Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Juni 2014 - 2b O 165/13

Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 821,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an das beklagte Land 10.146,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.434,26 € seit dem 22.07.2013 und aus 711,75 € seit dem 24.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 70 % und das beklagte Land zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 65 % und das beklagte Land zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes tragen dieses zu 35 % und der Kläger zu 65 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Der Kläger macht eigene und abgetretene Schadensersatzansprüche des Drittwiderbeklagten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Samstag, dem 04.02.2012, gegen 15:20 Uhr auf der Meerbuscher T7 in Osterrath ereignet hat.
4Der Kläger war Eigentümer und Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen NE-WO 2007. Das beklagte Land ist Halter des Polizeifahrzeugs VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Der Leasingvertrag über das beschädigte Polizeifahrzeug wurde zum 29.02.2012 vorzeitig abgelöst.
5Am 04.02.2012 gegen 12:20 Uhr hatte der Sohn des Klägers, der Drittwiderbeklagte, das Fahrzeug an der Tankstelle an der Meerbuscher T7 in Meerbusch-Osterrath betankt. Kurz zuvor waren zwei Polizeieinsatzfahrzeuge von der Polizeiwache unter Nutzung von Sonderrechten zur Grundschule h losgefahren, wo ein laufender Einbruchdiebstahl gemeldet worden war. Als der Drittwiderbeklagte von der Tankstellenkasse zum Fahrzeug zurückkehrte, sah er das erste Einsatzfahrzeug der Polizei mit Blaulicht und Martinshorn mit sehr hoher Geschwindigkeit in seiner Fahrtrichtung vorbeifahren. Der Drittwiderbeklagte fuhr dann zur Tankstellenzufahrt, um nach rechts abzubiegen. Er ließ zwei Fahrzeuge passieren und ordnete sich vor dem Fahrzeug des Zeugen B, das sich in Höhe der auf der anderen Straßenseite befindlichen Tankstelle befand, nach rechts ein, da er nach ca. 40 m nach links in den E abbiegen wollte. Der Drittwiderbeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit dazu bis zum Stillstand, so dass der Zeuge B hinter ihm anhalten musste. Da er das Polizeifahrzeug durch das Blaulicht im Rückspiegel hinter sich bemerkte, zog der Zeuge B sein Fahrzeug nach rechts an den Straßenrand. Im Abbiegevorgang kollidierte das Klägerfahrzeug mit dem von der Zeugin elenkten, überholenden zweiten Polizeifahrzeug, an dem jedenfalls Blaulicht angeschaltet war.
6Der Kläger machte folgende Schadenspositionen geltend:
71. Wiederbeschaffungswert: 2.312,00 €
82. SV-Kosten: 454,46 €
93. Nutzungsausfall: 406,00 €
104. Anmeldung: 88,90 €
115. Kostenpauschale: 25,00 €
12insgesamt: 3.286,36 €
135. Schmerzensgeld: 300,00 €
146. vorgerichtliche RA-Kosten: 359,50 €
15Mit Schreiben vom 03.09.2012 räumte das beklagte Land ein Mitverschulden von 25 % ein und machte Gegenansprüche geltend.
16Dem beklagten Land ist ein Sachschaden in Höhe von 21.278,70 € entstanden, wovon es 75 % ( 15.137,44 € ) im X3 der Widerklage geltend macht. In Höhe von 25 % ( 821,59 € ) erklärt das beklagte Land die Aufrechnung gegen die Klageforderung. Aufgrund der Unfallverletzungen der Zeugin u behauptet das beklagte Land weitere Kosten in Höhe von 1.423,50 €, von denen 75 % ( 1.067,63 € ) geltend gemacht werden.
17Das beklagte Land macht 75 % folgender Schadenspositionen geltend:
181. Wiederbeschaffungswert: 19.000,00 €
192. SV-Kosten: 1.446,00 €
203. Abschleppkosten: 35,70 €
214. Nutzungsausfall: 767,00 €
225. Kostenpauschale: 30,00 €
23insgesamt: 21.278,70 €
246. Krankentransport: 209,89 €
257. Heilbehandlungskosten: 137,22 €
268. Dienstausfallkosten: 1.76,39 €
27insgesamt: 1.423,50 €
28Die Kläger behauptet:
29Das zweite Polizeifahrzeug habe sich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h direkt hinter dem Fahrzeug des Zeugen B auf der rechten Fahrbahn genähert und sei erst unmittelbar hinter diesem bereits stehenden Fahrzeug nach links auf die Gegenspur ausgeschert. Das Polizeifahrzeug sei ungebremst mit dem Klägerfahrzeug kollidiert. Der Drittwiderbeklagte habe sich mit seinem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte orientiert und den linken Blinker gesetzt. Bei der ersten Rückschau habe er weder das zweite Polizeifahrzeug gesehen noch das Martinshorn gehört. Unmittelbar vor dem Abbiegen habe er sich durch einen zweiten Schulterblick nach hinten und nach vorne zum Gegenverkehr vergewissert, gefahrlos nach links abbiegen zu können. Das Martinshorn habe der Drittwiderbeklagte in dem Moment wahrgenommen, als er das Polizeifahrzeug im Augenwinkel erkennen konnte.
30Der Drittwiderbeklagte habe bei dem Unfall eine kleine blutende Schürfwunde links an der Stirn davongetragen. Seine linke Hüfte habe geschmerzt. Er habe sich in die Notaufnahme begeben, wo die Schürfwunde mit einem Pflaster versorgt worden sei. Er sei von seinem Hausarzt drei Tage schulunfähig geschrieben worden.
31Der Kläger hat zwischenzeitlich die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen und beantragt nunmehr,
32das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.286,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € zu zahlen.
33Das beklagte Land beantragt,
34die Klage abzuweisen;
35widerklagend,
36die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das beklagte Land 16.205,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.137,44 € seit dem 20.10.2012 sowie aus weiteren 1.067,63 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
37Der Kläger und der Widerbeklagte beantragen,
38die Widerklage abzuweisen;
39Das beklagte Land behauptet:
40Die Zeugin u habe Blaulicht und Martinshorn seit dem Beginn der Einsatzfahrt von der Polizeiwache eingeschaltet. Nach Verlassen der Autobahnabfahrt habe die Zeugin B auf der rechten Spur eine langsam fahrende Fahrzeugkolonne von ca. fünf Fahrzeugen gesehen. Sie sei hinter der Autobahnunterführung im Bereich der Verkehrsinsel ca. 200 m vor der Unfallstelle auf der Gegenspur gewechselt, um die Kolonne zu überholen. Die Fahrzeuge hätten abgebremst und sich nach rechts zur Bordsteinkante orientiert. Das erste Fahrzeug sei zum Stehen gekommen. Keines der Fahrzeuge habe den linken Blinker eingeschaltet.
41Die Zeugin u habe eine Verrenkung von Halswirbeln, Prellungen erlitten. Es seien für Krankentransport, Heilbehandlung und Dienstausfall wegen Krankschreibung Kosten in Höhe von 1.423,50 € entstanden.
42Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Sitzungsprotokolle vom 18.12.2013, 26.03.2014 und 28.05.2014 (Bl. 160, 185, 220 d.A.) verwiesen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45Die Klage und die Widerklage sind teilweise begründet.
46Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.H. von 821,59 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 147,56 € zu. Dem beklagten Land steht gegen den Kläger aus § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.146,01 € zu.
47Beide Parteien sind Halter eines unfallbeteiligten Fahrzeugs. Die grundsätzliche Haftung des Klägers und des beklagten Landes als Halter und aus übergegangener Fahrerhaftung eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie des Drittwiderbeklagten als Fahrer des Klägerfahrzeugs für beim Betrieb der Fahrzeuge entstandene Schäden ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG. Wie nachstehend erörtert, stellte der Unfall für die Parteien kein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs.3 StVG dar. Vielmehr trifft sowohl den Drittwiderbeklagten als auch die Zeugin u jeweils als Fahrer gemäß § 18 StVG ein unfallursächliches Verschulden. Bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sind nur Tatsachen zu berücksichtigen die entweder erwiesen oder unstreitig sind.
48Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG führt vorliegend zur Haftung beider Parteien. Auf Seiten des Klägers wirkt sich der Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO aus. Auf Seiten des beklagten Landes ist die durch das innerörtliche Überholmanöver mit hoher Geschwindigkeit erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen.
49Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs durch ein Verschulden des das Klägerfahrzeug lenkenden Drittwiderbeklagten erhöht worden ist.
50Der Drittwiderbeklagte hat gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßen. Danach war er gegenüber dem polizeilichen Einsatzfahrzeug, das mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fuhr, verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn tatsächlich gegeben waren. Wer einem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen hat, muss sich so verhalten, dass eine Behinderung des Einsatzfahrzeuges ausgeschlossen ist. Dies gebietet es, ein Abbiegemanöver zurückzustellen, wenn nicht sicher ist, woher sich das Einsatzfahrzeug nähert, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 – 1 U 129/90 –, juris.
51Es steht aufgrund der Beweisaufnahme zu Überzeugung des Gerichts fest, dass das unfallbeteiligte Polizeifahrzeug die gesamte Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn gefahren ist. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin u, die bekundet hat, beide Polizeifahrzeuge hätten bereits bei Fahrtbeginn an der Polizeiwache beides eingeschaltet, was mit der Bedienung eines Knopfes möglich ist. Sie hat ferner glaubhaft bekundet, dass sie die Einstellung bis nach dem Unfall nicht verändert habe. Tatsachen, die die im Einsatz befindliche Zeugin u hätten veranlassen können, beides abzuschalten und nur Blaulicht einzuschalten, sind nicht erkennbar. Dies wäre vielmehr angesichts der Tatsache, dass die Zeugin u den Anschluss an das erste Polizeifahrzeug verloren hatte und im Ortsbereich die M T7 unter erheblicher Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit befuhr, objektiv sinnwidrig gewesen. Dementsprechend haben sowohl der Zeuge B als auch der Drittwiderbeklagte bestätigt, dass auch das erste im Einsatz befindliche Polizeifahrzeug die M T7 im Ortsbereich mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn befahren hatte. Bei seiner Aussage im Ermittlungsverfahren hat auch der Fahrer des ersten Polizeifahrzeugs bestätigt, dass beide Polizeifahrzeuge bei Einsatzbeginn Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet hätten und er später das Martinshorn des zweiten Fahrzeuges gehört habe. Der Zeuge B konnte sich ferner erinnern, dass auch das zweite Polizeifahrzeug mit Blaulicht fuhr, hatte jedoch insoweit keine Erinnerung an das Martinshorn. Der Drittwiderbeklagte selbst, der das Autoradio in seinem Fahrzeug eingeschaltet hatte und sich nicht an das Blaulicht erinnern konnte, hat zudem ausdrücklich bestätigt, dass er das Martinshorn des unfallbeteiligten zweiten Polizeifahrzeugs wahrnahm, als er es im Abbiegevorgang aus dem Augenwinkel herankommen sah. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin u jedenfalls zum Überholen der Fahrzeugschlange angesetzt und leitete bereits eine Notbremsung ein. Der Sachverständige Dipl.-Ing W hat im Rahmen des mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug ungebremst und dass Polizeifahrzeug im Rahmen einer Vollbremsung kollidiert sind, was den Angaben der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge entspricht.
52Bei Einhaltung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt musste der Drittwiderbeklagte die visuellen und jedenfalls die akustischen Signale des Einsatzfahrzeuges auch rechtzeitig wahrnehmen. Denn ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer muss grundsätzlich Vorsorge treffen, dass er die von einem herannahenden Einsatzfahrzeug abgegebenen besonderen Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann. Ein derart wahrnehmungsbereiter und aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kann insbesondere das eingeschaltete Einsatzhorn mit seinem durchdringenden, besonders auffälligen Ton in der Regel schon von weitem hören, vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1992, 1129.
53Der Drittwiderbeklagte hätte daher – wie der bereits zum Stehen gekommene Zeuge B - rechts ranfahren oder jedenfalls stehen bleiben müssen, bis er hätte beurteilen konnte, woher das Einsatzfahrzeug kam und ob er es mit seinem Abbiegemanöver behindern würde. Stattdessen ist er aus dem Stand nach links abgebogen, ohne die nach der Verkehrslage gebotene Reaktion zu zeigen und hat so den Zusammenstoß mit dem überholenden Beklagtenfahrzeug verursacht.
54Der Drittwiderbeklagte hat auch gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen. Danach muss ein nach links abbiegender Kraftfahrzeugfahrer vor dem Abbiege-vorgang rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und sich möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen sowie vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten.Im Rahmen des § 9 Abs. 1 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrzeugfahrer, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, vgl. KG Berlin, NZV 2005, 413. Insoweit steht aufgrund der von den Parteien inhaltlich nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen W fest, dass dass Klägerfahrzeug sich nicht möglichst weit nach links eingeordnet hatte, sondern mittig auf der Richtungsfahrbahn stand. Der Anscheinsbeweis ist jedoch im Hinblick auf eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht widerlegt. Denn aufgrund der Beweisaufnahme besteht die Möglichkeit, dass die Überholabsicht des Polizeifahrzeugs auch bei ordnungsgemäßer Rückschau nicht rechtzeitig erkennbar war. Es steht aufgrund der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Polizeifahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn näherte, als der Drittwiderbeklagte seiner Rückschaupflicht genügte. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W hat dazu erläutert, dass der Drittwiderbeklagte die Zeugin u ohne weiteres hätte erkennen können, wenn sie – wie die Zeugin u ausgesagt hat – bereits hinter der Verkehrsinsel auf der Gegenrichtungsfahrbahn gewechselt hatte, so dass dieser auf mehr als 200 m unbeschränkte Sicht auf das sich von hinten nähernde Einsatzfahrzeug gehabt hätte. Es ist jedoch vorliegend aufgrund der sachverständigen Ausführungen des Dipl.-Ing. W aus unfallanalytischer Sicht möglich, dass der Drittwiderbeklagte – wie er bei seiner Anhörung ausgesagt hat - nicht gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat. Denn aus technischer Sicht musste das Polizeifahrzeug den Fahrstreifenwechsel spätestens im westlichen Bereich der freien Tankstelle vornehmen, so dass der Drittwiderbeklagte es bei Entschlussfassung nicht auf der linken Spur sehen konnte. Denn als sich der Drittwiderbeklagte zum Abbiegen entschloss, hatte das Polizeifahrzeug soeben erst die östliche Zufahrt zur freien Tankstelle erreicht. Aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen ist nicht feststellbar, dass sich das Polizeifahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Gegenspur befand, als der Drittwiderbeklagte den Entschluss fasste abzubiegen. Zwar hat die Zeugin u ausgesagt, sie sei bereits im Bereich der Verkehrsinsel ca. 290 m vor der Einmündung DT-Weg auf die Gegenfahrbahn gewechselt und habe bereits vor dem Zeugen B ein oder zwei Fahrzeuge überholt. Demgegenüber hat jedoch der unbeteiligte Zeuge B an bekundet, er sei in dem letzten Fahrzeug vor dem sich nähernden Polizeifahrzeug gewesen. Er habe das Blaulicht des Polizeifahrzeugs im Rückspiegel bemerkt, als er bereits hinter dem Klägerfahrzeug zum Stehen gekommen war. Er habe das Polizeifahrzeug hinter sich auf seiner Richtungsfahrbahn herankommen sehen und sei deshalb, soweit es ging, nach rechts gezogen. Er wisse nicht, wann es auf die Gegenspur gefahren sei. Auch der Drittwiderbeklagte hat bei seiner Anhörung erklärt, er habe trotz zweifacher Rückschau das Polizeifahrzeug erst im Abbiegevorgang wahrgenommen. Ferner ist nicht bewiesen, dass der Drittwiderbeklagte gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, rechtzeitig den linken Blinker zu setzen. Denn auch insoweit widersprechen sich die Zeugenaussagen. Zwar hat die Zeugin u bekundet, sie habe nur eine Fahrzeugschlange wahrgenommen, deren letztes Fahrzeug bremste und nach rechts zog. Das Klägerfahrzeug habe sie jedoch erst gesehen, als es nach links zog, einen Blinker habe sie nicht gesehen, obwohl ihr dies aus ihrer Position möglich gewesen wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Zeugin u angesichts ihrer hohen Geschwindigkeit in besonderem Maße auf das Verkehrsgeschehen vor ihr konzentrierte. Demgegenüber hat der Drittwiderbeklagte bei seiner Anhörung erklärt, er habe den Zeugen B vor dem Rechtsabbiegen in ausreichendem Abstand wahrgenommen, sei vor diesem im ersten Gang nach rechts abgebogen und habe sofort den Blinker nach links gesetzt. Zwar hat auch unbeteiligte Zeuge B bei seiner Vernehmung am 28.05.2014 bekundet, er habe gesehen, dass der vor ihm zu Stehen gekommene Klägerfahrzeug den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe und daraus geschlossen, dass es abbiegen wolle. Angesichts der widersprechenden Angaben steht letzteres jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, zumal der unbeteiligte Zeuge B bei seiner Erstbefragung durch die Polizei unmittelbar nach dem Unfall ausdrücklich erklärte, er könne nicht sagen, ob der Drittwiderbeklagte den Blinker eingeschaltet hatte und auch in seinen beiden schriftlichen Aussagen dazu keine Angaben gemacht hat.
55Die Zeugin u als Fahrerin des Polizeieinsatzfahrzeugs trifft gleichfalls ein Mitverschulden an dem Unfall. Ein Verstoß gegen ein Überholverbot bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nicht vor. Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen objektiven Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Die T7 verläuft vor der Unfallstelle so, dass die Zeugin u, wie sie selbst bestätigt hat, über eine weite Strecke unbehinderte Sicht nach vorne hatte. Sie konnte daher das Fahrverhalten des Drittwiderbeklagten schon von weitem erkennen und beurteilen. Die Verkehrslage war vorliegend nicht schon deshalb unklar, weil der Zeuge B und der vor ihm fahrende Drittwiderbeklagte im Bereich der linksseitigen Einmündung des D Wegs die Geschwindigkeit stark herabsetzt und dann angehalten hatten. Zwar hatte die Zeugin u, wie sie ausgesagt hat, gesehen, dass mehrere Fahrzeuge auch vor dem Klägerfahrzeug anhielten bzw. nach rechts zogen. Die Zeugin u durfte insoweit jedoch als Fahrerin des Polizeifahrzeugs nach diesen Umständen davon ausgehen, dass die vorausfahrenden Fahrzeuge einschließlich des Drittwiderbeklagten sie jedenfalls akustisch wahrgenommen hatten und freie Bahn schafften, zumal sich der Drittwiderbeklagte entgegen seiner Bekundung nicht äußerst links eingeordnet hatte. Der Sachverständige W hat dazu vielmehr ausgeführt, dass sich der Drittwiderbeklagte nicht äußerst links eingeordnet hatte, sondern der nach links gerichtete Bogen aus einer mittigen Position innerhalb der Fahrspur einsetzte.
56Unklar war die Verkehrslage auch nicht deshalb, weil der Drittwiderbeklagte den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Denn wie ebenfalls erörtert, steht das aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Damit lag keine unklare Verkehrslage vor, die unter normalen Umständen zu einem Überholverbot geführt hätte.
57Ein Mitverschulden der Zeugin u lässt sich jedoch auf die von ihr gefahrene Geschwindigkeit stützen. Die Zeugin u hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Zwar war das polizeiliche Einsatzfahrzeug als nach § 35 Abs. 1 StVO privilegiertes Fahrzeug von der Einhaltung der StVO-Vorschriften befreit, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten war. Es handelte sich vorliegend auch unstreitig um eine Einsatzfahrt aufgrund eines Einbruchsalarms in einer Grundschule . Für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt iSd. § 35 Abs.1 StVO handelt, kommt es nicht auf die spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt an, sondern darauf, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, OLG Düsseldorf, NZV 2010, 267 mwN.
58Die Zeugin u durfte jedoch auch bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn sie nach den Umständen annehmen durfte, dass sie alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt hatten, vgl. BGHZ 63, 327. Dies folgt aus § 35 Abs. 1 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise die Unfallgefahr erhöht, vgl. KG, NZV 2008, 147. Aufgrund des Zeitraums in dem sich das Polizeifahrzeug näherte, bestand für den Drittwiderbeklagten hinreichende Zeit, sich darauf einzustellen wie der Zeuge B, der sein Fahrzeug angehalten und nach rechts gezogen hatte. Dennoch war wie auch im Rahmen des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes mit Fehlern anderer zu rechnen, die nach den Umständen – hier das Vorhandensein einer Einmündung - bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind.
59Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin u innerhalb geschlossener Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und damit 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr. Der Sachverständige W hat im Rahmen seines mündlichen Gutachtens erläutert, dass für das Polizeifahrzeug vorkollisionär eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und damit 60 % über der § 3 Abs. 3 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit ableitbar ist. Der Sachverständige W hat im Rahmen seiner Begutachtung unwidersprochen die Kollisionsgeschwindigkeit des voll gebremsten Polizeifahrzeugs mit 60 km/h ermittelt und daraus - eine regelgerechte Reaktion der Zeugin u vorausgesetzt - eine Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h abgeleitet. Grundlage dafür ist, dass das nach links gerichtete Lenkmanöver des Drittwiderbeklagten 2,6 Sekunden vor der Kollision einsetzte und dass die Zeugin u, wie sie selbst bekundet, die Vollbremsung in dem Moment einleitete, als sie das linksgerichtete Abbiegemanöver bemerkte. Da die Zeugin u sich auf das Verkehrsgeschehen vor ihr konzentrierte, ist insoweit von einer regelgerechten Reaktion auszugehen, so dass unter Berücksichtigung einer Vorbremszeit von 1,0 Sekunden die von der Zeugin u geschilderte Reaktion bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h einsetzte.
60Vorliegend war die Zeugin u nicht berechtigt, mit einer die Höchstgeschwindigkeit um 60 % übersteigenden überhöhten Geschwindigkeit zu fahren. Denn das Polizeifahrzeug war auch nach § 35 Abs. 1 StVO nicht in jedem Fall von dem Gebot, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts einzuhalten, befreit. Es bedurfte vielmehr einer Abwägung, inwieweit eine Verletzung von Verkehrsregeln zur Erfüllung der konkreten hoheitlichen Aufgabe - hier Eigentumsschutz - geboten war. Vorliegend stand die Fahrweise des Polizeifahrzeugs außer Verhältnis zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe. Angesichts eines Einbruchalarms in einer Grundschule war keine höchste Eile wegen einer konkreten Lebensgefahr bzw. einer Gefährdung erheblicher Sachwerte geboten. Dies folgt auch daraus, dass das vorausfahrende Polizeifahrzeug den Einsatz nach der Unfallmeldung abbrach, um Hilfe zu leisten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine erheblich über 50 km/h liegende Geschwindigkeit zur Erreichung des Einsatzzwecks für den kurzen Zeitraums des sich als erforderlich darstellenden Überholvorgangs innerhalb geschlossener Ortschaft erforderlich war, zumal ein weiteres mit zwei Polizeibeamten besetztes Polizeifahrzeug vorausfuhr. Während die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der einen Seite nur wenig Zeitgewinn versprach, erhöhte sie auf der anderen Seite die Unfallgefahr für Dritte und das Einsatzfahrzeug erheblich, da sie die Möglichkeit einschränkte, auf ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig reagieren zu können. Der Sachverständige W, dem die Kammer folgt, hat dazu zum einen erläutert, dass das zum Anprallzeitpunkt die Gegenfahrbahn befahrende Polizeifahrzeug zwar eine Vollbremsung nebst Ausweichlenkung erfahren hat. Die Zeugin u hätte den Zusammenstoß jedoch nur bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h räumlich vermeiden können. Zum andern näherte sich die Zeugin u hinten einer nach ihren Angaben weithin sichtbaren fünf Fahrzeuge umfassenden Fahrzeugschlange, die sie überholen wollte. Die T7 war relativ eng und wies keinen Mittelstreifen aus. Wie die Zeugin u selbst ausgesagt hat, herrschte zudem um die Mittagszeit in ihre Fahrtrichtung reger Verkehr und es befanden sich Fußgänger im Unfallbereich. Hinzukam, dass zwei Polizeifahrzeuge aufgrund eines Einbruchalarms im Einsatz waren und das erste Fahrzeug die Unfallstelle bereits kurz zuvor unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn passiert hatte, was die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auch negativ beeinflussen konnte.
61Der festgestellte Unfallhergang führt zu einer Haftung der Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen. Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Haftung eines Beteiligten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Das durch einen Unfall beim Linksabbiegen bewiesene Verschulden des Drittwiderbeklagten beschränkt sich auf die fehlende Einordnung. Hinzukommt allerdings die Tatsache, dass er dem Polizeifahrzeug nicht freie Bahn verschafft hat. Die Zeugin u als Fahrerin des Polizeifahrzeuges ist ihrerseits angesichts der stark überhöhten Geschwindigkeit der auch bei einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO bestehenden Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen. Dies rechtfertigt jeweils eine Haftung zu 50 %.
62Die Klage ist im Hinblick auf die unstreitigen das Klägerfahrzeug betreffenden Schäden von 3.286,36 € hälftig in Höhe von 1.643,18 € begründet. Der hälftige Schadensersatzanspruch von 1.643,18 € ist durch die Aufrechnung des beklagten Landes in Höhe von 821,59 € erloschen. Es verbleiben 821,59 €. Aus diesem berechtigten Forderungsbetrag ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 €.
63Die Klage ist im Hinblick auf das aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300,00 € unbegründet. Denn bei den vom Kläger behaupteten körperlichen Verletzungen des Drittwiderbeklagten handelt es sich um sogenannte Bagatellverletzungen, für die nach dem die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB bestimmenden Billigkeitsgrundsatz weder der Entschädigungs- oder der Ausgleichsgedanke allein noch beide in der Gesamtschau ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Der Drittwiderbeklagte hat bei seiner Anhörung ausgeführt, dass eine kleine Stirnschürfwunde mit einem Pflaster behandelt worden sei. Im Hinblick auf die Schürfwunde und unmittelbar nach dem Unfall vorhandene, nicht behandlungsbedürftige Hüftschmerzen hat er keine weiteren Angaben gemacht. Allein aus der Tatsache, dass ihn der von ihm am 06.02.2012 zusätzlich konsultierte Facharzt für Allgemeinmedizin als bis zum 08.02.2012 „schulunfähig“ erachtet hat, lassen sich keinerlei Schlüsse auf die Art der anhaltenden Beschwerden ziehen.
64Die Widerklage ist in einer Gesamthöhe von 10.146,01 € begründet.
65Die Fahrzeugschäden werden nur in Höhe von 15.137,44 € ( 75 % des errechneten Schadens ) geltend gemacht. Die das Beklagtenfahrzeug betreffenden Schadenspositionen sind bis auf den mit 767,00 € bezifferten Nutzungsausfall berechtigt, so dass der erstattungsfähige hälftige Schadensersatzanspruch 10.255,85 € beträgt. Davon ist durch die Aufrechnung des beklagten Landes ein Betrag in Höhe von 821,59 € erloschen. Es verbleiben 9.434,26 €.
66Das beklagte Land war schon als Leasingnehmer berechtigt, neben dem Eigentümer die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eins gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geltend zu machen, vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013, 14 U 55/13. Die Widerklage ist in Höhe der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung von 767,00 € unbegründet. Ein Vorhaltungsschaden im Hinblick auf das geleaste Fahrzeug ist nicht dargelegt. Eine abstrakte Nutzungsentschädigung wird nur für den Gebrauchsverlust solcher Sachen zu gewähren, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Geschädigten typischerweise angewiesen ist, vgl. OLGR Hamm 2002, 171m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2005 – 7 U 118/04 –, juris; OLG Köln, Urteil vom 02. Juli 2009 – I-5 U 147/07, 5 U 147/07 –, juris. Daran fehlt es bei erwerbswirtschaftlich oder zu fremdem Nutzen eingesetzten Fahrzeugen, so dass bei derartigen Fahrzeugen kein Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung besteht.
67Die Widerklage ist im Hinblick auf die Aufwendungen des beklagten Landes für die Zeugin u in Höhe von 1.423,50 € hälftig in Höhe von 711,75 € begründet. Soweit das beklagte Land Aufwendungen im Zusammenhang mit den mit Nichtwissen bestrittenen Unfallverletzungen der Zeugin u geltend macht, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Aussage der Zeugin u fest, dass diese Aufwendungen angefallen sind. Die Zeugin hat bekundet, dass sie mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht und eine Woche krank geschrieben worden ist. Sie hat weiter bekundet, dass nach dem Unfall drei Halswirbel eingerenkt werden mussten und sie Prellungen an den Knien, den Handgelenken und dem Brustbein erlitten hat.
68Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB.Im Hinblick auf die Widerklage ist ein Verzug nicht vor Rechtshängigkeit dargelegt.
69Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100, 269 ZPO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
70Vorsitzende Richterin am Landgericht

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Annotations
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.