Landgericht Freiburg Beschluss, 01. Dez. 2011 - 4 T 281/11

published on 01.12.2011 00:00
Landgericht Freiburg Beschluss, 01. Dez. 2011 - 4 T 281/11
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Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.10.2011 - 22 XIV 87 B/11 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Betroffene ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28.10.2011 aus der Schweiz kommend ins Bundesgebiet ein. Er konnte keinerlei Ausweispapiere vorweisen. Eine Datenbankrecherche ergab, dass der Betroffene sich bereits im Jahre 2007 in Italien aufgehalten hatte. Nach eigenen Angaben hat der Betroffene sich seitdem in Italien aufgehalten und wollte in Deutschland bleiben.
Die Bundespolizei stellte mit Schreiben vom 29.10.2011 beim Amtsgericht Lörrach einen Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung zur Sicherung der Zurückschiebung nach Italien bis 23.12.2011 (As. 1).
Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am gleichen Tag (As. 7) ordnete das Amtsgericht Lörrach durch Beschluss vom 29.10.2011 (As. 11) Zurückschiebungshaft bis längstens zum 09.12.2011 an. Im Protokoll der Anhörung durch das Amtsgericht ist festgehalten, dass der Betroffene Beschwerde einlege. Unterschrieben ist das Protokoll der Anhörung lediglich durch den Richter.
Das Amtsgericht Lörrach hat die Beschwerde mit Nichtabhilfeentscheidung vom 31.10.2011 (As. 10) der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 08.11.2011 (As. 23) wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde wegen der fehlenden Unterschrift unzulässig sein dürfte. Eine Stellungnahme des Betroffenen erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 18.11.2011 teilte die Antragstellerin mit, dass der Betroffene am 18.11.2011 aufgrund Asylbegehren und der Ablehnung der Rückübernahme durch Italien aus der Haft entlassen worden sei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig, da sie nicht unterschrieben ist.
Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Unterschrift des Erklärenden oder seines Bevollmächtigten ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG für die Beschwerde generell erforderlich, d.h. unabhängig davon, ob sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt wird (ebenso wie hier LG Essen NJW-RR 2010, 1234, 1235).
Zwar wird in der Literatur einhellig die Ansicht vertreten, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verschärfen wollte. Die Authentizität werde durch die Protokollierung gewährleistet (vgl. etwa Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 25 Rn. 20 anders noch die Vorauflage, § 64 Rn. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 64 FamFG Rn. 6; jeweils m.w.N.). Diese Erwägung soll auch gelten für die Einlegung eines Rechtsmittels zur Niederschrift des Richters (Keidel/Sternal, a.a.O., Rn. 18).
Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der objektive Wille des Gesetzgebers eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut gebieten würde. Eine teleologische Reduktion vermag auch inhaltlich nicht zu überzeugen.
10 
Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ausgeführt, das Unterschriftserfordernis entspreche dem Standard der anderen Verfahrensordnungen; seine Einführung diene der Harmonisierung der Verfahrensordnungen (BT-Drucks. 16/6308, S. 206). Diese Erwägung gilt aber nur für die schriftliche Einlegung. Die Abgabe von Erklärungen gegenüber der Geschäftsstelle hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vollständig harmonisiert, obwohl Ziel der Reform war, im Interesse der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber anderen Verfahrensordnungen zu vermeiden (a.a.O. S. 164). Vielmehr wurde durch die Verwendung des Begriffs „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ die Besonderheit des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenüber den anderen Verfahrensordnungen betont, in denen Erklärungen „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ abgegeben werden können. Die entsprechende Vorschrift des § 25 Abs. 1 FamFG soll zwar an den bisherigen § 11 FGG anknüpfen (a.a.O. S. 186). Auch dort war jedoch noch von einer Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ die Rede. Wenn hier nicht angenommen wird, dass dieser Begrifflichkeit keinerlei Bedeutung zukommen soll (wofür § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG und § 81 VwGO sprechen könnten), scheint mit der neuen Formulierung eher eine Anlehnung an die Niederschrift im Rahmen der Beurkundung gem. §§ 8 ff. BeurkG gewollt zu sein (vgl. etwa auch die eher materiellrechtlichen Erklärungen gem. §§ 180 oder 344 Abs. 7 FamFG).
11 
Im vorliegenden Fall muss nicht entschieden werden, ob es auch bei der Einlegung eines Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle einer Unterschrift des Erklärenden bedarf. Dies ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erklärung vor dem Richter erfolgt, da insoweit ein wesentlicher Unterschied zwischen der Aufnahme eines Protokolls gem. §§ 159 ff. ZPO oder §§ 271 ff. StPO und der Fertigung eines Vermerks gem. § 28 Abs. 4 FamFG besteht.
12 
Zwar ist in anderen Verfahrensordnungen bei der Abgabe von Erklärungen zu Protokoll eines Richters eine Unterzeichnung des Protokolls durch den Erklärenden nicht vorgesehen (vgl. etwa § 163 ZPO oder § 271 StPO). Bei Anfertigung eines Protokolls wird aber auf andere Weise der eindeutige Wille zu rechtsverbindlichen Erklärungen, wie z.B. der Einlegung eines Rechtsmittels, dokumentiert. So sind etwa nach § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Protokoll erklärte Anträge den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Nach § 162 Abs. 1 S. 3 ZPO ist im Protokoll zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist. Vergleichbares ist im Bereich des Strafprozesses in § 273 Abs. 3 S. 1 StPO geregelt; kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.
13 
Demgegenüber ist im Verfahrensrecht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 28 Abs. 4 FamFG über Termine und persönliche Anhörungen lediglich ein Vermerk zu fertigen; in diesen Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen. Damit gelten insbesondere nicht die oben dargestellten strengen Bestimmungen über die förmliche Protokollierung nach §§ 159 ff. ZPO (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 28 Rn. 25). Häufig wird dieser Vermerk auch nicht in Anwesenheit der Beteiligten laut diktiert, sondern später anhand der Erinnerungen und/oder der Notizen des Richters gefertigt.
14 
Damit dürfte im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einer mündlichen Rechtsmitteleinlegung im Rahmen einer richterlichen Anhörung zwar die ansonsten durch eine Unterschrift gewährleistete Identitätsfeststellung ausreichend gesichert sein. Für die darüber hinaus gehende Feststellung, dass der Erklärende ein weiteres Verfahren mit Devolutiveffekt und möglichen Kostenfolgen will, bedarf es jedoch eines zweifelsfreien Zeichens, das nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur durch die Unterschrift des Erklärenden gewährleistet ist. Bei der Rechtsmitteleinlegung im Rahmen des FamFG soll die Unterschrift den unbedingten Willen des Erklärenden zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Erklärten zu übernehmen und das Erklärte dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 29).
15 
Im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist aber eine ins Protokoll aufzunehmende Genehmigung von Erklärungen nicht ausdrücklich vorgesehen und - wie auch der vorliegende Fall zeigt - auch nicht üblich. Somit kann ein entsprechender Wille nicht ohne weitere Voraussetzungen ausreichend sicher festgestellt werden. So ist in § 36 Abs. 2 FamFG auch ausdrücklich vorgesehen, dass über eine Einigung im Termin eine Niederschrift anzufertigen ist, für die die strengen Formvorschriften der ZPO gelten.
16 
Einer solcher Vergewisserung bedarf es aber auch bei der Einlegung von kostenauslösenden Rechtsmitteln; allein etwa die Äußerung von Unmut über eine ergangene Entscheidung im Rahmen einer richterlichen Anhörung dürfte häufig nicht ausreichen. Im Nachhinein wird kaum zu rekonstruieren sein, welche genauen Worte der Erklärende gewählt hat. Die Entscheidung, ob eine bestimmte Erklärung als Rechtsmitteleinlegung auszulegen ist, obliegt aber dem Beschwerdegericht.
17 
Die für die Rechtsmitteleinlegung erforderliche Vergewisserung, dass die im Vermerk gem. § 28 Abs. 4 FamFG enthaltene - möglicherweise zusammenfassende und bereits interpretierende - Erklärung auch tatsächlich dem Willen des Erklärenden entspricht, muss daher - wie vom Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich geregelt - im Rahmen des FamFG durch das unbedingte Erfordernis der Unterschrift des Erklärenden erfolgen. Dieses Ergebnis steht im Einklang damit, dass für eine Niederschrift im Rahmen einer Beurkundung (vgl. dazu oben) nach § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG erforderlich ist, dass die Niederschrift den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.

(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
a)
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
b)
der Revision in Strafsachen;
2.
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

1.
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
2.
Klagen und Klageerwiderungen;
3.
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,

1.
wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
2.
wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;
3.
wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.

(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.

(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.

(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.

(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, der Notar zuständig, der für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat. Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.

(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.