Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 24. Nov. 2014 - 1 T 288/14

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2014:1124.1T288.14.0A
24.11.2014

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Er war vom 23.01.1986 bis zu deren Tod am 14.07.2013 mit der Erblasserin verheiratet, die als Zahnarzthelferin in einer anderen Praxis beschäftigt war. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand; die Ehe war kinderlos geblieben. Die Erblasserin hat zwei Geschwister, die Schwester P.V. und den Bruder R.B. Von den Eltern der Erblasserin lebt noch deren Mutter, G.B. Ein Testament ist nach eidesstattlicher Versicherung des Antragsstellers nicht vorhanden. Ein Erbschein ist bislang nicht beantragt und auch nicht erteilt. Der Antragssteller ging irrtümlich - ebenso wie die übrigen Angehörigen der Erblasserin - davon aus, er sei Alleinerbe geworden.

2

Die Erblasserin hatte bei ihrer Schwester P.V. und deren Ehemann A.V. zu Lebzeiten Darlehen aufgenommen.

3

Nach dem Tod der Erblasserin wurde der Antragsteller von der Schwester der Erblasserin und deren Ehemann als vermeintlicher Alleinerbe auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 59.250 € in Anspruch genommen. Der Prozess wird vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) unter dem Aktenzeichen 5 O 31/14 geführt. Das Verfahren ist im Hinblick auf die hier anhängige Beschwerde zum Ruhen gebracht worden.

4

Der Antragsteller hat mit Erklärung vom 08.09.2014 seine Haftung auf den Nachlass beschränkt.

5

Die Schwester sowie die Mutter der Erblasserin haben am 11.09.2014 vor dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Speyer die Erbschaft ausgeschlagen.

6

Der Antragsteller hat vorgetragen,
die Erblasserin habe die Darlehen ohne sein Wissen und ohne seine Billigung aufgenommen, da sie alle finanziellen Angelegenheiten geregelt habe, Er habe auch erst nach ihrem Tode Belege gefunden, wonach sie Schmuck zum Preis von ca. 110.000 € gekauft habe. Über dessen Verbleib wisse er nichts, außer, dass die Erblasserin im Mai 2013, als sie bereits schwer erkrankt war, den Sohn ihres Bruders habe, den Schmuckkoffer aus Krokoleder abzuholen und diesen ihrer Schwester, der Miterbin P.V., zu übergeben. Er sei von dem Tod seiner Ehefrau so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass er seine Praxis habe schließen müssen. Im Interesse des Andenkens seiner Frau habe er mit deren Angehörigen eine vergleichsweise Regelung treffen wollen; dies sei allerdings nicht möglich gewesen. Er beantrage daher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

7

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 30.09.2014 mangels Vorlage eines Erbscheines zurückgewiesen.

8

Gegen diesen am 09.10.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 21.10.2014.

9

Der Antragsteller trägt vor,
er sei in jedem Fall Erbe geworden. Dies ergebe sich daraus, dass ein Testament nicht vorliege und er gesetzlicher Erbe sei. Lediglich die Miterben stünden noch nicht fest, da dies auch wegen der Ausschlagung unklar sei. Als Erben kämen noch der Sohn der P.V., der Bruder R.B. sowie dessen zwei Söhne J. und T.B. in Betracht. Der Nachlass sei überschuldet.

10

Diesen Vortrag hat der Antragsteller am 23.10.2014 an Eides Statt versichert und die Protokolle über die Ausschlagungserklärungen der Schwester und Mutter der Erblasserin vorgelegt.

11

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 24.10.2014 der Kammer vorgelegt.

12

Mit Beschluss vom 10.11.2014 ist das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen worden.

II.

13

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Insolvenzeröffnung ist gemäß §§ 6, 34 Abs. 1 InsO statthaft sowie gemäß § 569 ZPO form- und fristgemäß eingelegt. Der Antragsteller ist beschwerdeberechtigt.

14

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht als zurückgewiesen, da die Erbfolge nach der Erblasserin derzeit ungeklärt und der Antragssteller keinen Erbschein vorgelegt hat. Zur Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens wären hier umfangreiche weitere Ermittlungen hinsichtlich der übrigen Miterben erforderlich, die grundsätzlich seitens des Nachlassgerichts zu erfolgen haben.

15

Die Kammer erachtet daher, ebenso wie das Amtsgericht, die Vorlage eines Erbscheins als erforderlich. Soweit der Antragsteller diesen nicht zeitnah erlangen kann, kann er gemäß §§ 1960 ff BGB vor dem Nachlassgericht als sachnäherem Gericht die hier statthaften Behelfe der Nachlasssicherung oder der Nachlasspflegschaft beantragen.

16

3. Der Antragsteller ist, was er auch glaubhaft gemacht hat, zumindest Miterbe nach gesetzlicher Erbfolge zu 3/4, sofern kein Testament mehr aufgefunden wird. Nach dem Wortlaut des § 317 Abs. 1 InsO ist er damit grundsätzlich antragsberechtigt.

17

Die Ehefrau war Miteigentümerin zu 1/2 am gemeinsamen Einfamilienhaus, das beim Erwerb einen Verkehrswert von 561.000 DM hatte. Das Haus ist mit Grundschulden von 360.000 € belastet, die voll valutiert sind. Nach Vortrag des Antragstellers herrscht Renovierungsstau, so dass der Verkehrswert die Belastung nicht erreicht. Der Koffer mit wertvollem Schmuck ist zu Lebzeiten der Erblasserin an die Schwester übergeben worden; weiteren Schmuck hat der Antragssteller nicht vorgefunden. Das Fahrzeug der Erblasserin hat wohl einen Wert zwischen 3.000 € und 4.000 €. Auf dem Girokonto waren 7.178,59 € vorhanden, von dem Beerdigungskosten in Höhe von 4.244 € abgegangen sind. Gegen den Antragsteller als vermeintlichen Alleinerben Werden aktuell 59.250 € eingeklagt, weshalb eine Überschuldung glaubhaft gemacht ist.

18

4. Im vorliegenden Fall erachtet die Kammer, ebenso das Insolvenzgericht, zur Zulässigkeit des Antrags die Vorlage eines Erbscheins als erforderlich.

19

4.1 Teilweise wird vertreten, zur Zulässigkeit des Antrags nach S 317 InsO sei die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich (Münch-Komm. zur InsO/Siegmann, 3. Aufl. 2014, § 317 Rn 2). Gegen das Erfordernis einer Vorlage des Erbscheins spricht hier, dass der Erblasser, so lange kein Testament aufgefunden ist, nach gesetzlicher Erbfolge Miterbe ist. Auch ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift S 317 InsO nicht, dass hier ein Erbschein vorgelegt werden muss.

20

4.2 Nach anderer Auffassung obliegt im Vorprüfungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung der Nachweis der Erbenstellung dem Antragsteller. Eine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts besteht insoweit nicht, weshalb zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins für erforderlich gehalten wird (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Böhm, 4. Aufl. 2012, S 317 InsO Rn 2; LG Köln, ZInsO 2003, 720; Uhlenbruck, InsO-Komm., 13. Aufl., Lüer, S 317 Rn 2;).

21

Seitens des Bundesgerichtshofs ist diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen worden (BGH, ZEV, S. 544).

22

4.3 Die Kammer erachtet im vorliegenden Verfahren die Vorlage eines Erbscheins für erforderlich. Die Erbfolge nach der Erblasserin ist derzeit ungeklärt und lässt sich auch nicht mit einfachen Mitteln klären.

23

Bei dem Nachlassinsolvenzantrag nur eines Miterben gem. S 317 InsO sind seitens des Insolvenzgerichts auch die anderen Miterben zu hören und zu beteiligen.

24

Im vorliegenden Fall wäre das Insolvenzgericht gehalten, hier umfangreiche Ermittlungen zur Erbenstellung der möglichen Beteiligten anzustellen, die üblicherweise durch das sachnähere Nachlassgericht in einer anderen Verfahrensart oder in der Zivilgerichtsbarkeit zu klären sind. Zu klären ist hier die Wirksamkeit der Ausschlagung und das etwaige Nachrücken von Abkömmlingen, die dann möglicherweise ihrerseits die Erbschaft ausschlagen würden. Zwar besteht gemäß § 10 InsO auch die Möglichkeit, von einer Anhörung ausnahmsweise abzusehen. Dies setzt aber voraus, die Anzuhörenden zumindest bekannt sind, Hier müssen die Beteiligten erst ermittelt werden.

25

Gemäß §§ 1371, 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Antragsteller Miterbe zu 3/4, soweit ein Testament nicht aufgefunden wird.

26

Die Mutter der Erblasserin als überlebendes Elternteil ist nach S 1925 Abs. 1, Abs. 2 BGB als Erbin zweiter Ordnung deshalb grundsätzlich Miterbin zu 1/4. Diese hat aber mit Erklärung vom 11.09.2014 die Erbschaft ausgeschlagen, was bei Wirksamkeit der Ausschlagung dazu führen würde, dass gem. § 1953 BGB ihre Kinder, die Geschwister der Erblasserin P.V. und R.B. Miterben zu 1/8 wären.

27

Die Schwester P.V. hat mit Erklärung vom 11.09.2014 ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen. Bei Wirksamkeit der Ausschlagung wäre daher ihr Sohn M. Miterbe zu 1/8. Der Bruder, der ebenfalls zwei Söhne hat, hat sich bislang nicht geäußert.

28

Die Wirksamkeit dieser Ausschlagungen ist nach Auffassung der Kammer zweifelhaft und erfordert weitere Aufklärung.

29

Die Ausschlagung kann nach § 1944 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur binnen sechs Wochen erfolgen. Der Erbfall ist am 14.07.2013 eingetreten, die Erklärungen sind am 11.09.2014 abgegeben, über ein Jahr seit dem Anfall der Erbschaft. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Dies ist wiederum schwierig zu beurteilen. Grundsätzlich ist positive Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund erforderlich gemäß § 1942 Abs. 2 BGB. Dass hier die Ausschlagenden keine Kenntnis vom Erbfall hatten, ist abwegig, da es sich um Mutter und Schwester handelte.

30

Bei dem Berufungsgrund gesetzliche Erbfolge, wie im vorliegenden Fall, muss sich die Kenntnis auf die Verwandtschaft erstrecken (Münch-Komm. zum BGB/Leipold, 6. Auf., § 1944 Rn 9). Auch das ist hier unproblematisch; die Beteiligten waren lediglich im Rechtsirrtum. Im Übrigen war die Schwester, wie sich aus der Klageschrift vom 03.06.2014 in dem Prozess vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) Az.: 5 O 31/14 ergibt, anwaltlich vertreten. Es wäre deshalb zu prüfen, inwieweit ein Rechtsirrtum vorliegt und wie dieser zugerechnet wird.

31

Hierzu sind nach Auffassung der Kammer weitergehende Ermittlungen nötig, die richtigerweise durch das sachnähere Nachlassgericht im Erbscheinverfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nach den Vorschriften des FamFG und nicht durch das Insolvenzgericht zu führen sind. Die Kammer erachtet daher, ebenfalls wie das Insolvenzgericht, die Vorlage des Erbscheins für erforderlich.

32

5. Der Erbschein gibt Auskunft über das Erbrecht und, wenn mehrere Erben vorhanden sind, über die Höhe der Erbquote und entfaltet im Rechtsverkehr umfassende Wirkungen, § 2365 BGB.

33

Die Vorlage eines Erbscheins ist auch gegenüber anderen Behörden, Ämtern und Gerichtsbarkeiten teilweise zwingend erforderlich. Dies gilt gegenüber dem Grundbuchamt gemäß S 35 GBO und dem Handelsregister gemäß S 12 Abs. 1 S 3 HGB. Gegenüber Steuer- und Finanzbehörden sowie anderen Gerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Betreuungs- und Familiengerichts gilt ebenfalls eine Bindungs- bzw. gesetzliche Vermutungswirkung des Erbscheins.

34

Dies muss nach Auffassung der Kammer bei einem Insolvenzantrag zumindest dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall die gesetzliche Erbfolge durch zweifelhafte Ausschlagungen unsicher ist und durch den bereits eingeleiteten Prozess eine streitige Auseinandersetzung zu erwarten ist, da das Insolvenzgericht nicht die Aufgabe hat, die Erbenstellung zu klären (Staudinger/Herzog, BGB - Neubearbeitung 2010, § 2365 BGB, Rn 42).

35

Der Antragssteller wird durch das Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins auch nicht rechtlos gestellt.

36

Die Kammer verkennt nicht, dass die Erteilung eines Erbscheins bei zweifelhafter Erbfolge, die wie hier z.B. durch unsichere Ausschlagungen bedingt ist, längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Nachlass muss auch gesichert werden, ebenso müssen Verbindlichkeiten bedient werden. Der Antragsteller hat im Prozess vor dem Landgericht seine Haftung schon auf den Nachlass beschränkt. Um den Nachlass bei unsicherer Erbfolge zu sichern, sieht das Gesetz die Nachlasspflegschaft vor, die bei den Amtsgerichten als Nachlassgerichten beantragt werden kann. Der Erbe und Antragsteller hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachlasssicherung und Bestellung eines durch Nachlasspflegers zu stellen, §§ 1960, 1961 BGB.

37

Gemäß § 1960 BGB besteht hier ein Bedürfnis an der Nachlasssicherung bis zur Annahme der Erbschaft. Die ungewisse Annahme der Erbschaft ergibt sich hier schon daraus, dass der Lauf der Ausschlagungsfrist oder die Wirksamkeit der Ausschlagung zweifelhaft sind (Münch-Komm. zum BGB/Leipold, § 1960 Rn 9; BGH ZEV 2011, S. 544; Palandt/Weidlich, Komm. zum BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn 7). Damit kann der Antragssteller den Nachlass sichern lassen und durch das Nachlassgericht als primär zuständigem Gericht die Erbfolge klären lassen.

38

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

39

6. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts zugelassen gem. S 4 InsO i.V.m. 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Es ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob bei Antragsstellung gem. § 317 InsO die Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist.

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Landgericht Arnsberg Urteil, 15. März 2016 - 5 O 31/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamts

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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen Schaden und den weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der Behandlung vom 20.05.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2028,36 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Gegenstandswert von 101.000 € der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.


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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.