Landgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2014 - 409 HKO 119/13

bei uns veröffentlicht am12.06.2014

Tenor

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 630,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 1.8.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 492.790,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 27.6.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von §§ 49, 50 EEG für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2011 an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Information enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2011 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine EEG-Umlage nach § 3 Abs. 1 AusglMechV in der im Jahr 2011 gültigen Fassung zu zahlen war.

b) Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach 1. enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen an Unternehmen i.S.v. §§ 41, 42 EEG im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen“ unter Angabe der folgenden Informationen:

- Name des stromintensiven Kunden

- Abnahmestelle

- Aktenzeichen und Datum des BAFA-Bescheides

- Liefermenge gesamt

- Nicht-privilegierte Mengen, untergliedert in Selbstbehalt und Sonstige

- Privilegierte Menge.

c) Angaben zu EEG-umlagebefreiten Stromlieferungen gem. § 37 Abs. 1, S. 2 EEG i.V.m. § 66 Abs. 8 EEG in der Fassung vom 31.12.2011 unter Nennung von:

- im gesamten Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des EEG) an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh

- im Geltungsbereich des EEG an Letztverbraucher gelieferten Strommenge im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG

- Anteil der an Letztverbraucher gelieferten Strommengen im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG an der gesamten Lieferung an Letztverbraucher

- gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG i.V.m. § 66 Abs. 8 EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge im Jahr 2011 in kWh.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von § 49, 50 EEG für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Informationen enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG zu entrichten ist.

b) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 1 EEG zu bezahlen ist.

c) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG zu bezahlen ist.

d) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 66 Abs. 16 EEG zu bezahlen ist.

e) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine begrenzte EEG-Umlage nach § 40 Abs. 1 EEG a.F. i.V.m. § 6 AusglMechV a.F. zu bezahlen ist.

f) Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach a)-e) enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen an Unternehmen i.S.v. §§ 41, 42 EEG a.F. im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen“, unter Angabe der folgenden Informationen:

- Name des stromintensiven Kunden

- Abnahmestelle

- Aktenzeichen und Datum des BAFA-Bescheides

- Liefermenge gesamt

- nicht-privilegierte Mengen, untergliedert in Selbstbehalt und Sonstige

- Angabe der privilegierten Menge.

g) Angaben zur Befreiung von der Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 EEG im Jahr 2012 unter Nennung von:

- im gesamten Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des EEG) an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh

- im Geltungsbereich des EEG an Letztverbraucher gelieferten Strommengen i.S.d. §§ 23-33 EEG

- davon im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 a EEG gelieferten Strommenge

- davon im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 b EEG gelieferten Strommenge

- Anteil der an Letztverbraucher gelieferten Strommengen i.S.d. §§ 23-33 EEG an der gesamten Lieferung an Letztverbraucher

- in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge im Jahr 2012 in kWh.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 454.985,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 16.11.2013 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 971.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten EEG-Abschläge für die Monate Juni 2011 bis Oktober 2013 sowie Zinsen geltend. Des Weiteren begehrt sie die Vorlage von EEG-Wirtschaftsprüfertestaten für die Jahre 2011 und 2012.

2

Die Klägerin ist ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Netzgebiet nahezu deckungsgleich mit dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist. In diesem Netzgebiet hat sie die Regelverantwortung. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Rahmen verschiedener Firmen, außer der Beklagten die U. P. & G. GmbH & Co. KG (vormals m.-e. I. E. GmbH & Co. KG) und die m.-g. I. N. GmbH & Co. KG, welche über die gemeinsame Marke „C.-E.“ verbunden sind und einzelne End- bzw. Letztverbraucher nach Maßgabe des Auftragsformulars und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung (Anlage K 4) mit Energie versorgen, deren Abnahmestellen im Netzgebiet der Klägerin liegen.

3

Die U. P. G. KG und die m.-g. KG sind über einen „Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom“ (Anlage B 3) miteinander verbunden. Die Beklagte ist über einen „Energiedienstleistungsvertrag“ (Anlage B 1) mit der m.-g. KG verbunden.

4

Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, welches der verbundenen Unternehmen als Elektrizitätsunternehmen zu qualifizieren sei, das Letztverbraucher beliefere.

5

Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (nachfolgend „EEG“) fördert der deutsche Gesetzgeber die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Das EEG sieht vor, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz für die allgemeine Versorgung die Anlage angeschlossen ist, für den Strom, den sie in dieses Netz einspeisen, eine staatlich vorgegebene Einspeisevergütung erhalten.

6

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den abgenommenen und vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben. Der jeweilige vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber wiederum ist verpflichtet, dem jeweiligen Netzbetreiber diejenige Einspeisevergütung, die dieser an Anlagenbetreiber bezahlt hat, zu erstatten. Zudem sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den abgenommenen EEG-Strom über die Börse zu vermarkten.

7

Da die aus dem Verkauf des Stroms an der Börse resultierenden Einnahmen in der Praxis unter der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung für die EEG-Anlagenbetreiber liegen, ergibt sich ein Fehlbetrag. Diesen Fehlbetrag müssen die Übertragungsnetzbetreiber nicht selbst tragen. Vielmehr soll die Allgemeinheit hiermit belastet werden. Dies geschieht im Ergebnis über die Belastung der Netzverbraucher mit der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern in der Einheit Ct/kWh ermittelt, damit jeder Letztverbraucher in Deutschland mit einer gleich hohen EEG-Umlage belastet werden kann.

8

Was die Belastung der Allgemeinheit mit der EEG-Umlage angeht, so hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 EEG vorgesehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrauchern liefern, für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom EEG-Umlage verlangen dürfen. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Damit Übertragungsnetzbetreiber wissen, in welcher Höhe sie welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der EEG-Umlage belasten dürfen, hat der Gesetzgeber in § 49 EEG die Verpflichtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgenommen, ihren regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich die an Netzverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Zur Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Endabrechnungen sieht § 50 EEG eine Testierung der Endabrechnung durch Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer vor.

9

Die EEG-Umlage wird in der Praxis von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Netzverbraucher liefern („Stromlieferanten“), an ihre Endkunden weitergereicht. Auf diese Weise trägt jeder Letztverbraucher in Deutschland zur Förderung der erneuerbaren Energien bei (von Ausnahmen einmal abgesehen).

10

Die Höhe der EEG-Umlage wird nach Maßgabe des EEG, der AusglMechV sowie der AusglMechAV berechnet.

11

Zur Ermittlung des angemessenen Umfangs der EEG-Abschläge nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG hat die Klägerin ein EEG-Internetportal eingerichtet, das mittlerweile jeder Stromlieferant dazu nutzt, um die von ihm prognostizierten Strommengen, die er an Letztverbraucher voraussichtlich abgeben wird (EEG-pflichtige Strommengen), entsprechend seiner Meldepflicht (§ 49 EEG) anzugeben. Die Beklagte hat in diesem Portal nie Daten hinterlegt.

12

Im Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Daten insgesamt 17.855 kWh Strom (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 1) von der U. P. G. KG an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin geliefert worden.

13

Deswegen hatte die Klägerin ursprünglich angenommen, dass die U. P. G. KG Vertragspartnerin der Kunden in der Regelzone der Klägerin und damit Schuldnerin der EEG-Umlage sei. Dementsprechend hat die Klägerin EEG-Abschlagsrechnungen zunächst an die U. P. G. KG übermittelt. Die U. P. G. KG hat allerdings die ihr in Rechnung gestellten EEG-Abschläge nicht bezahlt und mit Schreiben vom 31.12.2012 (Anlage K 3) erklärt, dass sie keine Letztverbraucher mit Strom beliefere.

14

Nach Erkundigungen über die Unternehmensgruppe, der die Beklagte angehört (vgl. im Einzelnen Seiten 11 f. der Klagschrift) hat sich die Klägerin an die Beklagte gewandt. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 (Anlage K 5) unter anderem mit:

15

„Vollkommen richtig haben Sie erkannt, dass nicht die m.-e. oder die m.-g. Letztverbraucher versorgt, sondern die m.-p..
...
... Bei der Durchsicht der Sachlage in Anbetracht des durch Ihre Kollegen verursachten Medienrummels und Überarbeitung der gesamten Sachlage, sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass leider auch die m.-p. kein Stromhändler ist, da dieser als Energiedienstleister gelistet ist und eben keinen Strom liefert.“

16

Die Bundesnetzagentur ermittelt gegen die C.-E.-Gruppe wegen etwaiger Verstöße gegen § 5 EnWG (vgl. dazu im Einzelnen Seite 12 der Klagschrift). Ausweislich einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 3. Juni 2013 (Anlage K 6) hat die Bundesnetzagentur mittlerweile (zum 3. Juni 2013) ein Bußgeld in Höhe von € 40.000,00 gegen den Geschäftsführer der (Komplementärin) der Beklagten verhängt.

17

Im Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Ct/kWh. Auf dieser Grundlage stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 7) für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2011 aufgrund der an Letztverbraucher gelieferten Strommenge von 17.855 kWh EEG-Abschläge in Höhe von € 630,28 in Rechnung.

18

In den Monaten Januar 2012 bis Dezember 2012 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Absatzmengen insgesamt 3.255.829 kWh Strom an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin (von der U. P. G. KG) geliefert worden (vgl. im Einzelnen Seite 13 der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 8). Im Jahr 2012 betrug die EEG-Umlage 3,592 Ct/kWh. Dementsprechend stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 9) EEG-Abschläge in Höhe von insgesamt € 116.949,38 in Rechnung.

19

In den Monaten Januar 2013 bis April 2013 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Daten insgesamt 5.397.844 kWh Strom (von der U. P. G. KG) an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin geliefert worden (vgl. im Einzelnen Seiten 14 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 10). Für den Monat Mai 2013 schätzt die Klägerin, dass sich die in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge auf ähnlichem Niveau wie im April 2013 bewegt. Die Klägerin geht daher davon aus, dass im Jahr 2013 bis Mai 2013 einschließlich eine Strommenge von 7.122.255 kWh an Letztverbraucher im Netzgebiet der Klägerin geliefert worden ist. Die EEG-Umlage im Jahr 2013 beträgt 5,277 Ct/kWh. Dementsprechend hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 11) € 375.841,40 in Rechnung gestellt.

20

Sämtliche EEG-Abschläge waren nach den Angaben in den Rechnungen bis zum 26. Juni 2013 zu bezahlen und damit die entsprechenden Beträge spätestens am 27. Juni 2013 fällig. Die Beklagte hat diese bis heute nicht bezahlt.

21

Hinsichtlich der Monate Juni bis Oktober 2013 geht die Klägerin (ebenfalls) davon aus, dass sich die Stromlieferungen an Netzverbraucher in der Regelzone der Klägerin mindestens auf einem Niveau wie im Monat April 2013, für den eine Absatzmenge von 1.724.411 kWh (vgl. Anlagenkonvolut K 11) gemeldet worden war, bewegen (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30.10.2013, Seite 2). Dementsprechend hat die Klägerin der Beklagten für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 jeweils mit Schreiben vom 15.10.2013 (Anlagenkonvolut K 15) EEG-Abschläge in Höhe von € 90.997,17, also insgesamt € 454.985,85 in Rechnung gestellt, die die Beklagte ebenso wenig bezahlt hat.

22

Die Klägerin trägt vor:

23

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG seien Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher lieferten, zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei nach § 3 Nr. 2 d EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefere. Unter Lieferung sei ein Versorgungsvorgang zu verstehen. Unter „Versorgung“ wiederum verstehe man im Energierecht den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden (vgl. Art. 2 Ziff. 19 der Richtlinie 2009/ 72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt).

24

Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung sowie dem entsprechenden Auftragsformular (Anlage K 4) schließe die Beklagte im Netzgebiet (also in der Regelzone) der Klägerin Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern ab. Die Beklagte sei daher ein Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, das Strom an Netzverbraucher liefere (vgl. im Einzelnen Seiten 15 f. der Klagschrift, Schriftsatz vom 30.10.2013, Seiten 3 ff., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seiten 2 ff.) und folglich zur Entrichtung der EEG-Umlage gegenüber der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG verpflichtet.

25

Diese Verpflichtung entfalle nicht etwa deswegen, weil die Beklagte ihre Stromlieferverträge sprachlich derart gestalte, dass sie sich zur Versorgung mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte verpflichte (vgl. Ziff. 1.1 der „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung“). Denn die Beklagte liefere an ihre Kunden tatsächlich Strom, der erst durch die Verwendung durch den Kunden zu Licht, Kälte, Wärme usw. werde. Sie treffe insbesondere keine Verantwortung für die einzelnen Geräte, die den von ihr gelieferten Strom verbrauchten (sie tausche keine Glühbirnen aus, warte keine Heizungsanlagen usw.). Die vertraglichen Formulierungen könnten an dem tatsächlichen Sachverhalt – Lieferung von Strom und Verbrauch dieses Stroms durch den Kunden – nichts ändern.

26

Die Klägerin vertrete die Rechtsauffassung, dass die EEG-Umlage primär von dem eine Vertragsbeziehung mit dem Letztverbraucher unterhaltenden Stromlieferanten und – wenn überhaupt – nur nachrangig von dessen Erfüllungsgehilfen geschuldet werde.

27

Mit dem Antrag zu 1. mache die Klägerin EEG-Abschläge für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 geltend. Mit dem Antrag zu 2. mache die Klägerin EEG-Abschläge für das gesamte Jahr 2012 und die Monate Januar bis Mai 2013 geltend. Da die Beklagte für die Monate Juni bis Oktober 2013 an die Klägerin keine EEG-Abschläge bezahlt habe, sei nun auch bezüglich dieser EEG-Abschläge die Erhebung einer Klage geboten (vgl. Klagantrag zu 6.).

28

Der Anspruch der Klägerin auf monatliche Abschläge auf die EEG-Umlage ergebe sich aus § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG. Die Höhe der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Abschläge sei auch angemessen im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG, da die Klägerin zur Berechnung der EEG-Abschläge auf tatsächlich erfolgte Lieferungen und Liefermengen abstelle, die ihr von dem in ihrem Netzgebiet ansässigen Verteilernetzbetreibern in Bezug auf die Erfüllungsgehilfen der Beklagten gemeldet worden seien.

29

Nach §§ 49, 50 EEG könne die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass letztere die Endabrechnung nach § 49 EEG durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen lasse und ihr das entsprechende Testat vorlege (vgl. Klaganträge zu 3. und 4.).

30

Die Klägerin beantragt,

31

wie erkannt.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Sie trägt vor:

35

Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert.

36

Wie die Klägerin bereits zutreffenderweise darstelle, sei aus dem Anlagenkonvolut K 1 ersichtlich, dass bei den einzelnen Verteilernetzbetreibern in der Regelzone der Klägerin nicht die Beklagte, sondern die m.-e. KG (jetzt U. P. G. KG) Lieferungen ausführe. Die U. P. G. KG beliefere (aber) keine Letztverbraucher mit Strom, sondern ausschließlich die m.-g. KG (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seiten 6 f., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seite 2). Diese sei aber kein Letztverbraucher, wie von verschiedensten Gerichten bundesweit entschieden worden sei (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seite 6 f., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seite 2), sondern reiner Verbrauchsnetzbetreiber. Als Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei sie für die Bewirtschaftung des kundenseitig bereitgestellten Stromnetzes und für die Umwandlung der an der Anschlussstelle bezogenen elektrischen Energie in Nutzenergie zuständig und verrichte sämtliche Installations- und Servicearbeiten an den Verbrauchern und am Verbrauchsnetz. Diese durch die m.-g. KG erbrachte Leistung nenne sich Contracting (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seiten 3 f.). Die Beklagte übernehme schließlich die tatsächliche Versorgung des einzelnen Privatkunden (End- bzw. Letztverbraucher) mit der vertraglich geschuldeten Nutzenergie (Licht, Kraft, Wärme, Kälte). Dazu setze sie die jeweils geeignete Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle) ein und lasse diese von der m.-g. KG in Nutzenergie umwandeln. Gegenstand der Energiedienstleistung der Beklagten sei weiter (je nach Vertragsumfang) die Überwachung der Umwandlungseffizienz, zusätzlich die Energieberatung und schließlich die vollständige Netzbewirtschaftung einschließlich eines 24-Stunden-Kundendienstes. Die Verträge mit den Endkunden seien so wie aus der durch die Klägerin vorgelegten Anlage K 4 ersichtlich ausgestaltet. Die Beklagte unterhalte keinen Bilanzkreis. Lediglich die U. P. G. KG sei über einen Bilanzkreisvertrag mit der Klägerin verbunden und unterhalte einen Bilanzkreis mit der Kennung 1...-E...-B., was unstreitig ist.

37

Aber auch die Beklagte beliefere keine Letztverbraucher mit Strom. Es handle sich bei der Beklagten um einen reinen Energiedienstleister, nicht hingegen um einen Energieversorger. Denn nach der Definition des § 3 Nr. 18 EnWG wäre dafür erforderlich, dass es sich bei ihr um eine natürliche oder juristische Person handle, die entweder Energie an andere liefere, ein Energieversorgungsnetz betreibe oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer die Verfügungsbefugnis besitze. Da die Kunden der Beklagten selbst jedoch keinerlei elektrische Energie bezögen, sei dies vorliegend nicht der Fall. Vertragsgegenstand sei vielmehr ausschließlich die Belieferung mit Nutzenergie in Form von Licht, Wärme, Kälte oder Kraft, die Überwachung der Umwandlungseffizienz und die Energieberatung. Sie sei daher schon per definitionem nicht als Energieversorgungsunternehmen, sondern als Energiedienstleister einzuordnen. Einziger Energieversorger der mk-group sei die m.-e. (U. P. G. KG).

38

Soweit die Klägerin versuche, in Anlehnung an die als Anlage K 6 vorgelegte Pressemitteilung die Eigenschaft als Stromlieferant der Beklagten damit zu begründen, dass eine Abrechnung auf der Grundlage der am Stromzähler verbrauchten Energie durchgeführt werde, könne aus diesem Umstand nichts hergeleitet werden. Dem sei nämlich entgegenzuhalten, dass eine andere Abrechnungsmethode nicht umsetzbar sei und dies daher auch die gängige Abrechnungsmethode von Contractoren darstelle.

39

Auch das Landgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 25.7.2013 (Aktenzeichen 304 O 49/13) (Anlage B 4) entschieden, dass es sich bei der Beklagten definitiv nicht um ein Energieversorgungsunternehmen handeln könne. Damit sei der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu entnehmen, dass bei der Beklagten das entscheidende Tatbestandmerkmal des § 37 Abs. 2 EEG fehle. Da es sich bei der Beklagten gerade nicht um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen handle, sei sie auch nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Es erfolge weder eine Lieferung von Strom an Letztverbraucher, noch schließe die Beklagte Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern in der Regelzone der Klägerin ab.

40

Aus dem Vorangesagten ergebe sich, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei.

41

Aber auch die Höhe der geltend gemachten Forderung müsse vorsorglich bestritten werden.

42

Die Klägerin leite die Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche daraus her, dass die in der Regelzone der Klägerin ansässigen Verteilernetzbetreiber die Strommengen gemeldet hätten, welche die Beklagte an Letztverbraucher geliefert hätte. Dieser Umstand werde ausdrücklich bestritten, da dieses technisch nicht möglich sei. Die Beklagte unterhalte mit der Klägerin keinen Bilanzkreisvertrag. Eine solche Meldung der Verteilernetzbetreiber wäre allenfalls im Hinblick auf die U. P. G. KG möglich, welche in einem Vertragsverhältnis mit der Klägerin stehe. Dafür hätte es aber zunächst einmal überhaupt Stromlieferungen von der U. P. G. an die Kunden der Beklagten gegeben haben müssen. Es sei aber unzutreffend, dass sich die Beklagte für Stromlieferungen an ihre Kunden der U. P. G. bedient habe. Dieses schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte keine Stromlieferungen ausführe. Aus diesem Grund könne auch nicht einfach unterstellt werden, dass die Beklagte den Bilanzkreis der U. P. G. mitgenutzt habe und man die Mengen, welche auf die U. P. G. entfielen, nunmehr einfach auf die Beklagte anwende.

43

Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

44

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

45

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG in der geltend gemachten Höhe zu.

1.

46

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage).

47

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.

a)

48

Die Klägerin ist unstreitig ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 3 Ziff. 11 EEG.

b)

49

Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert, und damit anspruchsverpflichtet.

50

Gemäß § 3 Ziff. 2 d. EEG ist „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert.

51

Die Beklagte liefert an ihre Kunden, die auch nach ihrem eigenen Verständnis End- bzw. Letztverbraucher sind, Strom und damit Elektrizität.

aa)

52

Die Beklagte beliefert ihre Kunden mit Strom.

53

Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat die Beklagte nicht (mehr) bestritten. Der Geschäftsführer von deren Komplementärin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, dass sich der streitige Sachverhalt nicht von Sachverhalten unterscheide, in denen Privatkunden von herkömmlichen Anbietern, wie z.B. Vattenfall, mit Strom beliefert werden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beklagte ihre Behauptung, sie lasse die von der U. P. G. KG (vormals m.-e. KG) an die m.-g. KG gelieferte Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle) in Nutzenergie umwandeln, ohne dass Strom verbraucht werde (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2014, Seite 3), Gegenstand der Verträge mit ihrem Kunden sei ausschließlich die Belieferung von Nutzenergie, nicht länger aufrechterhält. Zumindest ist die vorstehend wiedergegebene Behauptung, die ohnehin nicht nachvollziehbar ist, da es physikalisch nicht möglich ist, Strom ohne Verbrauch in ein anderes Produkt umzuwandeln, angesichts der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten noch weniger nachvollziehbar, sodass es an einem substantiierten Bestreiten der eingangs wiedergegebenen Behauptung der Klägerin fehlt.

bb)

54

In der mündlichen Verhandlung war nur noch streitig, ob die Beklagte oder die U. P. G. KG anspruchsverpflichtet sei.

55

Das hängt davon ab, wer von den beiden Unternehmen als Lieferant des Stromes an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG anzusehen ist.

56

Anders als die Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg (vgl. Urteil vom 25.7.2013, Az.: 304 O 49/13, Anlage B 4, und Urteil vom 28.10.2013, Az.: 304 O 66/13) ist dieses Gericht der Auffassung, dass insoweit auf die Vertragsbeziehungen mit den Letztverbrauchern abzustellen ist.

57

Dieses Verständnis vom Begriff des Lieferanten im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG als dem des Vertragspartners des Letztverbrauchers entspricht sowohl der systematischen Auslegung des Begriffs des „Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ im EEG, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2014, Seiten 4 ff.) als auch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts des Bundeskabinetts vom 8. April 2014 (nachfolgend „EEG-RegEntwurf“) sind die Regelungen des § 37 EEG in § 57 EEG-RegEntwurf zu finden. In dem EEG-RegEntwurf ist vorgesehen, dass in § 57 Abs. 2 Satz 1 EEG-RegEntwurf, der § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 entspricht, die Vermutungsregelung des Satzes 2 eingefügt werden soll, wonach widerleglich vermutet wird, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Einnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. In der Begründung heißt es hierzu, dass die Regelung einer nachvollziehbaren und lückenlosen Erfassung der letztverbrauchten Energiemengen diene. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die physikalische Entnahme aus Bilanzkreisen im Regelfall einer Lieferung an Letztverbraucher entspreche. Ohne weitere Darlegungen handle es sich dabei aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber im Zweifel um Lieferungen des Bilanzkreisverantwortlichen an einen Letztverbraucher. Dies gelte in gleicher Weise auch für Unterbilanzkreise. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche die Vermutung nicht widerlege, müsse er sich die aus seinem Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegebenen Energiemengen als seine Lieferungen an Letztverbraucher zurechnen lassen und die EEG-Umlage zahlen. Zur Widerlegung der Vermutung müsse der Bilanzkreisverantwortliche substantiiert darlegen, aus welchen Gründen keine umlagepflichtige Lieferung seinerseits vorliege, (vgl. Auszug aus EEG-RegEntwurf, Anlage K 20, Seiten 226 f.).

58

Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass es im Rahmen des § 37 Abs. 2 EEG für die Frage, wer Lieferungen an einen Letztverbraucher erbracht hat, nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Sicht des Übertragungsnetzbetreibers, hier der Klägerin, ankommt. Aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers liefert der Vertragspartner des Kunden, hier die Beklagte, im Regelfall aber selbst und bedient sich nicht – wie hier – Dritter.

59

Zum anderen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vermutung, dass die physikalische Entnahme aus Bilanzkreisen im Regelfall einer Lieferung an Letztverbraucher entspricht, widerleglich ist, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass der physikalische Lieferant immer derjenige ist, der als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu qualifizieren ist und daher die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen hat.

60

Die Konstruktion der unter der gemeinsamen Marke „C.-E.“ verbundenen Unternehmen, nach der die U. P. G. KG, die unstreitig einen Bilanzkreis in der Regelzone der Klägerin unterhält, ausschließlich die m.-g. KG mit Strom beliefert, die aber kein Letztverbraucher sein soll, den Letztere in sogenannte „Nutzenergie“ umwandeln soll, mit der allein die Beklagte ihre Privatkunden bzw. Letztverbraucher versorgen soll, sodass sie lediglich als Energiedienstleister und nicht als Energieversorgungsunternehmen einzuordnen sei, ist ersichtlich darauf ausgerichtet, die Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG zu vermeiden. Wenn sich der streitige Sachverhalt aber nicht von Sachverhalten unterscheidet, in denen Privatkunden von herkömmlichen Anbietern mit Strom beliefert werden, muss sich die Beklagte als Stromanbieterin im Verhältnis zu ihren Kunden ebenso behandeln lassen wie herkömmliche Anbieter auch, die gemäß § 37 Abs. 2 EEG zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind.

2.

61

Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

a)

62

Diese betragen für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 insgesamt € 630,28 (vgl. Klagantrag zu 1.) entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin (vgl. Seiten 12 f. der Klagschrift).

63

Im Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Ct/kWh. Unstreitig betrug die von der U. P. G. KG an die Kunden der Beklagten in der Regelzone der Klägerin im Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 gelieferte Strommenge mindestens 17.855 kWh (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 1) gemäß dem von den Verteilernetzbetreibern an die Klägerin gemeldeten Daten.

64

Die Lieferungen der U. P. G. KG muss sich die Beklagte aus Sicht der Klägerin als eigene zurechnen lassen (s.o. A. I. 1. b) bb)).

65

Aber auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten muss sich diese die Stromlieferungen der U. P. G. KG an die Kunden der Beklagten als eigene Stromlieferungen zurechnen lassen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten ist die m.-g. KG, die den Strom von der U. P. G. KG beziehen soll, Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Da die m.-g. KG – entgegen den (ursprünglichen) Angaben der Beklagten – tatsächlich aber keine Primärenergie (Strom) in Nutzenergie an den Anschlussstellen der Kunden der Beklagten umwandelt, beliefert die Beklagte ihre Kunden mit dem von der U. P. G. KG gelieferten Strom, wobei die U. P. G. KG wiederum als Erfüllungsgehilfin der m.-g. KG fungiert und damit mittelbar – über die m.-g. KG – auch als Erfüllungsgehilfin der Beklagten.

b)

66

Für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2012 betragen die Abschläge entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin (vgl. Seiten 13 f. der Klagschrift) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden Strommenge von 3.255.829 kWh (entspricht 3.255,829 MWh) und einer EEG-Umlage von 3,292 Ct/kWh im Jahr 2012 insgesamt € 116.949,38 (vgl. Klagantrag zu 2.).

67

Gemäß der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der TAXON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 19.11.2013 (Anlage B 5) hat die U. P. G. KG an die m.-g. KG in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 sogar 3.257,989 MWh verkauft, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Lieferungen der Beklagten im Jahr 2012 an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin mit 3.255.829 kWh noch zu niedrig angegeben hat.

c)

68

Für den Zeitraum Januar 2013 bis Mai 2013 betragen die Abschläge entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Klägerin (vgl. Seiten 14 f. der Klagschrift) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden Strommenge von 7.122.255 kWh und einer EEG-Umlage von 5,277 Ct/kWh insgesamt € 375.841,40 (vgl. Klagantrag zu 2.).

69

Der Schätzung der Klägerin hinsichtlich der im Monat Mai 2013 gelieferten Strommenge ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

d)

70

Für den Zeitraum Juni bis Oktober 2013 betragen die Abschläge entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 30.10.2013, Seite 2) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden geschätzten Strommenge von 1.784.411 kWh monatlich € 90.997,17, also insgesamt € 454.985,85 (vgl. Klagantrag zu 6.).

3.

71

Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 5 Satz 1 EEG i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB.

72

Hinsichtlich der EEG-Abschläge für das Jahr 2011 (vgl. Rechnungen vom 13. Juni 2013, Anlagenkonvolut K 7) ist Fälligkeit gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG mit dem 1. August 2012 eingetreten. Im Übrigen folgen die Fälligkeiten aus den Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolute K 9, K 11 und K 15).

II.

73

Gemäß §§ 49, 50 EEG kann die Klägerin von der Beklagten bezüglich der Jahre 2011 und 2012 beanspruchen, dass Letztere die Endabrechnung nach § 49 EEG durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen lässt und ihr das entsprechende Testat vorlegt (vgl. Klaganträge zu 3. und 4.).

74

Sobald die Beklagte bezüglich dieser Jahre entsprechend § 49, 50 EEG hinsichtlich der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen entsprechende Wirtschaftsprüfertestate vorgelegt hat, wird die Beklagte nach Angaben der Klägerin bezüglich der Jahre 2011 und 2012 von der Klägerin umgehend eine Endabrechnung bezüglich der EEG-Umlage erhalten.

B.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

76

Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 ZPO zu entnehmen.

77

Beschluss

78

Die Streitwerte werden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG wie folgt festgesetzt:

79

- Klaganträge zu 1. – 4. (entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klagschrift, Seite 5):

€ 493.500,00

- Klagantrag zu 6.:

€ 454.985,85

        

€ 948.485,85

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.460.321,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Betrag von EUR   90.997,17 seit dem 17.12.2013 EUR   90.997,17 seit dem 16.01.2014 EUR 526.322,36 seit dem 16.09.2014 EUR

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(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten; dabei werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Energielieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetzagentur werden monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2 angezeigten Beendigungstermins beenden, es sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen und darzulegen, wie die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Energielieferanten und den betroffenen Haushaltskunden bleiben unberührt.

(3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Energielieferant die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in Textform über das Datum der Beendigung seiner Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage des Jahresabschlusses über das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Abschluss von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberichtes sowie des Bestätigungsvermerkes oder Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers verlangen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, wenn der Energielieferant von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen worden ist.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.