Landgericht Hamburg Urteil, 10. Juni 2016 - 332 O 80/15
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.154,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.468,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.02.2015 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 10.000,00 EUR.
Tatbestand
- 1
Die Kläger verlangen von der Beklagten in der Hauptsache die verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen, die sie jeweils in eine fondsgebundene Rentenversicherung erbracht haben.
- 2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten im sog. Policenmodell im Jahr 2006 jeweils die streitgegenständlichen beiden fondsgebundenen Rentenversicherungsverträge verbunden mit einer Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung unter den Nummern … (Klägerin zu 1) und … (Kläger zu 2). Die Kläger erhielten hierauf jeweils den Versicherungsschein nebst AVB mit den als Anlage K 3a und K 17 zur Akte gereichten Begleitschreiben zugesandt. Den beiden einseitigen Begleitschreiben war beigefügt ein Beiblatt mit „Wichtigen Hinweisen“, welches jeweils die folgende Widerspruchsbelehrung im hervorgehobenen Fettdruck enthielt:
- 3
„Widerspruchsrecht:
- 4
Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält der Abschnitt „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB und FRBZ“. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
- 5
In dieser ebenfalls dem Schreiben beigefügten achtseitigen „Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB und FRBZ“ findet sich auf Seite 5 unter Ziffer 6 und der Überschrift „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ im nicht hervorgehobenen Normaldruck die weitere Information, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten hat.
- 6
Zum 01.07.2013 wurden die beiden Verträge auf Antrag der Kläger beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage K 7 und K 22) erklärte der Klägervertreter jeweils den Widerspruch nach § 5a VVG und begehrt zusätzlich die Zahlung von Nutzungen für das überlassene Kapital in Form von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweilige monatliche Beitragszahlung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, erklärte sich jedoch mit dem hilfsweise erklärten Rücktritt einverstanden und zahlte an die Klägerin jeweils den errechneten Rückkaufswert aus.
- 7
Die Klageforderung der Klägerin zu 1) berechnet sich wie folgt:
- 8
3.414,00 EUR
Beitragszahlungen
- 2.078,36 EUR
Rückkaufswert
+ 892,74 EUR
Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
2.228,38 EUR
- 9
Die Klagforderung des Klägers zu 2) berechnet sich wie folgt:
- 10
16.113,58 EUR
Beitragszahlungen
- 11.221,60 EUR
Rückkaufswert
+ 6.016,08 EUR
Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
10.908,06 EUR
- 11
Die Klägerseite vertritt die Auffassung, ihr habe im Januar 2015 und damit mehr als 10 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages nach wie vor noch ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. zugestanden. Die Widerrufsbelehrung in dem Versicherungsschein sei formal und inhaltlich unrichtig gewesen. Ferner habe die Beklagte auf die monatlichen Beiträge tatsächlich gezogene Nutzungen in Form von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
- 12
Die Kläger beantragen,
- 13
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.228,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2014 zu zahlen.
- 14
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 10.908,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2014 zu zahlen.
- 15
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 478,26 EUR und an den Kläger zu 2) weitere 1.389,44 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 16
hilfsweise:
- 17
die Beklagte zu verurteilen,
- 18
a) in prüfbarer – und soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistungen darstellt und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
- 19
b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
- 20
c) ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern
- 21
und
- 22
d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu verurteilen.
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
die Klage abzuweisen.
- 25
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Ansprüche seien verjährt und im Übrigen auch verwirkt.
- 26
Zudem seien die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach übersetzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien von den eingezahlten Prämien der Risikoanteil, bereits ausgezahlte Beträge wie etwa der Rückkaufswert nebst Kapitalertragssteuer/Solidaritätszuschlag sowie die BUZ-Beiträge in Abzug zu bringen.
- 27
Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungen hätten die Kläger lediglich einen Anspruch auf die erzielten Gewinne, die mit dem sog. Sparbeitrag in den investierten Fonds tatsächlich erzielt worden seien.
- 28
Dieser habe bei der Klägerin zu 1) lediglich 1.673,75 EUR betragen, da von den Beitragszahlungen in Höhe von 3.413,00 EUR die BUZ-Beiträge in Höhe von 585,72 EUR sowie die Abschlusskosten in Höhe von 594,40 EUR, Verwaltungskosten in Höhe von 444,21 EUR und die Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 115,92 EUR abzuziehen seien.
- 29
Bei dem Kläger zu 2) habe der Sparbeitrag in den investierten Fonds lediglich 12.756,70 EUR betragen, da von den Beitragszahlungen in Höhe von 16.122,80 EUR die BUZ-Beiträge in Höhe von 898,02 EUR sowie die Abschlusskosten in Höhe von 1.599,89 EUR, Verwaltungskosten in Höhe von 749,51 EUR und die Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 118,68 EUR abzuziehen seien.
- 30
Die sogenannten Sparanteile seien in die von den Klägern ausgewählten Fonds investiert worden. Der Vertrag der Klägerin zu 1) habe einen Fondsertrag in Höhe von 404,61 EUR erwirtschaftet. Bei dem Fonds des Klägers zu 2) sei hingegen ein Verlust in Höhe von 1.535,10 EUR erwirtschaftet worden.
- 31
Im Ergebnis könnten die Kläger somit insgesamt allenfalls 3.622,61 EUR verlangen.
- 32
Auf die Klägerin zu 1) entfalle hierbei ein Betrag in Höhe von 1.154,53 EUR, welcher sich wie folgt berechne:
- 33
3.414,00 EUR
Beitragszahlungen
- 585,72 EUR
BUZ-Risikoversicherungsanteil
- 2.078,36 EUR
bereits gezahlter Rückkaufswert
+ 404,61 EUR
Fondsertrag
1.154,53 EUR
- 34
Bei dem Fondsertrag in Höhe von 404,61 EUR seien allerdings die genannten Kosten in Höhe von 1.154,53 EUR (Abschlusskosten in Höhe von 594,40 EUR, Verwaltungskosten in Höhe von 444,21 EUR, Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 115,92 EUR) unter Berufung auf die Entscheidung des OLG München vom 05.03.2015 (Az. 14 U 1511/12) und des KG Berlin vom 13.02.2015 (Az. 6 U 179/13) in Abzug zu bringen, so dass im Ergebnis kein Ertrag übrig bleibe.
- 35
Auf den Kläger zu 2) entfalle ein Betrag in Höhe von 2.468,08 EUR, welcher sich wie folgt berechne:
- 36
16.122,80 EUR
Beitragszahlungen
- 898,02 EUR
BUZ-Risikoversicherungsanteil
- 11.221,60 EUR
bereits gezahlter Rückkaufswert
- 1.535,10 EUR
Fondsverlust
2.468,08 EUR
- 37
Die Kläger rügen hinsichtlich des von der Beklagten dargelegten Zahlenmaterials, dass diese die Höhe der Kostenpositionen nicht einfach behaupten könne, ohne deren Berechnung darzulegen. Des Weiteren rügen die Kläger, dass unter Zugrundelegung des Zahlenmaterials der Beklagten bei dem Vertrag der Klägerin zu 1) von dem Fondsertrag in Höhe von 404,61 EUR kein Abzug der genannten Kosten in Höhe von 1.154,53 EUR vorgenommen werden dürfe.
- 38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 39
Die zulässige Klage hat der Höhe nach überwiegend keinen Erfolg.
I.
- 40
Die Kläger haben gegen die Beklagte dem Grunde nach jeweils einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach §§ 812, 818 BGB, da sie ihrem Versicherungsvertrag jeweils wirksam nach § 5a VVG a. F. widersprochen haben. Die Klägerin zu 1) hat allerdings in der Hauptsache nur einen Anspruch in Höhe von 1.154,53 EUR und der Kläger zu 2) in Höhe von 2.468,08 EUR. Hinsichtlich der darüber hinaus in der Hauptsache geltend gemachten Beträge war die Klage hingegen abzuweisen.
1.
- 41
Beiden Klägern stand jeweils ein Widerspruchsrecht gegen die im Jahr 2006 geschlossenen Versicherungsverträge nach § 5a VVG a.F. zu, da die Verträge im sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Beide Kläger haben dieses Widerspruchsrecht auch noch fristgerecht ausgeübt, da beide Kläger inhaltlich nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. durch die Beklagte im Rahmen der Zusendung des Versicherungsscheins aufgeklärt wurden. In dem Begleitschreiben (Anlage K 3a und K 17) wird der Lauf der 30 tägigen Widerspruchsfrist nämlich allein vom Erhalt des Versicherungsscheins selbst abhängig gemacht, wohingegen die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 VVG a. F. erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch noch die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen nach § 10a VAG erhalten hat.
- 42
Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben war daher objektiv unrichtig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die zutreffende Widerspruchsbelehrung in der Verbraucherinformation, auf die auch in der Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben konkret hingewiesen wird, allein schon deshalb nicht an, da die dortige Belehrung bereits nicht die formalen Voraussetzungen an eine erhebliche Widerspruchsbelehrung erfüllt, da sie nicht ins Auge fällt, da sie in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben ist.
- 43
Aufgrund dieser objektiv unrichtigen Belehrung hat die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen und war demgemäß bei Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Kläger mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlagen K 7 und K 22) noch nicht verfristet.
- 44
Auf die Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG kommt es dagegen nicht an, da diese europarechtswidrig ist.
- 45
Aufgrund des somit noch wirksamen Widerspruchs steht den Klägern jeweils ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu. Dieser ist, da er erst im Jahr 2014 mit Ausübung des Widerspruchsrechts entstanden ist, auch noch nicht verjährt. Ebenso wenig haben die Kläger ihr Widerspruchsrecht auch nach rund 8 Jahren nach Abschluss der Versicherungsverträge verwirkt bzw. ist die Ausübung rechtsmissbräuchlich, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer objektiv unrichtige Widerspruchbelehrung für die Anwendung dieser beiden Rechtsinstitute grundsätzlich kein Raum besteht. Besondere darüber hinausgehende Umstände für eine Anwendung des § 242 BGB hat die Beklagte hier nicht vorgetragen.
- 46
Die vorstehende Subsumtion ist durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, die den Parteien bzw. deren Vertretern hinlänglich bekannt ist, gesichert, so dass zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit an dieser Stelle auf weitere Ausführungen und Rechtsprechungszitate hierzu verzichtet wird.
2.
- 47
Im Kern streiten die Parteien daher nunmehr vor allem über die Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs.
a)
- 48
Dieser umfasst nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien der Klägerin zu 1) in Höhe von 3.414,00 EUR und des Klägers zu 2) in Höhe von 16.122,80 EUR. Hiervon abzuziehen ist im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung als Vermögensvorteil der erlangte Versicherungsschutz der Kläger, dessen Wert die Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen haben. (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Dementsprechend müssen sich die Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Wert des Versicherungsschutzes anrechnen lassen, den sie bis zur Kündigung des Vertrags genossen haben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 123/14). Die Beklagte hat hier den BUZ-Risikoversicherungsanteil für die Klägerin zu 1) mit 585,72 EUR und für den Kläger zu 2) mit 898,02 EUR beziffert. Dies wurde von den Klägern nicht konkret bestritten, sodass dieser Betrag zugrunde zu legen ist.
b)
- 49
Abzuziehen von den geleisteten Prämien der Kläger sind im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung weiter die bereits ausgekehrten Rückkaufswertbeträgen in Höhe von 2.078,36 EUR für die Klägerin zu 1) und in Höhe von 11.221,60 EUR für den Beklagten zu 2) als erlangter Vermögensvorteil.
c)
- 50
Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten kann die Beklagte nicht den Entreicherungseinwand geltend machen. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (u.a. BGH, NJW-RR 2015, 677 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da sich die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat.
- 51
Auch in Bezug auf die Abschlusskosten kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Entreicherungseinwand erheben. Solche Aufwendungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH NJW 2014, 854 m.w.N.). Dies ist hier die Beklagte. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers erfordert es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (BGH, Urt. vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14).
- 52
Die von der Beklagten angeführten Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 115,92 EUR bei der Klägerin zu 1) können im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin durch das vereinbarte Zahlungsintervall ein weiterer Vermögensvorteil zugeflossen ist, der den angesetzten Risikoanteil übersteigt. Der Wert des genossenen Versicherungsschutzes ist unabhängig von den Modalitäten der vereinbarten Gegenleistung zu beurteilen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.01.2016, Az. 12 U 116/15).
d)
- 53
Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen richtet sich nach § 818 Abs. 1 BGB und umfasst nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. u.a. BGHZ 102, 41). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer. Es bedarf dabei eines entsprechenden Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe des Verzugszinssatzes gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14). Bei den hier vorliegenden fondsgebundenen Rentenversicherung besteht zudem naturgemäß keine Vermutung dafür, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung hat der Versicherer, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, die Beiträge, soweit sie der Vermögensanlage dienen, vollständig mit den vereinbarten Finanzprodukten zu bedecken (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Lebensversicherung Einführung Rn. 71; vgl. auch Rudy, r+s 2015, 115, 119). Diese weisen anlageklassenbedingt eine mehr oder minder große Volatilität auf, so dass die mit ihnen erzielten jährlichen Wertzuwächse keiner konstanten jährlichen Verzinsung entsprechen und unter Umständen - wie hier beim Kläger zu 2) - sogar ganz ausbleiben können. Es kann daher bei den hier streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat kann (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14).
- 54
Bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen sind im Übrigen die von den Klägern gezahlten Prämien nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei den hier gegebenen fondsgebundenen Rentenversicherungen kann nur darauf abgestellt werden, welchen Gewinn bzw. Verlust die Beklagte durch die Investition des Sparanteils in den investierten Fonds tatsächlich erzielt hat.
aa)
- 55
Nach dem von der Klägerseite nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Beklagten, der insoweit die sekundäre Darlegungslast oblag, wurden bei dem Kläger zu 2) mit den in den Fonds eingezahlten Sparanteilen keine Gewinne, sondern ein Verlust in Höhe von 1.535,10 EUR erzielt, auf den sich die Beklagte entreichernd nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14).
bb)
- 56
Nach dem von der Klägerseite ebenfalls nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Beklagten betrug der Sparanteil bei der fondsgebundenen Rentenversicherung der Klägerin zu 2) 1.673,75 EUR (Prämien in Höhe von 3.414,00 EUR abzgl. BUZ-Beiträge in Höhe von 585,72 EUR sowie Abschlusskosten in Höhe von 594,40 EUR, Verwaltungskosten in Höhe von 444,21 EUR und Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 115,92 EUR). Ebenfalls nicht hinreichend bestritten hat die Klägerseite, dass die Beklagte mit diesem Sparanteil einen Gewinn in dem maßgeblichen Fonds in Höhe von 404,61 EUR erwirtschaftet hat.
- 57
Diesen Gewinn hat die Beklagte als tatsächlich gezogene Nutzung nach § 818 Abs. 1 BGB auch herauszugeben. Vor welchem Hintergrund nun bei diesen tatsächlich gezogenen Nutzungen – anders als bei der Bestimmung des Prämienrückzahlungsanspruchs an sich – die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die Ratenzahlungszuschläge in einer Gesamthöhe von 1.154,53 EUR anspruchsmindernd Berücksichtigung finden sollen, erschließt sich dem Gericht nicht und ist von der Beklagten auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
e)
- 58
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
- 59
Klägerin zu 1):
- 60
3.414,00 EUR
Beitragszahlungen
- 585,72 EUR
BUZ-Risikoversicherungsanteil
- 2.078,36 EUR
bereits gezahlter Rückkaufswert
+ 404,61 EUR
Fondsertrag
1.154,53 EUR
- 61
Kläger zu 2):
- 62
16.122,80 EUR
Beitragszahlungen
- 898,02 EUR
BUZ-Risikoversicherungsanteil
- 11.221,60 EUR
bereits gezahlter Rückkaufswert
- 1.535,10 EUR
Fondsverlust
2.468,08 EUR
II.
- 63
Auf die in der Hauptsache zugesprochenen Beträge stehen den Klägern Zinsen zu, allerdings lediglich als Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 ZPO, für die Klägerin zu 1) somit ab dem 02.01.2015 und bei dem Kläger zu 2) ab dem 18.02.2015.
- 64
Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ab dem 01.09.2014 bzw. ab dem 01.10.2014 war die Klage hingegen ebenfalls abzuweisen. Zwar hat der Klägervertreter die Beklagte mit den als Anlagen K 8 und K 22 zur Akte gereichten Schreiben jeweils zur Zahlung der auch im Prozess in der Hauptsache geltend gemachten Klageforderung unter Fristsetzung bis zum 05.09.2014 bzw. 25.09.2014 aufgefordert. Diese Forderungsschreiben waren allerdings nicht verzugsbegründend, da die geltend gemachten Forderungen weit übersetzt waren (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14). Der Klägervertreter hat in den Schreiben die Rückerstattung aller geleisteten, lediglich um die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten geminderten Versicherungsbeiträge zuzüglich weit übersetzter Zinsen als Nutzungsersatz begehrten. Dass die Beklagte die Erfüllung der berechtigten Kondiktionsansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Klageerhebung i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigerte, haben die Kläger weder dargetan noch ist dies aus den zur Akte gereichten Anlagen ersichtlich.
III.
- 65
Der Klageantrag zu 3), mit dem die Kläger ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 478,26 EUR und 1.389,44 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend machen, war insgesamt abzuweisen.
- 66
Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sich die Beklagte bei Einschaltung des Klägervertreters bereits in Verzug befunden hat, so dass diese Kosten nicht unter Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen sind.
- 67
Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich auch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB. Zwar verletzte die Beklagte eine vorvertragliche Aufklärungspflicht i.S.v. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, als sie die Kläger unrichtig über ihr Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. aufklärte, wobei das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Pflichtverletzung für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten kausal geworden wäre. Dies würde voraussetzen, dass die Kläger bei hypothetischem Ausbleiben der Pflichtverletzung dem Versicherungsvertrag schon damals und zwar ohne anwaltliche Hilfe fristgerecht widersprochen und dass sie deshalb Jahre später keine Veranlassung mehr gehabt hätte, einen Rechtsanwalt zu betrauen, um die Möglichkeiten zu prüfen, vom Vertrag loszukommen. Für einen solchen hypothetischen Kausalverlauf, den die Kläger konkret nachzuweisen hätten (vgl. BGH in NJW 2007, 54), fehlen jedoch schon hinreichende Anhaltspunkte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens können sich die Kläger nicht stützen. Denn diese Vermutung setzt voraus, dass es bei korrekter Belehrung über das Widerspruchsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gegeben hätte (BGH in NJW 2007, 54). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Kläger sich innerhalb der regulären Widerspruchsfrist gegen den Versicherungsvertrag entschieden und deshalb fristgerecht widersprochen hätten (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.11.2015, Az. 14 U 103/13).
IV.
- 68
Aufgrund des teilweisen Zuspruchs in der Hauptsache braucht über die hilfsweise gestellten Anträge hier nicht mehr entschieden werden.
V.
- 69
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Nutzungsentschädigung eine Nebenforderung darstellt, die nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. insofern Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.10.2015, Az. 9 W 60/15).
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Annotations
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.