Landgericht Hamburg Urteil, 17. Dez. 2014 - 332 S 51/13
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16.05.2013, Az. 713 C 362/12, wird zurückgewiesen (soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben).
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 11/12 und die Beklagte 1/12.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, hilfsweise auf Schadensersatz bzw. im Wege der Stufenklage auf Zahlung in Anspruch.
- 2
Sie schloss im September 2006 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über eine Lebensversicherung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
- 3
Der Abschluss erfolgte im Wege des so genannten Antragsmodells. Die Klägerin hat die als Anlage B1 überreichten Unterlagen im Beratungsgespräch vom 26.9.2006 vor Antragstellung erhalten. Der Antrag (Anlage B1) enthielt den Hinweis auf ein Rücktrittsrecht, das innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss auszuüben sei. Als Monatsbeitrag wurden zunächst 125 € vereinbart. Bis zum 1.11.2011 wurden Beiträge in Höhe 8.607,36 € gezahlt (Anlage K 36). Durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.9.2011 (Anlage K 13) erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. Widerspruch (Rücktritt) nach § 8 VVG sowie den Widerruf nach § 355 BGB, vorsorglich Anfechtung nach § 119 BGB und hilfsweise Kündigung des Vertrages.
- 4
Mit Schreiben der Beklagten vom 11.11.2011 (Anlage K 15) berechnete diese den Rückkaufwert nach einem Stornoabzug mit 5.803,05 €, den sie an die Klägerin auszahlte.
- 5
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe aus dem Prämien Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr gezogen bzw. hätte ziehen können, die sie mit insgesamt 1.541,73 € berechnet hat.
- 6
Die Klägerin hat ferner eingewandt, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sei, weil die Anknüpfung an den Abschluss des Vertrages zu unbestimmt sei und sie diese Belehrung auch nicht wie vom Gesetz gefordert unterzeichnet habe und dass § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F., wonach das Rücktrittsrecht auch in dem Fall, dass eine Belehrung unterbleibt, einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, europarechtswidrig sei. Ferner hat sie ein Beratungsverschulden der Beklagten geltend gemacht, weil sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass ein wesentlicher Teil der Prämie zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten und zur Deckung von Verwaltungskosten verwandt würden, und weil sie nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden sei. Hilfsweise sei der Mindestrückkaufswert ohne Stornoabzug zurückzuzahlen.
- 7
Sie hat in erster Linie die Rückzahlung von 4.346,04 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 641,05 € verlangt und hilfsweise im Wege einer Stufenklage Auskunft begehrt sowie daran anschließend Zahlung.
- 8
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der ausgezahlte Betrag habe bereits über dem Mindestrückkaufwert gelegen.
- 9
Das Amtsgericht hat durch Teilurteil entschieden und die Klage in Ihrem Hauptantrag abgewiesen und die Beklagte zur Auskunft darüber verurteilt, mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat. Den weitergehenden Auskunftsantrag gerichtet auf die Abschlusskosten, mit denen die Beklagte den Zeitwert der Versicherung belastet habe, hat das Amtsgericht abgewiesen. Ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht, weil der Rücktritt verspätet erklärt worden sei. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG alter Fassung sehe vor, dass das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Norm sei auch nicht europarechtswidrig. § 8 Abs. 5 VVG a. F. sei nicht mit § 5a VVG a.F. zu vergleichen, weil dem Versicherungsnehmer in dem Fall bereits alle Vertragsunterlagen bei Vertragsschluss übergeben worden seien, so dass es nicht dazu kommen könne, dass er vor Vertragsschluss nicht hinreichend informiert sei. Ein Widerrufsrecht nach § 346 BGB in Verbindung mit §§ 355, 357, 495 BGB scheide aus, weil es sich auch bei unterjähriger Zahlungsweise von Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung handele.
- 10
Bezüglich der Verwendung von Provisionen bestehe keine Aufklärungspflicht nach den Grundsätzen der so genannten Kick-back-Rechtsprechung. Dies scheide bereits deswegen aus, weil zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, dem Versicherungsnehmer keine Objekte Dritter zu Investitionszwecken vermittelt würden, der Versicherer vielmehr im eigenen Namen und auf eigenes Risiko Gelder zur Kapitalbildung anlege.
- 11
Die Rücktrittsbelehrung sei zwar insofern fehlerhaft, als sie nicht darauf hinweise, dass der Rücktritt schriftlich erfolgen müsse. Diese Pflichtverletzung sei jedoch nicht kausal für einen etwaigen Schaden der Klägerin, weil diese nicht einmal in der 30-Tagesfrist mündlich zurückgetreten sei.
- 12
Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 13
Das Amtsgericht hat dem hilfsweise gestellten Auskunftsantrag teilweise stattgegeben. Zwar sei in Hinblick darauf, dass bereits 67 % der gezahlten Prämien ausgezahlt worden seien, davon auszugehen, dass der Mindestrückkaufwert ausgeglichen sei, so dass sich ein Auskunftsanspruch nicht hinsichtlich der Belastung mit den Abschlusskosten begründe. Allerdings bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Rückzahlungsanspruch und demzufolge auch ein Auskunftsanspruch in Hinblick auf den vorgenommenen Stornoabzug bestehe. Unabhängig davon, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht habe oder nicht, bestehe bei einer unwirksamen Regelung ein Anspruch auf Zahlung eines vorgenommenen Stornoabzugs. Da der Anspruch erst mit Kündigung am 28.9.2011 entstanden sei, sei auch noch nicht Verjährung eingetreten.
- 14
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in 1. Instanz gestellten Anträge weiter. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei unwirksam. Die Klägerin rügt im Einzelnen: die Rücktrittsbelehrung sei nicht unterzeichnet, sie sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns sei mangelhaft, auf die notwendige Schriftform des Rücktritts werde nicht hingewiesen, es fehle die Belehrung über die Möglichkeit des Rücktritts ohne Angabe von Gründen, über den Adressaten der Rücktrittserklärung sowie über die Folgen des Rücktritts. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG sei ebenso europarechtswidrig wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG alter Fassung. Das Amtsgericht habe einen Schadensersatzanspruch zu Unrecht nicht zugesprochen, soweit dieser zum einen darauf gestützt worden sei, dass die Rücktrittsbelehrung unzutreffend gewesen sei; denn die Klägerin sei aufgrund der fehlerhaften Belehrung überhaupt davon abgehalten worden, den Rücktritt zu erklären. Auch nach den Grundsätzen der so genannten Kick-Back-Rechtsprechung bestehe ein Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin von Seiten der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs-und sonstigen Abschlusskosten verwendet würden. Dies sei auch in erster Instanz unstreitig geblieben. Gegenteiliges müsse die Beklagte jedenfalls substantiiert darlegen. Eine Berufung auf Ihre intransparenten Versicherungsbedingungen sei ihr verwehrt, weil diese unwirksam seien.
- 15
Bezüglich des Hilfsantrages hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass der Auskunftsanspruch auch bezüglich weiterer Abzugsposten bestehe.
- 16
Bezüglich des Hilfsantrages hat die Klägerin ihren Antrag unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung vollen Umfangs aufrecht erhalten und dies damit begründet, dass der Versicherer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet sei, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufwertes seien, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
- 17
Nachdem die Beklagte Auskunft über die Höhe des Stornoabzuges erteilt und den diesbezüglichen Betrag in Höhe von 305,42 € an die Klägerin ausgezahlt hat, hat die Klägerin den Haupt und Hilfsantrag teilweise in dem vorgenannten Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.
- 18
Die Klägerin beantragt,
- 19
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.346,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2012 abzüglich am 18.6.2013 gezahlter 305,42 € zu zahlen,
- 20
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 641,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 21
hilfsweise
- 22
3a. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegbarer Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VV und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat.
- 23
die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen,
- 24
die Revision zuzulassen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Sie hält § 8 Abs. 5 VVG alter Fassung für europarechtskonform und auch die Rücktrittsbelehrung für ordnungsgemäß. Auch finde die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Anwendung. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung handele es sich nicht um ein Anlagegeschäft. Außerdem könne die Klägerin gemäß § 176 VVG a.F. in jedem Fall lediglich den Rückkaufwert verlangen. Bezüglich des weitergehenden Hilfsantrages sei die Klage aus diesen Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung unbegründet.
- 28
Ergänzend wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
- 29
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
- 30
I.) Hauptantrag
- 31
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung restlicher geleisteter Beiträge nebst Zinsen/Nutzungen nicht zu.
1.)
a.)
- 32
Es ist unstreitig, dass die Versicherung auf der Basis des als Anlage B1 überreichten Antrags im Antragsmodell abgeschlossen worden ist. Den fehlenden Erhalt der erforderlichen Unterlagen vor Vertragsschluss hat die Klägerin letztlich nicht mehr behauptet. § 5a VVG a.F., der das Policenmodell betrifft, findet daher keine Anwendung.
b.)
- 33
Demzufolge kommt lediglich ein Rücktritt auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 VVG a.F. in Betracht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rücktrittsbelehrung nicht ausreichend gewesen sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
- 34
§ 8 Abs. 5 VVG a.F. (in der seit dem 8.12.2004 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) sah insoweit folgende Regelung vor: Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. …
- 35
Die Klägerin rügt, dass die Belehrung schon nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, gesondert unterschrieben worden sei, lediglich der Antrag insgesamt sei unterschrieben. Allerdings sieht das Gesetz nicht vor, dass die Belehrung gesondert unterschrieben sein muss (so auch Prölss/Martin, 27. Auflage § 8 VVG Rdn. 46 zum Widerruf gemäß Abs. 4). Die Rücktrittsbelehrung ist durch die fett und etwas größer gehaltene Überschrift und das Ankreuzkästchen und dadurch, dass sie nur leicht versetzt in der linken Spalte der ersten Seite des Antrages kurz über der Unterschrift erfolgt und bei Draufsicht ohne weiteres ins Auge fällt, deutlich genug hervorgehoben, so dass der Antragsteller in die Lage versetzt wird, von seinem Rücktrittsrecht ohne weiteres Kenntnis zu erlangen. Hinzu kommt, dass die gesamte Seite relativ übersichtlich gehalten und nicht dicht bedruckt ist und sich auf der neben der Belehrung befindlichen Spalte nur wenig Text befindet, so dass die Belehrung als solche deutlich hervortritt. Die Belehrung erfüllt daher die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof zuletzt noch in seiner Entscheidung vom 16.10.2013 (VersR 2013, 1513 ff.) bekräftigt hat. Der vorliegende Fall entspricht dem dort zu entscheidenden Fall nicht. In welcher Form der Versicherer die Belehrung ausgestaltet, damit sie „ihren Zweck erreicht und den Verbraucher möglichst umfassend und unmissverständlich informiert“, ist nicht vorgegeben. Die Belehrung war bei Unterzeichnung des Antrags daher ohne weiteres von der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen, so dass ihre Unterzeichnung auch als Bestätigung der Belehrung zu sehen ist.
- 36
Die Belehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nicht auf das Schriftformerfordernis hingewiesen worden wäre. Dies ist nach der Gesetzesformulierung nicht erforderlich. Die notwendige Schriftform ließ sich für die Klägerin jedoch daraus herleiten, dass von der „Absendung“ der Erklärung die Rede ist. Die Beklagte konnte sich daher an der Formulierung des Gesetzes orientieren und musste nicht ausdrücklich das Schriftformerfordernis erwähnen
- 37
Darüber hinaus war weder erforderlich, dass der Adressat ausdrücklich genannt wurde, noch dass über die Folgen des Rücktritts belehrt wurde. Auch ergibt sich nicht aus dem Gesetz, dass darüber zu belehren ist, dass der Rücktritt ohne Angabe von Gründen erfolgen konnte. Mehr als den gesetzlichen Vorgaben hatte die Beklagte nicht zu genügen.
- 38
Die Belehrung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil bezüglich des Fristbeginns lediglich auf den Vertragsschluss abgestellt wurde, ohne deutlich zu machen, wann dieser erfolgt.
- 39
Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 (Bl. 479) eine gleichlautende Belehrung für ausreichend erachtet (ebenso im Ergebnis OLG Braunschweig 3 U 57/13 vom 26.2.2014) und hat das damit begründet, dass die Belehrungspflicht in § 8 VVG anders als in § 5 a VVG a.F. nur lapidar geregelt worden sei. Während in § 5 a VV a.F. dezidiert vorgesehen gewesen ist, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt werden musste, hat es in § 8 VVG a.F. lediglich geheißen, dass der Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt. Tatsächlich sind an die Ausgestaltung der Belehrung aus gutem Grund geringere Anforderungen gestellt worden, weil der Versicherungsnehmer beim Antragsmodell anders als beim Policenmodell bereits bei Antragstellung im Besitz aller erforderlichen Unterlagen ist. Hinzu kommt, dass es auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand liegt, dass der Vertrag in dem Augenblick zustande kommt, in dem ihm die Police zugeht.
- 40
Die Rücktrittsbelehrung ist daher von ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt her ausreichend, um den Versicherungsnehmer, hier die Klägerin, auf ihr Recht aufmerksam zu machen (vgl. BGH VersR 1996, 221; VersR 2013, 1513).
c.
- 41
Auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit von § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F., wonach das Rücktrittsrecht spätestens 1 Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kommt es nicht an, weil eine wirksame Belehrung vorliegt.
2.)
- 42
Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht.
a.)
- 43
Da die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht fehlerhaft ist, kann darauf kein Schadensersatzanspruch gestützt werden.
b.)
- 44
Auch nach den Grundsätzen der sog. Kick-Back-Rechtsprechung hat sich die Beklagte nicht schadensersatzpflichtig gemacht.
- 45
Das hierzu von der Klägerin zitierte Urteil des LG Heidelberg ist von einer Aufklärungspflicht der beratenden Bank ausgegangen, die über die Anlage einer Lebensversicherung beraten hat. Maßgeblicher Grund für die angenommene Aufklärungspflicht über Rückvergütungen wie auch über versteckte Provisionen ist auch nach Auffassung des LG Heidelberg, dass der Kunde Klarheit über einen etwaigen Interessenkonflikt der beratenden Bank erhält. Ein vergleichbarer Interessenkonflikt liegt in diesem Fall, in dem das Versicherungsunternehmen auf eigene Rechnung Fondsbeteiligungen zeichnet, nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass – wie es in den sog. Kick-Back-Fällen typisch - Zahlungen des Versicherungsnehmers an Dritte fließen, die hinter seinem Rücken an die Beklagte zurückgelangen (vgl. so auch Hinweisverfügung des OLG Frankfurt vom 6.2.2014, 25 U 13/13). Hinzu kommt, dass die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift vom 26.9.2006 auch den Hinweis zur Kenntnis genommen hat, dass Abschlusskosten entstehen, die gleichmäßig auf die ersten beiden Versicherungsjahre verteilt werden und dass darüber hinaus auch noch weitere Kosten entstehen (Anlage B1).
c.)
- 46
Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes, die dieser zu den Lebensversicherungsverträgen Wealthmaster Noble entwickelt hat (u.a. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 –, BGHZ 194, 39-60; Rdn. 53). Anders als in den dortigen Fällen handelt es sich bei dem Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall nicht um ein Anlagegeschäft. Wesenstypisch für Versicherungsverträge ist im Gegensatz zu Anlagegeschäften, dass ein Risikotransfer auf den Versicherer stattfindet. Bei den Verträgen Wealthmaster Noble handelte es sich jeweils um Kapitallebensversicherungen, die nicht gleichzeitig auch Rentenversicherungen gewesen sind. Bei Rentenversicherungen wird in erster Linie das sog. Langlebigkeitsrisiko versichert, so dass sich bereits daraus maßgeblich die Einstufung als Versicherung und nicht als Anlagegeschäft ergibt. Ob daneben noch das Todesfallrisiko versichert wird, ist dabei für die Einordnung als Versicherung nicht mehr maßgeblich. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass im Todesfall das Fondsguthaben, wenigstens 100 % der geleisteten Beiträge gezahlt werden. Daher kann hier die Absicherung des Todesfalls keineswegs nur als untergeordnet angesehen werden, wie es der Bundesgerichtshof in den Wealthmaster Noble Fällen angenommen hat.
- 47
B. Hilfsantrag
- 48
Das Amtsgericht hat auch den Auskunftsanspruch, soweit er sich nicht auf den einbehaltenen Stornoabzug bezieht, zu Recht abgewiesen.
- 49
Soweit die Klägerin bestreitet, dass sie über den ausgezahlten Stornoabzug hinaus keinen weiteren Stornoabzug zu beanspruchen habe, so ist dies keine Einwendung, die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten wäre, weil das Amtsgericht den Auskunftsanspruch insoweit zugunsten der Klägerin beschieden hat. Derartige Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der mittlerweile erteilten Auskunft könnten allenfalls im Rahmen der 2. Stufe, die noch beim Amtsgericht anhängig ist, angebracht werden.
- 50
Im Übrigen besteht ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben grundsätzlich dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Anspruchsteller aufgrund der erteilten Auskunft noch ein Zahlungsanspruch zustehen wird. Ob dies anzunehmen ist, kann aus nachfolgenden Gründen dahinstehen, weil der Klägerin ohnedies der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zusteht.
- 51
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 11. September 2013 – IV ZR 17/13 –, WM 2013, 1939-1942 klargestellt, dass unabhängig davon, worauf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beruht, die vertragliche Leistung oder - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals verlangt werden kann und dass die Grundsätze, die in der Entscheidung vom 12.10.2005 aufgestellt worden sind, auch für die Klauselgeneration 2001-2007 gelten.
- 52
Die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals orientiert sich bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht nach den eingezahlten Beiträgen, sondern nach dem Fondsvermögen und entspricht demzufolge der Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens. Einen darauf gerichteten Auskunftsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Ein Anspruch darauf, in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegbarer Form Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VV und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, steht der Klägerin jedoch nicht zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet ist, die Auskunft in geordneter Form zu erteilen, nicht jedoch ist sie zur Rechnungslegung verpflichtet (BGH vom 26.6.2013, IV ZR 39/10). Die Beklagte ist demzufolge nicht verpflichtet, zu Einzelpositionen ihrer Berechnung Auskunft zu erteilen und auch nicht in einer Weise, dass dies für die Klägerin rechnerisch nachvollziehen wäre. Da dies tatsächlich nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung gemäß § 259 Abs. 1 BGB möglich wäre, die von der Beklagten aber nicht geschuldet ist, kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, dass sie in nachprüfbarer und belegbarer Form Auskunft erteilt (vgl. BGH a.a.O.). Es kann daher dahinstehen, ob die Auskunft Abzüge bei Vertragsbeendigung oder zu Beginn des Vertrages zum Gegenstand haben soll. So hat der Bundesgerichtshof auch nicht entschieden, dass ein Auskunftsanspruch bezüglich erhobener (Abschluss-) kosten besteht. Auskunft zu erteilen ist demnach vielmehr über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat (BGH IV ZR 216/13). Dies wird von der Klägerin jedoch nicht beantragt. Soweit die Klägerin sich auf das vorgenannten Urteil vom 26.6.2013 beruft, in dem die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Überschussbeteiligungen ausgesprochen wurde, so ist dies auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil eine derartige Verurteilung durch den gestellten Antrag nicht gedeckt wird.
- 53
Unbeschadet der Frage, ob ein weitergehender Zahlungsanspruch in Hinblick auf die Höhe des ausgezahlten Betrages noch besteht, ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch daher nicht begründet.
- 54
Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz mitgeteilt hat, dass die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens sich auf 3.949,32 € belaufe, kommt es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Stufe (Auskunft) nicht an, so dass auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht gekommen ist.
- 55
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 ZPO. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 3, 4 ZPO. Danach sind die verlangten Zinsen gemäß § 4 ZPO nur insoweit streitwertbestimmend als sie nicht als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Das Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 3.7.2014, VII W 35/14 an. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
- 56
Von der Hauptforderung, d.h. den eingezahlten Prämien in Höhe von 8.607,36 € verbleiben nach Verrechnung des Rückkaufwerts in Höhe von 5.803,05 € noch 2.804,31€. Dies entspricht 33 % der Hauptforderung. Im Rahmen der nach § 3 ZPO anzustellenden Schätzung ist es daher angemessen, auch 33 % der verlangten Zinsen als Nebenforderung anzusehen. Das sind 502,30 €, so dass die verbleibenden 1.039,43 € den Streitwert mitbestimmen. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert für den Antrag zu 1) in Höhe von 3.843,73 €. In Hinblick auf den hilfsweise gestellten Auskunftsanspruch erscheint es angemessen den Streitwert auf bis zu 4.000,00 € festzusetzen.
- 57
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 58
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Es handelt sich um eine Entscheidung des Einzelfalls (§ 543 Abs. 2 ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 17. Dez. 2014 - 332 S 51/13
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision
Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 176 Anzuwendende Vorschriften
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Hamburg Urteil, 17. Dez. 2014 - 332 S 51/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2014 - IV ZR 216/13
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2013 - IV ZR 17/13
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Aug. 2013 - 3 U 57/13
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und - 2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, - 2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und - 2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, - 2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und - 2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, - 2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und - 2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, - 2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung - das am 18.03.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 20.000,-- Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.300,-- Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsstz seit dem 03.07.2012.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 957,35 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die verspätete Krebsdiagnose entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn sie nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer fehlerhaften frauenärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit einer bei der Klägerin aufgetretenen Brustkrebserkrankung geltend.
4Die Klägerin befand sich seit dem Jahr 1985 in regelmäßiger frauenärztlicher Behandlung beim Beklagten. Ab dieser Zeit fanden auch nahezu jährliche Krebsvorsorgeuntersuchungen statt u.a. mit einer klinischen Untersuchung und einer Sonographie der Brust. Seit 1988 wurde bei der Klägerin eine Hormonbehandlung durchgeführt, zunächst mit Femovan, dann mit Marvelon und dann mit Cyclo-Menorette. Seit dem Jahr 1998 wurde die Hormonersatztherapie zur Behandlung von Wechseljahresbeschwerden auf das Medikament Östronara umgestellt. Ab August 2000 stellte der Beklagte die Hormonersatztherapie erneut, diesmal auf das Medikament Liviella, um. Am 05.07.2001 fand eine einmalige Mammographie bei dem Radiologen Dr. O mit unauffälligem Befund statt. Nachdem in den Folgejahren nahezu jährliche Krebsvorsorgeuntersuchungen mit klinischer Untersuchung und Sonographie der Brust stattfanden, wurde auch am 24.07.2008 eine solche Untersuchung mit Abtasten und Sonographie der Brust ohne verdächtigen Befund durch den Beklagten durchgeführt. Die Untersuchung fand auch am 06.08.2009, wiederum ohne verdächtigen Befund, statt. Nachdem auch am 22.07.2010 eine derartige Untersuchung seitens des Beklagten durchgeführt worden war, riet er trotz erneut unverdächtigem Befund der Klägerin zu einer Mammographie. Diese wurde am 07.09.2010 bei dem Radiologen Dr. L durchgeführt und ergab den Verdacht eines Mammakarzinoms der linken Brust. Eine am 08.09.2010 im St. Elisabeth-Hospital E bei Dr. U durchgeführte Stanzbiopsie mit anschließender histologischer Untersuchung ergab die Diagnose eines invasiv-duktalen Karzinoms der linken Mamma. Anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 14.09.2010 bis zum 20.09.2010 wurde in der Universitätsklinik F eine Segmentresektion der linken Brust oben außen, eine Sentinel-Lymphknotenentnahme und eine intraoperative Bestrahlung vorgenommen. Anlässlich des stationären Aufenthalts in der gleichen Klinik vom 14.10.2010 bis zum 23.11.2010 wurde u.a. die Restbrust bestrahlt. Ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt in der Universitätsklinik F fand vom 08.12.2010 bis zum 13.12.2010 statt, in dessen Rahmen u.a. eine komplettierende axilläre Lymphonodektomie mit Feststellung dreier weiterer Lymphknotenmetastasen durchgeführt wurde. Ab dem 10.01.2011 wurde bei der Klägerin - ebenfalls in der Universitätsklinik F - eine Chemotherapie durchgeführt, in deren Rahmen sich u.a. beim zweiten Zyklus beim Anlegen des Ports ein Paravasat bildete, welches anschließend plastisch chirurgisch versorgt werden musste. Den vier Zyklen der Chemotherapie schlossen sich weitere Zyklen mit wöchentlicher Paclitaxel-Gabe sowie eine weitere antihormonelle Therapie mit Aromatasehemmer an.
5Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass es seitens des Beklagten fehlerhaft gewesen sei, ihr jedenfalls ab dem Jahr 2002 im Rahmen der Brustkrebsvorsorge nicht zu einer ergänzenden Mammographie geraten zu haben. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das verordnete Medikament Liviella das Risiko des Entstehens von Brustkrebs erhöht habe. Zudem habe der Beklagte die Klägerin nicht über dieses erhöhte Risiko aufgeklärt. Schließlich habe der Beklagte bei seinen Untersuchungen das Mammakarzinom nicht diagnostiziert, was aber jedenfalls seit der Untersuchung vom 24.07.2008 erkennbar gewesen sei. Bei rechtzeitiger Diagnose und Behandlung wären der Klägerin Operation, Bestrahlung und Chemotherapie erspart geblieben und die Prognose wäre günstiger gewesen. Zur Abgeltung hat sich die Klägerin ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 25.000,00 € vorgestellt. Ferner hat sie für die Zeit der Chemotherapie einen bezifferten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.300,00 € sowie desweiteren die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.026,08 € begehrt.
6Die Klägerin hat beantragt,
71.
8den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
92.
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
113.
12festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Krebsfehldiagnose durch Nichterkennung eines Mammakarzinoms in der linken Brust durch den Beklagten entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
134.
14den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.026,08 € als Verzugsschaden für den nicht anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er ist dem Haftungsbegehren dem Grund und der Höhe nach entgegengetreten. Er hat behauptet, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin ohne suspekten Befund zu einer Mammographie zu raten, zumal entsprechende Einladungen der Patientinnen auch von einer zentralen Stelle der kassenärztlichen Vereinigung erfolgten und eine Sonographie eine ähnliche Sicherheit wie die Mammographie biete. Zudem sei umstritten, ob durch die Mammographie das Krebsrisiko tatsächlich vermindert werde. Eine besondere Pflicht bei einem solchen Hinweis bestehe auch nicht wegen des Medikamentes Liviella, weil nicht bewiesen sei, dass dieses das Krebsrisiko erhöhe. Deshalb sei auch eine entsprechende Aufklärung hierüber nicht erforderlich geesen. Es sei nicht sicher, dass der Krebs schon in den Jahren 2008 oder 2009 hätte erkannt werden können. Soweit er bei der Untersuchung am 22.07.2010 von ihm hätte erkannt werden können, stelle dies aber keinen vorwerfbaren Diagnosefehler dar, weil die durchgeführten Untersuchungen keine 100%ige Sicherheit böten.
18Mit dem angefochtenen Urteil vom 18.03.2013 hat das Landgericht nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Privatdozent Dr. T, der sein Gutachten auch im Kammertermin mündlich erläutert hat, unter Abweisung der Klage im Übrigen, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 600,36 € verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer materieller oder nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden über die der Klägerin durch die verspätete Krebsdiagnose entstehen, festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es seitens des Beklagten grob fehlerhaft gewesen sei, dass er der Klägerin nicht zu einer ergänzenden Mammographie geraten habe. Aufgrund der Beweislastumkehr sei von einer frühestmöglichen Entdeckung des Tumors im Jahr 2008 auszugehen. Dieser hätte aber auch dann mit Operation und Bestrahlung behandelt werden müssen, wobei zugunsten der Klägerin anzunehmen sei, dass auf die Chemotherapie zugunsten einer Antihormontherapie hätte verzichtet werden können und dass die Strahlentherapie sich nicht auf die abführenden Lymphwege bezogen hätte. Hierfür sei ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € angemessen. Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung ergebe sich keine Haftung des Beklagten, weil nicht bewiesen sei, dass die Einnahme von Liviella zu dem Entstehen des Tumors geführt habe. Der im Übrigen gerügte Diagnosefehler führe zu keiner weitergehenden Haftung als der genannte grobe Befunderhebungsfehler. Ein Haushaltsführungsschaden sei nicht zu ersetzen, weil nach dem für Sekundärschäden geltenden Beweismaß des § 287 ZPO nicht bewiesen sei, dass dieser aufgrund der verspäteten Entdeckung des Tumors entstanden sei. Der Feststellungsantrag sei bezüglich der materiellen Schäden begründet und hinsichtlich der immateriellen Schäden nur begründet, soweit sie nicht vorhersehbar seien.
19Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge umfänglich weiter, der Beklagte verfolgt mit seiner unselbständigen Anschlussberufung weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
20Die Klägerin rügt, dass das Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung im Rahmen der Beweislastumkehr bei festgestelltem groben Behandlungsfehler nicht berücksichtigt habe, dass mangels Beweises des Beklagten davon auszugehen sei, dass bei Diagnosestellung im Jahr 2008 keine Operation oder nur eine solche im geringeren Ausmaß, keine oder weniger stationäre Krankenhausaufenthalte, keine Chemotherapie und keine teilweise Brust- oder Lymphknotenentfernung erforderlich gewesen wäre. Zudem sei die Prognose ungünstiger. Ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € sei daher zu niedrig bemessen.
21Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei nach dem Beweismaß des § 287 ZPO von der Klägerin bewiesen worden.
22Der Feststellungsantrag sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts mit 25.000,00 € zu veranschlagen, so dass Anwaltsgebühren nach einem Streitwert von 53.000,00 € zu zahlen seien.
23Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
241.
25den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2012 zu zahlen,
262.
27den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2012 zu zahlen,
283.
29den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus 425,72 € für den nicht anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2012 zu zahlen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
32Ferner beantragt der Beklagte im Wege der Anschlussberufung,
33unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
34Die Klägerin beantragt,
35die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
36Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit von ihm nicht selber angefochten, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Schmerzensgeld sei zutreffend bemessen, weil es lediglich um eine vermeidbare Chemotherapie gehe. Hinsichtlich einer verschlechterten Prognose handele es sich um einen Sekundärschaden, den die Klägerin beweisen müsse, dies aber nicht könne. Der Haushaltsführungsschaden sei weder substantiiert dargelegt noch von der Klägerin bewiesen worden.
37Im Rahmen der Anschlussberufung rügt der Beklagte, dass es nicht bewiesen sei, dass das Medikament Liviella das Brustkrebsrisiko erhöht habe. Im Wesentlichen rügt der Beklagte allerdings die vom Landgericht festgestellte Qualität des Behandlungsfehlers als grob, den der Beklagte deshalb verneint sehen will, weil der Klägerin die Möglichkeit der Mammographie bekannt gewesen sei, und zwar einerseits wegen der bereits im Jahr 2001 erfolgten Mammographie und insbesondere auch wegen der von der zentralen Stelle erhaltenen Einladungen. Mangels Beweiserleichterung aus grobem Fehler könne die Klägerin den Beweis der Kausalität ihrer Beeinträchtigungen bei früherer Mammographie nicht führen. Ein Befunderhebungsfehler liege ohnehin nicht vor, da kein konkreter Anlass für eine Mammographie bestanden habe.
38Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
39Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört. Ferner hat der Sachverständige Privatdozent Dr. T ein ergänzendes mündliches Gutachten erstattet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll des Senatstermins vom 12.08.2013 sowie den Vermerk des Berichterstatters vom gleichen Tage verwiesen.
40II.
41Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
42Der Senat folgt bei der Beurteilung des medizinischen Geschehens den überzeugenden Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Privatdozent Dr. T, der als Chefarzt einer Frauenklinik sowie vormals Oberarzt an der Universitätsklinik N über die erforderliche Sachkunde verfügt.
43Als Grundlage der Haftung des Beklagten ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein grober Behandlungsfehler des Beklagten dergestalt festzustellen, dass er der Klägerin nicht schon im Jahr 2008 - konkret anlässlich der Untersuchung vom 24.07.2008 - zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten hat. Der Senat ist wie das Landgericht nach erneuter Befragung des Sachverständigen Dr. T von einem Behandlungsfehler mit der Qualität eines groben Fehlers deshalb überzeugt, weil der Sachverständige auch vor dem Senat nochmals überzeugend dargelegt hat, dass die Mammographieuntersuchung im Jahr 2008 seit mehreren Jahren fest implementiert war und die einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos bei Brustkrebserkrankungen gewesen ist. Im Jahr 2008 bestand die Forderung der Fachgesellschaft, dass die niedergelassenen Gynäkologen diese Vorsorgeuntersuchung aktiv vermitteln sollten. Es sollte Bestandteil jedes ärztlichen Gespräches im Rahmen der Brustkrebsvorsorge sein. In der zu diesem Zeitpunkt geltenden S 3-Leitlinie wurde der Frauenarzt aufgefordert, diese Screeninguntersuchung zu erklären, auch weil eine Patientin Sinn und Zweck dieser Untersuchung oftmals nicht selbständig beurteilen kann. Die von dem Beklagten regelmäßig durchgeführte Sonographie war dagegen nicht so sicher zur Senkung des Mortalitätsrisikos geeignet, weil sie unter teilweise mangelnder Beurteilbarkeit leidet.
44Darüber, ob schon im Allgemeinen der unterbliebene Rat zu einer Vorsorgeuntersuchung in Form eines Mammographiescreenings einen groben Behandlungsfehler darstellt, musste der Senat nicht entscheiden. Für den konkreten Fall ergibt sich die Grobheit des Fehlers aber jedenfalls daraus, dass es sich bei der Klägerin ersichtlich um eine Patientin handelte, die in jeder Hinsicht vorbildlich und regelmäßig Vorsorgetermine wahrnahm und der es deshalb - auch für den Beklagten ersichtlich - auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos ankam. Zudem, und dies hat der Sachverständige nochmals im Senatstermin bestätigt, war das vom Beklagten seit dem Jahr 2000 verordnete Hormonersatzmedikament Liviella jedenfalls dazu geeignet, das Risiko von Brustkrebs zu erhöhen. Wenn der Beklagte in dieser Situation einer Patientin, die in jeder Hinsicht Compliance zeigt, der er es ersichtlich auf eine höchstmögliche Reduzierung des Brustkrebsrisikos ankommt und der ein Medikament verordnet wird, das jedenfalls mit der Erhöhung des Brustkrebsrisikos in Zusammenhang gebracht wird, nicht dazu rät, sich einer einfachen, relativ risikolosen und von der Fachgesellschaft eindeutig empfohlenen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen, stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar.
45Dieser Fehler war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch geeignet, eine Tumorerkennung bereits im Jahr 2008 mit erheblich geringerer Ausbreitung zu verhindern. Den Beweis dafür, dass der Tumor mit identischer Größe und Ausbreitung bereits im Jahr 2008 vorhanden gewesen und deshalb die gleichen Beeinträchtigungen bestanden und die gleichen Behandlungen erforderlich gewesen wären, hat der Beklagte nicht erbringen können.
46Im Rahmen dieser Beweislastumkehr ist zu Gunsten der Klägerin demnach davon auszugehen, dass bei einem entsprechenden Rat des Beklagten zur Mammographie dieser anlässlich dieser Untersuchung im Jahr 2008 entdeckt worden wäre - der Sachverständige hat dies ausdrücklich als nicht unwahrscheinlich bezeichnet - und zwar dergestalt, dass sich noch keine Metastasen gebildet hätten. Insoweit ist mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass der Umfang einer - allerdings ohnehin notwendigen - Operation deshalb etwas geringer ausgefallen wäre, weil man vorsorglich lediglich einen sogenannten Wächterlymphknoten hätte entfernen müssen und eine weitere Entfernung von Lymphknoten nicht erforderlich gewesen wäre. Eine Strahlentherapie wäre allerdings auch bei einer Entdeckung bereits im Jahr 2008 notwendig geworden. Insbesondere wäre der Klägerin bei einer Entdeckung im Jahr 2008 allerdings die mit den erheblichsten Belastungen verbundene Chemotherapie erspart geblieben. Die weiteren Nachsorgeaufwendungen wären allerdings identisch gewesen. Schließlich hätte sich bei einer Entdeckung bereits im Jahr 2008 für die Klägerin eine deutlich günstigere Prognose für das Auftreten eines Rezidivs bzw. die 5-Jahres-Überlebensrate ergeben. Der Sachverständige hat insofern erläutert, dass die Anzahl der befallenen Lymphknoten entscheidend über die
47maßgebliche 5-Jahres-Überlebensrate ist; die insoweit maßgebliche Grenze liegt bei einer Zahl der befallenen Lymphknoten von 3 oder weniger. Angesichts der Tatsache, dass bei der Klägerin im Jahr 2010 tatsächlich 4 befallene Lymphknoten entdeckt worden sind, hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Tumorbiologie ausgeführt, dass sich für das Jahr 2008 bzw. sogar noch das für Jahr 2009 eine Zahl befallener Lymphknoten von 3 oder weniger ergeben hätte. Für das Jahr 2008 hat es der Sachverständige sogar für möglich gehalten, dass überhaupt noch kein Lymphknotenbefall vorlag.
48Soweit die Klägerin einen noch früheren Rat zur Mammographie als für das Jahr 2008 als behandlungsfehlerhaft gefordert und die entsprechende Unterlassung als grob behandlungsfehlerhaft gewertet wissen will, ergibt sich hieraus keine haftungsrechtliche Relevanz, weil nach den Angaben des Sachverständigen für den Zeitraum vor dem Jahr 2008 keinerlei valide Aussagen dazu möglich sind, ob der Tumor bereits vor diesem Zeitpunkt hätte entdeckt werden können. Insoweit kann also selbst bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers nicht einmal festgestellt werden, dass eine solche Unterlassung geeignet gewesen wäre, die Tumorausbreitung zu verhindern. Zudem ist zweifelhaft, ob man bereits für den Zeitraum vor 2008 zu einem groben Behandlungsfehler kommt, weil, wie der Sachverständige eingeräumt hat, man in diesen früheren Zeiträumen in einen zeitlichen Bereich kommt, in dem das Verfahren des Mammographiescreenings noch nicht so lange fest implementiert war.
49Infolge dieses groben Fehlers haftet der Beklagte für alle Schäden, die der Klägerin daraus entstanden sind, dass der Brustkrebs nicht bereits im Jahr 2008 entdeckt und behandelt worden ist.
50Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen des immateriellen Schadensersatzanspruches war, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, insbesondere die aufgrund der verspäteten Entdeckung des Tumors erforderliche Chemotherapie zu berücksichtigen, die, wie auch allgemein bekannt ist, mit erheblichen Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen verbunden ist und die der Klägerin bei rechtzeitiger Entdeckung im Jahr 2008 erspart geblieben wäre. Zu berücksichtigen waren demnach die allgemeinen mit der Chemotherapie einhergehenden Ne-
51benwirkungen wie Übelkeit und einer allgemein eingeschränkten Möglichkeit der Lebensführung im Zeitraum der Chemotherapie. Ferner war zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Portsystems und dem Auftreten eines Paravasats mehrere operative Eingriffe verbunden waren. In gewissem Umfang schmerzensgelderhöhend war ebenfalls zu berücksichtigen und zu bewerten, dass der Operationsumfang bei Entfernung des Tumors bzw. der Metastasen aufgrund der Metastasenbildung im Jahr 2010 höher war, als er im Jahr 2008 gewesen wäre; wie oben bereits ausgeführt, wäre es bei einem fehlenden Befall von Lymphknoten lediglich zur Entfernung eines Lymphknotens, nämlich des sogenannten Wächterlymphknotens, gekommen. Maßgeblich zu berücksichtigen im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung ist allerdings auch, dass sich durch die verspätete Entdeckung des Tumors eine schlechtere Prognose für die Klägerin ergeben hat, so dass die Klägerin bei einer solch schlechteren Prognose mit einer größeren Sorge um einen Rückfall leben muss, als dies der Fall gewesen wäre, wenn der Brustkrebs bereits im Jahr 2008 entdeckt und deshalb die Prognose erheblich günstiger gewesen wäre.
52All diese Erwägungen führen dazu, dass der Senat das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 10.000,00 € für zu niedrig hält und ein solches in Höhe von 20.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend ist, um der Klägerin Ausgleich und Genugtuung für die erlittenen Beeinträchtigungen zu verschaffen. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin war die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.
53Ferner steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.300,00 € zu. Der Sachverständige hat im Senatstermin eine Einschränkung der Haushaltsführung in Höhe von einer Stunde täglich für den Zeitraum der Chemotherapie für plausibel und nachvollziehbar gehalten und dies auch damit begründet, dass einer Patientin für den Zeitraum der Chemotherapie sogar seitens der Krankenkasse eine Haushaltshilfe zusteht. Dass die Klägerin im Zeitraum von September bis Dezember 2010 - also vor der Chemotherapie - ebenfalls eine Haushaltshilfe für eine Stunde täglich benötigte, ist angesichts der in diesem Zeitraum erfolgten mehrfachen schweren operativen Eingriffe und Bestrahlungsmaßnahmen in der Universitätsklinik F ohne Weiteres nachvollziehbar. Da die Klägerin die tatsächliche
54Zahlung in Höhe von 3.300,00 € im Zeitraum September 2010 bis Juli 2011 an eine Haushaltshilfe durch eine entsprechende Bescheinigung belegt hat, war dies für den Senat ausreichend, diese Kosten nach dem Beweismaß des § 287 ZPO als bewiesen anzusehen. Auch insoweit hatte die Berufung demnach Erfolg.
55Schließlich kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren nach einem berechtigten Gegenstandswert von 48.300,00 € vom Beklagten verlangen. Insoweit war ein berechtigtes Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 €, ein berechtigter Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.300,00 € sowie der volle Erfolg des Feststellungsantrages, der entgegen den Ausführungen des Landgerichts mit 25.000,00 € zu bewerten ist, zugrunde zu legen. Angesichts der möglicherweise sich insbesondere aus der Verschlechterung der Prognose ergebenden möglichen zukünftigen Folgen war der vom Landgericht festgesetzte Wert für den Feststellungsantrag von 10.000,00 € zu niedrig und vielmehr der von beiden Parteien übereinstimmend gewollte Wert von 25.000,00 € sachgerecht. Auf Basis der insoweit vom Beklagten nicht bestrittenen Berechnung der Anwaltsgebühren in der Klageschrift ergibt sich bei einem berechtigten Gegenstandswert von 48.300,00 € ein nicht anrechenbarer Teil vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in der tenorierten Höhe von 957,35 €. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung war die Klage ab- und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
56Aufgrund der obigen Ausführungen verbleibt es bei dem vom Landgericht bereits tenorierten Feststellungsausspruch hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer materieller und der nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die der Klägerin durch die Unterlassung eines Rates zur Mammographie im Jahr 2008 und der damit verbundenen verzögerten Krebsdiagnose entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Eine Abänderung dieses Feststellungsausspruchs hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats im Senatstermin auch nicht weiter mit der Berufung verfolgt.
57III.
58Der unselbständigen Anschlussberufung des Beklagten, die auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtet war, war aus den oben unter Ziff. II. genannten Gründen der Erfolg zu versagen.
59IV.
60Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
61Wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 543 ZPO war die Revision nicht zuzulassen.
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und - 2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, - 2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer , Ersatz seines Vertrauensschadens wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme von Auszahlungen aus dem Vertrag verpflichtet ist.
- 2
- Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble" an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert" den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann.
- 3
- Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des Anlagemodells "Europlan", das als weitere Bestandteile die Darlehensfinanzierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In Deutschland wurde der "Europlan" unter anderem über die inzwischen insolvente E. AG als sogenannte "Masterdistributorin" und von dieser beauftragte Untervermittler, hier der inzwischen ebenfalls insolventen R. GmbH, deren Insolvenzverwalter dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, vertrieben.
- 4
- Geworben durch einen Untervermittler der vorgenannten GmbH schloss auch der Kläger bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" mit Versicherungsbeginn zum 18. Dezember 2001 und einer Vertragslaufzeit von 78 Jahren ab und zahlte einen Einmalbetrag in Höhe von 75.000 €, mit dem er Anteile am "Euro-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erwarb. Zur Fi- nanzierung des Einmalbetrags nahm der Kläger ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherheit an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "Europlan" in ein Wertpapierdepot , das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte.
- 5
- Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für die Dauer von insgesamt 40 Jahren festgelegt und zwar in Höhe von 1.010 € vom 20. März 2002 bis zum 20. September 2011, in Höhe von 1.470 € vom 20. Dezember 2011 bis zum 20. September 2016 und in Höhe von 2.270 € vom 20. Dezember 2016 bis zum 20. März 2041.
- 6
- Der Versicherungsschein enthält den folgenden Hinweis: "Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C. M. Wealthmaster Noble Poli- cenbedingungen, Betr…., zu lesen sind."
- 8
- Unter Nr. 1.3 der Policenbedingungen wird unter anderem der Begriff "Marktpreisanpassung" definiert und zwar wie folgt: "Ein eventuell vorgenommener Abzug, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs eingelöst werden und ein Rückgabebonus zwar greift, doch sein Betrag Null ist. (…)"
- 10
- Unter der Überschrift "Auszahlung" heißt es in Nr. 3 der Policenbedingungen unter anderem: "3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ein- heiten/Anteile von C. M. eingelöst und unter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einheiten /Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.2) gezahlt: 3.1.1 C. M. behält sich das Recht vor, das Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von C. M. gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum. 3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden regelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer ge- wählten Auszahlungsdatum/daten; … 3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/ Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgehoben. … 3.2 Bezieht sich die Auszahlung auf Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs:
a) kann dem Wert der am Ende der Laufzeit zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugefügt werden;
b) kann im Fall der Rückgabe eines Vertrags oder einer Auszahlung dem Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Rückgabebonus hinzugefügt werden. Greift der Rückgabebonus zwar, doch sein Wert ist Null, reduziert sich der Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile eventuell um die Marktpreisanpassung."
- 11
- Die Beklagte nahm zunächst die Auszahlungen gemäß Versicherungsschein vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der Vertragswert der Versicherung sank. Sie übersandte dem Kläger jährlich Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertzuwachs und der jeweils aktuelle Vertragswert ergaben.
- 12
- Der Kläger wurde später von der Kreditgeberin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt.
- 13
- Er behauptet, ihm sei vom Untervermittler versprochen worden, dass eine Rendite von durchschnittlich 8,5% erzielt werde. Außerdem sei er unter anderem über die Marktpreisanpassungen, das "Glättungsverfahren" und die Quersubventionierung aller Versicherungsnehmer aus den gebildeten Reserven nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des Untervermittlers sei der Beklagten zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensversicherungen in Deutschland vollständig auf Masterdistributoren und Untervermittler ausgelagert habe. Er sei daher so zu stellen, als sei es zu der Beteiligung am "Europlan" nicht gekommen. Der Kläger verlangt die Erstattung der von ihm für den "Europlan" erbrachten Aufwendungen (Einzahlungen in den Investmentfonds und Kreditvermittlungsgebühr ) und die Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten , Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag und dem Investmentfonds, sowie Ersatz seiner vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er seine Klage um den Hilfsantrag auf Feststellung erweitert , dass die Beklagte zu regelmäßigen Auszahlungen gemäß dem Versicherungsschein verpflichtet ist.
- 14
- Die Beklagte behauptet, sie habe den "Europlan", der durch unabhängige Makler vertrieben worden sei, weder entwickelt noch beworben oder angeboten. Auch von der Fremdfinanzierung habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie vertritt daher die Auffassung, dass ihr ein etwaiges Verschulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei. Die Schadensersatzansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, da dem Kläger spätestens im Jahr 2004 aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge bekannt gewesen sei, dass die für sein Anlagekonzept erforderliche Rendite nicht erzielt werde. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die regelmäßigen Auszahlungen nach den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die Poolanteile stünden.
- 15
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans verpflichtet ist, und die Klage im Übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Hiergegen wenden sich, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, und die Anschlussrevision des Klägers, der seinen Hauptantrag auf Schadensersatz weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 16
- I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil ihm der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung zustehe.
- 17
- Der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung der Erfüllungspflicht stehe die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die kreditgebende Bank nicht entgegen. Streitgegenstand sei trotz der Abtretung ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
- 18
- Der Kläger habe einen Anspruch auf die im Versicherungsschein vorgesehenen vierteljährlichen Auszahlungen. Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen zu den "regelmäßigen Auszahlungen" stellten Individualvereinbarungen dar und hätten als solche Vorrang gegenüber etwaigen abweichenden Regelungen in den Policenbedingungen. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den Policenbedingungen sei im Übrigen überraschend, § 305c Abs. 1 BGB; jedenfalls verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die "Verbraucherinformationen" seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Leistungspflicht der Beklagten stehe daher nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die Beklagte zu den Auszahlungen ohne Rücknahme von Poolanteilen verpflichtet.
- 19
- II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 20
- 1. Die Revision der Beklagten ist begründet, da das Berufungsgericht zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Feststellungen treffen muss.
- 21
- a) Der Antrag auf Feststellung der Erfüllungspflicht ist zulässig.
- 22
- aa) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85) - gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.
- 23
- bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO.
- 24
- (1) Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern zwischen der Beklagten und der kreditgewährenden Bank, an die der Kläger seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten hat. Dass die Ermächtigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der Erfüllungsansprüche gerichteten Antrags aber nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dritten gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat (BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 125 f.; vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 unter II 1; vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 71 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich wenigstens mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 aaO). Der Kläger ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betroffen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von Poolanteilen vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf zu nehmen.
- 25
- (2) Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen hat, an wen die Zahlungen zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags des Klägers bestehen - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die - unzulässige (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 2 m.w.N.) - Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet.
- 26
- (3) Einem Feststellungsinteresse des Klägers steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen geleistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlösbare Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, 752 unter III 1 b m.w.N.). Eine Gefährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1).
- 27
- Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Standpunkt , nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch ausreichende Anteile des Klägers im Pool vorhanden sind. Dementsprechend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von Poolanteilen zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen Informationen die reduzierten Vertragswerte mitgeteilt. Da die Beklagte bereits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen bestreitet, hat der Kläger an der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interesse.
- 28
- b) Die Begründetheit des Feststellungsantrags kann der Senat nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Leistung der im Versicherungsschein vorgesehenen "regelmäßigen Auszahlungen" verpflichtet ist, bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.
- 29
- aa) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und Annahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen Aus- zahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in der Anlage zu seinem Versicherungsantrag vom 23. August 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Zusendung des dem Antrag inhaltlich entsprechenden Versicherungsscheins angenommen. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über die Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt.
- 30
- Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.
- 31
- Das ergibt sich auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Einschränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versicherungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers" in den Antragsformularen unter Buchstabe I. auf die "beantragten Versicherungsleistungen" Bezug genommen wird; unter Buchstabe "H. Wichtige Hinweise" wird darauf verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen" hinfällig werden können, wenn die Angaben des Antragstellers nicht zutreffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter F. beantragten regelmäßigen Auszahlungen beziehen.
- 32
- bb) Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die "Policenbedingungen" , auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die "Verbraucherinformation" wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft worden.
- 33
- (1) Die "Verbraucherinformation" ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder im Antrag noch im Versicherungsschein noch in den Policenbedingungen ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung. Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die - anderweitig geregelten - für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer abändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr nicht beizumessen.
- 34
- (2) Dagegen sind die Policenbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom Kläger unter Buchstabe I. des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt der Policenbedingungen, die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine Empfangsbestätigung darstellt, für eine Einbeziehung gemäß § 305 BGB genügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt.
- 35
- (3) Jedoch lässt sich diesen Policenbedingungen, insbesondere deren Nr. 3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen , dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.
- 36
- Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
- 37
- Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1 der Policenbedingungen auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsantrag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versiche- rungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen.
- 38
- Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsanbahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlungen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige Auszahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es wenig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchstabe F. des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein enthaltene , aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszahlung der "Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers" maßgeblich sein soll. Diese Regelung spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträglicher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will.
- 39
- (4) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsversprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 40
- Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen , dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214).
- 41
- Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den Policenbedingungen , sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend , dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die Policenbedingungen verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen.
- 42
- Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen , dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedingungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. Dabei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach" möglich gewesen.
- 43
- Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind.
- 44
- Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die zusätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr. 5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Auszahlungen und Nr. 5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite geringer ausfallen wird als wenn er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgelegten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "Auszahlungen" kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen.
- 45
- Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals im Prospekt zum Europlan ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den Policenbedingungen unerheblich. Im "Beratungsprotokoll" wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist, sowie darauf, dass für die Wealthmaster -Police das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag heranzuziehen.
- 46
- cc) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert.
- 47
- Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246 unter II 3).
- 48
- dd) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den Erfüllungsansprüchen nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VVG a.F. verjährt der Erfüllungsanspruch in fünf Jahren, wobei der Lauf der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 m.w.N.; st. Rspr.). Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20. September 2011 fällig werden. Da die den Feststellungsantrag beinhaltende Klageerweiterung der Beklagten bereits im Juli 2011 zugestellt wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht.
- 49
- 2. Die Anschlussrevision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Eintritt eines Schadens mit einer rechtlich nicht tragfähigen Begründung verneint.
- 50
- a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt.
- 51
- aa) Das Verhalten des Untervermittlers ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, VersR 1998, 1093 unter II 2; vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, VersR 1997, 877 unter II 1). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versiche- rungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen.
- 52
- bb) Zur Frage der Aufklärungspflichtverletzung, insbesondere zum Inhalt des Vertragsgesprächs, hat das Berufungsgericht, das einen Schaden verneint hat, keine Feststellungen getroffen. Bereits auf Grundlage des unstreitigen Vortrags ist jedoch von einer Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsverhandlungen auszugehen.
- 53
- (1) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen" beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 aaO unter I 1; vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 9).
- 54
- (2) Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist zunächst darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. In den "unverbindlichen Musterberechnungen", mit denen der Kläger über die zu erwartende Wertentwicklung aufgeklärt worden ist, wird jeweils auf den Seiten 5 und 6 eine Rendite von 8,5% zugrunde gelegt, die auf Seite 1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2-4 bei der Todesfallleistung als alleiniger Wert angenommen wird. Die Musterberechnungen erwecken daher den Eindruck, dass mit dieser Rendite aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose gerechnet werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte - wie sich auch aus Ziff. 5 der Hinweise zu den "unverbindlichen Musterberechnungen" ergibt - aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen. Zwar war dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst, dass die Rendite aus der Lebensversicherung nicht garantiert ist. Dies steht einer Aufklärungspflichtverletzung aber nicht entgegen, da die Beklagte eine konkrete Renditeprognose abgegeben hat. Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 38; BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, NJW 2008, 3059 unter 1 b; OLG Düsseldorf VersR 2001, 705 unter 1). An einer solchen Aufklärung fehlt es. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff. 5 der Hinweise in den "unverbindlichen Musterberechnungen". Auch wenn dort die von der Beklagten tatsächlich angenommene Wertentwicklung von 6% erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des Umstands, dass auf sämtlichen Seiten zuvor die Musterberechnung durchgehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5% durchgeführt wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene - niedrigere - Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 7 der Musterberechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinweises gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebotenen Weise Kenntnis nimmt. Zur Aufklärung ungeeignet ist auch der Hinweis im "Beratungsprotokoll", dass das Endkapital bzw. die EuroplanRente niedriger als kalkuliert ausfallen könne, "falls die kalkulierte Rendite von 8,5% bezogen auf das Nettoanlagevermögen nicht erreicht wird". Vielmehr wird hiermit nochmals bekräftigt, dass eine Rendite von 8,5% als realistische Kalkulationsgrundlage anzusehen ist. Nach dem "Beratungsprotokoll" wurde der Kläger zwar auch darüber informiert, dass "die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen". Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht garantierten Fälligkeitsbonus zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die Gesamthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt.
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- (3) Der Kläger beanstandet darüber hinaus zu Recht die Informationen zur Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Er trägt vor, er sei nicht über die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens ("smoothing") informiert worden, das dazu führe, dass hohe Renditen nicht zu erzielen seien.
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- Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Anleger weiter und überführt den anderen Teil in Rücklagen, die einer Stützung von Auszahlungen und deklarierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Aktienmärkten dienen sollen. Der Umfang der Reservenbildung unterliegt der Ermes- sensentscheidung der Beklagten. An den gebildeten Reserven können die Anleger durch die - nicht garantierten - Fälligkeitsboni beteiligt werden , die auf die am Ende der Vertragslaufzeit verbliebenen Anteile, gegebenenfalls auch auf beantragte regelmäßige Auszahlungen geleistet werden.
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- Im Vorfeld des Vertragsschlusses hätte es einer Aufklärung über die Besonderheiten des so beschriebenen Glättungsverfahrens bedurft. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. In den Policenbedingungen findet sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Erläuterung des Glättungsverfahrens. Unter Nr. 2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hingewiesen, dass es "unter besonders schlechten Investmentbedingungen … zu einem sehr niedrigen deklarierten Wertzu- wachs kommen (kann), um dadurch die Interessen der Anleger zu schützen". Ähnlich nichtssagend ist Nr. 5.2.3 Abs. 3 der Verbraucherinformation. Hiernach kann "unter besonders schlechten Investmentbedingungen (…) der deklarierte Wertzuwachs besonders niedrig sein, um den Pool zu schützen. C. M. hat jedoch seit 1824 noch nie eine Bonuszahlung ausgelassen - selbst durch Weltkriege und Börsenkrisen hindurch". Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwicklung des Vertragswertes nicht ersehen.
- 58
- (4) Auch über die poolübergreifende Reservenbildung wurde der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt. Er beanstandet, dass die Beklagte alle Vermögenswerte einheitlich in ihrem Lebensversicherungsfonds verwalte und für alle Versicherungsnehmer gemeinsame Rücklagen bilde , so dass es zu einer Quersubventionierung zwischen den Pools komme. Diese Behauptung wird von der Beklagten nicht bestritten; sie verweist lediglich darauf, dass die als Einmalzahlungen erbrachten Vermögenswerte im Lebensversicherungsfonds der Beklagten zusammengefasst werden. Zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger werde primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserven, sekundär auf die Gesamtreserven im Lebensversicherungsfonds zurückgegriffen.
- 59
- Bei dieser poolübergreifenden Reservenbildung handelt es sich um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Die Policenbedingungen enthalten hierzu keine Erläuterung. Unter Nr. 2 heißt es lediglich: "2.1 C. M. unterhält oder veranlasst die Unterhaltung einer Reihe deutlich abgegrenzter Investmentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine getrennte Aufstellung innerhalb des Lebensversicherungsfonds von C. M. vertreten sind. Jeder interne Investmentfonds /Pool ist in Einheiten/Anteile unterteilt. (…) 2.6 Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von C. M. ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C. M. , während der Versicherungsnehmer - unter dem Vorbehalt der Policenbedingungen - einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt."
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- Dass für alle Pools der Beklagten (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des Klägers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden kann, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr. 2.1 der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten.
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- (5) Der Kläger beanstandet weiter, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, in welchen Größenordnungen bei vorzeitigen Auszahlungen aus der Police Marktpreisanpassungen vorgenommen werden können. Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, so dass die Beklagte nicht zur Aufklärung hierüber verpflichtet sein konnte. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen seines Vertragspartners so weit erkennen lassen wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (s.o. unter II 1 b bb (4)). Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht, mit denen der Versicherer sich ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern (Senatsurteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.). Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 unter II 3). An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreisanpassung fehlt es. Der Kläger wurde durch die Definition des Begriffs "Marktpreisanpassung" unter Nr. 1.3 und durch Nr. 3.2 der Policenbedingungen sowie laut Ziff. 1 des Beratungsprotokolls lediglich darüber informiert , dass bei einer Rückgabe des Vertrages oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Nr. 1.3 der Policenbedingungen und in Nr. 5.2.5 b) der Verbraucherinformation werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann.
- 62
- Weder die Policenbedingungen noch die Verbraucherinformation lassen jedoch erkennen, in welchen Größenordnungen eine Reduzierung des Vertragswerts erfolgen kann. Die Obergrenze wird von der Beklagten ebenso wie der Umfang des Abzugs im konkreten Fall nach eigenem Ermessen festgelegt, ohne dass der Versicherungsnehmer ersehen kann, in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen.
- 63
- b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dem Kläger durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ein Schaden entstanden.
- 64
- Dieser liegt in der Belastung mit einem für den Kläger nachteiligen Vertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 17; vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407 unter II). Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vermögensschaden voraus (Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 a bb; vom 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, NJW 1998, 898 unter III 1 a; vom 8. März 2005 aaO; vom 30. März 2007 - V ZR 89/06, MDR 2007, 823; ebenso OLG Celle NJW-RR 2006, 1283, 1284). Hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Urteil vom 30. März 2007 aaO). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Urteile vom 8. März 2005 aaO; vom 26. September 1997 aaO unter II 2 b cc).
- 65
- Das ist hier der Fall. Der Vertrag ist für den Kläger trotz bestehender Erfüllungsansprüche nachteilig, da er ihn in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Der Kläger muss die Darlehensverbindlichkeiten , zu deren Eingehung er aufgrund der Renditeversprechen der Beklagten veranlasst worden ist, nach einer Laufzeit von rund 15 Jahren zurückführen. Hierfür muss er entweder den Verkaufserlös aus dem neben dem Lebensversicherungsvertrag aus Eigenmitteln angesparten Investmentfondsdepot verwenden oder außerplanmäßige Auszahlungen aus dem Lebensversicherungsvertrag beantragen. Ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil ergibt sich aus der enttäuschten langfristigen Gewinnerwartung. Der Kläger muss damit rechnen, dass der deklarierte Wertzuwachs deutlich niedriger ausfällt als mit der "unverbindlichen Musterberechnung" auf Basis einer Rendite von 8,5% prognostiziert. Möglich ist auch, dass ein Fälligkeitsbonus, mit dem die Anleger am Ende der Laufzeit an den gebildeten Reserven teilnehmen können, nicht ausgezahlt werden wird. Bei zutreffender Information hätte der Kläger erkennen können, dass der versprochene langfristige Gewinn, der niedrige Kreditzinsen und hohe Renditen voraussetzt, nicht erzielt werden kann.
- 66
- c) Die Aufklärungspflichtverletzungen sind für den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages und des Darlehensvertrages ursächlich. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 20 m.w.N.; siehe dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten.
- 67
- d) Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt die Verjährungseinrede der Beklagten nicht entgegen.
- 68
- aa) Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. unter dem Gesichtspunkt , dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs getreten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12; vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03, VersR 2004, 361 unter II 1 b), kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 29), also innerhalb einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
- 69
- bb) Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
- 70
- (1) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist objektiv mit dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Lebensversicherungsvertrages entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter II 2 b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.), hier also im Jahr 2001.
- 71
- (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch weder bei Abschluss des Vertrages noch im Jahr 2004 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003, 511 unter II 3; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklärungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in denselben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 Rn. 14).
- 72
- Ob der Kläger aus den ihm in den Jahren 2002, 2003 und 2004 übersandten jährlichen Kontoauszügen, mit denen er über den jeweils deklarierten Wertzuwachs, die Anzahl der Anteile und den Vertragswert informiert wurde, ersehen konnte, dass ihm ein falsches Bild der zu erwartenden Rendite vermittelt worden war, kann offenbleiben.
- 73
- Aus den Kontoauszügen ergibt sich jedenfalls keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Pflichtverletzungen , die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultieren. Auch bei nochmaliger Überprüfung der ihm übergebenen Unterlagen (Policenbedingungen, Pool- und Verbraucherinformation , Europlan-Prospekt) hätte der Kläger weder die Funktion und die Bedeutung des Glättungsverfahrens noch die einheitliche Reservenbil- dung im Lebensversicherungsfonds für die verschiedenen "Pools mit garantiertem Wertzuwachs" der Beklagten ersehen können. Dass hierin einer der Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" nicht erschließen.
- 74
- Für das Revisionsverfahren unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien bereits im Jahr 2006 ihre im Internet veröffentlichten "Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung für den With-Profits Fund" bekannt gewesen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten des Klägers dessen Behauptung , ihm sei dieser Leitfaden erst im Jahr 2008 bekannt geworden, als richtig zu unterstellen.
- 75
- III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch und gegebenenfalls zum Erfüllungsanspruchtreffen muss.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.07.2010- 4 O 222/09 Ko -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011- 7 U 152/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren vor Belang - um die Höhe des dem Kläger zustehenden Rückkaufswerts nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004. Diese kündigte er mit Schreiben vom 21. Januar 2009. Die Beklagte zahlte ihm zum Abrechnungsstichtag 1. Februar 2009 nach Abzug eines Beitragsrückstands von 691,10 € einen Rückkaufswert von 561,94 € aus. Am 25. Oktober 2010 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
- 2
- Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits geleisteten Rückkaufswerts, hilfsweise die Zahlung eines Min- destrückkaufswerts, begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte Auskunft dahin erteilt, dass am 1. Februar 2009 die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 2.340,80 € betragen habe. Unter Berücksichtigung des Prämienrückstands sowie des bereits geleisteten Rückkaufswerts hat die Beklagte einen verbleibenden Betrag von 1.057,10 € errechnet, den sie nebst Zinsen an den Kläger ausgezahlt hat. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers abgewiesen.
- 3
- Mit seiner Revision verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG berechneten Rückkaufswerts. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin der zuletzt in der Berufung geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung in dem Umfang seines nunmehr geltend gemachten Feststellungsantrags abgewiesen worden ist. Insoweit beantragt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm einen Mindestrückkaufswert in Höhe des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der am 1. Februar 2009 laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapitals der Versicherung unter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre abzüglich der in zweiter Instanz geleisteten 1.057,10 €, des vorab gezahlten Rückkaufswerts (586,68 €) und des Prämienrückstands (691,10 €) schuldet.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision ist unbegründet.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu. Diese Zahlung habe die Beklagte geleistet. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Allerdings sei die Regelung in § 15 der Versicherungsbedingungen bezüglich der Verrechnung der Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam. Folge dieser Unwirksamkeit sei, dass dem Versicherungsnehmer nach Kündigung des Vertrages ein vertraglicher Anspruch auf den Mindestrückkaufswert zustehe, welcher der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entspreche. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Klauseln nicht intransparent, sondern materiell unwirksam seien. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigende beiderseitige Interessenlage sei bei der materiellen Unwirksamkeit von Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens keine andere als bei einer bloßen Intransparenz dieser Regelungen. Auch eine Anwendung von § 169 Abs. 3 VVG n.F. im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Dagegen spreche die Regelung in Art. 4 Abs. 2 EGVVG, wonach § 169 VVG auf Altverträge nicht anzuwenden sei. Es sei nicht gerechtfertigt , nunmehr die ergänzende Vertragsauslegung in anderer Weise als bislang vorzunehmen. In keinem Fall treffe die Auffassung des Klägers zu, dass eine Verrechnung von Abschlusskosten überhaupt nicht erfolgen dürfe.
- 6
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 7
- 1. Der vom Kläger nunmehr verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Klagänderung, sondern um eine auch im Revisionsverfahren zulässige Antragsänderung. Diese kommt für die Fälle in Betracht, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt ist (BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873 unter 1; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494 unter VI).
- 8
- So liegt es hier. Der Kläger verfolgt anders als in den Vorinstanzen nicht mehr einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Prämien oder auf ungekürzte Auszahlung des ungezillmerten Deckungskapitals , sondern begehrt die Zahlung eines Rückkaufswerts auf der Grundlage von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. Hiernach ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung , bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Der Kläger kennt zwar die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals; dieses beträgt ausweislich der Auskunft der Beklagten 4.681,60 €. Die anzurechnenden Abschluss- und Vertriebskosten sind ihm aber unbekannt. Wenn der Kläger auf dieser Grundlage von seinem weitergehenden Zahlungsanspruch abrückt und eine Berechnung des Rückkaufswerts unter Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. begehrt, so handelt es sich lediglich um eine zulässige Modifikation des früheren Antrags. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO gegeben.
- 9
- 2. In der Sache ist die Revision allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Rückkaufswert des von ihm gekündigten Lebensversicherungsvertrages unter Anwendung der Grundsätze des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. berechnet wird.
- 10
- a) Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit von Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden (Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208). Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (aaO Rn. 15 ff.). Der Senat hatte in diesem Urteil und in den Folgeurteilen vom 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10, VersR 2013, 213), vom 14. November 2012 (IV ZR 198/10, juris) und vom 19. Dezember 2012 (IV ZR 200/10, VersR 2013, 565) nicht zu entscheiden, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben.
- 11
- Für die vorangegangene Tarifgeneration der Klauselwerke bis 2001 hat der Senat ebenfalls eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend die Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenommen, allerdings nicht wegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.). Er hat sodann mit Urteil vom 12. Oktober 2005 entschieden, die sich aus der Unwirksamkeit der Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten ergebende Regelungslücke wegen Intransparenz sei in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318).
- 12
- b) Für die hier zu beurteilende sogenannte zweite Klauselgeneration der Jahre 2001 bis 2007 kann die durch die Unwirksamkeit der Bedingungen aus materiellen Gründen entstandene Vertragslücke nicht durch unmittelbare Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geschlossen werden. Im Gesetzgebungsverfahren war zwar zunächst vorgesehen , dass die Regelung auch für Altverträge gelten sollte, die bei Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetz (im Folgenden: VVG bestanden (BT-Drucks. 16/3945 S. 119). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben allerdings aufgegeben und in Art. 4 Abs. 2 EGVVG bestimmt, dass auf Altverträge anstatt des § 169 VVG, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Ausweis- lich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll es für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung verbleiben (BTDrucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Entstehungsgeschichte Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; Jacob, VersR 2011, 325, 326).
- 13
- c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. sei gleichwohl über § 306 Abs. 2 BGB anzuwenden. Hiernach richtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund ist nach Ansicht des Klägers § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG anzuwenden und nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung zuzugreifen.
- 14
- Diese Auffassung trifft nicht zu. § 306 Abs. 2 BGB schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 306 Abs. 2 BGB handelt. Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die Entscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechts , welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten. Diese kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Senatsurteil vom 22. Januar 1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; Versäumnisurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38; Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 32; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234).
- 15
- Die Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG über die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB scheidet auf dieser Grundlage aus. § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages 2004 noch nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift gerade nicht rückwirkend zur Anwendung kommen, sondern es soll bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts "in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung" bleiben (BT-Drucks. 16/5862 S. 100 f.). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte damit für Altverträge auch die Rechtsprechung des Senats gemäß Urteil vom 12. Oktober 2005 maßgeblich bleiben , mit der der Senat die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Verrechnung der Abschlusskosten entstandene Vertragslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts geschlossen hat, dass der Versicherungsnehmer die versprochene Leistung erhält, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht dadurch umgangen werden, dass über § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch zur Anwendung kommt.
- 16
- Soweit die Revision darauf verweist, es sei im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt, dass auf die Grundlagen der gesetzlichen Regelung abzustellen sei, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehen, rechtfertigt dies hier schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil Art. 4 Abs. 2 EGVVG eine Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG auf Altverträge gerade ausschließt. Diesen Willen des Gesetzgebers hat der Senat auch bei der Anwendung des § 306 Abs. 2 BGB zu respektieren.
- 17
- d) Im Rahmen der somit vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, für die beiderseitige Interessenabwägung sei auf die Wertung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG zurückzugreifen (so etwa Armbrüster, NJW 2012, 3001, 3002 f.; ders. VW 2012, 1434; Jacob, VersR 2013, 447 f.; ders. jurisPR-VersR 9/2012 Anm. 2; ferner Reiff, VersR 2013, 785, 790 f. im Rahmen der Bedingungsanpassung gemäß § 164 VVG). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 selbst verschiedene Möglichkeiten der Berechnung der Mindestleistung erörtert hat. Dort hat der Senat auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "RiesterRente" in seine Überlegungen einbezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG mit einer Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre). Er hat sich jedoch dem seinerzeitigen Vorschlag der Reformkommission angeschlossen , wonach der Versicherer im Falle der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung grundsätzlich die versprochene Leistung schuldet, der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, 322 f.). Dieser Vorschlag der Reformkommission ist dann allerdings nicht Gesetz geworden, sondern der Gesetzgeber hat sich in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich an dem Riester- Modell orientiert. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 102): "Die Neuregelung knüpft an das sog. Riester-Modell nach dem durch Art. 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 … geänderten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 … an; sie ist verständlicher als der Vorschlag der VVG-Kommission, der auf das "ungezillmerte Deckungskapital" abstellt. Der Gesetzentwurf hat sich deswegen am geltenden Recht orientiert und nicht - wie der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Urteil vom 12. Oktober 2005 - am Vorschlag der VVG-Kommission, auch wenn beide Vorschläge zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit führen. Für den Versicherungsnehmer ergeben sich im Übrigen auf der Grundlage der Regelung des Gesetzentwurfes leicht höhere Auszahlungsbeträge als auf der Grundlage des Modells der VVG-Kommission."
- 18
- Wenn, so eine im Schrifttum vertretene Auffassung, sich im Zuge der VVG-Reform eine vom Gesetzgeber als noch besser angesehene Lösung durchgesetzt habe, bei der zudem die Erkenntnisse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 hätten einfließen können (VersR 2006, 489), so erscheine es möglich, die ergänzende Vertragsauslegung an dieser aktuelleren Regelung zu orientieren. Dies habe auch den Vorteil, dass alle ab 2001 geschlossenen Versicherungsverträge derselben Regelung unterlägen.
- 19
- Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie führt im Ergebnis über das Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass entgegen Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch Rückwirkung zukäme. Dies ist nicht allein damit zu rechtfertigen, dass der Vorschlag der Reformkommission , der der Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zugrunde lag, letztlich nicht Gesetz wurde, sondern der Gesetzgeber sich an der Regelung über das AltZertG orientiert hat. Diese spätere Entwicklung hat auf die Maßgeblichkeit und Gültigkeit der Interessenabwägung, wie sie der Senat seinerzeit vorgenommen hat, keinen Einfluss. Insbesondere kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass rückwirkend für die Zeit vor 2008 Wertungen aus einer gesetzgeberischen Regelung übernommen werden, die kraft ihres ausdrücklichen Anwendungsbefehls erst ab 1. Januar 2008 gelten soll, während es im Übrigen bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben sollte.
- 20
- e) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung keine Rechtfertigung dafür, bei der Berechnung des Rückkaufswerts Unterschiede zwischen solchen Verträgen zu machen, bei denen die Rechtsprechung die Klauseln über die Abschlusskostenverrechnung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt hat, und solchen, bei denen eine materielle Unwirksamkeit der Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers angenommen worden ist. Die für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien ist unabhängig davon, ob die Klauseln wegen Intransparenz, materieller Unwirksamkeit oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen können (so zu Recht OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 443). Gründe für eine differenzierende Lösung bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich , warum Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 2001 bis 2007 bei der vorgeschlagenen Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG besser stehen sollen als Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 1994 bis 2001, bei denen der Senat die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde gelegt hat. Vielmehr sind alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gilt, nach denselben Grundsätzen zu behandeln, und erst für Verträge ab 2008 kommt es zur Anwendung des neuen VVG. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu vermeiden, dass die Ersetzung einer intransparenten Klausel (Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) einen anderen Inhalt hat als die Ersetzung einer transparenten, aber materiell unwirksamen Klausel (Orientierung an § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), nur weil die Rechtsprechung erst nach Erlass des neuen VVG Gelegenheit hatte, zur Ersetzung von materiell unwirksamen Rückkaufswertklauseln Stellung zu nehmen (Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 60).
- 21
- f) Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben , bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Im Übrigen hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, für die geltende Rechtslage habe sich eine Änderung dadurch ergeben, dass der Bundesgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt habe (VersR 2006, 489 Rn. 74f.). Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere Lösung möglich wäre. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende Vertragsauslegung widerspreche allerdings verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (aaO Rn. 76). Der Gesetzgeber hat sich sodann dafür entschieden, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG erst auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen werden. Für die Zeit davor verbleibt es deshalb einheitlich bei der vom Senat entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung zur Abrechnung auf der Grundlage der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindest- betrag, ohne dass es darauf ankommt, wann die Verträge geschlossen wurden und aus welchem Grund die Klausel über die Abschlusskostenverrechnung unwirksam ist.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.05.2012- 26 O 105/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2012 - 20 U 133/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, eine deutsche Versicherungsgesellschaft, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus abgetretenem Recht von acht Versicherungsnehmern der Beklagten in Anspruch. Diese hatten in der Zeit von Juli 1995 bis März 2001 bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen insgesamt elf Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen (KLV), aufgeschobene Rentenversicherungen (PRV) und fondsgebundene Lebensversicherungen (F-KLV) geschlossen und jeweils vorzeitig gekündigt. Hinsichtlich der einzelnen Vertragsdaten wird auf die Tabelle in Anlage K 1 verwiesen, welche Bestandteil des Berufungsurteils ist. Bei den in dieser Übersicht aufgeführten Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 1 und 7 handelt es sich um private Rentenversicherungen, bei den Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 4b und 5b um fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und bei den übrigen um kapitalbildende Lebensversicherungen.
- 2
- Der Kläger beruft sich auf die Wirksamkeit der AVB-Klauseln zu Kündigung, Abschlusskostenverrechnung und Stornoabzug und beanstandet die Vorgehensweise der Beklagten bei der Rückkaufswertbe- rechnung. Die Klauseln lauten - für die AVB-KLV und AVB-PRV im Wesentlichen übereinstimmend -:
- 3
- AVB-KLV der A. : "§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … (3) Nach § 176 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug bis zu einer Höhe von 2% des riskierten Kapitals erfolgt. ... … § 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen ? Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung , Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten , der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Entsprechend verfahren wir bei einer Vertragsänderung, die zu einer Erhöhung Ihrer Beiträge führt. … *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berech- nung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt."
- 4
- Für die AVB-F-KLV heißt es insoweit:
- 5
- AVB-F-KLV der A. : "§ 7 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … (3) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Dieser entspricht dem Deckungskapital (vgl. § 1 Abs. 3) vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6%. … … § 20 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten ? Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Wir verrechnen diese Kosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, daß von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrages - ohne die Beiträge für ggf. eingeschlossene Zusatzversicherungen - als Anlagebetrag zur Verfügung steht. …"
- 6
- Die dem Versicherungsschein für eine fondsgebundene Lebensversicherung beigefügten "Tariflichen Grundlagen" sehen in dem Abschnitt "Anlage der Beiträge" vor: "Die Anlage Ihrer Beiträge erfolgt entsprechend Ihrem Antrag : … Dabei wird nach Abzug von Kosten für Abschluß- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt. Danach erhöht sich der Anlagebeitrag. Dem Fondsguthaben werden monatlich die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten Risikobeiträge entnommen."
- 7
- Im Dezember 2006 traten die Versicherungsnehmer ihre Nachzahlungsforderungen gegen die Beklagte aus den jeweiligen Versicherungen zu Einziehungszwecken an den Kläger ab. Für den Fall der Unwirksamkeit dieser Erklärung wiederholten sie die Abtretungen im August 2008.
- 8
- Der Kläger hält die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) sowie 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) für unwirksam. Den Versicherungsnehmern stehe ein Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufswerts, der weder um Abschlusskosten noch um einen Stornoabzug zu vermindern sei, zu. Um die den Versicherungsnehmern danach zustehenden korrekten Beträge ermitteln und die Abschlussrechnungen der Beklagten überprüfen zu können, sei er auf die Auskunft angewiesen.
- 9
- Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der in Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft in geordneter Form zu erteilen durch die Benennung folgender Beträge: der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens; des Rückkaufswerts , der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt ("versprochene Leistung"); eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. ("Stornoabzug"). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 1 und 2 abgewiesen sowie hinsichtlich der in Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge die Klage insgesamt abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
- 10
- Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter. Der Kläger hat die Revision lediglich zurückgenommen, soweit sie die Klagabweisung hinsichtlich der in der Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge zum Gegenstand hat.
Entscheidungsgründe:
- 11
- Die Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg, diejenige der Beklagten ist unbegründet. Soweit die Revision des Klägers Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern.
- 12
- I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klageschrift keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Eine hinreichende Individualisierung ergebe sich aus den zu den einzelnen Verträgen in Anlage K 1 enthaltenen Angaben. Unzulässig sei die Klage allerdings mit dem Antrag zu 1 (Gegenstand der Auskunft) in Verbindung mit den Anträgen zu 2a und 2b (jeweils Anforderungen an die Auskunft), weil die Klageschrift insoweit keinen bestimmten Antrag beinhalte. Die Formulierung, die Auskünfte gemäß Nr. 1 seien so zu erteilen, dass "der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann", genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht. Dasselbe gelte, soweit der Kläger eine Auskunft verlange, die er mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit überprüfen könne. Ausreichend bestimmt sei demgegenüber der Antrag zu 1 in Verbindung mit den Anträgen zu 2c und 2d.
- 13
- Die Klage sei, nachdem der Kläger sich die Nachzahlungsforderungen der Versicherungsnehmer im August 2008 erneut habe abtreten lassen, nicht mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Allerdings folge seine Aktivlegitimation nicht schon aus den in erster Instanz vorgelegten Abtretungen aus Dezember 2006, weil diese wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG als nichtig anzusehen seien. Die Ak- tivlegitimation des Klägers ergebe sich jedoch aus den Abtretungen vom August 2008. Die hierin liegende Klageänderung sei gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Abtretungen seien ferner wirksam. Sie stellten sich als selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen i.S. des § 3 RDG dar, die gemäß § 3 RDG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt seien. Anders als unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes sei es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit zusätzlich im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei.
- 14
- Die Klage sei bezüglich der in der Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten Versicherungsverträge insgesamt unbegründet, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen könne. Im Übrigen sei die Klage mit dem Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2c in dem zuerkannten Umfang begründet. Insoweit stünden dem Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Versicherungsnehmern der in der Anlage K 1 unter Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Nachzahlungsansprüche gegen die Beklagte zustünden, ergäben sich daraus, dass die Beklagte sich zu Unrecht zum Stornoabzug berechtigt sehe und eine unzutreffende Vorstellung davon habe, was "ungezillmert" bedeute. Die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 niedergelegte Rechtsprechung sei auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar. Das gelte zunächst für die klassischen Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen. Die von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen betreffend die Regelung über die Abschlusskosten und den Stornoabzug seien wegen Intransparenz unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ferner auf die fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen (Fälle 4b und 5b) anwendbar. Soweit die Beklagte in den "Tariflichen Grundlagen" unter der Überschrift "Anlage der Beiträge" darauf verweise, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss - und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt werde, genüge dieser Hinweis schon wegen seiner Platzierung nicht den Anforderungen an die Transparenz. Auch stelle die vorgenommene Abschlusskostenverrechnung eine "Zillmerung", d.h. eine Verrechnung der Abschlusskosten dar, bei der diese zunächst auf die ersten Vertragsjahre verrechnet würden. Dass ein Anteil von 56% insgesamt von der Verrechnung der Abschlusskosten ausgenommen werde, ändere nichts an der Art der Verrechnung und den damit verbundenen Nachteilen für Frühkündiger.
- 15
- Auf dieser Grundlage schulde die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versprochene Leistung, wobei aber der vereinbarte Betrag des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe, der der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals entspreche, bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens. Mit dem Begriff "ungezillmert" sei nicht gemeint, dass die Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit gleichmäßig verteilt würden. Vielmehr sei er dahin zu verstehen, dass dieses Deckungskapital ohne Berücksichtigung jeglicher Abschlusskosten zu ermitteln sei. Die Beklagte schulde ferner die Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge, weil sie auf der Grundlage der unwirksam vereinbarten Klausel zu einem Stornoabzug nicht berechtigt sei. Um eventuelle Nachzahlungsansprüche prüfen zu können, bedürfe der Kläger der Mitteilung der Beträge der jeweils zutreffend ermittelten Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens sowie der Beträge der "versprochenen Leistung". Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schulde die Beklagte demgegenüber nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen, weil insoweit bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorrang gebühre.
- 16
- II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten stand, so dass deren Revision erfolglos bleibt. Die Rechtsmittel des Klägers haben teilweise Erfolg, soweit sie den ergänzenden Auskunftsanspruch bezüglich der laufenden Überschussbeteiligung , des Schlussüberschussanteils sowie der abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge betreffen.
- 17
- 1. Revision des Klägers
- 18
- a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag zu 1 i.V.m. den Anträgen zu 2a und 2b als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift keinen bestimmten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthält. Diese Anträge beinhalten zusätzliche Anforderungen an die Erteilung der Auskunft , die der Kläger zu Nr. 1 fordert, nämlich zum Hauptantrag zu Nr. 2a "Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gemäß Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies so zu erteilen, dass der Kläger sie zumindest mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann."
- 19
- sowie zum ersten Hilfsantrag zu Nr. 2b "Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gem. Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies in belegter und prüfbarer Form zu erteilen."
- 20
- Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668, 669; Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Rn. 23). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht , wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht.
- 21
- Diesen Anforderungen genügt zwar die Nr. 1 des Antrages hinsichtlich des Gegenstandes der Auskunft, nicht aber der Hauptantrag zu Nr. 2a sowie der erste Hilfsantrag zu Nr. 2b. Ohne weitere Darlegung der Rechnungsgrundlagen im Einzelnen sowie gegebenenfalls vorzulegender Unterlagen bleibt unklar, was unter Auskünften in geordneter Form zu verstehen ist, die der Kläger mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers rechnerisch nachvollziehen kann. Die Revision stellt ausdrücklich darauf ab, der Kläger verlange nicht lediglich eine Mitteilung von Werten, sondern deren rechnerische Ableitung. Wie diese im Einzelnen erfolgen soll, legt er indessen nicht dar. Entsprechend wäre es im Vollstreckungsverfahren für ein Vollstreckungsgericht nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich festzustellen, ob und wann Erfüllung eingetreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ergänzend auf die Hilfe eines Versicherungsmathematikers abgestellt wird. Es bleibt unklar, welche inhaltlichen Anforderungen an eine versicherungsmathematische Überprüfung zu stellen sind, wenn deren Grundlagen nicht im Antrag mitgeteilt werden. Der bloße Verweis auf den Beruf eines Versicherungsmathematikers genügt hierfür nicht. Offen ist, ob und gegebenenfalls welche objektiven Anforderungen an eine fachkundige versicherungsmathematische Überprüfung normiert oder anderweitig von der Fachbranche anerkannt sind.
- 22
- b) Die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage als unbegründet richten, haben nur in geringem Umfang Erfolg.
- 23
- aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht lediglich einen eingeschränkten Auskunftsanspruch des Klägers angenommen, indem es die Beklagte verurteilt hat, die Auskunft "in geordneter Form zu erteilen". Ein weitergehender Auskunftsanspruch, wie ihn der Kläger mit dem zweiten und dritten Hilfsantrag verfolgt, kommt nicht in Betracht.
- 24
- (1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 316; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 287 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat ist das hier der Fall. Es ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen will, bestehen, weil die angegriffenen Klauseln unwirksam sind, die von der Beklagten bisher vorgenommene Abrechnung dem aber nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu nachfolgend zu II 2 b) bb).
- 25
- Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach , welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (Senatsurteil vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 29), soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (aaO Rn. 30).
- 26
- (2) Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch den zweiten und dritten Hilfsantrag des Klägers überschritten, weil er im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten zahlreichen Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt wer- den, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 31 f.). Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es im Wesentlichen um die Berechtigung der Beklagten zum Stornoabzug sowie um die Frage , wie die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu berechnen ist. Hierfür genügt es, wenn die zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte diese Auskunft in geordneter Form zu erteilen hat. Nicht erforderlich und ihr nicht zumutbar ist es demgegenüber, dass die Beklagte auch zu zahlreichen Einzelpositionen ihrer Berechnung Auskunft erteilt, wie dies der Kläger durch den zweiten und insbesondere den dritten detaillierten Hilfsantrag fordert. Eine Verurteilung der Beklagten zu der insoweit verlangten Auskunft, die überdies in geordneter Form so zu erteilen sein soll, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann, wäre der Beklagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich.
- 27
- Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Fall von § 315 BGB vor. § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einsei- tige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33). Hieran fehlt es.
- 28
- Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auf das Urteil des Senats vom 24. März 2010 betreffend das Betriebsrentensystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83). Soweit dort ein weitergehender Auskunftsanspruch zuerkannt wurde, beruhte dies darauf, dass die seinerzeitige Klägerin in die Lage versetzt werden sollte zu überprüfen, ob eine bereits erfolgte Zuteilung von Bonuspunkten den Anforderungen der Satzung der VBL entspricht (aaO Rn. 29). Damit ist der hier zu entscheidende Fall nicht zu vergleichen. Im durch den Senat entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer auf die Informationen angewiesen, um die Einhaltung von verbindlich festgelegten Leistungsvorgaben überprüfen zu können, die § 176 Abs. 3 VVG a.F. gerade nicht enthält.
- 29
- bb) Erfolg hat die Revision demgegenüber, soweit es um den Anspruch des Klägers gemäß Nr. 1c) des Antrags geht, Auskunft über die Überschussbeteiligung sowie über die abgeführten Steuern zu erteilen. Zunächst hat die Beklagte in ihren Abrechnungsschreiben das Überschussguthaben nur teilweise gesondert ausgewiesen. Hinzu kommt, dass sich ein weiteres Überschussguthaben hier daraus ergeben kann, dass die Beklagte bereits den Mindestrückkaufswert unzutreffend niedrig berechnet hat (dazu im Einzelnen unter II 2 b). Da der genaue Rückkaufswert derzeit nicht feststeht, steht dem Kläger schließlich auch ein Anspruch auf Auskunft über die abgeführten Steuern zu, deren Höhe abhängig vom Rückkaufswert ist.
- 30
- cc) Soweit das Berufungsgericht ferner die Klage bezüglich der in der Anlage K 1 genannten Verträge Nr. 1 und Nr. 8 wegen Verjährung abgewiesen hat (hierzu nunmehr Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067), hat der Kläger die Revision zurückgenommen.
- 31
- 2. Revision der Beklagten
- 32
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
- 33
- a) Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage.
- 34
- aa) Die Revision macht zunächst geltend, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil sie keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Hierzu beruft sich die Beklagte darauf, es sei unklar, welche einzelnen Ansprüche aus welchen Verträgen der Kläger überhaupt geltend mache. Das ist unzutreffend. Für § 253 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO reicht es aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht , ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Zulässig ist eine Individualisierung durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke, sofern diese überschaubar und aus sich heraus verständlich sind (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 m.w.N.; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. § 253 Rn. 30 f.).
- 35
- Das ist hier der Fall. Aus der Anlage K 1 zur Klage ergibt sich im Einzelnen, um welche Vertragsverhältnisse es geht. Hier werden gesondert Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Art der Versicherung und Zusatzversicherung, Versicherungsnummer, Vertragsbeginn , Prämienzahlungsende, Höhe der Versicherungssumme, Datum des vorzeitigen Vertragsendes, geleistete Prämienzahlungen nebst anerkanntem Rückkaufswert, Überschussbeteiligung und abgeführte Steuern sowie Aufforderungs- und Antwortschreiben von Versicherungsnehmer und Versicherer einschließlich der Begründung für die Leistungsverweigerung aufgeführt. Einer weiteren Übernahme dieser Daten in die Klageschrift selbst bedurfte es nicht, da die Parteien in der Sache im Wesentlichen um gleichgelagerte Rechtsfragen streiten, die allein die Begründetheit der Klage betreffen.
- 36
- bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der zweite und dritte Hilfsantrag sei zulässig. Insbesondere kann sie nichts für ihre Auffassung daraus herleiten, dass das Berufungsgericht die Beklagte lediglich verurteilt hat, die im Einzelnen genannten Auskünfte in geordneter Form zu erteilen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage der Begründetheit.
- 37
- cc) Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation des Klägers von einer sachdienlichen Klagänderung im Berufungsverfahren auf der Grundlage der neu vorgelegten Abtretungen der Versicherungsnehmer von August 2008 ausgegangen ist. Damit kann sie schon deshalb nicht durch- dringen, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klagänderung nicht anfechtbar ist, §§ 555 Abs. 1, 557 Abs. 2, 268 ZPO.
- 38
- b) Die Revision der Beklagten hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Begründetheit der Klage richtet.
- 39
- aa) Erfolglos wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Kläger sei nicht bereits wegen der im Dezember 2006 erfolgten Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer aktivlegitimiert, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der gerichtlichen Tätigkeit "im Interesse des Verbraucherschutzes" fehle (Art. 1 § 3 Ziff. 8 RBerG). DerKläger ist jedenfalls auf der Grundlage der Abtretungen vom August 2008, die bereits unter Geltung des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgten, aktivlegitimiert.
- 40
- Dieses Gesetz erlaubt die Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Kläger.
- 41
- (1) Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt lediglich die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen (§§ 1, 3 RDG), während das Rechtsberatungsgesetz auch die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen umfasste (vgl. etwa Art. 1 § 3 Ziff. 8 RBerG). Bezüglich der gerichtlichen Tätigkeit bestimmt nunmehr § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO, dass sich die Parteien im Parteiprozess durch Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihresAufgabenbereichs vertreten lassen können.
- 42
- Hier handelt es sich bei der Einziehung der Forderungen um eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Die Forderungsabtretung betrifft eine außergerichtliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG. Daran ändert der Umstand nichts, dass die abgetretenen Forderungen gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten i.S. des RDG richtet sich alleine danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Abtretungen auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Versicherungsnehmern beziehen. Gerichtliche Tätigkeit ist lediglich die Geltendmachung der Forderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers.
- 43
- (2) Offen bleiben kann, ob die Forderungseinziehung als Hauptoder Nebentätigkeit i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erbracht wird. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG vor. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 RDG ist darüber hinaus erforderlich, dass der Rechtsdienstleister über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle , sachliche und finanzielle Ausstattung etc. verfügt. Der Kläger wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs tätig. Anders als bei Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG kommt es im Geltungsbereich von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG nicht zusätzlich darauf an, dass die Tätigkeit der Verbraucherzentrale "im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist". Zunächst ist der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG eindeutig, der zwar wie Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ein Tätigwerden der Verbraucherzentrale im Rahmen ihres Aufgabenbereichs fordert, das zusätzliche Erfordernis der Erforderlichkeit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes aber nicht enthält. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen. Das Zusatzerfordernis der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG war nur für die Alternative der gerichtlichen Einziehung fremder Forderungen vorgesehen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich wie ausgeführt dagegen auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, nunmehr die Sonderregelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO gilt. Auch diese enthält das zusätzliche Erfordernis der Erforderlichkeit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes nicht. In der Gesetzesbegründung zu § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO heißt es insoweit ausdrücklich (vgl. BTDrucks. 16/3655 S. 88): "… Voraussetzung ist wie bisher, dass die gerichtliche Tä- tigkeit der Verbraucherzentrale oder des Verbraucherverbands im Rahmen des Aufgabenbereichs erfolgt. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie Artikel 1 § 3 Nr. 8 RBerG zurzeit noch vorsieht, ist nicht mehr vorgesehen, zumal die Auslegung dieser Vorschrift durch die Gerichte uneinheitlich erfolgte und zum Teil die Tätigkeit der Verbraucherzentralen unnötig weit beschränkt hat."
- 44
- Zwar findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 8 RDG kein Hinweis , dass eine Erleichterung der Voraussetzungen der Rechtsdienstleistung von Verbraucherzentralen gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 16/6634 S. 52). Mit Rücksicht auf die geänderte Wortwahl sowie die Entstehungsgeschichte von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO ist aber auch hier auf die zusätzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes zu verzichten.
- 45
- bb) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen , dass dem Kläger ein weitergehender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die von der Beklagten verwendeten Bedingungen sind unwirksam und die sich daran anschließenden Abrechnungen fehlerhaft.
- 46
- (1) Die Beklagte hat in den AVB-KLV und AVB-PRV jeweils in § 15, teils in Verbindung mit Erläuterungen zu den Garantiewertetabellen, eine Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vorgesehen. Eine derartige Verrechnung hat der Senat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33). Auf die Frage der Transparenz der Bedingungen kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich auf die weiteren Regelungen zur Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts in § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 AVB-KLV und AVBPRV (vgl. zur Erstreckungswirkung Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 34, 40, 42, 53, 56) sowie auf den Stornoabzug in § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AVB-KLV und AVB-PRV (Senatsurteil aaO Rn. 40, 42, 54,
56).
- 47
- Dies hat die Beklagte im Rahmen des Revisionsverfahrens auch außer Streit gestellt. Sie beruft sich nicht mehr auf die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln.
- 48
- (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Regelung über die Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung in § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 sowie über die Abschlusskostenverrechnung in § 20 AVB-F-KLV unwirksam. Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Okto- ber 2005 finden auch auf die fondsgebundenen Lebensversicherungen Anwendung (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 14; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 56). Für § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 AVB-F-KLV ergibt sich die Unwirksamkeit bereits daraus, dass die Regelung keine hinreichende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug vornimmt, wenn es dort heißt, dass der Versicherer gemäß § 176 VVG nach der Kündigung den Rückkaufswert zu erstatten hat, der dem Deckungskapital vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6% entspricht.
- 49
- Unwirksam ist ferner die Regelung über die Verrechnung der Abschlusskosten in § 20 AVB-F-KLV. Gemäß § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV verrechnet die Beklagte die Abschlusskosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, dass von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrags als Anlagebetrag zur Verfügung steht. Im Versicherungsschein findet sich in der Anlage "Tarifliche Grundlagen" im Abschnitt "Anlage der Beiträge" die Bestimmung, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt wird und sich der Anlagebeitrag danach erhöht. In Verbindung mit der Regelung in § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV folgt hieraus, dass die Beklagte keine Zillmerung im herkömmlichen Wortsinn durchführt , weil sie nicht sämtliche Abschlusskosten zunächst mit den Beiträgen verrechnet. Wenn das Berufungsgericht den Begriff der Zillmerung auch in diesem Zusammenhang verwendet, meint es hiermit lediglich die ungleichmäßige Verrechnung der Abschlusskosten, weil diese nicht ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit umgelegt, sondern in den ersten Vertragsjahren 56% der Beiträge in Fondsanteilen angelegt werden. Hie- raus folgt, dass 44% der Beiträge für Kosten verwendet werden. In der Sache handelt es sich mithin um eine "Teilzillmerung".
- 50
- Ob auch bei einer derartigen Teilzillmerung wegen Vereitelung des Vertragszwecks von einer materiellen Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen werden kann, wie sie den Erwägungen des Senats in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 zugrunde liegt (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33), kann offen bleiben. Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (zu den Anforderungen an das Transparenzgebot allgemein Senatsurteil aaO Rn. 45). Insbesondere muss der Versicherungsnehmer über die wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnung der Prämien mit den Beiträgen in den Grundzügen bereits an der Stelle unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung oder Kostenverrechnung in den AVB angesprochen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364). Hier findet sich in § 7 AVB-F-KLV überhaupt kein Hinweis auf die Verrechnung mit den Vertragskosten. Auch ein Verweis auf § 20 AVB-F-KLV fehlt. In § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV selbst wird ebenfalls nicht unmissverständlich geregelt, welcher Teil der Beiträge für die Fondsanlage zur Verfügung steht und welcher mit Kosten zu verrechnen ist. Der pauschale Hinweis auf einen im Versicherungsschein genannten Prozentsatz genügt hierfür nicht, zumal sich im Versicherungsschein selbst die maßgebliche Regelung ebenfalls nicht befindet. Lediglich in einer der in Bezug genommenen Vertragsgrundlagen, nämlich im Abschnitt "Tarifliche Grundlagen" ist unter der Rubrik "Anlage der Beiträge" ein Hinweis auf die Verrechnung der Kosten enthalten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht damit rechnen, dass sich die für ihn wirtschaftlich nachteilige Regelung der Verrechnung der Kosten mit den Prämien im Wege der Teilzillmerung nur versteckt in einer Anlage zum Versiche- rungsschein unter den Überschriften "Tarifliche Grundlagen" sowie "Anlage der Beiträge" befindet.
- 51
- Auch inhaltlich ist die Regelung unklar, weil nicht dargelegt wird, was unter "den ersten Jahren" im Einzelnen zu verstehen ist und wie sich nach deren Ablauf der Anlagebeitrag erhöht. Tatsächlich zeigt auch die Abrechnung der beiden Verträge Nr. 4b und Nr. 5b (Anlage K 1), die jeweils fondsgebundene Kapitalversicherungen betreffen, dass für die Versicherungsnehmer nur Auszahlungsbeträge angefallen sind, die deutlich unterhalb der Anlage von 56% liegen, selbst wenn zunächst noch weitere 15% für Risikoanteile und laufende Verwaltungskosten abgezogen werden. Bei dem Vertrag Nr. 4b, der zum 1. März 2001 geschlossen und dessen Kündigung zum 1. September 2003 wirksam wurde, steht Prämienzahlungen von 3.387,29 € lediglich ein Rückkaufswert von 811,48 € gegenüber. Beim Vertrag Nr. 5b, der ebenfalls zum 1. März 2001 geschlossen wurde mit einer Prämienfreistellung zum 1. Dezember 2001 und einer Kündigung zum 1. Januar 2007, ergeben sich eine Prämienzahlung von 2.189,56 € und ein geleisteter Auszahlungsbetrag von 715,60 €.
- 52
- (3) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die begehrte Auskunft weiterhin schuldet, weil die Ansprüche der Versicherungsnehmer nicht bereits vollständig erfüllt wurden. Dies betrifft zunächst die Verrechnung der Abschlusskosten.
- 53
- Der Senat hat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297; IV ZR 177/03, bei juris) ausgeführt, den §§ 159 ff. VVG a.F. mit ihrem Schweigen zur Frage der Verrechnung der Abschlusskosten könne nicht entnommen werden, dass der Versicherer diese Kosten allein zu tragen habe (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314). Der vollständige Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde den Versicherungsnehmer von diesen auch im Ergebnis nicht entlasten, weil dies lediglich die Überschüsse vermindern und damit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen würde, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit beitragspflichtig aufrecht erhalten. Begünstigt würden dadurch nur die Versicherungsnehmer , die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder beitragsfrei stellten. Die entstandene Vertragslücke sei in der Weise zu schließen, dass zunächst jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet werde. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber eine Mindestleistung nicht unterschreiten (aaO 318). Zur Höhe dieser Mindestleistung hat sich der Senat an dem Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts orientiert (aaO 322 f.). Hiernach soll der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (aaO 322 f.).
- 54
- Die Beklagte vertritt die Auffassung, unter ungezillmertem Deckungskapital sei lediglich zu verstehen, dass keine Abschlusskostenverrechnung im Wege der Zillmerung stattfinde, sie aber berechtigt sei, die Abschlusskosten ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht, "ungezillmert" bedeute in diesem Zusammenhang, dass das Deckungskapital ohne jede Berücksichtigung von Abschlusskosten zu ermitteln sei.
- 55
- Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zunächst hat der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 die Interessen der einzelnen Vertragsbeteiligten , nämlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, derjenigen, die ihn vorzeitig beendigen, sowie des Versicherungsunternehmens gegenübergestellt (aaO 320). Während er hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, sowie der Versicherer davon ausgeht, deren Interesse sei auf eine Verrechnung nach dem Zillmerverfahren ausgerichtet, werden die Interessen der den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer dahin definiert, dass eine Verrechnung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit stattfindet (aaO 320). Dies könnte zunächst auf eine ratierliche Verrechnungsweise hinweisen. Gegen eine ratierliche Verrechnung spricht indessen , dass der Senat bei der eigentlichen Bestimmung des Inhalts der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ausführt, er habe auch andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen , etwa die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" (für fünf bzw. zehn Jahre; aaO 322 f.). Dass gleichwohl eine ratierliche Verrechnung für den dem Versicherungsnehmer verbliebenen Teil vorgesehen ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den vom Senat in Bezug genommenen Bericht der Reformkommission. Dort heißt es (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 S. 113 f.): "Um die gegensätzlichen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers auszugleichen, wird vorgesehen , dass als Rückkaufswert zwar auch in den Frühstornofällen das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital der gekündigten Versicherung (…), also gegebenenfalls das (geringe oder noch nicht vorhandene) gezillmerte Deckungskapital , maßgebend ist, unabhängig davon aber mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Rückkaufswert zugrunde gelegt werden muss. Damit wird einerseits in den Fällen, in denen der Versicherer das Zillmerungsverfahren anwendet, dessen negative Auswirkung auf den Rückkaufswert begrenzt, indem ein ungezillmertes Deckungskapital gegenüber gestellt wird. Andererseits erhält der Versicherungsnehmer aber auch nur die Hälfte dieses fiktiven Deckungskapitals; die andere Hälfte bleibt dem Versicherer zur Deckung derjenigen Abschlusskosten , für die er in der Prämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat. …"
- 56
- Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass dem Versicherer für seine Abschlusskosten lediglich die zweite Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zur Verfügung steht, während der Versicherungsnehmer die andere Hälfte bereinigt von Abschlusskosten erhält. Das entspricht auch der Sicht des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher dem Versicherungsnehmer seine Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zusteht. So heißt es im Beschluss vom 15. Februar 2006 (NJW 2006, 1783 Rn. 80): "Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen Betrag von 4.040 DM eingezahlt und eine Rückvergütung in Höhe von 582,10 DM erhalten; auf Grund seiner Berechnung beansprucht er jedoch eine Rückvergütung in Höhe von circa 2.200 DM zuzüglich Zinsen. Legt man die Berechnungsweise gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zugrunde, stünde dem Beschwerdeführer - ohne Berücksichtigung von Zinsen - ein Betrag von annähernd 2.000 DM zu. Wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien. Die Differenz zwischen der noch zu zahlenden Rückvergütung und dem bereits ausgezahlten Betrag betrüge - ebenfalls ohne Berücksichtigung der Zinsen - danach etwa 1.400 DM beziehungsweise etwa 715 Euro. …"
- 57
- Das Bundesverfassungsgericht geht mithin davon aus, dass lediglich der Risikoanteil für die Lebensversicherung sowie die laufenden Verwaltungskosten von der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals abzuziehen sind, nicht dagegen noch weiter zu verrechnende ratierliche Abschlusskosten.
- 58
- Dieses Ergebnis rechtfertigt sich ferner daraus, dass der erkennende Senat mit seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 nicht den Schluss gezogen hat, der Versicherer müsse als Folge der Unwirksamkeit der Vertragsbedingungen über die Abschlusskostenverrechnung sämtliche Kosten alleine tragen, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat. Wenn dem Versicherungsnehmer dann im Falle der vorzeitigen Kündigung auf der Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zusteht, während die andere Hälfte dem Versicherer verbleiben soll, besteht keine Veranlassung, die dem Versicherungsnehmer zustehende Hälfte noch einmal um weitere ratierliche Abschlusskosten zu kürzen. Ansonsten könnte die Gefahr bestehen, dass der dem Versicherungsnehmer verbleibende Rückzahlungsbetrag im Vergleich zu den von ihm gezahlten Prämien einen zu niedrigen Gesamtwert erlangt, was mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 aufgestellten Grundsätzen kollidieren könnte (NJW 2006, 1783 Rn. 58 f., 61 f., 65, 71-73, 76).
- 59
- (4) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Beklagte zu einem Stornoabzug nicht berechtigt ist. Ist die Klausel über den Stornoabzug - wie hier - unwirksam, so ist der Versicherer zu einem solchen nicht berechtigt. Dies hat der Senat bereits in seinem Ur- teil vom 12. Oktober 2005 entschieden (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313). Entsprechend heißt es im Leitsatz: "… Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. …"
- 60
- Da die §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. eine Berechtigung des Versicherers zum Stornoabzug nur vorsehen, wenn er vereinbart ist, fällt die Möglichkeit zum Abzug im Falle einer unwirksamen Vereinbarung unabhängig davon weg, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht oder nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt hier anders als bei der Verrechnung der Abschlusskosten nicht in Betracht. Hieran hat der Senat auch noch einmal in seinen Beschlüssen vom 12. September 2012 und 27. November 2012 (IV ZR 64/11, VersR 2013, 300 Rn. 11 f. und IV ZR 189/11, NJW-RR 2013, 228 Rn. 11 f.) festgehalten, auf deren Begründung in vollem Umfang zu verweisen ist. Die Ausführungen der Revision geben zu einer Änderung dieser Rechtsprechung keinen Anlass.
- 61
- Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht hierbei auch nicht entgegen , dass die Beklagte im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 14. März 2013 für die Verträge Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 mitgeteilt hat, in welcher Höhe jeweils ein Abzug vom Rückkaufswert bei den einzelnen Verträgen vorgenommen wurde und erklärt hat, diesen Betrag den Versicherungsnehmern zur Zahlung angewiesen zu haben. Die Beklagte hat die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen. Hierfür genügt die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Angaben nicht. Vielmehr hat die Beklagte Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was in gesonderter Form zu erfolgen hat.
- 62
- (5) Schließlich entfällt der Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht deshalb, weil die Beklagte die den Versicherungsnehmern zustehenden Zahlungsansprüche bereits erfüllt hätte. Ob und welche ergänzenden Forderungen dem Kläger zustehen, wird sich erst nach ergänzender Auskunftserteilung ergeben. Den Versicherungsnehmern steht gerade nicht nur ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu, sondern zunächst auf die versprochene Leistung (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297,
318).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.04.2008- 26 O 522/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2010 - 20 U 80/08 -
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 7. Januar 2014, zu dem die Klägerin innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellung genommen hat (§ 552a Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 13.08.2012 - 136 C 164/12 -
LG Köln, Entscheidung vom 29.05.2013- 26 S 31/12 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.