Landgericht Köln Urteil, 04. Dez. 2013 - 28 O 347/13
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 09.08.2013 – 28 O 347/13 – wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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Tatbestand
2Die Parteien handeln mit KFZ-Zubehör. Die unter S handelnde Antragsgegnerin bot im Juli 2013 über die Internethandelsplattform amazon.de ein bestimmtes Standlicht/Tagfahrlicht an wie aus Anlage ASt 4, Bl. 11 d.A., ersichtlich.
3Dieses Angebot erstellte die Antragsgegnerin seinerzeit nicht neu sondern derart, dass sie sich durch Verwendung der Amazon Standard Identifikationsnummer (ASIN) an ein bereits bestehendes Angebot für dieses Produkt „anhängte“. Dadurch erhielt ihr Angebot dieselbe Form und in Hinblick auf Produktbezeichnung, Produktbild und Produktbeschreibung denselben Inhalt wie das bereits existierende Angebot eines Dritten. Geändert wurden lediglich der Hinweis „Verkauf und Versand durch“, der nunmehr auf die Antragsgegnerin lautete, sowie die Angaben zu Preis und Versandkosten.
4An der diesem Angebot beigefügten Produktfotografie stehen dem Antragsteller die ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Diese hatte er kurz vor der Entdeckung der hier streitgegenständlichen Verwendung des Lichtbildes von dem Lichtbildner erworben. Der Antragsteller hat weder dem Antragsgegner Nutzungsrechte eingeräumt, noch dieses selbst bei Amazon als Produktfotografie eingestellt, noch einem Dritten das Recht eingeräumt, das Bild über amazon.de zu veröffentlichen.
5Nachdem eine vorgerichtliche Abmahnung erfolglos geblieben war, erwirkte der Antragsteller am 09.08.2013 eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer, mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, das streitgegenständliche Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen.
6Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen Widerspruch erhoben hat, beantragt der Antragsteller,
7die einstweilige Verfügung vom 09.08.2013 zu bestätigen.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, nicht passiv legitimiert zu sein. Sie sei nicht Täterin der Urheberrechtsverletzung: sie habe das Lichtbild weder auf den Server von Amazon hochgeladen und damit vervielfältigt noch habe sie es öffentlich zugänglich gemacht habe, da das Bild bereits öffentlich zugänglich gewesen sei und sich nicht in ihrem Verfügungsbereich befunden habe. Vielmehr entscheide allein der Erstersteller des Angebots bzw. Amazon darüber, ob das Bild der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Insoweit habe sie sich die Veröffentlichung auch nicht zu eigen gemacht, denn aus dem Angebotsgestaltung sei ersichtlich, dass unterschiedliche Anbieter existieren, die nicht jeweils eigene Produktseiten vorhalten, woraus sich ergebe, dass der Ersteller des Angebots und der Verkäufer nicht zwangsläufig identisch sein müssten. Mangels Kenntnis von einer etwaigen Rechtsverletzung hafte sie auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin. Schließlich scheide auch eine Störerhaftung aus. Insoweit fehle es bereits an einem adäquat kausalen Beitrag zu der Verletzungshandlung. Denn das Produktbild sei öffentlich zugänglich, unabhängig davon, ob sich die Antragsgegnerin an das bereits existierende Angebot anhängt oder nicht. Zudem bestünden auch keine Prüfpflichten für die Antragsgegnerin in Hinblick darauf, ob die Bilder von dem Ersteinsteller des Angebotes mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten auf die Amazon-Plattform hochgeladen worden sind. Weder sei die Funktion des Anhängens auf Rechtsverletzungen angelegt, noch sei dem einzelnen Händler eine proaktive Prüf- und Überwachungspflicht in Hinblick auf die Rechteverhältnisse möglich und zumutbar.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Kammer ist nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass es aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes an dem für Erlass und Bestätigung der einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.
14I.
15Der Begriff „Verfügungsgrund“ bezeichnet das besondere Rechtschutzbedürfnis der antragstellenden Partei an der Erlangung eines Vollstreckungstitels im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Angelegenheit derart dringlich ist, dass dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, auf den Weg des Klageverfahrens verwiesen zu werden und er auf einen sofortigen gerichtlichen Titel angewiesen ist. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird im Urheberrecht nicht vermutet; § 12 Abs. 2 UWG ist nicht entsprechend anwendbar. Die besonderen Umstände, die eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung rechtfertigen, sind deshalb im Einzelfall festzustellen. Entscheidend ist dabei, ob sich bei Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen der Parteien ergibt, dass der antragstellenden Partei die mit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil immer verbundene Verzögerung nicht zugemutet werden kann (OLG Karlsruhe v. 08.07.2009, 6 U 61/09, OLGR 2009, 591).
161. Da es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren um ein summarisches Eilverfahren handelt, ist anerkannt, dass es sich nicht zur Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen eignet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Verfahren wegen der behaupteten Verletzung von Urheberrechten ist deshalb, dass die Beurteilung der Verletzungsfrage im Einzelfall keine besonderen Schwierigkeiten macht. Eine Unterlassungsverfügung kommt daher bei entsprechender Interessenabwägung in der Regel nur in Betracht, wenn keine gewichtigen Zweifel an der Schutzrechtsverletzung gemäß § 97 UrhG bestehen (KG Berlin v. 25.03.94, 5 U 215/94, vgl. auch OLG Karlsruhe v. 08.07.2009, 6 U 61/09, OLGR 2009, 591).
172. Derartige Zweifel bestehen vorliegend jedoch. Die Parteien streiten sich maßgeblich um die Frage, ob die Antragsgegnerin auf der Grundlage des im Wesentlichen unstreitigen Sachverhaltes für die erfolgte Verletzung des ausschließlichen Rechts des Antragstellers zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes urheberrechtlich verantwortlich ist. Diese Frage ist in rechtlicher Hinsicht schwierig zu beantworten und nicht nur bislang nicht höchstrichterlich entschieden sondern vom Bundesgerichtshofs in der etwas anders gelagerten Sachverhaltsgestaltung des „Framings“ verneint und dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden über die Frage, ob die Verletzung eines unbenannten, also nicht ausdrücklich kodifizierten Verwertungsrechtes in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund gilt in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung das Folgende:
18a) Die Antragsgegnerin hat das Lichtbild nicht in eigener Person öffentlich zugänglich gemacht und ist daher nicht Täterin einer Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG.
19Bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie das Urheberrecht auszeichnen, haftet als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur, wer deren Tatbestandsmerkmale selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 [Rn. 13] – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 1018 = WRP 2011, 1469 [Rn. 18] – Automobil-Onlinebörse; zum Kennzeichenrecht vgl. BGH, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 [Rn. 44] – Basler Haar-Kosmetik; BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – I ZR 57/09 [Rn. 3]). Im Streitfall müsste die Antragsgegnerin – nach der Fassung des gegen sie beantragten und erlassenen Verbots – die Produktfotografie mithin selbst der Öffentlichkeit zum Abruf von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht haben (§ 19a UrhG). Ein solches Zugänglichmachen setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende Schutzobjekt eröffnet wird (OLG Köln, 6 U 73/12 vom 14.09.2012; vgl. BGH GRUR 2009, 845 [Rn. 27] – Internet-Videorecorder; BGHZ 185, 291 = GRUR 2010, 628 = WRP 2010, 916 [Rn. 19] – Vorschaubilder). Der Tatbestand des § 19a UrhG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (EUGH-Vorlage des BGH vom 16.05.2013, I ZR 46/12 - Die Realität; vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn. 19 = WRP 2010, 916 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID). Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite (im Wege des „Framing“) stellt danach grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (EUGH-Vorlage des BGH vom 16.05.2013, I ZR 46/12 - Die Realität).
20Danach ist für die täterschaftliche Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung eine Kontrolle über das Bereithalten des Lichtbildes erforderlich, an der es vorliegend fehlt. Die Antragsgegnerin, die sich lediglich an ein bestehendes Angebot auf der Internetplattform amazon angehängt hat, macht das Lichtbild nicht in eigener Person öffentlich zugänglich sondern nutzt lediglich eine bereits andernorts erfolgte öffentliche Zugänglichmachung für eigene Angebotszwecke. Ob das Bild öffentlich zugänglich bleibt, entzieht sich ihrer Kontrolle. Die Entscheidung hierüber liegt allein bei Amazon bzw. ggfs. dem Ersteller des ersten Angebotes, an das sich die Antragsgegnerin angehängt hat.
21b) Die Antragsgegnerin würde auch dann nicht zum Täter der Rechtsverletzung nach § 19a UrhG, wenn sie sich das Lichtbild zu eigen gemacht hätte. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens wird nicht verletzt, wenn der für einen Internetauftritt Verantwortliche nur den - tatsächlich unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt und nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden (EUGH-Vorlage des BGH vom 16.05.2012, I ZR 46/12 - Die Realität).
22c) Als Mittäter oder Teilnehmer einer fremden Verletzungshandlung nach § 19a UrhG haftet die Antragsgegnerin deshalb nicht, weil es an einem gemeinsamen Tatplan bzw. dem bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtsverletzung eines anderen fehlt.
23d) Die die Antragsgegnerin haftet auch nicht als Störerin für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmacung durch einen Dritten.
24aa) Hierauf ist der Antrag bereits nicht gerichtet. Dieser enthält die als selbständigen Streitgegenstand zu qualifizierende Verletzungsform nicht. Eine Störerhaftung hat der Antragsteller nicht in prozessual beachtlicher Weise unter Wahrung der Dringlichkeit zum Gegenstand seines Verfügungsantrags gemacht. Denn der Antrag zielt nach seiner sprachlichen Fassung auf das Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens des geschützten Lichtbildes in täterschaftlicher Begehungsform, nicht der bloßen Ermöglichung von Rechtsverletzungen Dritter. Der Antragstellerin hat sein Begehren zwar hilfsweise auch auf diesen, von einer Haftung als Täter wesentlich abweichenden Gesichtspunkt gestützt (vgl. S. 5 der Antragsschrift), aber nicht deutlich gemacht, dass und wie er seinen Antrag für den Fall einer bloßen Störerhaftung der Antragsgegnerin beschränkt. Weil es sich bei der Haftung als Täter und als Störer um zwei voneinander zu unterscheidende Anspruchsgründe handelt, konnte nur der Antragsteller diese Beschränkung durch Stellung eines Hilfsantrags vornehmen (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 2061 = WRP 2010, 912 [Rn. 35 f.] – Sommer unseres Lebens). Dieser war auch nicht etwa nach § 938 Abs. 1 ZPO entbehrlich. Denn nur wirtschaftlich geht es dabei um ein „minus“, prozessual jedoch um ein „aliud“ (OLG Köln vom 14.09.2012, 6 U 73/12).
25bb) Eine Störerhaftung ist aber auch der Sache nach nicht gegeben sein.
26Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 45] – Kinderhochstühle im Internet; BGH, GRUR 2012, 651 = WRP 2012, 1118 [Rn. 21] – regierung-oberfranken.de). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 = WRP 2001, 1305 – ambiente.de; BGH, GRUR 2012, 651 = WRP 2012, 1118 [Rn. 21] – regierung-oberfranken.de). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 148, 13 [17f.] = GRUR 2001, 1038 = WRP 2011, 1305 – ambiente.de; BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 2061 = WRP 2010, 912 [Rn. 19] – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 [Rn. 51] – Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2012, 651 = WRP 2012, 1118 [Rn. 23] – regierung-oberfranken.de). Eine Pflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung kann sich auch aus dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22, 36] – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 [Rn. 60] – Basler Haar-Kosmetik m.w.N.).
27Schon die Frage des adäquat-kausalen Verursachungsbeitrages ist insoweit vorliegend fraglich, weil die Rechtsverletzung unabhängig davon ist, ob sich die Antragsgegnerin an das bestehende Angebot anhängt oder nicht. Allerdings kann jedes weitere Angebot zu einer Schadensvertiefung führen, weshalb insoweit Adäquanz angenommen werden kann.
28Indessen nutzt die Antragsgegnerin ein von Amazon zur Verfügung gestelltes System, das nicht per se die Gefahr von Rechtsverletzungen in sich trägt. Die Antragsgegnerin durfte daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und die Nutzung rechtmäßig erfolgt. Eine proaktive Prüfpflicht traf sie nicht. Eine solche wird man erst annehmen können, wenn nach Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden, wie Löschung des Angebots oder Bildes durch Einwirkung auf Amazon. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Amazon selbst, die das Verfahren zur Verfügung stellt und fördert, lediglich nach vorherigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Lichtbildnutzung haftet, wenn das Lichtbild nicht unverzüglich entfernt wird. Dann kann aber derjenige, der das Lichtbild erst von Amazon erhält um sein Angebot entsprechend den Vorgaben Amazons zu erstellen, nicht weitergehend haften.
29Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes nach Zugang der Abmahnung, die damit erst Verhaltenspflichten ausgelöst hat, unmittelbar reagiert und bei Amazon die Löschung des Lichtbildes erreicht.
30e) Es kann aber mit den Erwägungen des BGH in der Vorlage an den EUGH vom 16.05.2012, I ZR 64/12, eine täterschaftliche Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechtes des Antragstellers vorliegen. Der BGH geht insoweit davon aus, dass das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG bei dem Urheber liege. Satz 2 enthalte insoweit lediglich beispielhafte Aufzählungen und sei nicht abschließend sondern im Lichte europäischer Richtlinien auszulegen.
31Der BGH fragt sich daher bezogen auf das sogenannte Framing, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie sein kann, auch wenn die Wiedergabe nicht für ein neues Publikum und mittels eines unterschiedlichen Verfahrens erfolgt. Hierzu tendiert der BGH, denn:
32„Auch derjenige, der - wie im vorliegenden Fall - ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 derRichtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf. Einem solchen Nutzer kommt - anders als demjenigen, der lediglich einen Hyperlink setzt, und ebenso wie demjenigen, der einen Deep Link setzt und dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgeht - die vom Gerichtshof hervorgehobene zentrale Rolle bei der Werkvermittlung zu (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit zu ermöglichen, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, weit zu verstehen ist und daher unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren jede Übertragung geschützter Werke umfasst (EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 und 23 - ITV Broadcasting/TVC).
33Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Betrachter des Internetangebots erkennt, dass der Betreiber der betrachteten Seite das geschützte Werk nicht selbst vorhält. Es ist wohl auch nicht ausschlaggebend, ob der Betreiber dieser Seite - wie im vorliegenden Fall - zu Erwerbszwecken handelt. Entscheidend ist vielmehr aus der Sicht des Senats, dass sich der Betreiber das geschützte Werk durch Einbetten in seine Internetseite zu eigen macht. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Werk auf der ursprünglichen Internetseite mit Zustimmung des Berechtigten vorgehalten wird. Eine Zustimmung zu einer bestimmten Form einer öffentlichen Wiedergabe erschöpft nicht das Recht in Bezug auf davon zu unterscheidende selbständige Handlungen, die ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe darstellen (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 - ITV Broadcasting/TVC).“
34Auch wenn es sich vorliegend nicht um Framing handelt, können die Erwägungen des BGH übertragbar sein. Denn die Antragsgegnerin greift zu eigenen Zwecken auf ein fremdes Lichtbild zu und macht sich dieses für ihr Angebot zu eigen. Jedes weitere Angebot erleichtert Dritten den Zugriff auf das Lichtbild und ist somit zumindest potentiell zur Schadensvertiefung geeignet. Dass das Lichtbild automatisch hinzugefügt wird, entlastet die Antragsgegnerin ebenfalls nicht, denn das schließlich generierte Angebot nutzt er zu eigenwerblichen Zwecken, weshalb es ihm zuzurechnen ist.
35Es kommt mithin in Betracht, dass die Antragsgegnerin ein unbenanntes Verwertungsrecht als Täterin verletzt hat. Allerdings fehlt es im Unterschied zum Framing vorliegend an einer aktiven Einbettung des Lichtbildes durch die Antragsgegnerin. Diese hat lediglich ein von Amazon zur Verfügung gestelltes Verfahren genutzt, in dem ihrem Angebot ein Bild beigestellt worden ist. Würde man hierin ein eigenständige Verletzungshandlung erkennen, würde man die Haftung deutlich verschärfen im Vergleich zur eigentlich in Betracht kommenden Störerhaftung, die proaktive Prüfpflichten nur ausnahmsweise anerkennt (s.o.).
363. Es stellen sich damit im vorliegenden Fall schwierige materielle Rechtsfragen zur Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Diese Fragen betreffen einerseits die kritisch zu bewertende Frage, ob die Antragsgegnerin als Täterin das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt hat oder an der entsprechenden Tat eines Dritten als Teilnehmerin beteiligt war bzw. für eine solche Tat als Störerin haftet. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Antragsgegnerin – wenn schon nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - möglicherweise ein unbenanntes, also nicht ausdrücklich kodifiziertes, Verwertungsrecht des Antragstellers täterschaftlich verletzt hat. Diese Frage hat der BGH dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei sich zusätzlich die Frage stellt, ob die dortige Sachverhaltskonstellation der hiesigen in allen Facetten vergleichbar ist und die rechtlichen Folgerungen mithin übertragbar wären.
37Eine Schutzrechtsverletzung kommt damit allenfalls in Betracht, wenn man § 15 UrhG in richtlinienkonformer Auslegung ein unbenanntes Vewertungsrecht entnehmen würde, zu dessen Bestand gerade ein Vorlageverfahren an den EUGH schwebt und weiterhin anzunehmen wäre, dass auch der vorliegende, sich von dem Vorabentscheidungsverfahren unterscheidende Sachverhalt ein solches unbenanntes Verwertungsrecht verletzen würde. In einer solchen Situation, in der die Frage der Rechtsverletzung nur unsicher beantwortet werden kann, kommt eine Unterlassungsverfügung unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Der Antragsteller mag eine Klärung der Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren erreichen. Eine abschließende Beurteilung aller angesprochenen Fragen ist im Rahmen eines Verfügungsverfahrens zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Das auf eine besonders schnelle Entscheidung zur Schaffung einer vorläufigen Regelung ausgerichtete einstweilige Verfügungsverfahren eignet sich für die Klärung derart komplexer und grundsätzlicher Rechtsfragen indes nicht.
384. Die einstweilige Verfügung erscheint schließlich auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig im Sinne des § 940 ZPO. Hierdurch wird der Antragsteller nicht rechtschutzlos gestellt. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er seine vermeintlichen Ansprüche in einem kurzfristig durchführbaren Hauptsacheverfahren geltend machen kann. Hinzu kommt, dass die aufzuhebende einstweilige Verfügung den Antragssteller lediglich in einem Einzelfall schützt und nicht auch Rechtsverletzungen durch weitere Dritte verhindert, die aber wegen des von Amazon zur Verfügung gestellten Systems wahrscheinlich sind. Dies hätte der Antragsteller erreichen können, indem er gegen Amazon vorgeht und auf diese Weise die „Quelle“ der Rechtsverletzungen verschließt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Entsprechend ist die durch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bei dem Antragsteller eintretende Interessenbeeinträchtigung als gering anzusehen.
395. Hinzu kommen Zweifel in tatsächlicher Hinsicht. Insoweit ist problematisch, dass dem Antragsteller die ausschließlichen Nutzungsrechte von dem Lichtbildner erst kurz vor der hier streitgegenständlichen Verletzungshandlung eingeräumt worden sind, Anlage ASt 2, Bl. 8 d.A. Unklar ist, wann der Lichtbildner das Foto erstellt hat und ob er oder ein Dritter mit seiner Zustimmung das Lichtbild bereits zuvor bei amazon hochgeladen hat. Hierzu verhält sich die eidesstattliche Versicherung Anlage ASt 3, Bl. 10 d.A. nicht. Sollte das der Fall sein, würde sich hieran die Frage anschließen, welche Auswirkungen ein zwischenzeitlicher Wechsel der ausschließlichen Berechtigung auf die durch den ursprünglichen Rechteinhaber zuvor erteilte Zustimmung zur Nutzung bei Amazon hat.
40Dies ist gemäß § 33 UrhG ohne Auswirkungen. Zuvor erteilte einfache Nutzungsrechte bestehen als Beschränkung des Rechts fort, jedenfalls wenn sie wie üblich als dingliche und nicht lediglich schuldrechtliche Rechte eingeräumt wurden. In diesem Fall wäre daher ein Nutzungsrecht der Antragsgegnerin anzunehmen. Der Antragsteller müsste daher weiter darlegen und glaubhaft machen, wann die Lichtbilder erstellt worden sind und dass auch der Ersteller selbst keine Rechte zur Nutzung bei Amazon erteilt hat. Insoweit ist die rechtswidrige Nutzung derzeit nicht glaubhaft gemacht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für ein Nutzungsrecht grundsätzlich bei dem Nutzenden. Da sich der Antragsteller vorliegend lediglich auf ein abgeleitetes Nutzungsrecht beruft, muss er aber zumindest im Wege der sekundären Darlegung dartun, dass dieses von ihm erworbene Recht nicht durch vorherige Rechtseinräumungen bereits in seinem Umfang beschränkt war.
41II.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
43III.
44Streitwert: 6.000,00 Euro.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 04. Dez. 2013 - 28 O 347/13
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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 2009 – 7 O 29/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 2009 – 7 O 29/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
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Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Revision zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, auch wenn er in seinem Urteil vom 17. August 2011 nicht zu sämtlichen Punkten ausdrücklich Stellung genommen hat. Der Senat hat zudem in der mündlichen Revisionsverhandlung die für die Entscheidung relevanten Umstände ausführlich mit den Parteien erörtert, insbesondere auch die Frage, ob im Streitfall von Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.
- 2
- I. Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vorbringen dazu befasst, dass die Beklagte auch als Gehilfe und als Täter hafte. Der Senat hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen , jedoch auf eine nähere Begründung dafür verzichtet, dass eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin nicht in Betracht kommt. Eine solche Begründung war im Streitfall im Hinblick auf die gefestigte Senatsrechtsprechung nicht erforderlich.
- 3
- 1. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige haftet , der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 18 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; zum Kennzeichenrecht inzwischen auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben , kommt - wie der Senat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt hat - auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht.
- 4
- 2. Die Frage, ob derjenige, der als sogenannter Host-Provider Dritten eine Plattform zur Verfügung stellt, auf der sie in eigener Verantwortung Waren versteigern können, als Täter oder Teilnehmer einer Markenverletzung in Betracht kommt, wenn einer der Benutzer der Plattform dort Waren unter einer fremden Marke anbietet, war bereits Gegenstand mehrerer Senatsentscheidungen. Danach scheidet in derartigen Fällen eine täterschaftliche Haftung des Host-Providers aus, weil er die gefälschte Ware weder anbietet noch in Verkehr bringt und die fremde Marke auch nicht in der Werbung benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 156, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 28 - Internet -Versteigerung II; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet). Der Umstand, dass der Host-Provider, der eine Plattform für Fremdversteigerungen eröffnet, damit einen Beitrag zu Markenverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, indem sie gefälschte Produkte anbieten, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Host-Providers nicht aus.
- 5
- Die Haftung der Beklagten als Gehilfin kam im Streitfall - auch dies ist in der Senatsrechtsprechung geklärt - schon deswegen nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum insoweit erforderlichen Gehilfenvorsatz getroffen hatte. Für die subjektive Tatseite einer Teilnahme wäre eine hinreichende Kenntnis der Beklagten von den hier konkret als rechtsverletzend beanstandeten Angeboten auf ihrer Handelsplattform erforderlich gewesen (BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet -Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet ). Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass entsprechender Vortrag der Klägerin vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen worden wäre.
- 6
- 3. Der Senat hat ferner die durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juli 2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 - L'Oréal/eBay) aufgestellten Grundsätze berücksichtigt (Rn. 22 bis 26) und auch in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin zur aktiven Rolle der Beklagten als Verkaufsunterstützer für die eigenen Kunden zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, der Senat hätte aufgrund dieses Vortrags nach den Grundsätzen des Gerichtshofs an vorrangiger Stelle die Täterhaftung prüfen müssen. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2011 keine Aussage zu den in Betracht kommenden Haftungskategorien der Täterschaft und der Teilnahme sowie der Störerhaftung getroffen. Zudem hat der Gerichtshof es für die Bejahung der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes an der von der Anhörungsrüge zitierten Stelle (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 118 - L'Oréal/eBay) nicht genügen lassen, dass der Betreiber allgemein eine aktive Rolle im Sinne der von der Re- vision geltend gemachten Umstände spielt. Notwendig ist vielmehr eine aktive Rolle gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 - L'Oréal/eBay). Die Klägerin hat aber eine solche auf die konkret beanstandeten Angebote bezogene aktive Rolle nicht vorgetragen (so ausdrücklich Schriftsatz vom 27. September 2007 S. 5 = GA 84).
- 7
- II. Die Klägerin macht weiter ohne Erfolg geltend, der Senat habe, soweit er die Abweisung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht bestätigt habe, das Vorbringen der Klägerin in der Revisionsbegründung nicht ausgeschöpft.
- 8
- Soweit die Anhörungsrüge den von der Revision zur Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 MarkenG in der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (nachfolgend: nF) gehaltenen Vortrag wiederholt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens. Der Senat hat ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 MarkenG eine bereits begangene Rechtsverletzung voraussetzt , an der es im Streitfall fehlt (Rn. 47).
- 9
- Der Senat hat weiter bei seiner Beurteilung auch das Vorbringen der Klägerin zur Anwendung des § 19 Abs. 2 MarkenG nF in der Beschwerdebegründung vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Revision nicht geltend gemacht habe, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus § 19 Abs. 2 MarkenG verneint habe (Rn. 47). Das Berufungsgericht hatte insoweit den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die bei der Beklagten hinterlegten Namen und Anschriften der Verkäufer mit den Ebay-Namen „gold-discount-darmstadt“ und „mein_Duft“ mit der Begründung verneint, ein solcher Anspruch lasse sich nicht aufgrund ei- ner richtlinienkonformen Auslegung von § 19 MarkenG aF begründen. Es fehle insoweit an einer für diese Form der Auslegung erforderlichen Eindeutigkeit des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie). Die Klägerin hat mit ihrer Revision die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts zur fehlenden Eindeutigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen nicht substantiiert angegriffen. Eine direkte Anwendung des mit Wirkung zum 1. September 2008 und damit erst nach den mit der Klage beanstandeten rechtsverletzenden Angeboten in Kraft getretenen Bestimmung des § 19 Abs. 2 MarkenG nF kam - wovon ersichtlich auch die Instanzgerichte ausgegangen sind - nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut ebenfalls eine bereits begangene Rechtsverletzung voraus (vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 19 MarkenG Rn. 4, 10). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung, in denen sie sich mit der Anwendbarkeit der Senatsentscheidung „Schweißmodulgenerator“ (Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 11 = WRP 2008, 1085) auseinandergesetzt hatte, kam es nicht an. Im Übrigen hat es die Revision selbst dahinstehen lassen, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 MarkenG (nF) im Streitfall vorliegen (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde , auf die die Revision verweist, unter VI 2).
- 10
- III. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge ferner, das Senatsurteil stelle sich als gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar, soweit der Senat sowohl eine Erstbegehungsgefahr als auch eine Wiederholungsgefahr verneint habe.
- 11
- Schon die Beschwerdeerwiderung hatte eine Erstbegehungsgefahr in Abrede gestellt (Schriftsatz vom 22. Januar 2010, S. 25). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dennoch zu diesem Gesichtspunkt weder im Schrift- satz vom 9. März 2010 noch in der Revisionsbegründung vom 24. Juni 2010 Vortrag gehalten. Die Zweifel am Vorliegen einer Erstbegehungs- und einer Wiederholungsgefahr waren sodann Gegenstand der ausführlichen Einführung des Senatsvorsitzenden in den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Diese Fragen waren dementsprechend ein Schwerpunkt der Plädoyers sowohl der Prozessvertreter der Parteien in der Revisionsinstanz als auch der Beiträge der Rechtsanwälte aus den Vorinstanzen, denen jeweils vor allem zu diesen Gesichtspunkten das Wort erteilt worden war. Aus Anlass dieser Hinweise und Erörterungen hat der vorinstanzliche Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es nach den Beanstandungen vom April 2007 zu einem Angebot unter Verletzung der Dachmarke „Davidoff“ in Alleinstellung gekommen sei. Der Senat hat sich mit diesem - bestrittenen - Vorbringen auch ausdrücklich in seiner Entscheidung befasst (Rn. 41). Dass der erstinstanzliche Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit zum weiteren Vortag zur Begehungsgefahr erhalten hatte, ergibt sich auch ausdrücklich aus dem Vorbringen in der Anhörungsrüge (S. 8 Nr. 3 Buchst. b: „über den entsprechenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung hinaus“). Aufgrund der Revisionsverhandlung konnte für die Beteiligten kein Zweifel daran bestehen, dass der Senat die Begründung des Berufungsgerichts für die Klageabweisung zwar für bedenklich hielt, dass der Revision aber - vorbehaltlich der noch ausstehenden Senatsberatung - im Hinblick auf das Fehlen der Erstbegehungsgefahr gleichwohl der Erfolg versagt bleiben müsse.
- 12
- IV. Die Anhörungsrüge macht schließlich geltend, der Senat habe den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union verletzt. Nach Meinung der Anhörungsrüge hätte der Senat nicht ohne eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV an der Störerhaftung als al- leiniger Haftungsgrundlage im Internet festhalten dürfen. Er hätte zumindest die Frage vorlegen müssen, ob sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung tatsächlich in die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 12. Juli 2011 einfüge.
- 13
- Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat sich ausführlich mit den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2011 auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Grundsätze im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internet -Handelsplattform steht (Rn. 22-26). Der Senat hat eine Vorlage an den Gerichtshof in Erwägung gezogen, ist aber in seiner Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts jedenfalls durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2011 geklärt und die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Anhörungsrüge angesprochenen Gesichtspunkte der Verkaufsunterstützung und eigenen Markenbenutzung durch die Beklagte (vgl. zu den insoweit maßgebenden Anforderungen EuGH aaO Rn. 116). Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass es nunmehr Sache der nationalen Gerichte ist zu prüfen, ob der Betreiber des Online-Marktplatzes in Bezug auf die fraglichen Verkaufsangebote eine vom Gerichtshof als haftungsbegründend herausgearbeitete „aktive Rolle“ übernommen hat (EuGH aaO Rn. 117).
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2008 - 34 O 117/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2009 - I-20 U 73/08 -
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.
- 2
- Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten , den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Film im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis („Link“) wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.
- 3
- Nach Ansicht der Klägerin haben die Beklagten den Film damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat von den Beklagten daher Unterlassung, Schadensersatz und die Freistellung von Abmahnkosten verlangt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 4
- Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klä- gerin jeweils Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € zu zahlen und die Klägerin jeweils von Abmahnkosten in Höhe von je 555,60 € freizustellen; außerdem hat es den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auferlegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage hälftig zwischen den Parteien verteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
- 5
- II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
- 6
- 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der in Rede stehende Film als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Die Klägerin verfügt - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - über die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk.
- 7
- 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wiedergabe des in Rede stehenden Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des „Framing“ nach der Rechtsprechung des Senats kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt.
- 8
- Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn. 19 = WRP 2010, 916 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID).
- 9
- Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stellt danach grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Beklagten sich den Film durch Einbettung in ihre Webseiten zu eigen gemacht haben. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens wird nicht verletzt, wenn der für einen Internetauftritt Verantwortliche nur den - tatsächlich unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt und nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 49 f.; v. Ungern-Sternberg in Schricker /Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 46; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rn. 29; Ott, ZUM 2004, 357, 363 f.; ders., MMR 2007, 260, 263 f.; ders., ZUM 2008, 556, 559; Conrad, CR 2013, 305, 314; vgl. auch OLG Köln, MMR 2012, 552; aA OLG Düsseldorf, ZUM 2012, 327, 328; LG München I, ZUM 2007, 224, 225 ff.; ZUM 2013, 230, 234 f.; Schulze, ZUM 2011, 2, 10; Reinemann/Remmertz, ZUM 2012, 216, 222 f. und 226; vgl. auch v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 11.3.35).
- 10
- 3. Die Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des „Framing“ könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen (Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing, 2004, S. 330 ff.; ders., ZUM 2004, 357, 364; ders., MMR 2007, 260, 264 f.; ders., ZUM 2008, 556, 560; aA v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 27; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 Rn. 14; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rn. 30; zur praktischen Relevanz des Problems siehe Ullrich, ZUM 2010, 853 ff.; zur Rechtslage im US-amerikanischen Recht vgl. Lunardi, 19 Fordham Intellectual Property Media & Entertainment Law Journal 1077 ff.).
- 11
- a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 22 UrhG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 13 = GRUR 2003, 958 - Paperboy; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 19a UrhG Rn. 22).
- 12
- b) Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. zum Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II, mwN). Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen.
- 13
- c) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
- 14
- aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Es erfasst daher keine direkten Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit , die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet; solche direkten öffentlichen Aufführungen und Darbietungen sind vom Anwendungsbereich des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/Zirkus Globus). Bei der hier zu beurteilenden Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten liegt eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vor, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, so dass die Wiedergabe in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fällt.
- 15
- bb) Die Frage, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt, erfordert nach der Rechtsprechung desGerichtshofs eine individuelle Beurteilung, bei der die nachfolgend unter (1) bis (4) aufgeführten unselbständigen und miteinander verflochtenen Kriterien einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen sind, da sie - je nach Einzelfall - in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und nunmehr Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums EuGH, Urteile vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 78 f. = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso und C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 29 f. - PPL/Irland).
- 16
- (1) Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland). Sie setzt ferner voraus, dass das Publikum für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zufällig „erreicht“ wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 91 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 37 - PPL/Irland).
- 17
- (2) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting /TVC). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-89/04, Slg. 2005, I-4891 = ZUM 2005, 549 Rn. 30 - Mediakabel/Kommissariat für die Medien; Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 PPL/Irland). Mit dem Kriterium der „ziemlich großen Zahl von Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 86 f. - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting /TVC).
- 18
- (3) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann unter Umständen voraussetzen, dass ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/ Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 597 Rn. 49 - PPL/Irland; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-431/09 und C-432/09, GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 72 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam). Diese Voraussetzung braucht allerdings nicht geprüft zu werden, wenn die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet; in solchen Fällen bedarf grundsätzlich jede Wiedergabe des Werkes der Erlaubnis des Urhebers (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC).
- 19
- (4) Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist es schließlich nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR Int.
- 20
- cc) Es erscheint auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien nicht hinreichend geklärt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines fremden Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ eine öffentliche Wiedergabe vorliegt.
- 21
- (1) Die Beklagten werden bei der Einbindung des Films in ihre Internetseiten zwar in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu dem Film zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht hätten. Die Nutzer der Internetseite der Beklagten sind für die Wiedergabe des Films auch aufnahmebereit und werden nicht bloß zufällig „erreicht“, da sie sich durch Anklicken des elektronischen Verweises bewusst für die Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten entscheiden. Die Wiedergabe ist ferner öffentlich, da die Nutzung der Internetseite der Beklagten sämtlichen Internetnutzern und damit einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen offensteht. Die Wiedergabe des Films dient schließlich Erwerbszwecken , da sie den Absatz der von den Beklagten vertriebenen Produkte fördern soll.
- 22
- (2) Die Beklagten geben den Film jedoch nicht für ein neues Publikum wieder. Der Film ist bereits durch das Einstellen auf der Videoplattform „YouTube“ für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich geworden. Durch die Verknüpfung des Films mit ihrer Internetseite erweitern die Beklagten den Kreis der potentiellen Adressaten nicht. Die Wiedergabe des Films über die Internetseite der Beklagten erfolgt auch nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Der Film wird bei einem Abruf über die Internetseiten der Beklagten technisch auf dieselbe Weise von der Plattform „YouTube“ an die Nutzer übermittelt , wie wenn diese Nutzer den Film über das Angebot von „YouTube“ abrufen würden.
- 23
- dd) Es stellt sich daher die Frage, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie hier vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt , das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Svea hovrätt in der Rechtssache C-466/12, juris). Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen.
- 24
- (1) Wer lediglich einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, greift nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein. Wer einen solchen Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere (vgl. BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).
- 25
- (2) Anders ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch das Setzen eines Hyperlink in der Form eines Deep Link zu beurteilen, wenn dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde. Er greift daher in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein (vgl. BGH, GRUR 2011, 56Rn. 25 bis 27 - Session-ID).
- 26
- (3) Auch derjenige, der - wie im vorliegenden Fall - ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf. Einem solchen Nutzer kommt - anders als demjenigen , der lediglich einen Hyperlink setzt, und ebenso wie demjenigen, der einen Deep Link setzt und dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgeht - die vom Gerichtshof hervorgehobene zentrale Rolle bei der Werkvermittlung zu (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/ Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso). Dabei ist zu berücksichtigen , dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit zu ermöglichen, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten , weit zu verstehen ist und daher unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren jede Übertragung geschützter Werke umfasst (EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 und 23 - ITV Broadcasting/TVC).
- 27
- Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Betrachter des Internetangebots erkennt, dass der Betreiber der betrachteten Seite das geschützte Werk nicht selbst vorhält. Es ist wohl auch nicht ausschlaggebend, ob der Betreiber dieser Seite - wie im vorliegenden Fall - zu Erwerbszwecken handelt. Entscheidend ist vielmehr aus der Sicht des Senats, dass sich der Betreiber das geschützte Werk durch Einbetten in seine Internetseite zu eigen macht. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Werk auf der ursprünglichen Internetseite mit Zustimmung des Berechtigten vorgehalten wird. Eine Zustimmung zu einer bestimmten Form einer öffentlichen Wiedergabe erschöpft nicht das Recht in Bezug auf davon zu unterscheidende selbständige Handlungen, die ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe darstellen (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 - ITV Broadcasting /TVC).
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.02.2011 - 37 O 1577/10 -
OLG München, Entscheidung vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.
- 2
- Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten , den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Film im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis („Link“) wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.
- 3
- Nach Ansicht der Klägerin haben die Beklagten den Film damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat von den Beklagten daher Unterlassung, Schadensersatz und die Freistellung von Abmahnkosten verlangt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 4
- Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klä- gerin jeweils Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € zu zahlen und die Klägerin jeweils von Abmahnkosten in Höhe von je 555,60 € freizustellen; außerdem hat es den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auferlegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage hälftig zwischen den Parteien verteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
- 5
- II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
- 6
- 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der in Rede stehende Film als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Die Klägerin verfügt - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - über die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk.
- 7
- 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wiedergabe des in Rede stehenden Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des „Framing“ nach der Rechtsprechung des Senats kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt.
- 8
- Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn. 19 = WRP 2010, 916 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID).
- 9
- Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stellt danach grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Beklagten sich den Film durch Einbettung in ihre Webseiten zu eigen gemacht haben. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens wird nicht verletzt, wenn der für einen Internetauftritt Verantwortliche nur den - tatsächlich unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt und nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 49 f.; v. Ungern-Sternberg in Schricker /Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 46; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rn. 29; Ott, ZUM 2004, 357, 363 f.; ders., MMR 2007, 260, 263 f.; ders., ZUM 2008, 556, 559; Conrad, CR 2013, 305, 314; vgl. auch OLG Köln, MMR 2012, 552; aA OLG Düsseldorf, ZUM 2012, 327, 328; LG München I, ZUM 2007, 224, 225 ff.; ZUM 2013, 230, 234 f.; Schulze, ZUM 2011, 2, 10; Reinemann/Remmertz, ZUM 2012, 216, 222 f. und 226; vgl. auch v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 11.3.35).
- 10
- 3. Die Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des „Framing“ könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen (Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing, 2004, S. 330 ff.; ders., ZUM 2004, 357, 364; ders., MMR 2007, 260, 264 f.; ders., ZUM 2008, 556, 560; aA v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 27; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 Rn. 14; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rn. 30; zur praktischen Relevanz des Problems siehe Ullrich, ZUM 2010, 853 ff.; zur Rechtslage im US-amerikanischen Recht vgl. Lunardi, 19 Fordham Intellectual Property Media & Entertainment Law Journal 1077 ff.).
- 11
- a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 22 UrhG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 13 = GRUR 2003, 958 - Paperboy; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 19a UrhG Rn. 22).
- 12
- b) Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. zum Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II, mwN). Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen.
- 13
- c) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
- 14
- aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Es erfasst daher keine direkten Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit , die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet; solche direkten öffentlichen Aufführungen und Darbietungen sind vom Anwendungsbereich des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/Zirkus Globus). Bei der hier zu beurteilenden Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten liegt eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vor, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, so dass die Wiedergabe in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fällt.
- 15
- bb) Die Frage, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt, erfordert nach der Rechtsprechung desGerichtshofs eine individuelle Beurteilung, bei der die nachfolgend unter (1) bis (4) aufgeführten unselbständigen und miteinander verflochtenen Kriterien einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen sind, da sie - je nach Einzelfall - in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und nunmehr Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums EuGH, Urteile vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 78 f. = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso und C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 29 f. - PPL/Irland).
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- (1) Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland). Sie setzt ferner voraus, dass das Publikum für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zufällig „erreicht“ wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 91 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 37 - PPL/Irland).
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- (2) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting /TVC). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-89/04, Slg. 2005, I-4891 = ZUM 2005, 549 Rn. 30 - Mediakabel/Kommissariat für die Medien; Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 PPL/Irland). Mit dem Kriterium der „ziemlich großen Zahl von Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 86 f. - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting /TVC).
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- (3) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann unter Umständen voraussetzen, dass ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/ Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 597 Rn. 49 - PPL/Irland; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-431/09 und C-432/09, GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 72 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam). Diese Voraussetzung braucht allerdings nicht geprüft zu werden, wenn die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet; in solchen Fällen bedarf grundsätzlich jede Wiedergabe des Werkes der Erlaubnis des Urhebers (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC).
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- (4) Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist es schließlich nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR Int.
- 20
- cc) Es erscheint auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien nicht hinreichend geklärt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines fremden Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ eine öffentliche Wiedergabe vorliegt.
- 21
- (1) Die Beklagten werden bei der Einbindung des Films in ihre Internetseiten zwar in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu dem Film zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht hätten. Die Nutzer der Internetseite der Beklagten sind für die Wiedergabe des Films auch aufnahmebereit und werden nicht bloß zufällig „erreicht“, da sie sich durch Anklicken des elektronischen Verweises bewusst für die Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten entscheiden. Die Wiedergabe ist ferner öffentlich, da die Nutzung der Internetseite der Beklagten sämtlichen Internetnutzern und damit einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen offensteht. Die Wiedergabe des Films dient schließlich Erwerbszwecken , da sie den Absatz der von den Beklagten vertriebenen Produkte fördern soll.
- 22
- (2) Die Beklagten geben den Film jedoch nicht für ein neues Publikum wieder. Der Film ist bereits durch das Einstellen auf der Videoplattform „YouTube“ für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich geworden. Durch die Verknüpfung des Films mit ihrer Internetseite erweitern die Beklagten den Kreis der potentiellen Adressaten nicht. Die Wiedergabe des Films über die Internetseite der Beklagten erfolgt auch nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Der Film wird bei einem Abruf über die Internetseiten der Beklagten technisch auf dieselbe Weise von der Plattform „YouTube“ an die Nutzer übermittelt , wie wenn diese Nutzer den Film über das Angebot von „YouTube“ abrufen würden.
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- dd) Es stellt sich daher die Frage, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie hier vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt , das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Svea hovrätt in der Rechtssache C-466/12, juris). Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen.
- 24
- (1) Wer lediglich einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, greift nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein. Wer einen solchen Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere (vgl. BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).
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- (2) Anders ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch das Setzen eines Hyperlink in der Form eines Deep Link zu beurteilen, wenn dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde. Er greift daher in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein (vgl. BGH, GRUR 2011, 56Rn. 25 bis 27 - Session-ID).
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- (3) Auch derjenige, der - wie im vorliegenden Fall - ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf. Einem solchen Nutzer kommt - anders als demjenigen , der lediglich einen Hyperlink setzt, und ebenso wie demjenigen, der einen Deep Link setzt und dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgeht - die vom Gerichtshof hervorgehobene zentrale Rolle bei der Werkvermittlung zu (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/ Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso). Dabei ist zu berücksichtigen , dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit zu ermöglichen, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten , weit zu verstehen ist und daher unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren jede Übertragung geschützter Werke umfasst (EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 und 23 - ITV Broadcasting/TVC).
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- Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Betrachter des Internetangebots erkennt, dass der Betreiber der betrachteten Seite das geschützte Werk nicht selbst vorhält. Es ist wohl auch nicht ausschlaggebend, ob der Betreiber dieser Seite - wie im vorliegenden Fall - zu Erwerbszwecken handelt. Entscheidend ist vielmehr aus der Sicht des Senats, dass sich der Betreiber das geschützte Werk durch Einbetten in seine Internetseite zu eigen macht. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Werk auf der ursprünglichen Internetseite mit Zustimmung des Berechtigten vorgehalten wird. Eine Zustimmung zu einer bestimmten Form einer öffentlichen Wiedergabe erschöpft nicht das Recht in Bezug auf davon zu unterscheidende selbständige Handlungen, die ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe darstellen (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 - ITV Broadcasting /TVC).
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.02.2011 - 37 O 1577/10 -
OLG München, Entscheidung vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11 -
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.