Landgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juli 2014 - 15 O 19/14 KfH IV

published on 03/07/2014 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juli 2014 - 15 O 19/14 KfH IV
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit 18.01.2014 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch hinsichtlich Rechtsanwaltskosten geltend, die ihr im Abschlussverfahren nach Erlass einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung entstanden sind.
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten im Verfahren 15 O … KfH IV eine einstweilige Verfügung im Urteilsverfahren erwirkt. Sie ließ das Urteil dem Beklagten (vorsorglich nochmals) am 30.10.2013 von Anwalt zu Anwalt zustellen. Mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf und stellte ihm hierfür die Klagesumme in Rechnung. Der Beklagte gab im Rahmen eines Anwaltsschreibens eine ähnlich lautende Abschlusserklärung ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe für den Gebührenaufwand zur Anforderung einer Abschlusserklärung der mit der Klage geltend gemachte Betrag zu.
Sie beantragt
wie ausgeurteilt.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er ist der Meinung, dem Grunde und der Höhe nach nicht zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten zu.
11 
1. a) Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet (BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 – I ZR 30/08 –, juris, Rn. 26; stRspr), nach a.A. auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12, Rn. 3.73). Die Anforderung der Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. Das Abschlussschreiben ist daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen (BGH, a.a.O., Rn. 27). Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann.
12 
b) Allerdings fallen dem Antragsgegner dann keine Kosten eines Abschlussschreibens zur Last, wenn er bereits vor dessen Absendung unaufgefordert die Abschlusserklärung abgegeben hat (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 – IX ZR 188/04 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). Binnen welcher Frist ab Zustellung der Beschluss- oder Urteilsverfügung er dies tun muss, hängt von den Einzelfallumständen ab (vgl. näher Köhler/Bornkamm, a.a.O.); das Abschlussschreiben wird aber regelmäßig als erforderlich anzusehen sein (dazu BGH, GRUR 2010, 855, Rn. 26), wenn die Abschlusserklärung nicht binnen eines Monats abgegeben wurde.
13 
c) Der Beklagte hat im Streitfall die Abschlusserklärung erst abgegeben, nachdem ihm das Unterlassungsurteil rund sechs Wochen zuvor (erneut, nach vorheriger gerichtlicher Zustellung) zugestellt worden war. Er schuldet mithin die durch das Abschlussschreiben entstandenen Anwaltskosten.
14 
d) Die hiergegen von ihm vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
15 
aa) Der Beklagte hat zwar keine Aktivitäten entfaltet, aus denen die Klägerin hätte schließen können, dass er sich nicht an die Urteilsverfügung zu halten gedenke; so hat er insbesondere keine Berufung eingelegt und die Kostennote der Klägervertreterin bezahlt. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin indes nicht entfallen, denn die einstweilige Verfügung enthält nur eine vorläufige Regelung. Die Abschlusserklärung dient dazu, sie ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen wie einen Hauptsachetitel (BGH, GRUR 1991, 76, 77). Außerdem sichert sich der Gläubiger durch das Abschlussschreiben dagegen ab, dass der Schuldner in einem Hauptsacheverfahren mit der Wirkung des § 93 ZPO sofortig anerkennt (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 3.70).
16 
Angesichts dessen dient das Abschlussverfahren auch den Interessen des Verletzers, also des Beklagten, denn auf diese Weise kann ein - kostenträchtiger - Hauptsacheprozess vermieden werden.
17 
bb) Die Kostenerstattungspflicht entfällt nicht deswegen, weil der Beklagte auf das Abschlussschreiben hin die geforderte Erklärung abgegeben hat; denn der entsprechende Anspruch war zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Vorheriger Verzugseintritt ist nicht erforderlich. Soweit der Beklagte für seine Rechtsansicht eine Kommentarstelle aus Zöller/Herget, ZPO, zitiert, ist der Kommentierung dafür nichts zu entnehmen. Es hätte dem Beklagten oblegen, aufgrund entsprechender Beratung seines Prozessbevollmächtigten (dazu BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005, a.a.O.) die Abschlusserklärung von sich aus abzugeben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 „Abschlussschreiben“; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58 Rn. 35 ff.; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 3.73, alle m.w.N.).
18 
cc) Soweit der Beklagte auf ein - von ihm nicht vorgelegtes und in juris und Beck online nicht verfügbares - Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.01.2010 (27 O 822/09) verweist und behauptet, dieser Entscheidung zufolge müsse der Verletzte beweisen, dass er beabsichtige oder beabsichtigt habe, Hauptsacheklage zu erheben, so schließt sich das Gericht dieser Auffassung jedenfalls nicht an. Der Beweis einer (inneren) Absicht könnte regelmäßig durch die bloße Behauptung derselben geführt werden. Die Beweisanforderung würde also allein dazu führen, dass in Abschlussschreiben die Formel aufgenommen wird, es sei bei Nichtabgabe einer Abschlusserklärung beabsichtigt, Hauptsacheklage zu erheben. Mit solcher Förmelei wäre für das Abschlussverfahren nichts gewonnen. Da letzteres gerade dazu dient, das Hauptsachverfahren zu vermeiden, ist im Übrigen jedem Abschlussschreiben die Ankündigung immanent, bei Nichtabgabe der Abschlusserklärung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
19 
2. Der Höhe nach ist nach Ansicht des Gerichts im Streitfall gegen den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale nichts zu erinnern. Diese Bemessung entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 04. Februar 2010, a.a.O., Rn. 30), der sich der Bundesgerichtshof für den Regelfall angeschlossen hat (a.a.O., Rn. 31).
20 
Allerdings weist der Bundesgerichtshof (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass im Einzelfall das Abschlussschreiben so geringe Anforderungen an den damit beauftragten Anwalt stellen kann, dass die dadurch entstehende Gebühr aus Nr. 2302 VV RVG zu entnehmen sei. Dies war im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall insbesondere deswegen so, weil eine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts und der Abschlusserklärung nicht erforderlich war und sich das Abschlussschreiben auf eine Standardformulierung beschränkte.
21 
Der Streitfall liegt indes anders. Zwar handelte es sich bei dem Abschlussschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2013 ebenfalls nur um ein Standardschreiben; dasselbe gilt für die vorformulierte Abschlusserklärung. Der Beklagte hat letztere jedoch nicht unterschrieben, sondern durch seinen Prozessbevollmächtigten eine abweichend formulierte Abschlusserklärung abgeben lassen, welche zudem in einem Schriftsatz enthalten war, der sich hauptsächlich mit der Abwehr der zur Zahlung aufgegebenen Anwaltskosten beschäftigte. Angesichts dessen war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gehalten, die anwaltliche Erklärung daraufhin rechtlich zu überprüfen, ob sie das Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren in gleicher Weise entfallen lässt wie die eigentlich angeforderte Abschlusserklärung. Damit hat sie eine anwaltliche Tätigkeit durchschnittlicher Schwierigkeit entfaltet.
22 
3. Der Beklagte schuldet wegen Verzugs gesetzliche Zinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
23 
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.

Gründe

 
10 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten zu.
11 
1. a) Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet (BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 – I ZR 30/08 –, juris, Rn. 26; stRspr), nach a.A. auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12, Rn. 3.73). Die Anforderung der Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. Das Abschlussschreiben ist daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen (BGH, a.a.O., Rn. 27). Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann.
12 
b) Allerdings fallen dem Antragsgegner dann keine Kosten eines Abschlussschreibens zur Last, wenn er bereits vor dessen Absendung unaufgefordert die Abschlusserklärung abgegeben hat (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 – IX ZR 188/04 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). Binnen welcher Frist ab Zustellung der Beschluss- oder Urteilsverfügung er dies tun muss, hängt von den Einzelfallumständen ab (vgl. näher Köhler/Bornkamm, a.a.O.); das Abschlussschreiben wird aber regelmäßig als erforderlich anzusehen sein (dazu BGH, GRUR 2010, 855, Rn. 26), wenn die Abschlusserklärung nicht binnen eines Monats abgegeben wurde.
13 
c) Der Beklagte hat im Streitfall die Abschlusserklärung erst abgegeben, nachdem ihm das Unterlassungsurteil rund sechs Wochen zuvor (erneut, nach vorheriger gerichtlicher Zustellung) zugestellt worden war. Er schuldet mithin die durch das Abschlussschreiben entstandenen Anwaltskosten.
14 
d) Die hiergegen von ihm vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
15 
aa) Der Beklagte hat zwar keine Aktivitäten entfaltet, aus denen die Klägerin hätte schließen können, dass er sich nicht an die Urteilsverfügung zu halten gedenke; so hat er insbesondere keine Berufung eingelegt und die Kostennote der Klägervertreterin bezahlt. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin indes nicht entfallen, denn die einstweilige Verfügung enthält nur eine vorläufige Regelung. Die Abschlusserklärung dient dazu, sie ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen wie einen Hauptsachetitel (BGH, GRUR 1991, 76, 77). Außerdem sichert sich der Gläubiger durch das Abschlussschreiben dagegen ab, dass der Schuldner in einem Hauptsacheverfahren mit der Wirkung des § 93 ZPO sofortig anerkennt (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 3.70).
16 
Angesichts dessen dient das Abschlussverfahren auch den Interessen des Verletzers, also des Beklagten, denn auf diese Weise kann ein - kostenträchtiger - Hauptsacheprozess vermieden werden.
17 
bb) Die Kostenerstattungspflicht entfällt nicht deswegen, weil der Beklagte auf das Abschlussschreiben hin die geforderte Erklärung abgegeben hat; denn der entsprechende Anspruch war zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Vorheriger Verzugseintritt ist nicht erforderlich. Soweit der Beklagte für seine Rechtsansicht eine Kommentarstelle aus Zöller/Herget, ZPO, zitiert, ist der Kommentierung dafür nichts zu entnehmen. Es hätte dem Beklagten oblegen, aufgrund entsprechender Beratung seines Prozessbevollmächtigten (dazu BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005, a.a.O.) die Abschlusserklärung von sich aus abzugeben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 „Abschlussschreiben“; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58 Rn. 35 ff.; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 3.73, alle m.w.N.).
18 
cc) Soweit der Beklagte auf ein - von ihm nicht vorgelegtes und in juris und Beck online nicht verfügbares - Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.01.2010 (27 O 822/09) verweist und behauptet, dieser Entscheidung zufolge müsse der Verletzte beweisen, dass er beabsichtige oder beabsichtigt habe, Hauptsacheklage zu erheben, so schließt sich das Gericht dieser Auffassung jedenfalls nicht an. Der Beweis einer (inneren) Absicht könnte regelmäßig durch die bloße Behauptung derselben geführt werden. Die Beweisanforderung würde also allein dazu führen, dass in Abschlussschreiben die Formel aufgenommen wird, es sei bei Nichtabgabe einer Abschlusserklärung beabsichtigt, Hauptsacheklage zu erheben. Mit solcher Förmelei wäre für das Abschlussverfahren nichts gewonnen. Da letzteres gerade dazu dient, das Hauptsachverfahren zu vermeiden, ist im Übrigen jedem Abschlussschreiben die Ankündigung immanent, bei Nichtabgabe der Abschlusserklärung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
19 
2. Der Höhe nach ist nach Ansicht des Gerichts im Streitfall gegen den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale nichts zu erinnern. Diese Bemessung entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 04. Februar 2010, a.a.O., Rn. 30), der sich der Bundesgerichtshof für den Regelfall angeschlossen hat (a.a.O., Rn. 31).
20 
Allerdings weist der Bundesgerichtshof (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass im Einzelfall das Abschlussschreiben so geringe Anforderungen an den damit beauftragten Anwalt stellen kann, dass die dadurch entstehende Gebühr aus Nr. 2302 VV RVG zu entnehmen sei. Dies war im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall insbesondere deswegen so, weil eine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts und der Abschlusserklärung nicht erforderlich war und sich das Abschlussschreiben auf eine Standardformulierung beschränkte.
21 
Der Streitfall liegt indes anders. Zwar handelte es sich bei dem Abschlussschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2013 ebenfalls nur um ein Standardschreiben; dasselbe gilt für die vorformulierte Abschlusserklärung. Der Beklagte hat letztere jedoch nicht unterschrieben, sondern durch seinen Prozessbevollmächtigten eine abweichend formulierte Abschlusserklärung abgeben lassen, welche zudem in einem Schriftsatz enthalten war, der sich hauptsächlich mit der Abwehr der zur Zahlung aufgegebenen Anwaltskosten beschäftigte. Angesichts dessen war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gehalten, die anwaltliche Erklärung daraufhin rechtlich zu überprüfen, ob sie das Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren in gleicher Weise entfallen lässt wie die eigentlich angeforderte Abschlusserklärung. Damit hat sie eine anwaltliche Tätigkeit durchschnittlicher Schwierigkeit entfaltet.
22 
3. Der Beklagte schuldet wegen Verzugs gesetzliche Zinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
23 
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 08/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/04 Verkündet am: 8. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 276 Ci D
published on 04/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/08 Verkündet am: 4. Februar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Annotations

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.