Landgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2017 - 6 O 359/10
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner der Klägerin wegen ihrer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen und sicher beurteilbaren zukünftigen Nichtvermögenschäden aus der Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechtsseitig am 02.06.2005 ein Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR und wegen der materiellen Schäden einen Betrag von 1.247,27 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen materiellen sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die die Klägerin aus den Implantationen von Hüft-Totalendoprothesen rechtsseitig am 02.06.2005 und linksseitig am 28.09.2006 erleidet, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht kraft Gesetz auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 700,32 EUR für vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2010 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 % zu tragen. Von den durch die Streithilfe verursachten Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner 72 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Entscheidungsgründe
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Gründe
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2017 - 6 O 359/10
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2017 - 6 O 359/10
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2017 - 6 O 359/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.9.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 104/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebeninterventionen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und ihre Streithelfer vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin verfolgt mit der Klage Produkthaftungsansprüche aus übergegangenem Recht, nachdem sie ihrem Versicherungsnehmer N gegenüber Leistungen zur Regulierung von 3 Leitungswasserschäden erbrachte.
4Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit Sitz in F, dessen Gegenstand u.a. Herstellung und Vertrieb von Systemen zur Trinkwasserinstallation sind. Das klagende Versicherungsunternehmen versicherte das im Eigentum des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N stehende Wohngebäude unter der Anschrift G in B u.a. gegen das Risiko Leitungswasser. Die örtliche Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch die Streithelferin zu 1).
5Das Gebäude wurde im August 2004 fertiggestellt. Im Dachgeschoss wurde durch die Streithelferin zu 2) eine Heizungsanlage mit Abluftwärmepumpe eingebaut, wobei – inzwischen unstreitig - das von der Beklagten hergestellte Y-Schiebehülsensystem zum Einsatz kam. Es wurden entsprechende Fittings aus sogenanntem entzinkungsarmem Spezialmessing (CR- bzw. DR-Messing) eingebaut.
6In der von der Beklagten herausgegebenen und in den Jahren 2003/04 gültigen Technischen Information 01/02 (Anlage 6 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 30.08.2012, Anlagenband I) hieß es unter Punkt 1. „Systembeschreibung und Produkteigenschaften“, Unterpunkt 1.2. „Systemgrenzen“ unter der Überschrift „Wasserparameter“:
7„Insbesondere bei der Trinkwasserinstallation werden besondere Anforderungen an die Qualität dieses wichtigsten Lebensmittels gestellt. Um die volle Funktionalität einer Trinkwasserinstallation mit Y über ein „Häuserleben“ hinaus sicherstellen zu können, sollten mindestens folgende Parameter im Trinkwasser eingehalten werden:
8- Wasserparameter und Grenzwerte gem. aktuell gültiger Trinkwasserverordnung
- …“9
(vgl. S. 6 der Technischen Information).
Unter Punkt 1.1. warb die Beklagte u.a. mit folgenden Vorteilen ihres Y-Systems:
11„keine Korrosion oder Lochfraß der Rohrleitungen“ und „Rohre einsetzbar bei allen Trinkwasserqualitäten“ (vgl. S. 5 der Technischen Information).
12Gemäß § 7 I Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwVO) i.V.m. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 3 beträgt der Grenzwert für den Chloridanteil von Trinkwasser 250 mg/l.
13Das Hausgrundstück des Zeugen N wird seitens der Streithelferin zu 1) mit Trinkwasser aus dem Gemeinschaftswasserwerk B beliefert. Dort werden Wässer aus vier verschiedenen Brunnen im Gebiet der Stadt B sowie aus dem Wasserwerk „J“ zentral vermischt und in das Trinkwassernetz eingeleitet.
14Die vom Gesundheitsamt des Kreises K veröffentlichten Ergebnisse von Trinkwasseranalysen aus verschiedenen Netzprobenstellen im Versorgungsgebiet der Stadt B wiesen für das Jahr 2004 einen Chloridgehalt von 180 mg/l bis 244 mg/l, für das Jahr 2005 von 177 mg/l bis 221 mg/l und seit 2006 abfallende Werte aus. Im Jahr 2003 betrug der höchste vom Gesundheitsamt veröffentlichte Wert 205 mg/l.
15Am 4.4.2008, 22.7.2008 und 4.4.2011 kam es jeweils zu einem massiven Austritt von Leitungswasser im Haus des Zeugen N. Ursächlich waren – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – in jedem der drei Fälle Brüche an von der Beklagten hergestellten Messingfittings infolge Korrosion. In den ersten beiden Fällen brachen die Fittings im Bereich unmittelbar hinter der auf dem Dachboden eingebauten Wärmepumpe. Beim Schadensfall im April 2011 lag eine Leckage an einem Fitting im Bereich des Badezimmers vor. Im Dachgeschoss, wo sich die installierte Wärmepumpe befand, war zwar ein Wasserablauf im Boden vorhanden, dieser war aber nicht angeschlossen. Die Korrosion beruhte in allen Fällen auf einer chemischen Reaktion durch die der verwendeten Messinglegierung CW602N Zinkanteile entzogen wurden (sogenannte Entzinkung).
16Durch den Wasseraustritt entstanden jeweils teilweise schwere Schäden an Gebäude und Hausrat, die umfangreiche Reparaturen bzw. Neuanschaffungen erforderlich machten. Die Schäden wurden im Auftrag der Klägerin jeweils durch Sachverständige nach Ortsbesichtigung und Überwachung der angebotenen und abgerechneten Maßnahmen beziffert. Die in den gutachtlichen Schadensfeststellungen ermittelten Beträge wurden – nach deren Vortrag - durch die Klägerin als Hausrat- und Wohngebäudeversicherer des Zeugen N reguliert, wobei Einzelheiten zu Schadensposten und deren Regulierung streitig sind.
17Bezüglich des ersten Schadensfalls vom 4.4.2008 erfolgte die Schadensbegutachtung durch den Sachverständigen K unter dem 2.7.2008 (Anl. K7). Unter Berücksichtigung einer Erstattungsleistung der ebenfalls als Hausratsversicherer eintrittspflichtigen P-Versicherung ergab sich danach folgender Schaden, der auch die Kosten der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M (Anl. K3) zur Schadensursache umfasst:
18Gebäudeschaden 38.100,00 €
19Aufräum- u. Abruch 4.570,00 €
20Schutz- u. Bewegung 15.990,00 €
21./. P - 2.761,63 €
22Hausrat 2.385,00 €
23SV M 1.699,12 €
24SV K 2.627,91 €
2562.610,40 €
26Der zweite Schadensfall vom 22.7.2008 wurde durch den Sachverständigen R unter dem 22.10.2008 begutachtet (Anl. K10). Einschließlich der Begutachtungskosten ergab sich folgende Berechnung:
27Gebäudeschaden 11.520,00 €
28SV R 909,84 €
2912.429,84 €
30Darüber hinaus wurde von der Klägerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen M eingeholt, die Kosten in Höhe von 488,47 € verursachte.
31Die Schadenshöhe im dritten Schadensfall wurde durch den Sachverständigen A in dessen Gutachten vom 21.7.2011 (Anl. K21) beziffert. Dabei wurde der Neuwertschaden, von dem die Klägerin vorträgt, ihn ihrem Versicherungsnehmer erstattet zu haben, mit 10.533 € angegeben. Der Zeitwertschaden war im Gutachten mit 8.953 € beziffert. Der Sachverständige wies zudem auf von ihm bei der Schadensaufnahme festgestellte gravierende Abdichtungsmängel im wassergeschädigten Bereich des Badezimmers im Erdgeschoss hin und erklärte, diese als mitwirkende Ursachen und die damit einhergehenden Schäden in der Schadenskalkulation nicht zu berücksichtigen. Die Abdichtungs- und Fliesenarbeiten im Bad im Erdgeschoss waren von dem Zeugen N, einem gelernten Elektroinstallateur, selbst vorgenommen worden.
32Die Kosten der Begutachtung beliefen sich in diesem Fall auf 1.463,51 €.
33Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten hergestellten Messingfittings seien fehlerhaft gewesen. Sie hat sich dabei auf das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M berufen, der nach rasterelektronenmikroskopischer Untersuchung der gebrochenen Fittings zu dem Schluss kam, dass eine von der Beklagten vor Auslieferung durchgeführte Wärmebehandlung der Fittings zu der stark erhöhten Korrosionsanfälligkeit geführt habe. Durch das chloridhaltige Wasser in B habe daher im Inneren der Fittings eine Entzinkung stattgefunden und schließlich seien die korrodierten Fittings von innen nach außen gebrochen, so dass Leitungswasser unkontrolliert habe austreten können (vgl. S. 7 des Untersuchungsberichts, K3, Anlagenband I).
34Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
351. die Beklagte zu verurteilen, an sie 101.061,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 90.528,71 EUR seit dem 16.11.2009 sowie aus weiteren 11.996,51 EUR seit dem 21.9.2011 zu zahlen,
362. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch fehlerhaft hergestellte Messingwinkelstücke der Beklagten an dem im Eigentum von Herrn N stehenden Wohngebäude G in B künftig entstehen, soweit sie diese Schäden ihrem Versicherungsnehmer auf Grundlage eines Gebäudeversicherungsvertrags zuvor ersetzt hat,
373. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.999,32 EUR freizustellen.
38Die Beklagte hat beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Ausarbeitung des Parteigutachters Dr. C vom 17.8.2012 (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 30.8.2012) behauptet, der korrosionsbedingte Bruch der Fittings sei nicht auf eine geminderte Entzinkungsbeständigkeit des Messings zurückzuführen, sondern allein auf die Eigenschaften des Trinkwassers in B. In den Technischen Informationen zum Y-System werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Wasser die Anforderungen der aktuell gültigen Trinkwasserverordnung von 2001 (TrinkwVO) erfüllen müsse. Dies sei aber bei dem im Haus des Zeugen N ankommenden Wasser nicht der Fall gewesen. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 3 Anmerkung 1 der TrinkwVO verlange, dass das Wasser nicht korrosiv wirken solle. Offensichtlich wirke das Wasser aber korrosiv, ansonsten wäre es nicht zum Bruch der Fittings gekommen. Bei dem in das Netz eingespeisten Trinkwasser handele es sich um „Mischwasser“, das aus verschiedenen Quellen stamme und unterschiedliche Chloridgehalte aufweise. Dadurch steige die Gefahr für Entzinkung von Messing. Da die Streithelferin zu 1) Wässer unterschiedlicher Beschaffenheit in das Netz einleite, sei sie nach der TrinkwVO verpflichtet, die Schwankungsbreite der Chloridgehalte anzugeben. Dies habe sie jedoch nicht getan. Das Trinkwasser entspreche daher nicht den Vorgaben der TrinkwVO, sodass die Fittings in diesem Bereich nicht hätten eingesetzt werden dürfen. Insofern sei entweder die Haftung der Streithelferin zu 1) als Wasserversorgungsunternehmen oder des Streithelfers zu 2) als Installateur gegeben.
41Ggf. habe auch anderweitig durch unsachgemäße Abdichtung in Böden und Wände eindringendes Wasser die Korrosion der Fittings von außen begünstigt. Bei ordnungsgemäßer Wartung habe der Betreiber der Anlage, der Zeuge N, die Korrosion schon früher bemerken und die Fittings austauschen müssen. Die Schäden durch austretendes Trinkwasser hätten bei fachgerechter Abdichtung der Bäder und entsprechender baulicher Ausführung der Warmwasseraufbereitung (z.B. durch Installation im Keller) vermieden oder jedenfalls erheblich vermindert werden können.
42Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags und der gestellten Anträge in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
43Das Landgericht Paderborn hat zu der Frage, ob die Korrosion auf die durch eine Wärmebehandlung negativ beeinflusste Materialbeschaffenheit der Fittings oder auf die chemische Zusammensetzung des von der Streithelferin zu 1) gelieferten Trinkwassers zurückzuführen ist und ob dieses Trinkwasser den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprach, Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2012 (Bl. 200 f.) bzw. 5.3.2012 (Bl. 279) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Korrosion in der Sanitär- und Heizungstechnik Dr. U. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 8.6.2012 erstattet sowie mit Gutachten vom 19.11.2012 und 25.6.2013 ergänzend schriftlich Stellung genommen. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. U (Anlagenband II) Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten zudem in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2013 erläutert. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25.9.2013 (Bl. 609 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und A. Bezüglich des Inhalts, Umfangs und Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2013 verwiesen.
44Der Sachverständige ist nach einer Prüfung des Materials der gebrochenen Fittings zu dem Schluss gelangt, dass eine Wärmebehandlung des Messings zu dessen verminderter Entzinkungsbeständigkeit geführt habe. Er hat die These des von der Klägerin beauftragen Parteigutachters M, durch diese Wärmebehandlung sei in der Legierung ein Rest an β-Phase verblieben, der zwar nur einen geringen Anteil im Gefüge der Legierung bilde, aber aufgrund seiner zusammenhängenden, netzartigen Verteilung die Entzinkung beschleunigt habe, auch aufgrund der vorgelegten Bilder der Materialproben gestützt (Ergänzungsgutachten v. 19.11.2012, S. 6). Eine etwaige zeitlich wechselnde Zusammensetzung des Trinkwassers verstärke die Korrosionsanfälligkeit hingegen nicht, da es immer nur auf den absoluten Chloridgehalt des Wassers ankomme. Aufgrund der von der Streithellferin zu 1) vorgelegten Analyseergebnisse sei aber davon auszugehen, dass die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten worden seien.
45Das Landgericht Paderborn hat mit Zwischenurteil vom 25.9.2013 entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei (vgl. Bl. 630 ff.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten hergestellten Messingfittings litten an einem Produktfehler in Form eines Instruktionsfehlers. Die Technische Information 01/02 der Beklagten stelle eine Produktbeschreibung im Sinne des ProdHaftG dar. Diese Information sei jedoch fehlerhaft, da sie dem Kunden verspreche, dass die Trinkwasserinstallation mindestens „ein Häuserleben“ halte, wenn die Werte der Trinkwasserverordnung eingehalten würden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Fittings aufgrund von Korrosion gebrochen seien, obwohl das Trinkwasser den Vorgaben der Verordnung entsprochen habe. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 1 I S. 1 ProdHaftG sei daher gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dieser Anspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen oder zu kürzen, weil ein Dritter, entweder die Streithelferin zu 2) als Planerin der Anlage oder den Zeugen N ein (Mit-)Verschulden träfe, da dies gemäß § 6 II ProdHaftG nur das Innenverhältnis von Hersteller und Drittem, nicht aber das Verhältnis des Herstellers zum Verbraucher betreffe.
46Mit ihrer zulässigen Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet sie ihre Berufung wie folgt:
47Das Landgericht habe die Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser verkannt. Die Ansicht, die Anmerkung 1 zu Anlage 3 der TrinkwVO, wonach die Auswahl geeigneter Materialien nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgt, begründe lediglich eine Prüfpflicht Dritter und betreffe nicht das Wasserversorgungsunternehmen, ignoriere die Anforderungen des § 4 TrinkwVO. Danach müsse das Trinkwasser die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen, in deren Bemerkung es zu der lfd. Nummer 3 (Chlorid) heißt, dass das Wasser nicht korrosiv wirken soll. Diesen Anforderungen habe das Trinkwasser in B gerade nicht entsprochen, so dass die Fittings ihre ordnungsgemäße Funktionalität von Anfang an nicht hätten entfalten können. Das Wasser habe allein schon deshalb nicht den Regeln der Technik entsprochen, da das Arbeitsblatt W 216 als solche Regel technische Analysen der Wasserqualität gemäß DIN 50930 fordere. Diesen Anforderungen genügten die von der Streitverkündeten zu 1) durchgeführten Analysen nicht, insbesondere fehlte die Angabe der Schwankungsbreite des Chloridgehaltes. Das Landgericht habe daher ebenso wie der Sachverständige nicht die Chloridwerte aus den veröffentlichten Werten zugrunde legen dürfen, sondern es hätte die genauen Daten und Analyseergebnisse von der Streithelferin zu 1) anfordern müssen.
48Auch habe das Gericht die Kausalität des Beklagtenverhaltens für den behaupteten Schaden nicht festgestellt.
49Schließlich habe es verkannt, dass den Zeugen N zumindest ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil er die Abdichtungsarbeiten nicht gemäß den entsprechenden DIN-Normen ausgeführt habe, was der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gleichkomme. Der Schutzzweck dieser Vorschriften sei personell nicht auf Fachleute beschränkt, er ziele vielmehr allgemein darauf ab, solch ausufernde Schäden durch austretendes Wasser zu vermeiden. Gerade bei einem Holzhaus wie dem des Zeugen N hätte besonderer Wert auf die Abdichtung gegen Feuchtigkeit gelegt werden müssen.
50Bezüglich der Ergebnisse der weiteren durch den Senat veranlassten Beweisaufnahme wendet die Beklagte, gestützt auf eine weitere parteigutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 5.1.2016, erneut ein, es liege eine Mischwasserproblematik vor. Die Anforderungen des einschlägigen DVGW Arbeitsblatts W 216 seien nicht eingehalten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bestimmungen der TrinkwVO insgesamt erfüllt worden seien. Zudem sei weiterhin keine Untersuchung der Fittings auf Entzinkung mittels des Standardtests nach DIN EN ISO 6509 vorgenommen worden.
51Die Beklagte beantragt,
52das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
53Die Klägerin beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet weiterhin, das Trinkwasser habe zu jeder Zeit die Grenzwerte für Chlorid von 250 mg/l eingehalten. Da die Wässer aus den unterschiedlichen Quellen zentral gemischt und erst danach in das Trinkwassernetz eingespeist würden, läge kein Wasser unterschiedlicher Beschaffenheit vor, sodass auch keine Schwankungsbreiten hätten angegeben werden müssen. Selbst wenn es sich um „Mischwasser“ handelte, sähe das Arbeitsblatt W 216 vor, dass von dem ungünstigsten Fall auszugehen sei. Die Grenzwerte der TrinkwVO wären aber selbst dann noch eingehalten worden, wenn nur das Rohwasser mit dem höchsten Chloridgehalt ins Netz gelangt wäre. Eine Mischung mit dem chloridärmeren Wasser v.a. aus dem Wasserwerk „J“ führe lediglich zu einer Verbesserung der Chloridwerte und gerade nicht zu einer von der Beklagten behaupteten „Mischwasserproblematik“. Gerade die Behauptung der Beklagten, trotz Einhaltung der Grenzwerte der TrinkwVO seien die eingebauten Fittings nicht für den Einsatz in diesem Wasser geeignet gewesen, belege den vom Landgericht festgestellten Instruktionsfehler, da die Technische Information explizit bzgl. der Eignung des Y-Systems auf die Einhaltung der TrinkwVO Bezug nehme. Vielmehr hätte die Beklagte darin warnen müssen, dass auch Trinkwasser mit einem Chloridgehalt ab 200 mg/l korrosiv wirke und daher vom Einsatz von Messingfittings abgeraten werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass eine solche pflichtgemäß erfolgte Warnung auch befolgt worden und der Schaden damit nicht eingetreten wäre.
56Die Streithelferin zu 1) schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Im Hinblick auf die ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. U behauptet sie einen Messfehler, der den für den 19.10.2004 ermittelten Chloridwert verfälscht habe.
57Nachdem sie dem erstinstanzlichen Verfahren zunächst als Streithelferin der Beklagten beigetreten war (Bl. 257), ist die Streithelferin zu 2) dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf Seiten der Klägerin beigetreten und schließt sich deren Antrag ebenfalls an (Bl. 828).
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
59Der Senat hat mit Beschluss vom 3.6.2015 (Bl. 958 ff.) der Streitverkündeten zu 1) aufgegeben, weitere Analysedaten bzgl. Chlorid- und Hydrogencarbonatgehalt und Leitfähigkeit des Wassers sowie Dokumentationen zu Mischungsverhältnissen der einzelnen Brunnen vorzulegen. Sodann hat er eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. U auf Grundlage der dadurch erhaltenen Datenbasis veranlasst. Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. K und Dipl.-Ing. A.
60Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die ergänzenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. U vom 19.10.2015 und 30.4.2016 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2016 nebst Berichterstatter-Vermerk Bezug genommen.
61II.
62Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig und jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt.
631.
64Soweit dem Zeugen N Ansprüche gegen die Beklagte zustanden und die Klägerin diese aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrags reguliert hat, sind die Ansprüche gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.
65Zwischen den Parteien ist zwar streitig, welche Schäden im Einzelnen die Klägerin dem Zeugen N ersetzt hat und aufgrund des Versicherungsvertrags ersetzen musste. Diese Frage betrifft jedoch allein das dem angefochtenen Grundurteil nachfolgende Betragsverfahren und ist somit nicht Gegenstand des Berufungsrechtsstreits.
66Dem Grunde nach ist die Beklagte gemäß § 1 I ProdHaftG verpflichtet, die durch den Austritt des Trinkwassers aus den gebrochenen Fittings entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
67a)
68Dass die Beklagte die gebrochenen Messingfittings herstellte und somit Herstellerin im Sinne von § 4 I S. 1 ProdHaftG ist, ist inzwischen unstreitig, da die Fittings anhand ihrer Kennzeichnung zweifelsfrei als zum Y-System gehörig identifiziert werden konnten.
69b)
70Die von der Beklagten hergestellten Messingfittings, die im Jahr 2004 durch die Streithelferin zu 2) im Haus des Versicherungsnehmers der Klägerin N verbaut wurden, wiesen einen Produktfehler im Sinne von § 3 ProdHaftG auf.
71Gem. § 3 I ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH NJW 2009, 2952, 2953). Im Rahmen der deliktsrechtlichen Produkthaftung hat sich die Unterscheidung von Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern herausgebildet, die entsprechend auch für die Kategorisierung der Fehlertypen gem. § 3 ProdHaftG gilt (MüKo/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 29).
72aa)
73Das Landgericht hat in der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung zu Recht einen Instruktionsfehler bejaht.
74Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verwender nicht oder nur unzureichend über die Art und Weise der Verwendung des Produkts und die damit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Die Fehlerhaftigkeit kann sich aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung ergeben (MüKo/Wagner, a.a.O., Rn. 34). Unrichtigkeiten einer Gebrauchsanweisung des Herstellers können grundsätzlich dessen Haftung begründen (Wellner in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 14. Kap. Rn. 277). Dabei ist für die Beurteilung der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich. Insofern gilt, dass ein Produkt in Verkehr gebracht ist, wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Sphäre übergeben hat. Danach ist Inverkehrbringen die endgültige, willentliche Entlassung des Produkts aus dem Einfluss- und Organisationsbereich des Herstellers (MüKo/Wagner, a.a.O., § 1 Rn. 24, m.w.N., Wellner, a.a.O., Rn. 327).
75Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vollständig vermeiden und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH NJW 2009, 2952, 2954; 1999, 2815). Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken (BGH NJW 2009, 2952, 2954; Wellner, a.a.O., Rn. 311).
76Das Wohnhaus des Versicherungsnehmers der Klägerin, des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N, wurde im Jahr 2004 errichtet und im August 2004 bezogen. Erstinstanzlich ist deshalb davon ausgegangen worden, dass die streitgegenständlichen Fittings im Zweifel auch im Jahr 2004 in Verkehr gebracht wurden. Davon ist, da diese Annahme erstinstanzlich nie in Zweifel gezogen worden ist, gem. § 529 I ZPO weiterhin auszugehen, auch wenn die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 24.12.2015 gefordert hat, der Klägerin aufzugeben, den genauen Zeitpunkt des Einbaus anzugeben und nachzuweisen.
77Aufgrund der Beweisaufnahme steht ein Instruktionsfehler fest. Die von der Beklagten zum streitgegenständlichen Y-System herausgegebene Produktinformation war zum Zeitpunkt des Inverkehrsbringens der schadhaften Fittings fehlerhaft. Insbesondere auf das Korrosionsrisiko wurde darin nicht ausreichend hingewiesen.
78Auch auf der nunmehr von der Streithelferin der Klägerin zur Verfügung gestellten umfassenden Datengrundlage hat der Sachverständige Überschreitungen des Grenzwerts für Chlorid von 250 mg/l aus der TrinkwVO im maßgeblichen Versorgungsbereich nicht sicher feststellen können. Er ist dabei bei seiner erstinstanzlich vorgenommenen Einschätzung zur Ursache der Entzinkungskorrosion, die hier zum Bruch der Fittings führte, geblieben. Danach ist davon auszugehen, dass insbesondere in den ersten zwei Jahren nach dem Einbau der Messingfittings der hohe Gehalt an Chlorid-Ionen im von der Streithelferin zu 1) eingespeisten Trinkwasser die Entzinkung förderte, die Anforderungen der TrinkwVO jedoch eingehalten wurden. Die in der Technischen Information 01/02 gemachte Angabe zur Korrosionsbeständigkeit des gesamten Y-Systems bei jeder Wasserqualität innerhalb der zulässigen Paramter für Trinkwasser wurde dementsprechend nicht erfüllt.
79Für die Richtigkeit der auf dieser Grundlage bereits durch das Landgericht vorgenommenen Würdigung spricht insbesondere die eigene Einschätzung der Beklagten, die – gestützt auf die von ihr vorgelegten Parteigutachten – selbst ausdrücklich vorträgt, dass bereits bei Chloridwerten von mehr als 200 mg/l, die im Turnerdiagramm nicht mehr abgebildet sind, Entzinkung auch bei besonders korrosionsbeständigem Messing regelmäßig zu erwarten ist. Dadurch ergab sich bei entsprechenden Wasserparametern ein greifbares Schadensrisiko infolge von Korrosion.
80Dieses Risiko hätte die Beklagte wegen der bei Schäden an der Heizungsinstallation regelmäßig bestehenden Gefahr des – häufig zunächst unbemerkten – Wasseraustritts und der damit verbundenen Folgerisiken für das Bauwerk sowie dessen Bewohner entweder durch konstruktive Maßnahmen ausschließen oder zumindest anhand ihrer Produktinformationen deutlich, vollständig und zutreffend aufzeigen müssen. Die bestehenden Risiken bei einem solchen Wasseraustritt auch für die Gesundheit der Hausbewohner, insbesondere in Verbindung mit Strom oder bei Schimmelbildung, sowie die bei Gebäudeschäden regelmäßig bestehende Gefahr besonders hoher materieller Schäden begründeten eine gesteigerte Informationspflicht (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 691, 692). Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden nämlich wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die mit der Nutzung eines Produkts verbundenen Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in hinsichtlich der Warnung vor diesen Gefahren gestellt werden müssen (BGH NJW 2009, 2952, 2955).
81Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren diesbezüglichen Vortrag mit dem Hinweis relativiert, das Turner-Diagramm beziehe sich nicht auf den Werkstoff CW602N, aus dem die streitgegenständlichen Fittings gefertigt seien, so dass es nicht ohne weiteres hinsichtlich der Chloridwerte übertragbar sei, sie hat aber andererseits die gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen Dr. U, wonach hier der hohe Chloridgehalt des eingespeisten Wassers für die Korrosion maßgeblich war, nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr stimmt diese Einschätzung im Ausgangspunkt mit dem eigenen Vortrag der Beklagten überein, die zu dessen Substantiierung u.a. vollumfänglich auf die Ausführungen im Parteigutachten des Sachverständigen Dr. C Bezug genommen hat. Auch dieser hatte sich bereits des Turner-Diagramms zur Beurteilung des Risikos der Entzinkung bedient. Deshalb ist es angesichts der Ausführungen der Sachverständigen aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass dieses Diagramm jedenfalls im Wesentlichen auch zur Beurteilung des hier maßgeblichen Werkstoffs herangezogen werden kann.
82Die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei der von der Beklagten herausgegebenen und zum Einbauzeitpunkt gültigen Technischen Information 01/02 um eine Darbietung im Sinne einer Produktbeschreibung handelte, ist nicht zu beanstanden. Da die Beklagte darin angab, das Y-System könne in jedem Trinkwasser eingesetzt werden, das den Anforderungen der TrinkwVO entspreche, und solle dann mindestens ein „Häuserleben“ lang halten, begründete diese Angabe die berechtigte Erwartung, dass Teile dieses Systems jedenfalls nicht nach nur wenigen Jahren korrosionsbedingt brechen und dadurch erhebliche Mengen Wasser austreten. Dabei nahm die Beklagte ausdrücklich Bezug auf die Wasserparameter und Grenzwerte der TrinkwVO, die in deren § 7 i.V.m. Anlage 3 Teil 1 geregelt sind. Die insoweit vorgenommene Einschätzung des Landgerichts, wonach die Bemerkung in Anlage 3 der TrinkwasserVO, dass Trinkwasser nicht korrosiv wirken solle, lediglich den für Chlorid festgelegten Grenzwert von 250 mg/l erklären soll, nicht aber eine – unbezifferte - strengere Anforderung an die Wasserqualität statuiere, dürfte nicht zu beanstanden sein. Sie ergibt sich vielmehr insbesondere nach den Grundsätzen der teleologischen Auslegung, wie z.B. der vom Sachverständigen angestellte Vergleich mit den Hinweisen zu Sulfat oder Wasserstoff zeigt. Gegen diese Einschätzung sprechen auch Hinweise auf die Geschmacksgrenze als historischer Hintergrund des Grenzwerts nicht, denn das schließt die zusätzliche Berücksichtigung chemischer Zusammenhänge beim Korrosionsrisiko nicht aus. Der Sachverständige Dr. U hat bestätigt, dass der Normzweck der TrinkwVO hauptsächlich im Gesundheitsschutz zu sehen ist. Gerade das spricht allerdings gegen die Annahme, dass darin durch eine bloße Bemerkung eine technische Anforderung an die Wasserversorger hätte statuiert werden sollen, der kein Hygieneerfordernis zugrunde liegt. Außerdem kann es sich auch deshalb nicht um eine eigenständige Anforderung an die Qualität des Trinkwassers handeln, die von dem Wasserversorgungsunternehmen erfüllt werden könnte, da die korrosive Wirkung des Wassers immer nur auf einen bestimmten Werkstoff bezogen beurteilt werden kann, auf dessen Auswahl und Einsatz das Wasserversorgungsunternehmen jedoch keinen Einfluss hat und der ihm hinsichtlich der angeschlossenen Hausinstallationen nicht bekannt ist. Von dem Hinweis auf die anerkannten Regeln der Technik und der Begrenzung der durch die verwendeten Werkstoffe an das Wasser abzugebenden Partikel abgesehen enthält § 17 TrinkwVO keine Vorgaben zu den einzusetzenden Materialien.
83Die insofern maßgebliche Technische Information der Beklagten über das System Y enthielt keine Hinweise auf die Gefahr von Entzinkungskorrosion, sondern stellte es als vorteilhafte Systemeigenschaft dar, dass die Rohre bei allen Trinkwasserqualitäten einsetzbar wären, ohne dass es zu Korrosion der Rohrleitungen käme. Abweichende Angaben wurden auch im Abschnitt 3.1 zu den Messing-Fittings nicht gemacht.
84Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einschätzungen aller Sachverständigen steht fest, dass bei einem hohen Anteil von Chlorid-Ionen im durch die Leitungen geführten Wasser die Gefahr der Entzinkung, die zur Korrosion und letztlich zum Materialversagen führt, massiv erhöht wurde. Dieses Risiko, das auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch bestand, hätte deshalb durch die Beklagte verdeutlicht werden müssen. Denn dass diese Zusammenhänge zum allgemeinen Erfahrungswissen des Benutzerkreises gehört hätten, ist weder substantiiert dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Zum Benutzerkreis gehörten neben im Bereich der Sanitärinstallation tätigen Handwerksunternehmen auch Verbraucher als Bauherren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gefahr der Entzinkungskorrosion und der entsprechenden Risikofaktoren bei diesen Adressaten der Produktinformation Bestandteil des allgemein Wissensstands waren, so dass die Beklagte diese Kenntnisse hätte voraussetzen und auf eine Warnung verzichten dürfen.
85Tatsächlich hätte eine vollständige Information der Nutzer des angebotenen Produkts die Klarstellung erfordert, dass schon bei nach der TrinkwVO noch zulässigen Chloridanteilen von zwischen 200 und 250 mg/l Entzinkung grundsätzlich möglich ist und zu Korrosion führen kann. Das hat auch der Sachverständige Dr. U in seinem Ausgangsgutachten bereits zutreffend angesprochen, indem er ausgeführt hat, dass es besser gewesen wäre, den Einsatzbereich hinsichtlich des Anteils an Chlorid-Ionen unter Bezugnahme auf das Turner-Diagramm auf 200 mg/l zu begrenzen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat die Beklagte nie substantiiert bestritten, sondern lediglich vorgetragen, der Schaden hätte durch einen Hinweis dieses Inhalts nicht verhindert werden können.
86Wegen des Fehlens verständlicher und deutlicher Hinweise auf das tatsächlich bestehende Risiko der Entzinkungskorrosion bei außergewöhnlich hohen Chlorid-Konzentrationen in Verbindung mit der objektiv in dieser Absolutheit unzutreffenden Aussage, das Leitungssystem sei bei allen Wasserqualitäten einsetzbar, ohne dass es zu Korrosion komme, war die Produktinformation der Beklagten inhaltlich unzutreffend und wies insoweit einen erheblichen Fehler auf.
87Angesichts der zu dem Zeitpunkt erst kurzen Einsatzzeit des verwendeten Werkstoffs wäre, da infolgedessen noch kein relevanter Zeitraum für die Auswertung von Erfahrungen mit dessen Praxistauglichkeit zur Verfügung stand, zumindest eine Relativierung der kategorischen Aussage durch einen Hinweis auf die geringen Praxiserfahrungen geboten gewesen.
88bb)
89Für diesen Fehler hat die Beklagte einzustehen. Steht nämlich fest, dass die von einem Produkt ausgehende Gefahr objektiv eine Information der Verwender erfordert hätte und dass der Hersteller die Sache ohne eine solche Instruktion in den Verkehr gegeben hat, so obliegt es dem Produzenten, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (BGH NJW 1999, 2815, 2816; Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 37. Kap. Rn. 101; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333, 2334).
90Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht, denn aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass ihr die Gefahr hätte bekannt sein müssen.
91Der Sachverständige Dr. U hat anschaulich und nachvollziehbar erläutert, dass bereits die DIN 50930 von 1993 Ausführungen zur Bedeutung der β-Phase im Gefüge für eine Korrosion durch Entzinkung enthielt. Dementsprechend ist, der Einschätzung des Sachverständigen folgend, davon auszugehen, dass die in der von ihm wiederholt zitierten Informationsschrift des Deutschen Kupferinstituts „Messing ja – Entzinkung muss nicht sein!“ beschriebenen Erkenntnisse bereits vor ihrer Veröffentlichung 2005 bekannt waren, zumal redaktionelle und grafische Gestaltung, Produktion und Verteilung Zeit erforderten.
92Der Sachverständige hat mit Bestimmtheit erklärt, dass es schon 2004 jedenfalls Stand der Technik war, dass Messing bei Einsatz in Wasser mit einem hohen Chloridanteil zur Entzinkung neigt und der Beklagten als Fachunternehmen die dazu geführten Diskusionen bekannt gewesen sein müssen. Die Beklagte trägt auch selbst vor, dass die gem. DIN EN ISO 6509 vorgesehene Entzinkungsprüfung regelmäßig durchgeführt worden sei. Auch insofern steht ihre Kenntnis von der grundsätzlich bestehenden Gefahr einer Entzinkung fest.
93Sie durfte sich daher nicht auf eine pauschale Einschätzung des Deutschen Kupferinstituts, wonach CW602N „entzinkungsbeständig“ sei, verlassen. Insbesondere durfte sie mangels ausreichender Erfahrungen mit dem erst in 2002 für ihre Produktion neu eingeführten Werkstoff nicht mit dessen Einsetzbarkeit bei allen Wasserqualitäten ohne Korrosionsrisiko werben. Das Risiko, dass z.B. aufgrund einer Störung im Produktionsablauf die Wärmebehandlung nicht den gewünschten und erforderlichen Erfolg im Hinblick auf die damit erstrebte Erhöhung der Entzinkungsresistenz haben könnte, war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar.
94Letztlich kommt es deshalb für die Feststellung des Instruktionsfehlers auf die Frage, ob das in B eingespeiste Trinkwasser die durch die TrinkwVO vorgegebenen Grenzwerte einhielt, nicht entscheidend an. Denn unabhängig davon genügte die von der Beklagten herausgegebene Technische Information 01/02 nicht den sich unter Berücksichtigung der Gefahren und der bedrohten Rechtsgüter ergebenden Anforderungen an die Instruktion der Benutzer des Y-Systems.
95c)
96Der Produktfehler war zumindest mitursächlich für die beim Versicherungsnehmer der Klägerin eingetretenen Schäden.
97Die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt setzt voraus, dass „durch“ den Fehler eines Produkts ein Personen- oder Sachschaden entsteht. Erforderlich ist damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem festzustellenden Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung, und für diesen Zusammenhang trägt der Geschädigte gem. § 1 IV ProdHaftG die Beweislast (BGH NJW 2013, 1302, 1304).
98Die Klägerin hat deshalb zunächst die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, also neben einer Pflichtverletzung der Beklagten haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität darzulegen und zu beweisen (Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 37. Kap. Rn. 66). Grundsätzlich gilt daher im Rahmen der Produkthaftung, dass der Geschädigte insbesondere den Produktfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den Schaden darzulegen und zu beweisen hat. Er muss also beweisen, dass sein Schaden im Organisations- und Gefahrenkreis des Herstellers durch einen objektiv mangelhaften, verkehrswidrigen Zustand des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entstanden ist (BGH NJW 2005, 2695, 2696; Knerr, a.a.O., Rn. 100).
99aa)
100Diesen Beweis hat die Klägerin unter Berücksichtigung der ihr zugute kommenden Beweiserleichterungen erfolgreich geführt. Für die Schadensursächlichkeit des feststehenden Produktfehlers streitet ein Anscheinsbeweis, denn sowohl der Fehler als auch der typischerweise auf einem derartigen Fehler beruhende Schaden stehen fest.
101Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen sind auch im Rahmen der Produkthaftung anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 13.01.2015, Az. 8 U 168/13, BeckRS 2015, 09145). Nach der Lebenserfahrung liegt die Annahme nahe, dass ein bestimmter Schaden durch einen Produkt- oder Herstellungsfehler ausgelöst wurde, wenn eine nachträgliche Produktveränderung faktisch ausgeschlossen ist oder - etwa bei neueren Geräten - wenigstens keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung bestehen (BGH NJW 1987, 1694, 1695).
102Diese Grundsätze gelten auch hier. Der Produktfehler steht in Gestalt eines Instruktionsfehlers aufgrund der Beweisaufnahme fest. Im Fall eines Instruktionsfehlers spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn auf die bestehenden Gefahren deutlich und für den Adressaten plausibel hingewiesen worden wäre, diese Warnung auch Beachtung gefunden hätte (BGH NJW 1999, 2273, 2274; Knerr, a.a.O), also bei entsprechender Information durch den Hersteller dessen Warnung auch Folge geleistet worden wäre (vgl. MüKo/Wagner, § 3 ProdHaftG Rn. 37).
103Angesichts der gegebenen Umstände ist dementsprechend zu vermuten, dass, wenn die Beklagte vollständig und zutreffend auf das Korrosionsrisiko und die Grenzen des Einsatzbereichs der streitgegenständlichen Messingfittings hingewiesen hätte, an deren Stelle Fittings aus geeignetem Material – z.B. Rotguss - zum Einsatz gekommen wären.
104Hieran vermag die Behauptung der Beklagten, die Streithelferin der Klägerin zu 1) habe für den Zeitraum bis zum Einbau der Wärmepumpe im Jahr 2004 den Chloridgehalt des Wassers mit 177 mg/l zu niedrig angegeben, schon deshalb nichts zu ändern, da die Technische Information der Beklagten auf die Gefahr einer Korrosion der Fittings infolge von Entzinkung gar nicht hinwies und die besondere Bedeutung der Chlorid-Konzentration des Wassers nicht kenntlich machte.
105Außerdem nahm die Technische Information 01/02 lediglich auf die Grenzwerte der TrinkwVO Bezug, die aber auch bei einem höheren Chloridgehalt von zwischen 200 und 250 mg/l noch eingehalten wurden. Dass die angebliche Wertangabe der Stadtwerke B von 177 mg/l für die Werkstoffauswahl durch die Streithelferin zu 2) maßgeblich war, ist – unabhängig vom vollständigen Fehlen eines Hinweises auf mögliche Entzinkungskorrosion - nicht ohne weiteres ersichtlich, da sich, wie auch von der Beklagten selbst ausdrücklich vorgetragen, aus den vom Gesundheitsamt K veröffentlichten und allgemein zugänglichen Messwerten, deren sich sowohl der Sachverständige Dr. C als auch der Sachverständige Dr. U bei der Begutachtung jeweils zunächst bedienten, auch vor August 2004 ein über 200 mg/l und mehrere in ungefähr dieser Größenordnung liegende Werte ergeben hatten, bei denen mit Entzinkung auch bei DR-Messing zu rechnen war (Anl. 2 zum Schriftsatz der Beklagten v. 30.8.2012, Anhang 1). Angesichts dessen kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Streithelferin zu 2) von einem jedenfalls unter 200 mg/l liegenden Chloridanteil ausgegangen wäre.
106Die tatsächliche Vermutung, dass bei einem deutlichen und verständlichen Hinweis auf die Gefahr von Entzinkungskorrosion bei hohen Chloridwerten ein anderer Werkstoff, wie z.B. Rotguss, zum Einsatz gekommen und so der Schaden verhindert worden wäre, wird insofern nicht entkräftet.
107bb)
108Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird auch nicht durch einen anderen Ursachenzusammenhang durchbrochen.
109Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Korrosion sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass das Trinkwasser in B nicht den geltenden Normanforderungen genügt habe, so dass der streitgegenständliche Schaden auch ohne den feststehenden Produktfehler eingetreten wäre, behauptet sie eine Reserveursache. Dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, hat sie zu beweisen (vgl. BGH NJW 2005, 2072, 2073; Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 1. Kap. Rn. 46).
110aaa)
111Dass es zur Entzinkungskorrosion allein aufgrund einer nach den Vorgaben der TrinkwVO unzulässigen Beschaffenheit des in B eingespeisten Wassers kam, kann aufgrund der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
112Der Sachverständige Dr. U hat im Zuge seiner Berechnungen der Chloridgehalte des Trinkwassers lediglich für einen Messtag, nämlich für den 19.10.2004, eine über dem Grenzwert der TrinkwVO liegende Chloridkonzentration von 264 mg/l errechnet. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen tatsächlich gemessenen, sondern einen lediglich rechnerisch ermittelten Wert. Zudem erscheint die Erklärung der Streithelferin, dass es sich hierbei um einen Fehler bei der Analyse eines der Rohwässer gehandelt haben müsse, wenigstens plausibel:
113Bei Betrachtung aller vom Sachverständigen berechneten und durch die Streithelferin tatsächlich gemessenen Werte fällt auf, dass die beiden Werte nur an diesem einen Messtag stark abweichen, ansonsten hingegen immer recht nah beieinander liegen. Für die Richtigkeit dieser Erklärung sprechen auch die von der Streithelferin mit Schriftsatz vom 18.12.2015 (Bl. 1116) vorgelegten Werte der elektrischen Leitfähigkeit, die u.a. von dem Chloridgehalt des Wassers abhängt:
114Entnahmedatum |
Elektrische Leitfähigkeit bei 20°C in µS/cm |
Elektrische Leitfähigkeit bei 25°C in µS/cm |
Chlorid in mg/l |
09.08.2004 |
1360 |
1520 |
283 |
19.10.2004 |
1320 |
1470 |
350 |
10.11.2004 |
1390 |
1550 |
270 |
Dabei ist festzustellen, dass die am 9.8.2004 und 10.11.2004 gemessenen Werte bzgl. der Leitfähigkeit etwas höher liegen als am 19.10.2004, die Chloridgehalte dagegen wesentlich niedriger. Der Chloridwert vom 19.10.2004 fällt bei Betrachtung der gesamten Messungen offensichtlich erheblich aus der Reihe, was für einen Mess- oder Analysefehler spricht.
116Das hat der Sachverständige Dr. U in seinem Gutachten vom 30.4.2016 ausdrücklich bestätigt und erklärt, es sei anzunehmen, dass der rechnerisch ermittelte Wert in der Realität nicht vorgelegen habe. Eine tatsächliche Überschreitung des maximal zulässigen Chloridanteils im Wasser ist demnach für den gesamten beurteilungsrelevanten Zeitraum nicht mit ausreichender Gewissheit festzustellen.
117Selbst wenn eine einmalige leichte Überschreitung des Chloridwerts anzunehmen wäre, könnte das zu keiner anderen Beurteilung führen.
118Dass eine solche einmalige Höchstkonzentration an Chlorid-Ionen die Entzinkung des Messings derart hätte beschleunigen können, dass dieser Umstand als primär schadensursächlich anzusehen wäre, hat der Sachverständige mit Hinweis darauf, dass es sich beim Korrosionsgeschehen um einen relativ langsam ablaufenden Vorgang handelt, nachvollziehbar als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Die Messwerte lassen im Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte erkennen, die dafür sprächen, dass es während der jeweils nicht untersuchten Zeiträume weitere Grenzwertüberschreitungen gegeben hätte.
119bbb)
120Auch der Einwand der Beklagten, es seien nicht die im Arbeitsblatt W 216 geforderten Wasseranalysen nach DIN 50930-6 durchgeführt worden und das Wasser entspreche daher nicht den Regeln der Technik, überzeugt hinsichtlich der Darlegung einer Reserveursache nicht, da es sich hierbei nicht um Eigenschaften des Wassers handelt, sondern lediglich um Verfahren zu dessen technischer Überprüfung.
121ccc)
122Dasselbe gilt letztlich auch in Bezug auf den Einwand einer „Mischwasserproblematik“, den die Beklagte äußerst hartnäckig verfolgt. Der diesbezügliche Vortrag ist insbesondere hinsichtlich eines Ursachenzusammenhangs mit der Entzinkungskorrosion als widerlegt anzusehen: Der Sachverständige Dr. U führt hierzu auf S. 10 seines Gutachtens vom 19.10.2015 nachvollziehbar aus, dass für die Entzinkung von Messing nur der absolute Gehalt von Chlorid im Wasser maßgeblich ist. Allein die Tatsache, dass der Chloridgehalt des Wassers nicht konstant ist, sondern aufgrund natürlicher geologischer Einflüsse oder unterschiedlicher Mischungsverhältnisse der Wässer aus den vier Brunnen im Stadtgebiet schwankt, spielt demnach keine Rolle, solange die Chlorid-Grenzwerte eingehalten werden. Die seitens der Kammer vom Sachverständigen übernommene Argumentation, dass sich insoweit für den streitgegenständlichen Schadenseintritt keine Auswirkungen ergeben können, weil nach dem Arbeitsblatt der DVGW W 216 ohnehin der ungünstigste Fall anzunehmen ist, sich auch dann indes eine Grenzwertüberschreitung gerade nicht ergibt, ist überzeugend und wird auch durch das weitere Vorbringen der Beklagten nicht entkräftet. Die Beklagte hatte in der Technischen Information 01/02 bei der Definition des Einsatzbereichs ihres Systems nicht auf alle technischen Regeln abgestellt, sondern konkret auf die Parameter und Grenzwerte der TrinkwVO. Für deren Einhaltung ist z.B. die Veröffentlichung von Messwerten und Schwankungsbreiten ohne Bedeutung.
123Zudem ist nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. U von einer zentralen Mischung auszugehen. Die Streithelferin der Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass und in welcher Weise im Versorgungsgebiet, wo der Schadensfall eintrat, Wasser aus einer zentralen Mischung eingespeist wird (u.a. Bl. 507-508, 841). Auf diesen Vortrag ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.2.2013 konkret eingegangen, ohne ihn zu bestreiten (522). Von seiner Richtigkeit ist daher im Hinblick auf die Herkunft des in der Hausinstallation G in B angefallenen Trinkwassers auszugehen. Der Sachverständige hat gutachtlich bestätigt, dass es sich angesichts dessen um die Einspeisung von Trinkwasser aus zentraler Mischung handelte und die Schwankungsbreiten jedenfalls in den Jahren 2004 bis 2009 nicht zur Beurteilung als Wasser wechselnder Beschaffenheit führten.
124Der Sachverständige hat den diesbezüglichen Einwand der Beklagten, die auf die erheblichen Unterschiede der in den verschiedenen Brunnen festgestellten Messwerte verwies, nachhaltig damit entkräftet, dass die Brunnenwässer als Rohwasser anzusehen sind, während die Beurteilung der Schwankungsbreite in Bezug auf das Trinkwasser vorzunehmen ist, welches erst durch die zentrale Mischung entsteht.
125ddd)
126Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die im Bereich des Badezimmers im Erdgeschoss (EG) entstandenen Feuchteschäden.
127Aufgrund der Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, dass diese aufgrund der Abdichtungsmängel bereits entstanden waren oder jedenfalls noch – unabhängig vom Bruch des dortigen Fittings – entstanden wären. Nur wenn das der Fall wäre, hätte sich insoweit eine Reserveursache tatsächlich realisiert.
128Die im Schadensbericht des sachverständigen Zeugen A beschriebenen Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Schäden im Badbereich hätten zwar grundsätzlich auch dann erforderlich werden können, wenn es zum Wassereintritt allein aufgrund der unzureichenden bzw. fehlenden Abdichtungen gekommen wäre, denn eine Durchfeuchtung der Estrichdämmschicht, Schimmel an OSB-Platten oder das Ablösen von Fliesen könnten auch darauf beruhen. Der sachverständige Zeuge hat indes anlässlich der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat nachdrücklich und anschaulich beschrieben, das von ihm angetroffene und begutachtete Schadensbild habe einer solchen schleichenden Durchfeuchtung nicht entsprochen. Die Kontaminierung der OSB-Platten von innen und die vollständige Durchfeuchtung der Estrich-Dämmschicht war nach seiner Einschätzung nur mit dem Leitungswasserschaden zu erklären. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht entscheidend, dass auch die jenseits der Dusche liegenden Wände gleichermaßen betroffen waren.
129Auch insoweit ist auf Grundlage der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass sich eine Reserveursache realisiert hätte.
1302.
131Da die Haftungsvoraussetzungen des § 1 I ProdHaftG erfüllt sind, ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin zulässig und begründet.
132a)
133Ein weiterer Schadenseintritt ist durchaus möglich und ausreichend wahrscheinlich. Für das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht die Möglichkeit der Schadensweiterung aus.
134Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin besteht der Versicherungsvertrag mit Herrn N in Bezug auf das streitgegenständliche Leitungswasserrisiko ungekündigt fort, und die in dessen Wohnhaus verbauten Messingfittings sind nur in den zugänglichen Bereichen ausgetauscht worden, an unzugänglichen Stellen – z.B. unter Putz – jedoch an Ort und Stelle verblieben.
135Zwar hat der Sachverständige Dr. U überzeugend erklärt, dass mit den in den letzten Jahren abgesenkten Chloridwerten des Trinkwassers in B auch das Risiko der Entzinkungskorrosion zurückgegangen sei, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die verbliebenen Fittings seit ihrem Einbau dauerhaft dem besonders chloridhaltigen Wasser ausgesetzt gewesen sind und daher in der Vergangenheit bereits vorgeschädigt worden sein können. Dass auch durch den nachgerüsteten sogenannten „Aqua-Stopp“ nicht jeder Schaden verhindert werden kann, hat der dritte Schadensfall in 2011 belegt.
136Daher sind weitere auf dem festgestellten Produktfehler beruhende Schäden infolge Entzinkungskorrosion mindestens möglich.
137b)
138Im Rahmen der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich etwaiger weiterer Schäden ist auch kein Mitverschulden des Versicherungsnehmers N dem Grunde nach zu berücksichtigen.
139aa)
140Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers gemäß § 6 II ProdHaftG unbeachtlich sei. Auch wenn die Klägerin nun Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, so ist der Zeuge N doch als Geschädigter im Sinne von § 6 I ProdHaftG anzusehen. Der ursprünglich ihm zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte war daher ggf. bereits bei dessen Übergang auf die Klägerin gemäß § 254 BGB um den Mitverschuldensanteil des Zeugen N gemindert.
141Die Quote eines anzurechnenden Mitverschuldens darf im Grundurteil, soweit über einen Feststellungsantrag zu entscheiden ist, nicht offen bleiben (Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 18. Teil Rn. 73). Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig, weshalb über einen Feststellungsantrag nicht befunden werden darf, ohne den von der Schuldnerin erhobenen Mitverschuldenseinwand zu bescheiden (BGH NJW-RR 2012, 880, 881).
142Die Beklagte wäre nicht in vollem Umfang zum Ersatz der infolge der korrosionsbedingten Brüche entstandenen Schäden verpflichtet, wenn dem Zeugen N ein Mitverschulden an der Entstehung dieser Gebäude- und Hausratsschäden gemäß § 254 BGB anzulasten wäre. Der danach anzunehmende Mitverschuldensanteil müsste im Rahmen der Feststellung einer zukünftigen Ersatzpflicht angegeben werden.
143bb)
144Die genannten Einschränkungen bezüglich einer Bescheidung des Feststellungsantrags im Rahmen einer Entscheidung durch Grundurteil gelten allerdings nur, soweit ein eventuelles Mitverschulden auch alle weiteren Schäden betrifft, die Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind (BGH, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
145Ein in diesem Sinne stets anspruchsmindernd zu berücksichtigendes grundsätzliches Mitverschulden des Hauseigentümers, des Versicherungsnehmers N, ist nicht feststellbar. Ihn trifft hinsichtlich des Produktfehlers als primäre Schadensursache kein mitwirkendes Verschulden.
146aaa)
147Unter Mitverschulden ist kein Vertretenmüssen im technischen Sinn des § 276 BGB, also der Verstoß gegen echte Sorgfaltspflichten zu verstehen, sondern das Zuwiderhandeln gegen im Eigeninteresse bestehende Sorgfaltsobliegenheiten, deren Intensität allerdings nach denselben Grundsätzen zu bestimmen ist, wie sie auch bei echten Sorgfaltspflichten anerkannt sind (MüKo/Wagner, § 6 ProdHaftG Rn. 3).
148(1)
149Ein Mitverschuldensvorwurf dürfte sich hier zunächst daraus ergeben, dass der Bodenablauf in dem Raum, in dem die Wärmepumpe installiert ist und wo zwei der drei streitgegenständlichen Fittings brachen, nicht angeschlossen war, so dass das Wasser nicht kontrolliert abgeleitet wurde, sondern Böden und Wände im gesamten Haus durchfeuchten konnte.
150Der Zeuge N hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung u.a. angegeben, dass man sich bewusst entschieden hatte, den im Bereich der unter dem Dach installierten Wärmepumpe vorhandenen Wasserablauf im Hinblick auf mögliche Längenänderungen in der Holzkonstruktion nicht anzuschließen. Mittels eines solchen Ablaufs hätte – wie die Beklagte grundsätzlich zutreffend einwendet - das austretende Wasser gesammelt und kontrolliert abgeführt werden können, so dass es zu Durchfeuchtungen der Wand- und Fußbodenkonstruktionen möglicherweise nicht oder jedenfalls in geringerem Ausmaß gekommen wäre. Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Beklagte im Schriftsatz vom 4.5.2016 konkretisiert und unter Sachverständigenbeweis gestellt (Bl. 1226). Der sachverständige Zeuge K hat ihn anlässlich seiner Befragung durch den Senat jedenfalls grundsätzlich dahingehend bestätigt, dass durch einen solchen Ablauf bei planmäßiger Funktion die von ihm festgestellten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit merklich verringert und möglicherweise sogar vollständig verhindert worden wären.
151Die schadensbegrenzende Funktion des tatsächlich vorhandenen Ablaufs lag auf der Hand. Insofern kommt es auf die Frage, ob ein solcher aufgrund technischer Regeln vorgeschrieben war, nicht entscheidend an. Andererseits war zwar aus Sicht des Bauherrn der Anschluss möglicherweise nicht zwingend geboten, und die von ihm genannte Erklärung, er habe zunächst Setzungen der Holzkonstruktion abwarten wollen, ist zunächst nachvollziehbar. Allerdings war der von ihm in diesem Zusammenhang genannte Zeitraum von 3 Jahren zum Zeitpunkt des ersten Schadensereignisses bereits abgelaufen, ohne dass eine Erklärung vorgetragen oder ersichtlich wäre, warum der vorhandene Ablauf dann nicht angeschlossen wurde.
152Spätestens nachdem sich die Gefahr eines Leitungswasserschadens gerade im durch den Bodenablauf zu sichernden Bereich realisiert hatte, konnte ein solches Abwarten die Inkaufnahme eines erneuten gleichartigen Schadens sicher nicht mehr rechtfertigen. Insbesondere nach dem ersten Schadensfall hätte vielmehr ein ausreichend konkreter Anlass bestanden, zur Vermeidung gleichartiger Schäden den Wasserablauf anzuschließen.
153Auch wenn sich die entsprechenden DIN-Vorschriften zur Abdichtung gegen Feuchtigkeit vorwiegend an Fachpersonal richten, so entbindet die Vornahme solcher Arbeiten durch Privatleute diese nicht von der Sorgfaltsobliegenheit in eigenen Angelegenheiten, sich nach den entsprechenden Anforderungen zu erkundigen und diese Arbeiten fachgerecht durchzuführen.
154(2)
155Ein Mitverschulden kann außerdem wegen der durch den Versicherungsnehmer selbst im Bereich der Dusche im Badezimmer ausgeführten Arbeiten angenommen werden, weil er dabei ausweislich der Feststellungen des Schadensgutachters A die anerkannten Regeln der Technik missachtete. Erforderliche Abdichtungen waren nicht vorhanden, so dass Wasser in die die Dusche umgebenden Bauteile eindringen und diese schädigen konnte.
156Auch insofern gilt, dass gerade im Bereich einer Nasszelle die erhebliche Bedeutung wirksamer Abdichtungen zum Schutz der angrenzenden Bauteile auch für den Laien offenkundig auf der Hand liegt. Lässt ein Bauherr Arbeiten in diesem kritischen Bereich nicht durch ein Fachunternehmen ausführen, sondern nimmt sie selbst vor, verstößt er gegen die gebotene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, wenn er dabei die technischen Anforderungen nicht beachtet.
157bbb)
158Diese Umstände gelten indes nur für die tatsächlich eingetretenen Schadensfälle. Sie werden durch das Landgericht im Rahmen des Betragsverfahrens zu würdigen und bei der Bestimmung des tatsächlich begründeten Leistungsantrags zu berücksichtigen sein. Dabei wird die Kammer an die vom Senat lediglich im Interesse der Bezifferung einer Grundlage für eine eventuelle gütliche Einigung vorgenommene vorläufige Einschätzung der Quoten, die insbesondere hinsichtlich der ersten beiden Schadensfällen mit großer Zurückhaltung vorgenommen wurde, nicht gebunden sein.
159Es steht jedoch bereits fest, dass ein mögliches Mitverschulden hinsichtlich jedes einzelnen Schadensfalls nach dessen konkreten Umständen individuell zu bestimmen ist. Die Versäumnisse des Versicherungsnehmers, die den Schadenseintritt jeweils begünstigten, sind nämlich nicht allgemeiner und grundsätzlicher Art. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass nicht zu erwarten ist, dass sie hinsichtlich eventueller weiterer Schäden von Bedeutung sein werden.
160Sollte sich ein weiterer Bruch eines von der Beklagten gelieferten Messingfittings etwa in einer Küchenwand ereignen, so dass es dort zu einem Wasseraustritt und infolgedessen zu Schäden käme, würde das demnach – soweit derzeit erkennbar – nicht auf einem mitwirkenden Verschulden des Versicherungsnehmers beruhen.
161(1)
162Der sachverständige Zeuge K hat hierzu eindeutig bekundet, dass der Bodenablauf im Spitzboden nur dort austretendes Wasser aufnehmen und abführen kann. In den darunter liegenden Geschossen auftretende Leckagen führen daher unabhängig von seinem Vorhandensein bzw. Anschluss zu Schäden.
163Dabei ist außerdem aufgrund des unstreitigen Vortrags, dass die offen zugänglichen Fittings ausgetauscht wurden, zu vermuten, dass es zu korrosionsbedingten Brüchen von Messingfittings der Beklagten nur noch in geschlossenen Bauteilen – wie Wänden oder Fußbodenaufbauten – kommen kann. Dort austretendes Wasser kann nicht über den Fußboden zu einem Bodenablauf geführt werden.
164(2)
165Im Wesentlichen dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich der unzureichenden Abdichtung im Duschbereich. Diese konnte von vornherein nur in diesem begrenzten räumlichen Bereich an einer Schadensentstehung mitwirken.
166Aufgrund der Angaben des sachverständigen Zeugen A ist zudem davon auszugehen, dass die fehlenden Abdichtungen anlässlich der Sanierung eingebaut wurden, der schadensbegünstigende Zustand also beseitigt ist. Etwaige zukünftige Schäden können daher auf ihm nicht beruhen.
167III.
168Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils war entgegen § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO nicht dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung anzuordnen, weil es keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
169Die Voraussetzungen des § 543 II ZPO für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beruht auf den besonderen Umständen des konkreten Falls. Die Entscheidung beruht auf den in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundsätzen der Produkthaftung, so dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 127.823 € (250.000 DM) nebst Zinsen und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden wegen einer bei ihr festgestellten HIV-Infektion. Der Beklagte ist seit 1. Februar 1986 Träger des Krankenhauses W., das zuvor vom Streithelfer des Beklagten getragen worden war.Die Klägerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen Patienten des Beklagten , bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm verheiratet. Dieser erhielt nach einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im Krankenhaus W. Frischblut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte (Erythrozyten-Konzentrat, GFP, PPSB und Biseko). Er wurde nach seiner zunächst bis 24. Dezember 1985 dauernden stationären Behandlung noch bis 9. Oktober 1987 mehrfach stationär im Krankenhaus W. behandelt. Im Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von M. HIV-Antikörper festgestellt. Im Januar 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIVinfiziert ist. Sie erhält seit 1998 aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" eine Rente von 766,94 € (1.500 DM) monatlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben der Beklagte und sein Streithelfer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Kausalzusammenhang zwischen der HIV-Infektion der Klägerin und der Behandlung ihres Ehemanns mit Blutprodukten im Jahre 1985. Es bestehe ein von dem Beklagten nicht entkräfteterBeweis des ersten Anscheins dafür, daß der Ehemann der Klägerin damals mit HIV infiziert worden sei und den Virus auf die Klägerin übertragen habe. Die Eheleute hätten weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch seien sie durch die Art ihrer Lebensführung einer (gesteigerten) Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die verabreichten Blutprodukte als Infektionsquelle anzusehen seien. Außerdem sei davon auszugehen, daß zumindest das verabreichte Blutprodukt PPSB der B. AG HIV-kontaminiert gewesen sei. Da der Beklagte die Chargennummern des verwendeten Produktes im Rechtsstreit nicht angegeben habe, könne die Klägerin keine näheren Einzelheiten dazu vortragen, ob das PPSB auch aus Blut HIVinfizierter Spender gewonnen worden sei und ob weitere transfusionsassoziierte HIV-Infektionen Dritter bekannt geworden seien. Zu ihren Gunsten sei daher von einer Kontaminierung des Produkts auszugehen. Die Ärzte hätten die ihnen auch gegenüber der Klägeri n obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie trotz der vielen 1985 verabreichten Blutprodukte bei keinem der zahlreichen späteren Krankenhausaufenthalte ihren Ehemann auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hingewiesen und einen HIVTest angeraten hätten. Das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion sei Mitte 1985 hinreichend bekannt gewesen. Diese Hinweispflicht habe ihnen auch im Interesse der Klägerin oblegen, denn die behandelnden Ärzte hätten damit rechnen müssen, daß ihr Ehemann sich nach seiner Genesung eine Partnerin suchen und heiraten werde. Der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses sei unerheblich, da der Beklagte als neuer Träger bei Übernahme des Krankenhauses alle Verbindlichkeiten aus dem Betrieb übernommen habe.
II.
Die Revision des Beklagten und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. 1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Infizierung der Klägerin mit dem HIV-Virus als tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten , ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6). 2. Die Klägerin ist durch ihren Ehemann infiziert worden, der seinerseits im Krankenhaus des Beklagten durch die Gabe von Blutprodukten infiziert worden war.a) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - aufgrund Anscheinsbeweises festgestellt, daß der Ehemann den HIV-Virus an die Klägerin übertragen hat.
b) Der Ehemann der Klägerin ist im Krankenhaus des Beklagten infiziert worden. Das Berufungsgericht hat auch dies - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nach dem Beweis des ersten Anscheins ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
aa) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Ein solcher typischer Geschehensablauf kann anzunehmen sein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten Blutprodukts feststeht und keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behandlungsseite für die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung ersichtlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 - VersR 1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt das voraus , daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, aber HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte erhalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 290; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3060; VersR 1996, 377, 378; VersR 1996, 1240; VersR 1998, 103; OLG Hamm, VersR 1995, 709; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170; s.a. im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW 2000, 1500; OLG Celle, NJW-RR 1997, 1456; LG Nürnberg-Fürth, VersR 1998, 461 mit Anm. Bender; MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 731; Hecker/ Weimann, VersR 1997, 532, 534; a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167, 168). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin bejaht. (1) Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehörte noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt war, hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin festgestellt. Die Revision beanstandet das nicht. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
(2) Das Berufungsgericht hat auch eine Kontaminierung des verabreichten PPSB festgestellt. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. (a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Ärzte des Krankenhauses W. lediglich eine trockenhitzeinaktivierte, nicht pasteurisierte und damit potentiell infektiöse PPSB-Charge verwendet, die HIV-kontaminiert gewesen war. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als unstreitig angesehen. Das ist nach Lage des Falles unter den gegebenen Umständen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann verabreichte Charge PPSB sei HIV-kontaminiert gewesen. Das hatte der Beklagte nicht "substantiiert" und damit nicht ausreichend bestritten. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners substantiiert, d.h. mit näheren Angaben zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte - wie hier - alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muß und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775). Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zumindest die Nummer der verabreichten Charge näher darlegen müssen, damit die Klägerin Indizien vortragen konnte, aus denen sich eine Kontamination dieser dem Ehemann der Klägerin verabreichten Charge PPSB ergeben hätte. Der Beklagte hat hierzu jedoch nichts im einzelnen dargelegt und insbesondere auch nicht vorgetragen, daß und weshalb ihm die Angabe der Chargennummer, welche Klarheit über
die Frage des Herstellungsdatums und damit die Art der Virusinaktivierung gebracht hätte, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Angesichts der Patientenunterlagen und der nach dem Vortrag des Beklagten bestehenden Möglichkeit , aus den Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabreichten anderen Blutprodukte vorzutragen, genügte es nicht, wenn der Beklagte sich darauf beschränkte, bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Daten sei es nicht verwunderlich, daß der Fall heute nicht mehr komplett nachvollzogen werden könne. Vielmehr hätte er vortragen müssen, aus welchen Gründen ihm die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Darlegung nicht möglich sei. Die Klägerin konnte die von ihr benötigten Informationen zu den Chargen nicht auf anderem Wege - insbesondere nicht aus den Patientenunterlagen ihres Ehemannes, die diese Angaben nicht enthalten - ermitteln und hatte daher ausreichend vorgetragen. (b) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, daß Voraussetzung der "sekundären Darlegungslast" des Beklagten die Zumutbarkeit näherer Angaben ist. Auch mögen nähere Angaben zur HIV-Infektion der Charge dem Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen sein, weil dieser das Blutprodukt nicht selbst hergestellt hat und deshalb auch nicht gehalten war, dessen Herstellung zu überwachen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten lediglich die Angabe der Chargennummern, nicht nähere Angaben zu den Spendern verlangt. Die Chargennummern waren dokumentationspflichtig. Das ergibt schon ein Rückschluß aus der ausdrücklich als deklaratorisch bezeichneten Äußerung des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 15. Oktober 1993, nach der die Pflicht des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. Rat-
zel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl., § 10 Rn. 4) auch die Dokumentation der Chargennummern von Blutzubereitungen umfasse, weil dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum Empfänger später sicher zurückverfolgen zu können (AIDS-Forschung [AIFO] 1994, 39, 41). Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Dokumentationspflicht 1985 noch nicht bestanden hätte, sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt. Die Revision meint, Rückfragen bei der B. AG und Vortrag hinsichtlich der HIV-Kontaminierung von PPSB-Produkten seien der Klägerin auch ohne die Chargennummern möglich gewesen. Deswegen müsse der Grundsatz gelten , daß keine Partei gehalten sei, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfüge (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - WM 1958, 961, 962; Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - VersR 1990, 1254, 1255). Das geht fehl. Ungeachtet der Frage, ob es der Klägerin zumutbar und möglich gewesen wäre, ohne Eingrenzung auf eine bestimmte Charge von der B. AG Informationen über Fälle von HIV-Infizierung in allen Chargen von 1984 zu erlangen, hätte sie ihren Vortrag durch Anfrage ohne die Chargennummer nicht ausreichend substantiieren können. Ohne Zuordnung zu einer bestimmten Charge ist nämlich der Vortrag, daß 1984 bei B. AG infizierte PPSB-Produkte im Umlauf waren, nicht geeignet, die primär der Klägerin obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ihrem Ehemann verwendeten Blutproduktes zu erfüllen. Für einen substantiierten Vortrag auch hinsichtlich der HIV-Kontaminierung benötigte die Klägerin die Chargennummer, zu deren Offenbarung der Beklagte - wie ausgeführt - prozeßrechtlich verpflichtet war.
Der Meinung der Revision, auch die Angabe der Chargennummer hätte der Klägerin keine näheren Angaben über die Spender ermöglicht, da wegen der Poolung der Humanplasmen bei der Herstellung des PPSB die Spenderdaten bereits nicht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der abgelaufenen Zeit für die Aufbewahrung von Krankenunterlagen die Spenderdaten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2, 3 ZPO nicht dazu dient, der Klägerin über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sie auch gehabt hätte, wäre der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte hat jedoch die Chargennummer nicht vorgetragen, die für eine Darlegung der Kontaminierung seitens der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Die Angabe von Spenderdaten war dagegen nicht zwingend erforderlich, um den Nachweis der Kontaminierung einer Charge zu ermöglichen. bb) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt , daß aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Klägerin in der Universitätsklinik F. im Jahre 1998 nachgewiesenen deutlichen Immundefekts und des mäßiggradig erhöhten Virussloads ein länger zurückliegender Infektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrscheinlich ist und deshalb für M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabreichten Blutprodukte ausscheiden. Der hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte Anscheinsbeweis wird durch die Ausführungen der Revision zu einem anderen möglichen Infektionsweg nicht erschüttert. Hierzu hätte es der konkreten Darlegung einer anderen Infektionsquelle, nicht nur einer theoretisch möglichen anderen Ursache bedurft (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836; BGHZ 11, 227, 230 f.). Daß auch das verabreichte Biseko kontaminiert gewesen sein konnte, läßt die Haftung des Beklagten we-
gen der Verabreichung von kontaminiertem PPSB nicht entfallen. Soweit die Revision eine Infektionsmöglichkeit bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte es hier zu einer HIV-Infektion gekommen sein könnte. 3. Ohne Fehler hat das Berufungsgericht auch eine Pflicht der Ärzte des Beklagten bejaht, den Ehemann der Klägerin angesichts der zahlreichen Bluttransfusionen auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hinzuweisen und zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung), was ihnen anläßlich seiner weiteren Krankenhausaufenthalte unschwer möglich gewesen wäre.
a) Eine Aufklärungspflicht über die Gefahren der Verabreichung von Blutprodukten entspricht den vom erkennenden Senat bereits früher aufgestellten Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Bluttransfusionen (vgl. BGHZ 116, 379, 382 ff.). Die Aufklärungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in Fachkreisen davon voraus, daß HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die mit einer HIV-Infektion/AIDSErkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer Aufklärungspflicht schon die ernsthafte Möglichkeit der Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Daß 1985 die Möglichkeit transfusionsassoziierter HIV-Infektionen in Fachkreisen ernsthaft (wenn auch "zurückhaltend") diskutiert wurde, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ist eine präoperative Aufklärung wegen der Notfallbehandlung oder Unansprechbarkeit des schwer verunfallten Patienten - wie hier - nicht möglich, wandelt sich die Aufklärungsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten jedenfalls bei für den Patienten und dessen Kontaktpersonen lebensgefährli-
chen Risiken zu einer Pflicht zur alsbaldigen nachträglichen Selbstbestimmungs - und Sicherungsaufklärung. Dies liegt in der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Pflicht von Ärzten und Krankenhausträg ern begründet, die höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient durch eine Behandlung nicht geschädigt wird. Im hier zu entscheidenden Fall kam die Pflicht hinzu dafür Sorge zu tragen, daß sich eine gefährliche Infektion nicht verbreitet (vgl. jetzt §§ 6, 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz - vom 20. Juli 2000 - BGBl. I S. 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227, 229; BGHZ 126, 386, 388 ff.; schon RG HRR 1932 Nr. 1828; Deutsch, Rechtsprobleme von AIDS, 1988, 15).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, ob es eine standesrechtliche Verpflichtung für Ärzte gab, die Empfänger von Blutprodukten nachträglich zu ermitteln und sie zu einem Test zu bewegen. Der Ehemann der Klägerin war fortlaufend in Behandlung der Ärzte des Beklagten, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollständigen Krankenunterlagen waren und wußten, daß ihm im Krankenhaus des Beklagten zahlreiche Blutprodukte verabreicht worden waren. Die Frage der Nachermittlung ehemaliger Empfänger stellte sich hier deshalb nicht.
c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision das Fehlen ärztlicher Richtlinien zur Frage der Sicherungsaufklärung gesehen und als nicht erheblich bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausführungen des Sachverständigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der Überzeugung gelangt, daß bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Übertragung bekannt war, und hat daraus den Schluß gezogen, unabhängig von der Existenz standesrechtlicher Richtlinien sei der Patient über dieses
Risiko zumindest nachträglich zu informieren gewesen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Richtlinien zur Aufklärung und die vom Streithelfer eingereichte Bekanntmachung des Bundesgesundheitsamtes vom 6. Juni 1988 über die in Fachkreisen noch 1988 bestehende Unklarheit über die Sicherheit hinsichtlich des Risikos einer HIVInfektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des Berufungsgerichtes angreift, setzt sie ihre Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichtes. Das ist ihr verwehrt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Im übrigen hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, daß die von der Revision erwähnte Unklarheit nicht den Übertragungsweg des HIV-Erregers über die Transfusion, sondern die Virus-Sicherheit der Blutprodukte trotz entsprechender Testung betraf. Gegen die Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung spricht auch nicht das Fehlen von Richtlinien, da die Formulierung von Richtlinien notwendigerweise dem tatsächlichen Erkenntnisstand hinterherhinken muß (vgl. LG Hannover, NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgerichts in der umfassenden und widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.
d) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausführungen des Sachverständigen Br. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Unfallchirurgen oder Transfusionsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor.
Die Einwendungen der Revision gegen die Sachkunde des Sachverständigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sachverständige selbst nicht Arzt, sondern Diplom-Biologe; er verfügte aber aus seiner Tätigkeit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Nachfolger des Bundesgesundheitsamts - der zentralen Anlaufstelle für das Problem der HIV-Infektionen in den achtziger Jahren - dessen Aktenbestand verwaltet (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz über die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamts vom 24. Juni 1994 - BGBl. I S. 1416), über die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der 1985 aufgrund der Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsamts zur Verfügung stehenden Informationen über transfusionsassoziierte HIV-Infektionen. Zu klären war der allgemein bzw. in der Fachpresse allen Ärzte n zugängliche Informationsstand über derartige Infektionswege. Maßgeblich war nicht die Sicht eines 1985 "in einem ländlichen Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen", wie die Revision meint; entscheidend waren vielmehr die für Ärzte 1985 allgemein gegebenen Informationsmöglichkeiten, die der Sachverständige dargestellt hat. Daß den Ärzten des Beklagten diese Informationsmöglichkeit en nicht zur Verfügung gestanden oder daß sich aus deren Informationsmöglichkeiten andere Erkenntnisse ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht vorgetragen. Ebensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatrichter dazu aufgezeigt , daß ein Sachverständiger für Unfallchirurgie oder Transfusionsmedizin über überlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfügt hätte, die das Berufungsgericht hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717 f.).
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht nur den behandelten Patienten, sondern auch dessen zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.
a) Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der vom Streithelfer für den Beklagten geführten Revision - wird nicht von der an sich zutreffenden Erkenntnis getragen, daß es sich bei den Ersatzansprüchen Dritter im Rahmen der §§ 844, 845 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, daß es für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unerheblich ist, daß der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen Person vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163, 169). Der Grundsatz , daß für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt nur für Vermögensschäden, die aus der Verletzung eines Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1 BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat (vgl. von Gerlach, Festschrift für Steffen, 1995, 147, 150).
b) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bedürfe einer personalen Sonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der Ersatzberechtigten zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 44), sind diese Erwägungen ersichtlich im Rahmen des Schockschadens, also eines psychisch vermittelten Schadens angestellt worden (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl.,
§ 823 Rn. 11; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 27). Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. Dieser Gesichtspunkt hat keine Berechtigung in Fällen wie dem vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die besonderen Gefahren einer Infektion mit HIV nicht nur für den primär Infizierten, sondern - ähnlich wie bei einer Seuche wie Cholera - gerade auch für Dritte. Ebenso wie in BGHZ 114, 284 ff. nötigt die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Entscheidung der Frage, ob jeder Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung fällt (vgl. BGHZ 126, 386, 393; von Gerlach aaO 154; weitergehend Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823, Rn. B 24 f.). Jedenfalls der Ehepartner oder ein ständiger Lebensgefährte des Patienten muß in den Schutzbereich der Sicherungsaufklärung einbezogen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 290). Das ist vom haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang her geboten, zumal mit einer HIV-Infektion Lebensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung trägt die Behandlungsseite in besonderem Maße Verantwortung dafür, eine Verbreitung der lebensgefährlichen Infektion möglichst zu verhindern. Hinzu kommt, daß die Ärzte des Beklagten während einer der zahlreichen stationären Nachbehandlungen mit einem einfachen Hinweis an den Ehemann der Klägerin diesen zu einem Test hätten veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion unschwer hätten verringern können. 5. Das Berufungsgericht ist - von der Revision nicht beanstandet und ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den Beklagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage bedarf deshalb keiner
näheren Ausführungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Klägerin zwar noch unter der Trägerschaft des Streithelfers begann, aber erst unter der Trägerschaft des Beklagten endete. 6. Das Berufungsgericht hat schließlich eine Kürzung der Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld im Ergebnis zutreffend verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend überhaupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR 2004, 202; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763). Die Anwendung dieser Grundsätze würde jedenfalls voraussetzen, daß zwischen dem Beklagten und einem anderen Schädiger ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von §§ 421, 840 Abs. 1 BGB besteht. Hiervon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Zwar müßte entgegen seiner Auffassung eine Haftung der B. AG nicht an der Kausalität scheitern, von der das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist. Indessen fehlt es nach seinen tatsächlichen Feststellungen an dem für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses im Sinne des § 840 BGB erforderlichen Verschulden der B. AG bei der Herstellung des kontaminierten Blutprodukts. Erst die Erkennbarkeit eines Risikos kann Verpflichtungen des Herstellers im Sinne der Produktsicherung oder der Gefahrenabwehr auslösen. Eine nicht bekannte Entwicklungsgefahr geht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten des Herstellers, weil dieser nicht für unbekannte Entwicklungsfehler haftet (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kza 1526, S. 28 zu FN 145; Kuchinke
in: Festschrift für Laufke, 1971, S. 126; vgl. LG Bonn, AIFO 1994, 419 ff. zur Produzentenhaftung bei Herstellung von PPSB). Bei dieser Sachlage kann eine Verschuldenshaftung für Virusinfektionen durch Blutprodukte erst einsetzen, wenn der Virus erkennbar war und Möglichkeiten zu seiner Abtötung gegeben waren (vgl. Deutsch, VersR 1997, 905, 908; Reinelt, VersR 1990, 565, 571). Das Berufungsgericht hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, daß hinreichend sichere Testverfahren zur Feststellung des Virus erst im Herbst 1985 zur Verfügung standen. Daß die B. AG das 1985 bei der Herstellung von
PPSB verwandte Pasteurisierungsverfahren schon 1984 hätte anwenden müssen , kann hiernach nicht angenommen werden. Die Revision legt auch nicht dar, daß das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft Vortrag des Beklagten oder des Streithelfers zum Verschulden der B. AG übergangen hätte.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.929,09 € festgesetzt.
Gründe
Unter Abänderung des Endurteiles des Landgericht Amberg
1. die Beklagten zu 1) bis 4) verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin wegen der Folgen einer Hüftgelenksendoprothese links am 11.04.11 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt und welches für den Fall der Säumnis mit 50.000,00 € beziffert wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 09.05.12 zu bezahlen,
2. die Beklagten zu 1) bis 4) verurteilt, an die Klägerin 4.929,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.05.12 zu bezahlen,
3. festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den Folgen der Hüftoperation vom 11.04.11 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere öffentlich-rechtliche Versicherungs- und/oder Versorgungsträger übergegangen sind oder übergehen werden,
4. die Beklagten zu 1) bis 4) verurteilt, an die Klägerin 2.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.9.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 104/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebeninterventionen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und ihre Streithelfer vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin verfolgt mit der Klage Produkthaftungsansprüche aus übergegangenem Recht, nachdem sie ihrem Versicherungsnehmer N gegenüber Leistungen zur Regulierung von 3 Leitungswasserschäden erbrachte.
4Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit Sitz in F, dessen Gegenstand u.a. Herstellung und Vertrieb von Systemen zur Trinkwasserinstallation sind. Das klagende Versicherungsunternehmen versicherte das im Eigentum des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N stehende Wohngebäude unter der Anschrift G in B u.a. gegen das Risiko Leitungswasser. Die örtliche Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch die Streithelferin zu 1).
5Das Gebäude wurde im August 2004 fertiggestellt. Im Dachgeschoss wurde durch die Streithelferin zu 2) eine Heizungsanlage mit Abluftwärmepumpe eingebaut, wobei – inzwischen unstreitig - das von der Beklagten hergestellte Y-Schiebehülsensystem zum Einsatz kam. Es wurden entsprechende Fittings aus sogenanntem entzinkungsarmem Spezialmessing (CR- bzw. DR-Messing) eingebaut.
6In der von der Beklagten herausgegebenen und in den Jahren 2003/04 gültigen Technischen Information 01/02 (Anlage 6 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 30.08.2012, Anlagenband I) hieß es unter Punkt 1. „Systembeschreibung und Produkteigenschaften“, Unterpunkt 1.2. „Systemgrenzen“ unter der Überschrift „Wasserparameter“:
7„Insbesondere bei der Trinkwasserinstallation werden besondere Anforderungen an die Qualität dieses wichtigsten Lebensmittels gestellt. Um die volle Funktionalität einer Trinkwasserinstallation mit Y über ein „Häuserleben“ hinaus sicherstellen zu können, sollten mindestens folgende Parameter im Trinkwasser eingehalten werden:
8- Wasserparameter und Grenzwerte gem. aktuell gültiger Trinkwasserverordnung
- …“9
(vgl. S. 6 der Technischen Information).
Unter Punkt 1.1. warb die Beklagte u.a. mit folgenden Vorteilen ihres Y-Systems:
11„keine Korrosion oder Lochfraß der Rohrleitungen“ und „Rohre einsetzbar bei allen Trinkwasserqualitäten“ (vgl. S. 5 der Technischen Information).
12Gemäß § 7 I Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwVO) i.V.m. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 3 beträgt der Grenzwert für den Chloridanteil von Trinkwasser 250 mg/l.
13Das Hausgrundstück des Zeugen N wird seitens der Streithelferin zu 1) mit Trinkwasser aus dem Gemeinschaftswasserwerk B beliefert. Dort werden Wässer aus vier verschiedenen Brunnen im Gebiet der Stadt B sowie aus dem Wasserwerk „J“ zentral vermischt und in das Trinkwassernetz eingeleitet.
14Die vom Gesundheitsamt des Kreises K veröffentlichten Ergebnisse von Trinkwasseranalysen aus verschiedenen Netzprobenstellen im Versorgungsgebiet der Stadt B wiesen für das Jahr 2004 einen Chloridgehalt von 180 mg/l bis 244 mg/l, für das Jahr 2005 von 177 mg/l bis 221 mg/l und seit 2006 abfallende Werte aus. Im Jahr 2003 betrug der höchste vom Gesundheitsamt veröffentlichte Wert 205 mg/l.
15Am 4.4.2008, 22.7.2008 und 4.4.2011 kam es jeweils zu einem massiven Austritt von Leitungswasser im Haus des Zeugen N. Ursächlich waren – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – in jedem der drei Fälle Brüche an von der Beklagten hergestellten Messingfittings infolge Korrosion. In den ersten beiden Fällen brachen die Fittings im Bereich unmittelbar hinter der auf dem Dachboden eingebauten Wärmepumpe. Beim Schadensfall im April 2011 lag eine Leckage an einem Fitting im Bereich des Badezimmers vor. Im Dachgeschoss, wo sich die installierte Wärmepumpe befand, war zwar ein Wasserablauf im Boden vorhanden, dieser war aber nicht angeschlossen. Die Korrosion beruhte in allen Fällen auf einer chemischen Reaktion durch die der verwendeten Messinglegierung CW602N Zinkanteile entzogen wurden (sogenannte Entzinkung).
16Durch den Wasseraustritt entstanden jeweils teilweise schwere Schäden an Gebäude und Hausrat, die umfangreiche Reparaturen bzw. Neuanschaffungen erforderlich machten. Die Schäden wurden im Auftrag der Klägerin jeweils durch Sachverständige nach Ortsbesichtigung und Überwachung der angebotenen und abgerechneten Maßnahmen beziffert. Die in den gutachtlichen Schadensfeststellungen ermittelten Beträge wurden – nach deren Vortrag - durch die Klägerin als Hausrat- und Wohngebäudeversicherer des Zeugen N reguliert, wobei Einzelheiten zu Schadensposten und deren Regulierung streitig sind.
17Bezüglich des ersten Schadensfalls vom 4.4.2008 erfolgte die Schadensbegutachtung durch den Sachverständigen K unter dem 2.7.2008 (Anl. K7). Unter Berücksichtigung einer Erstattungsleistung der ebenfalls als Hausratsversicherer eintrittspflichtigen P-Versicherung ergab sich danach folgender Schaden, der auch die Kosten der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M (Anl. K3) zur Schadensursache umfasst:
18Gebäudeschaden 38.100,00 €
19Aufräum- u. Abruch 4.570,00 €
20Schutz- u. Bewegung 15.990,00 €
21./. P - 2.761,63 €
22Hausrat 2.385,00 €
23SV M 1.699,12 €
24SV K 2.627,91 €
2562.610,40 €
26Der zweite Schadensfall vom 22.7.2008 wurde durch den Sachverständigen R unter dem 22.10.2008 begutachtet (Anl. K10). Einschließlich der Begutachtungskosten ergab sich folgende Berechnung:
27Gebäudeschaden 11.520,00 €
28SV R 909,84 €
2912.429,84 €
30Darüber hinaus wurde von der Klägerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen M eingeholt, die Kosten in Höhe von 488,47 € verursachte.
31Die Schadenshöhe im dritten Schadensfall wurde durch den Sachverständigen A in dessen Gutachten vom 21.7.2011 (Anl. K21) beziffert. Dabei wurde der Neuwertschaden, von dem die Klägerin vorträgt, ihn ihrem Versicherungsnehmer erstattet zu haben, mit 10.533 € angegeben. Der Zeitwertschaden war im Gutachten mit 8.953 € beziffert. Der Sachverständige wies zudem auf von ihm bei der Schadensaufnahme festgestellte gravierende Abdichtungsmängel im wassergeschädigten Bereich des Badezimmers im Erdgeschoss hin und erklärte, diese als mitwirkende Ursachen und die damit einhergehenden Schäden in der Schadenskalkulation nicht zu berücksichtigen. Die Abdichtungs- und Fliesenarbeiten im Bad im Erdgeschoss waren von dem Zeugen N, einem gelernten Elektroinstallateur, selbst vorgenommen worden.
32Die Kosten der Begutachtung beliefen sich in diesem Fall auf 1.463,51 €.
33Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten hergestellten Messingfittings seien fehlerhaft gewesen. Sie hat sich dabei auf das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M berufen, der nach rasterelektronenmikroskopischer Untersuchung der gebrochenen Fittings zu dem Schluss kam, dass eine von der Beklagten vor Auslieferung durchgeführte Wärmebehandlung der Fittings zu der stark erhöhten Korrosionsanfälligkeit geführt habe. Durch das chloridhaltige Wasser in B habe daher im Inneren der Fittings eine Entzinkung stattgefunden und schließlich seien die korrodierten Fittings von innen nach außen gebrochen, so dass Leitungswasser unkontrolliert habe austreten können (vgl. S. 7 des Untersuchungsberichts, K3, Anlagenband I).
34Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
351. die Beklagte zu verurteilen, an sie 101.061,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 90.528,71 EUR seit dem 16.11.2009 sowie aus weiteren 11.996,51 EUR seit dem 21.9.2011 zu zahlen,
362. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch fehlerhaft hergestellte Messingwinkelstücke der Beklagten an dem im Eigentum von Herrn N stehenden Wohngebäude G in B künftig entstehen, soweit sie diese Schäden ihrem Versicherungsnehmer auf Grundlage eines Gebäudeversicherungsvertrags zuvor ersetzt hat,
373. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.999,32 EUR freizustellen.
38Die Beklagte hat beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Ausarbeitung des Parteigutachters Dr. C vom 17.8.2012 (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 30.8.2012) behauptet, der korrosionsbedingte Bruch der Fittings sei nicht auf eine geminderte Entzinkungsbeständigkeit des Messings zurückzuführen, sondern allein auf die Eigenschaften des Trinkwassers in B. In den Technischen Informationen zum Y-System werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Wasser die Anforderungen der aktuell gültigen Trinkwasserverordnung von 2001 (TrinkwVO) erfüllen müsse. Dies sei aber bei dem im Haus des Zeugen N ankommenden Wasser nicht der Fall gewesen. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 3 Anmerkung 1 der TrinkwVO verlange, dass das Wasser nicht korrosiv wirken solle. Offensichtlich wirke das Wasser aber korrosiv, ansonsten wäre es nicht zum Bruch der Fittings gekommen. Bei dem in das Netz eingespeisten Trinkwasser handele es sich um „Mischwasser“, das aus verschiedenen Quellen stamme und unterschiedliche Chloridgehalte aufweise. Dadurch steige die Gefahr für Entzinkung von Messing. Da die Streithelferin zu 1) Wässer unterschiedlicher Beschaffenheit in das Netz einleite, sei sie nach der TrinkwVO verpflichtet, die Schwankungsbreite der Chloridgehalte anzugeben. Dies habe sie jedoch nicht getan. Das Trinkwasser entspreche daher nicht den Vorgaben der TrinkwVO, sodass die Fittings in diesem Bereich nicht hätten eingesetzt werden dürfen. Insofern sei entweder die Haftung der Streithelferin zu 1) als Wasserversorgungsunternehmen oder des Streithelfers zu 2) als Installateur gegeben.
41Ggf. habe auch anderweitig durch unsachgemäße Abdichtung in Böden und Wände eindringendes Wasser die Korrosion der Fittings von außen begünstigt. Bei ordnungsgemäßer Wartung habe der Betreiber der Anlage, der Zeuge N, die Korrosion schon früher bemerken und die Fittings austauschen müssen. Die Schäden durch austretendes Trinkwasser hätten bei fachgerechter Abdichtung der Bäder und entsprechender baulicher Ausführung der Warmwasseraufbereitung (z.B. durch Installation im Keller) vermieden oder jedenfalls erheblich vermindert werden können.
42Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags und der gestellten Anträge in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
43Das Landgericht Paderborn hat zu der Frage, ob die Korrosion auf die durch eine Wärmebehandlung negativ beeinflusste Materialbeschaffenheit der Fittings oder auf die chemische Zusammensetzung des von der Streithelferin zu 1) gelieferten Trinkwassers zurückzuführen ist und ob dieses Trinkwasser den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprach, Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2012 (Bl. 200 f.) bzw. 5.3.2012 (Bl. 279) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Korrosion in der Sanitär- und Heizungstechnik Dr. U. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 8.6.2012 erstattet sowie mit Gutachten vom 19.11.2012 und 25.6.2013 ergänzend schriftlich Stellung genommen. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. U (Anlagenband II) Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten zudem in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2013 erläutert. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25.9.2013 (Bl. 609 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und A. Bezüglich des Inhalts, Umfangs und Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2013 verwiesen.
44Der Sachverständige ist nach einer Prüfung des Materials der gebrochenen Fittings zu dem Schluss gelangt, dass eine Wärmebehandlung des Messings zu dessen verminderter Entzinkungsbeständigkeit geführt habe. Er hat die These des von der Klägerin beauftragen Parteigutachters M, durch diese Wärmebehandlung sei in der Legierung ein Rest an β-Phase verblieben, der zwar nur einen geringen Anteil im Gefüge der Legierung bilde, aber aufgrund seiner zusammenhängenden, netzartigen Verteilung die Entzinkung beschleunigt habe, auch aufgrund der vorgelegten Bilder der Materialproben gestützt (Ergänzungsgutachten v. 19.11.2012, S. 6). Eine etwaige zeitlich wechselnde Zusammensetzung des Trinkwassers verstärke die Korrosionsanfälligkeit hingegen nicht, da es immer nur auf den absoluten Chloridgehalt des Wassers ankomme. Aufgrund der von der Streithellferin zu 1) vorgelegten Analyseergebnisse sei aber davon auszugehen, dass die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten worden seien.
45Das Landgericht Paderborn hat mit Zwischenurteil vom 25.9.2013 entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei (vgl. Bl. 630 ff.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten hergestellten Messingfittings litten an einem Produktfehler in Form eines Instruktionsfehlers. Die Technische Information 01/02 der Beklagten stelle eine Produktbeschreibung im Sinne des ProdHaftG dar. Diese Information sei jedoch fehlerhaft, da sie dem Kunden verspreche, dass die Trinkwasserinstallation mindestens „ein Häuserleben“ halte, wenn die Werte der Trinkwasserverordnung eingehalten würden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Fittings aufgrund von Korrosion gebrochen seien, obwohl das Trinkwasser den Vorgaben der Verordnung entsprochen habe. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 1 I S. 1 ProdHaftG sei daher gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dieser Anspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen oder zu kürzen, weil ein Dritter, entweder die Streithelferin zu 2) als Planerin der Anlage oder den Zeugen N ein (Mit-)Verschulden träfe, da dies gemäß § 6 II ProdHaftG nur das Innenverhältnis von Hersteller und Drittem, nicht aber das Verhältnis des Herstellers zum Verbraucher betreffe.
46Mit ihrer zulässigen Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet sie ihre Berufung wie folgt:
47Das Landgericht habe die Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser verkannt. Die Ansicht, die Anmerkung 1 zu Anlage 3 der TrinkwVO, wonach die Auswahl geeigneter Materialien nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgt, begründe lediglich eine Prüfpflicht Dritter und betreffe nicht das Wasserversorgungsunternehmen, ignoriere die Anforderungen des § 4 TrinkwVO. Danach müsse das Trinkwasser die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen, in deren Bemerkung es zu der lfd. Nummer 3 (Chlorid) heißt, dass das Wasser nicht korrosiv wirken soll. Diesen Anforderungen habe das Trinkwasser in B gerade nicht entsprochen, so dass die Fittings ihre ordnungsgemäße Funktionalität von Anfang an nicht hätten entfalten können. Das Wasser habe allein schon deshalb nicht den Regeln der Technik entsprochen, da das Arbeitsblatt W 216 als solche Regel technische Analysen der Wasserqualität gemäß DIN 50930 fordere. Diesen Anforderungen genügten die von der Streitverkündeten zu 1) durchgeführten Analysen nicht, insbesondere fehlte die Angabe der Schwankungsbreite des Chloridgehaltes. Das Landgericht habe daher ebenso wie der Sachverständige nicht die Chloridwerte aus den veröffentlichten Werten zugrunde legen dürfen, sondern es hätte die genauen Daten und Analyseergebnisse von der Streithelferin zu 1) anfordern müssen.
48Auch habe das Gericht die Kausalität des Beklagtenverhaltens für den behaupteten Schaden nicht festgestellt.
49Schließlich habe es verkannt, dass den Zeugen N zumindest ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil er die Abdichtungsarbeiten nicht gemäß den entsprechenden DIN-Normen ausgeführt habe, was der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gleichkomme. Der Schutzzweck dieser Vorschriften sei personell nicht auf Fachleute beschränkt, er ziele vielmehr allgemein darauf ab, solch ausufernde Schäden durch austretendes Wasser zu vermeiden. Gerade bei einem Holzhaus wie dem des Zeugen N hätte besonderer Wert auf die Abdichtung gegen Feuchtigkeit gelegt werden müssen.
50Bezüglich der Ergebnisse der weiteren durch den Senat veranlassten Beweisaufnahme wendet die Beklagte, gestützt auf eine weitere parteigutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 5.1.2016, erneut ein, es liege eine Mischwasserproblematik vor. Die Anforderungen des einschlägigen DVGW Arbeitsblatts W 216 seien nicht eingehalten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bestimmungen der TrinkwVO insgesamt erfüllt worden seien. Zudem sei weiterhin keine Untersuchung der Fittings auf Entzinkung mittels des Standardtests nach DIN EN ISO 6509 vorgenommen worden.
51Die Beklagte beantragt,
52das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
53Die Klägerin beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet weiterhin, das Trinkwasser habe zu jeder Zeit die Grenzwerte für Chlorid von 250 mg/l eingehalten. Da die Wässer aus den unterschiedlichen Quellen zentral gemischt und erst danach in das Trinkwassernetz eingespeist würden, läge kein Wasser unterschiedlicher Beschaffenheit vor, sodass auch keine Schwankungsbreiten hätten angegeben werden müssen. Selbst wenn es sich um „Mischwasser“ handelte, sähe das Arbeitsblatt W 216 vor, dass von dem ungünstigsten Fall auszugehen sei. Die Grenzwerte der TrinkwVO wären aber selbst dann noch eingehalten worden, wenn nur das Rohwasser mit dem höchsten Chloridgehalt ins Netz gelangt wäre. Eine Mischung mit dem chloridärmeren Wasser v.a. aus dem Wasserwerk „J“ führe lediglich zu einer Verbesserung der Chloridwerte und gerade nicht zu einer von der Beklagten behaupteten „Mischwasserproblematik“. Gerade die Behauptung der Beklagten, trotz Einhaltung der Grenzwerte der TrinkwVO seien die eingebauten Fittings nicht für den Einsatz in diesem Wasser geeignet gewesen, belege den vom Landgericht festgestellten Instruktionsfehler, da die Technische Information explizit bzgl. der Eignung des Y-Systems auf die Einhaltung der TrinkwVO Bezug nehme. Vielmehr hätte die Beklagte darin warnen müssen, dass auch Trinkwasser mit einem Chloridgehalt ab 200 mg/l korrosiv wirke und daher vom Einsatz von Messingfittings abgeraten werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass eine solche pflichtgemäß erfolgte Warnung auch befolgt worden und der Schaden damit nicht eingetreten wäre.
56Die Streithelferin zu 1) schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Im Hinblick auf die ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. U behauptet sie einen Messfehler, der den für den 19.10.2004 ermittelten Chloridwert verfälscht habe.
57Nachdem sie dem erstinstanzlichen Verfahren zunächst als Streithelferin der Beklagten beigetreten war (Bl. 257), ist die Streithelferin zu 2) dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf Seiten der Klägerin beigetreten und schließt sich deren Antrag ebenfalls an (Bl. 828).
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
59Der Senat hat mit Beschluss vom 3.6.2015 (Bl. 958 ff.) der Streitverkündeten zu 1) aufgegeben, weitere Analysedaten bzgl. Chlorid- und Hydrogencarbonatgehalt und Leitfähigkeit des Wassers sowie Dokumentationen zu Mischungsverhältnissen der einzelnen Brunnen vorzulegen. Sodann hat er eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. U auf Grundlage der dadurch erhaltenen Datenbasis veranlasst. Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. K und Dipl.-Ing. A.
60Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die ergänzenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. U vom 19.10.2015 und 30.4.2016 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2016 nebst Berichterstatter-Vermerk Bezug genommen.
61II.
62Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig und jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt.
631.
64Soweit dem Zeugen N Ansprüche gegen die Beklagte zustanden und die Klägerin diese aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrags reguliert hat, sind die Ansprüche gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.
65Zwischen den Parteien ist zwar streitig, welche Schäden im Einzelnen die Klägerin dem Zeugen N ersetzt hat und aufgrund des Versicherungsvertrags ersetzen musste. Diese Frage betrifft jedoch allein das dem angefochtenen Grundurteil nachfolgende Betragsverfahren und ist somit nicht Gegenstand des Berufungsrechtsstreits.
66Dem Grunde nach ist die Beklagte gemäß § 1 I ProdHaftG verpflichtet, die durch den Austritt des Trinkwassers aus den gebrochenen Fittings entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
67a)
68Dass die Beklagte die gebrochenen Messingfittings herstellte und somit Herstellerin im Sinne von § 4 I S. 1 ProdHaftG ist, ist inzwischen unstreitig, da die Fittings anhand ihrer Kennzeichnung zweifelsfrei als zum Y-System gehörig identifiziert werden konnten.
69b)
70Die von der Beklagten hergestellten Messingfittings, die im Jahr 2004 durch die Streithelferin zu 2) im Haus des Versicherungsnehmers der Klägerin N verbaut wurden, wiesen einen Produktfehler im Sinne von § 3 ProdHaftG auf.
71Gem. § 3 I ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH NJW 2009, 2952, 2953). Im Rahmen der deliktsrechtlichen Produkthaftung hat sich die Unterscheidung von Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern herausgebildet, die entsprechend auch für die Kategorisierung der Fehlertypen gem. § 3 ProdHaftG gilt (MüKo/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 29).
72aa)
73Das Landgericht hat in der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung zu Recht einen Instruktionsfehler bejaht.
74Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verwender nicht oder nur unzureichend über die Art und Weise der Verwendung des Produkts und die damit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Die Fehlerhaftigkeit kann sich aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung ergeben (MüKo/Wagner, a.a.O., Rn. 34). Unrichtigkeiten einer Gebrauchsanweisung des Herstellers können grundsätzlich dessen Haftung begründen (Wellner in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 14. Kap. Rn. 277). Dabei ist für die Beurteilung der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich. Insofern gilt, dass ein Produkt in Verkehr gebracht ist, wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Sphäre übergeben hat. Danach ist Inverkehrbringen die endgültige, willentliche Entlassung des Produkts aus dem Einfluss- und Organisationsbereich des Herstellers (MüKo/Wagner, a.a.O., § 1 Rn. 24, m.w.N., Wellner, a.a.O., Rn. 327).
75Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vollständig vermeiden und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH NJW 2009, 2952, 2954; 1999, 2815). Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken (BGH NJW 2009, 2952, 2954; Wellner, a.a.O., Rn. 311).
76Das Wohnhaus des Versicherungsnehmers der Klägerin, des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N, wurde im Jahr 2004 errichtet und im August 2004 bezogen. Erstinstanzlich ist deshalb davon ausgegangen worden, dass die streitgegenständlichen Fittings im Zweifel auch im Jahr 2004 in Verkehr gebracht wurden. Davon ist, da diese Annahme erstinstanzlich nie in Zweifel gezogen worden ist, gem. § 529 I ZPO weiterhin auszugehen, auch wenn die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 24.12.2015 gefordert hat, der Klägerin aufzugeben, den genauen Zeitpunkt des Einbaus anzugeben und nachzuweisen.
77Aufgrund der Beweisaufnahme steht ein Instruktionsfehler fest. Die von der Beklagten zum streitgegenständlichen Y-System herausgegebene Produktinformation war zum Zeitpunkt des Inverkehrsbringens der schadhaften Fittings fehlerhaft. Insbesondere auf das Korrosionsrisiko wurde darin nicht ausreichend hingewiesen.
78Auch auf der nunmehr von der Streithelferin der Klägerin zur Verfügung gestellten umfassenden Datengrundlage hat der Sachverständige Überschreitungen des Grenzwerts für Chlorid von 250 mg/l aus der TrinkwVO im maßgeblichen Versorgungsbereich nicht sicher feststellen können. Er ist dabei bei seiner erstinstanzlich vorgenommenen Einschätzung zur Ursache der Entzinkungskorrosion, die hier zum Bruch der Fittings führte, geblieben. Danach ist davon auszugehen, dass insbesondere in den ersten zwei Jahren nach dem Einbau der Messingfittings der hohe Gehalt an Chlorid-Ionen im von der Streithelferin zu 1) eingespeisten Trinkwasser die Entzinkung förderte, die Anforderungen der TrinkwVO jedoch eingehalten wurden. Die in der Technischen Information 01/02 gemachte Angabe zur Korrosionsbeständigkeit des gesamten Y-Systems bei jeder Wasserqualität innerhalb der zulässigen Paramter für Trinkwasser wurde dementsprechend nicht erfüllt.
79Für die Richtigkeit der auf dieser Grundlage bereits durch das Landgericht vorgenommenen Würdigung spricht insbesondere die eigene Einschätzung der Beklagten, die – gestützt auf die von ihr vorgelegten Parteigutachten – selbst ausdrücklich vorträgt, dass bereits bei Chloridwerten von mehr als 200 mg/l, die im Turnerdiagramm nicht mehr abgebildet sind, Entzinkung auch bei besonders korrosionsbeständigem Messing regelmäßig zu erwarten ist. Dadurch ergab sich bei entsprechenden Wasserparametern ein greifbares Schadensrisiko infolge von Korrosion.
80Dieses Risiko hätte die Beklagte wegen der bei Schäden an der Heizungsinstallation regelmäßig bestehenden Gefahr des – häufig zunächst unbemerkten – Wasseraustritts und der damit verbundenen Folgerisiken für das Bauwerk sowie dessen Bewohner entweder durch konstruktive Maßnahmen ausschließen oder zumindest anhand ihrer Produktinformationen deutlich, vollständig und zutreffend aufzeigen müssen. Die bestehenden Risiken bei einem solchen Wasseraustritt auch für die Gesundheit der Hausbewohner, insbesondere in Verbindung mit Strom oder bei Schimmelbildung, sowie die bei Gebäudeschäden regelmäßig bestehende Gefahr besonders hoher materieller Schäden begründeten eine gesteigerte Informationspflicht (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 691, 692). Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden nämlich wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die mit der Nutzung eines Produkts verbundenen Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in hinsichtlich der Warnung vor diesen Gefahren gestellt werden müssen (BGH NJW 2009, 2952, 2955).
81Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren diesbezüglichen Vortrag mit dem Hinweis relativiert, das Turner-Diagramm beziehe sich nicht auf den Werkstoff CW602N, aus dem die streitgegenständlichen Fittings gefertigt seien, so dass es nicht ohne weiteres hinsichtlich der Chloridwerte übertragbar sei, sie hat aber andererseits die gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen Dr. U, wonach hier der hohe Chloridgehalt des eingespeisten Wassers für die Korrosion maßgeblich war, nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr stimmt diese Einschätzung im Ausgangspunkt mit dem eigenen Vortrag der Beklagten überein, die zu dessen Substantiierung u.a. vollumfänglich auf die Ausführungen im Parteigutachten des Sachverständigen Dr. C Bezug genommen hat. Auch dieser hatte sich bereits des Turner-Diagramms zur Beurteilung des Risikos der Entzinkung bedient. Deshalb ist es angesichts der Ausführungen der Sachverständigen aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass dieses Diagramm jedenfalls im Wesentlichen auch zur Beurteilung des hier maßgeblichen Werkstoffs herangezogen werden kann.
82Die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei der von der Beklagten herausgegebenen und zum Einbauzeitpunkt gültigen Technischen Information 01/02 um eine Darbietung im Sinne einer Produktbeschreibung handelte, ist nicht zu beanstanden. Da die Beklagte darin angab, das Y-System könne in jedem Trinkwasser eingesetzt werden, das den Anforderungen der TrinkwVO entspreche, und solle dann mindestens ein „Häuserleben“ lang halten, begründete diese Angabe die berechtigte Erwartung, dass Teile dieses Systems jedenfalls nicht nach nur wenigen Jahren korrosionsbedingt brechen und dadurch erhebliche Mengen Wasser austreten. Dabei nahm die Beklagte ausdrücklich Bezug auf die Wasserparameter und Grenzwerte der TrinkwVO, die in deren § 7 i.V.m. Anlage 3 Teil 1 geregelt sind. Die insoweit vorgenommene Einschätzung des Landgerichts, wonach die Bemerkung in Anlage 3 der TrinkwasserVO, dass Trinkwasser nicht korrosiv wirken solle, lediglich den für Chlorid festgelegten Grenzwert von 250 mg/l erklären soll, nicht aber eine – unbezifferte - strengere Anforderung an die Wasserqualität statuiere, dürfte nicht zu beanstanden sein. Sie ergibt sich vielmehr insbesondere nach den Grundsätzen der teleologischen Auslegung, wie z.B. der vom Sachverständigen angestellte Vergleich mit den Hinweisen zu Sulfat oder Wasserstoff zeigt. Gegen diese Einschätzung sprechen auch Hinweise auf die Geschmacksgrenze als historischer Hintergrund des Grenzwerts nicht, denn das schließt die zusätzliche Berücksichtigung chemischer Zusammenhänge beim Korrosionsrisiko nicht aus. Der Sachverständige Dr. U hat bestätigt, dass der Normzweck der TrinkwVO hauptsächlich im Gesundheitsschutz zu sehen ist. Gerade das spricht allerdings gegen die Annahme, dass darin durch eine bloße Bemerkung eine technische Anforderung an die Wasserversorger hätte statuiert werden sollen, der kein Hygieneerfordernis zugrunde liegt. Außerdem kann es sich auch deshalb nicht um eine eigenständige Anforderung an die Qualität des Trinkwassers handeln, die von dem Wasserversorgungsunternehmen erfüllt werden könnte, da die korrosive Wirkung des Wassers immer nur auf einen bestimmten Werkstoff bezogen beurteilt werden kann, auf dessen Auswahl und Einsatz das Wasserversorgungsunternehmen jedoch keinen Einfluss hat und der ihm hinsichtlich der angeschlossenen Hausinstallationen nicht bekannt ist. Von dem Hinweis auf die anerkannten Regeln der Technik und der Begrenzung der durch die verwendeten Werkstoffe an das Wasser abzugebenden Partikel abgesehen enthält § 17 TrinkwVO keine Vorgaben zu den einzusetzenden Materialien.
83Die insofern maßgebliche Technische Information der Beklagten über das System Y enthielt keine Hinweise auf die Gefahr von Entzinkungskorrosion, sondern stellte es als vorteilhafte Systemeigenschaft dar, dass die Rohre bei allen Trinkwasserqualitäten einsetzbar wären, ohne dass es zu Korrosion der Rohrleitungen käme. Abweichende Angaben wurden auch im Abschnitt 3.1 zu den Messing-Fittings nicht gemacht.
84Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einschätzungen aller Sachverständigen steht fest, dass bei einem hohen Anteil von Chlorid-Ionen im durch die Leitungen geführten Wasser die Gefahr der Entzinkung, die zur Korrosion und letztlich zum Materialversagen führt, massiv erhöht wurde. Dieses Risiko, das auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch bestand, hätte deshalb durch die Beklagte verdeutlicht werden müssen. Denn dass diese Zusammenhänge zum allgemeinen Erfahrungswissen des Benutzerkreises gehört hätten, ist weder substantiiert dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Zum Benutzerkreis gehörten neben im Bereich der Sanitärinstallation tätigen Handwerksunternehmen auch Verbraucher als Bauherren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gefahr der Entzinkungskorrosion und der entsprechenden Risikofaktoren bei diesen Adressaten der Produktinformation Bestandteil des allgemein Wissensstands waren, so dass die Beklagte diese Kenntnisse hätte voraussetzen und auf eine Warnung verzichten dürfen.
85Tatsächlich hätte eine vollständige Information der Nutzer des angebotenen Produkts die Klarstellung erfordert, dass schon bei nach der TrinkwVO noch zulässigen Chloridanteilen von zwischen 200 und 250 mg/l Entzinkung grundsätzlich möglich ist und zu Korrosion führen kann. Das hat auch der Sachverständige Dr. U in seinem Ausgangsgutachten bereits zutreffend angesprochen, indem er ausgeführt hat, dass es besser gewesen wäre, den Einsatzbereich hinsichtlich des Anteils an Chlorid-Ionen unter Bezugnahme auf das Turner-Diagramm auf 200 mg/l zu begrenzen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat die Beklagte nie substantiiert bestritten, sondern lediglich vorgetragen, der Schaden hätte durch einen Hinweis dieses Inhalts nicht verhindert werden können.
86Wegen des Fehlens verständlicher und deutlicher Hinweise auf das tatsächlich bestehende Risiko der Entzinkungskorrosion bei außergewöhnlich hohen Chlorid-Konzentrationen in Verbindung mit der objektiv in dieser Absolutheit unzutreffenden Aussage, das Leitungssystem sei bei allen Wasserqualitäten einsetzbar, ohne dass es zu Korrosion komme, war die Produktinformation der Beklagten inhaltlich unzutreffend und wies insoweit einen erheblichen Fehler auf.
87Angesichts der zu dem Zeitpunkt erst kurzen Einsatzzeit des verwendeten Werkstoffs wäre, da infolgedessen noch kein relevanter Zeitraum für die Auswertung von Erfahrungen mit dessen Praxistauglichkeit zur Verfügung stand, zumindest eine Relativierung der kategorischen Aussage durch einen Hinweis auf die geringen Praxiserfahrungen geboten gewesen.
88bb)
89Für diesen Fehler hat die Beklagte einzustehen. Steht nämlich fest, dass die von einem Produkt ausgehende Gefahr objektiv eine Information der Verwender erfordert hätte und dass der Hersteller die Sache ohne eine solche Instruktion in den Verkehr gegeben hat, so obliegt es dem Produzenten, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (BGH NJW 1999, 2815, 2816; Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 37. Kap. Rn. 101; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333, 2334).
90Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht, denn aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass ihr die Gefahr hätte bekannt sein müssen.
91Der Sachverständige Dr. U hat anschaulich und nachvollziehbar erläutert, dass bereits die DIN 50930 von 1993 Ausführungen zur Bedeutung der β-Phase im Gefüge für eine Korrosion durch Entzinkung enthielt. Dementsprechend ist, der Einschätzung des Sachverständigen folgend, davon auszugehen, dass die in der von ihm wiederholt zitierten Informationsschrift des Deutschen Kupferinstituts „Messing ja – Entzinkung muss nicht sein!“ beschriebenen Erkenntnisse bereits vor ihrer Veröffentlichung 2005 bekannt waren, zumal redaktionelle und grafische Gestaltung, Produktion und Verteilung Zeit erforderten.
92Der Sachverständige hat mit Bestimmtheit erklärt, dass es schon 2004 jedenfalls Stand der Technik war, dass Messing bei Einsatz in Wasser mit einem hohen Chloridanteil zur Entzinkung neigt und der Beklagten als Fachunternehmen die dazu geführten Diskusionen bekannt gewesen sein müssen. Die Beklagte trägt auch selbst vor, dass die gem. DIN EN ISO 6509 vorgesehene Entzinkungsprüfung regelmäßig durchgeführt worden sei. Auch insofern steht ihre Kenntnis von der grundsätzlich bestehenden Gefahr einer Entzinkung fest.
93Sie durfte sich daher nicht auf eine pauschale Einschätzung des Deutschen Kupferinstituts, wonach CW602N „entzinkungsbeständig“ sei, verlassen. Insbesondere durfte sie mangels ausreichender Erfahrungen mit dem erst in 2002 für ihre Produktion neu eingeführten Werkstoff nicht mit dessen Einsetzbarkeit bei allen Wasserqualitäten ohne Korrosionsrisiko werben. Das Risiko, dass z.B. aufgrund einer Störung im Produktionsablauf die Wärmebehandlung nicht den gewünschten und erforderlichen Erfolg im Hinblick auf die damit erstrebte Erhöhung der Entzinkungsresistenz haben könnte, war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar.
94Letztlich kommt es deshalb für die Feststellung des Instruktionsfehlers auf die Frage, ob das in B eingespeiste Trinkwasser die durch die TrinkwVO vorgegebenen Grenzwerte einhielt, nicht entscheidend an. Denn unabhängig davon genügte die von der Beklagten herausgegebene Technische Information 01/02 nicht den sich unter Berücksichtigung der Gefahren und der bedrohten Rechtsgüter ergebenden Anforderungen an die Instruktion der Benutzer des Y-Systems.
95c)
96Der Produktfehler war zumindest mitursächlich für die beim Versicherungsnehmer der Klägerin eingetretenen Schäden.
97Die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt setzt voraus, dass „durch“ den Fehler eines Produkts ein Personen- oder Sachschaden entsteht. Erforderlich ist damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem festzustellenden Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung, und für diesen Zusammenhang trägt der Geschädigte gem. § 1 IV ProdHaftG die Beweislast (BGH NJW 2013, 1302, 1304).
98Die Klägerin hat deshalb zunächst die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, also neben einer Pflichtverletzung der Beklagten haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität darzulegen und zu beweisen (Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 37. Kap. Rn. 66). Grundsätzlich gilt daher im Rahmen der Produkthaftung, dass der Geschädigte insbesondere den Produktfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den Schaden darzulegen und zu beweisen hat. Er muss also beweisen, dass sein Schaden im Organisations- und Gefahrenkreis des Herstellers durch einen objektiv mangelhaften, verkehrswidrigen Zustand des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entstanden ist (BGH NJW 2005, 2695, 2696; Knerr, a.a.O., Rn. 100).
99aa)
100Diesen Beweis hat die Klägerin unter Berücksichtigung der ihr zugute kommenden Beweiserleichterungen erfolgreich geführt. Für die Schadensursächlichkeit des feststehenden Produktfehlers streitet ein Anscheinsbeweis, denn sowohl der Fehler als auch der typischerweise auf einem derartigen Fehler beruhende Schaden stehen fest.
101Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen sind auch im Rahmen der Produkthaftung anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 13.01.2015, Az. 8 U 168/13, BeckRS 2015, 09145). Nach der Lebenserfahrung liegt die Annahme nahe, dass ein bestimmter Schaden durch einen Produkt- oder Herstellungsfehler ausgelöst wurde, wenn eine nachträgliche Produktveränderung faktisch ausgeschlossen ist oder - etwa bei neueren Geräten - wenigstens keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung bestehen (BGH NJW 1987, 1694, 1695).
102Diese Grundsätze gelten auch hier. Der Produktfehler steht in Gestalt eines Instruktionsfehlers aufgrund der Beweisaufnahme fest. Im Fall eines Instruktionsfehlers spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn auf die bestehenden Gefahren deutlich und für den Adressaten plausibel hingewiesen worden wäre, diese Warnung auch Beachtung gefunden hätte (BGH NJW 1999, 2273, 2274; Knerr, a.a.O), also bei entsprechender Information durch den Hersteller dessen Warnung auch Folge geleistet worden wäre (vgl. MüKo/Wagner, § 3 ProdHaftG Rn. 37).
103Angesichts der gegebenen Umstände ist dementsprechend zu vermuten, dass, wenn die Beklagte vollständig und zutreffend auf das Korrosionsrisiko und die Grenzen des Einsatzbereichs der streitgegenständlichen Messingfittings hingewiesen hätte, an deren Stelle Fittings aus geeignetem Material – z.B. Rotguss - zum Einsatz gekommen wären.
104Hieran vermag die Behauptung der Beklagten, die Streithelferin der Klägerin zu 1) habe für den Zeitraum bis zum Einbau der Wärmepumpe im Jahr 2004 den Chloridgehalt des Wassers mit 177 mg/l zu niedrig angegeben, schon deshalb nichts zu ändern, da die Technische Information der Beklagten auf die Gefahr einer Korrosion der Fittings infolge von Entzinkung gar nicht hinwies und die besondere Bedeutung der Chlorid-Konzentration des Wassers nicht kenntlich machte.
105Außerdem nahm die Technische Information 01/02 lediglich auf die Grenzwerte der TrinkwVO Bezug, die aber auch bei einem höheren Chloridgehalt von zwischen 200 und 250 mg/l noch eingehalten wurden. Dass die angebliche Wertangabe der Stadtwerke B von 177 mg/l für die Werkstoffauswahl durch die Streithelferin zu 2) maßgeblich war, ist – unabhängig vom vollständigen Fehlen eines Hinweises auf mögliche Entzinkungskorrosion - nicht ohne weiteres ersichtlich, da sich, wie auch von der Beklagten selbst ausdrücklich vorgetragen, aus den vom Gesundheitsamt K veröffentlichten und allgemein zugänglichen Messwerten, deren sich sowohl der Sachverständige Dr. C als auch der Sachverständige Dr. U bei der Begutachtung jeweils zunächst bedienten, auch vor August 2004 ein über 200 mg/l und mehrere in ungefähr dieser Größenordnung liegende Werte ergeben hatten, bei denen mit Entzinkung auch bei DR-Messing zu rechnen war (Anl. 2 zum Schriftsatz der Beklagten v. 30.8.2012, Anhang 1). Angesichts dessen kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Streithelferin zu 2) von einem jedenfalls unter 200 mg/l liegenden Chloridanteil ausgegangen wäre.
106Die tatsächliche Vermutung, dass bei einem deutlichen und verständlichen Hinweis auf die Gefahr von Entzinkungskorrosion bei hohen Chloridwerten ein anderer Werkstoff, wie z.B. Rotguss, zum Einsatz gekommen und so der Schaden verhindert worden wäre, wird insofern nicht entkräftet.
107bb)
108Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird auch nicht durch einen anderen Ursachenzusammenhang durchbrochen.
109Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Korrosion sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass das Trinkwasser in B nicht den geltenden Normanforderungen genügt habe, so dass der streitgegenständliche Schaden auch ohne den feststehenden Produktfehler eingetreten wäre, behauptet sie eine Reserveursache. Dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, hat sie zu beweisen (vgl. BGH NJW 2005, 2072, 2073; Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 1. Kap. Rn. 46).
110aaa)
111Dass es zur Entzinkungskorrosion allein aufgrund einer nach den Vorgaben der TrinkwVO unzulässigen Beschaffenheit des in B eingespeisten Wassers kam, kann aufgrund der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
112Der Sachverständige Dr. U hat im Zuge seiner Berechnungen der Chloridgehalte des Trinkwassers lediglich für einen Messtag, nämlich für den 19.10.2004, eine über dem Grenzwert der TrinkwVO liegende Chloridkonzentration von 264 mg/l errechnet. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen tatsächlich gemessenen, sondern einen lediglich rechnerisch ermittelten Wert. Zudem erscheint die Erklärung der Streithelferin, dass es sich hierbei um einen Fehler bei der Analyse eines der Rohwässer gehandelt haben müsse, wenigstens plausibel:
113Bei Betrachtung aller vom Sachverständigen berechneten und durch die Streithelferin tatsächlich gemessenen Werte fällt auf, dass die beiden Werte nur an diesem einen Messtag stark abweichen, ansonsten hingegen immer recht nah beieinander liegen. Für die Richtigkeit dieser Erklärung sprechen auch die von der Streithelferin mit Schriftsatz vom 18.12.2015 (Bl. 1116) vorgelegten Werte der elektrischen Leitfähigkeit, die u.a. von dem Chloridgehalt des Wassers abhängt:
114Entnahmedatum |
Elektrische Leitfähigkeit bei 20°C in µS/cm |
Elektrische Leitfähigkeit bei 25°C in µS/cm |
Chlorid in mg/l |
09.08.2004 |
1360 |
1520 |
283 |
19.10.2004 |
1320 |
1470 |
350 |
10.11.2004 |
1390 |
1550 |
270 |
Dabei ist festzustellen, dass die am 9.8.2004 und 10.11.2004 gemessenen Werte bzgl. der Leitfähigkeit etwas höher liegen als am 19.10.2004, die Chloridgehalte dagegen wesentlich niedriger. Der Chloridwert vom 19.10.2004 fällt bei Betrachtung der gesamten Messungen offensichtlich erheblich aus der Reihe, was für einen Mess- oder Analysefehler spricht.
116Das hat der Sachverständige Dr. U in seinem Gutachten vom 30.4.2016 ausdrücklich bestätigt und erklärt, es sei anzunehmen, dass der rechnerisch ermittelte Wert in der Realität nicht vorgelegen habe. Eine tatsächliche Überschreitung des maximal zulässigen Chloridanteils im Wasser ist demnach für den gesamten beurteilungsrelevanten Zeitraum nicht mit ausreichender Gewissheit festzustellen.
117Selbst wenn eine einmalige leichte Überschreitung des Chloridwerts anzunehmen wäre, könnte das zu keiner anderen Beurteilung führen.
118Dass eine solche einmalige Höchstkonzentration an Chlorid-Ionen die Entzinkung des Messings derart hätte beschleunigen können, dass dieser Umstand als primär schadensursächlich anzusehen wäre, hat der Sachverständige mit Hinweis darauf, dass es sich beim Korrosionsgeschehen um einen relativ langsam ablaufenden Vorgang handelt, nachvollziehbar als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Die Messwerte lassen im Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte erkennen, die dafür sprächen, dass es während der jeweils nicht untersuchten Zeiträume weitere Grenzwertüberschreitungen gegeben hätte.
119bbb)
120Auch der Einwand der Beklagten, es seien nicht die im Arbeitsblatt W 216 geforderten Wasseranalysen nach DIN 50930-6 durchgeführt worden und das Wasser entspreche daher nicht den Regeln der Technik, überzeugt hinsichtlich der Darlegung einer Reserveursache nicht, da es sich hierbei nicht um Eigenschaften des Wassers handelt, sondern lediglich um Verfahren zu dessen technischer Überprüfung.
121ccc)
122Dasselbe gilt letztlich auch in Bezug auf den Einwand einer „Mischwasserproblematik“, den die Beklagte äußerst hartnäckig verfolgt. Der diesbezügliche Vortrag ist insbesondere hinsichtlich eines Ursachenzusammenhangs mit der Entzinkungskorrosion als widerlegt anzusehen: Der Sachverständige Dr. U führt hierzu auf S. 10 seines Gutachtens vom 19.10.2015 nachvollziehbar aus, dass für die Entzinkung von Messing nur der absolute Gehalt von Chlorid im Wasser maßgeblich ist. Allein die Tatsache, dass der Chloridgehalt des Wassers nicht konstant ist, sondern aufgrund natürlicher geologischer Einflüsse oder unterschiedlicher Mischungsverhältnisse der Wässer aus den vier Brunnen im Stadtgebiet schwankt, spielt demnach keine Rolle, solange die Chlorid-Grenzwerte eingehalten werden. Die seitens der Kammer vom Sachverständigen übernommene Argumentation, dass sich insoweit für den streitgegenständlichen Schadenseintritt keine Auswirkungen ergeben können, weil nach dem Arbeitsblatt der DVGW W 216 ohnehin der ungünstigste Fall anzunehmen ist, sich auch dann indes eine Grenzwertüberschreitung gerade nicht ergibt, ist überzeugend und wird auch durch das weitere Vorbringen der Beklagten nicht entkräftet. Die Beklagte hatte in der Technischen Information 01/02 bei der Definition des Einsatzbereichs ihres Systems nicht auf alle technischen Regeln abgestellt, sondern konkret auf die Parameter und Grenzwerte der TrinkwVO. Für deren Einhaltung ist z.B. die Veröffentlichung von Messwerten und Schwankungsbreiten ohne Bedeutung.
123Zudem ist nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. U von einer zentralen Mischung auszugehen. Die Streithelferin der Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass und in welcher Weise im Versorgungsgebiet, wo der Schadensfall eintrat, Wasser aus einer zentralen Mischung eingespeist wird (u.a. Bl. 507-508, 841). Auf diesen Vortrag ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.2.2013 konkret eingegangen, ohne ihn zu bestreiten (522). Von seiner Richtigkeit ist daher im Hinblick auf die Herkunft des in der Hausinstallation G in B angefallenen Trinkwassers auszugehen. Der Sachverständige hat gutachtlich bestätigt, dass es sich angesichts dessen um die Einspeisung von Trinkwasser aus zentraler Mischung handelte und die Schwankungsbreiten jedenfalls in den Jahren 2004 bis 2009 nicht zur Beurteilung als Wasser wechselnder Beschaffenheit führten.
124Der Sachverständige hat den diesbezüglichen Einwand der Beklagten, die auf die erheblichen Unterschiede der in den verschiedenen Brunnen festgestellten Messwerte verwies, nachhaltig damit entkräftet, dass die Brunnenwässer als Rohwasser anzusehen sind, während die Beurteilung der Schwankungsbreite in Bezug auf das Trinkwasser vorzunehmen ist, welches erst durch die zentrale Mischung entsteht.
125ddd)
126Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die im Bereich des Badezimmers im Erdgeschoss (EG) entstandenen Feuchteschäden.
127Aufgrund der Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, dass diese aufgrund der Abdichtungsmängel bereits entstanden waren oder jedenfalls noch – unabhängig vom Bruch des dortigen Fittings – entstanden wären. Nur wenn das der Fall wäre, hätte sich insoweit eine Reserveursache tatsächlich realisiert.
128Die im Schadensbericht des sachverständigen Zeugen A beschriebenen Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Schäden im Badbereich hätten zwar grundsätzlich auch dann erforderlich werden können, wenn es zum Wassereintritt allein aufgrund der unzureichenden bzw. fehlenden Abdichtungen gekommen wäre, denn eine Durchfeuchtung der Estrichdämmschicht, Schimmel an OSB-Platten oder das Ablösen von Fliesen könnten auch darauf beruhen. Der sachverständige Zeuge hat indes anlässlich der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat nachdrücklich und anschaulich beschrieben, das von ihm angetroffene und begutachtete Schadensbild habe einer solchen schleichenden Durchfeuchtung nicht entsprochen. Die Kontaminierung der OSB-Platten von innen und die vollständige Durchfeuchtung der Estrich-Dämmschicht war nach seiner Einschätzung nur mit dem Leitungswasserschaden zu erklären. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht entscheidend, dass auch die jenseits der Dusche liegenden Wände gleichermaßen betroffen waren.
129Auch insoweit ist auf Grundlage der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass sich eine Reserveursache realisiert hätte.
1302.
131Da die Haftungsvoraussetzungen des § 1 I ProdHaftG erfüllt sind, ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin zulässig und begründet.
132a)
133Ein weiterer Schadenseintritt ist durchaus möglich und ausreichend wahrscheinlich. Für das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht die Möglichkeit der Schadensweiterung aus.
134Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin besteht der Versicherungsvertrag mit Herrn N in Bezug auf das streitgegenständliche Leitungswasserrisiko ungekündigt fort, und die in dessen Wohnhaus verbauten Messingfittings sind nur in den zugänglichen Bereichen ausgetauscht worden, an unzugänglichen Stellen – z.B. unter Putz – jedoch an Ort und Stelle verblieben.
135Zwar hat der Sachverständige Dr. U überzeugend erklärt, dass mit den in den letzten Jahren abgesenkten Chloridwerten des Trinkwassers in B auch das Risiko der Entzinkungskorrosion zurückgegangen sei, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die verbliebenen Fittings seit ihrem Einbau dauerhaft dem besonders chloridhaltigen Wasser ausgesetzt gewesen sind und daher in der Vergangenheit bereits vorgeschädigt worden sein können. Dass auch durch den nachgerüsteten sogenannten „Aqua-Stopp“ nicht jeder Schaden verhindert werden kann, hat der dritte Schadensfall in 2011 belegt.
136Daher sind weitere auf dem festgestellten Produktfehler beruhende Schäden infolge Entzinkungskorrosion mindestens möglich.
137b)
138Im Rahmen der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich etwaiger weiterer Schäden ist auch kein Mitverschulden des Versicherungsnehmers N dem Grunde nach zu berücksichtigen.
139aa)
140Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers gemäß § 6 II ProdHaftG unbeachtlich sei. Auch wenn die Klägerin nun Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, so ist der Zeuge N doch als Geschädigter im Sinne von § 6 I ProdHaftG anzusehen. Der ursprünglich ihm zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte war daher ggf. bereits bei dessen Übergang auf die Klägerin gemäß § 254 BGB um den Mitverschuldensanteil des Zeugen N gemindert.
141Die Quote eines anzurechnenden Mitverschuldens darf im Grundurteil, soweit über einen Feststellungsantrag zu entscheiden ist, nicht offen bleiben (Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 18. Teil Rn. 73). Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig, weshalb über einen Feststellungsantrag nicht befunden werden darf, ohne den von der Schuldnerin erhobenen Mitverschuldenseinwand zu bescheiden (BGH NJW-RR 2012, 880, 881).
142Die Beklagte wäre nicht in vollem Umfang zum Ersatz der infolge der korrosionsbedingten Brüche entstandenen Schäden verpflichtet, wenn dem Zeugen N ein Mitverschulden an der Entstehung dieser Gebäude- und Hausratsschäden gemäß § 254 BGB anzulasten wäre. Der danach anzunehmende Mitverschuldensanteil müsste im Rahmen der Feststellung einer zukünftigen Ersatzpflicht angegeben werden.
143bb)
144Die genannten Einschränkungen bezüglich einer Bescheidung des Feststellungsantrags im Rahmen einer Entscheidung durch Grundurteil gelten allerdings nur, soweit ein eventuelles Mitverschulden auch alle weiteren Schäden betrifft, die Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind (BGH, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
145Ein in diesem Sinne stets anspruchsmindernd zu berücksichtigendes grundsätzliches Mitverschulden des Hauseigentümers, des Versicherungsnehmers N, ist nicht feststellbar. Ihn trifft hinsichtlich des Produktfehlers als primäre Schadensursache kein mitwirkendes Verschulden.
146aaa)
147Unter Mitverschulden ist kein Vertretenmüssen im technischen Sinn des § 276 BGB, also der Verstoß gegen echte Sorgfaltspflichten zu verstehen, sondern das Zuwiderhandeln gegen im Eigeninteresse bestehende Sorgfaltsobliegenheiten, deren Intensität allerdings nach denselben Grundsätzen zu bestimmen ist, wie sie auch bei echten Sorgfaltspflichten anerkannt sind (MüKo/Wagner, § 6 ProdHaftG Rn. 3).
148(1)
149Ein Mitverschuldensvorwurf dürfte sich hier zunächst daraus ergeben, dass der Bodenablauf in dem Raum, in dem die Wärmepumpe installiert ist und wo zwei der drei streitgegenständlichen Fittings brachen, nicht angeschlossen war, so dass das Wasser nicht kontrolliert abgeleitet wurde, sondern Böden und Wände im gesamten Haus durchfeuchten konnte.
150Der Zeuge N hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung u.a. angegeben, dass man sich bewusst entschieden hatte, den im Bereich der unter dem Dach installierten Wärmepumpe vorhandenen Wasserablauf im Hinblick auf mögliche Längenänderungen in der Holzkonstruktion nicht anzuschließen. Mittels eines solchen Ablaufs hätte – wie die Beklagte grundsätzlich zutreffend einwendet - das austretende Wasser gesammelt und kontrolliert abgeführt werden können, so dass es zu Durchfeuchtungen der Wand- und Fußbodenkonstruktionen möglicherweise nicht oder jedenfalls in geringerem Ausmaß gekommen wäre. Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Beklagte im Schriftsatz vom 4.5.2016 konkretisiert und unter Sachverständigenbeweis gestellt (Bl. 1226). Der sachverständige Zeuge K hat ihn anlässlich seiner Befragung durch den Senat jedenfalls grundsätzlich dahingehend bestätigt, dass durch einen solchen Ablauf bei planmäßiger Funktion die von ihm festgestellten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit merklich verringert und möglicherweise sogar vollständig verhindert worden wären.
151Die schadensbegrenzende Funktion des tatsächlich vorhandenen Ablaufs lag auf der Hand. Insofern kommt es auf die Frage, ob ein solcher aufgrund technischer Regeln vorgeschrieben war, nicht entscheidend an. Andererseits war zwar aus Sicht des Bauherrn der Anschluss möglicherweise nicht zwingend geboten, und die von ihm genannte Erklärung, er habe zunächst Setzungen der Holzkonstruktion abwarten wollen, ist zunächst nachvollziehbar. Allerdings war der von ihm in diesem Zusammenhang genannte Zeitraum von 3 Jahren zum Zeitpunkt des ersten Schadensereignisses bereits abgelaufen, ohne dass eine Erklärung vorgetragen oder ersichtlich wäre, warum der vorhandene Ablauf dann nicht angeschlossen wurde.
152Spätestens nachdem sich die Gefahr eines Leitungswasserschadens gerade im durch den Bodenablauf zu sichernden Bereich realisiert hatte, konnte ein solches Abwarten die Inkaufnahme eines erneuten gleichartigen Schadens sicher nicht mehr rechtfertigen. Insbesondere nach dem ersten Schadensfall hätte vielmehr ein ausreichend konkreter Anlass bestanden, zur Vermeidung gleichartiger Schäden den Wasserablauf anzuschließen.
153Auch wenn sich die entsprechenden DIN-Vorschriften zur Abdichtung gegen Feuchtigkeit vorwiegend an Fachpersonal richten, so entbindet die Vornahme solcher Arbeiten durch Privatleute diese nicht von der Sorgfaltsobliegenheit in eigenen Angelegenheiten, sich nach den entsprechenden Anforderungen zu erkundigen und diese Arbeiten fachgerecht durchzuführen.
154(2)
155Ein Mitverschulden kann außerdem wegen der durch den Versicherungsnehmer selbst im Bereich der Dusche im Badezimmer ausgeführten Arbeiten angenommen werden, weil er dabei ausweislich der Feststellungen des Schadensgutachters A die anerkannten Regeln der Technik missachtete. Erforderliche Abdichtungen waren nicht vorhanden, so dass Wasser in die die Dusche umgebenden Bauteile eindringen und diese schädigen konnte.
156Auch insofern gilt, dass gerade im Bereich einer Nasszelle die erhebliche Bedeutung wirksamer Abdichtungen zum Schutz der angrenzenden Bauteile auch für den Laien offenkundig auf der Hand liegt. Lässt ein Bauherr Arbeiten in diesem kritischen Bereich nicht durch ein Fachunternehmen ausführen, sondern nimmt sie selbst vor, verstößt er gegen die gebotene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, wenn er dabei die technischen Anforderungen nicht beachtet.
157bbb)
158Diese Umstände gelten indes nur für die tatsächlich eingetretenen Schadensfälle. Sie werden durch das Landgericht im Rahmen des Betragsverfahrens zu würdigen und bei der Bestimmung des tatsächlich begründeten Leistungsantrags zu berücksichtigen sein. Dabei wird die Kammer an die vom Senat lediglich im Interesse der Bezifferung einer Grundlage für eine eventuelle gütliche Einigung vorgenommene vorläufige Einschätzung der Quoten, die insbesondere hinsichtlich der ersten beiden Schadensfällen mit großer Zurückhaltung vorgenommen wurde, nicht gebunden sein.
159Es steht jedoch bereits fest, dass ein mögliches Mitverschulden hinsichtlich jedes einzelnen Schadensfalls nach dessen konkreten Umständen individuell zu bestimmen ist. Die Versäumnisse des Versicherungsnehmers, die den Schadenseintritt jeweils begünstigten, sind nämlich nicht allgemeiner und grundsätzlicher Art. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass nicht zu erwarten ist, dass sie hinsichtlich eventueller weiterer Schäden von Bedeutung sein werden.
160Sollte sich ein weiterer Bruch eines von der Beklagten gelieferten Messingfittings etwa in einer Küchenwand ereignen, so dass es dort zu einem Wasseraustritt und infolgedessen zu Schäden käme, würde das demnach – soweit derzeit erkennbar – nicht auf einem mitwirkenden Verschulden des Versicherungsnehmers beruhen.
161(1)
162Der sachverständige Zeuge K hat hierzu eindeutig bekundet, dass der Bodenablauf im Spitzboden nur dort austretendes Wasser aufnehmen und abführen kann. In den darunter liegenden Geschossen auftretende Leckagen führen daher unabhängig von seinem Vorhandensein bzw. Anschluss zu Schäden.
163Dabei ist außerdem aufgrund des unstreitigen Vortrags, dass die offen zugänglichen Fittings ausgetauscht wurden, zu vermuten, dass es zu korrosionsbedingten Brüchen von Messingfittings der Beklagten nur noch in geschlossenen Bauteilen – wie Wänden oder Fußbodenaufbauten – kommen kann. Dort austretendes Wasser kann nicht über den Fußboden zu einem Bodenablauf geführt werden.
164(2)
165Im Wesentlichen dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich der unzureichenden Abdichtung im Duschbereich. Diese konnte von vornherein nur in diesem begrenzten räumlichen Bereich an einer Schadensentstehung mitwirken.
166Aufgrund der Angaben des sachverständigen Zeugen A ist zudem davon auszugehen, dass die fehlenden Abdichtungen anlässlich der Sanierung eingebaut wurden, der schadensbegünstigende Zustand also beseitigt ist. Etwaige zukünftige Schäden können daher auf ihm nicht beruhen.
167III.
168Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils war entgegen § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO nicht dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung anzuordnen, weil es keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
169Die Voraussetzungen des § 543 II ZPO für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beruht auf den besonderen Umständen des konkreten Falls. Die Entscheidung beruht auf den in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundsätzen der Produkthaftung, so dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 127.823 € (250.000 DM) nebst Zinsen und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden wegen einer bei ihr festgestellten HIV-Infektion. Der Beklagte ist seit 1. Februar 1986 Träger des Krankenhauses W., das zuvor vom Streithelfer des Beklagten getragen worden war.Die Klägerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen Patienten des Beklagten , bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm verheiratet. Dieser erhielt nach einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im Krankenhaus W. Frischblut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte (Erythrozyten-Konzentrat, GFP, PPSB und Biseko). Er wurde nach seiner zunächst bis 24. Dezember 1985 dauernden stationären Behandlung noch bis 9. Oktober 1987 mehrfach stationär im Krankenhaus W. behandelt. Im Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von M. HIV-Antikörper festgestellt. Im Januar 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIVinfiziert ist. Sie erhält seit 1998 aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" eine Rente von 766,94 € (1.500 DM) monatlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben der Beklagte und sein Streithelfer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Kausalzusammenhang zwischen der HIV-Infektion der Klägerin und der Behandlung ihres Ehemanns mit Blutprodukten im Jahre 1985. Es bestehe ein von dem Beklagten nicht entkräfteterBeweis des ersten Anscheins dafür, daß der Ehemann der Klägerin damals mit HIV infiziert worden sei und den Virus auf die Klägerin übertragen habe. Die Eheleute hätten weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch seien sie durch die Art ihrer Lebensführung einer (gesteigerten) Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die verabreichten Blutprodukte als Infektionsquelle anzusehen seien. Außerdem sei davon auszugehen, daß zumindest das verabreichte Blutprodukt PPSB der B. AG HIV-kontaminiert gewesen sei. Da der Beklagte die Chargennummern des verwendeten Produktes im Rechtsstreit nicht angegeben habe, könne die Klägerin keine näheren Einzelheiten dazu vortragen, ob das PPSB auch aus Blut HIVinfizierter Spender gewonnen worden sei und ob weitere transfusionsassoziierte HIV-Infektionen Dritter bekannt geworden seien. Zu ihren Gunsten sei daher von einer Kontaminierung des Produkts auszugehen. Die Ärzte hätten die ihnen auch gegenüber der Klägeri n obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie trotz der vielen 1985 verabreichten Blutprodukte bei keinem der zahlreichen späteren Krankenhausaufenthalte ihren Ehemann auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hingewiesen und einen HIVTest angeraten hätten. Das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion sei Mitte 1985 hinreichend bekannt gewesen. Diese Hinweispflicht habe ihnen auch im Interesse der Klägerin oblegen, denn die behandelnden Ärzte hätten damit rechnen müssen, daß ihr Ehemann sich nach seiner Genesung eine Partnerin suchen und heiraten werde. Der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses sei unerheblich, da der Beklagte als neuer Träger bei Übernahme des Krankenhauses alle Verbindlichkeiten aus dem Betrieb übernommen habe.
II.
Die Revision des Beklagten und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. 1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Infizierung der Klägerin mit dem HIV-Virus als tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten , ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6). 2. Die Klägerin ist durch ihren Ehemann infiziert worden, der seinerseits im Krankenhaus des Beklagten durch die Gabe von Blutprodukten infiziert worden war.a) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - aufgrund Anscheinsbeweises festgestellt, daß der Ehemann den HIV-Virus an die Klägerin übertragen hat.
b) Der Ehemann der Klägerin ist im Krankenhaus des Beklagten infiziert worden. Das Berufungsgericht hat auch dies - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nach dem Beweis des ersten Anscheins ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
aa) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Ein solcher typischer Geschehensablauf kann anzunehmen sein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten Blutprodukts feststeht und keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behandlungsseite für die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung ersichtlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 - VersR 1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt das voraus , daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, aber HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte erhalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 290; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3060; VersR 1996, 377, 378; VersR 1996, 1240; VersR 1998, 103; OLG Hamm, VersR 1995, 709; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170; s.a. im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW 2000, 1500; OLG Celle, NJW-RR 1997, 1456; LG Nürnberg-Fürth, VersR 1998, 461 mit Anm. Bender; MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 731; Hecker/ Weimann, VersR 1997, 532, 534; a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167, 168). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin bejaht. (1) Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehörte noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt war, hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin festgestellt. Die Revision beanstandet das nicht. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
(2) Das Berufungsgericht hat auch eine Kontaminierung des verabreichten PPSB festgestellt. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. (a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Ärzte des Krankenhauses W. lediglich eine trockenhitzeinaktivierte, nicht pasteurisierte und damit potentiell infektiöse PPSB-Charge verwendet, die HIV-kontaminiert gewesen war. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als unstreitig angesehen. Das ist nach Lage des Falles unter den gegebenen Umständen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann verabreichte Charge PPSB sei HIV-kontaminiert gewesen. Das hatte der Beklagte nicht "substantiiert" und damit nicht ausreichend bestritten. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners substantiiert, d.h. mit näheren Angaben zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte - wie hier - alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muß und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775). Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zumindest die Nummer der verabreichten Charge näher darlegen müssen, damit die Klägerin Indizien vortragen konnte, aus denen sich eine Kontamination dieser dem Ehemann der Klägerin verabreichten Charge PPSB ergeben hätte. Der Beklagte hat hierzu jedoch nichts im einzelnen dargelegt und insbesondere auch nicht vorgetragen, daß und weshalb ihm die Angabe der Chargennummer, welche Klarheit über
die Frage des Herstellungsdatums und damit die Art der Virusinaktivierung gebracht hätte, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Angesichts der Patientenunterlagen und der nach dem Vortrag des Beklagten bestehenden Möglichkeit , aus den Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabreichten anderen Blutprodukte vorzutragen, genügte es nicht, wenn der Beklagte sich darauf beschränkte, bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Daten sei es nicht verwunderlich, daß der Fall heute nicht mehr komplett nachvollzogen werden könne. Vielmehr hätte er vortragen müssen, aus welchen Gründen ihm die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Darlegung nicht möglich sei. Die Klägerin konnte die von ihr benötigten Informationen zu den Chargen nicht auf anderem Wege - insbesondere nicht aus den Patientenunterlagen ihres Ehemannes, die diese Angaben nicht enthalten - ermitteln und hatte daher ausreichend vorgetragen. (b) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, daß Voraussetzung der "sekundären Darlegungslast" des Beklagten die Zumutbarkeit näherer Angaben ist. Auch mögen nähere Angaben zur HIV-Infektion der Charge dem Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen sein, weil dieser das Blutprodukt nicht selbst hergestellt hat und deshalb auch nicht gehalten war, dessen Herstellung zu überwachen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten lediglich die Angabe der Chargennummern, nicht nähere Angaben zu den Spendern verlangt. Die Chargennummern waren dokumentationspflichtig. Das ergibt schon ein Rückschluß aus der ausdrücklich als deklaratorisch bezeichneten Äußerung des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 15. Oktober 1993, nach der die Pflicht des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. Rat-
zel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl., § 10 Rn. 4) auch die Dokumentation der Chargennummern von Blutzubereitungen umfasse, weil dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum Empfänger später sicher zurückverfolgen zu können (AIDS-Forschung [AIFO] 1994, 39, 41). Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Dokumentationspflicht 1985 noch nicht bestanden hätte, sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt. Die Revision meint, Rückfragen bei der B. AG und Vortrag hinsichtlich der HIV-Kontaminierung von PPSB-Produkten seien der Klägerin auch ohne die Chargennummern möglich gewesen. Deswegen müsse der Grundsatz gelten , daß keine Partei gehalten sei, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfüge (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - WM 1958, 961, 962; Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - VersR 1990, 1254, 1255). Das geht fehl. Ungeachtet der Frage, ob es der Klägerin zumutbar und möglich gewesen wäre, ohne Eingrenzung auf eine bestimmte Charge von der B. AG Informationen über Fälle von HIV-Infizierung in allen Chargen von 1984 zu erlangen, hätte sie ihren Vortrag durch Anfrage ohne die Chargennummer nicht ausreichend substantiieren können. Ohne Zuordnung zu einer bestimmten Charge ist nämlich der Vortrag, daß 1984 bei B. AG infizierte PPSB-Produkte im Umlauf waren, nicht geeignet, die primär der Klägerin obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ihrem Ehemann verwendeten Blutproduktes zu erfüllen. Für einen substantiierten Vortrag auch hinsichtlich der HIV-Kontaminierung benötigte die Klägerin die Chargennummer, zu deren Offenbarung der Beklagte - wie ausgeführt - prozeßrechtlich verpflichtet war.
Der Meinung der Revision, auch die Angabe der Chargennummer hätte der Klägerin keine näheren Angaben über die Spender ermöglicht, da wegen der Poolung der Humanplasmen bei der Herstellung des PPSB die Spenderdaten bereits nicht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der abgelaufenen Zeit für die Aufbewahrung von Krankenunterlagen die Spenderdaten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2, 3 ZPO nicht dazu dient, der Klägerin über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sie auch gehabt hätte, wäre der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte hat jedoch die Chargennummer nicht vorgetragen, die für eine Darlegung der Kontaminierung seitens der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Die Angabe von Spenderdaten war dagegen nicht zwingend erforderlich, um den Nachweis der Kontaminierung einer Charge zu ermöglichen. bb) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt , daß aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Klägerin in der Universitätsklinik F. im Jahre 1998 nachgewiesenen deutlichen Immundefekts und des mäßiggradig erhöhten Virussloads ein länger zurückliegender Infektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrscheinlich ist und deshalb für M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabreichten Blutprodukte ausscheiden. Der hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte Anscheinsbeweis wird durch die Ausführungen der Revision zu einem anderen möglichen Infektionsweg nicht erschüttert. Hierzu hätte es der konkreten Darlegung einer anderen Infektionsquelle, nicht nur einer theoretisch möglichen anderen Ursache bedurft (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836; BGHZ 11, 227, 230 f.). Daß auch das verabreichte Biseko kontaminiert gewesen sein konnte, läßt die Haftung des Beklagten we-
gen der Verabreichung von kontaminiertem PPSB nicht entfallen. Soweit die Revision eine Infektionsmöglichkeit bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte es hier zu einer HIV-Infektion gekommen sein könnte. 3. Ohne Fehler hat das Berufungsgericht auch eine Pflicht der Ärzte des Beklagten bejaht, den Ehemann der Klägerin angesichts der zahlreichen Bluttransfusionen auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hinzuweisen und zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung), was ihnen anläßlich seiner weiteren Krankenhausaufenthalte unschwer möglich gewesen wäre.
a) Eine Aufklärungspflicht über die Gefahren der Verabreichung von Blutprodukten entspricht den vom erkennenden Senat bereits früher aufgestellten Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Bluttransfusionen (vgl. BGHZ 116, 379, 382 ff.). Die Aufklärungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in Fachkreisen davon voraus, daß HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die mit einer HIV-Infektion/AIDSErkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer Aufklärungspflicht schon die ernsthafte Möglichkeit der Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Daß 1985 die Möglichkeit transfusionsassoziierter HIV-Infektionen in Fachkreisen ernsthaft (wenn auch "zurückhaltend") diskutiert wurde, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ist eine präoperative Aufklärung wegen der Notfallbehandlung oder Unansprechbarkeit des schwer verunfallten Patienten - wie hier - nicht möglich, wandelt sich die Aufklärungsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten jedenfalls bei für den Patienten und dessen Kontaktpersonen lebensgefährli-
chen Risiken zu einer Pflicht zur alsbaldigen nachträglichen Selbstbestimmungs - und Sicherungsaufklärung. Dies liegt in der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Pflicht von Ärzten und Krankenhausträg ern begründet, die höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient durch eine Behandlung nicht geschädigt wird. Im hier zu entscheidenden Fall kam die Pflicht hinzu dafür Sorge zu tragen, daß sich eine gefährliche Infektion nicht verbreitet (vgl. jetzt §§ 6, 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz - vom 20. Juli 2000 - BGBl. I S. 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227, 229; BGHZ 126, 386, 388 ff.; schon RG HRR 1932 Nr. 1828; Deutsch, Rechtsprobleme von AIDS, 1988, 15).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, ob es eine standesrechtliche Verpflichtung für Ärzte gab, die Empfänger von Blutprodukten nachträglich zu ermitteln und sie zu einem Test zu bewegen. Der Ehemann der Klägerin war fortlaufend in Behandlung der Ärzte des Beklagten, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollständigen Krankenunterlagen waren und wußten, daß ihm im Krankenhaus des Beklagten zahlreiche Blutprodukte verabreicht worden waren. Die Frage der Nachermittlung ehemaliger Empfänger stellte sich hier deshalb nicht.
c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision das Fehlen ärztlicher Richtlinien zur Frage der Sicherungsaufklärung gesehen und als nicht erheblich bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausführungen des Sachverständigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der Überzeugung gelangt, daß bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Übertragung bekannt war, und hat daraus den Schluß gezogen, unabhängig von der Existenz standesrechtlicher Richtlinien sei der Patient über dieses
Risiko zumindest nachträglich zu informieren gewesen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Richtlinien zur Aufklärung und die vom Streithelfer eingereichte Bekanntmachung des Bundesgesundheitsamtes vom 6. Juni 1988 über die in Fachkreisen noch 1988 bestehende Unklarheit über die Sicherheit hinsichtlich des Risikos einer HIVInfektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des Berufungsgerichtes angreift, setzt sie ihre Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichtes. Das ist ihr verwehrt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Im übrigen hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, daß die von der Revision erwähnte Unklarheit nicht den Übertragungsweg des HIV-Erregers über die Transfusion, sondern die Virus-Sicherheit der Blutprodukte trotz entsprechender Testung betraf. Gegen die Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung spricht auch nicht das Fehlen von Richtlinien, da die Formulierung von Richtlinien notwendigerweise dem tatsächlichen Erkenntnisstand hinterherhinken muß (vgl. LG Hannover, NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgerichts in der umfassenden und widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.
d) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausführungen des Sachverständigen Br. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Unfallchirurgen oder Transfusionsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor.
Die Einwendungen der Revision gegen die Sachkunde des Sachverständigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sachverständige selbst nicht Arzt, sondern Diplom-Biologe; er verfügte aber aus seiner Tätigkeit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Nachfolger des Bundesgesundheitsamts - der zentralen Anlaufstelle für das Problem der HIV-Infektionen in den achtziger Jahren - dessen Aktenbestand verwaltet (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz über die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamts vom 24. Juni 1994 - BGBl. I S. 1416), über die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der 1985 aufgrund der Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsamts zur Verfügung stehenden Informationen über transfusionsassoziierte HIV-Infektionen. Zu klären war der allgemein bzw. in der Fachpresse allen Ärzte n zugängliche Informationsstand über derartige Infektionswege. Maßgeblich war nicht die Sicht eines 1985 "in einem ländlichen Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen", wie die Revision meint; entscheidend waren vielmehr die für Ärzte 1985 allgemein gegebenen Informationsmöglichkeiten, die der Sachverständige dargestellt hat. Daß den Ärzten des Beklagten diese Informationsmöglichkeit en nicht zur Verfügung gestanden oder daß sich aus deren Informationsmöglichkeiten andere Erkenntnisse ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht vorgetragen. Ebensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatrichter dazu aufgezeigt , daß ein Sachverständiger für Unfallchirurgie oder Transfusionsmedizin über überlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfügt hätte, die das Berufungsgericht hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717 f.).
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht nur den behandelten Patienten, sondern auch dessen zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.
a) Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der vom Streithelfer für den Beklagten geführten Revision - wird nicht von der an sich zutreffenden Erkenntnis getragen, daß es sich bei den Ersatzansprüchen Dritter im Rahmen der §§ 844, 845 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, daß es für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unerheblich ist, daß der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen Person vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163, 169). Der Grundsatz , daß für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt nur für Vermögensschäden, die aus der Verletzung eines Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1 BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat (vgl. von Gerlach, Festschrift für Steffen, 1995, 147, 150).
b) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bedürfe einer personalen Sonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der Ersatzberechtigten zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 44), sind diese Erwägungen ersichtlich im Rahmen des Schockschadens, also eines psychisch vermittelten Schadens angestellt worden (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl.,
§ 823 Rn. 11; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 27). Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. Dieser Gesichtspunkt hat keine Berechtigung in Fällen wie dem vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die besonderen Gefahren einer Infektion mit HIV nicht nur für den primär Infizierten, sondern - ähnlich wie bei einer Seuche wie Cholera - gerade auch für Dritte. Ebenso wie in BGHZ 114, 284 ff. nötigt die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Entscheidung der Frage, ob jeder Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung fällt (vgl. BGHZ 126, 386, 393; von Gerlach aaO 154; weitergehend Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823, Rn. B 24 f.). Jedenfalls der Ehepartner oder ein ständiger Lebensgefährte des Patienten muß in den Schutzbereich der Sicherungsaufklärung einbezogen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 290). Das ist vom haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang her geboten, zumal mit einer HIV-Infektion Lebensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung trägt die Behandlungsseite in besonderem Maße Verantwortung dafür, eine Verbreitung der lebensgefährlichen Infektion möglichst zu verhindern. Hinzu kommt, daß die Ärzte des Beklagten während einer der zahlreichen stationären Nachbehandlungen mit einem einfachen Hinweis an den Ehemann der Klägerin diesen zu einem Test hätten veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion unschwer hätten verringern können. 5. Das Berufungsgericht ist - von der Revision nicht beanstandet und ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den Beklagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage bedarf deshalb keiner
näheren Ausführungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Klägerin zwar noch unter der Trägerschaft des Streithelfers begann, aber erst unter der Trägerschaft des Beklagten endete. 6. Das Berufungsgericht hat schließlich eine Kürzung der Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld im Ergebnis zutreffend verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend überhaupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR 2004, 202; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763). Die Anwendung dieser Grundsätze würde jedenfalls voraussetzen, daß zwischen dem Beklagten und einem anderen Schädiger ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von §§ 421, 840 Abs. 1 BGB besteht. Hiervon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Zwar müßte entgegen seiner Auffassung eine Haftung der B. AG nicht an der Kausalität scheitern, von der das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist. Indessen fehlt es nach seinen tatsächlichen Feststellungen an dem für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses im Sinne des § 840 BGB erforderlichen Verschulden der B. AG bei der Herstellung des kontaminierten Blutprodukts. Erst die Erkennbarkeit eines Risikos kann Verpflichtungen des Herstellers im Sinne der Produktsicherung oder der Gefahrenabwehr auslösen. Eine nicht bekannte Entwicklungsgefahr geht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten des Herstellers, weil dieser nicht für unbekannte Entwicklungsfehler haftet (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kza 1526, S. 28 zu FN 145; Kuchinke
in: Festschrift für Laufke, 1971, S. 126; vgl. LG Bonn, AIFO 1994, 419 ff. zur Produzentenhaftung bei Herstellung von PPSB). Bei dieser Sachlage kann eine Verschuldenshaftung für Virusinfektionen durch Blutprodukte erst einsetzen, wenn der Virus erkennbar war und Möglichkeiten zu seiner Abtötung gegeben waren (vgl. Deutsch, VersR 1997, 905, 908; Reinelt, VersR 1990, 565, 571). Das Berufungsgericht hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, daß hinreichend sichere Testverfahren zur Feststellung des Virus erst im Herbst 1985 zur Verfügung standen. Daß die B. AG das 1985 bei der Herstellung von
PPSB verwandte Pasteurisierungsverfahren schon 1984 hätte anwenden müssen , kann hiernach nicht angenommen werden. Die Revision legt auch nicht dar, daß das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft Vortrag des Beklagten oder des Streithelfers zum Verschulden der B. AG übergangen hätte.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.929,09 € festgesetzt.
Gründe
Unter Abänderung des Endurteiles des Landgericht Amberg
1. die Beklagten zu 1) bis 4) verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin wegen der Folgen einer Hüftgelenksendoprothese links am 11.04.11 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt und welches für den Fall der Säumnis mit 50.000,00 € beziffert wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 09.05.12 zu bezahlen,
2. die Beklagten zu 1) bis 4) verurteilt, an die Klägerin 4.929,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.05.12 zu bezahlen,
3. festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den Folgen der Hüftoperation vom 11.04.11 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere öffentlich-rechtliche Versicherungs- und/oder Versorgungsträger übergegangen sind oder übergehen werden,
4. die Beklagten zu 1) bis 4) verurteilt, an die Klägerin 2.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.