Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2016 - 20 S 95/14

published on 15/04/2016 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2016 - 20 S 95/14
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.06.2014, Az. 3 C 524/12 unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 713,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 663,48 seit dem 27.11.2012 und aus weiteren EUR 50,00 seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 99,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.414,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
(abgekürzt gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)
I.
Der Kläger macht weitergehende Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.09.2012 in Dillweißenstein auf dem Ludwigsplatz ereignet hat, gegen die Fahrerin (Beklagte zu 3), den Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges (Beklagter zu 2) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 1) in Höhe von 1.414,58 EUR geltend und verlangt darüber hinaus weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 149,94.
Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1 die Schäden des Klägers mit Ausnahme der allgemeinen Unkostenpauschale im Umfang von 50 % reguliert.
Die unfallbeteiligten Fahrzeuge waren zunächst auf dem Ludwigsplatz in Dillweißenstein schräg gegenüber eingeparkt. Die Beklagte zu 3 parkte ihr Fahrzeug rückwärts aus, wobei sie auf der Fahrbahn des Ludwigsplatzes mit dem von der Ehefrau des Klägers gesteuerten PKW VW Sharan kollidiert ist, die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt im Begriff war, ihr gegenüber dem Fahrzeug der Beklagten eingeparktes Fahrzeug rückwärts auf die Straße auszuparken.
Wegen der Unfallörtlichkeiten, insbesondere der ursprünglichen Stellung beider Fahrzeuge auf den Parkflächen, wird auf die Skizze der Klägerin (Anlage K2, I/11) Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist nach wie vor in Streit, ob das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und ob deswegen eine Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vorliegt.
Die Beklagte zu 1 hat vorgerichtlich die Schadenspositionen des Klägers ohne die allgemeine Unkostenpauschale und die Wertminderung in Höhe von 2.578,97 EUR mit einem Betrag von 1.289,49 EUR ausgeglichen, wobei sie von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen ist. Auf die später von der Klägerseite geltend gemachte Wertminderung hat sie unter Berufung auf diese Haftungsquote weitere 100,00 EUR geleistet.
Offengeblieben ist indes die allgemeine Unkostenpauschale, die der Kläger nunmehr in Höhe von 24,99 EUR geltend macht. Neben dieser Position fordert der Kläger die Zahlung weiterer 1.289,49 EUR sowie EUR 100,00 für die Wertminderung (Summe rechnerisch zutreffend 1.414,98 EUR). Darüber hinaus verlangt der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung der Beklagten zu 1 weitere 149,94 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen und Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens sowie nach Anhörung der Beklagten zu 3 weitergehende Ansprüche über eine Haftungsquote von 50 % hinaus abgewiesen und dies damit begründet, dass bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu Lasten des Klägers ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Fahrerin seines Pkw gegen § 9 Abs. 5 StVO spreche. Dieser Anscheinsbeweis könne nur dann entkräftet werden, wenn der Kläger nachgewiesen hätte, dass sein Fahrzeug vor dem Unfall bereits längere Zeit gestanden habe, was nicht der Fall gewesen sei. Da die Beklagte zu 1 vorgerichtlich bereits hälftigen Schadensersatz geleistet habe, stünden dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht mehr zu.
10 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt.
11 
Er moniert, dass das Amtsgericht rechtlich verkannt habe, dass das Unfallgeschehen für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen sei, nachdem deren Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits längere Zeit gestanden habe. Hinzu komme, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einem Anscheinsbeweis zu seinen Lasten ausgegangen sei, nachdem sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits längere Zeit im Stillstand gewesen sei. Hingegen habe die Beklagte zu 3 beim Rückwärtsfahren ihren erhöhten Sorgfaltspflichten nicht genügt und somit seien die Beklagten alleine für die Unfallfolgen verantwortlich.
12 
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, insbesondere sei dem Amtsgericht weder eine Rechtsverletzung vorzuwerfen noch rechtfertigten die ermittelten Tatsachen eine andere rechtliche Bewertung. Der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis für ein Verschulden beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO sei erst dann erschüttert, wenn der Kläger den Nachweis geführt hätte, dass sein Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen bereits länger gestanden habe. Dieser Beweis sei nicht gelungen.
13 
Erstmals in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten vor, dass bei der Abrechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten nur der Ansatz einer 1,3 Gebühr anstelle der vom Kläger in Ansatz gebrachten 1,5-Gebühr rechtens sei.
14 
Die Kammer hat die Beklagte zu 3 zum Unfallhergang informatorisch gehört, die Fahrerin des Klägerfahrzeuges als Zeugin einvernommen sowie ein ergänzendes Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen eingeholt. Insoweit wird wegen des Beweisergebnisses auf das Sitzungsprotokoll der Kammer vom 15.03.2016 (II/85 ff.) Bezug genommen.
II.
15 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers erweist sich nur zum Teil als begründet.
16 
Dem Kläger stehen aus den §§ 7, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche nur im Umfang einer Haftungsquote von 75 % zu, mithin ergeben sich hieraus nach vorgerichtlicher Teilregulierung des Schadens durch die Beklagte zu 1 nur weitergehende Ansprüche in Höhe von 713,48 EUR.
17 
Darüber hinaus stehen dem Kläger weitergehende Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten eines Rechtsanwaltes in Höhe von 99,96 EUR zu. Soweit der Kläger mit der Berufung weitergehende Ansprüche geltend gemacht hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
1.
18 
Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist nach der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile des Unfallgeschehens von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Höhe von 75 % auszugehen.
19 
Die Kammer geht ebenso wie das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger beweisfällig dafür geblieben ist, dass der Unfall für seine Ehefrau ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat, mit der Folge, dass eine Mithaftung des Klägers am Unfallgeschehen ausgeschlossen wäre. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger nachgewiesen hätte, dass seine Ehefrau das Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen bereits längere Zeit zum Stillstand gebracht hatte, mithin die Beklagte zu 3 beim Rückwärtsausparken auf dieses stehende Fahrzeug aufgefahren ist.
20 
Davon ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Kurz indes nicht auszugehen. Der Sachverständige hat aus den Unfallspuren am Klägerfahrzeug zwar den Schluss gezogen, dass aus technischer Hinsicht davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision im Stillstand gewesen ist (Sitzungsprotokoll 18.03.2016, li/91). Hingegen konnte er keine belastbaren Feststellungen dahin treffen, wie lange das Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen, nachdem es bereits teilweise ausgeparkt gewesen ist, gestanden hat.
21 
Mithin bleibt offen, ob der Unfall für die Ehefrau des Klägers unvermeidbar gewesen ist, was nach Ansicht des Sachverständigen im Termin vor der Kammer erst dann anzunehmen wäre, wenn das Fahrzeug mindestens zwei Sekunden vordem Unfall gestanden hat (Sitzungsprotokoll a.a.O. II/91).
b)
22 
Da ein unabwendbares Ereignis für die Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 StVG ebenfalls nicht vorliegt, ist die Haftungsquote unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu ermitteln.
aa)
23 
Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 3 beim Rückwärtsfahren ihren aus § 9 Abs. 5 folgenden besonderen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist, nachdem sie im Rückwärtsausparkvorgang auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist (relative Kollisionsposition Skizze 1, I/361). Die Beklagte hat zudem eingeräumt, dass sie das Fahrzeug des Klägers vor der Kollision nicht gesehen habe, was dafür spricht, dass sie gegen die ständige Rückschaupflicht beim Rückwärtsfahren verstoßen hat. Zudem spricht gegen die Beklagte zu 3 als Rückwärtsfahrende der Anscheinsbeweis für ein Verschulden, wenn sie - wie hier unstreitig - mit dem Fahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befunden hat.
bb)
24 
Hingegen kann der Fahrerin des Klägerfahrzeuges ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgewiesen werden. Insbesondere greift entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein Anscheinsbeweis zu deren Lasten nicht ein.
25 
Der Bundesgerichtshof hat in der nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils ergangenen Entscheidung vom 15.12.2015 zu VI ZR 6/15 (in juris recherchiert) ausgeführt, dass die Typizität eines Anscheinsbeweises dann nicht greift, wenn bei einem der Rückwärtsfahrenden nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits gestanden hat, als der andere Unfallbeteiligte (hier die Beklagte zu 3) in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist (BGH a.a.O., Rn. 15). Mithin ist die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der Anscheinsbeweis eines Rückwärtsfahrenden erst dann entfallen soll, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stillstand gekommen ist, nicht mehr anwendbar.
26 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist von einem Sachverhalt, wie er der BGH Entscheidung zugrundegelegen hat, auch hier auszugehen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass aus technischer Sicht aufgrund der Unfallspuren von einem Stillstand des Fahrzeugs der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auszugehen ist, mithin alleine das Fahrzeug der Beklagten zu 3 sich in Bewegung befunden hat. Demnach können sich die Beklagten auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers nicht berufen. Andere Umstände, aus denen auf ein Verschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeuges geschlossen werden könnte, sind von der Beklagtenseite nicht vorgetragen worden.
cc)
27 
Aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahme ist indes nach den Angaben der Ehefrau des Klägers im Termin vor der Kammer davon auszugehen, dass deren Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls mitten auf der Straße quer zur Fahrtrichtung gestanden hat, nachdem die Zeugin eingeräumt hat, dass sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ihr Fahrzeug schon ca. zu 3/4 aus dem Parkplatz herausgefahren habe. Bei einer geschätzten Länge ihres Fahrzeugs von ca. 4,50 m befand sich das Fahrzeug somit mindestens drei Meter auf der Fahrbahn. Diese Angaben der Zeugin korrespondieren mit den Angaben der Beklagten zu 3 bei ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer, dass sich der Unfall etwa in der Mitte der Fahrbahn des Ludwigsplatzes ereignet habe. Hinzu kommt, dass der Sachverständige die Breite der Fahrbahn mit ca. 6,00 m angegeben hat (Skizze II/97). Bei dieser Sachlage ist von einer erheblichen Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges auszugehen, die es gerechtfertigt, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt zu werden (BGH, a.a.O., Rn. 16).
28 
Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für einen längere Stillstandszeit der Ehefrau des Klägers bestehen. Nach deren erstinstanzlichen Angaben war sie noch nicht so weit aus der Parklücke herausgefahren, dass sie einschlagen und vorwärts hätte davon fahren können.
29 
Unter diesen Umständen überwiegt das Verschulden der Beklagten zu 3 nicht derart erheblich, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurück zu treten hätte.
30 
Die Kammer bemisst daher im Rahmen der Abwägung den Mitverantwortlichkeitsanteil des Klägers am Unfall mit 25 %, mithin hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nur in Höhe von 75 %.
2.
31 
Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote stehen dem Kläger noch weitere 713,48 EUR als Schadenersatz zu.
a)
32 
Auszugehen ist hierbei von einem Gesamtschaden in Höhe von 2.803,96 EUR, der sich aus den zunächst ohne die Wertminderung und die allgemeine Unkostenpauschale geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von 2.578,97 EUR ergibt. Hinzu kommen die später geltend gemachten 200,00 EUR für die Wertminderung des Fahrzeugs sowie die allgemeine Unkostenpauschale von weiteren 24,99 EUR.
33 
Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % ergibt sich hieraus ein ursprünglicher Gesamtanspruch des Kläger in Höhe von 2.102,97 EUR.
34 
Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Regulierung der Beklagten zu 1 in Höhe von 1.289,49 EUR (K9, I/29) und der weiteren Zahlung von 100,00 EUR auf die Wertminderung (Anlage K11, I/35) ergibt sich hieraus der eingangs aufgeführte Restanspruch des Klägers.
b)
35 
Die zugesprochenen Zinsansprüche für die einzelnen Beträge ergeben sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass der Kläger die ursprünglichen Schadensersatzansprüche erst mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2012 (Anlage K10, I/31) gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, mithin Verzug erst nach Zugang des Schreibens bei der Beklagten zu 1 und nach Ablauf der dort gesetzten Frist eingetreten ist.
3.
36 
Außergerichtliche Kosten gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 151 VVG kann der Kläger in Höhe von weiteren 99,96 EUR geltend machen.
37 
Bei der Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist von einem Gegenstandswert von 2.102,97 EUR (ursprüngliche Ansprüche des Klägers) auszugehen. Bei einer 1,5-Gebühr, der allgemeinen Kommunikationspauschale sowie der Mehrwertsteuer errechnen sich hieraus bei Anwendung der bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührenvorschriften der RVG Ansprüche in Höhe von 311,19 EUR. Nachdem die Beklagte zu 3 vorgerichtlich schon außergerichtliche Kosten in Höhe von 211,23 EUR reguliert hat, verbleibt der eingangs genannte Restbetrag.
38 
Nicht zu berücksichtigen war hingegen der erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand der Beklagten, bei der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten sei nur von einer 1,3-Gebühr auszugehen. Nachdem die Beklagten in der ersten Instanz die Berechnung des Klägers auf der Basis einer 1,5-Gebühr hingenommen haben, ist insoweit von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen. Mithin - und auch im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO - können die Beklagten mit diesem Einwand nunmehr nicht mehr gehört werden.
39 
Die zuerkannten Zinsen auf die Anwaltskosten ergeben sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
41 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
42 
Die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO war nicht zuzulassen, da die Kammer bei der Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.
43 
Somit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.