Landgericht Halle Urteil, 15. Okt. 2013 - 2a Ns 4/13, 2a Ns 965 Js 8416/12 (4/13)

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2013:1015.2ANS4.13.0A
bei uns veröffentlicht am15.10.2013

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Halle wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 16. April 2013 - 321 Cs 956 Js 8416/12 - im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt wird.

Das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Landeskasse sowie seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

- Angewandte Vorschriften: §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 59 Abs. 1 Ziffer 7 LFGB, 53 StGB -

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts H vom 16. April 2013 – 321 Cs 956 Js 8416/12 – wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 € und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet.

2

Mit einem am 18. April 2013 beim Amtsgericht H eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers legte der Angeklagte gegen das Urteil Rechtsmittel ein.

3

Die Staatsanwaltschaft H legte mit Zuschrift vom 23. April 2013, eingegangen am 24. April 2013, Berufung gegen das Urteil ein. Diese begründete sie mit Vermerk vom 13. Mai 2013.

4

Mit einem am 5. Juni 2013 beim Amtsgericht H eingegangenen Telefax teilte der Verteidiger mit, dass das Rechtsmittel des Angeklagten als Revision geführt werden solle und begründete diese. Nachdem der Kammervorsitzende der Staatsanwaltschaft die Revisionsschrift zugestellt hatte, hielt diese an ihrer Berufung fest und beantragte, einen Termin zur Berufungsverhandlung anzuberaumen.

5

Die Revision des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln (§ 335 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist dagegen zulässig und begründet.

II.

6

Der Angeklagte, der indischer Herkunft ist, war von 1995 bis 2002 mit einer deutschen Frau verheiratet. Die Ehe wurde im Jahre 2002 geschieden. Der Angeklagte erlangte im Jahre 2001 die deutsche Staatsbürgerschaft durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde der Stadt H. Er war bis August 2013 Inhaber des Unternehmens „O“ in der L in H. Dieses Unternehmen hatte er von 2005 bis 2013 gewerblich betrieben. Es wurden sowohl an Ort und Stelle als auch zum Außer-Haus-Verkauf italienische, türkische, griechische, mexikanische, chinesische, thailändische und indische Gerichte angeboten.

7

Seit Ende Mai 2013 betreibt der Angeklagte das Restaurant „G“ am U in H. Der Angeklagte hat ein Kind im Alter von 12 Jahren, welches mit in seinem Haushalt lebt. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben für das 2. Quartal 2013 in der Umsatzsteuervoranmeldung für sein Unternehmen Umsätze in Höhe von 9.000 € erklärt. Sein Nettoeinkommen gibt der Angeklagte mit 500 € monatlich an.

8

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

III.

9

Die Kammer hat folgende Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt getroffen:

10

Das Unternehmen „O“ (im Internet auch unter der Bezeichnung www.p-online.de beworben) stand von Anfang an unter besonderer Beobachtung der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt H, vorwiegend aus Gründen mangelnder Hygiene in den Betriebsräumen. Mehrfach, so auch am 10. März 2011 fiel den Zeugen K und K auf, dass der Angeklagte auf ausliegenden Flyern und einem Aushang an der Wand im Gastraum Gerichte anbot, welche angeblich Feta oder Fetakäse enthielten, obwohl der Angeklagte nach augenscheinlicher Prüfung und nach eigenen Angaben keinen Fetakäse vorhielt.

11

Als Feta oder Fetakäse darf nur weißer Tafelkäse bezeichnet werden, der in einer Lake konserviert und traditionell und ausschließlich aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellt worden ist, wobei der Anteil an Ziegenmilch 30 % nicht übersteigen darf. Als geografisches Gebiet, in dem Feta hergestellt wird, sind Makedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Zentralgriechenland, Peloponnes und Lesbos definiert. Kurz gesagt muss Fetakäse also entweder reiner Schafskäse oder Käse aus Schaf- und Ziegenmilch sein, wobei der Anteil an letzterer 30 % nicht übersteigen darf, er muss in einer Lake konserviert sein und muss aus Griechenland stammen.

12

Der Angeklagte wurde von den Zeugen K und K mehrfach abgemahnt, er solle entweder die Bezeichnung Feta bzw. Fetakäse in den Speisekarten und Aushängen streichen oder tatsächlich Fetakäse anbieten und verwenden. Es fanden in der Vergangenheit immer wieder Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt H statt. In einem Kontrollbericht dieser Behörde vom 10. März 2011, welchen der Angeklagte zur Kenntnis nahm, wurde ausdrücklich vermerkt, dass auf der Angebotstafel und in den aktuellen Flyern die Bezeichnungen Feta und Schafskäse zu entfernen seien.

13

In einer groß angelegten Aktion am 13. Februar 2012 seitens der Lebensmittelüberwachung nahmen etwa 10 bis 12 Personen teil, und zwar die Zeugen Dr. S, T, K und K sowie mehrere Polizeibeamten und mehrere Bedienstete des Ordnungsamtes der Stadt H. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde fürchtete Widerstand seitens des Angeklagten oder seines Personals, da der Angeklagte in der Vergangenheit entweder selbst oder einer seiner Angestellten bedrohlich oder beleidigend auf die Zeuginnen T und K eingewirkt hatte.

14

An diesem Tage stellte das Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H massive hygienische Mängel fest, u. a. massiven Kakerlakenbefall. Fetakäse wurde nicht vorgefunden. Auf Nachfrage verneinte der Angeklagte gegenüber den Kontrollbeamten, Fetakäse vorrätig zu haben. Die Zeuginnen T, Dr. S und K fanden in der Küche eine geöffnete Blechdose, welche innen verschmutzt war und in einer milchigen und Verschmutzung enthaltenden Flüssigkeit zwei Stück weißen Weichkäse enthielt. Die Dose trug die Aufschrift „weißer Käse nach mediterraner Art (Weichkäse)“ sowie „hergestellt in Dänemark“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Farbfotos der geöffneten Käsedose gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Band II Blatt 103 d. A. (Lichtbild lfd. Nr. 1 geöffnete Käsedose und Lichtbild lfd. Nr. 2 geöffnete Käsedose) sowie Band II Blatt 104 d. A. (Lichtbild Nr. 3 geöffnete Käsedose, Lichtbild lfd. Nr. 4 geöffnete Käsedose) sowie Band II Blatt 105 d. A. (Lichtbild lfd. Nr. 5 geöffnete Käsedose und Lichtbild lfd. Nr. 6 geöffnete Käsedose) sowie auf ein Schwarz-weiß- Foto, welches in vergrößerter Form die Aufschrift der nämlichen Käsedose zeigt, in Band II Blatt 6 d. A. Bezug genommen. Diese Fotos wurden sämtlichst mit den Zeugen Dr. S, T, K und K, den damaligen Bediensteten der Lebensmittelüberwachungsbehörde, in Augenschein genommen.

15

Der Anbruch aus der eben beschriebenen Käsedose wurde vom Amt für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Stadt H an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zur Untersuchung eingesandt. Diese Behörde stellte fest, dass es sich um wenig aromatischen Käse mit Fremdgeruch und Fremdgeschmack mit blassgelber Farbe handele und dass Kuhmilchprotein positiv nachweisbar sei, jedoch weder Ziegen- noch Schafmilchproteine. Deshalb steht fest, dass es sich um Käse aus Kuhmilch und keinen Fetakäse handelte.

16

Das Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H wiederholte am 3. April 2012, am 3. Mai 2012, am 7. Juni 2012 und am 2. Juli 2012 die Kontrollen beim Angeklagten. Es wurde wiederum festgestellt, dass der Angeklagte an der Wand hinter der Theke neben dem Dönergrill auf einer Preistafel und im Thekenbereich des Betriebes in einem Flyer verschiedene Gerichte, nämlich Döner mit Feta und Hirtensalat mit Feta anbot, obwohl er nachweislich keinen Fetakäse vorrätig hielt, was auch auf Nachfrage von Seiten des Angeklagten gegenüber den Kontrolleuren der Lebensmittelüberwachung bestätigt wurde.

17

Auch am 14. März 2013, dem Tag des Beginns der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in dieser Sache vor dem Amtsgericht H, wurde eine Kontrolle durch das Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H beim Angeklagten durchgeführt. Dabei stellte die Zeugin T fest, dass der Angeklagte auf Flyern sowie im Aushang an der Wand und am Fenster wiederum Fetakäse anbot, jedoch weder Fetakäse vorgefunden noch auf Nachfrage vorgezeigt werden konnte. Da die Zeugin T wiederum verlangte, dass in den Flyern und Aushängen nicht weiter die Bezeichnung Fetakäse enthalten sein dürfe, nahm daraufhin entweder der Zeuge S oder der Zeuge S einen dicken schwarzen Stift („Eddingstift“) und strich bei allen betroffenen Speisen den Zusatz „Feta“.

18

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H in dieser Sache Kopien von drei Rechnungsduplikaten der M Großhandel GmbH vom 27. Februar 2012, 7. April 2012 und 16. Mai 2012 vorgelegt. Darin ist unter Artikelnummer 4047957 jeweils 200 Gramm Edeka-Feta aufgeführt. Diese Rechnungskopien sind verfälscht worden, was der Angeklagte auch wusste. Tatsächlich hat die M Großhandel GmbH Rechnungsdaten Rechnungen ausgestellt zu Artikelnummer 4047957, wobei die Artikelbezeichnung jedoch richtigerweise lautet „Topkauf H-Küchensahne 20 % 1 kg“.

IV.

19

Der Angeklagte hat sich eingelassen, Fetakäse auf Wunsch vorrätig gehalten zu haben. Hierzu hat er die in den Feststellungen beschriebenen Kopien von Rechnungsduplikaten vorgelegt. Er habe jedenfalls im Jahre 2012 nur Speisekarten verwendet, auf denen keine Gerichte mit dem Zusatz Feta oder Fetakäse gewesen seien. Der insbesondere von der Lebensmittelüberwachungsbehörde beanstandete Flyer (Band II Blatt 5; Band II Blatt 68 d. A.) habe für seinen Betrieb in der L nicht gegolten, was auch daraus ersichtlich sei, dass sich darauf die Anschrift R 30 in H befinde. Der dortige Imbiss sei gar nicht eröffnet worden, so dass die Karten nie zur Verwendung gekommen seien.

20

Zudem macht der Angeklagte geltend, dass er sich aus Rechtsgründen nicht strafbar gemacht habe. Eine Irreführung von Verbrauchern sei ihm nicht anzulasten. Der Verbraucher habe keine konkrete und übereinstimmende Vorstellung, was genau Fetakäse sei, wie dieser in der EU-Verordnung definiert sei. Insoweit meint er, dass zu Beweiszwecken ein Sachverständiger eine repräsentative Verbraucherbefragung durchführen müsse.

V.

1.

21

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat. Letzteres folgt ebenfalls aus der in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 1. August 2013.

2.

22

Die Feststellung, dass, seit wann und bis wann der Angeklagte das Unternehmen „O“ betrieben hat, folgt aus dessen insoweit glaubhafter Einlassung. Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

3.

23

Die Zeugin Dr. S, Amtstierärztin und Abteilungsleiterin im Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H hat bekundet, dass der Angeklagte sowohl in hygienischer Hinsicht als auch im Hinblick auf nicht vorrätig gehaltenen Fetakäses trotz entsprechenden Angebotes in den Speisekarten wiederholt aufgefallen sei. Es sei im Jahre 2007 bereits einmal zu einer Schließung gekommen. Es hätten im Hinblick auf den Befall mit Kakerlaken desaströse Zustände geherrscht. Da der Angeklagte regelmäßig recht aggressiv aufgetreten sei und auch die Kontrollbeamten beleidigt oder der Angeklagte oder einer seiner Angestellten die Beamten bedroht habe, seien immer mindestens zwei Kontrolleure zu ihm gegangen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 sei ihm das Herstellen von unverpackten Lebensmitteln per Untersagungsverfügung verboten wurden. Am 13. Februar 2012 habe eine Großkontrolle stattgefunden, an der auch die Zeugin selbst als Amtschefin teilgenommen habe. Es seien außer ihr die Zeuginnen T und K sowie der Zeuge K, mindestens zwei Bedienstete des städtischen Ordnungsamtes sowie mindestens vier Polizisten mit dabei gewesen. Zweck dieser Kontrolle sei es gewesen, die Einhaltung der Untersagungsverfügung zu überprüfen. Es seien wiederum massive hygienische Mängel festgestellt worden. Es seien mehrere Proben entnommen wurden und zahlreiche Lichtbilder zwecks Dokumentation gefertigt worden. Diese Lichtbilder sind mit der Zeugin in Augenschein genommen worden, u. a. die bereits oben beschriebenen Lichtbilder einer geöffneten Käsedose mit weißem Käse nach mediterraner Art (Weichkäse). Es sei an diesem Tage kein Fetakäse im Betrieb des Angeklagten vorgefunden worden, obwohl ein Flyer im Thekenbereich Fetakäse bei verschiedenen Gerichten ausgewiesen habe. Die entnommene Probe sei vom Landesamt für Verbraucherschutz in H untersucht worden und es sei festgestellt worden, dass es sich nicht um Fetakäse, sondern um Kuhmilchkäse gehandelt habe. Die Zeugin hat des Weiteren bekundet, dass auch an der Wand eine Speisekarte angebracht gewesen sei, welche Fetakäse ausgewiesen habe. Der Flyer im Thekenbereich sei bei der Kontrolle am 13. Februar 2012 ins Amt mitgenommen worden. Es handele sich um die in Band II Blatt 4 und 5 d. A. kopierte Speisekarte. Diese habe im Thekenbereich gelegen, und zwar für Kunden ohne Weiteres ersichtlich und greifbar im vorderen Bereich der Theke.

24

Die glaubhafte Aussage der Zeugin Dr. S, an deren persönlicher Glaubwürdigkeit die Kammer keinen Zweifel hegt, wurde mit der Einlassung des Angeklagten konfrontiert, dass sich ein Flyer nicht auf der Kunden zugewandten Seite im vorderen Bereich des Tresens, sondern neben dem Telefon im inneren Bereich der Theke befunden habe. Dies hat die Zeugin klar und eindeutig verneint und hat anhand einer vom Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung gefertigten Skizze beschrieben, wo der Flyer sich befunden habe, nämlich im vorderen Bereich der Theke.

4.

25

Die Zeugin T, Lebensmittelchemikerin bei der Stadt H, hat ganz ähnlich ausgesagt. Auch sie hat die Einlassung des Angeklagten nicht bestätigt. Sie hat glaubhaft bekundet, beim Angeklagten 17 Kontrollen durchgeführt zu haben. Es seien oft gravierende hygienische Mängel festgestellt worden. Sie habe bei sämtlichen Kontrollen noch nie Fetakäse beim Angeklagten vorgefunden. Da sich am 2. Februar 2012 ein extremer Kakerlakenbefall im Betrieb des Angeklagten ergeben habe, sei im Anschluss an eine Untersagungsverfügung am 13. Februar 2012 wiederum eine umfangreiche Kontrolle durchgeführt worden, und zwar mit vier Beamten der Lebensmittelüberwachung, vier Polizisten und vier Bediensteten des Ordnungsamtes zuzüglich einer Praktikantin. Weitere Kontrollen habe die Zeugin am 3. April, 3. Mai, 7. Juni und 2. Juli 2012 durchgeführt. Dieses seien jeweils Plankontrollen gewesen. Jedes Mal habe das Problem bestanden, dass der Angeklagte keinen Fetakäse vorrätig gehalten habe, auch auf Nachfrage keinen habe vorzeigen können. Jedes Mal seien jedoch in den Speisekarten, nämlich den ausgelegten Flyern und in einem Aushang rechter Hand vom Eingang über dem Dönerspieß Speisen mit Fetakäse verzeichnet gewesen. Selbst noch am 14. März 2013 sei dies so gewesen. Jedes Mal sei der Angeklagte abgemahnt worden mit dem Hinweis, entweder Fetakäse zu kaufen und vorrätig zu halten oder keine Gerichte mit Fetakäse mehr anzubieten. Am 14. März 2013 sei auf den Hinweis, nicht mehr mit Fetakäse zu werben, im Beisein der Zeugin seitens eines Mitarbeiters des Angeklagten mit einem dicken Edding-Stift das Wort Fetakäse jeweils in den Aushängen gestrichen worden. Der betreffende Mitarbeiter sei entweder S oder S gewesen, dies wusste die Zeugin nicht mehr. Auch am 13. Februar 2012 sei die Zeugin T dabei gewesen. Es sei eine Probe mutmaßlichen Weichkäses nach mediterraner Art genommen worden, diese sei im Landesamt für Verbraucherschutz untersucht worden. Es habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um Fetakäse gehandelt habe. Es sei an dem 13. Februar 2012 die Speisekarte mitgenommen worden, welche auf der Kundentheke gelegen habe. Auch die Zeugin T hat anhand der besagten und vom Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung gefertigten Skizze beschrieben, wo sich der betreffende Flyer mit dem Hinweis auf Fetakäse befunden habe, nämlich im vorderen Bereich der Theke, welcher dem Kundenzugang gegenüber lag und nicht im Bereich des Telefons.

26

Erst im November 2012 habe die Zeugin T im Unternehmen des Angeklagten erstmalig Flyer ohne einen Hinweis auf Fetakäse gesehen.

5.

27

Auch die Zeugin K hat glaubhaft bekundet, nie Fetakäse beim Angeklagten gefunden zu haben. Sie sei seit ca. 8 – 9 Jahren bei ihm zu Kontrollen gewesen. Am 13. Februar 2012 sei eine Probe von weißem Weichkäse in einer Lake genommen worden. Dieser habe sich nach Untersuchung im Landesamt für Verbraucherschutz nicht als Fetakäse, sondern als Kuhmilchkäse herausgestellt. Sie habe an diesem Tag und auch sonst Flyer immer auf dem Tresen liegen sehen. In diesen Flyern sei Fetakäse vermerkt gewesen, z. B. Fetakäse mit Salatgerichten. Auf dem Flyer habe „O“ gestanden. Auch die Zeugin K hat sich die in den Akten befindlichen Flyer bzw. deren Kopie angesehen und den Flyer als den mitgenommenen identifiziert, welcher u. a. das Gericht „Hirtensalat mit würzigem Fetakäse, roten Zwiebeln und Peperoni“ verzeichnet. Auch habe sich immer eine Tafel über dem Tresen befunden, und zwar im Bereich des Dönerspießes. Ferner habe sich im Fenster ein Kartenaushang mit einer Speisekarte befunden.

6.

28

Auch der Zeuge K, früherer Lebensmittelkontrolleur bei der Stadt H, ist mehrfach beim Angeklagten zu Kontrollen gewesen. Er hat bekundet, dass er seit 2008 mit dem Angeklagten zu tun gehabt habe. Fetakäse sei bei ihm nie vorgefunden worden, aber stets auf einer Tafel und auch einem Flyer ausgezeichnet gewesen. Die Flyer hätten in der Auslage dagelegen. Der Zeuge sei 15 Mal beim Angeklagten gewesen. Stets sei Fetakäse ausgewiesen, aber nicht vorhanden gewesen. Im Internet habe der Angeklagte ebenfalls geworben und zwar auf der Seite „pizzaflitzer“. Auch dort seien Gerichte mit Fetakäse im Angebot gewesen. Auf Frage des Vorsitzenden hat auch der Zeuge K bekundet, dass die Flyer offen auf dem Tresen gelegen hätten, in welchen Fetakäsegerichte ausgezeichnet gewesen seien. Zudem habe es einen Aushang in Form einer Tafel für Kunden sichtbar gegeben. Dort sei ebenfalls Fetakäse angeboten worden.

29

Die Kammer hält unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Dr. S,T, K und K nicht für bedeutsam, dass in dem umstrittenen Flyer (Band II Blatt 4, Blatt 68 d. A.) als Anschrift nicht L, sondern R vermerkt ist. Denn alle diese Zeugen haben bekundet, dass sich der letztgenannte Flyer (Adresse: R) offen und für Kunden zugänglich auf dem Tresen befunden habe.

7.

30

Die Aussagen der Zeugen Dr. S, T, K und K, an deren persönlicher Glaubwürdigkeit die Kammer keinerlei Zweifel hegt, weil sie keine unsachlich geprägte Belastungstendenz erkennen ließen, werden ergänzt durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO verlesenen Kontrollberichte vom 10. März 2011, 3. April 2012, 3. Mai 2012, 7. Juni 2012 und 2. Juli 2012, aus denen ebenfalls ersichtlich ist, dass an den genannten Tagen jeweils kein Fetakäse im Unternehmen des Angeklagten vorhanden war, jedoch dieser in Speisekarten ausgezeichnet war. Die Tatsache, dass der am 13. Februar 2012 vorgefundene Weichkäse mediterraner Art kein Fetakäse, sondern Kuhmilchkäse war, folgt aus dem Gutachten des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 27. Februar 2012, welches als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO verlesen werden durfte und verlesen worden ist. Die Tatsache der Probeentnahme am 13. Februar 2012 folgt auch aus dem Probeentnahmeschein (Band II, Blatt 3 d. A.), welcher ebenfalls im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

8.

31

Dem gegenüber ist die Kammer den uneidlichen Aussagen der Zeugen S und S nicht gefolgt. Auch diese sind vor der Kammer in der Berufungshauptverhandlung vernommen worden.

32

Der Zeuge S hat bekundet, dass die Speisekarte Band II Blatt 68 d. A. mit dem Hinweis auf die R nicht benutzt worden sei. Bestellungen nach dieser Karte seien nicht aufgenommen worden. Fetakäse sei nur vorhanden gewesen, wenn Leute welchen bestellt hätten. Im Restaurant habe zwar eine Karte an der Wand gehangen. Auf dieser habe jedoch kein Fetakäse gestanden. Dies betreffe den Zeitraum Januar bis Juli 2012.

9.

33

Der Zeuge S hat ebenfalls bekundet, dass er die Karte mit der Adressenbezeichnung R und dem darin verzeichneten Fetakäse gar nicht kenne. Er habe sie nie gesehen und sie sei nie verwendet worden. Sie habe nur im Büro beim Chef gelegen. Der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, dass auf der Speisekarte, welche im Geschäft ausgegangen habe, kein Fetakäse gestanden habe. Man habe Fetakäse vorrätig gehalten, weil manchmal Kunden extra welchen bestellt hätten. Bei den Kontrollen sei immer gerade kein Fetakäse vorhanden gewesen.

34

Die Kammer sieht die Aussagen der Zeugen R und P S durch die Aussagen der Zeuginnen Dr. S, T und K sowie des Zeugen K als widerlegt an. Alle Zeugen der Stadtverwaltung H haben ausgesagt, dass die Karte mit der Aufschrift R offen auf dem Tresen gelegen habe und für Kunden zugänglich gewesen sei. Außerdem sei im Aushang eine Speisekarte mit Fetakäse darauf sichtbar gewesen.

35

Auch nach dem persönlichen Eindruck der Kammer sind die Zeugen S unglaubwürdig. So haben beide Zeugen auf Befragen des Vorsitzenden zunächst bestritten, dass es im Unternehmen des Angeklagten, für welchen sie arbeiteten, häufig Probleme mit dem Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H gegeben habe. Erst auf ausdrückliches Nachfragen nach Kakerlakenbefall wurde dieser eingeräumt. Ihre Aussagen waren nach dem Eindruck der Kammer von dem Bestreben geprägt, ihren früheren Chef nicht belasten zu wollen. Dem gegenüber haben die Zeugen Dr. S, T, K und K keinerlei Interesse daran, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

10.

36

Die Zeugin M, Lebensgefährtin des Angeklagten, hat bekundet, dass es von der Speisekarte für die R nur ca. 5 – 10 Stück Vorabdrucke gegeben habe. Ein endgültiger Druckauftrag sei nicht erteilt worden, weil das Lokal in der R vom Angeklagten nicht eröffnet worden sei, weil das Objekt vom Vermieter gekündigt worden sei. Deshalb sei die Speisekarte Band II Blatt 4, 5 bzw. Blatt 68 nie im Einsatz gewesen. Der Angeklagte sammele alte Karte und sie lägen im Büro und im Lager, weil er sie sich anschaue, wenn er neue machen lasse. Diese Karte sei auch nicht in der L im Aushang gewesen. Der betreffende Flyer mit der Aufschrift R sei für Kunden nicht zugänglich gewesen.

37

Die Kammer sieht in der Aussage der Zeugin M den Versuch, den Angeklagten als ihren Lebensgefährten zu entlasten. Die Kammer hält deshalb auch die Zeugin M für unglaubwürdig. Ihre Aussage steht den Aussagen der Zeugen Dr. S, T, K und K in wesentlicher Hinsicht entgegen. Diese Zeugen haben nämlich – wie oben dargestellt – übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Karte mit der Aufschrift R offen und für Kunden zugänglich ausgelegen habe. Deshalb sei diese Karte auch ins Amt mitgenommen worden, denn sie habe Fetakäse ausgewiesen.

11.

38

Soweit der Angeklagte sich damit verteidigt hat, dass er Fetakäse jedenfalls eingekauft habe und hierzu Rechnungsduplikate der M Großhandel GmbH vom 27. Februar, 7. April und 16. Mai 2012 vorgelegt hat, worin jeweils „Edeka Feta 200 gr.“ vermerkt ist, ist diese Einlassung widerlegt durch die Vorlage der von der M Großhandel GmbH über die Staatsanwaltschaft H eingereichten Rechnungskopien. Daraus ist ersichtlich, dass die Rechnungen mit denselben Nummern für den Kunden S keinen Fetakäse beinhalten, sondern „Topkauf H-Küchensahne 20 % 1 kg“. Preis und Mengenbezeichnungen, Artikelnummer und Position sind unverändert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die vom Angeklagten in erster Instanz vorgelegten und im Berufungsverfahren im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Rechnungen verfälscht worden sind, wenn auch nicht sicher ist, dass der Angeklagte dies getan hat. Jedenfalls hat er ersichtlich gefälschte Rechnungen vorgelegt, um seine Einlassung zu untermauern. Dass er dies bewusst getan hat, steht für die Kammer außer Frage. Denn er hat ein offensichtlich großes Interesse daran, der Kammer gegenüber darzustellen, dass er Fetakäse jedenfalls bedarfsweise angeschafft habe. Die Rechnungskopien sind gezielt eingesetzt worden, um sie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht und auch vor der Kammer verlesen oder in Augenschein nehmen zu lassen.

12.

39

Die Feststellungen zu den Eigenschaften von Fetakäse bzw. Feta beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen H, einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin. Diese hat ausführlich begründet, dass Feta bzw. Fetakäse eine geschützte Ursprungsbezeichnung darstellt und dass nach der Produktspezifikation von Feta ein weißer Tafelkäse vorliegen muss, welcher in einer Lake konserviert und traditionell und exklusiv aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird, wobei der Anteil letzterer höchstens 30 % betragen darf. Als geografisches Gebiet, in welchem Feta hergestellt wird, sind definiert Makedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Zentralgriechenland, Peloponnes und die Präfektur Lesbos. Die Sachverständige hat auf Befragen des Vorsitzenden ausdrücklich erläutert, dass nach ihrer Einschätzung zumindest der interessierte und kritische Verbraucher davon ausgehe, ganz überwiegend Schafskäse zu erhalten, wenn er Feta wünsche, jedenfalls aber keinen Kuhmilchkäse. Dies sei Allgemeingut und für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar.

13.

40

Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten ergeben sich indiziell für die Kammer daraus, dass der Angeklagte auch schon vor dem 13. Februar 2012, der ersten angeklagten Tat, mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er Fetakäse nur in seiner Speisekarte und in Aushängen auszeichnen darf, wenn er solchen auch tatsächlich vorrätig hält und anbieten kann und dass Fetakäse prinzipiell und hauptsächlich Schafskäse und niemals Kuhmilchkäse ist. Letzteres ergibt sich jeweils aus den verlesenen Kontrollberichten. Der Angeklagte ist entsprechend belehrt worden. Dass der Angeklagte den Unterschied zwischen Fetakäse und herkömmlichem mediterranen Weichkäse kennt, wird auch daraus deutlich, dass er verfälschte Rechnungen vorgelegt hat, um beweisen zu wollen, Fetakäse angeschafft zu haben.

VI.

41

Der Angeklagte hat sich fünffach strafbar gemacht wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch.

42

Er hat entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel, und zwar weißen Weichkäse aus Kuhmilch, mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage beworben, nämlich konkludent die Werbeaussage getroffen, dass es sich um Feta bzw. Fetakäse handele. Die Irreführung liegt darin, dass er eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Ursprung oder Herkunft verwendet hat, indem er damit geworben hat, Gerichte mit Feta oder Fetakäse im Angebot zu haben. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ein Werben vorliegt, wenn ein Gastwirt in einer Speisekarte eine Speise wörtlich anbietet. Der Begriff des Werbens ist zweifelsohne weit zu fassen. Es muss sich insbesondere nicht um ein besonderes Angebot, eine Aktion oder dergleichen handeln. Es reicht der Hinweis, dass der Anbieter die Leistung oder Ware zu bestimmten Bedingungen liefern oder bereit stellen kann. Dies hat der Angeklagte getan. Er hat auch vorsätzlich gehandelt, wie unter III. und V. festgestellt.

43

Die Werbung des Angeklagten ist auch irreführend i. S. v. § 11, 59 LFGB. Irreführend ist eine solche Werbung, wenn sie nach Sprachgebrauch, Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung geeignet ist, bei dem Verbraucher falsche Vorstellungen über die tatsächliche Beschaffenheit oder die Herkunft der Ware hervorzurufen. Es ist daher auf die Verkehrsauffassung, also die Auffassung aller am Verkehr mit dem betreffenden Lebensmittel beteiligten Kreise und somit den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und aufmerksam sowie kritisch ist (OVG Münster, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 13 A 616/10, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 8. August 2011, 1 SsRs 33/10).

44

Auf eine tatsächliche Täuschung kommt es nicht an. Die objektive Eignung zu einer Irreführung ist ausreichend. Es ist nach Ansicht der Kammer irreführend, wenn Kuhmilchkäse als Fetakäse angepriesen wird. Es kommt nicht darauf an, dass der Verbraucher die genaue Rubrizierung der Definition von Feta bzw. Fetakäse gemäß Artikel 1 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1829/2002 und gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung der EWG Nr. 2081/92 bzw. die Verordnung der EG Nr. 1107/96 kennt. Jedenfalls ausreichend ist, wenn der gut informierte und kritische Verbraucher weiß, dass Fetakäse griechischen Ursprungs ist und ganz überwiegend aus Schafskäse besteht und nicht aus Kuhmilch hergestellt worden ist. Dies ist – wie dargetan – zur Überzeugung der Kammer der Fall.

VII.

45

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:

46

Es liegen fünf Zuwiderhandlungen vor, da der Angeklagte sich nach jeder Kontrolle wiederum neu entschlossen hat, die Bewerbung mit Fetakäse fortzusetzen bzw. keinen Fetakäse bereit zu halten. Folglich waren zunächst fünf Einzelstrafen zu bilden, da Tatmehrheit vorliegt (§ 53 StGB).

47

Der Strafrahmen des § 59 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Freiheitsstrafe kam bei dem nicht vorbestraften Angeklagten ersichtlich nicht in Betracht. Die Kammer hat jeweils zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er nach Auskunft der Lebensmittelüberwachungsbehörde nunmehr nicht mehr mit Verstößen gegen das Lebensmittelrecht auffällig geworden ist. Sie hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft ist. Gegen den Angeklagten sprachen dessen hartnäckige Pflichtverstöße. Nach den Feststellungen der Kammer hatte er selbst am 14. März 2013, dem Tag der Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Beanstandung immer noch nicht abgestellt und warb immer noch mit Fetakäse, ohne solchen vorrätig zu halten. Für die Tat vom 13. Februar 2012 hält die Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Für die Tat vom 3. April 2012 hält die Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, für die Tat vom 3. Mai 2012 eine solche von 45 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Für die Taten vom 7. Juni und 2. Juli 2012 hält die Kammer Geldstrafen von 50 (7. Juni) bzw. 60 (2. Juli) Tagessätzen für angemessen.

48

Die Kammer hat nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, nämlich der Strafe von 60 Tagessätzen, gebildet. Dabei hat sie die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Sie hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte einerseits nicht vorbestraft ist und andererseits eine relativ hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch in der Berufungshauptverhandlung wissentlich gefälschte Rechnungskopien vorgelegt hat, um das Gericht zu täuschen. Dies überschreitet das Maß der zulässigen Verteidigung bei Weitem.

49

Die Kammer hat gemäß § 40 Abs. 2 StGB die Höhe eines Tagessatzes auf 25 € festgesetzt. Sie ist der Überzeugung, dass der Angeklagte einen Betrag von 25 € als Nettoeinkommen an einem Tag haben könnte. Er hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass er aus seinem Betrieb lediglich 500 € monatlich netto erwirtschafte. Die Kammer nimmt dies als richtig an. Sie geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20 ff. SGB II hat. Als Regelbedarf ist insoweit für den Angeklagten selbst nach § 20 Abs. 2 SGB II ein Betrag von monatlich 364 € anzunehmen. Hinzu kommt ein Betrag von 275 € für sein minderjähriges Kind, welches in seinem Haushalt lebt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Davon in Abzug zu bringen ist das dem Angeklagten ebenfalls zustehende Kindergeld in Höhe von 184 € (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG). Denn dieses ist als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu berücksichtigen und somit auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleiben somit

50

384 €

+ 275 €

 - 184 €

= 455 €

51

Hinzuzurechnen sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Die Wohnungskosten (Miete) des Angeklagten schätzt die Kammer gemäß § 40 Abs. 3 StGB angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in der Innenstadt von H wohnt (G in H) auf mindestens 300 €, die Heizungskosten auf mindestens 50 €, jeweils monatlich. Es ergeben sich somit

52

455 €

 + 350 €

= 805 €

53

Somit ist eine Tagessatzhöhe von 25 € jedenfalls gerechtfertigt.

VIII.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Halle Urteil, 15. Okt. 2013 - 2a Ns 4/13, 2a Ns 965 Js 8416/12 (4/13)

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Halle Urteil, 15. Okt. 2013 - 2a Ns 4/13, 2a Ns 965 Js 8416/12 (4/13) zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Strafprozeßordnung - StPO | § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren


(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung


(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (E

Strafgesetzbuch - StGB | § 40 Verhängung in Tagessätzen


(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Strafgesetzbuch - StGB | § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig

Strafprozeßordnung - StPO | § 335 Sprungrevision


(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. (2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt w

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 59 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. (weggefallen)2. (weggefallen)3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,4. entg

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(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,
5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,
8.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert,
9.
entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
10.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
10a.
entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht,
11.
entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder für ein Futtermittel wirbt,
12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
13.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
14.
entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 nicht entspricht,
15.
entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,
16.
entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
17.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
18.
entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
19.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,
b)
§ 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch,
c)
§ 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel,
d)
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel oder
e)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel
in das Inland verbringt,
20.
(weggefallen)
21.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder
b)
§ 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,
1a.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
c)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, oder
d)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen,
2.
entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)Nr. 396/2005des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,
3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e,
b)
Artikel 4 Absatz 3,
c)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Absatz 2,
d)
Artikel 8 Absatz 1,
e)
Artikel 9 Absatz 2,
f)
Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder
g)
Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet,
3a.
(weggefallen)
4.
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)Nr. 1332/2008des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
5.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
b)
entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet oder
c)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
aa)
Artikel 15,
bb)
Artikel 16,
cc)
Artikel 17 oder
dd)
Artikel 18
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
6.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder
b)
entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Ausgangsstoff verwendet,
7.
entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kennzeichnung einer Anforderung des
a)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
b)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht,
8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort genanntes Zeichen verwendet,
9.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder
b)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt,
10.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des
aa)
Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4,
bb)
Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1
nicht entspricht, oder
b)
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung einer dort genannten Information vornimmt, oder
11.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder
12.
gegen die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz ein Arzneifuttermittel an einen Tierhalter liefert,
b)
als Tierarzt entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt oder
c)
als Halter entgegen Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein Arzneifuttermittel bei einem lebenden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes verwendet,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwiderhandelt,
14.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2.
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.