Landgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2016 - 304 O 247/13

bei uns veröffentlicht am04.02.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass die Bruch- und Standsicherheit der in der Skizze auf Seite 8 des Urteils als Baum Nr. 1 , Nr. 2 und Nr. 5 bezeichneten Waldkiefern durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt wird und dauerhaft erhalten bleibt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für die in der Skizze auf Seite 8 des Urteils als Baum Nr. 3 und Nr. 4 bezeichneten Waldkiefern bei der zuständigen Behörde eine Fällgenehmigung zu beantragen und diese Bäume nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung fachmännisch zu fällen oder fällen zu lassen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch hinsichtlich Ziffern 1 und 2 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € pro Baum, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung von Seiten der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klage betrifft einen Nachbarschaftsstreit. Mit umgekehrten Parteirollen hatten die Parteien beim Landgericht Hamburg bereits einen anderen Rechtsstreit geführt, in dem es um Beschädigungen von Pflanzen, das Betreten des Grundstücks der hiesigen Beklagten sowie Videokameras am Haus des hiesigen Klägers ging und der mittlerweile rechtskräftig entschieden ist (304 O 98/13).

2

Die Parteien sind unmittelbare Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. Weg ...b in H.-H./ E., belegen auf dem Flurstück.2.. (vgl. Auszug aus der Liegenschaftskarte, Anlage K1) und wohnt dort mit seiner Familie.

3

Die Beklagte erwarb im Jahr 2011 mit Übergabedatum 23.9.2011 das hangabwärts direkt angrenzende Flurstück.1.. mit der Postanschrift G. Straße ...a und begann in der Folgezeit, dies mit einem Wohnhaus zu bebauen. Zusammen mit diesem Grundstück erwarb sie auch das Flurstück.2.., das als schmaler Streifen nordöstlich neben dem Grundstück des Klägers vom E. Weg zum Grundstück der Beklagten abwärts führt. An diesem Flurstück hat der Kläger auf der zu seinem Grundstück hin gelegenen Hälfte ein Wegerecht als Zuwegung zu seinem Haus; dieser Teil des Grundstücks.2.. ist durch einen Zaun abgegrenzt.

4

Auf dem Grundstück.1.. hat die Beklagte eine Stützmauer aus L-Betonsteinen errichtet, die jedenfalls niedriger ist als 2 Meter. Der Abstand der Mauer zu einem Zaun, den der Kläger an der Grenze errichtet hat, beträgt etwa 5 Zentimeter. In der Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Februar 2013 für die Errichtung ihres Hauses ist eine Stützmauer im Abstand von etwa einem Meter zum Grenzzaun des Klägers eingezeichnet (Anlage K14).

5

Im Baulastenverzeichnis des Bezirksamts Harburg, Gemarkung E. findet sich folgende Eintragung vom 26.9.1985:

6

„Verpflichtung, für das Bauvorhaben auf dem Grundstück E. Weg ... (Flurstück..3) den Bau und Betrieb von Schmutz und Regenwasserleitungen sowie deren zugehörige Anlagen auf einer 3,0 m breiten Fläche – wie in der Flurkarte vom 07.11.1984 in braun dargestellt – zu dulden, außerdem das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu gestatten und die oben angeführte Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten“.

7

(Anlage K11)

8

Flurstück..3 war (vor der Abtrennung des Flurstücks.2..) die alte Bezeichnung für das Grundstück des Klägers, das inzwischen die Nr. .2.. trägt (vgl. die Flurkarte von 1984, Anlage K11). Die zugunsten des Grundstücks... bzw. .2.. eingetragene Baulast betrifft eine etwa drei Meter breite und parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Fläche auf dem Grundstück der Beklagten mit der Flurnummer.1.. (in den Anlagen K11 und B5 dunkel markiert).

9

Die zur Entwässerung des Klägergrundstücks notwendigen Leitungen sind streckenweise auf dem Grundstück der Beklagten verlegt. Beide Parteien haben Skizzen vorgelegt, nach denen die Leitungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt den östlichen Teil des Grundstücks.2.. in südlicher Richtung durchqueren und von dort in das angrenzende Grundstück Nr. .2.8 einmünden, wobei sich jedoch die Darstellungen darüber, auf welchem Wege die Leitungen vom Klägergrundstück in den östlichen Bereich des Beklagtengrundstücks gelangen, unterscheiden (Anlagen K23, B6). Während der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten kam es zur Beschädigung einiger Rohrleitungen, die aber von der Beklagten wieder in Stand gesetzt wurden.

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Auf den Grundstücken der Beklagten befinden sich in unmittelbarer Grenznähe zum Grundstück des Klägers mehrere alte Waldkiefern (Pinus sylvestris), die jeweils ca. 20 Meter hoch sind. Vier der hier streitgegenständlichen Bäume stehen östlich des Trennzauns auf dem Grundstück.2.., und zwar stehen zwei Kiefern neben der Garage des Klägers, eine gegenüber seiner Eingangstür und eine weitere in einiger Entfernung gegenüber einem Fenster seines Hauses. Eine weitere Waldkiefer steht auf dem Grundstück.1.. der Beklagten, und zwar im nordöstlichen Bereich in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze zu dem Grundstück.2.. des Klägers.

11

In Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherung gegen Wasserschäden wurde 2009 im Auftrage des Klägers eine Begutachtung der Standfestigkeit diverser Bäume, unter anderem der vier östlich stehenden Kiefern, vorgenommen. Der Privatgutachter G. kam nach einer Sichtprüfung in seinem Gutachten vom 13.5.2009 zu dem Schluss, dass drei Kiefern über 40 Jahre alt seien, einen Schädigungsgrad 20 – 50 % aufwiesen, dass sie durch die geplanten Ausschachtungsarbeiten geschädigt und in ihrer Verkehrssicherheit beeinträchtigt würden und empfahl die Fällung (Anlage K4, dort die Nrn. 4, 7 und 8) Mit Bescheid vom 24.6.2009 erteilte das Bezirksamt Hamburg-Harburg eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung von zwei Waldkiefern sowie mit Bescheid vom 24.8.2012 die Genehmigung zur Fällung von vier Kiefern. Die Bescheide waren an den Kläger adressiert und setzten fälschlich voraus, dass die Bäume auf seinem Grundstück stünden (Anlage K6, K7).

12

Nach ihrem Grundstückserwerb bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2012 unter Hinweis auf die erteilte Fällgenehmigung sowie den Verdacht der Instabilität um Mitteilung, ob sie mit der Fällung einverstanden sei (Anlage K8). Die Beklagte lehnte dies ab. Mit Anwaltsschreiben vom 6.11.2012 ließ der Kläger erklären, dass die Bäume aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden müssten (Anlage K9). Die Beklagte ließ die Bäume ihrerseits durch den Gartenbau-Ingenieur T. besichtigen, der in einem „Protokoll“ vom 16.1.2013 festhielt, die Kiefern seien derzeit vital, für eine unverzügliche Fällung bestehe kein Anlass (Blatt 144 d.A.). Im Frühjahr 2013 ließ die Beklagte auf dem Grundstück.2.. einen Baumpflegeschnitt durchführen, bei dem aufgrund der schrägen Stellung der Bäume nur die nach Osten weisende Seite beschnitten wurde, nicht jedoch die zum Klägergrundstück ausgerichtete Seite der Bäume.

13

Der Kläger behauptet, die Kiefern auf den Grundstücken der Beklagten seien nicht bruch- und standsicher und verlangt von ihr Maßnahmen zur Beseitigung der damit verbundenen Gefahren. Im Dezember 2012 seien große Äste mit einem Durchmesser von etwa 8 cm aus den Baumkronen auf seinen Hauseingangsweg gefallen. Dieses Ereignis zeige ebenso wie schon das Gutachten vom 13.5.2009 die Gefahr, die von den Bäumen für sein Grundstück und dessen Bewohner ausginge. Durch fortdauernde Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beklagten werde die Standsicherheit der Bäume außerdem weiter beeinträchtigt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihrer Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer durch Fällung der standunsicheren Bäume oder andere geeignete Maßnahmen nachkommen, da eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen sowie für sein Eigentum bestünde.

14

Daneben fordert der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Verlauf der Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück. Er behauptet, dass auf dem Grundstück.1.. direkt hinter der Grundstücksgrenze im Bereich der Baulast ursprünglich ein Revisionsschacht angelegt gewesen sei. Von diesem Schacht sei die Abwasserleitung abgegangen und direkt südlich in Richtung des Grundstücks mit der Nummer.2.8 verlaufen. Dieser Revisionsschacht sei im Zuge der Bauarbeiten der Beklagten entfernt und die Leitung verlegt worden. Der nun bestehende Verlauf der Leitungen auf östlicher Seite des Beklagtengrundstücks entlang der Grundstücksgrenze in südliche Richtung auf das Grundstück Nummer.2.8 sei also erst durch die Beklagte im Rahmen der Gründungsarbeiten hergestellt worden. Nach wie vor seien aber auch heute noch Leitungen im Bereich der Baulast vorhanden, die dann in die unstreitig im östlichen Bereich verlaufenden Rohre übergingen. Eine fachgerechte Ausführung der Verlegungsarbeiten sei zweifelhaft. Das von der Beklagten beauftragte Unternehmen habe mehrfach rechtwinklige Leitungsverläufe eingebaut, die zu einem Rückstau führen könnten. Auch würden der Beklagten Leitungspläne vorliegen, die sie nicht an den Kläger herausgebe. Ein Auskunftsanspruch über den Verlauf der Regen- und Schmutzwasserrohre ergebe sich daraus, dass der Kläger durch die behauptete Verlegung der Leitungen befürchten müsse, dass eine Entwässerung seines Grundstücks in Zukunft nicht gewährleistet sei.

15

Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die Stützmauer auf dem Beklagtengrundstück zu nah an das klägerische Grundstück gebaut worden sei. Aus der Baugenehmigung vom 6.2.2013 ergebe sich, dass die Beklagte einen Abstand von einem Meter zum Grenzzaun des Klägers einzuhalten habe. Bei der jetzigen Anordnung werde er durch den geringen Abstand daran gehindert, an seinem eigenen Grenzzaun Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Der Zaun sei somit von der Beklagten zu entfernen. Dies ergebe sich auch aus der eingetragenen Baulast vom 26. September 1985, die vorsehe, dass dieser Teil des Beklagtengrundstücks „von jeglicher Bebauung freizuhalten“ sei. Durch die Mauer würden vorhandene oder zukünftige Wasserentsorgungsleitungen im Bereich der Baulast gestört. Es sei ohne Entfernen der Mauer nicht möglich, an die ca. vier Meter tief verlegten Rohre zu gelangen.

16

In Bezug auf die Waldkiefern hat der Kläger zunächst allgemein die Verurteilung zu Maßnahmen zur Beseitigung der von den Bäumen ausgehenden Gefahren beantragt, diese Maßnahmen aber später präzisiert.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1) die Beklagte zu verurteilen, an den im Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen B. vom 31.8.2015 näher bezeichneten Bäumen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit dergestalt zu treffen, dass

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a) am Baum 1 einen Kronenschnitt nach der ZTV-Baumpflege, zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau eV (FLL) durchgeführt wird und gemäß den Baumkontrollrichtlinien, Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, FLL, Aufl. 2010 einmal jährlich eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme erfolgt;

20

b) am Baum 2 einen Kronenschnitt einen Kronenschnitt nach der ZTV-Baumpflege, zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung. Landschaftsbau eV (FLL) durchgeführt wird und gemäß den Baumkontrollrichtlinien, Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, FLL, Aufl. 2010 einmal jährlich eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme erfolgt;

21

c) der Baum 3 gefällt und das anfallende Totholz beseitigt wird;

22

d) der Baum 4 gefällt und das anfallende Totholz beseitigt wird;

23

e) am Baum 5 einen Kronenschnitt nach der ZTV-Baumpflege, zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung. Landschaftsbau eV (FLL) durchgeführt wird und gemäß den Baumkontrollrichtlinien, Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, FLL, Aufl. 2010 einmal jährlich eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme erfolgt;

24

2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den geänderten Verlauf der Schmutz- und Regenwassergrundleitung auf dem Grundstück G. Straße ...a, (PLZ) H. (Grundbuch von E., Grundbuchblatt-Nr. .1..) Auskunft zu erteilen;

25

3) die Beklagte zu verurteilen, den von ihr auf dem Grundstück G. Straße ...a, (PLZ) H. (Flurstück.1.., Gemarkung E.) unmittelbar angrenzend an das Grundstück des Klägers E. Weg ...b, (PLZ) H. (Flurstück Nr. .2.. in der Gemarkung E.) errichteten Betonzaun zu beseitigen, hilfsweise einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.

26

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Sie hält die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit für unzulässig. Das Verfahren 304 O 98/13 betreffe denselben Streitgegenstand, so dass die Klage schon wegen Vorgreiflichkeit jenes Verfahrens abzuweisen sei.

29

Hinsichtlich der Waldkiefern behauptet die Beklagte, dass sie bis zur Kenntnisnahme des vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens davon ausgegangen sei, dass die Kiefern vital seien und von ihnen keine Gefahren ausgingen. Die Vitalität der Bäume sei ihr auch von Fachleuten im Rahmen der Ausführung des Baumpflegeschnitts im Frühjahr 2013 bestätigt worden. Sofern die Bäume nicht standsicher seien, habe die Beklagte dies jedenfalls nicht erkennen können. Sie habe selbst die Standsicherheit überprüfen lassen und damals habe es keine Beanstandungen gegeben. Eine eingehendere Untersuchung der Bäume sei nur erforderlich gewesen, wenn besondere Umstände dazu Anlass gegeben hätten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Das Abfallen gefährlicher Äste bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen; vielmehr sei es lediglich zu normalem Abwurf von Ästen gekommen, der hinzunehmen sei und keinesfalls erhöhte Sicherungspflichten auslösen würde. Jedenfalls sei eine Fällung der Bäume, wie vorprozessual vom Kläger verlangt, nicht erforderlich. Da sie sich mit Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht in Verzug befunden habe, seien die Kosten insoweit jedenfalls dem Kläger aufzuerlegen.

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Hinsichtlich der vom Grundstück des Klägers herrührenden Regen- und Schmutzwasserleitungen behauptet sie, dass diese sich nicht in dem von der Baulast vorgesehenen Bereich befunden hätten, wie auch auf den als Anlage B7 vorgelegten Fotos erkennbar sei. Auch ein Revisionsschacht sei dort nicht vorhanden gewesen. Es sei überhaupt nicht möglich, durch Nutzung nur des in der Baulast vorgesehenen Bereichs eine Entwässerung des Klägergrundstücks zu gewährleisten. Vielmehr habe sie während der Bauarbeiten wilde Leitungen im östlichen Bereich des Grundstücks gefunden, die auch heute noch dort verlaufen. Während der Bauarbeiten auf ihrem Grundstück habe sie nichts an dem Verlauf der Leitungen verändert. Im Bereich der Baulast würden sich keine Rohre befinden. Hinsichtlich der Auskunft über den Verlauf von Schmutz- und Regenwasserleitungen ist die Beklagte der Auffassung, dass schon nicht ersichtlich sei, woraus sich ein Anspruch des Klägers herleiten ließe. Ohnehin sei ihr eine Auskunftserteilung überhaupt nicht möglich, da sie selbst keine Kenntnis über den Verlauf von Leitungen habe.

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Die Beklagte meint, dass sie die grenznahe Mauer habe bauen dürfen. Diese sei von ihrem eigenen Grund gemessen lediglich ca. 1 Meter hoch. Die Baugenehmigung beziehe sich nur auf das Haus als Bauvorhaben, über etwaige Einfriedungen oder die Gartengestaltung sage sie nichts aus. Es habe sich dabei um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gehandelt. Mitarbeiter der zuständigen Bauprüfabteilung hätten ihr außerdem bestätigt, dass der Mauerbau zulässig gewesen sei (Anlage B3). Auch aus der Baulast ergebe sich nicht, dass die Beklagte einen größeren Abstand zum klägerischen Grundstück einhalten müsste.

32

Das Gericht hat beide Parteien persönlich nach § 141 ZPO angehört, wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2014 verwiesen. Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen B. zum Gesundheitszustand der Waldkiefern eingeholt und dies von dem Sachverständigen mündlich erläutern lassen. Auf das schriftliche Gutachten vom 11.3.2015 (Bl. 165 d.A.) nebst Ergänzung vom 31.8.2015 (Bl. 233 d.A.) sowie die erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 wird Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 2 ZPO) entgegen. Das Verfahren 304 O 98/13 betraf andere Ansprüche und stützte sich auf einen anderen Lebenssachverhalt.

35

In der Sache hat der Kläger mit der Klage nur teilweise Erfolg:

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1. Waldkiefern

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Der Klageantrag zu 1 ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Bäume aus § 1004 Abs. 1 BGB.

38

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt wird. Durch die Kiefern auf dem Grundstück der Beklagten wird das Eigentum des Klägers beeinträchtigt.

39

Von einer Beeinträchtigung ist immer dann auszugehen, wenn der Eigentümer in seinem umfassendem Herrschaftsrecht aus § 903 BGB eingeschränkt wird (Palandt/Bassenge, 74. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 6). Ausreichend ist jeder dem Inhalt des Eigentumsrechts widersprechende tatsächliche Zustand oder Vorgang. Eine Eigentumsbeeinträchtigung kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass das Grundstück des Anspruchsgegners eine Beschaffenheit aufweist, die es nicht haben darf (Staudinger/ Gursky, 2013, § 1004 Rn. 17, 18).

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So verhält es sich hier. Zur Überzeugung des Gerichts steht insbesondere aufgrund der schriftlichen Gutachten vom 11.3.2015 und 31.8.2015 sowie der Erläuterungen des Sachverständigen fest, dass von den fünf Bäumen auf dem Grundstück der Beklagten bereits jetzt aufgrund ihres Schädigungsgrades erhebliche Beeinträchtigungen für das Klägergrundstück ausgehen.

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Der Sachverständige hat seine Feststellungen darauf gestützt, dass er bei einer ersten Ortsbesichtigung im Dezember 2014 zunächst die Bäume vom Boden aus in Augenschein genommen hat, insbesondere im Bereich der Baumkrone, des Starkast- und Stammbereiches sowie im Wurzelbereich. Darüber hinaus hat er im Rahmen der einfachen technischen Untersuchung der Stufe 1 (EfU 1) eine Klangprobe durchgeführt, um den Zustand des Holzkörpers zu überprüfen. Zusätzlich wurden während eines zweiten Ortstermins im Januar 2015 Bohrwiderstandsmessungen vorgenommen, um ein zutreffendes Ergebnis zu erzielen. In seinem Gutachten bewertet der Sachverständige die Sicherheit der Bäume sodann anhand der FLL-Schadstufenbestimmung auf einer Skala von 0 bis 4 sowie anhand des Fäulnisgrades des Stammfußes. Auch hat er die Totholzbildung untersucht.

42

Für die eindeutige Bezeichnung der einzelnen Bäume hat der Sachverständige Ziffern anhand einer Skizze verwendet, die nachstehend wiedergegeben wird:

Abbildung

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Die von dem Sachverständigen gewählte Bezifferung wird im Folgenden beibehalten.

44

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die biologische Vitalität der Bäume Nr. 1, Nr. 2 sowie Nr. 5 zwar noch als ausreichend zu qualifizieren sei. Aufgrund von bruchsicherheitsrelevanten Defekten ginge von ihnen jedoch schon jetzt eine potentielle Gefährdung aus. Die Kiefern Nr. 1 und Nr. 2 seien mäßig bis stark geschädigt (FLL-Schadstufe 1 bis 2). Trotz des noch ausreichenden Gesundheitszustands sei Totholzbildung feststellbar und es bestehe dementsprechend die Gefahr, dass Äste abbrechen könnten und dadurch Personen und umstehende Gebäude gefährdet würden. Die Fäuleentwicklung im Stammfuß habe bei beiden Bäumen noch kein verkehrsgefährdendes Maß erreicht, eine dahingehende Entwicklung sei aber möglich.

45

Auch der Gesundheitszustand der Kiefer Nr. 5, der sich auf dem Grundstück Nr. .1.. befindet, sei insgesamt noch ausreichend. Totholzbildung im verkehrsgefährdenden Maße sei jedoch auch hier zu finden. Ferner sei bei diesem Baum feststellbar, dass sich die Fäule im Stammbereich ausbreite. Durch die Bodenauffüllung, die in der näheren Umgebung dieser Kiefer existiere, sei eine Schädigung von Holz und Wurzeln zu befürchten, so dass sich die zum Zeitpunkt der Begutachtung noch vorhandene Bruchsicherheit innerhalb von Wochen oder Monaten kurzfristig ändern könne.

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Dagegen weisen die Kiefern Nr. 3 und Nr. 4 nach Einschätzung des Sachverständigen gravierendere Schädigungen auf. Die Waldkiefer Nr. 3 sei insgesamt als nicht mehr ausreichend biologisch vital zu klassifizieren. Der Baum weise nur eine kleine Wipfelkrone auf. Auch in dieser sei es zu Totholzbildung gekommen. Die Fäuleentwicklung sei im Stammfuß weit fortgeschritten, was die Bruchsicherheit deutlich beeinträchtige. Der Baum Nr. 3 sei in die FLL-Schadstufe 3 (sehr stark geschädigt) einzuordnen und deshalb insgesamt nicht verkehrssicher.

47

Auch die Kiefer Nr. 4 weise einen mangelhaften Gesundheitszustand auf. Sie sei als sehr stark geschädigt bis absterbend (FLL-Schadstufe 4) zu bewerten. In der kleinen Wipfelkrone habe sich Totholz gebildet und der Baum neige sich stark. Er sei insgesamt absinkend und deshalb als standunsicher zu bewerten. Darüber hinaus sei die Fäuleentwicklung im Stammfuß bereits stark ausgeprägt, der Stamm lasse sich insgesamt als durchgefault beschreiben. Das Verhältnis der Restwandstärke zum Stammradius (t/r-Verhältnis) betrage nur noch 0,25-0,44. Ab einem t/R-Verhältnis von weniger als 0,30 bestehe nach anerkannten Standards aufgrund von Bruchgefahr Handlungsbedarf.

48

Das Sachverständigengutachten ist ausführlich und verständlich verfasst worden. Es bestehen weder methodische noch sonstige Anhaltspunkte für das Gericht, an der Einschätzung der Baumgesundheit durch den Sachverständigen Zweifel zu haben. Seine Arbeitsweise hat er detailliert beschrieben und die Kriterien, anhand derer er die biologische Bruch- und Standsicherheit der Bäume festmacht, sind plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund des gründlichen Gutachtens geht das Gericht dementsprechend davon aus, dass die Kiefern Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 aufgrund von Totholzbildung verkehrsgefährdend und die Bäume Nr. 3 und Nr. 4 insgesamt als standunsicher einzustufen sind. Von allen Bäumen gehen also schon jetzt Gefahren für das Grundstück des Klägers aus.

49

Drohen von Bäumen auf dem Nachbargrundstück wie hier Schädigungen des Grundstücks des Anspruchsstellers, so kann der Eigentümer des gefährdeten Grundstücks mit dem negatorischen Abwehranspruch gegen den Nachbarn (Störer) vorgehen (Staudinger/ Gursky, 2013, § 1004 Rn. 54). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob - wie vom Kläger behauptet - bereits aufgrund der Schädigungen der Bäume Äste abgefallen sind, oder ob der Astabfall bisher lediglich eine normale, natürliche Begleiterscheinung des Baumbestandes darstellte. Das Gefährdungspotential ist durch das Sachverständigengutachten hinreichend bewiesen.

50

Aufgrund der unmittelbaren Nähe aller Kiefern zum Flurstück.2.. würden Äste bzw. Bäume im Falle des Abbrechens oder Umstürzens auf dieses Grundstück fallen. Diese Gefährdung des Klägergrundstücks stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums dar, deren Beseitigung er nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann.

51

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB richtet sich gegen die Beklagte, weil diese hinsichtlich der Bäume auf ihrem Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass von den auf seinem Grundstück befindlichen Bäumen keine Gefahren für die Rechtsgüter anderer ausgehen, wozu auch zählt, dass ein Umstürzen vom Bäumen aufgrund mangelnder Standsicherheit verhindert werden muss (BGH, Urteil vom 21.03.2003 – V ZR 319/02 BGH, Urteil vom 31.05.1988- VI ZR 275/87; BGH, Beschl. v. 27. 10. 1988, III ZR 23/88).

52

Eine Kenntnis des Störers von Handlungspflichten bzw. von entsprechenden Versäumnissen oder ein Verschulden ist nicht Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs, die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB knüpft allein an die objektive Störung des Eigentums an. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der von der Beklagten eingeschaltete Gartenbau-Ingenieur T. ihr die Vitalität der Bäume bescheinigt hat oder ob ihr dies bei dem Pflegeschnitt im Frühjahr 2013 erneut bestätigt wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Gefährdung war der Schluss der mündlichen Verhandlung.

53

Die Rechtsfolge des Anspruchs aus § 1004 BGB ist auf aktive Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtet (Soergel/Münch, 13. Aufl. 2006, § 1004 Rn. 283). Davon ist alles umfasst, was zur Beendigung der fortdauernden Störung notwendig ist. Welche Maßnahmen konkret zur Beseitigung der Beeinträchtigung notwendig sind, hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 31. August 2015 plausibel dargelegt. Hinsichtlich der Bäume Nr. 1, 2 und 5, die im Grundsatz standsicher sind und lediglich aufgrund der Totholzbildung in der Baumkrone Gefährdungspotential haben, sei ein Baumkronenschnitt die geeignete Maßnahme. Weiterhin sei es aufgrund der zu befürchtenden Veränderungen betreffend die Bruch- und Standsicherheit der Bäume angezeigt, diese jährlich nach anerkannten Regeln kontrollieren zu lassen. Bei den Bäumen Nr. 3 und 4 sei hingegen ein Baumkronenschnitt nicht ausreichend. Insbesondere der Baum Nr. 3 habe eine so kleine Krone, dass diese Maßnahme nicht zielführend sei. Diese Bäume müssen nach Einschätzung des Sachverständigen gefällt werden, da es keine geeigneten baumpflegerischen Maßnahmen gebe, durch die die Bäume unter Wiederherstellung der Sicherheit erhalten bleiben könnten.

54

Zwar darf der Schuldner grundsätzlich selbst entscheiden, auf welche Weise er die Beeinträchtigung beseitigt. Es ist dem Schuldner somit nur das Ziel, nicht jedoch der Weg dorthin vorzugeben. Hinsichtlich der Bäume Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 hat der Sachverständige zwar plausibel dargelegt, welche Maßnahmen geeignet erscheinen und deshalb aus seiner Sicht vorzunehmen sind. Insbesondere handelt es sich bei dem vorgeschlagenen Kronenschnitt und der jährlichen Überprüfung um schonende Mittel, die die Beklagte nicht übermäßig belasten. Sollte die Beklagte jedoch andere erfolgversprechende Möglichkeiten sehen, die Stand- und Bruchsicherheit der Bäume wieder herzustellen und auch zukünftig zu gewährleisten, so kann sie auch auf diese anderen Maßnahmen zurückgreifen.

55

In Ausnahmefällen kann von dem Grundsatz der freien Auswahl der Mittel durch den Störer jedoch abgewichen werden (Palandt/ Bassenge, 74. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 51) Für das Fällen eines Baumes, wie es hier hinsichtlich der Kiefern mit den Nummern 3 und 4 zu erfolgen hat, ist eine Ausnahme zum Grundsatz der freien Mittelwahl durch den Schuldner in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03; LG Itzehoe, Urteil vom 09-02-1995 - 4 S 154/94). Konkrete Maßnahmen dürfen dem Anspruchsgegner auferlegt werden, wenn andere Beseitigungsmaßnahmen vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03; BGH, Urteil vom 10. 6. 2005 - V ZR 251/04 LG Itzehoe, Urteil vom 9.2.1995 - 4 S 154/94). So verhält es sich hier mit der Fällung der Bäume Nr. 3 und Nr. 4.

56

Der bestehende Anspruch des Klägers auf Fällung wird allerdings gemäß § 1004 Abs. 2 BGB durch die Hamburger Baumschutzverordnung eingeschränkt, der beide Bäume unterfallen, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass sie in 130 cm Höhe einen Stammdurchmesser von mehr als 25 cm haben dürften. Da gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Baumschutzverordnung ist eine Genehmigung zum Fällen der Bäume erforderlich ist, kann der Beklagten eine Beseitigung der Bäume oder die Durchführung baumpflegerischer Maßnahmen nur unter dem Vorbehalt der Erteilung der entsprechenden behördlichen Genehmigung auferlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1992 – V ZR 82/91). Diesem Umstand war in der Urteilsformel Rechnung zu tragen. Da eine Sanierung der Bäume nicht möglich ist und die zuständige Behörde die Genehmigung am 24.6.2009 und 24.8.2012 bereits – wenn auch für das falsche Grundstück - erteilt hatte, steht zu erwarten, dass der Beklagten auf entsprechenden Antrag hin die notwendige Fällgenehmigung erteilt werden wird.

57

Darüber hinaus war auch die Verpflichtung der Beklagten, eine Fällgenehmigung zu erwirken, klarstellend in die Urteilsformel aufzunehmen. Beiden Parteien war bewusst, dass eine Fällung nur mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung erfolgen dürfte. Die gebotene Auslegung des Klagantrags auf Fällung der Bäume ergibt deshalb, dass die Beantragung der Genehmigung als notwendige Vorbereitungshandlung für die begehrte Fällung konkludent von dem Klagantrag mit umfasst war. Der Ausspruch bezüglich der Verpflichtung zur Erwirkung einer Genehmigung geht hier deshalb nicht über das hinaus, was der Kläger beantragt hat (§ 308 ZPO).

58

2. Auskunft zu Entwässerungsleitungen

59

Mit dem Klagantrag zu 2 dringt der Kläger hingegen nicht durch. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über den Verlauf der Entwässerungsleitungen. Zwar ist der Klageantrag nach seinem Wortlaut auf die Auskunft gerichtet, in welcher Weise die Beklagte Leitungen verlegt hat. Er ist aber dahingehend auszulegen, dass der Kläger ganz allgemein Auskunft über den heutigen Verlauf der Rohre begehrt, unabhängig davon, ob diese von der Klägerin tatsächlich verlegt wurden oder nicht.

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Ein solcher Anspruch könnte sich einzig aus § 242 BGB ergeben. Die erforderliche Sonderbeziehung zwischen Kläger und Beklagter wäre in dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu sehen (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 5 MünchKomm BGB/ Schubert, 7. Aufl. 2015, § 242 Rn. 93 f.). Weiter erfordert eine Aufklärungspflicht nach § 242 BGB, dass der Auskunftsberechtigte über den Bestand und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, ohne dies verantworten zu müssen und dass der Auskunftspflichtige unschwer Auskunft erteilen kann.

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Ein Recht auf Kenntnis von dem genauen Verlauf der Rohrleitungen, über das er im Ungewissen sein könnte, hat der Kläger jedoch nicht. Es ergibt sich nicht aus der zugunsten seines Grundstücks eingetragenen Baulast. Diese soll zwar die Entwässerung seines Grundstücks sicherstellen. Sie gibt ihm aber keinen Anspruch auf Auskunft über den Verlauf von Leitungen in diesem oder anderen Bereichen des dienenden Grundstücks. Ein Anspruch auf Auskunft besteht grundsätzlich nur, wenn der Auskunftsfordernde mit großer Wahrscheinlichkeit einen Leistungsanspruch gegen den Anspruchsgegner hat (Staudinger/Looschelders/Olzen, 2009, § 242 Rn. 601). Die Baulast begründet aber keinerlei Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter. Sie ist einzig dem öffentlichen Recht zuzuordnen und erzeugt ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten (Staudinger/Gursky, 2013, § 1004 Rn. 187; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, 4. Teil Rn. 180 f.; BGH, Urteil vom 08-07-1983 - V ZR 204/82). Dass zwischen den Parteien darüber hinaus eine privatrechtliche Verbindung besteht, aus der sich ein Anspruch des Klägers auf Duldung der Rohre im Beklagtengrundstück ergeben würde, wie etwa eine Grunddienstbarkeit, wurde nicht vorgetragen.

62

Selbst wenn man einen Anspruch des Klägers auf Gewährleistung der Entwässerung gegenüber der Beklagten annehmen wollte, ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger auf die Auskunft angewiesen sein sollte. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass er ein Interesse an der funktionierenden Entwässerung seines Grundstücks hat. Nachdem die Grabungsarbeiten, die Wiederaufschüttung und die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beklagten aber schon vor längerer Zeit abgeschlossen sind und nicht vorgetragen ist, dass es in diesem Punkt zu Problemen gekommen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entwässerung des Klägergrundstücks als solche nicht gewährleistet wäre. Es ist auch nicht erfindlich, welchen Nutzen der Kläger von der Kenntnis des genauen Rohrverlaufes hätte, denn eine Einwirkung von außen auf dem Grundstück der Beklagten wäre ihm ohnehin versagt.

63

Selbst eine Veränderung des Rohrverlaufs durch die Beklagte würde deshalb das Auskunftsverlangen nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass sie die Lage der Rohre verändert habe. Es seien auch nur Rohre außerhalb des Bereichs der Baulast gefunden worden, die anscheinend wild verlegt wurden. Der Kläger hat demgegenüber seine Behauptung, dass die Rohre ursprünglich im Bereich der Baulast gelegen hätten und von der Beklagten von dort entfernt worden seien, nicht belegt. Auf den als Anlage K15 bis K18 eingereichten Bildern des Klägers ist für das Gericht nicht erkennbar, in welchem Bereich sie aufgenommen wurden, oder dass es im Bereich der Baulast Rohre gab, die dort entfernt wurden. Die teilweise sichtbaren zerstörten Rohre (Anlagen K19, K 20, K 22) lassen sich keinem konkreten Fundort zuordnen. So liegt das zerstörte Rohr auf dem Foto Anlage K 22 zwar offensichtlich im Bereich der Baulast. Wo es ursprünglich verlegt war, ergibt sich aus dem Foto aber nicht. Im Übrigen hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass im Zuge der Bauarbeiten versehentlich Rohre beschädigt wurden. Die Bilder widersprechen ihrem Vortrag somit nicht.

64

Jedenfalls wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Abgesehen von den oben bereits dargelegten Zweifeln an einem Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 242 BGB muss Berücksichtigung finden, dass es für die Beklagte, die das Grundstück erst vor einigen Jahren erworben hat, tatsächlich kaum möglich sein dürfte zu bekunden, wo genau Entwässerungsrohre verlegt sind. Die Beklagte hat jedoch Angaben dazu gemacht, wo Rohre im Zuge der Bauarbeiten gefunden wurden. In einer Skizze hat sie den nach ihrer Auffassung möglichen Verlauf der Leitungen dargestellt (Anlage B 6). Sie hat ferner dargelegt, dass es aufgrund des großflächigen Baugrubenaushubs schwerlich vorstellbar sei, dass sich noch an anderen Orten Leitungen befinden, da diese bei den Arbeiten am Grundstück hätten gefunden werden müssen. Sie hat somit hinreichend Informationen erteilt. Mehr kann von der Beklagten nicht verlangt werden.

65

3. Stützmauer

66

Der Klageantrag zu 3 ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung oder Umsetzung der Stützmauer. Zwar könnte sich ein solcher grundsätzlich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Zaunes gegen die Abstandsvorschriften der Hamburgischen Bauordnung verstoßen hätte. Denn bauordnungsrechtliche Vorschriften, die den Grenzabstand regeln, sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können dementsprechend auch mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 11.10.1996 – V ZR 3/96; vgl. auch MünchKomm BGB/ Baldus, 6. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 39). Ob das Verfahren genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei war, ist in diesem Zusammenhang auch zunächst nicht relevant. Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61 HmbBauO entbinden nämlich nur von der Pflicht, vor Baubeginn eine Genehmigung einzuholen. Die genehmigungsfreien Vorhaben müssen jedoch trotzdem im Einklang mit dem Bauordnungsrecht stehen. Dazu zählt auch, dass vorgeschriebene Abstandsflächen eingehalten werden. Hier liegt jedoch kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Abstandsregelungen vor. Maßgeblich für die Beurteilung ist zunächst § 6 HmbBauO. Dieser privilegiert in Abs. 7 Nr. 3 Stützmauern, die nicht höher als zwei Meter und in Verbindung mit allen anderen privilegierten Anlagen nicht länger als 15 Meter sind. Um eine solche Stützmauer handelt es sich hier. Unabhängig von der genauen Höhe der Mauer, die zwischen den Parteien streitig, aber nach den eingereichten Bildern nicht höher als der vom Kläger selbst errichtete Zaun und jedenfalls geringer als zwei Meter ist, unterfällt sie der Privilegierung des § 6 Abs. 7 Nr. 2 HmbBauO.

67

Auch ein Verstoß gegen die Regeln zur Genehmigungspflicht nach §§ 59 ff HmbBauO besteht nicht. Es ist zunächst schon sehr zweifelhaft, ob die Regeln über die Baugenehmigung überhaupt drittschützend und somit Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 20.01.2010 – 9 S 164/10). Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an, da die Stützmauer jedenfalls nicht genehmigungspflichtig war. Zunächst lässt sich aus der Baugenehmigung eine Genehmigungspflicht nicht herleiten. Zwar ist auf der Zeichnung zur Baugenehmigung eine Stützmauer skizziert, die einen Abstand von einem Meter zum Zaun des Klägers aufweist (Anlage K14). Jedoch erstreckt sich der genehmigte Inhalt nur auf das Haus als das eigentliche Bauvorhaben, nicht jedoch auf die Mauer als lediglich angedeuteten Teil (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 13. 4. 2005 - 8 A 12135/04). Außerdem soll eine Baugenehmigung gerade nicht dazu dienen, verfahrensfreie Vorhaben genehmigungspflichtig zu machen. Das würde dem Zweck einer „Genehmigung“ widersprechen. Die Errichtung der Stützmauer ist aber nicht genehmigungspflichtig, was sich aus § 60 HmbBauO i.V.m Nr. 6.1 der Anlage 2 zur HmbBauO ergibt. Demnach bedürfen Stützmauern bis zu einer Höhe von 2,0 Metern keiner Genehmigung und können somit verfahrensfrei errichtet werden. Zwar mag in bestimmten Fällen die Genehmigungspflicht eines Teils des Vorhabens auch die Genehmigungspflicht eines an sich verfahrensfreien Teils nach sich ziehen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13. 4. 2005 - 8 A 12135/04; OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2001, 7 E 547/99). Soweit sich der Kläger aber auf diese Entscheidung des OVG Koblenz beruft, ist der hier vorliegende Fall nicht vergleichbar. Das OVG Koblenz hatte neben der Errichtung einer Stützmauer auch über eine Aufschüttung zu entscheiden, die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht dann genehmigungspflichtig ist, wenn sie unselbstständig ist. Das OVG lehnte eine Unselbstständigkeit der Aufschüttung ab, da sie im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses stand. Die Stützmauer wurde dann als im engen Zusammenhang mit der Aufschüttung errichtet angesehen und deshalb als genehmigungspflichtig eingestuft. Ein derartig enger Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Errichtung des Hauses ist hier aber nicht gegeben.

68

Die Regeln über die Genehmigungsfreiheit sollen die Bauaufsichtsbehörden gerade entlasten. Kleinere Vorhaben sollen ohne behördlichen Aufwand durchgeführt werden können. Es sind hier keine Gründe dafür ersichtlich, die Errichtung der Stützmauer als ausnahmsweise genehmigungspflichtig anzusehen. Ein Anspruch besteht demnach auch nicht wegen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht.

69

Auch aus der Baulast kann sich kein Unterlassungsanspruch ergeben. Wie oben bereits dargelegt, ist diese ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Es ist für das Privatrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter deshalb unerheblich, dass die Baulast vorschreibt, der entsprechende Bereich sei von jeglicher Bebauung freizuhalten. Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche kann der Kläger aus der Baulast nicht herleiten (vgl. auch Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, 4. Teil Rn. 180 f.).

70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Ob die Beklagte die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch ihre Kiefern erkennen konnte, spielt im Rahmen der Kostenentscheidung keine Rolle. Die ZPO geht von einem reinen Erfolgsprinzip aus, für Billigkeitserwägungen bleibt abgesehen von den Ausnahmen der §§ 93, 93b ZPO kein Raum. Auch nach § 93 ZPO hätte die Beklagte der Kostenpflicht im Übrigen nur durch ein sofortiges Anerkenntnis entgehen können, das sie aber nicht erklärt hat.

71

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

72

Der am Tag vor der Verkündung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 1.2.2016 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-VERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
V ZR 98/03 Verkündet am:
12. Dezember 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden,
wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet
, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise
aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.
BGH, Teil-Vers.- und Schlußurt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 - LG Kassel
AG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. März 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. November 2001 abgeändert, soweit diese Urteile zum Nachteil der Klägerin ergangen sind.
Über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus wird die Beklagte zu 2 verurteilt, den auf dem Grundstück K. straße 3 in K. an der westlichen Grundstücksgrenze im Abstand von ca. 2,75 m zur nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar neben der Garage des Grundstücks H. straße 18 in K. stehenden Nadelbaum zu entfernen.
Die Revisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1 zu 5/8 und die Beklagte zu 2 zu 3/8; die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 6/11 und die Beklagte zu 2 zu 5/11.

Das Urteil ist im Hauptausspruch und hinsichtlich 1/6 der von der Beklagten zu 2 zu tragenden Kosten vorläufig vollstreck- bar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in K. . Das benachbarte Grundstück stand zunächst im Eigentum der Beklagten zu 1; seit dem 25. Oktober 2000 ist die Beklagte zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine 17,5 m hohe Rotfichte. Von der Stammmitte aus gemessen ist der Baum 0,75 m von der Außenwand einer Garage entfernt, die auf dem Grundstück der Klägerin entlang der Grenze errichtet ist.
An der grenzseitigen Garagenwand sowie an einer neben der Garagenzufahrt verlaufenden Stützmauer zu dem höher gelegenen Nachbargrundstück bildeten sich Risse. Deren Ursache sieht die Klägerin in dem Wurzelwerk der Fichte auf dem Nachbargrundstück. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie beide Beklagten in erster Linie auf Entfernung dieses Baumes und hilfsweise auf geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch den Baum und dessen Wurzeln in Anspruch. Daneben hat sie von der Beklagten zu 1 die Zahlung von 2.000 DM sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung zu Schadensersatz verlangt. Das Amtsgericht hat die
Beklagte zu 1 zur Beseitigung der Rotfichte und Durchtrennung der im Boden verbleibenden Wurzeln verurteilt; es hat ferner dem Zahlungsantrag und - hinsichtlich der Verzugsschäden - dem Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 stattgegeben. Die Beklagte zu 2 hat das Amtsgericht nur auf den Hilfsantrag zu geeigneten Maßnahmen der Schadensverhinderung verurteilt und ferner deren Ersatzpflicht für Schäden seit ihrem Eigentumserwerb festgestellt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung sowie die Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den Hauptantrag jeweils ohne Erfolg Berufung eingelegt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Entfernung der Fichte. Die von den Beklagten eingelegten Revisionen sind nicht begründet worden.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1 sei auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin zur Beseitigung der Fichte und zur Zahlung von 2.000 DM verpflichtet. Da sie mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug geraten sei, müsse sie außerdem den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Gegenüber der Beklagten zu 2 ergebe sich ein Beseitigungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe das Wurzelwerk des Baumes an der Mauer einen "Druckstempel" ausgebildet, der sich bei Einwirkung von Windenergien auf den Baum gegen die Garagenwand presse. Der Beseitigungsanspruch sei weder durch die Aus-
schlußfristen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes gehindert noch gemäß § 195 BGB a.F. verjährt. Hinsichtlich Art und Weise der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung habe die Beklagte zu 2 allerdings ein Wahlrecht. Ihre Verpflichtung dürfe nicht auf die Beseitigung des Baumes verengt werden, weil dies nicht die einzige insoweit in Betracht kommende Möglichkeit sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen reiche es etwa aus, den Baum auf hälftiger Höhe zu kappen und in der Folgezeit für einen Rückschnitt zu sorgen, oder auch den Baum mit statisch gesichertem und stabilem Material zu umbauen.
Dies hält den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand.

II.


Die Revisionen der Beklagten sind unzulässig, weil beide die erforderliche Begründung ihrer Rechtsmittel (§ 551 ZPO) versäumt haben. Hingegen ist die Revision der Klägerin zulässig und begründet.
1. Die Statthaftigkeit der Revision der Klägerin scheitert nicht an der fehlenden Zulassung des Rechtsmittels für diese Partei (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zwar hätte das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Beklagten beschränken können, nachdem es die von ihm als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfragen der Verjährung und des Fristablaufs nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz ausschließlich zu deren Ungunsten entschieden hat (vgl. BGHZ 7, 62, 63; 130, 50, 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 33). Es hat jedoch in den Tenor eine solche Beschränkung nicht aufgenommen. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die
für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 8. März 1995, VIII ZR 156/94, NJW 1995, 1481, 1482; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486), ergibt sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, Umdruck S. 7 f, insoweit in ZOV 2003, 310 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 7. Juli 1983, III ZR 119/82, NJW 1984, 615).
2. In der Sache selbst bejaht das Berufungsgericht zu Recht einen Abwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern als Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nicht beizutreten ist zudem der Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Abwehranspruch könne im vorliegenden Fall nicht die Entfernung der Fichte verlangt werden.

a) Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin steht im vorliegenden Fall wegen der eingetretenen Substanzverletzung außer Frage (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 68). Nach den rechtsfehlerfreien - und von der Klägerin als ihr günstig hingenommenen - Feststellungen des Berufungsgerichts führte das Wurzelwerk der Fichte zu Druckschäden an der Mauer der Garage auf dem Grundstück der Klägerin. Die bereits eingetretenen Schäden am Mauerwerk begründen allerdings nicht die - für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche - Gegenwärtigkeit der Einwirkung. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Folgen aus dem störenden Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin, deren Beseitigung ausschließlich im Wege des Schadensersatzes verlangt werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Demgemäß zielt der geltend gemachte Ab-
wehranspruch auch auf die Ursache der Eigentumsbeeinträchtigung, die nach den getroffenen Feststellungen in dem über die Wurzeln abgeleiteten Winddruck auf den Stamm des Baumes zu sehen ist. Insoweit geht es der Klägerin darum, künftige weitere Störungen ihres Eigentums in Gestalt zusätzlicher Schäden am Mauerwerk abzuwenden. Hierfür gibt das Gesetz den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hingegen erstrebt die Klägerin nicht die Beseitigung von Baumwurzeln, die von dem Grundstück der Beklagten zu 2 her eindringen (vgl. dazu Senat, BGHZ 135, 235, 238 - Tennisplatz /Pappelwurzel; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wurzeln der Fichte über die Grenze hinweg in das Grundstück der Klägerin gewachsen sind.
Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind erfüllt. Insbesondere spricht angesichts des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1986, VI ZR 169/85, NJW 1986, 2503, 2505).

b) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte zu 2 als Störerin. Insoweit ist unerheblich, daß sie den Baum nicht selbst angepflanzt, sondern das Grundstück bereits mit dem Baumbewuchs erworben hat, der eine weitere Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin besorgen läßt. Auch Störungen , die allein auf natürlichen Vorgängen beruhen - wie hier der Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand - können dem Grundstückseigentümer zurechenbar sein. So muß der Grundstückseigentümer z.B. dafür Sorge tragen,
daß Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Das ergibt sich aus § 910 BGB (Senat, Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dringen die Wurzeln dagegen nicht in das Nachbargrundstück ein, üben sie jedoch unter dem Einfluß von Wind als zusätzlichem Naturereignis auf Grund der Hebelwirkung des Baumes einen das Nachbargrundstück schädigenden Druck aus, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Senats darauf an, ob den Eigentümer des störenden Grundstücks eine "Sicherungspflicht" trifft (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen - Kiefernadeln; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei u.a. entscheidend ist, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft der Beklagten zu 2 allein schon deswegen zu bejahen, weil sie den im Streit befindlichen Baum unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) unterhält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 - Kiefernadeln; zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen ).

c) Aus § 907 Abs. 2 BGB folgt kein Hindernis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher von dem Anwendungsbereich des § 907 Abs. 1 BGB aus (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, aaO). Betrifft sie danach lediglich den speziellen Abwehranspruch nach § 907 Abs. 1 BGB, so kann der
Regelung nichts für den hier entscheidenden allgemeinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB entnommen werden.

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Verjährung des Unterlassungsanspruchs verneint. Hierfür ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung maßgebend, die vor dem 1. Januar 2002 galt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterfielen dabei die Abwehransprüche aus § 1004 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (Senat, BGHZ 60, 235, 238; BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156 jeweils für den Beseitigungsanspruch; Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt , für den Unterlassungsanspruch). Entscheidend für den Beginn dieser Verjährung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 nicht etwa der Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern gemäß § 198 BGB a.F. der Zeitpunkt der Entstehung des Unterlassungsanspruchs (Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, aaO). Das Berufungsgericht hat hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Mauerwerksschäden zu Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts abgestellt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2000 war mithin noch keine Verjährung eingetreten, so daß mit der Rechtshängigkeit die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen wurde. Seit dem 1. Januar 2002 ist an die Stelle der Unterbrechung die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. getreten (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Es führt hier im übrigen zu keinem anderen Ergebnis, wenn mit der Gegenauffassung eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs, weil dieser nur künftige Beeinträchtigungen abwenden solle, schlechthin (so etwa Staudinger /Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 218; MünchKomm-BGB/Medicus,
3. Aufl., § 1004 Rdn. 83 jeweils m.w.N.) oder mit Blick auf § 902 Abs. 1 BGB nur für Ansprüche aus dem Grundeigentum (so etwa LG Tübingen, NJW-RR 1990, 338; Picker, JuS 1974, 357, 358 f) verneint wird.

e) Zur Erfüllung ihrer mithin zu bejahenden Unterlassungsverpflichtung schuldet die Beklagte zu 2 unter den gegeben Umständen die Entfernung der Rotfichte. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei lediglich verpflichtet, "geeignete Maßnahmen" vorzunehmen, um eine Beschädigung der Garagenwand durch das Wurzelwerk des Baumes zu verhindern.
aa) Ihrer Verurteilung zur Entfernung des Baumes steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 2 (lediglich) eine Unterlassungspflicht trifft. Läßt sich nämlich die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (Staudinger/Gursky, aaO, § 1004 Rdn. 204). Dabei geht das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht davon aus, daß der Störer regelmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen kann. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwendet (Senat, BGHZ 120, 239, 248; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752; vgl. auch Senat, BGHZ 111, 63, 72; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242, 1243). Dies hat seinen Grund in der Überlegung, daß die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seines Eigentums erfordert (Senat, BGHZ 67, 252, 253). Der Urteilsausspruch kann daher in der Regel nur allgemein auf Unterlassung von
Störungen bestimmter Art lauten (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, aaO).
bb) Folgerichtig steht aber einer Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (vgl. Senat, BGHZ 67, 252, 254; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (so wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 1004 Rdn. 86). In dieser Lage fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Störers, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen wählen zu können. Das Beharren auf einer solchen nur formalen Position ohne materiellen Gehalt läßt die Rechtsordnung nicht zu (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158; BGHZ 100, 95, 105 jeweils zu § 242 BGB).
cc) Im vorliegenden Fall fehlt der Beklagten zu 2 nach vernünftigen Maßstäben das Interesse an anderen Abhilfemaßnahmen als dem Entfernen des Baumes. Zwar kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei weitere Möglichkeiten in Betracht, um den Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand zu verhindern. Dabei legt aber das Berufungsgericht selbst dem zuerst erwogenen Kappen des Baumes auf hälftiger Höhe "verheerende Folgen" bei. Es wäre nicht nur das Erscheinungsbild des Baumes unwiederbringlich zerstört, die Beklagte zu 2 müßte vielmehr mit dem Absterben des Baumes binnen weniger Jahre rechnen. Sie müßte zudem ein erneutes Wachsen des Baumes durch wiederholten Rückschnitt verhindern. Ein nachvollziehbarer Vorteil gegenüber einer Fällung der Fichte ist hiernach nicht zu erkennen. Dies gilt erst recht für die zweite vom Berufungsgericht festgestellte Alter-
native der "Umbauung des Baumes mit einem statisch gesicherten und stabilen Material." Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß eine solche Maßnahme für die Beklagte zu 2 "wirtschaftlich und/oder ästhetisch … unsinnig" sein mag. Für ein gleichwohl vorhandenes vernünftiges Interesse der Beklagten zu 2 am Erhalt der Fichte in umbautem Zustand fehlt jeder Hinweis.
dd) Einer Verurteilung zur Beseitigung des Baumes auf Grund eines Unterlassungsanspruchs stehen die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (HNRG) nicht entgegen, obwohl nach der - für den Senat insoweit bindenden (§§ 560, 545 Abs. 1 ZPO) - Entscheidung des Berufungsgerichts der Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 1 HNRG einen Beseitigungsanspruch der Klägerin wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes von 2 m (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) ausschließt. Eine solche landesgesetzliche Regelung kann - wie Art. 124 EGBGB zeigt - das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben (vgl. Staudinger/Albrecht [1997], Art. 124 EGBGB Rdn. 8; MünchKomm -BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1). Vorliegend gewährt das Landesrecht einen Anspruch auf Entfernung des Baumes allein schon deswegen, weil der maßgebende Grenzabstand nicht eingehalten ist. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der von zusätzlichen Voraussetzungen , insbesondere einer zu besorgenden weiteren Eigentumsbeeinträchtigung abhängig ist. Der Ausschluß des für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen Anspruchs bleibt mithin auf seinen Anwendungsfall beschränkt und läßt einen konkurrierenden - nur unter strengeren Voraussetzungen begründeten - Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt.
Insbesondere ändert die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandes des § 43 Abs. 1 HNRG nichts an der Störereigenschaft der Beklagten zu 2 (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 14 - Kiefernadeln) und steht Abwehransprüchen aus § 1004 BGB selbst dann nicht entgegen, wenn sich die nicht zu duldenden Einwirkungen aus dem weiteren Wachstum des Baumes ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 7 - Kiefernadeln).
3. Das Berufungsurteil hat demnach keinen Bestand, soweit es die Abweisung des in erster Linie verfolgten Antrags auf Entfernung des Baumes bestätigt (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den Hauptantrag.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Soweit die Entscheidung als Versäumnisurteil ergangen ist, war sie nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.

(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.

(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.