Landgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 3 S 79/16

published on 20/10/2016 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 3 S 79/16
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 22.03.2016, Az. 1 C 229/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.394,68 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für die im Jahr 2015 erfolgte Erstellung und Verteilung von Notruftafeln mit einer Geschäftsempfehlung der Beklagten in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil es die vereinbarte Vertragslaufzeit von fünf Jahren als unwirksam und die von der Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2014 erklärte Kündigung als wirksam erachtete. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ziele weiter.
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Werklohnanspruch wegen ihrer im Jahr 2015 erbrachten Leistungen aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem schriftlichen Auftrag vom 22.03.2013 (AS I 19) nicht zu. Denn durch ihr Schreiben vom 01.09.2014 hat die Beklagte den Vertrag wirksam für die Zukunft gekündigt. Für die Erstellung und Verteilung der dritten Teilauflage der Notruftafeln steht der Klägerin daher kein Werklohnanspruch mehr zu.
1.
Die Beklagte war auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einer Geschäftsaufgabe zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Zwar wurde der Vertrag vom 22.03.2013 unter ausdrücklichem Ausschluss einer Kündigung für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Die Laufzeitklausel ist aber gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da es sich hierbei um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin handelt, durch welche die Beklagte als Vertragspartnerin der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts sowie der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung der 9. Zivilkammer des Landgerichts (Urt. v. 07.10.2014 - 9 S 56/14) an.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vor, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner in diesem Sinne unangemessen benachteiligt, ist dabei ist mittels einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten Rechte und Pflichten (s.m.w.N. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 16., juris; BGH, Urt. v. 08.12.2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 14 f., juris).
Danach hält die Laufzeitklausel einer Angemessenheitskontrolle nicht stand.
10 
Die Kammer verkennt nicht, dass von einem Kaufmann grundsätzlich erwartet werden kann, dass er bei Vertragsschluss nicht nur seinen gegenwärtigen, sondern auch seinen künftigen Bedarf abzuschätzen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 18., juris), was gemäß § 310 BGB im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB zu berücksichtigen ist. Weiter sieht die Kammer, dass die von der Beklagten eingegangene vertragliche Bindung lediglich ihr Werbebudget oder einen Teil davon, nicht aber ihre gesamte wirtschaftliche Existenz betrifft und sie aufgrund des überschaubaren Vertragsvolumens in ihrem wirtschaftlichen Bewegungsspielraum nur teilweise eingeschränkt ist.
11 
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag weist aber die Besonderheit auf, dass es sich hierbei nicht um einen Vertrag handelt, der schon aufgrund seiner Natur zwingend als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist - wie dies beispielsweise bei Miet- oder verschiedenen Dienstleistungsverträgen der Fall ist -, sondern der Sache nach die Herstellung fünf verschiedener Werke zum Inhalt hat, die jeweils in einjährigen Abständen zu erbringen sind. Die Ausgestaltung eines solchen Vertrages als Dauerschuldverhältnis ist zwar möglich und zulässig, aber nicht zwingend. Nach dem Inhalt der zu erbringenden Leistungen hätten die Parteien ebenso fünf jährliche Einzelverträge abschließen können. Deshalb ist der vorliegend zu beurteilende Vertrag auch nicht mit Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Werbeartikeln (etwa Zündholzschachteln mit Werbeaufdruck) vergleichbar, bei denen eine vertraglich fest vereinbarte Menge lediglich in Teilmengen abgerufen werden kann, weshalb in solchen Fällen bis zum letzten Teilabruf durchaus ein Zeitraum von fünf Jahren oder mehr vergehen kann.
12 
Die Vereinbarung eines Dauerschuldverhältnisses mit einer fünfjährigen Laufzeit dient einseitig den Interessen der Klägerin. Die Klägerin gewinnt hierdurch Planungssicherheit und muss sich nicht jedes Jahr um die Werbung neuer Kunden bemühen. In welchem Maße sie von der fünfjährigen Vertragslaufzeit profitiert ergibt sich anschaulich aus dem von der Klägerin geschilderten erforderlichen Akquiseaufwand. Hierzu trägt sie selbst vor, dass ihre Mitarbeiter regelmäßig 30 bis 40 Telefongespräche führen müssen, um überhaupt ein Verkaufsgespräch vereinbaren zu können, bei dem dann aber noch nicht gesichert ist, ob es zu einem Vertragsschluss kommt und welche Vertragsmodalitäten vereinbart werden (AS II 35).
13 
Dagegen sind auf Seiten der Beklagten keine Vorteile der langen Vertragsbindung zu sehen. Dass die Beklagte im Falle einer jährlichen Neuvergabe ihrer Werbeaufträge einen ähnlichen Aufwand betreiben müsste, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, dass das von ihr betriebene Gewerbe, das Anzeigengeschäft im Bereich der Printmedien, generell sehr schwierig geworden sei (AS II 33) lässt vielmehr den Rückschluss zu, dass einer begrenzten Kundenanzahl ein größeres Angebot von Werbeanbietern gegenübersteht, weshalb der Beklagten als Nachfragerin eines auf dem Markt frei verfügbaren Wirtschaftsgutes an einer langen Vertragsbindung nicht gelegen sein kann, sondern sie hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt wird (zu diesem Arg. s. OLG München, Urt. v. 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, juris; BGH, Urt. v. 08.12.2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 17, juris).
14 
Insbesondere bietet die vereinbarte Vertragsdauer der Beklagten auch keinen Preissicherheitsvorteil, der den Nachteil der langjährigen Bindung ausgleichen könnte. Denn die Klägerin hat sich für den Fall einer Änderung ihrer Selbstkosten eine Preisanpassung vorbehalten und diese für die streitgegenständliche dritte Auflage auch in Form einer Preiserhöhung um EUR 107,00 geltend gemacht. Ein Kündigungsrecht ist der Beklagten auch für diesen Fall nicht eingeräumt. Dass sich die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders daraus ergeben kann, dass die Klauselverwenderin zusätzlich zur mehrjährigen Vertragsbindung das Recht zur Preisanpassung erhält, ohne ihrem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen, ist höchstrichterlich anerkannt (BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 20, juris).
15 
Die einseitig auf Seiten der Klägerin bestehenden Vorteile der fünfjährigen Vertragsbindung sind vorliegend nicht durch ihr Amortisationsinteresse gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit maßgeblich davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längere Bindung des anderen Teils an den Vertrag (s. z. B. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 19., juris). Derartige Kosten fallen hier aber nicht an. Anfangsinvestitionen, die sich erst im Laufe der Vertragsdauer amortisierten, schuldet die Klägerin nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht. Die Notruftafeln werden ausweislich des Vertragstextes jedes Jahr neu gedruckt. Ebenso sollte die grafische Gestaltung der Notruftafeln für jede Auflage neu erfolgen. Dass Vorhaltekosten bestehen, die eine längere Vertragsbindung von fünf Jahren rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Da die Klägerin die Aufträge für den Druck und die Verteilung der Notruftafeln extern vergibt, beschränken sich ihre Vorhaltekosten vielmehr im Wesentlichen auf die Kosten ihrer für die Gestaltung der Notruftafeln und die Kommunikation mit den Kunden zuständigen Mitarbeiter. Die Kosten für die Kundenakquise sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht im Rahmen der Vertragserfüllung anfallen. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass es immer wieder vorkomme, dass Kunden abweichende Laufzeiten wünschten und diese dann auch vereinbart würden (AS II 35). Auch hieraus ergibt sich, dass ihr Kapitalaufwand eine mehrjährige Vertragslaufzeit nicht erforderlich macht.
16 
Ein angemessener Ausgleich für die einseitige Berücksichtigung der Interessen der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagten das Recht zur „Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. die Geschäftsaufgabe“ vorbehalten wurde. Das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin nicht abdingbar (Staudinger/Michael Coester (2013), BGB, § 307, Rn. 531). Soweit darüber hinaus ein von § 314 BGB nicht umfasstes Recht zur Kündigung bei Geschäftsaufgabe eingeräumt wird, ist dies zur Kompensation der mit der langen Vertragsdauer einhergehenden Nachteile nicht ausreichend, da die Regelung nur einen von mehreren denkbaren Gründen für einen Vertragsausstieg abdeckt.
17 
Die Abwägung des Bestandsschutzinteresses der Klägerin mit dem Dispositionsinteresse der Beklagten zeigt ein derartiges Ungleichgewicht in der Berücksichtigung der wechselseitigen schützenswerten Interessen der Vertragsparteien, dass sich die Durchsetzung ihrer Interessen durch die Klägerin auf Kosten der Interessen der Beklagten als missbräuchlich darstellt. Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Beklagte durch die vorgegebene Vertragslaufzeit auch dann an einer Werbemaßnahme festgehalten, wenn sich herausstellt, dass diese nicht zum angestrebten Erfolg, nämlich dem Gewinn neuer Kunden und Aufträge, führt. Das hat, worauf das Amtsgericht richtigerweise hinweist, zur Folge, dass die Beklagte auch dann an den Vertrag gebunden ist, wenn sie nicht die zur Finanzierung der Werbemaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel erwirtschaftet. Während insofern ungewiss ist, ob die Beklagte aus dem Vertrag finanzielle Vorteile durch die Generierung zusätzlicher Aufträge zieht, sind die finanziellen Vorteile, die die Klägerin aus dem Vertrag zieht, durch die vereinbarte Vergütung und die Preisanpassungsklausel für die Dauer von fünf Jahren gesichert. Soweit die Klägerin diesbezüglich beanstandet, dass das Amtsgericht unterstelle, dass die Parteien es als Vertragsgrundlage angesehen hätten, dass gerade die Werbung der Beklagten zu konkreten Aufträge führe, ergibt sich schon aus dem Abschluss des Werbevertrages, dass die Werbung den Zweck hatte - gegebenenfalls mittelbar und in Zusammenwirken mit weiteren Werbemaßnahmen - Aufträge zu generieren. Welchen sonstigen Zweck der Abschluss eines Werbevertrages haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Annahme, dass die Vertragsbindung der Beklagten ausschließlich zum Nachteil gereicht, steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Platz auf der Notruftafel dem Vortrag der Klägerin zufolge ggf. für andere Zwecke als für Werbeanzeigen nutzen kann, zumal die Beklagte ausweislich der Anlage K1 ausdrücklich eine Geschäftsempfehlung und keine Stellenanzeige bestellt hatte.
18 
Die vereinbarte Vertragslaufzeit von fünf Jahren ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
19 
Bei dieser Bewertung verkennt die Kammer verkennt nicht, dass Vertragslaufzeitklauseln von fünf und mehr Jahren in anderen Konstellationen von der Rechtsprechung akzeptiert werden. Ebenso wurden aber insbesondere in Fällen, in denen wie hier längere Laufzeiten nicht durch das Amortisationsinteresse der Klauselverwenderin gerechtfertigt werden konnten, auch bereits Laufzeiten von weniger als fünf Jahren als unwirksam angesehen. So hat das OLG München (Urt. v. 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, juris) eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB - auch im kaufmännischen Rechtsverkehr - bei einem Fernüberwachungsvertrag mit einer Laufzeit von 54 Monaten angenommen und dies u.a. damit begründet, dass sich die Investitionen der Klägerin bereits nach 14 Monaten amortisiert hatten. Soweit der BGH in seinem Urteil vom 08.12.2011 (Az. VII ZR 111/11, juris) eine formularmäßig vereinbarte Vertragslaufzeit von 10 Jahren als nicht unangemessen angesehen hat, beruht dies darauf, dass der dortige Vertragspartner des Klauselverwenders in besonderem Maße ein eigenes Interesse an einer langfristigen Sicherung der Bezugs- und Absatzmöglichkeiten für das von ihm in großer Zahl aufgezogene Geflügel, mithin an einer langen Vertragsbindung hatte (BGH a.a.O., Rn. 18). Ein derartiges Laufzeitinteresse hat die Beklagte hier aber nicht.
20 
Die Zulässigkeit einer längeren Vertragslaufzeit ergibt sich auch nicht daraus, dass das Vertragsverhältnis als Mietvertrag zu qualifizieren wäre, bei dem schon nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 544 BGB) wesentlich längere Vertragslaufzeiten zulässig sind. Denn einen Mietvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Die Klägerin schuldete die Herstellung und Verteilung von Notruftafeln, mithin die Herstellung eines Werkes. Um die Vermietung von Werbeflächen geht es vorliegend nicht.
21 
Im Übrigen rechtfertigt sich die Zulässigkeit längerer Vertragslaufzeiten bei Mietverträgen damit, dass dort im Regelfall beide Vertragspartner ein Interesse an einer längerfristigen Bindung haben. Für den Mieter ist die Suche nach neuen Mieträumen deutlich schwieriger als für den Werbekunden die Suche nach einem neuen Werbeanbieter. Die Klägerin trägt selbst vor, dass das von ihr betriebene Anzeigengeschäft im Bereich der Printmedien generell sehr schwierig geworden sei und dass sie erheblichen Aufwand betreibe, um Werbekunden zu gewinnen (AS II 33 f.). Das lässt den Rückschluss zu, dass das das Angebot an Werbegelegenheiten die Nachfrage der Kunden übersteigt.
2.
22 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch auch nicht aus § 649 S. 2 BGB zu.
23 
Gemäß § 306 Abs. 2 BGB hat die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln zur Folge, dass der Vertrag sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es regelmäßig nicht (Staudinger/Michael Coester (2013), BGB, § 307, Rn. 532). Da der Beklagte vorliegend aber nicht allein durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 649 S. 1 BGB (so lag der Fall in den Entscheidungen LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 - 13 S 118/14 - juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2011 - 23 S 27/10 -, juris, nachfolgend - nur noch zur Darlegungslast im Rahmen des § 649 S. 2, 3 BGB - BGH, Urt. v. 28.07.2011 - VII ZR 45/11 -, juris), sondern darüber hinaus durch die überlange Vertragslaufzeit unangemessen benachteiligt wird, ist die Einräumung des Kündigungsrechts gemäß § 649 S. 1 BGB mit der Folge des Fortbestands des Vergütungsanspruchs gemäß § 649 S. 2 BGB nicht ausreichend, um die unangemessene Benachteiligung des Bestellers aufzuheben. Denn wie das Amtsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat, führte die uneingeschränkte Anwendung von § 649 S. 2 BGB zu einem erheblichen Wertungswiderspruch zu dem das AGB-Recht beherrschenden Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion. Der in der Vereinbarung einer unangemessen langen Vertragslaufzeit liegenden Benachteiligung der Beklagten kann nur dadurch wirksam begegnet werden, dass dieser das Recht gewährt wird, das Vertragsverhältnis durch Erklärung einer Kündigung vor Ablauf der Vertragsdauer vollständig zu beenden, mit der Folge, dass für den Zeitraum ab Ausspruch der Kündigung auch ein Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht mehr besteht. Denn ein solcher Anspruch bestünde auch nach Ablauf einer von vorneherein vereinbarten zulässigen kürzeren Laufzeit nicht. Die Kündigung nach § 649 S. 1 BGB ist hingegen nicht geeignet, die vertraglich vorgesehene, den Besteller unangemessen benachteiligende Laufzeit zu verkürzen, da sie zwar zu einem Freiwerden beider Parteien von ihren ursprünglichen Leistungspflichten führt, der Zahlungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB sich jedoch nach der durch die Kündigung nicht verkürzten Vertragslaufzeit bemisst (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2010 - 10 S 8/10 -, juris).
24 
Ob daher der Beklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 309, Rn. 95) ein Kündigungsrecht sui generis einzuräumen ist oder ob sich dieses aus § 621 BGB analog herleitet bzw. sich, wie vom Amtsgericht angenommen, in seinen Rechtsfolgen nach dem Rechtsgedanken des § 628 BGB bestimmt, kann dabei dahinstehen. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.09.2014 und somit nach Fertigstellung und Auslieferung der zweiten Auflage 2014 aber deutlich vor Beginn der Erstellung der dritten Auflage 2015 gekündigt. Die Kündigung erfolgte unter Beachtung der Frist des § 621 Nr. 4 BGB. Auch nach dem Rechtsgedanken des § 628 BGB kann die Klägerin keine Vergütung mehr für die dritte Auflage 2015 verlangen.
25 
Daher ist unerheblich, dass sich die Ausführungen der Klägerin zu den von ihr ersparten Aufwendungen im Sinne von § 649 S. 2 BGB auf den Zeitpunkt 15.04.2015 beziehen (AS I 77), die Beklagte tatsächlich aber bereits mit Schreiben vom 01.09.2014 (AS I 87) gekündigt hatte und dass die Klägerin ihre anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten nicht darlegt.
III.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.Die Frage, wonach sich bestimmt, ob eine Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB darstellt, ist ebenso höchstrichterlich geklärt wie die Frage, welche Kriterien im Rahmen der danach gebotenen umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall zu berücksichtigen sind (s. z. B. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 16 ff., juris). Diese Kriterien wurden der Entscheidung zugrunde gelegt.
28 
Zwar hat der BGH sich bislang nicht zum konkreten Fall der Laufzeiten von Verträgen über Geschäftsempfehlungen auf Notruftafeln geäußert (im Urteil vom 17.05.1982 - VII ZR 316/81 -, juris, ging es um den Verstoß einer fünfjährige Laufzeit eines Vertrages über Geschäftsempfehlungen auf Telefonnotrufaufklebern gegen § 11 Nr. 12 AGBG, weil der Besteller kein Kaufmann war). Es ist aber nicht ersichtlich, dass insoweit andere Grundsätze gelten sollten. Zudem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die konkrete Frage über den Einzelfall hinaus von grundlegender Bedeutung wäre. Von den beiden Entscheidungen der Berufungskammern des Landgerichts Freiburg (Az. 9 S 56/14 und 3 S 173/14) abweichende Entscheidungen, in denen sich die Instanzrechtsprechung mit der Wirksamkeit von Laufzeitklauseln in Verträgen über Notruftafeln zu befassen gehabt hätte, sind nicht bekannt und werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass AGB in der von ihr verwendeten Fassung bei Notruftafeln in einer so hohen Anzahl von Fällen verwendet würden (oder zu Rechtsstreitigkeiten geführt hätten), dass schon deshalb eine grundsätzliche Bedeutung bestünde.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17/12/2002 00:00

Berichtigt durch Beschluß vom 21. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 220/01 Verkündet am: 17. Dezember 2002 Wermes Justizhaupt
published on 08/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 111/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 11/02/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.07.2014, Az. 8 HK O 27384/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urte
published on 10/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 2.7.2014, Az. 4 C 2447/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig
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Annotations

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.