Landgericht Kaiserslautern Urteil, 20. Sept. 2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3)

bei uns veröffentlicht am20.09.2017

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Tenor

1. Der durch Urteil der 2. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2016 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017 rechtskräftig des Betruges schuldig gesprochene Angeklagte wird unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 06.06.2014 (Az.: 43 Cs 55 Js 15000/14) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Gemäß der durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017 unberührt gebliebenen Ziffer 2 des Tenors des Urteils der 2. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2016 gelten von der Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung 4 Monate als vollstreckt.

3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vermögensabschöpfung bzw. Einziehung von 90.250 € wird zurückgewiesen.

4. Die im ersten Rechtsgang entstandenen Kosten des Verfahrens und seine diesbezüglichen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Von den in der Revision und danach entstandenen Kosten des Verfahrens und den diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten haben dieser und die Staatskasse je die Hälfte zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 52, 55, 56 StGB

Gründe

I.

1

Die 2. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Kaiserslautern verurteilte den Angeklagten am 12.05.2016 wegen Betruges unter Auflösung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 06.06.2014 (Az.: 43 Cs 55 Js 15000/14) gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus selbigem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Gegen jenes Urteil hat allein der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017 hob dieser das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe, die Gesamtstrafe und die Anrechnung erbrachter Zahlungen auf und verwies bei gleichzeitiger Verwerfung der weitergehenden Revision die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurück.

II.

2

…(Persönliche Verhältnisse)…

III.

3

…(Feststellungen)…

IV.

4

…(Beweiswürdigung)…

V.

5

Der Angeklagte hat sich aufgrund des im Schuldspruch rechtskräftigen Urteils der 2. Strafkammer des Betruges schuldig gemacht, indem er unter Vorspiegelung falscher Gewinnversprechen Gelder des K. e.V. von dem als Vorstand - hier irrtumsbedingt - handelnden ehemaligen Mitangeklagten R. in Höhe von 180.500 € entgegennahm und sie entgegen der vertraglichen Zusicherung nicht für eine Kapitalanlage in Form eines Aktienkaufes einsetzte, sondern wie von Anfang an beabsichtigt die Hälfte der Gelder für private Zwecke verwendete.

6

Der Angeklagte handelte dabei auch gewerbsmäßig. Er wollte sich mit der Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. In seiner Einlassung hat der Angeklagte eingeräumt, dass er die nicht an Re. weitergegebenen 90.250 € dazu nutzte, Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, eigene Verbindlichkeiten zu bedienen und seinen allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

7

Soweit er die Hälfte des Geldes an den weiteren Beteiligten Re. weitergab, kann letztendlich offenbleiben, ob ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB vorliegt. Jedenfalls fehlt dem Angeklagten insoweit der erforderliche Vorsatz sowie die Bereicherungsabsicht, da der Angeklagte davon ausging, dass er in eine werthaltige Gesellschaft investiere und aus dem investierten Geld die versprochene Rückzahlung nebst Rendite an den K. e.V. würde erbringen können.

VI.

8

Bei der Strafzumessung war hinsichtlich des Betruges von dem Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Aufgrund des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten sind die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt.

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Die Kammer hat erwogen, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB anzunehmen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die vom Angeklagten gezeigte hohe kriminelle Energie sowie die Höhe des allein für eigene Zwecke verbrauchten Geldes von über 90.000 € hier keinen Ausnahmefall erkennen lassen.

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass das Verfahren von der Durchsuchung im Jahr 2009 bis zum Erlass des Urteils der 2. Strafkammer im Jahr 2016 bereits rund 7 Jahre und - nach zwischenzeitlicher Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof - bis zum aktuellen Urteil ein weiteres Jahr gedauert hat, sodass insgesamt eine lange Verfahrensdauer anzunehmen ist. Die beim Angeklagten vorgenommene Durchsuchung und die damit einhergehenden Belastungen waren ebenso zu seinen Gunsten zu werten wie der Umstand, dass mangels Kontrolle des Verbleibs bzw. der Verwendung des vom Zeugen R. übergebenen Geldes die Tat sehr begünstigt wurde.

11

Ferner war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft, was sich ebenfalls für ihn günstig erweist. Soweit er zwischenzeitlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 06.06.2014 rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu jeweils 40 € verurteilt wurde, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die dort abgeurteilten Taten Steuerhinterziehungen für das Veranlagungsjahr 2003 betreffen, womit festzustellen ist, dass der Angeklagte seit der hier verfahrensgegenständlichen Betrugstat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die vom Angeklagten im Verfahren vor der 2. Strafkammer abgegebene Einlassung zur Sache war wie seine geständige Einlassung vor dem erkennenden Gericht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

12

Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass es bei der hier abzuurteilenden Tat zu einem erheblichen Schaden gekommen ist, wobei sich der Angeklagte insgesamt in Höhe von 90.250 € direkt bereichert hat. Bislang ist es auch zu keiner - auch nur anteiligen - Schadenswiedergutmachung gekommen.

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Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten streitender Umstände war für die hier abzuurteilende Tat eine Freiheitsstrafe von

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1 Jahr und 2 Monaten

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tat- und schuldangemessen.

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Unter Auflösung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn verhängten Gesamtgeldstrafe war aus der vorbezeichneten Strafe und den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl von 360 Tagessätzen für die Gewerbesteuerhinterziehung 2003, 240 Tagessätzen für die Einkommensteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2003 zum eigenen Vorteil, 70 Tagessätzen für die Einkommensteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2003 zum Vorteil des Mitgesellschafters H. , 280 Tagessätzen für die Einkommensteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2003 zum Vorteil des Mitgesellschafters M. Re. und 200 Tagessätzen für die Einkommensteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2003 zum Vorteil des Mitgesellschafters N. Re. gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

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Der Umstand, dass der Angeklagte die im Strafbefehl verhängte Gesamtgeldstrafe bereits vollumfänglich bezahlt hat, versperrt hier nicht die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung.

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Wird - wie hier - vom Revisionsgericht eine Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache an das Tatgericht zurückverwiesen, so ist in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe des Vollstreckungsstandes zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen, weil dem Angeklagten weder ein erlangter Rechtsvorteil genommen noch er ungerechtfertigt bevorzugt werden darf (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55, Rn. 6a und 37 mwN). Da die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl erst nach dem 12.05.2016 vollständig gezahlt wurde, lagen im Zeitpunkt der Verurteilung durch die 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Voraussetzungen des § 55 StGB vor.

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Nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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2 Jahren

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für tat- und schuldangemessen.

22

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend gegeben. Die hierfür erforderlichen besonderen Umstände liegen in der Person des Angeklagten vor.

23

Zu Gunsten des Angeklagten ist dabei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Tat nicht vorbestraft war. Soweit der Angeklagte in der Zwischenzeit durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, betraf dies vor dem hier verfahrensgegenständlichen Betrug begangene Taten. Zudem ist zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er den Strafbefehl zwischenzeitlich vollumfänglich bezahlt hat. Dies ist besonders vor dem Umstand bemerkenswert, dass der Angeklagte trotz seiner desolaten Einkommens- und Vermögenslage den Betrag von 28.800 € (720 Tagessätze á 40 €) aufgebracht hat.

24

Ferner sind die Umstände der Tat als für den Angeklagten sprechende Aspekte zu berücksichtigen. Die weiteren Beteiligten haben es dem Angeklagten durch fehlende Kontrolle der Verwendung der eingesetzten Mittel leicht gemacht, den Schaden zu verursachen.

25

Schließlich ist festzustellen, dass der Angeklagte in dem Sektor der Finanzdienstleistungen wohl bis zum Rentenalter nicht mehr wird arbeiten können, denn aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Heilbronn sowie des rechtskräftigen Schuldspruchs des vorliegenden Verfahrens liegen die Voraussetzungen, unter welchen dem Angeklagten eine gewerberechtliche Erlaubnis zur Vermittlung von Finanz-, Versicherungs- und ähnlichen Anlageprodukten im Sinne der §§ 34d ff. GewO erteilt werden könnten, wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO auf die Dauer der Eintragung der Strafen im Bundeszentralregister nicht vor.

26

Dem Angeklagten ist zudem eine positive Sozialprognose zu stellen. Seine Lebensverhältnisse haben sich insgesamt stabilisiert. Insbesondere seine persönlichen/familiären Probleme, die zu einem zeitweiligen Auszug des Angeklagten aus der ehelichen Wohnung geführt haben, scheinen dauerhaft überwunden und der Angeklagte verfügt aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Frau und zweier seiner Kinder über ein weiter stabilisierendes persönliches Umfeld. Den Kontakt zu den im Zusammenhang mit der vorliegenden Tat beteiligten Personen hat er zwischenzeitlich abgebrochen. Aufgrund seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sieht die Kammer beim Angeklagten echte Reue und Umkehr sowie die Übernahme von Verantwortung, die sich nicht zuletzt dadurch ausdrückte, dass er unumwunden einräumte, das von ihm behaltene Geld zur Deckung seines laufenden Lebensbedarfs eingesetzt zu haben. Insoweit ist auch zu konstatieren, dass seit den Jahren 2006 und 2007 der Angeklagte über einen Zeitraum von nunmehr knapp 10 Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Die Gefahr, dass er ohne Verbüßung einer Freiheitsstrafe weitere Straftaten begehen würde, ist aus Sicht der Kammer nicht gegeben.

27

Bei der Gesamtabwägung aller Umstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten konnte damit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, zumal keine Gründe vorliegen, die es zur Verteidigung der Rechtsordnung unumgänglich erscheinen lassen, von der Aussetzung zur Bewährung abzusehen.

VII.

28

Aufgrund des insoweit rechtskräftigen Ausspruchs im Urteil der 2. Strafkammer ist dem Angeklagten eine Entschädigung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen zuerkannt worden, wonach 4 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen sind.

29

Gründe im Verfahren nach Erlass des Urteils der 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern, die eine Erhöhung dieser Kompensation oder die Zuerkennung einer eigenständigen Kompensation rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, sodass es bei der Kompensation in der bereits ausgesprochenen Höhe verbleibt.

VIII.

30

1. Einer - in der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft beantragten - Einziehung der 90.250 €, die der Angeklagte durch die Tat für sich selbst erlangt hat, steht bereits der Umfang der Teilrechtskraft des Urteils der 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2016 entgegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.03.2017 die Sache auch nur im Umfang der Aufhebung (d. h. im Ausspruch über die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe) zurückverwiesen.

31

2. Auch ungeachtet des Umfangs der Teilrechtskraft des Urteils der 2. Strafkammer (dazu oben unter VIII. 1.) liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vermögensabschöpfung hinsichtlich der vom Angeklagten selbst verbrauchten 90.250 € nicht vor, wobei letztlich offen bleiben kann, ob insoweit altes oder neues Recht anwendbar ist.

32

a. Sollten die §§ 73 ff. StGB in ihrer Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 anwendbar sein, scheitert die Anordnung einer Vermögensabschöpfung an verschiedenen Aspekten.

33

aa. Eine Anordnung der Abschöpfung von Taterträgen nach § 73 ff. StGB scheitert im vorliegenden Fall an § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Im ersten Rechtsgang war der Angeklagte zwar verurteilt worden. Das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern enthält aber keine Anordnung einer Einziehung oder eines Verfalls nach dem damals maßgeblichen Recht. Gegen jenes Urteil hat allein der Angeklagte Revision eingelegt.

34

Für die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 hat der Bundesgerichtshof die Frage der Geltung des Verschlechterungsverbotes aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich bejaht.

35

Bezüglich des erweiterten Verfalles hat er ausgeführt, dass es sich bei dessen Anordnung um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne des § 358 Abs. 2 StPO handelt. Die Anordnung eines erweiterten Verfalls in einem zweiten Rechtsgang nach erfolgreicher Revision eines Angeklagten, gegen den im ersten Rechtsgang kein erweiterter Verfall angeordnet worden sei, verstoße gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 101/15, Rn. 2 f., zitiert nach juris). Dem hat sich das OLG Hamm für die Anordnung des Verfalles angeschlossen (Wistra 2008, 38).

36

Selbiges hat der Bundesgerichtshof für die Anordnung der Einziehung angenommen (Beschluss vom 15.05.1990 - 1 StR 182/90, Rn. 7, zitiert nach juris).

37

Wäre altes Recht anwendbar, läge damit ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn die Kammer nunmehr auf eine Abschöpfungsmaßnahme erkennen würde.

38

bb. Zudem hindert die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. die Anordnung einer Einziehung im vorliegenden Fall, da dem K. e.V. bzw. dem früheren Mitangeklagten R. ein Ersatzanspruch auf Rückzahlung des überlassenen Geldes aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB, 249 ff. BGB bzw. §§ 826, 249 ff. BGB zusteht.

39

b. Auch aus § 73 ff. StGB in ihrer Fassung nach der Änderung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 ergibt sich hier nicht, dass eine Einziehung angeordnet werden dürfte.

40

aa. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete grundsätzliche Anwendung der neuen Regelungen der Vermögensabschöpfung auch auf bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begangene Straftaten verstößt gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK.

41

aaa. Bei der Einziehung im aktuellen Gewand dürfte es sich um eine Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK handeln.

42

Der Begriff der Strafe im Sinne des Art. 7 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR autonom auszulegen und kann selbst bei präventiv wirkenden Maßnahmen angenommen werden (vgl. EGMR NJW 2017, 1007 ff. für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung). Auf die Bezeichnung einer Maßnahme durch den nationalen Gesetzgeber kommt es nicht entscheidend an.

43

Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 09.02.1995 im Verfahren Welch ./. Vereinigtes Königreich (Az. 17440/90) bezüglich eines Strafcharakters einer Anordnung des Verfalls von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, herangezogenen Kriterien (vgl. Rn. 24 und 30 bis 35 der vorgenannten Entscheidung, abrufbar in der amtlichen Fassung unter: https://hudoc.echr.coe.int/) lassen sich nach Auffassung der Kammer auf die vorliegende Situation übertragen. Auch wenn es sich nach den Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren bei den Maßnahmen gemäß §§ 73 ff. StGB n. F. nicht um Strafen im wörtlichen Sinne handeln soll, nimmt die Kammer im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Kriterien bezüglich der Einziehung neuen Rechts Strafqualität im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK an.

44

Die hier maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts sind zwar nicht identisch mit denjenigen, die der erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde lagen. Sie haben jedoch vergleichbare Wirkungen. Über die grundsätzlich obligatorische Insolvenzantragstellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Herrschaft über grundlegende finanzielle Dispositionen eines Verurteilten, wobei aufgrund von zwangsweise durchsetzbaren Mitwirkungspflichten eines Verurteilten und potentiellen Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren diesem weitere erhebliche Sanktionierungen drohen. Im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der §§ 73 ff. StGB in ihrer aktuellen Fassung sieht sich der Angeklagte in Folge der Gesetzesänderung weitreichenderer Nachteile ausgesetzt, als er dem im Zeitpunkt der Begehung und Beendigung der Tat - aber auch im Zeitpunkt der Entscheidung der 2. Strafkammer im ersten Rechtsgang sowie des Revisionsgerichts - ausgesetzt war. Dies ist die im Wesentlichen gleiche Situation, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der erwähnten Entscheidung beschrieben hat. Da ein Täter nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers für eine begangene Tat nicht nur eine Strafe erhalten, sondern er vielmehr zusätzlich mit dem Verlust des erlangten Gutes zusätzlich sanktioniert werden soll, haben die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB n. F. bestrafenden Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

45

bbb. Dass die aktuelle Fassung der §§ 73 ff. StGB nach der Beendigung der Tat in Kraft getreten ist, bedarf angesichts des Inkrafttretens der Vorschriften im Jahr 2017 und der Beendigung der Tat in 2006 keiner weitergehenden Erörterung.

46

ccc. Hält man aus den vorstehend dargelegten Gründen die Anordnung einer Einziehung nach  §§ 73 ff. StGB für eine Strafe nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK, so stellt sich darüber hinaus die Frage, ob die neuen Vorschriften überhaupt zur Anwendung gebracht werden können. Dies würde voraussetzen, dass es sich bei ihnen im Vergleich zu den Vorgängernormen nicht um eine „schwerere Strafe“ handelt. In Anbetracht der Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren, dass die Einziehung erleichtert und ausgeweitet werden soll, auch Vermögen unklarer Herkunft - zumindest bei gewissen Straftaten - eingezogen werden kann, das Insolvenzverfahren seitens der Staatsanwaltschaft regelmäßig zu beantragen sein wird und die Bemessung des Einziehungsumfanges nach dem Bruttoprinzip, welche die von den unterschiedlichen Senaten des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung auf die schärfste Ansicht zurückführt, handelt es sich bei den neuen Vorschriften der §§ 73 ff. StGB im Verhältnis zu den Vorgängervorschriften um eine schwerere Strafe im Sinne des Konventionsrechts.

47

Da das Konventionsrecht der EMRK national im Range eines einfachen Bundesgesetzes steht und die Gerichte zur konventionsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet sind (vgl. nur BVerfGE 111, 307 ff. mwN), ist Art. 316 h Satz 1 EGStGB nach konventionsfreundlicher Anwendung - jedenfalls aber aufgrund des Vorranges des Konventionsrechts - zumindest auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

48

Bleibt es damit im vorliegenden Fall bei der Anwendbarkeit der §§ 73 ff. StGB a.F., so scheidet die Möglichkeit der Anordnung einer Vermögensabschöpfung im aktuellen Urteil aus den unter VIII. 2. a. aa. und bb. genannten Gründen aus.

49

bb. Selbst wenn trotz der Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Tat (lange) vor Inkrafttreten der neuen Vermögensabschöpfungsvorschriften begangen wurde, diese gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB grundsätzlich anwendbar wären (was nicht zu bejahen ist: dazu oben VIII. 2. b. aa.), läge ein Ausnahmefall gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB vor, wonach das neue Recht nicht in solchen Verfahren anzuwenden ist, in denen bis zum 01.07.2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls getroffen worden ist.

50

Eine solche Ausnahmekonstellation ist hier gegeben. Das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2016 enthält zwar keine ausdrückliche Entscheidung darüber, ob eine vermögensabschöpfende Maßnahme anzuordnen ist oder nicht. Darauf kommt es für die Annahme eines Ausnahmefalles gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB aber nicht entscheidend an. Aus Sicht der Kammer kann es - zumindest im Ergebnis - keinen Unterschied machen, ob unter Geltung der alten Rechtslage eine ausdrückliche Entscheidung des Absehens, etwa wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F., ergangen ist oder eine solche - und ggf. auch ein auf eine Vermögensabschöpfung abzielender Antrag der Staatsanwaltschaft - unterblieben ist, weil ein solcher ohnehin an entgegenstehenden Ansprüchen Verletzter gescheitert wäre.

51

cc. Selbst wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die neuen Vermögensabschöpfungsvorschriften anwendbar sein sollten, wäre die Anordnung einer entsprechenden Maßnahme wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.

52

Die Frage, ob die Anordnung der Einziehung von Taterträgen nach § 73 ff. StGB dem Verschlechterungsverbot der §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO unterfällt, ist für die neuen Vermögensabschöpfungsvorschriften vom Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

53

Auf der Grundlage der früheren Vermögensabschöpfungsvorschriften hat der Bundesgerichtshof, wie oben (VIII. 2. a. aa.) näher dargelegt, einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot angenommen, wenn nach alleiniger Revision eines Angeklagten eine Vermögensabschöpfung im zweiten Rechtsgang erstmals angeordnet wurde.

54

Diese Auffassung ist auf die neuen Vorschriften zu übertragen. Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind die §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO nicht geändert worden. Wesentlicher Kern dieser Bestimmungen ist die Überlegung, dass - sofern nur der Angeklagte ins Rechtsmittel geht - das Ergebnis nach Durchführung des Rechtsmittels nicht belastender sein darf, als es ohne das Rechtsmittel gewesen wäre.

55

Durch die Nichtanordnung einer vermögensabschöpfenden Maßnahme nach § 73 ff. StGB a. F. im Urteil des ersten Rechtsganges stand für den Angeklagten fest, dass er maximal 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte und danach die strafrechtlichen Konsequenzen seiner Tat abgeschlossen waren. Dies als höchstmögliche Strafe im zweiten Rechtsgang zu Grunde gelegt würde eine zusätzliche Anordnung einer Einziehung zu einer weiteren Belastung des Angeklagten führen, deren Abschluss nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist. Nicht zuletzt die Möglichkeit bzw. Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit den hieraus resultierenden Konsequenzen würden den Angeklagten zusätzlich beeinträchtigen.

56

3. Auf der Grundlage des Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, war nicht veranlasst. Die in der Literatur thematisierten verfassungsrechtlichen Fragen waren hier - wie sich aus den Ausführungen unter VIII. 1. und 2. ergibt - nicht entscheidungserheblich.

IX.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473, 464d StPO.

58

Dabei ist berücksichtigt, inwieweit der Angeklagte mit seiner Revision letztlich Erfolg hatte (Reduzierung des Schuldumfangs, Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung) und inwieweit dies nicht der Fall war (Schuldspruch).

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gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls kann hingegen aufgrund des bereits von Amts wegen zu beachtenden Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Im Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2012 (21 Kls 34/12, 701 Js 493/12), gegen das ausschließlich die Angeklagte Revision einlegte und das daraufhin mit Beschluss des Senats vom 30. April 2013 (3 StR 85/13) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben wurde, war eine die Beschwerdeführerin betreffende Verfallsanordnung nicht getroffen worden. Das Verbot der Schlechterstellung erfasst aber auch die Entscheidung über die Anordnung eines erweiterten Verfalls, weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt (BGH wistra 2013, 474, 475; OLG Hamm StV 2008, 132 […]), die keine reine Sicherungsmaßnahme ist (vgl. hierzu Brunner in KMR § 331 Rn. 38). Daher durfte ungeachtet der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73d StGB in tatsächlicher Hinsicht aus Rechtsgründen keine Verfallsanordnung mehr ausgesprochen werden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zurückverweisung der Sache im Umfang der beantragten Aufhebung an eine andere Strafkammer aus."

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.