Amtsgericht Husum Urteil, 22. Feb. 2010 - 2 C 682/08

ECLI:ECLI:DE:AGHUSUM:2010:0222.2C682.08.0A
bei uns veröffentlicht am22.02.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Bestattungskosten in Höhe von 2.470,83 €.

2

Die Beklagte ist die Witwe des am 31.10.2006 verstorbenen K. M.. Der verstorbene Ehemann der Beklagten wurde vom Kläger bestattet. Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht der Beklagten für die entstandenen Bestattungskosten.

3

Nachdem der Verstorbene in die Verstorbenenhalle des Klägers überführt worden war, suchten die Beklagte und die Tochter des Verstorbenen, die Zeugin N. N., den Kläger auf. Ob sich die Beklagte an dem Gespräch darüber, wie die Bestattung durchgeführt werden sollte, beteiligte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig erklärten jedoch sowohl die Zeugin N. als auch die Beklagte zur Kostentragung einer Bestattung nicht in der Lage zu sein. Der Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge P., verwies auf den Weg des § 74 SGB XII, wonach der Bestattungspflichtige berechtigt ist, Mittel für eine Sozialbestattung vom Sozialamt zu erhalten, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kostentragung nicht zumutbar ist. Die geführten Gespräche über die Bestattung blieben ohne Ergebnis, ein Bestattungsvertrag ist zwischen den Beteiligten, d. h. weder zwischen der Zeugin N. und dem Kläger, noch zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen, da eine Erfüllung der Zahlungspflicht offensichtlich nicht zu erwarten war. Der Kläger erwartete nach dem Gespräch, dass er von der Beklagten oder der Zeugin N. über die Kostenübernahme durch das Sozialamt informiert werde. Als dies nicht geschah und daher eine Zwangsbestattung durch die Ordnungsbehörde drohte, führte der Kläger eine Sozialbestattung aus. Ein entsprechender Kostenvoranschlag ist beim Kreis Nordfriesland eingereicht worden. Die Kosten über 2.470,83 € stellte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2006 in Rechnung. Eine Kostenübernahme durch das Sozialzentrum ist nicht erfolgt. Ein entsprechender Antrag der Beklagten gemäß § 74 SGB XII ist abgelehnt worden. Nach Widerspruch der Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig, Az: S11SO 141/08, rechtshängig, aber ausgesetzt bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits.

4

Der Kläger behauptet, die Durchführung einer Sozialbestattung entsprach dem Wunsch der Beklagten. Diese sei gemäß §§ 13, 2 Nr. 12 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein als Ehefrau des Verstorbenen primär bestattungspflichtig. Die Durchführung der Sozialbestattung sei zur Verhinderung einer Zwangsbeisetzung durch die Gemeinde, bei der die Einäscherung des Verstorbenen ohne Feier und mit anonymer Beisetzung erfolgt, notwendig gewesen. Um dies zu vermeiden und für eine Sozialbestattung Sorge zu tragen habe die Beklagte den Antrag gemäß § 74 SGB XII beim Sozialzentrum gestellt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Bestattungskosten aus den Vorschriften einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Geschäftsherrin sei die Beklagte als Bestattungsberechtigte und - verpflichtete gewesen. Der Kläger sei für die Beklagte tätig geworden und zudem habe die Durchführung der Bestattung im öffentlichen Interesse gelegen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.470,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21. März 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig.

10

Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zunächst aus abgetretenem Recht aufgrund eines behaupteten Anspruchs der Zeugin N. gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag verfolgte und im Laufe des Rechtsstreits seinen Vortrag dahingehend wechselte, dass nunmehr nur noch ein eigener Anspruch des Klägers gegen die Beklagte geltend gemacht wird, kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine zustimmungspflichtige Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO handelt, da das Gericht eine solche jedenfalls zur Vermeidung eines neuen Prozesses als sachdienlich erachtet.

11

Die Klage ist auch begründet.

12

Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.470,83 € gegen die Beklagte für die vom Kläger vorgenommene Einäscherung und Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Beklagten. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus Vertrag. Das Zustandekommen eines Bestattungsvertrages hat der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem Vorbringen des Klägers ist eine Einigung vielmehr an der offengelegten Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gescheitert. Die geführten Gespräche blieben ohne Ergebnis. Die von Klägerseite erwartete Information der Beklagten über eine Kostenübernahme durch das Sozialzentrum ist nicht erfolgt. Die Bestattung des Verstorbenen erfolgte von Klägerseite ohne Auftrag - weder durch die Beklagte noch durch die Ordnungsbehörde.

13

Der Kläger hat daneben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677 ,679, 683 BGB. Die Geschäftsführung - Durchführung der Bestattung - durch den Kläger entsprach weder dem Willen und dem Interesse der Beklagten, noch wäre ohne das Handeln des Klägers eine Pflicht der Beklagten, deren Erfüllung in öffentlichem Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden. Nach den Darlegungen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass die Vornahme einer Sozialbestattung dem Willen und dem Interesse der Beklagten entsprach. Ob dies der Wunsch der Beklagten war ist dabei unerheblich und kann dahinstehen. Denn jedenfalls war nach dem Ergebnis der geführten Gespräche auch dem Kläger deutlich geworden, dass ohne gesicherte Zahlungsfähigkeit gerade kein Auftrag erteilt und keine Bestattung durchgeführt werden sollte. Entsprechend meldete sich die Beklagte auch nicht mehr bei dem Kläger. Wenn der Kläger also - ohne Erhalt der von ihm erwarteten weiteren Anweisungen - eigenmächtig die Bestattung vornahm, handelte er dabei gegen den erkennbar gewordenen Willen der Beklagten und gegen ihr Interesse, bei bestehender Zahlungsunfähigkeit keine Kosten auslösenden Verpflichtungsgeschäfte einzugehen. Entgegen der Ansicht des Klägers lag der Geschäftsführung auch keine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zugrunde, die ohne Einschreiten des Klägers nicht rechtzeitig hätte erfüllt werden können. Dahinstehen kann, ob die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes eine Pflicht der Beklagten darstellt. Jedenfalls lag das Tätigwerden des Klägers nicht im öffentlichen Interesse. Erforderlich dafür ist, dass zur Vermeidung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dringender, konkreter öffentlicher Interessen, die Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung durch den Kläger als Geschäftsführer geboten ist und nicht die dazu nach allgemeinen Grundsätzen berufene Person oder Stelle. Nach dem Vorbringen des Klägers stand eine Nichtvornahme der Bestattung des Verstorbenen jedoch nicht zu befürchten. Der Kläger trägt vielmehr vor, dass bei Untätigbleiben etwaig vorhandener Bestattungspflichtigen, die Gemeinde - Ordnungsbehörde - gemäß § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein für die Bestattung Sorge trägt. Das und ob die Beklagte in diesem Fall gegenüber der Gemeinde zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen wäre, muss hier nicht entschieden werden. Das Tätigkeiten des Klägers lag daneben auch deshalb nicht im öffentlichen Interesse im Sinne des § 679 BGB, da die Art der Bestattungsausführung im Ermessen der Gemeinde gestanden hätte und möglicherweise durchaus kostengünstiger hätte durchgeführt werden können. Schließlich besteht auch kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB. Das Tätigwerden des Klägers führte nicht dazu, dass die Beklagte einen Vermögensvorteil erlangt hat. Es liegt - bei unterstellter Bestattungspflicht der Beklagten - aufgrund des eigenmächtigen Eingriffs des Klägers in das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten eine aufgedrängte Bereicherung vor. Entsprechend dem klägerischen Vortrag hätte die Bestattung auch kostengünstiger durchgeführt werden können. Dem Kläger war auch positiv bekannt, dass die Beklagte wirtschaftlich zur Kostentragung einer sogenannten Sozialbestattung nicht in der Lage war. Die Beklagte hätte demnach eine günstigere Bestattungsform wählen können. Die Beklagte ist daher um den vom Kläger in Rechnung gestellten Betrag nicht bereichert.

14

Mangels berechtigter Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die geltend gemachten Verzugszinsen.

15

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

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