Landgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2015 - 304 O 51/15

bei uns veröffentlicht am13.11.2015

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 41.356.352,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf das Jahr aus 2.079.152,83 € seit dem 01.08.2013, aus weiteren 18.997.200,00 € seit dem 01.08.2014 sowie aus weiteren 20.280.000,00 € seit dem 23.10.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 48,7 % und die Beklagte zu 1) 51,3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Nebenintervenientin trägt die Klägerin. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der sogenannten EEG-Umlage in Anspruch, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 von denjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist.

2

Die Klägerin betreibt in den neuen Bundesländern, Berlin und Hamburg ein Hochspannungsnetz als Übertragungsnetz für elektrischen Strom. Die Beklagten sind Unternehmen innerhalb der C.-E.-Unternehmensgruppe, die neben anderen Energiedienstleistungsangeboten Haushalte und kleine Gewerbebetriebe im Rahmen eines sogenannten E. C. mit Energie versorgt. In welcher Form und durch welches Konzernunternehmen die Endverbraucher mit Energie beliefert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der in den Jahren 2012 - 2014 gültigen Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Endkunden sowie zwischen den beteiligten Gesellschaften der C.-E.-Gruppe wird auf die Anlagen K7a, K7b, K9 und K10 Bezug genommen.

3

Die Beklagte zu 2) schloss mit der Klägerin unter dem 17./20.01.2012 einen sogenannten Bilanzkreisvertrag, der gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur die laufende Zuordnung der durch das Leitungssystem übertragenen Gesamtstrommenge an die einzelnen Stromlieferanten ermöglicht (Anlage K6). Im Rahmen dieses Vertrages hat die Beklagte zu 2) lediglich einen eigenen Bilanzkreis mit der Kennung xxxx-E.---B zur Erfassung eigener Stromlieferungen eingerichtet; eine Mitteilung gemäß Ziffer 5.4 des Vertrages über eine Mitnutzung des Bilanzkreises durch andere Händler bzw. Lieferanten hat sie der Klägerin nicht übersandt. Auch laufende elektronische Mitteilungen über die an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen oder Endabrechnungen für das jeweilige Vorjahr gemäß § 49 EEG 2012 haben weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) an die Klägerin übermittelt.

4

Im Jahr 2013 hatte die Klägerin die Beklagte zu 2) – unter deren damaliger Firma m.-e.I. E.. GmbH & Co. KG – vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 2.079.152,83 € in Anspruch genommen (304 O 66/13). Das Landgericht hatte der Klage mit Urteil vom 28.10.2013 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.08.2014 die Klage ab (9 U 197/13). Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Beklagte keine Letztverbraucher mit elektrischer Energie beliefere; dies geschehe durch die ebenfalls der Unternehmensgruppe angehörende m.-p.I. E.. GmbH & Co. KG. Die Firma dieser Gesellschaft lautet heute C.-E. Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, sie ist die hiesige Beklagte zu 1). Ihr hatte die Klägerin in jenem Verfahren 304 O 66/13 mit Schriftsatz vom 27.05.2013 den Streit verkündet.

5

Die Klägerin hatte die EEG-Umlagebeträge für die Monate März 2012 bis Juli 2014 zunächst der Beklagten zu 2) monatlich (Anlage K12) in Rechnung gestellt. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12.08.2014 übersandte sie nunmehr der Beklagten zu 1) unter dem 07.10.2014 die streitgegenständlichen EEG-Umlage-Rechnungen für die Monate Oktober 2012 bis Juli 2014 über insgesamt 41.356.352,83 € (Anlage K14). Auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 entfielen dabei 2.079.152,83 € und auf den Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 39.277.200,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K14 zur Akte gelangten EEG-Umlage-Rechnungen und auf die Forderungsaufstellung unter Ziffer V.3. auf Seite 17 f. der Klagschrift vom 08.01.2015 (Bl. 17 f. d. A.) verwiesen.

6

Mit Schriftsatz vom 26.09.2014 stellte die Klägerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht den Antrag, das örtlich zuständige Gericht für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen beide Beklagten zu bestimmen. Das Oberlandesgericht bestimmte mit Beschluss vom 19.12.2014 das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht (11 AR 34/14). Die Klagschrift vom 08.01.2015 ging am 13.01.2015 beim Landgericht Hamburg ein.

7

Unter dem 24.11.2014 hatte die Beklagte zu 2) vor dem Landgericht Berlin (35 O 347/14) eine negative Feststellungsklage gegen die Klägerin erhoben mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass sie für den Zeitraum Januar 2013 bis Oktober 2014 nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei. Die Klage wurde der Klägerin am 08.01.2015 zugestellt. Am 30.11.2014 hatte sodann auch die Beklagte zu 1) vor dem Landgericht Berlin (40 O 65/14) eine negative Feststellungsklage gegen die Klägerin erhoben mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass sie für den Zeitraum Oktober 2012 bis Oktober 2014 nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei. Diese Klage wurde der Klägerin am 14.01.2015 zugestellt. In jenen Verfahren hat die Klägerin in der Folgezeit Widerklage auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage für die Monate August 2014 bis Dezember 2014 erhoben.

8

Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin, gestützt auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 12.08.2014, von der Beklagten zu 1) die Zahlung der Abschläge für Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von 2.079.152,83 €. Darüber hinaus nimmt sie beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung von Abschlägen in Höhe 39.277.200,00 € für den Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 in Anspruch.

9

Sie leitet die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Endkunden ab, die für die Folgezeit bis Juli 2014 ebenso Gültigkeit hätten. Die Beklagte zu 2) schulde ebenfalls die EEG-Umlage, weil sie nach ihrem erkennbar gewordenen Willen selbst die Rolle der Stromverkäuferin/-lieferantin habe einnehmen wollen, die den Strom in eigener Person bereitgestellt und damit den Anschein einer eigenen (kauf-)vertraglichen Stromveräußerung erweckt habe. Sie habe nämlich die elektrische Energie an die Beklagte zu 1) bzw. die C.-E.N.- und I.. GmbH & Co. KG (seinerzeit m.-g.I. N.. GmbH & Co. KG; nachfolgend kurz: CE Netzbetrieb) weitergeleitet, die sie nach dem Geschäftskonzept der Beklagten in sog. „Nutzenergie“ (Licht, Kraft, Wärme und Kälte) umgewandelt und damit als Letztverbraucher verbraucht hätten; ungeachtet der rechtlichen Angreifbarkeit dieser nur nominellen Umwandlung müsse die Beklagte zu 2) sich an dem von ihr selbst gewählten Konstrukt eines Verbrauchs von Primärenergie zur Schaffung von Nutzenergie festhalten lassen. Da sie darüber hinaus entgegen der Bestimmung in Ziffer 5.4 des Bilanzkreisvertrages nicht angezeigt habe, dass Dritte ihren Bilanzkreis (mit-)nutzten, müsse die Beklagte zu 2) sich zudem so behandeln lassen, als habe sie ihren Bilanzkreis zur Versorgung von Endkunden genutzt, so dass es sich bei allen über diesen Bilanzkreis abgewickelten Stromentnahmen notwendigerweise um eigene Stromlieferungen der Beklagten zu 2) gehandelt haben müsse.

10

Die Klägerin behauptet, die den einzelnen Abschlagsrechnungen zugrunde gelegten Strommengen seien nicht über den tatsächlichen Umfang der von den Beklagten gelieferten Strommengen hinausgegangen. Es seien maximal diejenigen Strommengen in den Monatsrechnungen der Klägerin berücksichtigt worden, die aus dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2) an die Abnahmestellen der einzelnen Versorgungskunden abgegeben worden seien. Die einzelnen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung monatlicher Abschläge seien unabhängig von der Erstellung einer Jahresrechnung entstanden und fällig. Soweit die Berechtigung der Forderungen der Höhe nach in Zweifel gezogen werde, falle die Ermittlung des Umfangs ihrer Stromlieferungen an Letztverbraucher allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn diese einerseits pflichtwidrig die Übermittlung von Daten zu den gelieferten Strommengen verweigerten, andererseits aber ungenaue Abschläge und fehlende Jahresendabrechnungen bemängelten.

11

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf, nicht auf Zahlung der EEG-Umlage in Anspruch genommen zu werden, sei nicht gegeben. Ausweislich der als Anlage K19 vorgelegten C.-E.-Kundeninformation vom 12.11.2013 sei den Verbrauchskunden ab Anfang 2014 ein Preis „inklusive EEG-Umlage“ berechnet worden. Bislang ergangene Gerichtsentscheidungen hätten zwar eine Funktion der CE Netzbetrieb als Letztverbraucher von Stromlieferungen verneint, jedoch zu der Frage, ob die hiesigen Beklagten EEG-Umlage-pflichtige Stromlieferungen an andere Letztverbraucher vorgenommen hätten, keine Stellung genommen. Angesichts der monatlichen Rechnungen der Klägerin habe hierüber kein Zweifel entstehen können.

12

Die Klägerin beantragt,

13

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 2.079.152,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr seit dem 01.08.2013 an die Klägerin zu zahlen, sowie

14

2. beide Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner weitere 39.277.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr aus 26.598.659,00 € seit dem 01.08.2014 und aus weiteren 13.485.320,01 € seit dem 23.10.2014 an die Klägerin zu zahlen.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie halten die Klage im Hinblick auf die von ihnen jeweils beim Landgericht Berlin erhobenen negativen Feststellungsklagen für unzulässig, weil es um den gleichen prozessualen Anspruch gehe und es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht als Leistungswiderklage in dem bereits rechtshängigen Verfahren in Dortmund geltend mache, zumal sie dort wegen der Abschlagszahlungen für August – Dezember 2014 ohnehin Widerklage auf Leistung erhoben habe.

18

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aber auch materiell-rechtlich nicht zu. Die Beklagte zu 2) beziehe ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien aus Norwegen. Das EEG sei auf im Ausland produzierten Strom nicht anwendbar. Da für im Ausland erzeugten Strom keine Einspeisevergütungen gezahlt würden, entstünden keine Kosten, die entsprechend den Mechanismen des EEG und der AusglMechVO auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen umgewälzt werden könnten. Zudem stelle eine Ausweitung der EEG-Umlagepflicht auf Strom, der im europäischen Ausland erzeugt worden sei, eine (mittelbare) Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar und verstoße gegen die Artikel 30, 34, 35, 107 sowie 110 AEUV.

19

Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) seien überdies Schuldnerin der EEG-Umlage; eine gesamtschuldnerische Verpflichtung komme ohnehin nicht in Betracht, weil ein Letztverbraucher immer nur von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert werden könne.

20

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass sie als Energiecontractor und Facilitymanager tätig sei. Sie biete eine Reihe von Energiedienstleistungen gemäß dem EDL-G für Endkunden, aber auch für Versorgungsunternehmen sowie Strom- und Gaslieferanten an und handele zudem mit effizienten Elektrohaushaltsgeräten. Sie sei hingegen keine Elektrizitätsversorgungsunternehmen, denn sie liefere an niemanden Elektrizität. Vielmehr biete sie ihren Kunden ausschließlich die Versorgung mit Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte an, indem sie Lieferverträge mit diversen Anbietern von Primärenergie vermittele; die Primärenergie werde durch einen Erfüllungsgehilfen in Nutzenergie umgewandelt und den Kunden zur Verfügung gestellt.

21

Die abweichende Bewertung durch das OLG hält die Beklagte zu 1) nicht für maßgeblich. Die Nebenintervention in dem ursprünglichen Klagverfahren entfalte im hiesigen Rechtsstreit keine Wirkung, weil es sich wegen der kumulativen Inanspruchnahme beider Beklagter nicht mehr um denselben Streitgegenstand handele.

22

Auch die Beklagte zu 2) wendet ein, dass sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei. Sie liefere keine Elektrizität an Letztverbraucher und unterhalte auch keine vertraglichen Beziehungen zu Letztverbrauchern. Sie beliefere lediglich die CE Netzbetrieb, die elektrische Energie für die Beklagte zu 1) in Nutzenergie umwandele, jedoch keine Energie für den eigenen Verbrauch beziehe und deshalb gerade kein Letztverbraucher sei.

23

Die Beklagten beanstanden ferner, dass für die Jahre 2012 und 2013 spätestens mit dem 30.9 des jeweiligen Folgejahres Abrechnungsreife eingetreten sei, so dass keine Abschlagszahlungen mehr gefordert werden dürften. Versäumnisse bei der elektronischen Mitteilung der Liefermenge nach § 49 EEG seien ihnen nicht vorzuwerfen; die Angabe der tatsächlichen Liefermengen sei ihnen nicht möglich, weil die Meldungen der Verteilnetzbetreiber über den Verbrauch der Endkunden zu 70 % auf Schätzungen und nur zu 30 % auf Angaben von Endkunden über eigene Ablesungen beruhten. Zum einen entspreche das Vertrauen auf die Redlichkeit dieser Angaben nicht einer ordnungsgemäßen Datenerhebung. Zum anderen basierten die Schätzungen der Verteilnetzbetreiber auf veralteten Grundlagen, die die fortschreitende Entwicklung der Endgeräte ebensowenig berücksichtigten wie das veränderte Verbrauchsbewusstsein der Endkunden. Aus diesen Gründen lasse sich keine gesicherte Prognose für angemessene monatliche Abschläge erstellen.

24

Schließlich wenden die Beklagten ein, dass eine Erhebung der Umlage gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Im Vertrauen auf eine Reihe von bundesweiten Gerichtsentscheidungen, die die einzige Lieferempfängerin der Beklagten zu 2), die CE Netzbetrieb, nicht als Letztverbraucherin angesehen hätten (wobei dieser Standpunkt auch immer von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingenommen worden sei), hätten sie die EEG-Umlage ihren Kunden nicht weiterbelasten können und dies auch nicht getan. Es sei deshalb unbillig, wenn sie jetzt diese Umlage entrichten müssten, ohne sie ihrerseits erhalten zu haben.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die Klage ist zulässig.

27

Der Einwand der Beklagten, dass die Erhebung der Leistungsklage unstatthaft sei, da anderweitige Rechtshängigkeit des gleichen prozessualen Anspruchs (§ 261 ZPO) durch die Feststellungsklagen vor dem Landgericht Berlin bestehe, greift nicht.

28

Die (negativen) Feststellungsklagen vor dem Landgericht Berlin lassen die Zulässigkeit der vorliegenden Zahlungsklage umgekehrten Rubrums unberührt. Die Feststellungsklagen begründen weder eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), noch stellt die Klagerhebung vor dem Landgericht Hamburg eine unzulässige Rechtsausübung dar.

29

Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist nicht gegeben. Der Klagegegenstand ist nicht deckungsgleich. Der Gegenstand einer auf Titulierung gerichteten Zahlungsklage geht über die bloße Klärung des Bestehens einer Forderung hinaus. Der Leistungsanspruch geht über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Zahlung verlangt wird. Deshalb begründet eine negative Feststellungsklage keine Rechtshängigkeitssperre für eine später erhobene Leistungsklage (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81 –, juris).

30

Aus diesem Grund sperrt die Rechtshängigkeit einer anspruchsverneinenden (negativen) Feststellungsklage nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Zulässigkeit einer im Nachgang erhobenen aktiven Zahlungsklage.

31

Auch ist der Anspruchssteller in dieser Konstellation nicht darauf verwiesen, seine gegenläufige Zahlungsklage nur noch als Widerklage vor dem bereits mit der Feststellungsklage befassten Gericht zu erheben. Der Kläger hat gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht zwischen mehreren zuständigen Gerichten. Bei der Ausübung der Wahl ist der Kläger frei. Eine Einschränkung des Wahlrechts aufgrund Opportunität ist nicht ersichtlich.

32

Das ausgeübte Wahlrecht, die Leistungsklage am Landgericht Hamburg zu erheben, stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klagerhebung vor dem Landgericht Hamburg ist aus Sicht eines besonnenen Anspruchstellers nachvollziehbar. Am Landgericht Hamburg bestand eine Vorbefassung.

II.

33

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist auch begründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat hingegen in der Sache keinen Erfolg.

1.

34

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung (EEG 2012) für die streitgegenständlichen Zeiträume in der geltend gemachten Höhe (Antrag 1 und 2) zu.

35

Nach dieser Vorschrift können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (nachfolgend: Letztverbraucher) liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 sind auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

a)

36

Die Klägerin ist als regelverantwortliche Netzbetreiberin von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen, unstreitig ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Vorschrift.

37

Die Beklagte zu 1) ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2d EEG 2012 ist dies jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert.

38

Der Begriff des Letztverbrauchers ist im EEG 2012 selbst nicht definiert. Wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Begriffsverwendung im Energierecht kann hierfür jedoch auf die Bestimmung in § 3 Nr. 25 EnwG zurückgegriffen werden (so BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; OLG Hamm, Urteil vom 28, September 2010 - 19 U 30/10 - mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11). Danach sind Letztverbraucher diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

39

Dies sind hier die sogenannten Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnwG, nämlich Privathaushalte und kleine Gewerbetreibende. Sie kaufen Energie für den eigenen Verbrauch, und zwar von der Beklagten zu 1), die ihnen diese Energie in Form von elektrischer Energie und nicht etwa in Form von Nutzenergie liefert.

40

Die Beklagte zu 1) ist dasjenige Unternehmen aus der C.-E.-Gruppe, das Lieferverträge mit den Haushaltskunden abgeschlossen hat. Nach Ziffer 1 der für das Vertragsverhältnis vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K7a bzw. K7b) übernimmt die Beklagte zu 1) es, den Kunden mit Energie zu versorgen. Dieser hat gemäß Ziffer 4 ein Entgelt zu zahlen, das je nach gewähltem Leistungspaket unterschiedlich hoch ist, sich aber in jedem Fall nach einem Preis in „Cent pro kWh elektrischer Energie“ bemisst.

41

Zwar heißt es in Ziffer 1.1 der Bedingungen, dass die Beklagte den Kunden mit „Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet“ versorgt. Dabei sollen die elektrischen Anlagen sowie das Verbrauchsnetz des Kunden nach Ziffer 1.3 der Bedingungen der Beklagten zu 1) „beigestellt“ werden. Unter Verwendung der Anlagen und Verbrauchsnetze der Kunden soll die Umwandlung des über das allgemeine Stromnetz bezogenen elektrischen Stroms in „Nutzenergie“ durch die CE Netzbetrieb erfolgen.

42

Hierzu hat die Kammer jedoch in dem vorausgegangenen Rechtsstreit 304 O 66/13 bereits festgestellt, dass der Verbrauch von elektrischer Energie (Strom) ein tatsächlicher physikalischer Vorgang ist, der allein durch die Betätigung von elektrischen Geräten durch den Haushaltskunden selbst stattfindet nicht durch vertragliche Regelungen über eine fiktive „Beistellung“, die keinerlei reale Einwirkungsmöglichkeit erlaubt (Urteil vom 28.10.2013). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz ebenfalls entschieden, dass Strom und nicht Nutzenergie an die Haushaltskunden geliefert wird (9 U 197/13, Urteil vom 12.08.2014). Das Vorbringen der Beklagten in dem hiesigen Rechtsstreit gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

43

Ungeachtet der Bezeichnung als „Nutzenergie“ ergibt eine an der Lebenswirklichkeit orientierte Auslegung der Vertragsbedingungen, dass die Beklagte mit ihren Haushaltskunden die Lieferung von elektrischer Energie vereinbart und ihnen auch elektrische Energie geliefert hat. Der erkennbare Wille des Kunden war darauf gerichtet, die Energieform zu erhalten, die es ihm ermöglichte, die in seinem Haushalt vorhandenen Endgeräte zu betreiben. Dabei war sein Interesse an der Nutzung dieser Geräte nicht auf die Erzeugung der in den Vertragsbedingungen genannten Energieformen (Licht, Kraft, Wärme, Kälte) beschränkt, die den Bedarf des Kunden nur sehr unvollständig abbilden. So werden alle täglich verwendeten Formen der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenübertragung von den genannten vier Kategorien überhaupt nicht erfasst – die Rechenleistung eines PC ebensowenig wie der Betrieb eines Fernsehers oder Telefons, die Steuerung einer Heizung oder Alarmanlage oder auch nur die Verwendung eines Ladegeräts für akkubetriebene Endgeräte. Diese Nutzung kann der Kunde nur mit elektrischer Energie verwirklichen.

44

Auch wird die tatsächliche Herrschaft über die Geräte allein und ausschließlich durch den Kunden ausgeübt, der nach eigenem Gutdünken Küchengeräte ein- und ausschaltet, Glühbirnen austauscht und ebenfalls nach eigenem Ermessen über die Anschaffung neuer oder den Ersatz defekter Elektrogeräte entscheidet. Und auch der Wille des Kunden geht allein dahin, selbst diese faktische Herrschaft auszuüben. Die vertraglich vorgesehene sogenannte „Beistellung“ der Endgeräte spiegelt sich in der Realität nicht wider. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und der CE Netzbetrieb über Umwandlung von Strom mithilfe der „beigestellten“ Anlagen in Nutzenergie um ein unwirksames Scheingeschäft.

45

Die Beklagte ihrerseits rechnete den Verbrauch von elektrischer Energie ab und ließ sie sich in der entsprechenden Maßeinheit (Cent pro kWh) bezahlen.

46

Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die Bezeichnung „Nutzenergie“ in den Vertragsbedingungen nicht dem wahren Willen der Beteiligten entsprach, der auf den Bezug und die Lieferung von elektrischer Energie gerichtet war. Da der Verbrauch der erworbenen Energie im Haushalt bzw. Gewerbebetrieb der Kunden erfolgte, hat die Beklagte zu 1) Letztverbraucher beliefert.

b)

47

Der Einwand der Beklagten zu 1), dass der Anwendungsbereich des EEG nicht eröffnet sei, da es sich um Importstrom handele, dringt ebenfalls nicht durch.

48

Auf die Herkunft des Stroms kommt es nicht an. Die Anspruchsnorm des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 knüpft tatbestandlich allein an die Lieferung von Strom an Letztverbraucher an. Um die gesetzliche Rechtsfolge (Anfall der EEG-Umlage) auszulösen, muss sich also nur die letzte Stufe der jeweiligen Lieferkette zum Letztverbraucher hin innerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Rechtsordnung vollziehen. Eine Einschränkung oder Differenzierung in Abhängigkeit davon, aus welcher (Bezugs-/Erzeugungs-)Quelle die gelieferten Strommengen ursprünglich stammen, sieht § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 nicht vor.

49

Der mit der EEG-Umlage bezweckte Belastungsausgleich für die an deutsche Grünstrom-Erzeuger gewährten Einspeisevergütungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers solidarisch von den Letztverbrauchern aufgebracht werden. Wenn unter den Stromlieferungen ein Teil aus Importstrom stammt, der keine umlagebedürftige Förderung erfahren hat, und andererseits Teilmengen des in Deutschland geförderten Grünstroms ins Ausland exportiert werden, ohne dass die ausländischen Stromabnehmer sich an der Umlage beteiligen, so ist das im Interesse der Allgemeinheit an einer Förderung regenerativer Energien hinzunehmen.

50

Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Geltung des § 37 EEG 2012 für Importstrom auch nicht gegen Europarechtliche Regelungen.

51

Die Warenverkehrsfreiheit wird durch die Anwendung der EEG-Umlage auf Importstrom nicht verletzt. Denn ein Hemmnis für den freien Warenverkehr kann allenfalls dann entstehen, wenn für den Absatz von Strommengen, die aus dem EU-Ausland importiert werden, andere (ungünstigere) Bestimmungen gelten würden als für den Absatz von Strommengen, die im Inland erzeugt worden sind. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Die Umlage ist für alle Versorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, nach Anfall und Höhe gleich, ganz unabhängig davon, woher sie selbst den Strom beziehen.

52

Die Aufbürdung der EEG-Umlage löst für die Stromimporteure auch keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber inländischen Stromerzeugern aus.

53

Die Beklagten sehen eine solche Benachteiligung in dem Umstand, dass für importierten Strom aus regenerativen Energiequellen („Grünstrom“) keine Einspeisevergütung nach § 16 EEG 2012 gezahlt wurde, die die EEG-Umlage wirtschaftlich ausgleichen würde, während im Inland erzeugter Grünstrom diese Förderung genieße, so dass die EEG-Umlage den Verkäufer von Inlands-Grünstrom wirtschaftlich nicht belasten würde.

54

Es trifft zwar zu, dass die Einspeisevergütung nur für erneuerbare Energien geleistet wird, die in Deutschland erzeugt wurden und nicht für Importstrom. Eine nationale Förderung einer umweltfreundlichen Stromerzeugung nur im Inland ist jedoch als solche zulässig (vgl. EUGH, Urteil vom 1.7.2014, C-573/12; Urteil vom 11.9.2014, C-204/12 bis C-208/12). Die Argumentation der Beklagten verkennt hier, dass Einspeisevergütungen und EEG-Umlagen verschiedene Personenkreise betreffen. Die Einspeisevergütung wird an die Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, d.h. an die Erzeuger von Grünstrom gezahlt. Die EEG-Umlage hingegen wird von den (letztverbraucherbeliefernden) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhoben, also von den Verkäufern von herkömmlichem Strom ebenso wie von Grünstrom. Dass Erzeuger und Verkäufer identisch sind und deshalb die Möglichkeit besteht, dass Einspeisevergütung und EEG-Umlage bei demselben Unternehmen anfallen und sich wirtschaftlich ausgleichen, mag im Einzelfall vorkommen. Ein solches Zusammentreffen ist jedoch weder im EEG vorgesehen, noch liegt es im Regelfall bei den Lieferanten von inländischem Strom vor. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass die Mehrzahl der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die inländischen Grünstrom anbieten, diesen selbst erzeugt und dafür eine Einspeisevergütung erhalten hätten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.

55

Das von den Beklagten hierzu angeregte Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV war nicht zwingend durchzuführen, da die Kammer nicht in letzter Instanz entscheidet.

c)

56

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) die Zahlung der EEG-Umlage für das Jahr 2012 in Höhe von 2.079.152,83 € verlangen, für das Jahr 2013 in Höhe von 18.997.200,00 € und für die Monate Januar bis Juli 2014 in Höhe von insgesamt 20.280.000,00 €.

57

Mit ihren Einwendungen gegen Abschlagszahlungen und zur Abrechnungsreife der Klagforderung ist die Beklagte zu 1) aufgrund eigenen Verhaltens ausgeschlossen (§ 242 BGB analog). Zwar sieht die Kammer die als Anlage K 14 vorgelegten Monatsrechnungen nicht als Endabrechnung im Sinne des § 48 Abs. 2 EEG 2012 an. Die Beklagte zu 1) war als Elektrizitätsversorgungsunternehmen jedoch seinerzeit nach § 49 EEG 2012 verpflichtet, der Klägerin unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dadurch hat sie es der Klägerin unmöglich gemacht, die EEG-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 ordnungsgemäß abzurechnen.

58

Der Einwand, man habe keine Energiemengen mitteilen können, weil die an die Endkunden gelieferten Mengen nur zu ca. 30 % auf abgelesenen Zählerständen, zu rund 70 % aber auf ungenauen Schätzungen des jeweiligen Verteilnetzbetreibers beruhten, greift ebenfalls nicht durch. Es hätte insoweit genügt, wenn die Beklagte die Energiemengen mitgeteilt hätte, die sie ihrerseits gegenüber ihren Kunden abgerechnet und diesen in Rechnung gestellt hat. Wenn ihr dort der Anteil der Zählerablesungen zu gering und der Anteil der Verbrauchsschätzungen zu hoch und diese zu ungenau erschienen wären, hätte sie für entsprechend mehr Fremdablesungen sorgen können.

59

Die Berufung der Beklagte auf eine fehlende Endabrechnung nach § 3 Abs. 6 AusglMechV stellt sich vor dem Hintergrund, dass sie selbst die notwendigen Daten pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat, als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klägerin ist deshalb nicht gehindert, den Umfang der geschuldeten EEG-Umlage ungeachtet der Abrechnungsfristen anhand von Schätzungen zu ermitteln. Dass sie hierfür die Energiemengen zugrunde gelegt hat, die über den Bilanzkreis der Beklagten zu 2) erfasst wurden, gewährleistet, dass maximal die von der C.E.-Gruppe bezogenen Energiemengen berücksichtigt wurden. Die Höhe der für die einzelnen Zeiträume jeweils in Ansatz gebrachten Umlagesätze wurde von den Beklagten nicht angegriffen. Die Schätzungen der Klägerin sind von daher nicht zu beanstanden.

d)

60

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Erhebung der EEG-Umlage treuwidrig sei, weil sie im Vertrauen darauf, dass sie keinen Letztverbraucher beliefere und deshalb nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei, ihrerseits die Umlage nicht gegenüber den Endkunden berechnet habe.

61

Ein Vertrauensschutz bestand für die Beklagte nicht. Die von verschiedenen Gerichten vertretene Auffassung, dass die CE Netzbetrieb nicht als Letztverbraucher anzusehen sei, wird auch von der Kammer geteilt. Allerdings ist die Hoffnung der Beklagten, dass es bei der gewählten Vertragskonstruktion gar keinen Letztverbraucher geben werde und sie auf diese Weise die Zahlung der EEG-Umlage umgehen könne, nicht schutzwürdig. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, handelte es sich bei der Vertragsgestaltung über die ferngesteuerte Umwandlung von Strom in Licht, Kraft, Wärme oder Kälte und die Lieferung derartiger „Nutzenergie“ an die Endkunden um ein nichtiges Umgehungsgeschäft. Wer eine solche Konstruktion zur Umgehung von gesetzlichen Zahlungspflichten wählt, muss mit dem Scheitern rechnen und genießt keinen Vertrauensschutz.

62

Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihren monatlichen Rechnungen über die EEG-Umlage deutlich gemacht hatte, dass sie von einer Letztverbraucher-Belieferung durch die Beklagten ausging und auf der Erfüllung der gesetzlich normierten Zahlungspflicht bestand. Ein Vertrauen auf eine sichere Rechtsposition konnte die Beklagte angesichts dieser laufend erhobenen Forderungen nicht entwickeln.

e)

63

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 in Verbindung mit § 352 Abs. 2 HGB. Da die Beklagte der Klägerin die gelieferten Strommengen entgegen § 49 EEG 2012 nicht mitgeteilt hat, gilt für die Jahre 2012 und 2013 eine Fälligkeit am 01.08. des jeweiligen Folgejahres.

64

Für die Monate Januar bis Juli 2014 hätte die Beklagte nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 monatliche Abschläge zahlen müssen. Die von der Klägerin in den Abschlagsrechnungen bestimmten Fälligkeiten zum 15. des jeweiligen Folgemonats (Anlage K14) sind deshalb nicht zu beanstanden. Zinsen auf die Summen aus diesen Rechnungen begehrt die Klägerin insgesamt erst ab dem 23.10.2014.

65

Soweit die Klägerin über die zuerkannten Zinsen hinaus weitere Zinsen geltend macht, ist die Klage unschlüssig und abzuweisen.

2)

66

Gegen die Beklagte zu 2) besteht kein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage. Sie ist kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012. Auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.8.2014 (9 U 197/13) wird Bezug genommen. Die Kammer macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen, soweit sie die Beklagte zu 2) des hiesigen Verfahrens betreffen.

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1 ZPO.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

69

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom 04.11.2015 und vom 11.11.2015 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2013, Az. 304 O 66/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2013, Az. 304 O 66/13, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt bis zum 8. Juli 2014 23.884.352,83 €, danach beträgt der Streitwert 2.079.152,83 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die sogenannte EEG-Umlage gemäß § 37 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 23. August 2012 (BGBl. I 2012, S 1754; nachfolgend: EEG 2012).

2

Die Klägerin ist einer von vier in Deutschland ansässigen und tätigen Übertragungsnetzbetreibern und betreibt in ihrer Regelzone, die die neuen Bundesländer, Berlin und Hamburg umfasst, das Übertragungsnetz für Strom der höchsten Spannungsstufe.

3

Ziel und Zweck des EEG ist die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber verpflichtet, den in förderungswürdigen Anlagen erzeugten Strom von den Anlagenbetreibern abzunehmen und über den marktüblichen Konditionen zu vergüten.

4

Im EEG ist ein mehrstufiger Belastungsausgleich vorgesehen. In der ersten Stufe nehmen die aufnahme- und vergütungspflichtigen Verteilnetzbetreiber den durch förderungswürdige Anlagen erzeugten Strom in ihr Netz auf und entrichten hierfür die gesetzliche Pflichtvergütung gemäß EEG. In der 2. Stufe erhalten die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber diese Strommengen von den Verteilnetzbetreibern und entrichten hierfür ihrerseits die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung. In der 3. Stufe findet sodann ein sogenannter horizontaler Belastungsausgleich unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen sowie des Strombedarfs in den jeweiligen Regelzonen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern statt, d.h. die Strommengen sowie die finanziellen Belastungen werden unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt.

5

Die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber haben sodann die Möglichkeit, die so aufgeteilten Strommengen an der Strombörse zu vermarkten, im Übrigen gehen die Strommengen in den Gesamtstrom innerhalb des Übertragungsnetzes auf. Dem Ausgleich der Differenzen zwischen der von der Klägerin gezahlten Pflichtvergütung sowie der durch die Vermarktung des Stroms erzielten Erlöse dient die sog. EEG-Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verlangen können, § 37 Abs. 2 EEG.

6

Für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2012 beträgt die EEG-Umlage 3,592 Cent je Kilowattstunde Strom (Anlage K1), die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen innerhalb der jeweiligen Regelzone an Letztverbraucher liefert.

7

Die Beklagte ist eines von drei rechtlich selbständigen Unternehmen der sogenannten m.-Unternehmensgruppe, die unter der Marke „C. “ verschiedene Leistungen und Dienstleistungen im Energiebereich anbietet. Komplementärin aller Unternehmen ist die m. GmbH.

8

Die Beklagte ist ein Versorger für Primärenergie wie z.B. Strom und bietet u.a. die Belieferung mit elektrischer Energie an. Die Beklagte verkauft und liefert über einen Rahmenvertrag Strom an die m.-g. GmbH & Co. KG, die Streitverkündete zu 1. (nachfolgend: m.-g.). Ob die Beklagte darüber hinaus weitere Kunden mit Strom beliefert, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte leitet von ihr erworbenen Strom durch das Netz der Klägerin bis zum Anschlusspunkt und dem Zähler.

9

Die m.-p. GmbH & Co. KG, die Streitverkündete zu 2. (nachfolgend: m.-p.) bietet die Belieferung von Kunden mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte an, die die m.-p. (1.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der m.-p., Anlage B 2) wie auch die Beklagte als Nutzenergie bezeichnen. Das Auftragsformular erfragt Angaben zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des aktuellen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch an Strom in kWh pro Jahr. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Außerdem bietet die m.-p. kostenpflichtige Energiedienstleistungen wie eine Energieberatung sowie die Bewirtschaftung des Kundennetzes an, die auch unabhängig von der Belieferung mit Nutzenenergie in Anspruch genommen werden können. Bei einer kombinierten Bestellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen sieht der zwischen der m.-p. und der m.-g. bestehende Energiedienstleistungsvertrag (Anlage B7) eine Verpflichtung der m.-g. - die die Beklagte selbst als Erfüllungsgehilfin der m.-p. bezeichnet - gegenüber der m.-p. vor, die von der Klägerin bis zum Anschlusspunkt und Zähler gelieferte Primärenergie, hier Strom, in Nutzenergie umzuwandeln; im Gegenzug verpflichtet sich die m.-p., der m.-g. die Nutzung, insbesondere die Steuerung der Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz entgeltlich beizustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Energiedienstleistungsvertrag vom 17. Juni 2011 (Anlage B7) Bezug genommen, der im Übrigen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistungen der m.-p. (Anlage B2) entspricht. In diesem Zusammenhang wird die m.-g. von der m.-p. bei dem zuständigen Verteilnetzbetreiber als neuer Anschlussnutzer an- und der bisherige (Haushalts)Kunde abgemeldet.

10

Die den Aufträgen zwischen den Kunden und der m.-p. (Anlage B1) zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistungen (Anlage B2, nachfolgend: AGB) sehen ebenfalls vor, dass sich die Kunden zu einer entgeltlichen „Beistellung“ ihres Verbrauchsnetzes sowie ihrer Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie (Ziffer 2.1.1 AGB) verpflichten. Das Risiko des Anlagenbetriebs einschließlich Wartung und Reparaturen sowie die Verpflichtung zur Instandhaltung der Anlagen sollen beim Kunden verbleiben (Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 AGB). Bei Bedarf soll den Kunden ein entgeltpflichtiger technischer Kundendienst für die Störungsbehebung sowie eine Störmeldezentrale seitens der m.-p. zur Verfügung stehen (Ziffer 2.1.1 und 4.1 AGB). Die Abrechnung der gelieferten Energiemengen erfolgt durch die m.-p. gegenüber dem Kunden auf der Basis einer Grundgebühr sowie eines Arbeitspreises pro Kilowattstunde (Anlagen B1, B3) auf der Grundlage der von dem zuständigen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchs- bzw. Ablesedaten, wobei die Ablesung der Messeinrichtungen zum Zwecke der Verbrauchsabrechnung auf Verlangen der m.-p. durch den Kunden durchzuführen ist (Ziffer 4.3.1 und 9 ABG).

11

Die m.-g. soll als Erfüllungsgehilfin der m.-p. für den Betrieb und die Bewirtschaftung des Versorgungsnetzes zuständig sein (Präambel der AGB) sowie im Rahmen eines Energiedienstleistungsvertrages die an der Anschlussstelle bezogene elektrische Energie in Nutzenergie umwandeln.

12

Die Beklagte unterhält bei der Klägerin einen sogenannten Bilanzkreis auf der Grundlage des Bilanzkreisvertrages vom 17./20. Januar 2012 (Anlage BB1). Das Bilanzkreissystem dient innerhalb einer Regelzone der Zuordnung des in das Leitungssystem eingespeisten Stroms zu dem von dem Endkunden entnommenen Strom. Die Führung der Bilanzkreise obliegt den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern. Die Klägerin hat für die Beklagte den Bilanzkreis „11X...“ eingerichtet.

13

Die Klägerin stellte der Beklagten für das Kalenderjahr 2012 monatlich anteilige Beträge auf die EEG-Umlage in Rechnung; die Beklagte leistete hierauf keine Zahlung.

14

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 EEG für den Monat Oktober 2012 in Höhe von € 1.360.752,83 sowie für die Monate November und Dezember 2012 in Höhe von jeweils € 359.200,00 (Anlagen K3 bis K5).

15

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei als alleinige Nutzerin des Bilanzkreises Lieferantin im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012. Die Beklagte habe auch Letztverbraucher im Sinne der Vorschrift beliefert. Hierfür spreche bereits der Anschein, der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K5), die die Belieferung mit Strom zum Gegenstand haben, gesetzt werde; ferner spreche hierfür der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten (Anlage K6). Es sei unerheblich, ob die Lieferung an die m.-g. oder an die jeweiligen Wohnungsinhaber erfolgt sei. In beiden Fällen läge ein Verbrauch des gelieferten Stroms vor, entweder durch Umwandlung in Nutzenergie durch die m.-g. oder die faktische Stromabnahme durch die Kunden. Die Klägerin trägt weiter vor, dass maßgeblich für das Vorliegen einer Lieferung allein die faktische Stromentnahme sein könne und nicht eine etwaige vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und den Kunden, da ansonsten eine Umgehung des EEG drohe.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.079.152,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.360.752,83 seit dem 16. November 2012, aus weiteren € 359.200,00 seit dem 18. Dezember 2012 und aus weiteren € 359.200,00 seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie keine Letztverbraucher im Sinne des EEG bzw. § 3 Nr. 25 EnWG beliefere. Eine Lieferung im Sinne der Vorschrift setze stets das Bestehen eines Vertrages zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Letztverbraucher voraus, daran fehle es hier. Die Endkunden würden auch keine Elektrizität kaufen, sondern Nutzenergie. Auch sei die EEG-Umlage anders zu berechnen, da sie, die Beklagte, ausschließlich Ökostrom liefere.

21

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der EEG-Umlage verurteilt.

22

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die m.-g. kein Letztverbraucher sei, da schon nicht erkennbar sei, dass überhaupt ein Verbrauch von Strom durch diese stattfinde. Tatsächlich erfolge der Verbrauch, der ein tatsächlicher physikalischer Vorgang sei, durch die Betätigung von elektrischen Geräten, über die weiterhin allein der Kunde die Sachherrschaft ausübe. Jedenfalls aber läge kein Eigenverbrauch der m.-g. vor, da diese die Nutzenergie gerade nicht selbst nutze, sondern gegen Entgelt an Dritte weiter gebe.

23

Maßgeblich sei, dass die Beklagte faktisch Letztverbraucher mit Strom beliefert habe, eine vertragliche Beziehung zwischen diesen sei nicht erforderlich. Der von der Beklagten behauptete Betrieb der Hausnetze durch die m.-g. sei eine rein fiktive vertragliche Konstruktion, Betreiber des Hausnetzes und Empfänger der Stromlieferung sei allein der Endkunde. Der Kunde habe auch elektrische Energie und keine Nutzenergie gekauft, die vorgesehene Umwandlung durch die m.-g. fingiere eine Einwirkung, die tatsächlich nicht stattfinde und die im Ergebnis die Erhebung der EEG-Umlage unterlaufen würde; die entsprechenden vertraglichen Regelungen seien wirkungslos. Es liefe der gesetzlich bezweckten solidarischen Aufbringung der Einspeisevergütung zuwider, wenn der Letztverbrauch durch vertragliche Absprachen aufgehoben werden könne.

24

Gegen das ihr am 31. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 15. November 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 17. Dezember 2013 fristgerecht begründet.

25

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft auf die faktische Stromlieferung an Letztverbraucher abgestellt habe und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen, dass es für die Frage der Letztverbrauchereigenschaft auf die vertraglichen Beziehungen ankomme, die Endkunden hätten den Strom jedoch nicht von der Beklagten gekauft bzw. entgeltlich erworben. Eine entgeltliche Stromlieferung finde allein im Verhältnis der Beklagten zur m.-g. statt, die den Strom jedoch nicht verbrauche, sondern als Erfüllungsgehilfin der m.-p. in Nutzenergie umwandele und damit weiterleite. Darüber hinaus liege auch eine unvollständige Tatsachenfeststellung vor, da das Landgericht seiner Wertung zugrunde gelegt habe, dass die Endkunden Energie bei der Beklagten gekauft hätten, ohne den von der Beklagten angebotenen Beweis für die Behauptung, dass sämtliche Kunden ausschließlich vertragliche Beziehungen zur m.-p. unterhielten, nachzugehen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

unter Abänderung des am 28. Oktober 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 304 O 66/13, die Klage abzuweisen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 - in zweiter Instanz - hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

31

Ergänzend wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

II.

32

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

33

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Leistung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 zu.

34

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (nachfolgend: Letztverbraucher) liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 sind auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

a)

35

Die Klägerin ist als regelverantwortliche Netzbetreiberin von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen, ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Vorschrift.

b)

36

Die Beklagte ist jedoch kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert.

aa)

37

Gemäß § 3 Ziffer 2d EEG 2012 ist ein "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert. Letztverbraucher ist hier der Haushaltskunde.

38

Nach der Vorschrift des § 3 Nr. 25 EnWG sind Letztverbraucher natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Die Vorschrift setzt Artikel 2 Nr. 9 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt um (nachfolgend: Elektrizitätsrichtlinie, amtliche Begründung des Entwurfes des EnWG, BT-Drs. 15/3917, S. 49). In Art. 2 Nr. 9 der Elektrizitätsrichtlinie ist der Begriff des „Endkunden“ dahin gehend bestimmt, dass es sich dabei um Kunden handelt, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen.

39

Im EEG 2012 ist der Begriff des Letztverbrauchers dagegen nicht definiert. Es ist jedoch anerkannt, dass der Letztverbraucher-Begriff im Energiewirtschaftsrecht einheitlich zu verwenden und somit ein Rückgriff auf die Legaldefinition des § 3 Nr. 25 EnWG zulässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 19 U 30/10 - mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11 -; die Definition für das EEG übernehmend auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; die Definition für die StromNEV übernehmend BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08; jeweils zitiert nach juris).

40

Diese Auffassung findet eine Stütze auch in der aus dem Entwurf vom 11. April 2014 (BT-Drs. 157/14) zu dem am 21. Juli 2014 verkündeten und am 1. August 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (nachfolgend: EEG 2014) erkennbaren Intention des Gesetzgebers. Mit diesem Entwurf soll in § 5 Nr. 24 EEG 2014 erstmalig der Begriff des Letztverbrauchers in das EEG aufgenommen und legaldefiniert werden. Danach soll Letztverbraucher sein: "jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht". Zur Begründung führt der Gesetzesentwurf aus:

41

"Die Begriffsdefinition wird aufgenommen, weil der Begriff des Letztverbrauchers für die Frage, wer nach § 57 Abs. 2 EEG 2014 die EEG-Umlage zu zahlen hat, eine entscheidende Rolle spielt. Der Begriff des Letztverbrauchers entspricht inhaltlich der Definition in § 3 Nr. 25 EnWG. Allerdings muss der Begriff leicht modifiziert werden, weil die Definition des § 57 EEG nicht zum Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes passt. Letztlich kommt es im EEG nicht darauf an, ob der Strom geliefert oder selbst erzeugt wird. Strom verbraucht auch, wer diesen selbst erzeugt."

42

Diese Begründung korrespondiert mit dem ebenfalls neu in das EEG aufgenommenen Begriff „Eigenversorgung“ (§ 5 Nr. 12 EEG 2014), die definiert wird als "der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.“

43

Die Beschlussempfehlung nebst Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 26. Juni 2014 (BT-Drs. 18/1891) führt hierzu aus (S. 171):

44

An den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) sollen alle Stromverbraucher in adäquater Weise beteiligt werden, ohne dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gefährdet würde. Daher sieht der Entwurf eine Regelung für eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom vor. Laut Entwurf werden Eigenversorger grundsätzlich Elektrizitätsversorgungunternehmen gleichgestellt und damit zur Zahlung der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet.“

45

Bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf ist insoweit ausgeführt:

46

"Das Gesetz bezieht die Eigenversorgung mit Strom durch neue Stromerzeugungsanlagen stärker als bislang in die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ein. Hierzu werden Eigenversorger grundsätzlich den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt. Sie sind damit den Übertragungsnetzbetreibern zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. (BT-Drs. 157/14, S. 157)."

47

Entsprechend dieser Intention ist in das EEG 2014 mit § 61 EEG 2014 die EEG-Umlagepflicht für die Eigenversorgung von Letztverbrauchern aufgenommen worden; die Regelung der EEG-Umlagepflicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist unverändert, nunmehr als § 60, in das EEG 2014 aufgenommen worden.

48

Die Modifikation der aus § 3 Nr. 25 EnWG folgenden Legaldefinition beschränkt sich somit darauf, den Begriff des Stromverbrauchs dahingehend klarzustellen, dass nicht nur von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferter, sondern auch selbst erzeugter Strom einem „Verbrauch“ unterliegt. Ebenso wird aus der Formulierung in § 61 EEG 2014, wonach die Übertragungsnetzbetreiber von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung anteilig die EEG-Umlage verlangen können deutlich, dass es sich bei den Eigenversorgern um einen Unterfall der Letztverbraucher handelt.

49

Es liegt mithin eine Erweiterung der bisherigen Definition des Letztverbrauchers vor, woraus zugleich folgt, dass im Anwendungsbereich des EEG 2012 eine gegenüber der Definition des § 3 Nr. 25 EnWG einschränkende Auslegung des Begriffs des Letztverbrauchers vom Gesetzgeber gerade nicht intendiert war, zumal auch die Definition des Elektrizitätsversorgungsunternehmens als "jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert" unverändert in das EEG 2014 übernommen worden ist (§ 5 Nr. 13 EEG 2014).

50

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass ein Verbrauch von elektrischer Energie durch die m.-g. vorliege, da diese aufgrund der vertraglichen Konstruktion verpflichtet sei, den ihr von der Beklagten aufgrund des Rahmenvertrages gelieferten Strom in Nutzenergie umzuwandeln und dass in der Umwandlung in Nutzenergie ein Verbrauch im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012 liege, trifft diese Auffassung nicht zu. Zum einen sind die auf die Umwandlung des an die m.-g. gelieferten Stroms in Nutzenergie gerichteten vertraglichen Vereinbarungen unwirksam. Zum anderen fehlt es der m.-g. an der tatsächlichen Sachherrschaft über die elektrischen Geräte.

51

Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beklagten wird die m.-g. in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfin der m.-p. im Rahmen der zwischen der m.-p. und den jeweiligen Kunden geschlossenen Verträge tätig, eine entsprechende Regelung enthält die Präambel der in den jeweiligen Vertrag zwischen dem Kunden und der m.-p. einbezogenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung" (Anlage B3).

52

Bereits die Auslegung der zwischen dem jeweiligen Endkunden und der m.-p. geschlossenen Vereinbarung ergibt, dass die m.-p. tatsächlich Strom und nicht von der m.-g. umgewandelte Nutzenergie an die Kunden liefert.

53

Zwar haben die jeweiligen Endkunden und die m.-p. nach dem Wortlaut der geschlossenen Vereinbarung neben der jeweiligen Energiedienstleistung die Lieferung von Nutzenergie, bestehend aus Licht, Kraft, Wärme und Kälte vereinbart (Ziffer 1.1 AGB, Anlage B3).

54

Dieser Wortlaut steht einer Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen jedoch nicht entgegen, § 133 BGB. Die für die Auslegung erforderliche Auslegungsbedürftigkeit fehlt nur dann, wenn eine Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat. Daran fehlt es hier jedoch. Wortlaut und Zweck der Willenserklärung sind nicht miteinander in Einklang zu bringen mit der Folge, dass das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer etwaigen versehentlichen oder bewussten Falschbezeichnung hat (Palandt-Ellenberger, BGB, aaO, § 133 Rn. 8). Der Gegenstand, der nach dem Willen der Parteien Vertragsinhalt sein soll, kann nicht dadurch geändert werden, dass für ihn eine andere Bezeichnung gewählt wird.

55

Der erkennbare Wille des jeweiligen Endkunden ist hier darauf gerichtet, die Energieform zu erhalten, die es ihm ermöglicht, die in seinem Haushalt vorhandenen Endgeräte zu betreiben. Hierfür genügt eine etwaige von der m.-p. gelieferte „Nutzenergie“ nicht, da diese nach der vertraglichen Vereinbarung und dem Vorbringen der Beklagten lediglich „Licht“, „Kraft“, „Wärme“ und „Kälte“ umfasst. Damit fehlt die Energieform, die erforderlich ist, um z.B. einen PC oder einen Fernseher zu betreiben. Diesen Betrieb ermöglicht dem Endkunden allein elektrische Energie.

56

Auch findet tatsächlich die Nutzung und Steuerung der Endgeräte bzw. Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie im Sinne von Ziffer 1.3 und 2.1.2 AGB (Anlage B2) weiterhin allein durch die jeweiligen Endkunden statt. Allein diese üben die faktische und tatsächliche Herrschaft über die in ihrem Haushalt vorhandenen Küchengeräte, Waschmaschinen, Fernseher, Computer, Radios, Telefone etc. aus. Und auch der Wille des Kunden geht allein dahin, selbst diese faktische Herrschaft auszuüben. Keinem Kunden wäre damit gedient, wenn in seiner Abwesenheit eine für die m.-p. handelnde Person z.B. seinen Toaster bedient, den Fernseher ein- oder den Kühlschrank ausschaltet.

57

Hinzu tritt das äußere Erscheinungsbild des Vertrages, welches sich aus dem Auftragsformular (Anlage B1) ergibt. Danach bestellt der Kunde Energie zu einer monatlichen Grundgebühr nebst einem Arbeitspreis von Cent pro Kilowattstunde, was typischerweise dem Erscheinungsbild eines Stromliefervertrages entspricht. Ebenso typisch ist die Angabe des bisherigen Bedarfs an Primärenergie (Strom, Gas, Öl oder Kohle) in der entsprechenden Arbeitsform (kWh, Liter oder to), die üblicherweise abgefragt wird, um anhand des bisherigen Verbrauchs die Abschlagszahlungen für die zukünftige Energielieferung ermitteln zu können. Hinzu tritt, dass gemäß Ziffer 4.3.1 und 9.1. der AGB die Abrechnung der gelieferten Energiemengen auf der Grundlage der von dem zuständigen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchs- und Ablesedaten erfolgt und nicht etwa aufgrund von etwaigen Verbrauchsdaten der m.-g. als angemeldete Anschlussnutzerin und angebliche Verbraucherin des Stroms. Insbesondere findet auch keine Erfassung und damit auch keine Abrechnung des angeblichen Umwandlungsprodukts „Nutzenergie“ statt.

58

Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages erwartet der Kunde somit eine Lieferung von Strom als Hauptleistungspflicht der m.-p.. Den sich aus Ziffer 1.1., 1.3ff und 2.1 der AGB folgenden Bestimmungen kann der Kunde hingegen nicht entnehmen, dass Gegenstand der Hauptleistungspflicht nunmehr etwas anderes, nämlich die Belieferung mit Nutzenergie unter Überlassung der tatsächlichen Sachherrschaft über seine Anlagen und Verbrauchsgeräte, sein soll.

59

Im Übrigen wären die auf die Umwandlung von Strom in bzw. Lieferung von Nutzenergie abzielenden Klauseln in den ABG der m.-p. auch gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der m.-p. einbezogen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner, hier der Kunde, mit ihnen nicht zu rechnen brauchte.

60

Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages liegt, wie bereits ausgeführt, ein Vertrag über die Lieferung von Strom vor. In diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung des Kunden, der m.-p. und darüber hinaus auch der m.-g. als deren Erfüllungsgehilfin die Nutzung und Steuerung der in seinem Haushalt vorhandenen Küchengeräte, Waschmaschinen, Fernseher, Computer, Radios, Telefone etc. in deren alleiniger Verantwortlichkeit zu überlassen sowie der m.-p. und der m.-g. hierfür jederzeitigen Zugang zu seinen Geräten und den hierfür maßgeblichen Örtlichkeiten, mit anderen Worten: zu seiner Wohnung, zu ermöglichen, derart ungewöhnlich, dass der Kunde mit diesen Bestimmungen nicht zu rechnen braucht.

61

Die Klausel ist auch überraschend. Nach den Bestimmungen in den AGB wäre es denkbar, dass sich die m.-p. sowie die von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen jederzeit, auch in Abwesenheit des Kunden, Zutritt zu dessen Wohnung verschaffen und dort, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kunden, z.B. seinen Toaster bedienen, den Fernseher ein- oder den Kühlschrank ausschalten. Dies stellt eine erhebliche Diskrepanz zu der Erwartung des Kunden dar, im Wesentlichen die Energieform zu erhalten, die es ihm ermöglicht, die in seinem Haushalt vorhandenen Endgeräte zu betreiben. Hinzu tritt, dass die entsprechenden Bestimmungen in den AGB auch nicht drucktechnisch besonders hervorgehoben sind, so dass eine Kenntnisnahme von einem typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden auch nicht zu erwarten ist.

62

Die von der m.-p. an den Kunden zu entrichtende Vergütung für die Beistellung seiner Anlagen in Höhe von einem Cent pro Kilowattstunde elektrischer Energie (Ziffer 4.6 AGB) stellt demgegenüber keinen angemessenen Ausgleich dar, der geeignet wäre, die Klausel als noch vereinbar mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages im Übrigen erscheinen zu lassen, zumal nach Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 AGB die Wartungs- und Instandhaltungs- sowie Instandsetzungspflicht für seine Anlagen weiterhin bei dem Kunden verbleibt.

63

Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der zwischen den Kunden und der m.-p. bestehende Vertrag im Übrigen wirksam, es besteht ein Stromliefervertrag zwischen der m.-p. und den Kunden.

64

Die zwischen der m.-p. und der m.-g. bestehende Vereinbarung, nach der die m.-g. verpflichtet ist, die von der Klägerin bis zum Anschlusspunkt und Zähler gelieferte Primärenergie, hier Strom, in Nutzenergie umzuwandeln und die m.-p. hiermit zu versorgen, ist als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB unwirksam.

65

Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Erklärender und Erklärungsempfänger einvernehmlich zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten sollen, mithin ein Rechtsbindungswille fehlt (BGH, Urteil vom 24.01.1980 - III ZR 169/78 - zitiert nach juris). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in einem Vertrag Pflichten nur zum Schein übernommen werden (Erman-Arnold, BGB, 13. Auflage 2011, § 117 Rn. 5). Das ist hier der Fall.

66

Nach den Bedingungen des zwischen der m.-g. und der m.-p. bestehenden Vertrages (Anlage B7) ist die m.-p. verpflichtet, der m.-g. die Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie und das Verbrauchsnetz entgeltlich beizustellen, wobei die Steuerung der Anlagen in alleiniger Verantwortung der m.-g. erfolgen soll; die entsprechenden Regelungen in den in das Vertragsverhältnis mit den Endkunden einbezogenen AGB der m.-p. und in dem Energiedienstleistungsvertrag zwischen der m.-g. und der m.-p. sind insoweit wortgleich. Die m.-p. verfügt jedoch unstreitig weder über eigene Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie noch über ein Verbrauchsnetz, sie kann allenfalls ihrerseits Rechte an den kundenseitigen Anlagen und Netzen einräumen, wenn die entsprechenden Vereinbarungen mit den Kunden wirksam sind. Insofern passen die vorliegenden vertraglichen Bedingungen schon vom Wortlaut her nicht zu den tatsächlichen Umständen, schon dies spricht für das Vorliegen eines Scheingeschäftes.

67

Die vertraglichen Bestimmungen sind vielmehr ersichtlich darauf ausgelegt, die m.-g. allein deshalb zur Erfüllungsgehilfin der m.-p. zu machen, um den Schein zu erwecken, dass die m.-p. nicht Stromlieferantin für die Kunden als Letztverbraucher ist. Tatsächlich führt die m.-g. jedoch keine Tätigkeiten aus, die zu einer Umwandlung des Stroms in Nutzenergie führen würden. Physikalisch wird Strom in demselben Moment erzeugt, in dem er verbraucht wird. Die Erzeugung folgt dem Verbrauch elektrischer Energie (Danner/Theobald-Lüdtke-Handjery, Energierecht, Band 1, § 20 Abs. 1a EnWG Rn. 13), der in dem Moment erfolgt, in dem z.B. der Röstvorgang am Toaster gestartet oder eine Kaffeemaschine eingeschaltet wird. Der entsprechende Vorgang in den elektrischen Geräten - beispielsweise die Wärmeerzeugung - zehrt die entnommene elektrische Energie auf; dies stellt den Letztverbrauch von Strom dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08 - zitiert nach juris). Dieser Letztverbrauch setzt voraus, dass derjenige, der den Verbrauchsvorgang startet, auch tatsächlich die Sachherrschaft über die Geräte ausübt. Wie das Landgericht somit zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Verbrauch von Strom primär um einen tatsächlichen physikalischen Vorgang durch die Betätigung von elektrischen Geräten durch denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Geräte ausübt. Dies ist hier, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, der jeweilige (End)Kunde.

68

Das Erfordernis der Sachherrschaft ergibt sich auch aus § 19 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung in der Fassung vom 1. November 2006 (nachfolgend: NAV). Gemäß § 19 NAV ist der Anschlussnutzer verpflichtet, Anlagen und Verbrauchsgeräte so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt jedoch zwingend voraus, dass der jeweilige Anschlussnehmer oder -nutzer auch tatsächlich die Möglichkeit hat, dergestalt auf seine Anlagen und Verbrauchsgeräte einzuwirken, dass Störungen vermieden werden.

69

Schließlich ergibt sich auch aus dem Begriff des Betriebs einer Anlage das Erfordernis der tatsächlichen Sachherrschaft. Anlagenbetreiber ist, wer ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03; Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 280/05 - zitiert nach juris). Auch dies setzt voraus, dass der Betreiber die Sachherrschaft über die maßgebliche Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage und ihre Betriebsweise hat; darüber hinaus muss er das wesentliche wirtschaftliche Risiko der Anlage tragen.

70

Das wirtschaftliche Risiko der Anlage liegt schon nach den vertraglichen Vereinbarungen sowohl zwischen der m.-g. und der m.-p. als auch im Verhältnis der m.-p. zu den Endkunden allein weiterhin bei dem Kunden, der gemäß Ziffer 2.1.1. der AGB die Kosten für die Wartung sowie die Reparaturen übernimmt.

71

Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die m.-g. die Sachherrschaft über die ihr von der m.-p. beigestellten Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie, mit anderen Worten: die Verbrauchsgeräte, tatsächlich ausübt und so eine Tätigkeit ausführt, die zu einer Umwandlung des ihr gelieferten Stroms in Nutzenergie führen würde.

72

Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten sowie der m.-g. und der m.-p. hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 nicht nachvollziehbar erläutern können, wie die m.-g. die Umwandlung von Strom in Nutzenergie vollzieht, sondern sich auf die Erläuterung der angebotenen Energiedienstleistungen (Ziffer 4.1 der AGB) beschränkt.

73

Das Ziel der Energieeffizienz sowie der Energiedienstleistungen gemäß Ziffer 4.1 der AGB kann jedoch auch auf anderem Wege erreicht werden als durch die Lieferung von Nutzenergie. Für das Standardpaket EDL (Ziffer 4.1.1 AGB) liegt dies auf der Hand. Das Paket beinhaltet neben der Nutzenergielieferung allein die Übernahme des Energieeffizienzrisikos gemäß Ziffer 2.2. AGB, ohne Arbeits- und Materialaufwand; hierfür bedarf es weder der Übertragung des Verbrauchsnetzes noch der Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie. Entsprechendes gilt für das Effizienzpaket EDL (Ziffer 4.1.2 AGB); weder die hierin enthaltene Energieeffizienzberatung noch das Energiecontrolling sind davon abhängig, dass das Verbrauchsnetz oder die Anlagen der m.-p. übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Komfortpaket EDL (Ziffer 4.1.3) - zusätzlich noch die „daraus resultierenden Kosten aus Arbeitsaufwand“ übernommen werden.

74

Die Tatsache, dass die Leistungen der Energieberatung und Energieeffizienz von der vereinbarten Nutzenergielieferung unabhängig sind, hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten sowie der m.-g. und der m.-p. letztlich selbst bestätigt, in dem er ausgeführt hat, dass von den vorhandenen etwa 400.000 Kunden der m.-p. etwa 150.000 Kunden, mithin 37,5%, nur die Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und keine Energie von der m.-p. beziehen. Auch dies zeigt, dass die Leistungen der m.-p. es nicht bedingen, dass dieser seitens der Kunden stets das Verbrauchsnetz sowie die Verbrauchsgeräte zur Nutzung und Steuerung zwecks Erzeugung von Nutzenergie überlassen werden und dass insoweit die Übernahme der Pflicht zur Lieferung von Nutzenergie durch die m.-p. nur zum Schein stattfindet.

75

Die - unwirksamen - Vereinbarungen um die „Beistellung“ des Verbrauchsnetzes des Kunden haben auch keinen Einfluss auf die Energieeffizienz. Sie haben insbesondere keinen Energieeffizienzgewinn zur Folge. Der Kunde der m.-p. mag infolge vorgenommener Beratungsleistung sich entschließen, sparsamere Geräte einzusetzen oder sie sparsamer zu nutzen. Eine damit verbundene Energieeinsparung ist aber nicht Folge der „Beistellung“ und einer vermeintlichen Umwandlung von Strom in Nutzenergie, sondern eines sinnvolleren Strommanagements.

76

Die zwischen der m.-p. und der m.-g. bestehenden Verträge nehmen inhaltlich Bezug auf die zwischen der m.-p. und den Kunden bestehenden Verträge, die entsprechenden Regelungen in den AGB sind wortgleich. Steht jedoch fest, dass die Verträge zwischen den Kunden und der m.-p. nur den Schein einer Stromlieferung erwecken sollen, folgt hieraus zugleich, dass im Verhältnis zwischen der m.-g. und der m.-p. nichts anderes gelten kann. Mit der in diesem Verhältnis vereinbarten Pflicht zur Umwandlung von Strom in Nutzenergie ist offenbar ein Nullum gemeint und liegt ein Scheingeschäft vor.

77

Demgegenüber bleibt die durch die unwirksame Vereinbarung über die Verpflichtung zur Umwandlung von Strom in Nutzenergie verdeckte Verpflichtung der m.-g., die m.-p. mit elektrischer Energie in Form von Strom zu versorgen, gemäß § 117 Abs. 2 BGB wirksam; auch zwischen der m.-g. und der m.-p. besteht somit ein Stromliefervertrag.

78

Nach dem Gesamtbild der Verträge drängt sich unter diesen Umständen geradezu auf, dass die Beklagte und die Nebenintervenientinnen mit den Vertragsgestaltungen ein sogenanntes Schein-Contracting als echtes, steuerbegünstigtes Energie-Contracting darzustellen und zugleich zu erreichen versuchen, dass möglichst keines der drei Unternehmen die EEG-Umlage zu zahlen hat. Unter diesem Aspekt ist die Vertragsgestaltung, durch die „die Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz des Kunden entgeltlich C. m.-p. Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG beigestellt werden“ (Ziffer 1.3 der AGB), insoweit auch gemäß § 134 BGB als unwirksam anzusehen. Auch insoweit ist anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, § 139 BGB.

79

Steht jedoch fest, dass zwischen der m.-g. und der m.-p. tatsächlich ein Vertrag über die Lieferung von elektrischer Energie in Form von Strom besteht, dann ist die m.-g. nicht Letztverbraucher, weil diese den ihr gelieferten Strom an die m.-p. weiter liefert. Wer Energie lediglich bezieht, um sie an andere abzugeben, ist kein Letztverbraucher. Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich derjenige, der die Energie nicht zu eigenen Zwecken bezieht und derjenige, der sie nutzt, als wirtschaftlich selbständige Subjekte gegenüberstehen und entweder verschiedene Rechtssubjekte sind oder solchen angehören. (Danner/Theobald, Energierecht, Band 1, § 3 EnWG, Rn. 207). Das ist hier der Fall, bei der m.-g. und der m.-p. handelt es sich um selbstständige Rechtssubjekte.

bb)

80

Es liegt auch keine Lieferung von Strom durch die Beklagte an die Kunden als Letztverbraucher im Sinne von § 37 Abs. 2 EEG 2012 vor. Lieferung ist die Handlung, die erforderlich ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen; die bloße faktische Lieferung von Strom genügt hierfür nicht.

81

Hierfür spricht schon die bereits ausgeführte Definition des Letztverbrauchers als Person, die Energie für den eigenen Verbrauch "kauft". Der Begriff des Kaufens setzt denklogisch den Abschluss eines Kaufvertrages, mithin eine vertragliche Vereinbarung voraus.

82

Hieraus folgt, dass auch der Begriff der "Lieferung an einen Letztverbraucher" nicht isoliert als faktischer Vorgang betrachtet werden kann, sondern stets im Zusammenhang mit einer vertraglichen Vereinbarung gesehen werden muss. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 EEG 2012, der eine Lieferung an einen Letztverbraucher voraussetzt, also eine Lieferung an eine Person, die Strom kauft.

83

Wie bereits ausgeführt, wird diese Auslegung weiter gestützt durch die aus dem EEG 2014 erkennbare Intention des Gesetzgebers; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

84

Schließlich entspricht es auch dem allgemeinen Verständnis des Begriffs der Lieferung, dass diese das Bestehen einer vertraglichen Beziehung mit dem Lieferanten voraussetzt.

85

Unter Lieferung wird die Handlung verstanden, die ein Verkäufer vornimmt, um seine Übergabepflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erfüllen (Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Auflage, § 434 Rn. 53c). § 478 Abs. 1 Satz 2 BGB definiert den Begriff des Lieferanten als „Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte", d.h. diese Legaldefinition (MünchKomm-Lorenz, BGB, 6. Auflage, § 478 Rn. 9) setzt gleichfalls das Bestehen eines Kaufvertrages und somit einer vertraglichen Beziehung voraus. Entsprechendes gilt für den vergleichbaren Begriff der „Ablieferung“ (§ 438 Abs. 2 BGB, § 377 Abs. 2 HBG). Unter Ablieferung wird ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der in Vollzug eines Vertrages erfolgt (Heymann, HGB, 2. Auflage, § 377 Rn. 37; MünchKomm-Grunewald, HGB, 3. Auflage, § 377 Rn. 18).

86

Ebenso definieren auch § 3 Nr. 22 bzw. § 3 Nr. 24 EnWG den (Haushalts-) Kunden als Letztverbraucher, der Energie "kauft". Dabei handelt es sich um die Definition eines Unterfalls des Letztverbrauchers (Danner/Theobald-Theobald, Energierecht, Band I, § 3 EnWG Rn. 208). Auch hieraus wird ersichtlich, dass der Erwerb von Energie durch einen Letztverbraucher stets das Bestehen einer vertraglichen Beziehung voraussetzt.

87

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass allein die Beklagte und nicht auch ihre Schwesterngesellschaften m.-g. und m.-p. einen Bilanzkreisvertrag gemäß § 26 StromNZV abgeschlossen haben, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Stellung als Bilanzkreisinhaber ist nicht geeignet, einen Rückschluss darauf zuzulassen, wer die EEG-Umlage schuldet.

88

Sinn und Zweck eines Bilanzkreises ist es, Abweichungen zwischen den Strommengen, die in das Netz eingespeist werden und den Strommengen, die aus dem Netz entnommen werden, zu reduzieren, um eine höhere Systemstabilität zu erreichen. Denn ein Elektrizitätsnetz muss eine ständig gleichbleibende Frequenz von etwa 50 Hertz aufweisen. Diese gleichbleibende Frequenz kann jedoch nur dann aufrecht erhalten werden, wenn die Summe der Einspeisemenge der Summe der Entnahmen aus diesem Netz entspricht, die Bilanz somit ausgeglichen ist (Danner/Theobald-Theobald, Energierecht, Band 1, § 3 EnWG Rn. 52). Zur Erreichung dieses Ziels werden in einem Fahrplan gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung, nachfolgend: StromNZV) die geplanten Einspeisemengen und voraussichtlichen Entnahmemengen zusammengefasst. Der Fahrplan enthält dabei die Angabe, wieviel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird, § 2 Nr. 1 StromNZV. Da es sich um Prognosen handelt, sind Abweichungen möglich, für deren Ausgleich der Bilanzkreisverantwortliche zuständig ist, § 4 Abs. 2 StromNZV.

89

Entsprechend wird der Bilanzkreis definiert als "im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen", § 3 Nr. 10a EnWG.

90

Mit dem Bilanzkreissystem wird somit primär ein technischer Zweck verfolgt, nämlich die Systemstabilität zu gewährleisten und nicht der Zweck, den Schuldner der Umlage nach dem EEG zu ermitteln. Auch kann der vorstehenden Definition nicht entnommen werden, wie derjenige, der einen Bilanzkreis innerhalb einer Regelzone unterhält, konkret in den Belastungs- und Ausgleichsmechanismus des EEG eingebunden werden soll, auch dies spricht gegen die Schlussfolgerung, dass der jeweilige Bilanzkreisinhaber ein Energieversorgungsunternehmen ist, dass Letztverbraucher mit Strom beliefert.

91

Hinzu tritt, dass in den Belastungsausgleich auch Unternehmen einbezogen werden können, die gar keiner Regelzone eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers zuzuordnen sind, sondern beispielsweise der Regelzone eines ausländischen Netzbetreibers (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 308/09 - zitiert nach juris). Auch dies spricht gegen den Rückschluss, dass der Inhaber eines Bilanzkreises auch der Schuldner der EEG-Umlage sein muss.

92

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem - hier ohnehin nicht anwendbaren - EEG 2014. Zwar ist in § 60 Abs. 1 EEG 2014 eine Vermutung dahingehend eingeführt worden, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 74 (EEG 2014) vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. Der Entwurf gestaltet die Vermutung jedoch ausdrücklich als widerleglich aus. Auch hieraus folgt, dass aus dem Umstand, dass (allein) die Beklagte bei der Klägerin einen Bilanzkreis unterhält, nicht darauf geschlossen werden kann, die Beklagte beliefere als Energieversorgungsunternehmen Letztverbraucher mit Strom.

93

Auch aus der Vorschrift des § 20 Abs. 1a EnWG kann nicht gefolgert werden, dass der Inhaber eines Bilanzkreises zugleich Schuldner der EEG-Umlage ist. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass Letztverbrauchern ein wirksamer Netzzugang nur dann gewährt werden könne, wenn der zu übertragende Strom innerhalb eines Bilanzkreises übertragen werde, eine wirksame schuldrechtliche Lieferung von Strom könne nur von demjenigen erfolgen, der Inhaber eines Bilanzkreises sei.

94

§ 20 Abs. 1a EnWG bestimmt insoweit: "Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet."

95

Die Vorschrift normiert den gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu einem Elektrizitätsnetz, sie vermittelt im Sinne eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen individualrechtlichen Zugangsanspruch des Durchleitungskunden - wobei es sich sowohl um einen Letztverbraucher als auch um einen Lieferanten handeln kann - gegenüber einem Netzbetreiber, und zwar unabhängig von einem noch abzuschließenden Netznutzungsvertrag gemäß § 24 StromNZV zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher, der lediglich der Konkretisierung des Anspruchs auf Zugang zum Elektrizitätsnetz dient (Danner/Theobald-Lüdtke-Handjery, Energierecht, Band 1, § 20 Abs. 1a EnWG Rn. 1, 3). Das in §§ 4,5 StromNZV normierte Bilanzkreissystem bildet dabei die Grundlage für die technische Umsetzung des Netznutzungsvertrages (aao Rn. 17). Die Vorschrift verfolgt also primär den Zweck, den Netzzugang des Letztverbrauchers oder der Lieferanten sicherzustellen und nicht die Regelung der Frage, wer Schuldner der EEG-Umlage ist.

96

Hinzu tritt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StromNZV Bilanzkreise auch für Geschäfte gebildet werden können, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben. Auch dies zeigt, dass die Inhaberschaft eines Bilanzkreises kein taugliches Kriterium dafür ist, ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 37 Abs. 2 EEG 2012 zu ermitteln.

97

Die erforderliche vertragliche Beziehung als Grundlage für eine Stromlieferung im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012 besteht nach dem oben Ausgeführten somit nicht zwischen der Beklagten und den Endkunden oder der m.-p., sondern allein zwischen der Beklagten und der m.-g.. Diese ist jedoch nicht Letztverbraucherin im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012; insoweit wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

98

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Strom der Beklagten (Anlage K5) behauptet hat, die Beklagte habe auch Stromlieferverträge mit Endkunden abgeschlossen, ist die Beklagte dieser Behauptung substantiiert, zuletzt durch die Vorlage der „Bescheinigung für 2012 zur Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern für A. GmbH“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. GmbH (Anlage B11) entgegen getreten. Hierin ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte in 2012 Strom ausschließlich an die m.-g. verkauft und keine Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern abgeschlossen hat. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches Vorbringen hierauf weder substantiiert noch Beweis für ihre Behauptung angeboten.

99

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

100

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO, §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

101

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 35/09 Verkündet am:
9. Dezember 2009
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2004 § 14 Abs. 3

a) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich
des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs.
3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allgemeine
Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen
Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird.

b) Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen erfasst
, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der
allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert
werden.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 - OLG Celle
LG Verden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt ein überregionales Übertragungsnetz für Strom. Im Bereich ihres Übertragungsnetzes befindet sich der Industriepark W. . Die dort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 über ein von der Beklagten unterhaltenes Elektrizitätsnetz mit Strom versorgt. Den benötigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem von ihr auf dem Gelände des Industrieparks betriebenen Gasturbinenkraftwerk. Im Übrigen wurde er von der Beklagten über das Netz der Klägerin von der B. I. S. GmbH (im Folgenden: B. ) bezogen. Soweit die Beklagte Strom von der B. bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) unstreitig erfüllt.
2
Die Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus auch wegen des von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Stroms zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 EEG 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, der in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugte Strom sei nicht in einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und verbraucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von § 14 EEG 2004 nicht erfasste Eigenversorgung vor.
3
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hat die Beklagte für den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von 35.464.275 kWh EEG-Strom, Zahlung von 4.241.473,73 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 sowie auf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu vergütende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechtskraft des Urteils als gleichmäßige Bandlieferung durch die Klägerin zur Verfügung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre Berufung, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtete, zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von EEG-Strom und dessen Vergütung betraf, nach Maßgabe des Teilvergleichs zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Zinsantrags abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt.
4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Fall des Misserfolgs dieses Antrags rügt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2009, 151 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
7
Die Beklagte sei der Klägerin zur Abnahme von EEG-Strom sowie zur Zahlung der Ausgleichsvergütung gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 verpflichtet. Die Klägerin sei Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 14 EEG 2004 und damit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich vorläufig auszugleichen und die Energiemengen und die Vergütungszahlungen abzurechnen.
8
Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele, der innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und verbraucht werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 (VIII ZR 108/04, WM 2006, 1308, Tz. 36 f.), die dies annehme, sei zu § 11 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) ergangen und lasse sich nicht auf den neuen Gesetzesstand übertragen. Die Änderung der gesetzlichen Re- gelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer abändernden Bestimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der Beklagten selbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem Eigenverbrauch gleichzustellen, überzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein zwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenständiges Unternehmen sei eine Lieferung an eine andere juristische Person.
9
Auch aus den in § 110 EnWG enthaltenen Regelungen könne die Beklagte nichts für ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach denen das Energiewirtschaftsgesetz auf Objektnetze (teilweise) keine Anwendung finde, stellten eine Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes dar, die dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. § 14 Abs. 3 EEG 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es könne daher auch dahinstehen , ob es sich bei dem Netz der Beklagten um ein Objektnetz im Sinne von § 110 EnWG handele.
10
Die Frist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 stehe der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin habe den Ausgleichsanspruch innerhalb der Frist mit Schreiben vom 14. Juni 2005 rechtzeitig geltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten.
11
Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu. Die Parteien hätten sich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und Abnahmepflicht nach den Grundsätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen solle. Im Übrigen schließe der Zweck des § 14 Abs. 4 EEG 2004 einen Zinsanspruch aus, da der Klägerin, die hinsichtlich des Belastungsausgleichs lediglich im Sinne einer Verwaltungsbehörde tätig werde, kein Schaden entstanden sein könne.

II.

12
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
13
1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Abnahme von EEG-Strom und zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verpflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1 und 2 EEG 2004 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 EEG 2004 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten.
14
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des ErneuerbareEnergien -Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das von der Beklagten betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allgemeinen Versorgung diente (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 21/07, WM 2009, 184, Tz. 20).
15
aa) Nach § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EEG 2004 wird der nach Satz 1 abzunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es somit nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine Versorgung geliefert wird.
16
bb) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und vergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Absicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
17
Es war deshalb der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen in den Belastungsausgleich einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen sein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. April 2004 enthaltenen zustimmen- den Bezugnahme auf das – später vom Senat aufgehobene – Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. März 2004 (RdE 2004, 266 ff.), das bereits die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat (BT-Drs. 15/2864, S. 48; Brodowski, Der Belastungsausgleich im ErneuerbareEnergien -Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 95 f.; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 16; vgl. auch Hölzer/Jenderny, RdE 2004, 270 f.). Der Vorschlag des Bundesrats, nicht aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten Belastungsausgleichs auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz übernommen (BT-Drs. 15/3162, S. 3; BT-Drs. 15/3385, S. 2; vgl. auch Hartmann /Hackert, RdE 2005, 160, 162).
18
cc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbaren -Energien-Gesetzes bestätigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine Regelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten (BT-Drs. 16/8148, S. 90). Der - nicht in das Gesetz übernommene - Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies sei missbrauchsanfällig und könne bei den übrigen Stromverbrauchern zu zusätzlichen Kosten in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich führen; es treffe besonders den Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erhöhten Stromverbrauch , aber auch alle anderen Stromkunden; ferner führe es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versorgungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eigenem Netz haben (BT-Drs. 16/8393, S. 3).
19
dd) Der Senat hat die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 zwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des Gesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 31, 37). Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf § 14 Abs. 3 EEG 2004 aber nicht übertragbar (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 53a, 55; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 16; Jacobshagen in: Riedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, 2007, S. 151 ff.; Lehnert, ZNER 2008, 39, 40; Brodowski, aaO, S. 95 ff.).
20
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EEG 2000 kam es für den Ausgleich der Übertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenommenen und vergüteten EEG-Stroms an der gesamten Energiemenge an, die die Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identität der betroffenen Strommengen auf beiden Stufen des Belastungsausgleichs gewahrt werden, konnte im Rahmen des § 11 Abs. 4 EEG 2000 dann auch nur diese Energiemenge die Basis für die Berechnung des von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden.
21
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 EEG 2004 ist Basis für die Bestimmung des von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. § 14 Abs. 3 EEG 2004 kann deshalb eine Beschränkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung erzeugt , verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2001, aaO, Tz. 37) - im Hinblick auf den Belastungsausgleich keine Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung enthält.
22
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen , § 14 Abs. 3 EEG 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verknüpfung zwischen Förderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine Versorgungsnetz gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werde, stehe auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verfügung (so Salje, IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die von der Beklagten belieferten Letztverbraucher auch Strom aus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt.
23
b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum - was sie für sich in Anspruch nimmt und zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen beliefert hat.
24
Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig für den von der B. bezogenen Strom ihre Ab- nahme- und Vergütungspflicht erfüllt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kunden , die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Altrock/ Oschmann/Theobald, aaO, § 14 Rdnr. 50; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 13; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen. Von dem Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben, sondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die Lieferung von Strom an mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Eigenversorgung nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des § 110 EnWG etwas herleiten.
25
aa) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37) in den Belastungsausgleich alle Strommengen einbeziehen wollen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. Ausgenommen ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausgeführt , sollen - wie auch die Regelung in § 14 Abs. 7 EEG 2004 verdeutlicht - die mit dem Gesetz verbundenen Kosten möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer verteilt werden (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Das dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
26
Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines Netzes der allge- meinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird, entgegen (vgl. Brodowski, aaO, S. 102 ff.). Ob – wie die Revision meint - andere allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver Klima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gefördert werden, mag dahinstehen. Dies allein könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine einschränkende Auslegung jedenfalls nicht rechtfertigen.
27
bb) Aus der Vorschrift des § 110 EnWG lässt sich - unabhängig davon, ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06, Slg. 2008, I S. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Reshöft /Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 18; aA Hartmann/Hackert, aaO, S. 163 f.; Lehnert, aaO, S. 41 ff.; Jacobshagen, aaO, S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gehen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 21). Die Revision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversorgungsnetzen privilegierende Vorschrift des § 110 EnWG eine einschränkende Auslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spezielleren Vorschrift des § 14 Abs. 3 EEG 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter beiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der allgemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren, reicht dafür angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes jedenfalls nicht aus.
28
cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der Eigenversorgung dienen, anders als solche, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem Belastungsausgleich ausgenommen sind (vgl. auch BGHZ 155, 141, 152 f.).
29
(1) Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.).
30
(2) Soweit § 14 EEG 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) oder Dritten (§ 14 Abs. 7 EEG 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen, die selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht überschritten. Der Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom angeknüpft, indem er die Verpflichtung zur Durchführung des Belastungsausgleichs den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt hat (BT-Drs. 15/2327, S. 37). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentragungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland Letztabnehmer, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt (§ 14 Abs. 7 EEG, BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zu dieser generalisierenden und typisierenden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie führt zu der von dem Gesetzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, möglichst verursachergerechten Verteilung des EEG-Stroms auf alle Letztabnehmer (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst.
31
c) Schließlich steht auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 dem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Klägerin unverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der Übertragungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine Stütze (vgl. BT-Drs. 15/2845, S. 9; 15/2864 S. 49). Dahingestellt bleiben kann, ob dies der Fall ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz vom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht inner- halb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht (vgl. Salje, EEG, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 142; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 37 Rdnr. 28 zu § 37 EEG 2009; aA Trzeciak/Goldbach in: Bartsch/Salje/Röhling/Scholz, Stromwirtschaft , 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.).
32
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilunterliegen im Sinn des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, unter II 1). Angesichts des sich bis zur teilweisen Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung auf 6.241.473,73 € belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche Würdigung, dass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden.
33
Soweit die Revision ferner geltend macht, die Klägerin sei wegen des abgeschlossenen Teilvergleichs teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu. Der Teilvergleich regelt lediglich die Modalitäten der Stromabnahme. Wenn der Strom infolge dieser Modalitäten für die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt dies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Klägerin wegen der von ihr gel- tend gemachten und von der Beklagten in voller Höhe zu zahlenden Vergütung vollständig obsiegt. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 29.05.2008 - 5 O 353/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 133/08 -

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2013, Az. 304 O 66/13, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt bis zum 8. Juli 2014 23.884.352,83 €, danach beträgt der Streitwert 2.079.152,83 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die sogenannte EEG-Umlage gemäß § 37 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 23. August 2012 (BGBl. I 2012, S 1754; nachfolgend: EEG 2012).

2

Die Klägerin ist einer von vier in Deutschland ansässigen und tätigen Übertragungsnetzbetreibern und betreibt in ihrer Regelzone, die die neuen Bundesländer, Berlin und Hamburg umfasst, das Übertragungsnetz für Strom der höchsten Spannungsstufe.

3

Ziel und Zweck des EEG ist die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber verpflichtet, den in förderungswürdigen Anlagen erzeugten Strom von den Anlagenbetreibern abzunehmen und über den marktüblichen Konditionen zu vergüten.

4

Im EEG ist ein mehrstufiger Belastungsausgleich vorgesehen. In der ersten Stufe nehmen die aufnahme- und vergütungspflichtigen Verteilnetzbetreiber den durch förderungswürdige Anlagen erzeugten Strom in ihr Netz auf und entrichten hierfür die gesetzliche Pflichtvergütung gemäß EEG. In der 2. Stufe erhalten die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber diese Strommengen von den Verteilnetzbetreibern und entrichten hierfür ihrerseits die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung. In der 3. Stufe findet sodann ein sogenannter horizontaler Belastungsausgleich unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen sowie des Strombedarfs in den jeweiligen Regelzonen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern statt, d.h. die Strommengen sowie die finanziellen Belastungen werden unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt.

5

Die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber haben sodann die Möglichkeit, die so aufgeteilten Strommengen an der Strombörse zu vermarkten, im Übrigen gehen die Strommengen in den Gesamtstrom innerhalb des Übertragungsnetzes auf. Dem Ausgleich der Differenzen zwischen der von der Klägerin gezahlten Pflichtvergütung sowie der durch die Vermarktung des Stroms erzielten Erlöse dient die sog. EEG-Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verlangen können, § 37 Abs. 2 EEG.

6

Für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2012 beträgt die EEG-Umlage 3,592 Cent je Kilowattstunde Strom (Anlage K1), die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen innerhalb der jeweiligen Regelzone an Letztverbraucher liefert.

7

Die Beklagte ist eines von drei rechtlich selbständigen Unternehmen der sogenannten m.-Unternehmensgruppe, die unter der Marke „C. “ verschiedene Leistungen und Dienstleistungen im Energiebereich anbietet. Komplementärin aller Unternehmen ist die m. GmbH.

8

Die Beklagte ist ein Versorger für Primärenergie wie z.B. Strom und bietet u.a. die Belieferung mit elektrischer Energie an. Die Beklagte verkauft und liefert über einen Rahmenvertrag Strom an die m.-g. GmbH & Co. KG, die Streitverkündete zu 1. (nachfolgend: m.-g.). Ob die Beklagte darüber hinaus weitere Kunden mit Strom beliefert, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte leitet von ihr erworbenen Strom durch das Netz der Klägerin bis zum Anschlusspunkt und dem Zähler.

9

Die m.-p. GmbH & Co. KG, die Streitverkündete zu 2. (nachfolgend: m.-p.) bietet die Belieferung von Kunden mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte an, die die m.-p. (1.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der m.-p., Anlage B 2) wie auch die Beklagte als Nutzenergie bezeichnen. Das Auftragsformular erfragt Angaben zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des aktuellen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch an Strom in kWh pro Jahr. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Außerdem bietet die m.-p. kostenpflichtige Energiedienstleistungen wie eine Energieberatung sowie die Bewirtschaftung des Kundennetzes an, die auch unabhängig von der Belieferung mit Nutzenenergie in Anspruch genommen werden können. Bei einer kombinierten Bestellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen sieht der zwischen der m.-p. und der m.-g. bestehende Energiedienstleistungsvertrag (Anlage B7) eine Verpflichtung der m.-g. - die die Beklagte selbst als Erfüllungsgehilfin der m.-p. bezeichnet - gegenüber der m.-p. vor, die von der Klägerin bis zum Anschlusspunkt und Zähler gelieferte Primärenergie, hier Strom, in Nutzenergie umzuwandeln; im Gegenzug verpflichtet sich die m.-p., der m.-g. die Nutzung, insbesondere die Steuerung der Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz entgeltlich beizustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Energiedienstleistungsvertrag vom 17. Juni 2011 (Anlage B7) Bezug genommen, der im Übrigen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistungen der m.-p. (Anlage B2) entspricht. In diesem Zusammenhang wird die m.-g. von der m.-p. bei dem zuständigen Verteilnetzbetreiber als neuer Anschlussnutzer an- und der bisherige (Haushalts)Kunde abgemeldet.

10

Die den Aufträgen zwischen den Kunden und der m.-p. (Anlage B1) zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistungen (Anlage B2, nachfolgend: AGB) sehen ebenfalls vor, dass sich die Kunden zu einer entgeltlichen „Beistellung“ ihres Verbrauchsnetzes sowie ihrer Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie (Ziffer 2.1.1 AGB) verpflichten. Das Risiko des Anlagenbetriebs einschließlich Wartung und Reparaturen sowie die Verpflichtung zur Instandhaltung der Anlagen sollen beim Kunden verbleiben (Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 AGB). Bei Bedarf soll den Kunden ein entgeltpflichtiger technischer Kundendienst für die Störungsbehebung sowie eine Störmeldezentrale seitens der m.-p. zur Verfügung stehen (Ziffer 2.1.1 und 4.1 AGB). Die Abrechnung der gelieferten Energiemengen erfolgt durch die m.-p. gegenüber dem Kunden auf der Basis einer Grundgebühr sowie eines Arbeitspreises pro Kilowattstunde (Anlagen B1, B3) auf der Grundlage der von dem zuständigen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchs- bzw. Ablesedaten, wobei die Ablesung der Messeinrichtungen zum Zwecke der Verbrauchsabrechnung auf Verlangen der m.-p. durch den Kunden durchzuführen ist (Ziffer 4.3.1 und 9 ABG).

11

Die m.-g. soll als Erfüllungsgehilfin der m.-p. für den Betrieb und die Bewirtschaftung des Versorgungsnetzes zuständig sein (Präambel der AGB) sowie im Rahmen eines Energiedienstleistungsvertrages die an der Anschlussstelle bezogene elektrische Energie in Nutzenergie umwandeln.

12

Die Beklagte unterhält bei der Klägerin einen sogenannten Bilanzkreis auf der Grundlage des Bilanzkreisvertrages vom 17./20. Januar 2012 (Anlage BB1). Das Bilanzkreissystem dient innerhalb einer Regelzone der Zuordnung des in das Leitungssystem eingespeisten Stroms zu dem von dem Endkunden entnommenen Strom. Die Führung der Bilanzkreise obliegt den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern. Die Klägerin hat für die Beklagte den Bilanzkreis „11X...“ eingerichtet.

13

Die Klägerin stellte der Beklagten für das Kalenderjahr 2012 monatlich anteilige Beträge auf die EEG-Umlage in Rechnung; die Beklagte leistete hierauf keine Zahlung.

14

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 EEG für den Monat Oktober 2012 in Höhe von € 1.360.752,83 sowie für die Monate November und Dezember 2012 in Höhe von jeweils € 359.200,00 (Anlagen K3 bis K5).

15

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei als alleinige Nutzerin des Bilanzkreises Lieferantin im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012. Die Beklagte habe auch Letztverbraucher im Sinne der Vorschrift beliefert. Hierfür spreche bereits der Anschein, der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K5), die die Belieferung mit Strom zum Gegenstand haben, gesetzt werde; ferner spreche hierfür der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten (Anlage K6). Es sei unerheblich, ob die Lieferung an die m.-g. oder an die jeweiligen Wohnungsinhaber erfolgt sei. In beiden Fällen läge ein Verbrauch des gelieferten Stroms vor, entweder durch Umwandlung in Nutzenergie durch die m.-g. oder die faktische Stromabnahme durch die Kunden. Die Klägerin trägt weiter vor, dass maßgeblich für das Vorliegen einer Lieferung allein die faktische Stromentnahme sein könne und nicht eine etwaige vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und den Kunden, da ansonsten eine Umgehung des EEG drohe.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.079.152,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.360.752,83 seit dem 16. November 2012, aus weiteren € 359.200,00 seit dem 18. Dezember 2012 und aus weiteren € 359.200,00 seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie keine Letztverbraucher im Sinne des EEG bzw. § 3 Nr. 25 EnWG beliefere. Eine Lieferung im Sinne der Vorschrift setze stets das Bestehen eines Vertrages zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Letztverbraucher voraus, daran fehle es hier. Die Endkunden würden auch keine Elektrizität kaufen, sondern Nutzenergie. Auch sei die EEG-Umlage anders zu berechnen, da sie, die Beklagte, ausschließlich Ökostrom liefere.

21

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der EEG-Umlage verurteilt.

22

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die m.-g. kein Letztverbraucher sei, da schon nicht erkennbar sei, dass überhaupt ein Verbrauch von Strom durch diese stattfinde. Tatsächlich erfolge der Verbrauch, der ein tatsächlicher physikalischer Vorgang sei, durch die Betätigung von elektrischen Geräten, über die weiterhin allein der Kunde die Sachherrschaft ausübe. Jedenfalls aber läge kein Eigenverbrauch der m.-g. vor, da diese die Nutzenergie gerade nicht selbst nutze, sondern gegen Entgelt an Dritte weiter gebe.

23

Maßgeblich sei, dass die Beklagte faktisch Letztverbraucher mit Strom beliefert habe, eine vertragliche Beziehung zwischen diesen sei nicht erforderlich. Der von der Beklagten behauptete Betrieb der Hausnetze durch die m.-g. sei eine rein fiktive vertragliche Konstruktion, Betreiber des Hausnetzes und Empfänger der Stromlieferung sei allein der Endkunde. Der Kunde habe auch elektrische Energie und keine Nutzenergie gekauft, die vorgesehene Umwandlung durch die m.-g. fingiere eine Einwirkung, die tatsächlich nicht stattfinde und die im Ergebnis die Erhebung der EEG-Umlage unterlaufen würde; die entsprechenden vertraglichen Regelungen seien wirkungslos. Es liefe der gesetzlich bezweckten solidarischen Aufbringung der Einspeisevergütung zuwider, wenn der Letztverbrauch durch vertragliche Absprachen aufgehoben werden könne.

24

Gegen das ihr am 31. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 15. November 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 17. Dezember 2013 fristgerecht begründet.

25

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft auf die faktische Stromlieferung an Letztverbraucher abgestellt habe und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen, dass es für die Frage der Letztverbrauchereigenschaft auf die vertraglichen Beziehungen ankomme, die Endkunden hätten den Strom jedoch nicht von der Beklagten gekauft bzw. entgeltlich erworben. Eine entgeltliche Stromlieferung finde allein im Verhältnis der Beklagten zur m.-g. statt, die den Strom jedoch nicht verbrauche, sondern als Erfüllungsgehilfin der m.-p. in Nutzenergie umwandele und damit weiterleite. Darüber hinaus liege auch eine unvollständige Tatsachenfeststellung vor, da das Landgericht seiner Wertung zugrunde gelegt habe, dass die Endkunden Energie bei der Beklagten gekauft hätten, ohne den von der Beklagten angebotenen Beweis für die Behauptung, dass sämtliche Kunden ausschließlich vertragliche Beziehungen zur m.-p. unterhielten, nachzugehen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

unter Abänderung des am 28. Oktober 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 304 O 66/13, die Klage abzuweisen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 - in zweiter Instanz - hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

31

Ergänzend wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

II.

32

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

33

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Leistung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 zu.

34

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (nachfolgend: Letztverbraucher) liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 sind auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

a)

35

Die Klägerin ist als regelverantwortliche Netzbetreiberin von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen, ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Vorschrift.

b)

36

Die Beklagte ist jedoch kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert.

aa)

37

Gemäß § 3 Ziffer 2d EEG 2012 ist ein "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert. Letztverbraucher ist hier der Haushaltskunde.

38

Nach der Vorschrift des § 3 Nr. 25 EnWG sind Letztverbraucher natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Die Vorschrift setzt Artikel 2 Nr. 9 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt um (nachfolgend: Elektrizitätsrichtlinie, amtliche Begründung des Entwurfes des EnWG, BT-Drs. 15/3917, S. 49). In Art. 2 Nr. 9 der Elektrizitätsrichtlinie ist der Begriff des „Endkunden“ dahin gehend bestimmt, dass es sich dabei um Kunden handelt, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen.

39

Im EEG 2012 ist der Begriff des Letztverbrauchers dagegen nicht definiert. Es ist jedoch anerkannt, dass der Letztverbraucher-Begriff im Energiewirtschaftsrecht einheitlich zu verwenden und somit ein Rückgriff auf die Legaldefinition des § 3 Nr. 25 EnWG zulässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 19 U 30/10 - mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11 -; die Definition für das EEG übernehmend auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; die Definition für die StromNEV übernehmend BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08; jeweils zitiert nach juris).

40

Diese Auffassung findet eine Stütze auch in der aus dem Entwurf vom 11. April 2014 (BT-Drs. 157/14) zu dem am 21. Juli 2014 verkündeten und am 1. August 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (nachfolgend: EEG 2014) erkennbaren Intention des Gesetzgebers. Mit diesem Entwurf soll in § 5 Nr. 24 EEG 2014 erstmalig der Begriff des Letztverbrauchers in das EEG aufgenommen und legaldefiniert werden. Danach soll Letztverbraucher sein: "jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht". Zur Begründung führt der Gesetzesentwurf aus:

41

"Die Begriffsdefinition wird aufgenommen, weil der Begriff des Letztverbrauchers für die Frage, wer nach § 57 Abs. 2 EEG 2014 die EEG-Umlage zu zahlen hat, eine entscheidende Rolle spielt. Der Begriff des Letztverbrauchers entspricht inhaltlich der Definition in § 3 Nr. 25 EnWG. Allerdings muss der Begriff leicht modifiziert werden, weil die Definition des § 57 EEG nicht zum Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes passt. Letztlich kommt es im EEG nicht darauf an, ob der Strom geliefert oder selbst erzeugt wird. Strom verbraucht auch, wer diesen selbst erzeugt."

42

Diese Begründung korrespondiert mit dem ebenfalls neu in das EEG aufgenommenen Begriff „Eigenversorgung“ (§ 5 Nr. 12 EEG 2014), die definiert wird als "der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.“

43

Die Beschlussempfehlung nebst Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 26. Juni 2014 (BT-Drs. 18/1891) führt hierzu aus (S. 171):

44

An den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) sollen alle Stromverbraucher in adäquater Weise beteiligt werden, ohne dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gefährdet würde. Daher sieht der Entwurf eine Regelung für eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom vor. Laut Entwurf werden Eigenversorger grundsätzlich Elektrizitätsversorgungunternehmen gleichgestellt und damit zur Zahlung der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet.“

45

Bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf ist insoweit ausgeführt:

46

"Das Gesetz bezieht die Eigenversorgung mit Strom durch neue Stromerzeugungsanlagen stärker als bislang in die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ein. Hierzu werden Eigenversorger grundsätzlich den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt. Sie sind damit den Übertragungsnetzbetreibern zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. (BT-Drs. 157/14, S. 157)."

47

Entsprechend dieser Intention ist in das EEG 2014 mit § 61 EEG 2014 die EEG-Umlagepflicht für die Eigenversorgung von Letztverbrauchern aufgenommen worden; die Regelung der EEG-Umlagepflicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist unverändert, nunmehr als § 60, in das EEG 2014 aufgenommen worden.

48

Die Modifikation der aus § 3 Nr. 25 EnWG folgenden Legaldefinition beschränkt sich somit darauf, den Begriff des Stromverbrauchs dahingehend klarzustellen, dass nicht nur von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferter, sondern auch selbst erzeugter Strom einem „Verbrauch“ unterliegt. Ebenso wird aus der Formulierung in § 61 EEG 2014, wonach die Übertragungsnetzbetreiber von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung anteilig die EEG-Umlage verlangen können deutlich, dass es sich bei den Eigenversorgern um einen Unterfall der Letztverbraucher handelt.

49

Es liegt mithin eine Erweiterung der bisherigen Definition des Letztverbrauchers vor, woraus zugleich folgt, dass im Anwendungsbereich des EEG 2012 eine gegenüber der Definition des § 3 Nr. 25 EnWG einschränkende Auslegung des Begriffs des Letztverbrauchers vom Gesetzgeber gerade nicht intendiert war, zumal auch die Definition des Elektrizitätsversorgungsunternehmens als "jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert" unverändert in das EEG 2014 übernommen worden ist (§ 5 Nr. 13 EEG 2014).

50

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass ein Verbrauch von elektrischer Energie durch die m.-g. vorliege, da diese aufgrund der vertraglichen Konstruktion verpflichtet sei, den ihr von der Beklagten aufgrund des Rahmenvertrages gelieferten Strom in Nutzenergie umzuwandeln und dass in der Umwandlung in Nutzenergie ein Verbrauch im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012 liege, trifft diese Auffassung nicht zu. Zum einen sind die auf die Umwandlung des an die m.-g. gelieferten Stroms in Nutzenergie gerichteten vertraglichen Vereinbarungen unwirksam. Zum anderen fehlt es der m.-g. an der tatsächlichen Sachherrschaft über die elektrischen Geräte.

51

Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beklagten wird die m.-g. in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfin der m.-p. im Rahmen der zwischen der m.-p. und den jeweiligen Kunden geschlossenen Verträge tätig, eine entsprechende Regelung enthält die Präambel der in den jeweiligen Vertrag zwischen dem Kunden und der m.-p. einbezogenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung" (Anlage B3).

52

Bereits die Auslegung der zwischen dem jeweiligen Endkunden und der m.-p. geschlossenen Vereinbarung ergibt, dass die m.-p. tatsächlich Strom und nicht von der m.-g. umgewandelte Nutzenergie an die Kunden liefert.

53

Zwar haben die jeweiligen Endkunden und die m.-p. nach dem Wortlaut der geschlossenen Vereinbarung neben der jeweiligen Energiedienstleistung die Lieferung von Nutzenergie, bestehend aus Licht, Kraft, Wärme und Kälte vereinbart (Ziffer 1.1 AGB, Anlage B3).

54

Dieser Wortlaut steht einer Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen jedoch nicht entgegen, § 133 BGB. Die für die Auslegung erforderliche Auslegungsbedürftigkeit fehlt nur dann, wenn eine Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat. Daran fehlt es hier jedoch. Wortlaut und Zweck der Willenserklärung sind nicht miteinander in Einklang zu bringen mit der Folge, dass das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer etwaigen versehentlichen oder bewussten Falschbezeichnung hat (Palandt-Ellenberger, BGB, aaO, § 133 Rn. 8). Der Gegenstand, der nach dem Willen der Parteien Vertragsinhalt sein soll, kann nicht dadurch geändert werden, dass für ihn eine andere Bezeichnung gewählt wird.

55

Der erkennbare Wille des jeweiligen Endkunden ist hier darauf gerichtet, die Energieform zu erhalten, die es ihm ermöglicht, die in seinem Haushalt vorhandenen Endgeräte zu betreiben. Hierfür genügt eine etwaige von der m.-p. gelieferte „Nutzenergie“ nicht, da diese nach der vertraglichen Vereinbarung und dem Vorbringen der Beklagten lediglich „Licht“, „Kraft“, „Wärme“ und „Kälte“ umfasst. Damit fehlt die Energieform, die erforderlich ist, um z.B. einen PC oder einen Fernseher zu betreiben. Diesen Betrieb ermöglicht dem Endkunden allein elektrische Energie.

56

Auch findet tatsächlich die Nutzung und Steuerung der Endgeräte bzw. Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie im Sinne von Ziffer 1.3 und 2.1.2 AGB (Anlage B2) weiterhin allein durch die jeweiligen Endkunden statt. Allein diese üben die faktische und tatsächliche Herrschaft über die in ihrem Haushalt vorhandenen Küchengeräte, Waschmaschinen, Fernseher, Computer, Radios, Telefone etc. aus. Und auch der Wille des Kunden geht allein dahin, selbst diese faktische Herrschaft auszuüben. Keinem Kunden wäre damit gedient, wenn in seiner Abwesenheit eine für die m.-p. handelnde Person z.B. seinen Toaster bedient, den Fernseher ein- oder den Kühlschrank ausschaltet.

57

Hinzu tritt das äußere Erscheinungsbild des Vertrages, welches sich aus dem Auftragsformular (Anlage B1) ergibt. Danach bestellt der Kunde Energie zu einer monatlichen Grundgebühr nebst einem Arbeitspreis von Cent pro Kilowattstunde, was typischerweise dem Erscheinungsbild eines Stromliefervertrages entspricht. Ebenso typisch ist die Angabe des bisherigen Bedarfs an Primärenergie (Strom, Gas, Öl oder Kohle) in der entsprechenden Arbeitsform (kWh, Liter oder to), die üblicherweise abgefragt wird, um anhand des bisherigen Verbrauchs die Abschlagszahlungen für die zukünftige Energielieferung ermitteln zu können. Hinzu tritt, dass gemäß Ziffer 4.3.1 und 9.1. der AGB die Abrechnung der gelieferten Energiemengen auf der Grundlage der von dem zuständigen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchs- und Ablesedaten erfolgt und nicht etwa aufgrund von etwaigen Verbrauchsdaten der m.-g. als angemeldete Anschlussnutzerin und angebliche Verbraucherin des Stroms. Insbesondere findet auch keine Erfassung und damit auch keine Abrechnung des angeblichen Umwandlungsprodukts „Nutzenergie“ statt.

58

Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages erwartet der Kunde somit eine Lieferung von Strom als Hauptleistungspflicht der m.-p.. Den sich aus Ziffer 1.1., 1.3ff und 2.1 der AGB folgenden Bestimmungen kann der Kunde hingegen nicht entnehmen, dass Gegenstand der Hauptleistungspflicht nunmehr etwas anderes, nämlich die Belieferung mit Nutzenergie unter Überlassung der tatsächlichen Sachherrschaft über seine Anlagen und Verbrauchsgeräte, sein soll.

59

Im Übrigen wären die auf die Umwandlung von Strom in bzw. Lieferung von Nutzenergie abzielenden Klauseln in den ABG der m.-p. auch gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der m.-p. einbezogen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner, hier der Kunde, mit ihnen nicht zu rechnen brauchte.

60

Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages liegt, wie bereits ausgeführt, ein Vertrag über die Lieferung von Strom vor. In diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung des Kunden, der m.-p. und darüber hinaus auch der m.-g. als deren Erfüllungsgehilfin die Nutzung und Steuerung der in seinem Haushalt vorhandenen Küchengeräte, Waschmaschinen, Fernseher, Computer, Radios, Telefone etc. in deren alleiniger Verantwortlichkeit zu überlassen sowie der m.-p. und der m.-g. hierfür jederzeitigen Zugang zu seinen Geräten und den hierfür maßgeblichen Örtlichkeiten, mit anderen Worten: zu seiner Wohnung, zu ermöglichen, derart ungewöhnlich, dass der Kunde mit diesen Bestimmungen nicht zu rechnen braucht.

61

Die Klausel ist auch überraschend. Nach den Bestimmungen in den AGB wäre es denkbar, dass sich die m.-p. sowie die von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen jederzeit, auch in Abwesenheit des Kunden, Zutritt zu dessen Wohnung verschaffen und dort, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kunden, z.B. seinen Toaster bedienen, den Fernseher ein- oder den Kühlschrank ausschalten. Dies stellt eine erhebliche Diskrepanz zu der Erwartung des Kunden dar, im Wesentlichen die Energieform zu erhalten, die es ihm ermöglicht, die in seinem Haushalt vorhandenen Endgeräte zu betreiben. Hinzu tritt, dass die entsprechenden Bestimmungen in den AGB auch nicht drucktechnisch besonders hervorgehoben sind, so dass eine Kenntnisnahme von einem typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden auch nicht zu erwarten ist.

62

Die von der m.-p. an den Kunden zu entrichtende Vergütung für die Beistellung seiner Anlagen in Höhe von einem Cent pro Kilowattstunde elektrischer Energie (Ziffer 4.6 AGB) stellt demgegenüber keinen angemessenen Ausgleich dar, der geeignet wäre, die Klausel als noch vereinbar mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages im Übrigen erscheinen zu lassen, zumal nach Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 AGB die Wartungs- und Instandhaltungs- sowie Instandsetzungspflicht für seine Anlagen weiterhin bei dem Kunden verbleibt.

63

Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der zwischen den Kunden und der m.-p. bestehende Vertrag im Übrigen wirksam, es besteht ein Stromliefervertrag zwischen der m.-p. und den Kunden.

64

Die zwischen der m.-p. und der m.-g. bestehende Vereinbarung, nach der die m.-g. verpflichtet ist, die von der Klägerin bis zum Anschlusspunkt und Zähler gelieferte Primärenergie, hier Strom, in Nutzenergie umzuwandeln und die m.-p. hiermit zu versorgen, ist als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB unwirksam.

65

Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Erklärender und Erklärungsempfänger einvernehmlich zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten sollen, mithin ein Rechtsbindungswille fehlt (BGH, Urteil vom 24.01.1980 - III ZR 169/78 - zitiert nach juris). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in einem Vertrag Pflichten nur zum Schein übernommen werden (Erman-Arnold, BGB, 13. Auflage 2011, § 117 Rn. 5). Das ist hier der Fall.

66

Nach den Bedingungen des zwischen der m.-g. und der m.-p. bestehenden Vertrages (Anlage B7) ist die m.-p. verpflichtet, der m.-g. die Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie und das Verbrauchsnetz entgeltlich beizustellen, wobei die Steuerung der Anlagen in alleiniger Verantwortung der m.-g. erfolgen soll; die entsprechenden Regelungen in den in das Vertragsverhältnis mit den Endkunden einbezogenen AGB der m.-p. und in dem Energiedienstleistungsvertrag zwischen der m.-g. und der m.-p. sind insoweit wortgleich. Die m.-p. verfügt jedoch unstreitig weder über eigene Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie noch über ein Verbrauchsnetz, sie kann allenfalls ihrerseits Rechte an den kundenseitigen Anlagen und Netzen einräumen, wenn die entsprechenden Vereinbarungen mit den Kunden wirksam sind. Insofern passen die vorliegenden vertraglichen Bedingungen schon vom Wortlaut her nicht zu den tatsächlichen Umständen, schon dies spricht für das Vorliegen eines Scheingeschäftes.

67

Die vertraglichen Bestimmungen sind vielmehr ersichtlich darauf ausgelegt, die m.-g. allein deshalb zur Erfüllungsgehilfin der m.-p. zu machen, um den Schein zu erwecken, dass die m.-p. nicht Stromlieferantin für die Kunden als Letztverbraucher ist. Tatsächlich führt die m.-g. jedoch keine Tätigkeiten aus, die zu einer Umwandlung des Stroms in Nutzenergie führen würden. Physikalisch wird Strom in demselben Moment erzeugt, in dem er verbraucht wird. Die Erzeugung folgt dem Verbrauch elektrischer Energie (Danner/Theobald-Lüdtke-Handjery, Energierecht, Band 1, § 20 Abs. 1a EnWG Rn. 13), der in dem Moment erfolgt, in dem z.B. der Röstvorgang am Toaster gestartet oder eine Kaffeemaschine eingeschaltet wird. Der entsprechende Vorgang in den elektrischen Geräten - beispielsweise die Wärmeerzeugung - zehrt die entnommene elektrische Energie auf; dies stellt den Letztverbrauch von Strom dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08 - zitiert nach juris). Dieser Letztverbrauch setzt voraus, dass derjenige, der den Verbrauchsvorgang startet, auch tatsächlich die Sachherrschaft über die Geräte ausübt. Wie das Landgericht somit zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Verbrauch von Strom primär um einen tatsächlichen physikalischen Vorgang durch die Betätigung von elektrischen Geräten durch denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Geräte ausübt. Dies ist hier, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, der jeweilige (End)Kunde.

68

Das Erfordernis der Sachherrschaft ergibt sich auch aus § 19 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung in der Fassung vom 1. November 2006 (nachfolgend: NAV). Gemäß § 19 NAV ist der Anschlussnutzer verpflichtet, Anlagen und Verbrauchsgeräte so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt jedoch zwingend voraus, dass der jeweilige Anschlussnehmer oder -nutzer auch tatsächlich die Möglichkeit hat, dergestalt auf seine Anlagen und Verbrauchsgeräte einzuwirken, dass Störungen vermieden werden.

69

Schließlich ergibt sich auch aus dem Begriff des Betriebs einer Anlage das Erfordernis der tatsächlichen Sachherrschaft. Anlagenbetreiber ist, wer ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03; Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 280/05 - zitiert nach juris). Auch dies setzt voraus, dass der Betreiber die Sachherrschaft über die maßgebliche Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage und ihre Betriebsweise hat; darüber hinaus muss er das wesentliche wirtschaftliche Risiko der Anlage tragen.

70

Das wirtschaftliche Risiko der Anlage liegt schon nach den vertraglichen Vereinbarungen sowohl zwischen der m.-g. und der m.-p. als auch im Verhältnis der m.-p. zu den Endkunden allein weiterhin bei dem Kunden, der gemäß Ziffer 2.1.1. der AGB die Kosten für die Wartung sowie die Reparaturen übernimmt.

71

Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die m.-g. die Sachherrschaft über die ihr von der m.-p. beigestellten Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie, mit anderen Worten: die Verbrauchsgeräte, tatsächlich ausübt und so eine Tätigkeit ausführt, die zu einer Umwandlung des ihr gelieferten Stroms in Nutzenergie führen würde.

72

Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten sowie der m.-g. und der m.-p. hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 nicht nachvollziehbar erläutern können, wie die m.-g. die Umwandlung von Strom in Nutzenergie vollzieht, sondern sich auf die Erläuterung der angebotenen Energiedienstleistungen (Ziffer 4.1 der AGB) beschränkt.

73

Das Ziel der Energieeffizienz sowie der Energiedienstleistungen gemäß Ziffer 4.1 der AGB kann jedoch auch auf anderem Wege erreicht werden als durch die Lieferung von Nutzenergie. Für das Standardpaket EDL (Ziffer 4.1.1 AGB) liegt dies auf der Hand. Das Paket beinhaltet neben der Nutzenergielieferung allein die Übernahme des Energieeffizienzrisikos gemäß Ziffer 2.2. AGB, ohne Arbeits- und Materialaufwand; hierfür bedarf es weder der Übertragung des Verbrauchsnetzes noch der Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie. Entsprechendes gilt für das Effizienzpaket EDL (Ziffer 4.1.2 AGB); weder die hierin enthaltene Energieeffizienzberatung noch das Energiecontrolling sind davon abhängig, dass das Verbrauchsnetz oder die Anlagen der m.-p. übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Komfortpaket EDL (Ziffer 4.1.3) - zusätzlich noch die „daraus resultierenden Kosten aus Arbeitsaufwand“ übernommen werden.

74

Die Tatsache, dass die Leistungen der Energieberatung und Energieeffizienz von der vereinbarten Nutzenergielieferung unabhängig sind, hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten sowie der m.-g. und der m.-p. letztlich selbst bestätigt, in dem er ausgeführt hat, dass von den vorhandenen etwa 400.000 Kunden der m.-p. etwa 150.000 Kunden, mithin 37,5%, nur die Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und keine Energie von der m.-p. beziehen. Auch dies zeigt, dass die Leistungen der m.-p. es nicht bedingen, dass dieser seitens der Kunden stets das Verbrauchsnetz sowie die Verbrauchsgeräte zur Nutzung und Steuerung zwecks Erzeugung von Nutzenergie überlassen werden und dass insoweit die Übernahme der Pflicht zur Lieferung von Nutzenergie durch die m.-p. nur zum Schein stattfindet.

75

Die - unwirksamen - Vereinbarungen um die „Beistellung“ des Verbrauchsnetzes des Kunden haben auch keinen Einfluss auf die Energieeffizienz. Sie haben insbesondere keinen Energieeffizienzgewinn zur Folge. Der Kunde der m.-p. mag infolge vorgenommener Beratungsleistung sich entschließen, sparsamere Geräte einzusetzen oder sie sparsamer zu nutzen. Eine damit verbundene Energieeinsparung ist aber nicht Folge der „Beistellung“ und einer vermeintlichen Umwandlung von Strom in Nutzenergie, sondern eines sinnvolleren Strommanagements.

76

Die zwischen der m.-p. und der m.-g. bestehenden Verträge nehmen inhaltlich Bezug auf die zwischen der m.-p. und den Kunden bestehenden Verträge, die entsprechenden Regelungen in den AGB sind wortgleich. Steht jedoch fest, dass die Verträge zwischen den Kunden und der m.-p. nur den Schein einer Stromlieferung erwecken sollen, folgt hieraus zugleich, dass im Verhältnis zwischen der m.-g. und der m.-p. nichts anderes gelten kann. Mit der in diesem Verhältnis vereinbarten Pflicht zur Umwandlung von Strom in Nutzenergie ist offenbar ein Nullum gemeint und liegt ein Scheingeschäft vor.

77

Demgegenüber bleibt die durch die unwirksame Vereinbarung über die Verpflichtung zur Umwandlung von Strom in Nutzenergie verdeckte Verpflichtung der m.-g., die m.-p. mit elektrischer Energie in Form von Strom zu versorgen, gemäß § 117 Abs. 2 BGB wirksam; auch zwischen der m.-g. und der m.-p. besteht somit ein Stromliefervertrag.

78

Nach dem Gesamtbild der Verträge drängt sich unter diesen Umständen geradezu auf, dass die Beklagte und die Nebenintervenientinnen mit den Vertragsgestaltungen ein sogenanntes Schein-Contracting als echtes, steuerbegünstigtes Energie-Contracting darzustellen und zugleich zu erreichen versuchen, dass möglichst keines der drei Unternehmen die EEG-Umlage zu zahlen hat. Unter diesem Aspekt ist die Vertragsgestaltung, durch die „die Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz des Kunden entgeltlich C. m.-p. Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG beigestellt werden“ (Ziffer 1.3 der AGB), insoweit auch gemäß § 134 BGB als unwirksam anzusehen. Auch insoweit ist anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, § 139 BGB.

79

Steht jedoch fest, dass zwischen der m.-g. und der m.-p. tatsächlich ein Vertrag über die Lieferung von elektrischer Energie in Form von Strom besteht, dann ist die m.-g. nicht Letztverbraucher, weil diese den ihr gelieferten Strom an die m.-p. weiter liefert. Wer Energie lediglich bezieht, um sie an andere abzugeben, ist kein Letztverbraucher. Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich derjenige, der die Energie nicht zu eigenen Zwecken bezieht und derjenige, der sie nutzt, als wirtschaftlich selbständige Subjekte gegenüberstehen und entweder verschiedene Rechtssubjekte sind oder solchen angehören. (Danner/Theobald, Energierecht, Band 1, § 3 EnWG, Rn. 207). Das ist hier der Fall, bei der m.-g. und der m.-p. handelt es sich um selbstständige Rechtssubjekte.

bb)

80

Es liegt auch keine Lieferung von Strom durch die Beklagte an die Kunden als Letztverbraucher im Sinne von § 37 Abs. 2 EEG 2012 vor. Lieferung ist die Handlung, die erforderlich ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen; die bloße faktische Lieferung von Strom genügt hierfür nicht.

81

Hierfür spricht schon die bereits ausgeführte Definition des Letztverbrauchers als Person, die Energie für den eigenen Verbrauch "kauft". Der Begriff des Kaufens setzt denklogisch den Abschluss eines Kaufvertrages, mithin eine vertragliche Vereinbarung voraus.

82

Hieraus folgt, dass auch der Begriff der "Lieferung an einen Letztverbraucher" nicht isoliert als faktischer Vorgang betrachtet werden kann, sondern stets im Zusammenhang mit einer vertraglichen Vereinbarung gesehen werden muss. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 EEG 2012, der eine Lieferung an einen Letztverbraucher voraussetzt, also eine Lieferung an eine Person, die Strom kauft.

83

Wie bereits ausgeführt, wird diese Auslegung weiter gestützt durch die aus dem EEG 2014 erkennbare Intention des Gesetzgebers; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

84

Schließlich entspricht es auch dem allgemeinen Verständnis des Begriffs der Lieferung, dass diese das Bestehen einer vertraglichen Beziehung mit dem Lieferanten voraussetzt.

85

Unter Lieferung wird die Handlung verstanden, die ein Verkäufer vornimmt, um seine Übergabepflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erfüllen (Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Auflage, § 434 Rn. 53c). § 478 Abs. 1 Satz 2 BGB definiert den Begriff des Lieferanten als „Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte", d.h. diese Legaldefinition (MünchKomm-Lorenz, BGB, 6. Auflage, § 478 Rn. 9) setzt gleichfalls das Bestehen eines Kaufvertrages und somit einer vertraglichen Beziehung voraus. Entsprechendes gilt für den vergleichbaren Begriff der „Ablieferung“ (§ 438 Abs. 2 BGB, § 377 Abs. 2 HBG). Unter Ablieferung wird ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der in Vollzug eines Vertrages erfolgt (Heymann, HGB, 2. Auflage, § 377 Rn. 37; MünchKomm-Grunewald, HGB, 3. Auflage, § 377 Rn. 18).

86

Ebenso definieren auch § 3 Nr. 22 bzw. § 3 Nr. 24 EnWG den (Haushalts-) Kunden als Letztverbraucher, der Energie "kauft". Dabei handelt es sich um die Definition eines Unterfalls des Letztverbrauchers (Danner/Theobald-Theobald, Energierecht, Band I, § 3 EnWG Rn. 208). Auch hieraus wird ersichtlich, dass der Erwerb von Energie durch einen Letztverbraucher stets das Bestehen einer vertraglichen Beziehung voraussetzt.

87

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass allein die Beklagte und nicht auch ihre Schwesterngesellschaften m.-g. und m.-p. einen Bilanzkreisvertrag gemäß § 26 StromNZV abgeschlossen haben, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Stellung als Bilanzkreisinhaber ist nicht geeignet, einen Rückschluss darauf zuzulassen, wer die EEG-Umlage schuldet.

88

Sinn und Zweck eines Bilanzkreises ist es, Abweichungen zwischen den Strommengen, die in das Netz eingespeist werden und den Strommengen, die aus dem Netz entnommen werden, zu reduzieren, um eine höhere Systemstabilität zu erreichen. Denn ein Elektrizitätsnetz muss eine ständig gleichbleibende Frequenz von etwa 50 Hertz aufweisen. Diese gleichbleibende Frequenz kann jedoch nur dann aufrecht erhalten werden, wenn die Summe der Einspeisemenge der Summe der Entnahmen aus diesem Netz entspricht, die Bilanz somit ausgeglichen ist (Danner/Theobald-Theobald, Energierecht, Band 1, § 3 EnWG Rn. 52). Zur Erreichung dieses Ziels werden in einem Fahrplan gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung, nachfolgend: StromNZV) die geplanten Einspeisemengen und voraussichtlichen Entnahmemengen zusammengefasst. Der Fahrplan enthält dabei die Angabe, wieviel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird, § 2 Nr. 1 StromNZV. Da es sich um Prognosen handelt, sind Abweichungen möglich, für deren Ausgleich der Bilanzkreisverantwortliche zuständig ist, § 4 Abs. 2 StromNZV.

89

Entsprechend wird der Bilanzkreis definiert als "im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen", § 3 Nr. 10a EnWG.

90

Mit dem Bilanzkreissystem wird somit primär ein technischer Zweck verfolgt, nämlich die Systemstabilität zu gewährleisten und nicht der Zweck, den Schuldner der Umlage nach dem EEG zu ermitteln. Auch kann der vorstehenden Definition nicht entnommen werden, wie derjenige, der einen Bilanzkreis innerhalb einer Regelzone unterhält, konkret in den Belastungs- und Ausgleichsmechanismus des EEG eingebunden werden soll, auch dies spricht gegen die Schlussfolgerung, dass der jeweilige Bilanzkreisinhaber ein Energieversorgungsunternehmen ist, dass Letztverbraucher mit Strom beliefert.

91

Hinzu tritt, dass in den Belastungsausgleich auch Unternehmen einbezogen werden können, die gar keiner Regelzone eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers zuzuordnen sind, sondern beispielsweise der Regelzone eines ausländischen Netzbetreibers (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 308/09 - zitiert nach juris). Auch dies spricht gegen den Rückschluss, dass der Inhaber eines Bilanzkreises auch der Schuldner der EEG-Umlage sein muss.

92

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem - hier ohnehin nicht anwendbaren - EEG 2014. Zwar ist in § 60 Abs. 1 EEG 2014 eine Vermutung dahingehend eingeführt worden, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 74 (EEG 2014) vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. Der Entwurf gestaltet die Vermutung jedoch ausdrücklich als widerleglich aus. Auch hieraus folgt, dass aus dem Umstand, dass (allein) die Beklagte bei der Klägerin einen Bilanzkreis unterhält, nicht darauf geschlossen werden kann, die Beklagte beliefere als Energieversorgungsunternehmen Letztverbraucher mit Strom.

93

Auch aus der Vorschrift des § 20 Abs. 1a EnWG kann nicht gefolgert werden, dass der Inhaber eines Bilanzkreises zugleich Schuldner der EEG-Umlage ist. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass Letztverbrauchern ein wirksamer Netzzugang nur dann gewährt werden könne, wenn der zu übertragende Strom innerhalb eines Bilanzkreises übertragen werde, eine wirksame schuldrechtliche Lieferung von Strom könne nur von demjenigen erfolgen, der Inhaber eines Bilanzkreises sei.

94

§ 20 Abs. 1a EnWG bestimmt insoweit: "Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet."

95

Die Vorschrift normiert den gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu einem Elektrizitätsnetz, sie vermittelt im Sinne eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen individualrechtlichen Zugangsanspruch des Durchleitungskunden - wobei es sich sowohl um einen Letztverbraucher als auch um einen Lieferanten handeln kann - gegenüber einem Netzbetreiber, und zwar unabhängig von einem noch abzuschließenden Netznutzungsvertrag gemäß § 24 StromNZV zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher, der lediglich der Konkretisierung des Anspruchs auf Zugang zum Elektrizitätsnetz dient (Danner/Theobald-Lüdtke-Handjery, Energierecht, Band 1, § 20 Abs. 1a EnWG Rn. 1, 3). Das in §§ 4,5 StromNZV normierte Bilanzkreissystem bildet dabei die Grundlage für die technische Umsetzung des Netznutzungsvertrages (aao Rn. 17). Die Vorschrift verfolgt also primär den Zweck, den Netzzugang des Letztverbrauchers oder der Lieferanten sicherzustellen und nicht die Regelung der Frage, wer Schuldner der EEG-Umlage ist.

96

Hinzu tritt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StromNZV Bilanzkreise auch für Geschäfte gebildet werden können, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben. Auch dies zeigt, dass die Inhaberschaft eines Bilanzkreises kein taugliches Kriterium dafür ist, ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 37 Abs. 2 EEG 2012 zu ermitteln.

97

Die erforderliche vertragliche Beziehung als Grundlage für eine Stromlieferung im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012 besteht nach dem oben Ausgeführten somit nicht zwischen der Beklagten und den Endkunden oder der m.-p., sondern allein zwischen der Beklagten und der m.-g.. Diese ist jedoch nicht Letztverbraucherin im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012; insoweit wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

98

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Strom der Beklagten (Anlage K5) behauptet hat, die Beklagte habe auch Stromlieferverträge mit Endkunden abgeschlossen, ist die Beklagte dieser Behauptung substantiiert, zuletzt durch die Vorlage der „Bescheinigung für 2012 zur Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern für A. GmbH“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. GmbH (Anlage B11) entgegen getreten. Hierin ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte in 2012 Strom ausschließlich an die m.-g. verkauft und keine Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern abgeschlossen hat. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches Vorbringen hierauf weder substantiiert noch Beweis für ihre Behauptung angeboten.

99

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

100

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO, §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

101

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.