Landgericht Köln Urteil, 29. Nov. 2013 - 37 O 218/11
Gericht
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.406,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73% und die Beklagten als Gesamtschuldner 27%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Zwischen der Klägerin und der Fa. N GbR wurde ein Werkvertrag über Putzarbeiten an dem Objekt C-Straße in Z geschlossen.
3Gesellschafter der Fa. N GbR waren die Beklagten zu 2) und 3). Die Fa. N GbR wurde zum 31.12.2010 durch das Ausscheiden des Beklagten zu 3) aufgelöst, wobei das Gesellschaftsvermögen auf den Beklagten zu 2) überging. Der Beklagte zu 2) brachte das Gesellschaftsvermögen im Wege der Neugründung in die N GmbH ein.
4Der Beklagte zu 3) verstarb im Laufe des Rechtsstreits und wurde durch die Mutter des Beklagten zu 2) alleine beerbt.
5Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien sei im Sommer 2008 vereinbart worden, dass sämtliche anfallenden Arbeiten zu einem Preis von 3.000,00 € brutto für alle erforderlichen Lohnkosten für Stuck- und Putzarbeiten ausgeführt werden würden. Dabei seien sie von einer Fläche von 196 qm und einem Einheitspreis von 15,00 € pro qm ausgegangen. Im Verlauf der Arbeiten habe der Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass sich das Volumen des Auftrages erhöht habe. Einvernehmlich sei daraufhin ein neuer Endpreis von 4.200,00 € vereinbart worden. Unstreitig wurden bislang 3.000,00 € seitens der Klägerin an die Beklagten gezahlt.
6Sämtliche Materialien seien von der Klägerin gestellt worden. Das von der Beklagten angemietete Gerüst sei von der Klägerin gezahlt worden.
7Nachdem die Klägerin im Herbst 2008 auf erhebliche Mängel hingewiesen habe, hätten die Beklagten die Arbeiten auf der Baustelle eingestellt. Sie lehnten – unstreitig – eine Nacherfüllung ab. Eine Abnahme des Gewerks der Beklagten sei nicht erfolgt.
8Unstreitig stellte die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin eine Schlussrechnung in Höhe von 12.466,92 € brutto (Anlage K1, Bl. 7 GA). Diese wies die Klägerin zurück. Sie steht auf dem Standpunkt, die Schlussrechnung sei fehlerhaft, da die dort abgerechneten Preise weder vereinbart noch ortsüblich und angemessen seien. Zudem sei nicht berücksichtigt, dass sie das Material gestellt habe. Auch seien die Kosten für das Gerüst zu Unrecht enthalten. Ein eigenes Gerüst hätten die Beklagten weder ganz noch teilweise gestellt.
9Insbesondere hätten sich gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Bauch aus dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren folgende Beanstandungen ergeben:
10So sei an der Vorderseite des Objekts der Sockel nicht fertiggestellt worden mit der Folge, dass diese Arbeiten mangelhaft seien.
11Es seien Ausführungsmängel festzustellen gewesen. An verschiedenen Stellen im Putz seien Farbunterschiede erkennbar. An allen Fenstern seien Putzrückstände feststellbar gewesen. Ferner stelle das Fehlen von APU-Leisten im Bereich der Fenster und Türen einen Mangel dar. Die Folie am Türrahmen sei eingeputzt worden. Löcher, die nach Abbruch des Gerüstes noch vorhanden gewesen seien, seien nicht beseitigt worden. Der Sturz am Wohnzimmerfenster sei schief. Die Fensterbänke seien unsauber eingeputzt worden. In der Ecke der Terrassenwände liege ein Riss vor. An den Laibungen des Wohnzimmerfensters sei unsauber gearbeitet worden. Die Kantenleisten seien unsauber verlegt worden. Die Leisten an den Unterkanten des Putzes lösten sich bereits. Auch bröckele der Putz an verschiedenen Stellen ab. An allen Ecken fehlten Eckschoner. Zur Mängelbeseitigung seien fast alle Eckprofile zu erneuern, was zur Folge habe, dass die Kratzputzschicht beschädigt werde mit der Folge, dass diese zu erneuern sei.
12Der Sachverständige habe in dem zwischen den Parteien geführten selbständigen Beweisverfahren 18 OH 44/09 LG Köln einen Mangelbeseitigungsaufwand in Höhe von 11.926,00 € netto ermittelt.
13In der Position 5 sei in dem Einheitspreis von 9,00 € ein Materialkostenanteil in Höhe von 3,00 € netto enthalten. In der Position 6 sei in dem Einheitspreis von 6,50 € ein solcher von 1,50 € netto enthalten. Der Materialkostenanteil bei dem Einheitspreis der Position 12 sei mit Materialkosten in Höhe von 2,50 € netto behaftet. Hinsichtlich der Position 14 seien in dem Einheitspreis Materialkosten von 1,00 € netto enthalten. Schließlich belaufe sich der Materialkostenanteil bei der Position 15 auf 5,00 € netto. Insgesamt habe die Klägerin Materialkosten in Höhe von 868,10 € brutto erspart.
14Die Klägerin erklärt die Verrechnung mit den vermeintlichen Vergütungsansprüchen der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 1.200,00 €.
15Die Klägerin ist der Ansicht, das Passivrubrum sei zu ändern, weil die N GbR durch das Ausscheiden des Gesellschafters N2 zum 31.12.2010 aufgelöst worden sei und das Gesellschaftsvermögen kraft Anwachsung auf den verbliebenen Gesellschafter N übergegangen sei. Dieser habe das Unternehmen zunächst einzelkaufmännisch weitergeführt. Anschließend sei es durch Umwandlung in die N GmbH überführt worden (Anlage zum Schriftsatz vom 08.08.2013, Bl. 287 ff GA).
16Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 hat die Klägerin beantragt, den Sachverständigen Bauch zu entpflichten und einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen. Ihrer Ansicht nach sind die Ausführungen des Sachverständigen Bauch nicht nachvollziehbar.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 11.926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie stellen klar, dass die Klägerin das Material gestellt habe. Hinsichtlich des Gerüstes verhalte es sich so, dass die Klägerin zwar auch ein Gerüst gestellt habe, dieses jedoch nicht ausreichend gewesen sei, so dass die Beklagten eine Fläche von 55 qm mit einem eigenen Gerüst hätten einrüsten müssen.
22Die Parteien hätten sich weder auf einen Pauschalpreis in Höhe von 3.000,00 € noch auf einen solchen in Höhe von 4.200,00 € geeinigt. Die erbrachten Lohnleistungen könnten nicht annäherungsweise zu dem erstgenannten Preis ausgeführt werden. Unabhängig davon wären die weiteren notwendigen Arbeiten wie die teilweise Gerüstgestellung, das Setzen von Eck- und Abschlussprofilen, das Anbringen von Sockelputz und das Beiarbeiten der fehlenden Dämmung gesondert zu vergüten gewesen.
23Es sei vielmehr eine mündliche Einigung der Parteien über einen Einheitspreisvertrag erzielt worden. Die in der Rechnung des Beklagten vom 18.11.2009 abgerechneten Einheitspreise seien ortsüblich und angemessen.
24Die Farbabweichungen könnten durch Streichen beseitigt werden. Auch könnten die Verschmutzungen beseitigt werden. Die Gerüstlöcher seien entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht ausschließlich mit Putz zu verschließen. Auch für den Riss im Putz seien die Beklagten nicht verantwortlich, da die Dämmarbeiten fast vollständig von dem Vorunternehmer erbracht worden seien. Auch hätte eine Überprüfung der Vorarbeiten weitere Kosten verursacht. Die fehlende Sockelabdichtung hätten die Beklagten nicht zu vertreten, da dies eine Leistung des Vorunternehmers gewesen sei. Insbesondere sei die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Neuherstellung unverhältnismäßig.
25Die Beklagten erklären hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung mit dem Restbetrag in Höhe von 9.466,92 € aus der Schlussrechnung vom 18.11.2008.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
27Das Gericht hat das zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 18 OH 44/09 LG Köln durchgeführte selbständige Beweisverfahren beigezogen (das Gutachten ist als Anlage K5, Bl. 19 ff GA, zur Gerichtsakte gereicht worden; siehe auch Bl. 30 BA sowie 1. Ergänzungsgutachten vom 03.05.2010, Bl. 126 ff BA und 2. Ergänzungsgutachten vom 09.03.2011, Bl. 182 ff BA).
28Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des auch in dem selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen Bauch. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen vom 15.10.2012, Bl. 228 ff GA. Unter dem 26.03.2013 hat der Sachverständige ein Ergänzungsgutachten erstattet, worauf ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 257 ff GA).
29Das Gericht hat mit Beschluss vom 19.10.2011, Bl. 184 f GA, und mit Verfügung vom 18.02.2013, Bl. 247 GA, schriftliche Hinweise an die Parteien erteilt.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist teilweise begründet.
32a)
33Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vorschuss in Höhe von 2.406,00 € aus § 637 Abs. 3 BGB zu.
34Nach § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Vorschuss liegen in der tenorierten Höhe vor.
35Zwischen den Parteien kam ein Werkvertrag zustande. Dass zwischen den Parteien Streit über die Vergütungsabrede besteht, steht dem nicht entgegen.
36Die Klägerin ist in diesem Rahmen als Auftraggeberin Bestellerin der Werkleistungen der Beklagten zu 1), die als Auftragnehmerin und Unternehmer im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.
37Die Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert. Passivlegitimiert ist, wer Schuldner des Klageanspruchs ist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, Vor § 253 Rn. 25). Ursprünglich kam der Vertrag zwischen der Klägerin und der Fa. N GbR zustande. Durch das Ausscheiden des Beklagten zu 3) verblieb der Beklagte als zu 2) als alleiniger Gesellschafter der Fa. N GbR. Eine Einmann-GbR ist jedoch rechtlich nicht möglich (siehe nur Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 705 Rn. 1), so dass der Beklagte zu 2) das Unternehmen als Einzelkaufmann weitergeführt hat, wie sich (auch) dem Handelsregister zu dem Registerzeichen HRB 72486 und der vorgelegten Urkunde entnehmen lässt. Das einzelkaufmännisch fortgeführte Unternehmen ist anschließend in die (neue) Beklagte zu 1) überführt worden, wie sich dem Handelsregister entnehmen lässt. Daran zu zweifeln hat das Gericht keine Veranlassung. Damit verbunden war auch gemäß §§ 158, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG die Übernahme der bestehenden Aktiva und Passiva des einzelkaufmännischen Unternehmens. Dazu wiederum gehörte das streitgegenständliche Vertragsverhältnis.
38Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Arbeiten der Beklagten teilweise mangelhaft sind.
39Der Sachverständige Bauch hat ausgeführt, dass der Putz an verschiedenen Stellen Farbunterscheide aufweist. Der Streit der Parteien über die Art der Mangelbeseitigung kann dahinstehen, da die erforderlichen Profile fehlen. Ein bloßes Überstreichen der Farbunterschiede genügt nicht. Die fehlenden Profile können ohne Beeinträchtigung des Kratzputzes nicht erneuert werden mit der Folge, dass der Kratzputz insgesamt erneuert werden muss.
40An den Türen und Fenstern sind keine APU-Leisten angebracht worden. Dies war indes nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich. Die Einwendungen der Beklagten dagegen bleiben ohne Erfolg. Es besteht kein Widerspruch, wenn der Sachverständige ausführt, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik gegeben sei, obgleich es an eindeutigen Vorschriften fehle. Der Sachverständige führt unter Ziffer 3.4 seines Ergänzungsgutachtens aus, dass ein dichter Anschluss zwischen Putzlaibung und Fensterrahmen nach den anerkannten Regeln der Technik zwingend erforderlich sei. Dass dies erforderlich ist, leuchtet unmittelbar ein, auch wenn es keine eindeutigen entsprechenden Regeln gibt. Einen dichten Anschluss hat der Sachverständige dagegen nicht feststellen können.
41Einen weiteren Mangel stellt es nach den Feststellungen des Sachverständigen dar, dass Folie am Türrahmen des Terrassenfensters vor dem Verputzen nicht entfernt worden ist. Die dauerelastische Verfugung ist nicht fachgerecht, weil die Folienreste aufgrund des Fehlens einer APU-Schiene nicht gänzlich beseitigt werden können.
42Es kann dahinstehen, ob den Beklagten ein nicht ordnungsgemäßes Verschließen der Gerüstlöcher anzulasten ist. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich Auswirkungen auf die Mängelbeseitigungskosten bei Neuherstellung mit erneuter Einrüstung ergeben. Weiter lässt der pauschale Vortrag der Beklagten einer alternativen Möglichkeit des Verschließens der Gerüstlöcher keine Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen aufkommen.
43Es befindet sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständitgen ein Riss in der Ecke der Terrassenwände. Die Beklagten bleiben darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dieser nicht von ihnen zu vertreten ist. Sie müssen die Mangelfreiheit des eigenen Gewerks darlegen und beweisen. Gleiches gilt für die Erfüllung von Hinweispflichten der Klägerin gegenüber. An einem Beweisantritt fehlt es. Auch ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Beklagten zu 2) angewiesen, „auf die Vorarbeiten aufzubauen, ohne diese aufwendig zu kontrollieren“, unsubstantiiert und damit unerheblich. Durch die Überprüfung entstehende Mehrkosten sprechen allein nicht dafür, dass eine Prüfungspflicht entfällt.
44An verschiedenen Stellen bröckelt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen der Putz. Die Beklagten führen nicht den Beweis der Mangelfreiheit. Sie sind allerdings darlegungs- und beweisbelastet für die Mangelfreiheit der Putzarbeiten. Soweit die Beklagten einwenden, auch ohne Berührungsspuren könne der Putz an exponierten Stellen ausbrechen, ist die Mangelfreiheit der konkreten Arbeiten dadurch nicht belegt. Ferner hat der Sachverständige dargelegt, dass es sowohl an den Fensterlaibungen als auch an der Terrasse keine Hinweise auf äußere Ursachen für die Risse gebe.
45Das Gutachten des Sachverständigen überzeugt und ist nachvollziehbar und ohne Widersprüche. Ferner basiert es auf ausreichend ermittelter Tatsachengrundlage.
46Die Klägerin ist zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigungsarbeiten berechtigt. Dies ist der Fall, wenn dem Besteller ein Nacherfüllungsanspruch zusteht. Aufgrund der oben dargelegten Mängel aus dem Gewerk der Beklagten ist die Klägerin berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.
47Es ist unschädlich, dass die Klägerin den Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, obwohl § 637 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Fristsetzung vorsieht. Nach §§ 637 Abs. 2 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB war die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich, weil die Beklagten die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig ablehnen.
48Der Geltendmachung des Vorschussanspruchs steht nicht entgegen, dass sich die Parteien nach Auffassung der Beklagten in einem Abrechnungsverhältnis befinden. Der Unternehmer kann ein Abrechnungsverhältnis nicht selbst dadurch herbeiführen, dass er die Arbeiten einstellt und die Mängelbeseitigung verweigert. Erforderlich ist eine Zustimmung des Bestellers, die nicht erteilt worden ist (siehe Fachanwalts-Kommentar/von Berg, § 641 Rn. 17).
49Es besteht daher – vorbehaltlich noch vorzunehmender Abzüge – ein Vorschussanspruch der Klägerin, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen Bauch schätzt. Dabei sind die an die den Vorschuss einklagende Partei zu stellenden Anforderungen im Rahmen der Darlegungen zur Höhe des Vorschusses grundsätzlich nicht gleich streng wie dies hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme der Fall ist. Zur Spezifizierung seines Vorbringens kann er sich daher auf Kostenvoranschläge, Privatgutachten und Gutachten aus Beweissicherungsverfahren berufen (Werner/Pastor, 13. Auflage, Rn. 2120). Die Klägerin stützt sich zur Berechnung ihres Vorschussanspruches auf die Berechnungen des Sachverständigen Bauch, die dieser in dem zweiten Ergänzungsgutachten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens durchgeführt hat. Dies genügt den an die Darlegung zu stellenden Anforderungen und bietet eine ausreichende Anknüpfungsgrundlage für eine Schätzung.
50Der Klägerin steht allerdings der sachverständigenseits errechnete Vorschuss nicht in Höhe der geltend gemachten 11.926,00 € zu.
51Es besteht kein Vorschussanspruch, soweit der Mangel darin besteht, dass eine unvollständige Leistung gegeben ist. Ein solcher Mangel wird vom Kostenvorschussanspruch nicht umfasst. Dieser umfasst nur die mutmaßlichen Nachbesserungskosten, wobei es sich dabei im Grundsatz um diejenigen Kosten handelt, die die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungs- oder Neuherstellungskosten bilden (BGH, BauR 2001, 789). Soweit der Werkunternehmer noch keine abrechenbare Leistung erbracht hat, scheidet ein Vorschussanspruch aus.
52Zwar ist die erbrachte Leistung in Bezug auf den Sockelputz mangelhaft. Der Kostenberechnung liegt aber die Herstellung eines vollständigen und mangelfreien Werkes zugrunde, was über eine reine Mängelbeseitigung hinausgeht. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass eine unvollständige Arbeit eine mangelhafte Arbeit sei. Im Kontext mit dem geltend gemachten Vorschussanspruch kann dem nicht gefolgt werden, da es bei der Geltendmachung des Vorschussanspruches um die Nachbesserung eines vorhandenen Werkes geht und nicht um die (erstmalige) Herstellung des vollständigen Werkes. Die entsprechenden Bilder des Sachverständigengutachtens auf Bl. 34 bis 40 GA lassen eine insgesamt unvollständige Arbeit erkennen.
53Von den geltend gemachten Kosten sind Abschläge zu machen, soweit einzelne Positionen auch einen Preisanteil für Materialkosten enthalten. Dies rechtfertigt sich aus der zwischen den Parteien vereinbarten Preisgestaltung, bei der Materialkosten aufgrund der Materialgestellung als Ohnehinkosten anzusehen sind. Etwas anderes gilt nur dort, soweit Materialkosten aufgrund mangelhafter Leistung nochmals anfallen.
54Bei den Positionen 12 bis 15 waren anstelle von 44 m nur 18 m anzusetzen, da die Beklagten diese selbst in ihrer Schlussrechnung zugrunde legen. Die vollständigen 44 m konnten nicht in Ansatz gebracht werden, weil die Klägerin an dieser Stelle in der Sache die erstmalige Herstellung verlangt und nicht Nacherfüllung.
55Es ist ausgehend von der Aufstellung des Sachverständigen in dem zweiten Ergänzungsgutachten nach der folgenden Berechnung grundsätzlich ein Vorschussanspruch in Höhe von 9.025 € netto entstanden
56 Pos 1 = 800,00 €
57 Pos 2 = 176,00 €
58 Pos 3 = 610,00 €
59 Pos 4 = 396,00 €
60 Pos 5 = 400,00 € (88 x 5)
61 Pos 6 = 579,50 €
62 Pos 7 = 274,50 € (61 x 4,50)
63 Pos 8 = 1.742,00 €
64 Pos 9 = 2.278,00 €
65 Pos 10 = 427,00 €
66 Pos 11 = 55,00 €
67 Pos 12 = 153,00 € (18 x 8,50)
68 Pos 13 = 270,00 € (18 x 15)
69 Pos 14 = 198,00 € (18 x 11)
70 Pos 15 = 666,00 € (18 x 37)
71Die Beklagten können dem Vorschussanspruch der Klägerin eine restliche Werklohnforderung über 9.619,00 € brutto entgegenhalten. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagten nur die Aufrechnung mit einem Betrag von 9.466,92 € erklärt haben. Von dem erstgenannten Betrag ist allerdings die unstreitig geleistete Zahlung über 3.000,00 € in Abzug zu bringen. Ein weiterer Abzug von 1.200,00 € kam nicht in Betracht, weil dieser Betrag zum einen noch nicht gezahlt worden ist und zum anderen auf der von der Kammer für unschlüssig erachteten Pauschalpreisabrede der Klägerin beruht.
72Die Beklagten habe die Aufrechnung mit einem noch bestehenden Restwerklohnanspruch erklärt. Soweit die Beklagten von der Klägerin noch Restwerklohn verlangen könnten, besteht ein Vorschussanspruch nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis durch eine Aufrechnung oder aus Treu und Glauben ergibt (siehe dazu OLG Hamm, Urt. v. 25.10.1996 – 12 U 163/95 und Werner/Pastor, 13. Auflage, Rn. 2116). Der Vorschussanspruch ist zu versagen, soweit der Auftraggeber auf eine ausreichende Sicherheit des Unternehmers zugreifen kann. Ein Vorschussanspruch besteht daher nur insoweit, als nicht restlicher Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückgehalten und zur Mängelbeseitigung verwendet werden kann. In einem solchen Fall verfügt der Auftraggeber bereits über den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag.
73Auszugehen ist hinsichtlich der Vergütung nicht von der seitens der Klägerin vorgetragenen Pauschalpreisabrede. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Vergütungsvereinbarung grundsätzlich beim Unternehmer, sofern der Auftraggeber die Vereinbarung eines Pauschalpreises einwendet (siehe Werner/Pastor, Baurecht, 13. Auflage, Rn. 1391). Die Einwendung setzt allerdings substantiierten Vortrag des Auftraggebers voraus. Zudem kann der Unternehmer den vorgetragenen Einwand widerlegen. Der Vortrag der Klägerin zur Vereinbarung einer Pauschalpreisabrede ist mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Bauch unschlüssig. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass das nach dem Klägervortrag Vereinbarte wesentlich unter dem angemessenen sowie dem zur kostendeckenden Leistungserbringung notwendigen Werklohn liegt. Die Kammer hat mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen die Klägerin mit Verfügung vom 18.02.2013 darauf hingewiesen, dass sie weiter zur Vereinbarung einer Pauschalpreisabrede und zu ihren Grundlagen vorzutragen habe. Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 nahm die Klägerin lediglich Bezug auf ihren bisherigen Vortrag. Weitergehender substantiierter Vortrag, insbesondere zu den Grundlagen der Preisgestaltung, ist nicht erfolgt.
74Ausgangspunkt der Berechnung der restlichen Werklohnforderung der Beklagten bildet daher die Schlussrechnung der Beklagten. Entgegen der Abrechnung der Beklagten kann allerdings nicht eine Fläche von 196,00 qm zugrunde gelegt werden, sondern nur eine solche von 134,00 qm. Die geringere Fläche hat der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt, ohne dass die Beklagten dem substantiiert entgegen getreten wären.
75Soweit die Klägerin insoweit die Ortsüblichkeit und die Angemessenheit der Preise bestreitet, hat der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt, dass weder gegen die Ortsüblichkeit noch die Angemessenheit der zugrunde gelegten Preise Einwände bestehen. Vielmehr lägen diese im unteren Bereich.
76Ein neues Sachverständigengutachten war entgegen der Auffassung der Parteien nicht einzuholen. Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Ist das Gutachten mangelhaft, muss ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Mangelhaft ist ein Gutachten beispielsweise, wenn es unvollständig, nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich ist, dem Sachverständigen die notwendige Sachkunde fehlt oder die Anschlusstatsachen nicht zutreffen (vgl Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 412 Rn. 2). Diese Fälle liegen nicht vor. Die Klägerin bemängelt an den Gutachten des Sachverständigen, dieser habe einerseits angenommen, die Rechnung der Beklagten über 12.466,92 € brutto entspreche der unteren Marktüblichkeit, und andererseits angenommen, dass die gesamten Sanierungskosten sich auf 14.191,94 € brutto belaufen sollen. Aus dem Gutachten vom 16.08.2010 ließe sich keine Trennung von Lohn- und Materialkosten entnehmen. Diese Einwände hat der Sachverständige mit dem zuvor erstatteten Ergänzungsgutachten vom 26.03.2013 entkräftet. Dort hat er ausgeführt, dass er berücksichtigt habe, dass der ursprüngliche Auftrag die Materiallieferungen nicht enthalten habe. Dem Sachverständigen war also bewusst, dass nur die Lohnkosten in Rede standen. Weiter hat er dargelegt, dass eine Trennung in Lohn- und Materialkosten hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten nicht vorgenommen worden ist, weil die eingebauten Materialien im Rahmen der Mängelbeseitigungsmaßnahme nicht wieder verwendet werden können, so dass eine Neulieferung erforderlich werden wird. Diese Neulieferung ist dann allerdings mit Materialkosten verbunden.
77Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
78b)
79Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch in Höhe von 2.406,00 € aus §§ 156 UmwG, 128 Abs. 1 HGB analog zu. Der Beklagte zu 2) haftet für die Verbindlichkeiten der ehemaligen, nunmehr umgewandelten N GbR als deren ehemaliger Gesellschafter gemäß den genannten Vorschriften. Im Übrigen wird zur Begründung auf die obigen Ausführungen genommen.
80c)
81Der Klägerin steht gegen die Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 3) ein Anspruch in Höhe von 2.406,00 aus §§ 1922 Abs. 1 BGB, 128 Abs. 1 HGB analog zu. Der Klägerin stand gegen den verstorbenen Beklagten zu 3) ein Anspruch gemäß § 128 Abs. 1 HGB analog zu, weil der Beklagte zu 3) Gesellschafter der N GbR gewesen ist. Durch sein Ausscheiden ist eine Enthaftung nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konnte nicht abschließend geklärt werden, wer die Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 3) geworden ist. Der Klägervertreter konnte sich dazu nicht erklären. Im Hinblick auf das Vorstehende war eine weitergehende Konkretisierung des Rubrums nach Auffassung der Kammer nicht veranlasst, da eine ausreichende Konkretisierung aus dem Rubrum erfolgen konnte. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Beklagtenvertreter mit, dass Alleinerbin nach dem Beklagten zu 3) Frau N1, L-Straße, Z, geworden sei.
82d)
83Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 100 Abs. 4, 709 ZPO.
84Streitwert: 21.428,92 €
85(Klage: 11.926,00 €; Hilfsaufrechnung: 9.466,92 €)
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(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.