Landgericht Hamburg Urteil, 26. Nov. 2015 - 403 HKO 225/14

bei uns veröffentlicht am26.11.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.460.321,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Betrag von

EUR   90.997,17 seit dem 17.12.2013

EUR   90.997,17 seit dem 16.01.2014

EUR 526.322,36 seit dem 16.09.2014

EUR 217.527,96 seit dem 18.02.2014

EUR 217.527,96 seit dem 18.03.2014

EUR 217.527,96 seit dem 16.04.2014

EUR 204.657,90 seit dem 16.05.2014

EUR 168.739,26 seit dem 17.06.2014

EUR 141.146,86 seit dem 16.07.2014

EUR 144.581,99 seit dem 16.08.2014

EUR 141.671,24 seit dem 16.09.2014

EUR 142.771,66 seit dem 16.10.2014

EUR 155.852,06 seit dem 18.11.2014

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von §§ 49, 50 EEG 2012 für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2013 an Letztverbraucher gelieferten Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Informationen enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2013 von der Beklagten an Letztverbraucher gelieferten Strommengen in kWh, für die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 eine EEG-Umlage verlangt werden kann, aufgeschlüsselt nach Liefermengen in kWh, für die eine EEG Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 in voller Höhe (einschließlich nicht begrenzter Mengen nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 a) EEG 2012 bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012), eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 1 EEG 2012, eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG 2012, eine verringerte EEG-Umlage nach § 66 Abs. 16 EEG 2012, eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 b) EEG 2012, eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG 2012 und eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 d) oder Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 42 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 verlangt werden kann.

b) Eine Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach a) enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen der Beklagten in der Regelzone der Klägerin an Unternehmen im Sinne von §§ 41, 42 EEG 2012 im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen" unter Angabe der folgenden Informationen je stromintensiver Kunde:

- Name des stromintensiven Kunden laut BAFA-Bescheid,

- Abnahmestelle laut BAFA-Bescheid,

- Aktenzeichen des BAFA-Bescheides,

- Datum des BAFA-Bescheides und

- Liefermenge in kWh ohne von stromintensiven Kunden an Dritte weitergeleiteter Strommengen und zwar aufgeschlüsselt je stromintensiver Kunde nach:

Liefermenge, für die die volle EEG-Umlage zu bezahlen ist (Summe der Liefermengen gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1a) EEG 2012 und § 42 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012),

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: Anteil 10 %,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: Anteil 1%,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 0,05 Ct/kWh und

Liefermenge Gesamt

sowie die Summe der Angaben zu allen Kunden zur Liefermenge in kWh aufgeschlüsselt nach:

Liefermenge, für die die volle EEG-Umlage zu bezahlen ist (Summe der Liefermengen gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1a) EEG 2012 und § 42 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012),

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: Anteil 10 %,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: Anteil 1%,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 0,05 Ct/kWh und

Liefermenge Gesamt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.062.297,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Betrag von

EUR 162.345,39 seit dem 16.12.2014

EUR 176.778,51 seit dem 16.01.2015

EUR 178.241,98 seit dem 17.02.2015

EUR 160.478,31 seit dem 17.03.2015

EUR 164.161,61 seit dem 16.04.2015

EUR 123.590,47 seit dem 16.05.2015

EUR   55.174,36 seit dem 16.06.2015

EUR   37.367,93 seit dem 16.07.2015

EUR     4.159,32 seit dem 18.08.2015

zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von §§ 74, 75 EEG 2014 für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2014 an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Informationen enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2014 von der Beklagten an Letztverbraucher gelieferte Strommengen, die die Strommengen enthalten, für die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 (mit EEG 2012 ist im vorliegenden Antrag die Fassung des EEG am 31.07.2014 gemeint) bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014 eine EEG-Umlage verlangt werden kann, sowie Angabe von der Beklagten in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2014 verbrauchte Strommengen, für die nach § 37 Abs. 3 EEG 2012 bzw. § 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 eine EEG-Umlage verlangt werden kann, sofern diese Strommengen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurden und auch nicht aus von der Beklagten selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen stammen, aufgeschlüsselt nach EEG-Umlagepflichtigen Strommengen in kWh, für die

- eine EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014 (einschließlich nicht begrenzter Mengen nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) EEG 2012 bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012) in voller Höhe zu bezahlen ist,

- eine EEG-Umlage nach § 37 Abs. 3 EEG 2012 bzw. § 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 in voller Höhe zu bezahlen ist,

- eine verringerte EEG-Umlage nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 in Höhe von 30 % der vollen Umlage zu bezahlen ist,

- eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 104 Abs. 2 EEG 2014 (volle Umlage/2,0 Ct/kWh) zu bezahlen ist (nur gültig im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.07.2014),

- eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG 2012 (volle Umlage/2,0 Ct/kWh) zu bezahlen ist,

- eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) EEG 2012 in Höhe von 10 % der vollen Umlage zu bezahlen ist,

- eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) EEG 2012 in Höhe von 1 % der vollen Umlage zu bezahlen ist,

- eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) oder Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 42 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 in Höhe von 0,05 Ct/kWh zu bezahlen ist,

- eine begrenzte EEG-Umlage nach § 103 Abs. 5 EEG 2014 in Höhe von 20 % der vollen Umlage zu bezahlen ist sowie

- die Summe der EEG-umlagepflichtigen Strommenge in kWh.

b) Eine Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach a) enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen der Beklagten in der Regelzone der Klägerin an Unternehmen im Sinne von § 41, 42 EEG 2012 bzw. § 103 Abs. 5 EEG 2014 im Rahmen der "besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen" unter Angabe der folgenden Information je stromintensiver Kunde:

Name des stromintensiven Kunden laut BAFA-Bescheid,

Abnahmestelle laut BAFA-Bescheid,

Aktenzeichen des BAFA-Bescheides,

Datum des BAFA-Bescheides und

EEG-umlagepflichtige Strommenge in kWh, die durch den BAFA-Bescheid erfasst sind (keine an andere weitergeleitete bzw. auf andere Unternehmensteile entfallende Mengen), und zwar aufgeschlüsselt je stromintensiver Kunden nach:

Liefermenge, für die die volle EEG-Umlage zu bezahlen ist,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 20% der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 10% der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 1% der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 0,05 Ct/kWh und

Liefermenge gesamt

sowie die Summe der Angaben zu allen Kunden zu Liefermenge in kWh aufgeschlüsselt nach:

Liefermenge, für die die volle EEG-Umlage zu bezahlen ist,

Liefermenge, mit begrenzter EEG-Umlage: 20 % der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 10 % der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 1 % der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 0,05 Ct/kWh und

Liefermenge gesamt.

c) Informationen über nachträgliche Korrekturen nach § 62 Abs. 2 EEG 2014 (ggf. i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014) unter Angabe:

der Korrektur für das Abrechnungsjahr,

der EEG-Umlagekategorie (Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierende EEG-umlagepflichtige Strommenge abgerechnet werden muss),

betroffene EEG-umlagepflichtige Strommenge (Differenzmenge zur ursprünglich testierten Strommenge) in kWh.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung von EEG-Umlage für das Jahr 2011 an die Klägerin in Höhe des Betrages verpflichtet ist, der sich rechnerisch aus den Angaben in einem EEG-Wirtschaftsprüfertestat gem. §§ 49, 50 EEG a.F. über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom durch die Beklagte im Jahr 2011 in der Regelzone der Klägerin ergibt, soweit dieser Betrag EUR 630,28 übersteigt.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung von EEG-Umlage für das Jahr 2012 an die Klägerin in Höhe des Betrages verpflichtet ist, der sich rechnerisch aus den Angaben in einem EEG-Wirtschaftsprüfertestat gem. §§ 49, 50 EEG a.F. über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom durch die Beklagte im Jahr 2012 in der Regelzone der Klägerin ergibt, soweit dieser Betrag EUR 116.949,38 übersteigt.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern 1., 3. und 7. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags sowie hinsichtlich der Ziffern 2. und 4. gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.

9. Der Streitwert wird auf EUR 3.552.618,55 festgesetzt. Hiervon entfallen:

- auf den Klagantrag zu 1. EUR 2.460.321,55,

- auf den Klagantrag zu 2. EUR 10.000,00,

- auf den Klagantrag zu 3. EUR 1.062.297,00,

- auf den Klagantrag zu 4. EUR 10.000,00

- auf die Klaganträge zu 5. und 6. insgesamt EUR 10.000,00.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage für den Zeitraum November 2013 bis Juli 2015, die Vorlage von Endabrechnungen über die an Letztverbraucher 2013 und 2014 gelieferten Strommengen nebst weiterer Angaben sowie auf Feststellung in Anspruch.

2

Die Klägerin ist einer von vier Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland. Ihr Netzgebiet deckt sich weitgehend mit dem Bundesland Baden-Württemberg.

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der C.-E.-G. und firmierte bis 19.06.2014 als m.-p. I. E. GmbH & Co. KG. Zu der C.-E.-G. gehören außerdem die C.-E. N. u. I. GmbH & Co. KG (früher firmierend unter m.-g. I. N. GmbH & Co. KG) und die UPG U. P. & G. GmbH & Co. KG (früher firmierend unter m.-e. I. E. GmbH & Co. KG).

4

Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Verträge, die nach eigenem Bekunden die Versorgung mit „Nutzenergie“ in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte zum Gegenstand haben sollen. Sie verwendete dazu Allgemeine Geschäftsbedingungen wie sie von der Klägerin mit den Anlagen K 4 (Stand: 20.01.2012) und K 5 (Stand: Juni 2014) und der Beklagten mit der Anlage B 2 (Stand: Februar 2015) vorgelegt sind.

5

In der Vergangenheit wurde die m.-e. I. E. GmbH & Co. KG (nunmehr UPG U. P. & G. GmbHG & Co. KG) von anderen Übertragungsnetzbetreibern vor dem Landgericht Hamburg auf die Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage in Anspruch genommen. Eine in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde auf die Berufung der dortigen Beklagten mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.08.2014 (9 U 119/13) abgewiesen, weil die dortige Beklagte kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei, welches Strom an Letztverbraucher liefere, vielmehr werde von den Kunden ein Stromliefervertrag mit der hiesigen Beklagten geschlossen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf jenes Urteil (Anlage K 3) verwiesen.

6

Die Klägerin verklagte die hiesige Beklagte auf Zahlung von EEG-Umlage-Abschlägen für die Zeit von Juni 2011 bis Oktober 2013 sowie die Vorlage testierter Endabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012. Der entsprechenden Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.06.2014 (409 HKO 119/13) stattgegeben (vgl. Anlage K 2). Über die hiergegen von der Beklagten angestrengte Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht (9 U 101/14) ist noch nicht entschieden.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei, weil sie ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei, welches Strom an Letztverbraucher liefere. Auch wenn die Beklagte die von ihr zu liefernde Energie als „Nutzenergie“ bezeichne, seien die von ihr mit ihren Kunden geschlossenen Verträge in Wahrheit auf die Lieferung von Strom gerichtet. Wer den Strom physisch liefere, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG sei der Vertragspartner des Letztverbrauchers. Als Elektrizitätsversorgungsunternehmen schulde die Beklagte die EEG-Umlage, auf die sie (die Klägerin) nach dem EEG Abschläge fordern könne. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, für 2013 und 2014 Endabrechnungen über die gelieferten Energiemengen vorzulegen und testieren zu lassen.

8

Die Klägerin bestreitet, dass es sich bei dem an die Kunden der Beklagten gelieferten Strom ausschließlich um Strom aus erneuerbaren Energien handele, der im Ausland erzeugt worden sei. Die von der Beklagten hierzu vorgelegte Anlage B 1 gebe dafür nichts her. Im Übrigen komme es darauf aber auch nicht an, da die EEG-Umlage auch dann zu zahlen sei, wenn es sich um Strom aus erneuerbaren Energien und/oder aus dem Ausland handele. Die zugrundeliegenden Normen des EEG seien europarechtskonform.

9

Die Klägerin beantragt,

10

wie erkannt.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte macht geltend, dass die von der Klägerin verfolgten Ansprüche schon deshalb nicht bestünden, weil das EEG vorliegend gar nicht anwendbar sei. Dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfielen nur Strommengen, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erzeugt worden seien. Dies sei bei den hier streitgegenständlichen Strommengen nicht der Fall, die von der UPG U. P. & G. GmbH & Co. KG erworben und in das deutsche Stromnetz eingespeist worden seien, weil es sich dabei ausschließlich um im europäischen Ausland erworbenen Grünstrom handele. Jede andere Auslegung zum Anwendungsbereich des EEG sei nicht europarechtskonform. Insbesondere würde die Erhebung der EEG-Umlage auf Importstrom aus dem europäischen Ausland zu einer faktischen Verteuerung führen und damit gegen die Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit in der EU verstoßen und eine unzulässige Zollabgabe darstellen. Auch aus anderen Gründen sei ein solches Verständnis des EEG nicht mit dem Europarecht vereinbar, weshalb angeregt werde, dass die Kammer gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stelle.

14

Unabhängig davon könne die Klägerin aber auch deshalb keine EEG-Umlage beanspruchen, weil sie (die Beklagte) kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei. Sie biete lediglich Energiedienstleistungen an und fungiere als Energiecontractor und Facilitymanager, der Nutzenergie anbiete. Die streitgegenständliche Primärenergie werde von einem weiteren Vertriebspartner, einem Infrastrukturdienstleister, als ihrer Erfüllungsgehilfin in Nutzenergie umgewandelt und dem Kunden zur Verfügung gestellt.

15

Darüber hinaus bestehe aus tatsächlichen Gründen kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der EEG-Umlage. Für November und Dezember 2013 könne die Klägerin keine Abschlagszahlungen mehr geltend machen, weil für das Kalenderjahr 2013 zum 30.09.2014 Abrechnungsreife eingetreten sei. Der Klägerin sei es ferner verwehrt, im Wege einer Nachberechnung für 2013 mit der weiteren am 31.07.2014 gestellten Abschlagsrechnung einen weiteren Abschlag zu fordern. Soweit die Klägerin Abschlagszahlungen für 2014 fordere, werde die Angemessenheit der Höhe bestritten. Hinsichtlich der Monate November 2014 bis Juli 2015 sei ein Anspruch überdies deshalb nicht gegeben, weil insoweit § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG Anwendung finde, wonach vermutet werde, dass der Bilanzkreisinhaber Energiemengen an Letztverbraucher liefere. Da sie (die Beklagte) bei der Klägerin keinen Bilanzkreis unterhalte, sei sie auch nicht Schuldner der EEG-Umlage. Im Übrigen sei zu beachten, dass sie im Vertrauen auf das bestehende Energiedienstleistungsgesetz gearbeitet und in Ermangelung einer rechtlichen Befugnis keine EEG-Umlage gegenüber ihren Endkunden erhoben habe. Dies begründe einen Vertrauenstatbestand, der nach § 242 BGB zur Leistungsfreiheit hinsichtlich der EEG-Umlage führe.

16

Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Endabrechnung und Testierung seien als Annex-Ansprüche gleichfalls unbegründet. Die von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge seien wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Ansprüche auf die Zahlung der EEG-Umlage aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 seien nämlich bereits Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Außerdem fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Klägerin auch noch in jenem anhängigen Berufungsverfahren eine Stufenklage erheben und damit ihre Ansprüche im Wege der Leistungsklage verfolgen könne.

17

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat Erfolg, weil sie begründet ist. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu.

19

1. Klagantrag zu 1. (Zahlung von EUR 2.460.321,55)

20

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1. geforderten Summe von EUR 2.460.321,55 nebst der hierauf verlangten Zinsen beanspruchen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EEG-Umlage-Abschlägen für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014. Dieser Anspruch steht der Klägerin für den Zeitraum November bis Juli 2013 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 und – ab Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 - für den anschließenden Zeitraum bis Oktober 2014 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 zu.

21

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 und § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem gelieferten Strom die EEG-Umlage verlangen. Der Anteil ist dabei so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 und § 60 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014). Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten (§ 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012, § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014).

22

a) Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG 2012 und des EEG 2014; sie schuldet daher der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin die Zahlung der EEG-Umlage.

23

Der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens wird in § 3 Nr. 2 d EEG 2012 und in § 5 Nr. 13 EEG 2014 gleichlautend definiert als jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Dies ist nach den Verträgen, die die Beklagte mit ihren Kunden schließt, die Beklagte.

24

Die Kammer folgt der in jeder Hinsicht überzeugenden Auslegung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, welches die Verträge, die die Beklagte mit ihren Endkunden schließt, dahin ausgelegt hat, dass die Beklagte ihren Kunden Strom liefert (HansOLG, Urteil vom 12.08.2014 – 9 U 119/13 – juris-Rn. 59 ff.). Zwar bezeichnet die Beklagte die von ihr geschuldete Vertragsleistung ihren Kunden gegenüber als Versorgung mit „Nutzenergie“ in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte (vgl. etwa jeweils Ziff. 1.1 der AGB der Beklagten gemäß Anlagen K 4 und K 5). Tatsächlich aber erbringt die Beklagte im Hinblick auf die Lieferung von Elektrizität keine andere Leistung als jedes andere Stromversorgungsunternehmen auch: Sie versorgt ihre Kunden mit Strom, den diese verbrauchen. Dieser Vorgang, der letztlich dazu führt, dass die Beklagte die EEG-Umlage schuldet, kann nicht durch die von der Beklagte vorgeschobene Konstruktion umgangen werden, wonach ihr Kunde ihr dessen Verbrauchsnetz und dessen „Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie“ „beistelle“ (vgl. Ziff. 1.3 der bereits angeführten AGB der Beklagten). Denn tatsächlich ist der von der Beklagten mit dem Endkunden geschlossene Vertrag nicht darauf gerichtet, dass die Beklagte mit dem ihr vom Kunden überlassenen Kühlschrank Kälte oder mit der von ihm überlassenen Lampe Licht erzeugt. Es findet ersichtlich auch keine „völlige Überlassung der Nutzung, insbesondere der Steuerung etc. der Anlagen“ des Kunden an die Beklagte statt, auch wenn diese das in Ziffer 2.1 der erwähnten AGB so fingieren möchte. Vielmehr geht es wie bei jedem anderen Stromlieferungsvertrag auch darum, dass der Kunde Strom erhält, mit dem er nach eigenem Belieben seine Geräte betreiben kann. Die juristische Qualifikation der von der Beklagten mit ihren Endkunden geschlossenen Verträge richtet sich nach der wirtschaftlichen Realität und nicht nach den nicht damit in Einklang zu bringenden juristischen Umgehungsversuchen der Beklagten.

25

Die von der Beklagten geschlossenen Verträge sind mithin Stromlieferverträge, soweit der Kunde danach mit Strom versorgt werden soll und nicht etwa Verträge über Energiedienstleistungen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass die Beklagte ihren Kunden über die Lieferung von Energie hinaus weitere Leistungen wie die „Reduzierung bzw. Optimierung des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen“ oder die „Schaffung der hierfür nötigen Transparenz“ verspricht (vgl. die Präambel der erwähnten AGB). Soweit das überhaupt in der Praxis geschieht, handelt es sich dabei um (Neben-)Leistungen, die gegenüber der hauptsächlich vom Kunden bezweckten Lieferung mit Strom oder Gas in den Hintergrund treten.

26

Für die nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 liegenden Abrechnungszeiträume gilt nichts anderes. Mit § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 wurde die widerlegliche Vermutung eingeführt, dass Energiemengen, die aus einem vom Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 74 EEG 2014 vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. Da die Beklagte bei der Klägerin keinen Bilanzkreis unterhält (dies ist vielmehr die UPG U. P. & G. GmbH & Co. KG), wird sie nicht von der Vermutungswirkung erfasst. Auf die widerlegliche Vermutung aus § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 kommt es aber nicht an, weil feststeht, dass die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strom an Letztverbraucher geliefert hat und damit die EEG-Umlage schuldet.

27

Der Einordnung der Beklagten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen steht es schließlich nicht entgegen, dass sie sich zur Erfüllung ihrer gegenüber ihren Kunden eingegangenen Lieferverpflichtungen Erfüllungsgehilfen wie der UPG U. P. & G. GmbH & Co. KG oder der C.-E. N. u. I. GmbH & Co. KG bedienen mag. Vertragspartner der Endkunden ist im Firmengeflecht der C.-E.-G. allein die Beklagte, die ihnen gegenüber die Energielieferverpflichtung übernommen hat.

28

b) Die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen schuldet gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012/ § 60 Abs. 1 EEG 2014 die auf den von ihr an Letztverbraucher gelieferten Strom entfallende EEG-Umlage. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem von der Beklagten gelieferten Strom ausschließlich um „100% Grünstrom“ aus anderen Staaten der EU oder des EWR handeln sollte, wie die Beklagte behauptet. Es muss deshalb nicht geklärt werden, ob diese von der Klägerin bestrittene Behauptung überhaupt zutrifft und welcher Nachweise es dafür bedürfte.

29

aa) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, auf an Letztverbraucher gelieferten ausländischen Strom falle keine EEG-Umlage an, weil insoweit gar nicht der räumliche Anwendungsbereich des EEG eröffnet sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten verkennen die Systematik des Gesetzes. Das gilt auch für die von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Stellungnahme von Rechtsanwalt L. vom 09.11.2015.

30

§ 2 EEG 2012 lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. § 2 Nr. 1 EEG 2012 stellt klar, dass dieses Gesetz den vorrangigen Anschluss von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität zum Gegenstand hat. Daraus lässt sich nicht schließen, dass nur im Inland produzierter Strom Grundlage für die Bemessung der EEG-Umlage sein soll. Gleiches gilt für § 2 Nr. 2 EEG 2012 und § 2 Nr. 3 EEG 2012. Insbesondere wenn es in § 2 Nr. 3 EEG 2012 heißt, dieses Gesetz regele den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden sei, so besagt das nichts darüber, wie dieser Ausgleich stattzufinden hat und ob er auf in der Bundesrepublik erzeugten oder auf den in der Bundesrepublik verbrauchten Strom umzulegen ist.

31

Nichts anderes gilt für das EEG 2014. In § 4 dieses Gesetzes wird der Geltungsbereich nur noch dahin umschrieben, dass das Gesetz für Anlagen gelte, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erfolge. Hierdurch wird der Kreis der Anlagen, die in den Genuss einer Förderung nach dem EEG kommen können, auf im Inland produzierende Anlagen beschränkt. Damit ist keine Aussage dazu verbunden, wie diese Förderung finanziert und umgelegt wird.

32

Die entgegenstehende Ansicht der Beklagten verkennt die Systematik des EEG, welches verschiedene Aspekte regelt. Zum einen geht es um die Förderung erneuerbarer Energien durch verschiedene Instrumente, zu denen insbesondere die in den Teilen 3 und 3a des EEG 2012 bzw. Teil 3 des EEG 2014 normierte Marktprämie und die Einspeisevergütung zählen. Aus § 2 Nr. 1 EEG 2012 und § 4 EEG 2014 folgt, dass sich diese Regelungen nur auf Anlagen beziehen, die im Geltungsbereich des Gesetzes Strom erzeugen. Nur diese Anlagen können in den Genuss einer Förderung nach dem EEG kommen. Zum anderen regelt das EEG aber auch, wie diese Förderung finanziert wird. Dies geschieht durch die im EEG 2012 und im EEG 2014 jeweils in Teil 4 des Gesetzes normierte EEG-Umlage nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung. Wenn § 37 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 und § 60 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 in diesem Zusammenhang regeln, dass der für die EEG-Umlage maßgebliche Anteil so zu bestimmen ist, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an seine Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt, so besteht kein Grund zu der Annahme, dass damit nur die im Inland produzierten Kilowattstunden gemeint sein könnten. Dem steht nicht nur der Wortlaut („jede“), sondern auch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die EEG-Umlage soll gleichmäßig im Verhältnis zu jeglicher an den Letztverbraucher gelieferten Kilowattstunde Strom verteilt werden, ohne dass danach zu differenzieren wäre, auf welche Art er erzeugt wurde (konventionell oder aus erneuerbaren Energien) und woher er stammt (aus in – oder ausländischen Anlagen). Das erleichtert nicht nur die Berechnung, sondern entspricht auch der Idee einer gleichmäßigen und diskriminierungsfreien Verteilung der aus der Förderung der erneuerbaren Energien folgenden finanziellen Lasten auf die stromverbrauchenden Konsumenten.

33

bb) Dieser Auslegung steht das Europarecht nicht entgegen.

34

(1) Art. 34 und Art. 35 AEUV werden nicht verletzt, wenn die EEG-Umlage auch auf in anderen Mitgliedsstaaten erzeugten und in Deutschland verbrauchten Strom berechnet wird. Insbesondere handelt es sich nicht um eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV. Die EEG-Umlage wird – wie ausgeführt - gleichermaßen auf in- und ausländischen Strom und damit diskriminierungsfrei erhoben.

35

Die Argumentation der Beklagten, wonach es zu einer ungerechtfertigten Verteuerung von in anderen EU- oder EWR-Staaten produziertem Strom aus erneuerbaren Energien komme, knüpft letztlich auch nicht an eine unterschiedliche Behandlung in- oder ausländischen „grünen“ Stroms in Deutschland an – beide werden im Hinblick auf die EEG-Umlage gleich behandelt. Die von der Beklagten erhobenen Bedenken betreffen vielmehr die unterschiedlichen nationalen Modelle zur Förderung erneuerbarer Energien, die dazu führen können, dass auf diese Weise produzierter Strom unterschiedlich gefördert wird, je nachdem, wo er hergestellt wurde. Das ist aber zum einen keine Ungleichbehandlung, die die Beklagte trifft. Denn diese produziert keinen Strom, so dass sie auch nicht in ihrer Person benachteiligt ist, wenn die Produzenten in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich gefördert werden. Ferner hat der EuGH in seinem Urteil vom 01.07.2014 in der Sache C-573/12 (Alands Vindkraft AB ./. Energimyndigheten) ausgeführt, dass die nationale Förderung grünen Stroms zugunsten der Stromproduzenten für diese zwar eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen darstellen können, die grundsätzlich mit dem Unionsrecht (Art. 34 AEUV) unvereinbar sei. Das gelte aber nur, wenn sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden könne (Tz. 75). Eine solche sachliche Rechtfertigung hat der EuGH wegen des Allgemeininteresses an der Verringerung von Emissionen und der Einhaltung des Kyoto-Protokolls in dem dortigen Fall hinsichtlich des schwedischen Förderungssystems angenommen (Tz. 76 ff), weil es den Mitgliedsstaaten angesichts der ausstehenden Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms grundsätzlich frei stehe, nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Produktion grünen Stroms zu fördern (Tz. 94).

36

Aus diesen Erwägungen des EuGH folgt, dass die Ungleichbehandlung, die sich durch sachlich gerechtfertigte nationale Fördermechanismen wie dem EEG wegen der nicht gegebenen Harmonisierung auf Unionsebene ergeben, im Interesse des Klimaschutzes hinzunehmen ist und nicht gegen Art. 34 AEUV verstößt.

37

(2) Dahin stehen kann ferner, ob Art. 30 AEUV (Verbot von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung) bereits deshalb nicht verletzt sein kann, weil die EEG-Umlage nicht öffentlich-rechtlich erhoben wird. Auch hier scheidet ein Verstoß jedenfalls deshalb aus, weil ausländischer Strom hinsichtlich der EEG-Umlage nicht anders behandelt wird als inländischer Strom – für beide ist gleichermaßen die EEG-Umlage zu leisten. Entsprechendes gilt für Art. 107 und Art. 110 AEUV. Auch diese Vorschriften sind aus den bereits angeführten Gründen nicht verletzt.

38

(3) Nach Auffassung der Kammer sind die vorstehend behandelten Auslegungsfragen hinsichtlich des AEUV durch die Rechtsprechung des EuGH eindeutig in dem vorstehend aufgezeigten Sinn geklärt, so dass die von der Beklagten angeregte Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht veranlasst ist.

39

c) Die Höhe der von der Beklagten für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 zu leistenden Abschläge beläuft sich auf insgesamt EUR 2.460.321,55. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 181.994,34 (2 x EUR 90.997,16) für die Monate November und Dezember 2013, EUR 526.322,36 aus der Nachberechnung für 2013 sowie EUR 1.752.004,85 für die Monate Januar bis Oktober 2014 zusammen.

40

aa) Die Klägerin kann die Abschlagszahlungen für November und Dezember 2013 gemäß den Rechnungen vom 13.11.2013 und 02.12.2013 (enthalten im Anlagenkonvolut K 15) in Höhe von jeweils EUR 90.997,16 beanspruchen.

41

Die Beklagte wendet hiergegen vergeblich ein, die Forderung von Abschlägen auf die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 für das Jahr 2013 sei nicht mehr zulässig, weil inzwischen „Abrechnungsreife“ eingetreten sei. Von einer Abrechnungsreife kann keine Rede sein.

42

Zwar ist der Übertragungsnetzbetreiber nach § 48 Abs. 2 EEG 2012 verpflichtet, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 31.07. eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. Eine etwaige Differenz zu den Abschlägen soll sodann bis zum folgenden 30.09. ausgeglichen werden (in der aktuellen Fassung der Ausgleichsmechanismusverordnung: § 3 Abs. 7). Das alles setzt aber voraus, dass auch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den zuvor von ihm zu erfüllenden Pflichten im Zusammenhang mit der Abrechnung genügt und die „Abrechnungsreife“ herstellt. Dazu gehört es, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen der in § 49 EEG 2012 geregelten Verpflichtung nachkommt, dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31.05. die Endabrechnung über die im Vorjahr an die Letztverbraucher gelieferten Energiemengen vorzulegen. Auf Verlangen ist die Endabrechnung zu testieren (§ 50 EEG 2012). Diese Vorleistungen, deren Erfüllung die Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin ihrerseits abrechnen kann, hat die Beklagte nicht erbracht, weshalb die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2. auch darauf klagt.

43

Es bleibt damit festzuhalten, dass keine „Abrechnungsreife“ besteht und schon deshalb die Klägerin weiterhin Abschläge auf die EEG-Umlage für das Jahr 2013 fordern kann. Das würde im Übrigen auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgen. Denn die Beklagte verhält sich treuwidrig, wenn sie für sich Vorteile daraus herleiten will, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage der testierten Endabrechnung über die Stromlieferungen in 2013 gemäß §§ 49, 50 EEG 2012 nicht nachkommt und damit die Klägerin daran hindert, die in § 48 Abs. 2 EEG 2012 vorgesehene Endabrechnung für die EEG-Umlage zu erstellen und einfordern zu können.

44

bb) Die Klägerin ist ferner berechtigt, im Wege einer Nachberechnung für 2013 einen weiteren Abschlagsbetrag von EUR 526.322,36 gemäß der Rechnung vom 31.07.2014 (Anlage K 16) zu fordern.

45

Allerdings sieht § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 vor, dass auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten sind. Dies wird im Normallfall bedeuten, dass der Übertragungsnetzbetreiber für jeden Monat einen Abschlag erhebt und sodann abwartet, bis das Elektrizitätsversorgungsunternehmen spätestens zum 31.05. des Folgejahres die Abrechnung über die gelieferten Strommengen vorlegt, so dass er der Übertragungsnetzbetreiber binnen weiterer zwei Monate abrechnen kann. Diese dem Gesetz zugrundeliegende Vorstellung schließt aber nicht aus, dass dann, wenn sich – wie hier - die Abrechnung aus vom Übertragungsnetzbetreiber nicht zu verantwortenden Gründen ungewöhnlich verzögert, auch noch eine nachträgliche Anpassung der Abschläge erfolgen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorgesehene Frist zur Abrechnung verstrichen ist und nach den Erkenntnissen des Übertragungsnetzbetreibers die bislang geleisteten Abschläge erheblich hinter dem zu erwartenden Abrechnungsbetrag zurückbleiben. So liegt es hier. Die Vorgabe in § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012, wonach monatliche Abschläge „in angemessenem Umfang“ zu leisten sind, erlaubt es, auch noch nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine zur Nachzahlung führende Anpassung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die bisherigen Abschläge deutlich zu niedrig waren und eine Endabrechnung mangels Mitwirkung des Abschlagsverpflichteten noch nicht erstellt werden kann.

46

cc) Eine derartige Anpassung der Höhe bereits für einzelne Monate angeforderter Abschläge hat die Klägerin im Hinblick auf die Monate Januar bis Oktober 2014 auch zugunsten der Beklagten vorgenommen, was ebenfalls zulässig ist. Die Höhe der ursprünglich gestellten Abschlagsrechnungen belief sich auf EUR 217.527,96 pro Monat, also insgesamt EUR 2.175.279,60 (vgl. Anlagenkonvolut K 17). Aufgrund der ihr von den Verteilernetzbetreibern inzwischen gemeldeten Daten hat die Klägerin die Abschlagsbeträge in der Klage angepasst, so dass sich für den genannten Zeitraum ein Gesamtbetrag von EUR 1.752.004,86 ergibt (vgl. die Aufstellung auf Seite 16 der Klage). Diesen Betrag kann die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012/ § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 beanspruchen.

47

Soweit die Beklagte die Angemessenheit der Höhe der verlangten Abschläge bestreitet, bleibt auch das ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin präzisere Schätzungsmöglichkeiten gegeben sind als die Berechnung anhand der ihr von den Verteilernetzbetreibern mitgeteilten Daten über den Umfang der Belieferung der Letztverbraucher. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beklagte der Klägerin nach § 49 EEG 2012/ § 74 Abs. 1 EEG 2014 bis zum 31.05.2015 eine Endabrechnung über die von ihr an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen hätte vorlegen müssen, aus der sich die tatsächlichen Werte ergeben. Die Beklagte verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt und sich gleichzeitig darüber beschwert, dass die von ihr gelieferten Strommengen in Ermangelung besserer Erkenntnisse weiterhin geschätzt werden.

48

d) Die Beklagte ist schließlich auch nicht nach § 242 BGB von Zahlungen auf die EEG-Umlage befreit. Ihre Erwartung ist nicht schutzwürdig, durch die von ihr gewählten Vertragsgestaltungen der Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage entgehen zu können. Die Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass sie darauf habe vertrauen dürfen als Energiedienstleister qualifiziert zu werden. Dass die Beklagte aufgrund ihrer Fehleinschätzung der Rechtslage davon abgesehen haben mag, mit ihren Kunden Vereinbarungen zu treffen, die eine Abwälzung der EEG-Umlage erlauben, entlastet sie nicht. Es zählt zum unternehmerischen Risiko der Beklagten, wenn ihr Nachteile daraus entstehen, dass sie sich nicht zutreffend über das regulatorische Umfeld unterrichtet hat, in dem sie sich geschäftlich bewegt oder aber vermeintliche Gesetzeslücken ausnutzen will, die in Wahrheit nicht bestehen.

49

e) Begründet ist auch der mit dem Klagantrag zu 1. verfolgte Zinsanspruch. Er ergibt sich aus § 352 Abs. 2 HGB i.V.m. § 37 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014.

50

2. Klagantrag zu 2. (Vorlage einer testierten Endabrechnung 2013)

51

Die mit dem Klagantrag zu 2. geforderte Vorlage einer testierten Endabrechnung über die von der Beklagten im Jahr 2013 an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen kann die Klägerin gemäß §§ 49, 50 EEG 2012 beanspruchen. Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und daher der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin zur Vorlage einer solchen Endabrechnung verpflichtet, die die im Klagantrag zu 2. aufgeführten Angaben zu umfassen hat.

52

3. Klagantrag zu 3. (Zahlung von EUR 1.062.297,00)

53

Dieser Antrag ist ebenfalls begründet. Er umfasst die von der Beklagten für November 2014 bis Juli 2015 geschuldeten Abschläge auf die EEG-Umlage. Die Zahlung dieser Abschläge kann die Klägerin nach § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 verlangen, weil die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 5 Nr. 13 EEG 2014 einzuordnen ist. Das gilt auch für Stromlieferungen an Kunden der Beklagten, die auf der Grundlage der als Anlage B 2 vorgelegten AGB (Stand Februar 2015) zustande gekommen sein mögen. Auch nach diesen Geschäftsbedingungen (Ziff. 1.1) verpflichtet sich die Beklagte zur Versorgung ihres Kunden mit Nutzenergie, was aber angesichts der bereits behandelten Umstände rechtlich nichts anderes bedeutet als die Verpflichtung der Beklagten zur Stromlieferung an ihre Kunden.

54

Ursprünglich hatte die Klägerin der Beklagten für den hier relevanten Zeitraum Abschlagsrechnungen im Umfang von EUR 1.921.373,70 gestellt (vgl. Anlagenkonvolut K 25). Die geforderten Abschläge hat sie in diesem Verfahren von vornherein aufgrund der ihr zwischenzeitlich von den Verteilernetzbetreibern gelieferten Daten auf den Betrag von EUR 1.062.297,00 ermäßigt. Wie bereits ausgeführt, ist gegen eine solche Anpassung, die sich an dieser Stelle erneut zugunsten der Beklagten auswirkt, nichts einzuwenden, weil die Abschläge nach § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 in ihrer Höhe angemessen sein sollen.

55

Die Zinsforderung ist nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 i.V.m. § 352 HGB gerechtfertigt.

56

4. Klagantrag zu 4. (Vorlage einer testierten Endabrechnung 2014)

57

Die Klägerin kann die Vorlage einer testierten Endabrechnung für das Jahr 2014 gemäß §§ 74, 75 EEG 2014 von der Beklagten verlangen. Für die Einzelheiten der Begründung kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.

58

5. Klagantrag zu 5. (Feststellung aus der Endabrechnung 2011 folgender Zahlungspflicht)

59

Auch dieser Antrag hat Erfolg, weil er zulässig und begründet ist.

60

Mit diesem Antrag möchte die Klägerin festgestellt wissen, dass die Beklagte zur Zahlung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 verpflichtet ist, der sich rechnerisch aus der von der Beklagten geschuldeten (testierten) Endabrechnung für 2011 ergibt, soweit dieser Betrag EUR 630,28 übersteigt.

61

Hintergrund dieses Antrags ist der Umstand, dass die Beklagte auch für das Jahr 2011 keine testierte Endabrechnung vorgelegt hat, weshalb sie im Parallelverfahren 409 HKO 119/13 = 9 U 101/14 hierauf klagt. Mit dem im vorliegenden Verfahren gestellten Feststellungsantrag möchte sie insbesondere verhindern, dass ein sich aus der Endabrechnung der Beklagten für 2011 ergebender Zahlungsanspruch zwischenzeitlich verjährt.

62

Der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags steht nicht der von der Beklagten erhobene Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist nur bei identischen Streitgegenständen gegeben. Das ist hier nicht der Fall. Im Parallelverfahren verlangt die Klägerin die Vorlage einer Endabrechnung für 2011. Im hiesigen Prozess begehrt sie die Feststellung einer sich nach Vorlage der Endabrechnung für 2011 errechnenden Zahlungspflicht. Da sich der Streitgegenstand nach der mit dem Klagantrag begehrten Rechtsfolge und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGH NJW 2010, 2210, 2211), handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Denn die in den beiden Verfahren begehrte Rechtsfolge ist jeweils eine andere.

63

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht am Feststellungsinteresse. Zwar kann das Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn der Kläger auch eine Leistungsklage erheben könnte, wozu auch eine Stufenklage zählt. Eine Geltendmachung der unbezifferten Zahlungsstufe im Wege einer Stufenklage im anhängigen Berufungsverfahren ist aber nicht ohne weiteres möglich (vgl. § 533 ZPO), weil es sich um eine Klageänderung handeln würde. Diese wäre mit dem Risiko behaftet, zu scheitern. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin im hier anhängigen Verfahren einen entsprechenden Feststellungsantrag stellt. Ihr Interesse an dieser Feststellung ist schon wegen der andernfalls drohenden Verjährung zu bejahen.

64

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist schließlich auch begründet, weil die Beklagte – wie bereits mehrfach erläutert – als Elektrizitätsversorgungsunternehmen tätig wird und als solches die EEG-Umlage schuldet. Das gilt auch für die Beträge, die sich aufgrund der von ihr geschuldeten Endabrechnung unter Abzug der bereits geleisteten Abschläge ergeben.

65

6. Klagantrag zu 6. (Feststellung aus der Endabrechnung 2012 folgender Zahlungspflicht)

66

Für diesen Antrag gelten die soeben unter 5. angestellten Erwägungen entsprechend. Auch dieser Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

67

7. Nebenentscheidungen

68

Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist.

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, wobei die Kammer hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 2. und 4. der Urteilsformel geschätzt hat, dass sich der mit der Vorlage testierter Endabrechnungen für 2013 und 2014 für die Beklagte verbundene Kostenaufwand auf eine Größenordnung von jeweils EUR 5.000,00 beläuft.

70

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG und beruht hinsichtlich der Streitwerte für die Klageanträge zu 2., 4., 5. und 6. auf einer Schätzung nach § 3 ZPO.

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bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 630,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 1.8.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 492.790,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 27.6.2013 zu

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Tenor

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 630,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 1.8.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 492.790,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 27.6.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von §§ 49, 50 EEG für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2011 an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Information enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2011 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine EEG-Umlage nach § 3 Abs. 1 AusglMechV in der im Jahr 2011 gültigen Fassung zu zahlen war.

b) Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach 1. enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen an Unternehmen i.S.v. §§ 41, 42 EEG im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen“ unter Angabe der folgenden Informationen:

- Name des stromintensiven Kunden

- Abnahmestelle

- Aktenzeichen und Datum des BAFA-Bescheides

- Liefermenge gesamt

- Nicht-privilegierte Mengen, untergliedert in Selbstbehalt und Sonstige

- Privilegierte Menge.

c) Angaben zu EEG-umlagebefreiten Stromlieferungen gem. § 37 Abs. 1, S. 2 EEG i.V.m. § 66 Abs. 8 EEG in der Fassung vom 31.12.2011 unter Nennung von:

- im gesamten Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des EEG) an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh

- im Geltungsbereich des EEG an Letztverbraucher gelieferten Strommenge im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG

- Anteil der an Letztverbraucher gelieferten Strommengen im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG an der gesamten Lieferung an Letztverbraucher

- gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG i.V.m. § 66 Abs. 8 EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge im Jahr 2011 in kWh.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von § 49, 50 EEG für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Informationen enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG zu entrichten ist.

b) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 1 EEG zu bezahlen ist.

c) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG zu bezahlen ist.

d) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 66 Abs. 16 EEG zu bezahlen ist.

e) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine begrenzte EEG-Umlage nach § 40 Abs. 1 EEG a.F. i.V.m. § 6 AusglMechV a.F. zu bezahlen ist.

f) Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach a)-e) enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen an Unternehmen i.S.v. §§ 41, 42 EEG a.F. im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen“, unter Angabe der folgenden Informationen:

- Name des stromintensiven Kunden

- Abnahmestelle

- Aktenzeichen und Datum des BAFA-Bescheides

- Liefermenge gesamt

- nicht-privilegierte Mengen, untergliedert in Selbstbehalt und Sonstige

- Angabe der privilegierten Menge.

g) Angaben zur Befreiung von der Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 EEG im Jahr 2012 unter Nennung von:

- im gesamten Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des EEG) an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh

- im Geltungsbereich des EEG an Letztverbraucher gelieferten Strommengen i.S.d. §§ 23-33 EEG

- davon im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 a EEG gelieferten Strommenge

- davon im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 b EEG gelieferten Strommenge

- Anteil der an Letztverbraucher gelieferten Strommengen i.S.d. §§ 23-33 EEG an der gesamten Lieferung an Letztverbraucher

- in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge im Jahr 2012 in kWh.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 454.985,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 16.11.2013 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 971.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten EEG-Abschläge für die Monate Juni 2011 bis Oktober 2013 sowie Zinsen geltend. Des Weiteren begehrt sie die Vorlage von EEG-Wirtschaftsprüfertestaten für die Jahre 2011 und 2012.

2

Die Klägerin ist ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Netzgebiet nahezu deckungsgleich mit dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist. In diesem Netzgebiet hat sie die Regelverantwortung. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Rahmen verschiedener Firmen, außer der Beklagten die U. P. & G. GmbH & Co. KG (vormals m.-e. I. E. GmbH & Co. KG) und die m.-g. I. N. GmbH & Co. KG, welche über die gemeinsame Marke „C.-E.“ verbunden sind und einzelne End- bzw. Letztverbraucher nach Maßgabe des Auftragsformulars und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung (Anlage K 4) mit Energie versorgen, deren Abnahmestellen im Netzgebiet der Klägerin liegen.

3

Die U. P. G. KG und die m.-g. KG sind über einen „Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom“ (Anlage B 3) miteinander verbunden. Die Beklagte ist über einen „Energiedienstleistungsvertrag“ (Anlage B 1) mit der m.-g. KG verbunden.

4

Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, welches der verbundenen Unternehmen als Elektrizitätsunternehmen zu qualifizieren sei, das Letztverbraucher beliefere.

5

Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (nachfolgend „EEG“) fördert der deutsche Gesetzgeber die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Das EEG sieht vor, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz für die allgemeine Versorgung die Anlage angeschlossen ist, für den Strom, den sie in dieses Netz einspeisen, eine staatlich vorgegebene Einspeisevergütung erhalten.

6

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den abgenommenen und vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben. Der jeweilige vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber wiederum ist verpflichtet, dem jeweiligen Netzbetreiber diejenige Einspeisevergütung, die dieser an Anlagenbetreiber bezahlt hat, zu erstatten. Zudem sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den abgenommenen EEG-Strom über die Börse zu vermarkten.

7

Da die aus dem Verkauf des Stroms an der Börse resultierenden Einnahmen in der Praxis unter der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung für die EEG-Anlagenbetreiber liegen, ergibt sich ein Fehlbetrag. Diesen Fehlbetrag müssen die Übertragungsnetzbetreiber nicht selbst tragen. Vielmehr soll die Allgemeinheit hiermit belastet werden. Dies geschieht im Ergebnis über die Belastung der Netzverbraucher mit der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern in der Einheit Ct/kWh ermittelt, damit jeder Letztverbraucher in Deutschland mit einer gleich hohen EEG-Umlage belastet werden kann.

8

Was die Belastung der Allgemeinheit mit der EEG-Umlage angeht, so hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 EEG vorgesehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrauchern liefern, für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom EEG-Umlage verlangen dürfen. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Damit Übertragungsnetzbetreiber wissen, in welcher Höhe sie welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der EEG-Umlage belasten dürfen, hat der Gesetzgeber in § 49 EEG die Verpflichtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgenommen, ihren regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich die an Netzverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Zur Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Endabrechnungen sieht § 50 EEG eine Testierung der Endabrechnung durch Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer vor.

9

Die EEG-Umlage wird in der Praxis von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Netzverbraucher liefern („Stromlieferanten“), an ihre Endkunden weitergereicht. Auf diese Weise trägt jeder Letztverbraucher in Deutschland zur Förderung der erneuerbaren Energien bei (von Ausnahmen einmal abgesehen).

10

Die Höhe der EEG-Umlage wird nach Maßgabe des EEG, der AusglMechV sowie der AusglMechAV berechnet.

11

Zur Ermittlung des angemessenen Umfangs der EEG-Abschläge nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG hat die Klägerin ein EEG-Internetportal eingerichtet, das mittlerweile jeder Stromlieferant dazu nutzt, um die von ihm prognostizierten Strommengen, die er an Letztverbraucher voraussichtlich abgeben wird (EEG-pflichtige Strommengen), entsprechend seiner Meldepflicht (§ 49 EEG) anzugeben. Die Beklagte hat in diesem Portal nie Daten hinterlegt.

12

Im Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Daten insgesamt 17.855 kWh Strom (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 1) von der U. P. G. KG an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin geliefert worden.

13

Deswegen hatte die Klägerin ursprünglich angenommen, dass die U. P. G. KG Vertragspartnerin der Kunden in der Regelzone der Klägerin und damit Schuldnerin der EEG-Umlage sei. Dementsprechend hat die Klägerin EEG-Abschlagsrechnungen zunächst an die U. P. G. KG übermittelt. Die U. P. G. KG hat allerdings die ihr in Rechnung gestellten EEG-Abschläge nicht bezahlt und mit Schreiben vom 31.12.2012 (Anlage K 3) erklärt, dass sie keine Letztverbraucher mit Strom beliefere.

14

Nach Erkundigungen über die Unternehmensgruppe, der die Beklagte angehört (vgl. im Einzelnen Seiten 11 f. der Klagschrift) hat sich die Klägerin an die Beklagte gewandt. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 (Anlage K 5) unter anderem mit:

15

„Vollkommen richtig haben Sie erkannt, dass nicht die m.-e. oder die m.-g. Letztverbraucher versorgt, sondern die m.-p..
...
... Bei der Durchsicht der Sachlage in Anbetracht des durch Ihre Kollegen verursachten Medienrummels und Überarbeitung der gesamten Sachlage, sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass leider auch die m.-p. kein Stromhändler ist, da dieser als Energiedienstleister gelistet ist und eben keinen Strom liefert.“

16

Die Bundesnetzagentur ermittelt gegen die C.-E.-Gruppe wegen etwaiger Verstöße gegen § 5 EnWG (vgl. dazu im Einzelnen Seite 12 der Klagschrift). Ausweislich einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 3. Juni 2013 (Anlage K 6) hat die Bundesnetzagentur mittlerweile (zum 3. Juni 2013) ein Bußgeld in Höhe von € 40.000,00 gegen den Geschäftsführer der (Komplementärin) der Beklagten verhängt.

17

Im Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Ct/kWh. Auf dieser Grundlage stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 7) für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2011 aufgrund der an Letztverbraucher gelieferten Strommenge von 17.855 kWh EEG-Abschläge in Höhe von € 630,28 in Rechnung.

18

In den Monaten Januar 2012 bis Dezember 2012 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Absatzmengen insgesamt 3.255.829 kWh Strom an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin (von der U. P. G. KG) geliefert worden (vgl. im Einzelnen Seite 13 der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 8). Im Jahr 2012 betrug die EEG-Umlage 3,592 Ct/kWh. Dementsprechend stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 9) EEG-Abschläge in Höhe von insgesamt € 116.949,38 in Rechnung.

19

In den Monaten Januar 2013 bis April 2013 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Daten insgesamt 5.397.844 kWh Strom (von der U. P. G. KG) an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin geliefert worden (vgl. im Einzelnen Seiten 14 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 10). Für den Monat Mai 2013 schätzt die Klägerin, dass sich die in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge auf ähnlichem Niveau wie im April 2013 bewegt. Die Klägerin geht daher davon aus, dass im Jahr 2013 bis Mai 2013 einschließlich eine Strommenge von 7.122.255 kWh an Letztverbraucher im Netzgebiet der Klägerin geliefert worden ist. Die EEG-Umlage im Jahr 2013 beträgt 5,277 Ct/kWh. Dementsprechend hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 11) € 375.841,40 in Rechnung gestellt.

20

Sämtliche EEG-Abschläge waren nach den Angaben in den Rechnungen bis zum 26. Juni 2013 zu bezahlen und damit die entsprechenden Beträge spätestens am 27. Juni 2013 fällig. Die Beklagte hat diese bis heute nicht bezahlt.

21

Hinsichtlich der Monate Juni bis Oktober 2013 geht die Klägerin (ebenfalls) davon aus, dass sich die Stromlieferungen an Netzverbraucher in der Regelzone der Klägerin mindestens auf einem Niveau wie im Monat April 2013, für den eine Absatzmenge von 1.724.411 kWh (vgl. Anlagenkonvolut K 11) gemeldet worden war, bewegen (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30.10.2013, Seite 2). Dementsprechend hat die Klägerin der Beklagten für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 jeweils mit Schreiben vom 15.10.2013 (Anlagenkonvolut K 15) EEG-Abschläge in Höhe von € 90.997,17, also insgesamt € 454.985,85 in Rechnung gestellt, die die Beklagte ebenso wenig bezahlt hat.

22

Die Klägerin trägt vor:

23

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG seien Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher lieferten, zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei nach § 3 Nr. 2 d EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefere. Unter Lieferung sei ein Versorgungsvorgang zu verstehen. Unter „Versorgung“ wiederum verstehe man im Energierecht den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden (vgl. Art. 2 Ziff. 19 der Richtlinie 2009/ 72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt).

24

Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung sowie dem entsprechenden Auftragsformular (Anlage K 4) schließe die Beklagte im Netzgebiet (also in der Regelzone) der Klägerin Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern ab. Die Beklagte sei daher ein Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, das Strom an Netzverbraucher liefere (vgl. im Einzelnen Seiten 15 f. der Klagschrift, Schriftsatz vom 30.10.2013, Seiten 3 ff., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seiten 2 ff.) und folglich zur Entrichtung der EEG-Umlage gegenüber der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG verpflichtet.

25

Diese Verpflichtung entfalle nicht etwa deswegen, weil die Beklagte ihre Stromlieferverträge sprachlich derart gestalte, dass sie sich zur Versorgung mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte verpflichte (vgl. Ziff. 1.1 der „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung“). Denn die Beklagte liefere an ihre Kunden tatsächlich Strom, der erst durch die Verwendung durch den Kunden zu Licht, Kälte, Wärme usw. werde. Sie treffe insbesondere keine Verantwortung für die einzelnen Geräte, die den von ihr gelieferten Strom verbrauchten (sie tausche keine Glühbirnen aus, warte keine Heizungsanlagen usw.). Die vertraglichen Formulierungen könnten an dem tatsächlichen Sachverhalt – Lieferung von Strom und Verbrauch dieses Stroms durch den Kunden – nichts ändern.

26

Die Klägerin vertrete die Rechtsauffassung, dass die EEG-Umlage primär von dem eine Vertragsbeziehung mit dem Letztverbraucher unterhaltenden Stromlieferanten und – wenn überhaupt – nur nachrangig von dessen Erfüllungsgehilfen geschuldet werde.

27

Mit dem Antrag zu 1. mache die Klägerin EEG-Abschläge für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 geltend. Mit dem Antrag zu 2. mache die Klägerin EEG-Abschläge für das gesamte Jahr 2012 und die Monate Januar bis Mai 2013 geltend. Da die Beklagte für die Monate Juni bis Oktober 2013 an die Klägerin keine EEG-Abschläge bezahlt habe, sei nun auch bezüglich dieser EEG-Abschläge die Erhebung einer Klage geboten (vgl. Klagantrag zu 6.).

28

Der Anspruch der Klägerin auf monatliche Abschläge auf die EEG-Umlage ergebe sich aus § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG. Die Höhe der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Abschläge sei auch angemessen im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG, da die Klägerin zur Berechnung der EEG-Abschläge auf tatsächlich erfolgte Lieferungen und Liefermengen abstelle, die ihr von dem in ihrem Netzgebiet ansässigen Verteilernetzbetreibern in Bezug auf die Erfüllungsgehilfen der Beklagten gemeldet worden seien.

29

Nach §§ 49, 50 EEG könne die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass letztere die Endabrechnung nach § 49 EEG durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen lasse und ihr das entsprechende Testat vorlege (vgl. Klaganträge zu 3. und 4.).

30

Die Klägerin beantragt,

31

wie erkannt.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Sie trägt vor:

35

Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert.

36

Wie die Klägerin bereits zutreffenderweise darstelle, sei aus dem Anlagenkonvolut K 1 ersichtlich, dass bei den einzelnen Verteilernetzbetreibern in der Regelzone der Klägerin nicht die Beklagte, sondern die m.-e. KG (jetzt U. P. G. KG) Lieferungen ausführe. Die U. P. G. KG beliefere (aber) keine Letztverbraucher mit Strom, sondern ausschließlich die m.-g. KG (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seiten 6 f., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seite 2). Diese sei aber kein Letztverbraucher, wie von verschiedensten Gerichten bundesweit entschieden worden sei (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seite 6 f., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seite 2), sondern reiner Verbrauchsnetzbetreiber. Als Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei sie für die Bewirtschaftung des kundenseitig bereitgestellten Stromnetzes und für die Umwandlung der an der Anschlussstelle bezogenen elektrischen Energie in Nutzenergie zuständig und verrichte sämtliche Installations- und Servicearbeiten an den Verbrauchern und am Verbrauchsnetz. Diese durch die m.-g. KG erbrachte Leistung nenne sich Contracting (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seiten 3 f.). Die Beklagte übernehme schließlich die tatsächliche Versorgung des einzelnen Privatkunden (End- bzw. Letztverbraucher) mit der vertraglich geschuldeten Nutzenergie (Licht, Kraft, Wärme, Kälte). Dazu setze sie die jeweils geeignete Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle) ein und lasse diese von der m.-g. KG in Nutzenergie umwandeln. Gegenstand der Energiedienstleistung der Beklagten sei weiter (je nach Vertragsumfang) die Überwachung der Umwandlungseffizienz, zusätzlich die Energieberatung und schließlich die vollständige Netzbewirtschaftung einschließlich eines 24-Stunden-Kundendienstes. Die Verträge mit den Endkunden seien so wie aus der durch die Klägerin vorgelegten Anlage K 4 ersichtlich ausgestaltet. Die Beklagte unterhalte keinen Bilanzkreis. Lediglich die U. P. G. KG sei über einen Bilanzkreisvertrag mit der Klägerin verbunden und unterhalte einen Bilanzkreis mit der Kennung 1...-E...-B., was unstreitig ist.

37

Aber auch die Beklagte beliefere keine Letztverbraucher mit Strom. Es handle sich bei der Beklagten um einen reinen Energiedienstleister, nicht hingegen um einen Energieversorger. Denn nach der Definition des § 3 Nr. 18 EnWG wäre dafür erforderlich, dass es sich bei ihr um eine natürliche oder juristische Person handle, die entweder Energie an andere liefere, ein Energieversorgungsnetz betreibe oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer die Verfügungsbefugnis besitze. Da die Kunden der Beklagten selbst jedoch keinerlei elektrische Energie bezögen, sei dies vorliegend nicht der Fall. Vertragsgegenstand sei vielmehr ausschließlich die Belieferung mit Nutzenergie in Form von Licht, Wärme, Kälte oder Kraft, die Überwachung der Umwandlungseffizienz und die Energieberatung. Sie sei daher schon per definitionem nicht als Energieversorgungsunternehmen, sondern als Energiedienstleister einzuordnen. Einziger Energieversorger der mk-group sei die m.-e. (U. P. G. KG).

38

Soweit die Klägerin versuche, in Anlehnung an die als Anlage K 6 vorgelegte Pressemitteilung die Eigenschaft als Stromlieferant der Beklagten damit zu begründen, dass eine Abrechnung auf der Grundlage der am Stromzähler verbrauchten Energie durchgeführt werde, könne aus diesem Umstand nichts hergeleitet werden. Dem sei nämlich entgegenzuhalten, dass eine andere Abrechnungsmethode nicht umsetzbar sei und dies daher auch die gängige Abrechnungsmethode von Contractoren darstelle.

39

Auch das Landgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 25.7.2013 (Aktenzeichen 304 O 49/13) (Anlage B 4) entschieden, dass es sich bei der Beklagten definitiv nicht um ein Energieversorgungsunternehmen handeln könne. Damit sei der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu entnehmen, dass bei der Beklagten das entscheidende Tatbestandmerkmal des § 37 Abs. 2 EEG fehle. Da es sich bei der Beklagten gerade nicht um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen handle, sei sie auch nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Es erfolge weder eine Lieferung von Strom an Letztverbraucher, noch schließe die Beklagte Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern in der Regelzone der Klägerin ab.

40

Aus dem Vorangesagten ergebe sich, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei.

41

Aber auch die Höhe der geltend gemachten Forderung müsse vorsorglich bestritten werden.

42

Die Klägerin leite die Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche daraus her, dass die in der Regelzone der Klägerin ansässigen Verteilernetzbetreiber die Strommengen gemeldet hätten, welche die Beklagte an Letztverbraucher geliefert hätte. Dieser Umstand werde ausdrücklich bestritten, da dieses technisch nicht möglich sei. Die Beklagte unterhalte mit der Klägerin keinen Bilanzkreisvertrag. Eine solche Meldung der Verteilernetzbetreiber wäre allenfalls im Hinblick auf die U. P. G. KG möglich, welche in einem Vertragsverhältnis mit der Klägerin stehe. Dafür hätte es aber zunächst einmal überhaupt Stromlieferungen von der U. P. G. an die Kunden der Beklagten gegeben haben müssen. Es sei aber unzutreffend, dass sich die Beklagte für Stromlieferungen an ihre Kunden der U. P. G. bedient habe. Dieses schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte keine Stromlieferungen ausführe. Aus diesem Grund könne auch nicht einfach unterstellt werden, dass die Beklagte den Bilanzkreis der U. P. G. mitgenutzt habe und man die Mengen, welche auf die U. P. G. entfielen, nunmehr einfach auf die Beklagte anwende.

43

Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

44

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

45

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG in der geltend gemachten Höhe zu.

1.

46

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage).

47

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.

a)

48

Die Klägerin ist unstreitig ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 3 Ziff. 11 EEG.

b)

49

Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert, und damit anspruchsverpflichtet.

50

Gemäß § 3 Ziff. 2 d. EEG ist „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert.

51

Die Beklagte liefert an ihre Kunden, die auch nach ihrem eigenen Verständnis End- bzw. Letztverbraucher sind, Strom und damit Elektrizität.

aa)

52

Die Beklagte beliefert ihre Kunden mit Strom.

53

Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat die Beklagte nicht (mehr) bestritten. Der Geschäftsführer von deren Komplementärin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, dass sich der streitige Sachverhalt nicht von Sachverhalten unterscheide, in denen Privatkunden von herkömmlichen Anbietern, wie z.B. Vattenfall, mit Strom beliefert werden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beklagte ihre Behauptung, sie lasse die von der U. P. G. KG (vormals m.-e. KG) an die m.-g. KG gelieferte Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle) in Nutzenergie umwandeln, ohne dass Strom verbraucht werde (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2014, Seite 3), Gegenstand der Verträge mit ihrem Kunden sei ausschließlich die Belieferung von Nutzenergie, nicht länger aufrechterhält. Zumindest ist die vorstehend wiedergegebene Behauptung, die ohnehin nicht nachvollziehbar ist, da es physikalisch nicht möglich ist, Strom ohne Verbrauch in ein anderes Produkt umzuwandeln, angesichts der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten noch weniger nachvollziehbar, sodass es an einem substantiierten Bestreiten der eingangs wiedergegebenen Behauptung der Klägerin fehlt.

bb)

54

In der mündlichen Verhandlung war nur noch streitig, ob die Beklagte oder die U. P. G. KG anspruchsverpflichtet sei.

55

Das hängt davon ab, wer von den beiden Unternehmen als Lieferant des Stromes an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG anzusehen ist.

56

Anders als die Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg (vgl. Urteil vom 25.7.2013, Az.: 304 O 49/13, Anlage B 4, und Urteil vom 28.10.2013, Az.: 304 O 66/13) ist dieses Gericht der Auffassung, dass insoweit auf die Vertragsbeziehungen mit den Letztverbrauchern abzustellen ist.

57

Dieses Verständnis vom Begriff des Lieferanten im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG als dem des Vertragspartners des Letztverbrauchers entspricht sowohl der systematischen Auslegung des Begriffs des „Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ im EEG, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2014, Seiten 4 ff.) als auch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts des Bundeskabinetts vom 8. April 2014 (nachfolgend „EEG-RegEntwurf“) sind die Regelungen des § 37 EEG in § 57 EEG-RegEntwurf zu finden. In dem EEG-RegEntwurf ist vorgesehen, dass in § 57 Abs. 2 Satz 1 EEG-RegEntwurf, der § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 entspricht, die Vermutungsregelung des Satzes 2 eingefügt werden soll, wonach widerleglich vermutet wird, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Einnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. In der Begründung heißt es hierzu, dass die Regelung einer nachvollziehbaren und lückenlosen Erfassung der letztverbrauchten Energiemengen diene. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die physikalische Entnahme aus Bilanzkreisen im Regelfall einer Lieferung an Letztverbraucher entspreche. Ohne weitere Darlegungen handle es sich dabei aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber im Zweifel um Lieferungen des Bilanzkreisverantwortlichen an einen Letztverbraucher. Dies gelte in gleicher Weise auch für Unterbilanzkreise. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche die Vermutung nicht widerlege, müsse er sich die aus seinem Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegebenen Energiemengen als seine Lieferungen an Letztverbraucher zurechnen lassen und die EEG-Umlage zahlen. Zur Widerlegung der Vermutung müsse der Bilanzkreisverantwortliche substantiiert darlegen, aus welchen Gründen keine umlagepflichtige Lieferung seinerseits vorliege, (vgl. Auszug aus EEG-RegEntwurf, Anlage K 20, Seiten 226 f.).

58

Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass es im Rahmen des § 37 Abs. 2 EEG für die Frage, wer Lieferungen an einen Letztverbraucher erbracht hat, nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Sicht des Übertragungsnetzbetreibers, hier der Klägerin, ankommt. Aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers liefert der Vertragspartner des Kunden, hier die Beklagte, im Regelfall aber selbst und bedient sich nicht – wie hier – Dritter.

59

Zum anderen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vermutung, dass die physikalische Entnahme aus Bilanzkreisen im Regelfall einer Lieferung an Letztverbraucher entspricht, widerleglich ist, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass der physikalische Lieferant immer derjenige ist, der als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu qualifizieren ist und daher die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen hat.

60

Die Konstruktion der unter der gemeinsamen Marke „C.-E.“ verbundenen Unternehmen, nach der die U. P. G. KG, die unstreitig einen Bilanzkreis in der Regelzone der Klägerin unterhält, ausschließlich die m.-g. KG mit Strom beliefert, die aber kein Letztverbraucher sein soll, den Letztere in sogenannte „Nutzenergie“ umwandeln soll, mit der allein die Beklagte ihre Privatkunden bzw. Letztverbraucher versorgen soll, sodass sie lediglich als Energiedienstleister und nicht als Energieversorgungsunternehmen einzuordnen sei, ist ersichtlich darauf ausgerichtet, die Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG zu vermeiden. Wenn sich der streitige Sachverhalt aber nicht von Sachverhalten unterscheidet, in denen Privatkunden von herkömmlichen Anbietern mit Strom beliefert werden, muss sich die Beklagte als Stromanbieterin im Verhältnis zu ihren Kunden ebenso behandeln lassen wie herkömmliche Anbieter auch, die gemäß § 37 Abs. 2 EEG zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind.

2.

61

Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

a)

62

Diese betragen für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 insgesamt € 630,28 (vgl. Klagantrag zu 1.) entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin (vgl. Seiten 12 f. der Klagschrift).

63

Im Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Ct/kWh. Unstreitig betrug die von der U. P. G. KG an die Kunden der Beklagten in der Regelzone der Klägerin im Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 gelieferte Strommenge mindestens 17.855 kWh (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 1) gemäß dem von den Verteilernetzbetreibern an die Klägerin gemeldeten Daten.

64

Die Lieferungen der U. P. G. KG muss sich die Beklagte aus Sicht der Klägerin als eigene zurechnen lassen (s.o. A. I. 1. b) bb)).

65

Aber auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten muss sich diese die Stromlieferungen der U. P. G. KG an die Kunden der Beklagten als eigene Stromlieferungen zurechnen lassen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten ist die m.-g. KG, die den Strom von der U. P. G. KG beziehen soll, Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Da die m.-g. KG – entgegen den (ursprünglichen) Angaben der Beklagten – tatsächlich aber keine Primärenergie (Strom) in Nutzenergie an den Anschlussstellen der Kunden der Beklagten umwandelt, beliefert die Beklagte ihre Kunden mit dem von der U. P. G. KG gelieferten Strom, wobei die U. P. G. KG wiederum als Erfüllungsgehilfin der m.-g. KG fungiert und damit mittelbar – über die m.-g. KG – auch als Erfüllungsgehilfin der Beklagten.

b)

66

Für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2012 betragen die Abschläge entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin (vgl. Seiten 13 f. der Klagschrift) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden Strommenge von 3.255.829 kWh (entspricht 3.255,829 MWh) und einer EEG-Umlage von 3,292 Ct/kWh im Jahr 2012 insgesamt € 116.949,38 (vgl. Klagantrag zu 2.).

67

Gemäß der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der TAXON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 19.11.2013 (Anlage B 5) hat die U. P. G. KG an die m.-g. KG in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 sogar 3.257,989 MWh verkauft, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Lieferungen der Beklagten im Jahr 2012 an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin mit 3.255.829 kWh noch zu niedrig angegeben hat.

c)

68

Für den Zeitraum Januar 2013 bis Mai 2013 betragen die Abschläge entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Klägerin (vgl. Seiten 14 f. der Klagschrift) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden Strommenge von 7.122.255 kWh und einer EEG-Umlage von 5,277 Ct/kWh insgesamt € 375.841,40 (vgl. Klagantrag zu 2.).

69

Der Schätzung der Klägerin hinsichtlich der im Monat Mai 2013 gelieferten Strommenge ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

d)

70

Für den Zeitraum Juni bis Oktober 2013 betragen die Abschläge entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 30.10.2013, Seite 2) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden geschätzten Strommenge von 1.784.411 kWh monatlich € 90.997,17, also insgesamt € 454.985,85 (vgl. Klagantrag zu 6.).

3.

71

Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 5 Satz 1 EEG i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB.

72

Hinsichtlich der EEG-Abschläge für das Jahr 2011 (vgl. Rechnungen vom 13. Juni 2013, Anlagenkonvolut K 7) ist Fälligkeit gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG mit dem 1. August 2012 eingetreten. Im Übrigen folgen die Fälligkeiten aus den Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolute K 9, K 11 und K 15).

II.

73

Gemäß §§ 49, 50 EEG kann die Klägerin von der Beklagten bezüglich der Jahre 2011 und 2012 beanspruchen, dass Letztere die Endabrechnung nach § 49 EEG durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen lässt und ihr das entsprechende Testat vorlegt (vgl. Klaganträge zu 3. und 4.).

74

Sobald die Beklagte bezüglich dieser Jahre entsprechend § 49, 50 EEG hinsichtlich der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen entsprechende Wirtschaftsprüfertestate vorgelegt hat, wird die Beklagte nach Angaben der Klägerin bezüglich der Jahre 2011 und 2012 von der Klägerin umgehend eine Endabrechnung bezüglich der EEG-Umlage erhalten.

B.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

76

Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 ZPO zu entnehmen.

77

Beschluss

78

Die Streitwerte werden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG wie folgt festgesetzt:

79

- Klaganträge zu 1. – 4. (entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klagschrift, Seite 5):

€ 493.500,00

- Klagantrag zu 6.:

€ 454.985,85

        

€ 948.485,85

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen

1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder
2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.

(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn

1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und
2.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.

(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1

1.
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
2.
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf

1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2,
2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und
3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.
Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet.

(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.

(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

1.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf
a)
69 Gigawatt im Jahr 2024,
b)
84 Gigawatt im Jahr 2026,
c)
99 Gigawatt im Jahr 2028,
d)
115 Gigawatt im Jahr 2030,
e)
157 Gigawatt im Jahr 2035 und
f)
160 Gigawatt im Jahr 2040
sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,
2.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
3.
eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
a)
88 Gigawatt im Jahr 2024,
b)
128 Gigawatt im Jahr 2026,
c)
172 Gigawatt im Jahr 2028,
d)
215 Gigawatt im Jahr 2030,
e)
309 Gigawatt im Jahr 2035 und
f)
400 Gigawatt im Jahr 2040
sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und
4.
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen

1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder
2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.

(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn

1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und
2.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.

(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1

1.
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
2.
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf

1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2,
2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und
3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.
Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet.

(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.

(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Tenor

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 630,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 1.8.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 492.790,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 27.6.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von §§ 49, 50 EEG für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2011 an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Information enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2011 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine EEG-Umlage nach § 3 Abs. 1 AusglMechV in der im Jahr 2011 gültigen Fassung zu zahlen war.

b) Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach 1. enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen an Unternehmen i.S.v. §§ 41, 42 EEG im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen“ unter Angabe der folgenden Informationen:

- Name des stromintensiven Kunden

- Abnahmestelle

- Aktenzeichen und Datum des BAFA-Bescheides

- Liefermenge gesamt

- Nicht-privilegierte Mengen, untergliedert in Selbstbehalt und Sonstige

- Privilegierte Menge.

c) Angaben zu EEG-umlagebefreiten Stromlieferungen gem. § 37 Abs. 1, S. 2 EEG i.V.m. § 66 Abs. 8 EEG in der Fassung vom 31.12.2011 unter Nennung von:

- im gesamten Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des EEG) an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh

- im Geltungsbereich des EEG an Letztverbraucher gelieferten Strommenge im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG

- Anteil der an Letztverbraucher gelieferten Strommengen im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG an der gesamten Lieferung an Letztverbraucher

- gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG i.V.m. § 66 Abs. 8 EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge im Jahr 2011 in kWh.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von § 49, 50 EEG für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Informationen enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG zu entrichten ist.

b) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 1 EEG zu bezahlen ist.

c) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG zu bezahlen ist.

d) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 66 Abs. 16 EEG zu bezahlen ist.

e) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine begrenzte EEG-Umlage nach § 40 Abs. 1 EEG a.F. i.V.m. § 6 AusglMechV a.F. zu bezahlen ist.

f) Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach a)-e) enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen an Unternehmen i.S.v. §§ 41, 42 EEG a.F. im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen“, unter Angabe der folgenden Informationen:

- Name des stromintensiven Kunden

- Abnahmestelle

- Aktenzeichen und Datum des BAFA-Bescheides

- Liefermenge gesamt

- nicht-privilegierte Mengen, untergliedert in Selbstbehalt und Sonstige

- Angabe der privilegierten Menge.

g) Angaben zur Befreiung von der Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 EEG im Jahr 2012 unter Nennung von:

- im gesamten Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des EEG) an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh

- im Geltungsbereich des EEG an Letztverbraucher gelieferten Strommengen i.S.d. §§ 23-33 EEG

- davon im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 a EEG gelieferten Strommenge

- davon im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 b EEG gelieferten Strommenge

- Anteil der an Letztverbraucher gelieferten Strommengen i.S.d. §§ 23-33 EEG an der gesamten Lieferung an Letztverbraucher

- in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge im Jahr 2012 in kWh.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 454.985,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 16.11.2013 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 971.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten EEG-Abschläge für die Monate Juni 2011 bis Oktober 2013 sowie Zinsen geltend. Des Weiteren begehrt sie die Vorlage von EEG-Wirtschaftsprüfertestaten für die Jahre 2011 und 2012.

2

Die Klägerin ist ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Netzgebiet nahezu deckungsgleich mit dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist. In diesem Netzgebiet hat sie die Regelverantwortung. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Rahmen verschiedener Firmen, außer der Beklagten die U. P. & G. GmbH & Co. KG (vormals m.-e. I. E. GmbH & Co. KG) und die m.-g. I. N. GmbH & Co. KG, welche über die gemeinsame Marke „C.-E.“ verbunden sind und einzelne End- bzw. Letztverbraucher nach Maßgabe des Auftragsformulars und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung (Anlage K 4) mit Energie versorgen, deren Abnahmestellen im Netzgebiet der Klägerin liegen.

3

Die U. P. G. KG und die m.-g. KG sind über einen „Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom“ (Anlage B 3) miteinander verbunden. Die Beklagte ist über einen „Energiedienstleistungsvertrag“ (Anlage B 1) mit der m.-g. KG verbunden.

4

Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, welches der verbundenen Unternehmen als Elektrizitätsunternehmen zu qualifizieren sei, das Letztverbraucher beliefere.

5

Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (nachfolgend „EEG“) fördert der deutsche Gesetzgeber die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Das EEG sieht vor, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz für die allgemeine Versorgung die Anlage angeschlossen ist, für den Strom, den sie in dieses Netz einspeisen, eine staatlich vorgegebene Einspeisevergütung erhalten.

6

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den abgenommenen und vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben. Der jeweilige vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber wiederum ist verpflichtet, dem jeweiligen Netzbetreiber diejenige Einspeisevergütung, die dieser an Anlagenbetreiber bezahlt hat, zu erstatten. Zudem sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den abgenommenen EEG-Strom über die Börse zu vermarkten.

7

Da die aus dem Verkauf des Stroms an der Börse resultierenden Einnahmen in der Praxis unter der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung für die EEG-Anlagenbetreiber liegen, ergibt sich ein Fehlbetrag. Diesen Fehlbetrag müssen die Übertragungsnetzbetreiber nicht selbst tragen. Vielmehr soll die Allgemeinheit hiermit belastet werden. Dies geschieht im Ergebnis über die Belastung der Netzverbraucher mit der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern in der Einheit Ct/kWh ermittelt, damit jeder Letztverbraucher in Deutschland mit einer gleich hohen EEG-Umlage belastet werden kann.

8

Was die Belastung der Allgemeinheit mit der EEG-Umlage angeht, so hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 EEG vorgesehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrauchern liefern, für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom EEG-Umlage verlangen dürfen. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Damit Übertragungsnetzbetreiber wissen, in welcher Höhe sie welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der EEG-Umlage belasten dürfen, hat der Gesetzgeber in § 49 EEG die Verpflichtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgenommen, ihren regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich die an Netzverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Zur Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Endabrechnungen sieht § 50 EEG eine Testierung der Endabrechnung durch Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer vor.

9

Die EEG-Umlage wird in der Praxis von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Netzverbraucher liefern („Stromlieferanten“), an ihre Endkunden weitergereicht. Auf diese Weise trägt jeder Letztverbraucher in Deutschland zur Förderung der erneuerbaren Energien bei (von Ausnahmen einmal abgesehen).

10

Die Höhe der EEG-Umlage wird nach Maßgabe des EEG, der AusglMechV sowie der AusglMechAV berechnet.

11

Zur Ermittlung des angemessenen Umfangs der EEG-Abschläge nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG hat die Klägerin ein EEG-Internetportal eingerichtet, das mittlerweile jeder Stromlieferant dazu nutzt, um die von ihm prognostizierten Strommengen, die er an Letztverbraucher voraussichtlich abgeben wird (EEG-pflichtige Strommengen), entsprechend seiner Meldepflicht (§ 49 EEG) anzugeben. Die Beklagte hat in diesem Portal nie Daten hinterlegt.

12

Im Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Daten insgesamt 17.855 kWh Strom (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 1) von der U. P. G. KG an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin geliefert worden.

13

Deswegen hatte die Klägerin ursprünglich angenommen, dass die U. P. G. KG Vertragspartnerin der Kunden in der Regelzone der Klägerin und damit Schuldnerin der EEG-Umlage sei. Dementsprechend hat die Klägerin EEG-Abschlagsrechnungen zunächst an die U. P. G. KG übermittelt. Die U. P. G. KG hat allerdings die ihr in Rechnung gestellten EEG-Abschläge nicht bezahlt und mit Schreiben vom 31.12.2012 (Anlage K 3) erklärt, dass sie keine Letztverbraucher mit Strom beliefere.

14

Nach Erkundigungen über die Unternehmensgruppe, der die Beklagte angehört (vgl. im Einzelnen Seiten 11 f. der Klagschrift) hat sich die Klägerin an die Beklagte gewandt. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 (Anlage K 5) unter anderem mit:

15

„Vollkommen richtig haben Sie erkannt, dass nicht die m.-e. oder die m.-g. Letztverbraucher versorgt, sondern die m.-p..
...
... Bei der Durchsicht der Sachlage in Anbetracht des durch Ihre Kollegen verursachten Medienrummels und Überarbeitung der gesamten Sachlage, sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass leider auch die m.-p. kein Stromhändler ist, da dieser als Energiedienstleister gelistet ist und eben keinen Strom liefert.“

16

Die Bundesnetzagentur ermittelt gegen die C.-E.-Gruppe wegen etwaiger Verstöße gegen § 5 EnWG (vgl. dazu im Einzelnen Seite 12 der Klagschrift). Ausweislich einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 3. Juni 2013 (Anlage K 6) hat die Bundesnetzagentur mittlerweile (zum 3. Juni 2013) ein Bußgeld in Höhe von € 40.000,00 gegen den Geschäftsführer der (Komplementärin) der Beklagten verhängt.

17

Im Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Ct/kWh. Auf dieser Grundlage stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 7) für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2011 aufgrund der an Letztverbraucher gelieferten Strommenge von 17.855 kWh EEG-Abschläge in Höhe von € 630,28 in Rechnung.

18

In den Monaten Januar 2012 bis Dezember 2012 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Absatzmengen insgesamt 3.255.829 kWh Strom an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin (von der U. P. G. KG) geliefert worden (vgl. im Einzelnen Seite 13 der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 8). Im Jahr 2012 betrug die EEG-Umlage 3,592 Ct/kWh. Dementsprechend stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 9) EEG-Abschläge in Höhe von insgesamt € 116.949,38 in Rechnung.

19

In den Monaten Januar 2013 bis April 2013 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Daten insgesamt 5.397.844 kWh Strom (von der U. P. G. KG) an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin geliefert worden (vgl. im Einzelnen Seiten 14 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 10). Für den Monat Mai 2013 schätzt die Klägerin, dass sich die in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge auf ähnlichem Niveau wie im April 2013 bewegt. Die Klägerin geht daher davon aus, dass im Jahr 2013 bis Mai 2013 einschließlich eine Strommenge von 7.122.255 kWh an Letztverbraucher im Netzgebiet der Klägerin geliefert worden ist. Die EEG-Umlage im Jahr 2013 beträgt 5,277 Ct/kWh. Dementsprechend hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 11) € 375.841,40 in Rechnung gestellt.

20

Sämtliche EEG-Abschläge waren nach den Angaben in den Rechnungen bis zum 26. Juni 2013 zu bezahlen und damit die entsprechenden Beträge spätestens am 27. Juni 2013 fällig. Die Beklagte hat diese bis heute nicht bezahlt.

21

Hinsichtlich der Monate Juni bis Oktober 2013 geht die Klägerin (ebenfalls) davon aus, dass sich die Stromlieferungen an Netzverbraucher in der Regelzone der Klägerin mindestens auf einem Niveau wie im Monat April 2013, für den eine Absatzmenge von 1.724.411 kWh (vgl. Anlagenkonvolut K 11) gemeldet worden war, bewegen (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30.10.2013, Seite 2). Dementsprechend hat die Klägerin der Beklagten für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 jeweils mit Schreiben vom 15.10.2013 (Anlagenkonvolut K 15) EEG-Abschläge in Höhe von € 90.997,17, also insgesamt € 454.985,85 in Rechnung gestellt, die die Beklagte ebenso wenig bezahlt hat.

22

Die Klägerin trägt vor:

23

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG seien Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher lieferten, zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei nach § 3 Nr. 2 d EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefere. Unter Lieferung sei ein Versorgungsvorgang zu verstehen. Unter „Versorgung“ wiederum verstehe man im Energierecht den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden (vgl. Art. 2 Ziff. 19 der Richtlinie 2009/ 72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt).

24

Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung sowie dem entsprechenden Auftragsformular (Anlage K 4) schließe die Beklagte im Netzgebiet (also in der Regelzone) der Klägerin Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern ab. Die Beklagte sei daher ein Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, das Strom an Netzverbraucher liefere (vgl. im Einzelnen Seiten 15 f. der Klagschrift, Schriftsatz vom 30.10.2013, Seiten 3 ff., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seiten 2 ff.) und folglich zur Entrichtung der EEG-Umlage gegenüber der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG verpflichtet.

25

Diese Verpflichtung entfalle nicht etwa deswegen, weil die Beklagte ihre Stromlieferverträge sprachlich derart gestalte, dass sie sich zur Versorgung mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte verpflichte (vgl. Ziff. 1.1 der „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung“). Denn die Beklagte liefere an ihre Kunden tatsächlich Strom, der erst durch die Verwendung durch den Kunden zu Licht, Kälte, Wärme usw. werde. Sie treffe insbesondere keine Verantwortung für die einzelnen Geräte, die den von ihr gelieferten Strom verbrauchten (sie tausche keine Glühbirnen aus, warte keine Heizungsanlagen usw.). Die vertraglichen Formulierungen könnten an dem tatsächlichen Sachverhalt – Lieferung von Strom und Verbrauch dieses Stroms durch den Kunden – nichts ändern.

26

Die Klägerin vertrete die Rechtsauffassung, dass die EEG-Umlage primär von dem eine Vertragsbeziehung mit dem Letztverbraucher unterhaltenden Stromlieferanten und – wenn überhaupt – nur nachrangig von dessen Erfüllungsgehilfen geschuldet werde.

27

Mit dem Antrag zu 1. mache die Klägerin EEG-Abschläge für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 geltend. Mit dem Antrag zu 2. mache die Klägerin EEG-Abschläge für das gesamte Jahr 2012 und die Monate Januar bis Mai 2013 geltend. Da die Beklagte für die Monate Juni bis Oktober 2013 an die Klägerin keine EEG-Abschläge bezahlt habe, sei nun auch bezüglich dieser EEG-Abschläge die Erhebung einer Klage geboten (vgl. Klagantrag zu 6.).

28

Der Anspruch der Klägerin auf monatliche Abschläge auf die EEG-Umlage ergebe sich aus § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG. Die Höhe der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Abschläge sei auch angemessen im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG, da die Klägerin zur Berechnung der EEG-Abschläge auf tatsächlich erfolgte Lieferungen und Liefermengen abstelle, die ihr von dem in ihrem Netzgebiet ansässigen Verteilernetzbetreibern in Bezug auf die Erfüllungsgehilfen der Beklagten gemeldet worden seien.

29

Nach §§ 49, 50 EEG könne die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass letztere die Endabrechnung nach § 49 EEG durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen lasse und ihr das entsprechende Testat vorlege (vgl. Klaganträge zu 3. und 4.).

30

Die Klägerin beantragt,

31

wie erkannt.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Sie trägt vor:

35

Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert.

36

Wie die Klägerin bereits zutreffenderweise darstelle, sei aus dem Anlagenkonvolut K 1 ersichtlich, dass bei den einzelnen Verteilernetzbetreibern in der Regelzone der Klägerin nicht die Beklagte, sondern die m.-e. KG (jetzt U. P. G. KG) Lieferungen ausführe. Die U. P. G. KG beliefere (aber) keine Letztverbraucher mit Strom, sondern ausschließlich die m.-g. KG (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seiten 6 f., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seite 2). Diese sei aber kein Letztverbraucher, wie von verschiedensten Gerichten bundesweit entschieden worden sei (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seite 6 f., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seite 2), sondern reiner Verbrauchsnetzbetreiber. Als Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei sie für die Bewirtschaftung des kundenseitig bereitgestellten Stromnetzes und für die Umwandlung der an der Anschlussstelle bezogenen elektrischen Energie in Nutzenergie zuständig und verrichte sämtliche Installations- und Servicearbeiten an den Verbrauchern und am Verbrauchsnetz. Diese durch die m.-g. KG erbrachte Leistung nenne sich Contracting (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seiten 3 f.). Die Beklagte übernehme schließlich die tatsächliche Versorgung des einzelnen Privatkunden (End- bzw. Letztverbraucher) mit der vertraglich geschuldeten Nutzenergie (Licht, Kraft, Wärme, Kälte). Dazu setze sie die jeweils geeignete Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle) ein und lasse diese von der m.-g. KG in Nutzenergie umwandeln. Gegenstand der Energiedienstleistung der Beklagten sei weiter (je nach Vertragsumfang) die Überwachung der Umwandlungseffizienz, zusätzlich die Energieberatung und schließlich die vollständige Netzbewirtschaftung einschließlich eines 24-Stunden-Kundendienstes. Die Verträge mit den Endkunden seien so wie aus der durch die Klägerin vorgelegten Anlage K 4 ersichtlich ausgestaltet. Die Beklagte unterhalte keinen Bilanzkreis. Lediglich die U. P. G. KG sei über einen Bilanzkreisvertrag mit der Klägerin verbunden und unterhalte einen Bilanzkreis mit der Kennung 1...-E...-B., was unstreitig ist.

37

Aber auch die Beklagte beliefere keine Letztverbraucher mit Strom. Es handle sich bei der Beklagten um einen reinen Energiedienstleister, nicht hingegen um einen Energieversorger. Denn nach der Definition des § 3 Nr. 18 EnWG wäre dafür erforderlich, dass es sich bei ihr um eine natürliche oder juristische Person handle, die entweder Energie an andere liefere, ein Energieversorgungsnetz betreibe oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer die Verfügungsbefugnis besitze. Da die Kunden der Beklagten selbst jedoch keinerlei elektrische Energie bezögen, sei dies vorliegend nicht der Fall. Vertragsgegenstand sei vielmehr ausschließlich die Belieferung mit Nutzenergie in Form von Licht, Wärme, Kälte oder Kraft, die Überwachung der Umwandlungseffizienz und die Energieberatung. Sie sei daher schon per definitionem nicht als Energieversorgungsunternehmen, sondern als Energiedienstleister einzuordnen. Einziger Energieversorger der mk-group sei die m.-e. (U. P. G. KG).

38

Soweit die Klägerin versuche, in Anlehnung an die als Anlage K 6 vorgelegte Pressemitteilung die Eigenschaft als Stromlieferant der Beklagten damit zu begründen, dass eine Abrechnung auf der Grundlage der am Stromzähler verbrauchten Energie durchgeführt werde, könne aus diesem Umstand nichts hergeleitet werden. Dem sei nämlich entgegenzuhalten, dass eine andere Abrechnungsmethode nicht umsetzbar sei und dies daher auch die gängige Abrechnungsmethode von Contractoren darstelle.

39

Auch das Landgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 25.7.2013 (Aktenzeichen 304 O 49/13) (Anlage B 4) entschieden, dass es sich bei der Beklagten definitiv nicht um ein Energieversorgungsunternehmen handeln könne. Damit sei der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu entnehmen, dass bei der Beklagten das entscheidende Tatbestandmerkmal des § 37 Abs. 2 EEG fehle. Da es sich bei der Beklagten gerade nicht um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen handle, sei sie auch nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Es erfolge weder eine Lieferung von Strom an Letztverbraucher, noch schließe die Beklagte Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern in der Regelzone der Klägerin ab.

40

Aus dem Vorangesagten ergebe sich, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei.

41

Aber auch die Höhe der geltend gemachten Forderung müsse vorsorglich bestritten werden.

42

Die Klägerin leite die Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche daraus her, dass die in der Regelzone der Klägerin ansässigen Verteilernetzbetreiber die Strommengen gemeldet hätten, welche die Beklagte an Letztverbraucher geliefert hätte. Dieser Umstand werde ausdrücklich bestritten, da dieses technisch nicht möglich sei. Die Beklagte unterhalte mit der Klägerin keinen Bilanzkreisvertrag. Eine solche Meldung der Verteilernetzbetreiber wäre allenfalls im Hinblick auf die U. P. G. KG möglich, welche in einem Vertragsverhältnis mit der Klägerin stehe. Dafür hätte es aber zunächst einmal überhaupt Stromlieferungen von der U. P. G. an die Kunden der Beklagten gegeben haben müssen. Es sei aber unzutreffend, dass sich die Beklagte für Stromlieferungen an ihre Kunden der U. P. G. bedient habe. Dieses schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte keine Stromlieferungen ausführe. Aus diesem Grund könne auch nicht einfach unterstellt werden, dass die Beklagte den Bilanzkreis der U. P. G. mitgenutzt habe und man die Mengen, welche auf die U. P. G. entfielen, nunmehr einfach auf die Beklagte anwende.

43

Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

44

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

45

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG in der geltend gemachten Höhe zu.

1.

46

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage).

47

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.

a)

48

Die Klägerin ist unstreitig ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 3 Ziff. 11 EEG.

b)

49

Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert, und damit anspruchsverpflichtet.

50

Gemäß § 3 Ziff. 2 d. EEG ist „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert.

51

Die Beklagte liefert an ihre Kunden, die auch nach ihrem eigenen Verständnis End- bzw. Letztverbraucher sind, Strom und damit Elektrizität.

aa)

52

Die Beklagte beliefert ihre Kunden mit Strom.

53

Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat die Beklagte nicht (mehr) bestritten. Der Geschäftsführer von deren Komplementärin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, dass sich der streitige Sachverhalt nicht von Sachverhalten unterscheide, in denen Privatkunden von herkömmlichen Anbietern, wie z.B. Vattenfall, mit Strom beliefert werden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beklagte ihre Behauptung, sie lasse die von der U. P. G. KG (vormals m.-e. KG) an die m.-g. KG gelieferte Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle) in Nutzenergie umwandeln, ohne dass Strom verbraucht werde (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2014, Seite 3), Gegenstand der Verträge mit ihrem Kunden sei ausschließlich die Belieferung von Nutzenergie, nicht länger aufrechterhält. Zumindest ist die vorstehend wiedergegebene Behauptung, die ohnehin nicht nachvollziehbar ist, da es physikalisch nicht möglich ist, Strom ohne Verbrauch in ein anderes Produkt umzuwandeln, angesichts der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten noch weniger nachvollziehbar, sodass es an einem substantiierten Bestreiten der eingangs wiedergegebenen Behauptung der Klägerin fehlt.

bb)

54

In der mündlichen Verhandlung war nur noch streitig, ob die Beklagte oder die U. P. G. KG anspruchsverpflichtet sei.

55

Das hängt davon ab, wer von den beiden Unternehmen als Lieferant des Stromes an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG anzusehen ist.

56

Anders als die Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg (vgl. Urteil vom 25.7.2013, Az.: 304 O 49/13, Anlage B 4, und Urteil vom 28.10.2013, Az.: 304 O 66/13) ist dieses Gericht der Auffassung, dass insoweit auf die Vertragsbeziehungen mit den Letztverbrauchern abzustellen ist.

57

Dieses Verständnis vom Begriff des Lieferanten im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG als dem des Vertragspartners des Letztverbrauchers entspricht sowohl der systematischen Auslegung des Begriffs des „Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ im EEG, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2014, Seiten 4 ff.) als auch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts des Bundeskabinetts vom 8. April 2014 (nachfolgend „EEG-RegEntwurf“) sind die Regelungen des § 37 EEG in § 57 EEG-RegEntwurf zu finden. In dem EEG-RegEntwurf ist vorgesehen, dass in § 57 Abs. 2 Satz 1 EEG-RegEntwurf, der § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 entspricht, die Vermutungsregelung des Satzes 2 eingefügt werden soll, wonach widerleglich vermutet wird, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Einnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. In der Begründung heißt es hierzu, dass die Regelung einer nachvollziehbaren und lückenlosen Erfassung der letztverbrauchten Energiemengen diene. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die physikalische Entnahme aus Bilanzkreisen im Regelfall einer Lieferung an Letztverbraucher entspreche. Ohne weitere Darlegungen handle es sich dabei aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber im Zweifel um Lieferungen des Bilanzkreisverantwortlichen an einen Letztverbraucher. Dies gelte in gleicher Weise auch für Unterbilanzkreise. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche die Vermutung nicht widerlege, müsse er sich die aus seinem Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegebenen Energiemengen als seine Lieferungen an Letztverbraucher zurechnen lassen und die EEG-Umlage zahlen. Zur Widerlegung der Vermutung müsse der Bilanzkreisverantwortliche substantiiert darlegen, aus welchen Gründen keine umlagepflichtige Lieferung seinerseits vorliege, (vgl. Auszug aus EEG-RegEntwurf, Anlage K 20, Seiten 226 f.).

58

Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass es im Rahmen des § 37 Abs. 2 EEG für die Frage, wer Lieferungen an einen Letztverbraucher erbracht hat, nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Sicht des Übertragungsnetzbetreibers, hier der Klägerin, ankommt. Aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers liefert der Vertragspartner des Kunden, hier die Beklagte, im Regelfall aber selbst und bedient sich nicht – wie hier – Dritter.

59

Zum anderen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vermutung, dass die physikalische Entnahme aus Bilanzkreisen im Regelfall einer Lieferung an Letztverbraucher entspricht, widerleglich ist, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass der physikalische Lieferant immer derjenige ist, der als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu qualifizieren ist und daher die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen hat.

60

Die Konstruktion der unter der gemeinsamen Marke „C.-E.“ verbundenen Unternehmen, nach der die U. P. G. KG, die unstreitig einen Bilanzkreis in der Regelzone der Klägerin unterhält, ausschließlich die m.-g. KG mit Strom beliefert, die aber kein Letztverbraucher sein soll, den Letztere in sogenannte „Nutzenergie“ umwandeln soll, mit der allein die Beklagte ihre Privatkunden bzw. Letztverbraucher versorgen soll, sodass sie lediglich als Energiedienstleister und nicht als Energieversorgungsunternehmen einzuordnen sei, ist ersichtlich darauf ausgerichtet, die Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG zu vermeiden. Wenn sich der streitige Sachverhalt aber nicht von Sachverhalten unterscheidet, in denen Privatkunden von herkömmlichen Anbietern mit Strom beliefert werden, muss sich die Beklagte als Stromanbieterin im Verhältnis zu ihren Kunden ebenso behandeln lassen wie herkömmliche Anbieter auch, die gemäß § 37 Abs. 2 EEG zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind.

2.

61

Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

a)

62

Diese betragen für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 insgesamt € 630,28 (vgl. Klagantrag zu 1.) entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin (vgl. Seiten 12 f. der Klagschrift).

63

Im Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Ct/kWh. Unstreitig betrug die von der U. P. G. KG an die Kunden der Beklagten in der Regelzone der Klägerin im Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 gelieferte Strommenge mindestens 17.855 kWh (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 1) gemäß dem von den Verteilernetzbetreibern an die Klägerin gemeldeten Daten.

64

Die Lieferungen der U. P. G. KG muss sich die Beklagte aus Sicht der Klägerin als eigene zurechnen lassen (s.o. A. I. 1. b) bb)).

65

Aber auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten muss sich diese die Stromlieferungen der U. P. G. KG an die Kunden der Beklagten als eigene Stromlieferungen zurechnen lassen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten ist die m.-g. KG, die den Strom von der U. P. G. KG beziehen soll, Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Da die m.-g. KG – entgegen den (ursprünglichen) Angaben der Beklagten – tatsächlich aber keine Primärenergie (Strom) in Nutzenergie an den Anschlussstellen der Kunden der Beklagten umwandelt, beliefert die Beklagte ihre Kunden mit dem von der U. P. G. KG gelieferten Strom, wobei die U. P. G. KG wiederum als Erfüllungsgehilfin der m.-g. KG fungiert und damit mittelbar – über die m.-g. KG – auch als Erfüllungsgehilfin der Beklagten.

b)

66

Für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2012 betragen die Abschläge entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin (vgl. Seiten 13 f. der Klagschrift) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden Strommenge von 3.255.829 kWh (entspricht 3.255,829 MWh) und einer EEG-Umlage von 3,292 Ct/kWh im Jahr 2012 insgesamt € 116.949,38 (vgl. Klagantrag zu 2.).

67

Gemäß der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der TAXON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 19.11.2013 (Anlage B 5) hat die U. P. G. KG an die m.-g. KG in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 sogar 3.257,989 MWh verkauft, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Lieferungen der Beklagten im Jahr 2012 an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin mit 3.255.829 kWh noch zu niedrig angegeben hat.

c)

68

Für den Zeitraum Januar 2013 bis Mai 2013 betragen die Abschläge entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Klägerin (vgl. Seiten 14 f. der Klagschrift) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden Strommenge von 7.122.255 kWh und einer EEG-Umlage von 5,277 Ct/kWh insgesamt € 375.841,40 (vgl. Klagantrag zu 2.).

69

Der Schätzung der Klägerin hinsichtlich der im Monat Mai 2013 gelieferten Strommenge ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

d)

70

Für den Zeitraum Juni bis Oktober 2013 betragen die Abschläge entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 30.10.2013, Seite 2) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden geschätzten Strommenge von 1.784.411 kWh monatlich € 90.997,17, also insgesamt € 454.985,85 (vgl. Klagantrag zu 6.).

3.

71

Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 5 Satz 1 EEG i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB.

72

Hinsichtlich der EEG-Abschläge für das Jahr 2011 (vgl. Rechnungen vom 13. Juni 2013, Anlagenkonvolut K 7) ist Fälligkeit gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG mit dem 1. August 2012 eingetreten. Im Übrigen folgen die Fälligkeiten aus den Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolute K 9, K 11 und K 15).

II.

73

Gemäß §§ 49, 50 EEG kann die Klägerin von der Beklagten bezüglich der Jahre 2011 und 2012 beanspruchen, dass Letztere die Endabrechnung nach § 49 EEG durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen lässt und ihr das entsprechende Testat vorlegt (vgl. Klaganträge zu 3. und 4.).

74

Sobald die Beklagte bezüglich dieser Jahre entsprechend § 49, 50 EEG hinsichtlich der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen entsprechende Wirtschaftsprüfertestate vorgelegt hat, wird die Beklagte nach Angaben der Klägerin bezüglich der Jahre 2011 und 2012 von der Klägerin umgehend eine Endabrechnung bezüglich der EEG-Umlage erhalten.

B.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

76

Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 ZPO zu entnehmen.

77

Beschluss

78

Die Streitwerte werden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG wie folgt festgesetzt:

79

- Klaganträge zu 1. – 4. (entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klagschrift, Seite 5):

€ 493.500,00

- Klagantrag zu 6.:

€ 454.985,85

        

€ 948.485,85

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.