Landgericht Hamburg Urteil, 08. Apr. 2016 - 302 O 220/15

published on 08/04/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 08. Apr. 2016 - 302 O 220/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 12.353,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 66 % und der Beklagte zu 1 zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 1 zu 67%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und den Beklagten zu 2 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.441,82 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein gewerbliches Mietwagenunternehmen, begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach Beschädigung eines ihrer Fahrzeuge.

2

Mit Vertrag vom 03.09.2014 (Anlage K 1) mietete der Beklagte zu 2 einen Mercedes Benz E 200 Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen …-...-... Es wurde eine vertragliche Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 800 € pro Schadensfall vereinbart. Der Beklagte zu 1 wurde als berechtigter Fahrer eingetragen.

3

Dem Mietvertrag lagen die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde (Anlage K 2).

4

Dort heißt es unter C.4:

5

„Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.“

6

I.2:

7

„Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie der in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogene Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. …“

8

Wegen der Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Vermietbedingungen (Anlage K 2) Bezug genommen.

9

Am 04.09.2014 gegen 23.30 Uhr befuhr der Beklagte zu 1 den M. D. stadtauswärts. Er bog sodann hinter der Kreuzung mit dem W. Weg am U-Bahnhof M. nach rechts auf den Busfahrstreifen in Richtung L... Feld ein. Dieser ist in großen weißen Lettern mit „BUS“ gekennzeichnet. Neben diesem Busfahrstreifen befindet sich lediglich ein weiterer Busfahrstreifen in die Gegenrichtung, der normale Autoverkehr darf an dieser Stelle nicht rechts abbiegen.

10

Der Beklagte zu 1 passierte eine Bushaltestelle, unterquerte die U-Bahnbrücke und fuhr, obwohl die für die Busse geltende Lichtzeichenampel den oberen Querbalken, also „rot“, zeigte, in die Kreuzung ein, wo es zur Kollision mit einem Fahrzeug des von rechts kommenden Querverkehrs kam.

11

Am Fahrzeug der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin entstand ein erheblicher Sachschaden, ferner entstanden ihr Abschleppkosten in Höhe von 123,31 €.

12

Die Klägerin behauptet, ihr sei folgender Schaden entstanden:

13

- Reparaturkosten: 24.517,54 € netto
- Wertminderung: 1600 €
- Sachverständigenkosten: 54,62 € brutto
- Pauschale: 50 €

14

Insgesamt sei ihr ein Schaden in Höhe von 26.345,47 € entstanden.

15

Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten zu 1 sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen und meint, unter Zugrundelegung einer dem Verschulden angemessenen Quote von 70% 18.441,82 € erstattet verlangen zu können.

16

Die Klägerin hat zunächst Mahnbescheide gegen beide Beklagte beantragt und nach Eingang der Widersprüche mit am 24.07.2015 beim Amtsgericht Coburg, Mahngericht eingegangenem Schriftsatz unter Angabe der Aktenzeichen der beiden gegen die Beklagten geführten Mahnverfahren die Abgabe an das Streitgericht beantragt und hinsichtlich beider Beklagten den weiteren Gerichtskostenvorschuss eingezahlt.

17

Der Beklagte zu 1 hat einen Betrag in Höhe von 800 € anerkannt. Am 02.03.2016 ist ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts hat die Klägerin ihre Klage in Höhe von 38,72 € zurückgenommen und macht nunmehr Sachverständigenkosten in Höhe von 45,90 € netto sowie eine Kostenpauschale von 20 € geltend.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie 18.403,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2015 zu zahlen.

20

Die Beklagten beantragen,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagten sind der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe nicht grob fahrlässig gehandelt, vielmehr liege ein Augenblicksversagen vor.

23

Der Beklagte zu 1 behauptet, durch das Navigationssystem des Autos fehlgeleitet worden zu sein und in der Dunkelheit die Fahrbahnmarkierung mit dem Hinweis „BUS“ nicht gesehen zu haben. Die Busampel habe er wegen ihrer Abweichung von einer normalen Ampel nicht als Ampel erkannt.

24

Der Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die Klausel Ziff. I.2 der AGB der Klägerin sei als überraschende Klausel unwirksam, da er, der Beklagte zu 2, nicht mit einer weiteren Ausnahme von der Haftungsbeschränkung habe rechnen müssen. Eine gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich nicht weder aus den AGB noch aus dem Vertrag.

25

Der Beklagte zu 2 erhebt die Einrede der Verjährung.

26

Das Gericht hat die beiden Beklagten persönlich nach § 141 ZPO angehört, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2016 (Bl. 64 ff. d.A.) wird verwiesen.

27

Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

29

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 1 BGB neben den bereits im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils tenorierten 800 € weitere 12.353,38 € erstattet verlangen.

30

Der der Klägerin in Höhe von 26.306,75 € entstandene Schaden ist von dem Beklagten zu 1 in Höhe von 50% zu ersetzen. Der Haftung des Beklagten zu 1 steht eine etwaige Unwirksamkeit der in Ziffer I.2 der Bedingungen getroffenen Regelung nicht entgegen (a). Der Beklagte zu 1 hat das im Eigentum der Klägerin stehende Mietfahrzeug bei dem Unfall am 04.09.2014 grob fahrlässig beschädigt. (b). Gemäß Ziff. I.2 der AGB war der Schaden mit einer Quote von 50 % zu teilen (c).

31

a) Hinsichtlich des Beklagten zu 1 kann dahinstehen, ob die in Ziffer I.2 der Bedingungen der Klägerin getroffene Regelung gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Zwar gilt gemäß Ziffer I.7 diese Regelung auch für ihn als berechtigten Fahrer. Eine Unwirksamkeit der Klausel hätte indes nicht zur Folge, dass der berechtigte Fahrer im Falle grober Fahrlässigkeit nicht haftet.

32

Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (BGH, Urt. v. 11.10.2011, VI ZR 46/10, m.w.N.). Der Umfang der vertraglichen Haftungsfreistellung orientiert sich am Leitbild der Kaskoversicherung. Mit § 81 VVG steht für die Frage des Maßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen. Die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG stellt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Gesetzgeber bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien her. Ihre Anwendung verstößt auch nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGH, Urt. v. 11.10.2011, VI ZR 46/10 und Urt. v. 15.07.2014, VI ZR 452/13, jew. zit. nach juris).

33

b) Der Beklagten zu 1 handelte bei der Fahrt auf der Busspur und dem Ignorieren das Haltesignal anzeigenden Busampel grob fahrlässig.

34

Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Die Annahme von grober Fahrlässigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das nicht beachtet wird, was jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist. Notwendig ist daher objektiv ein besonders grober, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegen die zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.07.2004, Az.: 19 U 94/04, zit. nach juris).

35

Nach diesen Maßstäben war das Fahrmanöver des Beklagten zu 1 grob fahrlässig. Der Beklagte zu 1 ist trotz der auf dem Boden deutlich erkennbaren Kennzeichnung der Busspur in diese eingefahren und hat seinen Weg fortgesetzt, obwohl die auf beiden Seiten der Fahrbahn angebrachten Bushaltestellen erneuten deutlichen Hinweis darauf darstellten, sich in einer Busspur zu befinden. Die mittels Querbalken „rot“ zeigende Busampel war auch nicht etwa verdeckt oder sonst schlecht erkennbar. Spätestens als der Beklagte zu 1 diese wahrgenommen hat, hätte er anhalten und sich orientieren müssen, wie er ohne eigene Gefährdung oder die Gefährdung anderer die Busspur wieder verlassen könnte. Stattdessen ist der Beklagte zu 1 ohne auf den von rechts kommenden Querverkehr zu achten weitergefahren.

36

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt nicht nur objektiv, sondern auch in subjektiver Hinsicht ein in besonders hohem Maße vorwerfbares Verhalten des Beklagten zu 1 vor. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er aufgrund der rechts neben der Busspur vorhandenen Bushaltestelle erkannt, sich auf einer Busspur zu befinden. Anstatt anzuhalten und sich zu orientieren, setzte der Beklagte zu 1, wenn auch langsam, seine Fahrt fort. Selbst wenn er die Lichtzeichenanlage für Busse erst bemerkt haben sollte, als er sich bereits unmittelbar vor ihr befand und sich gar keine Gedanken über ihre Bedeutung gemacht haben sollte, so ist eben dieses „sich keine Gedanken machen“ bereits subjektiv ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, wenn es, wie hier, damit einhergeht, weder auf weitere Verkehrszeichen wie die Haltelinie noch auf den auf den Querverkehr zu achten und seine Fahrt fortzusetzen. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 1 nach seinem Bekunden nicht zu dem von rechts kommenden Querverkehr, sondern nur nach links geblickt hat, weil sein Navigationsgerät ihn nach links geleitet habe und er sich gefragt habe, wo er hinfahre solle. Es liegt auf der Hand, dass ein Autofahrer nicht den Angaben eines Navigationsgeräts folgen darf, ohne vorher auf den übrigen Verkehr zu achten.

37

Die Schuld der Beklagten zu 1 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Augenblicksversagens nicht, schon gar nicht aber entscheidend, gemindert. Die Schuld wird zwar dann gemindert, wenn einem Verkehrsteilnehmer sein Fehlverhalten bei einer seine Konzentration erfordernden Dauertätigkeit aus einem Augenblicksversagen heraus gleichsam als "Ausrutscher" unterläuft, also dann, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen handelt (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor: Dem Beklagten zu 1 ist nicht nur eine, sondern ihm sind die bereits dargestellten mehreren Fehlleistungen vorzuwerfen, deren Zusammenspiel ein Augenblicksversagen ausschließt.

38

c) Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1 50 % des entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Das Gericht beurteilt die Höhe des Verschuldens als nicht so schwerwiegend wie die Klägerin, die 70 % für angemessen erachtet. Die grobe Fahrlässigkeit ordnet das Gericht im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ein und berücksichtigt, dass es sich bei der Unfallörtlichkeit um eine etwas unübersichtliche Kreuzung handelt und der Beklagte zu 1 nicht rücksichtslos oder leichtsinnig gefahren ist.

39

Der Beklagte zu 1 ist der Schadensberechnung der Klägerin trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht substantiiert entgegen getreten. Nachdem der Beklagte zu 1 bereits 800 €, den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, anerkannt hat, kann die Klägerin weitere 12.353,38 € erstattet verlangen.

40

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; unstreitig ist der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 12.02.2015 (Anlage K 8) gemahnt worden.

41

2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ist unbegründet. Die Ziffer I.2 der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin knüpft mit ihrer Formulierung:

42

“Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“

43

nicht an die Verursachung durch eine bestimmte Person an, sondern erfasst im Zusammenhang mit der Regelung in Ziffer C.4

44

„Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.“

45

auch den Fall, dass ein berechtigter Fahrer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine solche Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Vertragspartner im Zweifel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn eine Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

46

Auch wenn zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 kein Vollkaskoversicherungsvertrag geschlossen wurde, muss sich die Klausel am gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung messen lassen, da sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 zu einer Haftungsfreistellung entsprechend den "Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet hat (siehe BGH, Urt. v. 19.01.2005, XII ZR 94/07; zitiert nach juris).

47

Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 20.05.2009, XII ZR 94/07 m.w.N., zit. nach juris).

48

Gemäß § 81 VVG kommt in der Kraftfahrzeugvollversicherung indes eine Haftung des Versicherungsnehmers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflichten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Damit schließt bereits der Wortlaut des Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versicherungsnehmers aus. Nach herrschender Meinung ist im Rahmen des § 61 VVG a.F. bzw. § 81 VVG für die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsnorm für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB, kein Raum. Begründet wird dies damit, dass § 61 VVG a.F. keine Schadensersatzpflicht statuiert, sondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhaltet und anderenfalls die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz in einer Weise einzuschränken, der mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich wäre (BGHZ 11, 120, 123).

49

Eine Zurechnung ist indes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie setzt aber voraus, dass der Dritte gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, ihn gleichsam repräsentiert. Auf diesem Gedanken beruht die bereits auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 135, 370) zurückgehende, besonders für das Versicherungsrecht entwickelte "Repräsentantenhaftung". Dem liegen Billigkeitserwägungen zugrunde; dem Versicherungsnehmer, der das versicherte Risiko aus der Hand gibt und sich der Obhut über die Sache gänzlich entledigt, soll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu verschlechtern mit der Folge, dass dieser auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Repräsentanten leistungspflichtig wäre, während er frei wäre, wenn die "Risikoverwaltung" beim Versicherungsnehmer persönlich gegeben und dieser in gleicher Weise gehandelt hätte. Danach wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich vorbeiführt (BGH Urt. v. 20.05.2009, XII ZR 94/07).

50

Der BGH führt dazu weiter aus:

51

„Diese Grundsätze der Kaskoversicherung gelten auch für den Mieter gelten, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem Vermieter "erkauft". Es ist nämlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieter nicht anzuwenden. Die aus § 61 VVG a.F. hergeleitete, auf den Repräsentanten des Kraftfahrzeugmieters eingeschränkte Haftung hat bei vereinbarter Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete die gleiche Berechtigung, wie die unmittelbar aus § 61 VVG a.F. hergeleitete Repräsentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es wäre inkonsequent, vom gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber bei der wesentlichen Frage nach der Dritthaftung aufzugeben. Die Interessenlage des quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieters und des Versicherungsnehmers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicherten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem Risikoeintritt verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das Insolvenzrisiko des Schädigers auf den Quasi-Versicherer zu verlagern. Dafür bezahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kraftfahrzeugmieter über die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter, der als "Quasi-Versicherer" auftritt.“

52

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

53

Im vorliegenden Fall ist der Beklagte zu 1 nicht als Repräsentant des Beklagten zu 2 anzusehen. Repräsentant ist nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertrags - oder ähnlichen Verhältnisses - an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGHZ 107, 229, 230 f.). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen (BGHZ aaO). Vielmehr muss ein Repräsentant unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrnehmen (Risikoverwaltung). Repräsentant in der Kaskoversicherung ist etwa, wem das Fahrzeug nicht nur längerfristig zur alleinigen Obhut überlassen worden ist, wer es geschäftlich und privat nutzen darf, sondern wer darüber hinaus für die betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat (Durchführung der vorgeschriebenen Inspektionen, erforderlichen Reparaturen, TÜV-Vorführungen etc.) unabhängig davon, wer diese letztlich bezahlt (BGH VersR 96, 1229, 1230, 1231). Dass diese Voraussetzungen bei dem Beklagten zu 1 gegeben gewesen seien, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das bloße Interesse des Kfz-Vermieters, trotz der gegen besonderes Entgelt vereinbarten Haftungsreduzierung neben dem schädigenden Dritten mit dem Mieter einen weiteren Schuldner zu erhalten, ist nicht geeignet, den Dritten zum Repräsentanten seines Kunden zu machen (LG Hamburg, Urt. v. 17.02.2006, 306 O 52/05, zit. nach juris).

II.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Beklagtenvertreter haben der teilweisen Klagrücknahme in Höhe von 38,72 € nicht zugestimmt, mangels eines Hinweises im Sinne des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO kann ihre Zustimmung auch nicht unterstellt werden.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 11/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 46/10 Verkündet am: 11. Oktober 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 94/07 Verkündet am: 20. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR452/13 Verkündet am: 15. Juli 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307
published on 29/07/2004 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.04.2004 - 6 O 448/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.