Landgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 14 O 554/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsberatungskosten wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
3Die Firma J GmbH (nachfolgend: Zedentin) handelte mit Software, die sie nicht von den Herstellern oder deren Vertriebsgesellschaften, sondern von Abnehmern der Computerprogramme bezog. Sie veräußerte u.a.an ihre Kunden „X Software“, an welcher der Beklagten zu 1) ursprünglich die ausschließlichen Nutzungsrechte zustanden.
4Zwischen einem Konzernunternehmen der Beklagten, der X Ltd. und der Evangelischen Stiftung W bestand eine Vereinbarung (Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen), aufgrund derer die ESV und mit ihr verbundene Unternehmen, die über die Y GmbH (Rechenzentrum W GmbH) betreut wurden, zum rabattierten Bezug von Softwarelizenzen berechtigt waren (sogenannte Kirchenlizenzen). Auf Anfrage der schweizerische Muttergesellschaft der Zedentin, der J AG, bestellte ein Mitarbeiter der Y GmbH bei einem Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 1) Lizenzen für die streitgegenständliche Software, lud diese auf Datenträger herunter und veräußerte diese weiter an die J AG, die die Software ihrerseits der Zedentin zur Verfügung stellte. Die Zedentin wiederum veräußerte die Software-Datenträger an mehrere ihrer Kunden.
5Zwischen der Zedentin und anderen Beteiligten sowie der Beklagten zu 1) wurden Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Zulässigkeit des Handels mit der betroffenen Software geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2014, I ZR 8/13, Used-.Soft III, juris) Bezug genommen.
6Mit Beschluss des Landgericht Frankfurt vom 24.11.2009, AZ. 2-06 O 556/09 wurde auf Antrag der Beklagten zu 1) der Zedentin, dem Kläger und den damaligen Mitgeschäftsführer der Zedentin, Herrn K, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung im Wesentlichen der Vertrieb von „gebrauchter“ X-Software untersagt und die Zedentin zur Erteilung von Auskunft über Namen und Adressen von Kunden verpflichtet, die die streitgegenständliche X-Software von der Zedentin erworben hatten.
7Die Beklagte zu 1) hatte geltend gemacht, der in § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG normierte Erschöpfungsgrundsatz sei auch auf zunächst per Download vom Hersteller in den Verkehr gebrachte Software anzuwenden und der weitere Vertrieb solcher Software nicht ohne Zustimmung des Herstellers bzw. des Inhabers der urheberrechtlichen Verwertungsrechte zulässig.
8In dem folgenden Hauptsacheverfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.12.2012 (Az. 11 U 68/11) die Klage der hiesigen Beklagten zu 1) gegen die Zedentin, soweit diese auf Urheberrecht gestützt war, abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. I ZR 8/13 –J III) die Revision der Klägerin insoweit als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die Zedentin habe durch die Veräußerung des Computerprogramms (an das Hauptamt der Stadt Darmstadt) das Verbreitungsrecht an den Programmen nicht verletzt (BGH, Urteil v. 11.12.2014, Az. IZR 8/13 – Used Soft III, juris Rn. 23 ff).
9Die Zedentin wandte sich mit Schreiben vom 18.01.2010 und 04.03.2010 (Anlagen B 3 und B 4, Bl. 153 – 158 GA) an ihre Kunden und wies darauf hin, dass nach ihrer Ansicht die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main falsch sei, zugleich übermittelte die Zedentin mit Schreiben vom 04.03.2010 ein Muster-Anschreiben zur Abwehr von Ansprüchen seitens der „X“ und fordert ihre Kunden auf, den Forderungen von X nach Übersendung von Datenträgern und/oder Unterlagen nicht nachzukommen.
10Die Zedentin erteilte der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 19.02.2010 (Anl. K1, Bl. 23-29 GA) Auskunft über ihre Kunden.
11Die Beklagte zu 2) sandte an die in dem Auskunftsschreiben genannten Kunden, unter anderem die L GmbH (Schreiben vom 1.3.2010, Anl. K2, Bl. 30 f GA) Schreiben, welche auszugsweise folgenden Wortlaut hatten:
12„Am 6. Januar 2010 hat das Landgericht Frankfurt a. M. eine zuvor auf Antrag von X Systems erlassene einstweilige Verfügung gegen die Firma J GmbH bestätigt. Mit dem Urteil hat das Gericht J den Vertrieb von gebrannten Datenträgern sowie die Verwendung von “notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb“ für X-Produkte untersagt. … Als Folge davon sind die Kunden damit auch nicht berechtigt, die von ihnen nur vermeintlich erworbene Software zu nutzen. Im Rahmen des Verfügungsverfahrens hat J Auskunft über Kunden erteilt und dabei auch ihr Unternehmen benannt. Es besteht deshalb der dringende Verdacht, dass J auch ihrem Unternehmen selbst gebrannte Datenträger verkauft .. hat.
13Im folgenden Text bat die Beklagte zu 2) um Auskunft über den Umfang des Erwerbs von X-Produkten über die Zedentin und um Übersendung der von der Zedentin gelieferten Produkte (Datenträger und Nachweise) binnen einer Frist von zehn Tagen zwecks Prüfung.
14Die Beklagte zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 25.03.2010 am 09.09.2010 (Anl. K3 f, Bl. 32-34, 35-39 GA) an die Firma L GmbH und kündigte die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie Besichtigungsansprüchen gemäß § 101 a UrhG an.
15Die Zedentin ließ durch ihre Bevollmächtigten an ihre betroffenen Kunden am 09.04.2010 Schreiben (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 305 – 319 GA) versenden, in denen die Zedentin ihre Rechtsauffassung, dass sie zum Vertrieb der streitgegenständlichen Software berechtigt gewesen sei, erläuterte und mögliche Vorgehensweisen zur Abwehr der Ansprüche vorschlug. Die Zedentin bot ihren Kunden an, die Verteidigung gegen die Ansprüche der Beklagten auf eigene Kosten zu übernehmen.
16In der Folge machten Kunden der Zedentin, zum Teil gerichtlich, Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung der von ihnen an die Zedentin gezahlten Kaufpreise für die streitgegenständliche Software geltend. Die Zedentin wandte für Zahlungen an 29 Kunden und in diesem Zusammenhang ihr entstandene Rechtsanwaltsgebühren insgesamt 135.321,66 EUR auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung des Klägers in der Klageschrift, Seite 7-9, 16 – 19, Bl. 7-9 und 17 – 20 GA Bezug genommen. Der Kläger legt als Anlagen K 11 – K 39 (Bl. 305 – 319 GA) in dieser Sache die von der Zedentin mit ihren Kunden geschlossenen Verträge und geführte Korrespondenz vor.
17Der Kläger behauptet, das an die Firma L gerichtete Schreiben vom 25.03.2010 sei ebenso an ihre sämtlichen anderen Kunden gerichtet worden, die der ersten Aufforderung der Beklagten (Anlage K2) nicht nachgekommen seien unter Bezugnahme auf Schreiben an die Firma Cubeware GmbH u.a. (Anlage K 5, Bl. 260 ff GA).
18Ferner habe die Beklagte auch Schreiben wie aus der Anlage K 4 ersichtlich an weitere Kunden, u.a. die Firma C GmbH & Co. KG gesandt (Anlage K 6, Bl. 276 ff GA).
19Die Zedentin habe Ende März/Anfang April erst ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der anwaltlichen Beratung, deretwegen nunmehr Schadensersatz geltend gemacht werde, mandatiert, nachdem sich die Kunden aufgrund der Schreiben wie in Anlagen K 2 und K 3 vorgelegt, an die Zedentin gewandt und von diesen berichtet hätten.
20So habe die L GmbH am 27.03.2010 das Schreiben (Anlage K 3) erhalten und nun es an die Zedentin weitergeleitet. Diese habe sich am 28.03.2010 mit ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt und um Beratung gebeten (E.-Mail v. 28.03.2010, Anlage K 7, Bl. 300 GA).
21Erst daraufhin hätten in Abstimmung mit der Zedentin die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.04.2010 an sämtliche von der Auskunft betroffenen Kunden gleichlautende Schreiben versandt.
22Der Kläger ist der Ansicht, bei den von dem Beklagten an die Kunden der Zedentin gerichteten, streitgegenständlichen Schreiben handele es sich um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen, deretwegen die Beklagten zum Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Zedentin sowie deren Kunden verpflichtet sei. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten kollusiv zusammengewirkt. Die Beklagte zu 2) habe nur mit Unterstützung der Beklagten zu 1) die Daten der Kunden der Zedentin erfahren und diese abmahnen können.
23Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 umfasse auch die streitgegenständlichen Ansprüche, auch soweit diese gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht würden. Hierzu behauptet er, die Abtretungsvereinbarung sei von vornherein mit dem Inhalt der Klarstellungserklärung zur Vereinbarung vom 26.12.2013 zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter der Zedentin verabredet und mit diesem Inhalt auch von der Gläubigerversammlung genehmigt worden, zumindest hätten einige Mitglieder der Gläubigerversammlung den Inhalt der Abtretungsvereinbarung so verstanden.
24Der Kläger ist ferner der Ansicht, wegen der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner umfasse eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten zu 1) zwangsläufig auch solche Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2).
25Der Kläger beantragt,
26die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 135.911,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Die Beklagten beantragen,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagten behaupten, die Beauftragung der Bevollmächtigten der Zedentin sei bereits im Januar 2010 erfolgt, dies folge bereits aus der Formulierung der Schreiben, auch wenn diese als Absender die Zedentin selbst auswiesen. Die Beklagten meinen, die der Zedentin entstandenen Rechtsanwaltskosten seien damit nicht durch die von Seiten der Beklagten an die Kunden der Zedentin zu einem späteren Zeitpunkt verfassten Schreiben verursacht.
30Die Beklagten behaupten, bei den an die Firma L GmbH gerichteten Schreiben vom 25.03.2010 und 09.10.2010 (Anlagen K 3 und K 4) handele es sich nicht um Standardschreiben an alle ihnen bekannt gewordenen Kunden der Zedentin, sondern um individuelle Schreiben, bedingt durch die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Firma L GmbH.
31Die Beklagten sind ferner der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 die streitgegenständlichen Ansprüche nicht umfasse. Auch erstrecke sich die Abtretungsvereinbarung nur auf solche, hier nicht streitgegenständlichen, Ansprüche der Zedentin gegenüber der Beklagten zu 1), wie aus der Vorbemerkung zu der Abtretungsvereinbarung sowie aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung zu entnehmen sei.
32Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes nichtig, der Kläger übernehme unzulässige Inkassodienstleistungen für den Insolvenzverwalter.
33Die Beklagten bestreiten ferner die von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Sie meinen, eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehe nicht, da zum Zeitpunkt der an die Kunden der Zedentin gerichteten Schreiben der Beklagten für die Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, dass eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bezüglich der streitgegenständlichen Software eingetreten und das Geschäftsmodell der Zedentin damit zulässig gewesen sei.
34Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36I.
37Die Klage ist nicht begründet.
38Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten bereits dem Grund nach kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Kläger nicht aktivlegitimiert ist.
39Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit allein Ansprüche der J GmbH (nachfolgend: Zedentin) gegenüber den Beklagten aus abgetretenem Recht geltend. Hierzu beruft sich der Kläger auf die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 (Anlage K 40, Bl. 620 - 622 GA) sowie die “Klarstellungserklärung zur Vereinbarung“ vom 26.12.2013 (Anlage K 41, Bl. 630 GA).
40Die streitgegenständlichen Ansprüche (a) sind von der Abtretungsvereinbarung jedoch nicht umfasst (b) und die Klarstellungserklärung stellt keine, die Abtretungsvereinbarung ersetzende oder ergänzende (weitere) Abtretungsvereinbarung im Umfang der streitgegenständlichen Ansprüche dar (c).
41a)
42Der Kläger macht gegenüber den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 S. 1 BGB) Ansprüche der Zedentin auf Erstattung von Rechtsberatungskosten sowie Schadensersatzansprüche wegen der Rückabwicklung von Kaufverträgen über gebrauchte Software geltend.
43Grundlage dieser Ansprüche sind nach dem Vortrag des Klägers jeweils von der Zedentin mit ihren Kunden geschlossene Kaufverträge über gebrauchte Software sowie die von den Beklagten als Reaktion hierauf an die Zedentin sowie deren Kunden gerichtete Schreiben (u.a. Schreiben vom 01.03.2010, Anl. K2, Bl. 30 f GA und Schreiben vom 25.03.2010, Anl. K3, Bl. 32 – 39 GA). Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei diesen Schreiben um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen, deretwegen die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet seien in Höhe der der Zedentin diesbezüglich entstandenen Rechtsberatungskosten. Ferner macht der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen der Beträge geltend, die die Zedentin in Zusammenhang mit bereits geschlossenen Software-Kaufverträgen im Rahmen der Rückabwicklung bzw. des Vergleichs aufgewendet habe.
44Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in diesem Rechtsstreit streitgegenständlich nur solche Zahlungsansprüche (der Zedentin) sind, die in Zusammenhang mit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Zedentin und deren Kunden in Zusammenhang mit abgeschlossenen Verträgen über den Verkauf gebrauchter Software sowie den hiermit zusammenhängenden Kosten der Rechtsberatung stehen.
45b)
46Diese streitgegenständlichen Ansprüche der Zedentin sind nicht Gegenstand der Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 (Anlage K 40, Bl. 620 - 622 GA), welcher entsprechend Ziffer 7 der Vereinbarung die Gläubigerversammlung mit Beschluss vom 22.12.2012 (Protokoll des Amtsgerichts München -Insolvenzgericht-vom 22.12.2012 zu Geschäftsnummer 1501 IN 3410/11, Bl. 625 GA) zugestimmt hat.
47Der Inhalt der Abtretungserklärung ist zunächst ausgehend von ihrem Wortlaut zu bestimmen.
48In Z. 1, 2 der Abtretungsvereinbarung ist vereinbart:
491.
50Der Insolvenzverwalter tritt Herrn Schneider die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche gegen X hiermit ab. Herr Schneider nimmt die Abtretung an.
512.
52Der Insolvenzverwalter weist Herrn Schneider darauf hin, dass er keine Gewähr für das grundsätzliche Bestehen der Schadensersatzforderungen leisten kann. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Schuldnerin Lizenzen von der J AG noch nicht erworben hat. Im Warenwirtschaftssystem der Schuldnerin sind die Lizenzen noch nicht aufgeführt…
53Bereits ausgehend nur von dem Wortlaut von Z. 1 und 2) der Abtretungserklärung handelt es sich bei den in Ziffer 1) erwähnten Schadensersatzansprüchen
54(die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche gegen X),
55wie in Ziffer 2) erläutert, um solche, für deren Bestand keine Gewähr von Seiten der Zedentin, vertreten durch den Insolvenzschuldner, übernommen wird, weil die Zedentin Lizenzen von der J AG, Schweiz, noch nicht erworben hat(te).
56Der Wortlaut der Vereinbarung deutet damit auf die Abtretung (nur) von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Gewinnchancen aus tatsächlich nicht realisierten Kaufverträgen über Softwarelizenzen aus zweiter Hand hin.
57Bestätigt wird dies durch den Wortlaut der gesamten Erklärung, die entgegen der Ansicht des Klägers bei der Ermittlung dessen, was die Parteien vereinbart haben, zu berücksichtigen ist.
58Allgemein dient der einem Vertrag vorangestellte Vorspann der Erläuterung des Hintergrundes der zu treffenden Vereinbarung und dem Verständnis dessen, was die Parteien vereinbaren wollen.
59Diesem Zweck dient auch die der Abtretungsvereinbarung vorangestellte Vorbemerkung. Die Parteien haben darin festgelegt, wie die anschließenden Vereinbarungen verstanden werden sollten. Dieser Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus dem ausdrücklichen Hinweis
60„Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:“
61sowie aus der Bezugnahme auf den vorangestellten Text in Ziffer 1) der Abtretungsvereinbarung.
62In Ziffer 1) der Vereinbarung wird durch Verwendung des bestimmten Artikels „die“ („die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche“) Bezug genommen auf den vorangegangenen Text, in welchem (Vorbemerkung zu Ziffern 1. und 2.) erläutert, ist, welches die (möglicherweise bestehenden) Schadensersatzansprüche sind, und insoweit darauf hingewiesen wird, dass die in der Schweiz ansässige J AG X Lizenzen erworben habe und diese selber oder durch die Schuldnerin (Zedentin) hätten in den Verkehr gebracht werden können, dies jedoch aufgrund der von X erwirkten einstweiligen Verfügung nicht möglich gewesen sei.
63Lediglich Schadensersatzansprüche, die damit in Zusammenhang stehen, dass
64„der J AG, Schweiz, und der Schuldnerin möglicherweise ein Schaden dadurch entstanden (ist), dass die Lizenzen nicht mit entsprechend hoher Marge weiterverkauft werden konnten“,
65sind Gegenstand der Abtretungsvereinbarung, wobei aus Ziffer 2 der Vereinbarung deutlich wird, dass es sich um Lizenzen handelt, die die Insolvenzschuldnerin (Zedentin) selbst noch nicht erworben hatte.
66Vorliegend macht der Kläger jedoch Schadensersatzansprüche der Zedentin (Insolvenzschuldnerin) geltend, die dieser im Zusammenhang mit Kosten für die Rechtsverteidigung bzw. Regressforderungen von Kunden der Insolvenzschuldnerin entstanden sein sollen im Zusammenhang mit bereits zuvor getätigten Verkäufen von Lizenzen seitens der Zedentin an ihre Abnehmer. Solche möglichen Schadensersatzansprüche sind von dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung nicht umfasst.
67Die Abtretungserklärung ist auch nicht gemäß § 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass, abweichend vom Wortlaut, von der Zedentin an den Kläger nicht nur Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) wegen möglicherweise entgangenen Gewinns aus tatsächlich nicht realisierten Kaufverträgen abgetreten werden sollten, sondern
68 darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche der Zedentin wegen Inanspruchnahme der Zedentin seitens ihrer Kunden aus abgeschlossenen Verträgen
69 sowie in diesem Zusammenhang entstandene Rechtsberatungskosten
70 und die Geltendmachung solcher Ansprüche auch gegenüber namentlich in der Abtretungsvereinbarung nicht erwähnten Konzernunternehmen der Beklagten zu 1)
71Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Abtretungsvereinbarung auch im Rahmen der Auslegung nicht der Inhalt der „Klarstellungserklärung vom 26.12.2013“ (Anlage K 41, Bl. 36 GA) beigemessen werden, nämlich
72dass die gemäß Ziffer 1 der Abtretungsvereinbarung abgetretenen etwaigen Schadensersatzansprüche der Schuldnerin unter anderem auch solche auf Ersatz entgangenen Gewinns und Erstattung von Rechtsberatungskosten wegen der unberechtigten Vollziehung einstweilige Verfügungen und ggf. unberechtigten Vorgehens gegen Kunde der Schuldnerin gegen X System, Inc. und deren Konkurrenzunternehmen umfassen“
73Es kann dahinstehen, ob der Kläger und der Insolvenzschuldner als Vertreter der Zedentin sowie möglicherweise einige Mitglieder der Gläubigerversammlung den Inhalt der Abtretungsvereinbarung übereinstimmend in dem Umfang verstanden und eine solch umfassende Abtretung gewollt haben, wie sie die Klarstellungserklärung formuliert.
74Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB) und gilt dies auch für Verträge, sofern die Parteien übereinstimmend etwas anderes gewollt haben, als sie zum Ausdruck gebracht haben. Auch kann späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein, dies gilt auch für Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 1988,2878; Palandt/Ellenberger a.a.O Rn 17 m.w.N.). Auch ist grundsätzlich im Falle eines übereinstimmenden Willens der Parteien dieser rechtlich selbst dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 20, 110; BGH NJW 2002, 1038, ständ. Rspr.; Palandt-Ellenberger, BGB, 74.Aufl. 2015 § 133 Rn. 8 m.w.N.).
75Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass an der Abtretungsvereinbarung nicht nur der Insolvenzschuldner und der Kläger beteiligt waren, sondern dass der Inhalt der Abtretungsvereinbarung an sämtliche Mitglieder der Gläubigerversammlung gerichtet war und die Abtretungsvereinbarung gemäß Ziffer 7 unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossen worden war.
76Es kommt aus diesem Grund nicht darauf an, was der Insolvenzverwalter und der Kläger bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung übereinstimmend gemeint und gewollt haben, sondern darauf, wie die Gläubigerversammlung den Inhalt der Abtretungsvereinbarung verstehen konnte und verstanden hat.
77Empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie sie die auf den Abschluss eines Abtretungsvertrages gerichteten Erklärungen des Klägers und des Insolvenzverwalters (als Vertreter der Zedentin) sind, sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36,30 (33), BGH, NJW 1994,3372, ständ. Rspr.). Bei der Auslegung dürfen dabei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (BGH NJW 2006, 3777 Rn. 18). Dabei gilt für Erklärungen an die Allgemeinheit, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, dass ihre Auslegung sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder eines Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises richtet. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder doch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (Palandt/Ellenberger, BGB, § 133 Rn 12). Entsprechend sind bei der Auslegung der Abtretungsvereinbarung über den Wortlaut hinaus nur solche Umstände zu berücksichtigen, die allen Mitgliedern der Gläubigerversammlung bekannt oder zumindest erkennbar waren.
78Ausweislich des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 22.12.2012 (Bl. 625 GA) erfolgte eine „Abstimmung über die Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegenüber X Systems Inc. An T“. Das Protokoll enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Umfang der Abtretungsvereinbarung in der Gläubigerversammlung thematisiert worden sei, insbesondere dahingehend, dass die Abtretungsvereinbarung über ihren Wortlaut hinaus weitergehende Ansprüche umfassen sollte. Auch der Kläger behauptet nicht, dass die in der Versammlung anwesenden Gläubiger hierauf seitens des Insolvenzverwalters oder des Klägers hingewiesen worden seien. Aus welchen Gründen einige der Gläubiger ein solch umfassendes Verständnis der Abtretungsvereinbarung gehabt haben sollen, wird auch von dem Kläger nicht näher dargelegt.
79Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da die Beklagten unwidersprochen vortragen, dass nicht alle Mitglieder der Gläubigerversammlung, insbesondere die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die an der Gläubigerversammlung als deren Vertreter teilgenommen haben, den Inhalt der Abtretungsvereinbarung abweichend von ihrem Wortlaut in dem (weitgehenden) Umfang verstanden haben, wie er in der Klarstellungserklärung umschrieben wird.
80Durch eine nachträgliche Äußerung der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts, wie hier durch die „Klarstellungserklärung“, kann einer vertraglichen Vereinbarung kein veränderter Erklärungswert beigemessen werden, da die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014 § 133 Rn. 17).
81c)
82Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche der Zedentin sind auch nicht durch die „Klarstellungserklärung zur Vereinbarung“ vom 26.12.2013 (Anlage K 41, Bl. 630 GA) an den Kläger abgetreten worden.
83Bei der Klarstellungserklärung handelt es sich nicht um einen Abtretungsvertrag im Sinne von § 398 BGB.
84Mit Schriftsatz vom 16.09.2014, dort S. 20 (Bl. 244 GA) hat der Kläger vorgetragen,
85Bei Abfassung der Abtretungsvereinbarung bestand Einigkeit, dass diese nicht nur Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), sondern auch deren Konzernunternehmen, dem die Beklagte zu 2) zuzurechnen ist, erfasst.
86Dementsprechend hat der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 im Rahmen der Erörterung auch erklärt, bei der Klarstellungserklärung handele es sich nicht um eine (weitere) Abtretungsvereinbarung.
87Hierfür spricht auch der Wortlaut der Überschrift („Klarstellungserklärung zur Vereinbarung“), wonach Gegenstand des Textes nicht eine (ergänzende oder an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung tretende) Abtretungsvereinbarung sein sollte, sondern (nur) eine übereinstimmende Erklärung des Insolvenzverwalters und des Klägers, wie die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 zu verstehen sei.
88Da davon auszugehen ist, dass dem damaligen Insolvenzverwalter als Volljurist der Unterschied zwischen einer „Erklärung“ und einer „Vereinbarung“ bzw. „Vertrag“ geläufig ist, ist weiter davon auszugehen, dass die Formulierung „Klarstellungserklärung zur Vereinbarung“ bewusst gewählt wurde und es sich dabei nicht um eine versehentliche Falschbezeichnung handelt, wie sie juristischen Laien unterlaufen kann.
89Dass mit der Klarstellungserklärung zur Abtretungsvereinbarung nicht eine über den Umfang der ursprünglichen Abtretungsvereinbarung hinausgehende, diese ergänzende bzw. an deren Stelle tretende weiterer Abtretungsvereinbarung gewollt war, ergibt sich auch daraus, dass in dem Text der Klarstellungserklärung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass die Gläubigerversammlung der Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 zugestimmt habe und eine Änderung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 7 i.V.m. § 158 BGB ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung nicht wirksam war.
90Zwar ist der Insolvenzverwalter gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners gemäß § 60 Abs. 1 InsO auch ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung berechtigt, im Namen des Insolvenzschuldners Verträge zu schließen. Die Einholung der Genehmigung der Gläubigerversammlung dient aber nicht zuletzt dazu, den Insolvenzverwalter von Schadensersatzansprüchen der Gläubigerversammlung gemäß § 60 Abs. 1 InsO freizustellen, die diese insbesondere bei Verschleuderung des Vermögens des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass von Seiten des Zessionars, des Klägers lediglich ein Betrag von 1000,00 EUR für die abzutretenden Ansprüche gezahlt werden sollten. Ein solcher Betrag mag bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen möglicher Gewinnchancen angemessen sein, anders jedoch, wenn wie hier, Ansprüche in Höhe von rund 135.000,00 EUR im Raum stehen und eine Quote von weniger als 1 Prozent erzielt wird.
91Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter entgegen dem Wortlaut der Klarstellungserklärung eine die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/01.02.2012 ersetzende, neue Abtretungsvereinbarung mit dem Kläger schließen wollte, ohne die Zustimmung der Gläubigerversammlung und damit in Eingehung des Haftungsrisikos gemäß § 60 Abs. 1 InsO gegenüber der Gläubigerversammlung.
92Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, die Klarstellungserklärung sei als Abtretungsvereinbarung auszulegen, steht dieses Vorbringen in Widerspruch sowohl zu dem vorangegangenen schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers als auch zu den Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014. Denn eine Erklärung, die nicht als Abänderung einer zuvor geschlossenen vertragliche Vereinbarung beabsichtigt war, kann auch nicht als eine solche ausgelegt werden.
93Da der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Zedentin die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) dem Grunde oder der Höhe nach zustanden.
94II.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
96Streitwert: 135.911,35 EUR
97Rechtsbehelfsbelehrung:
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Annotations
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.