Landgericht Hamburg Urteil, 17. Juni 2016 - 325 O 110/15

bei uns veröffentlicht am17.06.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

III. Der Kläger hat die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf insgesamt € 200.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung und auf Feststellung in Anspruch.

2

Der Kläger beteiligte sich mit der aus Anl.K1 ersichtlichen Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) im Jahre 2005 mittelbar als Treugeber über den Treuhänder an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“, und zwar mit einer Summe von € 200.000,00. Er wählte dabei die „Variante 1“, bei der die Zeichnungssumme (Beteiligungssumme) mit einer einmaligen Zahlung zu leisten war.

3

Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“. Die Beklagte ist außerdem die Treuhandkommanditistin, auch bezeichnet als „der Treuhänder“.

4

Hinsichtlich der Beteiligung an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ war seinerzeit der aus Anl. K4 ersichtliche Prospekt herausgegeben worden.

5

Der Kläger zahlte den genannten Beteiligungsbetrag von € 200.000,00.

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Der Kläger erhielt späterhin als Ausschüttungen bezeichnete Zahlungen von insgesamt € 34.000,00.

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Der Kläger macht geltend, er nehme die Beklagte mit der vorliegenden Klage wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch; außerdem hafte die Beklagte über § 278 BGB für die fehlerhaften Angaben der Nebenintervenientin.

8

Er, der Kläger, sei nicht anlegergerecht beraten worden und es sei auch keine anlagegerechte Beratung erfolgt. Der Emissionsprospekt weise eine Reihe von Fehlern auf. Der Emissionsprospekt informiere nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko. Außerdem würden die Haftungsrisiken des Anlegers in dem Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Kommanditistenhaftung nach §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB. Er (der Kläger) sei nicht weiter darüber informiert worden, dass die Zahlung vermeintlicher Ausschüttungen zumindest in ersten Jahren nach Schließung des Fonds lediglich Entnahmen darstellen würden, die die Außenhaftung wieder aufleben lassen. Ferner informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung. Zudem informiere der Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend über das Risiko einer Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin und das Risiko einer Insolvenz der Treuhandgesellschaften und das Risiko einer Insolvenz der Gründungskommanditisten, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen und Risiken zur Fortführung des Fondsbetriebes. Des weiteren erfolge auch keine Unterrichtung über die Risiken, die sich daraus ergäben, dass die mittelbar über den Treuhänder beteiligten Kapitalanleger schlechter gestellt seien als die unmittelbar beteiligten Kommanditisten. Ferner enthalte der Prospekt keinen Hinweis auf die Schiffsgläubigerrechte und die sich aus den Schiffshypotheken ergebenden Folgen. Ferner seien die Weichkosten nur oberflächlich und unvollständig dargestellt. Des weiteren werde in dem Emissionsprospekt nicht auf die Risiken mangelnder Anschlussbeschäftigung des Investitionsobjektes nach Beendigung des Chartervertrages und deren Auswirkung für die prospektierten Charterraten, namentlich das Risiko sinkender Chartereinnahmen, hingewiesen. Ferner sei das Fremdwährungsrisiko nicht ausreichend erläutert. Ferner seien auch die steuerrechtlichen Darstellungen fehlerhaft und unzureichend. Die Schiffsbetriebskosten seien fehlerhaft dargestellt: Die Schiffsbetriebskosten seien im Zeitpunkt der Prospekterstellung branchenunüblich hoch gewesen; auch dies werde in dem Prospekt nicht erwähnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler wird auf das Vorbringen des Klägers in der Klagschrift und in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 24.03.2015 und 07.12.2015 Bezug genommen.

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Der Kläger stellt folgende Anträge:

11

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 166.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a.

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- aus € 200.000,00 seit dem 25.03.2015 bis 31.10.2006,
- aus € 182.000,00 seit dem 01.11.2006 bis 31.10.2007,
- aus € 172.000,00 seit dem 01.11.2017 bis 17.03.2008,
- aus € 166.000,00 seit dem 18.03.2008 bis Rechtshängigkeit

13

und weitere Zinsen aus € 166.000,00 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der “ F. F. N. ... MS 'C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über einen Beteiligungsnominalbetrag von € 200.000,00 vom 25.03.2005/05.04.2005.

14

II. Die Beklagtenpartei hat die Klagepartei von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der “ F. F. N. ... MS 'C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über einen Beteiligungsnominalbetrag von € 200.000,00 vom 25.03.2005 / 05.04.2005 freizustellen.

15

III. Es ist festzustellen, dass die Beklagtenpartei der Klagepartei sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihr aus der Beteiligung an der “ F. F. N. ... MS 'C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über einen Beteiligungsnominalbetrag von € 200.000,00 vom 25.03.2005 / 05.04.2005 entstehen.

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IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit den Leistungen der Klaganträge zu Ziff. I. – III. in Annahmeverzug befindet.

17

V. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 3.323,55 zu zahlen und von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.183,18 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht u.a. geltend, dass der Emissionsprospekt zutreffend und hinreichend über die mit der in Rede stehenden Kapitalanlage verbundenen Risiken aufkläre. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 16.06.2015 und 21.01.2016 verwiesen.

21

Des weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2016 Bezug genommen.

23

Die Beklagte hat in dem vorliegenden Rechtsstreit der L. V. GmbH den Streit verkündet. Die L. V. GmbH ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche weder auf der Grundlage eines vertraglichen Schadensersatzanspruches noch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311, 280 BGB) noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

26

Der Kläger kann von der Beklagten nicht Schadensersatz verlangen.

27

1. Zwar ist die Beklagte Gründungsgesellschafterin der “ F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ (im weiteren nur: Fonds-Gesellschaft), und es ist anerkannt, dass die Gründungskommanditisten gegenüber dem als Kommanditist oder als Treugeber (über die Treuhand-Kommanditistin als den Kommanditanteil des Anlegers haltende Treuhänderin) beitretenden Kapitalanleger zu einer zutreffenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage verpflichtet sind. Die Beklagte hat diese Pflicht aber nicht verletzt.

28

a) Aus den von der Nebenintervenientin übersandten Schreiben (Anl. K 2, K 3) ergeben sich die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht. Der Inhalt dieser Schreiben ist nicht als Anlageberatung zu qualifizieren. Da der Prospekt – wie nachfolgend unter lit. b) ausgeführt – eine hinreichende und zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage enthält, hatte der Kläger somit hinreichend Gelegenheit, sich ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage und den Risiken zu verschaffen. Somit ergab sich fr den Kläger auf jeden Fall aus dem Prospekt, dass es sich bei dem Inhalt der Werbeschreiben (Anl. K 2, K 3) um werbende Anpreisungen handelte, die ersichtlich nicht der Aufklärung über die Risiken der Beteiligung dienten und auch keine Bedeutung für die Aufklärung über die Risiken hatten.

29

b) Der Emissionsprospekt ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht fehlerhaft. Es ist anerkannt, dass die geschuldete Aufklärung auch durch einen Emissionsprospekt geschehen kann, wenn dieser eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage enthält. Das ist vorliegend der Fall. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der Prospekt sei nur dann ein taugliches Aufklärungsmittel, wenn der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung, im Regelfalle 14 Tage vor der Zeichnung übergeben werde, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Dem Kläger waren der Prospekt und die Zeichnungsunterlagen übersandt worden, so dass er es selbst in der Hand hatte, zu entscheiden, ob und ggf. wann er die Beteiligung zeichnen würde. Sofern der Kläger sich nicht ausreichend Zeit genommen haben sollte, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen und sich die darin aufgezeigten Risiken in seinem Überlegungen zu vergegenwärtigen, geht dies jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten. In dem Prospekt sind die Risiken jedenfalls hinreichend dargestellt und erläutert:

30

aa) Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird in dem Prospekt deutlich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt und ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust des angelegten Kapitals besteht. Der deutliche Hinweis befindet sich auf Seite in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ auf Seite 8 und nochmals in der Einleitung zu dem Kapitel “Risiken und Chancen“ auf Seite 42.

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bb) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Haftungsrisiken der Kapitalanleger in dem Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt seien, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Anleger erhalten, deren Kapitalkonto mindern und entsprechend die Haftung für diese Anleger (bis zur Höhe der Auszahlungen) wiederauflebt und diese Anleger somit damit rechnen müssen, an sie ausgezahlte Beträge wieder einzahlen zu müssen, ist zum einen in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick “ (Seite 6) und in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (auf Seite 45) und zum anderen in dem Abschnitt “Konzeptionelle Grundlagen“ auf Seite 52 des Prospektes unter “Haftung des Anlegers“ hinreichend deutlich und verständlich dargestellt.

32

cc) Ferner beanstandet der Kläger auch zu Unrecht, dass in dem Emissionsprospekt auf das sich aus einer analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG ergebende Haftungsrisiko, d.h. das Risiko erhaltene Auszahlungen zurückzahlen zu müssen, wenn die Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG, diese analog angewendet auf die GmbH & Co. KG, eintreten, nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt werde. Zum einen wird in dem Emissionsprospekt in dem Abschnitt (auf Seite 52, “Haftung der Kommanditisten“) auch das Risiko einer Haftung nach §§ 30, 31 GmbH hingewiesen. Zum anderen bedarf es in rechtlicher Hinsicht eines Hinweises auf dieses Risiko nicht. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet werden und das Risiko eines solches Verhaltens und der daraus (u.U.) resultierenden Folgen muss nicht hingewiesen werden (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 34 U 149/14; Anl. B2 -8).

33

dd) Auch die Beanstandung des Klägers, dass der Prospekt über die eingeschränkte Fungibilität der Kapitalanlage nicht ausreichend informiere, greift nicht durch. Dass die Fungibilität eingeschränkt ist, wird in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (auf Seite 46 des Prospektes) nachvollziehbar und deutlich dargestellt und erläutert.

34

ee) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht über das Risiko einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin aufgeklärt werde, nicht durch. Abgesehen davon, dass das Risiko einer Insolvenz der Treuhänderin, weil diese lediglich als Verwalterin der Beteiligungen der Traugeber und (für diese) als Zahlstelle fungiert, äußerst gering ist, bedarf es keines Hinweises auf dieses Risiko, da es sich bei der in Rede stehenden Beteiligung – wie in dem Prospekt schon auf Seite 2 herausgestellt – um eine unternehmerische Beteiligung handelt und das Risiko einer Insolvenz des Vertragspartners bei Vertragsschlüssen mit Unternehmen ein allgemeines und allgemein bekanntes Risiko im Wirtschaftsleben ist. Daraus ergibt sich im übrigen zugleich, dass es auch eines Hinweises auf das Risiko einer Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht bedurfte.

35

ff) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass ein Prospektfehler auch nicht darin liegt, dass in dem Prospekt nicht auf das Risiko einer Insolvenz der Gründungskommanditistin hingewiesen wird. Eine Insolvenz der Gründungskommanditistin hat auch nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft (in dem Prospekt als ‘Beteiligungsgesellschaft‘ bezeichnet) zur Folge. In dem (im Prospekt abgedruckten) Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist in § 17 Abs. 4 vielmehr bestimmt, dass die Gesellschaft fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

36

gg) Dem Vorbringen des Klägers, dass ein Prospektfehler darin liege, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass ein Treugeber-Anleger rechtlich schlechter gestellt sei als ein Kommanditisten-Anleger, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger zeigt keinen Gesichtspunkt auf, aus dem sich tatsächlich im Ergebnis ein größeres Risiko für jene Kapitalanleger, die sich nicht Kommanditisten, sondern mittelbar über die Treuhänderin/ Treuhandkommanditistin beteiligen, ergibt. Dem Vorbringen des Klägers, dass sich der Anleger als Treugeber einer unbeschränkten Haftung aus § 421 BGB im Verhältnis zur Treuhandkommanditistin ausgesetzt sei, wenn diese von der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen werde, trägt nicht. Eine solche Haftung – die im Vergleich zur Kommanditistenhaftung eine ungünstigere Haftung wäre – ist indes durch die Regelung des § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, nach der die Haftung des Treugeber/Kapitalanlegers auf die Verpflichtungen aus der für ihn von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung beschränkt ist.

37

hh) Die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass das Insolvenzrisiko der Vertragspartner der Fondsgesellschaft, so z.B. das Risiko einer Insolvenz des Charterers, in dem Prospekt nicht beschrieben sei, trägt ebenfalls nicht. In dem Kapitel “Chancen und Risiken“ wird zum einen (auf Seite 45 des Prospekts) unter “Ausfall von Vertragspartnern“ auf das Risiko des Ausfalls von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft hingewiesen und zum anderen (auf Seite 43 des Prospekts) unter “Chartereinnahmen“ dargestellt, dass der Erfolg der Fondsgesellschaft und der Erfolg der Beteiligung von dem Eingang der Charterraten abhängig ist, jedoch das Risiko der Nichterfüllung, d.h. des Ausbleibens der Charterraten besteht und daraus negative Folgen für die wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft resultieren bzw. resultieren können. Diese Darstellung ist zur Aufklärung ausreichend.

38

ii) Dem Vorbringen des Klägers, dass ein Prospektfehler darin liege, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass der Anleger unbegrenzt für die Schulden der Gesellschaft hafte, solange er (der Anleger) nicht im Handelsregister eingetragen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein solches Risiko besteht nicht. Die Fondgesellschaft wurde im Oktober 2003 in das Handelsregister eingetragen. Der Prospekt stammt von März 2005, d.h. die Zeichnungsphase für die Kapitalanleger liegt zeitlich nach der Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister. Eine aus § 176 Abs. 1 HGB hergeleitete Haftung der Anleger vor Eintragung der Gesellschaft kommt somit nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Haftung aus § 176 Abs. 2 HGB. Jeder Anleger tritt zunächst über die Treuhänderin bei, so dass eine persönliche Haftung ohnehin ausscheidet. Soweit den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Kündigung des Treuhandverhältnisses nach § 13 Abs. 1 des Treuhandvertrages “Direkt-Kommanditist“ zu werden und sich selbst als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages ausdrücklich bestimmt, dass die – zur “Direkt-Kommanditisten“-Stellung führende – Kündigung erstnach Eintragung des betreffenden Treugebers (Kapitalanlegers) als Kommanditist in das Handelsregister erfolgen soll. Eine Zwischenphase, während derer der Kommanditist/Kapitalanleger unbegrenzt haftet, kann es somit nicht geben.

39

jj) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nicht einer Aufklärung über die sog. Schiffsgläubigerrechte. Das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, ist ein allgemeines wirtschaftliches Risiko, auf das der Anleger nicht hingewiesen werden muss. Hinzu kommt, dass es sich überhaupt nur insoweit um ein Risiko handeln würde, als Schiffsgläubigerrechte (nämlich das Pfandrecht für schuldrechtliche Forderungen) für solche in § 596 Abs. 1 HGB aufgeführten schuldrechtlichen Forderungen geltend gemacht werden, hinsichtlich derer die Fondsgesellschaft nicht selbst Schuldnerin ist. Denn von der Fondsgesellschaft als Schiffseigentümerin = Reederin für das Schiff eingegangene Verbindlichkeiten bzw. für das Schiff abgeschlossene Verträge sind kein Risiko. Dass die Fondsgesellschaft solche Verbindlichkeiten bezahlen muss und, wenn sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, mit Vollstreckungsmaßnahmen des betreffenden Gläubigers gerechnet werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Ein Risiko könnte daher von vornherein nur in dem in § 596 Abs. 1 Nr. 1 HGB genannten Fall entstehen, nämlich im Falle von unbeglichenen Heuerforderungen, wenn das Schiff nicht mit Besatzung verchartert würde (offenbar war aber eine Vercharterung mit Besatzung geplant; dann würde ohnehin die Fondsgesellschaft selbst die Heuern schulden), sondern der Charterer die Schiffsbesatzung anheuern würde und demgemäß auch die Heuern schulden würde. In diesem Falle könnte ein Schiffsgläubigerrecht für Verbindlichkeiten (nämlich die Heuern), die nicht die Fondsgesellschaft, sondern ein Dritter, nämlich der Charterer, schuldet, geltend gemacht werden. Theoretisch käme auch noch der in § 596 Abs. 1 Nr. 2 HGB genannte Fall – nämlich öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben und Lotsgelder – in Betracht, was aber voraussetzen würde, dass durch landesgesetzliche Regelung besonders bestimmt ist, dass bezüglich einer solchen öffentlichen Forderung ein Schiffsgläubigerrecht geltend gemacht werden kann, auch wenn der Schiffseigentümer = Reeder nicht der Schuldner der Forderung ist. Dies braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden. Denn in beiden Fällen entsteht das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, allenfalls dann, wenn der Charterer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, was indes nur zu befürchten ist, wenn der Charterer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dass indes indes eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Charterers ein Risiko ist, ergibt sich aus der Darstellung im Prospekt, so u.a. aus den Erläuterungen im Kapitel “Risiken und Chancen“ auf Seite 43 unter “Chartereinnahmen“. Sonach ist es nicht erforderlich, dass in dem Prospekt darauf hingewiesen wird, dass es dazu kommen könnte, dass ein Schiffsgläubigerrecht wegen ausstehender Heuern (oder, unter den genannten Voraussetzungen, wegen ausstehender öffentlicher Schiffs, Schifffahrts- und Hafenabgaben und Lotsgelder) geltend gemacht wird.

40

kk) Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem Prospekt über die Schiffshypotheken nicht aufgeklärt werde und insoweit ein Prospektfehler vorliege, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass die zur Finanzierung des Schiffes aufgenommenen Bank-Darlehen durch Schiffshypotheken gesichert sind, ist in dem Prospekt in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ auf Seite 42 unter “Investitions- und Finanzierungsphase“ dargestellt. Dass in dem Falle, dass die Fondsgesellschaft (z.B. wegen Ausfall des Charters und Fehlen einer Anschluss-Beschäftigung des Schiffes) die Darlehensrückzahlung nicht mehr leistet, die Möglichkeit besteht, dass die Bank als Darlehensgeberin auf die zur Besicherung des Darlehens eingetragenen Schiffshypotheken zurückgreift und aus diesen in das Schiff vollstreckt, ist ein allgemeines und bekanntes Risiko des Wirtschaftslebens, das nicht aufklärungsbedürftig ist.

41

ll) Die Beanstandung des Klägers, dass die Darstellung der Finanzierung und der Weichkosten nicht ausreichend sei und die Höhe des Weichkostenanteils nicht korrekt sei, ist ebenfalls unbegründet. Die Höhe der Fremdfinanzierung und die sog. Weichkosten und auch die Mittelverwendung sind in dem Emissionsprospekt im Rahmen der auf Seite 32 abgedruckten Aufstellung „Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsrechnung“ nachvollziehbar dargestellt. Die Behauptung des Klägers, dass die Angabe der Weichkosten nicht korrekt sei, ist unsubstantiiert.

42

mm) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht auf das Risiko sinkender Chartereinnahmen bei Anschlusscharterverträgen hingewiesen werde, nicht durch. Das Risiko, dass nach Ablauf des Chartervertrages (“Festcharter“) u.U. eine Beschäftigung des Schiffes zu einer niedrigeren Charterrate erfolgt und es im ungünstigsten Fall auch zu einer Nichtbeschäftigung kommen kann, ist auf Seite 8 des Prospekts in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ unter “Beschäftigung des Schiffes“ dargestellt. Ferner ist auch in dem Kapitel “Beschäftigung“ auf Seite 27 dargestellt, dass das Risiko besteht, dass nach Ablauf des Chartervertrages (“Festcharter“) u.U. eine Beschäftigung des Schiffes zu einer niedrigeren Charterrate erfolgt Somit ist eine ausreichende Aufklärung gegeben.

43

nn) Die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass in dem Emissionsprospekt über das Fremdwährungsrisiko nicht ausreichend aufgeklärt werde, ist greift ebenfalls nicht durch. Die Währungsrisiken sind in dem Prospekt deutlich und hinreichend beschrieben, so u.a. in dem Abschnitt „Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8) und ferner in dem Abschnitt „Risiken und Chancen“ (Seite 44). Die Beanstandung des Klägers, dass der Prospekt nicht ausreichend über das Fremdwährungsrisiko informiere, ist ebenfalls unbegründet. Die Währungsrisiken sind in dem Prospekt deutlich und hinreichend beschrieben, so u.a. in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8) und ferner in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (Seite 44). Soweit der Kläger beanstandet, dass in dem Prospekt nicht auf mögliche Risiken, die sich daraus ergäben, das die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft dazu ermächtigt sei, Devisentermingeschäfte bzw. Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte vorzunehmen, hingewiesen werde, d.h. nicht darauf hingewiesen werde, dass Spekulationsgeschäfte vorgenommen werden könnten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Devisentermingeschäfte bzw. Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte sind kein anlagegefährdendes Risiko, sondern sie denen gerade dazu, Risiken, die sich aus Wechselkursschwankungen und Zinsschwankungen für das Fondsvermögen ergeben, zu minimieren bzw. zu beschränken, und die Vornahme solcher zu Risiko-Begrenzung bzw. -beschränkung erforderlichen Geschäfte ist nicht nur üblich, sondern unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltsanforderungen auch geboten. Sofern das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das Risiko darin liege, dass die für die Fondsgesellschaft verantwortlich Handelnden jenseits der erforderlichen Devisentermin-, Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte pflichtwidrig zu Lasten der Fondsgesellschaft Spekulationsgeschäfte tätigen, ist kein aufklärungsbedürftiges Risiko gegeben. Darauf, dass die für die Fondsgesellschaft verantwortlich Handelnden möglicherweise rechtswidrig oder gar deliktisch handeln könnten, muss in einem Prospekt nicht hingewiesen werden, da von einer redlichen Führung der Geschäfte der Fondsgesellschaft auszugehen ist.

44

oo) Soweit der Kläger beanstandet, dass die steuerlichen Grundlagen und Risiken fehlerhaft und unzureichend dargestellt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Emissionsprospekt enthält in dem Abschnitt „Steuerliche Grundlagen“ eine umfangreiche und vollständige Erläuterung, aus der der Anleger sämtliche Informationen bezüglich der steuerlichen Auswirkungen seiner Beteiligung, auch soweit es die mit der Beteiligung verbundenen Risiken anbelangt, entnehmen kann.

45

pp) Auch die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass die Schiffsbetriebskosten fehlerhaft dargestellt seien und deren Ermittlung nicht nachvollziehbar dargestellt sei, greift nicht durch. Die Schiffsbetriebskosten werden auf Seite 36 des Emissionsprospekts erläutert und im Rahmen der auf Seite 34 abgedruckten Aufstellung „Ergebnisprognose der Gesellschaft“ werden die prognostizierten Schiffsbetriebskosten aufgeschlüsselt dargestellt. Die Behauptung des Klägers, dass diese Darstellungen fehlerhaft seien und die Betriebskosten zu niedrig kalkuliert worden seien, ist unsubstantiiert.

46

qq) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass die Widerrufsbelehrung auf dem Zeichnungsschein fehlerhaft sei und sich daraus prognosegefährdende Risiken ergäben, nicht durch. Der Prospekt soll über die Risiken der Kapitalanlage aufklären. Dazu gehört nicht, welche Folgen sich ergeben, wenn die auf dem Zeichnungsschein abgedruckte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass das Vorbringen des Klägers, in der Widerrufsbelehrung fehle der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung diese nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft rückabzuwickeln sei, und er (der Kläger) hätte bei Kenntnis dieser Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung die Beteiligung nicht gezeichnet, nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger hätte von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, und in der Zeichnungsphase hätte sich der Umstand, dass im Falle des Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung diese nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft rückabzuwickeln ist, für den Kläger – davon ist jedenfalls bei verständiger Würdigung auszugehen – finanziell nicht nachteilig ausgewirkt. Von diesem Recht zum Widerruf hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat seine zur Beteiligung führende Willenserklärung – davon ist mangels entgegenstehenden Vorbringens auszugehen – nie widerrufen. Zu ergänzen ist noch, dass unabhängig davon auch eine – irrige – Annahme eines Kapitalanlegers, dass er sich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (die Fehlerhaftigkeit für diese Überlegung einmal unterstellt) dafür zu Nutze machen könne, eine eingegangene Gesellschaftsbeteiligung wegen einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung noch nach Jahren ohne finanzielle Einbußen für ihn (den Kapitalanleger) widerrufen zu können, keinen Vertrauenstatbestand begründet; diesbezüglich bedarf es auch keiner Aufklärung.

47

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Emissionsprospekt Fehler, welche zur Haftung der Beklagten führen könnten, nicht aufweist. Der Emissionsprospekt war somit eine hinreichende Aufklärung über die mit der Kapitalbeteiligung verbundenen Risiken, d.h. die Beklagte hat ihrer Aufklärungspflicht genügt. In diesem Zusammenhang ist noch zu ergänzen, dass der Kläger auch ausreichend Gelegenheit hatte, diese Aufklärung zur Kenntnis zu nehmen und danach zu überlegen und für sich zu prüfen, ob er eine Zeichnung der Beteiligung vornehmen wollte. Denn der Kläger hatte den Emissionsprospekt übersandt bekommen und es lag danach an ihm, ob und wie lange er sich für ein Studium des Prospekts Zeit nahm und wann er seine Anlage-Entscheidung traf.

48

2. Auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Treuhandkommanditistin, die treuhänderisch die Kommanditanteile der Kapitalanleger hielt/hält, war (und ist), kommt nicht in Betracht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Treuhänder bzw. Treuhandkommanditist, der die Interessen der Anleger als Treugeber wahrzunehmen hat/hatte, die Verpflichtung, den Anleger über alle regelwidrigen Umständen der Anlage aufzuklären, die ihm bekannte waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die von den Anleger zu übernehmenden Beteiligungen von Bedeutung waren; hingegen trifft den Treuhandkommanditisten keine Garantenstellung für die Richtigkeit aller Angaben des Prospektes (vgl. BGH Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00). Die Darstellungen in dem Prospekt sind – wie oben unter Ziff. 1.b) ausgeführt – nicht fehlerhaft; erst recht liegen nicht solche Fehler vor, die der Beklagten zu 2) in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditistin hätten Anlass geben müssen, einen Aufklärungsbedarf des Klägers zu erkennen.

49

3. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Beklagten keine Aufklärungspflichtverletzungen anzulasten sind, so dass sich auch insoweit keine Schadensersatzansprüche ergeben.

II.

50

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 101 ZPO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Handelsgesetzbuch - HGB | § 596 Gesicherte Forderungen


(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:1.Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;2.öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;3.Schadensersatzfor

Handelsgesetzbuch - HGB | § 176


(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung b

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Landgericht Hamburg Urteil, 17. Juni 2016 - 325 O 110/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 17. Juni 2016 - 325 O 110/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2002 - II ZR 40/00

bei uns veröffentlicht am 14.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL II ZR 40/00 Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
II ZR 40/00 Verkündet am:
14. Januar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen, die sich aus
dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben.

b) Zur Haftung des Treuhandkommanditisten.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger, die Kommanditanteile an der "R.-K." Fonds GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG) erworben hatten, begehren von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die "R.-C. mbH & Co." KG erwarb ein in N. am B. See gelegenes Grundstück, um darauf eine Rehaklinik für Kinder und Jugendliche mit einer
Kapazität von 150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit der "D. Schr." GmbH & Co. KG einen entsprechenden Generalunternehmervertrag und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Vertrag vom 29. April 1994 an den A., Landesverband M. (im folgenden: A.). Dieser schloß ebenfalls am 29. April 1994 mit der "Schl. Klinik Betriebsgesellschaft" mbH i.G. (im folgenden Betriebsgesellschaft) einen Untermietvertrag.
Die Beklagten zu 1 bis 4 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen sämtliche Kommanditanteile an der "R.-C." mbH & Co. KG, die später zur R. KG umfirmierte. Gleichzeitig trat die "R.-K.-Schl." Fonds GmbH i.G., an der die Beklagten zu 1 bis 4 jeweils einen Anteil von 12.500,-- DM hielten, als Komplementärin in die R. KG ein. Diese beauftragte die Beklagten zu 6 u.a. damit, einen Verkaufsprospekt zu erstellen. Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. März 1995 herausgegeben. Die Kläger beteiligten sich mit einem Kommanditanteil in Höhe von 84.000,-- DM. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt vom 1. März 1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer Treuhandkommanditistin übernahm.
Die Realisierung des Bauvorhabens verzögerte sich. Der A. kündigte am 5. August 1996 den Mietvertrag fristlos, weil der als "spätester Beginn" vorgesehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der Klinik fand am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997 aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwartungen zurück.
Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 16. Juni 1997 gegenüber der R. KG die Anfechtung und gegenüber dem Vertriebsunternehmen den Widerruf der abgegebenen Willenserklärungen. Sie haben beantragt, die Beklagten zu 1 bis 6 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 84.000,-- DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des von ihnen an der R. KG gehaltenen Kommanditanteils in Höhe von 84.000,-- DM. Hilfsweise begehren sie, an sie 84.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 3 bis 6.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist inzwischen unterbrochen (§ 240 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies gilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für Prospekthaftungsansprüche , die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben (Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369).
2. Die Kläger sind dem Fonds am 3. August 1995 beigetreten. Die Klage ist im April 1998 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Drei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen. Die Beklagten haben indes unter Beweisantritt vorgetragen, daû die streiterheblichen Tatsachen den Klägern bereits in der ersten Gesellschafterversammlung der R. KG am 10. Dezember 1996 bekannt geworden seien. Ist die richtig, so wären die Ansprüche seit Mitte 1997 verjährt.
Allerdings haben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Erklärungen abgegeben, wonach sie auf die Einrede der Verjährung verzichten. Diese Erklärungen stehen aber unter dem Vorbehalt, daû die Verjährung nicht schon im Zeitpunkt ihrer Abgabe eingetreten ist. Das wäre der Fall, wenn der Vortrag der Beklagten über die Kenntnis der Kläger zuträfe. Insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen.
3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daû die Beklagten zu 3 bis 5 als Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren des Fonds, die besonderen Einfluû ausüben und Mitverantwortung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluû (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 341 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) ist deshalb beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.
II. Die Revision der Beklagten zu 5 muû aus einem weiteren Grund Erfolg haben.
Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Garantenstellung für die Richtigkeit zugleich aller übrigen, die nicht steuerlichen Gesichtspunkte betreffenden Angaben des Prospekts übernommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu nur BGHZ 84, 141, 144; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) traf sie aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihre Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein muûten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungen sind dem Berufungsurteil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Beklagten zu 5 als Treuhandkommanditistin begnügt, keine Feststellungen zu entnehmen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrunde gelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daû sich die Beklagte zu 5 bei dem Abschluû des Treuhandvertrages und damit auch der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht von der Gesellschaft hat vertreten lassen und deshalb für deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustehen hätte.
Diese Feststellungen werden nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daû die Beklagte zu 5 in haftungsbegründender Weise gegen ihre Verpflichtung verstoûen hat, könnte sich die Beklagte zu 5 als unmittelbare Vertragspartnerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjäh-
rungsfrist berufen, die nur für die auf typisiertem Vertrauen beruhenden Ansprüche aus Prospekthaftung gilt.
III. Die weiteren Rügen der Revision geben zu folgenden Bemerkungen Anlaû:
1. Das Berufungsgericht gelangt in einer für die Revision nicht angreifbaren Weise zu dem Ergebnis, der maûgebende Prospekt enthalte unrichtige Angaben.

a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen , die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluû des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, daû sämtliche Umstände, die für die Entschlieûung der mit dem Pr ospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluû des Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.).

b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daû durch falsche Angaben der Eindruck eines öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Charakters und damit der Anschein der Seriosität und Absicherung des Vorhabens erzeugt wurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

aa) Der Prospekt enthält falsche Angaben zum Betreiber der Anlage. Herausgestellt wurde der A. als langfristiger Mieter des Objekts. Damit verknüpft die Verkehrsanschauung die Erwartung, der kompetente Mieter werde die Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospektes die Möglichkeit einer Untervermietung durch den A. erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen, daû zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietvertrag bereits geschlossen worden war. Diese unvollständige und falsche Aussage kann nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden; der Anlageinteressent braucht in diesem Teil keine wesentlich neuen Angaben zu erwarten.
bb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daû der Prospekt in Bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO rügt, verkennt sie, daû die Tatsache, daû das Prospekt nicht öffentlich-rechtlich, sondern von der Sü. B.bank finanziert wurde, in das Verfahren eingeführt war. Unzulässiger neuer Tatsachenvortrag ist es hingegen, wenn sich die Revision auf das landgerichtliche Urteil in einem Parallelrechtsstreit beruft, aus dem sich ein Grundsatzangebot der S. L.bank ergeben soll. Die Revision legt nicht dar, daû diese angebliche Tatsache im Berufungsverfahren nicht bekannt war.
cc) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des Sozialministeriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hat den Begriff "Einbindung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei mehr gemeint als bloûe Information über den Stand der Planung. Der Begriff erweckt den Eindruck , das Projekt werde von Seiten des Landes befürwortet und gefördert. Die
damit verbundene Sicherstellung der kassenärztlichen Zulassung ist für eine solche Spezialklinik wirtschaftlich überlebenswichtig.
2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist wegen Verstoûes gegen § 9 ABGB unwirksam. Da der Prospekt die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluû ist, ist es für den Anleger regelmäûig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds geändert haben. Der Schaden ist infolge des durch den Prospekt veranlaûten Beitritts zu den Immobilienfonds entstanden. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen und daraus sich ergebende Prospekthaftung ist daher für den Schutz des Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluû für leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen Anleger verläûlich, umfassend und wahrheitsgemäû zu informieren (Seibel/Graf von Westphalen, BB 1998, 169, 173).
3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal für die Anlageentscheidung der Anleger. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Lebenserfahrung, daû ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Daû gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1297, 1298 m.w.N.).
4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden betrage 84.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber hinnehmbar.

a) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (BGHZ 109, 380, 392 m.w.N.). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54 m.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).

b) Steuervorteile sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Schadensersatzleistung für den Kläger ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KG Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäû § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch für die Kommanditisten, so daû alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kommanditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch BGHZ 74, 103, 114 ff.).
IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Münke

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.