Landgericht Köln Urteil, 28. Juni 2016 - 21 O 528/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.038,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die Großmutter des Beklagten, der wiederum Sohn des Anfang 2014 verstorbenen M1 (nachfolgend: Erblasser) ist.
3Der verstorbene Ehemann der Klägerin, M2, gestattete dem Erblasser 1995, in dem Anbau seines Anwesens E-Straße in S das Ökonomiegebäude umzubauen zu Wohn- und Bürozwecken. Anlässlich dessen unterzeichneten sie am 10.07.1995 eine Vereinbarung (Anlage K 6), in der es heißt:
4„Vertrag:
5Hiermit überlasse ich meinem Sohn, Herrn M1 aus S, untentgeldlich und ohne weitere Ansprüche sowohl das ehemalige Ökonomiegebäude als auch den Grund und Boden auch dem dieses sich befindet (S Flur X Nr. ###/## teilweise) ohne zeitliche Begrenzung.
6Dieser Vertrag soll später durch eine rechtlich gültige Überlassung/Geschenkung ersetzt werden.“
7Über das in den vorgenannten Räumlichkeiten befindliche Büro schlossen die Klägerin und der Erblasser unter dem 01.01.2007 einen Mietvertrag, in dem eine Nutzungsgebühr von 205,00 €/Monat vereinbart wurde (Anlage K 1, Blatt 6 der Akte). In der Folge gab es immer wieder wechselnde Kostenbeteiligungen an den Nebenkosten der vom Erblasser genutzten Räumlichkeiten, einen Mietzins für die Vermietung der vom Erblasser errichteten Wohnung zahlte dieser zu keinem Zeitpunkt.
8Mit ausgewiesenem Datum vom 20.03.2009 unterzeichneten die Klägerin und der Erblasser den als Anlage K 2 vorgelegten zinslosen Darlehensvertrag über maximal 50.000,00 €. Ausweislich der Anlage K 2 sollte eine Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten zu je 500,00 € erfolgen. Die Hintergründe der Unterzeichnung des vorgenannten Darlehensvertrages sind zwischen den Parteien streitig.
9Der Beklagte zahlte am 26.01.2011 an die Klägerin 1.133,37 €, in der Folgezeit bis einschließlich 30.12.2013 weitere Raten in Höhe von jeweils 500,00 € bzw. einmal – am 28.02.2011 – 700,00 €, insgesamt 17.833,37 €.
10Darüber hinaus leistete der Beklagte Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin in Höhe von 1.500,00 € am 22.02.2011 und 2.000,00 € am 02.03.2012. Weiter ließ er auf dem Konto einen Scheck über 219,00 € gutschreiben und zahlte nach Erzielung eines Erlöses aus einem Ebay-Verkauf 610,60 € ein.
11Mit Schreiben vom 15.05.2014 (Anlage K 3) erklärte die Klägerin die Kündigung des Darlehensvertrages.
12Zum 01.11.2014 entzog die Klägerin dem Beklagten das Nutzungsrecht des in Streit stehenden Gebäudeteils.
13Der Beklagte ließ mit Antrag vom 25.11.2014 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Trier (Aktenzeichen 5 OH 22/14) einleiten. Die Sachverständige O erstellte in diesem Verfahren ein Gutachten, das den Verkehrswert des vom Erblasser errichteten Gebäudeteils zum Stichtag 01.11.2014 mit 70.500,00 € bewertete (Anlagenheft Blatt 1 bis 127).
14Die Klägerin behauptet, das Darlehen sei in insgesamt 4 Teilbeträgen ausgezahlt worden, namentlich am 27.03.2009 in Höhe von 43.000,00 €, am 03.07.2009 in Höhe von 5.000,00 €, am 03.12.2009 und am 06.10.2010 in Höhe von jeweils 1.000,00 €. Es habe am 18.02.2011 eine weitere Zahlung an den Erblasser in Höhe von 17.000,00 € gegeben, welche aber nicht auf den Darlehensvertrag zu beziehen sei. Tilgungen auf das Darlehen seien erfolgt in Höhe von insgesamt 17.833,37 €, so dass nunmehr noch eine Darlehensvaluta in Höhe von 32.166,30 € bestehe.
15Ein in die Erbmasse gefallener Anspruch des Erblassers auf Wertersatz für das von ihm errichtete Gebäude bestehe nicht. Der Vertrag vom 10.07.1995 beinhalte lediglich eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung, was insoweit eingehalten worden sei, weil der Erblasser in dem Anbau mietfrei gewohnt habe. In Kenntnis dieser rechtlichen Situation habe er den Umbau getätigt. Darüber hinaus habe die Klägerin sowohl die Strom- als auch die Wasserkosten gezahlt und sowohl die Gebäudeversicherung als auch die Grundstückslasten getragen.
16Die vom Erblasser im Jahre 2014 gezahlten Kosten für Heizöl seien nicht mit der Darlehensforderung zu verrechnen, da die beiden auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen eine gemeinsame Heizung haben und daher grundsätzlich die verschiedenen Nebenkosten miteinander verrechnet werden müssten, wovon die Klägerin und er aber offensichtlich abgesehen hätten. Etwaige Ansprüche des Beklagten aus der Verpachtung eines gemeinsamen Grundstücks ergäben sich allenfalls in Höhe von 136,92 €, weil der Erblasser nur zum Teil Miteigentümer der verpachteten Grundstücke gewesen sei. Die Klägerin erklärt gegen die vorgenannten Positionen die Aufrechnung mit rückständigem Mietzins für die Büroräume im streitgegenständlichen Gebäude in Höhe von 1.320,00 €.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.166,30 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014;
19den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.474,89 € zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Widerklagend beantragt er,
23die Klägerin zu verurteilen, an ihn 38.333,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Widerklage abzuweisen.
26Der Beklagte bestreitet die Valutierung des Darlehens in der von der Klägerin angegebenen Höhe, wenngleich er die von der Klägerin angegebenen Rückzahlungen unstreitig stellt. Wohl seien weitere 10.000,00 € als Tilgung des Darlehens an die Klägerin gezahlt worden. Er behauptet, bei dem als Anlage K 2 vorgelegten Dokument handele es sich um einen Scheinvertrag, der nur deshalb vom Erblasser zurückdatiert worden sei auf den 20.03.2009, weil dieser gegenüber dem Beklagten und dessen Mutter unterhaltspflichtig gewesen sei. Wesentlicher Einwand des Erblassers gegen seine Unterhaltspflicht sei nämlich gewesen, er müsse fortlaufend monatlich 500,00 € an die Klägerin auf ein Darlehen zurückzahlen (Bl. 76). Dass die vermeintlichen Rückzahlungen auf das Darlehen keine Darlehensverpflichtungen gewesen seien, werde bereits dadurch belegt, dass der Erblasser unstreitig eigenständig über das Konto der Klägerin habe verfügen können.
27Der Beklagte behauptet, die Bareinzahlungen, die Scheckgutschrift und die Verrechnung des Erlöses aus dem Ebay-Verkauf seien auf die Darlehensschuld erfolgt. Der Beklagte erklärt vorsorglich die Aufrechnung mit Kosten in Höhe von 2.797,73 €, die in einer Heizölrechnung vom 01.04. bzw. 08.05.2014 (Anlage B 2) ausgewiesen sind. Hierzu behauptet der Beklagte, der Erblasser habe unmittelbar vor seinem Tode eine Überweisung für am 01.04.2014 gekauftes Heizöl vorgenommen; das Heizöl habe dem Bedarf beider Häuser der Klägerin gedient. Ferner erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus einem Pachtvertrag. Aus der Verpachtung eines im gemeinsamen Eigentum der Klägerin und des Erblassers stehenden Grundstücks stehe dem Beklagten als Erbe ein Betrag in Höhe von 1.025,06 € zu. Soweit die Klägerin die Aufrechnung mit vermeintlichen Ansprüchen für die gewerbliche Nutzung der Büroräume aufrechne, gehe dies fehlt, weil der gesetzlichen Vertreterin des Beklagten der Zutritt hierzu verboten worden sei.
28Ferner erklärt der Beklagte die Aufrechnung gegen die etwaige Rückzahlungsforderung aus dem streitgegenständlichen Darlehen mit einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 70.500,00 €. Diese ergebe sich daraus, dass der Erblasser das Wohn- und Bürogebäude auf dem Grundstück der Klägerin errichtet habe, dessen Eigentümerin diese nun sei. Der Gebäudewert sei durch das Gutachten der Sachverständigen O festgestellt. Der Anspruch sei nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil der Erblasser bis zu seinem Tode davon ausgegangen sei, er werde die Klägerin beerben und die fortdauernde Nutzung des neu errichteten Wohngebäudes ebenso wie seinem Rechtsnachfolger dauerhaft zustehen, wie beispielsweise der auf seinen Namen ausgestellte Einheitswertbescheid vom 25.09.2007 belege. Auch in der Scheidungsfolgen- und Übertragungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und seiner damaligen Ehefrau habe sich dieser als Eigentümer der Immobilie E-Straße in S bezeichnet. Die Vereinbarung vom 10.07.1995 beweise eindeutig, dass der Erblasser in der sicheren Erwartung, den Grundstücksanteil übertragen zu erhalten, seinerzeit nicht nur den Bauantrag gestellt, sondern auch das gesamte Bauvorhaben auf eigene Kosten durchgeführt habe. Er hätte dies nicht getan, wenn er damit gerechnet hätte, dass ihm oder seinem Rechtsnachfolger die Nutzung dieses Wohngebäudes in Zukunft entzogen würde bzw. dass er nie als Eigentümer des entsprechenden Grundstücksanteils im Grundbuch eingetragen würde.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, die ebenfalls zulässige Widerklage unbegründet. Im Einzelnen:
32I.
33Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 25.038,97 € aus dem zwischen ihr und dem Erblasser, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, geschlossenen Darlehensvertrag verlangen (§§ 488 Abs. 1 Satz 2, 1922 Abs. 1 BGB).
341.
35Zwischen der Klägerin und dem Erblasser ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Dass diese den Darlehensvertrag vom 20.03.2009 (Anlage K 2) unterzeichnet haben, ist zwischen den Parteien unstreitig.
36a)
37Soweit der Beklagte behauptet, bei dem Darlehensvertrag handele sich um ein Scheingeschäft im Sinne § 117 Abs. 1 BGB, ist er hierfür – jedenfalls nach Rücknahme des Antrages auf Vernehmung der Klägerin als Partei – beweislos geblieben, obwohl derjenige, der sich auf die Nichtigkeitsfolge beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt (Palandt/Ellenberger, 75. Auflage 2016, § 117 Rn 9). Die vom Beklagten beantragte Einvernahme seiner gesetzlichen Vertreterin als Partei stellt kein taugliches Beweismittel dar. Zum einen hat ihr die Klägerin ausdrücklich widersprochen, so dass die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorliegen. Mangels eines Anbeweises liegen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Im Übrigen bezieht sich das Beweisangebot im Schriftsatz vom 17.08.2015 (Blatt 92) ersichtlich auf die vom Beklagten vorgetragenen Indizien (woher die gesetzliche Vertreterin Kenntnisse von der behaupteten Absprache zwischen M2 und dem Erblasser gehabt soll, ist auch nicht ersichtlich), die aber von Klägerseite nicht bestritten wurden, daher zugunsten des Beklagten unterstellt werden können, indes keinen zwingenden Schluss auf einen Willen der am Darlehensvertrag vom 20.03.2009 Beteiligten zum Abschluss eines Scheingeschäfts zulassen. Es mag zutreffen, dass es ein Indiz für die Absicht des Erblassers ist, seine Unterhaltsverpflichtungen zu umgehen, wenn die Rückzahlungen auf das Darlehen unmittelbar nach Trennung der Eheleute begannen und nach Abschluss des Scheidungsfolgen- und Übertragungsvertrages endeten. Dies lässt gleichwohl noch nicht zwingend darauf schließen, dass auch der Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 2009 (eine Rückdatierung vermag der Beklagte nicht zu beweisen) nur zum Schein erfolgte; mindestens genauso ist denkbar, dass der Erblasser zur Vermeidung seiner Unterzahlungspflichten mit der Darlehensrückzahlung begann, was aber lediglich den Zeitpunkt der Rückzahlung betrifft, nicht die Wirksamkeit des Darlehensvertrages.
38b)
39Selbst wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB wäre, würde dies nichts an der Rückzahlungsverpflichtung des Erblassers und damit des Beklagten ändern. Denn in diesem Falle hätte die Klägerin als Darlehensgeberin einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe der Darlehensvaluta. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn – was der Beklagte wie dargestellt nicht zu beweisen vermag – mit der Darlehenshingabe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Ehefrau des Erblassers i.S.d. § 817 BGB bezweckt worden wäre. Ist der Darlehensvertrag gemäß § 138 BGB oder wegen Gesetzesverstoßes nichtig, steht § 817 Satz 2 BGB dem Rückforderungsanspruch bezüglich des zur Verfügung gestellten Kapitals nicht entgegen, weil dem Darlehensnehmer nicht die Substanz, sondern nur die zeitweilige Nutzung des Kapitals überlassen ist; insoweit genügt es für die Anwendbarkeit der Norm nicht, dass die Leistung nur zu einem vorübergehenden Zweck erbracht ist und ihrer Natur nach zurückgewährt werden muss (Palandt/Sprau, 75. Auflage 2016, § 817 Rn 15, 21).
402.
41Die Klägerin hat einen Darlehensbetrag in Höhe von 50.000,00 € zur Verfügung gestellt, was weitere Voraussetzung des Rückzahlungsanspruchs nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.
42a)
43Sie hat hierzu substantiiert unter Vorlage von Kontoauszügen vorgetragen, Teilauszahlungen in Höhe von 43.000,00 €, 5.000,00 € und zweimal 1.000,00 € erbracht zu haben (Anlage K 8, Blatt 57 ff. der Akte).
44b)
45Dem ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Die Authentizität der Kontoauszüge hat er bereits nicht bestritten, ebenso wenig, dass die Überweisungen an den Erblasser adressiert waren. Der Beklagte setzt sich auch nicht näher damit auseinander, dass in der Folge Zahlungen seitens des Erblassers erfolgt sind, die mit der von ihm übernommenen Tilgungsverpflichtung in Höhe von 500,00 €/Monat übereinstimmen. Soweit der Beklagte schließlich darauf abstellt, der Erblasser habe selbst über das Konto verfügen können und „nach Gutdünken“ dies auch getan; somit sei der Rechtsgrund für Ein- und Auszahlungen bereits objektiv nicht nachvollziehbar, stellt dies eine reine Spekulation dar. Der Einwand im – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 24.05.2016, hinsichtlich der Überweisungen sei von jeweils vollzogenen Schenkungen auszugehen, da keinerlei Rückzahlungsverpflichtung erkennbar sei, ist ebenfalls lediglich spekulativ.
463.
47Unstreitig hat die Klägerin unter dem 15.05.2014 den Darlehensvertrag gekündigt, so dass die Darlehensforderung fällig ist; hiergegen hat der Beklagte auch keine Einwendungen erhoben.
484.
49Die von der Klägerin eingeklagte Darlehensforderung ist in Höhe von insgesamt 7.127,33 € erloschen. Sie kann daher lediglich noch die Zahlung von 25.038,97 € verlangen.
50a)
51Der Erblasser hat – neben dem klägerseits bereits mit der Darlehensforderung verrechneten Betrag in Höhe von 17.833,37 € – unstreitig weitere 2.000,00 €, 1.500,00 €, 219,00 € sowie 610,60 € auf das Konto der Klägerin eingezahlt und hierzu behauptet, dies seien Zahlungen auf die Darlehensschuld gewesen. Diesen Beklagtenvortrag hat die Klägerin nicht erheblich bestritten, sondern lediglich pauschal – und damit prozessual unerheblich – behauptet, diese Zahlungen hätten mit dem Darlehen nichts zu tun. Die von ihr im Anwaltsschreiben vom 24.11.2014 (Anlage K 9) erwähnten Leistungen ihrerseits sind nicht einmal mit Zahlungsdaten versehen, so dass eine Zuordnung der vom Erblasser erbrachten Zahlungen hierzu nicht möglich ist, zumal dessen Zahlung in Höhe von 1.500,00 € auf den 22.02.2011 datiert, während die Klägerin in der Anlage K 9 insbesondere Leistungen ab dem 01.01.2012 aufführt. Die Darlehensforderung ist daher durch Zahlung in Höhe von insgesamt 4.329,60 € teilweise erloschen (§ 362 BGB). Die darüber hinausgehende Behauptung des Beklagten, der Erblasser habe „wohl“ weitere 10.000,00 € getilgt, ist ersichtlich pauschal.
52b)
53Der Beklagte erklärt darüber hinaus erfolgreich die Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) mit einem Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2; 818 Abs. 2 BGB. Der Erblasser hat unstreitig unmittelbar vor seinem Versterben Heizöl für die gemeinsame Heizung der beiden von ihm und der Klägerin genutzten Wohnungen bestellt und hierfür 2.797,73 € gezahlt. Ebenso unstreitig konnten – aufgrund seines Versterbens – weder er noch der Beklagte dieses Heizöl nutzen. Daher ist der mit der Leistung durch den Erblasser verfolgte Zweck nicht eingetreten. Zwar mag es – worauf die Klägerin abstellt – zutreffen, dass die Klägerin und der Erblasser während der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks keine Verrechnung von Nebenkosten vorgenommen haben. Allerdings erfolgte dies – bei lebensnaher Betrachtung – in der Erwartung gerade der gemeinsamen Grundstücksnutzung. Diese Erwartung bestand demgemäß auch bei Bestellung des Heizöls, zumal die vom Erblasser gezahlte Summe erheblich war. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der gezahlte Kaufpreis für das Heizöl dessen Wert im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB entsprach.
54c)
55Ohne Erfolg erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit ihm zustehenden Pachtforderungen. Dabei ist unerheblich, ob ein solcher Anspruch in Höhe von 1.025,06 € (wie mit Beklagtenschriftsatz vom 02.02.2015 berechnet) oder in Höhe von 136,92 € (Klägerschriftsatz vom 24.02.2015) besteht. Denn jedenfalls kann die Klägerin ihrerseits mit Erfolg mit – der Höhe nach unstreitigen – Mietzinsforderungen aufrechnen, welche diesen Betrag übersteigen. Insoweit ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, dass die Kündigung des Mietverhältnisses über den vom Beklagten genutzten Büroraum erst zum 31.10.2014 erfolgte. Dementsprechend besteht ein Mietzinsanspruch der Klägerin gegen den Erblasser in Höhe von 1.320,00 €. Der hiergegen gerichtete Vortrag des Beklagten, ihm und seiner gesetzlichen Vertreterin sei verboten worden, das Haus zu Wohnzwecken zu nutzen; mithin habe auch der gewerbliche Teil nicht betreten werden können, ist ersichtlich pauschal und daher unerheblich. Dass und wie der Beklagte darüber hinaus versucht hat, in den Besitz des Büroraums zu gelangen oder den Mietvertrag zu kündigen, trägt er schon nicht vor.
56d)
57Insbesondere erklärt der Beklagte nicht mit Erfolg die Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen in Höhe von 70.500,00 €, weil für diese keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.
58aa)
59Dahin stehen kann insoweit zunächst, auf welche Anspruchsgrundlage der beklagtenseits geltend gemachte Anspruch gestützt werden kann. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.07.2013, Aktenzeichen V ZR 93/12) kann derjenige, der als berechtigter Besitzer in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt, Ansprüche aus §§ 951, 812 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen, wenn diese Erwartung enttäuscht wird.
60bb)
61Der Beklagte hat – trotz bestehender Darlegungs- und Beweislast (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 75. Auflage 2016, § 812 Rn 76 ff.) – indes bereits keinen tauglichen Beweis dafür angeboten, dass die Aufwendungen des Erblassers erfolgten, weil er von einem späteren Eigentumserwerb – sei es rechtsgeschäftlich, sei es infolge Erbfalls – ausging. Den Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.02.2016 (Blatt 122 der Akte) ausdrücklich zurückgenommen. Weiteren Beweis hat er nicht angeboten. Rückschlüsse auf den vom Erblasser mit der Bebauung des Grundstücks verfolgten Zweck lassen sich einzig aus dem Vertrag zwischen M2 und ihm vom 10.07.1995 (Anlage K 6 – Blatt 13 der Akte) ziehen. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass auch dieser Vertrag keine ausdrückliche Aussage über den inneren Willen des Erblassers enthält. Zuzugeben ist dem Beklagten zwar, dass die Vertragspassage „Dieser Vertrag soll später durch eine rechtliche gültige Überlassung/Geschenkung ersetzt werden“ ein Indiz für den Beklagtenvortrag sein kann. Gleiches gilt für die Adressierung des Einheitswertbescheides vom 25.09.2007 an ihn oder etwa die Selbstbezeichnung als Eigentümer in der Unterhalts- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Zwingend sind diese Indizien gleichwohl nicht. Insbesondere lässt sich Satz 1 der Vereinbarung entnehmen, dass M2 dem Erblasser eine zeitlich unbegrenzte Nutzung des Ökononomiegebäudes gestatten wollte, was zugleich darauf schließen lässt, dass der Erblasser die in Streit stehenden Aufwendungen (lediglich) im Hinblick auf das lebenslange Nutzungsrecht erbringen wollte. Eine solche Vorgehensweise war bereits deshalb plausibel, weil sie für den Erblasser wirtschaftlich den erheblichen Vorteil hatte, lebenslang keine Miete für die Wohnnutzung des Grundstücks zu zahlen. Erlässt der „Vermieter“ dem Mieter den Mietzins (zumindest in diesem Umfang), kann dies für letztgenannten den nachvollziehbaren Anreiz begründen, Aufwendungen auf das Mietobjekt zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der von M2 eingeräumte Vermögensvorteil vom Erblasser über fast 20 Jahre genutzt wurde, so dass sich im Ergebnis jedenfalls nicht feststellen lässt, dass der Erblasser den Anbau nur in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs errichtet hat. Gegen eine solche Sichtweise spricht im Übrigen, dass er zu Lebzeiten offensichtlich nie versucht hat, den Eigentumserwerb herbeizuführen.
62cc)
63Mangels Anspruchsgrundlage bedarf es keiner Entscheidung über die Anspruchshöhe. Allerdings begegnet der Beklagtenvortrag auch in dieser Hinsicht erheblichen Substantiierungsbedenken: Zwar hat die Sachverständige O in ihrem Gutachten eine Wertsteigerung durch die vom Erblasser getätigten Baumaßnahmen in Höhe von 70.500,00 € zum Wertermittlungsstichtag 01.11.2014 berechnet. In Fällen der enttäuschten Erwartung späteren Erwerbs der Hauptsache ist für Entstehung und Umfang des Anspruchs allerdings derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Scheitern des Erwerbs feststeht (Palandt/Bassenge, 75. Auflage 2016, § 951 Rn 16 m.w.N.). Wann der Erblasser erstmals davon ausging, nicht mehr Grundstückseigentümer zu werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus ist ein erheblicher Teil etwaiger Ansprüche des Beklagten durch den Erblasser „abgewohnt“ worden (vgl. hierzu Münchener Kommentar BGB/Schwab, 6. Auflage 2013, § 812 Rn 353). Der Erblasser hat fast 20 Jahre lang unentgeltlich in dem – im Eigentum der Klägerin stehenden – Gebäude gewohnt, lediglich eine Miete für die Nutzung des Büroraums hat er gezahlt, soweit ersichtlich im Übrigen erst ab dem 01.01.2007 (vgl. den Mietvertrag vom 01.01.2007, Anlage K 1, Blatt 6 der Akte). Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht den Klägervortrag bestritten, die Büromiete in Höhe von 220,00 € habe allenfalls die Nebenkosten für den errichteten Anbau abgedeckt. Der Erblasser hätte demgemäß über einen Zeitraum von 19 Jahren durch die unentgeltliche Nutzung des Anbau einen Vermögensvorteil von 70.500,00 € erwirtschaften müssen, um den Gebäudemehrwert abgewohnt zu haben. Dies entspricht einem Betrag von circa 309,00 €/Monat. Vor diesem Hintergrund und dem von der Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Nettomietwert für das Objekt in Höhe von 460,00 €/Monat (einschließlich Büroraum) bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob im Rahmen einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung Bereicherungsansprüche des Beklagten der Höhe nach überhaupt noch valutieren würden.
64II.
65Aus den unter Ziffer I.4 lit. d) genannten Gründen unterliegt die zulässige Widerklage der Abweisung.
66III.
67Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin nicht verlangen, da sie nicht vorgetragen hat, dass der Erblasser mit der Rückzahlung des Darlehens bereits in Verzug war, als ihre Prozessbevollmächtigten erstmals außergerichtlich tätig wurden; dies wäre denklogisch auch ausgeschlossen, weil erstmals mittels Anwaltsschreiben vom 15.05.2014 die Darlehenskündigung ausgesprochen worden war.
68IV.
69Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
70V.
71Der Streitwert beträgt 70.500,00 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 28. Juni 2016 - 21 O 528/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 28. Juni 2016 - 21 O 528/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 28. Juni 2016 - 21 O 528/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagten sind Eigentümer eines Grundstücks. Eine Teilfläche haben sie dem Kläger verpachtet. In dem schriftlichen Vertrag vom 27. Oktober 1990, nach dem die Pachtzeit am 1. Januar 1991 beginnen und mindestens 30 Jahre dauern sollte, heißt es auszugsweise: „3. Verpächter und Pächter sind sich darüber einig, daß unverzüglich ein Erbbaurecht-Vertrag mit einer Gesamtlaufzeit von 99 Jahren geschlossen werden soll. Im Hinblick darauf sind Verpächter und Pächter verpflichtet, den … Pachtvertrag demgemäß zu verlängern, falls es zu dem Abschluß eines Erbbaurecht-Vertrages nicht kommen sollte, aus Gründen, die weder Pächter noch Verpächter zu vertreten haben.
- 2
- mit Wohnhaus bestehendes „Kombinationsgebäude“ sowie weitere Stallgebäu- de errichtet. Den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages, den der Kläger mehrfach angemahnt hatte, verweigerte der Beklagte zu 2 in einem im April 2005 geführten Gespräch. Im Zuge der darauf geführten Korrespondenz erklärten beide Beklagten mit Schreiben vom 15. März und 20. Mai 2008 jeweils die Kündigung des Vertrages mit der Begründung, die Pacht für die Jahre 2006 bis 2008 sei nicht bezahlt worden. Dem widersprach der Kläger und erklärte sei- nerseits „hilfsweise“ die Kündigung des Vertrages. Er behauptet, die baulichen Anlagen seien auf seine Veranlassung und mit seinen Mitteln errichtet worden und nicht von der auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetretenen früheren LPG, mit der er eine Gesellschaft zum Betrieb einer Pferdepension habe gründen wollen. Den Wert der auf dem Grundstück errichteten Anlagen beziffert er mit 440.000 €. Die Streithelferin der Beklagten hat die Einrede der Verjährung erhoben.
- 3
- Die auf Zahlung von Wertersatz in der genannten Höhe gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Streithelferin der Beklagten beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus §§ 951, 812 BGB. Als Pächter sei der Kläger bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach § 546 Abs. 1 und § 581 Abs. 2 BGB gehalten gewesen, die Aufbauten zu entfernen. Die Parteien hätten in dem Pachtvertrag sogar ausdrücklich eine Rückbauverpflichtung des Klägers vereinbart. Davon abgesehen habe der Kläger die Baumaßnahmen nicht in der berechtigten Erwartung vorgenommen, später das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an dem Grundstück zu erwerben. Die Erwartung des Klägers sei nur vage gewesen, nicht aber berechtigt, weil die Parteien lediglich eine - unverbindliche und nicht der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB (i.V.m. § 11 ErbbauRG) genügende - Absichtserklärung zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages getroffen hätten. Entsprechend habe sich der Kläger bei Vornahme der Aufbauten in einer ungesicherten Rechtsposition befunden. Die Versagung des beanspruchten Wertersatzes widerspreche auch nicht Treu und Glauben.
II.
- 5
- Die Berufungsentscheidung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
- 6
- 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht der Sache nach davon aus, dass dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 f.; jeweils mwN). Soweit teilweise nicht auf eine begründete, sondern auf eine berechtigte Erwartung abgehoben wird (so etwa Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 13), ist damit ein sachlicher Unterschied nicht verbunden.
- 7
- 2. Rechtsfehlerhaft legt das Berufungsgericht jedoch zugrunde, vage - nur auf einer ungesicherten Rechtsposition beruhende und nicht der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB (i.V.m. § 11 ErbbauRG) - Absichtserklärungen stünden der Annahme einer begründeten Erwartung entgegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, WM 1961, 700, 701, wonach die Hoffnung genügen kann, an dem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht zu erhalten ). Dabei wird zum einen übersehen, dass die Weigerung zur Rechtsverschaffung bei Bestehen einer bindenden vertraglichen Abrede zur Übertragung des Eigentums oder zur Einräumung eines eigentumsgleichen Rechts von vornherein nicht zu einem Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB führte (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 34 mwN: grundsätzlicher Vorrang des Vertragsregimes). Zum anderen verkennt das Berufungsgericht , dass eine Erwartung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits dann begründet ist, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruht (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, aaO; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/68, NJW 1970, 136). Schon dann nämlich ist für jeden verständigen Grundstückseigentümer klar, dass ihm die mit dem in Aussicht genommenen Eigentumserwerb des Bauwerks einhergehende Wertsteigerung des Grundstücks nicht verbleiben soll. Will er für den Fall, dass es zu einem späteren Eigentumserwerb doch nicht kommt, einen Ausgleich ausschließen, ist er gehalten , einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, aaO, S. 2747); die für den Bereicherungsausgleich erforderliche tatsächliche Willensübereinstimmung kommt dann nicht zustande.
- 8
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Bereicherungsausgleich auch nicht daran, dass der Mieter oder Pächter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, Einrichtungen, Aufbauten und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen, was selbst dann gilt, wenn der Vermieter oder Verpächter den Maßnahmen zugestimmt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 191/97, NZM 1999, 478, 479; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 546 Rn. 4 mwN). Hiervon nicht erfasst wird die Sonderkonstellation, dass ein Grundstück in der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs bebaut worden ist. Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746). Da eine begründete Erwartung voraussetzt, dass die Aussicht auf einen späteren Eigentumserwerb von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung mit dem Grundstückseigentümer getragen wird (oben 2.), erscheint ein Bereicherungsausgleich auch nicht unbillig.
- 9
- 4. Allerdings kann dieser Ausgleich rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden. Ob das Berufungsgericht mit seiner ergänzenden Erwägung, die Parteien hätten sogar ausdrücklich eine Rückbauverpflichtung des Klägers vereinbart , auf einen vertraglichen Ausschluss hinaus will, kann offen bleiben. Die Annahme einer dahingehenden Vereinbarung hielte einer revisionsgerichtlichen Kontrolle jedenfalls nicht stand, weil sich diese - auch ohne Erhebung einer Verfahrensrüge - ohne weiteres darauf erstreckt, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung alle wesentlichen von ihm festgestellten Umstände gewürdigt hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235). Das ist hier nicht der Fall.
- 10
- Nicht bedacht hat das Berufungsgericht, dass die Parteien nach Nr. 3 des Pachtvertrages eine Mindestlaufzeit von 30 Jahren und für den Fall, dass ein Erbbaurechtsvertrag aus Gründen nicht zustande kommen sollte, die weder der Pächter noch der Verpächter zu vertreten haben, sogar von 99 Jahren vereinbart haben. Vor diesem Hintergrund liegt es zwar nahe, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass sich bauliche Investitionen des Klägers selbst bei Zugrundelegung nur der Mindestlaufzeit in erheblichem Umfang amortisieren würden und daher insoweit Ausgleichsansprüche ausgeschlossen sein sollten , so sich der Verpächter nach Nr. 11 Abs. 2 des Pachtvertrages nicht zu einer Übernahme bereitfinden sollte. Bei verständiger Würdigung wird davon eine vorzeitige Vertragsbeendigung jedoch nicht erfasst. Da die Regelung in Nr. 11 Abs. 3 des Vertrages belegt, dass gesetzliche Wertersatz- und Ausgleichsansprüche nicht gänzlich ausgeschlossen worden sind, ist der Vertrag - so dem keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände entgegen stehen - dahin auszulegen, dass dem Kläger ein Ausgleich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auch unter Berücksichtigung der bis zur Vertragsbeendigung erfolgten Teilamortisation jedenfalls nicht vollständig versagt sein sollte. Ausreichende Feststellungen für eine abschließende Beurteilung durch den Senat sind bislang nicht getroffen worden.
III.
- 11
- Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig.
- 12
- 1. Ansprüche nach §§ 951, 812 BGB schieden aus, wenn die errichteten Bauten nicht als wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Erbbaurechts (§ 94 BGB, § 12 ErbbauRG), sondern als Scheinbestandteile einzuordnen wären (§ 95 BGB). Das ist jedoch bei dem Einbau von Sachen in der Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs an den Bauten gerade nicht der Fall (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 76 Rn. 77 mwN; vgl. Urteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 700, 701). Konkrete Feststellungen dazu, ob und inwieweit der Kläger und nicht die Streithelferin der Beklagten infolge der Gebäudeerrichtung Rechtsverluste erlitten hat, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt wiederum folgerichtig - nicht getroffen.
- 13
- 2. Allerdings stößt die Schlüssigkeit der Klage zur Höhe des verlangten Wertersatzes auf durchgreifende Bedenken, weil der Kläger den Wert der errichteten Baulichkeiten herausverlangt und der hier in Rede stehende Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge der Baumaßnahmen erfahren hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 27; Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 mwN; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1967 - VIII ZR 105/66, NJW 1966, 1250, 1251). Das gilt auch dann, wenn lediglich die Abschöpfung des Wertzuwachses bis zur Höhe einer sich aus dem Vertrag ergebenden Amortisationsgrenze in Betracht kommen sollte (oben II.4.). Eine solche Wertsteigerung trägt der Kläger indes- sen nicht vor. Er will lediglich den Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen abschöpfen und behauptet hierzu unter Bezugnahme auf Sachverstän- digengutachten einen Sachwert „des Gebäudes und der dazugehörigen Außenanlagen“ in Höhe von 440.000 €. Selbst wenn man eine tatsächliche Ver- mutung oder eine Beweiserleichterung dahin annehmen wollte, dass dieser Wert der Wertsteigerung des Grundstücks zumindest näherungsweise entspricht , macht dies einen Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers zu der Werterhöhung des Grundstücks nach der den Zivilprozess bestimmenden Beibringungsmaxime nicht entbehrlich (vgl. auch Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, MDR 2010, 135 f.). Da dieser rechtliche Gesichtspunkt bislang keine Rolle gespielt hat, ist den Parteien insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139 ZPO).
- 14
- 3. Soweit die Streithelferin der Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben hat, führt auch dies auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zur Abweisung der Klage. Zwar kann auch der Streithelfer des klageweise in Anspruch genommenen Schuldners die diesem zustehende Verjährungseinrede erheben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - III ZR 230/82, VersR 1985, 80 mwN), solange er sich nicht in Widerspruch zu der unterstützten Partei stellt (OLG München, NJW-RR 1998, 420, 422). Jedoch entsteht der hier in Rede stehende und nach § 195 BGB (i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB) verjährende Bereicherungsanspruch (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 mwN) erst dann, wenn feststeht, dass es zu dem Erwerb des Eigentums bzw. des Erbbaurechts nicht mehr kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2009 - V ZR 244/08, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2747). Wann endgültig feststand, dass es zur Einräumung eines Erbbaurechts nicht mehr kommen würde, hat das Berufungsgericht jedoch ebenso wenig festgestellt wie Tatsachen dazu, ob dem Verhalten der Parteien im Anschluss an das Gespräch im Jahr 2005, in dem (nur) der Beklagte zu 1 den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages verweigert hat, Tatsachen zu entnehmen sind, die zur Annahme einer Verjährungshemmung nach § 203 BGB führen.
IV.
- 15
- Da der Rechtstreit nach allem nicht zur Endentscheidung reif ist, muss die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Stresemann Lemke RiBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 22. Juli 2013 Die Vorsitzende Stresemann Roth Brückner
LG Potsdam, Entscheidung vom 06.04.2011 - 6 O 308/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2012 - 3 U 59/11 -
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.