Landgericht Kiel Teilurteil, 30. Dez. 2016 - 13 O 135/15

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2016:1230.13O135.15.0A
30.12.2016

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Gewinne sie seit 28.6.2012 dadurch erzielt hat, dass sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern Rücklastschriftklauseln mit einer Pauschale i.H.v. 10 € verwendet hat,
und dazu, dem Kläger kaufmännisch Rechnung zu legen und ihm in monatlich geordneter Aufstellung einzeln mitzuteilen,

a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 10,00 € im Auskunftszeitraum erzielt hat,
b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe ihr im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen angefallen sind und
c) welche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat.

Die Beklagte kann die Rechnungslegung hinsichtlich der Identität der einzelnen Rücklastschriftfälle gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind.

Der weitergehende Auskunftsantrag (d) wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, begehrt von der Beklagten in erster Stufe Auskunft und gegebenenfalls Gewinnabschöpfung gemäß § 10 Abs. 1 UWG.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört es, Interessen der Verbraucher geltend zu machen, insbesondere auch durch die Unterbindung von Verstößen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an.

4

Der Kläger macht seit dem Jahre 2011 Unterlassungs- und Gewinnsabführungsansprüche wegen der Verwendung unwirksamer Rücklastschriftpauschalenklauseln gegen die Beklagte geltend.

5

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 15.4.2011 sind u.a. folgende Klauseln enthalten:

6

„ 5. Zahlungsbedingungen

(...)

7

5.4 Vertragsbestandteile des Funk Mobilfunk Vertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung der fälligen Entgelte (...)

8

5.5 sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er der m.xxx den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten für die die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnung Beanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen (...).“

9

Die Beklagte verwendete in der Vergangenheit Tarif- und Preislisten zunächst mit Stand vom 01.02.2011, die für den Fall einer Rücklastschrift, die vom Kunden zu vertreten ist, eine Kostenpauschale von 20,95 € enthielten. Im Oktober 2011 reduzierte die Beklagte ihre Rücklastschriftpauschale in ihren Preislisten auf 14,95 € und im Januar 2012 schließlich auf 10,00 €.

10

Der Kläger nahm die Beklagte in dem Rechtsstreit 17 O 242/11 vor dem Landgericht Kiel unter anderem auf Unterlassung der Verwendung von Tarif- und Preislisten, in denen für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 10,00 € oder höher festgelegt ist, sowie auf Auskunft, welche Gewinne die Beklagte in der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 27.06.2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel von ihren Kundenpauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,00 € erlangt hat, in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung am 27.6.2012 erörterte die damalige Einzelrichterin die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht. Dabei teilte die damalige Einzelrichterin zu den einzelnen, seitens der Beklagten zur Begründung der Höhe der Schadenspauschale aufgeführten Schadenspositionen in der Sache mit, ob sie diese grundsätzlich dem Grunde nach anerkennen würde oder nicht. Ferner stellte sie bezüglich der „Personalkosten“ in Aussicht, dass sie diese, allerdings nur anteilig, berücksichtigen würde. Konkrete Zahlen bezüglich der einzelnen Schadenspositionen wurden nicht genannt. Abschließend teilte sie lediglich mit, dass sie nach vorläufiger Rechtsauffassung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von etwas mehr als 10,00 € für angemessen erachte. Durch am 27.7.2012 verkündetes Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.08.2012 wurde der Beklagten untersagt, Tarif- und Preislisten mit einer Rücklastschriftenpauschale von 14,95 € oder höher zu verwenden. Die Auskunftsklage wurde abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Anlage B11, Bl. 153 ff. d. A.) Bezug genommen.

11

Mit Urteil vom 26.3.2013 änderte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers dieses Urteil und fasste es insgesamt neu. Insbesondere wurde der Beklagten die Verwendung einer Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften mit einer Schadenspauschale von 10,00 € oder höher untersagt. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (2 U 7/12) ergänzend Bezug genommen. Der BGH wies durch Beschluss vom 24.7.2014 die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

12

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Auskunfts- und gegebenenfalls Gewinnabschöpfungsbegehren für die Zeit ab dem 28.06.2012 weiter. Dem liegt folgendes weiter zugrunde: Mit Schreiben vom 20.03.2012 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der 10,00 €-Klausel ab (Anlage K7, Bl. 39 f. d. A.). Die Beklagte entsprach dem Unterlassungsbegehren nicht. Mit Schreiben vom 08.05.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nunmehr beabsichtige, gem. § 10 UWG auch den ab dem 28.06.2012 durch die Verwendung der Rücklastschriftpauschale in Höhe von 10,00 € erzielten Gewinn abzuschöpfen und forderte zu entsprechender Auskunft auf (Anlage K8, Bl. 42 f. d. A.). Die Beklagte kam dem Auskunftsbegehren nicht nach.

13

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei bereits vor dem 28.06.2012 mit dem Inhalt des Urteils des OLG Schleswig gegen die K. GmbH aufgrund einer gemeinsamen Konzernabteilung vertraut gewesen. Er meint, bei der Rücklastschriftpauschale der Beklagten handele es sich nicht um ein der AGB-Kontrolle entzogenes „Entgelt“, sondern eine Schadensersatzpauschale i. S. d. § 309 Nr. 5 BGB, welche nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sei. Auch wenn die Beklagte nach der Entscheidung des BGH vom 18.02.2015 (XII ZR 199/13, Juris-Rn. 22) zwischen der Darlegung eines etwaigen branchentypischen Schadens oder dem individuellen durchschnittlichen Schaden wählen könne, sei der hier berücksichtigungsfähige Schaden durchschnittlich deutlich geringer als 10,00 €. Hierzu behauptet er - unter Protest gegen die Darlegungs- und Beweislast - weiter, Rücklastschriftgebühren der Banken betrügen maximal 3,00 €, im Durchschnitt weniger als 3,00 €. Weiter berücksichtigungsfähig seien lediglich Kosten für die Benachrichtigung des Kunden i. H. v. 0,40 €. Berücksichtige man daneben noch die Portopauschale der Beklagten i. H. v. 2,50 €, wovon gemäß § 305c Abs. 2 BGB nach der für die Wirksamkeitsprüfung maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung so verstehen sei, dass diese Portopauschale auch für die postalische Benachrichtigung über eine Rücklastschrift verlangt werden könne, dürfe die Beklagte weitere Portokosten nicht in die Rücklastschriftpauschale einberechnen. Hingegen seien Personalkosten, IT-Kosten, Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn nicht berücksichtigungsfähig. Zudem meint der Kläger, bei der Verwendung der nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksamen Klausel handele es sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte mache je Rücklastschrift einen Gewinn von wenigstens 6,00 €, selbst wenn man von einem Rücklastschriftschaden i. H. v. je 4,00 € ausginge. Dieser werde zu Lasten der Abnehmer erzielt, weil von diesen die Pauschale erhoben werde. Schließlich habe die Beklagte auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 28.06.2012 vorsätzlich gehandelt.

14

Der Kläger beantragt in der Auskunftsstufe,

15

die Beklagte zu verurteilen,

16

ihm Auskunft darüber zu geben, welche Gewinne sie seit 28.6.2012 dadurch erzielt hat, dass sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern Rücklastschriftklauseln mit einer Pauschale i.H.v. zehn Euro verwendet hat.
Dazu hat die Beklagte ihm kaufmännisch Rechnung zu legen und ihm in monatlich geordneter Aufstellung einzeln mitzuteilen,
a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 10,00 € im Auskunftszeitraum erzielt hat,
b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe ihr im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen angefallen sind,
c) welche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat und
d) welche Nutzungen sie aus den erzielten Gewinnen im Auskunftszeitraum gezogen hat, wobei sie im Falle der Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit auch über Kredite u.a. mitzuteilen hat, zu welchen Höchstzinssätzen sie Kredite jeweils in Anspruch genommen hat bzw. nimmt.
Die Beklagte kann die Rechnungslegung hinsichtlich der Identität der einzelnen Rücklastschriftfälle gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne allenfalls einen Anspruch auf Auskunft über vereinnahmten Gewinn haben, jedoch nicht auf eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Sie habe - unstreitig - bereits einen Tag nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts Kiel in dem Verfahren über die einstweilige Verfügung (17 O 200/11) vom 11.01.2012, nämlich bereits am 24.01.2012, die Rücklastschriftpauschale entsprechend dieser Entscheidung auf 10,00 € reduziert. Die Rücklastschriftpauschale i. H. v. 10,00 € habe sie bis einschließlich 18.04.2013 verwendet. Der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten, indem er teilweise selbst nur die Verwendung von Rücklastschriftpauschalen beansprucht habe, die höher als 10,00 € betragen. Ihr könne vor diesem Hintergrund sowie vor dem Hintergrund der Erörterungen der Einzelrichterin in dem Termin am 27.06.2012 in dem Verfahren 17 O 242/11 jedenfalls bei einer Verwendung einer Rücklastschriftpauschale von 10,00 € bis zur Zustellung des Urteils des OLG Schleswig kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Die Rücklastschriftpauschale i. H. v. 10,00 € sei zulässig. Dabei seien zulässigerweise folgende Positionen berücksichtigt:

20

- Bankgebühren in Höhe von bis zu 8,75 €,
- die zur Benachrichtigung des Kunden entstehenden Brief-, Druck- und Portokosten in  Höhe von 1,50 €,
- Personalkosten in Höhe von 4,89 €,
- Softwarekosten in Höhe von 0,39 €,
- Refinanzierungskosten in Höhe von 2,63 €,
- entgangener Gewinn aufgrund einer nach erfolgter Rücklastschrift durchgeführten Sperre des Kunden in Höhe von 18,02 €.

21

Hinsichtlich der seitens der Banken erhobenen Rücklastschriftgebühren hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits mitgeteilt, dass ihr durchschnittlich 2,89 € Rücklastschriftgebühren entstehen. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 10 UWG nicht vorlägen und sie auch insgesamt nicht vorsätzlich gehandelt habe.

22

Die Beklagte beruft sich zudem für den Zeitraum vom 28.06.2012 bis einschließlich 30.07.2012 auf die Einrede der Verjährung nach § 11 Abs. 4 UWG.

23

Der Kläger repliziert, er bestreite mit Nichtwissen, dass die reduzierte Rücklastschriftpauschale auch schon sofort bei allen Kunden tatsächlich umgesetzt worden sei.

24

Die Klage ist am 27.06.2015 per Fax bei Gericht eingegangen. Am 02.07.2015 ist die Streitwertfestsetzung erfolgt. Am 17.07.2015 ist der angeforderte Kostenvorschuss dem Konto der Landeskasse gutgeschrieben worden. Auf die Verfügung vom 23.07.2015 ist die Klage der Beklagten am 30.07.2016 zugestellt worden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist in der Auskunftsstufe weit überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich der ebenfalls beanspruchten Auskunft über gezogene Nutzungen ist auch schon die Auskunftsklage unbegründet.

27

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wie aus dem Tenor ersichtlich aus § 242 BGB, damit er in die Lage versetzt werden kann, den gegen die Beklagte bestehenden Gewinnabschöpfungsanspruch des Bundeshaushalts gemäß § 10 UWG, zu dessen Geltendmachung er berechtigt ist, beziffern zu können.

28

I. Der Kläger ist gemäß § 10 Abs. 1 UWG prozessführungsbefugt, weil er zu den Klageberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG gehört. Ferner ist allgemein anerkannt, dass mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 242 BGB einhergeht.

29

II. Nach § 10 Abs. 1 UWG entsteht der Gewinnabführungsanspruch gegen denjenigen, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, wenn dies vorsätzlich geschieht und er hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt. Diese Voraussetzungen liegen auch im Falle der Verwendung der Rücklastschriftpauschale durch die Beklagte in der Zeit ab dem 28.6.2012 vor.

30

1. Gemäß § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Durch die Verwendung einer gemäß § 309 Nr. 5a BGB unwirksamen Klausel erfolgt zugleich eine Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG. Das ist bei der durch die Beklagte verwendete Rücklastschriftpauschale in Höhe von 10,00 € der Fall. Sie verstößt gegen § 309 Nr. 5a BGB.

31

Bei der Rücklastschriftpauschale handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Klausel zur Erhebung einer Pauschale für Schadensersatz für Rücklastschriften und nicht um eine kontrollfreie Entgeltabrede. Eine solche Schadenspauschale ist unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das ist hier – auch unter Zugrundelegung der bei der Beklagten durchschnittlich entstehenden Aufwendungen - der Fall. Die streitbefangene Pauschale von 10,00 € übersteigt die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Kosten in Höhe von 3,29 € um 6,71 €.

32

Dabei ist unter Bezugnahme auf die Gründe des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der Entscheidung vom 26.03.2013 (2 U 7/12, Juris-Rnrn. 147 ff.), die sich das Gericht insgesamt zu eigen macht, davon auszugehen, dass lediglich die durchschnittlichen, der Beklagten entstehenden Rücklastschriftgebühren der Banken sowie Benachrichtigungskosten einen in diesem Zusammenhang erstattungsfähigen Schaden darstellen. Hingegen sind entgegen der Ansicht der Beklagten Personalkosten, Softwarekosten, Refinanzierungskosten sowie entgangener Gewinn nicht als ersatzfähiger Schaden zu berücksichtigen. Hiernach ergeben sich berücksichtigungsfähige Kosten in Höhe von 2,89 € (durchschnittlich bei der Beklagten anfallende Bankgebühren für Rücklastschriften) sowie 0,40 € Benachrichtigungskosten, insgesamt 3,29 €.

33

2. Soweit die Beklagte durch die Verwendung der Rücklastschriftpauschale hiernach Gewinne in Höhe von 6,71 € je Lastschrift erzielt hat, ging dies zu Lasten einer Vielzahl ihrer Kunden.

34

3. Schließlich handelte die Beklagte auch während des gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraums vorsätzlich im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG. Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich aufgrund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (OLG Stuttgart Urteil vom 02.11.2006, 2 U 58/06, Juris-Rn. 30). Auch ist eine berechtigte Abmahnung regelmäßig ausreichend, um Vorsatz zu vermitteln (Ohly/Sosnitza, UWG, § 10 Rn. 5 m. w. Nachw., Koch in Juris-PK, § 10 UWG Rn. 18). Allerdings führt nicht jeder Umstand, aufgrund dessen jemand damit rechnen musste, dass sein Verhalten von anderen rechtlich abweichend beurteilt und für unzulässig gehalten werden würde, zur Annahme eines bedingt vorsätzlichen Handelns (vgl. LG Berlin, Urteil vom 25.09.2007, 16 O 115/06). Zwar sind strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hier zu stellen. Danach handelt bereits, aber auch nur fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH Urteil vom 04.02.1999, I ZR 71/97). Auch nach diesen Maßstäben ist vom bedingten Vorsatz - und nicht lediglich Fahrlässigkeit - der Beklagten auszugehen, weil sie sich nicht nur erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegte, sondern dabei zugleich auch Kenntnis von der von den Annahmen des Gerichts abweichenden tatsächlichen Grundlagen hatte.

35

Insbesondere beruft sich die Beklagte hiernach im Ergebnis auch ohne Erfolg auf den Hinweis der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer im Termin am 27.06.2012 bzw. deren Urteil vom 27.07.2012. Zwar hat die Einzelrichterin in dem Termin die anteilige Berücksichtigung von Personalkosten für die Bearbeitung von Rücklastschriftfällen sowie die Refinanzierungskosten grundsätzlich für zulässig gehalten. Auf dieser Basis würde sich nach der Berechnung der Einzelrichterin, die von 6,00 € Rücklastschriftgebühren der Banken, 0,40 € Benachrichtigungskosten, 2,63 € Refinanzierungskosten sowie - ausweislich ihrer Schätzung in den schriftlichen Urteilsgründen - anteiligen Personalkosten in Höhe von 1,00 bis 1,50 € ausging, ein relevanter Gesamtbetrag in Höhe von 10,03 bis 10,53 € ergeben. Das lässt jedoch den - bedingten - Vorsatz der Beklagten, durch die Verwendung der Rücklastschriftpauschale in ihren die allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzenden Tariflisten in Höhe von 10,00 € gegen § 3 UWG zu verstoßen, nicht entfallen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte aufgrund der ihr intern vorliegenden Daten wusste, dass - wie nunmehr mitgeteilt - die durchschnittlichen Bankgebühren für Rücklastschriften lediglich 2,89 € betrugen, wusste sie letztlich darum, dass die Pauschale in Höhe von 10,00 € auch nach der Rechtsansicht der Landrichterin den durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Schaden erheblich überstieg. Denn die Einzelrichterin wäre unter Zugrundelegung von Bankgebühren in Höhe von 2,89 € zu einer Summe von 7,43 € gelangt. Dies bedeutet eine deutliche Differenz von mehr als 25 % bis zu den abgerechneten 10,00 €.

36

III. Die Aufspaltung der Anträge zu 1. a) bis c) aus der Klagschrift ist zulässig. Die vorgenommene Aufspaltung zur Erreichung einer an den Kriterien von § 10 Abs. 1 und 2 UWG orientierten Rechnungslegung, die der Kläger hier beanspruchen kann (vgl. Ohly/Sosnitza, § 9 UWG Rn. 40), ist sachgerecht. Dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten wird demgegenüber durch den ebenfalls beantragten Wirtschaftsprüfervorbehalt ausreichend Rechnung getragen.

37

IV. Der Antrag zu Ziff. 1 d) aus dem Schriftsatz vom 18.4.2016 (Bl. 196 d. A) ist jedoch unbegründet. Eine Auskunft hinsichtlich der in dem Antrag dargestellten Nutzungen kann nur dann begehrt werden, wenn auch ein Anspruch auf diese Nutzungen im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Das ist nicht der Fall. Nach § 10 Abs. 2 UWG kann die Herausgabe des Gewinns, der durch die Vornahme einer nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung erzielt wurde, verlangt werden.

38

Was Gewinn im Sinne dieser Vorschrift ist, ist in der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur noch kaum konkretisiert worden. Da das Ziel der Regelung des § 10 UWG ist, abzuschöpfen, was dem Verletzer aus der Zuwiderhandlung als Gewinn effektiv verblieben ist (vgl. Ohly/Sosnitza, a. a. O., Rn. 12, siehe auch Köhler/Bornkamm, § 10 UWG, Rn. 15), geht das Gericht davon aus, dass es nur auf den unmittelbaren Gewinn ankommt. Denn nur insoweit beruht der Gewinn gerade auf dem vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn. 7). Aus diesem unmittelbaren Gewinn gezogene weitere Nutzungen stellen hingegen nur einen mittelbaren Vorteil dar. Dass diese Differenzierung sachgerecht ist, zeigt ein Vergleich mit der Bestimmung zur Gewinnabschöpfung im Strafrecht gemäß § 73 StGB. In dieser Vorschrift enthält Abs. 1 die Rechtsgrundlage für die Abschöpfung des unmittelbar durch eine Straftat erlangten Vorteils. Da dieser nach allgemeiner Ansicht Nutzungen gerade nicht umfasst, hat der Gesetzgeber in Abs. 2 dieser Vorschrift ausdrücklich geregelt, dass auch bezüglich der Nutzungen der Verfall angeordnet werden kann.

39

V. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Die Klagschrift vom 27.6.2015 ist noch am selben Tag per Fax an das Gericht gesandt worden. Nach Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 2.7.2015 ist der Kostenvorschuss am 17.7.2015 eingezahlt worden, sodass die Klage mit Verfügung vom 23.7.2015 demnächst zugestellt worden ist.


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(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

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3.
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a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Tenor

Der Beklagten wird es untersagt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen.

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperrung des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festgelegt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16. Oktober 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf 48 % der seitens des Klägers für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht an den Kläger zu zahlen.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.550,00 €.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommen ist. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört es, Interessen der Verbraucher geltend zu machen, insbesondere auch durch die Unterbindung von Verstößen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 15. April 2011 sind u. a. folgende Klauseln enthalten:

3

„5. Zahlungsbedingungen

4

5

5.4 Vertragsbestandteile des Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung der fälligen Entgelte …

6

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, für die die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen...“

7

Die Beklagte verwendet mehrere Tarif- und Preislisten, deren Anwendbarkeit sich nach dem Mobilfunknetz richtet, in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen jeweils erbracht werden. Die Tarif- und Preislisten mit Stand vom 1. Februar 2011 enthielten für den Fall einer Rücklastschrift, die vom Kunden zu vertreten ist, Kosten von 20,95 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Preise und Leistungen wird auf die Anlagen K 3 bis K 6 (Bl. 15 bis 18 d. A.) Bezug genommen.

8

Mit Schreiben vom 15. September 2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Schadenspauschale für Rücklastschriften unwirksam sei, da sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden überschreite. Er forderte die Beklagte auf, zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte die Verwendung der beanstandeten Klausel einzustellen und bis zum 23. September 2011 eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung in Höhe von 145,00 € zu erstatten.

9

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 27. September 2011 mit, dass sie keine Unterlassungserklärung abgeben könne, da die Pauschale von 20,95 € nicht den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteige.

10

Der Kläger hat seinen Anspruch weiterverfolgt und im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,

11

es der Beklagten zu untersagen, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen anderen Betrag festzulegen, der den Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersteigt.

12

Durch Beschluss vom 29. September 2011 hat das Gericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger seinen Antrag dann insoweit reduziert, als es der Beklagten untersagt werden sollte, in den gültigen Tarif- und Preislisten für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen Betrag festzulegen, der 10,00 € übersteigt. Durch Urteil vom 11. Januar 2012 hat das Gericht die einstweilige Verfügung vom 29. September 2011 mit dieser Einschränkung aufrechterhalten.

13

Nach Zustellung des Beschlusses vom 29. September 2011, die am 10. Oktober 2011 erfolgte, reduzierte die Beklagte die Pauschale für Rücklastschriften auf 15,00 €, nach Zustellung des Urteils vom 11. Januar 2012, die am 23. Januar 2012 erfolgte, reduzierte sie die Pauschale seit dem 24. Januar 2012 auf 10,00 €.

14

Mit Schreiben vom 20. März 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Betrag von 10,00 € noch für überhöht halte und allenfalls ein Betrag von 6,00 € gerechtfertigt sei, und forderte eine entsprechende Unterlassungserklärung. Mit vorliegender Klage verfolgt er seinen Anspruch aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren weiter, da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgegeben hat.

15

Der Kläger ist der Ansicht, dass auch die jetzt festgelegte Pauschale für Rücklastschriften in Höhe von 10,00 € zu hoch sei, da dieser Betrag den Schaden übersteige, der der Beklagten im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehe.

16

Er trägt dazu vor:

17

Unmittelbar durch die Rücklastschrift falle der Beklagten nur der ihr von ihrer eigenen Hausbank in Rechnung gestellte Betrag an, der zwischen 3,00 € und 8,11 € liege. Da nur die branchentypischen durchschnittlichen Bankkosten maßgeblich seien, liege der Mittelwert bei 5,56 €. Für eine darüberliegende Kostenschätzung bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

18

Hinzu kämen lediglich noch Portokosten für die Benachrichtigung des Kunden in Höhe von 0,55 € und Materialkosten in Höhe von 0,10 €.

19

Fiktive anteilige Personalkosten könnten nicht als Schaden einberechnet werden, da es sich nicht um einen Schaden des Unternehmens aufgrund der Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung des Vertrages handele. Auch die von der Beklagten eingestellten Kosten zur Bonitätsprüfung seien nicht adäquat kausal durch das Fehlschlagen einer einzelnen Lastschrift verursacht.

20

Bezüglich des gestellten Auskunfts- und Gewinnabschöpfungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass Tatbestandsvoraussetzung weder ein direkter Vorsatz noch eine Absicht sei. Vielmehr reiche ein mindestens bedingt vorsätzlich rechtswidriges Handeln aus.

21

Der Kläger beantragt,

1.

22

der Beklagten zu untersagen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen

23

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen und Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

24

a) soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 10,00 € oder höher festgelegt ist,

25

b) hilfsweise soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festgelegt ist,

26

c) hilfsweise soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder höher festgelegt ist.

2.

27

die Beklagte zu verurteilen, an den ihn 145,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 8 %-punkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2011 zu zahlen,

3.

28

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von ihm für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 4 % p. a. vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht an ihn zu zahlen,

4.

29

ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen,

6.

30

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 145,00 € zzgl. 8 % Zinsen seit Antragstellung zu zahlen;

7.

31

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 27.06.2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel zu Antrag 1. von ihren Kunden Pauschalen i.H.v. 20,95 €, 14.95 € bzw. 10,00 € erlangt hat. Dazu hat sie ihm kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung gegenüber einem von ihm zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, ihm, dem Kläger, auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind und

8.

32

die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, den sich anhand der nach Antrag 7. zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrag an den Bundeshaushalt zu zahlen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Rücklastschriftklausel nicht unwirksam sei, da die Summe der einzelnen Schadenspositionen eine Pauschale von 20,95 € rechtfertige.

36

Sie trägt dazu vor:

37

An Bankkosten habe sie bis zu 8,75 € pro Rücklastschrift zu tragen. Da es auf den branchentypischen Durchschnittsschaden ankomme, der Kläger selbst die Bankkosten mit maximal 8,11 € angegeben und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 Bankkosten in Höhe von 8,11 € in voller Höhe als zu

38

berücksichtigende Schadensposition unterstellt habe, sei dieser Betrag als branchentypisch zu berücksichtigen.

39

Für die Benachrichtigung des Kunden bei Vorliegen einer Rücklastschrift kalkuliere sie an Brief-, Druck- und Portokosten einen Betrag in Höhe von 0,40 €. Soweit in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Portokosten von 2,50 € aufgeführt seien, würden diese nur in Rechnung gestellt, wenn ein Kunde bei ihr ausdrücklich die (erneute) Übersendung eines Dokuments anfordere, nicht aber bei der Benachrichtigung über eine Rücklastschrift. Da das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 für eine Information an den Kunden einen Betrag von 1,50 € als ausreichend berücksichtigt habe, sei dieser Betrag unter Beachtung der Grundsätze des branchentypischen Durchschnittsschadens zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zugrunde zu legen.

40

Darüber hinaus würden ihr pro Rücklastschrift Personalkosten von 4,89 € entstehen. Diese Kosten fielen deswegen an, weil etliche ihrer Mitarbeiter bei Eingang einer Rücklastschrift unter Verwendung einer speziellen Software ausschließlich damit beschäftigt seien, im Interesse der Kunden individuell in Ansehung der Bonität des jeweiligen Kunden und unter Berücksichtigung der Dauer der Vertragsbeziehung zum jeweiligen Kunden zu eruieren und zu entscheiden, wie im konkreten Einzelfall weiter vorgegangen werden solle. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die ganz überwiegende Mehrheit derjenigen Kunden, die von ihr über das Vorliegen einer Rücklastschrift informiert würden, telefonisch Kontakt mit den dafür zuständigen Mitarbeitern aufnähmen, um ihre persönliche und finanzielle Situation zu erläutern und die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

41

Eine weitere Schadensposition seien die Kosten für die ausschließlich zur Bearbeitung von Rücklastschriften erforderliche Software, die sich auf 0,39 € pro Rücklastschrift beliefen.

42

Außerdem würden pro Rücklastschrift Refinanzierungskosten von 2,63 € entstehen, die allein darauf zurückzuführen seien, dass der jeweilige Kunde seinen Verpflichtungen ihr gegenüber aus der Lastschriftabrede nicht nachgekommen sei, während sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Netzbetreibern erfüllen müsse. Bei den Refinanzierungskosten sei berücksichtigt, dass sie daneben selbst in Fällen längeren Zahlungsverzuges des Kunden ausnahmslos auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichte.

43

Ein Kunde, der seinen Verpflichtungen ihr gegenüber aus der Lastschriftabrede nicht nachgekommen sei, habe ihr zudem den entgangenen Gewinn zu ersetzen, der 18,02 € pro Rücklastschrift betrage. Denn unmittelbare Folge des Eingangs einer Rücklastschrift könne sein, dass der Kunde gesperrt werde und während des Zeitraums der Sperrung keinen Umsatz mehr produziere. Der mit 18,02 € berechnete entgangene Gewinn beziehe sich nur auf diejenigen Sperrungen, die ausschließlich unmittelbar auf die Rücklastschriften zurückzuführen seien.

44

Bei der Prüfung der Frage, ob die in Rechnung gestellten Rücklastschriftkosten von 20,95 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen würden, sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass einige Konkurrenzunternehmen bereits kurze Zeit nach Eingang der ersten Rücklastschrift einen weiteren Versuch unternehmen würden, per Lastschriftabrede die Gebühren einzuziehen, und bei einer weiteren Rücklastschrift die Gebühr noch einmal berechneten. Auf diese Praxis verzichte sie im Interesse ihrer Kunden.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

47

Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.

48

Soweit sich der Kläger mit dem Klagantrag zu 1. gegen die von der Beklagten erhobene Schadenspauschale für Rücklastschriften wendet, war die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zu a) abzuweisen und ihr nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu b) stattzugeben.

49

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 UKlaG i. V. m. § 309 Nr. 5 a BGB. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.

50

Der Kläger ist nach § 3 UKlaG berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen ist.

51

Die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch des Klägers ist, ergibt sich daraus, dass die Beklagte bisher keine Abschlusserklärung abgegeben hat und deswegen die zum gegenwärtigen Zeitpunkt verlangte Pauschale von 10,00 € jederzeit wieder abändern und erhöhen kann.

52

Der Unterlassungsanspruch ist nur begründet, soweit die Beklagte in ihren gültigen Tarif- und Preislisten für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festlegt. Bei den Kosten, die die Beklagte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift in Rechnung stellt und die sie z. Zt. mit 10,00 € angibt, handelt es sich um pauschalierten Schadensersatz i.S..v. § 309 Nr. 5 a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das ist hinsichtlich der im Hauptantrag genannten Schadenspauschale von 10,00 € nicht der Fall, die Pauschale übersteigt aber den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, wenn die Beklagte einen Betrag von 14,95 € oder höher festlegt.

53

Dies ergibt sich aus Folgendem:

54

Die Bankgebühren für Rücklastschriften liegen nach dem Vortrag des Klägers zwischen 3,00 € und 8,11 €, nach dem Vortrag der Beklagten betragen sie bis zu 8,75 €. Da die Banken unterschiedliche Gebühren berechnen, ist davon auszugehen, dass nicht alle Rücklastschriften für die Beklagte Bankkosten in Höhe von 8,00 € oder mehr verursachen. Allerdings bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die unterschiedlichen Gebühren im Durchschnitt dem rechnerischen Mittelwert der Kostenspanne entsprechen. Das Gericht schätzt die durchschnittlichen Rücklastschriftkosten, die von den Banken in Rechnung gestellt werden, daher auf 6,00 € pro Rücklastschrift.

55

Die für die zur Benachrichtigung der Kunden entstehenden Brief-, Druck- und Portokosten kalkuliert die Beklagte selbst mit einem Betrag von nur 0,40 €. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden und nicht deswegen auf 1,50 € zu erhöhen, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 insoweit einen Betrag von 1,50 € zugrunde gelegt hat.

56

Soweit die Beklagte vorträgt, dass ihr pro Rücklastschrift Personalkosten in Höhe von 4,89 € entstehen würden, kann dieser Betrag nicht in voller Höhe in die Schadenspauschale mit einbezogen werden. Zwar können Personalkosten grundsätzlich im Rahmen eines Schadensersatzspruches geltend gemacht werden, wenn sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben. Die Beklagte hat zu dieser Position vorgetragen, dass etliche ihrer Arbeitnehmer bei Eingang einer Rücklastschrift unter Verwendung einer speziellen Software ausschließlich damit beschäftigt seien, im Interesse der Kunden zu eruieren und zu entscheiden, wie im Einzelfall weiter vorgegangen werden müsse. Dabei würden auch häufig intensive Telefongespräche mit den Kunden geführt.

57

Das Gericht geht davon aus, dass ein Teil der insoweit entstehenden Personalkosten kausal auf die Rücklastschrift zurückzuführen ist. Dies gilt aber nicht für die gesamten Kosten. Teilweise dürften die Kosten Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages beinhalten, für die der Kunde grundsätzlich nicht einzustehen hat und die auch nicht auf den Kunden abgewälzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, Xa ZR 40/08). Soweit die Beklagte meint, dass der vorliegende Fall nicht mit dem vergleichbar sei, den der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17. September 2009 entschieden hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Situation ist in beiden Fällen insoweit vergleichbar, als in Fällen einer Rücklastschrift auch Kosten für die Debitorenbuchhaltung entstehen, die die Beklagte sonst durch das obligatorische Lastschriftverfahren weitgehend einsparen kann. Wenn dieses Konzept im Einzelfall fehlschlägt, bleibt es dabei, dass die Kosten für die manuelle Erfassung und Bearbeitung von Zahlungsvorgängen eigentlich typische Vertragsabwicklungskosten und nicht Schäden aus der Rücklastschrift sind (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012, 2 U 2/11).

58

Das Gericht schätzt den Anteil der tatsächlich durch die Lastschrift entstandenen Personalkosten auf 1,00 € bis 1,50 €. In diesem Betrag sind die speziellen Softwarekosten, die die Beklagte mit 0,39 € beziffert, mit enthalten.

59

Im Rahmen der Schadenspauschale zu berücksichtigen sind auch Refinanzierungskosten, die die Beklagte pro Rücklastschrift mit 2,63 € annimmt. Da Rücklastschriften einen Zahlungsverzug des Kunden beinhalten, der dazu führt, dass die Beklagte keine entsprechende Einnahme zu verbuchen hat, während sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere den Netzbetreibern, zu erfüllen hat, ist nachvollziehbar, dass ihr in soweit Refinanzierungskosten entstehen. Diese dürften mit 2,63 € nicht unangemessen berücksichtigt sein.

60

Soweit die Beklagte in ihrer Schadenspauschale noch einen entgangenen Gewinn in Höhe von 18,02 € pro Rücklastschrift einbezieht mit der Begründung, dass unmittelbare Folge des Eingangs einer Rücklastschrift sein könne, dass der Kunde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gesperrt werde und dann während des Zeitraums der Sperrung keinen weiteren Umsatz mehr produziere, handelt es sich dabei nicht um eine direkte Folge der Rücklastschrift, sondern um eine Folge der Sperrung des Kunden. Der durch die Sperrung möglicherweise entstehende Schaden, der sowohl hinsichtlich der Dauer der Sperrung als auch hinsichtlich des Umfangs des vom Kunden nicht mehr getätigten Umsatzes sehr unterschiedlich ausfallen kann und schon aus diesem Grund eine Pauschalierung auf einen bestimmten Betrag nicht rechtfertigt, kann deswegen nicht in die Rücklastschriftpauschale eingestellt werden. Dies gilt umso mehr, als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Nummer 5.5 zwischen Rücklastschrift und Sperre des Anschlusses differenziert wird und für die Kartensperrung wegen unbezahlter Rechnung im Preis- und Leistungsverzeichnis Kosten von 18,50 € gesondert aufgeführt sind.

61

Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen hält das Gericht einen pauschalierten Schadensersatz für eine Rücklastschrift in Höhe von etwas mehr als 10,00 € für angemessen, da dieser Betrag dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entsprechen dürfte.

62

Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 2. Zahlung von 145,00 € verlangt, ist die Klage begründet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 5 UKlaG i. V. m. 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

63

Die erste Abmahnung des Klägers vom 15. September 2011 war berechtigt, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Rücklastschriftkosten von 20,95 € ihren Kunden in Rechnung gestellt hat.

64

Die für die Abmahnung von dem Kläger verlangte Kostenpauschale von 145,00 € ist als angemessen anzusehen und wird von der Beklagten auch nicht beanstandet.

65

Da der Kläger die Kostenpauschale bereits mit Schreiben vom 15. September 2011 geltend gemacht hat, ist die Beklagte nach § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang dieses Schreibens in Verzug geraten, so dass der Kläger ab dem 16. Oktober 2011 Zinsen verlangen kann. Verzugszinsen können nach § 288 Abs.1 BGB aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden. Denn es handelt sich bei der Kostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht um eine Entgeltforderung i. S. v. § 288 Abs. 2 BGB.

66

Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. rechtfertigt sich ebenfalls aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 UWG. Denn auch insoweit handelt es sich um Aufwendungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Allerdings ist die Klage insoweit nur teilweise begründet, nämlich nur insoweit, als der Kläger die Gerichtskosten aufgrund der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils nicht selbst zu tragen hat.

67

Begründet ist die Klage hinsichtlich des Klagantrages zu 4.. Die Befugnis des Klägers, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auch eigene Kosten, bekannt zu machen, ergibt sich aus § 7 UKlaG.

68

Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 6. Zahlung weiterer 145,00 € nebst Zinsen verlangt, war die Klage abzuweisen. Denn mit der weiteren Abmahnung vom 20. März 2012 hat der Kläger gegenüber der Beklagten beanstandet, dass diese als Rücklastschriftkosten noch einen Betrag von 10,00 € geltend macht. Ein Betrag von 10,00 € ist aber als Schadenspauschale als angemessen anzusehen, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen des Gerichts ergibt.

69

Abzuweisen war die Klage auch, soweit der Kläger mit den Klaganträgen zu 7. und 8. Auskunft über Gewinne aufgrund der Rücklastschriftgebührenklausel und Auszahlung der Gewinne an den Bundeshaushalt begehrt. Zwar besteht nach § 10 Abs. 1 UWG ein Gewinnabschöpfungsanspruch, wenn vorsätzlich durch eine unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern Gewinne erzielt werden. Ein vorsätzliches Verhalten kann der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgeworfen werden. Die Beklagte hat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2011 ihre Rücklastschriftkosten auf 15,00€ reduziert. In der einstweiligen Verfügung war konkret nur die Schadenspauschale von 20,95 € für unzulässig erklärt worden. Soweit in dem Beschluss ausgeführt ist, dass unzulässig auch ein anderer Betrag sein soll, der den Schaden übersteigt, welcher der Antragsgegnerin im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht, hatte diese Tenorierung weder einen vollstreckungsfähigen Inhalt noch war für die Beklagte aus dem Beschluss zu entnehmen, welchen genauen Betrag das Gericht für zu hoch hielt. Mit Zustellung des Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 11. Januar 2011 hat die Beklagte entsprechend dem Inhalt dieses Urteils die Kostenpauschale auf 10,00 € reduziert.

70

Auch wenn der Kläger meint, dass die Beklagte nur einen Betrag von 6,00 € pro Rücklastschrift als Schadenspauschale geltend machen dürfe, und dies der Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2012 mitgeteilt hat, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass die Beklagte vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Denn der vom Kläger für angemessen erachtete Betrag von 6,00 € ist zu niedrig angesetzt, wie die vorherigen Ausführungen zeigen.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

72

Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien bezüglich des Klagantrages zu 1. hat das Gericht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger als Rücklastschriftpauschale einen Betrag von 6,00 € für angemessen erachtet und die Beklagte einen Betrag von auf jeden Fall über 10,00 €, mit jeweils der Hälfte angenommen.

73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

 

74

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 21.8.2012 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:


Beschluss vom 21. August 2012

Das Urteil vom 27.07.2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

1. Im Tenor muss es am Ende der zu unterlassenden Klausel richtig heißen: „… eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher…“

2. Im fünften Absatz der Entscheidungsgründe wird der zweimal genannte Betrag von 15,00 € jeweils durch den Betrag von 14,95 € ersetzt.

Gründe

Das Urteil war wegen der offenbaren Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO auf Antrag des Klägers und von Amts wegen zu berichtigen.]


(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2011 wird mit der

Maßgabe aufrechterhalten, dass es der Verfügungsbeklagten untersagt wird,

in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen Betrag festzulegen, der 10,00 € übersteigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verfügungsklägers gehört es, Interessen der Verbraucher geltend zu machen, insbesondere auch durch die Unterbindung von Verstößen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2

Die Verfügungsbeklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an. In ihren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkdienstleistungen (Kredit-/Laufzeitverträge)“ vom 15.04.2011 sind u.a. folgende Klauseln enthalten:

3

„ 5. Zahlungsbedingungen
 5.4. Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung der fälligen Entgelte.

 5.5. Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er XXX den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen und Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.
….. „

4

Die Verfügungsbeklagte verwendet mehrere Tarif- und Preislisten, deren Anwendbarkeit sich nach dem Mobilfunknetz richtet, in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen jeweils erbracht werden. Die Tarif- und Preislisten mit Stand vom 01.02.2011 enthalten für den Fall einer Rücklastschrift, die vom Kunden zu vertreten ist, Kosten von 20,95 €.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten der Preise und Leistungen wird auf die Anlagen K 3 bis K 6 (Bl. 14 – 17 d.A.) Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 15.09.2011 wies der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass die Schadenspauschale für die Rücklastschriften unwirksam sei, da sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden überschreite. Sie forderte die Verfügungsbeklagte auf, die Verwendung der beanstandeten Klausel einzustellen und eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben.

7

Die Verfügungsbeklagte teilte mit Schreiben vom 27.09.2011 mit, dass sie keine Unterlassungserklärung abgeben könne, da die Pauschale von 20,95 € nicht den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteige.

8

Der Verfügungskläger verfolgt seinen Unterlassungsanspruch mit vorliegendem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

9

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass der für Rücklastschriften festgelegte Preis von 20,95 € unwirksam sei, weil dieser Betrag ganz offensichtlich den Schaden übersteige, der der Verfügungsbeklagten im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehe. Insoweit könne maximal ein Betrag von 10,00 € geltend gemacht werden.

10

Der Verfügungskläger hat ursprünglich beantragt, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klause zu berufen

11

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er XXX den höhern Aufwand.Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

12

soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder ein anderer Betrag festgelegt ist, der den Schaden übersteigt, welcher der Verfügungsbeklagten im Falle einer Rücklastenschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht.

13

Durch Beschluss vom 29.09.2011 hat das Gericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen.

14

Dagegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2011 Widerspruch eingelegt.

15

Der Verfügungskläger beantragt jetzt,

16

die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten,
dass der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen Betrag, der 10,00 € übersteigt, festzulegen.

17

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

18

die einstweilige Verfügung vom 29.09.2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

19

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Rücklastschriftklausel nicht unwirksam sei, da die Summe der einzelnen Schadenspositionen ohne weiteres die in den Preis- und Leistungsverzeichnissen geltend gemachte Pauschale in Höhe von 20,95 € bei Vorliegen einer Rücklastschrift rechtfertige.

20

An die Banken habe sie für die Rücklastschrift zwischen XXX und XXX € zu zahlen.

21

Für die zur Benachrichtigung der Kunden entstehenden Brief-Druck- und Portokosten kalkuliere sie einen Betrag in Höhe von XXX €. Soweit im Preis- und Leistungsverzeichnis gesondert eine Portopauschale von XXX € angegeben sei, sei zu berücksichtigten, dass sie diese Portokosten ausnahmslos nur dann in Rechnung stelle, wenn ein Kunde bei ihr ausdrücklich die erneute Übersendung eines Dokumentes, z.B. einer Rechnung anfordere.

22

Darüber hinaus entstünden ihr pro Rücklastschrift Arbeitnehmerkosten in Höhe von XXX €. Diese Kosten fielen für die Arbeitsleistung derjenigen ihrer Arbeitnehmer an, die auch im Interesse der Kunden bei Eingang von Rücklastschriften ausschließlich damit beschäftigt seien, im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, wie weiter zu verfahren sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Personalkosten dann als Schadensersatz zu ersetzen seien, wenn sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert hätten.

23

Eine weitere Schadensposition seien die Kosten für die ausschließlich zu Bearbeitung von Rücklastschriften erforderliche Software. Diese beliefen sich auf XXX € pro Rücklastschrift.

24

Pro Rücklastschrift würden ihr außerdem Refinanzierungskosten von XXX € entstehen, die allein darauf zurückzuführen seien, dass der jeweilige Kunde seinen Verpflichtungen ihr gegenüber aus der Lastschriftabrede nicht nachgekommen sei.

25

Unmittelbare Folge des Eingangs einer Rücklastschrift könne sein, dass der Anschluss des Kunden gesperrt werde mit der Folge, dass der Kunde während des Zeitraums der Sperrung keinen weiteren Umsatz mehr produziere. Ausschließlich durch die unmittelbar auf die Rücklastschriften zurückzuführende dauerhafte Sperrung eines Teils ihrer Kunden entgehe ihr ein Gewinn in Höhe von XXX € pro Rücklastschrift.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

27

Die Verfügungsbeklagte hat zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Jürgen Rohr vom 08.12.2011 in Kopie zur Akte gereicht (Bl. 45 – 47 d.A.).

Entscheidungsgründe

28

Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten mit der Konkretisierung, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, ihren Kunden für Rücklastschriften einen Betrag in Rechnung zu stellen, der 10,00 € übersteigt.

29

Die nach Einlegung des Widerspruchs erfolgte Änderung des Antrags des Verfügungsklägers ist als sachdienlich zuzulassen. Denn sie konkretisiert den Betrag, der in dem ursprünglichen Antrag und dem Verfügungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt festgelegt war.

30

Der Anspruch des Verfügungsklägers ergibt sich aus § 1 UKlaG i.V.m. § 309 Nr. 5a BGB. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§ 307 – 309 BGB unwirksam sind, verwendet.

31

Der Verfügungskläger ist nach § 3 UKlaG berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend zu machen, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen ist.

32

Der Unterlassungsanspruch ist auch begründet. Bei den Kosten, die die Verfügungsbeklagte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift in Rechnung stellt und die im Preis- und Leistungsverzeichnis vom 01.02.2011 mit 20,95 € angegeben sind, handelt es sich um pauschalierten Schadensersatz i.S.v. § 309 Nr. 5a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das ist vorliegend der Fall.

33

Die Verfügungsbeklagte, die zumindest die Darlegungslast für den von ihr zu erwartenden Schaden trägt (vgl. BGH NJW 1977, 381 ff.), hat in ihrem Widerspruchsschriftsatz im Einzelnen ausgeführt, welche Schadenspositionen ihr infolge einer Rücklastschrift entstehen. Insoweit können aber nicht alle Kosten tatsächlich der Rücklastschrift zugeordnet werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

34

Bankgebühren:

35

Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass für Rücklastschriften Bankgebühren zwischen XXX € und XXX € entstehen. Da die Banken unterschiedliche Gebühren berechnen und deswegen davon auszugehen ist, dass nicht alle Rücklastschriften für die Verfügungsbeklagte Bankkosten von XXX € verursachen, nimmt das Gericht durchschnittliche Kosten von 6,00 € an.

36

Brief-, Druck- und Portokosten:

37

Die Verfügungsbeklagte trägt dazu vor, dass ihr insoweit Kosten in Höhe von XXX € entstehen. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Soweit die Verfügungsbeklagte in ihren Preislisten unter „Allgemeine Gebühren“ eine Portopauschale von 2,50 € ausweist, hat sie durch eidesstattliche des Herrn Jürgen Rohr vom 08.12.2011 glaubhaft gemacht, dass sie diese Portokosten ausnahmslos nur dann in Rechnung stellt, wenn die Übersendung eines Dokuments unmittelbar auf eine entsprechende Kundenanfrage hin erfolgt, nicht aber im Falle einer Rücklastschrift.

38

Personalkosten:

39

Dazu trägt die Verfügungsbeklagte vor, dass etliche ihrer Arbeitnehmer bei Eingang einer Rücklastschrift unter Verwendung einer speziellen Software ausschließlich damit beschäftigt seien, im Interesse der Kunden individuell in Ansehung der Bonität des jeweiligen Kunden und unter Berücksichtigung der Dauer der Vertragsbeziehungen zum jeweiligen Kunden zu eruieren und zu entscheiden, wie im konkreten Einzelfall weiter vorgegangen werden soll. Nach Auffassung des Gerichts sind diese Personalkosten im Fall einer zu einer Rücklastschrift führenden Pflichtverletzung des Kunden nicht als Schaden ersatzfähig. Denn es handelt sich nicht um einen Schaden der Verfügungsbeklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages, für die der Kunde grundsätzlich nicht einzustehen hat und die auch nicht auf den Kunden abgewälzt werden können (vgl. BGH NJW 2009, 3570, 3571).

40

Softwarekosten:

41

Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass sie eine spezielle Software ausschließlich zur Bearbeitung von Rücklastschriften vorhalte, gilt dasselbe wie für die Personalkosten. Die Kosten können nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs auf den Kunden aufgewälzt werden, da es sich um Kosten zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages handelt.

42

Refinanzierungskosten:

43

Die Verfügungsbeklagte beziffert die Refinanzierungskosten pro Rücklastschrift mit XXX €. Insoweit dürfte fraglich sein, ob diese Kosten durch die Rücklastschrift als solche entstehen, da sie im Zahlungsverzug des Kunden begründet sind, der grundsätzlich einen Anspruch auf Verzinsung des nicht gezahlten Betrages rechtfertigt. Das Gericht geht davon aus, dass die Verfügungsbeklagte in Fällen eines längeren Zahlungsverzugs des Kunden nicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichtet. Letztendlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Refinanzierungskosten eine Schadensposition im Rahmen der Rücklastschrift darstellen, wie unten noch dargelegt wird.

44

Entgangener Gewinn:

45

Die Verfügungsbeklagte trägt dazu vor, dass unmittelbare Folge des Eingangs einer Rücklastschrift sein könne, dass der Kunde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

46

gesperrt wird und dann während des Zeitraums der Sperrung keinen Umsatz mehr produzieren kann. Insoweit errechnet sie sich einen entgangenen Gewinn in Höhe von XXX € pro Rücklastschrift.

47

Abgesehen davon, dass sicherlich nicht jeder Kunde bereits nach einer Rücklastschrift gesperrt wird, handelt es sich bei dem von der Verfügungsbeklagten bezifferten entgangenen Gewinn nicht um eine direkte Folge der Rücklastschrift, sondern um eine Folge der Sperrung des Kunden. Der durch die Sperrung möglicherweise entstandene Schaden, der sowohl hinsichtlich der Dauer der Sperrung als auch hinsichtlich des Umfangs des vom Kunden nicht mehr getätigten Umsatzes sehr unterschiedlich ausfallen kann und schon aus diesem Grund eine Pauschalierung auf einen festen Betrag nicht rechtfertigt, kann deswegen nicht in die Rücklastschrift-Pauschale eingestellt werden. Dies gilt umso mehr, als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten unter Nr. 5.5 zwischen Rücklastschrift und Sperre des Anschlusses differenziert wird. Die aus der Sperre resultierenden Kosten hat der Kunde nur zu tragen, wenn eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenen Gründen erfolgt. Diese Formulierung zeigt, dass Kosten für die Sperre und erst recht entgangener Gewinn infolge der Sperre nicht bereits in die Kosten einer Rücklastschrift eingerechnet werden können.

48

Berechtigt sind damit lediglich Bankkosten in Höhe von 6,00 € pro Rücklastschrift, Brief- und Portokosten in Höhe von XXX € pro Rücklastschrift und möglicherweise Refinanzierungskosten in Höhe von XXX € pro Rücklastschrift. Dieser Betrag liegt unter 10,00 €, so dass der modifizierte Unterlassungsantrag des Verfügungsklägers begründet ist und der Verfügungsbeklagten zu untersagen war, für Rücklastschriften ihren Kunden einen höheren Betrag als 10,00 € in Rechnung zu stellen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


Tenor

Der Beklagten wird es untersagt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen.

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperrung des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festgelegt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16. Oktober 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf 48 % der seitens des Klägers für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht an den Kläger zu zahlen.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.550,00 €.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommen ist. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört es, Interessen der Verbraucher geltend zu machen, insbesondere auch durch die Unterbindung von Verstößen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 15. April 2011 sind u. a. folgende Klauseln enthalten:

3

„5. Zahlungsbedingungen

4

5

5.4 Vertragsbestandteile des Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung der fälligen Entgelte …

6

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, für die die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen...“

7

Die Beklagte verwendet mehrere Tarif- und Preislisten, deren Anwendbarkeit sich nach dem Mobilfunknetz richtet, in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen jeweils erbracht werden. Die Tarif- und Preislisten mit Stand vom 1. Februar 2011 enthielten für den Fall einer Rücklastschrift, die vom Kunden zu vertreten ist, Kosten von 20,95 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Preise und Leistungen wird auf die Anlagen K 3 bis K 6 (Bl. 15 bis 18 d. A.) Bezug genommen.

8

Mit Schreiben vom 15. September 2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Schadenspauschale für Rücklastschriften unwirksam sei, da sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden überschreite. Er forderte die Beklagte auf, zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte die Verwendung der beanstandeten Klausel einzustellen und bis zum 23. September 2011 eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung in Höhe von 145,00 € zu erstatten.

9

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 27. September 2011 mit, dass sie keine Unterlassungserklärung abgeben könne, da die Pauschale von 20,95 € nicht den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteige.

10

Der Kläger hat seinen Anspruch weiterverfolgt und im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,

11

es der Beklagten zu untersagen, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen anderen Betrag festzulegen, der den Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersteigt.

12

Durch Beschluss vom 29. September 2011 hat das Gericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger seinen Antrag dann insoweit reduziert, als es der Beklagten untersagt werden sollte, in den gültigen Tarif- und Preislisten für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen Betrag festzulegen, der 10,00 € übersteigt. Durch Urteil vom 11. Januar 2012 hat das Gericht die einstweilige Verfügung vom 29. September 2011 mit dieser Einschränkung aufrechterhalten.

13

Nach Zustellung des Beschlusses vom 29. September 2011, die am 10. Oktober 2011 erfolgte, reduzierte die Beklagte die Pauschale für Rücklastschriften auf 15,00 €, nach Zustellung des Urteils vom 11. Januar 2012, die am 23. Januar 2012 erfolgte, reduzierte sie die Pauschale seit dem 24. Januar 2012 auf 10,00 €.

14

Mit Schreiben vom 20. März 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Betrag von 10,00 € noch für überhöht halte und allenfalls ein Betrag von 6,00 € gerechtfertigt sei, und forderte eine entsprechende Unterlassungserklärung. Mit vorliegender Klage verfolgt er seinen Anspruch aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren weiter, da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgegeben hat.

15

Der Kläger ist der Ansicht, dass auch die jetzt festgelegte Pauschale für Rücklastschriften in Höhe von 10,00 € zu hoch sei, da dieser Betrag den Schaden übersteige, der der Beklagten im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehe.

16

Er trägt dazu vor:

17

Unmittelbar durch die Rücklastschrift falle der Beklagten nur der ihr von ihrer eigenen Hausbank in Rechnung gestellte Betrag an, der zwischen 3,00 € und 8,11 € liege. Da nur die branchentypischen durchschnittlichen Bankkosten maßgeblich seien, liege der Mittelwert bei 5,56 €. Für eine darüberliegende Kostenschätzung bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

18

Hinzu kämen lediglich noch Portokosten für die Benachrichtigung des Kunden in Höhe von 0,55 € und Materialkosten in Höhe von 0,10 €.

19

Fiktive anteilige Personalkosten könnten nicht als Schaden einberechnet werden, da es sich nicht um einen Schaden des Unternehmens aufgrund der Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung des Vertrages handele. Auch die von der Beklagten eingestellten Kosten zur Bonitätsprüfung seien nicht adäquat kausal durch das Fehlschlagen einer einzelnen Lastschrift verursacht.

20

Bezüglich des gestellten Auskunfts- und Gewinnabschöpfungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass Tatbestandsvoraussetzung weder ein direkter Vorsatz noch eine Absicht sei. Vielmehr reiche ein mindestens bedingt vorsätzlich rechtswidriges Handeln aus.

21

Der Kläger beantragt,

1.

22

der Beklagten zu untersagen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen

23

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen und Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

24

a) soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 10,00 € oder höher festgelegt ist,

25

b) hilfsweise soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festgelegt ist,

26

c) hilfsweise soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder höher festgelegt ist.

2.

27

die Beklagte zu verurteilen, an den ihn 145,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 8 %-punkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2011 zu zahlen,

3.

28

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von ihm für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 4 % p. a. vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht an ihn zu zahlen,

4.

29

ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen,

6.

30

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 145,00 € zzgl. 8 % Zinsen seit Antragstellung zu zahlen;

7.

31

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 27.06.2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel zu Antrag 1. von ihren Kunden Pauschalen i.H.v. 20,95 €, 14.95 € bzw. 10,00 € erlangt hat. Dazu hat sie ihm kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung gegenüber einem von ihm zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, ihm, dem Kläger, auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind und

8.

32

die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, den sich anhand der nach Antrag 7. zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrag an den Bundeshaushalt zu zahlen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Rücklastschriftklausel nicht unwirksam sei, da die Summe der einzelnen Schadenspositionen eine Pauschale von 20,95 € rechtfertige.

36

Sie trägt dazu vor:

37

An Bankkosten habe sie bis zu 8,75 € pro Rücklastschrift zu tragen. Da es auf den branchentypischen Durchschnittsschaden ankomme, der Kläger selbst die Bankkosten mit maximal 8,11 € angegeben und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 Bankkosten in Höhe von 8,11 € in voller Höhe als zu

38

berücksichtigende Schadensposition unterstellt habe, sei dieser Betrag als branchentypisch zu berücksichtigen.

39

Für die Benachrichtigung des Kunden bei Vorliegen einer Rücklastschrift kalkuliere sie an Brief-, Druck- und Portokosten einen Betrag in Höhe von 0,40 €. Soweit in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Portokosten von 2,50 € aufgeführt seien, würden diese nur in Rechnung gestellt, wenn ein Kunde bei ihr ausdrücklich die (erneute) Übersendung eines Dokuments anfordere, nicht aber bei der Benachrichtigung über eine Rücklastschrift. Da das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 für eine Information an den Kunden einen Betrag von 1,50 € als ausreichend berücksichtigt habe, sei dieser Betrag unter Beachtung der Grundsätze des branchentypischen Durchschnittsschadens zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zugrunde zu legen.

40

Darüber hinaus würden ihr pro Rücklastschrift Personalkosten von 4,89 € entstehen. Diese Kosten fielen deswegen an, weil etliche ihrer Mitarbeiter bei Eingang einer Rücklastschrift unter Verwendung einer speziellen Software ausschließlich damit beschäftigt seien, im Interesse der Kunden individuell in Ansehung der Bonität des jeweiligen Kunden und unter Berücksichtigung der Dauer der Vertragsbeziehung zum jeweiligen Kunden zu eruieren und zu entscheiden, wie im konkreten Einzelfall weiter vorgegangen werden solle. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die ganz überwiegende Mehrheit derjenigen Kunden, die von ihr über das Vorliegen einer Rücklastschrift informiert würden, telefonisch Kontakt mit den dafür zuständigen Mitarbeitern aufnähmen, um ihre persönliche und finanzielle Situation zu erläutern und die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

41

Eine weitere Schadensposition seien die Kosten für die ausschließlich zur Bearbeitung von Rücklastschriften erforderliche Software, die sich auf 0,39 € pro Rücklastschrift beliefen.

42

Außerdem würden pro Rücklastschrift Refinanzierungskosten von 2,63 € entstehen, die allein darauf zurückzuführen seien, dass der jeweilige Kunde seinen Verpflichtungen ihr gegenüber aus der Lastschriftabrede nicht nachgekommen sei, während sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Netzbetreibern erfüllen müsse. Bei den Refinanzierungskosten sei berücksichtigt, dass sie daneben selbst in Fällen längeren Zahlungsverzuges des Kunden ausnahmslos auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichte.

43

Ein Kunde, der seinen Verpflichtungen ihr gegenüber aus der Lastschriftabrede nicht nachgekommen sei, habe ihr zudem den entgangenen Gewinn zu ersetzen, der 18,02 € pro Rücklastschrift betrage. Denn unmittelbare Folge des Eingangs einer Rücklastschrift könne sein, dass der Kunde gesperrt werde und während des Zeitraums der Sperrung keinen Umsatz mehr produziere. Der mit 18,02 € berechnete entgangene Gewinn beziehe sich nur auf diejenigen Sperrungen, die ausschließlich unmittelbar auf die Rücklastschriften zurückzuführen seien.

44

Bei der Prüfung der Frage, ob die in Rechnung gestellten Rücklastschriftkosten von 20,95 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen würden, sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass einige Konkurrenzunternehmen bereits kurze Zeit nach Eingang der ersten Rücklastschrift einen weiteren Versuch unternehmen würden, per Lastschriftabrede die Gebühren einzuziehen, und bei einer weiteren Rücklastschrift die Gebühr noch einmal berechneten. Auf diese Praxis verzichte sie im Interesse ihrer Kunden.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

47

Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.

48

Soweit sich der Kläger mit dem Klagantrag zu 1. gegen die von der Beklagten erhobene Schadenspauschale für Rücklastschriften wendet, war die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zu a) abzuweisen und ihr nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu b) stattzugeben.

49

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 UKlaG i. V. m. § 309 Nr. 5 a BGB. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.

50

Der Kläger ist nach § 3 UKlaG berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen ist.

51

Die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch des Klägers ist, ergibt sich daraus, dass die Beklagte bisher keine Abschlusserklärung abgegeben hat und deswegen die zum gegenwärtigen Zeitpunkt verlangte Pauschale von 10,00 € jederzeit wieder abändern und erhöhen kann.

52

Der Unterlassungsanspruch ist nur begründet, soweit die Beklagte in ihren gültigen Tarif- und Preislisten für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festlegt. Bei den Kosten, die die Beklagte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift in Rechnung stellt und die sie z. Zt. mit 10,00 € angibt, handelt es sich um pauschalierten Schadensersatz i.S..v. § 309 Nr. 5 a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das ist hinsichtlich der im Hauptantrag genannten Schadenspauschale von 10,00 € nicht der Fall, die Pauschale übersteigt aber den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, wenn die Beklagte einen Betrag von 14,95 € oder höher festlegt.

53

Dies ergibt sich aus Folgendem:

54

Die Bankgebühren für Rücklastschriften liegen nach dem Vortrag des Klägers zwischen 3,00 € und 8,11 €, nach dem Vortrag der Beklagten betragen sie bis zu 8,75 €. Da die Banken unterschiedliche Gebühren berechnen, ist davon auszugehen, dass nicht alle Rücklastschriften für die Beklagte Bankkosten in Höhe von 8,00 € oder mehr verursachen. Allerdings bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die unterschiedlichen Gebühren im Durchschnitt dem rechnerischen Mittelwert der Kostenspanne entsprechen. Das Gericht schätzt die durchschnittlichen Rücklastschriftkosten, die von den Banken in Rechnung gestellt werden, daher auf 6,00 € pro Rücklastschrift.

55

Die für die zur Benachrichtigung der Kunden entstehenden Brief-, Druck- und Portokosten kalkuliert die Beklagte selbst mit einem Betrag von nur 0,40 €. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden und nicht deswegen auf 1,50 € zu erhöhen, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 insoweit einen Betrag von 1,50 € zugrunde gelegt hat.

56

Soweit die Beklagte vorträgt, dass ihr pro Rücklastschrift Personalkosten in Höhe von 4,89 € entstehen würden, kann dieser Betrag nicht in voller Höhe in die Schadenspauschale mit einbezogen werden. Zwar können Personalkosten grundsätzlich im Rahmen eines Schadensersatzspruches geltend gemacht werden, wenn sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben. Die Beklagte hat zu dieser Position vorgetragen, dass etliche ihrer Arbeitnehmer bei Eingang einer Rücklastschrift unter Verwendung einer speziellen Software ausschließlich damit beschäftigt seien, im Interesse der Kunden zu eruieren und zu entscheiden, wie im Einzelfall weiter vorgegangen werden müsse. Dabei würden auch häufig intensive Telefongespräche mit den Kunden geführt.

57

Das Gericht geht davon aus, dass ein Teil der insoweit entstehenden Personalkosten kausal auf die Rücklastschrift zurückzuführen ist. Dies gilt aber nicht für die gesamten Kosten. Teilweise dürften die Kosten Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages beinhalten, für die der Kunde grundsätzlich nicht einzustehen hat und die auch nicht auf den Kunden abgewälzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, Xa ZR 40/08). Soweit die Beklagte meint, dass der vorliegende Fall nicht mit dem vergleichbar sei, den der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17. September 2009 entschieden hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Situation ist in beiden Fällen insoweit vergleichbar, als in Fällen einer Rücklastschrift auch Kosten für die Debitorenbuchhaltung entstehen, die die Beklagte sonst durch das obligatorische Lastschriftverfahren weitgehend einsparen kann. Wenn dieses Konzept im Einzelfall fehlschlägt, bleibt es dabei, dass die Kosten für die manuelle Erfassung und Bearbeitung von Zahlungsvorgängen eigentlich typische Vertragsabwicklungskosten und nicht Schäden aus der Rücklastschrift sind (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012, 2 U 2/11).

58

Das Gericht schätzt den Anteil der tatsächlich durch die Lastschrift entstandenen Personalkosten auf 1,00 € bis 1,50 €. In diesem Betrag sind die speziellen Softwarekosten, die die Beklagte mit 0,39 € beziffert, mit enthalten.

59

Im Rahmen der Schadenspauschale zu berücksichtigen sind auch Refinanzierungskosten, die die Beklagte pro Rücklastschrift mit 2,63 € annimmt. Da Rücklastschriften einen Zahlungsverzug des Kunden beinhalten, der dazu führt, dass die Beklagte keine entsprechende Einnahme zu verbuchen hat, während sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere den Netzbetreibern, zu erfüllen hat, ist nachvollziehbar, dass ihr in soweit Refinanzierungskosten entstehen. Diese dürften mit 2,63 € nicht unangemessen berücksichtigt sein.

60

Soweit die Beklagte in ihrer Schadenspauschale noch einen entgangenen Gewinn in Höhe von 18,02 € pro Rücklastschrift einbezieht mit der Begründung, dass unmittelbare Folge des Eingangs einer Rücklastschrift sein könne, dass der Kunde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gesperrt werde und dann während des Zeitraums der Sperrung keinen weiteren Umsatz mehr produziere, handelt es sich dabei nicht um eine direkte Folge der Rücklastschrift, sondern um eine Folge der Sperrung des Kunden. Der durch die Sperrung möglicherweise entstehende Schaden, der sowohl hinsichtlich der Dauer der Sperrung als auch hinsichtlich des Umfangs des vom Kunden nicht mehr getätigten Umsatzes sehr unterschiedlich ausfallen kann und schon aus diesem Grund eine Pauschalierung auf einen bestimmten Betrag nicht rechtfertigt, kann deswegen nicht in die Rücklastschriftpauschale eingestellt werden. Dies gilt umso mehr, als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Nummer 5.5 zwischen Rücklastschrift und Sperre des Anschlusses differenziert wird und für die Kartensperrung wegen unbezahlter Rechnung im Preis- und Leistungsverzeichnis Kosten von 18,50 € gesondert aufgeführt sind.

61

Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen hält das Gericht einen pauschalierten Schadensersatz für eine Rücklastschrift in Höhe von etwas mehr als 10,00 € für angemessen, da dieser Betrag dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entsprechen dürfte.

62

Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 2. Zahlung von 145,00 € verlangt, ist die Klage begründet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 5 UKlaG i. V. m. 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

63

Die erste Abmahnung des Klägers vom 15. September 2011 war berechtigt, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Rücklastschriftkosten von 20,95 € ihren Kunden in Rechnung gestellt hat.

64

Die für die Abmahnung von dem Kläger verlangte Kostenpauschale von 145,00 € ist als angemessen anzusehen und wird von der Beklagten auch nicht beanstandet.

65

Da der Kläger die Kostenpauschale bereits mit Schreiben vom 15. September 2011 geltend gemacht hat, ist die Beklagte nach § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang dieses Schreibens in Verzug geraten, so dass der Kläger ab dem 16. Oktober 2011 Zinsen verlangen kann. Verzugszinsen können nach § 288 Abs.1 BGB aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden. Denn es handelt sich bei der Kostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht um eine Entgeltforderung i. S. v. § 288 Abs. 2 BGB.

66

Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. rechtfertigt sich ebenfalls aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 UWG. Denn auch insoweit handelt es sich um Aufwendungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Allerdings ist die Klage insoweit nur teilweise begründet, nämlich nur insoweit, als der Kläger die Gerichtskosten aufgrund der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils nicht selbst zu tragen hat.

67

Begründet ist die Klage hinsichtlich des Klagantrages zu 4.. Die Befugnis des Klägers, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auch eigene Kosten, bekannt zu machen, ergibt sich aus § 7 UKlaG.

68

Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 6. Zahlung weiterer 145,00 € nebst Zinsen verlangt, war die Klage abzuweisen. Denn mit der weiteren Abmahnung vom 20. März 2012 hat der Kläger gegenüber der Beklagten beanstandet, dass diese als Rücklastschriftkosten noch einen Betrag von 10,00 € geltend macht. Ein Betrag von 10,00 € ist aber als Schadenspauschale als angemessen anzusehen, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen des Gerichts ergibt.

69

Abzuweisen war die Klage auch, soweit der Kläger mit den Klaganträgen zu 7. und 8. Auskunft über Gewinne aufgrund der Rücklastschriftgebührenklausel und Auszahlung der Gewinne an den Bundeshaushalt begehrt. Zwar besteht nach § 10 Abs. 1 UWG ein Gewinnabschöpfungsanspruch, wenn vorsätzlich durch eine unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern Gewinne erzielt werden. Ein vorsätzliches Verhalten kann der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgeworfen werden. Die Beklagte hat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2011 ihre Rücklastschriftkosten auf 15,00€ reduziert. In der einstweiligen Verfügung war konkret nur die Schadenspauschale von 20,95 € für unzulässig erklärt worden. Soweit in dem Beschluss ausgeführt ist, dass unzulässig auch ein anderer Betrag sein soll, der den Schaden übersteigt, welcher der Antragsgegnerin im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht, hatte diese Tenorierung weder einen vollstreckungsfähigen Inhalt noch war für die Beklagte aus dem Beschluss zu entnehmen, welchen genauen Betrag das Gericht für zu hoch hielt. Mit Zustellung des Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 11. Januar 2011 hat die Beklagte entsprechend dem Inhalt dieses Urteils die Kostenpauschale auf 10,00 € reduziert.

70

Auch wenn der Kläger meint, dass die Beklagte nur einen Betrag von 6,00 € pro Rücklastschrift als Schadenspauschale geltend machen dürfe, und dies der Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2012 mitgeteilt hat, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass die Beklagte vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Denn der vom Kläger für angemessen erachtete Betrag von 6,00 € ist zu niedrig angesetzt, wie die vorherigen Ausführungen zeigen.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

72

Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien bezüglich des Klagantrages zu 1. hat das Gericht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger als Rücklastschriftpauschale einen Betrag von 6,00 € für angemessen erachtet und die Beklagte einen Betrag von auf jeden Fall über 10,00 €, mit jeweils der Hälfte angenommen.

73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

 

74

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 21.8.2012 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:


Beschluss vom 21. August 2012

Das Urteil vom 27.07.2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

1. Im Tenor muss es am Ende der zu unterlassenden Klausel richtig heißen: „… eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher…“

2. Im fünften Absatz der Entscheidungsgründe wird der zweimal genannte Betrag von 15,00 € jeweils durch den Betrag von 14,95 € ersetzt.

Gründe

Das Urteil war wegen der offenbaren Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO auf Antrag des Klägers und von Amts wegen zu berichtigen.]


(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 23. Februar 2006

a u f g e h o b e n.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über folgende Punkte zu erteilen:

- Umfang der unlauteren Werbung/Handlung

a) Anzahl der zwei Wochen vor dem 14.04.2005 (31.03. - 13.04.2005) und vor dem 27.06.2005 (13.06. - 26.06.2005) erfolgten Vertragsabschlüsse über die streitgegenständliche Matratze „O.“,

b) Anzahl der zwei Wochen ab dem 14.04.2005 (14.04. - 28.04.2005) und ab dem 27.06.2005 (27.06. - 11.07.2005) erfolgten Vertragsabschlüsse über die streitgegenständliche Matratze „O.“;

- die variablen Betriebskosten für einen Zeitraum von zwei Wochen (Material-, Werbe-, Lohnkosten usw.), soweit sie nicht auch ohne die Zuwiderhandlung angefallen wären - Gemeinkosten;

- Leistungen, die aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte oder den Staat geleistet wurden.

III. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Heilbronn

z u r ü c k v e r w i e s e n.

IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 16.000,-- EUR.

Gründe

 
I.
Der klagende Wettbewerbsverband macht Ansprüche auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung derselben und Gewinnabführung nach § 10 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte geltend.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 23. Februar 2006 (GA 45/52) Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das Klägervorbringen vermöge das Gericht nicht zu überzeugen, dass die Beklagte bezüglich der Wettbewerbswidrigkeit ihrer beanstandeten Werbung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, als sie ab Ende 2004 mit einem bereits Anfang 1998 veröffentlichten Testergebnis warb, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass es neuere Prüfungen von Matratzen sowie andere Prüfkriterien als damals gab. Dass sie mangels eigener Beobachtung Kenntnis nicht gehabt, sondern sich auf die entsprechenden Produktinformationen ihres Lieferanten verlassen habe, rechtfertige die Annahme bedingten Vorsatzes schon deswegen nicht, weil erfahrungsgemäß gerade große und bedeutende Handelsunternehmen wie die Beklagte in der Regel versuchten, von Mitbewerbern belauerte Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Der Vorwurf, Produktinformationen ungeprüft oder blindlings in die eigene Werbung übernommen zu haben, führe nicht zwingend zum Schluss, die Wettbewerbswidrigkeit sei billigend in Kauf genommen worden.
Letzteres gelte eigentlich erst recht im vorliegenden Fall des Fortsetzens der beanstandeten Werbung nach einer Abmahnung. In den Schreiben vom 03.01.2005 und vom 14.04.2005 sei nicht konkret dargelegt, welche geänderten Prüfkriterien und neuen Ergebnisse seit 1998 vorlägen. Das Antwortschreiben vom 19. Januar 2005 zeige, dass die Beklagte die früheren Prüfergebnisse nach wie vor für zutreffend und die Werbung damit nicht für irreführend gehalten habe. Auch wenn sich diese Einschätzung nachträglich als falsch erweise, sei dem Schluss, vorsätzliche Begehung sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Täter sein Handeln nach einer Abmahnung fortsetzt, mit Vorsicht zu begegnen. Das Landgericht schließt die Frage an, warum der Abgemahnte die Werbung schon auf Verdacht einstellen sollte, um dem Vorwurf vorsätzlicher Begehung eines Wettbewerbsverstoßes zu begegnen, solange die Möglichkeit bestehe, die Abmahnung sei unberechtigt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten, prozessordnungsgemäß begründeten Berufung.
Der Kläger bringt mit seinem Rechtsmittel vor,
auf der Grundlage des unstreitigen Vortrages der Parteien hätte das Gericht von Vorsatz der Beklagten i. S. d. § 10 UWG ausgehen und der Klage stattgeben müssen. Die Beklagte habe gewusst, dass nach dem von ihr zitierten Test der STIFTUNG WARENTEST aus dem Jahr 1998 jährlich weitere Tests erschienen seien, wobei andere Prüfkriterien gegolten hätten. Sie habe auch die Empfehlungen der STIFTUNG WARENTEST zum Umgang mit Testergebnissen gekannt. Außerdem habe der Kläger die Beklagte in seinen beiden Abmahnungen darauf eindeutig hingewiesen. Wer wie die Beklagte die tatsächlichen Umstände kenne, aus denen sich die Unlauterkeit ihrer Werbung ergebe, begehe einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß. Er könne sich auch nicht, wie die Beklagte dies versuche, darauf zurückziehen, er habe den älteren Test nach wie vor für zutreffend gehalten. An die Darlegungslast des Klägers dürften hinsichtlich des Vorsatzes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, da er insoweit eine innere Tatsache aus der Sphäre der Beklagten vorzutragen habe, welche sich seiner Kenntnis entziehe. Die feststehenden tatsächlichen Umstände des Handelns auf dem Markt indizierten die Zielgerichtetheit und damit die für den subjektiven Tatbestand des § 10 UWG erforderliche Kenntnis des Werbenden.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus,
12 
die Beklagte habe die Unlauterkeit ihrer Werbung nicht erkennen müssen. Ein „Erkennenmüssen“ sei mit bedingtem Vorsatz nicht gleichzusetzen. Den Vortrag des Klägers zu einer Kenntnis der Beklagten von den die Unlauterkeit ihres Handelns begründenden Umständen, nämlich den Empfehlungen der STIFTUNG WARENTEST, den Wiederholungsuntersuchungen, den geänderten Prüfkriterien und über die gleichwohl erfolgte Berufung auf veraltete Testergebnisse hält die Beklagte für unzureichend und bestreitet diesen vorsorglich (BE 4 = GA 85). Insbesondere im Hinblick auf die erste Abmahnung des Klägers vom 3. Januar 2005 könne ausgeschlossen werden, dass die Beklagte hierdurch „bösgläubig“ geworden sei. Der Kläger habe diese Abmahnung über drei Monate hinweg nicht weiterverfolgt, woraus der Rückschluss hätte gezogen werden können, dass sich der Kläger seiner Sache nicht sicher sei und diese nicht weiterverfolgen wolle. Unstreitig bewerbe die Beklagte ihre Angebote auf der Grundlage der von Seiten der Lieferanten gelieferten Produktauskünfte. Eine eigene vollständige Überprüfung aller Lieferantenangaben sei ihr nicht möglich. Sie müsse sich grundsätzlich auf die Angaben der Lieferanten verlassen können. Die Abmahnung des Klägers ändere daran nichts. Die Beklagte habe aus dieser nicht erkennen müssen, dass die Angaben des Lieferanten offensichtlich falsch seien. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst teilweise Verhaltensweisen abmahne, die sich im Zuge einer gerichtlichen Überprüfung als nicht wettbewerbswidrig und damit zulässig darstellten (BB 5 = GA 86).
13 
Den Gesetzgebungsmaterialien sei zu entnehmen, dass nur bewusst falsche bzw. betrügerische Werbeformen mit einem Gewinnabschöpfungsanspruch sanktioniert werden sollten, weshalb an die Feststellung eines Vorsatzes i. S. d. § 10 UWG gerade nicht besonders geringe Anforderungen zu stellen seien.
14 
Die beanstandete Werbung sei auch nicht wettbewerbswidrig gewesen. Ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichts Heilbronn habe die Beklagte nur des Rechtsfriedens wegen nicht angefochten. Bis zu einer Änderung der Prüfkriterien, wie sie dem Warentest im Heft 03/2004 zu Grunde lagen, seien die Voraussetzungen für die Note „GUT“ durch das beworbene Produkt erfüllt worden. Erst mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 habe der Kläger auf die Änderung der Prüfkriterien laut Test 02/2005 hingewiesen, nach denen die streitgegenständliche Matratze diese Note nicht mehr erhalten hätte. Dieser zeitlich nachgelagerte Sachverhalt sei aber für die Frage eines Vorsatzes der Beklagten bei Verwendung der angegriffenen Werbung ersichtlich unerheblich.
15 
Nach Vortrag der Beklagten in dem auf Unterlassung gerichteten Rechtsstreit hätte der Hinweis der STIFTUNG WARENTEST in ihrem Heft 01/2001 auch so verstanden werden können, dass die Beurteilung „GUT“ aufrechterhalten bzw. ausdrücklich bestätigt worden sei. Darüber hinaus sei in dem damaligen Verfahren vom Landgericht Heilbronn die Frage aufgeworfen worden, ob die in dem späteren Warentest geprüften Matratzen, die alle „wesentlich höherpreisigen Segmenten“ entnommen seien, noch als Matratzen derselben Warenart i. S. d. Rechtsprechung einzustufen seien.
16 
Die Weiterentwicklung der Prüfkriterien sei „nicht technischen Erfordernissen geschuldet“, was, ebenso wie das werbliche Umfeld und die Auswahl der zu späteren Zeitpunkten getesteten Matratzen, die Eigenschaft der streitgegenständlichen Matratzen als sog. Rollmatratzen und die in dem Vorverfahren zitierte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Frankfurt am Main die beanstandete Werbung durchaus auch als zulässig habe erscheinen lassen können. Auch deshalb könne man nicht annehmen, die Beklagte sei durch ein „einfaches Abmahnschreiben“ des Klägers „bösgläubig“ gemacht worden.
17 
Vortrag des Klägers zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der Abnehmer fehle auch in der Berufungsbegründung.
18 
Mit Sack (WRP 2003, 549 ff.) sei § 10 UWG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem und auch als in den Gesetzesmaterialien so bezeichnete strafrechtliche Norm verfassungswidrig.
19 
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 05.10. 2006 Bezug genommen.
II.
20 
Die vorliegende Stufenklage ist zulässig (dazu 1.) und in ihrer ersten Stufe begründet (dazu 2.), weshalb der Auskunftsanspruch, das landgerichtliche Urteil abändernd, zuzusprechen und der Rechtsstreit im Übrigen - insoweit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils - an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen war.
21 
1. Die Stufenklage ist zulässig. Mit dem Schadensersatzanspruch des Wettbewerbers geht ein Recht auf Auskunft, Rechnungslegung und erforderlichenfalls eidesstattliche Versicherung einher. Nichts anderes kann für den Anspruch aus § 10 Abs. 1 UWG gelten. Hier tritt die Problematik, dass dem Anspruchsinhaber bzw. dem Klagebefugten die Tatsachen regelmäßig unbekannt sind, aus denen sich die Höhe des Anspruchs erst ergibt, nicht minder deutlich zu tage als bei der Klage eines Konkurrenten (Fezer/v. Braunmühl, UWG, § 10 Rz. 265; Hefermehl/Köhler/Bornkamm - Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 10 Rz. 15).
22 
Der Kläger gehört zum Kreis der nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4, 10 UWG Klageberechtigten.
23 
2. In der Sache sind die Tatbestandsvoraussetzungen des verfassungsrechtlich unbedenklichen (dazu a) § 10 Abs. 1 UWG auf der Grundlage der entscheidungserheblichen Tatsachen erfüllt. Nach dieser Vorschrift entsteht der Gewinnabführungsanspruch gegen denjenigen, der dem § 3 UWG zuwider handelt (dazu b), wenn dies vorsätzlich geschieht (dazu c) und er hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt (dazu d).
24 
a) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen den Gewinnabführungsanspruch aus § 10 Abs. 1 UWG nicht. Zwar soll die Gewinnabschöpfung als Sanktion gegenüber dem wettbewerbswidrig handelnden Unternehmer wirken. Die Norm enthält jedoch schon kein materielles Strafrecht. Denn der Gewinnabführungsanspruch ersetzt Schadensersatz- und Mängelgewährleistungsansprüche, welche auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis kaum zur Durchsetzung gelangen. Dies wird aus den Anrechnungsvorschriften in § 10 Abs. 2 UWG deutlich. Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte - auch an Abnehmer - oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche erst nach Erfüllung des Anspruches nach § 10 Abs. 1 UWG erbringt, erhält er von der zuständigen Stelle des Bundes den abgeführten Gewinn in Höhe der nachträglichen Zahlungen zurückerstattet. Insoweit ähnelt der Anspruch aus § 10 Abs. 1 UWG systematisch betrachtet einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, nicht aber einer strafrechtlichen Sanktion. Auch den von der Beklagten ins Feld geführten Gesetzgebungsmaterialien ist nichts anderes zu entnehmen. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist deshalb kein Raum.
25 
b) Eine Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG hat die Beklagte durch die umstrittene, ihr unstreitig zuzurechnende Werbung begangen. Der von ihr zu Werbezwecken zitierte Test aus dem Jahr 1998 war überholt. Die Beklagte hat mit einem Testbericht der STIFTUNG WARENTEST geworben, obgleich in deren Publikation bereits mehrere neuere Testergebnisse über Matratzen sowie Erläuterungen erschienen waren, welche die Aussagekraft des in der beanstandeten Werbung herangezogenen Tests für den Verbraucher minderten.
26 
Diese Umstände hätte die Beklagte über die Inhaltsverzeichnisse der Jahrbücher und Zeitschriften der STIFTUNG WARENTEST sowie deren Internetauftritt in Erfahrung bringen können.
27 
Zum anderen bewarb sie mit dem Testergebnis „GUT“ auch nicht getestete Matratzengrößen. Der klein gedruckte Hinweis auf die Maße der getesteten Matratze reicht als Aufklärung schon deshalb nicht aus, weil er für nicht unbeachtliche Teile des Publikums nicht lesbar ist und neben dem blickfangmäßig dargebotenen Testergebnis nicht zur Geltung kommt. Auch dies war für die Beklagte erkennbar.
28 
Hinzu kommt, dass die Beklagte diese Werbung fortsetzte, obgleich sie auf diese Umstände durch die erste Abmahnung des Klägers vom 03.01.2005 (K 3 im Hefter „Anlagen des Klägers“) hingewiesen worden war.
29 
Die oben unter Ziff. I. aufgeführten Einwände reichen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus, eine - in anderer Sache rechtskräftig festgestellte - Wettbewerbswidrigkeit ausschließen.
30 
c) Die Beklagte hat den Wettbewerbsverstoß aber auch vorsätzlich begangen. Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich auf Grund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (vgl. [zum Vorsatz im Bereicherungsrecht] BGHZ 133, 246, 250 m.w.N.; zum Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil v. 8. Februar 2006 - 5 U 78/05 - [Cybersky] - bei Juris Rn. 65;). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte bei ihrer Werbung erfüllt:
31 
Zwar hat das Landgericht ihr zugute gehalten, sie habe sich möglicherweise auf fehlerhafte Angaben ihres Lieferanten verlassen. Darauf kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Der vorliegenden Problematik vergleichbar ist diejenige einer arglistigen Täuschung, bezüglich welcher anerkannt ist, dass derjenige, der sich die Vorzüge arbeitsteiligen Wirtschaftens zunutze macht, sich gegenüber seinem Vertragspartner nicht auf eine daraus resultierende eigene Unkenntnis berufen kann (vgl. BGHZ 117, 316 ff.; 132, 30 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03 - NJW 2005, 893 f.; je m.w.N.). Es war Aufgabe der Beklagten, zu prüfen, ob die Angaben, welche sie in ihre Werbung aufnehmen will, zutreffen.
32 
Dass ihr dies im entscheidenden Zeitraum bekannt war, kann bei ihr als einem Unternehmen dieser Größe, das senatsbekanntermaßen bereits eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher, auch werbebezogener Rechtsstreitigkeiten ausgetragen hat, ohne Weiteres angenommen werden. Stützt sie ihre Werbung - wie sie selbst vorträgt, getan zu haben - auf Angaben ihrer Lieferanten, so sieht sie damit vorsätzlich davon ab, ihrer Prüfungspflicht nachzukommen. Sie übernimmt damit auch bewusst das Risiko fehlerhafter Angaben durch ihre Lieferanten und nimmt solche mangels - zu ihrer Darlegungslast stehender - Kontrollen auch billigend in Kauf. Diese Erwägungen sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf die Fälle offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Lieferantenangaben zu beschränken. Zum einen steht der Lieferant bei einer Gesamtbetrachtung im Lager des Werbenden. Zum anderen entstünde nach der von der Beklagten vertretenen Konzeption eine Verantwortlichkeitslücke, vom Werbenden verursacht, gleichwohl aber zu seinem Vorteil.
33 
Abgesehen davon musste sich bei einem sechs Jahre alten Testergebnis der STIFTUNG WARENTEST den Verantwortlichen eines der großen Discounter in Deutschland der Verdacht geradezu aufdrängen, dass dieser Test überholt sei. Der Senat ist ohne Weiteres davon überzeugt, dass diese auf der Hand liegende Tatsache den Verantwortlichen der Beklagten bekannt war, als sie die beanstandete Werbung starteten.
34 
Der vom Kläger insoweit angebotene Beweis brauchte schon von daher nicht erhoben zu werden.
35 
Hinzu tritt, dass die Beklagte ihre Werbung nach der ersten Abmahnung durch den Kläger fortgesetzt hat. Selbst wenn man eine - wie die vorliegende - berechtigte Abmahnung nicht stets ausreichen lassen wollte, dem Werbenden Vorsatz der Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns zu vermitteln (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a. a. O. Rn. 6 zu § 10 UWG), käme diesen Abmahnungen des Klägers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entgegen der Auffassung der Beklagten Bedeutung zu. Die Beklagte kann nicht einwenden, die Abmahnungen des Klägers seien nicht hinreichend bestimmt gewesen, ihr die Gründe, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit ihrer beanstandeten Werbung ergab, so deutlich vor Augen zu führen, dass sie nicht länger annehmen konnte, diese sei zulässig. In dem als K 3 vorgelegten Schreiben heißt es auf S. 2 nach konkreten Hinweisen auf die beanstandete Werbung, die beigefügten Empfehlungen der STIFTUNG WARENTEST zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen und die Kommentierung bei Baumbach/Hefermehl (Anmerkungen 4.236 ff. zu § 5 UWG):
36 
„Wie in der Werbung angeführt, betraf der Test ein anderes Produkt mit den Maßen 100 x 200 cm (testrelevanter Unterschied). Im Übrigen ist die Werbung mit dem Testergebnis wegen geänderter Prüfbedingungen veraltet.“
37 
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die Beklagte hinreichend konkret auf zwei Tatsachen hingewiesen, welche deren Werbung i. S. d. § 3 UWG wettbewerbswidrig machten (vgl. BGH GRUR 1991, 679 f. - Fundestellenangabe; Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 101 ff. zu § 6 m.w.N.).
38 
Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht darauf zurückziehen, sie habe ihre Werbung gleichwohl für zulässig erachtet. Es obliegt ihr ohnehin, deren Zulässigkeit zu überprüfen. Spätestens nach den Hinweisen in der Abmahnung des Klägers vom 3. Januar 2005 muss sie sich vorhalten lassen, vor den die Unlauterkeit ihrer Werbung begründenden Tatsachen - ihren eigenen Prozessvortrag als richtig unterstellt - die Augen verschlossen zu haben.
39 
Insoweit kommt ihr auch nicht zugute, dass der Kläger nicht unverzüglich Klage erhoben hat. Dies könnte eine Eilbedürftigkeit für einstweiligen Rechtsschutz entfallen lassen, nicht aber eine Kenntnis der Beklagten von der Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens. Im Übrigen ist auch der Rückschluss aus der Untätigkeit auf eine Unsicherheit des Klägers weder zwingend, noch drängte er sich auf.
40 
d) Ohne Erfolg muss schließlich zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium der Einwand der Beklagten bleiben, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass sie einen Gewinn zu Lasten der Abnehmer erzielt habe (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 10 zu § 10).
41 
Dass die Beklagte einen etwaigen Gewinn zu Lasten ihrer Abnehmer erzielt hat, ist bei der vorliegenden Fallgestaltung unzweifelhaft. Ihnen gegenüber erfolgte die unlautere Werbung, die geeignet war, sie über die Tragweite eines Warentests zu täuschen und dadurch zum Kauf des beworbenen Produkts zu veranlassen. Ein durch solche Käufe entstandener Gewinn der Beklagten ging somit zu Lasten der Abnehmer. Dass die beanstandete Werbung wirkungslos verpufft sei, macht sie selbst nicht geltend.
42 
Eines Schadens der Kunden im Sinne des § 249 BGB bedarf es im Rahmen des § 10 UWG nicht. Im Gesetzgebungsverfahren wurden die Wörter „auf Kosten“ durch die Wörter „zu Lasten“ ersetzt, um sicherzustellen, dass es für den Gewinnabführungsanspruch keines dem Unternehmergewinn kongruenten Schadens der Abnehmer bedarf (vgl. Hefermehl/Köhler-Bornkamm-Köhler a.a.O., Rn. 1 zu § 10 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass durch die Zuwiderhandlung bei einer Vielzahl von Abnehmern eine wirtschaftliche Schlechterstellung eingetreten ist, welche schon im Abschluss des Vertrages zu sehen ist (vgl. zu § 37 a WpHG [Schaden durch Erwerb eines Wertpapiers unabhängig von dessen Kursentwicklung] BGHZ 162, 306 ff.).
43 
Alles Weitere ist eine Frage der Anspruchshöhe und damit der § 287 ZPO unterfallenden haftungsausfüllenden Kausalität. Da der Kläger insoweit nicht vortragen kann, hat er einen Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des abzuführenden Gewinns maßgeblichen Tatsachen. Fehlender Sachvortrag steht daher einem zusprechenden Urteil über die erste Stufe der Klage nicht entgegen.
III.
44 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; sie hat im Schlussurteil zu ergehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
IV.
45 
Die Revision war wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zuzulassen.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.