Landgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2017 - 11 S 88/16

bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 24.06.2016, Az. 45 C 9/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2010 unter TOP 1, wonach Abstimmungen künftig nach dem Objektverfahren erfolgen und jede Wohneinheit eine Stimme hat, nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerinnen, die Kosten des Berufungsverfahrenstragen die Klägerinnen zu 90 Prozent und die Beklagten zu 10 Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... und streiten über das Stimmrechtsprinzip, nach dem innerhalb der Eigentümerversammlungen die Stimmen abgegeben und gewertet werden, sowie die Stimmverteilung. Hintergrund des Streits ist eine Teilung des Miteigentumsanteils der Klägerin Ziffer 1 in zwei neue Miteigentumsanteile.
Laut Teilungserklärung vom 10. April 1992 bestehen vier Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnungen, die sich jeweils über zwei Stockwerke erstrecken (Akten erster Instanz Seite 75). Die Klägerin Ziffer 1 war seit 1992 Eigentümerin des zweiten Miteigentumsanteils mit einer Größe von 303/1.000. Im Bereich ihres Sondereigentums bestanden bereits bei ihrem Einzug zwei Wohnungen mit separaten Eingängen ohne eine bei den übrigen Wohnungen vorhandene interne Verbindungstreppe zwischen den Stockwerken. Mit notarieller Urkunde vom 19. März 2013 (Akten erster Instanz Seite 39) teilte die Klägerin Ziffer 1 ihren Miteigentumsanteil in zwei Miteigentumsanteile zu 192/1.000 und 111/1.000 auf und übertrug das Eigentum an der neuen Wohnung Nummer 5 der Klägerin Ziffer 2. Die Änderung wurde im Grundbuch eingetragen. Eine bauliche Abgeschlossenheitsbescheinigung lag vor.
Laut Teil II Ziffer 14 der Teilungserklärung wird in der Eigentümerversammlung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile abgestimmt, d.h. jeder volle Tausendstel des Miteigentumsanteils gibt eine Stimme. Halbsatz 2 dieser Bestimmung ermöglicht, dass die Eigentümer in einer Versammlung mehrheitlich beschließen, dass jeder Wohneinheit eine Stimme zukommt. Steht der Miteigentumsanteil mehreren Personen zu, können diese ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. In der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2010 (Protokoll vom 9. November 2010, Akten erster Instanz Seite 111) beschlossen die Eigentümer mit 697 Ja-Stimmen zu 303 Nein-Stimmen einen Wechsel bei den künftigen Abstimmungen in der Eigentümerversammlung zum Objektprinzip, wonach jeder Wohnung eine Stimme zukommt.
In der Eigentümerversammlung vom 12. Januar 2016 verlangten die Klägerinnen eine Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Teilung des Miteigentumsanteils der Klägerin Ziffer 1 in § 2 der Teilungserklärung berücksichtigt wird und dass künftig beiden Wohnungen je eine Stimme zukommt. Die Anträge wurden mit den Stimmen der Beklagten abgelehnt.
Die Klägerinnen trugen in erster Instanz vor:
Die Teilungserklärung müsse, schon wegen des Erfordernisses der Abgeschlossenheit aus § 3 Absatz 2 WEG, dem tatsächlichen Zustand angepasst werden. Sie meinen, dass sie einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung und Berücksichtigung der Änderung in der Eigentümerversammlung haben. Verjährung dieses Anspruchs sei nicht eingetreten, weil der Miteigentumsanteil erst 2013 aufgeteilt wurde. Dass die Eigentümer der Wohnung Nummer 2 und der Wohnung Nummer 5 nur eine halbe Stimme hätten, sei eine eklatante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Sie beantragten daher die Ungültigerklärung der beiden ablehnenden Beschlüsse und die Feststellung, dass die Änderungen der Stimmzuweisung und die Änderung der Teilungserklärung wie in der Eigentümerversammlung beantragt beschlossen worden seien.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung und trugen zur Begründung vor, dass bereits im Jahr 2013 ein inhaltsgleiches Änderungsverlangen der Klägerinnen abgelehnt worden sei. Zur Anfechtung des nunmehr gefassten Zweitbeschlusses fehle den Klägerinnen das Rechtsschutzbedürfnis. Ansprüche auf Änderung der Teilungserklärung gebe es nicht, sie seien überdies verjährt. Die Wohnung der Klägerin Ziffer 1 möge planabweichend errichtet worden sein, es fehle daher allenfalls an einer plangerechten Herstellung des Gebäudes. Der Anspruch auf Berichtigung bestünde schon seit 1992 und wäre dann spätestens im Jahr 2002 verjährt. Es gebe auch keinen Anlass zur Stimmvermehrung. An der Aufteilung des Miteigentumsanteils seien sie nicht beteiligt gewesen; die Aufteilung dürfe für sie nicht nachteilig sein. Schon deshalb dürfe ihr Stimmrecht durch eine Stimmvermehrung nicht geschmälert werden. Die Anwendung des Objektprinzips sei ordnungsgemäß und bestandskräftig beschlossen worden. Der Inhalt der Beschlüsse sei auch fehlerfrei festgestellt worden.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Anfechtung sei zulässig, der vorangehende Negativbeschluss aus dem Jahr 2013 stehe einer neuen Beschlussfassung und einer Anfechtung des neuen Beschlusses nicht entgegen. Die Klage sei aber nicht begründet. Die Aufteilung des ursprünglichen Stimmgewichts habe sich durch die Unterteilung nicht verändert. Zur Wahrung der Interessen der Beklagten dürfe die Unterteilung des Miteigentumsanteils der Klägerin Ziffer 1 keine Nachteile hervorbringen. Eine Verdoppelung der Stimmen durch die Teilung wäre aber für die Beklagten nachteilig. Daher hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf Neuausweisung von fünf Stimmen. Die Feststellungsklage sei unbegründet, weil die Stimmabgabe und das Ergebnis richtig protokolliert worden seien. Eine Änderung der Teilungserklärung im Beschlusswege sei mangels Beschlusskompetenz nicht möglich. Im Übrigen unterliege der Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB.
10 
Dagegen legten die Klägerinnen Berufung ein, verfolgten zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter und beantragten hilfsweise die Verurteilung zur Zustimmung zur beabsichtigten Änderung der Teilungserklärung. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Öffnungsklausel in der Teilungserklärung unzulässig und zudem nicht im Grundbuch eingetragen sei. Stimmrecht und Stimmkraft gehörten zum Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts und seien deshalb nur durch eine Vereinbarung zu ändern. Zudem gelte das Ermessen der Eigentümer bei der Änderung des Stimmprinzips auf Grundlage der Öffnungsklausel nicht schrankenlos. Ein Grund für den Übergang zum Objektprinzip durch Beschluss aus dem Jahr 2010 sei aber weder angegeben worden noch ersichtlich. Der Beklagte ... habe sie mit dem Beschluss nur maßregeln wollen. Der Anspruch auf Zuweisung von fünf Stimmen an die fünf Wohnungen beruhe auf der Tatsache, dass von Anfang an fünf Wohnungen bestanden hätten. Das Amtsgericht hätte daher eine Beschlussersetzung wie von ihnen in der Eigentümerversammlung beantragt veranlassen müssen.
11 
Ihr Begehren wegen der Änderung der Teilungserklärung hätte dahingehend ausgelegt werden müssen, dass nicht nur eine Beschlussersetzung, sondern zumindest hilfsweise auch die Anpassung der Teilungserklärung als Vereinbarung begehrt wird. Es könne nicht angehen, dass ihnen die wirtschaftlichen Verpflichtungen für zwei Objekte auferlegt würden, sie aber nur halbe Stimmkraft besäßen. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Anspruch erst mit der Beschlussfassung im Jahr 2010 bzw. mit der Aufteilung im Jahr 2013 entstanden sei. Hintergrund der Existenz zweier Wohnungen sei gewesen, dass der Verkäufer und Bauträger ihnen den Erwerb mit einer baulichen Trennung der Etagen zur Ermöglichung einer teilweisen Vermietung schmackhaft gemacht und versichert habe, dass die übrigen Eigentümer damit einverstanden seien.
12 
Nach Hinweis des Vorsitzenden mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AS 55) beantragen die Klägerinnen nunmehr (teilweise leicht gekürzt, auf AS 91 ff. wird Bezug genommen):
13 
I. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Heidelberg vom 24. Juni 2016 wird der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12. Januar 2016 (Protokoll TOP 2 "Beschlussfassung über die Festlegung des Stimmrechts"), mit dem der Antrag der Klägerinnen abgelehnt wurde, für ungültig erklärt und es wird festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom 12. Januar 2016 ein Beschluss zustande gekommen ist, wonach bei Abstimmungen nach dem Objektprinzip jede der insgesamt fünf Wohneinheiten jeweils eine Stimme hat.
14 
Hilfsweise:
15 
Die Beklagten werden verurteilt, der Festlegung des Stimmrechts derart zuzustimmen, dass die Wohneinheit Nr. 2 und die Wohneinheit Nr. 5 jeweils eine Stimme haben.
16 
Höchst hilfsweise:
17 
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9. November 2010 unter Protokoll TOP 1, wonach Abstimmungen künftig nach dem Objektverfahren erfolgen, d.h. jede Wohneinheit eine Stimme hat, nichtig ist.
18 
II. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Heidelberg vom 24. Juni 2016 wird der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12. Januar 2016 (Protokoll TOP 8 "Änderung der Teilungserklärung") für ungültig erklärt und es wird festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom 12. Januar 2016 ein Beschluss zustande gekommen ist, wonach Teil 1 § 2 der Teilungserklärung vom 10. April 1992 wie folgt geändert ist:
19 
Wohnung Nummer 1 unverändert wie Teilungserklärung vom 10. April 1992
20 
Wohnung Nummer 2: 292/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nummer 2
21 
Wohnung Nummer 3 unverändert wie Teilungserklärung
22 
Wohnung Nummer 4 verändert wie Teilungserklärung
23 
Wohnung Nummer 5: 111/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Untergeschoss gelegenen Wohnung Nummer 5
24 
Hilfsweise:
25 
Die Beklagten werden verurteilt, der Änderung des Teil 1 § 2 der Teilungserklärung vom 10. April 1992 wie folgt zuzustimmen: (wie im Hauptantrag II.)
26 
Die Beklagten beantragten
27 
Zurückweisung der Berufung und Klageabweisung.
28 
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Öffnungsklausel halten sie für wirksam, den Vortrag zur Motivation des Beschlusses aus dem Jahr 2010 sowie hinsichtlich der Zusicherungen des Verkäufers bestreiten sie. Einen Beschluss vom 9. November 2010 gebe es nicht. Hinsichtlich der Zustimmungsklagen fehle den Klägerinnen das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie in der Eigentümerversammlung vom 12. Januar 2016 bei richtigem Verständnis ihres Antrags einen Wechsel zum Kopfprinzip begehrt hätten.
II.
29 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist aber nur teilweise begründet, und auch nur hinsichtlich eines Antrags, der in zulässiger Weise erst in zweiter Instanz gestellt wurde. Die ursprüngliche Klage hat das Amtsgericht zu Recht abgewiesen. Auch der überwiegende Teil der neuen Anträge ist unbegründet. Allerdings mit Erfolg machen die Klägerinnen nunmehr geltend, dass der Beschluss vom 28. Oktober 2010 betreffend den Wechsel bei Abstimmungen zum Objektprinzip nichtig ist. Der Beschluss erging ohne die notwendige Kompetenz der Eigentümerversammlung, über das Stimmrechtsprinzip mehrheitlich zu entscheiden; die Öffnungsklausel in der Teilungserklärung ist unwirksam.
30 
1. Der Antrag der Klägerinnen auf Ungültigerklärung des ablehnenden Beschlusses, zukünftig mit fünf Stimmen abzustimmen, ist unbegründet.
31 
Zwar ist die Anfechtung nicht unzulässig, denn die Bestandskraft des Vorbeschlusses aus dem Jahr 2013 beschränkt sich auf die Ablehnung des dortigen Antrags. Der Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung für eine erneute Befassung einer Eigentümerversammlung mit einem gleichlautend formulierten Antrag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2015 - VZR 5/15 - NJW 2015, 3713, juris Rn. 13; Schultzky in: Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 23 WEG Rn. 97).
32 
Die Anfechtung ist aber unbegründet Eine Kompetenz der Eigentümerversammlung, über eine Vermehrung der Stimmen bei Geltung des Objektprinzips mehrheitlich zu beschließen, ist nicht gegeben. Selbst wenn man die Öffnungsklausel in der Teilungserklärung, durch Beschluss zum Objektprinzip zu wechseln, für wirksam hält, begründet sie schon nach ihrem Wortlaut keine Kompetenz, eine zusätzliche Stimme durch Mehrheitsbeschluss zu schaffen. Die übrigen Eigentümer haben dem Antrag der Klägerinnen daher zu Recht keine Folge geleistet.
33 
2. Der Antrag auf Feststellung eines anderen Beschlussergebnisses ist ebenfalls unbegründet. In diesem Punkt ist die Klage schon unschlüssig. Die Feststellung einer positiven Beschlussfassung statt wie protokolliert einer Ablehnung setzt eine falsche Verkündung des Beschlussergebnisses voraus (vgl. Bärmann/Roth WEG 13. Auflage 2015 § 43 Rn. 97). Eine falsche Verkündung behaupten die Klägerinnen nicht. Die Ablehnung ist unstreitig wie verkündet beschlossen worden, selbst wenn man die Stimmen nach dem Mehrheitsprinzip auszählen würde.
34 
Selbst wenn man - wie vom Amtsgericht erwogen - den Klageantrag als Antrag auf Beschlussersetzung gemäß § 21 Absatz 8 WEG auslegt, wäre er ebenfalls unbegründet, da - wie bereits ausgeführt - keine Beschlusskompetenz zur Stimmrechtsmehrung nach Objektprinzip besteht. Soweit man ihn als Antrag gemäß § 21 Absatz 8 WEG auf Ersetzung einer Vereinbarung auslegen sollte, stellen die Klägerinnen nunmehr ausdrücklich einen Hilfsantrag (dazu folgend unter 3.).
35 
3. Der Hilfsantrag auf Verurteilung, einer Änderung der Teilungserklärung hin zu einer Abstimmung mit fünf Stimmen zuzustimmen, ist erstmals in zweiter Instanz gestellt worden. Die Klageerweiterung ist zulässig, aber unbegründet.
36 
a. Der Antrag ist eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung in zweiter Instanz. Die Einwilligung der Beklagten ist nicht erforderlich, weil die Klageerweiterung schon sachdienlich ist. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Maßgebend ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11 -, juris). Das ist vorliegend der Fall; die Parteien streiten wie bisher auch zum neuen Antrag über einen Anspruch der Klägerinnen, dass künftig ihren Wohnungen jeweils eine volle Stimme zukommt. Ob darüber zu beschließen ist oder die Beklagten zustimmen sollen, ist rechtstechnischer Natur. Daher ist die Klageerweiterung sachdienlich. Die Voraussetzungen des § 533 Nummer 2 ZPO sind ebenfalls erfüllt; neuer Prozessstoff wird in den Rechtsstreit durch die Klageerweiterung nicht eingeführt. Entgegen der Meinung der Beklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen nicht zu bezweifeln. Mit ihren Anträgen haben die Klägerinnen stets hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen des angewendeten Objektprinzips für ihre beiden Wohnungen jeweils eine volle Stimme beanspruchen.
37 
b. Der Hilfsantrag ist aber unbegründet. Es ist kein Anspruch der Klägerinnen auf Zustimmung zu einer Stimmrechtsmehrung zu erkennen. Die nachträgliche Teilung des ursprünglichen Miteigentumsanteils der Klägerin Ziffer 1 begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Stimmrechtsmehrung, im Gegenteil darf sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu keinen Nachteilen der übrigen Eigentümer führen, insbesondere zu keiner Beeinträchtigung ihrer Stimmkraft. Denn die spätere Aufteilung bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Auch die anschließende Veräußerung einer neu geschaffenen Einheit ist grundsätzlich zustimmungsfrei. Diese Befugnisse des teilenden Wohnungseigentümers setzen voraus, dass der Status der übrigen Wohnungseigentümer gewahrt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies nur dann gewährleistet, wenn die ursprüngliche Stimmenzahl keine Änderung erfährt (BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 211/11 - NJW 2012, 2434). Deshalb werden bei einer Teilung eines Miteigentumsanteils unter Geltung des Objektprinzips die Stimmen nicht verdoppelt, sondern gleichmäßig nach Bruchteilen auf die neuen Miteigentumsanteile aufgeteilt (vgl. auch Bärmann/Merle WEG 13. Auflage 2015 § 25 Rn. 42 ff.; 45). Auch die von den Klägerinnen behaupteten Umstände beim Verkauf begründen keinen Änderungsanspruch. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass die übrigen Eigentümer mit einer planabweichenden Errichtung einverstanden gewesen wären, ist nicht ersichtlich, dass sie damit auch mit einer Stimmkraftverdopplung nach dem damals noch nicht geltenden Objektprinzip einverstanden waren.
38 
4. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Beschluss aus dem Jahr 2010 nichtig ist, stellt eine zulässige Klageerweiterung in zweiter Instanz dar und ist auch begründet. Bei sach- und interessengerechter Auslegung wird die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 28. Oktober 2010 beantragt, das von den Klägerinnen genannte Datum bezieht sich auf die Erstellung des Protokolls zur Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2010.
39 
a. Nach den bereits unter 3. dargestellten Voraussetzungen gemäß § 533 ZPO handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung in zweiter Instanz. Die Parteien streiten auch weiterhin über das geltende Stimmrechtsprinzip und führen keinen neuen Prozessstoff ein. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht.
40 
b. Der Antrag ist auch begründet. Der Beschluss vom 28. Oktober 2010 unter TOP 1 ist nichtig, da er in unzulässiger Weise in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Eigentümer eingreift. Veränderungen der Stimmkraft dürfen grundsätzlich nicht einer Mehrheitsentscheidung innerhalb der Eigentümergemeinschaft unterworfen werden.
41 
(1) Ein Beschluss ist nichtig, wenn er ohne Beschlusskompetenz erging. Änderungen des Stimmprinzips müssen grundsätzlich vereinbart und können nicht mehrheitlich beschlossen werden (Bärmann/Merle WEG 13. Auflage 2015 § 25 Rn. 30). Daher kommt es zur Wirksamkeit des Beschlusses vom 28. Oktober 2010 auf die Wirksamkeit der Öffnungsklausel in der Teilungserklärung an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat eine Öffnungsklausel lediglich die Funktion, zukünftige Mehrheitsentscheidungen formell zu legitimieren, ohne sie materiell zu rechtfertigen. Deshalb ist ein Änderungsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Vielmehr sind insbesondere zum Schutz der Minderheit bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten. Fundamentale Schranken ergeben sich zunächst aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 134, 138, 242 BGB und den zum Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zählenden Vorschriften, wozu u.a. unentziehbare und unverzichtbare Individualrechte gehören. Denn was selbst durch Vereinbarung nicht geregelt werden könnte, entzieht sich auch einer Regelung im Beschlusswege aufgrund einer Öffnungsklausel. Darüber hinaus wird die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht - worauf es hier entscheidend ankommt - auch durch Individualrechte begrenzt, die zwar ebenfalls zu den unentziehbaren Mitgliedschaftsrechten gehören, die aber verzichtbar sind. Ein in solche Rechte eingreifender Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die hiervon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen; bis dahin ist er schwebend unwirksam (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13 BGHZ 202, 346; vgl. auch Blankenstein ZWE 2016, 197, 199).
42 
(2) Das Stimmrecht gehört zum Kernbereich des Mitgliedschaftsrechts der Wohnungseigentümer. Es handelt sich um "das wichtigste und sensibelste Mitgliedschaftsrecht des Wohnungseigentümers, weshalb die Gestaltungsfreiheit nicht erst durch die Schranke des § 138 BGB begrenzt wird" (Bärmann/Merle WEG 13. Auflage 2015 § 25 Rn. 39). Durch Anwendung einer Öffnungsklausel können dem Wohnungseigentümer nicht elementare Mitverwaltungsrechte genommen werden, wozu auch das Stimmrecht gehört (Blankenstein a.a.O. 202). Im vorliegenden Fall wird die Kraft der Stimmrechte durch die Anwendung der - im Übrigen voraussetzungslosen - Öffnungsklausel ganz erheblich verschoben. Wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, genügte vor dem Beschluss, dass die Klägerin Ziffer 1 einen weiteren Eigentümer fand, um mit ihm die Mehrheit in der Versammlung zu bilden. Das ist ihr nach dem Beschluss aus dem Jahr 2010 nicht mehr möglich.
43 
(3) Folglich können die Eigentümer nicht wirksam vereinbaren, dass zukünftig das Stimmrechtsprinzip durch einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden kann. Die Öffnungsklausel ist gemäß §§ 134, 138 BGB unwirksam und daher der auf ihrer Grundlage ergangene Beschluss vom 28. Oktober 2010 mangels Beschlusskompetenz nichtig. Diese Rechtsfolge war auf Antrag festzustellen.
44 
5. Der Antrag auf Ungültigerklärung der Ablehnung, die beiden neuen Miteigentumsanteile in die Teilungserklärung aufzunehmen, ist unbegründet, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat. Zwar ist die Anfechtung nicht unzulässig, da die Bestandskraft eines Vorbeschlusses sich auf die Ablehnung des damals gestellten Antrags beschränkt.
45 
Die Anfechtung ist aber unbegründet. Schon die Beschlusskompetenz ist nicht gegeben. Eine Änderung der Teilungserklärung durch Beschluss ist grundsätzlich nicht möglich.
46 
6. Der Antrag auf Feststellung eines anderen Beschlussergebnisses ist ebenfalls unbegründet. Eine falsche Verkündung des Abstimmungsergebnisses behaupten die Klägerinnen nicht einmal.
47 
7. Der Hilfsantrag auf Verurteilung, der Änderung der Teilungserklärung hin zu einer Aufnahme der beiden neuen Miteigentumsanteile zuzustimmen, stellt eine zulässige Klageerweiterung in zweiter Instanz dar, ist aber unbegründet.
48 
Denn ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung setzt gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 WEG voraus, dass ein Festhalten an den bisherigen Regelungen aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Die Voraussetzungen für einen Anspruch sind hoch, eine Abänderung der Teilungserklärung auf Verlangen eines Wohnungseigentümers bleibt auf echte Ausnahmefälle beschränkt (Timme/Dötsch WEG 2. Auflage 2014 § 10 Rn. 285). Hier ist nicht zu erkennen, dass die Mitglieder der Gemeinschaft aus Billigkeitsgründen darauf angewiesen sind, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, wie sie im Grundbuch eingetragen sind, auch in der Teilungserklärung abgebildet werden. Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass sie nicht bei bloß halber Stimmkraft für zwei separate Wohnungen zahlen wollen, ist keine unbillige Benachteiligung zu erkennen. Wie nunmehr festgestellt, gilt weiterhin das Wertprinzip bei Abstimmungen, das eine präzise und gerechte Teilung der Stimmkraft des ehemaligen Miteigentumsanteils erlaubt. Zudem wird der weit überwiegende Teil der Betriebskosten gemäß Teil II Ziffer 10 der Teilungserklärung nach Wohnfläche, Verbrauch oder dem Verhältnis der Miteigentumsanteile abgerechnet. Allenfalls die Verwalterkosten werden nach Anzahl der Wohnungen verteilt, nach Darstellung der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung über die Berufung zudem auch ein Teil der Müllentsorgungskosten. Diese finanziellen Folgen stellen keine erheblichen zusätzlichen Belastungen dar und würden durch eine Änderung der Teilungserklärung auch nicht beseitigt, sondern bekräftigt. Unbillige Rechtszustände bestehen folglich nicht. Die Innenverhältnisse der Gemeinschaft können ohne weiteres auf Grundlage der unveränderten Teilungserklärung geregelt werden.
49 
8. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Absatz 1, 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde erscheint gemäß § 26 Nummer 8 EGZPO nicht zulässig, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2017 - 11 S 88/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2017 - 11 S 88/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2017 - 11 S 88/16 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 23 Wohnungseigentümerversammlung


(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2017 - 11 S 88/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2017 - 11 S 88/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2012 - V ZR 92/11

bei uns veröffentlicht am 27.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 92/11 Verkündet am: 27. Januar 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2012 - V ZR 211/11

bei uns veröffentlicht am 27.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 211/11 Verkündet am: 27. April 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 12, § 25 Abs.

Referenzen

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 92/11 Verkündet am:
27. Januar 2012
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
In notarieller Urkunde vom 18. Juli 1974 bestellte die Klägerin zu Lasten eines ihr gehörenden Grundstücks der C. AG eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die C. trat das Recht am 7. Juli 1988 an die D. AG ab. Auf diese wurde die Vollstreckungsklausel am 22. Oktober 2003 umgeschrieben.
2
Am 3. April 2000 vereinbarte die Klägerin mit der D. AG eine Zweckbestimmung für die Grundschuld, nach welcher diese mehrere Kredite, auch einen Vorfinanzierungskredit von 35 Mio. DM einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts, deren Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann waren, sicherte. Zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 16. Juni 2004 kündigte die D. AG gegenüber der Klägerin und deren Ehemann sämtliche Kreditverhältnisse. Am 11. März 2005 trat sie die Grundschuld und die Rechte aus den Kreditverhältnissen an die W. GmbH ab. Die Abtretung der Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen. Am 28. April 2006 trat die W. GmbH die Grundschuld an die Beklagte ab; die Abtretung wurde am 16. November 2007 in das Grundbuch eingetragen. In den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG trat die Beklagte damals nicht ein. Am 26. Februar 2007 erhielt die Beklagte eine auf sie umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zum Zweck der Zwangsvollstreckung.
3
Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit Urteil vom 3. Dezember 2010 (V ZR 200/09) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aufgrund der zu der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18. Juli 1974 am 26. Februar 2007 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den in dem zweiten Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZfIR 2011, 580 ff. mit Anmerkung Volmer, abgedruckt ist, kann die zunächst erhobene Klage nicht als Klauselgegenklage angesehen werden. Deshalb handele es sich bei dem neuen Berufungsantrag um eine Klageänderung. Diese sei nicht zulässig , weil die Beklagte nicht eingewilligt habe und sie auch nicht sachdienlich sei. Denn die Klage gegen die Vollstreckungsklausel sei bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben, § 802 ZPO. Außerdem habe die Klägerin erstinstanzlich die Vollstreckungsabwehrklage mit der Klauselgegenklage verbinden können. Das Landgericht habe nicht bereits über dieselben Sachfragen entschieden, die nunmehr zu klären seien.

II.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht stillschweigend die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejaht. Das ist von dem Senat von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, siehe nur Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 mwN).
7
a) Die Berufung eines Klägers ist unzulässig, wenn sie den in der ersten Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung oder Klageerweiterung einen neuen, bis- lang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die bloße Änderung oder Erweiterung der Klage in der zweiten Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Rechtsziel eine zulässige Berufung voraus (Senat, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 26; Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03, NJW-RR 2006, 442, 443 mit umfangreichen Nachweisen). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit ist das Klageziel bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03, aaO).
8
b) Danach war hier die Berufung nicht unzulässig, obwohl die Klägerin in dem zweiten Berufungsverfahren den in der ersten Instanz gestellten Klageantrag fallengelassen und einen neuen Antrag gestellt hat. Denn damit hat sie nicht etwa nur einen neuen prozessualen Anspruch in das Verfahren eingeführt, sondern auch das ursprüngliche Klageziel weiterverfolgt. Sie wollte in der ersten Instanz erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18. Juli 1974 für unzulässig erklärt wurde. Dazu hat sie sowohl Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erhoben als auch im Wege der so genannten Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend gemacht. Indem das Landgericht die Klagen abgewiesen hat, droht der Klägerin die Weiterführung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Darin liegt ihre Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil. Die wollte sie auch in dem zweiten Berufungsverfahren beseitigt wissen. Deshalb hat sie dort ebenfalls die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung beantragt. Dass der Wortlaut dieses Antrags von dem des ursprünglichen Klageantrags abweicht, ist für die Zulässigkeit der Berufung unschädlich. Denn die Abweichung trägt ledig- lich dem Umstand Rechnung, dass die Frage nach der Rechtsnachfolge der Beklagten auf der Gläubigerseite nunmehr in dem Verfahren über die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) zu entscheiden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, 2806 Rn. 26). Ein von dem erstinstanzlichen Klageziel abweichendes Ziel hat die Klägerin damit nicht verfolgt. Denn nach wie vor wollte sie die Prüfung ihrer bereits in der ersten Instanz erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der ihrer Ansicht nach fehlenden Vollstreckungsbedingung der Rechtsnachfolge der Beklagten auf Gläubigerseite durch das Gericht erreichen.
9
2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - und von der Revision nicht angegriffen - ist die Annahme des Berufungsgerichts, die in der ersten Instanz erhobene und in dem ersten Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage könne nicht als Klauselgegenklage nach § 768 ZPO angesehen werden.
10
3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin eine Klageänderung (§ 533 ZPO i.V.m. § 263 ZPO) vorgenommen hat. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung liegt kein Fall der Klageerweiterung oder -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) vor.
11
§ 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an; danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn bei gleichbleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 305). In diesem Fall ändert sich der Streitgegenstand. So ist es hier. Streitgegenstand der in erster Instanz erhobenen Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) - und auch der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) - war die Beseitigung der Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35, 40 Rn. 12). Bei der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO wird dagegen nicht darüber entschieden, dass die Vollstreckung aus dem Titel unzulässig ist; vielmehr kann nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel herbeigeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234 - für die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO). Der Übergang von der einen zu der anderen Klageart bedeutet deshalb eine Klageänderung (OLG Frankfurt am Main, ZfIR 2011, 578, 580; OLG Köln, NJW 1997, 1450, 1451; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 768 Rn. 1; aA OLG Brandenburg, NJOZ 2006, 4246, 4247).
12
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 533 Nr. 1 ZPO) verneint.
13
a) Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit steht dem Berufungsgericht ein Ermessensspielraum zu; die Beurteilung ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur daraufhin unterworfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (siehe nur BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415 mit umfangreichen Nachweisen).
14
b) Gemessen daran ist die Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft.
15
aa) Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415). Maßgebend ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt , ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt; in einem solchen Fall steht es der Sachdienlichkeit nicht entgegen, dass durch die Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Rechtsstreits dadurch verzögert wird (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 - IX ZR 183/06, BGHR ZPO (21.10.2005) § 533 Sachdienlichkeit 1). Auch fehlt es an der Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht deshalb, weil der Beklagte im Fall ihrer Zulassung eine Tatsacheninstanz verliert (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842). Zu verneinen ist die Sachdienlichkeit regelmäßig nur dann, wenn ein völlig neuer Prozessstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415).
16
bb) Danach ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit verneint hat, nicht tragfähig.
17
(1) Zum einen spielen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 767, 768, 802 ZPO keine Rolle für die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Klageänderung. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es die in diesen Vorschriften für die Vollstreckungsabwehrklage und die Klauselgegenklage normierte Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs hier nicht geben kann. Denn mit dieser Regelung wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts des Vorprozesses erster Instanz begründet, also desjenigen Gerichts, welches den vollstreckbaren Titel geschaffen hat. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung jedoch nicht aus einem gerichtlichen Titel, sondern aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) aufgrund einer von dem Notar nach § 797 Abs. 2 ZPO erteilten Vollstreckungsklausel. Deshalb ist sowohl für die Klage nach § 767 ZPO (analog) als auch für die Klage nach § 768 ZPO das Gericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 797 Abs. 5 Alt. 3 ZPO). Das ist hier in D. , weil die Klägerin dort wohnt (vgl. § 13 ZPO). Dass Klagen bei einem erstinstanzlichen Gericht erhoben werden müssen, ist eine Selbstverständlichkeit. Demgemäß hat die Klägerin die Klage zu Recht bei dem Landgericht D. erhoben. Der Vorschrift des § 802 ZPO über die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsstands war damit Genüge getan.
18
(2) Zum anderen hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Vorschrift des § 533 ZPO ins Leere läuft, wenn man in Fällen der vorliegenden Art, in denen sowohl für die ursprüngliche Klage als auch für die geänderte Klage dasselbe Gericht zuständig ist, die Sachdienlichkeit der in der zweiten Instanz vorgenommenen Klageänderung mit dem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit der ersten Instanz für die Klageerhebung verneint. Denn wäre das richtig , wäre jede Klageänderung in der Berufungsinstanz von vornherein unzulässig , so dass es der in § 533 ZPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht bedürfte. Dieses offensichtlich von dem Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis wird dadurch vermieden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sachdienlichkeit einer in der zweiten Instanz vorgenommenen Klageänderung nicht entgegensteht, dass der Beklagte im Fall ihrer Zulassung eine Tatsacheninstanz verliert (Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842). Die Sachdienlichkeit kann somit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klageänderung bereits in der ersten Instanz hätte vorgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143).
19
(3) Schließlich hat das Berufungsgericht verkannt, dass das Landgericht bereits über denselben Streitstoff entschieden hat, welcher auch der geänder- ten Klage zugrunde liegt. Die Klägerin hat von Anfang an die Ansicht vertreten, dass die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin auf Gläubigerseite geworden sei. Sie hat sich mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag auch gegen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten der Beklagten gewandt. Das Landgericht hat die Gläubigerstellung der Beklagten bejaht, was das Berufungsgericht in dem Tatbestand im ersten Urteil in dieser Sache festgestellt hat. Mit dem in dem zweiten Berufungsverfahren geänderten Klageantrag hat die Klägerin das Klageziel weiterverfolgt und nicht auf einen anderen Sachverhalt gestützt. Dass nunmehr auch darüber zu entscheiden war, ob die Beklagte in den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG eingetreten ist, hindert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme der Sachdienlichkeit ebenfalls nicht (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2009 - IX ZR 183/06, BGHR ZPO (21.10.2005) § 533 Sachdienlichkeit 1).

III.

20
Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand; es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
21
1. Die in § 533 Nr. 2 ZPO genannte weitere Voraussetzung neben der Sachdienlichkeit für die Zulässigkeit der Klageänderung, nämlich dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 ff.), ist erfüllt. Denn der gesamte in erster Instanz vorgetragene Tatsachenstoff gelangt in die Berufungsinstanz, auch wenn die Tatsachen erst durch eine in zweiter Instanz erfolgte Klageänderung erheblich geworden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 183/10, Umdruck Seite 6).
22
2. Nunmehr wird das Berufungsgericht deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte in den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG eingetreten ist.
23
3. Im Übrigen verweist der Senat auf seine Hinweise in dem ersten Senatsurteil in dieser Sache (Rn. 21, 22). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.11.2008 - 12 O 109/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.04.2011 - I-5 U 42/09 -

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 211/11
Verkündet am:
27. April 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der
übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu
geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des
Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung des
Senatsbeschlusses vom 24. November 1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150 ff.).

b) Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines
in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu
einer Vermehrung der Stimmrechte.
BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 211/11 - LG Lüneburg
AG Hannover
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, zu deren Wohnanlage ein Vorder- und ein Hinterhaus gehören. Nach der Teilungserklärung aus dem Jahr 1982 besteht das Vorderhaus aus elf Einheiten, während das gesamte Hinterhaus die Einheit Nr. 12 bildet. Das Stimmrecht ist nicht geregelt. Die Veräußerung von Wohnungseigentum steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verwalters.
2
Im Jahr 2009 teilte die Klägerin die in ihrem Eigentum stehende Einheit Nr. 12 ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer in neun selbständige Einheiten auf und veräußerte anschließend das neu geschaffene Wohnungseigentum Nr. 12 mit Zustimmung des Verwalters. In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, dass dem Erwerber der neuen Einheit Nr. 12 ein eigenes Stimmrecht nicht zustehe. Die Klägerin sieht die Veräußerung der übrigen von ihr geschaffenen Wohneinheiten gefährdet und will feststellen lassen, dass dem Erwerber der Einheit Nr. 12 ebenso wie den künftigen Erwerbern der weiteren Einheiten ein eigenes Stimmrecht zusteht.
3
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht meint, die Veräußerung einer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer neu geschaffenen Wohneinheit führe bei dem geltenden Kopfstimmrecht nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte. Dies müssten die bisherigen Wohnungseigentümer ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht hinnehmen. Die Erwerber der Einheiten in dem Vorderhaus hätten mit einer Minderung ihres Stimmgewichts durch eine spätere Aufteilung des Hinterhauses nicht rechnen müssen, insbesondere deshalb nicht, weil auch an drei Garagen gesondertes Teileigentum geschaffen worden sei. Erwerber neu geschaffener Einheiten seien nicht schutzwürdig, weil sie die Teilungserklärung einsehen könnten. Ob die Erwerber das Stimmrecht zu einem Bruchteil ausüben könnten, sei nicht zu entscheiden, weil der gestellte Antrag eine auf diese Feststellung gerichtete Auslegung nicht erlaube.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage aus. Insbesondere besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist unerheblich, dass die Klägerin die neu geschaffene Einheit Nr. 12 bereits veräußert hat, weil sie nach wie vor Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und aus diesem Grund ein anerkennenswertes Interesse daran hat, die Stimmrechtsverhältnisse in der Gemeinschaft verbindlich klären zu lassen.
7
2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin feststellen lassen will, dass den Erwerbern der neu geschaffenen Einheiten jeweils ein eigenes Stimmrecht zusteht. Eine solche Stimmrechtsvermehrung tritt nicht ein, obwohl in der Gemeinschaft gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG das Kopfprinzip gilt, bei dem jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat.
8
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die nachträgliche Aufteilung und Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer unter der Geltung des Kopf- oder des Objektstimmrechts nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führt (Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150, 155; für das Objektstimmrecht Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 366 f.). Zwar bedarf die spätere Aufteilung nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250 ff.). Auch die anschließende Veräußerung einer neu geschaffenen Einheit ist - vorbehaltlich einer Vereinbarung gemäß § 12 WEG - zustimmungsfrei (Beschlüsse vom 24. November 1978 und vom 7. Oktober 2004, aaO). Diese Befugnisse des teilenden Wohnungseigentümers setzen aber voraus, dass der Status der übrigen Wohnungseigentümer gewahrt wird. Der Senat hat dies nur dann als gewährleistet angesehen, wenn die ursprüngliche Stimmenzahl keine Änderung erfährt (Beschlüsse vom 24. November 1978 und vom 7. Oktober 2004, aaO). Das bestehende Stimmrecht ist wegen der Selbständigkeit der neu geschaffenen Einheiten von deren Erwerbern nach Bruchteilen und nicht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG zur gesamten Hand auszuüben; diese für das Objektstimmrecht bereits entschiedene Rechtsfolge (Beschluss vom 7. Oktober 2004, aaO, S. 367) gilt in gleicher Weise für das Kopfstimmrecht, wenn die neu geschaffenen Einheiten an unterschiedliche Erwerber veräußert werden (offen gelassen in dem Beschluss vom 24. November 1978, aaO, S. 155).
9
Die Ablehnung der Vermehrung von Stimmrechten durch eine solche Teilveräußerung ist überwiegend auf Zustimmung (OLG Köln, OLGR 1992, 221 f.; OLG Stuttgart, NZM 2005, 312; LG München I, ZWE 2009, 456 ff.; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 25 Rn. 39; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 39; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 25 WEG Rn. 4; Palandt/ Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, § 25 Rn. 8; Wedemeyer, NZM 2000, 638, 639 ff.), teilweise aber auch auf Ablehnung gestoßen (KG, NZM 2000, 671 f.; ohne nähere Begründung OLG Düsseldorf, NZM 2004, 234 f.; Riecke in Riecke/Schmidt, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 59; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 25 WEG Rn. 155 f.; Timme/Steinmeyer, WEG, § 25 Rn. 27; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 13; Briesemeister, NZM 2000, 992 ff.). Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest. Die gegen sie erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
10
b) Richtig ist, dass bei der Geltung des Kopfstimmrechts eine nachträgliche Vermehrung von Stimmrechten eintreten kann, wenn ein Eigentümer mehrere Einheiten hält und diese sukzessive veräußert (vgl. OLG München, NZM 2007, 45 f.). Auf die spätere Schaffung neuer Einheiten ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer ist dies indes nicht übertragbar (so aber KG, aaO, S. 672; Riecke in Riecke/Schmidt, aaO; Timme/Steinmeyer, aaO). Inwieweit die übrigen Wohnungseigentümer als schutzbedürftig anzusehen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die Vermehrung der Stimmrechte in der Teilungserklärung angelegt und damit vorhersehbar ist oder nicht. Hält ein Eigentümer mehrere Einheiten, ist jederzeit damit zu rechnen, dass aufgrund des Kopfstimmrechts bei einer Veräußerung an Dritte neue Stimmrechte entstehen. Daran fehlt es, wenn - wie hier - eine Einheit nachträglich ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer aufgeteilt und die neu geschaffenen Einheiten veräußert werden. Ebenso wenig kann die Schutzbedürftigkeit der Erwerber solcher Einheiten über die der bisherigen Wohnungseigentümer gestellt werden (so aber KG, aaO; Briesemeister, aaO). Erstere können sich vor dem Erwerb durch Einsicht in die Teilungserklärung informieren. Zudem ist es Aufgabe des teilenden Eigentümers, seine Vertragspartner vor der Veräußerung über das nur zu einem Bruchteil bestehende Stimmrecht aufzuklären. Es wirkt sich nicht zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer aus, wenn er seinen kaufvertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
11
c) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung der neu geschaffenen Einheit Nr. 12 nicht zu der Entstehung eines weiteren vollen Stimmrechts. Das in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmungserfordernis bezieht sich seiner Zweckrichtung nach nicht auf das Stimmrecht. Ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 12 WEG soll es den Wohnungseigentümern nur ermöglichen, das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Gemeinschaft zu verhindern (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 12 Rn. 1 mwN). Der erforderliche wichtige Grund für eine Versagung besteht nur, wenn der Erwerbsinteressent im Hinblick auf seine Person oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft unzumutbar ist (Klein, aaO, § 12 Rn. 38). Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, muss die Zustimmung erteilt werden. Die Stimmrechtsverhältnisse in der Gemeinschaft werden davon nicht berührt. Eine nachträgliche Vermehrung der Stimmrechte kann weder durch eine Zustimmung des Verwalters noch durch einen Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer erreicht werden.
12
3. Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht, ihr Antrag sei auch darauf gerichtet gewesen, die Entstehung eines Bruchteilstimmrechts oder eines gemeinschaftlich auszuübenden Stimmrechts festzustellen, verhilft dies der Revision nicht zu einem Teilerfolg. Die Klägerin hat lediglich die Feststellung eines eigenen Stimmrechts für die Erwerber der neu geschaffenen Einheiten erreichen wollen. Das Berufungsgericht hat die nunmehr begehrte Feststellung ohne Rechtsfehler nicht als „Minus“ von diesem Antrag umfasst angesehen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nicht die Art und Weise der Aufteilung des bereits bestehenden Stimmrechts, sondern die Entstehung neuer eigener Stimmrechte war Ziel des Feststellungsantrags. Zudem verweisen die Beklagten zu Recht darauf, dass die Aufteilung des Stimmrechts in den Tatsacheninstanzen im Grundsatz nicht im Streit war. Dies hat zur Folge, dass die Entstehung eines Stimmrechts nach Bruchteilen von der Rechtskraft der Klageabweisung nicht erfasst wird; Rechtsnachteile entstehen der Klägerin aus der Auslegung ihres Antrags daher nicht.

III.


13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 30.07.2010 - 482 C 6623/10 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 23.08.2011 - 9 S 56/10 -

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.