Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin … vom 19.02.2014 - DR II 1122/13 - aufgehoben. Die in dieser Kostenrechnung in Ansatz gebrachten Kosten werden nicht erhoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
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| Die Gläubigerin hatte die Obergerichtsvollzieherin ... wegen einer Geldforderung mit der Vollstreckung, ggfs. der Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners, Abnahme der Vermögensauskunft und Verhaftung beauftragt. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist, hat die Obergerichtsvollzieherin gemäß § 882 c Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet und dem Schuldner die Eintragungsanordnung zugestellt. |
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| Mit Kostenrechnung vom 19.02.2014 hat die Obergerichtsvollzieherin für die Zustellung der Eintragungsanordnung Kosten in Höhe von EUR 10,00 (KV 100) und eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 2,00 (KV 716) angesetzt. Wegen des genauen Inhalts der Kostenrechnung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen. |
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| Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Schuldnern mit ihrer Erinnerung vom 04.03.2014. Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. |
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| Die Erinnerung ist zulässig und begründet. |
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| Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO können keine Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG nebst Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG angesetzt werden. |
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| Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG können nur für eine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) angesetzt werden. Der Gebührentatbestand ist im Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GVKostG geregelt, der allein die Zustellung auf Betreiben der Parteien betrifft. |
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| Eine Zustellung auf Betreiben der Parteien liegt hier aber nicht vor. Zwar wird die Auffassung vertreten dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Zustellung im Parteibetrieb handele, für die diese Gebühren anzusetzen sind (AG Darmstadt; Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 63 M 33244/13; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rdn. 6). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 Rdn. 14), für die die angesetzten Kosten nicht erhoben werden können. Die Annahme, die Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis habe im Parteibetrieb, also auf Betreiben der Partei (§ 191 ZPO), zu erfolgen, lässt sich nicht mit dem Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung in Einklang bringen. Die Eintragungsanordnung dient nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, der dem Gerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hat und der die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dient dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtverkehrs (Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 882 b ZPO, Rdn. 1), der vor einem Schuldner gewarnt werden muss, der einen titulierten Anspruch nicht erfüllt (vgl. Musielak, aaO., § 882 c ZPO, Rdn. 4). Dem entspricht es, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anzuordnen hat (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Danach hat aber auch die Zustellung dieser von Amts wegen anzuordnenden Eintragung im Amtsbetrieb zu erfolgen. Aus BT-Drucksache 16/10069 S. 27, auf die sich Zöller/Stöber und ihm folgend das AG Darmstadt beziehen, folgt nichts anderes. Soweit es dort zu § 802 f Abs. 4 ZPO heißt, die in dieser Vorschrift geregelte Zustellung habe im Parteibetrieb zu erfolgen, bezieht sich das auf Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802 f Abs. 1 - 3 ZPO, also durchweg um Mitteilungen, deren Zustellung dem Zweck der Zwangsvollstreckung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dienen. Dies ist bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anders. Dementsprechend ist auf S. 38 der BT-Drucksache 16/10069 zu § 882 c Abs. 2 ZPO auch nicht von einer Zustellung im Parteibetrieb die Rede. |
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