Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11.02.2016 (Az.: 713 C 304/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Das Berufungsurteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Berufungsverfahren noch die geräumte Herausgabe einer Wohnung.

I.

2

Die Klägerin vermietete der Beklagten zu 1) mit dem Nutzungsvertrag vom 12.09.2007 die im 2. Obergeschoss des Gebäudes L. Nr. ... in (PLZ) H. belegene 2 ½ Zimmerwohnung zu Wohnzwecken. Die seit dem 01.07.2014 geschuldete Miete (Nutzungsgebühr) betrug monatlich 516,92 € brutto (Anlage K 9, Bl. 74 d. A.). Die Miete war monatlich spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats fällig. Der Beklagte zu 2) ist als Ehemann der Beklagten zu 1) Mitbewohner der streitgegenständlichen Wohnung.

3

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 05.03.2014 fristlos wegen Zahlungsverzuges. Das daraufhin folgende Klagverfahren wurde nach einer Verpflichtungserklärung der Fachstelle für Wohnungsnotfälle der Stadt Hamburg übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 06.08.2015 (Anlage K 1, Bl. 7 d. A.) erneut fristlos wegen Zahlungsverzuges. Die Beklagte zu 1) veranlasste am 05.08.2015 die Überweisung der vollen Miete für den Monat August 2015 in Höhe von 516,92 € (Anlage B 3, Bl. 54 d. A. = Kontoauszug der C... Bank). Der Betrag wurde dem Konto der Klägerin spätestens am 07.08.2015 gutgeschrieben. Der rückständige Betrag wurde am 01.09.2015 bis auf 0,27 € beglichen.

5

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.08.2015 nicht beendet worden. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3a BGB seien nicht erfüllt. Die Beklagten hätten sich bei Zugang der Kündigung vom 06.08.2015 nicht in einem kündigungsrelevanten Verzug befunden. Es sei unstrittig, dass am 05.08.2015 und damit am dritten Werktag eine Buchung über 516,65 € ausgeführt und dem Konto der Klägerin spätestens am 07.08.2015 gutgeschrieben worden sei. Bei Geldschulden handele es sich um qualifizierte Schickschulden, so dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung gereicht habe, dass der Schuldner das Geld vor Fristablauf abgesandt habe, §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB. Bei einer Banküberweisung sei das Erforderliche veranlasst, wenn der Überweisungsvertrag bei gedecktem Konto rechtzeitig abgeschlossen worden sei. Da am 05.08.2015 – dem 3. Werktag – 516,65 € vom Konto der Beklagten abgebucht und der Auftrag auch entsprechend ausgeführt worden sei, sei die geschuldete Leistungshandlung rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgenommen worden. Der Rückstand habe daher am 06.08.2015 weniger als die Nutzungsgebühr für einen Monat betragen, weshalb die Klägerin nicht habe fristlos kündigen können. Art. 3 Abs. 1 lit. c der Zahlungsverzugsrichtlinie; jetzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU sei nicht anzuwenden, da der direkte Anwendungsbereich der Richtlinie vom Wortlaut her eindeutig auf Geldschulden zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen und die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen beschränkt sei.

III.

7

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Auffassung des Amtsgerichts nicht haltbar sei, wonach jedenfalls mit der Anweisung des Geldes am 3. Werktag eine rechtzeitige Leistung erfolgt sei, weshalb die am darauf folgenden Tag erklärte Kündigung unbegründet gewesen sei.

8

Nach Art. 3 Abs. I lit. c) der Zahlungsverzugsrichtlinie sowie der Entscheidung des EuGH vom 03.04.2008 (Rs. C-306/06) komme es im geschäftlichen Verkehr für die Rechtzeitigkeit der Leistung allein auf den Erhalt derselben durch den Gläubiger an. Eine Zahlungspflicht könne mithin nur dann fristgerecht erfüllt werden, wenn der Leistungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist dem Gläubiger gutgeschrieben werde. Die gesetzgeberische Intention dieser Richtlinie läge nach dem EuGH allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung vor den Folgen nicht fristgerechter Leistung. Hinsichtlich der Frage, ob diese expressis verbis auf den geschäftlichen Verkehr bezogene Regelung im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung auch auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher oder hier Vermieter – Mieter anzuwenden sei, mache sich die Klägerin die Auffassung des OLG Karlsruhe im Urteil vom 09.04.2014 (Az.: 7 U 177/13) sowie des LG Freiburg im Urteil vom 28.04.2015 (Az.: 9 S 109/14) zu Eigen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in der Straße L. Nr. ..., II. OG rechts, in (PLZ) Hamburg, bestehend aus 2 ½ Zimmern, Küche, Bad mit WC, Flur und Kellerraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

11

Die Beklagten beantragen,

12

die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

13

Die Beklagten verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und tragen vertiefend vor,
die Entscheidung des EuGH vom 30.04.2008 sei für den geschäftlichen Verkehr ergangen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei diese Rechtsprechung auch nicht ansatzweise auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter anzuwenden, denn dafür sei es notwendig, § 556b BGB abzuschaffen. § 556b BGB bestimme die Fälligkeit der Miete und sage aus, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, zu entrichten sei. Gemäß § 270 BGB sei die Miete regelmäßig eine Schickschuld, so dass der Mieter nur die Transport-, nicht aber die Verzögerungsgefahr trage. Die Klägerin habe es in der Hand gehabt, einen der EuGH Entscheidung entsprechenden Rechtszustand zu vereinbaren. Dies habe sie jedoch in ihrem Mietvertrag nicht getan.

IV.

14

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

15

Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, dass die Beklagten nach § 546 BGB nicht verpflichtet sind, die streitige Wohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben. Das Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.08.2015 nicht beendet. Ein wichtiger Grund, der die Klägerin gemäß § 543 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, liegt nicht vor.

16

1) Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB liegt ein wichtiger Grund u. a. vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Hierbei ist nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies wäre im vorliegenden Fall gegeben, wenn sich die Beklagte zu 1) sowohl mit der Zahlung der restlichen Miete für den Monat Juli 2015 in Höhe von 16,92 € sowie mit der Zahlung der vollen Miete für den Monat August 2015 in Höhe von 516,92 € im Verzug befunden hätte.

17

Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Entrichtung der Miete für August 2015 im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 06.08.2015 nicht im Verzug befunden hat, sondern ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Entrichtung der Miete bereits fristgerecht am 3. Werktag des Monats nachgekommen war.

18

2) Die Mietzahlung ist eine Schickschuld. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trägt damit im Zweifel der Mieter die Gefahr und die Kosten der Übermittlung. Der maßgebliche gesetzliche Zeitpunkt bestimmt sich nach der Vornahme der Leistungshandlung, mithin nach dem Eingang des Überweisungsauftrages des Mieters bei dessen Geldinstitut (vgl. Schur in jurisPK-BGB Band 2 zu § 556b BGB, Rn. 8 ebenso Langenberg in Schmidt-Futterer zu § 556b BGB, Rn. 7).

19

Am 05.08.2015 (dem 3. Werktag) wurde der Überweisungsauftrag, den die Beklagten der C... Bank erteilt hatten, von der Bank ausgeführt und das Konto der Beklagten in Höhe von 516,92 € zugunsten des Kontos der Klägerin belastet. Dies war zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Miete ausreichend, so dass – wie bereits ausgeführt – ein Verzug mit der Entrichtung des Mietzinses für den Monat August 2015 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung nicht vorgelegen hat.

20

3) Art. 3 Abs. 1 lit. c der Zahlungsverzugsrichtlinie; jetzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Zahlungsverzugsrichtlinie ist auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Wohnraummieter nicht anwendbar.

21

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 03.04.2008, Az.: C-306/06, juris) ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

22

Das OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13, juris) ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei. Die Richtlinie 2000/35 spräche nicht dagegen. Zwar haben nach ihrem Erwägungsgrund 13 nur Handelsgeschäfte erfasst sein sollen. Nach dem Erwägungsgrund 7 stelle aber der Zahlungsverzug gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine Insolvenzgefahr dar, die in gleicher Weise gegeben sei, wenn ein Verbraucher Schuldner etwa einer großen Bauforderung sei und diese vorerst nicht bezahle. Der EuGH sähe das Ziel der Richtlinie dann auch allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung (EuGH aaO Rn 26). Auf der Ebene des nationalen Rechts sprächen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung. In personeller Hinsicht sei eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Sache nicht geboten. Der gegebenenfalls nicht so geschäftsgewandte Verbraucher könne sich in seinem Zahlverhalten in gleicher Weise an der neuen Rechtslage orientieren wie ein Unternehmer und erscheine nicht schutzwürdiger. Der verspätet an einen Verbraucher zahlende Unternehmer sei sowieso nicht schutzwürdig und würde begünstigt. Abgrenzungsprobleme zwischen dem Unternehmer- und dem Verbraucherbegriff würden in ihrer praktischen Bedeutung nicht ausgeweitet, einer weiteren sachlich nicht gebotenen Ausdifferenzierung und damit Komplizierung des Rechts entgegengewirkt. Hinsichtlich der sachlichen Reichweite sei eine Differenzierung zwischen dem Verzugszins und dem sonstigen Verzugsschaden nicht gerechtfertigt. Der in der Zinspflicht zum Ausdruck gebrachte Nutzungsentgang und der Schaden aus der notwendig werdenden Beitreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Schuld seien in gleicher Weise Folgen der Verspätung der Leistung.

23

b) Die Kammer folgt der Ansicht des OLG Karlsruhe (a.a.O.) nicht. Der Wortlaut der Zahlungsverzugsrichtlinie ist eindeutig. Danach betrifft der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließlich den Geschäftsverkehr. Dies ergibt sich bereits aus Art. 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie, welcher lautet:

24

(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (Hervorhebung durch die Kammer), um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern.

25

(2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr (Hervorhebung durch die Kammer) zu leisten sind, anzuwenden.

26

(3) Die Mitgliedstaaten können Schulden ausnehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung, sind.

27

Sodann wird der „Geschäftsverkehr in Artikel 2 definiert. Art. 2 Nr. 1 lautet:

28

„Geschäftsverkehr“ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen

29

Daher betrifft auch Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich nur den „Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“ und regelt Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie nur für diesen sachlichen Anwendungsbereich, dass es auf denErhalt des fälligen Betrags ankommt.

30

Nach Ansicht der Kammer steht der klare und eindeutige Wortlaut der Zahlungsverzugsrichtlinie einer Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Rechtsgeschäfte mit einem Verbraucher entgegen. Entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe sprechen die Grundsätze der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften nicht für eine einheitliche Auslegung. Eine Auslegung verbietet sich bereits aufgrund des vom Richtliniengeber klar zum Ausdruck gebrachten Willens.

31

Der Systematik der BGB-Vorschriften ist eine Differenzierung zwischen dem Geschäftsverkehr und Verbrauchergeschäften nicht fremd. So beschränkt zum Beispiel § 310 BGB die Anwendung der §§ 305 ff BGB in bestimmten Bereichen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmen verwendet worden sind oder normieren die §§ 491 ff. BGB Besonderheiten im Bereich von Verbraucherdarlehen.

32

Auch im Bereich des Rechts der Wohnraummiete besteht kein Bedürfnis, die streitige Richtlinie anzuwenden. Dies würde der Schutzvorschrift des § 556b BGB zuwiderlaufen. Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

33

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 129/09, juris), der die Kammer folgt, gebietet es der Schutzzweck der in § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Karenzzeit von drei Werktagen, den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht mitzuzählen. Weiter führt der BGH aus:

34

Die Einräumung einer Karenzzeit von drei Werktagen mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, sondern hierfür drei Werktage Zeit haben. An einer solchen "Schonfrist" besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 573, 543 BGB auslösen können. Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung der Frage, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB zu gelten hat, von entscheidender Bedeutung.

35

Mietzahlungen erfolgen heutzutage üblicherweise nicht in bar, sondern werden über Bankinstitute abgewickelt. Würde der Sonnabend im Rahmen der Zahlungsfrist als Werktag mitgerechnet, wäre nicht gewährleistet, dass eine Überweisung den Empfänger rechtzeitig erreicht, die am letzten Tag des Vormonats, wenn weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, veranlasst worden ist.

36

Banküberweisungen werden nur an den Geschäftstagen der Banken ausgeführt und nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch (§ 675s Abs. 1, § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB). Bei der Schaffung des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB (und bei Abschluss des Mietvertrags vom 23. Januar 2006) waren nur die Tage von Montag bis Freitag Bankgeschäftstage (so die Legaldefinition in der am 14. August 1999 in Kraft getretenen und bis 31. Oktober 2009 geltenden Regelung des § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB aF). Dementsprechend wurde eine Überweisung an einem Sonnabend - selbst bei geöffneten Bankfilialen oder bei online-Aufträgen - weder ausgeführt noch dem Empfänger gutgeschrieben. Dieser Umstand ist bei der Auslegung des § 556b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist von drei Werktagen bei einer über das Wochenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählte. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit.

37

Sollte ein Wohnraummieter aufgrund einer Erweiterung der Zahlungsverzugsrichtlinie sich darauf einstellen müssen, dass der monatliche Mietzins spätestens am 3. Werktag beim Vermieter eingehen muss, würde dem Wohnraummieter die Karenzzeit von 3 Werktagen faktisch nicht mehr zur Verfügung stehen, was nach den Ausführungen des BGH (a.a.O.) dem Schutzzweck des § 556b BGB zuwiderlaufen würde. Vielmehr müsste der Wohnraummieter die Bankarbeitszeit berücksichtigen. Dies würde bedeuten, dass der Auftrag zur Überweisung des Mietzinses deutlich vor dem 3. Werktag erteilt werden müsste. Dies ist jedoch mit dem Schutzzweck des § 556b BGB nicht zu vereinbaren. Eine Anwendung der Zahlungsverzugsrichtlinie scheidet daher nach Ansicht der Kammer jedenfalls für den Bereich der Wohnraummiete aus.

V.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10; 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Kammer weicht nämlich mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13, ab.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 333 S 11/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 333 S 11/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 333 S 11/16 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 270 Zahlungsort


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge


(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen


(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 676a Ausgleichsanspruch


(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 333 S 11/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 333 S 11/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 129/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Landgericht Freiburg Urteil, 28. Apr. 2015 - 9 S 109/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Staufen im Breisgau vom 02.10.2014, Az. 2 C 77/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.613,50 EUR zuzüglich Zi

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - 7 U 177/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor 1. Auf die Teilberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.08.2013, 8 O 95/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.761,08 nebst

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Tenor

1. Auf die Teilberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.08.2013, 8 O 95/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.761,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 89%, der Beklagte 11%, die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Zweitinstanzlich verlangt der Kläger nur noch den Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens entstanden.
Der Beklagte erhielt vom Kläger ein privates Darlehen über EUR 50.000, das vereinbarungsgemäß spätestens bis zum 31.12.2012 zurückzubezahlen war (Anl. K1). Mit E-Mail vom 16.12.2012 bat der Beklagte den Kläger um Bestätigung, dass das Darlehen zur Rückzahlung anstehe. Mit E-Mail vom 27. Dezember teilte er ihm mit, dass er den geschuldeten Darlehensbetrag und die Zinsen für das Jahr 2012, zusammen EUR 55.000, auf das bekannte Konto bei der N-Bank überweisen werde. Falls der Kläger ein anderes Konto präferiere, möge er dies mitteilen. Der Kläger meldete sich hierauf nicht. Der Beklagte überwies das Geld am 31.12.2012 (Montag) im Wege des Onlinebankings von seinem Konto unter Verwendung einer TAN. Es wurde nach dem Behaupten des Klägers auf dem Empfängerkonto im Laufe des 04.01.2013 (Freitag) mit Wertstellung zum 02.01.2013 (Mittwoch) gutgeschrieben.
Der Kläger beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten im Laufe des 02.01.2013 mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung. Dieser forderte daraufhin den Beklagten in einer E-Mail, die um 16:08 Uhr versendet wurde, zur Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen in Höhe von EUR 55.000 spätestens bis zum 03.01.2013 auf. Der Beklagte stellte ihm daraufhin noch am selben Tag eine Kopie des unwiderruflichen Überweisungsträgers zur Verfügung. Der Kläger beauftragte am 04.01.2013 seinen Prozessbevollmächtigten mit der gerichtlichen Beitreibung der Forderung, der noch am selben Tag einen Mahnbescheid beantragte.
Der Kläger hat behauptet, am 04.01.2013 habe er auf seinem Konto keinen Geldeingang feststellen können und daraufhin das Mandat für den Mahnbescheid erteilt. Der Beklagte hat behauptet, das Geld habe seine Bank am 02.01.2013 verlassen.
Der Kläger hat erstinstanzlich den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Darlehens und der Zinsen für das Jahr 2012 (EUR 55.000) einseitig für erledigt erklärt und weitere EUR 5.000 für angeblich geschuldete Zinsen für das Jahr 2013 sowie Ersatz der hälftigen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus der Beauftragung mit der Beitreibung der Darlehenssumme verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung der ganzen vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (EUR 1.761,08) sowie weiterer EUR 5.000, Darlehenszinsen für das Jahr 2013, zu verurteilen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil (I 39) verwiesen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich der Beklagte zwar am 02.01.2013 in Verzug befunden habe, da es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Eingang des Geldes beim Gläubiger ankomme. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB anzulasten, da er aufgrund der langjährigen Verbindung der Parteien gehalten gewesen sei, den Beklagten auch nach Eintritt des Verzugs auf den Zahlungsrückstand hinzuweisen und ihm gegebenenfalls eine Frist zur Zahlung zu setzen. Darlehenszinsen für das Jahr 2013 wären schon deshalb nicht geschuldet, weil der Darlehensvertrag 2012 geendet habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Teilberufung, mit der er weiter die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, für die Formulierung der Berufungsanträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 (II 93) verwiesen.
II.
Die zulässige Teilberufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB aus Verzug.
10 
1. a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Verzug mit dem Ablauf des 31.12.2012 begann.
11 
Die im vorliegenden Fall durch Banküberweisung zulässige Leistung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1978 - VII ZR 17/76 -, BGHZ 72, 316, 319) erfolgte nach Ablauf des zur spätesten Rückzahlung vorgesehenen Datums (31.12.2012) und damit nach dem für sie kalendarisch bestimmten Termin. Verzug im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB trat daher ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
12 
Es kann (an dieser Stelle noch) dahingestellt bleiben, ob die Geldschuld des Beklagten als „qualifizierte Schickschuld“, so die bis ins Jahr 2008 herrschende Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 -, BGHZ 44, 178; Staudinger, DNotZ 2009, 196 Fn 13; Palandt/Grüneberg, aaO § 270 Rn 5 jmzwN), oder jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008 (Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) als (modifizierte) Bringschuld anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris mzwN). Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481). Denn der Beklagte leistete nach beiden Ansichten nicht rechtzeitig.
13 
Ausgehend von einer qualifizierten Schickschuld wäre die Leistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Geldinstitut eingegangen wäre, das Konto des Schuldners die erforderliche Deckung aufgewiesen hätte und der Überweisungsvertrag durch Annahme seitens der Bank rechtzeitig abgeschlossen worden wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2003 - 20 (16) WF 44/02 -, NJW 2003, 2922). Zwar ging der am 31.12.2012 online erteilte Überweisungsauftrag rechtzeitig bei der Bank des Beklagten ein, und ein ausreichendes Bankguthaben stand bereit. Der Überweisungsvertrag konnte von der Bank aber nicht rechtzeitig angenommen werden, weil der 31.12.2012 ein Bankfeiertag war, an dem Kreditinstitute keine Bankgeschäfte abwickeln.
14 
Ausgehend von einer (modifizierten) Bringschuld ist die Leistung erst erfolgt, wenn der Gläubiger das Geld erlangt hat. Auch dieser Zeitpunkt lag nach dem 31.12.2012.
15 
Die Überschreitung der Zahlungsfrist war schuldhaft im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB. Der Beklagte hat sich nicht entlastet (Zur Beweislast: BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10 -, NJW 2011, 2120). Er hätte wissen können und müssen, dass seine Bank seinen Überweisungsauftrag nicht mehr am 31.12.2012 bearbeiten würde, weil es ein Bankfeiertag war. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ist zwar sogar im Geschäftsverkehr in einer gewissen Übergangszeit ein schuldausschließender Rechtsirrtum angenommen worden, wenn die Schuldner nach wie vor von einer qualifizierten Schickschuld ausgegangen waren (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481). Mittlerweile entlastet ein solcher Irrtum aber nicht mehr; vorliegend ohnehin nicht, weil auch nach alter Rechtslage nicht rechtzeitig geleistet wurde.
16 
b) Anders als für Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 BGB, die für die Dauer des Verzuges besteht, kommt es für den Verzugsschadensersatzanspruch für Rechtsverfolgungskosten nach §§ 286, 280, 249 BGB erst einmal nicht darauf an, dass der Verzug im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch nicht beendet ist. § 280 Abs. 2 BGB verweist für den Verzögerungsschaden auf die Voraussetzungen des § 286 BGB, der nur den Beginn des Verzugs regelt. Für die Ersatzfähigkeit ist vielmehr maßgeblich, ob der Schaden durch den als Pflichtverletzung anzusehenden Verzug adäquat verursacht wurde (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Verzugsgläubiger die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -, NJW 2006, 1065 mwN). Abzustellen ist daher auf die Sicht des Ersatzberechtigten (BGH aaO).
17 
aa) Bei rechtzeitiger Zahlung hätte der Kläger seinen Anwalt nicht mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt, so dass der hieraus resultierende Vermögensschaden aus dem - unstreitig - gezahlten Anwaltshonorar adäquat kausal auf den Verzug zurückzuführen ist.
18 
bb) Der Kläger durfte diese Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch für erforderlich und zweckmäßig halten.
19 
(1) Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn der Beklagte nur die rechtzeitige Absendung des Geldes vor Fristablauf am Leistungsort geschuldet hätte (§ 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB). Dann hätte der Kläger nämlich damit rechnen können und müssen, dass das Geld erst am 02.01.2013 bei seiner Bank eingeht. Nach § 676g BGB aF war der Überweisungsbetrag binnen eines Bankgeschäftstages nach dem Tag der Gutschrift auf einem Konto der Empfängerbank dem Konto des Empfängers, sprich des Klägers, gutzuschreiben. Hieran hat sich durch die Schaffung des § 675t BGB in der Sache nichts geändert (BT Drs 16/11643 S. 112). Der Kläger hätte demnach auch davon ausgehen müssen, dass das am 02.01.2013 bei seiner Bank eingegangene Geld noch nicht am selben Tag seinem Konto - für ihn sichtbar - gutgeschrieben wird und hätte demnach am 02.01.2013 noch keine Maßnahmen ergreifen dürfen.
20 
Durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) ist klargestellt, dass im Geschäftsverkehr und für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen davon auszugehen ist, dass der Schuldner einer Geldschuld erst geleistet hat, wenn der Gläubiger das Geld „erlangt“, wie Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35; bzw. Art. 3 Abs. 1 der neugefassten RL 2011/7/EU) formuliert. Dies wiederum tritt erst ein, wenn der Gläubiger über das Geld verfügen kann, wofür die Gutschrift auf seinem Konto maßgeblich sein soll (EuGH aaO Rn 23, 26, 28). Demnach kommt es erstens nicht auf die Absendung des Geldes an, zweitens nicht auf den Eingang des Geldes bei der Empfängerbank, drittens nicht auf den mit dem Eingang bei der Empfängerbank taggleichen (§ 675 Abs. 1 Satz 2 BGB) Wertstellungszeitpunkt (so aber Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481), sondern erst auf die Gutschrift. Die Verantwortung des Schuldners für von ihm nicht beeinflussbare ungewöhnliche Verzögerungen soll über das verzugsimmanente Verschuldenserfordernis begrenzt werden (EuGH aaO Rn 30). Nach dieser Rechtsprechung ist der Akt, mit dem der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung auf dem Gläubigerkonto dokumentiert wird, somit die Buchung der Gutschrift selbst, entscheidend.
21 
Auf den vorliegenden Fall eines Darlehens zwischen Privatleuten und eines Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ist diese Rechtsprechung weder nach ihrer personellen Reichweite noch nach ihrer sachlichen direkt anzuwenden.
22 
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob § 270 Abs. 4 BGB aufgrund der EuGH-Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist, offen gelassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 -, MDR 2010, 1040).
23 
Der Senat bejaht dies. Die Richtlinie 2000/35 spricht nicht dagegen. Zwar sollen nach ihrem Erwägungsgrund 13 nur Handelsgeschäfte erfasst sein. Nach Erwägungsgrund 7 stellt aber der Zahlungsverzug gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine Insolvenzgefahr dar, die in gleicher Weise gegeben ist, wenn ein Verbraucher Schuldner etwa einer großen Bauforderung ist und diese vorerst nicht bezahlt. Der EuGH sieht das Ziel der Richtlinie dann auch allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung (EuGH aaO Rn 26). Auf der Ebene des nationalen Rechts sprechen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung (Palandt/Gründeberg, BGB, 73.Aufl. § 270 Rn 5f mzwLitNachw.; Kerwer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 270 BGB Rn 10,11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, aaO; Staudinger, DNotZ 2009, 196, 204). In personeller Hinsicht ist eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Sache nicht geboten. Der gegebenenfalls nicht so geschäftsgewandte Verbraucher kann sich in seinem Zahlverhalten in gleicher Weise an der neuen Rechtslage orientieren wie ein Unternehmer und erscheint nicht schutzwürdiger. Der verspätet an einen Verbraucher zahlende Unternehmer ist sowieso nicht schutzwürdig und würde begünstigt. Abgrenzungsprobleme zwischen dem Unternehmer- und dem Verbraucherbegriff werden in ihrer praktischen Bedeutung nicht ausgeweitet, einer weiteren sachlich nicht gebotenen Ausdifferenzierung und damit Komplizierung des Rechts entgegengewirkt. Hinsichtlich der sachlichen Reichweite ist eine Differenzierung zwischen dem Verzugszins und dem sonstigen Verzugsschaden nicht gerechtfertigt. Der in der Zinspflicht zum Ausdruck gebrachte Nutzungsentgang und der Schaden aus der notwendig werdenden Beitreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Schuld sind in gleicher Weise Folgen der Verspätung der Leistung.
24 
Ausgehend hiervon durfte der Kläger, als er am 02.01.2013 auf seinem Konto keine Gutschrift feststellen konnte, weil eine Buchung noch nicht erfolgt war, davon ausgehen, dass der Beklagte nicht rechtzeitig leistete und in Verzug war. Er durfte also Maßnahmen ergreifen, um seinen Rückzahlungsanspruch zu sichern.
25 
(2) Hiervon zu trennen ist die vom Landgericht im Ergebnis verneinte Frage, ob er sich sogleich anwaltlicher Hilfe (mit den damit verbundenen Kosten) bedienen durfte oder selbst noch einmal tätig werden musste. Der Kläger meint, hierzu sei er schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil der Beklagte in seinen E-Mails die Zahlung angekündigt und somit eine Selbstmahnung ausgesprochen habe. Eine Selbstmahnung ist in erster Linie im Rahmen der Entbehrlichkeit einer Mahnung zur Verzugsbegründung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB relevant (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - V ZR 222/06 -, NJW 2008, 1216), nicht aber für die Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden darf, um ein Recht durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist die Ankündigung ambivalent, sie kann ebenso gut darauf hindeuten, dass die Leistung tatsächlich unmittelbar bevorsteht und sich nur, wie hier durch die Feiertage, geringfügig verspätet. Diese Ankündigung der Zahlung der dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Forderung hätte jedenfalls dann gegen die Notwendigkeit der sofortigen Einschaltung eines Anwalts gesprochen, wenn an der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Beklagten keine Zweifel bestanden hätten (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn 181). Solche Zweifel waren aber gegeben. Unabhängig von dem im Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fälligkeitszeitpunkt für die Darlehenszinsen am Jahresanfang oder -ende zahlte der Beklagte sie erst jeweils zwischen Mitte Februar und Ende März des Folgejahres. Ein weiteres Darlehen über EUR 30.000 wurde mehrfach zum Teil stillschweigend verlängert. Zudem trug der Beklagte vor, der Kläger habe sich im Oktober 2012 bei der Beklagtenbank nach der Liquidität des Beklagten erkundigt und so eine notwendige Umschuldung maßgeblich gestört (Anl. B 3). Eine Solvenz des Beklagten musste daher nicht als gegeben angesehen werden. Das persönliche Verhältnis der Parteien war, nach dem Ton des E-Mail-Verkehrs im Dezember 2012 zu urteilen, nicht unbedingt harmonisch (Anl. B 1, B 2). Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger auch angesichts der erheblichen Höhe der Forderung die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung - juristisch gesehen - für erforderlich halten durfte, selbst wenn er von seiner Person her geschäftlich gewandt genug war, die Rückzahlung selbst noch einmal einzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 -, BGHZ 127, 348).
III.
26 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 269 ZPO. Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 89%, der Beklagte 11% zu tragen.
27 
a) Die erstinstanzliche Änderung des Klageantrags dahin, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rückzahlungsanspruchs fallen gelassen wurde, bedeutete hinsichtlich dieser einseitigen Erledigungserklärung eine Klagerücknahme. Für die Kostenentscheidung ist insoweit daher § 269 Abs. 3 ZPO maßgeblich. Nach seinem Satz 2 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er die Klage zurücknimmt. Nach Satz 3 ist ausnahmsweise eine Kostenregelung nach billigem Ermessen möglich, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurück genommen wird. Auch bei Anwendung dieses Satzes entspricht es aber billigem Ermessen, dass der Kläger hinsichtlich dieses Klageteils die Kosten trägt.
28 
Wiederum ist maßgeblich, ob der Kläger die Verursachung auch dieser Rechtsverfolgungskosten durch die klagweise Geltendmachung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, etwa weil er das erledigende Ereignis nicht kennen musste (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. , § 269 Rn 18c). Davon ist selbst dann nicht auszugehen, wenn, wie der Kläger vorträgt, die Gutschrift am 04.01.2013, bevor er seinen Anwalt beauftragte, auf seinem Konto nicht zu erkennen gewesen sein sollte. Wie bereits ausgeführt war nach § 676g BGB aF bzw EUR 675t BGB damit zu rechnen, dass der Überweisungsbetrag binnen eines Bankgeschäftstages nach dem Tag der Gutschrift auf einem Konto der Empfängerbank dem klägerischen Konto gutgeschrieben wird. Mit einer nicht einmal am übernächsten Tag sichtbaren Gutschrift, wie der Kläger sie behauptet, musste nicht gerechnet werden. Die Richtigkeit des Vortrags unterstellt dürfte eine solche ungewöhnliche Verzögerung nicht zulasten des Schuldners gehen, sein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Leistung entfiele, so dass auch der Verzug beendet wäre (§ 286 Abs. 4 BGB; EuGH aaO Rn 30). Der Kläger hätte zwar den Zahlungseingang auf seinem Konto möglicherweise nicht erkennen können, insoweit wäre ihm aber das Fehlverhalten der von ihm beauftragten Bank zuzurechnen und er daher so zu behandeln, als wenn er das erledigende Ereignis des Zahlungseingangs am 03.01.2013 hätte erkennen können und müssen.
29 
Es kann daher offen bleiben, ob hier ein Zuwarten und eine Rückfrage bei der klägerischen Bank als Empfängerbank wegen der am 02.01.2013 umgehend übersandten Überweisungskopie geboten war, oder die anwaltlich gesetzte Zahlungsfrist von einem Tag bis zum 03.01.2013 als zu kurz anzusehen ist.
30 
b) Hinsichtlich der eingeklagten Zinsen für 2013 in Höhe von EUR 5.000 ist die Klage erstinstanzlich zutreffend und rechtskräftig abgewiesen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten standen dem Kläger zu.
31 
c) Bei der Kostenquotelung ist von einem Streitwert der ersten Instanz in Höhe von EUR 14.289,89 auszugehen. Der Streitwert für die einseitige Erledigungserklärung richtet sich nach dem Interesse des Klägers, die bis dahin entstandenen Kosten nicht tragen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07-, WuM 2008 35), die bei einer Forderung von EUR 55.000 nach dem RVG in der Fassung bis 31.07.2013 EUR 9.289,89 betrugen. Die Zinsen für 2013 (EUR 5.000) sind vor und spätestens nach der Teilklagerücknahme nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO anzusehen. Hingegen gehört die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr als Nebenforderung in Gestalt von Kosten zur Erledigungserklärung, und ist daher nach § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO im festzusetzenden Streitwert nicht zu berücksichtigen, wohl aber fiktiv in der zu bildenden Kostenquote (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87 -, BGHZ 104, 240). Der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilte Beklagte unterliegt damit erstinstanzlich in Höhe von rund 11% des fiktiven Streitwerts.
32 
2. Zweitinstanzlich hat die Berufung des Klägers vollen Erfolg.
33 
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 713 ZPO ist wegen Zulassung der Revision nicht anwendbar.
34 
4. Die Revision wird zugelassen. Die Erstreckung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06 -, NJW 2008, 1935, 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) auf Nichtunternehmer und auf sonstige Verzugsschäden hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Staufen im Breisgau vom 02.10.2014, Az. 2 C 77/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.613,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.173,50 EUR seit dem 07.02.2014, aus weiteren 120 EUR seit dem 06.03.2014, aus weiteren 120 EUR seit dem 04.04.2014, aus weiteren 600 EUR seit dem 07.05.2014 und aus weiteren 600 EUR seit dem 04.06.2014 zu bezahlen. b) Hinsichtlich Klagantrag Ziffer 1 ist der Rechtsstreit erledigt. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 10 %, der Beklagte zu 90 %. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil in seiner abgeänderten Form sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung restliche Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Mietverhältnis mit dem Beklagten weiter.
So begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Erledigung ihrer Räumungsklage sowie Schadensersatz wegen Mietausfalls für die Monate Mai und Juni 2014. Das Amtsgericht hat die Abweisung der Klage insoweit damit begründet, dass am 06.02.2014, dem Datum des außerordentlichen Kündigungsschreibens der Klägerin, ein Mietrückstand von lediglich 1.173,50 EUR bestanden habe, der die Summe von zwei Monatsmieten zu je 600 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung von je 120 EUR nicht erreicht habe. Daher sei die wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam. Mit dem unangekündigten Auszug am 02.05.2014 habe der Beklagte daher auch keine der Klägerin gegenüber bestehende Sorgfaltspflicht verletzt und schulde somit auch keinen Schadensersatz wegen Mietausfalls.
Nicht mehr im Streit stehen hingegen die Mietrückstände des Beklagten bis einschließlich 02.05.2014, die vom Beklagten vorgenommene Mietminderung, die Höhe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen sowie die Eigenbedarfskündigung vom 29.11.2013.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass entgegen der Darstellung des Amtsgerichts am 06.02.2014 ein Mietrückstand von 1.773,50 EUR bestanden habe, der zwei Monatsmieten zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung übersteige. Denn die am 06.02.2014 vom Beklagten vorgenommene Überweisung von 600 EUR für den Monat Februar 2014 sei dem Konto der Klägerin erst am 07.02.2014 gutgeschrieben worden. Die Kündigungserklärung vom 06.02.2014 habe der Zeuge H. aber noch am selben Tag in den Briefkasten des Beklagten geworfen. Die Kündigung sei daher wirksam gewesen. Infolge des unangekündigten Auszuges des Beklagten am 02.05.2014 stünden der Klägerin auch die Nettokaltmieten bis Ende Juni 2014 zu.
Die Klägerin beantragt:
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der erst in der Berufung erfolgte Vortrag der Klägerin über die Gutschrift der Zahlung des Beklagten am 07.02.2014 sei verspätet und daher zurückzuweisen. Außerdem habe der Beklagte die Kündigungserklärung erst am 08.02.2014 erhalten, als die Februarmiete 2014 auch nach Darstellung der Klägerin ihrem Konto bereits gutgeschrieben gewesen sei. Daher sei die Kündigung unwirksam gewesen. Die Mietausfälle für Mai und Juni 2014 könne die Klägerin somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
10 
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
11 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
12 
1. Erledigung der Räumungsklage:
13 
Die Räumungsklage war ursprünglich zulässig und begründet und erledigte sich erst durch den Auszug des Beklagten am 02.05.2014.
14 
Der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b) BGB lag am 06.02.2014 vor, da der Beklagte sich an diesem Tag mit der Entrichtung über einen längeren Zeitraum aufgelaufener Mietrückstände in Höhe eines Betrages in Verzug befand, der die Miete für zwei Monate überstieg. Dem vom Amtsgericht errechneten Rückstand von 1.173,50 EUR waren am 06.02.2014 noch mindestens 600 EUR Kaltmiete für den Monat Februar 2014 hinzuzurechnen, deren Gutschrift auf dem Konto der Klägerin erst am 07.02.2014 erfolgte. Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten vom 06.02.2014 war daher wirksam.
15 
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ist hier der 06.02.2014. An diesem Tag ist dem Beklagten nach Überzeugung der Kammer das außerordentliche Kündigungsschreiben zugegangen.
16 
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt: Nach einer Meinung soll entscheidend sein der Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung (ohne tiefer gehende Begründung Palandt-Weidenkaff, BGB, § 543 Rn. 23 unter Verweis auf § 569 Abs. 4 BGB; ebenso LG Duisburg, Beschluss vom 24.03.2006, 13 T 28/06, WuM 2006, 257; LG Köln, Urteil vom 18.01.2001, 6 S 221/00, ZMR 2002, 123 ff.). Andererseits wird vertreten, maßgeblich sei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Empfänger (so auch LG Köln, Urteil vom 18.10.1990, 1 S 215/90, MDR 1991, 157; LG Lüneburg, Urteil vom 13.10.1994 - 4 S 71/94 Emmerich-Sonnenschein, Miete, § 543 Rn. 29; Staudinger-Emmerich, BGB, § 543 Rn. 48; der dortige Verweis auf BGH, Beschluss vom 11.09.2007, VIII ZR 1/07, WuM 2007, 575 f., geht allerdings fehl; widersprüchlich beck-OK-Ehlert, § 543 Rn. 24 d; zu weitgehend AG Dortmund, Urteil vom 02.11.2004, 125 C 10067/04, WuM 2004, 720, wonach es ausreiche, dass der Kündigungstatbestand vor Abgabe der Kündigungserklärung verwirklicht gewesen sei).
17 
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Kündigungserklärung wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam; vor oder zeitgleich mit dem Zugang kann sie noch widerrufen werden, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Pflicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung gemäß § 569 Abs. 4 BGB hat den Zweck, dem Empfänger eine Überprüfung des Kündigungsgrundes ermöglichen (Palandt-Weidenkaff, BGB, § 569 Rn. 24). Da der Empfänger aber erst mit dem Zugang der Kündigungserklärung deren Wirksamkeit überprüfen können muss, genügt es, wenn die Kündigungsvoraussetzungen bei Zugang – zumindest noch – vorliegen.
18 
b) Aufgrund der Aussage des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge das Kündigungsschreiben vom 06.02.2014 am Morgen des 06.02.2014 vor 8 Uhr in den Briefkasten des Beklagten steckte. Die Aussage der Zeugin M. vermochte diese Überzeugung nicht zu erschüttern.
19 
Der Zeuge H. gab an, das Mietverhältnis sei angespannt gewesen, weil der Beklagte über einen längeren Zeitraum nach Gutdünken Abzüge von der Miete gemacht habe. Der Zeuge habe mehrfach mit dem Beklagten gesprochen und ihm erklärt, dass es so nicht gehe. Anfang Februar 2014 sei es ihm zu viel geworden, und er habe regelmäßig die Kontoeingänge kontrolliert. Als am Morgen des 06.02.2014 die Februarmiete dem Konto noch immer nicht gutgeschrieben gewesen sei, habe er das Kündigungsschreiben aufgesetzt, ausgedruckt und beim anschließenden Besuch bei seiner Mutter noch vor 8 Uhr in den Briefkasten des Beklagten geworfen.
20 
Die Angaben des Zeugen sind angesichts der vom Amtsgericht umfassend dargestellten Vorgeschichte des Mietverhältnisses durchweg nachvollziehbar und glaubhaft. So zeigte der Zeuge zunächst durchaus Verständnis für die nicht ganz einfache Situation des Beklagten als Mieter im Haus seiner Mutter, weshalb er auch versucht habe, ein Vertrauensverhältnis zum Zeugen aufzubauen. Dass dies angesichts der ständigen Mietminderungen - die nach den Ausführungen des Amtsgerichts, die in der Berufung nicht angegriffen werden, zum größten Teil unbegründet waren - schwierig war, ist verständlich. Ebenso verständlich ist, dass der Zeuge zu Beginn des Monats Februar 2014 regelmäßig auf dem Konto seiner Mutter nachsah, ob die Miete des Beklagten eingegangen war. Denn der Zeuge befand sich in einer Situation, in der er nicht sicher sein konnte, ob die Ende November 2013 angesichts des zunehmend sich verschlechternden Gesundheitszustandes seiner Mutter erklärte Eigenbedarfskündigung gegenüber dem Beklagten Bestand haben würde. Er wusste auch, dass zum 01.03.2014 ein neuer Mieter in die Wohnung des Beklagten einziehen sollte, der auch die Pflege seiner hoch betagten Mutter hätte übernehmen sollen. Dem Zeugen war das „Lauern“ auf die Erfüllung des Kündigungsgrundes des Zahlungsverzuges auch sichtlich unangenehm. Dass der Zeuge in dieser Situation die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nutzt und, da er ohnehin früh zu seiner Mutter fahren muss, um diese zu versorgen, noch am Morgen des 06.02.2014 das ausgedruckte Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Beklagten wirft, erscheint nur folgerichtig.
21 
Die teilweise widersprüchlichen und nicht durchgängig nachvollziehbaren Angaben der Zeugin M. vermochten diese Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Die Zeugin berichtete von einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen H. am Vormittag des 08.02.2014 - einem Samstag -, die sich an der Entfernung ihrer Waschmaschine aus dem Keller des bewohnten Anwesens und deren Abstellen auf dem Hof entzündet haben soll. Die von diesem Ereignis offenbar immer noch aufgebrachte Zeugin schilderte in mehreren Sprüngen vom Vor- in den Nachmittag und wieder zurück, wie der Zeuge H. zwischen 9.30 Uhr und 10 Uhr auf unbekannte Weise - mal wusste die Zeugin nicht, wie Herr H. das geschafft haben könnte, es müsse ihm jemand geholfen haben, dann wollte sie ihn mit einem anderen beim Abstellen der Waschmaschine auf dem Hof gesehen haben - die Waschmaschine aus dem Keller in den Hof beförderte, wie der Beklagte nach einigem Hin und Her bei der Rückkehr von einem Reparaturauftrag seines Chefs auch Ersatz für die im Keller verbliebenen Anschlüsse der Waschmaschine mitbrachte und letztlich die Hilfe eines Bekannten organisierte, der die Waschmaschine in ihre Wohnung beförderte. Bei der Rückkehr von seinem Reparaturauftrag soll der Beklagte dann auch den Brief mit dem Kündigungsschreiben des Zeugen H. auf der Treppe des Anwesens gefunden haben.
22 
Zwar hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es an diesem 08.02.2014 einen Streit um die Verbringung der Waschmaschine in den Hof des Anwesens gab und dass die Waschmaschine letztlich in die Wohnung des Beklagten geschafft wurde. Die Kammer hält es aber für wenig wahrscheinlich, dass der Sohn der Klägerin an einem solchen Tag ausgerechnet die für ihn besonders wichtige außerordentliche Kündigung gewissermaßen im Affekt auf die Treppe des Anwesens gelegt haben soll, obwohl er auch nach Darstellung der Zeugin alle sonstigen Schreiben, insbesondere auch die Eigenbedarfskündigung vom November 2013, in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen hatte. Die Entfernung der Waschmaschine aus dem Keller am Vormittag im Beisein eines Dritten zeigt eher, dass der Sohn der Klägerin mit einer gewissen Vorbereitung „Fakten schaffen“ wollte, was gegen eine Kurzschlusshandlung spricht. Auch ist wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge sich mit der Übermittlung der am 06.02.2014 aufgesetzten Kündigung zwei Tage Zeit ließ, obwohl er jeden Morgen zum Haus seiner Mutter fahren und sie versorgen musste. Auch vermochte sich die Kammer kein klares Bild darüber zu verschaffen, ob die Zeugin den Beklagten beim Aufheben des Briefes von der Treppe sehen konnte, weil sie ihm entgegen gerannt war, oder ob sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung befand. Zudem war nicht recht erklärlich, weshalb der Beklagte beim Aufheben des Briefes von der Treppe mit einem gewissen Sarkasmus ausgerufen haben soll: „Hier haben wir noch einen schönen Brief“ , obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Inhalt des Briefes noch gar nicht bekannt gewesen sein konnte.
23 
Nach allem bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Darstellung des Zeugen H.
24 
c) Damit war die Kündigungserklärung dem Beklagten am 06.02.2014 zugegangen. Denn zugegangen ist die Willenserklärung unter Abwesenden, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt-Ellenberger, BGB, § 130 Rn. 5 m. w. N.). Zum Bereich des Empfängers gehört unter anderem auch der Briefkasten. Vollendet ist der Zugang erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten war (Palandt, a. a. O.). Dies war hier unter normalen Umständen der Zeitpunkt, zu dem der an diesem Werktag von der Arbeit zurückkehrende Beklagte den Briefkasten öffnet, also spätestens am Abend des 06.02.2014.
25 
d) Gemäß § 556 b Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB befand sich der Beklagte mit Beginn des 06.02.2014 also mit der Leistung der Miete und der Nebenkostenvorauszahlung auch für den Monat Februar 2014 in Verzug, da die am 06.02.2014 ausgeführte Überweisung von 600 EUR dem Konto der Klägerin erst am 07.02.2014 gutgeschrieben wurde.
26 
Für den Zeitpunkt der Leistung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung durch den Schuldner, sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Gläubiger an.
27 
Nach früherem Verständnis der Geldschuld als qualifizierter Schickschuld reichte für die Rechtzeitigkeit der Leistung, dass der Schuldner das Geld vor Fristablauf am Leistungsort abgesandt hatte, §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB (grundlegend BGH NJW 1964, 499; Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 543 BGB Rn. 94 a Fn. 309 m. w. N.).
28 
Nach inzwischen wohl allgemeiner Meinung zwingen aber Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/35/EG (jetzt: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU) und die Rechtsprechung des EuGH (1. Kammer, Urteil vom 03.04.2008, C-306/06, NJW 2008, 1935) zu einer richtlinienkonformen Auslegung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Leistung jedenfalls dann, wenn der geschäftliche Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen betroffen ist. Da es nach dem Wortlaut der Richtlinie für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Erhalt der Zahlung durch den Gläubiger ankommt, ist eine Zahlung per Überweisung nunmehr nur dann rechtzeitig, wenn sie dem Gläubiger am fraglichen Tag gutgeschrieben ist (Palandt-Grüneberg, BGB, § 270 Rn. 5; Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 543 BGB Rn. 94).
29 
Umstritten ist, inwieweit diese richtlinienkonforme Auslegung auch auf Verbraucher Anwendung finden soll, die vom Wortlaut der Richtlinie nicht umfasst sind (vgl. zum Meinungsstand - inzwischen wohl veraltet - Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 543 BGB Rn. 94 a). Der BGH hat diese Frage bislang offen gelassen (BGH, VIII ZR 129/09, Urteil vom 13.07.2010, zitiert nach juris, Rn. 36). Die inzwischen wohl herrschende Meinung hält eine Ausdehnung der richtlinienkonformen Auslegung auf Verbraucher für sachgerecht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2014, 7 U 177/13, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Palandt-Grüneberg, BGB, § 270 Rn. 5; jurisPK-BGB, § 270 Rn. 10 - 12; beckOK-BGB, § 270 Rn. 16).
30 
Die Kammer schließt sich dieser Meinung an. Zwar mag der direkte Anwendungsbereich der Richtlinie auf den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen beschränkt sein. Es besteht aber ein übergeordnetes Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die unterschiedliche Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung abhängig von der Unternehmer- oder Verbraucherstellung des Schuldners würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, obwohl weder ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung von Verbrauchern ersichtlich ist noch der Wortlaut des § 270 Abs. 1 BGB eine solche Unterscheidung nahelegt. Auch Zwecke des Verbraucherschutzes stehen der Ausdehnung der richtlinienkonformen Auslegung auf Verbraucher nicht entgegen.
31 
Damit überschritt der Mietrückstand an diesem Tag nunmehr sogar zwei Monatsmieten, weshalb die Klägerin gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b) BGB kündigen konnte. Der Beklagte hatte diesen Rückstand auch zu vertreten, da die von ihm vorgenommenen Mietminderungen nur zu einem sehr geringen Teil begründet waren und einen solchen Rückstand nicht rechtfertigten. Die Gutschrift der 600 EUR am 07.02.2014 beseitigte auch nicht den Kündigungsgrund, weil eine Heilung nur bei Ausgleich der gesamten Rückstände eingetreten wäre, § 543 Abs. 2 S. 2 BGB (BGH ZMR 71, 27).
32 
e) Der Vortrag über die erst am 07.02.2014 erfolgte Gutschrift ist zwar neu. Er ist aber gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil das Amtsgericht die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung im Detail übersehen hat. Sonst hätte das Amtsgericht durch einen Hinweis auf eine Klarstellung des wechselseitigen Vortrags im Hinblick auf den Begriff der am 06.02.2014 erfolgten „Zahlung“ hingewirkt, nachdem auch die Parteien die Bedeutung dieser Frage offenbar nicht erkannt hatten.
33 
f) Die Kündigung verstößt auch entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass das Verhalten der Klägerin bzw. ihres sie vertretenden Sohnes insbesondere was die unangemessene Erhöhung des Anteils der vom Beklagten zu tragenden Nebenkosten, die ungerechtfertigte Eigenbedarfskündigung und widersprüchliche Vertragsregelungen wenig mieterfreundlich war. Allerdings rechtfertigt dies nicht eine Zahlung der Miete nach Ablauf des dritten Werktags eines Monats. Zudem minderte der Beklagte über einen längeren Zeitraum die Miete in unterschiedlicher Höhe aufgrund von behaupteten Mängeln, die das Amtsgericht letztlich für nicht erwiesen oder nicht erheblich erachtete - mit Ausnahme des Verhaltens der Klägerin in einem Zeitraum von 1 ½ Monaten. Die Klägerin hatte auch mehrfach auf die Zahlungsrückstände hingewiesen und auf Ausgleich derselben gedrungen. In einer solchen Situation ist es das gute Recht des Gläubigers, dem säumigen Schuldner zu kündigen.
34 
2. Zahlungsantrag:
35 
Der Klägerin steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch Schadensersatz wegen Mietausfalls für die Monate Mai und Juni 2014 zu. Denn entgegen seiner Verpflichtung zog der Beklagte nach Ausspruch der fristlosen Kündigung zunächst nicht aus der klägerischen Wohnung aus und setzte die Klägerin von seinem Auszug am 02.05.2014 auch nicht vorab in Kenntnis. Damit nahm er der Klägerin die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist nach einem Ersatzmieter zu suchen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin hatte diese aber für die Zeit ab 01.03.2014 bereits einen Nachmieter gefunden, der infolge des Verbleibens des Beklagten nicht einziehen konnte und sich um eine andere Wohnung kümmern musste. Unbestritten gelang es der Klägerin nach dem unangekündigten Auszug des Beklagten trotz Beauftragung einer Maklerin bis Ende Juni 2014 auch nicht, einen neuen Mieter zu finden.
36 
Für den Monat Mai 2014 stehen der Klägerin daher über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 48 EUR hinaus weitere 552 EUR zu, für den Monat Juni 2014 der Betrag der gesamten Nettokaltmiete von 600 EUR.
37 
Insgesamt stehen der Klägerin also über die vom Amtsgericht zuerkannten 1.461,50 EUR hinaus weitere 1.152 EUR und somit die in der Berufung beantragten 2.613,50 EUR zu.
38 
3. Zinsanspruch:
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
40 
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Tenor

1. Auf die Teilberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.08.2013, 8 O 95/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.761,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 89%, der Beklagte 11%, die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Zweitinstanzlich verlangt der Kläger nur noch den Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens entstanden.
Der Beklagte erhielt vom Kläger ein privates Darlehen über EUR 50.000, das vereinbarungsgemäß spätestens bis zum 31.12.2012 zurückzubezahlen war (Anl. K1). Mit E-Mail vom 16.12.2012 bat der Beklagte den Kläger um Bestätigung, dass das Darlehen zur Rückzahlung anstehe. Mit E-Mail vom 27. Dezember teilte er ihm mit, dass er den geschuldeten Darlehensbetrag und die Zinsen für das Jahr 2012, zusammen EUR 55.000, auf das bekannte Konto bei der N-Bank überweisen werde. Falls der Kläger ein anderes Konto präferiere, möge er dies mitteilen. Der Kläger meldete sich hierauf nicht. Der Beklagte überwies das Geld am 31.12.2012 (Montag) im Wege des Onlinebankings von seinem Konto unter Verwendung einer TAN. Es wurde nach dem Behaupten des Klägers auf dem Empfängerkonto im Laufe des 04.01.2013 (Freitag) mit Wertstellung zum 02.01.2013 (Mittwoch) gutgeschrieben.
Der Kläger beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten im Laufe des 02.01.2013 mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung. Dieser forderte daraufhin den Beklagten in einer E-Mail, die um 16:08 Uhr versendet wurde, zur Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen in Höhe von EUR 55.000 spätestens bis zum 03.01.2013 auf. Der Beklagte stellte ihm daraufhin noch am selben Tag eine Kopie des unwiderruflichen Überweisungsträgers zur Verfügung. Der Kläger beauftragte am 04.01.2013 seinen Prozessbevollmächtigten mit der gerichtlichen Beitreibung der Forderung, der noch am selben Tag einen Mahnbescheid beantragte.
Der Kläger hat behauptet, am 04.01.2013 habe er auf seinem Konto keinen Geldeingang feststellen können und daraufhin das Mandat für den Mahnbescheid erteilt. Der Beklagte hat behauptet, das Geld habe seine Bank am 02.01.2013 verlassen.
Der Kläger hat erstinstanzlich den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Darlehens und der Zinsen für das Jahr 2012 (EUR 55.000) einseitig für erledigt erklärt und weitere EUR 5.000 für angeblich geschuldete Zinsen für das Jahr 2013 sowie Ersatz der hälftigen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus der Beauftragung mit der Beitreibung der Darlehenssumme verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung der ganzen vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (EUR 1.761,08) sowie weiterer EUR 5.000, Darlehenszinsen für das Jahr 2013, zu verurteilen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil (I 39) verwiesen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich der Beklagte zwar am 02.01.2013 in Verzug befunden habe, da es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Eingang des Geldes beim Gläubiger ankomme. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB anzulasten, da er aufgrund der langjährigen Verbindung der Parteien gehalten gewesen sei, den Beklagten auch nach Eintritt des Verzugs auf den Zahlungsrückstand hinzuweisen und ihm gegebenenfalls eine Frist zur Zahlung zu setzen. Darlehenszinsen für das Jahr 2013 wären schon deshalb nicht geschuldet, weil der Darlehensvertrag 2012 geendet habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Teilberufung, mit der er weiter die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, für die Formulierung der Berufungsanträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 (II 93) verwiesen.
II.
Die zulässige Teilberufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB aus Verzug.
10 
1. a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Verzug mit dem Ablauf des 31.12.2012 begann.
11 
Die im vorliegenden Fall durch Banküberweisung zulässige Leistung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1978 - VII ZR 17/76 -, BGHZ 72, 316, 319) erfolgte nach Ablauf des zur spätesten Rückzahlung vorgesehenen Datums (31.12.2012) und damit nach dem für sie kalendarisch bestimmten Termin. Verzug im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB trat daher ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
12 
Es kann (an dieser Stelle noch) dahingestellt bleiben, ob die Geldschuld des Beklagten als „qualifizierte Schickschuld“, so die bis ins Jahr 2008 herrschende Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 -, BGHZ 44, 178; Staudinger, DNotZ 2009, 196 Fn 13; Palandt/Grüneberg, aaO § 270 Rn 5 jmzwN), oder jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008 (Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) als (modifizierte) Bringschuld anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris mzwN). Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481). Denn der Beklagte leistete nach beiden Ansichten nicht rechtzeitig.
13 
Ausgehend von einer qualifizierten Schickschuld wäre die Leistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Geldinstitut eingegangen wäre, das Konto des Schuldners die erforderliche Deckung aufgewiesen hätte und der Überweisungsvertrag durch Annahme seitens der Bank rechtzeitig abgeschlossen worden wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2003 - 20 (16) WF 44/02 -, NJW 2003, 2922). Zwar ging der am 31.12.2012 online erteilte Überweisungsauftrag rechtzeitig bei der Bank des Beklagten ein, und ein ausreichendes Bankguthaben stand bereit. Der Überweisungsvertrag konnte von der Bank aber nicht rechtzeitig angenommen werden, weil der 31.12.2012 ein Bankfeiertag war, an dem Kreditinstitute keine Bankgeschäfte abwickeln.
14 
Ausgehend von einer (modifizierten) Bringschuld ist die Leistung erst erfolgt, wenn der Gläubiger das Geld erlangt hat. Auch dieser Zeitpunkt lag nach dem 31.12.2012.
15 
Die Überschreitung der Zahlungsfrist war schuldhaft im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB. Der Beklagte hat sich nicht entlastet (Zur Beweislast: BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10 -, NJW 2011, 2120). Er hätte wissen können und müssen, dass seine Bank seinen Überweisungsauftrag nicht mehr am 31.12.2012 bearbeiten würde, weil es ein Bankfeiertag war. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ist zwar sogar im Geschäftsverkehr in einer gewissen Übergangszeit ein schuldausschließender Rechtsirrtum angenommen worden, wenn die Schuldner nach wie vor von einer qualifizierten Schickschuld ausgegangen waren (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481). Mittlerweile entlastet ein solcher Irrtum aber nicht mehr; vorliegend ohnehin nicht, weil auch nach alter Rechtslage nicht rechtzeitig geleistet wurde.
16 
b) Anders als für Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 BGB, die für die Dauer des Verzuges besteht, kommt es für den Verzugsschadensersatzanspruch für Rechtsverfolgungskosten nach §§ 286, 280, 249 BGB erst einmal nicht darauf an, dass der Verzug im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch nicht beendet ist. § 280 Abs. 2 BGB verweist für den Verzögerungsschaden auf die Voraussetzungen des § 286 BGB, der nur den Beginn des Verzugs regelt. Für die Ersatzfähigkeit ist vielmehr maßgeblich, ob der Schaden durch den als Pflichtverletzung anzusehenden Verzug adäquat verursacht wurde (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Verzugsgläubiger die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -, NJW 2006, 1065 mwN). Abzustellen ist daher auf die Sicht des Ersatzberechtigten (BGH aaO).
17 
aa) Bei rechtzeitiger Zahlung hätte der Kläger seinen Anwalt nicht mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt, so dass der hieraus resultierende Vermögensschaden aus dem - unstreitig - gezahlten Anwaltshonorar adäquat kausal auf den Verzug zurückzuführen ist.
18 
bb) Der Kläger durfte diese Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch für erforderlich und zweckmäßig halten.
19 
(1) Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn der Beklagte nur die rechtzeitige Absendung des Geldes vor Fristablauf am Leistungsort geschuldet hätte (§ 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB). Dann hätte der Kläger nämlich damit rechnen können und müssen, dass das Geld erst am 02.01.2013 bei seiner Bank eingeht. Nach § 676g BGB aF war der Überweisungsbetrag binnen eines Bankgeschäftstages nach dem Tag der Gutschrift auf einem Konto der Empfängerbank dem Konto des Empfängers, sprich des Klägers, gutzuschreiben. Hieran hat sich durch die Schaffung des § 675t BGB in der Sache nichts geändert (BT Drs 16/11643 S. 112). Der Kläger hätte demnach auch davon ausgehen müssen, dass das am 02.01.2013 bei seiner Bank eingegangene Geld noch nicht am selben Tag seinem Konto - für ihn sichtbar - gutgeschrieben wird und hätte demnach am 02.01.2013 noch keine Maßnahmen ergreifen dürfen.
20 
Durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) ist klargestellt, dass im Geschäftsverkehr und für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen davon auszugehen ist, dass der Schuldner einer Geldschuld erst geleistet hat, wenn der Gläubiger das Geld „erlangt“, wie Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35; bzw. Art. 3 Abs. 1 der neugefassten RL 2011/7/EU) formuliert. Dies wiederum tritt erst ein, wenn der Gläubiger über das Geld verfügen kann, wofür die Gutschrift auf seinem Konto maßgeblich sein soll (EuGH aaO Rn 23, 26, 28). Demnach kommt es erstens nicht auf die Absendung des Geldes an, zweitens nicht auf den Eingang des Geldes bei der Empfängerbank, drittens nicht auf den mit dem Eingang bei der Empfängerbank taggleichen (§ 675 Abs. 1 Satz 2 BGB) Wertstellungszeitpunkt (so aber Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481), sondern erst auf die Gutschrift. Die Verantwortung des Schuldners für von ihm nicht beeinflussbare ungewöhnliche Verzögerungen soll über das verzugsimmanente Verschuldenserfordernis begrenzt werden (EuGH aaO Rn 30). Nach dieser Rechtsprechung ist der Akt, mit dem der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung auf dem Gläubigerkonto dokumentiert wird, somit die Buchung der Gutschrift selbst, entscheidend.
21 
Auf den vorliegenden Fall eines Darlehens zwischen Privatleuten und eines Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ist diese Rechtsprechung weder nach ihrer personellen Reichweite noch nach ihrer sachlichen direkt anzuwenden.
22 
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob § 270 Abs. 4 BGB aufgrund der EuGH-Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist, offen gelassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 -, MDR 2010, 1040).
23 
Der Senat bejaht dies. Die Richtlinie 2000/35 spricht nicht dagegen. Zwar sollen nach ihrem Erwägungsgrund 13 nur Handelsgeschäfte erfasst sein. Nach Erwägungsgrund 7 stellt aber der Zahlungsverzug gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine Insolvenzgefahr dar, die in gleicher Weise gegeben ist, wenn ein Verbraucher Schuldner etwa einer großen Bauforderung ist und diese vorerst nicht bezahlt. Der EuGH sieht das Ziel der Richtlinie dann auch allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung (EuGH aaO Rn 26). Auf der Ebene des nationalen Rechts sprechen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung (Palandt/Gründeberg, BGB, 73.Aufl. § 270 Rn 5f mzwLitNachw.; Kerwer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 270 BGB Rn 10,11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, aaO; Staudinger, DNotZ 2009, 196, 204). In personeller Hinsicht ist eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Sache nicht geboten. Der gegebenenfalls nicht so geschäftsgewandte Verbraucher kann sich in seinem Zahlverhalten in gleicher Weise an der neuen Rechtslage orientieren wie ein Unternehmer und erscheint nicht schutzwürdiger. Der verspätet an einen Verbraucher zahlende Unternehmer ist sowieso nicht schutzwürdig und würde begünstigt. Abgrenzungsprobleme zwischen dem Unternehmer- und dem Verbraucherbegriff werden in ihrer praktischen Bedeutung nicht ausgeweitet, einer weiteren sachlich nicht gebotenen Ausdifferenzierung und damit Komplizierung des Rechts entgegengewirkt. Hinsichtlich der sachlichen Reichweite ist eine Differenzierung zwischen dem Verzugszins und dem sonstigen Verzugsschaden nicht gerechtfertigt. Der in der Zinspflicht zum Ausdruck gebrachte Nutzungsentgang und der Schaden aus der notwendig werdenden Beitreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Schuld sind in gleicher Weise Folgen der Verspätung der Leistung.
24 
Ausgehend hiervon durfte der Kläger, als er am 02.01.2013 auf seinem Konto keine Gutschrift feststellen konnte, weil eine Buchung noch nicht erfolgt war, davon ausgehen, dass der Beklagte nicht rechtzeitig leistete und in Verzug war. Er durfte also Maßnahmen ergreifen, um seinen Rückzahlungsanspruch zu sichern.
25 
(2) Hiervon zu trennen ist die vom Landgericht im Ergebnis verneinte Frage, ob er sich sogleich anwaltlicher Hilfe (mit den damit verbundenen Kosten) bedienen durfte oder selbst noch einmal tätig werden musste. Der Kläger meint, hierzu sei er schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil der Beklagte in seinen E-Mails die Zahlung angekündigt und somit eine Selbstmahnung ausgesprochen habe. Eine Selbstmahnung ist in erster Linie im Rahmen der Entbehrlichkeit einer Mahnung zur Verzugsbegründung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB relevant (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - V ZR 222/06 -, NJW 2008, 1216), nicht aber für die Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden darf, um ein Recht durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist die Ankündigung ambivalent, sie kann ebenso gut darauf hindeuten, dass die Leistung tatsächlich unmittelbar bevorsteht und sich nur, wie hier durch die Feiertage, geringfügig verspätet. Diese Ankündigung der Zahlung der dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Forderung hätte jedenfalls dann gegen die Notwendigkeit der sofortigen Einschaltung eines Anwalts gesprochen, wenn an der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Beklagten keine Zweifel bestanden hätten (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn 181). Solche Zweifel waren aber gegeben. Unabhängig von dem im Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fälligkeitszeitpunkt für die Darlehenszinsen am Jahresanfang oder -ende zahlte der Beklagte sie erst jeweils zwischen Mitte Februar und Ende März des Folgejahres. Ein weiteres Darlehen über EUR 30.000 wurde mehrfach zum Teil stillschweigend verlängert. Zudem trug der Beklagte vor, der Kläger habe sich im Oktober 2012 bei der Beklagtenbank nach der Liquidität des Beklagten erkundigt und so eine notwendige Umschuldung maßgeblich gestört (Anl. B 3). Eine Solvenz des Beklagten musste daher nicht als gegeben angesehen werden. Das persönliche Verhältnis der Parteien war, nach dem Ton des E-Mail-Verkehrs im Dezember 2012 zu urteilen, nicht unbedingt harmonisch (Anl. B 1, B 2). Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger auch angesichts der erheblichen Höhe der Forderung die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung - juristisch gesehen - für erforderlich halten durfte, selbst wenn er von seiner Person her geschäftlich gewandt genug war, die Rückzahlung selbst noch einmal einzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 -, BGHZ 127, 348).
III.
26 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 269 ZPO. Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 89%, der Beklagte 11% zu tragen.
27 
a) Die erstinstanzliche Änderung des Klageantrags dahin, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rückzahlungsanspruchs fallen gelassen wurde, bedeutete hinsichtlich dieser einseitigen Erledigungserklärung eine Klagerücknahme. Für die Kostenentscheidung ist insoweit daher § 269 Abs. 3 ZPO maßgeblich. Nach seinem Satz 2 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er die Klage zurücknimmt. Nach Satz 3 ist ausnahmsweise eine Kostenregelung nach billigem Ermessen möglich, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurück genommen wird. Auch bei Anwendung dieses Satzes entspricht es aber billigem Ermessen, dass der Kläger hinsichtlich dieses Klageteils die Kosten trägt.
28 
Wiederum ist maßgeblich, ob der Kläger die Verursachung auch dieser Rechtsverfolgungskosten durch die klagweise Geltendmachung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, etwa weil er das erledigende Ereignis nicht kennen musste (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. , § 269 Rn 18c). Davon ist selbst dann nicht auszugehen, wenn, wie der Kläger vorträgt, die Gutschrift am 04.01.2013, bevor er seinen Anwalt beauftragte, auf seinem Konto nicht zu erkennen gewesen sein sollte. Wie bereits ausgeführt war nach § 676g BGB aF bzw EUR 675t BGB damit zu rechnen, dass der Überweisungsbetrag binnen eines Bankgeschäftstages nach dem Tag der Gutschrift auf einem Konto der Empfängerbank dem klägerischen Konto gutgeschrieben wird. Mit einer nicht einmal am übernächsten Tag sichtbaren Gutschrift, wie der Kläger sie behauptet, musste nicht gerechnet werden. Die Richtigkeit des Vortrags unterstellt dürfte eine solche ungewöhnliche Verzögerung nicht zulasten des Schuldners gehen, sein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Leistung entfiele, so dass auch der Verzug beendet wäre (§ 286 Abs. 4 BGB; EuGH aaO Rn 30). Der Kläger hätte zwar den Zahlungseingang auf seinem Konto möglicherweise nicht erkennen können, insoweit wäre ihm aber das Fehlverhalten der von ihm beauftragten Bank zuzurechnen und er daher so zu behandeln, als wenn er das erledigende Ereignis des Zahlungseingangs am 03.01.2013 hätte erkennen können und müssen.
29 
Es kann daher offen bleiben, ob hier ein Zuwarten und eine Rückfrage bei der klägerischen Bank als Empfängerbank wegen der am 02.01.2013 umgehend übersandten Überweisungskopie geboten war, oder die anwaltlich gesetzte Zahlungsfrist von einem Tag bis zum 03.01.2013 als zu kurz anzusehen ist.
30 
b) Hinsichtlich der eingeklagten Zinsen für 2013 in Höhe von EUR 5.000 ist die Klage erstinstanzlich zutreffend und rechtskräftig abgewiesen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten standen dem Kläger zu.
31 
c) Bei der Kostenquotelung ist von einem Streitwert der ersten Instanz in Höhe von EUR 14.289,89 auszugehen. Der Streitwert für die einseitige Erledigungserklärung richtet sich nach dem Interesse des Klägers, die bis dahin entstandenen Kosten nicht tragen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07-, WuM 2008 35), die bei einer Forderung von EUR 55.000 nach dem RVG in der Fassung bis 31.07.2013 EUR 9.289,89 betrugen. Die Zinsen für 2013 (EUR 5.000) sind vor und spätestens nach der Teilklagerücknahme nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO anzusehen. Hingegen gehört die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr als Nebenforderung in Gestalt von Kosten zur Erledigungserklärung, und ist daher nach § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO im festzusetzenden Streitwert nicht zu berücksichtigen, wohl aber fiktiv in der zu bildenden Kostenquote (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87 -, BGHZ 104, 240). Der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilte Beklagte unterliegt damit erstinstanzlich in Höhe von rund 11% des fiktiven Streitwerts.
32 
2. Zweitinstanzlich hat die Berufung des Klägers vollen Erfolg.
33 
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 713 ZPO ist wegen Zulassung der Revision nicht anwendbar.
34 
4. Die Revision wird zugelassen. Die Erstreckung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06 -, NJW 2008, 1935, 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) auf Nichtunternehmer und auf sonstige Verzugsschäden hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 129/09 Verkündet am:
13. Juli 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger
Mieter nach § 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln
einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen (Abgrenzung
zu BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04, NJW 2005, 2154).
BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2010 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird, soweit sie die Kündigung vom 27. Februar 2008 zum Gegenstand hat, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten mieteten zum 1. Januar 1988 von dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte eine Wohnung in einem in Berlin gelegenen Mehrfamilienhaus an. Später erwarb der Kläger das Anwesen und trat in den Mietvertrag ein. Die Miete für die im vierten Obergeschoss gelegene Wohnung belief sich zuletzt auf 656,46 € brutto monatlich. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 gewährte die Hausverwaltung des Klägers den Beklagten ab 1. Juli 2005 eine Mietminderung in Höhe von 30 % der Nettokaltmiete (= 117,78 €), wovon 5 % auf die fehlende Abschließbarkeit der Haustür, weitere 5 % auf den ungestalteten Hofbereich und 20 % auf Mängel in der Wohnung selbst entfielen.
2
Zum 1. Februar 2006 mieteten die Beklagten aufgrund einer Vereinbarung vom 23. Januar 2006 anstelle ihrer bisherigen Wohnung vom Kläger Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss desselben Anwesens an. Die monatliche Miete für diese Wohnung belief sich auf 687,62 € brutto und war nach Ziffer 3 des Vertrags zum dritten Werktag fällig. Außerdem wurde den Beklagten eine mit der Miete zu verrechnende Umzugshilfe von 500 € gewährt.
3
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 mahnte die Hausverwaltung des Klägers die Beklagten wegen unpünktlicher Mietzahlungen ab, nachdem die Mieten für den Zeitraum Juni bis Oktober 2006 überwiegend verspätet eingegangen waren, nämlich am 7. Juni 2006 (Mittwoch), am 5. Juli 2006 (Mittwoch), am 7. August 2006 (Montag), am 11./15. September 2006 (zwei Teilzahlungen) und schließlich - wiederum nur teilweise - am 5. Oktober 2006 (Donnerstag). Nach Zugang der Abmahnung beglichen die Beklagten am 16. Oktober 2006 die restliche Oktobermiete. Die Mietzahlung für Dezember 2006 erfolgte am Dienstag, dem 5. Dezember 2006, und damit nach Ansicht des Klägers erneut zu spät. Außerdem hatten die Beklagten im Jahr 2006 stets nur eine reduzierte Miete gezahlt, nämlich im Januar 538,62 €, im Februar 361,16 €, im März 597,30 €, von April bis Juli jeweils 552,13 €, von August bis September jeweils 597,30 € und von Oktober bis Dezember je 642,46 €. Der Kläger hat insoweit im Berufungsverfahren einen Rückstand von 1.069,94 € errechnet. Im Mai und Juni 2007 kam es erneut zu unregelmäßigen Zahlungen. Jeweils 500 € gingen am 3. Mai 2007 und am 5. Juni 2007 (Dienstag) ein; weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 52,13 € erfolgten erst am 9. Mai 2007 und am 18. Juni 2007.
4
Der Kläger kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 26. Juni 2007 wegen Zahlungsverzugs und wegen wiederholt unpünktlicher Mietzahlungen fristlos, hilfsweise ordentlich. Hierbei ging er noch von einem im Jahr 2006 entstandenen Mietrückstand in Höhe von 1.423,86 € aus, den er im Verlauf des Rechtsstreits auf 1.069,94 € korrigierte. Nach Rechtshängigkeit der gegen die Beklagten angestrengten Räumungsklage sprach der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Februar 2008 erneut die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Diese stützte er auf einen weiteren im Jahr 2007 aufgelaufenen Rückstand in Höhe von 532,62 €, der daraus resultierte , dass die Beklagten im Zeitraum von April bis Dezember 2007 nur die ursprünglich verlangten Betriebskostenvorschüsse, nicht aber den um 59,18 € erhöhten Betrag bezahlten.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger habe nach § 546 BGB keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Seine am 26. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung habe das Mietverhältnis weder fristlos noch ordentlich beendet. Auch die weitere Kündigung vom 27. Februar 2008 sei unwirksam. Die Kündigung vom 26. Juni 2007 sei nicht durch einen wichtigen Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Weder hätten sich die Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit zwei Monatsmieten (1.375,24 € = 2 x 687,62 €) in Rückstand befunden noch sei in zwei aufeinander folgenden Terminen ein Rückstand von einer Monatsmiete erreicht worden.
9
Die ausgesprochene Kündigung sei auch nicht nach § 573 Abs. 1 BGB als ordentliche Kündigung begründet. Zwar könne auch ein Zahlungsrückstand, der nicht den in § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b BGB für eine fristlose Kündigung erforderlichen Umfang erreicht habe, eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Der Zahlungsrückstand zum 31. Dezember 2006 habe aber lediglich 433,15 € betragen. Denn die geschuldete Miete sei während der zurückliegenden zwölf Monate wegen der noch nicht abgeschlossenen Hofgestaltung um 5 % und zusätzlich im Zeitraum von Februar 2006 bis einschließlich August 2006 wegen der Fassadeneinrüstung um mindestens weitere 5 % gemindert gewesen. Zum 1. Februar 2006 sei kein neues Mietverhältnis eingegangen worden, sondern lediglich der bisherige Mietvertrag vom 21. Dezember 1987 durch Auswechslung des Mietobjekts und durch Anpassung der Miete modifiziert worden. Die am 29. Juni 2005 getroffene Minderungsvereinbarung wirke daher hinsichtlich der noch nicht behobenen Mängel im Hofbereich fort.
10
Auch die unpünktlichen Mietzahlungen der Beklagten stellten keinen hinreichenden Grund für eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung des Mietverhältnisses dar. Zwar könne in bestimmten Einzelfällen sogar eine einzige verspätete Zahlung für eine ordentliche Kündigung ausreichen. Den unpünktlichen Zahlungen der Beklagten komme aber angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls kein solches Gewicht zu. Der Kläger habe die seiner Abmahnung vom 5. Oktober 2006 vorausgegangenen Vorfälle selbst - zutreffend - nicht als schwerwiegend genug eingeordnet. Das nachfolgende Zahlungsver- halten der Beklagten begründe ebenfalls keine erhebliche Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
11
Die am 16. Oktober 2006 erfolgte Restzahlung auf die Oktobermiete sei nicht als eine der Abmahnung nachfolgende Verletzung mietvertraglicher Zahlungspflichten zu werten, denn die Pflichtverletzung sei bereits am 5. Oktober 2006 (dritter Werktag) eingetreten, weil die zu diesem Zeitpunkt fällige Miete nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet worden sei. Die am 5. Dezember 2006 erfolgte Zahlung der Dezembermiete sei rechtzeitig am dritten Werktag bewirkt worden. Jedenfalls beim Zahlungsverkehr sei der Sonnabend nicht als Werktag zu berücksichtigen, weil die Banken an diesem Tag geschlossen seien und Überweisungen nicht ausgeführt würden. Dass die Beklagten sieben beziehungsweise acht Monate nach der Abmahnung die geschuldete Miete nicht vollständig zum dritten Werktag, sondern jeweils einen Teilbetrag von 52,13 € erst am 9. Mai 2007 und am 18. Juni 2007 nachträglich entrichteten, berechtige im konkreten Fall ebenfalls nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses. Hierbei sei neben der Geringfügigkeit der verspätet gezahlten Beträge zu berücksichtigen , dass die Beklagten nach der Abmahnung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ihre Mietzahlungen pünktlich erbracht hätten. Zudem hätten die Beklagten auch im Hinblick auf den mit der Hausverwaltung des Klägers geführten Schriftwechsel davon ausgehen dürfen, dass die in den ersten Monaten des Jahres 2007 entrichteten, um 59,18 € monatlich erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nicht geschuldet gewesen seien und daher mit künftigen Mietforderungen verrechnet würden.
12
Die Kündigung vom 27. Februar 2008 sei ebenfalls unwirksam. Der durch die im Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2007 unterbliebene monatliche Zahlung weiterer 59,18 € entstandene Rückstand von 532,62 € rechtfertige keine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB. Den Beklagten sei an dem Rückstand kein Verschulden anzulasten. Die Nebenkostenabrechnung, die Anlass zu der Erhöhung der Betriebskosten gegeben habe, sei nachträglich korrigiert worden. Hierdurch sei die ursprünglich berechnete Nachzahlungsforderung von mehr als tausend Euro fast vollständig entfallen, weshalb den Beklagten ein Anspruch auf Ermäßigung der Vorschüsse zugestanden habe. Zumindest hätten die Beklagten aus dem mit der Hausverwaltung geführten Schriftwechsel schließen dürfen, dass der Kläger fortan nicht auf einer um 59,18 € erhöhten monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten bestehen werde.

B.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

I.

14
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die am 27. Februar 2008 ausgesprochene zweite Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die am 26. Juni 2007 erklärte Kündigung zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat.
15
1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstandes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern sie kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, WuM 2010, 669, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Sie muss sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lassen (Senatsurteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, unter II; vom 28. Oktober 2009, aaO, und vom 10. Februar 2010, aaO). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (BGHZ aaO, 361 f.; Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 und vom 10. Februar 2010, jeweils aaO). So verhält es sich hier.
16
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es für klärungsbedürftig hält, ob der Sonnabend im Zahlungsverkehr als Werktag zu berücksichtigen ist. Damit hat es die Revision allein auf die vom Kläger am 26. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung beschränkt, denn nur diese Kündigung wurde - neben Zahlungsrückständen - auch auf die unpünktliche Zahlungsweise der Beklagten gestützt. Die nachfolgende Kündigung vom 27. Februar 2008 beruht dagegen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allein auf dem zwischenzeitlich um 532,62 € erhöhten Mietrückstand.
17
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist auch wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, unter II 1, insoweit nicht in BGHZ 144, 59 abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, Tz. 21; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13). Letzteres trifft hier zu. Der auf die zweite Kündigung gestützte Räumungsan- spruch stellt einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs dar, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den der Kläger seine Revision hätte beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13 m.w.N.).

II.

18
Im Übrigen - hinsichtlich der Kündigung vom 26. Juni 2007 - ist die Revision zulässig, jedoch unbegründet.
19
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b BGB abgesprochen hat, greift dies die Revision nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die unregelmäßige und unpünktliche Zahlungsweise der Beklagten stelle keine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und rechtfertige daher auch keine ordentliche Kündigung.
20
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die am 26. Juni 2007 hilfsweise erklärte ordentliche (fristgemäße) Kündigung als unwirksam erachtet. Weder der bis dahin aufgelaufene Mietrückstand noch die unpünktlichen Mietzahlungen der Beklagten rechtfertigen in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls die Kündigung des Mietverhältnisses.
21
1. Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine nicht un- erhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gegeben sein, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss fortdauernd unpünktlich oder unvollständig zahlt (Senatsurteile vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, Tz. 20; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508, Tz. 14). Gleiches gilt, wenn der Mieter mit seinen diesbezüglichen Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät (Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, Tz. 9; vom 28. November 2007, aaO). Denn der Gesetzgeber sieht hierin sogar eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar erscheinen lässt und diesem daher das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO).
22
2. Dem im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2006 aufgelaufenen Mietrückstand kommt nicht das ihm vom Kläger beigemessene Gewicht zu. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Zahlungsrückstand deutlich geringer war als der vom Kläger errechnete Betrag von 1.069,94 €. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von den Beklagten geschuldete Miete wegen Mängeln im Hofbereich und wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit der gemieteten Wohnung infolge der Einrüstung der Fassade gemindert war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
23
a) Die den Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 2005 zugestandene Mietminderung von 5 % der Nettomiete für den "nicht gestalteten Hofbereich" ist nicht dadurch entfallen, dass die Parteien am 23. Januar 2006 einen Vertrag über die Anmietung einer anderen Wohnung im selben Anwesen abgeschlos- sen haben. Auch wenn damit ein anderes Objekt angemietet wurde, ist das neue Mietverhältnis nicht vollständig losgelöst von den bisherigen Mietbedingungen eingegangen worden. Dies zeigt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon darin, dass die am 23. Januar 2006 getroffenen Absprachen mit der Überschrift "Vereinbarung zum Mietvertrag vom 21.12.1987 zum 01.01.1988 MV-Nr. 40150.300" versehen wurden. Dass die neue Vereinbarung nicht die bisherigen Abreden vollständig außer Kraft setzte, sondern diese nur an die neuen Verhältnisse anpassen sollte, wird im Rubrum der Vertragsurkunde nochmals dadurch bekräftigt, dass ausgeführt wird, es werde "folgende Vereinbarung zum Mietvertrag geschlossen". Die Verknüpfung des Mietverhältnisses über das neue Objekt mit den bisher geltenden Vertragsbedingungen wird zudem an mehreren Stellen im Vertragstext deutlich. Denn die Vereinbarung vom 23. Januar 2006 regelt zugleich auch die weitere Nutzung der bisherigen Wohnung. So wird dem Kläger gestattet, Baumaßnahmen in den Räumlichkeiten im vierten Obergeschoss schon vor der Räumung durch die Mieter durchzuführen. Weiter wird bestimmt, dass die Beklagten trotz Anmietung der neuen Wohnung zum 1. Februar 2006 noch bis Ende Februar die Nebenkosten für die bisherige Wohnung zu tragen haben, jedoch einen Umzugskostenzuschuss in Höhe von 500 € erhalten.
24
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die den Beklagten zugestandenen Minderungsrechte seien nicht durch den Abschluss der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 entfallen, hält sich nicht nur im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, sondern ist naheliegend. Die Revision zeigt nicht auf, dass sich die Interessenlage der Parteien durch den Wechsel des Mietobjekts verändert hätte. Da die neue Wohnung im selben Anwesen liegt, wirken sich Mängel in der Hofgestaltung in gleicher Weise wie bei den bisher genutzten Räumlichkeiten auf die Wohnqualität aus. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die neue Miete sei im Hinblick auf die am Anwesen noch durchzuführenden umfangrei- chen Instandsetzungsarbeiten auf einen unter der ortsüblichen Miete liegenden Betrag festgesetzt worden, weswegen ein Minderungsrecht mit Abschluss der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 entfallen sei. Eine solche Abrede ist jedoch von den Beklagten bestritten, in der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 nicht erwähnt und vom Kläger auch nicht unter Beweis gestellt worden. Hinzu kommt, dass im Schreiben vom 29. Juni 2005 der Wegfall des Minderungsrechts ausdrücklich von der Behebung der beschriebenen Mängel abhängig gemacht wurde. Beurteilt man den Regelungsgehalt der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 in diesem Kontext, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Minderungsberechtigung fortdauern sollte. Die Bestimmung des § 536b BGB, wonach ein (gesetzliches) Minderungsrecht entfällt, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte, findet daher auf die - auch nach dem Wohnungswechsel noch bedeutsamen - Mängel im Hofbereich und an der Haustür keine Anwendung.
25
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Minderungsrecht der Beklagten im Jahr 2006 auch nicht deswegen entfallen, weil die vom Berufungsgericht berücksichtigten Mängel im Hofbereich bereits Ende 2005 behoben worden wären.
26
aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO das Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen , wonach die Hofgestaltung bereits vor Ablauf des Jahres 2005 abgeschlossen gewesen sei, jedenfalls aber eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Jahr 2006 nicht eingetreten und zudem ein Minderungsrecht nur wegen der fehlenden Bepflanzung eingeräumt worden sei. Der Senat hat diese Verfahrensrügen geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht gemäß § 564 Satz 1 ZPO von einer näheren Begründung ab.
27
bb) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Hofgestaltungsarbeiten getroffen hat. Dieser - von der Revision nicht gerügte - Gesichtspunkt ist von Amts wegen zu beachten. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft für unstreitig gehalten , dass diese Arbeiten erst im Dezember 2006 abgeschlossen worden seien. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass sich die Parteien über diesen Punkt uneinig sind, ist dem aber nicht weiter nachgegangen, sondern hat für das gesamte Jahr 2006 eine Mietminderung in Höhe von 5 % anerkannt, obwohl es im Hinblick auf das Schreiben der Hausverwaltung vom 12. Juli 2006 nur für den Zeitraum bis Juli 2006 die noch ausstehende Vollendung der Hofarbeiten festgestellt hat. Einer Nachholung der fehlenden Feststellungen für den Zeitraum von August bis Dezember 2006 bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn die Minderungsberechtigung der Beklagten in dieser Zeitspanne entfiele, führte dies nicht dazu, dass der Zahlungsrückstand der Beklagten einen - unter II 2 d noch darzustellenden - Umfang erreichte, der eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht die Minderung anhand der Bruttomiete und nicht - wie im Schreiben der Hausverwaltung vom 29. Juni 2005 festgehalten - anhand der Nettomiete berechnet hat. Auch dieser Rechtsfehler ist von Amts wegen zu beachten, führt aber nicht dazu, dass die tatsächlich ausgebliebenen Mietzahlungen als erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten sind. Auf die in der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen, nach denen das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft weitere Minderungsgründe nicht berücksichtigt habe, kommt es daher nicht an.
28
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Fassadeneinrüstung in den Monaten Februar 2006 bis Juli 2006 einen Abzug in Höhe von 5 % der Bruttomiete vorgenommen. Die Miete war in dieser Zeit zwar nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, jedoch nach § 536 Abs. 1 BGB um diesen Anteil gemindert. Die Feststellung des Berufungsgerichts , dass die Einrüstung sämtliche Hoffassaden erfasste, wird von der Revision nicht angegriffen. Auch den Umfang der Mietminderung zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, dass die Beklagten ihr gesetzliches Minderungsrecht nach § 536b und § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB verloren hätten.
29
Für einen Ausschluss des Minderungsrechts nach § 536b BGB wäre erforderlich , dass die Beklagten schon bei Unterzeichnung des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 die Auswirkungen der Gerüst- und Fassadenarbeiten auf die Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Wohnung kannten. Davon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Aus dem Schreiben der Bauleitung vom 11. Januar 2006 kann noch keine Kenntnis der mit den angekündigten Einrüstarbeiten verbundenen Mängel der Mietsache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgeleitet werden. Die bloße Kenntnis der einen Mangel begründenden Tatsachen reicht für die Kenntnis des Mangels selbst nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 114/77, NJW 1979, 713, unter II 2 c).
30
Ein Ausschluss des Minderungsrechts nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB scheitert schon daran, dass diese Bestimmung nicht für solche Mängel gilt, die der Vermieter - wie hier - bereits kennt (MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 536c Rdnr. 10 m.w.N.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 536c Rdnr. 1).
31
d) Zum Ablauf des Jahres 2006 bestand daher nicht der vom Berufungsgericht errechnete Rückstand in Höhe von 433,15 €, sondern - wie der Senat errechnet hat - unter Berücksichtigung aller Zahlungen und berechtigten Abzüge ein Rückstand von 697,12 €, das heißt in Höhe einer Bruttomonatsmiete (687,62 €) zuzüglich 9,50 €. Die ausgebliebenen Zahlungen stellen angesichts ihres Umfangs und im Hinblick darauf, dass sie ausschließlich durch Mietminderungen verursacht worden sind, die stets mit Unwägbarkeiten verbunden sind, keine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
32
3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die unpünktliche Zahlungsweise der Beklagten rechtfertige weder für sich betrachtet noch in Verbindung mit dem im Jahr 2006 aufgelaufenen Mietrückstand eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
33
a) Der Kläger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 wegen ihrer unpünktlichen Zahlungsweise in den vorangegangenen Monaten ab. Hierdurch brachte er zum Ausdruck, dass er nicht mehr gewillt war, auch zukünftig Zahlungsverzögerungen hinzunehmen. Der Zweck einer Abmahnung besteht darin, dem Mieter vor Vertragsbeendigung Gelegenheit zur Änderung seines bisherigen Verhaltens zu geben (Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.). Um eine Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden, muss ein wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnter Mieter regelmäßig deutlich machen, dass er bereit ist, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen (Senatsurteil, aaO, Tz. 15). Daher kommt es - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - darauf an, ob das Zahlungsverhalten der Beklagten nach dem Zugang der Abmahnung geeignet ist, das Vertrauen des Klägers in eine pünktliche Zahlungsweise der Beklagten wiederherzustellen (Senatsurteile vom 11. Januar 2006, aaO; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491, Tz. 20). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
34
b) Die am 16. Oktober 2006 bewirkte Restzahlung der Oktobermiete hat bei der Beurteilung, ob die Beklagten nach Abmahnung wieder zu einer pünktlichen Zahlung der Mieten zurückgekehrt sind, außer Betracht zu bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die verspätete Teilzahlung - wie das Berufungs- gericht meint - nicht als ein nach Zugang der Abmahnung erfolgter Pflichtenverstoß anzusehen ist, weil die vollständige Miete schon zuvor, nämlich am Donnerstag , den 5. Oktober 2006, zur Zahlung fällig war. Die Restzahlung für Oktober 2006 ist jedenfalls deshalb nicht als eine der Abmahnung nachfolgende Verletzung der mietvertraglichen Zahlungspflichten zu werten, weil ungeklärt ist, zu welchem Zeitpunkt das an die Beklagten gerichtete Abmahnschreiben diesen zuging. Die Parteien haben weder den Zeitpunkt der Absendung dieses Schreibens noch seines Zugangs vorgetragen. Das in den Akten befindliche Schreiben vom 5. Oktober 2006 ist an andere Mieter adressiert.
35
c) Ab November 2006 bis einschließlich April 2007 haben die Beklagten ihre Mietzahlungen rechtzeitig erbracht. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die Zahlung der Dezembermiete.
36
Die Parteien haben in Ziffer 3 des Mietvertrages vom 23. Januar 2006 vereinbart, dass die Miete zum dritten Werktag fällig ist. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Frage der Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen der Eingang beim Vermieter entscheidend. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen nicht in Frage gestellt, dass nur eine bis zum dritten Werktag eines Monats eingegangene Mietzahlung rechtzeitig erfolgt ist. Sie vertreten lediglich unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein in die Zahlungsfrist fallender Sonnabend als Werktag anzusehen ist. Im Revisionsverfahren ist daher das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte übereinstimmende Verständnis der Parteien über den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen maßgebend. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Folgerungen sich aus § 270 Abs. 4, § 269 BGB für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ergeben würden und ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - Rs. C- 306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 270 Abs. 4 BGB dahin erfordert , dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35), nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist (so etwa Palandt/Grüneberg, aaO, § 270 Rdnr. 5).
37
Die von den Parteien in Ziffer 3 des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 getroffene Abrede, dass die Miete zum dritten Werktag fällig ist, stimmt mit der am 1. September 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung in § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB überein. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der dritte Werktag des Monats Dezember 2006 auf Dienstag, den 5. Dezember 2006, fiel, so dass der Kläger die Dezembermiete an diesem Tag fristgerecht erhielt. Der vorangegangene Sonnabend, der 2. Dezember 2006, ist kein Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und der insoweit inhaltsgleichen Fälligkeitsregelung im Mietvertrag.
38
aa) Der Mietvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Sonnabend bei der in Ziffer 3 des Mietvertrages geregelten Zahlungsfrist als Werktag anzusehen ist. Der Regelungsgehalt der vertraglichen Fälligkeitsregelung ist daher im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der verwendeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB oder um eine Individualabrede handelt. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da auch eine Individualabrede, die - wie hier - eine typische Vereinbarung ("spätestens zum 3. Werktag") enthält, die in gleicher oder ähnlicher Fassung in Mietverträgen bundesweit Verwendung findet (vgl. hierzu etwa BT-Drs. 14/4553, S. 52 zum Entwurf des § 556b BGB), vom Senat uneingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BGHZ 122, 256, 260 m.w.N.; 128, 307, 309; zur Nachprüfbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. etwa BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45). Auch für die Auslegung der Fälligkeitsvereinbarung ergeben sich keine Unterschiede danach, ob man sie als typisierte Individualabrede oder als Allgemeine Geschäftsbedingung einordnet , weil in beiden Fällen für das Begriffsverständnis letztlich der Regelungsgehalt des § 556b Abs. 1 BGB maßgebend ist, dem die vorliegende Klausel entspricht.
39
bb) Im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung wird die Frage, ob der Sonnabend im Rahmen des § 556b Abs. 1 BGB oder bei einer ihm entsprechenden vertraglichen Fälligkeitsregelung als Werktag zu gelten hat, unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Stimmen sieht den Sonnabend in diesem Kontext nicht als Werktag an (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556b BGB Rdnr. 4; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. III 87; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 556b Rdnr. 4; Gramlich, Mietrecht, 10. Aufl., § 556b BGB Anm. 1; Herrlein/Kandelhard/Both, Mietrecht, 3. Aufl., § 556b BGB Rdnr. 6; Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221, 223 f.; LG Hamburg, WuM 1981, 181, 182; LG Berlin, GE 2009, 198 - nachfolgend Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 6/09; MM 2008, 334 - nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 291/09). Zur Begründung wird angeführt, beim Sonnabend handele es sich nicht um einen Bankgeschäftstag , weswegen im Falle der Berücksichtigung des Sonnabends die Zahlungsfrist des Mieters unangemessen verkürzt werde.
40
Die gegenteilige Auffassung sieht den Sonnabend auch in diesem Zusammenhang als Werktag an (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 556b, Rdnr. 4; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556b BGB Rdnr. 5; Staudinger/ http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=ZMR&b=1999&s=801 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=WuM&b=1995&s=103 - 19 - Weitemeyer, BGB (2006), § 556b Rdnr. 14; MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 556b Rdnr. 6; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556b Rdnr. 9; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 556b BGB Rdnr. 6 (anders für den auf das Fristende fallenden Sonnabend); Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 9. Aufl., § 556b BGB Rdnr. 6; Elzer/Riecke/Schmid, Mietrechtskommentar, § 556b BGB Rdnr. 6; Meist, ZMR 1999, 801, 802; LG München I, WuM 1995, 103, 104; LG Wuppertal, WuM 1993, 450). Sie stützt sich auf den allgemeinen Sprachgebrauch, der auch den Sonnabend zu den Werktagen zähle, und hält zudem die Erwägungen des Senats im Urteil vom 27. April 2005 (VIII ZR 206/04, NJW 2005, 2154) zur dreitägigen Karenzzeit bei einer Kündigung (§ 565 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB) auch auf die in § 556b Abs. 1 BGB und in gleich lautenden Mietvertragsklauseln auf drei Werktage bemessenen Zahlungsfrist für anwendbar.
41
cc) Der Senat hat in der genannten Entscheidung für den Fall einer mietvertraglichen Klausel, nach der in Übereinstimmung mit § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) die Frist für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses am dritten Werktag eines Monats endet, entschieden , dass der Sonnabend jedenfalls dann als Werktag mitzuzählen ist, wenn das Fristende nicht auf ihn fällt (Senatsurteil, aaO, unter II 3). Dies hat der Senat zum einen mit dem Sprachgebrauch des Gesetzes begründet, der in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch den Sonnabend regelmäßig nicht den Sonn- und Feiertagen gleichstellt (Senatsurteil, aaO, unter II 3 b). Zum anderen hat der Senat ausgeführt, dass der Sonnabend trotz zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen, die den Gesetzgeber für den Sonderfall des Fristablaufs (§ 193 BGB) zu einer Gleichstellung des Sonnabends mit Sonn- und Feiertagen bewogen haben, weiterhin für erhebliche Teile der Bevölkerung nicht arbeitsfrei ist (Senatsurteil, aaO).
42
Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es jedoch nicht, den Sonnabend auch als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB oder inhaltsgleicher Mietvertragsklauseln anzusehen. Der Schutzzweck der in § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Karenzzeit von drei Werktagen gebietet es vielmehr, den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht mitzuzählen.
43
(1) Zwar gilt der Sonnabend im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin als Werktag. Auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend grundsätzlich als Werktag einzuordnen. Dies ergibt sich für das Privatrecht etwa aus Art. 72 Abs. 1 des Wechselgesetzes oder aus der gleich lautenden Regelung in Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes, wonach bestimmte Handlungen "nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend” stattfinden können. Eine ähnliche Bestimmung fand sich in der zwischenzeitlich aufgehobenen Vorschrift des § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB aF, nach der grenzüberschreitende Überweisungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, "binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende” zu bewirken waren. Auch die Sonderregelung des § 193 BGB stellt die grundsätzliche Einordnung des Sonnabends als Werktag nicht in Frage (Senatsurteil vom 27. April 2005, aaO, unter II 3 b bb).
44
(2) Die Auslegung des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und ihm entsprechender mietvertraglicher Regelungen darf jedoch nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Der Schutzzweck der dem Mieter für die Entrichtung der Miete eingeräumten Karenzzeit von drei Tagen gebietet es, die Vorschrift des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB, die im Kern inhaltsgleich in Ziffer 3 des Mietvertrags wiedergegeben ist, im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag anzusehen ist.
45
Mit der durch das Mietrechtsreformgesetz zum 1. September 2001 eingeführten Bestimmung des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB sollte - ebenso wie in der entsprechenden Regelung in Ziffer 3 des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 - die Fälligkeit der Miete auf den Beginn des Monats vorverlegt (BT-Drs. 14/4553, aaO, S. 52) und eine Vorleistungspflicht des Mieters begründet werden. Bei der Schaffung dieser von der bisherigen Rechtslage (vgl. § 551 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) abweichenden Regelung ließ sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten, dass in der vertraglichen Praxis schon unter der Geltung des § 551 Abs. 1 BGB aF überwiegend eine Vorleistungspflicht des Mieters vereinbart, zugleich aber dem Mieter das Recht eingeräumt worden war, die Miete bis zum dritten Werktag des jeweils maßgeblichen Zeitabschnitts zu entrichten (BT-Drs. 14/4553, aaO). Der Gesetzgeber hat damit das bereits in mietvertraglichen Vereinbarungen berücksichtigte Bedürfnis des vorleistungspflichtigen Mieters als schutzwürdig anerkannt, eine ausreichende Zeitspanne für die Bewirkung der Mietzahlung zu erhalten.
46
Die Einräumung einer Karenzzeit von drei Werktagen mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, sondern hierfür drei Werktage Zeit haben. An einer solchen "Schonfrist" besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters , weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 573, 543 BGB auslösen können. Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung der Frage, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB zu gelten hat, von entscheidender Bedeutung.
47
(3) Mietzahlungen erfolgen heutzutage üblicherweise nicht in bar, sondern werden über Bankinstitute abgewickelt. Würde der Sonnabend im Rahmen der Zahlungsfrist als Werktag mitgerechnet, wäre nicht gewährleistet, dass eine Überweisung den Empfänger rechtzeitig erreicht, die am letzten Tag des Vormonats , wenn weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, veranlasst worden ist.
48
Banküberweisungen werden nur an den Geschäftstagen der Banken ausgeführt und nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch (§ 675s Abs. 1, § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB). Bei der Schaffung des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB (und bei Abschluss des Mietvertrags vom 23. Januar 2006) waren nur die Tage von Montag bis Freitag Bankgeschäftstage (so die Legaldefinition in der am 14. August 1999 in Kraft getretenen und bis 31. Oktober 2009 geltenden Regelung des § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB aF). Dementsprechend wurde eine Überweisung an einem Sonnabend - selbst bei geöffneten Bankfilialen oder bei onlineAufträgen - weder ausgeführt noch dem Empfänger gutgeschrieben. Dieser Umstand ist bei der Auslegung des § 556b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist von drei Werktagen bei einer über das Wochenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählte. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit.
49
An dieser Sachlage hat sich nichts Wesentliches geändert. Zwischenzeitlich ist zwar im Zuge der Umsetzung von Art. 4 Nr. 27 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) der bisher in § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB definierte Begriff "Bankgeschäftstag" mit Wirkung zum 1. November 2009 durch den Begriff "Geschäftstag" abgelöst worden, der ent- scheidend darauf abstellt, an welchen Tagen der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleiter einen hierfür erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält (BT-Drs. 16/11643, S. 107 f.; § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB). Maßgeblich für die Auslegung des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und an ihn angelehnter Mietvertragsklauseln sind aber die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung dieser gesetzlichen Bestimmung. Zudem sehen die Geschäftsbedingungen der Banken überwiegend vor, dass an Sonnabenden nach wie vor kein für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB unterhalten wird. Der Sonnabend ist deshalb nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.
50
(4) Das Senatsurteil vom 27. April 2005 (aaO) steht der Auslegung, dass ein Sonnabend nicht als Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und ihm entsprechender Vertragsklauseln zu geltend hat, nicht entgegen. Denn der hierfür maßgebliche Zusammenhang zwischen Werktag und Bankgeschäftstag besteht bei der in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten dreitägigen Karenzzeit für die Kündigung des Mietverhältnisses nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2005, aaO, unter II 3 b cc). Die Übermittlung und Zustellung einer Kündigung durch die Post erfolgt auch an einem Sonnabend. Im Gegensatz zur Zahlung der Miete verkürzt sich daher bei einer Kündigung die Karenzzeit von drei Werktagen nicht, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB mitgezählt wird.
51
(5) Einer Ausklammerung des Sonnabends bei der Zahlungsfrist steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Werktags in § 556b Abs. 1 BGB nicht entsprechend eingegrenzt hat. Denn in seinem Bestreben, die Gesetzeslage an die bestehende Vertragspraxis anzupassen, hat er auf die damals üblichen vertraglichen Formulierungen zurückgegriffen. Die von ihm zum Vorbild genommenen Vertragsklauseln sind aber bei der gebotenen interessengerechten Auslegung ebenfalls dahin zu verstehen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag mitzählt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 291/09).
52
d) Auch der Umstand, dass die Beklagten im Mai und im Juni 2007 zwar die geminderte Miete rechtzeitig, jedoch die Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 52,13 € erst am 9. Mai beziehungsweise am 18. Juni 2007 entrichtet haben, rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten sechs Monate lang die Miete rechtzeitig bezahlt und dadurch das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wiederhergestellt. Auch im Mai und Juni haben sie nicht die Miete selbst verspätet entrichtet, sondern lediglich - wohl unter dem Eindruck der mit der Hausverwaltung geführten Korrespondenz - zwei Betriebskostenvorauszahlungen nicht bereits zu Monatsbeginn überwiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Versäumnis rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet nicht als schuldhafte, erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet.
53
e) Die vom Kläger beanstandete Zahlungsweise der Beklagten rechtfertigt auch unter Einbeziehung der vor der Abmahnung liegenden Vorfälle und unter Berücksichtigung des bis Ende 2006 aufgelaufenen Mietrückstands (697,12 €) keine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.04.2008 - 15 C 377/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2009 - 63 S 403/08 -

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.

(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,

1.
ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2.
kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

1. Auf die Teilberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.08.2013, 8 O 95/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.761,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 89%, der Beklagte 11%, die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Zweitinstanzlich verlangt der Kläger nur noch den Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens entstanden.
Der Beklagte erhielt vom Kläger ein privates Darlehen über EUR 50.000, das vereinbarungsgemäß spätestens bis zum 31.12.2012 zurückzubezahlen war (Anl. K1). Mit E-Mail vom 16.12.2012 bat der Beklagte den Kläger um Bestätigung, dass das Darlehen zur Rückzahlung anstehe. Mit E-Mail vom 27. Dezember teilte er ihm mit, dass er den geschuldeten Darlehensbetrag und die Zinsen für das Jahr 2012, zusammen EUR 55.000, auf das bekannte Konto bei der N-Bank überweisen werde. Falls der Kläger ein anderes Konto präferiere, möge er dies mitteilen. Der Kläger meldete sich hierauf nicht. Der Beklagte überwies das Geld am 31.12.2012 (Montag) im Wege des Onlinebankings von seinem Konto unter Verwendung einer TAN. Es wurde nach dem Behaupten des Klägers auf dem Empfängerkonto im Laufe des 04.01.2013 (Freitag) mit Wertstellung zum 02.01.2013 (Mittwoch) gutgeschrieben.
Der Kläger beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten im Laufe des 02.01.2013 mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung. Dieser forderte daraufhin den Beklagten in einer E-Mail, die um 16:08 Uhr versendet wurde, zur Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen in Höhe von EUR 55.000 spätestens bis zum 03.01.2013 auf. Der Beklagte stellte ihm daraufhin noch am selben Tag eine Kopie des unwiderruflichen Überweisungsträgers zur Verfügung. Der Kläger beauftragte am 04.01.2013 seinen Prozessbevollmächtigten mit der gerichtlichen Beitreibung der Forderung, der noch am selben Tag einen Mahnbescheid beantragte.
Der Kläger hat behauptet, am 04.01.2013 habe er auf seinem Konto keinen Geldeingang feststellen können und daraufhin das Mandat für den Mahnbescheid erteilt. Der Beklagte hat behauptet, das Geld habe seine Bank am 02.01.2013 verlassen.
Der Kläger hat erstinstanzlich den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Darlehens und der Zinsen für das Jahr 2012 (EUR 55.000) einseitig für erledigt erklärt und weitere EUR 5.000 für angeblich geschuldete Zinsen für das Jahr 2013 sowie Ersatz der hälftigen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus der Beauftragung mit der Beitreibung der Darlehenssumme verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung der ganzen vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (EUR 1.761,08) sowie weiterer EUR 5.000, Darlehenszinsen für das Jahr 2013, zu verurteilen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil (I 39) verwiesen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich der Beklagte zwar am 02.01.2013 in Verzug befunden habe, da es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Eingang des Geldes beim Gläubiger ankomme. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB anzulasten, da er aufgrund der langjährigen Verbindung der Parteien gehalten gewesen sei, den Beklagten auch nach Eintritt des Verzugs auf den Zahlungsrückstand hinzuweisen und ihm gegebenenfalls eine Frist zur Zahlung zu setzen. Darlehenszinsen für das Jahr 2013 wären schon deshalb nicht geschuldet, weil der Darlehensvertrag 2012 geendet habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Teilberufung, mit der er weiter die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, für die Formulierung der Berufungsanträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 (II 93) verwiesen.
II.
Die zulässige Teilberufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB aus Verzug.
10 
1. a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Verzug mit dem Ablauf des 31.12.2012 begann.
11 
Die im vorliegenden Fall durch Banküberweisung zulässige Leistung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1978 - VII ZR 17/76 -, BGHZ 72, 316, 319) erfolgte nach Ablauf des zur spätesten Rückzahlung vorgesehenen Datums (31.12.2012) und damit nach dem für sie kalendarisch bestimmten Termin. Verzug im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB trat daher ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
12 
Es kann (an dieser Stelle noch) dahingestellt bleiben, ob die Geldschuld des Beklagten als „qualifizierte Schickschuld“, so die bis ins Jahr 2008 herrschende Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 -, BGHZ 44, 178; Staudinger, DNotZ 2009, 196 Fn 13; Palandt/Grüneberg, aaO § 270 Rn 5 jmzwN), oder jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008 (Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) als (modifizierte) Bringschuld anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris mzwN). Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481). Denn der Beklagte leistete nach beiden Ansichten nicht rechtzeitig.
13 
Ausgehend von einer qualifizierten Schickschuld wäre die Leistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Geldinstitut eingegangen wäre, das Konto des Schuldners die erforderliche Deckung aufgewiesen hätte und der Überweisungsvertrag durch Annahme seitens der Bank rechtzeitig abgeschlossen worden wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2003 - 20 (16) WF 44/02 -, NJW 2003, 2922). Zwar ging der am 31.12.2012 online erteilte Überweisungsauftrag rechtzeitig bei der Bank des Beklagten ein, und ein ausreichendes Bankguthaben stand bereit. Der Überweisungsvertrag konnte von der Bank aber nicht rechtzeitig angenommen werden, weil der 31.12.2012 ein Bankfeiertag war, an dem Kreditinstitute keine Bankgeschäfte abwickeln.
14 
Ausgehend von einer (modifizierten) Bringschuld ist die Leistung erst erfolgt, wenn der Gläubiger das Geld erlangt hat. Auch dieser Zeitpunkt lag nach dem 31.12.2012.
15 
Die Überschreitung der Zahlungsfrist war schuldhaft im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB. Der Beklagte hat sich nicht entlastet (Zur Beweislast: BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10 -, NJW 2011, 2120). Er hätte wissen können und müssen, dass seine Bank seinen Überweisungsauftrag nicht mehr am 31.12.2012 bearbeiten würde, weil es ein Bankfeiertag war. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ist zwar sogar im Geschäftsverkehr in einer gewissen Übergangszeit ein schuldausschließender Rechtsirrtum angenommen worden, wenn die Schuldner nach wie vor von einer qualifizierten Schickschuld ausgegangen waren (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481). Mittlerweile entlastet ein solcher Irrtum aber nicht mehr; vorliegend ohnehin nicht, weil auch nach alter Rechtslage nicht rechtzeitig geleistet wurde.
16 
b) Anders als für Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 BGB, die für die Dauer des Verzuges besteht, kommt es für den Verzugsschadensersatzanspruch für Rechtsverfolgungskosten nach §§ 286, 280, 249 BGB erst einmal nicht darauf an, dass der Verzug im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch nicht beendet ist. § 280 Abs. 2 BGB verweist für den Verzögerungsschaden auf die Voraussetzungen des § 286 BGB, der nur den Beginn des Verzugs regelt. Für die Ersatzfähigkeit ist vielmehr maßgeblich, ob der Schaden durch den als Pflichtverletzung anzusehenden Verzug adäquat verursacht wurde (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Verzugsgläubiger die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -, NJW 2006, 1065 mwN). Abzustellen ist daher auf die Sicht des Ersatzberechtigten (BGH aaO).
17 
aa) Bei rechtzeitiger Zahlung hätte der Kläger seinen Anwalt nicht mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt, so dass der hieraus resultierende Vermögensschaden aus dem - unstreitig - gezahlten Anwaltshonorar adäquat kausal auf den Verzug zurückzuführen ist.
18 
bb) Der Kläger durfte diese Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch für erforderlich und zweckmäßig halten.
19 
(1) Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn der Beklagte nur die rechtzeitige Absendung des Geldes vor Fristablauf am Leistungsort geschuldet hätte (§ 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB). Dann hätte der Kläger nämlich damit rechnen können und müssen, dass das Geld erst am 02.01.2013 bei seiner Bank eingeht. Nach § 676g BGB aF war der Überweisungsbetrag binnen eines Bankgeschäftstages nach dem Tag der Gutschrift auf einem Konto der Empfängerbank dem Konto des Empfängers, sprich des Klägers, gutzuschreiben. Hieran hat sich durch die Schaffung des § 675t BGB in der Sache nichts geändert (BT Drs 16/11643 S. 112). Der Kläger hätte demnach auch davon ausgehen müssen, dass das am 02.01.2013 bei seiner Bank eingegangene Geld noch nicht am selben Tag seinem Konto - für ihn sichtbar - gutgeschrieben wird und hätte demnach am 02.01.2013 noch keine Maßnahmen ergreifen dürfen.
20 
Durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) ist klargestellt, dass im Geschäftsverkehr und für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen davon auszugehen ist, dass der Schuldner einer Geldschuld erst geleistet hat, wenn der Gläubiger das Geld „erlangt“, wie Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35; bzw. Art. 3 Abs. 1 der neugefassten RL 2011/7/EU) formuliert. Dies wiederum tritt erst ein, wenn der Gläubiger über das Geld verfügen kann, wofür die Gutschrift auf seinem Konto maßgeblich sein soll (EuGH aaO Rn 23, 26, 28). Demnach kommt es erstens nicht auf die Absendung des Geldes an, zweitens nicht auf den Eingang des Geldes bei der Empfängerbank, drittens nicht auf den mit dem Eingang bei der Empfängerbank taggleichen (§ 675 Abs. 1 Satz 2 BGB) Wertstellungszeitpunkt (so aber Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481), sondern erst auf die Gutschrift. Die Verantwortung des Schuldners für von ihm nicht beeinflussbare ungewöhnliche Verzögerungen soll über das verzugsimmanente Verschuldenserfordernis begrenzt werden (EuGH aaO Rn 30). Nach dieser Rechtsprechung ist der Akt, mit dem der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung auf dem Gläubigerkonto dokumentiert wird, somit die Buchung der Gutschrift selbst, entscheidend.
21 
Auf den vorliegenden Fall eines Darlehens zwischen Privatleuten und eines Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ist diese Rechtsprechung weder nach ihrer personellen Reichweite noch nach ihrer sachlichen direkt anzuwenden.
22 
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob § 270 Abs. 4 BGB aufgrund der EuGH-Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist, offen gelassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 -, MDR 2010, 1040).
23 
Der Senat bejaht dies. Die Richtlinie 2000/35 spricht nicht dagegen. Zwar sollen nach ihrem Erwägungsgrund 13 nur Handelsgeschäfte erfasst sein. Nach Erwägungsgrund 7 stellt aber der Zahlungsverzug gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine Insolvenzgefahr dar, die in gleicher Weise gegeben ist, wenn ein Verbraucher Schuldner etwa einer großen Bauforderung ist und diese vorerst nicht bezahlt. Der EuGH sieht das Ziel der Richtlinie dann auch allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung (EuGH aaO Rn 26). Auf der Ebene des nationalen Rechts sprechen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung (Palandt/Gründeberg, BGB, 73.Aufl. § 270 Rn 5f mzwLitNachw.; Kerwer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 270 BGB Rn 10,11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, aaO; Staudinger, DNotZ 2009, 196, 204). In personeller Hinsicht ist eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Sache nicht geboten. Der gegebenenfalls nicht so geschäftsgewandte Verbraucher kann sich in seinem Zahlverhalten in gleicher Weise an der neuen Rechtslage orientieren wie ein Unternehmer und erscheint nicht schutzwürdiger. Der verspätet an einen Verbraucher zahlende Unternehmer ist sowieso nicht schutzwürdig und würde begünstigt. Abgrenzungsprobleme zwischen dem Unternehmer- und dem Verbraucherbegriff werden in ihrer praktischen Bedeutung nicht ausgeweitet, einer weiteren sachlich nicht gebotenen Ausdifferenzierung und damit Komplizierung des Rechts entgegengewirkt. Hinsichtlich der sachlichen Reichweite ist eine Differenzierung zwischen dem Verzugszins und dem sonstigen Verzugsschaden nicht gerechtfertigt. Der in der Zinspflicht zum Ausdruck gebrachte Nutzungsentgang und der Schaden aus der notwendig werdenden Beitreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Schuld sind in gleicher Weise Folgen der Verspätung der Leistung.
24 
Ausgehend hiervon durfte der Kläger, als er am 02.01.2013 auf seinem Konto keine Gutschrift feststellen konnte, weil eine Buchung noch nicht erfolgt war, davon ausgehen, dass der Beklagte nicht rechtzeitig leistete und in Verzug war. Er durfte also Maßnahmen ergreifen, um seinen Rückzahlungsanspruch zu sichern.
25 
(2) Hiervon zu trennen ist die vom Landgericht im Ergebnis verneinte Frage, ob er sich sogleich anwaltlicher Hilfe (mit den damit verbundenen Kosten) bedienen durfte oder selbst noch einmal tätig werden musste. Der Kläger meint, hierzu sei er schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil der Beklagte in seinen E-Mails die Zahlung angekündigt und somit eine Selbstmahnung ausgesprochen habe. Eine Selbstmahnung ist in erster Linie im Rahmen der Entbehrlichkeit einer Mahnung zur Verzugsbegründung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB relevant (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - V ZR 222/06 -, NJW 2008, 1216), nicht aber für die Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden darf, um ein Recht durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist die Ankündigung ambivalent, sie kann ebenso gut darauf hindeuten, dass die Leistung tatsächlich unmittelbar bevorsteht und sich nur, wie hier durch die Feiertage, geringfügig verspätet. Diese Ankündigung der Zahlung der dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Forderung hätte jedenfalls dann gegen die Notwendigkeit der sofortigen Einschaltung eines Anwalts gesprochen, wenn an der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Beklagten keine Zweifel bestanden hätten (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn 181). Solche Zweifel waren aber gegeben. Unabhängig von dem im Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fälligkeitszeitpunkt für die Darlehenszinsen am Jahresanfang oder -ende zahlte der Beklagte sie erst jeweils zwischen Mitte Februar und Ende März des Folgejahres. Ein weiteres Darlehen über EUR 30.000 wurde mehrfach zum Teil stillschweigend verlängert. Zudem trug der Beklagte vor, der Kläger habe sich im Oktober 2012 bei der Beklagtenbank nach der Liquidität des Beklagten erkundigt und so eine notwendige Umschuldung maßgeblich gestört (Anl. B 3). Eine Solvenz des Beklagten musste daher nicht als gegeben angesehen werden. Das persönliche Verhältnis der Parteien war, nach dem Ton des E-Mail-Verkehrs im Dezember 2012 zu urteilen, nicht unbedingt harmonisch (Anl. B 1, B 2). Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger auch angesichts der erheblichen Höhe der Forderung die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung - juristisch gesehen - für erforderlich halten durfte, selbst wenn er von seiner Person her geschäftlich gewandt genug war, die Rückzahlung selbst noch einmal einzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 -, BGHZ 127, 348).
III.
26 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 269 ZPO. Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 89%, der Beklagte 11% zu tragen.
27 
a) Die erstinstanzliche Änderung des Klageantrags dahin, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rückzahlungsanspruchs fallen gelassen wurde, bedeutete hinsichtlich dieser einseitigen Erledigungserklärung eine Klagerücknahme. Für die Kostenentscheidung ist insoweit daher § 269 Abs. 3 ZPO maßgeblich. Nach seinem Satz 2 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er die Klage zurücknimmt. Nach Satz 3 ist ausnahmsweise eine Kostenregelung nach billigem Ermessen möglich, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurück genommen wird. Auch bei Anwendung dieses Satzes entspricht es aber billigem Ermessen, dass der Kläger hinsichtlich dieses Klageteils die Kosten trägt.
28 
Wiederum ist maßgeblich, ob der Kläger die Verursachung auch dieser Rechtsverfolgungskosten durch die klagweise Geltendmachung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, etwa weil er das erledigende Ereignis nicht kennen musste (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. , § 269 Rn 18c). Davon ist selbst dann nicht auszugehen, wenn, wie der Kläger vorträgt, die Gutschrift am 04.01.2013, bevor er seinen Anwalt beauftragte, auf seinem Konto nicht zu erkennen gewesen sein sollte. Wie bereits ausgeführt war nach § 676g BGB aF bzw EUR 675t BGB damit zu rechnen, dass der Überweisungsbetrag binnen eines Bankgeschäftstages nach dem Tag der Gutschrift auf einem Konto der Empfängerbank dem klägerischen Konto gutgeschrieben wird. Mit einer nicht einmal am übernächsten Tag sichtbaren Gutschrift, wie der Kläger sie behauptet, musste nicht gerechnet werden. Die Richtigkeit des Vortrags unterstellt dürfte eine solche ungewöhnliche Verzögerung nicht zulasten des Schuldners gehen, sein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Leistung entfiele, so dass auch der Verzug beendet wäre (§ 286 Abs. 4 BGB; EuGH aaO Rn 30). Der Kläger hätte zwar den Zahlungseingang auf seinem Konto möglicherweise nicht erkennen können, insoweit wäre ihm aber das Fehlverhalten der von ihm beauftragten Bank zuzurechnen und er daher so zu behandeln, als wenn er das erledigende Ereignis des Zahlungseingangs am 03.01.2013 hätte erkennen können und müssen.
29 
Es kann daher offen bleiben, ob hier ein Zuwarten und eine Rückfrage bei der klägerischen Bank als Empfängerbank wegen der am 02.01.2013 umgehend übersandten Überweisungskopie geboten war, oder die anwaltlich gesetzte Zahlungsfrist von einem Tag bis zum 03.01.2013 als zu kurz anzusehen ist.
30 
b) Hinsichtlich der eingeklagten Zinsen für 2013 in Höhe von EUR 5.000 ist die Klage erstinstanzlich zutreffend und rechtskräftig abgewiesen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten standen dem Kläger zu.
31 
c) Bei der Kostenquotelung ist von einem Streitwert der ersten Instanz in Höhe von EUR 14.289,89 auszugehen. Der Streitwert für die einseitige Erledigungserklärung richtet sich nach dem Interesse des Klägers, die bis dahin entstandenen Kosten nicht tragen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07-, WuM 2008 35), die bei einer Forderung von EUR 55.000 nach dem RVG in der Fassung bis 31.07.2013 EUR 9.289,89 betrugen. Die Zinsen für 2013 (EUR 5.000) sind vor und spätestens nach der Teilklagerücknahme nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO anzusehen. Hingegen gehört die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr als Nebenforderung in Gestalt von Kosten zur Erledigungserklärung, und ist daher nach § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO im festzusetzenden Streitwert nicht zu berücksichtigen, wohl aber fiktiv in der zu bildenden Kostenquote (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87 -, BGHZ 104, 240). Der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilte Beklagte unterliegt damit erstinstanzlich in Höhe von rund 11% des fiktiven Streitwerts.
32 
2. Zweitinstanzlich hat die Berufung des Klägers vollen Erfolg.
33 
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 713 ZPO ist wegen Zulassung der Revision nicht anwendbar.
34 
4. Die Revision wird zugelassen. Die Erstreckung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06 -, NJW 2008, 1935, 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) auf Nichtunternehmer und auf sonstige Verzugsschäden hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).