Landgericht Flensburg Urteil, 08. Feb. 2011 - 1 S 26/10

ECLI:ECLI:DE:LGFLENS:2011:0208.1S26.10.0A
bei uns veröffentlicht am08.02.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 22.02.2010, Az.: 2 C 682/08, wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von 2.470,83 €

zurückgewiesen.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein Bestattungsunternehmer, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Bestattungskosten in Höhe von 2.470,83 €. Die Beklagte ist die Witwe des am 31.10.2006 durch Suizid verstorbenen K. M., von dem sie seit dem 01.09.2005 getrennt lebte. Der Verstorbene hat aus einer vorangegangenen Ehe noch zwei Töchter und er hatte aus dieser Ehe noch einen Sohn, der nach seinem Tod ebenfalls Selbstmord beging. Nachlass ist nicht vorhanden. Der Verstorbene hat kein Testament hinterlassen, erbrechtliche Vorgänge beim Nachlassgericht des Amtsgerichts H. gibt es nicht.

2

Zu Lebzeiten bestand keine Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber dem Verstorbenen in Anbetracht eines eigenen monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 805,29 € und einer eigenen Unterhaltspflicht gegenüber ihrem am 08.07.1995 geborenen Sohn A.. Auch die beiden noch lebenden Kinder des Verstorbenen sind nicht leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts.

3

Nach einem ersten Kontakt des Sohnes des Verstorbenen mit dem Kläger und der Überführung des Verstorbenen in die Halle des Klägers suchten infolge des zwischenzeitlichen Todes des Sohnes die Beklagte und die Tochter N. N. des Verstorbenen den Kläger auf. Ob sich die Beklagte an dem Gespräch über eine mögliche Bestattung beteiligte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig erklärten jedoch sowohl die N. N. als auch die Beklagte zu einer Kostentragung einer Bestattung nicht in der Lage zu sein. Der Mitarbeiter des Klägers P. verwies auf die Möglichkeit nach § 74 SGB XII, wonach ein Bestattungspflichtiger berechtigt ist, Mittel für eine Sozialbestattung vom Sozialamt zu erhalten, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kostentragung nicht zumutbar ist. Die Gespräche über eine Bestattung blieben letztlich ohne Ergebnis, der Kläger erwartete, dass er von der Beklagten oder der N. N. über eine Kostenübernahme durch das Sozialamt informiert werde. Als dies nicht geschah, unterschrieb die N. N. jedenfalls eine Vollmacht zur Einäscherung des Verstorbenen, ohne dass sie sich damit verpflichten wollte, auch für die Kosten einzutreten, zumal sie die Beklagte hierfür eher in der Pflicht sah. Der Kläger führte eine Einäscherung und Bestattung durch. Ein entsprechender Kostenvoranschlag ist beim Kreis Nordfriesland eingereicht worden. Die Kosten über 2.470,83 € machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2006 geltend. Die Beklagte stellte insoweit beim Sozialamt einen Antrag nach § 74 SGB XII, eine Kostenübernahme durch das Sozialzentrum erfolgte indessen nicht. Nach Widerspruch der Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid erging ein Widerspruchsbescheid des Kreises N. vom 19.05.2008. In dessen Sachverhalt heißt es, die Beklagte habe zwar Nachweise geführt, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten einer Bestattung aufzubringen; sie sei jedoch ihren Mitwirkungspflichten auf Nachweis auch einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Töchter des Verstorbenen nicht nachgekommen. Insoweit ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig zum Aktenzeichen S 11 SO 141/08 rechtshängig, das bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ausgesetzt ist.

4

Der Kläger hat vorgetragen:

5

Die Beklagte sei gemäß §§ 13, 2 Nr.12 a Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein als Ehefrau des Verstorbenen in erster Linie bestattungspflichtig gewesen. Eine Durchführung der Sozialbestattung sei zur Verhinderung einer Zwangsbeisetzung durch die Gemeinde, bei der die Einäscherung des Verstorbenen ohne Feier und mit anonymer Beisetzung erfolgt wäre, notwendig gewesen. Deshalb habe die Durchführung einer Sozialbestattung auch dem Wunsch der Beklagten entsprochen und habe sie einen Antrag gemäß § 74 SGB XII beim Sozialzentrum gestellt. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Sozialamt mindestens darlehensweise und vorläufig. Sie sei ihm, dem Kläger, gegenüber persönlich haftbar, wenn sich bei einer Abweisung der Klage vor dem Sozialgericht ergebe, dass ihr persönlich im Sinne von § 74 SGB XII eine Kostenübernahme möglich sei, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, oder wenn sie sich schuldhaft um die Angelegenheit nicht gekümmert habe. Sie hafte ihm aber aus § 679 BGB völlig unabhängig davon, ob sie leistungsfähig sei oder nicht. Dies sei lediglich eine Frage der Zwangsvollstreckung. Denn er, der Kläger, sei für sie als Bestattungspflichtige tätig geworden und die Durchführung der Bestattung habe im öffentlichen Interesse gelegen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.470,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21.03.2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat behauptet:

11

Zum Zeitpunkt des Todes des K. M. sei ein von ihm angestrengtes Scheidungsverfahren anhängig gewesen.

12

Nach dem Gespräch mit dem Mitarbeiter P. seien sie und die Tochter N. N. in das Sozialzentrum in H. gegangen und hätten dort die Auskunft erhalten, dass das Sozialzentrum für die Bestattung nichts leisten werde. Sie habe die Angelegenheit zunächst auf sich beruhen lassen und erst, als sie von dem Kläger in Anspruch genommen worden sei, den Antrag nach § 74 SGB XII gestellt.

13

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:

14

Ein Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus Vertrag, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eine Einigung an der offengelegten Zahlungsunfähigkeit der Beklagten und der N. N. gescheitert sei. Die Bestattung sei ohne Auftrag erfolgt, weder durch die Beklagte noch durch die Ordnungsbehörde.

15

Der Kläger habe weiter keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 679, 683 BGB. Denn jedenfalls sei nach dem Ergebnis der geführten Gespräche auch ihm deutlich geworden, dass ohne gesicherte Zahlungsfähigkeit gerade kein Auftrag erteilt und keine Bestattung habe durchgeführt werden sollen. Wenn er gleichwohl die Bestattung eigenmächtig vorgenommen habe, habe er dabei gegen den erkennbar gewordenen Willen der Beklagten und gegen ihr Interesse gehandelt. Das Handeln habe auch nicht im öffentlichen Interesse gelegen, weil insoweit nach dem Schleswig-Holsteinischen Bestattungsgesetz die Gemeinde verantwortlich sei. Ob die Beklagte gegenüber der Gemeinde zu einer Kostenerstattung verpflichtet gewesen wäre, müsse hier nicht entschieden werden.

16

Schließlich bestehe kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 ff. BGB. Bei unterstellter Bestattungspflicht der Beklagten liege aufgrund des eigenmächtigen Eingriffs des Klägers in das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten eine aufgedrängte Bereicherung vor.

17

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Kläger geltend:

18

Das Amtsgericht habe nicht dahinstehen lassen können, ob die Bestattung des verstorbenen Ehemannes eine Pflicht der Beklagten dargestellt habe und die Erfüllung dieser Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen habe. Die Beklagte habe nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 und § 2 Nr. 12 a des Schleswig-Holsteinischen Bestattungsgesetzes einer eindeutig im öffentlichen Interesse liegenden Bestattungsverpflichtung unterlegen, die ohne das klägerischer Einschreiten nicht rechtzeitig hätte erfüllt werden können. Die Beklagte hafte deshalb aus § 679 BGB, der gerade den Fall einer Bestattung durch Dritte regele.

19

Das Amtsgericht habe auch geirrt, wenn es einen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint habe. Wäre er, der Kläger, nicht tätig geworden, hätte wegen offenkundiger Pflichtverletzung durch die Beklagte das Ordnungsamt bzw. die Gemeinde tätig werden müssen, die dann einen Regressanspruch gegen die Beklagte gehabt hätte. Durch seine Tätigkeit habe er, der Kläger, die Beklagte deshalb von einer Inanspruchnahme freigestellt und sie unmittelbar einen Vermögensvorteil erlangt. Eine Bereicherung sei auch nicht aufgedrängt, weil die Beklagte überhaupt keine andere Wahl gehabt habe, als ihren verstorbenen Ehemann zu bestatten.

20

Die Beklagte habe auch einen Anspruch jedenfalls auf eine darlehensweise Übernahme der Bestattungskosten gehabt, den sie im Wege eines einstweiligen Rechtsstreits hätte durchsetzen können. Bei der anschließenden Prüfung, ob das Darlehen zurückverlangt werden könne, wäre die zunächst darlehensweise gewährte Hilfe umgewandelt worden in einen Zuschuss nach § 74 SGB XII.

21

Der Wunsch der Beklagten sei auch dahin gegangen, dass dem verstorbenen Ehemann eine Sozialbestattung habe zukommen sollen, gerade deshalb habe sie den Antrag nach § 74 SGB XII unterschrieben. Deshalb liege letztlich sogar eine Auftragshaftung der Beklagten ihm, dem Kläger, gegenüber vor.

22

Der Kläger beantragt,

23

das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 22.02.2010 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn 2.470,83 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21.03.2008 zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

27

Die Berufung hat keinen Erfolg.

28

Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Bestattungskosten in Höhe von 2.470,83 € ausgeschlossen.

29

In dem angegriffenen Urteil, dessen Gründen die Kammer uneingeschränkt folgt, ist insbesondere zutreffend dargelegt, dass die Beklagte dem Kläger keinen Auftrag zur Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes gegeben hat. Die Klägerseite selbst hat mit Schriftsatz vom 15.03.2009 (Blatt 56 d. A.) ausgeführt, dass die Beklagte wegen des deutlichen Hinweises auf ihre fehlende Zahlungsfähigkeit keinen Vertrag zur Bestattung geschlossen hat (ebenso LG Itzehoe, Urt. v. 29.11.2001, 4 S 161/01). Die Beklagte hat nicht einmal die für die Einäscherung erforderliche Erklärung unterzeichnet, letzteres erfolgte durch die Tochter des Verstorbenen N. N..

30

Richtigerweise hat das Amtsgericht ebenso einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus den §§ 670, 677 und 683 BGB wegen des unmissverständlich entgegenstehenden Willens der Beklagten verneint.

31

Zutreffend hat das Amtsgericht schließlich einen solchen Anspruch aus § 679 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

32

Allerdings führt die Berufung zutreffend aus, dass die Vorschrift des § 679 BGB dem Gedanken des römischen Rechts entsprungen ist, dass demjenigen, der eine Leiche beigesetzt hatte, ein Anspruch gegen die Erben zustehen soll - actio funeraria - (vgl. Erdmann in Staudinger-Erdmann, Kommentar zum BGB, Buch 2, Neubearbeitung 2006, § 679 Randziffer 1).

33

Die Voraussetzung eines solchen Erstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 670, 677, 679 und 683 BGB in Verbindung mit den §§ 1922, 1968 BGB werden indessen trotz gerichtlicher Hinweise mit prozessleitender Verfügung vom 20.01.2009 (Blatt 26 d. A.) nicht dargelegt. Der Kläger trägt ausdrücklich vor, dass ein Testament des Verstorbenen nicht vorliegt und zwei Kinder des Verstorbenen vorhanden sind. Deshalb scheidet es aus, dass die Beklagte entgegen der gesetzlichen Regelung (§§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) Alleinerbin geworden ist und kommt es nicht darauf an, ob ein Erbrecht der Beklagten wegen einer von ihrem verstorbenen Mann angestrengten Scheidung gemäß § 1933 BGB gänzlich ausgeschlossen war.

34

Ebenso wenig hat der Kläger trotz eines weiteren gerichtlichen Hinweises mit prozessleitender Verfügung vom 19.02.2009 (Blatt 31 I d. A.) eine mögliche Haftung der Beklagten als Unterhaltsverpflichtete gemäß den §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 683 BGB dargelegt. Die Beklagte war unstreitig wegen ihres geringen Einkommens von etwa 800 Euro monatlich, das unterhalb des Selbstbehalts gegenüber dem verstorbenen Ehemann lag, diesem gegenüber nicht im Sinne § 1600 BGB unterhaltspflichtig.

35

Ein Anspruch aus § 679 BGB ergibt sich ferner nicht aus der vom Kläger angenommenen Bestattungspflicht der Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 a des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein. Denn die öffentlich-rechtliche, vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehende Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, beruht auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund. Sie wird von im Zivilrecht vorhandenen Beziehungen nicht berührt, wie auch die zivilrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung sowie darüber, wer die Kosten für die Beerdigung zu tragen hat, keine rechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen beinhalten (VG Köln, Urteil vom 20.03.2009 - 27 K 2642/08, zit. bei Beck RS 2009, 33426 und Urteil vom selben Tage - 27 K 183/08, zit. bei Beck RS 2009, 33255, jeweils m. w. N.; vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs - und Bestattungsrechts, 2000, S. 117; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 2008, Rdnr. 15 und 24). Deshalb bestimmt § 27 Abs. 2 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein ausdrücklich, dass die gemeindlichen Aufgaben im Rahmen einer Ersatzbestattung als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, bei denen die Gemeinden nach pflichtgemäßen Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen treffen und darum hat nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde entsprechend den §§ 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes für eine Bestattung zu sorgen. Daraus ergibt sich, dass es zum einen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein allein Sache der für den Sterbe- und Auffindungsort zuständigen Gemeinde ist, im Wege der öffentlich-rechtlichen Ersatzvornahme eine Bestattung vorzunehmen, wenn es die Bestattungspflichtigen nicht tun und dass zum anderen anschließend nur durch Verwaltungsakt die Haftung bestattungspflichtiger Hinterbliebener geltend gemacht werden kann. Diese Pflicht zur Kostentragung kann auch deshalb erst und nur durch einen gemeindlichen Leistungsbescheid festgesetzt werden, weil die Gemeinde nicht allein die Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bestattungspflichtigkeit als Hinterbliebene gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 12 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein zu prüfen, sondern auch zu beachten hat, dass der kostengünstigste Bestatter beauftragt wird (vgl. Widmann, Der Bestattungsvertrag, 4. Aufl., 2003,S. 75 ff) und zu berücksichtigen hat, ob eine Kostentragung im Hinblick auf eine fehlende Leistungsfähigkeit und die Vorschrift des § 74 XII SGB, oder aus besonderen Gründen des Vollstreckungsrechts nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 23/08 R, FamRZ 2010, 292; OVG Münster, Urteil vom 30.07.2009, Az.: 19 A 448/07, FamRZ 2010, 681; VG Köln, Urt. v. 20.03.2007, 27 K 5617/07, zit. bei Beck RS 2009, 33427; VG Halle, Urt. v. 20.11. 2009, 4 A 318/09, zit. bei Beck RS 2010, 47207; ähnlich LG Bonn, Urteil vom 12.08.2009, Az.: 5 S 43/09, MDR 2009, 1347, das eine Zahlung vom Konto des Erblassers an die Stadt, die nach dem Nordrhein-Westfälischen Bestattungsgesetz tätig geworden war, als nicht berechtigt sogar gegenüber den -noch unbekannten- Erben ansah, solange die Kosten nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt waren; vgl. Schellhorn/Schellhorn/Holm, SGB XII, 17. Aufl., 2006, Rdnr. 10 - 12; Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 34 - 36).

36

Dass ein Bestattungsunternehmen nicht einfach durch eine weder mit dem Bestattungspflichtigen noch der Gemeinde abgesprochenen Bestattung diese gemeindliche Entschließung ersetzen und vermutete Bestattungspflichtige dann zivilrechtlich unbeschränkt auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen kann, zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn die Beklagte macht geltend, wegen eines Scheidungsverfahrens nicht bestattungspflichtig gewesen zu sein und der Kläger selbst trägt vor, dass die Beklagte und die Kinder des Verstorbenen nicht leistungsfähig gewesen und ihnen die Bestattungskosten deshalb nicht zumutbar gewesen seien. Gerade bei fehlender Leistungsfähigkeit kann nicht ein zivilrechtlicher uneingeschränkter Titel herbeigeführt werden, der allenfalls im Vollstreckungsverfahren für den Gläubiger nicht durchsetzbar ist, wie es die Klägerseite annimmt. Dass ein Bestatter weder von dem "Auftraggeber" der von vornherein auf seine Vermögenslosigkeit hingewiesen hat, noch von der Gemeinde für seine Leistung eine Vergütung erhält, ist wegen seiner Eigenmächtigkeit gerade kein "zutiefst ungerechtes Ergebnis", das allerdings dem geltenden Gesetz entspreche, wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Monographie annimmt (Widmann, a.a.O., 2003, S. 61 f und 78 f).

37

Geht man davon aus, dass es nicht der öffentlichen Verwaltung vorbehalten ist, eine Bestattungspflicht festzustellen und durchzusetzen, müsste deshalb jedenfalls bei einer offensichtlich fehlenden Leistungsfähigkeit wie der der Beklagten eine Bestattungspflichtigkeit und damit eine Pflicht i. S. d. § 679 BGB, die ein Dritter übernehmen kann, verneint werden.

38

Schließlich scheidet auch ein (teilweiser) Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der angefallenen Beerdigungskosten jedenfalls im Umfang des unbedingt Notwendigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Denn die Beklagte hat durch die vom Kläger vorgenommene Bestattung "nichts erlangt". Der Kläger selbst geht schließlich davon aus, dass es der Beklagten gemäß § 74 SGB XII nicht zumutbar gewesen wäre, die Beerdigungskosten des verstorbenen Ehemannes zu tragen. Insoweit ist sie durch das eigenmächtige Handeln des Klägers nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

40

Die Revision ist zuzulassen, weil, soweit ersichtlich, bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach Landesrecht genau wie die zivilrechtliche Stellung als Erbe oder Unterhaltspflichtiger in den Anwendungsbereich des § 679 BGB - actio funeraria - fällt und ob und wie diese Pflicht gegebenenfalls durch die Zivilgerichte festzustellen ist. Deshalb hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weil die landesgesetzlichen Regelungen hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage ähnlich sind, erfordert auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).


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Amtsgericht Husum Urteil, 22. Feb. 2010 - 2 C 682/08

bei uns veröffentlicht am 22.02.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Bestattungskosten in Höhe von 2.470,83 €.

2

Die Beklagte ist die Witwe des am 31.10.2006 verstorbenen K. M.. Der verstorbene Ehemann der Beklagten wurde vom Kläger bestattet. Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht der Beklagten für die entstandenen Bestattungskosten.

3

Nachdem der Verstorbene in die Verstorbenenhalle des Klägers überführt worden war, suchten die Beklagte und die Tochter des Verstorbenen, die Zeugin N. N., den Kläger auf. Ob sich die Beklagte an dem Gespräch darüber, wie die Bestattung durchgeführt werden sollte, beteiligte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig erklärten jedoch sowohl die Zeugin N. als auch die Beklagte zur Kostentragung einer Bestattung nicht in der Lage zu sein. Der Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge P., verwies auf den Weg des § 74 SGB XII, wonach der Bestattungspflichtige berechtigt ist, Mittel für eine Sozialbestattung vom Sozialamt zu erhalten, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kostentragung nicht zumutbar ist. Die geführten Gespräche über die Bestattung blieben ohne Ergebnis, ein Bestattungsvertrag ist zwischen den Beteiligten, d. h. weder zwischen der Zeugin N. und dem Kläger, noch zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen, da eine Erfüllung der Zahlungspflicht offensichtlich nicht zu erwarten war. Der Kläger erwartete nach dem Gespräch, dass er von der Beklagten oder der Zeugin N. über die Kostenübernahme durch das Sozialamt informiert werde. Als dies nicht geschah und daher eine Zwangsbestattung durch die Ordnungsbehörde drohte, führte der Kläger eine Sozialbestattung aus. Ein entsprechender Kostenvoranschlag ist beim Kreis Nordfriesland eingereicht worden. Die Kosten über 2.470,83 € stellte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2006 in Rechnung. Eine Kostenübernahme durch das Sozialzentrum ist nicht erfolgt. Ein entsprechender Antrag der Beklagten gemäß § 74 SGB XII ist abgelehnt worden. Nach Widerspruch der Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig, Az: S11SO 141/08, rechtshängig, aber ausgesetzt bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits.

4

Der Kläger behauptet, die Durchführung einer Sozialbestattung entsprach dem Wunsch der Beklagten. Diese sei gemäß §§ 13, 2 Nr. 12 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein als Ehefrau des Verstorbenen primär bestattungspflichtig. Die Durchführung der Sozialbestattung sei zur Verhinderung einer Zwangsbeisetzung durch die Gemeinde, bei der die Einäscherung des Verstorbenen ohne Feier und mit anonymer Beisetzung erfolgt, notwendig gewesen. Um dies zu vermeiden und für eine Sozialbestattung Sorge zu tragen habe die Beklagte den Antrag gemäß § 74 SGB XII beim Sozialzentrum gestellt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Bestattungskosten aus den Vorschriften einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Geschäftsherrin sei die Beklagte als Bestattungsberechtigte und - verpflichtete gewesen. Der Kläger sei für die Beklagte tätig geworden und zudem habe die Durchführung der Bestattung im öffentlichen Interesse gelegen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.470,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21. März 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig.

10

Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zunächst aus abgetretenem Recht aufgrund eines behaupteten Anspruchs der Zeugin N. gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag verfolgte und im Laufe des Rechtsstreits seinen Vortrag dahingehend wechselte, dass nunmehr nur noch ein eigener Anspruch des Klägers gegen die Beklagte geltend gemacht wird, kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine zustimmungspflichtige Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO handelt, da das Gericht eine solche jedenfalls zur Vermeidung eines neuen Prozesses als sachdienlich erachtet.

11

Die Klage ist auch begründet.

12

Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.470,83 € gegen die Beklagte für die vom Kläger vorgenommene Einäscherung und Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Beklagten. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus Vertrag. Das Zustandekommen eines Bestattungsvertrages hat der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem Vorbringen des Klägers ist eine Einigung vielmehr an der offengelegten Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gescheitert. Die geführten Gespräche blieben ohne Ergebnis. Die von Klägerseite erwartete Information der Beklagten über eine Kostenübernahme durch das Sozialzentrum ist nicht erfolgt. Die Bestattung des Verstorbenen erfolgte von Klägerseite ohne Auftrag - weder durch die Beklagte noch durch die Ordnungsbehörde.

13

Der Kläger hat daneben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677 ,679, 683 BGB. Die Geschäftsführung - Durchführung der Bestattung - durch den Kläger entsprach weder dem Willen und dem Interesse der Beklagten, noch wäre ohne das Handeln des Klägers eine Pflicht der Beklagten, deren Erfüllung in öffentlichem Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden. Nach den Darlegungen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass die Vornahme einer Sozialbestattung dem Willen und dem Interesse der Beklagten entsprach. Ob dies der Wunsch der Beklagten war ist dabei unerheblich und kann dahinstehen. Denn jedenfalls war nach dem Ergebnis der geführten Gespräche auch dem Kläger deutlich geworden, dass ohne gesicherte Zahlungsfähigkeit gerade kein Auftrag erteilt und keine Bestattung durchgeführt werden sollte. Entsprechend meldete sich die Beklagte auch nicht mehr bei dem Kläger. Wenn der Kläger also - ohne Erhalt der von ihm erwarteten weiteren Anweisungen - eigenmächtig die Bestattung vornahm, handelte er dabei gegen den erkennbar gewordenen Willen der Beklagten und gegen ihr Interesse, bei bestehender Zahlungsunfähigkeit keine Kosten auslösenden Verpflichtungsgeschäfte einzugehen. Entgegen der Ansicht des Klägers lag der Geschäftsführung auch keine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zugrunde, die ohne Einschreiten des Klägers nicht rechtzeitig hätte erfüllt werden können. Dahinstehen kann, ob die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes eine Pflicht der Beklagten darstellt. Jedenfalls lag das Tätigwerden des Klägers nicht im öffentlichen Interesse. Erforderlich dafür ist, dass zur Vermeidung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dringender, konkreter öffentlicher Interessen, die Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung durch den Kläger als Geschäftsführer geboten ist und nicht die dazu nach allgemeinen Grundsätzen berufene Person oder Stelle. Nach dem Vorbringen des Klägers stand eine Nichtvornahme der Bestattung des Verstorbenen jedoch nicht zu befürchten. Der Kläger trägt vielmehr vor, dass bei Untätigbleiben etwaig vorhandener Bestattungspflichtigen, die Gemeinde - Ordnungsbehörde - gemäß § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein für die Bestattung Sorge trägt. Das und ob die Beklagte in diesem Fall gegenüber der Gemeinde zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen wäre, muss hier nicht entschieden werden. Das Tätigkeiten des Klägers lag daneben auch deshalb nicht im öffentlichen Interesse im Sinne des § 679 BGB, da die Art der Bestattungsausführung im Ermessen der Gemeinde gestanden hätte und möglicherweise durchaus kostengünstiger hätte durchgeführt werden können. Schließlich besteht auch kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB. Das Tätigwerden des Klägers führte nicht dazu, dass die Beklagte einen Vermögensvorteil erlangt hat. Es liegt - bei unterstellter Bestattungspflicht der Beklagten - aufgrund des eigenmächtigen Eingriffs des Klägers in das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten eine aufgedrängte Bereicherung vor. Entsprechend dem klägerischen Vortrag hätte die Bestattung auch kostengünstiger durchgeführt werden können. Dem Kläger war auch positiv bekannt, dass die Beklagte wirtschaftlich zur Kostentragung einer sogenannten Sozialbestattung nicht in der Lage war. Die Beklagte hätte demnach eine günstigere Bestattungsform wählen können. Die Beklagte ist daher um den vom Kläger in Rechnung gestellten Betrag nicht bereichert.

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Mangels berechtigter Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die geltend gemachten Verzugszinsen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.


Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.