Landgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2016 - 13 S 37/16
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das zweite Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Brühl vom 02.02.2016 (Az. 22 C 206/14) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Brühl zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
3. Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
4. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beklagte mietete mit Verträgen vom 04.02.2012 sowie vom 08.02.2012 bei der Klägerin, einem Mietwagenunternehmen, für den Zeitraum vom 04.02. bis zum 22.02.2012 einen PKW 1er BMW als unfallbedingten Ersatz für einen Opel Corsa 1.0 12V. Sie war zu diesem Zeitpunkt in Hürth wohnhaft und trat der Klägerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.00 gegen die Y Versicherung AG ab, bei der für das Fahrzeug des Unfallgegners eine Haftpflichtversicherung bestand. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 26.04.2013 einen Betrag in Höhe von 1.670,60 € in Rechnung. Die Y Versicherung AG zahlte an die Klägerin jedenfalls einen Betrag von 189 €. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von 406 € auf. Sodann forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 406 € auf. Zwischenzeitlich ist die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens in die Türkei verzogen.
4Die Klägerin hat behauptet, die Y Versicherung AG habe an die Beklagte eine Nutzungsausfallentschädigung von 406 € gezahlt.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.481,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag von 406 € seit dem 17.08.2012 und auf 1.075,60 € seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 hat die Beklagte erklärt, im Hinblick auf ihren Umzug in die Türkei „gem. § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges“ zu rügen. Nach Ansicht der Beklagten sei daher der Rechtsweg zum Amtsgericht fraglich und jedenfalls vorab per Beschluss festzustellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, „im Hinblick auf § 17a Abs. 3 S. 2 GVG“ keinen Antrag zu stellen.
8Die Beklagte hat behauptet, ihr sei vonseiten der Klägerin bei der Anmietung erklärt worden, diese werde sich um die Abwicklung der Mietwagenkosten kümmern. Sie, die Beklagte, habe der Klägerin deutlich gemacht, selbst nichts zuzahlen zu wollen und zu können. Die Y Versicherung AG habe den gesamten Rechnungsbetrag an die Klägerin geleistet. Sie hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.075,60 € erklärt, der ihrer Ansicht nach bestehe, weil die Klägerin sie darüber hätte aufklären müssen, dass die Haftpflichtversicherung nicht die gesamten Mietkosten, wie sie in der Rechnung vom 26.04.2013 enthalten sind, übernehmen würde. Zur Anmietung eines höherwertigen Fahrzeugs hätten sie Mitarbeiter der Klägerin in Kenntnis der Unfallersatzanmietung gedrängt.
9Die Beklagte hatte gegen die Y Versicherung AG Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag, diese zur Freistellung der Beklagten von der klageweise geltend gemachten Forderung der Klägerin zu verurteilen.
10Das Amtsgericht hat am 29.05.2015 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Drittwiderklage abgewiesen und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.481,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 406 € seit dem 17.08.2012 und auf einen Betrag von 1.075,60 € seit dem 18.07.2014 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, die Rüge nach § 17a GVG hindere den Erlass eines Versäumnisurteils nicht, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht klärungsbedürftig sei. Die Parteien würden ausschließlich über Fragen der örtlichen Zuständigkeit streiten.
11Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch und mit Schriftsatz vom 21.09.2015 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2015 hat die Beklagte die Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese nicht vorab nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG einen Rechtswegbeschluss erlassen habe. Eine sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluss des Amtsgerichts vom 16.07.2016 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 13.08.2015 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auf eine Rüge der internationalen Zuständigkeit sei § 17a Abs. 3 S. 2 GVG nicht anwendbar. Auch hiergegen hat die Beklagte Verfassungsbeschwerde eingelegt.
12Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist für die Beklagte niemand erschienen.
13Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht am 02.02.2016 ein zweites Teilversäumnisurteil erlassen, wonach der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 29.05.2015 (im Hinblick auf die Klage) verworfen worden ist. Das Verfahren betreffend die Drittwiderklage hat das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 22.03.2016 abgetrennt und auf Antrag der Beklagten an das Amtsgericht Köln verwiesen.
14Gegen das ihr am 13.02.2016 zugestellte zweite Teilversäumnisurteil hat die Beklagte mit am 11.03.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.
15Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden.
16Nach einer Zahlung der Y Versicherung AG in Höhe von 1.056,46 € an die Klägerin haben die Parteien am 19.10.2016 den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.
17Die Beklagte beantragt,
181. die Sache unter Aufhebung der Urteile des Amtsgerichts Brühl, 22 C 206/14, vom 29.05.2015 (1. Versäumnisurteil) und vom 02.02.2016 (2.-Teil-Versäumnisurteil) zur erneuten Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
192. hilfsweise zu 1., den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1766/15 auszusetzen,
203. hilfsweise zu 1. und 2., die Klage unter Aufhebung der Urteile des Amtsgerichts Brühl, 22 C 206/14, vom 29.05.2015 (1. Versäumnisurteil) und vom 02.02.2016 (2.-Teil-Versäumnisurteil) abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Klägerin ist der Ansicht, die Zuständigkeit des Amtsgerichts habe stets außer Streit gestanden. Das Amtsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass ein „formell und materiell relevanter Antrag“ nach § 17a GVG nicht vorliege.
24Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25II.
261. Die Berufung ist teilweise zulässig und hat, soweit sie zulässig ist, Erfolg.
27a) Die Berufung ist teilweise zulässig.
28aa) Gegen das zweite Teilversäumnisurteil ist die Berufung nach § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte stützt ihre Berufung (ausschließlich) darauf, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen.
29bb) Nicht statthaft ist die Berufung, soweit die Beklagte auch beantragt, das Versäumnisurteil vom 29.05.2015 aufzuheben. Insoweit ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nach § 514 Abs. 1 ZPO kann ein Versäumnisurteil von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. Ohnehin hat die Beklagte, wie auch das Amtsgericht zugrunde gelegt hat, gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch mit der Rechtsfolge des § 342 ZPO eingelegt.
30Auch die Aufhebung eines zweiten Versäumnisurteils hat nicht zur Folge, dass ein vorangegangenes Versäumnisurteil aufzuheben wäre. Vielmehr befindet sich der Rechtsstreit nach einer – von der Beklagten in erster Linie begehrten – Zurückverweisung in erster Instanz in der Lage wie vor Erlass des aufgehobenen („zweiten“) Versäumnisurteils (Rimmelspacher, in: MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 514 Rn. 26).
31b) Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
32aa) Ein Fall der schuldhaften Versäumung lag im Sinne des § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vor. Eine schuldhafte Säumnis liegt nicht vor, wenn die nicht erschienene Partei davon ausgehen durfte, dass mit einer endgültigen Sachentscheidung im Termin nicht zu rechnen ist (LG Münster, Urt. v. 26.09.1990 – 1 S 279/90 = MDR 1990, 160; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 514 Rn. 4; Rimmelspacher, in: MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 538 Rn. 20). So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hätte zunächst auf den Antrag der Beklagten als säumiger Partei gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden müssen. Liegt ein solcher Antrag tatsächlich vor, entspricht es allgemeiner Meinung und dem Wortlaut des § 17a Abs. 3 S. 2 GVG, dass vor einer Entscheidung in der Sache durch rechtsmittelfähigen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden ist (vgl. statt aller OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.06.2009 – 4 U 283/08, Tz. 19, zit. nach juris; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 17a GVG Rn. 6; Zimmermann, in: MünchKommZPO, 4. Aufl. 2013, § 17a GVG Rn. 12: „Pflicht zur Vorabentscheidung“). Den Erlass eines solchen Rechtswegbeschlusses hat das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen.
33Die Beklagte hat vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils die Zulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 17a Abs. 3 S. 2 ZPO gerügt. Zwar hat die Beklagte nicht aufgezeigt, warum ein Umzug in die Türkei den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, und nicht lediglich die internationale Zuständigkeit, berühren soll. Dennoch hat sie unmissverständlich unter mehrfacher Zitierung des § 17a Abs. 3 S. 2 ZPO erklärt, sie rüge „die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs“. Es mag sein, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Antrag nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG in der rechtsirrtümlichen Annahme gestellt hat, die Verlagerung des Wohnsitzes einer Partei ins Ausland berühre den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Es ist dann aber eine Frage des Inhalts des zu treffenden Vorabbeschlusses, ob der Rechtsweg ernsthaft fraglich erscheint oder die Beklagtenseite Fragen des Rechtswegs und der internationalen Zuständigkeit verwechselt. Hinzu kommt, dass die Beklagte bereits im dem (ersten) Versäumnisurteil vorangehenden Termin vom 08.05.2015 ausdrücklich keinen Antrag zur Klage gestellt hatte „im Hinblick auf § 17a Abs. 3 S. 2 GVG.“ Dies ist so zu verstehen, dass die Beklagte vom Erlass eines hiernach vorab zu treffenden Beschlusses ausging. Auch hatte die Beklagte bereits vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils im Hinblick auf die unterbliebene Bescheidung ihres Antrags nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG ein (erfolgloses) Ablehnungsersuchen gegen die Abteilungsrichterin gestellt, Verfassungsbeschwerde eingelegt, das Amtsgericht hierüber in Kenntnis gesetzt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil nach § 719 ZPO beantragt. Auch in diesem Lichte war bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht davon ausgehen, die Beklagte rüge nicht im Sinne des § 17a Abs. 3 S. 2 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs.
34Eine nach alledem erforderliche Vorabentscheidung des Amtsgerichts ist nicht, auch nicht in dem Versäumnisurteil vom 29.05.2015, erfolgt. Ausweislich der Gründe dieses Versäumnisurteils hat das Amtsgericht nicht über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit „sei nicht klärungsbedürftig“.
35bb) Die Kammer macht von dem ihr durch § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hiernach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.
36Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung sind gegeben. Das angefochtene Urteil ist ein zweites Versäumnisurteil, die Beklagte hat die Zurückverweisung beantragt und die weitere Verhandlung der Sache ist im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlich, um über den Streitgegenstand auf umfassender Grundlage entscheiden zu können. Die Sache ist jedenfalls im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten auch nicht endentscheidungsreif.
37Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es für angebracht, die Sache zurückzuverweisen, zumal zwischen den Parteien über die Sache noch nicht mündlich verhandelt worden ist. Vielmehr sind ein Versäumnisurteil und dann das zweite Versäumnisurteil ergangen. Das Amtsgericht hat auch selbst ausgeführt, es halte eine Beweisaufnahme (durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) für erforderlich. Es entspricht im Übrigen dem Regelfall, dass bei den beschränkt anfechtbaren Versäumnisurteilen (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ZPO) die Entscheidungsreife zumeist noch so weit entfernt liegt, dass eine Zurückverweisung angebracht ist (Rimmelspacher, in: MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 538 Rn. 74).
38Die Sache ist an das Erstgericht als solches zurückzuverweisen, nicht aber an einen bestimmten Spruchkörper. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt eine Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil eine dem § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechende Regelung für das Berufungsverfahren nicht in § 538 Abs. 2 ZPO aufgenommen worden ist (OLG Hamm, Urt. v. 01.12.2006 – 12 UF 168/06, Tz. 36, zit. nach juris; Rimmelspacher, in: MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 538 Rn. 79 m.w.N.).
39cc) Die Kostenentscheidung, auch für die Berufungsinstanz, war dem Amtsgericht zu übertragen. Das gilt auch, wenn – wie hier – unter teilweiser Verwerfung des Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung lediglich im Übrigen aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen wird (Schulz, in: MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 97 Rn. 17 m.w.N.).
40dd) Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren folgt aus § 21 Abs. 1 S. 1 GKG.
41ee) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
42ff) Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
432. Von einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer abgesehen.
44Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung – einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern – sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG, Beschl. v. 16.04.2014 – 10 AZB 6/14, Tz. 5 m.w.N., zit. nach juris).
45Soweit die Beklagte mit der Verfassungsbeschwerde die nach dem Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2015 formell rechtskräftige Zurückweisung ihres Befangenheitsantrages gegen die erstinstanzlich tätige Richterin angreift, betrifft die Verfassungsbeschwerde lediglich Verfahrensfragen des Ausgangsrechtsstreits, nicht aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 148 ZPO, von dem der Ausgang des Rechtsstreits in der Sache abhängt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.02.2016 – 6 W 22/16, Tz. 2; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.1998 – 27 W 44/98, Tz. 3 ff., jew. zit. nach juris).
46Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die mit der Berufung angegriffenen Versäumnisurteile sind, kann dahinstehen, inwieweit die Voraussetzungen des § 148 ZPO gegeben sind. Widersprechende Entscheidungen drohen jedenfalls nicht. Sollte die Verfassungsbeschwerde (vor Erschöpfung des Rechtsweges) Erfolg haben, würde dem eine Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils durch die Kammer nicht entgegenstehen. Sollte die Verfassungsbeschwerde erfolglos bleiben, würde aus der Verneinung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde oder eines Verfassungsverstoßes nicht folgen, dass auf Ebene des einfachen Rechts ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hätte. Demgegenüber fallen die Nachteile einer langen Verfahrensdauer – die Klage ist im April 2014 eingereicht worden – ins Gewicht.
47Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zum 19.10.2016: 1.481,60 €
48danach: 425,14 €
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
1
wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.
2Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
3Gründe:
4Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Tenor
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1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2014 - 4 Ta 248/13 (9) - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
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3. Der Streitwert wird auf 8.137,02 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin für die Monate Juni 2012 bis Mai 2013 in Höhe von 60.000,00 Euro brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 19.314,90 Euro.
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Die Beklagte hatte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 23. April 2012 zum 31. Mai 2012 gekündigt. Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 hat das Arbeitsgericht Dresden der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch das Sächsische Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 5. April 2013 (- 6 Sa 13/13 -) ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (- 6 Sa 265/13 -) zurück. Die Beklagte erhob daraufhin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und die Beschlüsse des Sächsischen Landesarbeitsgerichts beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1954/13 -), über die noch nicht entschieden ist.
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Mit Beschluss vom 27. September 2013 hat das Arbeitsgericht Dresden den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Sächsische Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 29. Januar 2014 diese Entscheidung aufgehoben und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht nimmt im Ergebnis zutreffend an, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt.
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1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 106, 293). Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 c der Gründe, aaO). Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer(§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG).
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2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, wonach es wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden über die Kündigung bereits an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits ist, fehlt.
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a) Das Landesarbeitsgericht nimmt insoweit zutreffend an, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden nach Verwerfung der Berufung der Beklagten als unzulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO) und (spätestens) nach der Entscheidung über deren Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) rechtskräftig geworden ist. Hieran ändert die erhobene Verfassungsbeschwerde nichts. Bei ihr handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt und die Pflicht des Unterlegenen, das Urteil zu befolgen, nicht beseitigt (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C III 2 a aa der Gründe, BVerfGE 107, 395; 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94 - zu B der Gründe, BVerfGE 93, 381). Damit steht (zunächst) rechtskräftig fest, dass die Kündigung vom 23. April 2012 unwirksam war.
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b) Kommt allerdings das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der erhobenen Verfassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, dass das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde und hebt es die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG auf, stünde die Wirksamkeit der Kündigung erneut im Streit. Deshalb spricht manches dafür, dass trotz des anderen Streitgegenstandes der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4. Aufl. Rn. 19) die Annahme des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsstreits und eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall nicht ausgeschlossen sind(vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerfG 11. Januar 2000 - 1 BvR 1392/99 - zu II 2 der Gründe; BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 a der Gründe; BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - [jeweils zu anhängigen Verfassungsbeschwerden über ein entscheidungserhebliches Gesetz]; BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 430/96 - zu A der Gründe [zu Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in Parallelfällen]).
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3. Unabhängig hiervon ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht durfte den Rechtsstreit über die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche (§ 615 BGB) nicht aussetzen. Auch unter Berücksichtigung der - was die Ermessensausübung angeht - eingeschränkten Überprüfungskompetenz im Beschwerderechtszug (vgl. dazu BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09 - Rn. 7 ff.; BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Rn. 6) hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts einer Überprüfung nicht stand. Es hat die Grenzen seines Ermessens deutlich überschritten und wesentliche Aspekte verkannt.
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a) Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist(BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08 - Rn. 19, BVerfGK 14, 270).
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b) Führen Parteien einen Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt, kommt eine Aussetzung dieses Rechtsstreits regelmäßig nicht in Betracht. Dem steht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen (vgl. zB LAG Köln 19. Juni 2006 - 3 Ta 60/06 -; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -; Hessisches LAG 3. Juli 2002 - 12 Ta 213/02 -; Thüringer LAG 27. Juni 2001 - 6/9 Ta 160/00 -; Düwell/Lipke/Kloppenburg ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 25; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 55 Rn. 48; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 29; Schwab/Weth/Korinth ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 43; vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08 - Rn. 20, BVerfGK 14, 270). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen in einem solchen Fall besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (LAG Köln 14. Dezember 1992 - 11 Ta 234/92 -). Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich den Rechtsstreit über die Vergütung ggf. deutlich zu vereinfachen, kann dabei keine Rolle spielen. Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn das zunächst vorgreifliche Verfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung rechtskräftig abgeschlossen und lediglich ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist. Solche besonderen Gründe hat das Arbeitsgericht weder erwogen noch hat die Beklagte diese vorgetragen. Sie hat sich vielmehr ausschließlich auf die Vorgreiflichkeit ihrer Verfassungsbeschwerde berufen. Allein die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde und einem Erfolg der Beklagten im dann fortzusetzenden Kündigungsschutzprozess führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Arbeitgeberin bleibt auch im Fall einer Ablehnung der Aussetzung nicht schutzlos. Sollte es nach einem Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde im Ergebnis zur Abweisung der Kündigungsschutzklage kommen, stünde ihr, falls der Vergütungsklage rechtskräftig stattgegeben worden ist, die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO zur Verfügung(vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 6 der Gründe, BAGE 103, 290; vgl. auch BGH 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - zu I 2 b der Gründe). Ob in Fällen, in denen erkennbar eine Überschreitung der 5-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO droht, etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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Mikosch
Schmitz-Scholemann
W. Reinfelder
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.