Landgericht Hamburg Urteil, 08. März 2016 - 321 S 16/14

bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 08.01.2014, Az. 531 C 251/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihrem Grundstück L... Weg X0 b im Bereich der Durchfahrt zum Grundstück der Klägerin L... Weg X2 auf ihre Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die ein Überlaufen des Oberflächenwassers auf das Grundstück der Klägerin L... Weg X2 in diesem Bereich verhindern,

im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten über die Entwässerungssituation zwischen den Grundstücken nach Erneuerung/Verlegung der Zuwegung zum Haus der Beklagten nebst Pflaster- und Fahrbahnarbeiten auf deren Grundstück. Für die erstinstanzlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, derartige Maßnahmen auf dem Grundstück L... Weg X0 a/b, Grundbuch Amtsgericht Hamburg-Blankenese von Rissen (Band 1..) Blatt 5..7 vorzunehmen, dass ein Überlaufen des Oberflächenwassers auf das Grundstück der Klägerin L... Weg X2, Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese von Rissen, Blatt Flurstück 5..8 in Zukunft ausgeschlossen ist, hilfsweise es zu unterlassen, dass vom Grundstück der Beklagten Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin überläuft. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch weder gem. §§ 1004, 906 ff, 823 ff, § 7 Abs.2 Hamburgisches Wassergesetz, § 37 Wasserhaushaltsgesetz noch gem. § 242 BGB zu. Die Klägerin habe eine nennenswerte nachteilige Veränderung des Zustands in Bezug auf die Entwässerung der Zuwegung durch die Baumaßnahme im April/Mai 2012 unter Zugrundelegung des erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten und nach Anhörung des Sachverständigen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der beantragten erneuten Anhörung des Sachverständigen habe es nicht bedurft, auch dem angebotenen Zeugenbeweis sei mangels hinreichend konkreten Sachvortrags nicht nachzugehen.

3

Gegen dieses ihr am 14.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 14.02.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung mit am 14.04.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die Beweislast für eine Beeinträchtigung zu Unrecht bei ihr gesehen, vielmehr müssten die Beklagten beweisen, dass die unstreitig durchgeführten Baumaßnahmen nicht zu einer Verschlechterung der Entwässerungssituation geführt hätten. Tatsächlich hätten die Beklagten durch die streitgegenständlichen Bauarbeiten und die damit verbundene Anhebung ihres Grundstücksniveaus die Entwässerungssituation vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin verändert, nachdem zuvor durch das Begrenzungsbord der Klägerin an der Grenze ein Überfließen von Wasser ausgeschlossen gewesen sei. Das Amtsgericht hätte hierzu jedenfalls die Zeugin S. vernehmen und sich mit der Anlage K 21 auseinandersetzen müssen. Es würden - wie in das Zeugnis ihres Ehemannes gestellt - nunmehr so große Wassermengen auf ihr Grundstück fließen, dass diese von ihrer Entwässerungsanlage nicht mehr ohne Weiteres aufgenommen werden könnten, schlimmstenfalls könne es infolge dessen zu einer Flutung der Garage kommen. Ohnehin sei gem. § 1 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 8 HambAbwG die Entwässerung über das Nachbargrundstück unzulässig.

4

Die Klägerin beantragt zuletzt,

5

unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Az. 531 C 251/12, vom 08.01.2014 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, auf ihre Kosten derartige Maßnahmen auf dem Grundstück L... Weg X0 a/b vorzunehmen, dass ein Überlaufen des Oberflächenwassers auf das Grundstück der Klägerin L... Weg X2 in Zukunft ausgeschlossen ist, hilfsweise es zu unterlassen, dass vom Grundstück der Beklagten auf der Zuwegung Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin überläuft.

6

Die Beklagten beantragen,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Voraussetzungen des § 37 WHG seien nicht erfüllt, weder fließe Regenwasser von ihrem Grundstück auf das der Klägerin noch wiesen die Grundstücke ein unterschiedliches Geländeniveau auf, auch seien die natürlichen Ablaufverhältnisse durch die auf ihrem Grundstück durchgeführten Arbeiten bereits nicht verändert worden. Jedenfalls resultiere auch keine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks.

9

Das Gericht hat den Sachverständigen N. ergänzend angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 (Bl. 291 d.A.) wird Bezug genommen.

II.

10

Auf die zulässige Berufung war das Urteil des Amtsgerichts im tenorierten Umfang abzuändern. Die Klägerin kann von den Beklagten geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung durch überfließendes Oberflächenwassers im Bereich der Durchfahrt zwischen den benachbarten Grundstücken verlangen. Soweit die Klägerin ihren Antrag in zweiter Instanz geringfügig umformuliert hat, unterliegt dies nicht § 533 ZPO, der aktuelle Antrag war der Entscheidung zugrunde zu legen. Der darüber hinaus mit der Klage geltend gemachte und in zweiter Instanz weiterverfolgte Anspruch besteht demgegenüber nicht, insoweit ist die Klage vom Amtsgericht zu Recht abgewiesen worden.

11

Der Klägerin steht gegen die Beklagten im Rahmen des nachbarliche Gemeinschaftsverhältnisses gem. § 1004 i.V.m. § 242 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der aus der von den Beklagten vorgenommenen Niveauerhöhung auf ihrem Grundstück im Bereich der Durchfahrt resultierenden Beeinträchtigungen für ihr Grundstück durch in diesem Bereich abfließendes Oberflächenwasser zu. Ein darüber hinausgehender Abwehr- oder Beseitigungsanspruch besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.

12

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Hier gilt als Ausprägung von § 242 BGB das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, aus dem Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und im Einzelfall auch Handlungs- oder Unterlassungsansprüche folgen können (Palandt-Bassenge, BGB, 75. Auflage, § 903 Rn. 13), sofern das Landesnachbarrecht keine abschließende Regelung enthält oder vorrangig bundesrechtliche Vorschriften eingreifen.

13

Vorliegend streiten die Parteien um abfließendes Niederschlagswasser. Als sog. Grobimmission ist der Wasserzufluss von § 906 BGB nicht erfasst, die Vorschrift regelt lediglich die Zuführung unwägbarer Stoffe. Auch §§ 7 HWG, 37 WHG ist nicht einschlägig. Die wasserrechtlichen Vorschriften gelten lediglich für wild abfließendes Wasser, also Wasser, das unmittelbar auf den unversiegelten Boden fällt (BGH Urt.v. 12.06.2015 - V ZR 168/14, zitiert nach juris, juris-Rn. 10). Jedenfalls für den hier maßgeblichen Bereich der Durchfahrt ist dies nicht anzunehmen, es handelt sich vielmehr auch nach den von den Beklagten zuletzt in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen um einen befestigten Fahrweg. Da in Hamburg kein kodifiziertes Nachbarrecht existiert, bleibt es in der vorliegenden Konstellation bei den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses i.V.m. § 242 BGB. Danach sind die Beklagten zur Beseitigung der durch die Erhöhung des Fahrwegs auf ihrem Grundstück im Bereich der Durchfahrt eingetretenen Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück verpflichtet.

14

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass in dem vom Sachverständigen N. im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2015 in der als Anlage zum Protokoll genommenen Skizze mit Pfeilen gekennzeichneten Bereich das Niederschlagswasser nach den von den Beklagten vorgenommenen baulichen Veränderungen entgegen § 15 Abs. 8 S. 2 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in einer das klägerische Grundstück beeinträchtigenden Weise, nämlich über ein Gefälle auf dieses Grundstück abgeführt wird. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass in dem von ihm gekennzeichneten kleinen Bereich vor der Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten ein nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nicht ordnungsgemäßer Zustand vorliege, weil dort faktisch Abwasser auf das Nachbargrundstück fließe, nachdem die dort vor Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten vorhandene Kante beseitigt bzw. das Niveau des Grundstücks der Beklagten in diesem Bereich erhöht wurde. Der Sachverständige hat die Situation auf dem Grundstück vor und nach den streitgegenständlichen Arbeiten umfassend dargestellt, er hat die Fließrichtung des Oberflächenwassers ausgehend von den vorhandenen Messpunkten nachvollziehbar erläutert und Fragen umfassend beantwortet. Das Gericht schließt sich seinen Ausführungen an.

15

Der Klägerin steht im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch geeignete Maßnahmen in diesem Bereich zu. Die Beklagten haben im Bereich der Durchfahrt durch die von ihnen vorgenommenen Bauarbeiten einen gesetzeswidrigen Zustand geschaffen. Die Klägerin ist nach § 242 BGB nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigung hinzunehmen, auch wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen nur bei stärkeren Regenfällen mit einem Überfließen von Wasser in diesem Bereich zu rechnen ist. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Nachbarschaftsverhältnis bedeutet auch, dass bei nachträglichen Änderungen auf dem eigenen Grundstück die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen und ihnen Rechnung zu tragen ist, um etwa auch eine - wie hier - in einem Teilbereich des Grundstücks gegen die Regelungen des Landesabwassergesetzes verstoßende Situation zu vermeiden. Wird dies im Rahmen der Bauarbeiten außer Acht gelassen, ist der regelgerechte Zustand nachträglich herzustellen. Dass, und wie, dies möglich ist, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung erläutert: Es ist entweder an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten eine Rinne zu setzen oder die Befestigung so weit abzutragen, dass wieder eine Kante von ca. 5 cm entsteht.

16

Einen über diesen konkreten Teilbereich hinausgehende Anspruch hat das Amtsgericht demgegenüber zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, verneint. Die für einen Abwehr- oder Duldungsanspruch gem. § 37 WHG, § 7 Abs. 2 HWaG oder §§ 1004, 242 BGB i.V.m. § 15 Abs. 8 HmbAbwG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den Beweis nicht erbracht.

17

Auch die Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Das Gericht kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits nicht feststellen, dass sie die Entwässerungssituation zwischen den Grundstücken im Übrigen durch die streitgegenständlichen Bauarbeiten zum Nachteil der Klägerin verändert hat. Der Sachverständige hat die zur Verfügung stehenden Unterlagen und Messergebnisse umfassend ausgewertet und hiervon ausgehend die Entwicklung der Entwässerungssituation zwischen den beiden Grundstücken nachvollziehbar erläutert und dabei auch die weiteren Angaben der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen sowie der mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Auch die sachverständig durch die Zeugin S. beratene Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Fragen oder abweichenden Beweisbehauptungen mehr formuliert. Den weiteren Beweisangeboten war nicht nachzugehen, auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts kann Bezug genommen werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO.

19

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Entscheidung aufgrund der besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles, die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

20

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 7


(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstän

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(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer l

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2015 - V ZR 168/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 168/14 Verkündet am: 12. Juni 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 168/14 Verkündet am:
12. Juni 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LNRG RP § 37 Abs. 1
Ein „Übertritt“ von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-
Pfalz setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks
steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m.
§ 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem
Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin
Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Juni 2014 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Tenor des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Oktober 2012 berichtigend und klarstellend wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen , durch die verhindert wird, dass aufgrund der baulichen Gestaltung seines Grundstücks in M. (eingetragen im Grundbuch für M. , Flurstück-Nummer 76/1) vermehrt Sickerwasser von diesem Grundstück in das angrenzende Gartengrundstück des Klägers (H. straße 4 in M. , eingetragen im Grundbuch für M. , Flurstück-Nummer 662/74) einsickert, dort den Grundwasserstand erhöht und die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, hat auf seinem Grundstück einen KfzAbstellplatz mit Halle errichtet. Das Hallengelände ist u.a. durch Verbundsteinpflaster teilweise versiegelt. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist nicht vorhanden. Es existiert eine Versickerungsanlage, um deren Wirksamkeit die Parteien streiten, sowie eine „Aufkantung“, die das Grundstück des Beklagten zu dem Grundstück des Klägers abgrenzt. Der Kläger behauptet, das benachbarte Grundstück sei baulich so gestaltet, dass Sickerwasser auf sein Grundstück gelange; durch den dadurch erhöhten Grundwasserspiegel werde dessen gärtnerische bzw. landwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt.
2
Das Landgericht hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - antragsgemäß verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass Sickerwasser in das angrenzende Grundstück des Klägers einsickert, dort den Grundwasserstand erhöht und zu Schäden sowie einer eingeschränkten - auch landwirtschaftlichen - Nutzbarkeit des Gartens führt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht nimmt aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme an, dass das Grundstück des Klägers durch Zufluss von Niederschlagswasser von dem benachbarten Grundstück beeinträchtigt werde. Hier- für sei der Beklagte aufgrund der baulichen Gestaltung seines Grundstücks (Auffüllung, Bebauung, Teilversiegelung, Versickerungsanlage) als Störer verantwortlich. Der Kläger sei nicht zur Duldung dieser Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LNRG) verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen das Wasser nicht oberirdisch, sondern durch Versickerung in den angrenzenden Garten des Klägers gelange. Bei dem „Übertritt“ von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück im Sinne des Gesetzes handele es sich um einen weit gefassten Begriff, der als Auffangtatbestand alle Formen einer dem Nachbarn zuzurechnenden Zuführung umfasse. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz Verhaltensweisen , wie sie hier bezüglich des Beklagten festgestellt worden seien, habe gestatten wollen. Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Gartens liege nicht vor. Mangels näheren Vortrags des Beklagten könne auch nicht von einer Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB ausgegangen werden.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
5
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die von dem Berufungsgericht aufrechterhaltene Verurteilung des Beklagten nicht deshalb auf eine unmögliche Handlung gerichtet, weil es sich bei dem im Urteil des Landgerichts aufgeführten Flurstücken Nr. 76 und 357/77 nicht um die an das Grundstück des Klägers angrenzende Grundstücke handelt. Bei der Bezeichnung der Flurstücke ist dem Landgericht eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO unterlaufen, zu deren Berichtigung der Senat als mit der Sache befasstes Rechtsmittelgericht befugt ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278). Auf der Grundlage des sowohl von dem Landgericht als auch von dem Berufungsgericht in Bezug genommen Lageplans , gegen dessen Richtigkeit der Beklagte keine Einwendungen erhebt, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich seine Verurteilung auf das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 76/1 beziehen soll. Dahingehend ist der Tenor des Urteils des Landgerichts zu berichtigen.
6
2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG zusteht.
7
a) Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB). Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch befindet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Vorschriften des Bundesrechts (z.B. § 37 WHG) sowie in den Vorschriften des Landesrechts enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 12. November1999 - V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537, 538).
8
b) Inwieweit der Kläger den Zufluss vermehrten Sickerwassers auf sein Grundstück verhindern kann, richtet sich nach § 37 Abs. 1 LNRG. Hiernach müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf diese abgeleitet wird oder übertritt. Demgegenüber ist weder die Vorschrift des § 906 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB anwendbar noch kann auf die wasserrechtlichen Vorschriften des § 82 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LWG) bzw. - mit Inkrafttreten ab dem 1. März 2010 - des § 37 WHG abgestellt werden.
9
aa) Als sog. Grobimmission zählt der Wasserzufluss als solcher nicht zu den Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn eine unwägbare Substanz im Sinne der Vorschrift in abfließendes Regenwasser gerät und auf diese Weise dem Nachbargrundstück zugeführt wird (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 259). Daher ist § 906 BGB bei der Beurteilung, ob ein Eigentümer einen von einem Nachbargrundstück herrührenden Wasserzufluss dulden muss, grundsätzlich nicht heranzuziehen. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es deshalb für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Klägers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf an, ob der Wasserzufluss ortsüblich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch bei Störungen durch Grobimmissionen wie Wasser in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198,327 Rn. 7). Um einen solchen Anspruch geht es hier nämlich nicht.
10
bb) Die wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 82 LWG, 37 WHG finden nur auf wild abfließendes Wasser Anwendung, also auf Wasser, das unmittelbar auf den unversiegelten Boden fällt. Hiervon zu unterscheiden ist sog. Baulichkeitswasser , das von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Ge- bäude bzw. einer baulichen Anlage auf das bebaute Grundstück abgelaufen und von dort auf das Nachbargrundstück gelangt ist. Auf dieses ist die Vorschrift des § 37 LNRG anzuwenden (vgl. hierzu Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., Einführung §§ 3738 , Rn. 6 sowie § 37 Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1982 - III ZR 202/80, MDR 1982, 827 zu § 27 Abs. 1 Nachbargesetz NW). Der Vorrang des Nachbarrechts gegenüber dem Wasserrecht gilt auch dann, wenn Niederschlagswasser von einer baulichen Anlage zunächst auf das eigene Grundstück abfließt und anschließend auf das Nachbargrundstück übertritt (vgl. BGH aaO).
11
c) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagte gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LNRG verstößt.
12
aa) Allerdings entspricht es - soweit ersichtlich - nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein „Übertreten“ von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück nur gegeben ist, wenn es sich um einen oberirdischen Zufluss von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück handelt. Demgegenüber sollen die nachbarrechtlichen Vorschriften keinen Beseitigungsanspruch begründen, wenn das Wasser auf dem Grundstück, auf dem es als Niederschlag auftrifft, einsickert und dabei den Boden des Nachbargrundstücks unterirdisch durchfeuchtet (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338 zu § 26 Abs. 1 HessNRG; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2010 - 19 U 120/09, juris und VersR 2003, 911, jeweils zu § 27 Abs. 1 NachbG NRW; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c); Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3; Schäfer /Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW; a. A. Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und zum Nachbarrecht des BGB, 3. Aufl., § 45 Rn. 6 zu § 45 NachbG Niedersachsen). Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Wortlaut der nachbarrechtlichen Vorschriften verwiesen. Bei einem Einsickern in den Boden könne man nicht davon sprechen, dass Niederschlagswasser „übertrete" (Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c).
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bb) Der Senat hat sich zum Begriff des „Übertretens“ bislang nicht geäußert. Soweit er in dem Urteil vom 12. November 1999 (V ZR 229/98, NJWRR 2000, 537) die Auslegung der gleichlautenden Vorschrift des § 26 Abs. 1 HessNRG durch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLGR 1998, 338) nicht beanstandet hat, beruhte dies auf der nach dem damaligen Revisionsrecht (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.) fehlenden Revisibilität des hessischen Nachbarrechtsgesetzes.
14
Sachlich überzeugt die Differenzierung zwischen einem oberirdischen und einem unterirdischen Wasserzufluss nicht. § 37 Abs. 1 LNRG findet auch dann Anwendung, wenn die baulichen Anlagen auf einem Grundstück die Ursache dafür sind, dass mehr Sickerwasser auf das Nachbargrundstück gelangt als dies ohne die baulichen Anlagen der Fall wäre.
15
(1) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ebenso wie bei den anderen Alternativen des § 37 Abs. 1 LNRG, nämlich dem Tropfen und dem Ableiten von Niederschlagswasser auf das Nach- bargrundstück, wird auch mit dem „Übertreten“ eine Modalität der Ortsverände- rung des Wassers von dem einen Grundstück auf das andere beschrieben. Begrifflich ist diese Modalität nicht auf einen oberirdischen Zufluss beschränkt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Ausdruck „übertreten“ unter anderem im Sinne von „irgendwohin gelangen“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Band 9, Stichwort „übertreten“) oder aber auch im Sinne von „etwas gelangt in etwas hinein“ (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Sechster Band 1981, Stichwort „übertreten“) verstanden.
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(2) Für die Anwendung der Vorschrift auf durch die Bebauung des Nachbargrundstücks bedingtes vermehrt eindringendes Sickerwasser spricht vor allem ihr Zweck.
17
(a) Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks, den Ablauf des Niederschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gibt es allerdings nicht. Soweit die natürliche Gestaltung des Bodens einen solchen Abfluss bewirkt, muss der Grundstückseigentümer deshalb keine besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem entgegen zu wirken (Dehner, Nachbarrecht , 7. Aufl., B § 26 III.1 b). So liegt der Fall, wenn das Wasser im Untergrund auf eine - naturgegebene - wasserundurchlässige Schicht trifft und seinem natürlichen Fluss folgend auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. hierzu Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3). Dann obliegt es dem Eigentümer des Nachbargrundstücks , sich um den Schutz seines Grundstücks zu kümmern (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 188 f; Senat, Urteil vom 17. Oktober 2013 - V ZR 15/13, NZM 2014, 366 Rn. 10).
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(b) Wenn der Eigentümer jedoch auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, die ursächlich dafür sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird, greift er in den natürlichen Ablauf des Wassers ein. Gegen solche Beeinträchtigungen seines Eigentums soll § 37 Abs. 1 LNRG den Nachbarn schützen (vgl. hierzu Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., § 26 III. 2 b). Bauliche Anlagen können aber nicht nur dazu führen, dass Niederschlagswasser, das ohne die Anlagen auf dem Grundstück verblieben wäre, von der Oberfläche des Grundstücks auf die Oberfläche des Nach- bargrundstücks fließt. Ebenso können die baulichen Anlagen zur Folge haben, dass das Niederschlagswasser nur teilweise auf dem Grundstück versickert und als Sickerwasser unterirdisch vermehrt auf das Nachbargrundstück übertritt. Der Eigentümer ist in beiden Fällen gleichermaßen schutzwürdig. So liegt es, wenn die baulichen Anlagen dazu führen, dass das Niederschlagswasser gesammelt an einer bestimmten Stelle auf dem Grundstück auftrifft, und diese Konzentration die ansonsten erfolgende weit- und tiefflächige Versickerung verhindert und zu einem vermehrten unterirdischen Zufluss von Sickerwasser auf dem Nachbargrundstück führt. Entsprechendes gilt, wenn das Niederschlagswasser in einer Bodenschicht auf einer Betondecke stehen bleibt und wegen der fehlenden Versickerungsmöglichkeit von dort aus unterirdisch auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. den Sachverhalt in der Entscheidung des OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338).
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Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Übertreten“ steht auch im Einklang mit der Auslegung der Alternative des „Ableitens“ von Niederschlagswasser i.S.d. § 37 Abs. 1 LNRG. Der Zweck der Vorschrift, den Eigentümer vor einem Eingriff in den natürlichen Ablauf des Wassers zu schützen , gebietet es, unter einem „Ableiten“ sowohl das ober- als auch das unterirdische gezielte oder unbewusste Ableiten zu verstehen (so auch Schäfer/FinkJamann /Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW). Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Grundstückseigentümer, der das auf seinen baulichen Anlagen niedergehende Wasser auffängt und es über ein Rohr auf das benachbarte Grundstück ableitet , das Rohr ober- oder unterirdisch verlegt.
20
(3) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem mit „Dachtraufe“ überschriebenen Abschnitt des rheinland-pfälzischen Nach- barrechtsgesetzes steht. Zwar mag diese Überschrift Vorschriften erwarten lassen, die sich mit dem Traufwasser befassen, also Niederschlagswasser, das vom Dach abtropft oder über Dachrinnen und Fallrohre abgeleitet wird. Hierauf beschränkt sich der Abschnitt jedoch nicht. Er ist deshalb so überschrieben, weil der Gesetzgeber in bewusster Abkehr vom Gemeinen Recht und einigen Landesrechten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs , die ein Traufrecht kannten (ein Recht, Niederschlagswasser vom Dach auf das Nachbargrundstück abtropfen zu lassen), den Grundstückseigentümer verpflichtet, kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück abzuleiten (Dehner, Nachbarecht, § 26 II und III; siehe auch die Begründung des Entwurfs eines Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz, Drucksache VI/1048, S. 33 des Landtags Rheinland-Pfalz). Dieser weiter greifenden Zielsetzung entspricht gerade ein Normverständnis, das nicht der ursprünglichen Vorstellung des vom Dach tropfenden Niederschlagswassers verhaftet bleibt, sondern auf die bebauungsbedingte Veränderung des Abflusses des Niederschlagswassers zu Lasten des Nachbarn abstellt. Dann aber kommt es auf den Weg, den das Niederschlagswasser vermehrt zum Nachbarn nimmt, nicht entscheidend an.
21
(c) Der Hinweis der Revision auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG, aus der sich der Vorrang der Versickerung des Niederschlagswassers vor einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation ergebe, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Dieser Vorrang ändert nichts an der aus § 37 Abs. 1 LNRG folgenden Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Übertreten von (vermehrtem) Sickerwasser auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
22
(d) Unerheblich ist ferner der Einwand der Revision, der Grundstückseigentümer sei mit der Zuleitung des Sickerwassers zum Grundwasser seiner eigentümerrechtlichen Verantwortung entzogen, weil das Grundwasser nicht in seinem Eigentum stehe. Die in § 37 Abs. 1 LNRG normierte Pflicht knüpft an die Gestaltung der baulichen Anlagen an, die sich auf dem Grundstück befinden und die die Ursache für den vermehrten Zufluss von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück darstellen. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wasser kommt es hierfür nicht an.
23
cc) § 37 Abs. 1 LNRG bedarf allerdings insoweit einer Einschränkung, als nicht jeder vermehrte, d. h. über die natürlichen Gegebenheiten hinausgehender Zufluss relevant ist. Er muss vielmehr zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führen (vgl. in diesem Sinne auch Schäfer/FinkJamann /Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 2 zu § 27 NachbG NRW). Dies ist hier der Fall.
24
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der vermehrte Übertritt von Sickerwasser von dem Grundstück des Beklagten auf das Grundstück des Klägers seinen Grund in den von dem Beklagten auf seinem Grundstück errichteten baulichen Anlagen. Diese verhindern eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück des Beklagten. Die hieraus folgenden Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks sind nicht unwesentlich , wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat. Dass diese Feststellung im Rahmen der - systematisch verfehlten (siehe oben II.2.b) aa)) - Prüfung des § 906 BGB erfolgt ist, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft , sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
25
d) An der Pflicht des Beklagten, durch geeignete Maßnahmen auf seinem Grundstück das - durch die bauliche Gestaltung bedingte - vermehrte Eindringen von Sickerwasser auf das klägerische Grundstück zu verhindern, änderte sich nichts, wenn der Kläger selbst durch eine Betonierung des eigenen Hofs zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels auf seinem Grundstück bei- getragen haben sollte. Diesem Vorbringen des Beklagten musste das Berufungsgericht mangels Erheblichkeit nicht nachgehen. Die von dem Beklagten insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
26
e) Auch die weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass nämlich weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, ist erfüllt. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte das Eigentum des Klägers bereits beeinträchtigt hat, spricht für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr eine tatsächliche Vermutung (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).
27
f) Die Verurteilung des Beklagten zu einem positiven Tun, nämlich zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, durch die verhindert wird, dass Sickerwasser von seinem Grundstück auf das Grundstück des Klägers einsickert, ändert nichts an dem Bestehen einer Unterlassungsverpflichtung. Es geht dem Kläger darum, künftige Störungen seines Eigentums zu verhindern. Lässt sich - wie hier - die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (Senat , Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037).
28
3. Keinen Erfolg hat der Beklagte schließlich mit seiner auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht habe die von ihm erhobene Einrede der Verjährung nicht geprüft.
29
a) Zwar ist eine Entscheidung auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO versehen, wenn sie - wie hier - auf selbständige Verteidigungsmittel wie die Einrede der Verjährung nicht eingeht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/98, NJW-RR 1991, 194, 195). Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist gleichwohl nicht veranlasst, wenn das übergangene Verteidigungsmittel rechtlich unerheblich ist und deshalb nicht zu dem von der Revision angestrebten Erfolg führen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 339; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/98, NJW-RR 1991, 194, 195).
30
b) So liegt der Fall aber hier, weil der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist. Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus § 53 Abs. 2 LNRG bzw. § 53 Abs. 3 LNRG a.F. (Fassung vom 15. Juni 1970) folgt, wonach die „übrigen Ansprüche nach diesem Gesetz“, d.h. alle Ansprüche nach dem Landesnachbarrechtsgesetz , die nicht auf Schadensersatz oder Zahlung von Geld gerichtet sind und für die die besondere Verjährungsregelung des § 53 Abs. 1 LNRG bzw. § 53 Abs. 1 und 3 LNRG a.F. gilt, nicht der Verjährung unterliegen. Auch wenn stattdessen die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich sein sollten (so Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 2 ff.; siehe allgemein zu dem Verhältnis zwischen einer Verjährungsregelung nach Landesnachbarrecht und einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 23 f.), ist keine Verjährung eingetreten.
31
Der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verjährt in der Regelverjährungsfrist, die nach § 195 BGB a.F. dreißig Jahre betrug (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556) und ab dem 1. Januar 2002 nach §§ 195, 199 Abs. 4 BGB drei Jahre bzw. maximal 10 Jahre beträgt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 7). In allen Fällen setzt der Lauf der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Bei Unterlassungsansprüchen kommt es insoweit gemäß § 199 Abs. 5 BGB auf die Zuwiderhandlung an. Diese kann hier nicht bereits in der nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 1991 erfolgten Errichtung der Halle gesehen werden. Der Schwerpunkt der Störung liegt vielmehr darin, dass es der Beklagte seit dieser Errichtung dauernd unterlässt, die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück so einzurichten - beispielsweise durch eine ordnungsgemäße Entwässerung -, dass nicht vermehrt Niederschlagswasser auf das Grundstück des Klägers einsickert. Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine einheitliche Dauerhandlung handelt , die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die Frist deshalb gar nicht in Gang gesetzt wird oder wiederholte Störungen jeweils neue Ansprüche begründen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14 juris Rn. 9).

III.

32
1. Die hiernach erfolglose Revision des Beklagten ist zurückzuweisen. Da allerdings in dem Tenor des von dem Berufungsgericht bestätigten erstinstanzlichen Urteils der für den Unterlassungsanspruch - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der baulichen Gestaltung des Grundstücks des Beklagten und dem vermehrten Zufluss von Sickerwasser auf das Grundstück des Klägers nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, hat der Senat den Tenor zur Klarstellung in diesem Sinne konkretisiert und auch im Übrigen unter Beachtung des interessegerecht ausgelegten Klagebegehrens neu gefasst.

33
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Göbel

Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 26.10.2012 - 3 O 62/08 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.06.2014 - 6 U 64/12 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.