Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2010 - 2 C 12/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich zur Ergänzung wird folgendes angemerkt:
Die Klägerin bezieht von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 25,76 brutto = netto. Die Klägerin wendet sich zuletzt gegen die Mitteilung der Beklagten vom 24. September 2009, mit der die Beklagte für die Zeit vom 01. März 1998 bis zum 31. Oktober 2009 die Überzahlung von Betriebsrente in Höhe von 6.635,71 bzw. - nach Erstattung eines Teilbetrages von EUR 2.911,15 durch die Deutsche Rentenversicherung - eines Restbetrages von EUR 3.724,56 aufgrund einer Neuberechnung der gesetzlichen Rente geltend macht.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hatte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 1998 erstmals eine gesetzliche Rente, befristet wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2001 mit mtl. DM 995,95 netto = brutto DM 1.077,28 gewährt (I 47ff). Von der beklagten Anstalt erhielt die Klägerin erstmals mit Mitteilung vom 23. Juli 1998 eine Versorgungsrente mit netto DM 77,26 (I 73 ff).
Mit Bescheid vom 22. März 2000 erfolgte durch die BfA eine Neuberechnung mit einer Erhöhung der gesetzlichen Rente ab 1.3.1998 auf netto DM 1.138,20 = brutto DM 1.234,48 (I 149) mit einer Nachzahlung von DM 2.762,56 = EUR 1.412,47 (I 147 - 175, I 339 - 368, II 11/13). Zwischen den Parteien steht im Streit, ob dieser Bescheid der Beklagten zugegangen ist bzw. von der Klägerin abgesandt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten soll das Fehlen dieses Bescheides im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2009 bemerkt worden sein (I 41/43).
Die Folgebescheide der Deutschen Rentenversicherung über die Fortzahlung der befristet gewährten Rente wegen Erwerbsminderung vom 30. November 2000 für die Zeit vom 01. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 (II 5/7), vom 09. Januar 2004 für die Zeit vom 01. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2007 (II 39/43), vom 13. September 2006 für die Zeit ab 01. Februar 2007 (II 21/23 - im Übrigen vgl. zusammenfassend Rentenbescheid vom 18. Dezember 2008 - I 285/287) hat die Beklagte mit Mitteilungen vom 13. Februar 2001 (II 43 - 47), vom 24. Januar 2004 (II 17/19), vom 16. Oktober 2006 (II 13/15 und II 49/51) umgesetzt.
Mit Rentenbescheiden der Deutschen Rentenversicherung (Bund) vom 18. Dezember 2008 und vom 18. November 2008 wurde wegen eines Urteils des Bundessozialgerichts die Rente der Klägerin für den Zeitraum 01. Februar 2004 bis 31. Januar 2007 neu berechnet und ihr ein Betrag von EUR 1.775,95 nachgezahlt (I 13/15). Mit Bescheid vom 21. November 2008 setzte die Deutsche Rentenversicherung die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01. Februar 2007 bis zum 31. März 2012 neu fest und gewährte eine Nachzahlung von EUR 1.135,20 (I 17/18).
Mit Mitteilung vom 09. März 2009 wurde wegen des Rentenbescheids des DRV vom 18. November 2008 die Versorgungsrente der Klägerin nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. auf DM 46,50 (I 133) bzw. EUR 23,78 neu festgesetzt und für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 30. April 2009 eine Überzahlung von EIR 4.715,16 zurückgefordert (I 117 - 145). Mit Mitteilung vom 24. September 2009 wurde auf der Grundlage des Rentenbescheids vom 22. März 2000 die Versorgungsrente für den Zeitraum vom 01. März 1998 bis zum 31. Oktober 2009 wiederum neu berechnet und ein überzahlter Betrag von insgesamt EUR 6.635,71 zurückgefordert, wobei die Überzahlung ermittelt wurde für die Zeiträume 1. März 1998 bis 31. Dezember 2001 i.H.v. EUR 1.920,55 (I 279) und für 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2009 i.H.v. EUR 4.715,16 ( I 283). Die DRV erstattete der Beklagten EUR 2.911,15, weshalb von der Klägerin nur noch eine Restüberzahlung von EUR 3.724,56 eingefordert wird (I 197 - 283).
10 
Diese Restforderung von EUR 3.724,56 ist der Klagegegenstand, dieser Betrag ist ausweislich der Berechnung auch vom Zeitraum 1. Februar 2001 bis 30. März 2009 gedeckt (vgl. Berechnung I 279/283).
11 
In erster Instanz hat die Klägerin zuletzt beantragt:
12 
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihr für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 30.04.2009 bereits gezahlte Betriebsrente in Höhe von EUR 3.724,56 zurückzufordern.
13 
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin schulde der Beklagten wegen überzahlter Rentenleistungen diese Rückzahlung gem. § 75 Abs. 3 c VBLS i.V.m. § 53 VBLS. Dass die Beklagte schuldhaft den Rentenbescheid vom 22. März 2003 (richtigerweise: 2000) nicht beachtete habe, ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Verjährung sei nicht eingetreten. Besondere Umstände, die eine Rückforderung hinderten, lägen nicht vor.
14 
Mit dem Ziel entsprechender Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2010 - 2 C 12/10 - beantragt die Klägerin,
15 
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Zeit vom 01.03.1998 bis zum 30.04.2009 bereits gezahlte Betriebsrenten in Höhe von EUR 3.724,56 zurückzufordern.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
19 
Das Gericht hat am 12. Juli 2010 Hinweis zur Darlegung - und Beweislast für den Zugang des Rentenbescheids vom 22. März 2000 und die Voraussetzungen der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erteilt (II 57).
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2010 (II 75/77) verwiesen.
B.
21 
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
I.
23 
Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß § 53 der Satzung der Beklagten in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung (VBLS) einen Anspruch auf Rückzahlung der in der Zeit vom 01. März 1998 bis zum 31. Oktober 2009 überzahlten Versorgungs- bzw. Betriebsrente in Höhe von insgesamt EUR 6.635,71 bzw. von restlichen EUR 3.724,56.
24 
1. Dass die Beklagte die Versorgungs- bzw. Betriebsrente der Klägerin in Höhe des streitgegenständlichen Betrages überbezahlt hat, nachdem die Klägerin durch Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 1998 eine höhere Rente bezieht, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist allein, ob die Beklagte diese Beträge jetzt noch, d.h. im Jahr 2010 für den gesamten Zeitraum oder auch nur teilweise zurückfordern kann.
25 
2. Die Beklagte ist berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
26 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zu viel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
27 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass die Klägerin wegen unterlassener Anzeige der Änderung ihrer Rentenbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage eines Bescheides vom 22. März 2000 Zuvielzahlungen der Beklagten in Höhe von EUR 6.635,71 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./§ 53 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
28 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
29 
3. Der Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Versorgungs- und Betriebsrenten der Beklagten ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist die zweijährige Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG a.F. bzw. die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG / § 195 BGB beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (§ 199 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
30 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese erst am 07. September 2009 (II 35) durch die Deutsche Rentenversicherung Bund den Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vom 22. März 2000 erstmals zur Kenntnis erhalten hat. Die Klägerin hat Umstände, wonach dieser Bescheid der Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen sein könnte, nicht nachgewiesen. Dem Angebot eines Zeugenbeweises über die Absendung diese Rentenbescheides an die Beklagte, war nicht nachzugehen.
31 
Es besteht auch keine Vermutung für den Zugang eines formlos versendeten Schreibens, denn Postsendungen können verloren gehen oder falsch zugestellt werden (vgl. BVerfG NJW 1974, 133; BGH vom 27. Mai 1957, Az: II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; KG Berlin WRP 1990, 415; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3). 308). Jede andere Handhabung würde zu einer unangemessenen Verschiebung der Gefahr der Beweisfälligkeit führen, denn der Empfänger wäre nur selten in der Lage, genügend tatsächliche Anhaltspunkte substantiiert vorzutragen, um im Falle des fehlenden Zugangs einen dann bestehenden Anschein zu erschüttern. Die Rechtsprechung zum Zugang von FAX, d.h. zur sekundären Darlegungslast, ist insoweit nicht übertragbar.
32 
Auch ist in den weiteren Bescheiden der gesetzlichen Rentenversicherung nicht Bezug genommen oder gar ersichtlich, dass hier am 22. März 2000 ein weiterer Rentenbescheid ergangen ist. Die Klägerin zeigt eine solche Bezugnahme auch nicht auf. Der Bescheid der BfA vom 30. November 2000 nimmt sogar als Datum des bisherigen Bescheids ausdrücklich Bezug auf den Erstbescheid vom 19. Februar 1998, nicht jedoch auf einen Bescheid vom 22. März 2000 (vgl. AH II 5). In dem Bescheid der BfA vom 08. März 2004 findet sich überhaupt keine Bezugnahme auf ein konkretes Datum einer früheren Bewilligung (AH II 25/27). Gleiches gilt für den Rentenbescheid vom 15. Juli 2004 (AH II 29 - 33), vom 13. September 2006 (AH II 21/23), vom 18. November 2008 (I 13/15) und vom 21. November 2008 (I 17/18). Der Rentenbescheid vom 09. Januar 2004 nimmt wiederum Bezug auf einen bisherigen Bescheid vom 30. November 2000 (AH II 39). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 09. März 2009 bzw. 24. September 2009 das Rückforderungsverlangen der Beklagten.
33 
Die Verjährungsfrist begann somit mit dem Schluss des Jahres 2009 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F./§ 199 BGB).
34 
Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2011 / bzw. 31.12.2012 ein.
35 
4. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen.
36 
Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2007 - 6 S 38/06). § 48 VwVfG findet daher keine direkte Anwendung. Das Gericht hat aber im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985, IVa ZR 153/83). Dabei ist davon auszugehen, dass das Vertrauen des Versicherten, eine bereits gewährte Rente behalten zu dürfen, in der Regel schutzwürdig ist, wenn er die gewährten Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Dabei kann bei Gewährung von geringfügigen Leistungen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Geld für eine Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde und mithin ein Verbrauch vorliegt (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2008 - 6 S 48/07 bei einer Überzahlung von monatlich 12,37 EUR; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2007 - 6 S 38/06 bei einer Überzahlung von monatlich 52,61 EUR).
37 
Zu berücksichtigen ist aber, dass es hier nicht um die Rückforderung von Betriebsrente wegen zunächst fehlerhafter Berechnung der Rente durch die Beklagte geht. Sofern die gesetzliche Rentenversicherung rückwirkend eine Neuberechnung vornimmt, ist die Klägerin verpflichtet, diese Information bzw. den Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung der Beklagten zukommen zu lassen. Unabhängig davon, ob es sich hier bei der Überzahlung von monatlich ca. EUR 55,- um eine geringfügige Leistung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handelt, führt hier die Gesamtabwägung aufgrund der genannten Umstände dazu, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegenstehen.
38 
5. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwirkt.
39 
Eine Verwirkung eines Anspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte ihn längere Zeit hindurch nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 242, Rn. 87).
40 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder ist hierzu von den Parteien etwas Substantielles vorgetragen, noch ergibt sich eine Verwirkung aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen.
41 
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
II.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
43 
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2010 - 6 S 5/10

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2010 - 6 S 5/10 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2010 - 6 S 5/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Sept. 2008 - 6 S 48/07

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.09.2007- AZ.: 2 C 159/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berecht

Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2007 - 6 S 38/06

bei uns veröffentlicht am 23.02.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2006- AZ.: 2 C 30/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2006- AZ.: 2 C 30/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 bereits bezahlte Betriebsrente in Höhe von EUR 4.419,40 zurückzufordern.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Lediglich zur Ergänzung sei hinsichtlich des Sachverhalts noch folgendes angemerkt:
Die Klägerin erhält wegen eines am 04.02.1998 (I/93, I/105) eingetretenen Versicherungsfalls seit dem 01.03.1998 aufgrund des BfA-Bescheides vom 19.12.2003 (I/91) eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zunächst EUR 434,34/brutto (I/95).
Aufgrund des BfA-Bescheides vom 20.01.2004 (I/103) erhält die Klägerin seit dem 01.09.1998 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von zunächst EUR 662,96/brutto (I/107), welche zunächst bis zum 31.08.2004 befristet war.
Am 13.02.2004 ging bei der Beklagten ein aus zwei Teilen bestehender, nämlich teils vom Versicherten selbst und teils von dessen Arbeitgeber auszufüllender Rentenantrag ein (I/261-279). Dieser Rentenantrag enthielt bei Eingang bei der Beklagten als Anlage lediglich den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über die Berufsunfähigkeitsrente (I/261). Der Arbeitgeber der Klägerin, welcher mit der Weiterleitung des Rentenantrags an die Beklagte befasst war, räumte in einem Schreiben vom 31.01.2006 (I/265) ein, dass von dort aus nicht mehr beurteilt werden könne, ob die Klägerin tatsächlich beide gesetzlichen Rentenbescheide eingereicht habe und ob seitens des Arbeitgebers lediglich der erste Rentenbescheid weitergeleitet worden sei.
Im besagten Rentenantrag sind auf Seite 2 (I/281) sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ gezahlt werde, als auch bei der Frage, ob eine „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gezahlt werde, jeweils Kreuze angebracht. Auch die Frage, ob „der Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen“ beiliege, ist mit einem Kreuz bejaht, wobei das Formular keine Möglichkeit vorsieht, an dieser Stelle auch den Plural zu verwenden.
Aufgrund der Mitteilung vom 11.06.2004 (I/157) gewährte die Beklagte für die Zeit ab 01.04.1998 eine Zusatzrente in Höhe von zunächst EUR 135,67/brutto (I/261, 181). Bei der Berechnung dieser Zusatzrente legte die Beklagte lediglich die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrunde (I/179, 185).
Aufgrund des Bescheids vom 27.07.2004 (I/261) wurde die gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den ursprünglichen Befristungszeitpunkt hinaus anerkannt. Diesen verlängernden gesetzlichen Rentenbescheid erhielt die Beklagte am 25.11.2004. Am 23.12.2004 übermittelte die Klägerin der Beklagten das Deckblatt des ursprünglichen gesetzlichen Rentenbescheids vom 20.01.2004 über die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente (I/261).
Mit der angegriffenen Mitteilung vom 25.07.2005 (I/15) berechnete die Beklagte die Zusatzrente der Klägerin ab dem 01.09.1998 auf der Basis der Erwerbsunfähigkeitsrente neu und kam zu einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von zunächst EUR 84,40/brutto (I/39). Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 errechnete die Beklagte einen Überzahlungsbetrag in Höhe von EUR 4.419,40 und forderte die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages auf (I/15).
10 
Die Klägerin wendet sich mit der erhobenen negativen Feststellungsklage zu Recht gegen das Zurückzahlungsverlangen der Beklagten.
11 
Mit Wirkung für die Vergangenheit hätte die Beklagte ihre ursprüngliche Rentenmitteilung schon nicht zurücknehmen dürfen (sub 1.), jedenfalls besteht insoweit kein Rückerstattungsanspruch (sub 2.; vgl. zur dogmatischen Unterscheidung zwischen Rücknahme und Rückerstattung: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 11, Rdn. 36).
12 
1. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 ist nicht rechtens.
13 
a) Die Beklagte ist zwar grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; kritisch: BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist auch in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar ist (s. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005; Az. 6 O 186/04). Die Mitteilungen der Beklagten sind auch keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05).
14 
Das Gericht hat jedoch im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung der bereits zitierten BGH-Entscheidung in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen.
15 
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 22.05.1985 (IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3.c; vgl. dazu: Gilbert/Hesse, Kap. B § 61, Blatt B 290a) zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten ausgeführt, dass insbesondere das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle, zu berücksichtigen seien. Ferner sei bedeutsam, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht worden seien und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich brächten.
16 
Das Vertrauen des Versicherten, eine bereits gewährte Rente behalten zu dürfen, ist in der Regel schutzwürdig, wenn er die gewährten Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Bei der Gewährung von geringfügigen Leistungen wie im vorliegenden Fall kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Geld für eine Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde und mithin ein Verbrauch vorliegt (vgl. OVG Münster, NWVBL 1988, 147; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 48, Rdn. 147).
17 
In anderen Fällen hat die Beklagte den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips schon von sich aus Genüge getan, indem sie von der Rückforderung für die Vergangenheit Abstand genommen hat (s. LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06). Dass die Beklagte im konkreten Fall anders entschieden hat, erscheint nicht nachvollziehbar.
18 
b) Denn die Gründe, die zu einer fehlerhaften Ausgangsmitteilung geführt haben, liegen jedenfalls nicht bei der Versicherten, sondern möglicherweise bei deren Arbeitgeber und - sicher feststehend - bei der Beklagten selbst.
19 
Es kann insoweit dahinstehen, ob sich die Klägerin etwaiges Verschulden ihres Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Antragstellung zurechnen lassen müsste. Denn bei genauer Lektüre des klägerischen Rentenantrags hätte der Beklagten auffallen müssen, dass die Klägerin zutreffend angegeben hat, dass sie zwei verschiedene Renten in Anspruch nimmt. Dass die von der Beklagten verwendeten Formulare dabei nicht den Fall berücksichtigen, dass noch eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Sozialversicherungsrecht gewährt wird, ist ein Versäumnis allein der Beklagten.
20 
Der Beklagten hätte es offengestanden, bei der Klägerin nachzufragen, warum dort vom Bezug zweier Renten ausgegangen wird und warum der Bescheid über eine Berufsunfähigkeitsrente beigelegt wurde, wo doch im Rentenantrag von einer Erwerbsminderungsrente die Rede ist. Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung (04.02.1998) und dem Datum des auch der Beklagten vorliegenden Rentenbescheids (19.12.2003) liegt, und des vorläufigen Charakters einer Berufsunfähigkeitsrente lag die Möglichkeit der Veränderung beim Sozialrentenbezug auch durchaus nahe.
21 
Bei offensichtlichen Widersprüchlichkeiten und Unvollständigkeiten der vom Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber übermittelten Daten ist die Beklagte zur Rückfrage verpflichtet (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2003, Az. 6 S 2/03).
22 
c) Das Gericht hat nicht übersehen, dass es auch dann, wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruht, im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und Arbeitgeber erforderlich sein kann, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1998, Az. IV ZR 214/96, VersR. 1998, 477-478).
23 
Bei der anzustellenden Gesamtabwägung ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bewusste Kenntnis über die Ursachen der Fehlberechnung bereits im Dezember 2004 hatte und dennoch noch bis einschließlich August 2005 weiter zahlte (I/265). Die Beklagte hätte für die anzustellenden Korrekturen sich kein halbes Jahr Zeit lassen dürfen und hätte nicht durch den langen Zeitablauf den Eindruck aufkommen lassen dürfen, dass eine Korrektur gar nicht vorgenommen werde. Der Arbeitgeber der Klägerin bezeichnete dieses Verhalten der Beklagten als „unverständlich“ (I/265).
24 
2. Aber selbst wenn die ursprüngliche Rentenmitteilung mit Wirkung auch für die Vergangenheit hätte abgeändert werden dürfen, lägen die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäß § 70 Abs. 1 bis 3 VBLS a. F./§ 53 VBLS n. F. nicht vor.
25 
Das Gericht hat zwar insoweit nicht verkannt, dass diese vertraglichen Rückzahlungsanspruchsgrundlagen die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB ausschließen und damit vom Grundkonzept her in besonderem Maße versichererfreundlich sind. Allerdings ist mit der Kommentierung bei Gilbert/Hesse (a.a.O., Blatt B 339 e bis B 339 e 1 ) davon auszugehen, dass insoweit auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung findet und dass insoweit insbesondere das eigene Verhalten der Beklagten Beachtung finden muss. Es wurde aber bereits oben ausgeführt, dass ein Verschulden der Beklagten zu der Überzahlung führte und dass auch nach Bekanntwerden der Überzahlung für lange Zeit alles darauf hindeutete, dass die Beklagte zumindest für die Vergangenheit die Überzahlungsbeträge nicht zurückverlangen werde.
26 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.
27 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.09.2007- AZ.: 2 C 159/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2006 bereits bezahlte Betriebsrente in Höhe von mehr als EUR 139,14 zurückzufordern.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
I.
Lediglich zur Ergänzung sei hinsichtlich des Sachverhalts noch folgendes angemerkt:
Die Klägerin ist am … 1941 geboren. Als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes war sie bei der Beklagten pflichtversichert und hat bei dieser 168 Umlagemonate bis zum 31.10.1991 zurückgelegt (I 85).
Aufgrund des nicht in dem Prozess eingeführten Bescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vom 14.05.1999 erhält die Klägerin seit 01.11.1991 eine Sozialrente wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl. I 75).
Aufgrund der Mitteilung vom 22.11.1999 gewährte die Beklagte ab 01.04.1992 (I 75, I 141) eine Zusatzrente.
Die Gesamtschau der Bescheide des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vom 16.05.2006 (I 7) und vom 17.05,2006 (I 269) ergibt, dass die gesetzliche Rente der Klägerin ab 01.11.1991 neu festgestellt wurde und ihr eine erhöhte gesetzliche Rente ab 01.01.2002, also für die davorliegenden vier kalendarischen Jahre (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X) gewährt wurde. Der Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2006 (54 Monate) betrug EUR 139,14 (I 291).
Durch Mitteilung vom 18.10.2006 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2006 (59 Monate) eine Nettoüberzahlung i. H. v. EUR 729,54 fest (I 247) und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück.
Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich zum 01.04.1992 und zum 01.01.2002 jeweils die angesetzte Gesamtversorgung, die Höhe der von der Beklagten abgezogenen gesetzlichen Rente und die Höhe der von der Beklagten gewährten Zusatzrente. Dies jeweils auf der Grundlage der ursprünglichen Rentenmitteilung und der neuen Rentenmitteilung. Ferner ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt, wie sich die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente aufgrund der Korrektur zum 01.01.2002 verändert hat.
Bereits in erster Instanz wehrte sich der Kläger mit der erhobenen negativen Feststellungsklage gegen die Rückforderung i. H. v. EUR 729,54 gem. Rentenmitteilung vom 18.10.2006. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2007 abgewiesen.
10 
In zweiter Instanz wiederholt die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2008 verwiesen.
12 
Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und eine dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Schriftsatzfrist auf den 05.09.2008 bestimmt.
II.
13 
Die Klägerin wendet sich mit der zulässigen negativen Feststellungsklage weitgehend zu Recht gegen das Zurückzahlungsverlangen der Beklagten.
14 
Der Klagantrag konnte wie folgt ausgelegt werden: Soweit im Antrag erster und zweiter Instanz als Enddatum der „31.10.2006“ erwähnt ist, dürfte dies auf der fehlerhaften Datumsangabe in der Rentenmitteilung vom 18.10.2006 beruhen (I 159). In Wahrheit fordert die Beklagte - wie sich aus der Mitteilung selbst ergibt - jedoch für den Zeitraum bis zum 30.11.2006 Beträge zurück (I 247). Entsprechend wurde der Antrag ausgelegt.
15 
Mit Wirkung für die Vergangenheit hätte die Beklagte über den Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung (EUR 139,14) hinaus ihre ursprüngliche Rentenmitteilung schon nicht zurücknehmen dürfen (sub 1.), jedenfalls besteht insoweit kein Rückerstattungsanspruch (sub 2.; vgl. zur dogmatischen Unterscheidung zwischen Rücknahme und Rückerstattung: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 11, Rdn. 36).
16 
1. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2006über den Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung (EUR 139,14) hinaus ist nicht rechtens.
17 
a) Die Beklagte ist zwar grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; kritisch: BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist auch in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar ist (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005; Az. 6 O 186/04; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e;). Die Mitteilungen der Beklagten sind auch keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05).
18 
Das Gericht hat jedoch im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung der bereits zitierten BGH-Entscheidung in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen.
19 
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 22.05.1985 (IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3.c; vgl. dazu: Gilbert/Hesse, Kap. B § 61, Blatt B 290a) zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten ausgeführt, dass insbesondere das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle, zu berücksichtigen seien. Ferner sei bedeutsam, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht worden seien und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich brächten.
20 
Das Vertrauen des Versicherten, eine bereits gewährte Rente behalten zu dürfen, ist in der Regel schutzwürdig, wenn er die gewährten Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Bei der Gewährung von geringfügigen Leistungen - wie im vorliegenden Fall - kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Geld für eine Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde und mithin ein Verbrauch vorliegt (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2007, Az. 6 S 38/06; OVG Münster, NWVBL 1988, 147; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 48, Rdn. 147).
21 
In anderen Fällen hat die Beklagte den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips schon von sich aus Genüge getan, indem sie von der Rückforderung für die Vergangenheit Abstand genommen hat (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06).
22 
b) Im konkreten Fall ist der Rückforderungsbetrag auf den Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung (EUR 139,14) zu beschränken.
23 
Zwar hat das Gericht nicht übersehen, dass es selbst dann wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruht, im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und Arbeitgeber erforderlich sein kann, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1998, Az. IV ZR 214/96, VersR. 1998, 477-478).
24 
Unter Berücksichtigung der Zahlenverhältnisse gem. obiger Tabelle geht das Gericht auch nicht davon aus, dass der Beklagten ursprünglich ein Fehler bei der Rentenberechnung unterlaufen ist. Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, dass sich die Gesamtversorgung der Klägerin innerhalb von ca. 10 Jahren um ca. EUR 220 erhöht hat. Dem gegenüber hat sich die von der Beklagten zur Anrechnung gebrachte gesetzliche Rente im selben Zeitraum lediglich um ca. EUR 80 erhöht. Im Rahmen der Anpassung der Zusatzrente gem. § 56 VBLS a. F. erhöhte sich demnach die zu gewährende Bruttobetriebsrente im Zeitraum vom 01.04.1992 bis zum 01.01.2002 ca. um EUR 140.
25 
Das Gericht hat auch nicht übersehen, dass die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente (etwa bezogen auf den in der obigen Tabelle gewählten Zeitpunkt des 01.01.2002) ca. um EUR 140 bis EUR 150 höher lag als die von der Beklagten in Abzug gebrachten Sozialrente. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte auch insoweit den richtigen Betrag in Ansatz gebracht hat. Dieser Berechnungsfaktor wird von der Beklagten auch keineswegs in Zweifel gezogen, sondern im Schriftsatz vom 24.07.2008 (II 61) sogar nochmals bestätigt und dahingehend erläutert, dass der Ansatz eines Anrechnungsbetrags i. H. v. DM 855,60 zum 01.04.1992 (I 175) auf einer Angabe im gesetzlichen Rentenversicherungsbescheid vom 16.05.2006 (I 17) beruht.
26 
Angesicht der Komplexität des Satzungsrechts der Beklagten ist die Kammer nicht gehalten, jedes einzelne Berechnungselement von sich aus von Amts wegen zu überprüfen.
27 
Aus der obigen Tabelle ist auch ersichtlich, dass die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente bezogen auf den Monat Januar 2002 nur um EUR 2,74/brutto bzw. EUR 2,52/netto gestiegen ist. Die von der Beklagten angerechnete gesetzliche Rente ist jedoch im selben Monat um EUR 14,04/brutto bzw. EUR 12,76/netto gestiegen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Differenzbeträgen entspricht bei Hochrechnung auf den streitgegenständlichen Zeitraum von annähernd fünf Jahren in etwa der Differenz zwischen dem von der Beklagten geforderten Rückzahlungsbetrag und dem Nachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
28 
Dass es zu einer solchen Auseinanderentwicklung zwischen dem von der Beklagten angerechneten Sozialrentenbetrag und dem tatsächlich gewährten Betrag kommt, haben die Parteien trotz Nachfragen des Gerichts nicht näher erläutert.
29 
Das Gericht geht davon aus, dass dieser Effekt darauf beruht, dass § 44 Abs. 4 SGB X zwar den Nachzahlungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit den Rückforderungszeitraum im Betriebsrentenrecht einschränkte, jedoch eine Neuberechnung schon ab 01.04.1992 von der Beklagten durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit den regelmäßigen Rentenanpassungen mag es dabei zu im Einzelnen nicht erläuterten Potenzierungseffekten gekommen sein.
30 
Angesichts der hier fraglichen Kleinbeträge, von deren Verbrauch - wie bereits ausgeführt wurde - ohne Weiteres ausgegangen werden kann, wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Beklagte aus der Divergenz zwischen Rückrechnungs- und Rückforderungszeitraum Vorteile schöpfen könnte. Angemessen ist es lediglich, dass die Klägerin den gewährten Vorteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Nachzahlungsbetrags von EUR 139,14 gegenüber der Beklagten ausgleichen muss. In dieser Höhe ist auch angesichts der inneren Abhängigkeit der Höhe der Zusatzrente von der Höhe der angerechneten gesetzlichen Rente im alten Gesamtversorgungsprinzip das Nachzahlungsverlangen der Beklagten gerechtfertigt.
31 
Soweit die Rückzahlungsberechnung der Beklagten einen um 5 Monate längeren Zeitraum erfasst als die Nachzahlungsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung, beruht dies auf dem späteren Bearbeitungszeitpunkt bei der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung bei der Beklagten handelte es sich bei den fraglichen fünf Monaten auch um bereits zahlungstechnisch abgewickelte Monate, sodass insoweit auch von dem Verbrauch des überzahlten Betrages ausgegangen werden kann.
32 
2. Aber selbst wenn die ursprüngliche Rentenmitteilung mit Wirkung auch für die Vergangenheit - über den Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung (EUR 139,14) hinaus - hätte abgeändert werden dürfen, lägen die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäß § 70 Abs. 1 bis 3 VBLS a. F./§ 53 VBLS n. F. insoweit nicht vor.
33 
Das Gericht hat zwar insoweit nicht verkannt, dass diese vertraglichen Rückzahlungsanspruchsgrundlagen die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB (insbes. § 818 Abs. 3 BGB) ausschließen und damit vom Grundkonzept her in besonderem Maße versichererfreundlich sind. Allerdings ist mit der Kommentierung bei Gilbert/Hesse (a.a.O., Blatt B 339 e bis B 339 e 1 ) davon auszugehen, dass insoweit auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung findet. Es wurde aber bereits oben ausgeführt, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X, die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht das Nachzahlungsverlangen des Rentners beschränkt, in keiner Weise - weder hinsichtlich des Rückforderungszeitraums noch hinsichtlich des Rückforderungsbetrages - zum Vorteil der Beklagten gereichen soll. Dies muss die Beklagte nach Treu und Glauben berücksichtigen.
III.
34 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO.
35 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2006- AZ.: 2 C 30/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 bereits bezahlte Betriebsrente in Höhe von EUR 4.419,40 zurückzufordern.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Lediglich zur Ergänzung sei hinsichtlich des Sachverhalts noch folgendes angemerkt:
Die Klägerin erhält wegen eines am 04.02.1998 (I/93, I/105) eingetretenen Versicherungsfalls seit dem 01.03.1998 aufgrund des BfA-Bescheides vom 19.12.2003 (I/91) eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zunächst EUR 434,34/brutto (I/95).
Aufgrund des BfA-Bescheides vom 20.01.2004 (I/103) erhält die Klägerin seit dem 01.09.1998 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von zunächst EUR 662,96/brutto (I/107), welche zunächst bis zum 31.08.2004 befristet war.
Am 13.02.2004 ging bei der Beklagten ein aus zwei Teilen bestehender, nämlich teils vom Versicherten selbst und teils von dessen Arbeitgeber auszufüllender Rentenantrag ein (I/261-279). Dieser Rentenantrag enthielt bei Eingang bei der Beklagten als Anlage lediglich den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über die Berufsunfähigkeitsrente (I/261). Der Arbeitgeber der Klägerin, welcher mit der Weiterleitung des Rentenantrags an die Beklagte befasst war, räumte in einem Schreiben vom 31.01.2006 (I/265) ein, dass von dort aus nicht mehr beurteilt werden könne, ob die Klägerin tatsächlich beide gesetzlichen Rentenbescheide eingereicht habe und ob seitens des Arbeitgebers lediglich der erste Rentenbescheid weitergeleitet worden sei.
Im besagten Rentenantrag sind auf Seite 2 (I/281) sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ gezahlt werde, als auch bei der Frage, ob eine „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gezahlt werde, jeweils Kreuze angebracht. Auch die Frage, ob „der Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen“ beiliege, ist mit einem Kreuz bejaht, wobei das Formular keine Möglichkeit vorsieht, an dieser Stelle auch den Plural zu verwenden.
Aufgrund der Mitteilung vom 11.06.2004 (I/157) gewährte die Beklagte für die Zeit ab 01.04.1998 eine Zusatzrente in Höhe von zunächst EUR 135,67/brutto (I/261, 181). Bei der Berechnung dieser Zusatzrente legte die Beklagte lediglich die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrunde (I/179, 185).
Aufgrund des Bescheids vom 27.07.2004 (I/261) wurde die gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den ursprünglichen Befristungszeitpunkt hinaus anerkannt. Diesen verlängernden gesetzlichen Rentenbescheid erhielt die Beklagte am 25.11.2004. Am 23.12.2004 übermittelte die Klägerin der Beklagten das Deckblatt des ursprünglichen gesetzlichen Rentenbescheids vom 20.01.2004 über die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente (I/261).
Mit der angegriffenen Mitteilung vom 25.07.2005 (I/15) berechnete die Beklagte die Zusatzrente der Klägerin ab dem 01.09.1998 auf der Basis der Erwerbsunfähigkeitsrente neu und kam zu einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von zunächst EUR 84,40/brutto (I/39). Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 errechnete die Beklagte einen Überzahlungsbetrag in Höhe von EUR 4.419,40 und forderte die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages auf (I/15).
10 
Die Klägerin wendet sich mit der erhobenen negativen Feststellungsklage zu Recht gegen das Zurückzahlungsverlangen der Beklagten.
11 
Mit Wirkung für die Vergangenheit hätte die Beklagte ihre ursprüngliche Rentenmitteilung schon nicht zurücknehmen dürfen (sub 1.), jedenfalls besteht insoweit kein Rückerstattungsanspruch (sub 2.; vgl. zur dogmatischen Unterscheidung zwischen Rücknahme und Rückerstattung: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 11, Rdn. 36).
12 
1. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 ist nicht rechtens.
13 
a) Die Beklagte ist zwar grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; kritisch: BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist auch in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar ist (s. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005; Az. 6 O 186/04). Die Mitteilungen der Beklagten sind auch keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05).
14 
Das Gericht hat jedoch im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung der bereits zitierten BGH-Entscheidung in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen.
15 
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 22.05.1985 (IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3.c; vgl. dazu: Gilbert/Hesse, Kap. B § 61, Blatt B 290a) zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten ausgeführt, dass insbesondere das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle, zu berücksichtigen seien. Ferner sei bedeutsam, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht worden seien und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich brächten.
16 
Das Vertrauen des Versicherten, eine bereits gewährte Rente behalten zu dürfen, ist in der Regel schutzwürdig, wenn er die gewährten Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Bei der Gewährung von geringfügigen Leistungen wie im vorliegenden Fall kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Geld für eine Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde und mithin ein Verbrauch vorliegt (vgl. OVG Münster, NWVBL 1988, 147; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 48, Rdn. 147).
17 
In anderen Fällen hat die Beklagte den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips schon von sich aus Genüge getan, indem sie von der Rückforderung für die Vergangenheit Abstand genommen hat (s. LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06). Dass die Beklagte im konkreten Fall anders entschieden hat, erscheint nicht nachvollziehbar.
18 
b) Denn die Gründe, die zu einer fehlerhaften Ausgangsmitteilung geführt haben, liegen jedenfalls nicht bei der Versicherten, sondern möglicherweise bei deren Arbeitgeber und - sicher feststehend - bei der Beklagten selbst.
19 
Es kann insoweit dahinstehen, ob sich die Klägerin etwaiges Verschulden ihres Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Antragstellung zurechnen lassen müsste. Denn bei genauer Lektüre des klägerischen Rentenantrags hätte der Beklagten auffallen müssen, dass die Klägerin zutreffend angegeben hat, dass sie zwei verschiedene Renten in Anspruch nimmt. Dass die von der Beklagten verwendeten Formulare dabei nicht den Fall berücksichtigen, dass noch eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Sozialversicherungsrecht gewährt wird, ist ein Versäumnis allein der Beklagten.
20 
Der Beklagten hätte es offengestanden, bei der Klägerin nachzufragen, warum dort vom Bezug zweier Renten ausgegangen wird und warum der Bescheid über eine Berufsunfähigkeitsrente beigelegt wurde, wo doch im Rentenantrag von einer Erwerbsminderungsrente die Rede ist. Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung (04.02.1998) und dem Datum des auch der Beklagten vorliegenden Rentenbescheids (19.12.2003) liegt, und des vorläufigen Charakters einer Berufsunfähigkeitsrente lag die Möglichkeit der Veränderung beim Sozialrentenbezug auch durchaus nahe.
21 
Bei offensichtlichen Widersprüchlichkeiten und Unvollständigkeiten der vom Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber übermittelten Daten ist die Beklagte zur Rückfrage verpflichtet (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2003, Az. 6 S 2/03).
22 
c) Das Gericht hat nicht übersehen, dass es auch dann, wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruht, im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und Arbeitgeber erforderlich sein kann, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1998, Az. IV ZR 214/96, VersR. 1998, 477-478).
23 
Bei der anzustellenden Gesamtabwägung ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bewusste Kenntnis über die Ursachen der Fehlberechnung bereits im Dezember 2004 hatte und dennoch noch bis einschließlich August 2005 weiter zahlte (I/265). Die Beklagte hätte für die anzustellenden Korrekturen sich kein halbes Jahr Zeit lassen dürfen und hätte nicht durch den langen Zeitablauf den Eindruck aufkommen lassen dürfen, dass eine Korrektur gar nicht vorgenommen werde. Der Arbeitgeber der Klägerin bezeichnete dieses Verhalten der Beklagten als „unverständlich“ (I/265).
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2. Aber selbst wenn die ursprüngliche Rentenmitteilung mit Wirkung auch für die Vergangenheit hätte abgeändert werden dürfen, lägen die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäß § 70 Abs. 1 bis 3 VBLS a. F./§ 53 VBLS n. F. nicht vor.
25 
Das Gericht hat zwar insoweit nicht verkannt, dass diese vertraglichen Rückzahlungsanspruchsgrundlagen die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB ausschließen und damit vom Grundkonzept her in besonderem Maße versichererfreundlich sind. Allerdings ist mit der Kommentierung bei Gilbert/Hesse (a.a.O., Blatt B 339 e bis B 339 e 1 ) davon auszugehen, dass insoweit auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung findet und dass insoweit insbesondere das eigene Verhalten der Beklagten Beachtung finden muss. Es wurde aber bereits oben ausgeführt, dass ein Verschulden der Beklagten zu der Überzahlung führte und dass auch nach Bekanntwerden der Überzahlung für lange Zeit alles darauf hindeutete, dass die Beklagte zumindest für die Vergangenheit die Überzahlungsbeträge nicht zurückverlangen werde.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.
27 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.