufgehoben. Die in dieser Kostenrechnung in Ansatz gebrachten Kosten werden nicht erhoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin hatte die Obergerichtsvollzieherin ... wegen einer Geldforderung mit der Vollstreckung, ggfs. der Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners, Abnahme der Vermögensauskunft und Verhaftung beauftragt. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist, hat die Obergerichtsvollzieherin gemäß § 882 c Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet und dem Schuldner die Eintragungsanordnung zugestellt.
Mit Kostenrechnung vom 19.02.2014 hat die Obergerichtsvollzieherin für die Zustellung der Eintragungsanordnung Kosten in Höhe von EUR 10,00 (KV 100) und eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 2,00 (KV 716) angesetzt. Wegen des genauen Inhalts der Kostenrechnung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Schuldnern mit ihrer Erinnerung vom 04.03.2014. Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO können keine Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG nebst Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG angesetzt werden.
Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG können nur für eine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) angesetzt werden. Der Gebührentatbestand ist im Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GVKostG geregelt, der allein die Zustellung auf Betreiben der Parteien betrifft.
Eine Zustellung auf Betreiben der Parteien liegt hier aber nicht vor. Zwar wird die Auffassung vertreten dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Zustellung im Parteibetrieb handele, für die diese Gebühren anzusetzen sind (AG Darmstadt; Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 63 M 33244/13; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rdn. 6). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 Rdn. 14), für die die angesetzten Kosten nicht erhoben werden können. Die Annahme, die Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis habe im Parteibetrieb, also auf Betreiben der Partei (§ 191 ZPO), zu erfolgen, lässt sich nicht mit dem Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung in Einklang bringen. Die Eintragungsanordnung dient nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, der dem Gerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hat und der die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dient dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtverkehrs (Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 882 b ZPO, Rdn. 1), der vor einem Schuldner gewarnt werden muss, der einen titulierten Anspruch nicht erfüllt (vgl. Musielak, aaO., § 882 c ZPO, Rdn. 4). Dem entspricht es, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anzuordnen hat (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Danach hat aber auch die Zustellung dieser von Amts wegen anzuordnenden Eintragung im Amtsbetrieb zu erfolgen. Aus BT-Drucksache 16/10069 S. 27, auf die sich Zöller/Stöber und ihm folgend das AG Darmstadt beziehen, folgt nichts anderes. Soweit es dort zu § 802 f Abs. 4 ZPO heißt, die in dieser Vorschrift geregelte Zustellung habe im Parteibetrieb zu erfolgen, bezieht sich das auf Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802 f Abs. 1 - 3 ZPO, also durchweg um Mitteilungen, deren Zustellung dem Zweck der Zwangsvollstreckung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dienen. Dies ist bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anders. Dementsprechend ist auf S. 38 der BT-Drucksache 16/10069 zu § 882 c Abs. 2 ZPO auch nicht von einer Zustellung im Parteibetrieb die Rede.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
Die Beschwerde wird zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Kleve gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X. vom 14.4.2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.


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Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.


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Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beauftragte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO per Postzustellungsurkunde zu. Hierfür setzte er gegenüber der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 21.06.2013 nach Nr. 701 KV-GvKostG Auslagen in Höhe von 3,45 € an.

Die hiergegen eingelegte Kostenerinnerung der Gläubigerin vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht Ansbach nach Nichtabhilfe durch den Gerichtsvollzieher und Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Ansbach mit Beschluss vom 28.10.2014 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss von der Gläubigerin am 05.11.2014 eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014 kostenfällig unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass für die Entscheidung dahinstehen könne, ob bei der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO eine Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen vorliege, da Nr. 701 KV-GvKostG eine Einschränkung nicht vorsehe. Entscheidend sei, dass es sich um Nebenkosten der Zwangsvollstreckung handele, die zwingend anfallen, wenn dem Schuldner die Eintragungsanordnung nicht mündlich bekannt gegeben werde.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 legte die Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach weitere Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 09.12.2014 nicht abgeholfen hat.

Die Gläubigerin begründete die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.12.2014 dahin, dass die strittigen Zustellkosten keine Kosten der Zwangsvollstreckung seien, sie kein Interesse an der Eintragungsanordnung habe, diese vielmehr von Amts wegen vorzunehmen sei. Nicht sie, sondern der Schuldner habe die Eintragung durch sein Nichterscheinen zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft veranlasst. Auch bei der vergleichbar ebenfalls von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung nach § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO wäre ein Auslagenersatz nach Nr. 701 KV-GvKostG nicht geschuldet. Ggf. hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Auslagentatbestand schaffen müssen, was nicht geschehen sei.

Der Schuldner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 - 6 GKG) weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den vom Gerichtsvollzieher vorgenommenen Kostenansatz gebilligt. Lediglich der Kostenausspruch des Landgerichts war im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG aufzuheben.

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris, Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5 m. w. N.).

2. Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers werden gem. §§ 1, 9 GvKostG nach dem KV-GvKostG erhoben. Nr. 701 KV-GvKostG sieht dabei als Auslagentatbestand das Entgelt für Zustellungen mit Zustellungsurkunde vor. Anders als Abschnitt 1 des KV-GvKostG im Gebührenbereich unterliegt der Auslagentatbestand nach Nr. 701 KV-GvKostG keiner Einschränkung, so dass er sowohl auf Zustellungen im Parteibetrieb als auch auf Zustellungen von Amts wegen Anwendung findet (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.03.2014, M 1151/13, juris, Rn. 7). Demgemäß hat das Landgericht die Einordnung der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO zutreffend offen gelassen (vgl. zum Meinungsstand: Utermark/Fleck in Beck-OK, ZPO, § 882c, Rn. 8).

3. Bei den vom Gerichtsvollzieher angesetzten Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich auch um Kosten der Zwangsvollstreckung.

Nach der Rechtsprechung des BGH, entwickelt zu § 788 Abs. 1 ZPO, gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m. w. N.). Zu den Durchführungskosten gehören die Nebenkosten der Zwangsvollstreckung (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 13), die von den nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallenden Kosten abzugrenzen sind (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 11). Für diese Abgrenzung ist nicht entscheidend, ob eine konkrete Maßnahme gerade dem Interesse des Gläubigers dient. So fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung etwa auch Kosten für die Aufbewahrung von Räumungsgut (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris Preuß in Beck-OK, ZPO, § 788, Rn. 19). Klassische Beispiele für nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallende Kosten sind mittelbare Vermögenseinbußen wie der entgangene Gewinn aus Geschäften, die dem Gläubiger bei rechtzeitiger Erfüllung des titulierten Anspruchs möglich gewesen wären oder entgangene Anlagezinsen wegen Hinterlegung eines Geldbetrags zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 11).

Die hier strittigen Auslagen der Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO sind als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung einzustufen (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.03.2014, M 1151/13, juris, Rn. 11). Sie sind eine zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und hängen damit eng mit dieser Vollstreckungsmaßnahme zusammen. Auch der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Verfahrensteil der Zwangsvollstreckung ist (Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154, 155). Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ der ZPO übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen (BT-Drucks. 16/10069, S. 35).

4. Es besteht kein Zweifel, dass die Gläubigerin durch ihren Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO die im Falle des Nichterscheinens des Schuldners gesetzlich zwingende Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit auch die ebenfalls zwingende Zustellung der Eintragungsmitteilung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO veranlasst hat. Veranlasst sind alle Gebühren und Auslagen, die bei gesetzmäßiger Durchführung des Auftrags anfallen (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5).

5. Auch der von der Gläubigerin herangezogene Vergleich mit § 825 Abs. 1 S. 2 u. 3 ZPO steht einem Kostenansatz der Zustellauslagen nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass für Zustellungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, keine Auslagen nach Nr. 701 KV-GvKostG erhoben werden. Die von der Gläubigerin zitierte Kommentierung bei Gottwald/Mock (Zwangsvollstreckung, ZPO § 825, Rn. 27) lautet wörtlich: „Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit 40,00 EUR gem. Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG zzgl. Auslagen (Nrn. 700, 702, 703, 711 als Anlage zu § 9 GvKostG) und ggf. einen Zeitzuschlag gem. Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG.“ Damit befasst sich diese Kommentierung mit den Gebühren und Auslagen für die anderweitige Verwertung im Sinn des § 825 Abs. 1 ZPO, ohne die Frage der Auslagen für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO, deren Erfordernis sich aus § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO ergibt (MüKo-Gruber, ZPO, § 825, Rn. 6 m. w. N.), zu problematisieren. Soweit für den Senat überschaubar, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die von der Gläubigerin herangezogene Auffassung, dass für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO keine Auslagen nach Nr. 701 KV-Gv-KostG anfallen, ausdrücklich vertreten. Aus den oben zu § 882c ZPO dargelegten Gründen sind auch für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO Auslagen nach Nr. 701 KV-Gv-KostG anzusetzen. Ein Wertungswiderspruch besteht damit nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird zurück gewiesen, soweit sie gegen die Berechnung von Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,45 € in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin T vom 25.10.2013 gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, in der Sache DR II #####/#### die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802 l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, die zu vollstreckende Hauptforderung übersteige nicht den Betrag von 500,00 €.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.