Landgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2014 - 105 Ks 6/14
Gericht
Tenor
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
11 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschrift: § 212 StGB
1
Gründe
2I. Feststellungen zur Person
31. Familiäre Verhältnisse des Angeklagten
4Der Angeklagte wurde am 00.00.00 in G geboren. Er hat noch zwei Brüder, zu denen er keinen regelmäßigen Kontakt hält. Ein älterer Bruder ist kürzlich verstorben. Im Übrigen sind über die familiären Beziehungen des Angeklagten zu seinen Eltern sowie zu seiner Kindheit keine Details bekannt geworden.
5Aus einer ersten geschiedenen Ehe des Angeklagten stammen drei Kinder, die im Ausland leben. Die beiden Söhne T2 und T3 leben in Australien. Die Tochter T4 wohnt in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis zu seiner Tochter und unterhält regelmäßigen Kontakt mit seinem ältesten Sohn T2. Zu seinem jüngsten Sohn T3 besteht aufgrund strittiger Differenzen, deren Hintergründe im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnten, kein Kontakt mehr. Zu seiner geschiedenen ersten Ehefrau hat der Angeklagte nach eigenen Angaben weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis.
62. Schulbildung und beruflicher Lebenslauf
7Nach dem Besuch der Hauptschule arbeitete der Angeklagte bei der Firma C AG als Facharbeiter und später als technischer Angestellter im Bereich der Elektronik. Dort war er auch mit Ausbildungsaufgaben betraut, in deren Rahmen er seine zweite Ehefrau T1 (geb. T1), das spätere Tatopfer, kennenlernte. Während
8seines Arbeitsverhältnisses wurde der Angeklagte in den Betriebsrat des Unternehmens gewählt und übte diese Tätigkeit für die Dauer von etwa 12 Jahren aus. Zudem bildete er sich in einer Abendschule, die er zusammen mit seiner späteren Ehefrau T1 besuchte, zum Chemielaboranten fort. Aufgrund von Personalabbaumaßnahmen der C AG wurde das Arbeitsverhältnis des Angeklagten im beidseitigen Einvernehmen aufgelöst und der Angeklagte ging im Alter von 58 Jahren frühzeitig in den Ruhestand.
93. Beziehung zur getöteten T1
10Während seiner beruflichen Tätigkeit lernte er seine spätere zweite Ehefrau T1 (geb. T1) kennen. Die am 00.00.00 geborene T1 absolvierte bei der Tochterfirma der C AG eine Ausbildung zur Physiklaborantin und war dem Angeklagten in der Mitte der 1970er Jahre zur Ausbildung zugeteilt. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie bei der C AG und war dort zuletzt auch bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.09.2013 in der Behindertenvertretung tätig.
11Erst nach der Ausbildung kamen sich der Angeklagte und seine spätere Ehefrau T1 persönlich näher und gingen im Jahr 1984 eine intime Beziehung ein. Sie heirateten schließlich am 31.08.1988 und bezogen kurze Zeit danach das im alleinigen Eigentum der T1 stehende Wohnhaus unter der im Rubrum genannten Anschrift in Leichlingen. Die Ehe war anfangs harmonisch, wobei beide Eheleute diesen Eindruck auch nach außen vermittelten. So wurden beispielsweise gemeinsame Urlaubsreisen nach Australien und in die Vereinigten Staaten zu den dort lebenden Kindern des Angeklagten aus erster Ehe unternommen. Nach seiner Pensionierung unterhielt der Angeklagte den gemeinsamen Haushalt zum überwiegenden Teil alleine. Daneben war er umfangreich mit handwerklichen Umbau- und Renovierungsarbeiten am eigenen Wohnhaus und dem Mietshaus tätig, deren Umfang die Kammer im Einzelnen nicht näher feststellen konnte. Die Eheleute schlossen 2005 und 2009 einen notariell beurkundeten Erbvertrag, durch den sie sich wechselseitig als Vorerben einsetzten und als Nacherben die Zwillingsschwester von T1, die Zeugin S, und das minderjährige Enkelkind des Angeklagten benannten.
12Ab 2005 kam es in der Ehe zu vermehrten Problemen, weil sich T1 von dem Angeklagten unterdrückt fühlte. Der Angeklagte begann seine Ehefrau zunehmend herumzukommandieren, indem sie sich beispielhaft bei Feierlichkeiten im Haus alleine um die Bewirtung der Gäste kümmern musste. Der Angeklagte unternahm immer seltener gemeinsame Freizeitaktivitäten mit seiner Ehefrau, so dass beispielhaft ein ursprünglich geplanter gemeinsamer Kurzurlaub anlässlich der Silberhochzeit zusammen mit der Schwester nicht stattfand. Der Angeklagte missbilligte zunehmend auch eigene Treffen seiner Ehefrau mit ihren Freunden und Arbeitskollegen, worauf T1 teils auf Notlügen zurückgreifen musste oder sich von Arbeitskollegen gegenüber dem Angeklagten verleugnen ließ, um noch an diversen Treffen teilnehmen zu können. Dieses führte schließlich dazu, dass T1 sich im Sommer 2013 endgültig und ernsthaft dazu entschloss, sich von dem Angeklagten scheiden zu lassen. Zuletzt feierten der Angeklagte und seine Ehefrau T1 noch gemeinsam mit mehreren geladenen Gästen am 01.09.2013 die Silberhochzeit in einem angemieteten Restaurant und am 03.10.2013 ein privates „Oktoberfest“ im Wohnhaus. Nach der letztgenannten Feierlichkeit teilte T1 dem Angeklagten ihre Trennungsabsicht mit.
134. Sonstige persönliche Verhältnisse
14Der Angeklagte unterhielt zu seinen Mietern, den Zeugen Y und D, sowie zu seinen direkten Nachbarn, den Eheleuten E, eine freundschaftliche Beziehung mit wechselseitigen Einladungen und privaten Treffen. Er half seinen Bekannten oftmals bei anfallenden handwerklichen Tätigkeiten an den Haus- und Gartenarbeiten aus. Zu anderen Nachbarn bestanden im Übrigen größtenteils nur oberflächliche Kontakte.
15Der Angeklagte erlitt während handwerklicher Tätigkeiten infolge eines Sturzes eine Rückenverletzung, die durch mehrere Operationen – die letzte Operation datierte im September 2013 – behandelt werden musste. Zumindest bis zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte hierdurch körperlich beeinträchtigt und litt an Schmerzen. Er trug deswegen regelmäßig ein medizinisches Stützkorsett. Im Übrigen sind keine weiteren früheren oder aktuellen Erkrankungen des Angeklagten bekannt. Er trinkt nach eigenen Angaben gelegentlich Alkohol und dann vorzugsweise Bier. Im Übrigen konsumiert er weder Zigaretten oder andere Betäubungsmittel.
165. Vorstrafen
17Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
18II. Feststellungen zur Sache
191. Vorgeschichte
20Die Ehe des Angeklagten mit seiner zweiten Ehefrau T1 gestaltete sich nach der Eheschließung am 31.08.1988, welche im kleinsten Kreis mit Familienangehörigen der T1 stattfand, zunächst durchaus als harmonisch. Der Angeklagte nahm innerhalb der Beziehung von Anfang an eine führende Rolle ein, welche sich auch aus dem erheblichen Altersunterschied ergab, der im Übrigen zu Beginn der Beziehung keinen nachteiligen Einfluss nahm. Zugleich gab er seiner Ehefrau aber durchaus das Gefühl, ihr die „Welt zu Füßen zu legen“. So bemühte sich der Angeklagte in der Beziehung darum, dass seine Ehefrau eine Änderung in ihrem Erscheinungsbild vornahm und sowohl weiblicher als auch selbstbewusster auftrat, welches von ihrem Umfeld im Bekannten- und Kollegenkreis positiv wahrgenommen wurde. Die Eheleute unternahmen gemeinsame Aktivitäten (beispielsweise den Besuch von Tanzveranstaltungen) und besuchten mehrfach während ihrer Urlaubsreisen in Australien und in den USA die dort wohnhaften Kinder des Angeklagten aus erster Ehe. Trotz entsprechender Bemühungen gelang es T1 jedoch zu keinem Zeitpunkt eine freundschaftliche Beziehung zu den Kindern des Angeklagten aufzubauen, die sie lediglich als zweite Ehefrau ihres Vaters tolerierten. Insbesondere der in Australien lebende jüngere Sohn T3 trat der Ehefrau gegenüber teils auch in offen ablehnender Haltung auf. Spätestens ab 2005 kam es zu den bereits erwähnten Differenzen zwischen den Eheleuten und daraus resultierender Probleme in der Ehe.
21T1 unterhielt nach der Eheschließung mit dem Angeklagten zunächst nur unregelmäßige Kontakte zu ihrer Zwillingsschwester, der Zeugin S. Dieses war auch dadurch bedingt, dass der Angeklagte den damaligen Ehemann seiner Schwägerin nicht leiden konnte. Erst nach dessen Tod im Herbst 2000 wurden die Kontakte zwischen T1 und der Zeugin S und deren neuen Lebensgefährten, dem Zeugen U, wieder intensiver und es kam zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten und Treffen. Die Zwillingsschwestern kümmerten sich um ihre pflegebedürftige Mutter und hatten von ihr zu gleichen Anteilen das elterliche Wohnhaus in 2012 schenkweise erhalten. T1 zahlte ihre Schwester anteilig mit einem Betrag von 70.000,00 EUR aus und übernahm im Gegenzug die weiteren finanziellen Verpflichtungen aus der Pflege der Mutter. Zunächst beabsichtigte T1 noch, das Haus zu vermieten. Nach diversen umfangreichen Renovierungsarbeiten in dem elterlichen Wohnhaus, die der Angeklagte hauptsächlich alleine vornahm, verkaufte T1 indessen entgegen ihrer ursprünglichen Pläne das Haus zu einem Kaufpreis von 195.000,00 EUR.
22T1 arbeitete nach Abschluss ihrer Ausbildung als Laborantin bei der C AG in Leverkusen. Sie wurde im Jahr 1994 in die dortige Schwerbehindertenvertretung gewählt und wurde während der Vorbereitung zur Wahl durch den Angeklagten unterstützt, der nach eigenen Angaben in der Belegschaft des Betriebes Unterschriften sammelte und ca. 2.000 Briefe an Arbeitskollegen verschickte. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2013 war T1 in der Behindertenvertretung der C AG und zuletzt auch im Vorstand des VdK-Verbandes tätig. Mit ihren Arbeitskollegen unterhielt T1 kollegiale und teils auch freundschaftliche Beziehungen. So nahm sie gelegentlich ab 2006 alleine an privaten Treffen von Physiklaboranten der C AG teil, die der Zeuge V organisierte. In der Nachbarschaft war T1 mit der Zeugin W befreundet; im Übrigen unterhielt sie nur oberflächliche Kontakte zu den weiteren Nachbarn.
232. Vortatgeschehen
24Unter dem 08.05.2013 schloss T1 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2013. In dem Vertrag wurde T1 eine Abfindung in Höhe von insgesamt 191.943,51 EUR (brutto) garantiert, die nach näheren Bestimmungen in monatlichen Raten über einen Zeitraum bis zum 31.08.2019 ausgezahlt werden sollte. Für den Todesfall enthielt der Vertrag die Klausel, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlte Abfindungsbetrag in einer Einmalzahlung an den bzw. die Erben ausgezahlt werden sollte. Zusätzlich wurden T1 für das Geschäftsjahr 2013 einmalige Sonderzahlungen in Höhe von 3.296,50 EUR und weiteren 3.358,73 EUR zugesichert. Entsprechend der vorgenannten Vereinbarung schied T1 zum 01.10.2013 aus dem Arbeitsverhältnis bei der C AG sowie ihren dortigen ehrenamtlichen Tätigkeiten aus.
25Nach dem gemeinsamen Oktoberfest im eigenen Haus am 03.10.2013 berichtete T1 dem Angeklagten von ihren ernsthaften Trennungsabsichten und einem bereits für den 29.10.2013 vereinbarten Termin bei einem Rechtsanwalt. Der Angeklagte war von dieser Mitteilung überrascht und gekränkt und versuchte in der folgenden Woche noch seine Ehefrau umzustimmen, indem er sich sehr versöhnlich verhielt. Nachdem T1 ihre ernsthaften Scheidungsabsichten wiederholte, insistierte der Angeklagte, seine Ehefrau zu dem Anwaltstermin zu begleiten. Nach seinen eigenen Angaben wollte er damit erreichen, dass seine Ehefrau dort „keine Dummheiten macht“. Spätestens ab diesem Zeitpunkt schliefen die Eheleute auch räumlich getrennt in dem Haus, nämlich der Angeklagte in einem Zimmer im Erdgeschoss und T1 im Schlafzimmer im Obergeschoss. Zudem gaben nachfolgend sowohl der Angeklagte und T1 gegenüber anderen Personen bei diversen Gelegenheiten die Trennungsabsichten bekannt. Am 16.10.2013 erwähnte der Angeklagte in einem Telefonat gegenüber dem Zeugen EE, dass er aus dem Haus ausziehen wolle und für seine Leistungen in dem Haus 150.000,00 EUR von seiner Ehefrau haben wolle, dann könne sie gehen.
26T1 informierte sich im Internet über mögliche Scheidungs- und Unterhaltsfolgen, wobei sie verschiedene Artikel ausdruckte. Diese deponierte sie mit anderen Unterlagen (z.B. eine getrennte Liste über die Hausratsgegenstände) in einer Tasche bei ihrer Nachbarin, der Zeugin W.
27Am Abend des 21.10.2013 besuchten die Eheleute T gemeinsam den Zeugen Y anlässlich einer Geburtstagsfeier, von der sie gegen 22 Uhr zurückkehrten. Der Angeklagte hatte von dem Zeugen Y an diesem Abend eine Bauschaumdose erhalten, die er im Hausflur abstellte.
283. Tatgeschehen
29Am 22.10.2013 stand der Angeklagte gegen 9:00 Uhr auf, zog sich eine dunkelblaue Stoffhose, ein blau-weiß gestreiftes Hemd und schwarze Halbschuhe an und bereitete das Frühstück vor. Danach weckte er seine Ehefrau, die im ersten Obergeschoß schlief, durch Zurufen. Diese kam unmittelbar nach unten und trug ihre Schlafkleidung, einen weißen Bademantel und helle Pantoffeln. Anschließend frühstückten die Eheleute zwischen 09:00 Uhr und 09:20 Uhr gemeinsam in der Küche des Hauses. Der Angeklagte aß zwei Scheiben Brot mit Marmelade und trank Kaffee; T1 nahm eine Scheibe Schwarzbrot mit Käse zu sich und trank ebenfalls eine Tasse Kaffee. Während des Frühstücks besprachen die Eheleute den geplanten Tagesablauf über einen für die Mittagszeit angesetzten Besuch bei der Schwiegermutter. Nach dem Frühstück kam es dann aus nicht näher festgestellten Gründen gegen 09:30 Uhr auf der Kellertreppe zu einem körperlichen Angriff des Angeklagten auf seine Ehefrau. Auf dem mittleren bis unteren Treppenabgang zum Keller schlug der Angeklagte seiner Ehefrau zuerst mit einer Bauschaumdose gegen den Kopf, worauf diese die letzten Stufen hinab zum Treppenabsatz stürzte und dort zu Boden fiel. Dort nahm der Angeklagte einen ca. 2,8 kg schweren Feuerlöscher, der rechts neben der Kellertreppe stand, und schlug damit in Tötungsabsicht mindestens 5 Mal auf die rechte Kopfseite der am Boden liegenden Geschädigten ein. Die Geschädigte erlitt durch die massive Gewalteinwirkung multiple und offene Schädel-Hirn-Verletzungen mit starken Blutungen nach außen. Zusätzlich erlitt die Geschädigte infolge weiterer stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Oberkörper durch den Angeklagten mehrere Rippenbrüche im rückwärtigen Anteil des unteren Brustkorbes beidseitig, wodurch es linksseitig zu einer Durchbohrung der Brusthöhlenauskleidung durch Rippenfragmente mit einhergehender Einblutung in die Lunge kam. Aufgrund der erlittenen Verletzungen verstarb die Geschädigte an den Folgen des offenen Schädel-Hirn-Traumas in Kombination mit dem erheblichen Blutverlust innerhalb kurzer Zeit bis spätestens 09:50 Uhr.
304. Nachtatgeschehen
31Nach dem Geschehen begab sich der Angeklagte wieder in das Erdgeschoss des Hauses, um den Rettungsdienst anzurufen. Er betätigte zweimal erfolglos die am Telefon eingerichtete Notruftaste, bevor er die Notrufnummer 112 manuell wählte und informierte um 10:06 Uhr den Rettungsdienst in einem kurzen Telefonat. In dem Gespräch gab er mit ruhiger und verständlicher Stimme unter namentlicher Nennung seine Anschrift an, und dass er seine Ehefrau im Kellerabgang aufgefunden habe. Unmittelbar nach dem kurzen Telefonat öffnete der Angeklagte auf Aufforderung des Mitarbeiters der Notrufzentrale die Hauseingangstür und wartete im Hausflur auf das Eintreffen der Rettungskräfte. Wenige Minuten später trafen – nahezu zeitgleich – sowohl die Rettungssanitäter und der Notarzt ein. Diese wurden vom Angeklagten im Hausflur empfangen und zum dort linksseitig abgehenden Keller geführt. Auf den Stufen im unteren Drittel der zweifach gebogenen Kellertreppe fanden sich erste Blutauftropfungen. T1 lag in Bauchlage in einer großen Blutlache am Ende der Kellertreppe. Sie trug noch ihre Schlafkleidung und den weißen Bademantel. Ein Pantoffel stand auf der obersten Treppenstufe aufrecht an die Stufe angelehnt; der zweite Pantoffel lag auf der untersten Treppenstufe und verdeckte den darunter liegenden abgebrochenen Griff der Bauschaumdose. Im Keller waren im näheren Umfeld der Geschädigten und den angrenzenden Kellerräumen massive Blutspritzspuren vorhanden. Diese reichten in den Nebenräumen bis in eine Entfernung von 3 Metern und in der Höhe an vertikalen Flächen bis zur Decke. Auch an der Decke und den quer im Raum gespannten Wäscheleinen fanden sich Blutanhaftungen. Nach einer kurzen körperlichen Untersuchung, in deren Verlauf die Geschädigte von der Bauch- in eine Rückenlage gedreht wurde, konnte durch den Notarzt um 10:20 Uhr nur noch der Tod der Geschädigten bei bereits beginnender Leichenstarre im Kiefer und linken Ellbogengelenk festgestellt werden. Zwischenzeitlich hatte sich der Angeklagte ebenfalls in den Keller begeben und auf eine Treppenstufe oberhalb der ersten Blutauftropfungen gesetzt und sich bei den Rettungskräften über den Zustand seiner Ehefrau erkundigt, ob diese tot sei. Hierbei wirkte der Angeklagte gefasst und interessiert.
32Der Angeklagte wurde anschließend von den Rettungskräften zu einem Sofa im Wohnzimmer begleitet, wo er gegenüber dem Notarzt Dr. R angab, dass er nach dem gemeinsamen Frühstück für etwa 2-3 Stunden im Garten gearbeitet und erst nach seiner Rückkehr ins Haus seine Frau leblos im Keller vorgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte bereits aufgeregt aber noch orientiert. Er antwortete auf die Fragen des Notarztes langsam, stockend und verzögert, gleichwohl aber sinnvoll. Der Notarzt verabreichte dem Angeklagten ein mildes Beruhigungsmittel in Form einer Tablette Tavor mit einem Wirkstoffgehalt von 1 mg.
33Nach der Abfahrt der Rettungskräfte verschlechterte sich der Zustand des Angeklagten zunehmend, indem er nicht mehr ansprechbar war, weinerlich wurde und nicht mehr alleine aufstehen konnte. Daraufhin wurde durch die anwesenden Polizeibeamten erneut der Rettungsdienst angefordert und der Angeklagte wurde durch diesen sofort in ein Krankenhaus transportiert und von dort unmittelbar in die Psychiatrie der F-Klinik in G überwiesen. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 29.10.2013 verblieb der Angeklagte in der F-Klinik, ohne dass bei ihm typische Anzeichen einer Traumatisierung oder eine Trauer um seine Ehefrau erkennbar waren.
34Erst auf Hinweise der Schwester der Verstorbenen und des Zeugen V, die unter Verweis auf die Trennungsabsichten entsprechende Bedenken gegen das bis dahin von den Ermittlungsbehörden angenommene Sturzgeschehen äußerten, wurde am 29.10.2013 eine Obduktion der Leiche angeordnet. Aufgrund der festgestellten Verletzungen, die ausschließlich durch eine Fremdeinwirkung erklärt werden konnten, wurde der Angeklagte noch am selbigen Tag in der F-Klinik festgenommen. Bei der Festnahme gab der Angeklagte nach Belehrung gegenüber dem Zeugen POK H an, dass er nach einem gemeinsamen Frühstück im Garten gearbeitet habe und er ins Haus zurückgekehrt sei, weil er Silikon benötigt habe, und er seine Frau im Keller aufgefunden habe.
35Mit Schreiben vom 29./30.10.2013 entband der Angeklagte seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den zuständigen Ermittlungsbehörden und dem Haftrichter. Nach vorheriger Klärung der Fragen zur Haftfähigkeit und Unterbringungssituation des Angeklagten durch den zuständigen Haftrichter, RiAG I, mit der behandelnden Ärztin Dr. J, wurde gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft angeordnet und der Haftbefehl am 30.10.2013 verkündet. Seitdem befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft; er war zeitweise in der Justizvollzugsanstalt K untergebracht, wo er wegen seiner anhaltenden Rückenbeschwerden behandelt wurde. In laufender Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht widerrufen.
36Durch die Zeugen KHK II, KOKin HH und RBer JJ wurde in der Folgezeit der Tatort aufgenommen und die Spuren im Haus gesichert. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurde der Feuerlösche in einem rechts am Kellerabsatz angrenzenden Raum vor der Waschmaschine und die Bauschaumdose neben einem dortigen Waschbecken gefunden und sichergestellt. In unmittelbarer Tatortnähe wurde auf dem Kellerboden ein Hemdknopf gefunden. Nachfolgend wurde noch die Kleidung des Angeklagten – die dunkelblaue Stoffhose, das blau-weiß gestreifte Hemd und die schwarzen Halbschuhe – im Krankenhaus sichergestellt.
37III. Beweiswürdigung
38Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Ziffer I. sowie die sachlichen Feststellungen zum Tatgeschehen unter Ziffer II. beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und dem Ergebnis der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen und Sachverständigen. Im Einzelnen traf die Kammer die Feststellungen wie folgt:
391.
40Die Feststellungen unter I. zu den familiären Verhältnissen des Angeklagten und seines beruflichen Werdegangs (Ziffern 1. und 2.) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Diese wurden in Teilbereichen bestätigt durch die entsprechenden Angaben der Zeugen S, U und T5.
412.
42Die Feststellungen unter I. Ziffer 3. zum Verhältnis des Angeklagten zu seiner zweiten Ehefrau T1 beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin S, der Zwillingsschwester der getöteten T1, schilderte der Angeklagte, dass er T1 an seinem Arbeitsplatz kennengelernt hatte, als diese bei ihm in der Ausbildung zur Physiklaborantin war. Erst nach Abschluss der Ausbildung habe er sie am 31.08.1988 geheiratet und anschließend habe sich diese Ehe anfangs harmonisch gestaltete. Zu letzterem Punkt bestätigte auch der Zeuge U, bei dem es sich um den Lebensgefährten der Zeugin S handelt, dass ihm in der Beziehung nach dem Kennenlernen der Eheleute T im Herbst 2000 keine Besonderheiten aufgefallen seien und auch der große Altersunterschied noch keine Rolle gespielt habe. Aufgrund der familiären und persönlichen Beziehungen der genannten Zeugen zu den Eheleuten T bestanden für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die Zeugen aus eigener Wahrnehmung über ihre persönlichen Eindrücke der Ehe Angaben machen konnten.
43Soweit der Angeklagte weitergehend darstellte, dass in der Ehe bis zur Ankündigung der Trennungsabsichten im Oktober 2013 keinerlei Probleme aufgetreten und beide Eheleute in der Partnerschaft gleichberechtigt gewesen seien, vermochte die Kammer diesen pauschalen Angaben nicht zu folgen. Vielmehr konnte die Kammer die Feststellungen über zunehmende Differenzen der Eheleute ab 2005, die schließlich zur endgültigen Trennungsabsicht bei T1 führten, aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen S, U, V, EE und NN treffen.
44a.
45Die Zeugin S bekundete glaubhaft und detailliert, dass sich die getötete T1 ab 2005 zunehmend über ihre Beziehung zum Angeklagten beklagte und erstmals an eine Trennung dachte. In der Sache bekundete die Zeugin, dass sie selber erlebt habe, dass der Angeklagte vermehrt darin verfallen sei, seine Ehefrau „wie eine Dienstmagd“ zu behandeln, welches sich nach den Operationen des Angeklagten in 2011 und 2013 noch verschlimmert habe. In diesem Zusammenhang vermochte die Zeugin beispielhaft einen konkreten Vorfall vom 03.10.2013 zu schildern, wonach der Angeklagte anlässlich des Oktoberfestes seine Ehefrau herumkommandiert habe. Die Zeugin habe T1 hierauf angesprochen und diese habe geantwortet, dass es ihr jetzt reiche und sie sich das letzte Mal von dem Angeklagten so habe behandeln lassen. Zugleich bestätigte die Zeugin aber auch, dass sich T1 in der Beziehung zum Angeklagten immer weiter zurückgenommen habe, um keinen Streit mit diesem zu provozieren. Hieraus wäre insoweit auch plausibel erklärlich, dass der Angeklagte die Beziehung trotz bestehender Differenzen fehlerhaft eingeschätzt haben und aus diesem Grunde von einer intakten Beziehung ausgegangen sein könnte.
46Für die Kammer war durchaus nachvollziehbar, dass die getötete T1 sich ihrer Zwillingsschwester als engster Familienangehöriger auch hinsichtlich bestehender Eheprobleme anvertraut hätte, nachdem sich die Beziehung nach dem Tod des Ehemannes der Zeugin in 2000 wieder intensiviert hatte und die Mutter der Geschwister nach einem Schlaganfall pflegebedürftig ist. Zudem konnte die Zeugin aufgrund ihrer häufigen persönlichen Kontakte auch aus eigener Wahrnehmung Bekundungen zur Beziehung der Eheleute machen. Im Übrigen sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, den Angaben der Zeugin zur Entwicklung der Beziehungsprobleme der Eheleute nicht zu glauben. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin durch die Tat ihre nächste Angehörige verlor und mit dem Angeklagten in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung über den Nachlass der Verstorbenen steht. Aus der Aussage und dem Verhalten der Zeugin selber sind indessen keine Gründe ersichtlich, die auf falsche Angaben deuten könnten. Die Zeugin vermochte ihre Angaben überwiegend neutral zu tätigen, ohne dass es Anzeichen für eine einseitige Belastungstendenz gab. Hiergegen sprach insoweit auch deutlich, dass die Zeugin sich über die anfängliche Beziehung und Ehe sowie über den Angeklagten durchaus positiv äußerte und ihn als charmant charakterisierte. Zwar beschrieb die Zeugin den Angeklagten weitergehend auch als rechthaberisch und aufbrausend. Allerdings ließen auch diese eher negativen Beschreibungen der Zeugin eine einseitige Voreingenommenheit gegenüber den Angeklagten nicht erkennen, zumal die Zeugin die Charakterisierung des Angeklagten insgesamt erst auf ausdrückliche Befragung vorgenommen hatte.
47Soweit die Nebenklagevertreterin dem Angeklagten im Rahmen der Befragung zur Sache Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit diversen Zahlungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vorhielt, ließ dieses zwar ein finanzielles Interesse der Zeugin im Hinblick auf die erbrechtliche Auseinandersetzung erkennen. Allerdings gestalteten sich auch diese Fragen durchaus sachlich im Zusammenhang mit den vorgelegten und in Augenschein genommenen Kontoauszügen und ließen keine darüber hinaus gehenden nachteiligen Tendenzen erkennen.
48Diese Angaben wurden gestützt durch die Aussagen des Zeugen U, der als Lebensgefährte der Zeugin S ebenfalls einen intensiven Kontakt zu beiden Eheleuten pflegte. Zwar gab dieser an, von den bestehenden Eheproblemen hauptsächlich über die Zeugin S erfahren zu haben. Allerdings schilderte der Zeuge anderweitige Tatsachen aus eigener Wahrnehmung über bestehende Differenzen der Eheleute T. So habe T1 ihm anlässlich eines Kurbesuches in 2009 berichtet, dass der Angeklagte eine von T1 vorgeschlagene Eheberatung abgelehnt habe und sie über eine Scheidung nachdenke. In der Folgezeit habe sich T1 häufig über das Verhalten des Angeklagten beklagt und sei froh gewesen, wenn dieser an gemeinsamen Unternehmungen nicht teilgenommen habe. Nach den Bekundungen des Zeugen sei anlässlich der Silberhochzeit der Eheleute T eine gemeinsame Kurzreise in ein Schlosshotel angedacht gewesen. Diese sei von dem Angeklagten schließlich abgesagt worden, weil er keine geeigneten Angebote gefunden habe. Der Zeuge habe selber anlässlich einer gemeinsamen Fahrt zum Arbeitsamt am 07.10.2013 von T1 von den konkreten Scheidungsplänen und dem vereinbarten Termin am 29.10.2013 bei einem Anwalt erfahren. Diese Angaben waren insgesamt glaubhaft. Einerseits waren die Angaben in ihrer Gesamtheit stimmig und fügten sich in andere Beweisergebnisse und wurden auch in Randbereichen hinreichend detailliert geschildert. Daneben waren auch in der Person des Zeugen oder in seinem Aussageverhalten keine Anzeichen für eine Falschaussage enthalten, der den Angeklagten durchaus auch positiv schilderte, so z.B. hinsichtlich seiner handwerklichen Fertigkeiten und Hilfsbereitschaft.
49Schließlich bekundete auch der Zeuge V von bestehenden Eheproblemen, von denen er durch Erzählungen der T1 bei privaten Treffen, die regelmäßig seit 2006 im Haus des Zeugen stattfanden, Kenntnis erlangt habe. Diesbezüglich habe sich T1 dem Zeugen dahingehend anvertraut, dass sie mit den Kindern des Angeklagten aus dessen erster Ehe keine Beziehung aufbauen könne und von diesen auch nicht akzeptiert werde. Zudem habe sie sich über Differenzen im Umgang mit höheren Geldbeträgen geäußert, die der Angeklagte ohne ihr Wissen an seine Kinder verschenkt habe. Letztlich habe sie nach Abschluss des Abfindungsvertrages im Mai 2013 und auch wiederholt bei nachfolgenden Treffen ihre Scheidungsabsicht angegeben. Die Angaben des Zeugen waren für die Kammer nachvollziehbar angesichts der privaten Natur der bekundeten Treffen, die nach den Angaben des Zeugen gerade hierzu außerhalb der gemeinsamen Arbeitsumgebung dienen sollten. Zudem standen die Angaben auch in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin S, die in ihrer Vernehmung ebenfalls aussagte, dass das Verhältnis von T1 zu den Kindern des
50Angeklagten nicht sonderlich gut gewesen sei.
51Der Zeuge EE bekundete, dass er aus Gesprächen mit T1 über bestehende Eheprobleme erfahren habe, dass sie sich von dem Angeklagten eingeschränkt gefühlt habe. Dieses habe sich darin geäußert, dass der Angeklagte ihr teilweise den Umgang mit anderen Personen habe verbieten wollen und sie hierfür Ausreden habe erfinden müssen.
52Auch die Zeugin NN, die über ihre polizeiliche Vernehmung der Nachbarin W vernommen wurde, schilderte ähnliche Angaben der Nachbarin, die aus gesundheitlichen Gründen und wegen ihres hohen Alters im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten innerhalb der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte. Die Zeugin NN bekundete, dass die Nachbarin W im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt habe, dass sie ein freundschaftliches Verhältnis zu T1 entwickelt habe. In Gesprächen habe sie von bestehenden Eheproblemen und der beabsichtigten Trennung erfahren, weil T1 das Gefühl hatte vom Angeklagten „an einer kurzen Leine gehalten zu werden“. Kurz vor dem Tatgeschehen habe T1 bei der Nachbarin W eine Tasche mit privaten Unterlagen, die mit der anstehenden Trennung im Zusammenhang standen, so z.B. eine getrennt geführte Liste über die Hausratsgegenstände und ausgedruckte Artikel über Unterhaltsansprüche nach der Trennung, deponiert.
53Die Kammer konnte den im Kern übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen aufgrund folgender Erwägungen folgen. Der Zeuge EE hatte nach eigenen Angaben mit beiden Eheleuten das gemeinsame Gespräch über bestehende Differenzen gesucht. Zudem habe der Angeklagte sich in zwei kurzen Skype-Telefonaten am 16.10.2013 dem Zeugen noch über die Trennungsabsichten seiner Ehefrau anvertraut, die der Zeuge innerhalb seiner Vernehmung anhand seiner Skype-Gesprächsprotokolle mit Uhrzeit um 10:08 Uhr und 10:10 Uhr belegen konnte. Insoweit belegt dieses nachvollziehbar, dass der Zeuge von beiden Eheleuten T als Vertrauensperson angesehen und in innere Vorgänge privater Natur auch eingeweiht wurde.
54Selbiges gilt für die Nachbarin W entsprechend. Die Kammer konnte auch zu der Nachbarin W eine engere Beziehung der T1 feststellen, nachdem T1 noch wenige Tage vor der Tat eine Tasche mit privaten Unterlagen über die beabsichtigte Trennung bzw. Scheidung bei der Nachbarin zur Aufbewahrung deponierte. Insofern stimmten die Angaben der Nachbarin W übrigens auch mit weiteren Angaben der Zeugin S überein, die eben diese Tasche am 27.10.2013 dort abgeholt hatte und im Rahmen ihrer Vernehmung den beschriebenen Inhalt bestätigte.
55In einer Gesamtschau der vorstehenden Angaben der genannten Zeugen, bei denen es sich ausnahmslos um engere Bezugspersonen des Angeklagten und / oder der T1 handelte, gelangt die Kammer zur vollen Überzeugung der festgestellten Eheprobleme, die sich seit 2005 stetig aufgebaut hatten und schließlich zur definitiven Trennungsabsicht bei T1 führten, die sie dem Angeklagten Anfang Oktober 2013 auch mitteilte. Insofern wurden die gegenteiligen Angaben des Angeklagten in diesem Punkt zweifelsfrei widerlegt.
56b.
57Die weiteren zum Verhältnis der Eheleute befragten Zeugen AA, Z, FF, X, CC, DD, BB, Y, YY und T5 sowie der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung nachträglich benannten Zeugen RR, OO, PP, D ,Karin und E1 blieben demgegenüber insgesamt unergiebig.
58Die Zeugen RR und OO waren nach eigenen Angaben mit den Eheleuten T benachbart, ohne dass darüber hinausgehende persönliche Beziehungen entstanden waren. Insofern bestätigten die Zeugen auf Nachfrage auch eindeutig, dass sie zu der Beziehung der Eheleute T mangels privater Kontakte keinerlei Angaben machen konnten.
59Die Zeugen E2, E1, PP, AA und Z gaben in ihren jeweiligen Vernehmungen an, dass sie ebenfalls den Eheleuten T benachbart gewesen seien und auch wenige private Kontakte gepflegt hätten. Auf konkrete Nachfragen konnten die Zeugen E und PP jedoch keine Angaben
60zur Beziehung der Eheleute T machen, da es nur zu sporadischen und wenigen Treffen gekommen und über die Beziehung nicht gesprochen worden sei. Diesem steht insoweit nicht entgegen, dass die Zeugen übereinstimmend angaben, dass nach dem äußeren Anschein keine Probleme in der Ehe bestanden und sie von den konkreten Trennungsabsichten entweder keine Kenntnis hatten (so die Zeugen E) oder dieses jedenfalls nicht hinterfragten (so die Zeugin PP). Gerade dieses bestätigt, dass die Bekanntschaften nur oberflächlich blieben und intime Angelegenheiten bzw. Probleme der inneren Ehebeziehung von den Eheleuten T nicht erkennbar nach außen getragen wurden. Dieses steht auch in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin S darüber, dass T1 sich gegenüber dem Angeklagten stets zurückgenommen habe, um keinen Streit zu provozieren. Auch die Zeugin S bekundete auf Nachfrage, dass sie einen richtigen Streit zwischen ihrer Schwester und dem Angeklagten niemals selber erlebt habe. Dieses zeigt eindeutig auf, dass die Eheleute T gegenüber außenstehenden Personen jederzeit darauf bedacht waren, ein intaktes Bild ihrer Ehe zu präsentieren, indem sie einen Streit keinesfalls vor anderen Personen austrugen, und sich darüber hinaus nur einem engsten und aus sehr wenigen Personen bestehenden Freundeskreis über ihre Probleme anvertrauten.
61Soweit die Zeugen AA und Z bekundeten, dass sie von T1 erfahren hätten, dass sie von dem Angeklagten unterdrückt werde und Angst habe, dass ihr etwas zustoße oder sie von dem Angeklagten umgebracht werde, vermochte die Kammer die Angaben der Zeugen den Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Die Angaben beider Zeugen blieben auf konkrete Nachfragen der Verfahrensbeteiligten äußerst vage und pauschal und fanden keine Stütze im übrigen Beweisergebnis.
62Die in der Hauptverhandlung vernommenen früheren Arbeitskollegen der getöteten T1, namentlich die Zeugen FF, X, CC, DD und BB, blieben in ihren Aussagen zur Beziehung der Eheleute T ebenfalls unergiebig. Zunächst war allen Zeugen gemein, dass diese zu den Eheleuten keine privaten Kontakte unterhielten und sich die bekundeten Tatsachen ausschließlich auf Hörensagen durch Erzählungen der getöteten T1 gründeten, so dass die Angaben der Zeugen sich überwiegend in allgemein und pauschal gehaltenen
63Angaben einer zunehmend unglücklichen Ehe verhielten. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass T1 mit den Zeugen vereinzelt auch private Gespräche geführt haben könnte. Allerdings konnte die Kammer anhand der unsubstantiierten Zeugenaussagen nicht erkennen, dass sich T1 den Zeugen tatsächlich über bestehende Eheprobleme in Einzelheiten anvertraut haben könnte. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass die Zeugen von den Trennungsabsichten erst erfahren hatten, nachdem diese von T1 auch gegenüber dem Angeklagten offen geäußert worden waren. Im Umkehrschluss zeigt sich damit zweifelsfrei, dass die Zeugen über frühere Trennungsabsichten, die bei T1 erstmals seit 2005 mit zunehmender Tendenz entstanden waren, keine Kenntnis hatten.
64Soweit durch die Zeugen FF, CC und DD Anzeichen von häuslichen Gewalttaten des Angeklagten gegen T1 bekundet wurden, konnte die Kammer diesen Angaben ebenfalls nicht folgen. Hierzu konnten die Zeugen lediglich einen Vorfall aus der Vergangenheit schildern, bei welchem die getötete T1 eine Platzwunde an der Stirn bzw. ein blaues Auge gehabt habe, wobei neben den divergierenden Verletzungen durch die Zeugen auch erhebliche Unsicherheiten über die Zeitangabe dieses Vorfalls bestanden, den die Zeugen verschiedentlich zwischen 1998 und 2010 angaben. Diesbezüglich habe T1 auf Nachfragen der Zeugen zudem angegeben, sich den Kopf am Kofferraumdeckel des Autos angeschlagen zu haben, welches die Zeugen indessen nicht geglaubt hätten. Mangels eigener Wahrnehmung handelte es sich bei den Angaben der Zeugen damit ersichtlich um reine Vermutungen, die durch konkrete Tatsachen nicht anderweitig belegt werden konnten. Insofern war jedenfalls nicht zu widerlegen, dass die von den Zeugen beobachtete Verletzung der T1 tatsächlich aus einem Unfallgeschehen am Kofferraumdeckel stammen konnte, zumal dieses auch von der Zeugin S entsprechend bekundet wurde. Daneben waren bei den Zeugen X und DD auch erhebliche Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten zu erkennen, die nach außen erkennbar in deutlich abwertenden Kommentaren über den Angeklagten hervortraten. So machte die Zeugin X in ihrer Vernehmung bereits zu Beginn sehr deutlich, dass sie die Beziehung von Anfang an wegen eigener persönlicher Differenzen, die sie auf konkrete Nachfragen nicht näher beschreiben konnte oder wollte, mit dem Angeklagten nicht gebilligt und sie T1 selber mehrfach zur Scheidung
65geraten habe. Außerdem äußerte sich die Zeugin erkennbar abfällig über das von T1 in den Gesprächen geschilderte gute sexuelle Verhältnis mit dem Angeklagten. Bei dem Zeugen DD war ebenfalls eine deutlich nach außen hervortretende Abwertungshaltung erkennbar. Diese zeigte sich bereits in der Wortwahl, indem er auf die Frage nach der Beziehung der Eheleute zuerst antwortete, dass er selber seinen Hund besser behandele als der Angeklagte seine Ehefrau. Auch das Restaurant, in der die Silberhochzeit gefeiert wurde, bezeichnete der Zeuge DD abfällig als „Frittenbude“.
66Die Vernehmung der weiteren Zeugen Y, QQ, YY und T5, die dem Freundes- und Familienkreis des Angeklagten zuzuordnen waren, blieb für die Erkenntnismöglichkeiten der Kammer schließlich ebenfalls unergiebig. Die beiden Mieter der Wohnungen des im Eigentum der Eheleute stehenden Mehrfamilienhauses, die Zeugen Y und QQ, bekundeten zwar ein freundschaftliches Verhältnis und private Treffen mit beiden Eheleuten T. So seien die Eheleute beispielsweise noch am Abend des 21.10.2013 zu Besuch bei dem Zeugen Y gewesen. Zugleich bestätigten beide Zeugen aber auch, dass über die Beziehung oder Eheprobleme zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden sei. Besonders nachhaltig wurde dieses durch den Zeugen Y dahingehend konkretisiert, dass er sich mit dem Angeklagten hauptsächlich über Fußball oder handwerkliche Arbeiten am Haus habe unterhalten können und dieses auch bei seinen Besuchen in der F-Klinik nach dem Tatgeschehen der Fall gewesen sei.
67Ähnlich bekundete der Zeuge T5, bei dem es sich um den Neffen des Angeklagten handelte, dass er nur wenige persönliche oder telefonische Kontakte mit dem Angeklagten gepflegt habe, die insbesondere nach dem Tod der Großmutter noch seltener geworden seien. Insgesamt beschrieb der Zeuge das Verhältnis zum Angeklagten selber als oberflächlich und konnte auf Nachfragen auch keine weiteren Angaben tätigen.
68Die Zeugin YY konnte schließlich keine konkreten Angaben zur Ehe des Angeklagten tätigen. Zwar war sie mit dem Angeklagten seit etwa 50 Jahren bekannt. Allerdings gab die Zeugin an, dass sie erst in jüngerer Vergangenheit seit 2011 wieder sehr wenige Kontakte mit den Eheleuten unterhalten habe und aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über die Beziehung machen könne.
69c.
70Die Feststellungen zur erbrechtlichen Vereinbarung konnte die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden des Notars Dr. ZZ vom 07.06.2005 und 10.08.2009 treffen.
713.
72Die unter I. Ziffer 4. enthaltenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den entsprechenden Bekundungen der Zeugen RR, OO, Karin und E1, PP, AA, Z, Y und QQ. Insofern kann zur Ausgestaltung der persönlichen Beziehungen des Angeklagten auf obige Ausführungen verwiesen werden. Die körperlichen Rückenbeschwerden und diesbezüglichen Operationen in 2011 und 2013 wurden von dem Angeklagten selber geschildert und durch die Zeugen S und U in weiteren Einzelheiten zu den körperlichen Beeinträchtigungen bestätigt. Hinzu kamen die Bekundungen des Zeugen L, dass er anlässlich seines Einsatzes das Stützkorsett bei dem Angeklagten wahrgenommen habe. Dieses konnte die Kammer noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund eigener Wahrnehmung feststellen, indem der Angeklagte das Stützkorsett sichtbar über seiner Oberbekleidung trug.
734.
74Die unter I. Ziffer 5. getroffene Feststellung beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ausdruck aus dem Bundeszentralregister vom 05.03.2014.
755.
76Bezüglich der unter II. Ziffer 1. getroffenen Feststellungen über die Beziehung der Eheleute wird insoweit auf die obigen Ausführungen zu III. Ziffer 2. entsprechend verwiesen. Die weitergehenden Feststellungen zu den vermögensrechtlichen Verhältnissen der T1 an dem Elternhaus und dessen Verkauf beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen S und
77U, die in Teilbereichen auch von dem Zeugen EE und den Ausführungen des in der Hauptverhandlung verlesenen Briefs des Angeklagten an die Zeugin YY vom 17.08.2014 bestätigt wurden.
786.
79Die Feststellungen zum Vortatgeschehen unter II. Ziffer 2. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Im Übrigen traf die Kammer die Feststellungen auf Grundlage der Bekundungen der vernommenen Zeugen S, V und EE sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Aufhebungsvertrag zwischen T1 und der C AG vom 08.05.2013.
80Sowohl der Angeklagte als auch die genannten Zeugen bekundeten die Tatsache, dass T1 einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber zum 30.09.2013 geschlossen hatte, der eine hohe Abfindungssumme enthielt. Der detaillierte Inhalt dieses Vertrages – insbesondere hinsichtlich der Abfindungssumme von 191.943,51 EUR (brutto) und der Zahlungsmodalitäten sowie der enthaltenen Regelungen für den Todesfall der begünstigten T1 – konnte durch die Kammer im Rahmen der Verlesung der Urkunde gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
81Hinsichtlich der Mitteilung der Trennungsabsichten sowie des bereits anberaumten Besprechungstermins mit einem Anwalt durch T1 traf die Kammer ihre Feststellungen aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugen S und V, mit denen T1 mehrfach gesprochen hatte. Die Kammer konnte zuverlässig feststellen, dass die Mitteilung über die Trennungsabsicht kurze Zeit nach dem Oktoberfest bis spätestens zum 16.10.2013 erfolgt sein muss, wobei sich der genaue Zeitpunkt jedoch nicht gesichert feststellen ließ. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fanden sich zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass T1 ihre Absicht dem Angeklagten bereits vor dem 03.10.2013 mitgeteilt haben könnte. Die Zeugen S, U, Y und D bekundeten insoweit, dass ihnen am Verhalten des Angeklagten vor und während des Oktoberfestes keine ungewöhnlichen Verhaltensweisen oder eine bedrückte Stimmung aufgefallen seien. Demgegenüber bekundete die Zeugin S, dass T1 erst an diesem Abend auf Nachfrage der Zeugin gesagt habe, dass ihr das Verhalten ihres Mannes jetzt reiche. Dieses deutet insoweit darauf hin, dass sich die endgültige Entscheidung bei T1 wegen des Verhaltens des Angeklagten an diesem Abend verfestigt hatte und dem Angeklagten mithin erst zu einem späteren Zeitpunkt von ihr mitgeteilt wurde. Schließlich konnte die Zeugin auch glaubhaft und in Einzelheiten ein Gespräch mit T1 schildern, das nach dem vorgenannten „Oktoberfest“ stattfand und innerhalb dessen T1 bestätigte, dem Angeklagten nunmehr von ihrer feststehenden Trennungsabsicht berichtet zu haben. Dabei habe sie dem Angeklagten während des Gesprächs auch den Ehering auf den Tisch geworfen. In einer Gesamtwertung dieser bekundeten Tatsachen konnte die Kammer die sichere Feststellung treffen, dass T1 ihre beabsichtigte Trennung dem Angeklagten jedenfalls nicht vor dem Oktoberfest mitteilte. Als spätesten Zeitpunkt konnte die Kammer auf den 16.10.2013 abstellen, nachdem der Angeklagte sich selber in zwei kurzen Telefonaten dem Zeugen EE anvertraut hatte.
82Soweit der Angeklagte sich dahingehend einließ, dass er die Trennung uneingeschränkt akzeptiert habe und er bereitwillig das Wohnhaus verlassen hätte, vermochte die Kammer diesen Angaben nicht zu folgen.
83Einerseits habe er darauf bestanden, den Anwaltstermin am 29.10.2013 zu begleiten, damit seine Frau dort „keine Dummheiten mache“. Dieses belegt angesichts der teils abwertenden Wortwahl offenkundig, dass der Angeklagte von der angekündigten Trennungsabsicht überrascht wurde und diese nach 25 Ehejahren nicht sofort und einvernehmlich akzeptierte. Hierfür spricht weitergehend auch der Umstand, dass der Angeklagte noch in einem Telefonat am 16.10.2013 gegenüber dem Zeugen EE angab, dass er „gerne 150.000,- EUR haben wolle, dann könne sie gehen“. Die Kammer vermochte diesbezüglich den Angaben des Zeugen über das Telefonat und den Inhalt zu glauben, der dieses in seinen Einzelheiten schlüssig schildern konnte. Soweit allein in der Angabe des Zahlbetrages eine Abweichung zu einem in der Akte enthaltenen polizeilichen Vermerk vorhanden war, worin diese Summe mit 180.000,- EUR aufgeführt ist, vermochte der Zeuge diesen Widerspruch zwar nicht aufzuklären. Insofern ist dieser aber durchaus auch mit dem Zeitablauf zwischen der telefonischen Rücksprache der ermittelnden Polizeibeamten und der Vernehmung in der Hauptverhandlung oder einer fehlerhaften Übertragung in dem genannten Vermerk plausibel zu erklären. Auch diese „Bedingung“ des Angeklagten für die Trennung zeigt auf, dass zwischen den Eheleuten eine einvernehmliche Lösung über die einzelnen Modalitäten der Trennung – insbesondere in vermögensrechtlicher Hinsicht – noch nicht getroffen war. Zudem zeigte sich in mehreren Aussagen des Angeklagten noch eine zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung deutlich vorhandene abwertende Haltung gegenüber seiner Ehefrau. So gab er beispielhaft selber aus eigenem Antrieb an, dass diese in 20 Jahren der Ehe nur bei zwei Gelegenheiten die Gardinen gewaschen hätte oder sie wegen einer Blasenschwäche eine Windelhose haben tragen müssen, ohne dass dieses in einen sachlichen Kontext seiner sonstigen Einlassung gebracht werden konnte oder hiernach anderweitig gefragt war. Auch dieses deutet darauf hin, dass der Angeklagte von der angekündigten Trennungsabsicht gekränkt war und diese gerade nicht akzeptiert hatte.
847.
85Die unter II. Ziffer 3. enthaltenen Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen teilweise auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser noch gefolgt werden konnte. Im Übrigen traf die Kammer die Feststellungen auf dem Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS zu den rechtsmedizinischen Ergebnissen der Obduktion am Leichnam der T1, dem Gutachten zur Blutspurenanalyse am Tatort, dem vergleichenden Gutachten der Rechtsmedizin zu den am Tatort vorgefundenen möglichen Tatwerkzeugen (Feuerlöscher und Bauschaumdose), dem chemisch-toxikologischen Gutachten und dem Blutspurengutachten betreffend der sichergestellten Kleidung des Angeklagten. Ferner beruhen die Feststellungen auf den Ergebnissen des behördlichen DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend LKA NRW genannt) sowie den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nach folgenden Ausführungen.
86a.
87In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte am 7. Hauptverhandlungstag zum tatsächlichen Ablauf am 22.10.2013 wie folgt eingelassen. Er sei um 09:00 Uhr aufgestanden und habe anschließend gemeinsam mit seiner Ehefrau gefrühstückt. Das Frühstück habe etwa 20 Minuten gedauert. Danach habe er den Tisch und sein benutztes Gedeck abgeräumt und währenddessen für etwa 5 Minuten über den anstehenden Besuch bei der Mutter von T1 gesprochen, der für 11:30 Uhr geplant gewesen sei. Anschließend sei er in den Garten gegangen, um einen Schacht winterfest zu machen. Aus einem Container im Garten habe er eine Spitzhacke geholt, mit deren Hilfe er den schweren Betondeckel unter körperlicher Anstrengung geöffnet habe. Er habe dann an dem geöffneten Schacht gearbeitet und zunächst einen Eimer unterstellen wollen. Nachdem dieser nicht unter die Leitungen gepasst habe, habe er eine andere Schüssel aus dem Gartencontainer holen müssen, die er in den Schacht unterstellen konnte. Erst danach habe er das Wasser aus den Leitungen ablassen können. Anschließend habe er die Schüssel nicht mehr aus dem Schacht herausholen können und dort stehen lassen. Die Arbeiten habe er wegen seiner Rückenprobleme im Liegen durchführen müssen, wozu er den Plastikdeckel des Schachtes untergelegt habe. Um den Schachteckel abzudichten, habe er zunächst erfolglos nach Silikon in dem Gartencontainer gesucht. Als er dieses dort nicht habe finden können, habe er den Deckel wieder auf den Schacht gezogen, um im Keller nach Silikon zu suchen. Die Aufenthaltsdauer im Garten schätzte der Angeklagte auf wenigstens eine Stunde. Im Keller habe er T1 leblos aufgefunden, wobei er nur in der Nähe des Kopfes Blut auf dem Boden gesehen habe. Er sei zu ihr gegangen, um ihr zu helfen, und habe T1 mit einer Hand am Kragen des Bademantels und mit der anderen Hand unter dem Oberkörper hochgehoben. Aus dem Mund und der Nase von T1 sei Blut gespritzt und geblubbert. Der Angeklagte habe nicht feststellen können, ob seine Frau bei Bewusstsein gewesen sei oder noch geatmet habe. Er habe sie fallengelassen und sei wieder in das Erdgeschoss gegangen, um vom dortigen Telefon den Notruf zu wählen. Dort habe er zweimal erfolglos versucht, die gespeicherte Notruftaste zu drücken, bevor er im dritten Versuch die Notrufnummer manuell gewählt habe.
88Der Einlassung des Angeklagten konnte im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen lediglich bezüglich seiner Angaben über das gemeinsame Frühstück gefolgt werden. Im Übrigen konnte die Kammer den Angaben des Angeklagten nicht folgen, da diese nach Maßgabe anderer Beweisergebnissen, objektiver Tatsachen sowie vorhandener Widersprüche widerlegt werden konnte. Vielmehr konnte die Kammer zur vollen Überzeugung des festgestellten Tatgeschehens gelangen, welches ein Unfallgeschehen zweifelsfrei ausschloss. Ferner war die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
89b.
90Die Angaben des Angeklagten zum gemeinsamen Frühstück mit seiner Ehefrau um 9:00 Uhr waren in sich widerspruchsfrei und auch in Randbereichen noch hinreichend detailliert. Zusätzlich wurden diese Angaben zumindest in Teilbereichen noch durch andere Beweismittel belegt. So führte der medizinische Sachverständige Dr. SS nachvollziehbar aus, dass er anlässlich der Obduktion der Leiche im Magen noch ca. 70 ml fortgeschrittenen Speisebrei ohne geformte Anteile vorgefunden habe. Unter Zugrundelegung der vom Angeklagten angegebenen Frühstücksanteile in Form von Schwarzbrot gelangte der Sachverständige unter Zuhilfenahme explizit angegebener Literaturnachweise zu seinem Ergebnis, dass mit einem Zeitfenster von zwei Stunden für die diesbezügliche Verdauung zu rechnen sei. Weitergehend kann die Kammer auf die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. R abstellen. Dieser gab glaubhaft an, dass er als Notarzt eingesetzt gewesen sei und nach seinem Eintreffen gegen 10:20 Uhr den bereits eingetretenen Tod der T1 feststellen konnte. Insofern belegen objektivierbare Tatsachen, dass die verstorbene T1 noch vor ihrem Todeseintritt Nahrung zu sich genommen hatte. Der weitergehende Umstand, dass die Verdauung bereits eingesetzt hatte und lediglich noch ein ungeformter Speisebrei im Magen vorgefunden wurde, belegt angesichts des fortgeschrittenen Verdauungsprozesses deutlich, dass die Nahrungsaufnahme jedenfalls nicht unmittelbar vor dem Todeseintritt erfolgt sein kann und andererseits nicht länger als 2 Stunden zurückgelegen haben kann. Insofern ist die Angabe des Angeklagten, dass das Frühstück gegen 09:00 Uhr gewesen sei, plausibel zu dem von der Kammer festgestellten Todeszeitpunkt der T1 zwischen 09:30 Uhr und spätestens 09:50 Uhr. Bezüglich der Zeitangabe von 09:00 Uhr konnte der Angeklagte sich auch auf entsprechende Nachfragen mit Bestimmtheit festlegen, da er hierzu angab, dass es bereits hell gewesen und die zeitgesteuerten Jalousien bereits hochgefahren seien. Diese Angaben ließen sich nicht anderweitig widerlegen und waren bezüglich der Helligkeit angesichts der herbstlichen Jahreszeit plausibel und konnten von der Kammer daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
91c.
92Die Feststellungen zum Tatgeschehen auf der Kellertreppe und dem Kellerabsatz in Form einer mindestens fünffachen Gewalteinwirkung gegen den Kopf von T1
93sowie den hieraus resultierenden Verletzungen wurden von der Kammer auf Grundlage des rechtsmedizinischen und des Blutspurenmustergutachtens des Sachverständigen Dr. SS sowie der Bekundungen des Zeugen RBer JJ getroffen.
94Nach den Gutachten des Sachverständigen konnte sowohl angesichts des eingetretenen Verletzungsbildes als auch des vorhandenen Blutspurenmusters am Tatort ein Unfallgeschehen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Hierzu führte der Sachverständige im Einzelnen aus, dass bei der verstorbenen T1 im Rahmen der durchgeführten Sektion multiple Kopf- und Schädelverletzungen festgestellt wurden. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um eine größere Kopfschwartendurchtrennung über dem hinteren rechten Anteil des Schläfenbeins, zwei Verletzungen im Stirnbereich, großflächige Einblutungen am Kopfgewebe, Mehrfachfrakturen am Schädel in Form eines Scharnierschädelbasisbruchsystems zwischen dem rechten Ohr und der vorderen linken Stirn unter Einschluss eines Felsenbeinbruchs und weiterer Knochenfrakturen an den Augenhöhlen. Weitergehend stellte der Sachverständige Dr. SS mehrfache Rippenfrakturen am vorderen rechten unteren Rippenbogen und am hinteren Brustkorb beidseitig sowie weitere Hautunterblutungen am linken Kleinfinger und am rechten Zeigefinger fest. Zu den Verletzungen führte der Sachverständige aus, dass diese keinesfalls auf ein Unfallgeschehen in Form eines Treppensturzes zurückgeführt werden könnten. Vielmehr gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, dass die Kopf- und Schädelverletzungen ausschließlich durch eine mindestens fünffache und fremdverursachte stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf des Opfers erklärt werden könnten. Im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung erläuterte der Sachverständige dieses anhand der unterscheidbaren und mehrfachen Verletzungen, die insoweit auf wenigstens fünf zeitig unterscheidbare stumpfe Gewalteinwirkungen folgern ließen. Die Querfraktur des Schädels sei nach Angaben des Sachverständigen keinesfalls mit einem Aufprall infolge eines Sturzes auf einer Treppe oder dem Kellerboden zu erklären. Hierzu führte der Sachverständige in verständlicher Weise aus, dass ein solcher Bruch nur durch eine einseitige Gewalteinwirkung bei gleichzeitiger Fixierung des Schädels aufgrund der damit verbundenen Kompression erklärlich sei. Hierzu beschrieb der Sachverständige anschaulich den Vorgang eines von oben geführten Schlages auf den am Boden liegenden – und damit fixierten – Schädel. Zugleich beschrieb der
95Sachverständige, dass ein solcher Bruch in der festgestellten Ausprägung aufgrund der bedingten Flexibilität und Verformungsmöglichkeit des Schädelknochens durch ein einseitiges Sturzgeschehen auf eine Schädelhälfte auszuschließen sei. Auf konkrete Nachfrage bekräftigte der Sachverständige seine Einschätzung dahingehend, dass das vorliegende Bruchsystem ohne Fixierung des Schädels auch bei einem Verkehrsunfall nicht in dieser ausgeprägten Form hätte auftreten können. Schließlich konnte der Sachverständige die beidseitigen Rippenverletzungen nicht mit einem Treppensturzgeschehen erklären, sondern führte diese ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung zurück. Die Fingerverletzungen erklärte der Sachverständige als mögliche Verletzungsfolgen einer passiven Abwehrreaktion.
96In seinem Gutachten zur Analyse des Blutspurenmusters am Tatort führte der Sachverständige aus, dass im mittleren und unteren Kellertreppenbereich aufgetropfte Blutspuren vorgefunden worden seien. Diesbezüglich standen die Angaben des Sachverständigen im Einklang mit den gleichlautenden Bekundungen des Zeugen JJ, der am Tatort zur Spurensicherung eingesetzt war. Diese Spuren seien nach den Angaben des Sachverständigen mit einem Sturzgeschehen nicht vereinbar, weil aufgrund der Beschleunigung des Körpers in diesem Bereich andernfalls mit Schleuderspuren zu rechnen gewesen wäre. Die vorgefundenen Spuren deuteten indessen darauf hin, dass die aufgetropften Spuren auf eine allenfalls langsame Bewegung des Spurenverursachers schließen ließen.
97Das Blutspurenbild am eigentlichen Tatort beschrieben der Sachverständige und der Zeuge JJ zunächst übereinstimmend mit einer großen Blutlache am Kellerboden und mit einem weitreichenden Blutspitzerbild in die angrenzenden Kellerräume. So wurden Blutspritzer in einer Entfernung von bis zu drei Meter und an Wänden und vertikalen Flächen auch in einer Höhe von 1,20 Meter bis zur Decke beschrieben. Vereinzelt wurden auch sich überlagernde Blutspuren beschrieben. Die Einzelheiten des Blutverteilungsmusters am Tatort wurde mit dem Zeugen JJ detailliert anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Spurensicherungsberichts 3.1 im Beweismittelhefter erörtert, die den Zustand der Räumlichkeiten und der Blutspuren detailliert wiedergeben. Auf die genannten Lichtbilder des Spurensicherungsberichts 3.1 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen.
98Der Sachverständige führte hierzu aus, dass dieses Spurenbild nur mit einer
99mehrfachen Gewalteinwirkung zu erklären sei, wobei mit einem Werkzeug wiederholt in eine blutende Wunde geschlagen wurde. Hierfür sprächen nach Einschätzung des Sachverständigen insbesondere die weit entfernten und hoch gelagerten Blutspuren, die mit einer Schleuderbewegung des Werkzeuges zu erklären seien. Die sich überlagernden Blutspuren belegten daneben die mehrfache Gewalteinwirkung, die insoweit typisch für wiederholte Schläge in eine blutende Wunde seien. Besonders anschaulich konnte der Sachverständige im vorliegenden Sachverhalt einen Unfall auch anhand von Vergleichsbildern von anderen Treppenunfällen mit tödlichem Ausgang ausschließen. Auf den Vergleichsbildern konnte der Sachverständige nachvollziehbar erläutern, dass blutende Kopfverletzungen bei einem Treppensturz zwar durchaus zu erwarten seien. Diese würden indessen erst durch den Aufprall des Kopfes auf den Stufen, der Wand oder anderen Flächen verursacht und seien regelmäßig auf diesen Bereich begrenzt. Dadurch sei ein wiederholtes Spritzmuster aufgrund des regelmäßig nur einmaligen Aufpralls an entfernteren Stellen gewöhnlich auszuschließen. Vielmehr sei gewöhnlich nur eine Blutlache auf dem Boden zu erwarten, die sich an der Endlage der gestürzten Person von der blutenden Wunde ausgehend ausbreite.
100Nach kritischer Würdigung der dargestellten Ergebnisse des Sachverständigen Dr. SS schloss sich die Kammer dessen Einschätzung vollinhaltlich an. Zunächst konnte die Kammer feststellen, dass der Sachverständige von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen war, nachdem er auch selber den Tatort besichtigt hatte. Bezüglich der getroffenen Feststellungen durch die Sektion der Leiche ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für fehlerhafte Befunde. Insbesondere bezüglich der Intensität der knöchernen Schädelverletzungen konnte der Sachverständige seine Ausführungen anschaulich durch entsprechende Lichtbilder des abgesetzten Schädels belegen. Bezüglich des Blutspurenmusters am Tatort standen die Angaben des Sachverständigen im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen JJ, der als Beamter der Spurensicherung mit der Dokumentation des Tatorts eingesetzt war. Dieser bekundete im Rahmen seiner Vernehmung seine Feststellungen detailliert anhand der im Rahmen der Spurensicherungsmaßnahmen gefertigten Lichtbilder im Beweismittelhefter Ziffern 3.1 – 3.4, die ihrerseits vollständig in Augenschein genommen und mit dem Zeugen einzeln erörtert wurden. Hiernach konnte die Kammer ebenfalls keine fehlerhaften Grundlagen des Sachverständigen für die Erstattung seines Gutachtens erkennen.
101Die Ausführungen des Sachverständigen zur Tatausführung und zum gesicherten Ausschluss eines Sturzgeschehens waren in sich stimmig und plausibel. So konnte die Kammer nach kritischer Würdigung anhand des festgestellten Verletzungsbildes nachvollziehen, dass dieses – nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl der vorhandenen und unterscheidbaren Verletzungen – durch einen Treppensturz nicht in dieser gravierenden Form hätte eintreten können. Hierbei trat in besonderem Maße hervor, dass das komplizierte Bruchsystem des Schädels in Form des Scharnierbruchs nach medizinischen Erkenntnissen keinesfalls mit einem einseitigen Aufprall auf einer Treppenkante oder dem Boden zu erklären war. Hinzu trat augenscheinlich das mit einem Sturzgeschehen unvereinbare Blutspurenmuster. Die Kammer schloss sich der Einschätzung des Sachverständigen an, dass die Blutspuren an der Decke und den Nebenräumen nicht mit einem Sturz und einem einmaligen Aufprall eines blutenden Körperteils zu erklären sind. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass sich die Blutspuren teilweise überlappten, so dass insoweit der Schluss auf ein mehrfaches Spritzgeschehens gezogen werden kann. Zusätzlich konnte die Kammer sich anhand der vorgelegten und erläuterten Lichtbilder eines Vergleichsfalles auch einen eigenen Eindruck über die Spurenlage nach einem Treppensturz verschaffen, bei dem ein solch massives und weitreichendes Blutspritzmuster an Decken und Wänden nicht zu erwarten ist. Diesbezüglich ist auszuschließen, dass es nach einem Sturz wiederholt zu einem Aufprall des blutenden Kopfes der Geschädigten gekommen sein könnte. Selbst unter der Annahme, dass sich die Geschädigte nach einem Sturz auf den Kopf noch hätte erheben können und sofort wieder hingefallen wäre oder nach der Einlassung des Angeklagten einmalig fallen gelassen worden wäre, hätte hierdurch nicht die Fallgeschwindigkeit erreicht werden könne, um weiter entfernte und höher gelegene entfernte Blutspritzer an der Wand bzw. Decke verursachen zu können. Selbiges gilt entsprechend auch für die Einlassung des Angeklagten, dass er seine Frau nach dem Auffinden angehoben und fallengelassen habe. Als Erklärung verblieb für die Kammer anhand des dargestellten Blutspurenbildes alleine, dass mit einem Werkzeug mehrfach und mit hohem Kraftaufwand in eine stark blutende Kopfwunde geschlagen wurde, wodurch die weit entfernten und sich überlappenden Schleuderspuren erklärt werden können.
102d.
103Die Feststellungen zu den verwendeten Tatwerkzeugen der Bauschaumdose und des Feuerlöschers beruhen auf dem Ergebnis des vergleichenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. SS sowie den Bekundungen der Zeugen KOKin HH, KHK II und JJ.
104Übereinstimmend bekundeten die mit der Spurensicherung bzw. Tatortarbeit eingesetzten Polizeibeamten HH, II und JJ den Fundort des Feuerlöschers in einem rechts unmittelbar an den Tatort angrenzenden Kellerraum. Ergänzend gaben die Zeugen an, dass der Feuerlöscher eine Delle am unteren Gehäuse aufwies. Die Zeugen bekundeten ferner, die Bauschaumdose ebenfalls in dem rechts angrenzenden Kellerraum neben einem dortigen Waschbecken aufgefunden zu haben. Unter einem auf der untersten Treppenstufe gelegenen Pantoffel der Geschädigten sei erst im weiteren Verlauf der Tatortaufnahme und Spurensicherung ein zur Dose gehöriges abgebrochenes Griffstück gefunden worden, nachdem der genannte Pantoffel angehoben worden war.
105Der Sachverständige SS führte aus, dass die vorgefundenen Gegenstände als Tatwerkzeuge grundsätzlich in Betracht kommen könnten. Der Feuerlöscher sei aufgrund seines festgestellten Gewichts von ca. 2,8 kg geeignet die knöchernen Verletzungen am Schädel zu verursachen, wenn dieser entsprechend fixiert oder auf dem Erdboden aufgelegen hätte. Für die Annahme der Verwendung spreche nach den eigenen Untersuchungen auch das Verletzungsbild des rundlich-konvexen Bruchsystems mit einer Querausdehnung von 11 cm, die dem Bodendurchmesser des Feuerlöschers von 10,5 cm entspreche. Die Bauschaumdose sei wegen ihres geringen Gewichts von 620 Gramm nicht geeignet, diese erheblichen knöchernen Verletzungen zu verursachen. Nach rechtsmedizinischen Gesichtspunkten sei eine Verursachung der festgestellten Kopfschwartendurchtrennungen durch die Dose zwanglos erklärbar, ohne dass hierzu jedoch eine gesicherte Feststellung ermöglicht sei.
106In der Gesamtbewertung aller Umstände gelangt die Kammer zur sicheren Überzeugung, dass die genannten Werkzeuge zur Tatausführung verwendet wurden. Für diese Annahme spricht einerseits bereits die unmittelbare Nähe des Fundorts zum Tatort. Hinsichtlich des Feuerlöschers tritt hinzu, dass dieser aus rechtsmedizinischer Sicht für die Herbeiführung der knöchernen Schädelverletzung sowohl aufgrund seiner Masse als auch seiner Ausformung in Betracht kam. Diesbezüglich konnte sich die Kammer aufgrund der erfolgten Inaugenscheinnahme
107in der Hauptverhandlung ein eigenes Bild über die tatsächliche Beschaffenheit des Feuerlöschers machen, woraus auch die genannten Eindellung deutlich ersehen werden konnte. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Ausführungen des Sachverständigen erläuterte dieser anhand von Lichtbildern des Schädels in anschaulicher und verständlicher Weise, dass der Boden des Feuerlöschers in seinem Durchmesser passgenau zum Durchmesser des Bruchsystems am Schädel korrespondierte. Insbesondere die in Augenschein genommenen Abb. 6 und 8 des schriftlichen Gutachtens (Bl. 457, 458), auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, zeigen diese Übereinstimmungen des Feuerlöschers in die knöcherne Bruchstelle auch für das Gericht in nachvollziehbarer Weise. Schließlich konnte sich die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme ein Bild von der bekundeten Delle am unteren Gehäuse machen, welche erkennbar durch die beschriebene Gewalteinwirkung aufgrund der dabei entfalteten Kraftaufwendung entstanden sein konnte.
108Bezüglich der Bauschaumdose verblieb für die Kammer ebenfalls kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese als Tatwerkzeug verwendet wurde. Hierfür sprach nach Auffassung der Kammer zunächst ebenfalls der Fundort in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Tatort. Hinzu trat der Umstand, dass das Griffstück der Dose abgebrochen war und ein Teilstück unmittelbar am Tatort auf der untersten Treppenstufe unter einem Pantoffel der Geschädigten gefunden wurde. Dieses kann, sofern man eine bewusste Platzierung der Gegenstände nach dem Kampfgeschehen nicht unterstellt, nur im Rahmen des dynamischen Kampfgeschehens erklärt werden, dass die Bauschaumdose zu einem ersten Angriff auf der Treppe verwendet wurde. Hierbei konnten sowohl die ersten blutenden Verletzungen entstehen und auch die Beschädigung der Dose herbeigeführt werden, welches mit den gesicherten Tatsachen übereinstimmt, dass es auf den unteren Stufen zu einer geringeren Blutauftropfspur kam und das Griffstück auf der untersten Treppe zum Liegen kam. Im weiteren Verlauf ist damit auch plausibel erklärlich, dass die geschädigte T1 ihren Pantoffel verlor, der seinerseits ebenfalls auf der untersten Treppenstufe verblieb und das dort bereits liegende Griffstück verdeckte.
109Hierfür sprach auch die Einlassung des Angeklagten, dass er die Baudose erst am Vorabend von dem Zeugen Y erhalten habe und zunächst im Flur an der Kellertür, der Garderobe oder dem Schuhschrank habe stehen lassen. Damit war die Baudose für den Angeklagten als Werkzeug für den ersten Angriff bereits vor dem Keller griffbereit verfügbar.
110Ein anderer Geschehensablauf eines Unfallgeschehens, dass diese Spurenlage schlüssig erklären könnte, ist gesichert auszuschließen. Nach der Einlassung des Angeklagte kann nicht erklärt werden, wie die Dose bei einem Sturz hätte beschädigt werden und anschließend an den Fundort neben dem Waschbecken im Keller hätte gelangen können. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass T1 die Dose habe in den Keller bringen wollen und dabei gestürzt wäre, so dass die Dose hierdurch beschädigt worden wäre, hätte diese angesichts des Verletzungsbildes bei T1 zwingend auf dem Boden im näheren Umkreis der Geschädigten vorgefunden werden müssen. Dabei konnte die Kammer ausschließen, dass die Baudose durch die Zeugen L, M, N oder R während der Hilfemaßnahmen weggestellt worden sein könnte, da die Zeugen entsprechende Nachfragen hierzu ausdrücklich verneinten und ihnen weder der Feuerlöscher oder die Baudose im Keller aufgefallen sei. Auch die übrigen am Tatort eingesetzten Beamten P, O und Q gaben an, dass am Keller keine Veränderungen – mit Ausnahme des Abtransports der Leiche – vorgenommen worden seien. In diesem Zusammenhang konnte die Zeugin HH lediglich über ihr Ermittlungsergebnis bekunden, dass von den Bestattern beim Abtransport der Leiche ein Hemd von der Wäscheleine in einen Korb abgelegt worden sei, wo dieses nachfolgend bei der Tatortaufnahme gefunden wurde.
111Die Überzeugung der Kammer konnte durch das Ergebnis des wissenschaftlichen DNA-Identitätsgutachtens der Sachverständigen Dr. Bogus über ein an der Bauschaumdose anhaftendes Haar nicht in Zweifel gezogen werden, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Tatgeschehen nicht gefolgert werden konnte. Nach dem Ergebnis des Gutachtens konnte die Sachverständige nach ihrer Untersuchung zwar lediglich Teilergebnisse für eine mitochondriale DNA gewinnen, wobei diese insoweit genügend erschienen, um anhand von wenigstens vier Abweichungen eine Übereinstimmung mit der DNA der Geschädigten ausschließen zu können. Insofern war die Geschädigte auch nach Auffassung der Kammer als Spurenlegerin des Haares gesichert auszuschließen. Eine weitergehende Beweiskraft kam diesem Indiz jedoch nicht zu. Es war nicht zu verkennen, dass die Bauschaumdose in dem Keller vorgefunden wurde und damit jedenfalls nicht in
112einem sauberen Umfeld gelagert war. Zudem war diese Dose nach der Einlassung des Angeklagten erst am Vorabend von dem Zeugen Y übergeben worden. Insofern erscheint nicht ausgeschlossen, dass das vorgefundene Haar bereits vor dem Tatgeschehen an der Dose angehaftet gewesen sein könnte. Ebenso denkbar ist auch, dass dieses bereits im Keller vorhanden war und erst nach der Tat beim Abstellen der Dose in unmittelbarer örtlicher Nähe zur Waschmaschine an die Dose gelangte. Angesichts der aufgezeigten Alternativen über eine gleichermaßen wahrscheinliche tatunbeteiligte Herkunft des Haares drängt sich gerade nicht zwangsläufig die Annahme des Angeklagten auf, dass das Haar von einem unbekannten Täter stammen könnte. Hiergegen spricht insbesondere der Umstand, dass keine weiteren objektiven Anhaltspunkte, die auf einen dritten Täter hindeuten könnten, vorhanden waren, worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen ist.
113e.
114Die Feststellung der Kammer zum Tat- und Todeszeitpunkt beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. SS und den Bekundungen der Zeugen nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowie der abgespielten Aufzeichnung des Notrufs vom 22.10.2013.
115Die Kammer konnte aufgrund der abgespielten Aufzeichnung des Notrufs vom 22.10.2013, der um 10:06:47 Uhr bei der Leitstelle einging, gesichert feststellen, dass der Angeklagte diesen tätigte und während des Gesprächs mitteilte, dass seine Frau blutüberströmt im Keller liege. Die Identifizierung des Angeklagten als Anrufer erfolgte zweifelsfrei aufgrund der erkannten Stimme des Angeklagten, seiner namentlichen Nennung zu Beginn des Gesprächs und seiner Bestätigung im Rahmen seiner Einlassung.
116Zur Bestimmung der relevanten Zeitangaben konnte die Kammer ergänzend auf die Bekundungen der eingesetzten Rettungskräfte, die Zeugen L, M, N und R, abstellen. Diese gaben übereinstimmend an, zeitnah von der Leitstelle informiert worden zu sein und sich unverzüglich zum angegebenen Einsatzort begeben zu haben, wo sie die leblose T1 im Keller in Bauchlage vorfanden. Insofern bestätigten diese die inhaltlichen Angaben des vorangegangenen Notrufs des Angeklagten. Der Zeuge R konnte die relevanten Zeitangaben anhand seiner Aufzeichnungen über die Feststellungen des Todeszeitpunkts in seiner Vernehmung dahingehend konkretisieren, dass die Eintreffzeit und die körperliche Untersuchung der Leiche mit der Feststellung des Todes der T1 auf 10:20 Uhr bestimmt werden konnte. In seiner Untersuchung habe der Zeuge R sichere Anzeichen des Todeseintritts in Form einer beginnenden Leichenstarre am Kiefer- und am linken Ellbogengelenk festgestellt. Angesichts der übereinstimmenden Angaben über die zeitlichen Abläufe und die vom Zeugen R dokumentierten Vorgänge bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der bekundeten Tatsachen.
117Ausgehend von diesem Beweisergebnis und der Einlassung des Angeklagten konnte die Kammer den zeitlichen Rahmen für das Tatgeschehen und den Todeseintritt zwischen 09:00 Uhr mit Beginn des Frühstücks und spätestens 10:06 Uhr mit der Anwahl des Notrufs bestimmen.
118Aufgrund der rechtsmedizinischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS konnte die Kammer den Zeitpunkt für das Tatgeschehen weitergehend auf einen Zeitpunkt von zwischen 09:30 Uhr bis 09:50 Uhr bestimmen. Der Sachverständige bekundete einerseits zum Mageninhalt der Geschädigten, dass er im Rahmen der Sektion noch eine breiige, ungeformte Masse habe feststellen können. Insofern deutet dieses nach Maßgabe der bereits unter III. Ziffer 7. lit. a. dargestellten Ausführungen darauf hin, dass die letzte Nahrungsaufnahme nicht unmittelbar vor dem Todeseintritt aber auch nicht länger als zwei Stunden zurückgelegen haben kann. Als weiteren Anhaltspunkt für die Bestimmung des Todeseintritts benannte der Sachverständige die bereits um 10:20 Uhr durch den Zeugen R dokumentierte einsetzende Todesstarre im Kiefer- und linken Ellbogengelenk. Aus medizinischer Sicht setze diese – abhängig von beispielhaft genannten Faktoren wie Muskelreserven und Außentemperatur – nach einer Zeitspanne von 30 bis 120 Minuten nach dem Todeseintritt ein. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Zeitspanne bei geringen Temperaturen verkürze. Diesen verständlichen Ausführungen, die in der Hauptverhandlung von den Verfahrensbeteiligten in Einzelheiten kritisch hinterfragt mit dem Sachverständigen ausführlich erörtert wurden, vermag sich die Kammer nach eingehender Prüfung im Ergebnis anzuschließen. In der Rückrechnung kann für den Todeszeitpunkt der T1 bei kürzester Rechnung von nur 30 Minuten bis zum Eintritt der Leichenstarre der Todeszeitpunkt auf spätestens 09:50 Uhr bestimmt werden. Für die Annahme eines kurzen Zeitraums bis zum Eintritt der Leichenstarre im konkreten Sachverhalt sprach der Umstand, dass sich das Tatgeschehen in einem Keller abgespielt hatte und die Leiche beim Eintreffen der Rettungskräfte auf den kalten Bodenfliesen nach Angaben der Zeugen N und R bereits erheblich ausgekühlt war.
119Ausgehend von diesem festgestellten Todeszeitpunkt konnte die Kammer aufgrund der weiteren medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS sowie des festgestellten Tatablaufs auf den Zeitpunkt des ersten Angriffs auf etwa 09:30 Uhr abstellen. Der Sachverständige führte im Rahmen seines Gutachtens aus, dass die geschädigte T1 nach Erhalt aller Verletzungen nur noch kurze Zeit überlebt haben konnte. Dieses sei aus den objektiven Erkenntnissen der vorgenommenen Sektion abzuleiten, wonach es nur zu geringen Einblutungen in den Schädel sowie in den Rachenraum und damit einhergehend in die Lunge gekommen sei. Anhand dieser Angaben des Sachverständigen, die verständlich und nachvollziehbar dargestellt wurden, konnte sich die Kammer ebenfalls dem Ergebnis anschließen, dass T1 nach dem Angriff und dem Erhalt aller Verletzungen nur noch eine kurze Zeitspanne von allenfalls wenigen Minuten überlebt hatte. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass der Sachverständige in seiner medizinischen Einschätzung die exakte Überlebensdauer nicht bestimmen konnte und diese mit nur wenigen Atemzügen definierte und er auch zur Reihenfolge der erlittenen Verletzungen keine definitive Aussage treffen konnte. Es war indessen überzeugend dargestellt worden, dass es bei der Geschädigten nach Erhalt des Schädelbasisbruchs kurzzeitig zu Einblutungen in den Rachen kommen musste und nachfolgend zwangsläufig gewisse Blutmengen über die Atemwege in die Lunge transportiert werden musste. Nachdem in der Lunge nur wenige Blutmengen vorgefunden wurden, ist dieses nur mit einem Aussetzen der Atmung nach wenigen Atemzügen plausibel erklärlich. Diesen Zeitraum vermag die Kammer jedenfalls nur im Bereich weniger Minuten anzunehmen. Hinzu kommt die zeitliche Dauer des eigentlichen Angriffs unter Zuhilfenahme zweier Werkzeuge, die aufgrund des vorzunehmenden Wechsels der Werkzeuges und der Ortsveränderung von der Kellertreppe zum Boden sowie des erforderlichen Kraftaufwandes bei der mehrfach durchgeführten Gewalteinwirkung ebenfalls mit einigen Minuten anzunehmen ist. Hierfür spricht auch die objektive Spurenlage auf der Kellertreppe, dass jedenfalls der Schädelbasisbruch nicht die erste beigebrachte Verletzung gewesen sein kann, weil der erste Angriff nach obigen Ausführungen dort mit der Bauschaumdose
120erfolgte und den Schädelbruch keinesfalls hätte verursachen können. In der Gesamtwürdigung vorstehender Umstände stand für die Kammer fest, dass der Angriff zeitlich etwa gegen 09:30 Uhr nach dem gemeinsamen Frühstück begonnen haben muss.
121f.
122Die Kammer gelangte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. SS, der Behördengutachten des LKA durch den Sachverständigen Dr. VV vom 27.03.2014 und vom 09.10.2014 sowie der Bekundungen der Zeugen M, N, R, PKin O und JJ zur sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten.
123Die genannten Zeugen M, N und R bekundeten zur Auffindesituation im Keller übereinstimmend, dass dieses für sie selber nach dem äußeren Anschein aufgrund der massiven Blutspuren in den Kellerräumen mit einem einfachen Treppensturzgeschehen nicht stimmig gewesen sei. Diesbezüglich verwiesen die Zeugen hinsichtlich ihrer Bedenken darauf, dass ihnen ein derartiges bis in die Nebenräume weitreichendes Blutspurenbild in ihrer Tätigkeit bislang nicht vorgekommen sei. Ergänzend begründeten die Zeugen N und R ihre Zweifel an einem Unfall damit, dass nach Einschätzung der Zeugen die Geschädigte bei dem vorgefundenen Blutspurenbild ungebremst und ohne Schutzreflexe gefallen sein müsste, welches weder mit der Örtlichkeit einer breiten und gut ausgebauten Treppe noch der grundsätzlich guten körperlichen Verfassung der Geschädigten stimmig in Einklang zu bringen wäre. In der Folgezeit sei ihnen nach übereinstimmenden Angaben an der Hose des Angeklagten dunkle Flecken aufgefallen, bei denen es sich augenscheinlich um Blutantragungen gehandelt habe. Die Zeugin PKin O, die als erstes polizeiliches Einsatzmittel kurz nach den Rettungskräften am Tatort eintraf, bestätigte diese Angaben der eingesetzten Rettungskräfte über die auffälligen Spuren an der Bekleidung des Angeklagten aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen. Diese Bekundungen wurden zur Überzeugung der Kammer von dem eingesetzten Spurensicherungsbeamten, dem Zeugen JJ, im Rahmen seiner Vernehmung hinsichtlich der Einzelheiten der Spurenlage an der sichergestellten Hose und ergänzend zu den Schuhen des Angeklagten konkretisiert, dass diese überwiegend an dem rechten vorderen
124Hosenbein bis zu einer Höhe 38 Zentimetern über dem Hosensaum und an dem rechten Schuh vorhanden waren. Am linken Hosenbein und linken Schuh waren demgegenüber nur wenige Flecken festzustellen. Anhand der im Rahmen der Vernehmung des Zeugen JJ in Augenschein genommenen und mit dem Zeugen erörterten Lichtbildern des korrespondierenden Spurensicherungsberichts Nr. 3.3 im Beweismittelhefter über die blutverdächtigen Anhaftungen an der sichergestellten Hose und den Schuhen des Angeklagte sowie der eigenen Inaugenscheinnahme der sichergestellten Kleidungsstücke konnte sich die Kammer sowohl von der Lage und der Beschaffenheit der einzelnen blutverdächtigen Anhaftungen ein eigenes Bild machen, das die Angaben der Zeugen insoweit vollumfänglich bestätigte. Wegen der Einzelheiten zur Lage der einzelnen Anhaftungen an der Hose und den Schuhen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder des Spurensicherungsberichts Nr. 3.3 im Beweismittelhefter Bezug genommen.
125Aufgrund der Ergebnisse der in der Hauptverhandlung verlesenen behördlichen DNA-Analysegutachten des Sachverständigen Dr. VV, die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung auch nicht in Abrede gestellt wurden, konnte die Kammer die Feststellung treffen, dass es sich bei den Anhaftungen auf der Hose und an den Schuhen größtenteils um Blutanhaftungen handelte, welches der geschädigten T1 zugeordnet werden konnte. Die Gutachten führen in verständlicher Weise aus, dass die nummerierten Anhaftungen (Nr. 1 – 15) an der Hose mit Ausnahme der bezifferten Spuren 12 und 15 zunächst positiv auf Blut vorgetestet wurden. In einem weiteren Abgleich konnte dieses Blut aufgrund einer vorliegenden Vergleichsprobe wegen der übereinstimmenden charakteristischen DNA-Merkmale der Geschädigten zugeordnet werden. Selbiges Verfahren mit gleichlautendem Ergebnis wurde auch hinsichtlich der Spuren 19 - 28 an den sichergestellten Schuhen des Angeklagten vorgenommen. Die Gutachten lassen in den vorgenommenen Untersuchungen sowie der angewandten PCR-Methoden und der biostatistischen Berechnungen auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation keine Fehler erkennen, so dass sich die Kammer dem Ergebnis uneingeschränkt anzuschließen vermag.
126Der Sachverständige Dr. SS führte in seinem Gutachten zur Blutspurenanalyse an der Kleidung aus, dass er die Kleidung zur Lage und Ausformung der Anhaftungen selber untersucht habe. In seinen Ausführungen beschrieb er zutreffend mit den vorgenannten Feststellungen die Lage der Anhaftungen dahingehend, dass an der Hose sowie den Schuhober- und -seitenflächen rechtsseitig mehr Spuren vorhanden gewesen seien bis in einer Höhe von bis zu 38 cm über dem Hosensaum. Die Spuren seien ausschließlich mit einem Spritzmuster vereinbar, da aufgrund der ausgebildeten Form der Spuren keinerlei Hinweise auf Kontakt- oder Abrinnspuren vorhanden seien. Dieses spreche in Ansehung des Verteilungsmusters dafür, dass die Bekleidung im Verlauf eines dynamischen Geschehensablaufs durch schräg nach oben beschleunigte Spritzer verunreinigt worden sei.
127Die Kammer vermag sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich anzuschließen. Bei seinem Gutachten ist der Sachverständige ersichtlich von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen der Spurenlage und des Verteilungsmusters ausgegangen, wovon sich die Kammer aufgrund der eigenen Inaugenscheinnahme der sichergestellten Kleidung überzeugen konnte. Hierbei konnte die Kammer selber die Angaben des Sachverständigen nachvollziehen, dass es sich um kleinere Spuren handelte, die insofern eher mit einem Geschehensablauf übereinstimmten, bei dem eine spritzende Blutspur gelegt wurde. Es erschien der Kammer im Einklang mit den sachverständigen Ausführungen aufgrund der geringen Größe der Spuren und fehlender Abrinnspuren unwahrscheinlich, dass diese Spuren mittelbar durch eine Kontaktübertragung mit einem bebluteten Gegenstand oder durch stärkere Auftropfungen, wie sie beispielhaft im Rahmen von Hilfeleistungen beim Anheben des Körpers hätten entstehen können, übertragen worden sein könnten.
128Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass die Blutspuren an seiner Kleidung entstanden seien, nachdem er seine Frau leblos im Keller aufgefunden und sie dann noch aufgehoben habe, kann dieser Einlassung nicht gefolgt werden. Es ist bereits nach obigen Ausführungen aufgrund der Gestaltung der Spurenlage gesichert auszuschließen, dass die Blutspuren durch abtropfendes Blut entstanden sein könnten, als der Angeklagte den Körper hochgehoben haben
129will. Hiergegen spricht weitergehend auch, dass an der Oberbekleidung des Angeklagten und an seinen Händen keinerlei Blutspuren festgestellt wurden, obwohl der Angeklagte nachfolgend von den erneut herbeigerufenen Rettungskräften wegen eines psychischen Zusammenbruchs untersucht und behandelt wurde. Nachdem der Angeklagte selber demonstrierte, dass er den Körper seiner Frau mit der linken Hand am Kragen der Kleidung gepackt und mit dem anderen Arm unterstützend untergepackt haben will, wäre angesichts der geschilderten Blutung aus Mund und Nase sowie der gravierenden blutenden Verletzungen zu erwarten gewesen, dass an der Oberbekleidung des Angeklagten oder seinen Händen auffällige Blutantragungen vorhanden gewesen wären. Es ist schlichtweg undenkbar, dass der Angeklagte bei der Anhebung des Körpers seiner Frau im unmittelbaren Bereich der blutenden Verletzungen selber nicht mit dem Blut in Kontakt gekommen sein könnte. Aus den mehrfach mit den Zeugen M, L und N in Augenschein genommenen und bestätigen Lichtbildern (Bl. 20 ff. der Gerichtsakte), die nach Angaben der Zeugen den Zustand der örtlichen Antreffsituation zutreffend wiedergeben, ist deutlich ersichtlich, dass die geschädigte T1 in einer großen Blutlache lag und auch die Oberbekleidung im Bereich des Kopfes großflächig durchblutet war, so dass ein Anheben des Oberkörpers ohne Kontakt mit den dort vorhandenen Blutspuren ersichtlich unmöglich ist. Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung zudem noch an, dass nach dem Anheben seiner Frau erhebliche Blutmengen aus Nase und Mund gespritzt seien, so dass auch hiernach deutlichere Spuren an der Kleidung oder den Händen des Angeklagten zu erwarten gewesen wären. Solche Blutspuren am Angeklagten hätten den Rettungskräften daher spätestens bei dessen körperlicher Untersuchung auffallen müssen; zumal ihnen die wesentlich kleineren Flecken an der dunklen Hose ebenfalls aufgefallen waren. Derartiges wurde von den Zeugen L und M auch auf konkrete Nachfrage indessen nicht bekundet, woraus deren Fehlen zwangsläufig abzuleiten ist. Zwar wäre in diesem Zusammenhang theoretisch denkbar, dass der Angeklagte noch vor dem Eintreffen der Rettungskräfte seine Oberbekleidung gewechselt und sich die Hände gewaschen haben könnte. Hiergegen spricht jedoch insoweit, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder ein passendes Oberbekleidungsstück am Tatort vorgefunden wurde und auch sonst in den oberen Räumlichkeiten keine wesentlichen Blutspuren gesichert wurden. Nach Angaben des Zeugen JJ fanden sich ausschließlich am Treppengeländer zum 1. Obergeschoss noch geringe blutverdächtige Anhaftungen sowie ein beblutetes Taschentuch im oberen Schlafzimmer der Geschädigten. Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht plausibel, dass sich der Angeklagte in seinem behaupteten Schockzustand nach dem Auffinden seiner Ehefrau vor der Anwahl des Notrufs noch die Hände gewaschen oder er das Telefon während der Wartezeit auf die Rettungskräfte gereinigt haben könnte, so dass aus diesen Gründen keine Blutanhaftungen an dem Telefon waren, und er außerdem das beblutete Kleidungsstück unauffindbar entsorgt haben könnte.
130Auch die blutfreien Laufflächen der Schuhsohlen in Verbindung mit den bebluteten Ober- und Seitenflächen deuten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass diese einem Spritzgeschehen ausgesetzt waren zu einem Zeitpunkt als auf dem Kellerboden noch keine Blutspuren vorhanden waren. Es ist nicht plausibel, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung beim Antreffen seiner leblosen Frau nach einem Tatgeschehen konsequent nur in blutfreie Flächen getreten sein könnte, wenn er ihr helfen wollte. Eine solche Umsicht ist von einer an dem Tat- oder auch Unfallgeschehen unbeteiligten Person bei ihrer Ankunft an einem derart stark beblutetem Tatort keinesfalls zu erwarten; insbesondere nicht, wenn es sich bei dem Opfer um den langjährigen Ehepartner handelt. Ebenso erscheint gerade wegen der massiven Spurenlage, wonach das Blut großflächig im Keller verteilt war und auch großflächige Lachen gebildet hatte, ausgeschlossen, dass der Angeklagte rein zufällig nur in blutleere Areale getreten sein könnte. Soweit der Angeklagte hierzu noch die theoretische Möglichkeit äußerte, dass Blutanhaftungen von den Schuhsohlen durch späteres „Ablaufen“ hätten abgetragen worden sein können, kann auch dieses nicht überzeugen. Ungeachtet der vom Sachverständigen aufgeworfenen Zweifel, dass auch in den Querschnitten des Rillenprofils keine Blutanhaftungen gefunden wurden, die keinesfalls im Gehen hätten abgetragen werden können, fanden sich in der Wohnung nach den Angaben des Zeugen JJ bereits keine weiteren Fußspuren einer bebluteten Sohle von den Schuhen des Beklagten, obwohl diese bereits beim Verlassen des Keller zu erwarten gewesen wären.
131Für die Anwesenheit des Angeklagten während des Tatgeschehens spricht auch ein weiteres Indiz, dass nach den Angaben des Zeugen JJ in unmittelbarer Tatortnähe ein abgerissener Hemdknopf gefunden wurde, der optisch zu dem sichergestellten Hemd passte, an dessen rechten Ärmel ein Hemdknopf fehlte. Es ist
132bereits auszuschließen, dass der Knopf während der angegebenen Hilfemaßnahmen durch den Angeklagten abgerissen sein könnte, da dieses zwangsläufig eine gewisse Krafteinwirkung erfordert hätte und damit einhergehend auch eine Beblutung der Kleidung an dieser Stelle zu erwarten gewesen wäre. Es ist auch äußerst unwahrscheinlich, dass diese Schädigung am Hemd zu einem früheren Zeitpunkt vor dem Tatgeschehen eingetreten wäre. Dieses würde insoweit eine äußerst unwahrscheinliche Zufälligkeit in mehrfacher Hinsicht erfordern, dass der Knopf mindestens einen Tag vor dem Tattag am Tatort abgerissen wäre, ohne dass dieser entsorgt oder aufgehoben worden wäre, und der Angeklagte das defekte Hemd am Tattag angezogen und trotz des offensichtlichen Defekts noch getragen hätte.
133Mangels anderweitiger plausibler Erklärungen gelangt die Kammer aufgrund vorstehender Umstände in einer Gesamtwertung zur vollen Überzeugung, dass das Spritzmuster an der Bekleidung des Angeklagten nur während des beschriebenen Tatgeschehens während der Verursachung der Verletzungen durch mehrfache Schläge auf den Kopf der am Boden liegenden T1 entstanden sein kann. Aus der Spuren- und Beweislage sind keine anderweitigen Geschehensabläufe denkbar, die das Spritzmuster an der Bekleidung des Angeklagten schlüssig erklären könnten. Hiergegen spricht nicht, dass die Spuren an der Kleidung des Angeklagten im Vergleich zur übrigen Spurenlage im Keller vergleichsweise gering sind. Dieses hat der Sachverständige überzeugend damit erklärt, dass das Blut bei einem schräg aufgesetzten nicht senkrechten Schlag von der Schlagwirkung entgegengesetzt weg spritzt.
134g.
135Die objektive Spurenlage widerlegt bereits die Einlassung des Angeklagten, dass er während des Tatgeschehens im Garten beschäftigt gewesen sein will. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nur wenige Anhaltspunkte feststellen, die die Richtigkeit der angegebenen Gartenarbeit hätte belegen können. Der Zeuge II bekundete diesbezüglich, dass im Rahmen der Tatortaufnahme im Garten eine Spitzhacke neben dem Schachtdeckel an einem Blumenkübel gelehnt habe. Er selber habe den Deckel, dessen Gewicht er mit etwa 30 kg schätzte, nur mit dem Zeugen JJ unter erheblicher Kraftanstrengung anheben und öffnen
136können. Im Schachtinneren habe er eine teilweise mit Wasser aufgefüllte Schüssel vorgefunden.
137Demgegenüber fanden sich bereits vielfältige Widersprüche im Einlassverhalten des Angeklagten, die mit den objektiven Tatsachen nicht in Einklang zu bringen waren und bei lebensnaher Betrachtung auch nicht glaubhaft schienen.
138Zunächst war es bereits auffällig, dass der Angeklagte in mehreren Punkten seiner Darstellung wechselnde Angaben machte. Ein gravierenderer Widerspruch ist in den wechselhaften Angaben des Angeklagten zu seiner angeblichen Verweildauer im Garten während des Tatgeschehens zu erkennen. Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Dr. R hatte der Angeklagte unmittelbar nach dem Tatgeschehen angegeben, für die Dauer von 2-3 Stunden im Garten gewesen zu sein. In einem beschlagnahmten Brief des Angeklagten an Rechtsanwalt Beuth, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, beschreibt der Angeklagte seinen Aufenthalt im Garten mit 1-1,5 Stunden. Demgegenüber schätzte der Angeklagte die Arbeitsdauer im Garten in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung schließlich mit „vielleicht“ einer Stunde. Auch unter Berücksichtigung der gravierenden Unsicherheitsfaktoren von zeitlichen Schätzungen sind die sich stark unterscheidenden Angaben nicht mehr erklärlich. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits die Angabe eines einstündigen Gartenaufenthalts mit den objektiven Zeitabläufen keinesfalls in Einklang zu bringen ist. Nach dem Frühstück um 9:00 Uhr mit einer Dauer von ca. 20 Minuten kann der Angeklagte auch unter Zugrundelegung von geringen Zeitabweichungen mit den Gartenarbeiten nicht wesentlich früher als 9:20 Uhr begonnen haben, so dass bis zum Absetzen des Notrufs um 10:06 Uhr keine volle Stunde mehr verblieb. Dabei war weitergehend noch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vorher noch vom Garten in den Keller gegangen sei, dort seine Frau gefunden und zu ihr gegangen sei, bevor er sich wieder in das Erdgeschoss begeben habe, um den Notruf zu wählen, welches nach eigenen Angaben wegen technischer Probleme erst im dritten Anlauf gelungen sei, so dass das zur Verfügung stehende Zeitfenster für die angeblichen Gartenarbeiten nochmals erheblich reduziert war. Dabei ist es besonders auffällig, dass der Angeklagte in seinen wechselnden Angaben die Zeitdauer kontinuierlich verringerte. Dieses ist in nur damit zu erklären, dass sich der Angeklagte in seiner Erklärung darum bemühte, seine offenkundig unrichtigen Zeitangaben mit den objektiv feststellbaren Zeitabläufen noch ansatzweise in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte erst zu einem späten Zeitpunkt zur Sache eingelassen hat. In den vorangegangenen Hauptverhandlungstagen hatte die Kammer im Beisein des Angeklagten bereits die wesentlichen Zeugen vernommen, die zur Tatortsituation im Keller, den Rettungsbemühungen, der polizeilichen Tatortarbeit und Spurensicherung sowie zum nachfolgenden Zustand des Angeklagten aussagen konnten. Gerade diese späte Einlassung des Angeklagten spricht dafür, dass er die von ihm selber erkannten Widersprüche in seinem früheren Einlassverhalten - insbesondere gegenüber den Zeugen R und H sowie seinen schriftlichen Aufzeichnungen – noch in der Hauptverhandlung korrigieren wollte, nachdem die Bekundungen der Zeugen zu den objektiven Tatsachen am Tatort und den feststellbaren Zeitabläufen hiermit nicht in Einklang zu bringen waren.
139Auch in anderen Bereichen finden sich unaufklärbare Widersprüche, so sind z.B. über die Angabe des geplanten Besuchs bei der Schwiegermutter verschiedene Varianten feststellbar. Während seines Aufenthalts in der F-Klinik machte der Angeklagte zeitnah handschriftliche Aufzeichnungen, die mit Beschluss vom 31.10.2013 durch das Amtsgericht Leverkusen beschlagnahmt und in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Hiernach sei der Besuch bei der Schwiegermutter mit einer Abfahrtzeit von 12:30 Uhr geplant gewesen. Demgegenüber ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass geplant gewesen sei, bereits um halb 12 bei der Schwiegermutter einzutreffen. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs versuchte der Angeklagte dieses damit zu erklären, dass er sich möglicherweise zum damaligen Zeitpunkt der schriftlichen Aufzeichnungen vertan haben könnte, weil er in der Psychiatriestation der F-Klinik Angst gehabt habe.
140h.
141Die Angaben des Angeklagten über seine angebliche Tätigkeit im Garten sind – ungeachtet der aufgeworfenen Problematik der zeitlichen Abläufe und der nur marginalen Spuren für die behaupteten Tätigkeiten – aber auch in sich selber nicht glaubhaft. Es ist bei lebensnaher Betrachtung keinesfalls plausibel, dass der Angeklagte den schweren Schachtdeckel wieder aufgebracht hätte, um im Keller nach dem benötigten Silikon zu suchen oder dieses gegebenenfalls im Laufe des
142Nachmittags anlässlich des Besuchs bei der Schwiegermutter im Baumarkt zu besorgen, um damit im Lauf des Nachmittages seine Arbeiten an dem Schacht abzuschließen. Es kann daher bei lebensnaher Betrachtung nicht ansatzweise überzeugen, dass der Angeklagte wegen des fehlenden Silikons den Schachtdeckel zunächst verschlossen hätte, um diesen noch am selbigen Tag erneut zu öffnen. Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben aufgrund seiner Rückenbeschwerden derart beeinträchtigt gewesen sein will, dass er den Schacht eben wegen dieser Beschwerden anfangs nur unter großer körperlicher Anstrengung habe öffnen können. Das Ausmaß der noch vorhandenen Beschwerden schilderte der Angeklagte im weiteren Verlauf seiner Einlassung als derart schwerwiegend, dass er sich ohne Schmerzen bereits nicht habe bücken können und im Liegen habe arbeiten müssen. In dieser Situation ist es schlichtweg unglaubhaft, dass der Angeklagte den schweren Schachtdeckel in Kenntnis seiner noch geplanten Arbeiten an dem Tag aufgebracht haben will, ohne dass hierfür ein dringender Grund vorhanden wäre. Diesbezüglich vermochte die Kammer auch ergänzend auf die glaubhaften Angaben des Zeugen II abzustellen, der den Schachtdeckel ebenfalls unter erheblicher Mühe und der Mithilfe eines Kollegen habe anheben können. In Ansehung des vom Zeugen II geschätzten Gewichts des Schachtdeckels von ca. 30 kg konnte die Kammer durchaus nachvollziehen, welche körperlichen Anstrengungen mit dem Anheben dieses Deckels verbunden sind.
143Die Erklärung des Angeklagten wegen angeblicher Sicherheitsbedenken, dass offene Gefahrstellen stets zu verschließen seien, vermag nicht zu überzeugen. Mit Ausnahme der eigenen Ehefrau, die über den geöffneten Schacht hätte informiert werden können, sind keine Personen ersichtlich, die in der kurzen Abwesenheit des Angeklagten während seiner Suche im Keller berechtigten Zutritt zum Garten hätten haben können. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen II und JJ war der Garten auch nur über das Haus zu betreten und im Übrigen umzäunt, so dass andere Personen keinen Zutritt zum Garten haben konnten. Für die nachfolgend geplante Fahrt zur Schwiegermutter sind die behaupteten Sicherheitsbedenken sogar noch weniger überzeugend, da die Ehefrau den Angeklagten hätte begleiten sollen und daher mit der Gefahrenstelle nicht hätte in Berührung kommen können. Insofern sind die angegebenen Sicherheitsbedenken des Angeklagten überhaupt nicht nachvollziehbar. Auffällig war dabei, dass der
144Angeklagte auf einen entsprechenden Vorhalt der Kammer noch zu erklären versuchte, dass er den Schacht auch wegen witterungsbedingter Einflüsse habe abdichten wollen. Hierfür wäre indessen für die kurze Dauer der Suche im Keller ausreichend gewesen, die gleichfalls vorhandene Plastikabdeckung über die Öffnung zu legen, welche den Schacht in genügender Weise vor äußeren Witterungsbedingungen während der kurzen Abwesenheit hätte schützen können. Nachdem der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht gewusst habe, ob er im Keller noch Silikon aufbewahrt habe, hätte der Witterungsschutz zunächst nur für diesen kurzen Zeitraum von wenigen Minuten erforderlich sein können. Schließlich konnte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben noch nicht wissen, ob er überhaupt noch zum Baumarkt fahren musste. Insofern ist es gerade in Ansehung der körperlichen Beschwerden des Angeklagten widersprüchlich, dass er für den Zeitraum weniger Minuten sofort den schweren Deckel aufgebracht haben will, obwohl ersichtlich der leichtere Kunststoffdeckel für den witterungsbedingten Schutz des Schachtes gleichfalls ausreichend gewesen wäre.
145In einer Gesamtbetrachtung mag die Kammer zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass der Angeklagte vor oder nach dem Tatgeschehen tatsächlich für kurze Zeit im Garten gewesen sein könnte. Die von ihm angegebenen umfangreichen Arbeiten konnte die Kammer indessen aufgrund der obigen Ausführungen gesichert ausschließen. Zwar sind im Garten bzw. Schacht Spitzhacke und Schüssel gefunden worden; dies deutet nicht zwangsläufig auf die angegebenen Arbeiten hin, da die Gegenstände auch zu einem anderen Zeitpunkt dorthin verbracht worden sein könnten.
146i.
147Die Einlassung des Angeklagten ist auch hinsichtlich seines Verhaltens nach dem Auffinden seiner sichtlich verletzten Ehefrau nicht schlüssig. Es ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel, dass er einerseits gesehen habe, dass seine Frau geblutet habe und deswegen zu ihr geeilt sei, um ihr zu helfen. Andererseits will er jedoch nicht festgestellt haben, ob sie noch bei Bewusstsein gewesen sei oder überhaupt noch geatmet habe. Diese Angaben sind keinesfalls stimmig, da die Hilfeleistung bei einer Verletzung als ersten Schritt zwangsläufig voraussetzt, dass bei der aufgefundenen verletzten Person zuerst die Vitalzeichen überprüft werden.
148Dieses gilt umso mehr, wenn es sich bei der aufgefundenen Person um eine langjährig bekannte Person oder den Partner handelt. Zu Lasten des Angeklagten blieb in seiner Einlassung neben den fehlenden objektiven Anhaltspunkten einer nachträglichen Hilfeleistung seiner geschädigten Frau, dass seine Einlassung zu ebendiesem Punkt gänzlich unsubstantiiert blieb. Gerade im Vergleich zur vorangegangenen Schilderung seiner angeblichen Gartenarbeiten, die er in den einzelnen Arbeitsschritten schilderte, war besonders auffällig, dass er zur Hilfeleistung mit Ausnahme des Anhebens seiner Frau keine detaillierten Angaben über seine Tätigkeiten oder Wahrnehmungen machte. Dieses ist auch nicht mit einer möglichen Schockreaktion und damit einhergehender psychischer Wahrnehmungsstörung zu erklären, da hierfür jegliche Anzeichen fehlten. So war der Angeklagte nach seiner Einlassung auch nach dem Auffinden seiner Ehefrau zu geordneten und zielgerichteten Handlungen befähigt, indem er den Notruf informierte und dabei auch vorhandenen technischen Schwierigkeiten an der Notruftaste des Telefons wirksam begegnen konnte. Aus dem abgespielten Notrufmitschnitt konnte die Kammer selber in Augenschein nehmen, dass der Angeklagte zu qualifizierten Angaben über seine Anschrift und die tatsächlichen Begebenheiten befähigt war und auch Nachfragen beantworten konnte. Schließlich bekundeten auch die eingesetzten Rettungskräfte glaubhaft, dass der Angeklagte beim Eintreffen noch zu zielgerichteten Handlungen befähigt war und sich sogar mit in den Keller begab und dort gezielt über die Rettungshandlungen und den Zustand seiner Ehefrau nachfragte. Diesbezüglich konnte auch der Angeklagte in seiner Einlassung noch detaillierte Angaben über das Eintreffen und das Verhalten der Rettungskräfte machen. Aus dem Gesamtkontext sind mithin keinerlei Anzeichen für eine Wahrnehmungs- oder Erinnerungsstörung bei dem Angeklagten abzuleiten. Gestützt wird dieses auch durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. MM, die zu gleichlautendem Ergebnis gelangte. Für die Kammer ist dieses daher nur damit erklärlich, dass die Angaben des Angeklagten über das behauptete Auffinden seiner Frau im Keller eine reine Schutzbehauptung darstellten.
149Zudem blieb die Einlassung über die angebliche Hilfeleistung auch in sich widersprüchlich, indem der Angeklagte seine Ehefrau in Hüfthöhe angehoben und starke Blutungen aus Mund und Nase erkannt haben will. Besonders auffällig im Einlassverhalten des Angeklagten war hierbei bereits, dass er zunächst keine Erinnerung daran gehabt haben will, wie er seine Frau wieder hingelegt habe. Erst
150auf konkrete Nachfrage gab der Angeklagte an, dass er seine Frau habe fallen lassen. Gerade diese nachfolgend geschilderte Reaktion ist nicht plausibel, weil hieraus eine Verschlimmerung der bereits positiv erkannten Kopfverletzungen nicht auszuschließen war und sich dem Angeklagten auch geradezu aufdrängen musste. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Angeklagte an dem Tatgeschehen unbeteiligt und von dem Anblick seiner stark blutenden Frau erschrocken oder geschockt gewesen wäre, wäre seine Reaktion nicht verständlich. Vielmehr wäre unter Berücksichtigung der aufzubringenden Eile zur Benachrichtigung von Rettungskräften auch in dieser Situation nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass der Angeklagte seine Ehefrau auf den Boden gelegt hätte, um den Kopf vor weiteren Verletzungen zu schützen.
151j.
152Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht nicht, dass er zum Zeitpunkt des Tatgeschehens aufgrund seiner Rückenbeschwerden körperlich beeinträchtigt war. Hiergegen sprach zunächst, dass die Zeugen S, U, Y, EE und E angaben, dass der Angeklagte bereits kurze Zeit nach den Operationen begonnen habe, wieder handwerklich an den Häusern zu arbeiten. Diesbezüglich schilderten die Zeugen übereinstimmend, dass sie eine wesentliche Beeinträchtigung bei dem Angeklagten nicht bemerkt hätten. Nach diesen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben war es nach der Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte trotz seiner körperlichen Beschwerden zur Ausführung der Tat befähigt war.
153k.
154Letztlich finden sich auch Anhaltspunkte für eine planvolle Verdeckungshandlung zur Vortäuschung eines Unfallgeschehens in dem augenscheinlich bewusst platzierten Pantoffel der geschädigten T1 auf der obersten Treppenstufe. Von den unmittelbar am Tatort anwesenden Zeugen L, N, R, O, P, HH, II und JJ wurde der Fundort auf der obersten Treppenstufe übereinstimmend bekundet und in seiner Lage als aufrecht stehend mit der Lauffläche nach oben gerichtet beschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf das von dem Zeugen JJ gefertigte Lichtbild im Spurensicherungsbericht 3.1 (dort Seite 2) gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen, das die Lage des Pantoffels erkennbar wiedergibt. Da nach obigen Ausführungen keinesfalls von einem Sturzgeschehen ausgegangen werden kann und sich die ersten Blutspuren erst im unteren Drittel der gewundenen Kellertreppe finden lassen, ist weder die Lage noch die Position des Pantoffels mit einem natürlichen Geschehensablauf erklärlich. Selbst bei einem ersten Angriff auf der obersten Kellerstufe wären wegen des im Verlaufs um 180° gewundenen Treppenverlaufs noch vor der ersten Biegung – und damit im obersten Drittel – weitere Spuren zu erwarten gewesen. Aus deren Fehlen kann verständlich nur gefolgert werden, dass der Pantoffel erst nach der Tat vom Angeklagten bewusst dort platziert wurde, um hierauf gestützt nach dem ersten Anschein einen Sturz plausibel erklären zu können.
1558.
156Die Feststellungen der Kammer zum Nachtatgeschehen zu II. Ziffer 4. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen L, M, N, R, HH, II, JJ, KK, RR, O, P, KOKin Q, Y, KOK H, KHK LL und RiAG I.
157a.
158Nach obigen Ausführungen konnte die Kammer bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitt des Notrufs vom 22.10.2013 feststellen, dass der Angeklagte um 10:06 Uhr selber den Notruf wählte und die Rettungskräfte anforderte. Aufgrund der zweimalig abgespielten Aufzeichnung des Telefonats konnte die Kammer die sichere Feststellung treffen, dass der Angeklagte mit ruhiger und verständlicher Stimme angab, seine Frau am Kellerabgang vorgefunden zu haben. Zudem bejahte der Angeklagte auf Nachfragen wiederholt die an ihn gerichtete Aufforderung, die Haustür für die Rettungskräfte zu öffnen.
159Die eingesetzten Rettungskräfte L und M bekundeten übereinstimmend, dass sie als erste Einsatzkräfte nahezu zeitgleich eintrafen und den Angeklagten im Hausflur hinter der geöffneten Haustür antrafen. Dieser habe ihnen den Weg zum Keller gewiesen, wo sie am Ende der Treppe die leblose T1 angetroffen hätten. Übereinstimmend mit den weiteren Zeugen N und R wurde zeitlich unmittelbar nachfolgend das Eintreffen des
160Notarztes Dr. R bekundet sowie die Untersuchung und Feststellung des Todes. Unter Vorhalt der Lichtbilder auf Bl. 20 ff. der Gerichtsakte bestätigten die Zeugen den dort abgebildeten Zustand der Räumlichkeiten sowie des massiven Blutspritzerbildes bei ihrer Eintreffsituation. Danach seien auf den untersten Treppenstufen erste Blutspritzer vorhanden gewesen. Am Ende der Kellertreppe habe der Körper in Bauchlage gelegen. Am Kopf habe sich bereits eine große Blutlache gebildet. In den angrenzenden Nebenräumen seien am Boden und den Wänden vielfältige Blutspritzern vorhanden gewesen. Mit Ausnahme der abgebildeten Lage der Leiche, die von den Rettungskräften an dieser Stelle zur körperlichen Untersuchung von der Bauch- in die Rückenlage gedreht worden sei, seien keine weiteren Veränderungen an dem Tatort vorgenommen worden. Die Bekundungen der Zeugen waren in sich stimmig und standen mit anderen Beweismitteln ganz offenkundig im Einklang. Der Zustand der Räumlichkeiten wurde nachfolgend hinreichend von den eingesetzten Polizeibeamten fotografisch dokumentiert und ließ insoweit – mit Ausnahme der Lage der gedrehten Leiche – keine Abweichungen in den Schilderungen erkennen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird ergänzend auf die Lichtbilder Bl. 20 ff. der Gerichtsakte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen, die den geschilderten Zustand abbildeten. Die Bekundung über die bereits geöffnete Haustür war stimmig mit der zeitlich unmittelbar zuvor an den Angeklagten gerichteten Aufforderung der Notrufleitstelle in dem Notruf, die Haustür unmittelbar nach dem Anruf bereits für die Rettungskräfte zu öffnen.
161b.
162Für die Kammer bestanden auch keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte selber die Haustüre nach dem Notruftelefonat geöffnet hatte. Hierfür sprach einerseits die bereits erwähnte eindeutige Aufforderung an den Angeklagten. Zudem fanden sich nach den Bekundungen der Zeugen HH, II und JJ an der Hauseingangstür keinerlei Hinweise darauf, dass diese unbefugt oder durch Gewalteinwirkung geöffnet wurde. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen fanden sich weder am Türschloss noch an der Türe selber Anzeichen hierfür, so dass die Kammer diesen Angaben durchaus glauben konnte. Gegenteiliges konnte auch aus der Einlassung des Angeklagten nicht abgeleitet werden. Dieser ließ sich zu diesem Komplex mehrfach widersprüchlich ein. Zunächst gab er in der Hauptverhandlung an, dass die Haustüre nachts stets abgeschlossen sei und nach dem Notruf auch noch geschlossen gewesen sei. Dieses korrigierte er indessen sofort dahingehend, dass er nicht danach gesehen habe, um sich unmittelbar weitergehend einzuschränken, dass ihm jedenfalls nicht aufgefallen sei, ob die Haustüre vorher bereits offen gestanden habe. Weitergehend gab der Angeklagte an, sich an die Aufforderung zum Öffnen der Türe durch die Notrufstelle zu erinnern, aber keine Erinnerung mehr zu haben, ob er die Türe auch geöffnet habe. Auf konkrete Nachfrage gab er weiter an, den Schlüssel jederzeit in seiner Hosentasche bei sich zu tragen und er aus seiner Erinnerung mit Sicherheit ausschließen könne, die Türe selber aufgeschlossen zu haben. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte an die Aufforderung in dem Notruf noch eine konkrete Erinnerung gehabt haben will, er aber dann nicht mehr wisse, ob er dieser Aufforderung auch nachgekommen sei, er aber im gleichen zeitlichen Komplex trotzdem gesichert ausschließen könne, die Türe aufgeschlossen zu haben. In einem beschlagnahmten Brief des Angeklagten an den Zeugen T5 vom 25.12.2013, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, hatte der Angeklagte noch wörtlich geschrieben, dass „die Haustüre offen [war], also muss T1 jemand rein gelassen haben“. Diese sich offenkundig ausschließenden, wechselhaften und nicht erklärlichen Widersprüche in den Angaben des Angeklagten führen mithin dazu, dass der Einlassung des Angeklagten zu diesem Komplex nicht gefolgt werden kann.
163Im Übrigen waren der Kammer nach der Beweisaufnahme auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, dass die Türe bereits vor dem angewählten Notruf offen gestanden haben könnte. Die Kammer schloss aus, dass die Tür zuvor von T1 geöffnet worden sein könnte, da sich hierfür keinerlei Hinweise finden ließen und sie keine Veranlassung hatte. Nach der Einlassung des Angeklagten holte T1 gelegentlich auch selber die Post aus dem außen neben der Eingangstür gelegenen Briefkasten. Nach der weiteren Einlassung des Angeklagten wurde die Post allerdings nicht vor 10 Uhr zugestellt und war auch keine Tageszeitung abonniert, so dass diesbezüglich keine Veranlassung für T1 bestand, die Hauseingangstür vor 10 Uhr zu öffnen.
164Auch fanden sich keine anderweitigen Hinweise darauf, dass T1 die Türe für eine dritte Person geöffnet haben könnte. Hiergegen sprach bereits, dass nach Angaben der Zeugin Q der Haustürschlüssel während der Leichenschau nicht bei T1 oder in ihrer Kleidung gefunden wurde. Vielmehr wurde der Schlüssel nachfolgend in der Handtasche von T1 in einem Nebenraum gefunden, wo sie diesen nach der Einlassung des Angeklagten regelmäßig aufbewahrte.
165c.
166Aber auch aus objektiven Gesichtspunkten kann die Kammer eine dritte Person als Täter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, da sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte fanden. Bekannte der Eheleute konnten bereits mangels Motiv ausgeschlossen werden. In der Hauptverhandlung konnte die Kammer keine Hinweise auf Streitigkeiten von T1 mit den vernommenen Zeugen oder anderen Personen feststellen. Nach den Bekundungen des MK-Leiters, des Zeugen KK, wurden auch Umfeldermittlungen mit dem Ergebnis vorgenommen, dass es sich um eine ruhige Wohngegend ohne kriminalistische Vorkommnisse in Form von Einbruchs- oder Raubdelikten im Tatzeitraum handelte. Dieses wurde insoweit auch durch die Zeugin RR bestätigt, die die Nachbarschaft als ruhige Siedlung ohne ihr bekannte Hauseinbrüche oder Überfälle beschrieb. Insofern war bereits nicht von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer solchen Variante auszugehen. Weitergehend fanden sich auch im Haus selber aber keine objektiven Anhaltspunkte, die auf einen dritten Täter im Zusammenhang mit einem Eigentums- oder Raubdelikt stehen könnten. Es wurden keinerlei Kampfspuren im Eingangsbereich oder im Hausflur vorgefunden, obwohl diese bei einem überfallartigen Eindringen eines unbekannten Täters nach dem Öffnen der Haustür durch T1 bereits dort zu erwarten gewesen wären. Auch die Annahme eines Eindringens eines unbekannten Täters unter Verwendung einer List könnte nicht plausibel erklären, warum es erstmals auf der Kellertreppe – und dort auch erst im unteren Abschnitt – zu einem Angriff gekommen sein könnte. Auch bei dieser Alternative wäre der erste Angriff nach lebensnaher Betrachtung sofort nach dem Eintritt in den Hausflur zu erwarten gewesen. Daneben findet sich kein vernünftiger Grund dafür, dass sich T1 mit einer unbekannten – aber auch mit einer bekannten – Person in Nachtkleidung unmittelbar hätte in den Keller begeben sollen. Gegen die Annahme eines Zusammenhangs mit einem Eigentumsdelikt spricht ferner ganz gravierend, dass weder Durchsuchungsmaßnahmen oder überhaupt das Fehlen von Gegenständen in den Räumen festgestellt werden konnten. Schließlich wäre aber auch die erhebliche Brutalität des Angriffs mit einem Raubdelikt nicht zweifelsfrei in Einklang zu bringen. Dieses lässt deutlich erkennen, dass es dem Angreifer um die unbedingte Tötung der T1 ging; dies wäre für einen Raub zumindest untypisch, weil hierfür regelmäßig ausreichend wäre, das Opfer kampfunfähig zu machen. Zudem wäre diesbezüglich äußerst untypisch, dass ein potentieller Gewalttäter keine eigenen Tatwerkzeuge mitgebracht hätte, sondern sich auf zufällige am Tatort vorzufindende und geeignete Werkzeuge zur Tatbegehung verlassen hätte, deren Vorhandensein ihm an einem unbekannten Tatort keinesfalls bekannt gewesen sein können. Auch von einem Zufallstäter, der auf unbekannte Weise in das Haus gelangt und von T1 überrascht worden sein könnte, wäre eine solche Tatbegehung nicht zu erwarten. Auch ein solcher Täter hätte T1 allenfalls mit den aufgefundenen Gegenständen kampfunfähig geschlagen, um selber fliehen zu können.
167d.
168Die Zeugen L, M, N und R bestätigten übereinstimmend die von ihnen getroffenen Notfallmaßnahmen, innerhalb derer nur noch der Tod der T1 festgestellt werden konnte. Insofern kann auf obige Ausführungen unter Ziffer 7. lit. d verwiesen werden. Ergänzend bekundeten die Zeugen L, N und R übereinstimmend, dass ihnen der Angeklagte in den Keller nachgefolgt sei und sich auf der Kellertreppe aufgehalten und dort auch hingesetzt habe. Er sei gefasst gewesen und habe der Untersuchung zugesehen und sich nach den Bekundungen des Zeugen R auch bei diesem konkret erkundigt, ob seine Frau tot sei. Nach der Untersuchung sei er von den beiden Zeugen N und L ins Wohnzimmer begleitet und dort von dem Zeugen R untersucht worden. Der Zeuge R gab in seiner Vernehmung ergänzend an, dass der Angeklagte zunehmend aufgeregter gewesen sei und er ihm ein leichtes Beruhigungsmittel Tavor (1 mg) verabreicht habe. Auf die Fragen über das Geschehen habe ihm der Angeklagte sinnvoll antworten können, wobei die Antworten verlangsamt, stockend und zögerlich erfolgt seien. Der Angeklagte habe dem Zeugen R gegenüber angegeben, dass er nach einem gemeinsamen Frühstück im Garten gearbeitet habe und nach seiner Rückkehr ins Haus seine Frau leblos im Keller gefunden habe. Die in sich widerspruchsfreien und übereinstimmenden Angaben der Zeugen sind insgesamt glaubhaft und decken sich auch mit weiteren Beweisergebnissen. So bekundeten auch die eingesetzten Zeugen O und P, dass der Angeklagte von den Rettungskräften aus dem Keller zum Sofa im Wohnzimmer geführt worden sei und sich dort sein Zustand zunehmend verschlechtert habe, indem er zu weinen und schluchzen begann. Die Angaben des Angeklagten über das morgendliche Geschehen wurden nachfolgend auch durch die Zeugen Y und PK H bestätigt, die zu späteren Zeitpunkten mit dem Angeklagten in der F-Klinik sprachen und eine nahezu gleich lautende Schilderung des Geschehensablaufs durch den Angeklagten bestätigten.
169Die nachfolgende Verschlechterung des Zustands des Angeklagten sowie seine Einlieferung in ein Krankenhaus und die Weiterverlegung in die F-Klinik konnten aufgrund der entsprechenden Bekundungen der am Tatort eingesetzten Zeugen POKin Q, O und P sowie der erneut angeforderten Rettungskräfte, den Zeugen L und M, festgestellt werden. Insbesondere die Zeugen L und M bekundeten einen veränderten Zustand des Angeklagten, der bei ihrem zweiten Einsatz derart verschlechtert war, indem der Angeklagte nicht mehr ansprechbar gewesen sei und nicht mehr habe gehen können, so dass er liegend habe transportiert werden müssen.
170e.
171Die Feststellungen über das für eine Traumatisierung oder Trauer untypische Verhalten des Angeklagten in der F-Klinik beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK LL und RiAG I. Nachdem der Angeklagte seine ursprünglich erteilte Erklärung über die Entbindung der ihn behandelnder Ärzte noch in der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgenommen hat, konnten die Feststellungen nicht auf die Bekundungen der Zeuginnen Dr. GG und Dr. J gestützt werden, die sich im Rahmen ihrer Vernehmung berechtigt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO beriefen. Insofern konnte nur auf die seinerzeit im Ermittlungsverfahren tätigen Zeugen LL und I abgestellt werden, die im Rahmen ihrer Prüfung der Haft- und Unterbringungsfähigkeit des Angeklagten mit den genannten Zeuginnen mehrfach über den Zustand des Angeklagten gesprochen hatten. Dieser hatte zum damaligen Zeitpunkt seine behandelnden Ärzte auch von der Schweigepflicht wirksam entbunden, so dass insofern ein Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO über die seinerzeitigen Angaben der Zeuginnen gegenüber den Ermittlungsbeamten bzw. –richter nicht besteht und diese über die damaligen Angaben der nunmehr zeugnisverweigerungsberechtigten Ärzte vernommen werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.1962 – 5 StR 426/62; Beschluss vom
17224.09.1996 – 5 StR 441/96 – jeweils nach juris).
173Der Zeuge KHK LL gab an, dass er wegen der Fragen der Unterbringung des Angeklagten und des damit verbundenen gesundheitlichen Zustandes des Angeklagten mehrere Telefonate mit der behandelnden Oberärztin Dr. J geführt habe. Diese habe das Verhalten des Angeklagten als latent aggressiv beschrieben, ohne Einzelheiten zu beschreiben, welches nicht als typisch traumatisiertes Verhalten zu beschreiben sei. Ergänzend bekundete der Zeuge RiAG I, dass er ebenfalls mit der behandelnden Ärztin Dr. J über die Frage der Haftfähigkeit des Angeklagten telefoniert habe. Diese habe angegeben, dass bei dem Angeklagten keine Anzeichen für eine Trauer bemerkbar seien. Nach Angaben der Ärztin habe der Angeklagte bei einer Gelegenheit versucht, eine weibliche Pflegekraft auf seinen Schoß zu ziehen.
174Die Kammer folgte den Angaben der Zeugen, die detailliert und in sich widerspruchsfrei waren. Zwar verkennt die Kammer einerseits nicht, dass die Bekundungen der Zeugen nicht auf eigener Wahrnehmung beruhten. Allerdings war nicht zu übersehen, dass sowohl der Anlass der geschilderten Telefonate als auch der Inhalt im Rahmen des in Frage stehenden Tatgeschehens außergewöhnlich waren und sowohl der Einlassung des Angeklagten über ein angebliches Sturzgeschehen und der Annahme eines trauernden Ehegatten gänzlich entgegenstanden. Besonders der Zeuge I gab glaubhaft an, dass ihm der Vorgang noch in Erinnerung gewesen sei, weil sich der Angeklagte über die Qualität des Frühstücks beschwert habe, dass nämlich ein Frühstücksei gefehlt habe, und er sich Gedanken über einen Umbau am Haus gemacht habe. Diese Reaktion sei ihm in der Situation des Angeklagten sehr ungewöhnlich erschienen und aus diesem Grunde auch in Erinnerung geblieben.
175Zudem konnte sich die Kammer noch auf die Angaben des Zeugen H stützen. Nach dessen Bekundungen konnte er sich nach entsprechender Beschuldigtenbelehrung während der Festnahme im Krankenhaus für etwa 1,5 Stunden mit dem Angeklagten unterhalten. Dabei schilderte der Zeuge glaubhaft, dass das Verhalten des Angeklagten nach seiner Einschätzung auffällig gewesen sei. Bei näheren Angaben zum Tatgeschehen habe sich der Angeklagte weinerlich verhalten, sich ein Taschentuch vor die Augen gehalten und kurzzeitig auf dem Bett
176zusammengerollt, wobei er sich auf fehlende Erinnerungen zu den Einzelheiten berufen habe. Im unmittelbaren Anschluss hieran sei der Angeklagte bei anderen und neutralen Themen sofort wieder völlig orientiert und strukturiert gewesen, wobei er insbesondere zum Randgeschehen um den Vorfall – beispielsweise zum gemeinsamen Frühstück – noch viele Details in Erinnerung gehabt habe. Hierzu gab der Zeuge H an, dass er wegen dieses Verhaltens den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte bei kritischen Fragen zum Tatgeschehen simuliert habe. Auch diesen Angaben des Zeugen konnte die Kammer folgen, zumal diese auch mit eigenen Wahrnehmungen der Kammer in der Hauptverhandlung über das nonverbale Verhalten des Angeklagten übereinstimmten, wonach der Angeklagte wiederholt bei verschiedenen Gelegenheiten, ein Taschentuch effektvoll vor seine Augen hielt.
177IV. Rechtliche Würdigung
178Nach den vorstehenden Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen des vorsätzlichen Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau T1 gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1791. § 212 StGB Totschlag
180Der Angeklagte hat den objektiven Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB nach Maßgabe obiger Ausführungen verwirklicht.
181Bei der Tatbegehung handelte der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens vorsätzlich in Form eines dolus directus 1. Grades in der Absicht, den Tod seiner Ehefrau herbeizuführen. Diesbezüglich erfordert die Vorsatzform des dolus directus 1. Grades den zielgerichteten Willen des Täters auf die bewusste Tatbestandsverwirklichung und den Erfolgseintritt. Angesichts der mehrfachen und massiven Gewaltausübung unter Zuhilfenahme eines schweren Werkzeuges gegen die am Boden liegende T1 verbleibt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte durch die Tat die Herbeiführung des Todes zielgerichtet verwirklichen wollte. Auch für einen medizinischen Laien ist unweigerlich erkennbar, dass mehrere Schläge mit einem schweren Werkzeug gegen den ungeschützten Kopf einer am Boden liegenden Person geeignet sind, tödlich wirkende Verletzungen
182zu verursachen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen von der mehrfachen Gewalteinwirkung sowie einer erheblichen Kraftentfaltung auszugehen ist, das damit allein den Rückschluss auf einen finalen Willen des Angeklagten zur unbedingten Tötung seiner Ehefrau zulässt.
1832. § 211 StGB Mordmerkmale
184Die Kammer konnte weitergehend indessen nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte in seiner Person oder bei der Tatbegehung ein Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Soweit die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin in ihren jeweiligen Schlussvorträgen auf die Mordmerkmale der Habgier oder der sonstigen niedrigen Beweggründe abstellten, vermochte die Kammer dieser Einschätzung nicht zu folgen.
185a. Habgier
186Das Mordmerkmal der Habgier kennzeichnet sich durch ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis (vgl. BGH, Urteil vom 02.09.1980 – 1 StR 434/80 [Rn. 6] – nach juris; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 211 Rn. 10). Dieses muss für den Täter bei der Tatbegehung zudem das tatbeherrschende Motiv sein und bei einem Motivbündel jedenfalls im Vordergrund stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2000 – 2 StR 414/00 [Rn. 8] – nach juris). Diesbezüglich konnte die Kammer nicht feststellen, dass bei dem Angeklagten eine vorherrschende Motivation eines übersteigerten Gewinnstrebens vorhanden war. Zwar lagen hierfür vereinzelte objektive Anhaltspunkte vor, indem das Vermögen der getöteten Ehefrau aufgrund des Erbvertrages von 2005 in Gestalt des Änderungsvertrages von 2009 unbeschränkt auf den Angeklagten übergegangen wäre bzw. ist. Dabei ist durchaus auch zu berücksichtigen, dass die getötete T1 über erhebliche Vermögenswerte verfügte. In diesem Zusammenhang konnte die Kammer insoweit Vermögensanteile in Form von Immobilienbesitz an dem eigenen Wohnhaus sowie anteilig mit dem Angeklagten an einem weiteren Mietshaus feststellen. Zudem verfügte die verstorbene Ehefrau über finanzielle Geldvermögenswerte nach dem Verkauf des Elternhauses in Höhe von 195.000,00 EUR sowie dem ratierlichen Abfindungsanspruchs gegenüber ihren früheren Arbeitgeber in Höhe von insgesamt 191.943,51 EUR, die im Todesfall in noch valutierender Höhe in einer Einmalsumme an ihren Erben auszuzahlen war.
187Demgegenüber stand indessen, dass der Angeklagte selber über eigene Vermögenswerte verfügte, indem er ebenfalls Miteigentümer des Mietshauses war und damit auch an den Mieteinnahmen partizipierte. Zudem erhielt er selber noch eine eigene Rente. Zu berücksichtigen war schließlich auch, dass der Angeklagte im Falle der beabsichtigten Scheidung angesichts seiner geringeren Vermögenswerte gegenüber seiner Ehefrau auch Unterhaltsansprüche hätte geltend machen können. Hierfür sprach insbesondere, dass sich die getötete Ehefrau bereits frühzeitig um derartige Fragen kümmerte und auch nach außen gegenüber ihrer Schwester mehrfach eine eigene Zahlungsverpflichtung eines nachehelichen Unterhaltes bekundete.
188In einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Anhaltspunkte gelangte die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass der Angeklagte seine Ehefrau tötete, um sich in den Besitz weiterer Vermögenswerte zu bringen. Hiergegen sprach insbesondere die Überlegung, dass der Angeklagte selber über eigene Vermögenswerte verfügte und auch im Falle der Trennung oder Scheidung mangels Ehevertrag und angesichts seines Alters erhebliche Ansprüche gegen seine Ehefrau in Form eines Zugewinnausgleichs und Unterhaltsansprüche hätte geltend machen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen, die bezüglich der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bereits vor der Tat durch die Ehefrau nach außen bekannt gegeben wurden, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Tatmotivation vorherrschend von einer Habgier des Angeklagten geleitet war. Eine solche kann schließlich auch nicht aus der Bemerkung des Angeklagten in dem Gespräch mit dem Zeugen EE vom 16.10.2013 erkannt werden, in welchem der Angeklagte angab, dass er 150.000,00 EUR haben wolle und dann könne seine Ehefrau gehen. Einerseits konnte im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Vernehmung des Zeugen EE nicht abschließend geklärt werden, in welchem Kontext diese Bemerkung in dem Gespräch gefallen ist. Insofern ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der genannte Betrag eine vom Angeklagten selber errechnete Summe seiner Ansprüche gegen seine Ehefrau angesichts der angekündigten Scheidung oder für die erbrachten handwerklichen Leistungen in dem elterlichen Haus der Mutter der T1 darstellte. Zudem kann aus dieser einzelnen Äußerung nicht gefolgert werden, dass diese bei der Tatbegehung im zeitlichen Abstand von fast einer Woche für den Angeklagten noch handlungsleitend gewesen sein könnte.
189b. sonstige niedrige Beweggründe
190Die Tatmotivation eines sonstigen niedrigen Beweggrundes liegt vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2000 – 2 StR 550/99 [Rn. 9] – nach juris). Die Beurteilung eines solchen niedrigen Beweggrundes ist anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen, in welche insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tatgeschehen sowie die Vorgeschichte der Tat und die Tatmotivation des Täters einzubeziehen sind. Bei der Bewertung kommt es sodann auf eine rechtliche Beurteilung an, wonach regelmäßige Kriterien eines niedrigen Beweggrundes darin zu erblicken sind, dass zwischen Anlass und Tat hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter ein besonders krasses Missverhältnis besteht und in subjektiver Hinsicht eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechtes beim Täter besteht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 211 Rn. 17).
191Nach diesen abstrakten Kriterien gelangt die Kammer nach dem Ergebnis der getroffenen Feststellungen nicht zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten bei der Tatbegehung ein Mordmerkmal im Sinne eines sonstigen niedrigen Beweggrundes handlungsleitend vorhanden war. Hierbei konnte die Kammer bereits nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen, welche Motivation oder äußeren Begebenheiten für den Angeklagten hinsichtlich der Tatbegehung letztlich ausschlaggebend waren.
192Aus den Gesamtumständen der Tatvorgeschichte in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der getöteten T1, die sich insbesondere durch die gesicherte Abfindungszahlung ihres Arbeitgebers in sechsstelliger Höhe und des vorhandenen Grundbesitzes auszeichnete, sind zwar indizielle Anhaltspunkte vorhanden, dass bei dem Angeklagten eine diesbezügliche Bereicherungsabsicht vorhanden gewesen sein könnte. Hierfür sprechen insbesondere die weiteren Begleitumstände der erbrechtlichen Vereinbarung der Eheleute zugunsten des Angeklagten und der zeitliche Kontext mit dem Eintritt der Getöteten in den Vorruhestand und ihrer angekündigten Trennungsabsicht. Auch solche finanziell geleitete Motive können einen niedrigen Beweggrund begründen, wenn sie den speziellen Mordmerkmalen nahe kommen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1995 – 1 StR 475/95 [Rn. 14] – nach juris). Die genannten Indizien sind allerdings nicht
193ausreichend, um hieraus ein handlungsleitendes Motiv des Angeklagten gesichert feststellen zu können, dass dieser sich durch die Tatbegehung in den Besitz der Vermögenswerte seiner Ehefrau bringen oder den Verlust seiner vorhandenen Lebenssituation und Vermögensverhältnisse abwehren wollte. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Mordmerkmal der Habgier entsprechend verwiesen werden.
194Weitergehend finden sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielfältige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte über die angekündigten Trennungsabsichten seiner Ehefrau frustriert und sogar zornig war. Diesbezüglich kann die Kammer vornehmlich auf die entsprechenden Angaben der psychiatrischen Sachverständigen Dr. MM abstellen, die dem Angeklagten narzisstische Persönlichkeitszüge bei gleichzeitig abwertender Haltung gegenüber seiner Ehefrau bestätigte. Diese konnte die Kammer nach obigen Ausführungen auch selber noch in abfälligen Äußerungen über die Geschädigte in der Einlassung des Angeklagten erkennen. Hieraus sei nach Angaben der Sachverständigen denkbar, dass der Angeklagte sich in einem andauernden Prozess dahingehend versteigert habe, seine Partnerin wegen der erlittenen Kränkung töten zu wollen. Auch solche Rachegedanken eines verlassenen Partners können im Einzelfall das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes begründen. Dieses setzt indessen voraus, dass die Gefühlsregung ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen muss und in einer Beziehungstat aber tatauslösende und tatbestimmende Gefühle der Enttäuschung und inneren Ausweglosigkeit der Wertung eines niedrigen Beweggrundes entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2005 – 4 StR 290/05 [Rn. 9] – nach juris). Diesbezüglich wurde von den Zeugen S und EE übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte von der Mitteilung seiner Ehefrau über ihre endgültigen Trennungsabsichten zunächst überrascht und schockiert gewesen sei. Allerdings bekundeten beide Zeugen auch, dass der Angeklagte nachfolgend den Auszug aus dem Haus akzeptiert habe, indem er angegeben habe, in die vorhandene unbewohnte Wohung in dem Mietshaus ziehen zu wollen. Nach obigen Ausführungen unter III. Ziffer 6. konnte die Kammer zwar nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte die Trennung uneingeschränkt akzeptiert hatte und bereits eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eheleuten gefunden worden war. Andererseits konnte jedoch angesichts der Angaben des Angeklagten nicht gesichert ausgeschlossen werden, dass er die Trennung insoweit
195akzeptiert hatte, dass er hierüber mit seiner Ehefrau in Gespräche eingetreten war und über die anstehenden Scheidungsfolgen „verhandelt“ hatte. Hierfür spricht insoweit auch zugunsten des Angeklagten, dass er beabsichtigte, den Termin bei dem Anwalt zu begleiten. Soweit die Kammer bei dem Angeklagten nach folgenden Ausführungen zur Schuldfähigkeit eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur annehmen konnte, dass dieser angesichts der angekündigten Trennungsabsicht wütend und zornig geworden sein könnte, konnten gleichwohl keine objektiven Anhaltspunkte dahingehend festgestellt werden, dass diese Gefühle einer aufgesRRen Wut bei dem Angeklagten noch während der Tatausführung handlungsleitend gewesen sein könnten. Zwar könnte hierfür nach objektiven Gesichtspunkten noch die gravierende Brutalität der Tatausführung sprechen, die insoweit alleine aber keine gesicherten Rückschlüsse auf die eigentliche Tatmotivation des Angeklagten hinsichtlich seiner inneren Beweggründe zulässt.
196c. Heimtücke
197Soweit abschließend allein noch das Mordmerkmal der Heimtücke in Betracht kommen könnte, konnte die Kammer auch dieses nicht mit der für eine Verurteilung zuverlässigen Sicherheit feststellen. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter zum Zeitpunkt des Angriffs eine bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – 5 StR 341/05 [Rn. 27] – nach juris). Die Arglosigkeit beim Tatopfer besteht, wenn dieses sich zum Zeitpunkt der Tat eines bevorstehenden Angriffes nicht ausgesetzt sieht, woraus sodann die Wehrlosigkeit in Form einer wenigstens erheblich eingeschränkten Verteidigungs- oder Fluchtmöglichkeit resultieren muss. Aus den getroffenen Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen sind zwar einzelne Anhaltspunkte für einen plötzlichen und damit überraschenden Angriff des Angeklagten auf seine Ehefrau im Bereich der Kellertreppe vorhanden, nachdem der Angeklagte selber einen vorhergehenden Streit beim gemeinsamen Frühstück vehement verneinte. Allerdings vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass die getötete T1 zumindest eingeschränkt noch verteidigungsfähig war, da sich nach den Angaben des Rechtsmediziners noch Anzeichen passiven Abwehrverhaltens bestätigen ließen. Schließlich kann die Kammer aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Angriffs eine etwaige Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau erkannte und bewusst für seine Tat ausnutzte.
1983. Rechtswidrigkeit und Schuld
199Die Tat erfolgte rechtswidrig. Zugunsten des Angeklagten sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich.
200Der Angeklagte handelte während der Tatbegehung schuldhaft. Die Kammer konnte unter Zuhilfenahme der sachverständigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. MM einen Ausschluss oder die Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten nicht feststellen. Nach dem Klassifikationssystem des § 20 StGB fanden sich bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für eines der dort normierten vier Eingangsmerkmale. Bei dem Angeklagten waren keinerlei Anzeichen für das Vorliegen eines Schwachsinns oder einer krankhaften seelischen Störung gegeben. Die Kammer konnte sich im Rahmen der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Angeklagte während der gesamten Dauer und auch während mehrstündiger Verhandlungen stets wach und orientiert war. Dieses äußerte sich augenscheinlich darin, dass er fortwährend eigene Notizen bei Zeugenvernehmungen machte und sich ganz offensichtlich hierüber mit seinem Verteidiger beriet. Er selber konnte darüber hinaus in einer mehrstündigen Einlassung weitere Angaben zum Tatgeschehen bzw. zu seiner eigenen Tätigkeit am Tattag und auch zum Verhältnis zu seiner Ehefrau und zu seiner eigenen Person machen. Dieses deutete damit sichtlich auf eine wenigstens durchschnittliche Intelligenz hin. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte die Kammer auch keine anderweitigen Erkenntnisse gewinnen, die auf eine erhebliche Intelligenzminderung des Angeklagten in der Vergangenheit hindeuten konnten. Vielmehr wurde er von den Zeugen S, U, Y und E dahingehend beschrieben, dass er – insbesondere in handwerklichen Tätigkeiten – eine erhebliche Eigeninitiative entwickelte und diese aus eigenem Antrieb umsetzen konnte. Im Übrigen fanden sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus anderen Beweismitteln Anzeichen für eine krankhafte seelische Störung, nachdem der Angeklagte weder durch Psychosen oder Suchtverhalten in der Vergangenheit auffällig wurde. Zu diesen genannten Aspekten konnte sich die Kammer ergänzend auch auf die im Ergebnis gleichlautenden detaillierten Ausführungen der Sachverständigen MM stützen.
201Weitergehend konnten bei dem Angeklagten auch keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Persönlichkeitsstörung bei der Tatbegehung festgestellt werden. Aus der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen S, U, EE und Y konnte die Kammer erkennen, dass der Angeklagte von der angekündigten Trennungsabsicht seiner Ehefrau überrascht und gekränkt war. Der Angeklagte gab diesbezüglich selber an, dass er auf die Mitteilung seiner Frau zunächst dahingehend reagierte, dass er für diese nachfolgend keine weiteren Arbeiten im Haushalt vornehmen wolle und es auch keinen Sex mehr gebe. Zugleich ergaben sich in dem Einlassungsverhalten des Angeklagten deutliche Anzeichen dafür, dass er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch von dem Verhalten seiner Ehefrau, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Ehe zunehmend von dem Angeklagten emanzipierte, gekränkt und frustriert war. Dieses äußerte sich darin, dass der Angeklagte sich in seiner Einlassung wiederholt in abfälliger Weise über seine Ehefrau äußerte. So verwies er beispielsweise zur Frage auf eine möglicherweise bestehende Affäre oder neue Männerbekanntschaft von T1 darauf, dass diese wegen einer Inkontinenz eine Windel tragen müsse, weil ihr sonst das Urin am Bein herunterlaufe. Zudem gab der Angeklagte an, dass er seine Ehefrau zu dem Anwalt habe begleiten wollen, damit diese dort keine Dummheiten mache. In diesem Zusammenhang äußerte er ergänzend, dass sich seine Ehefrau wegen einer Zyste im Kopf ständig verrückt gemacht habe und ohnehin nicht gewusst habe, wie sie alleine zu dem Rechtsanwalt gelangen könne. Im Einklang mit den verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen gelangt die Kammer angesichts dieser Anhaltspunkte dazu, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt des Tatgeschehens und auch nachfolgend eine große Enttäuschung, Frustration und Wut angesichts der mitgeteilten Trennungsabsicht entstanden war, die insoweit für das Vorliegen einer narzisstische Persönlichkeitsstörung sprechen könnte. In einer Gesamtschau vermochte die Kammer sich aber ebenfalls der Einschätzung der Sachverständigen MM anzuschließen, dass diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten keinesfalls einen krankheitswertigen Zustand erreicht haben könnte, der dem Eingangsmerkmal einer seelischen Abartigkeit gleichkommen könnte, so dass insoweit nur eine Persönlichkeitsakzentuierung gegeben ist.
202Es fanden sich schließlich keine Anzeichen für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines affektiven Ausnahmezustandes während der Tatausführung bei dem Angeklagten. Es fehlen bereits hinreichende Anhaltspunkte für eine konfliktbehaftetet Ausgangssituation, die ein solches Affekthandeln begründen könnte. Nach der Einlassung des Angeklagten, die sich anhand objektiver Beweisergebnissen teilweise bestätigen ließen, fand noch ein gemeinsames Frühstück statt, ohne dass die Trennung oder ein anderer Streit thematisiert worden sei. Der Zeuge Y bekundete selber, dass die Eheleute am Vorabend noch gemeinsam bei ihm zu Besuch gewesen seien und es keinerlei Auffälligkeiten gegeben habe. Insofern sind für die Kammer keine Anhaltspunkte feststellbar, die eine affektive Ausnahmesituation während des gemeinsamen Frühstücks begründen könnten. Zudem sprechen die objektiven Tatsachen des Tat- und des Nachtatgeschehens ganz ersichtlich gegen die Annahme einer Affekthandlung, indem das Tatgeschehen zeitlich einen gewissen längeren Zeitraum andauerte und innerhalb des Tatgeschehens das verwendete Werkzeug gewechselt und auch der Tatort von der Kellertreppe auf den Kellerboden verlagert wurde. Im Nachtatgeschehen war der Angeklagte befähigt, zunächst den Notruf zu wählen und den eingesetzten Rettungskräften seine angebliche Gartenarbeit während eines ihm unbekannten Tat- oder Sturzgeschehens zu vermitteln. Diese Merkmale lassen erkennen, dass es sich um ein bewusst gesteuertes Tatgeschehen handelte und auch im Nachtatverhalten eine bewusste und zielgerichtete Handlungs- und Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten vorhanden war. In Übereinstimmung mit den Erläuterungen der Sachverständigen MM vermag auch die Kammer die typischen Merkmale eines affektive Ausnahmezustandes nicht zu erkennen angesichts der vielfältig dagegen sprechenden Umstände.
203V. Strafzumessungserwägungen
204Bei der Strafzumessung hat die Kammer den anzuwendenden Strafrahmen dem § 212 Abs. 1 StGB entnommen, der für den Totschlag einen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe androht.
2051. § 213 StGB Minder schwerer Fall des Totschlags
206Nach umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagte sprechender
207Gesamtumstände gelangt die Kammer nicht zu der Annahme, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB anzunehmen ist.
208Für die erste Alternative des § 213 StGB im Sinne einer Provokation des Angeklagten durch das Tatopfer finden sich bereits keine objektiven Anhaltspunkte. Die von T1 bereits Anfang Oktober 2013 mitgeteilte Trennungsabsicht vermag eine solche Provokation keinesfalls darzustellen. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten seiner pauschalen Einlassung folgen wollte, dass T1 ihm als Grund für die Trennung ein Nachlassen seiner sexuellen Leistungsfähigkeit genannt haben sollte, vermag dieses allein eine schwere Beleidigung nicht darzustellen. Auch nach der Einlassung des Angeklagten war diese Mitteilung aufgrund ihrer schlichten Angabe des Grundes im Zusammenhang mit den Operationen des Angeklagten keinesfalls auf eine Kränkung des Angeklagten ausgelegt gewesen. Außerdem gab T1 nach der Einlassung des Angeklagten den Trennungsgrund selber erst auf dessen ausdrücklicher Nachfrage an. Schließlich fehlt es diesbezüglich aber auch ganz offensichtlich an der zeitlichen Komponente, dass der Angeklagte auf der Stelle zur Tat hingerissen gewesen wäre, nachdem diese Mitteilung zeitlich mehrere Tage vorgelagert gewesen sein soll.
209Auch kann ein sonstiger minder schwerer Fall nach der 2. Alternative des § 213 StGB nicht angenommen werden, weil dieses insoweit voraussetzen würde, dass die schuldmildernden Umstände in ihrem Gewicht insgesamt einer Affektlage gleichkämen und der reguläre Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB unangemessen hart wäre (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl. 2104, § 213 Rn. 12, 15). Zugunsten des Angeklagten würdigt die Kammer, dass er bislang nicht vorbestraft gewesen ist. Hinzu tritt, dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte aufgrund der langen und von ihm als intakt empfundenen Ehe von der mitgeteilten Trennungsabsicht nach der langen Ehedauer von über 25 Jahren überrascht und gekränkt war, ohne dass dieses nach obigen Ausführungen seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätte. Dabei ist zugunsten des Angeklagten noch zu würdigen, dass nach objektiven Maßstäben für ihn keine Anzeichen für eine beabsichtigte Trennung vorhanden waren, zumal T1 kurz zuvor sogar die Silberhochzeit und das jährliche Oktoberfest gemeinsam mit dem Angeklagten und Freunden gefeiert hatte.
210Zu Lasten des Angeklagten ist in die Gesamtbeurteilung jedoch einzubeziehen, dass die Tat mit einer erheblichen Brutalität begangen wurde und der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau absichtlich und zielgerichtet herbeiführen wollte.
211In der Gesamtwertung gelangt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass die schuldmildernden Umstände derart überwiegen, dass der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB als unangemessen hart oder nicht schuldangemessen anzusehen wäre.
2122. konkrete Strafzumessungserwägungen
213In der konkreten Strafzumessung hat die Kammer gemäß § 46 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Neben den bereits dargestellten Milderungsgründen der fehlenden Vorstrafen und der emotionalen Kränkung durch die beabsichtigte Scheidung der langjährigen Ehe konnte die Kammer zugunsten des Angeklagten noch berücksichtigen, dass bei ihm aufgrund seines hohen Alters und seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes eine erhöhte Haftempfindlichkeit vorhanden ist.
214Zu Lasten des Angeklagten sprach neben der brutalen Tatausführung die Tatsache, dass er seine Ehefrau absichtlich getötet hat.
215Bei nochmaliger und abschließender Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände im Rahmen der konkreten Strafzumessung erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von insgesamt
21611 Jahren
217für tat- und schuldangemessen. Diese erscheint auch geboten, um auf den Angeklagten einzuwirken und ihm das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen.
218VI. Kosten
219Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
- 1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
- 1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), - 2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder - 3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.