Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Feb. 2007 - 3 O 285/06

published on 16/02/2007 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Feb. 2007 - 3 O 285/06
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.539,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ⅔ und die Beklagte ⅓.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils für sie zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagte geltend.
Am 13.01.2006 gegen 16:20 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M., mit dem in seinem Eigentum stehenden PKW Audi Cabriolet, 1.9 TDI, amtliches Kennzeichen …, in … , die A.-Str. und wollte dem Straßenverlauf nach rechts folgend in die Straße B. einbiegen. Der Kläger befand sich als Beifahrer in dem PKW. Beim Einbiegen kam ihr aus der Straße B., wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, der Zeuge C. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Transporter T 4, amtliches Kennzeichen … , mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h und einem Abstand zum rechten Fahrbahnrand von mindestens 1,50 m entgegen. Der Zeuge C. unternahm eine Vollbremsung, wobei er auf der schmierigen, feuchten Straße mit dem von ihm geführten Fahrzeug ins Rutschen kam. Es kam zur Kollision im Einmündungsbereich. An der Unfallstelle, einer T-Kreuzung, gilt die Vorfahrtsregelung rechts vor links. Verkehrsteilnehmer aus der Fahrtrichtung des Zeugen C. sind vorfahrtsberechtigt gegenüber solchen aus der Fahrtrichtung der Ehefrau des Klägers. Die Einsicht in die vorfahrtberechtigte Straße wurde für diese durch einen Bretterzaun erheblich erschwert. Für Verkehrsteilnehmer aus ihrer Fahrtrichtung ist deshalb ein Verkehrsspiegel angebracht. Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 vom Sachverständige Dipl.-Ing. K. übergebenen Lichtbilder (AS 139-167) Bezug genommen.
Der Kläger holte in der Folgezeit hinsichtlich seines unfallbedingten Fahrzeugschadens ein Gutachten der DEKRA ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Privatsachverständigen P. vom 30.01.2006 nebst Anlagen (AS 109-137) Bezug genommen. Danach belaufen sich die Reparaturkosten netto auf 14.138,55 EUR, brutto auf 16.407,02 EUR, der Wiederbeschaffungswert brutto auf 11.700,00 EUR und der Restwert auf netto 775,86 EUR und brutto 900,00 EUR. Nach dem Gutachten werden vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten und entspricht der dann mehrwertsteuerneutrale Betrag dem Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer. Die Kosten für das Sachverständigengutachten beliefen sich auf 1.026,95 EUR, ferner entstanden dem Kläger unfallbedingt Abschleppkosten in Höhe von 256,21 EUR. Insgesamt hat er seinen unfallbedingten Schaden auf 11.457,76 EUR beziffert und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2006 unter Fristsetzung auf den 17.03.2006 erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Ferner sind ihm vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 419,80 EUR aus einen Gegenstandswert in Höhe von 11.457,76 EUR entstanden.
Der Kläger behauptet,
seine Ehefrau habe vor dem Einbiegen in die Straße B. die Geschwindigkeit verringert und sich in diese Straße langsam soweit wie möglich rechts fahrend in der Kurve hineingetastet. Der an der Einmündung für alle Verkehrsteilnehmer angebrachte Spiegel sei wegen nicht ordnungsgemäßer Einstellung aus ihrer Fahrtrichtung unbrauchbar. Sie habe beim Hineintasten anschließend gesehen, dass ihr der Zeuge C. entgegenkam. Der Zeuge habe dabei mit dem von ihm geführten Fahrzeug nicht seine Fahrbahnseite eingehalten, sondern sei mit einer Geschwindigkeit von 35/36 km/h mitten auf der Straße in einem Abstand von bis zu 1,60 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren. Seine Ehefrau habe unverzüglich zum Stillstand abgebremst. Der Zeuge C. habe seine Geschwindigkeit jedoch nicht den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasst gehabt und deshalb nicht auf halbem Sichtweg anhalten können. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei der Unfall für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen, dies sei auch dann der Fall gewesen, wenn er sich an das Rechtsfahrgebot gehalten hätte.
Ihm - dem Kläger - stehe ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto 11.700,00 EUR abzüglich des Restwertes in Höhe von 1.566,00 EUR zu, mithin ein Betrag in Höhe von 10.134,00 EUR. Über die unstreitigen Positionen der Sachverständigen- und Abschleppkosten hinaus seien ihm Kosten in Höhe von 10,00 EUR für Ölbindemittel und Abmeldekosten in Höhe von 5,60 EUR entstanden sowie pauschale Unkosten in Höhe von 25,00 EUR.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.457,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.03.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 419,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte behauptet,
13 
die Ehefrau des Klägers sei „blind“ ohne Einsicht in den Spiegel plötzlich und schnell nicht äußerst rechts fahrend in die Straße B. eingebogen, als sich der Zeuge C. mit dem von ihm geführten Fahrzeug K. vor der Einmündung befunden habe. Der Unfall sei für den Zeugen C. unvermeidbar gewesen und hätte sich insbesondere auch so ereignet, wenn dieser äußerst rechts gefahren wäre, da die Ehefrau des Klägers ihrerseits zu schnell und nicht äußerst rechts fahrend eingebogen sei und nicht sofort bis zum Stillstand abgebremst habe. Sie hätte im Übrigen den Unfall vermeiden können, wenn sie in den Verkehrsspiegel geschaut hätte. Der Kläger könne lediglich Ersatz der Nettowerte beanspruchen, da unklar sei, ob er vorsteuerabschlussberechtigt sei. Ferner habe er eine Ersatzbeschaffung nicht nachgewiesen, weshalb er keinen Anspruch auf Mehrwertsteuer hinsichtlich des Fahrzeugschadens habe.
14 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2006 (AS 79-107) Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Pforzheim - Az. 7 OWi 82 Js 4570/06 - lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen M., D. und C. sowie Vernehmung des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2006 (AS 79-107) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
17 
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 PflVG, 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. 1 Abs. 2 StVO, 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz von ⅓ seines unfallbedingten Schadens.
18 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien bzw. der beteiligten Fahrer, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müssen, durch höhere Gewalt im Sinne des § 7Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s. u.) hat die Ehefrau des Klägers, deren Verschulden dieser sich zurechnen lassen muss, vielmehr den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtspflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 1 StVO verursacht, während der Zeuge C., dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, durch einen die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs erhöhenden schuldhaften Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO den Unfall mit verursacht hat. Die Ersatzpflicht ist demgemäß auch nicht gemäß §§ 17 Abs. 3 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG ausgeschlossen.
19 
2. Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3, 1, 3 PflVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
20 
Nach der gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachung- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte dem Kläger ⅓ seines unfallbedingten Schadens ersetzt.
21 
a) Der beweispflichtige Kläger erbringt nicht den Beweis, dass der Zeuge C. in unfallursächlicher Weise die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hatte und dadurch schuldhaft gegen § 41 Abs. 1, Abs. 2 Zeichen 274 unfallursächlich verstoßen hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat zwar in seinem mündlichen Gutachten vom 13.12.2006 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des vom Zeugen geführten Fahrzeugs im Bereich von ca. 35-37 km/h lag. Er hat jedoch weiter dargelegt, dass bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h - von dieser ist nach dem o. g. Beweislastgrundsätzen zu Gunsten der Beklagten auszugehen - eine räumliche Vermeidbarkeit auch nicht bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Zeugen C. gegeben war. Mangels Unfallursächlichkeit kann danach die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h durch ihn nicht zu Lasten der Beklagten als schuldhafter Verkehrsverstoß bei der Abwägung berücksichtigt werden.
22 
b) Der Kläger erbringt auch nicht den Nachweis, dass der Zeuge C. schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 StVO in unfallursächlicher Weise verstoßen hat.
23 
aa) § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO ist vorliegend nicht anwendbar, denn die Fahrbahn der Straße B. ist nicht so schmal, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. wäre vielmehr auch bei einem Seitenabstand des Zeugen C. von einem Dreiviertelmeter bis 50 cm zum rechten Fahrbahnrand hin ein kontaktfreies Vorbeifahren der beiden Fahrzeuge möglich gewesen.
24 
bb) Ein unfallursächlicher Verstoß des Zeugen C. gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - Fahren auf Sicht - steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest (§ 286 ZPO). Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Zugrundelegung eines Reaktionspunkts von 13 m - von dem hier zu Gunsten der Beklagten nach Beweislastgrundsätzen auszugehen ist - von einem sich danach ergebenden Anhalteweg aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h von 12 m der Verkehrsunfall seitens des Zeugen C. zwar räumlich vermeidbar gewesen wäre bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, nicht jedoch bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h, von der zu Gunsten der Beklagten auszugehen ist.
25 
c) Zu Lasten der Beklagten ist bei der Abwägung auch nicht ein schuldhafter Verstoß des Zeugen C. gegen § 2 Abs. 2 StVO in Ansatz zu bringen. Das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen. Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 StVO zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, denn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Gefahr von Zusammenstößen im Anwendungsbereich typischerweise, wenn auch in diesen Fällen ein Verschulden nicht anzulasten sein mag (OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 273, 274; OLG Köln, NZV 1991, 421; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLGR Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis, 2002, 227; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Jena, PAR 2000, 570, 571; vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 U 304/95, zitiert nach Juris). Ausgehend davon hat sich die Fahrweise des Zeugen C. betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt. Er ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K., wie im Übrigen dem Grundsatz nach unstreitig und bereits auch aus den vorgelegten Lichtbildern des Unfalls ersichtlich, nicht äußerst rechts gefahren, sondern mit einem Abstand von ca. 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand hin. Bei Einhaltung eines Seitenabstandes von ca. einem 3 / 4 m - 50 cm zum rechten Fahrbahnrand hin hätte er die Kollision nach den Ausführungen des Sachverständigen vermeiden können. Allein der Umstand, dass der Zeuge nach seinen Bekundungen üblicherweise mit einem Anhänger fährt und - wie der Sachverständige ausgeführt hat - direkt an die Fahrbahn sowohl ein Zaun als auch eine lange Metallschiene grenzen, vermag den Zeugen insoweit nicht zu entlasten, wenn auch sein verkehrswidriges Verhalten in Anbetracht dessen bei der Abwägung etwas geringfügiger zu gewichten sein mag.
26 
d) Dagegen muss sich der Kläger einen schuldhaften Verstoß seiner Ehefrau gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO zurechnen lassen. Da sie von rechts kam und die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, hatte für sie der von rechts kommende Verkehr die Vorfahrt, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Vorfahrtsberechtigung gilt bei gefährdender oder behindernder Annäherung der Fahrlinie der Fahrzeuge außerhalb des Kreuzungsbereichs, solange das Verhalten des Wartepflichtigen noch unmittelbar einwirkt. Die Wartepflicht gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und ausweislich der vorgelegten Lichtbilder kam es vorliegend noch unmittelbar im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß. Die Wartepflicht besteht indessen nur gegenüber sichtbaren Berechtigten, also nicht solchen gegenüber, die aufgrund des Straßenverlaufs noch nicht erkennbar sind. Aus den Lichtbildern und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. folgt indessen, dass die Ehefrau des Klägers bei einem ihr gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 im Hinblick auf die Sichtverhältnisse gebotenen vorsichtigen Hineintasten in die Einmündung die Möglichkeit gehabt hätte, hinreichend eine Übersicht zu gewinnen und rechtzeitig das vom Zeugen C. geführte Fahrzeug zu erkennen. Danach ist von einer Vorfahrtpflichtverletzung der Ehefrau des Klägers auszugehen, bei der regelmäßig - wie auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen spricht (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 O 304/95, zitiert nach juris; Urteil vom 25.04.1996, Az. 12 O 1631/95, zitiert nach juris; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; OLG Karlsruhe, RuS 2002, 280, 281; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673). Vortasten bedeutet dabei zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVG Rn. 58 m. w. N.). Entweder hat die Ehefrau des Klägers sich nicht entsprechend vorgetastet, wofür ihre Aussage spricht, sie sei sehr langsam nach rechts gefahren, oder sie hat das herannahende Fahrzeug des Zeugen C. zunächst schlicht übersehen. Beides begründet einen schuldhaften Vorfahrtspflichtverstoß und ist im Übrigen keinesfalls geeignet, den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Der angebrachte Verkehrsspiegel ist zwar sowohl nach der Aussage der Zeugin M. als auch nach den informatorischen Angaben des Klägers und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend geeignet, Verkehrsteilnehmern aus der Fahrtrichtung der Ehefrau des Klägers einen ausreichenden Überblick in die vorfahrtsberechtigte Straße zu gewähren; dies entlastet sie indes nicht. Ihr waren die schwierigen örtlichen Verhältnisse aus ihrer Fahrtrichtung nach ihrem eigenen Bekunden hinlänglich bekannt. Sie war deshalb zu verstärkter Sorgfalt verpflichtet. Dass der Zeuge C. die vorfahrtsberechtigte Straße unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot befahren hat, ändert an seinem grundsätzlichen Vorfahrtsrecht nicht. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Berechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahn befährt (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203 m. w. N.; OLG Jena, a. a. O.). Der Zeuge C. hat sein Vorfahrtsrecht auch nicht durch die im Übrigen allenfalls geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Unfallursächlichkeit im Übrigen nach dem oben Gesagten nicht nachgewiesen ist, verloren (Jagusch/Hentschel a. a. O., § 8 StVO Rn. 51/52 m. w. N.).
27 
e) Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung rechtfertigt es, dass der Kläger ⅓ seines unfallbedingten Schadens von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Bei der Abwägung ist nach dem oben Gesagten zu berücksichtigen, dass dem Zeugen C. ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen ist. In Ansatz zu bringen ist jedoch zu Lasten der Beklagten eine erhöhte Betriebsgefahr, weil der Zeuge nicht scharf rechts gefahren ist. Anders als die bloße Betriebsgefahr tritt die erhöhte Betriebsgefahr bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber dem Verschulden der Ehefrau des Klägers, die gegen die Wartepflicht verstoßen hat, nicht völlig zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die Gefahr von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich typischerweise erheblich erhöht (vergl. OLG Köln, NZV 1991, 429; OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 273, 274; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; LG Bonn, NJWE-VHR 1997, 274, 275; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 U 304/95, zitiert nach juris, OLG Jena, DAR 2000, 570, 571; LG Frankfurt, Schaden-Praxis 2005, 223, 224; a. A. OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472). Das Gericht hält es vorliegend nach eingehender Überprüfung der einschlägigen, stark divergierenden Rechtsprechung (zwischen 0 % und 60 % Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten, vergl. auch die Nachweise bei Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StvO RN. 70) unter Abwägung der o. g. Verursachungs- und Verschuldensbeiträge für angemessen, dem Kläger in Abweichung der Verfügung vom 22.12.2006 einen Ersatzanspruch hinsichtlich ⅓ seines unfallbedingten Schadens zuzubilligen.
28 
3. Der Höhe nach beläuft sich der unfallbedingten Schaden des Klägers gemäß § 249 BGB auf 10.619,11 EUR, wovon er ⅓, mithin 3.539,70 EUR ersetzt verlangen kann.
29 
Bei den Schadenspositionen ist grundsätzlich - ausgenommen der Fahrzeugschaden im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB - von dem Bruttowerten auszugehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen (BGH, NJW 1982, 1864, 1866; OLGR Nürnberg 2002, 471, 472).
30 
a) Der ersatzfähige Fahrzeugschaden beläuft sich allerdings nur auf netto 9.310,35 EUR Hinsichtlich der Berechnung des Fahrzeugschadens ist lediglich vom Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von 10.086,21 EUR auszugehen. Da das schädigende Ereignis nach dem 31.07.2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der § 249 ff. BGB i. d. F. des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, NJW 2006, 2181; BGH, NJW 2005, 2220; BGH, NJW 2004, 1943; BGH, NJW 2004, 2086). Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens - wie hier - abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird (BGH, NJW 2006, 2181; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 249 Rn. 15/17, 19a). Im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten der DEKRA vom 30.01.2006 ist entsprechend den dortigen Ausführungen unter Berücksichtigung von § 287 ZPO davon auszugehen, das vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten werden. Danach ist der Wiederbeschaffungswert netto zugrundezulegen. Wieso nach den Ausführungen im Gutachten der DEKRA der dann Mehrwertsteuer neutrale Betrag dem Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer entsprechen soll, erschließt sich nicht. Der Kläger muss sich als Geschädigter ferner den Rest des zerstörten PKW anrechnen lassen. Dabei kann er bei der vorliegenden abstrakten Schadensberechnung den vom Sachverständigen geschätzten Wert zugrundelegen (Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Für den Abzug von Mehrwertsteuer gilt dabei § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spiegelbildlich (Palandt/Heinrichs, a. a. O.; AG Riesa, NZV 2006, 382, 383). Danach ist vorliegend der Nettorestwert in Abzug zu bringen, der sich ausweislich des Gutachtens der DEKRA auf 775,80 EUR beläuft. Mithin ergibt sich ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden in Höhe von netto 9.310,35 EUR.
31 
b) Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.026,95 EUR brutto.
32 
c) Ferner kann er Abschleppkosten in Höhe von 256,21 EUR brutto ersetzt verlangen.
33 
d) Ein Anspruch auf Ersatz von 10,00 EUR für Ölbindemittel steht dem Kläger nicht zu, denn er hat diese von der Beklagten bestrittene Position nicht näher belegt und keinen hinreichenden Beweis angeboten.
34 
e) Er kann ferner Ersatz von Abmeldekosten in Höhe von 5,06 EUR verlangen. Das Gericht ist nach Vorlage des Gebührenbescheides (AS 173) davon überzeugt, dass diese Kosten dem Kläger entstanden sind. Die Beklagte hat sie im Übrigen nach Vorlage des Bescheides nicht mehr substantiiert bestritten.
35 
f) Die Unkostenpauschale beläuft sich auf 20,00 EUR, § 287 ZPO.
36 
g) Von dem sich danach ergebenden unfallbedingten Schaden des Klägers in Höhe von 10.619,11 EUR kann er ⅓ ersetzt verlangen, mithin einen Betrag in Höhe von 3.539,70 EUR.
37 
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
38 
5. Der Kläger kann ferner gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz seiner vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten verlangen, allerdings nur aus einem Streitwert in der Höhe, in welcher sein Anspruch begründet ist, mithin 3.539,70 EUR. Danach ergeben sich ersatzfähige, vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten, ausgehend von einer 1,3-Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 339,00 EUR, die zur Hälfte nicht anrechenbar und damit ersatzfähig sind, mithin in Höhe von 169,50 EUR.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 GKG n. F. auf 11.457,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
17 
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 PflVG, 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. 1 Abs. 2 StVO, 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz von ⅓ seines unfallbedingten Schadens.
18 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien bzw. der beteiligten Fahrer, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müssen, durch höhere Gewalt im Sinne des § 7Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s. u.) hat die Ehefrau des Klägers, deren Verschulden dieser sich zurechnen lassen muss, vielmehr den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtspflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 1 StVO verursacht, während der Zeuge C., dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, durch einen die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs erhöhenden schuldhaften Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO den Unfall mit verursacht hat. Die Ersatzpflicht ist demgemäß auch nicht gemäß §§ 17 Abs. 3 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG ausgeschlossen.
19 
2. Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3, 1, 3 PflVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
20 
Nach der gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachung- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte dem Kläger ⅓ seines unfallbedingten Schadens ersetzt.
21 
a) Der beweispflichtige Kläger erbringt nicht den Beweis, dass der Zeuge C. in unfallursächlicher Weise die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hatte und dadurch schuldhaft gegen § 41 Abs. 1, Abs. 2 Zeichen 274 unfallursächlich verstoßen hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat zwar in seinem mündlichen Gutachten vom 13.12.2006 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des vom Zeugen geführten Fahrzeugs im Bereich von ca. 35-37 km/h lag. Er hat jedoch weiter dargelegt, dass bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h - von dieser ist nach dem o. g. Beweislastgrundsätzen zu Gunsten der Beklagten auszugehen - eine räumliche Vermeidbarkeit auch nicht bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Zeugen C. gegeben war. Mangels Unfallursächlichkeit kann danach die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h durch ihn nicht zu Lasten der Beklagten als schuldhafter Verkehrsverstoß bei der Abwägung berücksichtigt werden.
22 
b) Der Kläger erbringt auch nicht den Nachweis, dass der Zeuge C. schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 StVO in unfallursächlicher Weise verstoßen hat.
23 
aa) § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO ist vorliegend nicht anwendbar, denn die Fahrbahn der Straße B. ist nicht so schmal, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. wäre vielmehr auch bei einem Seitenabstand des Zeugen C. von einem Dreiviertelmeter bis 50 cm zum rechten Fahrbahnrand hin ein kontaktfreies Vorbeifahren der beiden Fahrzeuge möglich gewesen.
24 
bb) Ein unfallursächlicher Verstoß des Zeugen C. gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - Fahren auf Sicht - steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest (§ 286 ZPO). Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Zugrundelegung eines Reaktionspunkts von 13 m - von dem hier zu Gunsten der Beklagten nach Beweislastgrundsätzen auszugehen ist - von einem sich danach ergebenden Anhalteweg aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h von 12 m der Verkehrsunfall seitens des Zeugen C. zwar räumlich vermeidbar gewesen wäre bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, nicht jedoch bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h, von der zu Gunsten der Beklagten auszugehen ist.
25 
c) Zu Lasten der Beklagten ist bei der Abwägung auch nicht ein schuldhafter Verstoß des Zeugen C. gegen § 2 Abs. 2 StVO in Ansatz zu bringen. Das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen. Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 StVO zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, denn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Gefahr von Zusammenstößen im Anwendungsbereich typischerweise, wenn auch in diesen Fällen ein Verschulden nicht anzulasten sein mag (OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 273, 274; OLG Köln, NZV 1991, 421; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLGR Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis, 2002, 227; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Jena, PAR 2000, 570, 571; vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 U 304/95, zitiert nach Juris). Ausgehend davon hat sich die Fahrweise des Zeugen C. betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt. Er ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K., wie im Übrigen dem Grundsatz nach unstreitig und bereits auch aus den vorgelegten Lichtbildern des Unfalls ersichtlich, nicht äußerst rechts gefahren, sondern mit einem Abstand von ca. 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand hin. Bei Einhaltung eines Seitenabstandes von ca. einem 3 / 4 m - 50 cm zum rechten Fahrbahnrand hin hätte er die Kollision nach den Ausführungen des Sachverständigen vermeiden können. Allein der Umstand, dass der Zeuge nach seinen Bekundungen üblicherweise mit einem Anhänger fährt und - wie der Sachverständige ausgeführt hat - direkt an die Fahrbahn sowohl ein Zaun als auch eine lange Metallschiene grenzen, vermag den Zeugen insoweit nicht zu entlasten, wenn auch sein verkehrswidriges Verhalten in Anbetracht dessen bei der Abwägung etwas geringfügiger zu gewichten sein mag.
26 
d) Dagegen muss sich der Kläger einen schuldhaften Verstoß seiner Ehefrau gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO zurechnen lassen. Da sie von rechts kam und die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, hatte für sie der von rechts kommende Verkehr die Vorfahrt, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Vorfahrtsberechtigung gilt bei gefährdender oder behindernder Annäherung der Fahrlinie der Fahrzeuge außerhalb des Kreuzungsbereichs, solange das Verhalten des Wartepflichtigen noch unmittelbar einwirkt. Die Wartepflicht gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und ausweislich der vorgelegten Lichtbilder kam es vorliegend noch unmittelbar im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß. Die Wartepflicht besteht indessen nur gegenüber sichtbaren Berechtigten, also nicht solchen gegenüber, die aufgrund des Straßenverlaufs noch nicht erkennbar sind. Aus den Lichtbildern und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. folgt indessen, dass die Ehefrau des Klägers bei einem ihr gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 im Hinblick auf die Sichtverhältnisse gebotenen vorsichtigen Hineintasten in die Einmündung die Möglichkeit gehabt hätte, hinreichend eine Übersicht zu gewinnen und rechtzeitig das vom Zeugen C. geführte Fahrzeug zu erkennen. Danach ist von einer Vorfahrtpflichtverletzung der Ehefrau des Klägers auszugehen, bei der regelmäßig - wie auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen spricht (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 O 304/95, zitiert nach juris; Urteil vom 25.04.1996, Az. 12 O 1631/95, zitiert nach juris; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; OLG Karlsruhe, RuS 2002, 280, 281; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673). Vortasten bedeutet dabei zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVG Rn. 58 m. w. N.). Entweder hat die Ehefrau des Klägers sich nicht entsprechend vorgetastet, wofür ihre Aussage spricht, sie sei sehr langsam nach rechts gefahren, oder sie hat das herannahende Fahrzeug des Zeugen C. zunächst schlicht übersehen. Beides begründet einen schuldhaften Vorfahrtspflichtverstoß und ist im Übrigen keinesfalls geeignet, den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Der angebrachte Verkehrsspiegel ist zwar sowohl nach der Aussage der Zeugin M. als auch nach den informatorischen Angaben des Klägers und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend geeignet, Verkehrsteilnehmern aus der Fahrtrichtung der Ehefrau des Klägers einen ausreichenden Überblick in die vorfahrtsberechtigte Straße zu gewähren; dies entlastet sie indes nicht. Ihr waren die schwierigen örtlichen Verhältnisse aus ihrer Fahrtrichtung nach ihrem eigenen Bekunden hinlänglich bekannt. Sie war deshalb zu verstärkter Sorgfalt verpflichtet. Dass der Zeuge C. die vorfahrtsberechtigte Straße unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot befahren hat, ändert an seinem grundsätzlichen Vorfahrtsrecht nicht. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Berechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahn befährt (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203 m. w. N.; OLG Jena, a. a. O.). Der Zeuge C. hat sein Vorfahrtsrecht auch nicht durch die im Übrigen allenfalls geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Unfallursächlichkeit im Übrigen nach dem oben Gesagten nicht nachgewiesen ist, verloren (Jagusch/Hentschel a. a. O., § 8 StVO Rn. 51/52 m. w. N.).
27 
e) Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung rechtfertigt es, dass der Kläger ⅓ seines unfallbedingten Schadens von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Bei der Abwägung ist nach dem oben Gesagten zu berücksichtigen, dass dem Zeugen C. ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen ist. In Ansatz zu bringen ist jedoch zu Lasten der Beklagten eine erhöhte Betriebsgefahr, weil der Zeuge nicht scharf rechts gefahren ist. Anders als die bloße Betriebsgefahr tritt die erhöhte Betriebsgefahr bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber dem Verschulden der Ehefrau des Klägers, die gegen die Wartepflicht verstoßen hat, nicht völlig zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die Gefahr von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich typischerweise erheblich erhöht (vergl. OLG Köln, NZV 1991, 429; OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 273, 274; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; LG Bonn, NJWE-VHR 1997, 274, 275; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 U 304/95, zitiert nach juris, OLG Jena, DAR 2000, 570, 571; LG Frankfurt, Schaden-Praxis 2005, 223, 224; a. A. OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472). Das Gericht hält es vorliegend nach eingehender Überprüfung der einschlägigen, stark divergierenden Rechtsprechung (zwischen 0 % und 60 % Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten, vergl. auch die Nachweise bei Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StvO RN. 70) unter Abwägung der o. g. Verursachungs- und Verschuldensbeiträge für angemessen, dem Kläger in Abweichung der Verfügung vom 22.12.2006 einen Ersatzanspruch hinsichtlich ⅓ seines unfallbedingten Schadens zuzubilligen.
28 
3. Der Höhe nach beläuft sich der unfallbedingten Schaden des Klägers gemäß § 249 BGB auf 10.619,11 EUR, wovon er ⅓, mithin 3.539,70 EUR ersetzt verlangen kann.
29 
Bei den Schadenspositionen ist grundsätzlich - ausgenommen der Fahrzeugschaden im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB - von dem Bruttowerten auszugehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen (BGH, NJW 1982, 1864, 1866; OLGR Nürnberg 2002, 471, 472).
30 
a) Der ersatzfähige Fahrzeugschaden beläuft sich allerdings nur auf netto 9.310,35 EUR Hinsichtlich der Berechnung des Fahrzeugschadens ist lediglich vom Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von 10.086,21 EUR auszugehen. Da das schädigende Ereignis nach dem 31.07.2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der § 249 ff. BGB i. d. F. des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, NJW 2006, 2181; BGH, NJW 2005, 2220; BGH, NJW 2004, 1943; BGH, NJW 2004, 2086). Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens - wie hier - abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird (BGH, NJW 2006, 2181; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 249 Rn. 15/17, 19a). Im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten der DEKRA vom 30.01.2006 ist entsprechend den dortigen Ausführungen unter Berücksichtigung von § 287 ZPO davon auszugehen, das vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten werden. Danach ist der Wiederbeschaffungswert netto zugrundezulegen. Wieso nach den Ausführungen im Gutachten der DEKRA der dann Mehrwertsteuer neutrale Betrag dem Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer entsprechen soll, erschließt sich nicht. Der Kläger muss sich als Geschädigter ferner den Rest des zerstörten PKW anrechnen lassen. Dabei kann er bei der vorliegenden abstrakten Schadensberechnung den vom Sachverständigen geschätzten Wert zugrundelegen (Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Für den Abzug von Mehrwertsteuer gilt dabei § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spiegelbildlich (Palandt/Heinrichs, a. a. O.; AG Riesa, NZV 2006, 382, 383). Danach ist vorliegend der Nettorestwert in Abzug zu bringen, der sich ausweislich des Gutachtens der DEKRA auf 775,80 EUR beläuft. Mithin ergibt sich ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden in Höhe von netto 9.310,35 EUR.
31 
b) Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.026,95 EUR brutto.
32 
c) Ferner kann er Abschleppkosten in Höhe von 256,21 EUR brutto ersetzt verlangen.
33 
d) Ein Anspruch auf Ersatz von 10,00 EUR für Ölbindemittel steht dem Kläger nicht zu, denn er hat diese von der Beklagten bestrittene Position nicht näher belegt und keinen hinreichenden Beweis angeboten.
34 
e) Er kann ferner Ersatz von Abmeldekosten in Höhe von 5,06 EUR verlangen. Das Gericht ist nach Vorlage des Gebührenbescheides (AS 173) davon überzeugt, dass diese Kosten dem Kläger entstanden sind. Die Beklagte hat sie im Übrigen nach Vorlage des Bescheides nicht mehr substantiiert bestritten.
35 
f) Die Unkostenpauschale beläuft sich auf 20,00 EUR, § 287 ZPO.
36 
g) Von dem sich danach ergebenden unfallbedingten Schaden des Klägers in Höhe von 10.619,11 EUR kann er ⅓ ersetzt verlangen, mithin einen Betrag in Höhe von 3.539,70 EUR.
37 
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
38 
5. Der Kläger kann ferner gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz seiner vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten verlangen, allerdings nur aus einem Streitwert in der Höhe, in welcher sein Anspruch begründet ist, mithin 3.539,70 EUR. Danach ergeben sich ersatzfähige, vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten, ausgehend von einer 1,3-Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 339,00 EUR, die zur Hälfte nicht anrechenbar und damit ersatzfähig sind, mithin in Höhe von 169,50 EUR.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 GKG n. F. auf 11.457,76 EUR festgesetzt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.