Landgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 3 S 79/16
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 22.03.2016, Az. 1 C 229/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.394,68 EUR festgesetzt.
Gründe
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 3 S 79/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 3 S 79/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 3 S 79/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Klageerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeändert : Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß mit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P. B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Übersendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht entschieden , ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde. Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des Vertrages unter anderem:
"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebühren.
Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt.
Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen , soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."
In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort "zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Vertragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift übersandt wurde.
In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf zuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet wurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999 in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die Kündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsvertrages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Beklagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitregelung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für berechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz- liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Laufzeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.
1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen, die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht beanstandet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die in der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertrages nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte Kaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam seien (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Laufzeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in Nr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9 AGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Abschluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen werde. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für den Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erforderlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an längerfristigen Verträgen.
b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar, weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwendung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten Sachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel (BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).
bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhält , ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; andererseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-
mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechenden Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene Laufzeitenregelung unwirksam ist.
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar (BGHZ 147, 279, 282; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114; 106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ulmer /Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen, daß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände
bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Unangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu bejahen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO).
Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, sondern käuflich erwoben hat.
Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegenwärtigen , sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf geschlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den Wartungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Beklagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den Wartungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die Beklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und modernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklagten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-
zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden Vertrag zu schließen.
Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzulässige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat. Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhaltekosten des bindenden Teils gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 10.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanlage trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.
Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der Klägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-
partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen Bindung ausgleichen könnte.
Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von 10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des Wartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen - eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.
Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die Beklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Möglichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertragspartner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Klägerin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen verbundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.
3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung , vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf BESCHLUSS X ZR 220/01 vom 21. Januar 2003 in dem Rechtsstreit den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen eines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Feststellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Klageerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeändert : Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß mit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P. B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Übersendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht entschieden , ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde. Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des Vertrages unter anderem:
"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebühren.
Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt.
Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen , soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."
In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort "zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Vertragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift übersandt wurde.
In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf zuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet wurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999 in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die Kündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsvertrages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Beklagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitregelung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für berechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz- liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Laufzeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.
1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen, die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht beanstandet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die in der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertrages nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte Kaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam seien (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Laufzeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in Nr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9 AGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Abschluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen werde. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für den Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erforderlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an längerfristigen Verträgen.
b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar, weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwendung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten Sachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel (BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).
bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhält , ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; andererseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-
mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechenden Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene Laufzeitenregelung unwirksam ist.
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar (BGHZ 147, 279, 282; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114; 106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ulmer /Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen, daß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände
bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Unangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu bejahen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO).
Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, sondern käuflich erwoben hat.
Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegenwärtigen , sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf geschlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den Wartungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Beklagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den Wartungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die Beklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und modernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklagten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-
zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden Vertrag zu schließen.
Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzulässige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat. Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhaltekosten des bindenden Teils gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 10.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanlage trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.
Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der Klägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-
partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen Bindung ausgleichen könnte.
Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von 10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des Wartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen - eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.
Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die Beklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Möglichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertragspartner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Klägerin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen verbundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.
3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung , vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf BESCHLUSS X ZR 220/01 vom 21. Januar 2003 in dem Rechtsstreit den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen eines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Feststellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
2. einmalige Aufschaltgebühr,
die mit Abnahme der gelieferten Überwachungsanlage fällig ist in Höhe von (handschriftlich:) 450,00 Euro
zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer von zur Zeit (handschriftlich:) 19% ...
1. ...
„§ 16 Kündigung
- der Vertragspartner für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der monatlichen Servicegebühr ... in Verzug ist ...
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.589,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit 22.01.2013 zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Klageerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeändert : Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß mit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P. B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Übersendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht entschieden , ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde. Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des Vertrages unter anderem:
"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebühren.
Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt.
Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen , soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."
In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort "zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Vertragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift übersandt wurde.
In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf zuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet wurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999 in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die Kündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsvertrages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Beklagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitregelung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für berechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz- liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Laufzeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.
1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen, die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht beanstandet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die in der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertrages nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte Kaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam seien (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Laufzeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in Nr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9 AGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Abschluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen werde. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für den Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erforderlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an längerfristigen Verträgen.
b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar, weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwendung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten Sachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel (BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).
bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhält , ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; andererseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-
mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechenden Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene Laufzeitenregelung unwirksam ist.
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar (BGHZ 147, 279, 282; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114; 106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ulmer /Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen, daß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände
bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Unangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu bejahen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO).
Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, sondern käuflich erwoben hat.
Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegenwärtigen , sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf geschlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den Wartungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Beklagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den Wartungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die Beklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und modernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklagten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-
zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden Vertrag zu schließen.
Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzulässige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat. Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhaltekosten des bindenden Teils gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 10.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanlage trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.
Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der Klägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-
partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen Bindung ausgleichen könnte.
Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von 10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des Wartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen - eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.
Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die Beklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Möglichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertragspartner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Klägerin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen verbundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.
3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung , vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf BESCHLUSS X ZR 220/01 vom 21. Januar 2003 in dem Rechtsstreit den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen eines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Feststellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
2. einmalige Aufschaltgebühr,
die mit Abnahme der gelieferten Überwachungsanlage fällig ist in Höhe von (handschriftlich:) 450,00 Euro
zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer von zur Zeit (handschriftlich:) 19% ...
1. ...
„§ 16 Kündigung
- der Vertragspartner für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der monatlichen Servicegebühr ... in Verzug ist ...
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.589,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit 22.01.2013 zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 2.7.2014, Az. 4 C 2447/13, wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 892,50 Euro
Gründe
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
|
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Klageerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeändert : Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß mit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P. B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Übersendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht entschieden , ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde. Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des Vertrages unter anderem:
"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebühren.
Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt.
Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen , soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."
In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort "zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Vertragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift übersandt wurde.
In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf zuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet wurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999 in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die Kündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsvertrages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Beklagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitregelung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für berechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz- liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Laufzeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.
1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen, die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht beanstandet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die in der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertrages nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte Kaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam seien (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Laufzeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in Nr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9 AGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Abschluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen werde. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für den Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erforderlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an längerfristigen Verträgen.
b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar, weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwendung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten Sachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel (BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).
bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhält , ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; andererseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-
mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechenden Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene Laufzeitenregelung unwirksam ist.
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar (BGHZ 147, 279, 282; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114; 106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ulmer /Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen, daß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände
bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Unangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu bejahen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO).
Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, sondern käuflich erwoben hat.
Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegenwärtigen , sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf geschlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den Wartungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Beklagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den Wartungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die Beklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und modernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklagten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-
zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden Vertrag zu schließen.
Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzulässige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat. Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhaltekosten des bindenden Teils gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 10.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanlage trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.
Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der Klägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-
partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen Bindung ausgleichen könnte.
Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von 10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des Wartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen - eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.
Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die Beklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Möglichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertragspartner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Klägerin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen verbundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.
3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung , vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf BESCHLUSS X ZR 220/01 vom 21. Januar 2003 in dem Rechtsstreit den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen eines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Feststellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf