Landgericht Freiburg Urteil, 04. Mai 2016 - 5 O 27/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.900,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.
1
beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gründe vorhanden, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen. Die Berufung verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Unfall so, wie von ihm vorgetragen, ereignet hat. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen und Argumente rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
2Gem. § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder dass die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen erfüllt der zweitinstanzliche Sachvortrag des Klägers nicht.
3a) Maßgeblich für die Abweisung der Klage ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Schäden, die der Kläger mit seiner Klage geltend macht nicht durch das von ihm behauptete Unfallereignis entstanden sein können, weil sie sich technisch nicht mit der von ihm vorgetragenen Unfallschilderung in Einklang bringen lassen. Das ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, denn der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 I, 17 I, 18 I StGB, 823 I BGB i. V. m. § 115 VVG setzt voraus, dass er die von ihm behauptete Verursachung des Schadens durch das vom Beklagten zu 1) gelenkte gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des dadurch entstandenen Schadens darlegt und – im Falle des Bestreitens – beweist. Vorliegend fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung zu den zum behaupteten Unfall führenden Umständen und des dabei entstandenen Schadens, denn der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. P hat nachvollziehbar festgestellt, dass die am Fahrzeug des Klägers vorgefundenen Schäden nicht durch das von Kläger dargestellte Unfallgeschehen ausgelöst worden sein können.
4Soweit der Kläger meint, es reiche für die Schlüssigkeit seines Vortrages aus, dass es überhaupt zu einem Kontakt zwischen den beiden am behaupteten Unfall beteiligten Fahrzeugen gekommen sei, was durch die höhenmäßige Übereinstimmung der „frischen“ Beschädigungen an seinem PKW mit den Spuren am Hecktrittbrett des gegnerischen Transporters belegt sei, kann dem nicht gefolgt werden.
5Zum einen belegt die höhenmäßige Übereinstimmung der Schadensspuren am Fahrzeug des Klägers mit den Beschädigungen am Trittbrett des gegnerischen Transporters nicht, dass es zu der vom Kläger angegebenen Zeit an dem von ihm angegebenen Ort tatsächlich zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist.
6Die Berührung kann vielmehr auch zu einer anderen Zeit an einem anderen Ort stattgefunden haben.
7Außerdem belegt der Umstand, dass ein möglicher Kontakt zwischen beiden Fahrzeugen stattgefunden hat nicht, dass es auch zu der, dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegenden fahrlässigen Schadensverursachung durch den Beklagten zu 1) beim Ausparken aus einer Parklücke gekommen sein muss. Ein solcher Kontakt kann vielmehr auch dadurch zustande gekommen sein, dass der Kläger bewusst und zweckgerichtet mit gleichbleibender Geschwindigkeit am Heck des Transporters entlang geschrammt ist, um den streitgegenständlichen Schaden herbeizuführen.
8Es obliegt aber dem Kläger darzulegen und – infolge des Bestreitens der Gegenseite - zu beweisen, dass der streitgegenständliche Schaden gerade durch das von ihm dargestellte Unfallereignis herbeigeführt worden ist.
9b) Soweit sich der Kläger darauf beruft, erstinstanzlich eine unrichtige Sachdarstellung abgegeben zu haben, weil er das zeitlich erst nach der Kollision erfolgte Bremsmanöver versehentlich als zeitgleich mit der Kollision in Erinnerung gehabt habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
10Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Kläger das Bremsmanöver erst nach vollständigen Entlangschleifen an dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Transporter eingeleitet haben will und nicht unmittelbar beim ersten Kontakt mit diesem. Eine derart verspätete Reaktion auf eine Kollision aus einer geringen Geschwindigkeit heraus, wie vom Kläger dargestellt, wäre ein starkes Indiz für einen absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall, weil es in erheblichem Widerspruch zu der auf eine Kollision auf einem Parkplatz zu erwartenden Reaktion steht.
11Zum anderen sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen worden, warum sich der Kläger bei seiner Erinnerung an den Unfall geirrt haben sollte. Er hat sowohl in seiner Schadensanzeige an die Beklagte zu 2) vom 27.6.2013, als auch in seiner mündlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht am 19.3.2014 unmissverständlich dargelegt, dass er das Zurücksetzen des Beklagten zu 1) aus der Parklücke bemerkt und durch Bremsen und Ausweichen noch vergeblich versucht habe, die Kollision zu vermeiden. Mögliche Unsicherheiten beim Erfassen des Unfallgeschehens oder Erinnerungslücken lassen sich aus seinem Vortrag nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Natur des Unfallgeschehens selbst, denn angesichts der geringen gefahrenen Geschwindigkeiten kann davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall nicht – wie der Kläger nach Erstellung des Sachverständigengutachtens hat vortragen lassen - in Sekundenbruchteilen ereignet hat, sondern dass der Kontakt zwischen beiden Fahrzeugen von seinem Beginn an bis zum Ende der Beschädigungen an der gesamten rechten Seite des Klägerfahrzeugs eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, die konkrete Erinnerungen an das Unfallgeschehen zulässt.
12Hinzu kommt, dass durch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens die Unfallversion des Klägers nicht nur hinsichtlich des von ihm behaupteten Bremsmanövers, sondern auch hinsichtlich des von ihm behaupteten Ausweichmanövers widerlegt ist. Danach kann der Schaden am Fahrzeug des Klägers nur dadurch zustandegekommen sein, dass der Kläger ungebremst und ohne Ausweichmanöver mit seiner gesamten rechten Fahrzeugseite an dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Transporter entlang gestriffen ist. Ein solches Schadensereignis lässt sich nicht nachvollziehbar mit der vom Kläger abgegebenen Darstellung eines fahrlässig herbeigeführten Unfalls durch den Beklagten zu 1) beim Ausparken aus einer Parklücke erklären, sondern spricht vielmehr dafür, dass bewusst auf ein Bremsen und Ausweichen verzichtet worden ist, um den Schaden am PKW des Klägers herbeizuführen, bzw. zu vergrößern.
13Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Landgerichts, dass der geänderte Sachvortrag des Klägers nach Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht glaubhaft ist, sondern lediglich dem Zweck dient, seinen Vortrag dem Ergebnis des Gutachtens anzupassen, nicht zu beanstanden. Da auch der Beklagte zu 1) die – im Ergebnis nicht zutreffende – ursprüngliche Unfallversion des Klägers im Wesentlichen bestätigt hat und weitere Zeugen für den behaupteten Unfall nicht vorhanden sind, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch in zweiter Instanz den ihm obliegenden Beweis für das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Unfallereignis nicht wird erbringen können.
14Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.04.2015.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.015,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2014 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger 65% und die Beklagte 35%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.815,60 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
die Klage abzuweisen.
1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
2. Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013.
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- Zwar haben die Kläger in der Zeit vom
- In der (vollständigen) Rückführung des Darlehens kann ein ein Vertrauen der Bank erzeugendes Umstandsmoment nicht gesehen werden, da die Rückzahlung erst nach Erklärung des Widerrufs erfolgt ist.
- Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
- Davon, dass die Kläger der Beklagten zu verstehen gegeben haben, ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht zu kennen, es aber nicht ausüben zu wollen, kann nach dem Parteivorbringen nicht ausgegangen werden.
- Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen kann.
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Darlehensvaluta zum Monatsende |
Gebrauchsvorteil i. H. v. 5,71% |
April 2008 |
49.875,00 € |
237,32 € |
Mai 2008 |
49.749,38 € |
236,72 € |
Juni 2008 |
49.623,12 € |
236,12 € |
Juli 2008 |
49.496,24 € |
235,52 € |
August 2008 |
49.368,72 € |
234,91 € |
September 2008 |
49.240,56 € |
243,90 € |
Oktober 2008 |
49.111,77 € |
233,69 € |
November 2008 |
48.982,32 € |
233,07 € |
Dezember 2008 |
48.852,24 € |
232,46 € |
Januar 2009 |
48.721,50 € |
231,83 € |
Februar 2009 |
48.590,10 € |
231,21 € |
März 2009 |
48.458,05 € |
230,58 € |
April 2009 |
48.325,34 € |
229,95 € |
Mai 2009 |
48.191,97 € |
229,31 € |
Juni 2009 |
48.057,93 € |
228,68 € |
Juli 2009 |
47.923,22 € |
228,03 € |
August 2009 |
47.787,84 € |
227,39 € |
September 2009 |
47.651,78 € |
226,74 € |
Oktober 2009 |
47.515,04 € |
226,09 € |
November 2009 |
47.377,61 € |
225,44 € |
Dezember 2009 |
47.239,50 € |
224,78 € |
Januar 2010 |
47.100,70 € |
224,12 € |
Februar 2010 |
46.961,20 € |
223,46 € |
März 2010 |
46.821,01 € |
222,79 € |
April 2010 |
46.680,11 € |
222,12 € |
Mai 2010 |
46.538,51 € |
221,45 € |
Juni 2010 |
46.396,20 € |
220,77 € |
Juli 2010 |
46.253,18 € |
220,09 € |
August 2010 |
46.109,45 € |
219,40 € |
September 2010 |
45.965,00 € |
218,72 € |
Oktober 2010 |
45.819,82 € |
218,03 € |
November 2010 |
45.673,92 € |
217,33 € |
Dezember 2010 |
45.527,29 € |
216,63 € |
Januar 2011 |
45.379,93 € |
215,93 € |
Februar 2011 |
45.231,83 € |
215,23 € |
März 2011 |
45.082,99 € |
214,52 € |
April 2011 |
44.933,40 € |
213,81 € |
Mai 2011 |
44.783,07 € |
213,09 € |
Juni 2011 |
44.631,98 € |
212,37 € |
Juli 2011 |
44.480,14 € |
211,65 € |
August 2011 |
44.327,54 € |
210,93 € |
September 2011 |
44.174,18 € |
210,20 € |
Oktober 2011 |
44.020,05 € |
209,46 € |
November 2011 |
43.865,15 € |
208,73 € |
Dezember 2011 |
43.709,48 € |
207,98 € |
Januar 2012 |
43.553,03 € |
207,24 € |
Februar 2012 |
43.395,79 € |
206,49 € |
März 2012 |
43.237,77 € |
205,74 € |
April 2012 |
43.078,96 € |
204,98 € |
Mai 2012 |
42.919,35 € |
204,22 € |
Juni 2012 |
42.758,95 € |
203,46 € |
Juli 2012 |
42.597,75 € |
202,69 € |
August 2012 |
42.435,73 € |
201,92 € |
September 2012 |
42.272,91 € |
201,15 € |
Oktober 2012 |
42.109,28 € |
200,37 € |
November 2012 |
41.944,82 € |
199,59 € |
Dezember 2012 |
41.779,55 € |
198,80 € |
Januar 2013 |
41.613,45 € |
198,01 € |
Februar 2013 |
41.446,51 € |
197,22 € |
März 2013 |
41.278,75 € |
196,42 € |
April 2013 |
41.110,34 € |
195,62 € |
Mai 2013 |
41.110,34 € |
156,49 € |
|
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13.423,38 € |
|
Zum Monatsende entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen |
Hierauf bezogene Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz |
April 2008 |
125,00 € |
0,61 € |
Mai 2008 |
500,00 € |
2,43 € |
Juni 2008 |
875,00 € |
4,15 € |
Juli 2008 |
1.250,00 € |
5,93 € |
August 2008 |
1.625,00 € |
7,71 € |
September 2008 |
2.000,00 € |
9,48 € |
Oktober 2008 |
2.375,00 € |
11,26 € |
November 2008 |
2.750,00 € |
13,04 € |
Dezember 2008 |
3.125,00 € |
10,73 € |
Januar 2009 |
3.500,00 € |
12,02 € |
Februar 2009 |
3.875,00 € |
13,30 € |
März 2009 |
4.250,00 € |
14,59 € |
April 2009 |
4.625,00 € |
15,88 € |
Mai 2009 |
5.000,00 € |
17,17 € |
Juni 2009 |
5.375,00 € |
11,74 € |
Juli 2009 |
5.750,00 € |
12,55 € |
August 2009 |
6.125,00 € |
13,37 € |
September 2009 |
6.500,00 € |
14,19 € |
Oktober 2009 |
6.875,00 € |
15,01 € |
November 2009 |
7.250,00 € |
15,83 € |
Dezember 2009 |
7.625,00 € |
16,65 € |
Januar 2010 |
8.000,00 € |
17,47 € |
Februar 2010 |
8.375,00 € |
18,29 € |
März 2010 |
8.750,00 € |
19,10 € |
April 2010 |
9.125,00 € |
19,92 € |
Mai 2010 |
9.500,00 € |
20,74 € |
Juni 2010 |
9.875,00 € |
21,56 € |
Juli 2010 |
10.250,00 € |
22,38 € |
August 2010 |
10.625,00 € |
23,20 € |
September 2010 |
11.000,00 € |
24,02 € |
Oktober 2010 |
11.375,00 € |
24,84 € |
November 2010 |
11.750,00 € |
25,65 € |
Dezember 2010 |
12.125,00 € |
26,47 € |
Januar 2011 |
12.500,00 € |
27,29 € |
Februar 2011 |
12.875,00 € |
28,11 € |
März 2011 |
13.250,00 € |
28,93 € |
April 2011 |
13.625,00 € |
29,75 € |
Mai 2011 |
14.000,00 € |
30,57 € |
Juni 2011 |
14.375,00 € |
34,38 € |
Juli 2011 |
14.750,00 € |
35,28 € |
August 2011 |
15.125,00 € |
36,17 € |
September 2011 |
15.500,00 € |
37,07 € |
Oktober 2011 |
15.875,00 € |
37,97 € |
November 2011 |
16.250,00 € |
38,86 € |
Dezember 2011 |
16.625,00 € |
36,30 € |
Januar 2012 |
17.000,00 € |
37,12 € |
Februar 2012 |
17.375,00 € |
37,94 € |
März 2012 |
17.750,00 € |
38,75 € |
April 2012 |
18.125,00 € |
39,57 € |
Mai 2012 |
18.500,00 € |
40,39 € |
Juni 2012 |
18.875,00 € |
41,21 € |
Juli 2012 |
19.250,00 € |
42,03 € |
August 2012 |
19.625,00 € |
42,85 € |
September 2012 |
20.000,00 € |
43,67 € |
Oktober 2012 |
20.375,00 € |
44,49 € |
November 2012 |
20.750,00 € |
45,30 € |
Dezember 2012 |
21.125,00 € |
41,72 € |
Januar 2013 |
21.500,00 € |
42,46 € |
Februar 2013 |
21.875,00 € |
43,20 € |
März 2013 |
22.250,00 € |
43,94 € |
April 2013 |
22.625,00 € |
44,68 € |
Mai 2013 |
22.625,00 € |
35,75 € |
|
|
1.607,02 € |
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 6 U 13/15
2 O 415/14 LG Bamberg
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Kläger und Berufungskläger -
2) ...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Feststellung
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am
folgenden
Beschluss:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich
Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg
Gründe:
Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“
[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]
1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).
a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt
b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“
ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.
„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“
Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.
„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“
Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein
Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger bestellte am 14. Januar 2014 über die Website der Beklagten, die mit einer "Tiefpreisgarantie" warb, zwei Taschenfederkernmatratzen zum Preis von insgesamt 417,10 € (inklusive Lieferung). Die Matratzen wurden am 24. und 27. Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger bezahlt. In der Folgezeit bat der Kläger unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters zum Preis von 192,06 € je Matratze (zuzüglich 10 € Versand) um Erstattung des von ihm errechneten Differenzbetrags in Höhe von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe.
- 2
- Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin mit E-Mail vom 2. Februar 2014 und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe widerrufen, um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen und sich damit rechtsmissbräuchlich verhalten.
- 3
- Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 417,10 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der vom Kläger erklärte Widerruf des Kaufvertrags sei wirksam, so dass ihm gegen die Beklagte der Zahlungsanspruch in Höhe von 417,10 € nebst Zinsen zustehe. Auf den Kaufvertrag fänden die §§ 312b, 312d, 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 BGB Anwendung. Es handele sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB aF. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Widerrufs seien, was von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen werde, erfüllt.
- 7
- Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht aufgrund des mit der Einräumung eines Widerrufsrechts verfolgten Sinns und Zwecks ausgeschlossen.
- 8
- Von diesem Motiv des Gesetzgebers für die Einräumung eines Widerrufsrechts zu trennen sei jedoch die Frage, aus welchen Gründen der Verbraucher von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen dürfe. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber in § 355 BGB aF bewusst davon abgesehen , vom Verbraucher eine Begründung für den Widerruf zu verlangen. Hiermit hätten insbesondere auch spätere Diskussionen darüber vermieden werden sollen, ob eine vom Verbraucher gegebene Begründung für den Widerruf genügend sei oder nicht.
- 9
- Sei der Verbraucher mithin nicht gehalten, vor Ausübung seines Widerrufsrechts eine Begründung anzugeben, so könne es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn aus seinem übrigen Verhalten ein Motiv für die Ausübung des Widerrufs zutage trete, welches mit dem Sinn und Zweck der Einräumung des Widerrufsrechts nicht (vollständig) in Einklang zu bringen sei.
- 10
- Dem vom Kläger erklärten Widerruf stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar könne der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) grundsätzlich auch bei Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 BGB aF erhoben werden; insoweit seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Unter Abwägung sämtlicher Umstände des Falles erweise sich vorliegend die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger (noch) nicht als rechtsmissbräuchlich. Dass der Kläger mögliche Ansprüche aus der "Tiefpreisgarantie" der Beklagten habe durchsetzen wollen, könne für sich genommen nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen.
- 11
- Etwas anderes folge hier auch nicht daraus, dass der Kläger die gleichen Matratzen nochmals bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Kaufpreis bestellt habe. Dass der Kläger dann - unter Berufung auf die von der Beklagten abgegebene Tiefpreisgarantie - unter Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht bei der Klägerin um Erstattung der Kaufpreisdifferenz nachgesucht und insoweit nach Ansicht der Beklagten weiter "Druck ausgeübt" habe, sei keine unzulässige Rechtsausübung.
II.
- 12
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis für die Matratzen zu erstatten, nachdem dieser den im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
- 13
- 1. Auf den Kaufvertrag der Parteien finden, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die vorgenannten Regelungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung. Dass der Kläger von seinem danach bestehenden Widerrufsrecht form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Insbesondere bedurfte der Widerruf keiner Begründung (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF).
- 14
- Aufgrund der Ausübung des Widerrufs ist der Kläger nicht mehr an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Damit hat er Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB).
- 15
- 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen, weil er das Widerrufsrecht in sachfremder Weise zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche aus einer "Tiefpreisgarantie" der Beklagten eingesetzt habe.
- 16
- a) Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, aaO Rn. 20).
- 17
- Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Widerruf ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers, etwa dass es ihm darauf angekommen wäre, die Beklagte zu schädigen oder zu schikanieren. Im Gegenteil hat der Kläger lediglich versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-) Rechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Ein sol- ches Verhalten steht im Einklang mit den vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.
- 18
- Insbesondere ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Kläger - wie die Revision geltend macht - die Nichtausübung des Widerrufs von der Gewährung eines nach der "Tiefpreisgarantie" der Beklagten nicht in voller Höhe berechtigten Nachlasses abhängig gemacht hat. Ebenso kommt es auch - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Matratzen bei einem weiteren Anbieter bestellt und dies zum Anlass von Nachverhandlungen mit der Beklagten genommen hat. Mit einem solchen Verhalten nutzt der Käufer schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht. Die Grenze zur Arglist oder Schikane ist dabei - offensichtlich - nicht überschritten.
- 19
- b) Der Einwand der Revision, der Ausübung des Widerrufsrechts im vorliegenden Fall seien mit Rücksicht auf dessen (eingeschränkten) Schutzzweck nach § 242 BGB Schranken gesetzt, geht schon im Ansatz fehl. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung beschränkt sich der Zweck des bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen Widerrufsrechts nicht darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben.
- 20
- Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernab- satzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben , gerecht.
- 21
- Dass ein Verbraucher - wie hier der Kläger - nach der Bestellung Preise vergleicht und mit dem Verkäufer darüber verhandelt, bei Zahlung einer Preisdifferenz vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist lediglich eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol
AG Rottweil, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 C 194/14 -
LG Rottweil, Entscheidung vom 10.06.2015 - 1 S 124/14 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 05.06.2014 verkündeten Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 534/13 – wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung, zumal im Fall der Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO, die Ausnahme. Sie setzt jedenfalls eine besondere Gefährdung des Schuldnervermögens voraus, nämlich die Gefahr eines Schadens, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (MünchKomm-ZPO/Götz, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 719 Rn. 5). Umstände, die eine derartige besondere Gefährdung des Schuldnervermögens begründen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Wie bereits das Amtsgericht Kerpen in seinem Beschluss vom 07.10.2014 (34 M 1004-14) zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, dass die Organisation und Umsetzung der Räumung sachgerecht und ohne Gefahren für die abzutransportierenden Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann. Dass der Beklagten durch die Zwangsräumung der Verlust ihrer beruflichen Existenz droht, hat sie lediglich pauschal behauptet. Das Amtsgericht Kerpen hat insoweit auch zutreffend ausgeführt, dass die mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 08.08.2014 angekündigte Räumung für die Beklagte unter keinen Umständen überraschend erfolgt.
3Jedenfalls hat die Beklagte es versäumt, in der ersten Instanz Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO zu stellen. In einem solchen Fall kommt nach ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des Senats, eine Nachholung der unterbliebenen Schutzanordnung grundsätzlich nicht in Betracht (OLG Köln, OLGR 1997, 258f.; OLG Frankfurt, NJOZ 2012, 1209; Senat, Beschl. v. 11.3.2014 – 6 U 20/14; Beschl. v. 17. 6. 2013 – 6 U 61/13; vgl. BGH, NJW-RR 2011, 705 zu § 719 Abs. 2 ZPO; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 719 Rn. 4).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.
1
beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gründe vorhanden, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen. Die Berufung verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Unfall so, wie von ihm vorgetragen, ereignet hat. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen und Argumente rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
2Gem. § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder dass die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen erfüllt der zweitinstanzliche Sachvortrag des Klägers nicht.
3a) Maßgeblich für die Abweisung der Klage ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Schäden, die der Kläger mit seiner Klage geltend macht nicht durch das von ihm behauptete Unfallereignis entstanden sein können, weil sie sich technisch nicht mit der von ihm vorgetragenen Unfallschilderung in Einklang bringen lassen. Das ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, denn der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 I, 17 I, 18 I StGB, 823 I BGB i. V. m. § 115 VVG setzt voraus, dass er die von ihm behauptete Verursachung des Schadens durch das vom Beklagten zu 1) gelenkte gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des dadurch entstandenen Schadens darlegt und – im Falle des Bestreitens – beweist. Vorliegend fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung zu den zum behaupteten Unfall führenden Umständen und des dabei entstandenen Schadens, denn der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. P hat nachvollziehbar festgestellt, dass die am Fahrzeug des Klägers vorgefundenen Schäden nicht durch das von Kläger dargestellte Unfallgeschehen ausgelöst worden sein können.
4Soweit der Kläger meint, es reiche für die Schlüssigkeit seines Vortrages aus, dass es überhaupt zu einem Kontakt zwischen den beiden am behaupteten Unfall beteiligten Fahrzeugen gekommen sei, was durch die höhenmäßige Übereinstimmung der „frischen“ Beschädigungen an seinem PKW mit den Spuren am Hecktrittbrett des gegnerischen Transporters belegt sei, kann dem nicht gefolgt werden.
5Zum einen belegt die höhenmäßige Übereinstimmung der Schadensspuren am Fahrzeug des Klägers mit den Beschädigungen am Trittbrett des gegnerischen Transporters nicht, dass es zu der vom Kläger angegebenen Zeit an dem von ihm angegebenen Ort tatsächlich zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist.
6Die Berührung kann vielmehr auch zu einer anderen Zeit an einem anderen Ort stattgefunden haben.
7Außerdem belegt der Umstand, dass ein möglicher Kontakt zwischen beiden Fahrzeugen stattgefunden hat nicht, dass es auch zu der, dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegenden fahrlässigen Schadensverursachung durch den Beklagten zu 1) beim Ausparken aus einer Parklücke gekommen sein muss. Ein solcher Kontakt kann vielmehr auch dadurch zustande gekommen sein, dass der Kläger bewusst und zweckgerichtet mit gleichbleibender Geschwindigkeit am Heck des Transporters entlang geschrammt ist, um den streitgegenständlichen Schaden herbeizuführen.
8Es obliegt aber dem Kläger darzulegen und – infolge des Bestreitens der Gegenseite - zu beweisen, dass der streitgegenständliche Schaden gerade durch das von ihm dargestellte Unfallereignis herbeigeführt worden ist.
9b) Soweit sich der Kläger darauf beruft, erstinstanzlich eine unrichtige Sachdarstellung abgegeben zu haben, weil er das zeitlich erst nach der Kollision erfolgte Bremsmanöver versehentlich als zeitgleich mit der Kollision in Erinnerung gehabt habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
10Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Kläger das Bremsmanöver erst nach vollständigen Entlangschleifen an dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Transporter eingeleitet haben will und nicht unmittelbar beim ersten Kontakt mit diesem. Eine derart verspätete Reaktion auf eine Kollision aus einer geringen Geschwindigkeit heraus, wie vom Kläger dargestellt, wäre ein starkes Indiz für einen absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall, weil es in erheblichem Widerspruch zu der auf eine Kollision auf einem Parkplatz zu erwartenden Reaktion steht.
11Zum anderen sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen worden, warum sich der Kläger bei seiner Erinnerung an den Unfall geirrt haben sollte. Er hat sowohl in seiner Schadensanzeige an die Beklagte zu 2) vom 27.6.2013, als auch in seiner mündlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht am 19.3.2014 unmissverständlich dargelegt, dass er das Zurücksetzen des Beklagten zu 1) aus der Parklücke bemerkt und durch Bremsen und Ausweichen noch vergeblich versucht habe, die Kollision zu vermeiden. Mögliche Unsicherheiten beim Erfassen des Unfallgeschehens oder Erinnerungslücken lassen sich aus seinem Vortrag nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Natur des Unfallgeschehens selbst, denn angesichts der geringen gefahrenen Geschwindigkeiten kann davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall nicht – wie der Kläger nach Erstellung des Sachverständigengutachtens hat vortragen lassen - in Sekundenbruchteilen ereignet hat, sondern dass der Kontakt zwischen beiden Fahrzeugen von seinem Beginn an bis zum Ende der Beschädigungen an der gesamten rechten Seite des Klägerfahrzeugs eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, die konkrete Erinnerungen an das Unfallgeschehen zulässt.
12Hinzu kommt, dass durch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens die Unfallversion des Klägers nicht nur hinsichtlich des von ihm behaupteten Bremsmanövers, sondern auch hinsichtlich des von ihm behaupteten Ausweichmanövers widerlegt ist. Danach kann der Schaden am Fahrzeug des Klägers nur dadurch zustandegekommen sein, dass der Kläger ungebremst und ohne Ausweichmanöver mit seiner gesamten rechten Fahrzeugseite an dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Transporter entlang gestriffen ist. Ein solches Schadensereignis lässt sich nicht nachvollziehbar mit der vom Kläger abgegebenen Darstellung eines fahrlässig herbeigeführten Unfalls durch den Beklagten zu 1) beim Ausparken aus einer Parklücke erklären, sondern spricht vielmehr dafür, dass bewusst auf ein Bremsen und Ausweichen verzichtet worden ist, um den Schaden am PKW des Klägers herbeizuführen, bzw. zu vergrößern.
13Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Landgerichts, dass der geänderte Sachvortrag des Klägers nach Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht glaubhaft ist, sondern lediglich dem Zweck dient, seinen Vortrag dem Ergebnis des Gutachtens anzupassen, nicht zu beanstanden. Da auch der Beklagte zu 1) die – im Ergebnis nicht zutreffende – ursprüngliche Unfallversion des Klägers im Wesentlichen bestätigt hat und weitere Zeugen für den behaupteten Unfall nicht vorhanden sind, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch in zweiter Instanz den ihm obliegenden Beweis für das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Unfallereignis nicht wird erbringen können.
14Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.04.2015.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.015,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2014 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger 65% und die Beklagte 35%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.815,60 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
die Klage abzuweisen.
1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
2. Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013.
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- Zwar haben die Kläger in der Zeit vom
- In der (vollständigen) Rückführung des Darlehens kann ein ein Vertrauen der Bank erzeugendes Umstandsmoment nicht gesehen werden, da die Rückzahlung erst nach Erklärung des Widerrufs erfolgt ist.
- Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
- Davon, dass die Kläger der Beklagten zu verstehen gegeben haben, ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht zu kennen, es aber nicht ausüben zu wollen, kann nach dem Parteivorbringen nicht ausgegangen werden.
- Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen kann.
|
Darlehensvaluta zum Monatsende |
Gebrauchsvorteil i. H. v. 5,71% |
April 2008 |
49.875,00 € |
237,32 € |
Mai 2008 |
49.749,38 € |
236,72 € |
Juni 2008 |
49.623,12 € |
236,12 € |
Juli 2008 |
49.496,24 € |
235,52 € |
August 2008 |
49.368,72 € |
234,91 € |
September 2008 |
49.240,56 € |
243,90 € |
Oktober 2008 |
49.111,77 € |
233,69 € |
November 2008 |
48.982,32 € |
233,07 € |
Dezember 2008 |
48.852,24 € |
232,46 € |
Januar 2009 |
48.721,50 € |
231,83 € |
Februar 2009 |
48.590,10 € |
231,21 € |
März 2009 |
48.458,05 € |
230,58 € |
April 2009 |
48.325,34 € |
229,95 € |
Mai 2009 |
48.191,97 € |
229,31 € |
Juni 2009 |
48.057,93 € |
228,68 € |
Juli 2009 |
47.923,22 € |
228,03 € |
August 2009 |
47.787,84 € |
227,39 € |
September 2009 |
47.651,78 € |
226,74 € |
Oktober 2009 |
47.515,04 € |
226,09 € |
November 2009 |
47.377,61 € |
225,44 € |
Dezember 2009 |
47.239,50 € |
224,78 € |
Januar 2010 |
47.100,70 € |
224,12 € |
Februar 2010 |
46.961,20 € |
223,46 € |
März 2010 |
46.821,01 € |
222,79 € |
April 2010 |
46.680,11 € |
222,12 € |
Mai 2010 |
46.538,51 € |
221,45 € |
Juni 2010 |
46.396,20 € |
220,77 € |
Juli 2010 |
46.253,18 € |
220,09 € |
August 2010 |
46.109,45 € |
219,40 € |
September 2010 |
45.965,00 € |
218,72 € |
Oktober 2010 |
45.819,82 € |
218,03 € |
November 2010 |
45.673,92 € |
217,33 € |
Dezember 2010 |
45.527,29 € |
216,63 € |
Januar 2011 |
45.379,93 € |
215,93 € |
Februar 2011 |
45.231,83 € |
215,23 € |
März 2011 |
45.082,99 € |
214,52 € |
April 2011 |
44.933,40 € |
213,81 € |
Mai 2011 |
44.783,07 € |
213,09 € |
Juni 2011 |
44.631,98 € |
212,37 € |
Juli 2011 |
44.480,14 € |
211,65 € |
August 2011 |
44.327,54 € |
210,93 € |
September 2011 |
44.174,18 € |
210,20 € |
Oktober 2011 |
44.020,05 € |
209,46 € |
November 2011 |
43.865,15 € |
208,73 € |
Dezember 2011 |
43.709,48 € |
207,98 € |
Januar 2012 |
43.553,03 € |
207,24 € |
Februar 2012 |
43.395,79 € |
206,49 € |
März 2012 |
43.237,77 € |
205,74 € |
April 2012 |
43.078,96 € |
204,98 € |
Mai 2012 |
42.919,35 € |
204,22 € |
Juni 2012 |
42.758,95 € |
203,46 € |
Juli 2012 |
42.597,75 € |
202,69 € |
August 2012 |
42.435,73 € |
201,92 € |
September 2012 |
42.272,91 € |
201,15 € |
Oktober 2012 |
42.109,28 € |
200,37 € |
November 2012 |
41.944,82 € |
199,59 € |
Dezember 2012 |
41.779,55 € |
198,80 € |
Januar 2013 |
41.613,45 € |
198,01 € |
Februar 2013 |
41.446,51 € |
197,22 € |
März 2013 |
41.278,75 € |
196,42 € |
April 2013 |
41.110,34 € |
195,62 € |
Mai 2013 |
41.110,34 € |
156,49 € |
|
|
13.423,38 € |
|
Zum Monatsende entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen |
Hierauf bezogene Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz |
April 2008 |
125,00 € |
0,61 € |
Mai 2008 |
500,00 € |
2,43 € |
Juni 2008 |
875,00 € |
4,15 € |
Juli 2008 |
1.250,00 € |
5,93 € |
August 2008 |
1.625,00 € |
7,71 € |
September 2008 |
2.000,00 € |
9,48 € |
Oktober 2008 |
2.375,00 € |
11,26 € |
November 2008 |
2.750,00 € |
13,04 € |
Dezember 2008 |
3.125,00 € |
10,73 € |
Januar 2009 |
3.500,00 € |
12,02 € |
Februar 2009 |
3.875,00 € |
13,30 € |
März 2009 |
4.250,00 € |
14,59 € |
April 2009 |
4.625,00 € |
15,88 € |
Mai 2009 |
5.000,00 € |
17,17 € |
Juni 2009 |
5.375,00 € |
11,74 € |
Juli 2009 |
5.750,00 € |
12,55 € |
August 2009 |
6.125,00 € |
13,37 € |
September 2009 |
6.500,00 € |
14,19 € |
Oktober 2009 |
6.875,00 € |
15,01 € |
November 2009 |
7.250,00 € |
15,83 € |
Dezember 2009 |
7.625,00 € |
16,65 € |
Januar 2010 |
8.000,00 € |
17,47 € |
Februar 2010 |
8.375,00 € |
18,29 € |
März 2010 |
8.750,00 € |
19,10 € |
April 2010 |
9.125,00 € |
19,92 € |
Mai 2010 |
9.500,00 € |
20,74 € |
Juni 2010 |
9.875,00 € |
21,56 € |
Juli 2010 |
10.250,00 € |
22,38 € |
August 2010 |
10.625,00 € |
23,20 € |
September 2010 |
11.000,00 € |
24,02 € |
Oktober 2010 |
11.375,00 € |
24,84 € |
November 2010 |
11.750,00 € |
25,65 € |
Dezember 2010 |
12.125,00 € |
26,47 € |
Januar 2011 |
12.500,00 € |
27,29 € |
Februar 2011 |
12.875,00 € |
28,11 € |
März 2011 |
13.250,00 € |
28,93 € |
April 2011 |
13.625,00 € |
29,75 € |
Mai 2011 |
14.000,00 € |
30,57 € |
Juni 2011 |
14.375,00 € |
34,38 € |
Juli 2011 |
14.750,00 € |
35,28 € |
August 2011 |
15.125,00 € |
36,17 € |
September 2011 |
15.500,00 € |
37,07 € |
Oktober 2011 |
15.875,00 € |
37,97 € |
November 2011 |
16.250,00 € |
38,86 € |
Dezember 2011 |
16.625,00 € |
36,30 € |
Januar 2012 |
17.000,00 € |
37,12 € |
Februar 2012 |
17.375,00 € |
37,94 € |
März 2012 |
17.750,00 € |
38,75 € |
April 2012 |
18.125,00 € |
39,57 € |
Mai 2012 |
18.500,00 € |
40,39 € |
Juni 2012 |
18.875,00 € |
41,21 € |
Juli 2012 |
19.250,00 € |
42,03 € |
August 2012 |
19.625,00 € |
42,85 € |
September 2012 |
20.000,00 € |
43,67 € |
Oktober 2012 |
20.375,00 € |
44,49 € |
November 2012 |
20.750,00 € |
45,30 € |
Dezember 2012 |
21.125,00 € |
41,72 € |
Januar 2013 |
21.500,00 € |
42,46 € |
Februar 2013 |
21.875,00 € |
43,20 € |
März 2013 |
22.250,00 € |
43,94 € |
April 2013 |
22.625,00 € |
44,68 € |
Mai 2013 |
22.625,00 € |
35,75 € |
|
|
1.607,02 € |
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 6 U 13/15
2 O 415/14 LG Bamberg
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Kläger und Berufungskläger -
2) ...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Feststellung
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am
folgenden
Beschluss:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich
Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg
Gründe:
Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“
[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]
1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).
a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt
b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“
ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.
„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“
Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.
„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“
Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein
Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger bestellte am 14. Januar 2014 über die Website der Beklagten, die mit einer "Tiefpreisgarantie" warb, zwei Taschenfederkernmatratzen zum Preis von insgesamt 417,10 € (inklusive Lieferung). Die Matratzen wurden am 24. und 27. Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger bezahlt. In der Folgezeit bat der Kläger unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters zum Preis von 192,06 € je Matratze (zuzüglich 10 € Versand) um Erstattung des von ihm errechneten Differenzbetrags in Höhe von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe.
- 2
- Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin mit E-Mail vom 2. Februar 2014 und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe widerrufen, um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen und sich damit rechtsmissbräuchlich verhalten.
- 3
- Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 417,10 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der vom Kläger erklärte Widerruf des Kaufvertrags sei wirksam, so dass ihm gegen die Beklagte der Zahlungsanspruch in Höhe von 417,10 € nebst Zinsen zustehe. Auf den Kaufvertrag fänden die §§ 312b, 312d, 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 BGB Anwendung. Es handele sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB aF. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Widerrufs seien, was von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen werde, erfüllt.
- 7
- Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht aufgrund des mit der Einräumung eines Widerrufsrechts verfolgten Sinns und Zwecks ausgeschlossen.
- 8
- Von diesem Motiv des Gesetzgebers für die Einräumung eines Widerrufsrechts zu trennen sei jedoch die Frage, aus welchen Gründen der Verbraucher von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen dürfe. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber in § 355 BGB aF bewusst davon abgesehen , vom Verbraucher eine Begründung für den Widerruf zu verlangen. Hiermit hätten insbesondere auch spätere Diskussionen darüber vermieden werden sollen, ob eine vom Verbraucher gegebene Begründung für den Widerruf genügend sei oder nicht.
- 9
- Sei der Verbraucher mithin nicht gehalten, vor Ausübung seines Widerrufsrechts eine Begründung anzugeben, so könne es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn aus seinem übrigen Verhalten ein Motiv für die Ausübung des Widerrufs zutage trete, welches mit dem Sinn und Zweck der Einräumung des Widerrufsrechts nicht (vollständig) in Einklang zu bringen sei.
- 10
- Dem vom Kläger erklärten Widerruf stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar könne der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) grundsätzlich auch bei Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 BGB aF erhoben werden; insoweit seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Unter Abwägung sämtlicher Umstände des Falles erweise sich vorliegend die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger (noch) nicht als rechtsmissbräuchlich. Dass der Kläger mögliche Ansprüche aus der "Tiefpreisgarantie" der Beklagten habe durchsetzen wollen, könne für sich genommen nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen.
- 11
- Etwas anderes folge hier auch nicht daraus, dass der Kläger die gleichen Matratzen nochmals bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Kaufpreis bestellt habe. Dass der Kläger dann - unter Berufung auf die von der Beklagten abgegebene Tiefpreisgarantie - unter Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht bei der Klägerin um Erstattung der Kaufpreisdifferenz nachgesucht und insoweit nach Ansicht der Beklagten weiter "Druck ausgeübt" habe, sei keine unzulässige Rechtsausübung.
II.
- 12
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis für die Matratzen zu erstatten, nachdem dieser den im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
- 13
- 1. Auf den Kaufvertrag der Parteien finden, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die vorgenannten Regelungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung. Dass der Kläger von seinem danach bestehenden Widerrufsrecht form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Insbesondere bedurfte der Widerruf keiner Begründung (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF).
- 14
- Aufgrund der Ausübung des Widerrufs ist der Kläger nicht mehr an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Damit hat er Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB).
- 15
- 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen, weil er das Widerrufsrecht in sachfremder Weise zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche aus einer "Tiefpreisgarantie" der Beklagten eingesetzt habe.
- 16
- a) Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, aaO Rn. 20).
- 17
- Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Widerruf ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers, etwa dass es ihm darauf angekommen wäre, die Beklagte zu schädigen oder zu schikanieren. Im Gegenteil hat der Kläger lediglich versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-) Rechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Ein sol- ches Verhalten steht im Einklang mit den vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.
- 18
- Insbesondere ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Kläger - wie die Revision geltend macht - die Nichtausübung des Widerrufs von der Gewährung eines nach der "Tiefpreisgarantie" der Beklagten nicht in voller Höhe berechtigten Nachlasses abhängig gemacht hat. Ebenso kommt es auch - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Matratzen bei einem weiteren Anbieter bestellt und dies zum Anlass von Nachverhandlungen mit der Beklagten genommen hat. Mit einem solchen Verhalten nutzt der Käufer schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht. Die Grenze zur Arglist oder Schikane ist dabei - offensichtlich - nicht überschritten.
- 19
- b) Der Einwand der Revision, der Ausübung des Widerrufsrechts im vorliegenden Fall seien mit Rücksicht auf dessen (eingeschränkten) Schutzzweck nach § 242 BGB Schranken gesetzt, geht schon im Ansatz fehl. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung beschränkt sich der Zweck des bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen Widerrufsrechts nicht darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben.
- 20
- Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernab- satzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben , gerecht.
- 21
- Dass ein Verbraucher - wie hier der Kläger - nach der Bestellung Preise vergleicht und mit dem Verkäufer darüber verhandelt, bei Zahlung einer Preisdifferenz vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist lediglich eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol
AG Rottweil, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 C 194/14 -
LG Rottweil, Entscheidung vom 10.06.2015 - 1 S 124/14 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 05.06.2014 verkündeten Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 534/13 – wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung, zumal im Fall der Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO, die Ausnahme. Sie setzt jedenfalls eine besondere Gefährdung des Schuldnervermögens voraus, nämlich die Gefahr eines Schadens, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (MünchKomm-ZPO/Götz, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 719 Rn. 5). Umstände, die eine derartige besondere Gefährdung des Schuldnervermögens begründen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Wie bereits das Amtsgericht Kerpen in seinem Beschluss vom 07.10.2014 (34 M 1004-14) zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, dass die Organisation und Umsetzung der Räumung sachgerecht und ohne Gefahren für die abzutransportierenden Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann. Dass der Beklagten durch die Zwangsräumung der Verlust ihrer beruflichen Existenz droht, hat sie lediglich pauschal behauptet. Das Amtsgericht Kerpen hat insoweit auch zutreffend ausgeführt, dass die mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 08.08.2014 angekündigte Räumung für die Beklagte unter keinen Umständen überraschend erfolgt.
3Jedenfalls hat die Beklagte es versäumt, in der ersten Instanz Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO zu stellen. In einem solchen Fall kommt nach ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des Senats, eine Nachholung der unterbliebenen Schutzanordnung grundsätzlich nicht in Betracht (OLG Köln, OLGR 1997, 258f.; OLG Frankfurt, NJOZ 2012, 1209; Senat, Beschl. v. 11.3.2014 – 6 U 20/14; Beschl. v. 17. 6. 2013 – 6 U 61/13; vgl. BGH, NJW-RR 2011, 705 zu § 719 Abs. 2 ZPO; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 719 Rn. 4).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.