Landgericht Heidelberg Urteil, 13. Jan. 2015 - 2 S 8/14

bei uns veröffentlicht am13.01.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.08.2014, Az. 27 C 212/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 329,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.04.2013 und weitere 5,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.02.2013 zu 2/3 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.02.2013 gegen 8:55 Uhr in Heidelberg in der Tiefgarage P 5 ereignete. Zur Kollision kam es, als die Klägerin mit ihrem Fahrzeug aus ihrer schräg zur Durchfahrt zwischen den Parkreihen angeordneten Parkbucht rückwärts herausfuhr, während der Beklagte Ziffer 1 mit seinem Fahrzeug auf dieser Durchfahrt ein Stück geradeaus rückwärts fuhr, um anschließend in eine vor seinem Fahrzeug gelegene Parkbucht besser vorwärts einparken zu können. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren beide Fahrzeuge bei der Kollision in Rückwärtsfahrt. Am Anfang des Durchfahrtswegs, auf dem sich die Kollision ereignete, befindet sich eine Pfeilmarkierung. Der mit weißer Farbe auf dem Boden aufgebrachte Pfeil weist lediglich in eine Richtung. Der Beklagte Ziffer 1 fuhr unmittelbar vor der Kollision rückwärts in die entgegengesetzte Richtung.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte Ziffer 1 den ihr entstandenen Sachschaden zu 100 % ersetzen müsse. Die Beklagten halten eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen. Außerdem streiten die Parteien um die Höhe der Reparaturkosten. Zur Regulierung leistete die Beklagte Ziffer 2 eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 989,96 EUR.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Parteien und Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens die Zahlungsanträge der Klägerin abgewiesen und dem Feststellungsantrag zur Hälfte stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, beide Parteien hätten den Unabwendbarkeitsbeweis nicht erbracht und ihre Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren verletzt, so dass eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sei. Der Sachverständige habe nachvollziehbar festgestellt, dass beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Anpralls mit geringer Geschwindigkeit in einer rückwärtigen Bewegung gewesen seien. Die Beklagten hätten die Klägerin zudem auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt verwiesen, so dass der fiktiven Schadensberechnung der Klägerin lediglich Reparaturkosten von 1.180,92 EUR netto zugrunde gelegt werden könnten.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Amtsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte Ziffer 1 auf einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung gefahren sei und bei seiner Anhörung gesagt habe, dass er seitlich keine Sicht gehabt und die Klägerin erst beim Aufprall gesehen habe. Anders als der Beklagte Ziffer 1 habe die Klägerin beim Herausfahren nur auf hinter ihr in die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuge achten müssen. Die Klägerin habe zudem die Gleichwertigkeit der von den Beklagten nachgewiesenen günstigeren Reparaturmöglichkeit in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten.
Die Klägerin beantragt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.08.2014 aufgehoben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.343,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.04.2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.02.2013 zu 100 % zu ersetzen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 117,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie halten die Berufung bereits für unzulässig, weil sie sich nicht in der erforderlichen Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetze. Im Übrigen könne sich nicht zum Nachteil des Beklagten Ziffer 1 auswirken, dass dieser entgegen der Pfeilrichtung rückwärts gefahren sei. Bei dem auf der Fahrbahn aufgebrachten Pfeil handle es sich nicht um eine verbindliche Anordnung, sondern um eine straßenverkehrsrechtlich unverbindliche Empfehlung. Es sei auch unerheblich, welche Wegstrecke der Beklagte Ziffer 1 beim Rückwärtsfahren zurückgelegt habe. Auch sei die Wahrnehmbarkeit des jeweils anderen Verkehrsteilnehmers für die Klägerin einfacher gewesen als für den Beklagten Ziffer 1.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
14 
Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weil durch die Fassung der Berufungsanträge der Umfang der Anfechtung klar definiert wird und die Berufungsbegründungsschrift hinreichend erkennen lässt, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe die Klägerin ihr Änderungsbegehren stützt. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Klägerin hat aus dem Unfallereignis vom 08.02.2013 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen restlichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG in Höhe von 329,99 EUR.
15 
Das Amtsgericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Ho. davon ausgegangen, dass beide Fahrzeuge sich in Rückwärtsfahrt befanden, als es zur Kollision kam. An diese Feststellung, die die Klägerin mit ihrer Berufung nicht angegriffen hat, ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellung liegen nicht vor.
16 
Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVO geht die Kammer von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten Ziffer 1 an der Entstehung des Unfall aus und hält es daher für angemessen, dass die Beklagten den der Klägerin entstandenen Schaden zu 2/3 ersetzen.
17 
Nach einhelliger Auffassung sind auch Parkhäuser und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Tiefgaragen - unabhängig von einer entsprechenden Widmung - jedenfalls während der Betriebszeit dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen, so dass die Verhaltensvorschriften der StVO anwendbar sind (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. § 1 StVO Rn 5 ff.). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, auf einem Parkplatz, der allein dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dient, unmittelbar anwendbar ist oder ob die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO in diesem Fall bei der Prüfung, ob der rückwärts Fahrende das Gebot der allgemeinen Rücksichtsnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) beachtet hat, lediglich mittelbar heranzuziehen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33 Rn 15 m.w.N., zitiert nach Juris). Jedenfalls trifft den rückwärts Fahrenden auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht (OLG Hamm, a.a.O.). Es ist anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht. Dies gilt auch, wenn sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignet hat (OLG Hamm, a.a.O., Rn 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 9 StVO Rn 69).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben im Streitfall sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Ziffer 1 gegen die beim Rückwärtsfahren geltende erhöhte Sorgfaltspflicht verstoßen. Für die beiderseitigen Sorgfaltsverstöße spricht der Anscheinsbeweis, den keine der Parteien erschüttert hat. Dass der Beklagte Ziffer 1 auf dem Durchfahrtsweg entgegen der Pfeilrichtung fuhr, vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Denn auf einem Parkplatz, der dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dient, muss immer mit rangierenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Die Klägerin durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass keine Fahrzeuge entgegen der Pfeilrichtung fahren würden. Sie musste sich auch deshalb nach allen Richtungen orientieren, weil auf Parkplätzen stets auf Fußgänger, für die die Richtungspfeile auf der Fahrbahn unzweifelhaft nicht gelten, geachtet werden muss.
19 
Nach der Überzeugung der Kammer wiegt das Verschulden des Beklagten Ziffer 1 an der Herbeiführung des Unfalls aber schwerer als das Verschulden der Klägerin, so dass eine Haftung der Beklagten im Umfang von 2/3 gerechtfertigt ist.
20 
Dies folgt indessen entgegen der von der Kammer noch im Termin vom 09.12.2014 vorläufig vertretenen Auffassung nicht daraus, dass der Beklagte Ziffer 1 gegen die Pfeilrichtung rückwärts fuhr. Insoweit kann dahinstehen, wie die auf dem Durchfahrtsweg angebrachten Richtungspfeile rechtlich einzuordnen sind. Denn es liegt bereits in der Natur eines Parkplatzes und folgt erst recht aus der schräg verlaufenden Ausrichtung der Parkbuchten in der in Rede stehenden Tiefgarage, dass ein Rückwärtsfahren zum Rangieren und vor allem zum Ausparken von Fahrzeugen unumgänglich ist. Dazu muss zwangsläufig auch auf dem Durchfahrtsweg zumindest ein kurzes Stück rückwärts gefahren werden. Demzufolge können die Pfeilmarkierungen nicht den Zweck verfolgen, jegliches Rückwärtsfahren auf dem Durchgangsweg zu untersagen. Sie beinhalten vielmehr nur das Gebot, den Durchfahrtsweg bei der Suche nach einem Parkplatz lediglich in Pfeilrichtung zu befahren. Diesem Gebot handelt zwar auch derjenige Fahrzeugführer zuwider, der entgegen der Pfeilrichtung eine größere Wegstrecke rückwärts fährt als zum Rangieren beim Ein- oder Ausparken erforderlich wäre. Dass der Beklagte Ziffer 1 eine größere Wegstrecke zurücklegte als zum Einparken in die von ihm ausgesuchte freie Parklücke erforderlich war, steht indessen nicht zweifelsfrei fest. Das Amtsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat keine hinreichend konkreten Angaben dazu gemacht, wie groß die von dem Beklagten Ziffer 1 zurückgelegte Strecke war. Wenn die von dem Beklagten Ziffer 1 angesteuerte Parklücke - wie von diesem behauptet - zwei Plätze hinter dem Parkplatz der Klägerin lag, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte Ziffer 1 bis zum Parkplatz der Klägerin zurückstoßen musste, um in die Parklücke ordnungsgemäß hineinfahren zu können.
21 
Dass der Sorgfaltsverstoß des Beklagten Ziffer 1 schwerer wiegt als das Verschulden der Klägerin ergibt sich aber aus der Tatsache, dass sein Fahrverhalten mehr Risiken barg als dasjenige der Klägerin und ihn aus diesem Grund eine nochmals erhöhte Sorgfaltspflicht traf. Der Beklagte Ziffer 1 musste beim Rückwärtsfahren auf dem Durchfahrtsweg in gleicher Weise mit entgegenkommenden wie mit aus den Parklücken rückwärts ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Letztere konnte er bei aufmerksamem Blick durch die Heckscheibe und die hinteren Seitenfenster auch erkennen. Er musste dabei besonders in Rechnung stellen, dass die rückwärts ausparkenden Fahrzeugführer in erster Linie auf den ihnen auf dem Durchfahrtsweg entgegenkommenden Verkehr achten würden und sein Fahrzeug aus diesem Grund nicht bemerken könnten. Wie bereits dargelegt, durfte die Klägerin zwar nicht darauf vertrauen, dass auf dem Durchfahrtsweg keine Fahrzeuge rückwärts entgegen der Pfeilrichtung fahren würden. Sie musste sich daher ebenso wie der Beklagte Ziffer 1 nach allen Seiten vergewissern. Aufgrund der schräg zur Durchfahrt verlaufenden Anordnung ihres Parkplatzes konnte sie beim Blick nach hinten durch die Heckscheibe aber nur den Durchfahrtsweg in die dem Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 abgewandte Richtung und die hinter ihr geparkten Fahrzeuge sehen. Um das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 wahrzunehmen, hätte sie ihren Blick von der Fahrtrichtung abwenden müssen. Die Klägerin musste zudem davon ausgehen, dass wesentlich mehr Fahrzeuge den Durchfahrtsweg vorwärts in Pfeilrichtung befahren würden als rückwärts entgegen der Pfeilrichtung. Aus den genannten Gründen wiegt der von ihr begangene Sorgfaltsverstoß weniger schwer als der von dem Beklagten Ziffer 1 begangene Pflichtenverstoß. Ein hälftige Haftungsverteilung würde den gegebenen Umständen nicht gerecht werden.
22 
Der bei dem angenommenen Haftungsumfang von 2/3 zu ersetzende Schaden der Klägerin beläuft sich nach Abzug der von der Beklagten Ziffer 2 erbrachten vorgerichtlichen Zahlung von 989,96 EUR auf 329,99 EUR.
23 
Der Schaden der Klägerin beträgt 1.979,92 EUR. Davon sind unstreitig die Positionen Wertminderung in Höhe von 300,00 EUR und Sachverständigenkosten in Höhe von 474,00 EUR. Als Pauschale für allgemeine Unkosten erkennt die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen Betrag von 25,00 EUR zu. Die bei der fiktiven Schadensberechnung der Klägerin anzusetzenden Reparaturkosten belaufen sich auf 1.180,92 EUR (netto). Das Amtsgericht hat die Reparaturkosten im Ergebnis zu Recht auf diesen Betrag beschränkt und dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Reparaturwerkstatt zugrunde gelegt, weil die Beklagten eine technisch gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen haben (vgl. BGH NJW 2010, 606 Rn 9, zitiert nach Juris). Zwar durfte die Klägerin die von den Beklagten behauptete technische Gleichwertigkeit der Reparatur durch die freie Werkstatt M. W.- entgegen den missverständlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil - zulässig pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Die Beklagten haben aber durch Vorlage eines Prüfberichts der DEKRA vom 12.04.2013 (Anlage B 2/2, I 103 f.) zur freien Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass es sich bei der von den Beklagten genannten Werkstatt um einen zertifizierten Kfz-Meisterbetrieb handelt, in dem ausschließlich Originalersatzteile verwendet werden, so dass die technische Gleichwertigkeit mit einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt gegeben ist. Umstände, unter denen es für den Geschädigten unzumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (BGH, a.a.O., Rn 11 ff.), hat die Klägerin nicht dargelegt. Zwei Drittel des Schadens von 1.979,92 EUR ergeben den von den Beklagten als Ersatzleistung geschuldeten Betrag von 1.319,95 EUR. Unter Abzug der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 989,96 EUR verbleibt ein restlicher Schadensersatzanspruch der Klägerin von 329,99 EUR.
24 
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz von (restlichen) außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 249 ff., 286, 288, 291 BGB.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 13. Jan. 2015 - 2 S 8/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heidelberg Urteil, 13. Jan. 2015 - 2 S 8/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Heidelberg Urteil, 13. Jan. 2015 - 2 S 8/14 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 17 Beleuchtung


(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenz

Referenzen

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.