Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 156 Haftung des Einzelkaufmanns

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 156 Haftung des Einzelkaufmanns
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Sch
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 13/08/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 90/14 Verkündet am: 13. August 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 29/08/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2013 - 37 O 218/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurtei
published on 29/11/2013 00:00

Tenor               1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.406,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
published on 16/05/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2011 - 3 Sa 51/10 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es
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