Landgericht Hamburg Urteil, 14. Dez. 2015 - 318 O 111/15

bei uns veröffentlicht am14.12.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 15.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4) sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) von den Beklagten zu 1) – 3) im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds.

2

Der Kläger zeichnete vermittelt durch die Beklagte zu 4) am 30.07.2008 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH im Nennwert von US-$ 15.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt in Höhe von US-$ 15.750,00 (Anl. K 4).

3

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).

4

Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).

5

Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers U.B. vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“ (Anl. K 3) wie folgt zusammengefasst:

6

„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als sehr günstig zu beurteilen ist.“

7

Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).

8

Dort wurde weiter ausgeführt:

9

„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.

10

Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“

11

Auf Seite 45 des Prospekts heißt es zu Ziff. 6.:

12

„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. B. AG, weitere Unternehmen der D. B. Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“

13

Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) erhielt die Beklagte zu 3), sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3) selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichne oder zeichnen lasse.

14

Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:

15

N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“

16

Die Beklagte zu 3) wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.

17

Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.

18

Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 525,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.

19

Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert. Der Kläger zeichnete am im Jahre 2011 eine Kapitalerhöhung von US-$ 2.700,00.

20

Der Kläger trägt vor, dass der zu seiner Aufklärung verwendete Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Durch die Darstellung auf Seite 34 des Prospekts werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis der Schiffe günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Bei Begutachtung und Prospektherausgabe habe es lediglich drei für das Gutachten herangezogene Referenzschiffe (Bulkcarrier mit 48.000 bis 62.000 tdw) gegeben, die zu einem teureren Baupreis als US-$ 49.050.000,00 (Baupreis des MS „E.R. B.“) bezogen worden seien. Auch der Gutachter habe ausgeführt, dass der Baupreis des Schiffs im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege (GA Seite 11/12, Anl. K 3). Beziehe man den Baupreis nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern – wie es richtig gewesen wäre – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der am 26.10.2007 erfolgt sei (Anl. K 5), gebe es lediglich ein teureres Referenzschiff. Betrachte man den noch engeren Vergleichsmaßstab von Bulkcarriern mit 53.000 bis 58.000 tdw, so wiesen die von der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Baupreise sogar die höchsten Werte auf (879 US-$/tdw). Eine überdurchschnittliche Qualität und Ausstattung des Schiffes, die den hohen Baupreis rechtfertigen könne, liege weder vor noch lasse sich dies dem Wertgutachten des Sachverständigen B. entnehmen. Auch bereits fahrende und damit Erträge generierende Schiffe hätten günstiger erworben werden können. Durch die im Gutachten gewählte, auf einen falschen Zeitpunkt bezogene Darstellung sei ihm die Erkenntnis vorenthalten worden, dass sich die getroffenen Feststellungen des Gutachters zur Marktkonformität des Baupreises nicht auf die Gegebenheiten bei Abschluss des Bauvertrages bezogen hätten, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, der aufgrund der Marktentwicklung eine verkaufsfördernde Prospektdarstellung zugelassen habe. Zudem seien bei der Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen nicht die prospektierten Werte hinsichtlich der Chartereinnahmen und der Schiffsbetriebskosten verwendet worden, sondern bei den Einnahmen höhere und bei der Kostenbelastung niedrigere Werte angesetzt worden. Da der Sachverständige selbst ausführe, dass eine Vorhersage von zukünftigen Charterraten aufgrund der Marktgegebenheiten nicht möglich sei, wäre die Übernahme des anbieterseitigen konservativen Wertes angezeigt gewesen. Lege man der Berechnung die vertraglich vereinbarten und anbieterseitig prognostizierten Zahlenwerke zugrunde, reduziere sich der Ertragswert von US-$ 78,14 Mio. um 20 % auf US-$ 62,7 Mio. Der Gutachter sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten und der in Aussicht gestellten Eigenkapitalverzinsung eine Mindestcharter von US-$ 17.595,00 erforderlich sei. Dies sei mathematisch unzutreffend. Nach der vom Sachverständigen verwendeten Formel beliefe sich die tägliche Mindestcharterrate auf US-$ 58.570,12. Die aktuellen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt und ihm damit nicht die zutreffende Einordnung des Baupreises, der Rentabilität oder sonstiger Gegebenheiten ermöglicht.

21

Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts habe die Beklagte zu 3) für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 (Anl. K 2) eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages erhalten. Aus dieser Vereinbarung hätten Sondervorteile der Beklagten zu 3), über die im Prospekt nicht aufgeklärt werde, von bis zu US-$ 7,25 Mio. resultiert (US-$ 9,3 Mio. pro Schiff x 6 Schiffe x 13 % Vergütung). Hierüber hätte im Prospekt klar und verständlich aufgeklärt werden müssen.

22

Den Beklagten hätte es oblegen, ihn auf die mit einer Schiffsbeteiligung einhergehenden schiffstypischen Risiken hinzuweisen. Bei den Prospektdarstellungen und im Rahmen der Beratung hätten ihn die Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass Dritte, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf das jeweilige Schiff der Zielgesellschaft zugreifen könnten, d.h. ein Pfandrecht am Schiff geltend machen und von den Zielgesellschaften die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen könnten (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14, Anl. K 6). Nach den Besonderheiten des deutschen wie internationalen Seerechts könne zu Gunsten so genannter Schiffsgläubiger ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff entstehen, ohne dass der Eigentümer des Schiffes in irgendeiner Beziehung mit dem Schiffsgläubiger stehe. Das Schiff diene dabei als Sicherungsmittel für vertragliche und deliktische Ansprüche (Hafengebühren, Lotsengelder, Haftung wegen Beschädigung der Hafenanlage durch das Schiff etc.). Rechtsgrundlage seien nach deutschem Seerecht die §§ 596 ff. HGB bzw. §§ 102 ff. BinSchG. Im internationalen Seeverkehr bestünden vergleichbare Regelungen. Das anwendbare Recht folge dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden sei (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EGBGB). Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer, sondern den Charterer des Schiffes begangen worden sei. Die Einschiffsgesellschaften hätten nicht ohnehin für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern persönlich einzustehen. Nach den Regelungen des Chartervertrages mit der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) trage der Charterer sämtliche Treibstoffkosten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, Hafengebühren, Kanalgebühren, Lotsengelder, Kommissionen, Konsulatsgebühren (außer solche die Crew betreffend) und alle anderen üblichen Kosten außer die im Chartervertrag ausdrücklich genannten Positionen (z.B. Proviant, Gehälter der Mannschaft). Ferner übernehme der Charterer während der Laufzeit des Chartervertrages die Kosten der Begasung, welche durch den Transport oder das Anlaufen eines Hafens notwendig würden. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten / dinglichen Sicherungsrechten gehe in vielen ausländischen Rechtsordnungen über die Schiffsgläubigerrechte / dingliche Sicherungsrechte des deutschen Handelsgesetzbuches hinaus. Die Schiffe seien für den weltweiten Einsatz vorgesehen gewesen. Aus zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen erwüchsen dingliche Sicherungsrechte, die es Gläubigern des Charterers ermöglichten, auf das Schiff zuzugreifen, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Eigentümer bestehe. Diese Sicherungsrechte hätte bereits vor Prospekterstellung ein sich regelmäßig verwirklichendes Risiko für Schiffseigentümer dargestellt. Das Risiko der Inanspruchnahme des Schiffes habe sich bereits in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht. Ein Gläubiger des Charterers habe im Jahre 2011 gedroht, das Schiff in Karachi, Pakistan, wegen offener Treibstoffrechnungen in Höhe von US-$ 400.000,00 zu arrestieren. Die Einschiffsgesellschaft, die für die Forderung nicht persönlich einzustehen gehabt habe, sei gezwungen gewesen, ein Darlehen von US-$ 200.000,00 aufzunehmen, um die Arrestierung und Verwertung des Schiffes abzuwenden. Bei den Schiffsgläubigerrechten handele es sich um ein sich in der internationalen Schifffahrt regelmäßig verwirklichendes Risiko. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerseite hierzu wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 256 ff. d.A.) verwiesen.

23

Durch den Prospekt würden die Anleger nicht auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Der Darlehensvertrag habe der darlehensgewährenden Bank zahlreiche Rechte eingeräumt und dem Fonds bzw. den Zielgesellschaften zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. So sei die Zielgesellschaft ab Valutierung bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens nicht mehr berechtigt gewesen, Charter- und Beschäftigungsverträge sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ohne Zustimmung der Bank abzuschließen. Ohne vorherige Zustimmung der Banken sei die Zielgesellschaft nicht berechtigt gewesen, den Flaggenstatus, das Management oder die Beschäftigung des Schiffes zu ändern. Die Zielgesellschaft sei auch nicht berechtigt gewesen, Erträge auszuschütten, sofern sich das Verhältnis des Marktwertes des Schiffes zu dem noch offenen Darlehensbetrag nicht mindestens auf 100 % belaufe. Das Ausschüttungsverbot greife direkt in das Interesse des Kapitalanlegers am Erhalt der Ausschüttungen ein. Der Erhalt von Ausschüttungen sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Investition der Kapitalanleger in das streitgegenständliche Beteiligungsmodell. Die weitreichenden Sonderrechte zugunsten der eingebundenen Banken ergäben sich nicht aus dem Prospekt. Die Einnahmeseite der Fondsgesellschaft sei nicht nur von der erwirtschafteten Charter, sondern auch von den Entwicklungen der Marktpreise der Schiffe abhängig. Das Risiko des Ausschüttungsverbots sei auch nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft in Einklang zu bringen. Das Eingreifen des Ausschüttungsverbots (vgl. Klausel 20.2.9.2 des Darlehensvertrages zwischen der C. S.A. und der MS „E.R. B.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 26.11.2007, Anl. K 7) sei nicht rein theoretischer Natur, sondern bei mindestens drei Einschiffsgesellschaften der B... Flotte tatsächlich eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt wird auf den Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 273 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

Die Beklagte zu 4) habe ihn vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. Zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Im Juli 2008 haben ihn Herr D. in diesem Kontext angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne. Auf Einladung Herrn D.s habe er am 30.07.2008 an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4) zu der streitgegenständlichen Beteiligungsmöglichkeit in deren Räumlichkeiten teilgenommen. Im Rahmen der Informationsveranstaltung sei den Zuhörern zunächst der Prospekt überreicht worden (Anl. K 1). Im weiteren Verlauf der Informationsveranstaltung seien das Investitionsvorhaben, die Schiffe als Investitionsobjekt und die Ertragserwartung vorgestellt worden. Ein Hinweis auf die von ihm gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Grundlage der Vorstellung des Fonds durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 4) sei der Verkaufsprospekt gewesen. Dies habe auch den Vorgaben in der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) entsprochen, die die Beklagte zu 4) mit der Anbieterin der Beteiligung geschlossen habe. Im Vertrauen darauf, über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert worden zu sein, habe er unmittelbar im Anschluss an die Informationsveranstaltung die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet. Die Empfehlung des Herrn D., dass die streitgegenständliche Beteiligung für ihn – den Kläger – gut zur Erlangung von Alterseinkünften bzw. zur Altersvorsorge geeignet sei, sei weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Aufgrund der Fondskonstruktion habe das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals im Raum gestanden. Die in Aussicht gestellten Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2010 in Höhe von 7 % p.a. hätten fließen sollen, seien von zahlreichen Unwägbarkeiten wie der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und der Einschiffsgesellschaften, der Entwicklung der Charterraten, dem Verhältnis des Schiffswerts zur Darlehenshöhe etc. abhängig gewesen, so dass ein regelmäßiges Einkommen aus der Beteiligung völlig ungewiss gewesen sei. Herr D. habe die Lücken und Fehler des Emissionsprospekts ihm gegenüber nicht richtig gestellt.

25

Der Kläger beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1) und Rücknahme des in der Klagschrift als Klagantrag zu 5) angekündigten Antrags festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zuletzt,

26

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn US-$ 17.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B.... Flotte 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

27

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 899,40 freizustellen,

28

3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,

29

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.

30

Die Beklagte zu 1) beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte zu 4) beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklage zu 1) trägt vor, dass Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§ 13 VerkProspK a.F. i.V.m. § 44 BörsG a.F.) verjährt seien. Der Kläger könne sie mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht mit Erfolg aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nehmen. Ihre Haftung ergebe sich nicht aus der Verwendung des Prospekts, da nicht ersichtlich sei, dass dieses gegenüber dem Kläger vor Zeichnung Verwendung gefunden habe. Sie bestreite den Vortrag des Klägers zum angeblichen Beratungsgespräch mit Nichtwissen. Erst recht seien die gerügten Prospektfehler nicht für die vom Kläger gezeichnete Kapitalerhöhung im Jahr 2011 ursächlich. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien zutreffend und vollständig. Die Darstellung der Haftungsrisiken und wirtschaftlichen Risiken im Prospekt sei zutreffend. Auch werde im Prospekt das Ergebnis des Schiffsgutachtens nahezu im Wortlaut wiedergegeben. Interessierte Investoren hätten auch die Möglichkeit, selbst Einblick in das Schiffsgutachten zu nehmen. Der Ausdruck „marktkonform“ beinhalte keine Aussage darüber, ob der Baupreis günstig oder teuer sei. Ob man zur Beurteilung der Marktkonformität des Baupreises auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Schiff im Oktober 2007 oder auf den Zeitpunkt der Erstellung des Schiffsgutachtens im April 2008 abstelle, sei unerheblich. Der Baupreis sei – wie aus der Grafik auf Seite 12 des Gutachtens hervorgehe – zu beiden Zeitpunkten marktkonform gewesen und habe – wie es im Schiffsgutachten heiße – das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiert. Der Kläger trage nicht vor, dass das Schiffsgutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es ausschließlich den Zeitraum bis Oktober 2007 berücksichtigt hätte. Die im Schiffsgutachten vorgenommene Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Schiffsgutachter sei nicht verpflichtet gewesen, die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte konservative Annahme bei seiner Bewertung zu übernehmen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Annahmen im Schiffsgutachten unzutreffend seien und das Ergebnis der Ertragswertberechnung falsch sei. Die Anleger im Fonds seien zutreffend darüber aufgeklärt worden, dass der Baupreis für ein neues Schiff günstiger sei als der Kaufpreis für ein vergleichbares bereits existierendes Schiff. Der Beklagten zu 3) hätten keine Sondervorteile im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringungsgarantie zugestanden. Die Vermittlungsprovision von 13 % sei kein Sondervorteil. Über die wesentlichen Risiken der Fremdfinanzierung werde im Verkaufsprospekt ebenfalls aufgeklärt. Die Bestimmungen im Darlehensvertrag seien bank- und marktüblich gewesen und hätten das Risiko der Anleger nicht erhöht. Dass den Banken bestimmte Vorbehaltsrechte eingeräumt worden seien, ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Schifffahrtsgesellschaften. In § 12 Nr. 2 b) regele der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass Entnahmen nur insoweit vorgenommen würden, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstünden. § 8.1 des Gesellschaftsvertrages regele nur, in welchem Verhältnis die Gesellschafter an der Ergebnisverteilung teilnähmen. Zudem dürften die Banken ihre Zustimmung zu Ausschüttungen oder anderen Punkten, die ihrer Zustimmung bedurft hätten, nur aus sachlichen Gründen verweigern. Selbst wenn ein Prospektfehler vorläge, würde es an dessen Kausalität für die Beteiligungsentscheidung des Klägers fehlen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 Kenntnis von den Prospektfehlern erhalten habe. Jedenfalls bestehe der Anspruch des Klägers nicht in der geltend gemachten Höhe, da der Betrag der Beteiligung zwar in US-Dollar berechnet, aber von einem in Euro geführten Konto gezahlt worden sei (Anl. K 4).

37

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, dass spezialgesetzliche Ansprüche aus Prospekthaftung jedenfalls verjährt seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er den Verkaufsprospekt überhaupt gelesen habe, was erforderlich sei, um eine Kausalität des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung darzulegen. Der von ihr – der Beklagten zu 3) – herausgegebene Prospekt sei vollständig und richtig. Der Prospekt müsse nicht über jedes fernliegende Risiko informieren oder auch nicht über jede fernliegende oder allgemein bekannte wirtschaftliche Erfahrungstatsache informieren. Über die Nebenbestimmungen aus Clause 20 des Kreditvertrages habe im Prospekt nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da diese in internationalen Schiffsfinanzierungsverträgen üblich seien, keine einseitige, die Bank bevorzugende und die Schifffahrtsgesellschaft benachteiligende Vertragsgestaltung darstellten und inhaltlich noch hinter dem Regelungsgehalt von § 490 BGB zurückblieben. Insbesondere bei der Regelung, dass Ausschüttungen nur mit Zustimmung der Bank erfolgen dürften, wenn der aktuelle Marktwert des Schiffes geringer sei als der noch offene Darlehensbetrag, handele es sich nur um eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 490 BGB. Über diese müsse nicht gesondert aufgeklärt werden. In einem Verkaufsprospekt für eine Schiffsbeteiligung, erst recht in einem Prospekt aus dem Jahr 2008, seien auch keine Ausführungen zu Schiffsgläubigerrechten erforderlich oder geboten gewesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass Schiffsgläubigerrechte ein eigenständiges Risikopotential von hinreichendem Gewicht haben könnten. Die geschützten Schiffsgläubiger erhielten gemäß § 597 Abs. 1 HGB n.F. für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff, wobei Schiffsgläubigerechte nur in den in § 596 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HGB n.F. aufgezählten Fällen entstünden. Die Schiffsgläubigerrechte besicherten keine Forderungen, die nicht ohnehin gegen die Einschiffsgesellschaften bestehen würden. Zudem hätten Schiffsgläubigerrechte oder Forderungen von Lieferanten gegen das Schiff aus Bestellungen des Charterers selbst auch nach dem Vortrag der Klägerseite in den Jahren vor 2010 keine Relevanz für den Betrieb von Fondsschiffen gehabt. Die bekannt gewordenen Fälle ausländischer Zugriffsversuche auf das Schiff hätten aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 gestammt. Die in § 596 HGB aufgezählten Kostenarten seien mit Ausnahme der Forderungen aus Unfällen auf See, in Häfen oder sonstigen Personenschäden schon vom Betrag her keine risikoerhöhende Belastung. Die entsprechenden Kosten gehörten zu den Betriebskosten des Schiffes und seien entweder vom Eigentümer oder Charterer ohnehin zu zahlen. Die Risiken, bei denen eine große Havarie oder ein sonstiger Unfall auf See oder im Hafen geschehe, seien im vorliegenden Fall mit hinreichender Deckung versichert gewesen. Das Fazit des Gutachtens über die Schiffsbewertung sei im Prospekt weitgehend textidentisch wiedergegeben worden. Die Klage enthalte keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, das Gutachten in Frage zu stellen. Ihr, der Beklagten zu 3), habe kein vertraglicher Vergütungsanspruch für das Risiko zugestanden, aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen zu werden. Die Vergütung für die Einwerbung von Kapital habe sie auch erhalten, wenn die Einzahlung des Kapitals aus der Garantie resultiert habe. Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers könne nur der Eurobetrag sei, da der Kläger zwar die Beteiligungssumme in der Währung US-Dollar erbracht habe, allerdings erst, nachdem er einen entsprechenden Eurobetrag aufgewendet habe. Der Kläger habe über kein eigenständiges US-Dollar-Konto verfügt.

38

Die Beklagte zu 4) trägt vor, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei, da der Kläger nicht hinreichend zum angeblichen Beratungssachverhalt vorgetragen habe. Das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Replik. Sie bestreite den Vortrag mit Nichtwissen. Ihr ehemaliger Mitarbeiter, Herr D., könne sich nicht daran erinnern. Unabhängig davon seien dem Kläger aus der Kundeninformationsveranstaltung sämtliche mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken bekannt. Die Kundenpräsentation, welche in der Kundeninformationsveranstaltung verwendet und den Anlegern zur Kenntnis gebracht worden sei (Anl. B 4-4), stelle die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung, deren Chancen und insbesondere deren Risiken dar und enthalte auf Seite 29 ausführliche Risikohinweise. Darüber hinaus enthalte der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein (Anl. K 4) einen umfassenden Risikohinweis insbesondere auf das Totalverlustrisiko und die lange Laufzeit. Sie sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen des Klägers gerade in Bezug auf die gerügten Prospektfehler in Anspruch genommen, so dass der Kläger von ihr keine Richtigstellung habe erwarten dürfen. Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Informationen über fernliegende Risiken habe sie im Interesse der Vermeidung einer Überfrachtung des Beratungsgesprächs nicht mitteilen müssen. Bei den Schiffsgläubigerrechten habe es sich aus ihrer ex-ante-Sicht nicht um ein wesentliches Risiko gehandelt, da die Schiffe des streitgegenständlichen Fonds jeweils für die ersten fünf Jahre ab Ablieferung im Wege der Zeitcharter verchartert worden seien, so dass die streitgegenständlichen Schiffsgesellschaften grundsätzlich für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern ohnehin auch persönlich einzustehen gehabt hätten. Zudem habe der Kläger weder für den Zeitpunkt der Beratung noch bis zum heutigen Tag dargelegt, dass Schiffsgläubigerrechte in einem vergleichbaren Schiffsfonds ein tatsächliches Risiko dargestellt hätten. Auch im Übrigen bestünden die von Klägerseite behaupteten Prospektfehler nicht. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den gerügten Prospektfehlern und dem Beitritt des Klägers. Der Kläger habe den Prospekt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht gelesen. Die Kundenpräsentation sei nicht auf der Grundlage des Prospekts, sondern einer von ihr erstellten Power Point-Präsentation erfolgt (Anl. B 4-4). Selbst wenn der Kläger den Prospektinhalt gekannt hätte, so habe er nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Marktkonformität des Baupreises der Schiffe, die Vergütung der Beklagten zu 3) sowie die Schiffsgläubigerrechte eine irgendwie geartete Rolle für seine Anlageentscheidung gespielt und diese beeinflusst hätten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dem Kläger sei der damalige Gegenwert der Beteiligung in Euro zu erstatten. Der Schaden des Klägers belaufe sich mithin höchstens auf € 11.214,00. Wegen der näheren Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 4) vom 24.09.2015 (Seite 31 ff., Bl. 246 ff. d.A.) sowie die Anlagen B 4-15 - B 4-21 Bezug genommen. Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verjährt.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze jeweils vom 11.11.2015 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) – 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) und kann von der Beklagten zu 4) nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen.

I.

41

Zwar oblagen den Beklagten zu 1) – 3) gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4), die sich die Beklagten zu 1) – 3) gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan bzw. jedenfalls verjährt.

42

Soweit der Kläger darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.

1.

43

Den Beklagten zu 1) – 3) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

44

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

45

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

46

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

47

Keine der Beklagten zu 1) – 3) gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).

48

Die Beklagte zu 1) fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).

49

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) – 3) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

50

Die ist hier der Fall. In § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).

2.

51

Die Beklagten zu 1) – 3) haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.

52

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1) – 3) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1) – 3) eines Emissionsprospekts bedienen.

53

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).

54

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

55

Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

56

a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe

57

Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.

58

aa) Soweit es dort heißt, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U.B., H., der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, entspricht dies annähernd wörtlich dem auf Seite 22 des Gutachtens durch Fettdruck hervorgehobenen Fazit des Gutachters am Ende der Zusammenfassung:

59

„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.

60

In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“

61

Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.

62

Dem Einwand der Klägerseite, dass der Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, ist nicht zu folgen. Die hier in Rede stehende Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen, und zwar zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Bei der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Lektüre des Prospekts konnte einem Anleger nicht verborgen bleiben, dass mit dem Ausdruck „marktkonform“ lediglich ausgesagt wurde, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens (Anl. K 3) ausgeführt hat, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes („11479 „E.R. BASEL“ Bulkcarrier“) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere. Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden B... Flotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens).

63

Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen wird oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis nicht außerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier nicht der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis ergibt sich daraus folglich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.

64

Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und / oder Datum des Gutachtens und / oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 unten dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.

65

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, keine Irreführung dar.

66

Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er diese Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass der Sachverständige für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu den Prognosen im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40). Der Sachverständige hat dies auf Seite 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Folglich hat der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen. Warum die Klägerseite meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen und die prognostizierten Charterraten aus dem Emissionsprospekt hätte ansetzen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite würde sich in diesem Fall ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00 errechnen. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ würde folglich noch immer weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00 liegen und diesen decken.

67

Soweit die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 vorträgt, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten, so ergibt sich schon bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.

68

b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3)

69

Ohne Erfolg macht die Klägerseite geltend, dass der Prospekt auf Seite 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3) für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten (oder an einen Dritten vermittelten) Betrag von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.

70

Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3) übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, d.h. für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3) keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht. Durch diesen Passus im Prospekt wird nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision gezahlt werden müssten.

71

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Klägerseite verkennt jedoch, dass es sich hier nicht um derartige Sondervorteile handelt, die der Beklagten zu 3) bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden, sondern dass lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und das Agio anfallen wie auf das restliche Eigenkapital. Im Gegenteil würde es sich eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3) vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.

72

Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3) nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie vermittelt oder übernommen wurde, im Gegensatz zu restlichen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei.

73

In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3) gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich bereits aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen. Im Übrigen war dem Prospekt auf Seite 44/45 zu entnehmen, dass das Agio der teilweisen Deckung der Vertriebskosten dienen sollte. Aufgrund dessen lag es zumindest nahe, dass die Beklagte zu 3) auch die weitere Provision von 8 % der Zeichnungssumme für das aufgrund der Garantie vermittelte Eigenkapital erhalten sollte.

74

Da wie ausgeführt nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 3) Sondervorteile erhielt, kommt es nicht auf deren Höhe nicht an, wobei aber die Berechnung des Klägers auf Seite 12 der Replik (Bl. 151 d.A.) lebensfremd ist, da nicht ersichtlich ist, dass nach der ersten Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus der Kapitalaufbringungsgarantie noch weiteres Eigenkapital außerhalb der Garantie in einem Umfang eingeworben wird, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach eintritt.

75

c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe

76

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/ Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.

77

Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 15.05.2008 (Prospekt Seite 4) um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, d.h. vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisiert hat, ist unerheblich. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen.

78

Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 – 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-7); vom 05.12.2014 – 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-8)). Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.

79

Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen Seerecht nicht fremd (vgl. § 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.). Nach deutschem Recht gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziff. 1); öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziff. 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziff. 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Havarie; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziff. 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziff. 5). Ob auch über diese gesetzliche Bestimmung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4) im Einzelnen mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (Seite 11 ff., Bl. 226 ff. d.A.) ausgeführt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.

80

Soweit dort in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen klägerseits geltend gemacht wird, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.

81

Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Schiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4) dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der H. P. A. (Anl. B 4-10) für die Hafengebühren belegt hat.

82

d) Rechte der darlehensgewährenden Banken

83

Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anl. K 7) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.

84

Wie die Kammer bereits wiederholt zu den Emissionsprospekten anderer geschlossener Schiffsfonds entschieden hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf eine im Schiffshypothekendarlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel (vgl. etwa Urteil vom 22.06.2015 – 318 O 192/14, Rn. 77 ff., zitiert nach juris). Insoweit hat sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann (Kammer, a.a.O., Rn. 79, zitiert nach juris). Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer a.a.O.). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris; Kammer a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris).

85

Für die Zustimmungsrechte, die sich die finanzierende Bank in dem als Anlage K 7 vorgelegten Darlehensvertrag ausbedungen hat, gilt nichts anderes. So bestand ab Valutierung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.

86

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die Treugeber oder Direktkommanditisten der Beteiligung der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Abgesehen davon enthielt die von Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 ins Deutsche übersetzte und zitierte Regelung in Ziff. 20.2.9 des Darlehensvertrages (Seite 19, Bl. 274 d.A.) keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen. Ebenso wenig wie im Prospekt über eine im Darlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet, gesondert aufgeklärt werden muss, muss über eine vereinbarte Grenze zwischen dem Schiffswert und der Höhe, in der das Darlehen noch valutierte, aufgeklärt werden, die nicht überschritten sein durfte, damit die Bank Ausschüttungen an die Anleger zustimmte. Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.

3.

87

Die Haftung der Beklagten zu 1) – 3) ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4), das der Kläger hier ebenfalls behauptet, gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

88

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

89

a) Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015, dass das Gericht aufgrund des derzeitigen Vortrages davon ausgehe, dass hier ausschließlich Prospektfehler geltend gemacht werden sollten, nicht hingegen auch Beratungsfehler und der Kläger andernfalls klarstellen und vortragen müsste, inwieweit die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sein solle, im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 lediglich geltend gemacht, dass die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anlegergerecht gewesen sei, weil ihm die Beteiligung wegen des Totalverlustrisikos und der zahlreichend Unwägbarkeiten hinsichtlich der prospektierten Ausschüttungen von 7 % ab dem Jahr 2010 nicht als zur Altersvorsorge geeignet hätte empfohlen werden dürfen.

90

Das Gericht kann an dieser Stelle offenlassen, ob vor Zeichnung überhaupt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten sich die Beklagten zu 1) – 3) eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers durch die Beklagte zu 4) schon deshalb nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie nur die Aufklärung des Klägers über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände schuldeten, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft des Klägers.

91

b) Im Übrigen wären Schadensersatzansprüche der Klägerseite, die darauf gestützt werden, dass es sich um eine Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und nicht sicher gewährleisteten Ausschüttungen handele, verjährt. Die Beklagten zu 1) – 3) haben die Einrede der Verjährung erhoben.

92

Selbst wenn der Kläger die Risikohinweise auf Seite 29 der auf der Präsentationsveranstaltung verwendeten Power Point Präsentation (Anl. B 4-4) vor Zeichnung der Beteiligung nicht wahrgenommen haben sollte, hätte er sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 30.07.2008 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Risiken befunden, da diese bereits auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anl. K 4) in einem umrahmten und damit optisch hervorgehobenen Passus enthalten waren. Ein Anleger, der eine zweiseitige Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und dadurch einen hervorgehobenen Hinweis auf das unternehmerische Risiko und die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Beteiligungsvertrags nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 – 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um eine leicht zugängliche Informationsquelle. Da die schriftliche Beitrittserklärung ohnehin auf die Begründung rechtlicher Wirkungen abgezielt hat, war diese für die Klägerseite erkennbar von großer Bedeutung. Der optisch durch die Umrahmung noch hervorgehobene Risikohinweis befindet sich auch nicht „versteckt“ im Kleingedruckten, sondern deutlich erkennbar direkt oberhalb der Unterschriftenzeile. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist somit hinsichtlich des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko, was auch einschließt, dass Ausschüttungen nicht wie prospektiert oder gar nicht geleistet werden, mit dem Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.

4.

93

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1) – 3) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

II.

94

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.

1.

95

Ob vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist, erscheint zweifelhaft.

96

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

97

Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

98

Vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung durch den Kläger ist kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 4) zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank zwar regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Beteiligung direkt im Anschluss an eine Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4), die in deren Geschäftsräumen stattgefunden hat, gezeichnet hat. Eine Veranstaltung, auf der eine Beteiligungsmöglichkeit vorgestellt wird, zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, nicht auf fachkundige Bewertung der Informationen speziell in Bezug auf den Kläger. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Selbst wenn der betreffende Mitarbeiter der Beklagten zu 4) den Kläger in diesem Kontext im Juli 2008 angesprochen und ihm mitgeteilt haben sollte, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne, und ihn zu der Informationsveranstaltung vom 30.07.2008 eingeladen hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, weil es sich insoweit ersichtlich um Gespräche mit privatem Charakter handelte, in denen der Mitarbeiter D. nicht als Vertreter der Beklagten zu 4) auftrat und handelte. Erteilt der Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, mit dem er sich privat über Vermögensfragen des Kunden unterhält, eine Anlageempfehlung, muss sich die Bank etwaige Beratungsfehler mangels Zustandekommens eines Anlageberatungsvertrages nicht zurechnen lassen.

2.

99

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prosektfehlern.

100

Die Beklagte zu 4) war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, Rn. 11 und 13, zitiert nach juris). Unerheblich ist, ob die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, a.a.O.).

101

Wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B.... Flotte 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4) auch nicht ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat. Ob diese überhaupt so weitgegangen wäre, dass sich die Beklagte zu 4) das Gutachten des Dipl.-Ing. U.B. sowie die Schiffshypothekendarlehensverträge hätte anfordern und diese auswerten müssen, erscheint unabhängig davon als zweifelhaft.

102

Selbst wenn man hier entgegen der obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, würde sich in Bezug auf die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nichts anderes ergeben. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

103

Da der Prospekt die von Klägerseite gerügten Fehler nicht aufweist, hätte die Beklagte zu 4) auch ihre Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht verletzt.

3.

104

Unabhängig davon wären etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der von ihm behaupteten unterbliebenen Aufklärung darüber, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe und die prospektierten Ausschüttungen nicht sicher gewesen seien, verjährt. Die Beklagte zu 4) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er die Beitrittserklärung vor Unterzeichnung nicht gelesen haben sollte, in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem diesbezüglichen Risikohinweis auf Seite 2 über der Unterschriftenzeile befunden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Jahre 2011 abgelaufen ist.

4.

105

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagte zu 4) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

III.

1.

106

Da es somit auf Fragen der Schadensberechnung und -höhe nicht ankommt, hat das Gericht davon abgesehen, die mündliche Verhandlung wegen der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.10.2015 angekündigten Hilfsanträge zum Klagantrag zu 1) wiederzueröffnen.

107

Den Vortrag der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und 3) in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 11.11.2015 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit diese neues Tatsachenvorbringen enthielten (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO).

2.

108

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

109

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

110

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt und orientiert sich an der Streitwertangabe in der Klage.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

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(1) Wer im Zusammenhang mit 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,in Prospekten oder i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht


(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter

Handelsgesetzbuch - HGB | § 596 Gesicherte Forderungen


(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:1.Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;2.öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;3.Schadensersatzfor

Handelsgesetzbuch - HGB | § 597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger


(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden. (2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für

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Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 333 O 210/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

Landgericht Dortmund Urteil, 20. Juni 2016 - 3 O 559/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 140.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig volls

Landgericht Hamburg Urteil, 10. Juni 2016 - 330 O 391/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert in Höhe von € 256.092,--. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe

Landgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 302 O 117/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbes

Referenzen

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.

(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 202/02 Verkündet am:
14. Juli 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden Anlegern
obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken
der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) ihres Vaters für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.
Der Vater der Beklagten, Gü. G., und die weiteren Gesellschafter, C. S. und H. Gl., waren mit einer Einlage von je 500.000,00 DM Gründungskommanditisten der T. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: T.-KG), einer Publikums - und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im November 1971 am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Komplementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete und am 23. Dezember 1971 ins Handelsregister eingetragene I.
Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: T.-GmbH). Gründungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch Geschäftsführer waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie C. S. und H. Gl..
Das Geschäftsmodell der T.-KG als Publikums- und Abschreibungsgesellschaft beruhte auf den durch das Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968 zugelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zu denen damals Spanien mit den Kanarischen Inseln zählte, den steuerpflichtigen Gewinn mindernde Bewertungsabschläge vorzunehmen und Rücklagen zu bilden (§ 1 Abs. 1 EHStG 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum 31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das Zweite Steuerrechtsänderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1272) dahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten "nachweislich in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 EHStG i.d.F. des Zweiten Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).
Zur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater der Beklagten, sowie S., Gl. und der in Spanien ansässige Belgier Ph. M. bereits im Juli 1970 die T. S. A. (im folgenden : T.-SA) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstück auf der Insel F. erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, auf diesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel und Eigentumswohnungen zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unterzeichneten sie mit einem spanischen Architekten einen schriftlichen Architek-
tenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für die Objektplanung. Den daraufhin vom Architekten erstellten "Urbanisationsplan Nr. 1" genehmigte die Gemeinde P. am 14. Dezember 1970. Ein schriftlicher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischen dem (1972 verstorbenen) spanischen Architekten und den für die T.-KG i.Gr. auftretenden Gesellschaftern G., S. und Gl. mit einer Gesamtinvestitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abgeschlossen , war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.
Der Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderen Abschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der Anlageentscheidung am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglich ausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbar waren, vermittelte die vom Kläger beauftragte N. mbH (im folgenden: N.) nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Sohn des Klägers eine Beteiligung an der T.-KG. Die N. war im Besitz eines von der T.-KG zu Vertriebszwecken konzipierten Emissionsprospekts "Kurzprospekt Dez. 71", dem eine Beitrittserklärung entnommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 DM als Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. Januar 1972 angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteiligung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein Agio von 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres Handelns als Vertreter hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit eingeräumt , die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen. Diesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Von der Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch.
In dem der N. für die Beitrittserklärung vorliegenden und dem Kläger übersandten "Kurzprospekt Dez. 71" mit der Überschrift "PL. B., Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %" wurde mit Verlustzuweisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für 1972 geworben. Unter dem Stichwort "Beteiligung an der T." wurden die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, Gü. G., Fabrikant, R., als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf die von ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 DM hingewiesen - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungskommanditisten "an andere Gesellschafter nicht abtretbar" seien. Unter den Überschriften "Von grundsätzlichem Interesse" und "Steuervorteil ohne Einschränkung" war ausgeführt, daß "die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vorschriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968" basieren und diese Beteiligung "von den Einschränkungen des Kabinettsbeschlusses vom 17. Dezember 1970 nicht berührt" werde. Es wurde insbesondere hervorgehoben , daß die T.-KG "bereits am 5. Juli 1970 begründet" worden sei und "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet" worden seien. Dieser Prospekt war von der mit der Anlegerwerbung beauftragten B. mbH & Co. KG (im folgenden: B.) konzipiert und von den Initiatoren der T.-KG inhaltlich gebilligt worden.
Für die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der T.-KG zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nach dem EHStG in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, was nach Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Kommanditisten, darunter auch des Klägers, zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führte. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die T.-KG in Vermö-
gensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse die Kapitaleinlagen des Klägers sowie einer Vielzahl anderer Anleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts H. wurde mit Prüfungsbericht vom 15. Juli 1979 die von der T.-KG vorgenommene Bildung von Rücklagen für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970 tragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst gemeint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechtsverbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 EHStG hergeleitet werden könne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der T.-KG geführten Strafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener Steuerhinterziehung wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. "Übereinkunft im Strafverfahren", in welchem er einräumte, daß der spanische Architekt im November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes beauftragt worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmervertrag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit Bescheid des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 32.108,00 DM im Zusammenhang mit der eingegangenen Beteiligung an der T.-KG herangezogen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, daß Zahlungen lediglich aus dem Nachlaß des Vaters der Beklagten zu leisten sind. Die Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Alleinerben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen Vaters Gü. G. nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatz wegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater der Beklagten als Gründungskommanditist der T.-KG sowie als Gründungsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der KG selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb den Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; Sen.Urt. v. 11 März 1991 - II ZR 132/90, NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGHZ 83, 222, 227; Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).
2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezug auf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-
vante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehalten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGHZ 79, 337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangsseiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 … rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet" worden seien, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine "mißverständliche Prospektangabe", sondern um eine falsche Aussage und darüber hinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der eingegangenen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuerrechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirksamen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumen eher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in der späteren negativen steuerlichen Behandlung des Anlageprojekts.

b) Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision, auch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhere Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten können , weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Gründungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit erforderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten des Anlageerfolgs war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände, die den Vertragszweck vereiteln konnten (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO, S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346), unverzicht-
bar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der Anleger geschuldet.

c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Beurteilung des Anlageprojekts durch die Oberfinanzdirektion St. vom 25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ebenfalls die falschen Angaben über das Gründungsdatum der T.-KG und das Vorhandensein schriftlicher Vereinbarungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene Verpflichtungen zugrunde lagen.
3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der fehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des Klägers ursächlich war. Zwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder dem Kläger selbst noch dessen Sohn vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, daß die N. im Besitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauftragten B. der T.-KG zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden waren. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des Klägers auf einem Vordruck abgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte dabei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Prospekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337,346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.
28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageentschluß des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt , bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 123, 106, 111 ff.). Entscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen Verlust der Anlage fehlen (BGHZ 123, 106, 114). Die Revision vermag keinen Verstoß gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des Tatrichters , wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderes Anlageprojekt gewählt oder aber für das Jahr 1971 auf den erstrebten Steuervorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich , daß das Berufungsgericht dabei allgemeine Beweisregeln verletzt hätte.

b) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N. in der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werden von den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten gestellten Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu entsprechen.
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden Aufklärungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen , die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, NJW 1992, 1223, 1224). Da vorliegend der Gesellschaftsanteil des Klägers unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zu ersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebst entrichtetem Agio in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich die Beklagten auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangte steuerliche Vorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleich für anrechenbar angesehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn feststünde , daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daß es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den Beklagten darzulegen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; BGHZ 84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des Oberlandesgerichts zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen Beteiligungskapitals und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, Hinterziehungszinsen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der Revision erhobene Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere
vergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den Veranlagungszeitraum 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keine andere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.
II. Die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung haben aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
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aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
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1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfeh- ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652).
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aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
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a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
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b) Auch der Beklagte zu 2 kann als persönlich haftender Gesellschafter seine mögliche Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihm und den Klägern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt war, namens aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von ihr gehaltenen Kommanditkapitalanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuhänderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677; vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft daher - wie die Beklagte zu 1 - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen.
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Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 ff.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).
36
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die festgestellten Prospektfehler in ihrer Gesamtheit und auch bereits einzeln wesentlich oder erheblich in dem Sinne sind, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt.
25
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände , die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - BGHZ 79, 337, 344; vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90 - BGHZ 116, 7, 12; vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92 - BGHZ 123, 106, 109 f; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 f Rn. 9). Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - aaO S. 345; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 100, 117), und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - aaO; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - aaO).
31
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt her- ausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört , die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33). Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765).
12
Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass ein Anleger über bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform grundsätzlich aufgeklärt werden muss. Denn er hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert ist oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, ZIP 2012, 135 Rn. 15). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dieser Grundsatz nicht unbegrenzt gilt. Nicht über jedes Risiko muss aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.


Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde. 

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(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 20.270,83 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung von den Beklagten als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.

2

Die Klagepartei zeichnete am 20.06.2006 über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG mit einer Einlage von jeweils € 25.000,- zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt jeweils € 26.250,- (Anl. K 1). Das Anlagekonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger beteiligten, in 14 Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 1.800 bis 2.800 TEU je Schiff der sog. „M. O. F.“ investierte. Jedes dieser Schiffe wurde von einer eigenen GmbH & Co. KG betrieben (sog. Ein-Schiffgesellschaften), an denen sich jeweils die Fondsgesellschaft sowie auch die Beklagten zu 1) bis 3) direkt beteiligten (vgl. etwa § 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft MS „S. B.“ O. Reederei mbH & Co. KG, Prospekt Seite 157).

3

Gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2; vgl. auch Seite 53 ff. des Prospekts) waren die Beklagten Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH und war zugleich die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots und Herausgeberin des Verkaufsprospekts (Prospekt Seite 20). Zudem war sie mit der Einwerbung des im Prospekt vorgesehenen Eigenkapitals von € 176.905.000,00 beauftragt (vgl. Prospekt Seite 52 und 81). Hierzu schaltete die Beklagte Vermittler ein. Die Beklagte zu 2) fungierte nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3) nahm u.a. die Funktion der Vertragsreederin ein (vgl. Prospekt Seite 40) und war zugleich Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 53).

4

Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte zu 2) zahlte die Klagepartei den Zeichnungsbetrag nebst Agio an die Beteiligungsgesellschaft.

5

Nachdem sich die Fondsgesellschaft nicht wie prospektiert entwickelt hatte, übersandte die Fondsgeschäftsführung den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft ein Finanzierungskonzept vom 28.08.2012 (Anl. K 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

6

Die Klagepartei trägt vor, dass der Prospekt, auf dessen Grundlage sie beraten worden sei, mehrere haftungsbegründende Fehler aufweise.

7

Der Emissionsprospekt suggeriere dem Anleger in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) der C...bank AG gegenüber gesondert und ohne einen Regressanspruch gegenüber der Gesellschaft und damit gegenüber den Anlegern für eine Verletzung der sog. 105 %-Klausel hafte und zusätzlich noch eine der Höhe nach unbegrenzte 80 %ige Kapitaldienstgarantie für die Schiffshypothekendarlehen der DnB NOR ASA gebe. Die betreffende Passage auf Seite 109 f. des Prospekts müsse ein durchschnittlicher Anleger so verstehen, dass bei Verletzung der 105 %-Klausel allein die Beklagte Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe. Dort werde nicht etwa einschränkend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) eine Bürgschaftserklärung gegenüber der C...bank AG abgegeben habe – was sie (die Klagepartei) mit Nichtwissen bestreite – oder die Beteiligungsgesellschaften und die Beklagte zu 3) zusammen für die Verletzung der 105 %-Klausel haften würden. Zum anderen ergebe sich die Irreführung der Anleger aus der Gesamtschau der hier interessierenden Prospektpassage. Nach der Darstellung der 105 %-Klausel widme sich der Emissionsprospekt mit einem separaten Absatz den für die Schiffsfinanzierungsbanken zu stellenden Kreditsicherheiten. Danach werde in einem gesonderten Abschnitt darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) zumindest der C...bank AG für die Verletzung der 105 %-Klausel hafte, woraus der durchschnittliche Anleger entnehmen müsse, dass es mit der Haftungsübernahme eine werthaltige zusätzliche Kreditsicherheit gebe und der Fonds damit über ein besonderes Sicherheitsmerkmal verfüge. Dies habe der Darstellung auf Seite 23 des Prospekts nicht widersprochen und aus Sicht der Anleger mit den Inhalten der Beratungsgespräche zusammengepasst, in denen entsprechend der Prospektinhalte die Beklagte zu 3) und deren umfangreiche Erfahrungen als Reederei, sehr hohe finanzielle Eigenbeteiligung und das damit zum Ausdruck gebrachte große Vertrauen in die Anlage und deren Haftungsübernahme im Finanzierungsbereich umfangreichen Raum eingenommen hätten. Die Beteiligung der Beklagten zu 3) sei das zentrale Verkaufsargument gewesen. Wegen der Verwendung des Begriffs „Kapitaldienstgarantie“ habe der durchschnittliche Anleger die Erwartung gehabt, dass bei den beiden betreffenden Schiffsfinanzierungen so gut wie kein Risiko bestanden habe und dementsprechend eine sehr sichere Beteiligung vorliege.

8

Die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel seien in den Prospektunterlagen völlig unzureichend dargestellt. Ein durchschnittlicher Anleger habe aus der Prospektdarstellung nicht entnehmen können, welche Folgen eine Verletzung dieser Klausel habe und welche enormen Risiken sich daraus ergäben. Zur Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenskündigung mit allen sich draus ergebenden (Total-)verlustrisiken und der Verhängung eines Ausschüttungsstopps finde sich an den einschlägigen Stellen im Prospekt (Seite 23, 109, 103/104) kein Wort. Mangels entsprechender Hinweise hätten die Anleger dem Prospekt auch nicht entnehmen können, dass mit der Verletzung der 105 %-Klausel und einer hierauf folgenden Darlehenskündigung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals einhergehen könnte, soweit die Währungsverluste nicht durch die bestehenden Sicherheiten abgedeckt sein sollten.

9

Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, weil sich aus der Darstellung nicht ergebe, dass eine 105 %-Währungsklausel nicht nur hinsichtlich der Schiffshypothekendarlehen der C...bank AG und der H.N...bank AG, sondern mit allen drei finanzierenden Banken, d.h. auch der DnB NOR ASA vereinbart worden sei. Dies werde auf Seite 23 verschwiegen und auch nicht auf Seite 109 klargestellt. Dieser Prospektfehler werde von den Beklagten zugestanden.

10

Der Emissionsprospekt enthalte keinen Hinweis darauf, dass in den Schiffsfinanzierungsverträgen mit den Banken auch eine LTV-Klausel vereinbart worden sei, die besagt habe, dass die finanzierenden Banken für den Fall, dass der Verkaufswert der finanzierte Schiffe falle oder der Kreditbetrag durch Währungsschwankungen ansteige und damit der Wert der Schiffe einen bestimmten Prozentsatz des zur Rückzahlung offenstehenden Betrages unterschreite, die Schiffshypothekendarlehen im schlimmsten Fall kündigen könnten, sofern andere Sicherungsmaßnahmen wie Sondertilgungen, Zusatzsicherheiten, Bardepot, Untersagung von Ausschüttungen an die Anleger, Erhöhung der Margen und Kreditzinsen oder auch die Aussetzung der Klausel gegen Gebühr (waiver fee) keine Besserung der Situation versprächen. Die Erwähnung der LTV-Klausel sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil solche Klauseln bei Schiffsfonds und in anderen Finanzierungsstrukturen marktüblich seien. Zudem sei Maßstab der durchschnittliche, in Sachen Schiffsfonds eher unbelesene Anleger, von dem nicht erwartet werden könne, dass er sich im Bereich der Schiffsfinanzierungen so gut auskenne, dass er auch die Beleihungswertbeschränkungen der Schiffsfinanzierungsbanken kenne. Der Risikohinweis auf Seite 30 sei nicht ausreichend.

11

Die Verletzung der LTV-Klausel hätte bereits für sich genommen zum Scheitern des Fonds und zum teilweisen oder völligen Verlust des Eigenkapitals für die Anleger führen können. Zu einer Verletzung der LTV-Klausel könne es entweder durch ein so starkes Absinken der Schiffswerte kommen, dass das in den Schiffsfinanzierungsverträgen vorgeschriebene maximale Verhältnis zwischen Darlehensrestbetrag und Schiffswerten nicht mehr eingehalten werde. Sowohl die Neubaupreise als auch in noch stärkerem Maße die Preise für Secondhand-Schiffe hätten erheblichen Schwankungen unterlegen, die insbesondere infolge der Schifffahrtskrise ab Ende 2008 innerhalb weniger Monate zu gravierenden Wertverlusten geführt hätten. Zudem könne die LTV-Klausel durch die faktische Erhöhung des Darlehensrestbetrages durch erhebliche Wechselkursschwankungen bei den für die Finanzierung gewählten Fremdwährungen verletzt werden. Bei einem entsprechend hohen Kursverlust des US-Dollars gegenüber dem Japanischen Yen hätten von den Banken Sondertilgungen in Millionenhöhe gefordert werden können. Im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise habe der US-Dollar gegenüber dem Japanischen Yen dramatisch an Wert verloren. Bei dem streitgegenständlichen Fonds hätten sich beide Risiken für die Verletzung der LTV-Klausel kumuliert verwirklicht, so dass die Banken berechtigt gewesen seien, Sondertilgungen in zweistelliger Millionenhöhe zu verlangen. Es fehle im Prospekt jeder Hinweis darauf, dass die Schiffsmärkte als besonders volatil gelten würden und daher auch in sehr kurzer Zeit erheblichste Wertverluste bei Containerschiffen mit sich bringen könnten.

12

Der Emissionsprospekt enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass bei der regelmäßig durchzuführenden Schiffswertbestimmung die jeweilige Chartersituation, mithin der Ertragswert der Schiffe, völlig unberücksichtigt bleibe und stattdessen die Schiffswerte in sog. Vergleichswertverfahren bestimmt würden.

13

Die LTV-Klausel stelle auch mehr als bloß die Konkretisierung des Kündigungsrechts nach § 490 BGB oder der AGB-Banken dar, da die Inhalte der LTV-Klauseln bzw. Financial Covenants in Schiffsfinanzierungsverträgen immer auf den individuellen Verhandlungsergebnissen der Parteien beruhten. Zudem gehe der Regelungsgehalt der LTV-Klausel deutlich weiter als der des § 490 BGB. In zahlreichen anderen Emissionsprospekten aus dem Zeitraum der Prospekterstellung seien derartige Hinweise enthalten gewesen (Anl. K 26 und K 27).

14

Der Prospekt sei auch insoweit zu beanstanden, als er keinerlei Hinweise dazu enthalte, dass sämtliche Ausschüttungen unter dem ausdrücklichen und generellen Genehmigungsvorbehalt der finanzierenden Banken gestanden hätten. Auf Seite 94 befinde sich nur der Hinweis, dass Auszahlungen an die Anleger nur dann mit Genehmigung der Banken vorgenommen werden dürften, wenn keine Kapitaldienstrückstände bestünden und der Ausgleich der Betriebskosten und der Kreditraten für das laufende Geschäftsjahr gesichert sei. Die finanzierenden Banken hätten für das Jahr 2008 weitere Ausschüttungen verweigert, obwohl die Voraussetzungen für einen Ausschüttungsstopp auf Seite 94 des Prospekts nicht erfüllt gewesen seien.

15

Die Verwaltungskosten, die für die Liquiditätsprognose des Fonds ein bedeutender Faktor seien, seien fehlerhaft kalkuliert worden und in keiner Weise nachzuvollziehen. Aus der Prospektdarstellung zu den Verwaltungskosten (Seite 91) habe sich ergeben, dass die Höhe der Verwaltungskosten recht exakt für den gesamten Verlauf des Fonds bestimmbar gewesen sei. Aus der im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) auf Seite 14 abgedruckten Abweichungsanalyse habe sich erkennen lassen, dass es allein in den ersten sechs Jahren des Fonds zu einer eklatanten Abweichung bei den kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt € 1.378 Mio. gekommen sei. Eine solch hohe Abweichung von bis zu € 335.000,00 oder umgerechnet bis zu 98 % jährlich sei nicht nachvollziehbar. Die Kalkulation der Verwaltungskosten sei daher von Anfang an fehlerhaft gewesen. Schon die an die Beklagte zu 2) zum 31.12.2006 gezahlte erste Hälfte der Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung der Schiffe (€ 420.000,00 zzgl. MwSt.) von € 243.600,00 habe deutlich oberhalb der für das Jahr 2006 angesetzten Kosten von € 199.000,00 gelegen.

16

Der Prospekt sei im Zusammenhang mit der Darstellung der Verwaltungskosten auch deshalb als fehlerhaft einzustufen, da der für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Dienstleistungsvertrag nicht abgedruckt sei. Hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) werde in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unmittelbar auf § 2 des Dienstleistungsvertrages verwiesen. Aus den Prospektangaben sei nicht erkennbar, welchen Inhalt § 2 des Dienstleistungsvertrages habe. Den Ausführungen im Prospekt zur Vergütung der Treuhandkommanditistin wie etwa auf Seiten 72/73 habe der Anleger nicht entnehmen können, dass die dort dargestellten Vergütungsregelungen aus dem § 2 des Dienstleistungsvertrages entnommen worden seien.

17

Zudem enthalte der Prospekt eine fehlerhafte Kalkulation und Prognose zu den Schiffsbetriebskosten. Dass die im Prospekt vorgenommenen Annahmen, die nach den Erfahrungen des Vertragsreeders, der Beklagten zu 3), kalkuliert worden seien und für die ab dem Jahr 2008 eine jährliche Kostensteigerung von 3 % bei den Betriebskosten angesetzt worden sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, ergebe sich aus den in den Jahren 2006 bis 2011 tatsächlich angefallenen Betriebskosten (vgl. Aufstellung auf Seite 14 des Finanzierungskonzepts, Anl. K 5). Dies hätten die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 3), auch vorab erkennen können, da es seit dem Jahr 2000 zu einem rasanten Anstieg des Rohölpreises um 200 % gekommen sei (Anl. K 11), sich aus dem Flottenwachstum bzw. dem Orderbuch deutliche Anhaltspunkte für einen ebenfalls starken Anstieg und damit eine Verknappung der Arbeitskräfte ergeben habe (Anl. K 12) und die Versicherungskosten von Jahr zu Jahr gestiegen seien und allein zwischen den Jahren 2005 und 2006 eine Steigerung von 30 % erfahren hätten. Diese Umstände seien den Beklagten auch bei Prospektaufstellung bekannt gewesen, wie sich aus dem Geschäfts- und Treuhandbericht der Beteiligungsgesellschaft MS „S. L.-S.“ mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 19) und dem Protokoll der gemeinsamen Gesellschafter- und Treugeberversammlung dieser Beteiligungsgesellschaft vom 25.09.2006 (Anl. K 20) ergebe. Die Beklagten seien Gründungskommanditisten dieser Beteiligungsgesellschaft gewesen, die Beklagte zu 2) zudem Treuhandkommanditistin. Die positive Kenntnis der Beklagten von der Unvertretbarkeit ihrer Kalkulation ergebe sich weiterhin aus einem Geschäfts- und Treuhandbericht der MS „R. T.“ und MS „R. Th.“ Schifffahrtsgesellschaften mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 21), der MS „R. A.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2006 (Anl. K 22) und der MS „R. E.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Anl. K 23). Die Beklagten zu 1) und 2) seien bei diesen Fonds Gründungsgesellschafter. Nach der Betriebskostenstudie der H.N...bank AG für das Jahr 2009 (Anl. K 24) seien die operativen Betriebskosten für die hier interessierenden Schiffsgrößenklassen im Zeitraum 2002 bis 2005 um 28 % bzw. 24 % angestiegen, was einem Anstieg von rund 9,3 % bzw. 8 % pro Jahr entsprochen habe. Statt mit einer jährlichen Kostensteigerung von lediglich 3 % zu rechnen, wäre mit Blick auf die Jahre unmittelbar vor Prospekterstellung der Ansatz einer jährlichen Kostensteigerung von 6 % bis 8 % angezeigt gewesen.

18

Der Anleger werde durch den Emissionsprospekt nicht in ausreichendem Umfang auf die bestehenden Interessenkonflikte der Beklagten zu 3) als Vertragsreederin und Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft sowie Kommanditistin der Fonds-KG mit einer Kommanditeinlage von € 20,165 Mio. (entsprechend 10,2 % des gesamten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft) hingewiesen. Schon unter Schadensminderungsgesichtspunkten werde die Vertragsreederei bei einer gravierenden wirtschaftlichen Schieflage des Fonds nicht im Interesse der Anleger handeln, sondern die Banken – wie offensichtlich auch geschehen – dazu veranlassen, sich nicht bei ihr aus den von ihr gestellten Sicherheiten, sondern direkt bei der Fondsgesellschaft schadlos zu halten.

19

Der Emissionsprospekt sei irreführend, da der prozentuale Aufwand der Eigenkapitalbeschaffungskosten nur im Verhältnis zum Gesamtaufwand dargestellt werde (Seite 78 f., 81). Die Eigenkapitalbeschaffungskosten hätten sich auf insgesamt € 49.313.500,00 belaufen, woraus sich im Verhältnis zum einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von € 197.270.000,00 zzgl. Agio (= € 207.133.500,00) ein prozentualer Anteil von 23,8 % ergebe. Diese Summe sei dreimal so hoch wie der im Prospekt auf Seite 78 bezifferte Anteil am Gesamtaufwand in Höhe von 8,04 %. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung werde noch dadurch erschwert, dass mittels einer Fußnote „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen werde, dass zu den ausgewiesenen Kapitalbeschaffungskosten noch das Agio in Höhe von € 9.863.500,00 zu addieren sei. Allein um den Anteil der Kapitalbeschaffungskosten am Gesamtaufwand bestimmen zu können, müsse der Anleger mehrere Rechenschritte vornehmen. Auch aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 83 des Prospekts könne der Anleger nicht ablesen, in welcher genauen prozentualen Höhe des Kommanditkapitals Eigenkapitalbeschaffungskosten anfielen.

20

Der Prospekt sei fehlerhaft, weil die persönliche Haftung der Anleger analog §§ 30, 31 GmbHG für die unterkapitalisierte Komplementär-GmbH (sog. Innenhaftung) nicht erwähnt werde. Aus der Prospektdarstellung auf Seite 22, 31, 97 habe sich für die Anleger nur ergeben, dass sie im schlimmsten Fall mit der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen hätten rechnen müssen, soweit diese nicht aus der Liquidität der Gesellschaft gestammt hätten. In jedem Fall hätten die Anleger davon ausgehen können, dass mögliche Rückforderungsansprüche auf den Höchstbetrag der Kommanditeinlage begrenzt seien. Aus der analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG habe sich für die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung sämtlicher aus dem Vermögen der KG erhaltenen Zahlungen ergeben, sofern bei der Komplementär-GmbH zur Zeit der Auszahlung eine Unterbilanz bestanden habe oder aufgrund der Auszahlung entstanden sei. Die Aufklärungspflicht über das sog. Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog ergebe sich insbesondere daraus, dass bei einem Anlagekonzept, das den zumindest teilweisen Rückfluss von Einlagen vorsehe, für einen Anleger auch von entscheidender Bedeutung sei, ob er die Erträge, die an ihn über die Einlage hinaus zurückflössen, auch behalten und anderweitig einsetzen könne oder für den Fall Rücklagen bilden müsse, dass sich das Haftungsrisiko verwirkliche.

21

Der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen bestimme sich nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiere und über keine Spezialkenntnisse verfüge (BGH vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11).

22

Alle Beklagten hafteten aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne unabhängig davon, ob es sich um der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beigetretenen Kommanditisten handele oder um Treugeber, die über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt seien. Denn auch die mittelbar beitretenden Treugeber würden nach dem Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar beigetretene Kommanditisten behandelt. Dies ergebe sich aus den Regelungen in §§ 3, 7 Ziff. 5, 8 Ziff. 1 des Treuhandvertrages und §§ 8 Ziff. 2, 13 Ziff. 5 und 6 (i.V.m. § 7 des Treuhandvertrages) und 15 des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte zu 2), die ebenfalls Gründungskommanditistin des Fonds mit einer Einlage von € 20.000,00 gewesen sei, hafte nach denselben Grundsätzen wie die Beklagten zu 1) und 3).

23

Die Klagepartei hätte in Kenntnis der vorgetragenen Prospektfehler nicht in den Fonds investiert, insbesondere nicht wenn sie gewusst hätte, dass mehr als ein Viertel ihres Kommanditkapitals für Eigenkapitalbeschaffungskosten verbraucht werden würde.

24

Ihr Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Sie habe nicht durch die Mitteilung im Jahre 2009, dass die Ausschüttungen für das Jahr 2008 nicht gezahlt würden und es Verwerfungen auf den Schiffsmärkten gebe, Kenntnis von hier geltend gemachten Prospektfehlern erlangt. Selbst der Schadensersatzanspruch, der auf den fehlerhaften Darstellungen des Prospekts zu einem Genehmigungsvorbehalt der Banken hinsichtlich der Ausschüttungen außerhalb von Zahlungsrückständen der Einschiffsgesellschaften beruhe, sei nicht verjährt. Sie habe die Angaben der Fondsgeschäftsführung nicht mit den Inhalten des Emissionsprospekts und insbesondere nicht mit den hier interessierenden Angaben im Gesellschaftsvertrag verglichen. Dies begründe nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis.

25

Die Kläger beantragen,

26

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 20.270,83 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG über jeweils nominal € 25.000,-,

27

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden,

28

3. die Beklagten zu verurteilen, an sie € 968,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.

29

Die Beklagten beantragen,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen vor, dass sie mangels direkter vorvertraglicher Beziehungen zur Klagepartei und mangels Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bereits nicht passiv legitimiert seien. Dass die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter hätten behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung habe nur mit der Beklagten zu 2) – in Form des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bestanden. Unstreitig hätten sie keinen persönlichen Kontakt gehabt und die Streitverkündete mangels vertraglicher Verbindung auch nicht mit der Vermittlung der Beteiligung beauftragt.

32

Der Verkaufsprospekt weise nach seinem Gesamtbild keine wesentlichen Fehler auf. Aus der nach Prospektierung und Vertrieb des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots eingetretenen wirtschaftlich nachteiligen Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Beteiligungsangebots lasse sich nicht ableiten, dass die Prospektdarstellung unzureichend gewesen sei. Der Prospektherausgeber müsse keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintrete.

33

Der Prospekt erwecke an keiner Stelle den Eindruck, dass sie – die Beklagte zu 3) – dergestalt eine Garantie für die von der C...bank AG und die H.N...bank AG begebenen Schiffshypothekendarlehen übernehme, dass die Fondsgesellschaft bzw. die Ein-Schiffgesellschaften im Falle der Verletzung der 105 %-Klausel erst nachrangig nach ihr von den Banken auf Zahlung in Anspruch genommen werden könnten. Eine solche Annahme widerspreche schon ganz allgemein jeder Lebenserfahrung, da für sie – die Beklagte zu 3) – von vornherein überhaupt kein Grund bestanden habe, das Risiko einer gemeinsam mit den Anlegern eingegangenen Unternehmung ohne jede Gegenleistung für die Mitanleger zu übernehmen. Vielmehr habe ein verständiger Anleger aufgrund der Darstellung auf Seite 23 und 109 des Prospekts erkennen müssen, dass die im Verkaufsprospekt angesprochene Sicherheit ausschließlich für die finanzierenden Banken gewährt werde. Tatsächlich seien die im Prospekt zu Gunsten der Banken ausgewiesenen Sicherheiten durch sie – die Beklagte zu 3) – in Form von Bürgschaften gegenüber den Banken gestellt worden. Aus dem Finanzierungskonzept und dem Schreiben vom 15.10.2012 ergebe sich keine Aussage dazu, ob sie – die Beklagte zu 3) – aus den von ihr begebenen Bürgschaften von den Banken hätte in Anspruch genommen werden können.

34

Dass der Prospekt nicht ausweise, dass auch der mit der DnB NOR geschlossene Darlehensvertrag eine 105 %-Klausel enthalte, stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Im Übrigen wäre diese Auslassung auch nicht kausal für die Entscheidung der Klagepartei gewesen, weil sich diese auch von dem Hinweis nicht von einer Zeichnung des Beteiligungsangebots hätte abhalten lassen, dass die mit den weiteren finanzierenden Banken geschlossenen Darlehensverträge, die das Gros der Fremdfinanzierung des Beteiligungsangebots abgedeckt hätten, entsprechende Klauseln enthalten hätten.

35

Im Verkaufsprospekt seien auch die Fremdfinanzierungsrisiken korrekt dargestellt. Die sog. 105 %-Klausel und die Loan-to-value-Klausel hätten nicht selbständig detailliert erläutert werden müssen, da es sich um kreditvertragliche Vertragsbestimmungen in Form einer Nebenabrede handele, die im Bereich der Schiffsfinanzierung marktüblich sei, auf eine Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit des im Verkaufsprospekt als Risiko beschriebenen Kreditausfalls abzielten und im Falle der Nichterreichung und/oder Bruchs Sanktionsmöglichkeiten für die Bank vorsähen, der Objektivierung des Kündigungsfalls oder des Sicherheitenbestellungsanspruchs dienten, bereits im Gesetz in § 240 BGB und § 13 AGB-Banken vom Gesetzgeber als auf den Hauptanspruch bezogene Nebenpflichten niedergelegt seien und essentielle Bestandteile der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung der Bank darstellten, u.a. den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaRisk) durch die Implementierung von Verfahren zur Früherkennung von Risiken zu entsprechen. Der Prospekt wende sich gemäß Seite 11 an eine Zielgruppe, die mit den Risiken der Anlage in Schiffen vertraut sei, so dass der Prospektersteller habe erwarten dürfen, dass jeder Anlageinteressent gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der finanzierenden Bank auch die am Schiffsmarkt üblichen Rechte als Loan-to-value-Klauseln zustehen können.

36

Die Loan-to-value-Klausel stelle für sich gesehen keinen eigenen Risikofaktor dar, sondern werde nur relevant, wenn sich verschiedene im Prospekt genannte Risiken verwirklichten, insbesondere eine Verringerung des Wertes des Schiffes als Kreditsicherheit mit einer schlechten Erlössituation der Schifffahrtsgesellschaft zusammenkomme. Auf das Risiko der Reduzierung des Schiffswertes in Folge einer negativen Entwicklung des Schiffsmarktes werde auf Seite 24 des Prospekts hingewiesen. Das aus der Loan-to-value Klausel resultierende Risiko könne sich nicht realisieren, wenn sich das Beteiligungsangebot wie prospektiert entwickle. Zwar werde der Wert des Schiffes in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Gutachter „charterfrei“ ermittelt. In normalen Märkten sei jedoch davon auszugehen, dass bei den im Fondskonzept zugrunde gelegten Charterraten ein Einbruch der Schiffswerte selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Anzahl der am Markt verfügbaren Containerschiffe weiter steige. In jedem Fall wäre die Nichtaufklärung über die Loan-to-value-Klausel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden.

37

Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der 105 %-Klausel auf Seite 23 und 109 nicht zu beanstanden. Zudem weise der Prospekt auch in aller Deutlichkeit auf Seite 30 auf die mit der Fremdfinanzierung der Schiffe verbundenen Risiken hin. In dem Abschnitt „Sensitivitätsanalyse“ enthalte der Prospekt eine Reihe von Darstellungen der Auswirkungen sich ändernder Wechselkurse (Seite 103/104). Den finanzierenden Banken seien im Rahmen der 105 %-Klausel keine weitergehenden Rechte eingeräumt worden als im Prospekt angegeben. Die Möglichkeit der Banken, Ausschüttungen zu verhindern, sei auf Seite 94 und 160 des Prospekts beschrieben. Zudem habe der Prospekt die Ausschüttungen von vornherein als nicht garantiert dargestellt (Seite 30). Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die finanzierenden Banken die Darlehensverträge kündigen könnten, wenn die Ein-Schiffgesellschaften ihren Verpflichtungen aus der 105 %-Klausel nicht nachkämen, sei nicht notwendig gewesen, weil als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass der Darlehensgeber einen Darlehensvertrag kündigen dürfe, wenn der Darlehensnehmer seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkomme. Das Beteiligungskonzept habe nicht ganz maßgeblich von einer „enormen Währungsspekulation“ abgehangen. Der Erfolg des Fondskonzepts habe sich nach den am Markt erzielbaren Chartereinnahmen und ggf. dem zum Ende der Laufzeit des Fonds erzielbaren Verkaufserlös bemessen. Das Beteiligungskonzept habe nicht allein aufgrund einer Verletzung der 105 %-Klausel scheitern können, wenn sich das Beteiligungskonzept ansonsten wie prospektiert entwickelt hätte. Verfügten die Ein-Schiffgesellschaften über hinreichende Erlöse aus ihrem operativen Geschäft, wären diese auch in der Lage gewesen, ungeplante Tilgungsleistungen zu erbringen.

38

Die Rüge, dass die Verwaltungskosten im Prospekt falsch dargestellt seien, greife nicht durch. Für die rechtliche Beurteilung spiele es keine Rolle, ob sich die Prognosen aus einer ex post Betrachtung als zutreffend erwiesen hätten oder nicht. Die Klagepartei habe keine Tatsachen vorgetragen, weshalb die Prognose im Jahr 2006 nicht vertretbar gewesen sei. Ihre – der Beklagten zu 2) – pauschale Vergütung in der Gründungsphase sei im Prospekt als Anschaffungskosten behandelt und als solche in der Investitionsrechnung auf Seite 78 des Prospekts offen ausgewiesen worden. Die laufenden Treuhandgebühren von 0,35 % der Kommanditbeteiligungen seien nur zeitanteilig pro Schiff ab Infahrtsetzung gezahlt worden (Seite 55). Entsprechend der auf Seite 75 des Prospekts erwähnten sukzessiven Übernahme der Schiffe bis April 2006 sei damit zu rechnen gewesen, dass im Jahr 2006 lediglich € 11.000,00, im Jahr 2007 € 126.000,00, im Jahr 2008 € 569.000,00 und erst ab dem Jahr 2009 die vollen € 620.000,00 als laufende Treuhandvergütung anfielen. Selbst wenn die Prognose der Verwaltungskosten im Jahr 2006 und 2007 nicht vertretbar gewesen wäre, hätte es sich um einen für den Gesamterfolg des Beteiligungsangebots nebensächlichen Punkt gehandelt, der nicht dazu führen könne, die Prognose insgesamt als unvertretbar erscheinen zu lassen. Zudem lasse sich aus der Abweichungsanalyse im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) entnehmen, dass das tatsächliche Ergebnis in den Jahren 2006 und 2007 mit € 604.000,00 und € 8.059.000,00 erheblich über dem im Prospekt angenommenen Betrag gelegen habe, obwohl höherer Verwaltungskosten angefallen seien als angenommen.

39

Eine Rechtspflicht zum Abdruck des Dienstleistungsvertrages habe nicht bestanden.

40

Die Prognose der Schiffsbetriebskosten sei nicht zu beanstanden. Aus der im Verkaufsprospekt angesetzten jährlichen Steigerungsrate von 3 % lasse sich kein rechtlich relevanter Prospektmangel ableiten. Wie sich die Schiffsbetriebskosten nach der Prospekterstellung im Jahr 2006 entwickelt hätten, sei unerheblich. Die Klagepartei trage nicht vor, auf Grund welcher Tatsachen sich die von ihr angegriffenen Prognosen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als unvertretbar erwiesen. Die in der Prognoserechnung angenommene Steigerungsrate der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. sei auf der Grundlage der ihr – der Beklagten zu 1) – erkennbaren Marktgegebenheiten, der von der Beklagten zu 3) übermittelten Informationen und der bei ihr selbst aus einer Vielzahl von bereits aufgelegten Beteiligungsmodellen im Schiffsbereich vorhandenen Expertise vertretbar gewesen. Die angenommene Steigerungsrate von 3 % p.a. sei im relevanten Zeitraum der Prospektierung 2006 marktüblich und plausibel gewesen. Sämtliche Studien, auf die die Klägerseite ihren Vortrag stütze, seien erst mehrere Jahre nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes veröffentlicht worden. Die beiden vorgelegten Privatgutachten (Anl. K 11 und K 12) datierten erst aus den Jahren 2010 und 2011. Im Übrigen enthielten die Studien keine Aussage zu den hier vorliegenden Neuschiffen, die unter liberianischer Flagge gefahren seien. Die erhebliche Überschreitung der prognostizierten Schiffsbetriebskosten im Jahr 2007 sei allein darin begründet gewesen, dass die Schiffe des Beteiligungsangebots im Jahr 2007 insgesamt 320 Tage früher an die Ein-Schiffgesellschaften ausgeliefert worden seien als in der Kalkulation des Prospekts vorgesehen. Dies ergebe sich aus Seite 11/12 des der Klägerseite im Jahr 2008 übersandten Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 (Anl. B 8). Diesen erhöhten Betriebskosten hätten Chartereinnahmen gegenüber gestanden, die für das Jahr 2007 um € 1.744.000,00 höher gewesen seien als im Prospekt ursprünglich kalkuliert. Aus dem im Geschäftsbericht aus dem Jahr 2011 enthaltenen konkreten Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Entwicklung der Schiffsbetriebskosten für den gesamten Zeitraum von 2006 bis 2011 (Anl. B 9) ergebe sich, dass die kumulierte Betriebskostensteigerung über den gesamten Zeitraum hinweg lediglich rund 2,9 % über den im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten gelegen habe und daher der Jahresdurchschnitt nur jeweils um 0,5 % überschritten worden sei. Die von der Klägerseite vorgelegten Prognosen und Geschäftsberichte ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob die streitgegenständlichen Prognosen vertretbar gewesen seien.

41

Der Verkaufsprospekt lasse keine Zweifel daran, in welchen Funktionen sie – die Beklagte zu 3) – in das Beteiligungskonzept eingebunden sei und welche finanziellen Beiträge sie geleistet habe. Die Prospektverantwortlichen seien nicht gehalten gewesen, in dem Verkaufsprospekt auf einen angeblichen Interessenkonflikt hinzuweisen. Einen solchen habe es nicht gegeben. Im Falle der Insolvenz oder der wirtschaftlichen Schieflage des Fonds sei davon auszugehen, dass die Banken auch die von ihr gestellten Sicherheiten in Anspruch nehmen würden.

42

Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung seien im Prospekt auf Seite 83 zutreffend dargestellt worden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH hätte bereits die Darstellung im Investitionsplan auf Seite 78 des Prospekts genügt.

43

Im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG bestehe kein Prospektmangel. Bei der Umsetzung des vorliegenden Beteiligungsangebots wie prospektiert sei eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG komme bereits nicht in Betracht, da die Anleger bei einer Publikums-KG nicht in gleichem Maße Einsichts- und Informationsrechte wie die Kommanditisten in einer personalistisch strukturierten Gesellschaft hätten. Der Rechtfertigungsgrund für die Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG, dass diese sich bewusst für eine haftungsbeschränkte GmbH als Komplementärin entschieden hätten, womit eine besondere Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen der Gesellschaftsgläubiger durch die Kommanditisten einhergehen solle, trage für Anleger-Kommanditisten bzw. Treugeber nicht, da diese keinen Einfluss auf die Initiierung und Strukturierung des Fonds hätten und daher keine Verantwortung für die Besetzung der Komplementärin mit einer haftungsbeschränkten GmbH trügen.

44

Selbst wenn die §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG anwendbar wären, hätte keine Aufklärungspflicht im Prospekt bestanden. Nicht jedes noch so entfernt liegende Risiko löse eine Aufklärungspflicht aus. Der Vortrag der Klägerseite beschränke sich auf abstrakt-theoretische Rechtsausführungen zu §§ 30, 31 GmbHG, ohne sich ansatzweise mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein entsprechendes Risiko bei konzeptgemäßer Umsetzung des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots überhaupt bestanden habe. Eine Auszahlung von Mitteln der Fonds-KG an Kommanditisten könne nur unter Verstoß gegen Gesetzesrecht und insbesondere strafrechtliche Verbotstatbestände erfolgen, so dass das Innenhaftungsrisiko überhaupt nur bei gesetzeswidrigem und strafbewehrtem Verhalten bestehe. Verhielten sich alle Akteure gesetzestreu, käme es nicht zu Ausschüttungen, die nach § 31 GmbHG analog zurück zu gewähren seien. Über das jedem Beteiligungsangebot immanente Risiko und die Folgen eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens der Fondsgesellschaft müsse nicht aufgeklärt werden.

45

Schließlich begründeten die nach dem streitgegenständlichen Beteiligungskonzept vorgesehenen Ausschüttungen nicht das Risiko, dass eine Unterbilanz auf der Ebene der Komplementär-GmbH entstehe. Die im Fondskonzept vorgesehenen Ausschüttungen aus Liquidität könnten nicht zu einer Überschuldung führen. Bei Insolvenzreife wäre keine Liquidität vorhanden.

46

Hilfsweise fehle es an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung. Zudem könne ihnen mangels Vorsatz und Fahrlässigkeit kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, denn sie hätten einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen der Aufklärungspflicht unterlegen, der eine Haftung ausschließe. Die Rechtslage sei besonders zweifelhaft und schwierig gewesen und eine einheitliche Rechtsprechung habe sich noch nicht gebildet.

47

Etwaige Ansprüche der Klagepartei seien verjährt. Die Klagepartei sei spätestens mit Erhalt des Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 im Jahr 2008 auch darüber informiert gewesen, dass es im Jahr 2007 zu einem unerwartet starken Anstieg der Schiffsbetriebskosten gekommen sei (Anl. B 10, Seite 5 und 14). Daneben seien die Anleger im Jahr 2010 durch den Geschäfts- und Treuhandbericht 2009 nochmals dezidiert über die Problematik der sog. 105 %-Klausel informiert worden (Anl. B 11, Seite 4 und 12). Spätestens im Jahr 2009, als die prospektierten Ausschüttungen nicht erfolgt seien und in dem zu dem Beteiligungsangebot an die Anleger übersandten Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 (Anl. K 3) auf die Verwerfungen an den Schiffsmärkten in Folge der weltweiten Finanzkrise und deren wirtschaftliche Folgen für das Beteiligungsangebot hingewiesen worden sei, habe die Klagepartei gewusst, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken gestanden hätten. Sollte die Klagepartei die Berichte nicht gelesen haben, begründe dies den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis. Dass der mit ihr – der Beklagten zu 2) – geschlossene Dienstvertrag nicht im Prospekt abgedruckt sei, sei der Klagepartei seit der Prospektübergabe im Jahr 2006 bekannt gewesen. Gleiches gelte für den behaupteten Widerspruch zwischen der im Prospekt ausgewiesenen Treuhandvergütung und den im Prospekt prognostizierten Verwaltungskosten.

48

Angesichts der Sach- und Detailtiefe der gerügten Prospektmängel seien die gerügten Prospektmängel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden. Mangels jeglichen Vortrages der Klagepartei zum persönlichen Anlegerprofil und dem Ablauf der Anlageentscheidung, sei ihnen näherer Vortrag zur Widerlegung der Kausalität etwaiger Prospektfehler nicht möglich.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

50

Die Beklagten haben am 17.06.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zwei Schriftsätze eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

I.

51

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und Rückzahlung der Beteiligungssumme.

1.

52

Den Beklagten oblagen gegenüber der Klagepartei vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

53

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

54

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

55

Die Beklagten waren unstreitig Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2) sowie auch aus der Darstellung auf Seite 53 ff. des Prospekts. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH. Dass die Beklagte zu 2) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

56

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1) als Anbieterin der Vermögensanlage, Prospektiererin des Beteiligungsangebots und war von der Fondgesellschaft mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt (Prospekt Seite 54). Die Beklagte zu 2) war Treuhandkommanditistin und erhielt eine Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung und danach eine laufende jährliche Vergütung für die im Auftrag der Beteiligungsgesellschaft zu erbringenden administrativen Leistungen und ihre Funktion als betriebswirtschaftliche Beraterin (Prospekt Seite 55). Zudem hatte die Beklagte zu 2) insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten. Die Beklagte zu 3) verfolgte ebenfalls nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern hatte als Vertragsreeder, Geschäftsbesorger, Bauaufsicht sowie Gesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft eigene Vergütungsinteressen. Zudem mussten Anleger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 3) auch nur ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben.

57

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

58

Der Gesellschaftsvertrag enthält vorliegend zwar keine Generalklausel über die interne Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten. Diese ergibt sich jedoch aus zahlreichen Einzelregelungen: So sind die Treugeber gem. § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 141) berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Die in § 14 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung über den Jahresabschluss und die Konten der Gesellschaft sieht vor, dass für jeden „Gesellschafter“ die Kapitalkonten I und II sowie ein Ergebnissonder- und das Ausschüttungskonto geführt werden, d.h. auch für die Treugeber als mittelbare Gesellschafter. Treugeber und Direktkommanditisten waren gleichermaßen an Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146), wonach der Treugeber in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Entsprechend nimmt er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die in § 15 Abs. 1 – 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten stehen gem. § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch den Treugebern zu. Schließlich ermöglicht § 6 Abs. 2 (letzter Absatz) den jederzeitigen Wechsel des Treugebers in die Stellung eines Direktkommanditisten, was ebenfalls die interne Gleichbehandlung erkennen lässt.

2.

59

Die Klagepartei stützt ihre Klage nicht darauf, dass sie vor Zeichnung fehlerhaft beraten wurde, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von Prospektfehlern.

60

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).

61

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot an „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 17,2 Jahren ab Ablieferung des ersten Schiffs, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“ (Prospekt Seite 11 „Die Zielgruppe“).

62

Insofern weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von der von Klägerseite zitierten BGH-Rechtsprechung ab, wonach sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, richtet, sofern sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet.

63

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese nicht immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekte zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

64

Zu den von der Klagepartei gerügten Prospektfehlern gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze im Einzelnen Folgendes:

65

a) Irreführende Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3)

66

Die Darstellung auf Seite 109/110 des Prospekts, dass die Beklagte zu 3) für die Darlehen der C...bank AG im Rahmen der 105 %-Klausel hafte und als weitere Sicherheit eine 80-prozentige Kapitaldienstgarantie gegenüber DnB NOR abgegeben habe, suggeriert dem durchschnittlichen Anleger nicht in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) insoweit eine zu der Haftung der Ein-Schiffgesellschaften vorrangige Haftung übernommen und daher bei Überschreitung der 105 %-Klausel allein Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe.

67

Dies ergibt sich aus dem textlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausführungen darüber, die sich im selben Absatz wie die den finanzierenden Banken für die Schiffshypothekendarlehen gestellten Sicherheiten befinden. Dass auf Seite 109/110 nicht ausgeführt wird, in welcher Weise die Haftung der Beklagten zu 3 besteht (z.B. durch Stellung einer Bürgschaft), ändert nichts daran. Der Einwand der Klägerseite, dass die Haftung der Beklagten zu 3) „in einem gesonderten Abschnitt“ behandelt werde, ist ersichtlich unzutreffend. Es handelt sich noch nicht einmal um einen im Text durch einen gesonderten Absatz abgesetzten Passus.

68

Zudem stünde das von Klägerseite behauptete Verständnis hinsichtlich der Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3) im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 23 des Prospekts, wo die Folgen des Verstoßes gegen die 105 %-Klausel dargestellt sind. Dort wird unter der Überschrift „Darlehen“ ausgeführt, dass in den Darlehensverträgen mit der H.- N...bank AG und der C...bank AG vereinbart worden sei, dass die Banken ein Recht auf anteilige Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten hätten, sofern sich der JPY-Darlehensanteil umgerechnet in USD kursbedingt um mehr als 5 % erhöhte (105 %-Klausel). Solche Leistungen belasteten im Ergebnis die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft. Dieses letzten Hinweises hätte es aber nicht bedurft, wenn die Beklagte zu 3) hier eine vorrangige Haftung für die Ein-Schiffgesellschaften übernommen hätte und wegen dieser auch nicht Regress bei den Ein-Schiffgesellschaften hätte nehmen können.

69

b) Unzureichende Darstellung möglicher Folgen der Verletzung der 105 %-Klausel

70

Ein Prospektfehler ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vorwurf der Klägerseite, dass die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel im Prospekt an den einschlägigen Stellen nicht hinreichend dargestellt seien (Seite 23, 103/104, 109).

71

Zutreffend ist zwar, dass es an den genannten Stellen im Prospekt nicht explizit beschrieben ist, dass die finanzierenden Banken bei Verletzung der 105 %-Klausel auch die Ausschüttungen stoppen und die Darlehensverträge in letzter Konsequenz kündigen könnten. Vielmehr wird eine Überschreitung der 105 %-Klausel im Prospekt nur unter dem Gesichtspunkt der Belastung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft (Seite 23) bzw. der Höhe der Ausschüttungen erwähnt (Seite 103/104).

72

Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass die Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen könnten, um eine Selbstverständlichkeit handelt, über die nicht gesondert aufgeklärt werden musste. Der Prospekt enthält auf Seite 30 den allgemeinen Risikohinweis, dass bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung von Verträgen durch die Fondsgesellschaft das Risiko bestehe, dass Vertragspartner insbesondere aufgrund der ihnen gewährten Sicherheiten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft vornehmen könnten. Dass Ausschüttungen generell unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, ist im Prospekt auf Seite 94 unter der Überschrift „Liquidität Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.““ hinreichend dargestellt. Dass die genannten Risikohinweise entsprechend für die Ein-Schiffgesellschaften galten, konnte für den aufmerksamen Leser des Prospekts nicht zweifelhaft sein (vgl. Prospekt Seite 30 „Nichterfüllung durch die Beteiligungsgesellschaft oder einer/aller Ein-Schiffsgesellschaft/en“).

73

c) Fehlerhafte Darstellung, in den Schiffshypothekendarlehen der DnB Nor ASA seien keine 105 %-Klauseln enthalten

74

Der im Prospekt unterbliebene Hinweis darauf, dass auch in den beiden Schiffsfinanzierungsdarlehensverträgen mit der DnB Nor 105 %-Klauseln vereinbart worden sind, stellt zwar einen Prospektfehler dar. Diesem kommt jedoch nicht das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zu. Ob in dem vorliegenden Prospekt eines geschlossenen Schiffsfonds überhaupt explizit über das Bestehen und den Inhalt einer 105 %-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen hätte aufgeklärt werden müssen, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Enthält der Prospekt wie hier Angaben zu 105 %-Klauseln so müssen diese jedenfalls vollständig und inhaltlich zutreffend sein.

75

Die Kammer erachtet die im Prospekt fehlende Erwähnung, dass auch in den Schiffshypothekendarlehensverträgen zwischen der norwegischen Bank DnB Nor ASA und den betreffenden Ein-Schiffgesellschaften 105%-Klauseln vereinbart worden sind, deshalb nicht als wesentlichen Prospektfehler, weil die 105 %-Klausel lediglich eine bei Schiffsfinanzierungen mit Inanspruchnahme von Darlehen in unterschiedlichen Währungen gängige Nebenabrede in den Darlehensverträgen darstellt und sich dazu lediglich auf zwei der vierzehn Ein-Schiffgesellschaften bezieht (vgl. Prospekt Seite 110). Hinzu kommt, dass im Prospekt gerade an den Umstand des Fehlens einer derartigen Nebenabrede in den Darlehensverträgen mit der DnB Nor ASA keine für den Anleger vorteilhaften Auswirkungen geknüpft werden, die tatsächlich nicht bestanden. Vielmehr erschöpft sich der Prospektfehler in der fehlenden Erwähnung der 105 %-Klausel. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass und warum es für einen Anleger, der Kenntnis davon hat, dass in zwölf der 14 Schiffshypothekendarlehensverträge eine 105 %-Klausel als Nebenabrede enthalten ist, eine für seine Anlageentscheidung wesentliche Information dargestellt hätte, dass auch in den beiden übrigen Darlehensverträgen eine derartige Klausel vereinbart worden ist.

76

d) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf die Loan-to-value-Klausel

77

Entgegen der Auffassung der Klagepartei, ergibt sich kein Prospektfehler daraus, dass in dem Emissionsprospekt nicht über das Bestehen und den Inhalt der Loan-to-value-Klausel aufgeklärt wurde.

78

Ob in den Emissionsprospekten geschlossener Fondsbeteiligungen oder zumindest von geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen stets explizit auf das Bestehen einer Loan-to-value-Klausel und die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen werden muss, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Zumindest in dem hier zu entscheidenden Einzelfall, in dem der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.“ GmbH & Co. KG zu beurteilen ist, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf. Insoweit schließt sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung an, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Anderslautende veröffentlichte Rechtsprechung hat die Klägerseite nicht vorgelegt.

79

Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann. Über das Totalverlustrisiko und die sich aus der teilweisen Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wird im Prospekt auf Seiten 22/23, 30, 109/110 hinreichend aufgeklärt. Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris).

80

Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat nicht dargetan, dass es sich bei der im vorliegenden Fall in den Darlehensverträgen vereinbarten Loan-to-value-Klausel um einen derart konkret risikoerhöhenden Umstand handelte, dass darüber im Prospekt ausdrücklich hätte aufgeklärt werden müssen.

81

Bei einer Loan-to-value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede in einem Darlehensvertrag, in der festgelegt wird, dass der offene Darlehensbetrag eine bestimmte prozentuale Grenze des Wertes der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten (hier: des Wertes des jeweiligen von der Ein-Schiffgesellschaft betriebenen Schiffes) nicht unterschreiten darf, und welche Rechte der finanzierenden Bank im Falle einer Verletzung der Beleihungsgrenze zustehen sollen. Der Vortrag der Klagepartei beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zum denkbaren Inhalt von Loan-to-value-Klauseln und lässt nicht erkennen, mit welchem Inhalt derartige Regelungen in den Darlehensverträgen der finanzierenden Banken mit den vierzehn Ein-Schiffgesellschaften vereinbart worden sind. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, welches einzuhaltenden Verhältnis zwischen offener Kreditsumme und dem Wert des jeweils finanzierten Containerschiffs vereinbart wurde, welche Rechte den finanzierenden Banken aus einer Unterschreitung der vereinbarten Wertgrenze im Einzelnen erwuchsen und welche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien der Schiffshypothekendarlehen über die Wertermittlung der Schiffe und die Häufigkeit der Wertermittlung getroffen wurden.

82

Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 29.05.2015 vorträgt, dass über die Loan-to-value-Klausel schon deshalb im Prospekt hätte aufgeklärt werden müssen, weil die Beteiligungsgesellschaft selbst bei laufender Erzielung stabiler Charterraten allein wegen einer Verletzung der Loan-to-value-Klausel wirtschaftlich scheitern könne, ist dem nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer entwirft die Klägerseite hier ein theoretisches Szenario, das nicht zu einer gesonderten Aufklärungspflicht führt. Selbst wenn man unterstellt, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 28.02.2006 (Prospekt Seite 20) eine Situation hätte vorausgesehen werden können und müssen, in der es sowohl zu einem erheblichen Wertverfall auf dem Markt für Containerschiffe und insbesondere dem Markt für Secondhand-Schiffe in den den Fonds betreffenden Schiffsgrößenklassen als auch zu einem erheblich Kursverfall des Japanischen Yen gegenüber dem US-Dollar kommen würde, so erscheint es der Kammer doch äußerst fernliegend, dass die finanzierenden Banken, wenn die finanzierten Schiffe in einer solchen Lage trotzdem unverändert die prognostizierten Chartereinnahmen erzielen und die Ein-Schiffgesellschaften als Darlehensnehmerinnen ihren Pflichten zur Zahlungen von Zins und Tilgung vertragsgemäß nachkommen, von der ihnen zustehenden formalen Rechtsposition Gebrauch machen und die Darlehensverträge allein wegen der Verletzung der Loan-to-value- und/oder 105 %-Klausel gleichwohl kündigen oder derart hohe Forderungen hinsichtlich der Leistung von Sondertilgungen oder der Erbringung einer Nachbesicherung stellen, dass diese von den Ein-Schiffgesellschaften unmöglich erfüllt werden können. Die finanzierenden Banken müssten bei einem solchen Vorgehen mit einem erheblichen Forderungsausfall rechnen, weil weder bei einem freihändigen Verkauf der finanzierten Schiffe noch bei deren Zwangsversteigerung ein die restliche Darlehensschuld auch nur annähernd deckender Erlös zu erwarten wäre. Demgegenüber könnten die finanzierenden Banken bei einer Fortsetzung des Darlehensvertrages weiter mit laufenden Zins- und Tilgungsleistungen und damit einer kontinuierlichen Reduzierung ihres wirtschaftlichen Risikos rechnen. Eines näheren Eingehens auf die zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten zur Bewertung von Schiffen, insbesondere die Frage, ob die Erzielung von regelmäßigen Chartereinnahmen durch das Schiff mit in die Wertermittlung einfließt, bedarf es nicht.

83

In dem Prospekt musste angesichts der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den sich aus der Loan-to-value-Klausel ergebenden Risiken auch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Volatilität des Schifffahrtsmarktes enthalten sein. Dass in den Emissionsprospekten anderer Beteiligungsgesellschaften, die in demselben Zeitraum aufgestellt worden sind, teilweise gesonderte Risikohinweise in Bezug auf Loan-to-value-Klauseln enthalten sind, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Unabhängig davon, dass der Kammer die konkreten Einzelheiten der von Klägerseite angeführten geschlossenen Fonds nicht bekannt sind, lässt sich ein Prospektfehler in Bezug auf ein bestimmtes Risiko nicht damit begründen, dass darüber in einem anderen Prospekt aufgeklärt wird.

84

e) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen generellen Ausschüttungsvorbehalt der finanzierenden Banken

85

Dass Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter unter dem generellen Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, wird im Prospekt nicht verschwiegen, sondern auf Seite 94 korrekt dargestellt. Die Zustimmung der Banken wird dort kumulativ zu den weiteren Voraussetzungen für Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter genannt, nämlich dass keine Kapitaldienstrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert ist.

86

f) Fehlerhafte Kalkulation der Verwaltungskosten

87

Die klagende Partei hat hinsichtlich der Kalkulation der Verwaltungskosten keinen Prospektfehler schlüssig dargetan. Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

88

Soweit die Klägerseite geltend macht, dass die für das Jahr prognostizierten Verwaltungskosten von € 199.000,00 (vgl. Liquiditätsprognose, Prospekt Seite 84/85, Spalte 3) schon deshalb fehlerhaft zu niedrig kalkuliert gewesen seien, weil die Fondsgesellschaft bereits zum 31.12.2006 die erste Hälfte der Pauschalvergütung an die Beklagte zu 1) hätte zahlen müssen, was allein Kosten von € 210.000,00 zzgl. MwSt. verursacht hätte (vgl. Prospekt Seite 75), so haben die Beklagten dies damit widerlegt, dass diese Kostenposition unter den Anschaffungsnebenkosten verbucht worden und nicht Bestandteil der Verwaltungskosten gewesen sei. Dies erscheint auch insofern stimmig, als es sich hierbei um die Vergütung der Beklagten zu 2) für die Beratung in der Gründungsphase, inklusive der laufenden Tätigkeit bis zur Infahrtsetzung der Schiffe handelte.

89

g) Wesentliches Vertragswerk im Prospekt nicht abgedruckt

90

Der Einwand, der Klägerseite, dass der Dienstleistungsvertrag im Prospekt nicht abgedruckt sei, obwohl es sich dabei um wesentliches Vertragswerk handelt, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 149) hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) auf „§ 2 des Dienstleistungsvertrag zwischen TVP und der Gesellschaft“ Bezug genommen wird. Im Prospekt wird jedoch auf Seite 72/73 dargestellt, welche Vergütungen die Beklagte zu 2) erhält. Dies ist ausreichend. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 des Dienstleistungsvertrages bedurfte es an dieser Stelle nicht. Dass die Beklagte zu 2) aus dem Dienstleistungsvertrag weitere, nicht im Prospekt genannte Vergütungen von der Fondsgesellschaft erhalten hat, behauptet die Klägerseite selbst nicht.

91

h) Fehlerhafte Kalkulation und Prognose der Schiffsbetriebskosten

92

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass hinsichtlich der Prognose der Schiffsbetriebskosten eine jährliche Preissteigerung von 3 % angesetzt wurde.

93

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris).

94

Soweit die Klägerseite mit der tatsächlichen abweichenden Entwicklung gegenüber der Prognose argumentiert, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Hinzu kommt, dass sich zwar aus der Abweichungsanalyse, die Bestandteil des im Jahr 2012 an die Anleger versandten Finanzierungskonzepts war, ergibt, dass die tatsächlichen Betriebskosten in den Jahren 2006 und 2007 die im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten bei weitem überschritten haben (Anl. K 5, Seite 14). Dabei verkennt die Klägerseite aber, dass die Beklagten unwidersprochen dargetan haben, dass die 14 Schiffe der Ein-Schiffgesellschaft schon insgesamt 320 Tage früher in Dienst gestellt wurden als prognostiziert. Dies führte naturgemäß nicht nur zu erheblich höheren Kosten in den Jahren 2006 und 2007, sondern auch zu erheblich höheren Einnahmen gegenüber der Prognose, die die Betriebskosten deutlich überstiegen. Für den Zeitraum 2008 – 2011 ist aus der Abweichungsanalyse keine erheblich von der Prognose abweichende Kostensteigerung ersichtlich.

95

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann die klagende Partei auch keinen Prospektfehler damit begründen, dass sich aus Studien oder Berichten, die wie die Berichte des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) vom September 2010 (Anl. K 11) und Juni 2011 (Anl. K 12) oder die Betriebskostenstudie 2009 der H.N...bank AG (An. K 24) erst Jahre nach Prospektaufstellung erschienen sind, ergebe, dass die im Prospekt angenommene Steigerung der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. unvertretbar gewesen sei.

96

Aus dem Vortrag der klagenden Partei, dass den Beklagten aus anderen von ihnen bereits vor dem streitgegenständlichen Fonds emittierten Schiffsfonds bekannt gewesen sei, dass die Schiffsbetriebskosten in den Jahren vor Prospektaufstellung erheblich stärker als 3 % p.a. angestiegen seien (vgl. Anl. K 19 – K 21), ergibt sich nichts anderes. Die betreffenden Geschäftsberichte datieren erst zeitlich nach Prospektaufstellung. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Schiffe, die Gegenstand dieser Geschäftsberichte sind, hinreichend mit den Schiffen der hier in Rede stehenden Fondsgesellschaft vergleichbar sind, ist auch nicht hinreichend dargetan, dass damit die Kalkulation mit einer durchgängigen jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten um 3 % bis ins Jahr 2023 ex ante betrachtet unvertretbar war. Dies würde voraussetzen, dass im Februar 2006 in vertretbarer Weise nicht davon hätte ausgegangen werden dürfen, dass Phasen stärkerer Anstiege der Schiffsbetriebskosten von Zeiträumen mit geringerer Anstiegen als den prognostizierten 3 % p.a. abgelöst werden, so dass sich der Preisanstieg über die Gesamtlaufzeit der Beteiligungsgesellschaft bis zum Jahr 2023 im Bereich langjähriger Erfahrungswerte bewegen würde.

97

i) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen bestehenden Interessenkonflikt der Beklagten zu 3)

98

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass ein Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) nicht im Prospekt dargestellt wurde. Diese hatte der C...bank AG sowie der DnB Nor ASA im Rahmen der Schiffsfinanzierungsverträge zwar Sicherheiten gestellt und könnte von daher ein Interesse daran gehabt haben, ihre Inanspruchnahme durch die finanzierenden Banken zu vermeiden, sollten die Darlehen notleidend werden. Andererseits hatte sich die Beklagte zu 3) auch mit einem Betrag von über € 20 Mio. an den 14 Ein-Schiffgesellschaften beteiligt und daher ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse daran, dass der Fonds nicht wirtschaftlich scheiterte. In welcher Art und Weise sich die Beklagte zu 3) im Rahmen des Fondskonzepts beteiligt hatte, wird im Prospekt vollständig und zutreffend dargestellt. Weitergehende Hinweise auf einen etwaigen Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) waren nicht erforderlich.

99

j) Irreführende Darstellung zur Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten

100

Die Darstellung der Eigenkapitalbeschaffungskosten auf Seite 78/79 des Prospekts ist nicht irreführend.

101

Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 31, zitiert nach juris). Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris).

102

So reicht es aus, wenn die Anleger aufgrund des aus dem Investitionsplan ersichtlichen absoluten Betrages, der für die Position „Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Platzierungsgarantie, Prospektherstellung“ anfällt, mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen konnten, welchen Anteil an dem auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapital die vorgenannten Weichkostenposition bildet (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris). Dabei ist es unerheblich, wenn im Prospekt der prozentuale Anteil von Weichkostenpositionen an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden, angegeben wird, sofern diese Bezugsgröße genannt wird (Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 33, zitiert nach juris). Der BGH hat es nicht beanstandet, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in der Tabelle der Investitionskalkulation im Prospekt mit dem prozentualen Verhältnis an der Gesamtinvestition ausgewiesen worden sind (Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 18-20, zitiert nach juris).

103

Diesen Anforderungen entspricht vorliegend der Prospekt, wenn man die Kapitalbeschaffungskosten von € 39.450.000,00 zzgl. dem in Fn. 3 genannten Agio von € 9.863.500,00 addiert und ins Verhältnis zu dem Eigenkapital von € 199.270.000,00 setzt. Die Werte lassen sich alle der Doppelseite 78/79 des Prospekts entnehmen.

104

k) Persönliche Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG analog

105

Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog enthält.

106

Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – I-24 U 112/14, 24 U24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 – I-24 U 159/14, 24 U24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff.).

107

Zwar ist zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 – II ZR 268/88, NJW 1990, 1725, Rn. 32, zitiert nach juris). Ob dies nur dann gilt, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Verwaltung Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH (Prospekt Seite 52) keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). Ausweislich § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 136) leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (vgl. Prospekt Seite 52). Unter diesen Umständen käme eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, lässt sich dem Vortrag der Klagepartei nicht entnehmen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Im vorliegenden Fall versprach der Prospekt bei einer Beteiligung von € 100.000,00 nebst 5 % Agio (€ 105.000,00) neben der Kapitalrückzahlung einen Überschuss bei Auflösung des Fonds im Jahre 2023 in Höhe von € 131.703,00 (vgl. Prospekt Seite 98). Dies bedeutet Ausschüttungen über die Rückzahlung des Eigenkapitals hinaus von gut 130 %. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 EUR betrug (Prospekt Seite 52) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt € 197.270.000,00 EUR erhöhen sollte (Prospekt Seite 79) und an dem die Kläger mit einem Betrag von € 20.000,00 beteiligt waren, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klagepartei nach §§ 30, 31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128, Rn. 24, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.

II.

108

Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs hat die Klagepartei auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und kann nicht die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die streitgegenständliche Beteiligung im Annahmeverzug befinden sowie dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von Ansprüchen Dritter, die aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft „MS S.-B.-S.“ mbH & Co. KG resultieren, freizustellen.

III.

109

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

110

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

111

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO (Wert des Zahlungsantrages zuzüglich Ausschüttungen in voller Höhe (sofern Freihaltung von etwaigen Nachteilen beantragt ist); Feststellungsantrag Annahmeverzug sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (sofern beantragt) nicht streitwerterhöhend).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) 96 % und die Klägerin zu 2) 4 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) 91 % und die Klägerin zu 2) 9 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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29
Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.
13
Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitions- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 320/06 Verkündet am:
25. September 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Der Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991 Kommanditbeteiligungen in Höhe von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an zwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insolvent.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen praktisch unveräußerlich seien, dass die Prospektangaben über zu erwartende Mietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebeträge, eines späteren Sanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage in Höhe von insgesamt 135.710,48 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in Anspruch.

4
Landgericht Das hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 € nebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Klägerin Der stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte sich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umstände verpflichtet habe. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie auf die für den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begründeten, nicht speziell hingewiesen habe. Zu den Vergütungen, die der Veräußerer an die von ihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt aufgeführte "Eigenkapitalbeschaffung" in Höhe von 16,55% beim Fonds Nr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Vergütungen für den Vertrieb überschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunftspflicht gegenüber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabhängig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den Beitrittserklärungen übergeben worden seien. Die in den Prospekten verwandte Bezeichnung "Eigenkapitalkosten (u.a.)" lasse den Anleger darüber im Unklaren, dass darunter die Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe die Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennen und durch eine entsprechende Aufklärung ausgleichen müssen.
8
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sei für die Anlageentscheidung des Zedenten ursächlich gewesen. Die dahingehende Vermutung habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie sei deshalb zum Ersatz des investierten Kapitals, einschließlich der Marketinggebühren, des späteren Sanierungsbeitrages des Zedenten für einen Fonds und der entgangenen Zinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Klägerin müsse sich allerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.
9
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die aus Vertragsverletzung haftende Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Zedenten richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus einem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag.
12
Beratungsvertrag Ein kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Beteiligung an den beiden Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundstücksverkauf über 200.000 DM verfügte, von einem Prokuristen der Beklagten empfohlen worden ist.

13
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
14
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts , sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Senat , Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).
15
b) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt , d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine Pflicht zur Aufklärung über für den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 16,55% bzw. 18,8% bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in den Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Bezeichnung als Kosten der "Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)" hat den Anleger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind.
16
Zur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf ausgerichtet , die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, 110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Dafür reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche ausgewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur für im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht worden ist.

III.


17
DasangefochteneUrte il war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt worden sind, dass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weiteren von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -
14
a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Soweit die Revision meint, die Parteien hätten lediglich einen "Anlagevermittlungsvertrag" geschlossen, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsvertrag (nicht Anlagevermittlungsvertrag) konkludent nur dann zustande kommt, wenn ein reiner Anlagevermittler (zur Unterscheidung zwischen Anlagevermittler und Anlageberater vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633, insofern in BGHZ 158, 110 nicht abgedruckt ) ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt und der Anlageinteressent erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in An- spruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 427; vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220; vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05, WM 2007, 585 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, WM 2007, 2228 Rn. 7; Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11). Demgegenüber ist - nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts - zwischen dem Kläger und der Beklagten nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) ein Beratungsvertrag (vgl. auch Senatsurteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686; vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 10 und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12) und nicht lediglich ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, da eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 19).
19
aa) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (BGHZ 123, 126, 128) ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686; vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 10 und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12) und nicht lediglich ein Auskunftsvertrag, da eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 mwN).
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2. a) Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte dem Kläger nach Maßgabe der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (z.B.: BGHZ 158, 110, 116; Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - WM 2005, 1219, 1220 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - WM 2000, 426, 427; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07 - juris Rn. 5). Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 und vom 13. Januar 2000 jew. aaO).
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b) Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage , Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den spe- ziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung , ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als "gut" befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (vgl. Ellenberger , in: Ellenberger/Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen S. 59, 71).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.