Landgericht Kleve Beschluss, 25. Aug. 2014 - 4 OH 2/14


Gericht
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ließ durch den Antragsgegner am 20.12.2012 einen Vertrag beurkunden, durch welchen er das im Grundbuch von N auf Blatt 0000 eingetragene Grundstück Gemarkung N, Flur 0000, Flurstück 0000 für 620.000,- € an Herrn U verkaufte. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die notarielle Urkunde vom 20.12.2012 (UR-Nr. 0000 = Bl. 8-16 GA) verwiesen. Als Wohnanschrift des Herrn U war angegeben: „D-straße, Monaco.“ Der Antragsgegner nimmt den Antragsteller mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung vom 06.11.2013 als Zweitschuldner in Anspruch, nachdem Herr U die notarielle Kostenrechnung trotz mehrfacher Mahnungen nicht beglichen hatte.
4Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 06.03.2014, bei Gericht eingegangen am 07.03.2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung gestellt. Er wendet sich gegen seine Inanspruchnahme im Ganzen. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner habe gegen seine Amtspflicht zur Betreuung der Urkundsbeteiligten verstoßen. Die Zweiwochenfrist sei nicht abgewartet worden, obgleich der Antragsteller den Vertrag als Verbraucher, Herr U diesen als Unternehmer abgeschlossen hätten. Daher sei er völlig unvorbereitet zu dem Notartermin erschienen. Aufgrund der Auslandsanschrift des Herrn U sei der Antragsgegner auch verpflichtet gewesen, über die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Notarkosten hinzuweisen. Die Vertragsgestaltung sei mangelhaft und verursache Schäden, da Herr U die Fälligkeit des Kaufpreises verschleppe und zugleich aufgrund der eingetragenen Auflassungsvormerkung das Grundstück „sperre“. Daher entstünden ihm Anwaltskosten, ebenso Kosten für eine Klage auf Löschung der Auflassungsvormerkung gegen Herrn U und die Erwerberin der Auflassungsvormerkung, Frau H. Mit diesen Kosten, die noch nicht bezifferbar seien, aber die Kostenforderung des Notars bei weitem überstiegen, rechne er gegen die Kostenrechnung vorsorglich auf (Schriftsatz vom 06.03.2014, Seite 6 = Bl. 6 GA). Wegen der ungünstigen Kaufpreisfälligkeitsregelungsregelung sei ihm auch ein erheblicher Zinsverlust entstanden, den er als Schadensersatz vom Notar verlangen und mit dem er im vorliegenden Verfahren aufrechnen könne (Schriftsatz vom 22.07.2014, Seite 3 = Bl. 79 GA). Gegen Herrn U habe sich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen betrügerischer Grundstückgeschäfte gerichtet, dessen unseriöses und dubioses Verhalten habe dem Antragsgegner nicht verborgen bleiben können.
5Der Antragsgegner erwidert, ihm seien bei der Beurkundung keine Täuschungen des Herrn U gegenüber dem Antragsteller bekannt gewesen. Die monegassische Anschrift des Herrn U habe er in der Urkunde angegeben, weil die aus dem Personalausweis ersichtliche [Inlands-] Adresse nach der Auskunft von Herrn Tillmann nur dessen Zweitwohnsitz gewesen sei. Für eine gewerbliche Betätigung des Herrn Tillmann habe er keine Anhaltspunkte gehabt. Die beurkundeten Abreden entsprächen den Absprachen der Urkundsbeteiligten. Schadensersatzansprüche gegen ihn habe der Antragsteller nicht. Überdies seien solche im Notarkostenverfahren nicht zu berücksichtigen.
6Der Präsident des Landgerichts hat zu der Notarkostenrechnung Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme vom 14. Juli 2014 (= Bl. 72/73 GA) verwiesen.
7Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
8II.
9Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässig. Gemäߠ § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG ist vorliegend die Kostenordnung sowohl hinsichtlich der Gebührenvorschriften, als auch hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung einer Notarkostenrechnung anzuwenden, weil der Auftrag zur Beurkundung, die der verfahrensgegenständlichen Rechnung zugrundelag, vor dem 01.08.2013 erteilt worden war (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 4 OH 6/13). Anders als § 161 KostO (vgl. dazu BGH NJW-RR 2012, 209) regelt die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 GNotKG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anwendung der Gebührenvorschriften, sondern auch der Verfahrensnormen zur gerichtlichen Überprüfung von Notarkostenrechnungen (BR-Drs. 517/12, S. 283).
10Der Antrag ist insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Die ausdrückliche Beantragung eines bestimmten Betrages ist nicht erforderlich, es genügt, wenn das Begehren hinreichend erkennbar ist (Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 156 KostO, Rn. 17). Vorliegend ist das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar, aus der Rechnung nicht in Anspruch genommen zu werden.
11Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
121.)
13Die Richtigkeit der Rechnungspositionen und ihrer Ermittlung sowie der angesetzten Gegenstandswerte wird vom Antragstellern nicht beanstandet, so dass insoweit eine Prüfung weder geboten, noch zulässig ist (vgl. Korinthenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 156, Rn. 58; LG Kleve, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 4 T 239/11; LG Kleve, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 4 OH 6/13). Im Übrigen wurden die Werte auch zutreffend ermittelt, wie sich aus der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 14.07.2014 ergibt, der sich die Kammer anschließt und auf die insoweit verwiesen wird.
142.)
15Die Notarkostenrechnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 KostO auf Null zu ermäßigen. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 KostO liegt nur dann vor, wenn ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften vorliegt oder dem Notar ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 16 KostO, Rn. 4 m.w.N.). Ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben.
16a.)
17Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO dar, dass der Antragsgegner den der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung zugrundeliegenden Vertrag beurkundet hat.
18aa.)
19Der Antragsgegner war nicht gehalten, von der Beurkundung Abstand zu nehmen, weil er dem Antragsteller den Vertragsentwurf nicht bereits zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin übersandt hatte. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG ist vorliegend nicht einschlägig, weil das beurkundete Geschäft kein „Verbrauchervertrag“ war. Verbraucherverträge im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind gemäß der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 BGB nur Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (BGH NJW 2013, 1451, 1452). Vorliegend wurde jedoch ein Vertrag beurkundet, der von zwei Verbrauchern abgeschlossen wurde. Beide Urkundsbeteiligte haben im Vorspruch des Kaufvertrages erklärt „nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit [zu] handeln“. Dies zu bezweifeln hatte der Antragsgegner keinen Anlass. Dass er für Herrn U bereits einen weiteren Grundstückskaufvertrag beurkundet hatte, ändert daran nichts. Dies allein vermag keinen gewerbsmäßigen Grundstückshandel zu indizieren, auch die im Einkommensteuerrecht geltende „Drei-Objekt-Grenze“, die steuerlich einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel indiziert (vgl. dazu: Blümich/Bode, EStG, 122. Aufl. 2014, § 15, Rn. 174-177 m.w.n.), ist für das bürgerliche Recht unergiebig, weil die Gewerbebegriffe des § 15 EStG einerseits und der §§ 14 BGB, 1 HGB andererseits nicht deckungsgleich sind (Blümich/Bode, EStG, 122. Aufl. 2014, § 15, Rn. 14). Überdies ist es einem Notar regelmäßig auch tatsächlich unmöglich zu prüfen, ob ein Vertragsbeteiligter in den letzten fünf Jahren vor Vertragsschluss drei Grundstücke veräußert hat. Auch aus der Tatsache, dass Herr U eine ausländische Wohnanschrift angegeben hatte, ergibt sich kein Indiz für einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel.
20bb.)
21Der Antragsgegner war auch nicht nach §§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO gehalten, von der Beurkundung Abstand zu nehmen. Im Zeitpunkt der Beurkundung ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass mit dem Vertrag erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden. Insbesondere ist die Angabe eines ausländischen Wohnsitzes durch einen Urkundsbeteiligten kein Umstand, der dies indiziert. Das vom Antragsteller angeführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn U war zum Zeitpunkt der Beurkundung noch gar nicht anhängig.
22b.)
23Eine unrichtige Sachbehandlung ist auch nicht im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Kostenhaftung erfolgt.
24aa.)
25Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf Seite 8 der Urkunde unter V. Nr. 6 darauf hingewiesen, dass „eine gesamtschuldnerische Haftung […] für die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung besteht.“ Überdies besteht keine Pflicht des Notars, ungefragt über die durch die Beurkundung entstehenden Kosten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.1998 – 15 W 131/98 unter Tz.: 35 = BeckRS 1998, 07050; BayObLG DNotZ 1989, 707, 708) oder die gesamtschuldnerische Haftung der Urkundsbeteiligten für diese zu belehren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1993, Az.: 10 W 80/93, Juris-Rn. 5; Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 16, Rn. 50 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn einer der Urkundsbeteiligten im Ausland wohnt.
26bb.)
27Auch in der Inanspruchnahme des Antragstellers ist keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen. Dieser ist gemäß §§ 141, 2, 5 KostO, 421 ff. BGB zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Der Notar kann aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Urkundsbeteiligten aus § 5 Abs. 1 S. 1 KostO die — nur einmal zu erbringende — Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 S. 1 BGB). Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass ihm bis an die Grenze der Arglist von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenüber einem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht, wenn dieser im Innenverhältnis allein haftet (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764 m.w.N.). Das gilt selbst dann, wenn der im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner in Insolvenz gefallen ist, weil es sich dabei gemäß § 425 Abs. 1 BGB um eine Tatsache handelt, die nur in der Person des Schuldners wirkt, in der sie eingetreten ist (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764).
28c.)
29Der Antragsteller kann der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung des Antragsgegners auch nicht die von ihm erklärte Aufrechnung mit (angeblichen) Amtshaftungsansprüchen nach § 19 BNotO entgegenhalten. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 19 BNotO ist im Kostenantragsverfahren nach § 156 KostO nur dann beachtlich, wenn die aufgerechnete Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Es handelt sich um die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, weil für deren klageweise Geltendmachung das Landgericht als streitiges Zivilgericht ausschließlich zuständig wäre (§§ 19 Abs. 3 BNotO, 71 Abs. 1 GVG), während das Landgericht im Notarkostenprüfungsverfahren als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig wird (§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO). Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die herrschende Meinung eine solche Aufrechnung im Notarkostenverfahren bislang dennoch als statthaft ansieht (vgl. dazu: LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 21, Rn. 25). Daran kann aber jedenfalls für Zeiträume nach dem 01.09.2009 nicht mehr festgehalten werden, weil an jenem Zeitpunkt § 17a Abs. 6 GVG in Kraft getreten ist. Seitdem stehen sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit wie fremde Rechtswege gegenüber, obgleich beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind. Damit gelten auch im Verhältnis der freiwilligen zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit die Grundsätze der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 388, Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2014, § 145, Rn. 19b). Dies ist auch sachgerecht und vermeidet die Inkonsequenz der bislang herrschenden Ansicht, die trotz § 26 FamFG in Bezug auf die Aufrechnungsforderung von der Geltung des Beibringungsgrundsatzes ausgeht (vgl. LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 21, Rn. 27 m.w.N.). Dadurch wird der Antragsteller auch nicht schutzlos gestellt, insoweit bleibt ihm die Möglichkeit, eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.
30Angesichts des Vorstehenden kann offenbleiben, ob die erklärte Aufrechnung nicht bereits deswegen unbeachtlich ist, weil der Antragsteller die von ihm behauptete Gegenforderung nicht beziffert hat.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 3 KostO, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf eine Notarkostenrechnung sind gerichtsgebührenfrei. Hinsichtlich der übrigen Kosten entspricht es billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, dessen Antrag insgesamt unbegründet gewesen ist.
32(Unterschriften)

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(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.