Landgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2016 - 25 T 744/16
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Mit am 26. Juli 2016 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt.
4Der Amtsrichter hat die Schuldnerin mit Verfügung vom 4. August 2016 aufgefordert, detailliert dazu Stellung zu nehmen, wie die Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Rechtsanwältin B. erfolgt sei und ob die Schuldnerin die Kanzlei der beratenden Rechtsanwältin insbesondere persönlich aufgesucht habe. Es wurde Gelegenheit zur Ergänzung des Antrags binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt.
5Mit Verfügung vom 29. August 2016 hat der Amtsrichter die Schuldnerin an die Erledigung der bis dahin unbeantworteten Verfügung erinnert und darauf hingewiesen, dass dem Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten nicht zu entsprechen sei, sollte sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
6Durch angefochtenen Beschluss vom 21. September 2016 wurde der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren als unzulässig abgewiesen.
7Der hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 5. Oktober 2016 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, nachdem eine erneute Aufforderung zur Darlegung der erfragten Umstände vom 6. Oktober 2016 unbeantwortet geblieben ist, und die Sache sodann der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die gemäß §§ 4d, 4 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
10Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zu Recht als abgewiesen. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist vorliegend ausgeschlossen.
11Die Stundung nach § 4a Abs. 1 S. 3 und 4 InsO ist nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind (BGGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004, Az. IX ZB 72/03, abgedr. in: NZI 2005, 232; Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 4a Rn 31 m. w. N.). Unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann die Stundung demnach versagt werden, wenn der Schuldner eindeutig seine aus § 97 InsO folgenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, weil er beispielsweise wichtige, das Insolvenzverfahren betreffende Auskünfte verweigert (BGH, a.a.O.).
12Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag der Schuldnerin rechtsfehlerfrei als unzulässig abgewiesen, denn die Schuldnerin hat weder mit dem Insolvenzeröffnungsantrag noch im Anschluss konkrete nachprüfbare Tatsachen zu den Voraussetzungen vorgetragen. Die Antragstellerin hat weder bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts noch zum jetzigen Zeitpunkt ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auf der Grundlage einer persönlichen Beratung durch Rechtsanwältin B. belegt.
13Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass den Insolvenzgerichten nicht nur ein formelles Prüfungsrecht im Hinblick auf das Vorliegen einer solchen Bescheinigung zukommt, sondern ein Nachprüfungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung, zumindest dann, wenn aufgrund der Angaben in der Bescheinigung Zweifel bestehen (Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2015 – 25 T 410/15; AG D. , Beschluss vom 20. August 2015 – 3 IK 373/15; AG Potsdam, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 35 IK 1239/14; AG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 513 IK 233/14). Vorliegend nahm das Insolvenzgericht die Distanz zwischen dem Wohnsitz der Schuldnerin in C. und der Kanzleiadresse der Rechtsanwältin B. in D. zum Anlass, konkrete Angaben zu dem Gespräch einzufordern, um sichergehen zu können, dass eine persönliche Beratung im Sinne der Vorschrift stattgefunden hat. Die in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierte persönliche Beratung erfordert einen Besprechungstermin, an dem sowohl der Schuldner als auch der „Berater“ tatsächlich zugegen sind.
14Die Schuldnerin hat ihre aus §§ 97, 305 InsO resultierenden Mitwirkungspflichten nachhaltig und wesentlich verletzt. Sie hat auf Verfügungen des Gerichts gar nicht bzw. unzureichend reagiert. Die Frage, ob und in welcher Form ein persönliches Beratungsgespräch stattgefunden hat, ist bis dato folglich offen. Damit fehlt es an einer der für die Antragsbewilligung erforderlichen Tatsachen, welche die Schuldnerin vorzutragen hat.
15Die Darlegungen der Schuldnerin stehen dem nicht entgegen. So erklärte die Schuldnerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests, dass sie auf die gerichtliche Verfügung vom 4. August 2016 nicht habe reagieren können, da sie sich aus persönlichen Gründen im Ausland aufgehalten habe. Als Beleg legt sie ein (mittlerweile durch einfache Abschrift übersetztes) ärztliches Attest vor, aus dem hervorgeht, dass sie sich ab dem 10. September 2016 für eine Woche in einem Krankenhaus in E. aufgehalten habe. Diese Darlegungen belegen weder, dass die Schuldnerin in der Zeit nach der Zustellung der Verfügung vom 4. August 2016 im Ausland gewesen sei, noch dass sie die Verfügung nicht erhalten haben mag. Ferner konnte die Schuldnerin keine Erklärung dafür vorbringen, warum sie nicht im weiteren Verfahren, insbesondere auf die ausdrückliche Aufforderung vom 6. Oktober 2016 im Nichtabhilfeverfahren ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Die bloße Behauptung eines Auslandsaufenthaltes entbindet die Schuldnerin im Übrigen nicht von ihren Mitwirkungspflichten in dem von ihr eigens angestrengten Verfahren.
16Demnach hat die Beschwerde keinen Erfolg.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2015 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.06.2015, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss.
Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – eine Beratung nur telefonisch oder per e-mail und zudem unter Einschaltung eines Vertreters erfolgt, kann auch nach Ansicht der Kammer nicht mehr von einer „persönlichen Beratung“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ausgegangen werden.
Die Kammer teilt die Ansicht, dass in aller Regel ein persönliches Beieinandersein erforderlich sein dürfte, um dem Beratungszweck des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO genügen zu können.
Jedenfalls aber dann, wenn auch noch ein Vertreter zwischengeschaltet wird, der nicht dem geeigneten Personenkreis angehört, kann in keiner Weise mehr sichergestellt werden, dass bei dem Schuldner eine Beratungsleistung ankommt, die dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Vielmehr stellt die Bescheinigung dann eine bloße Förmelei dar, die gerade nicht mit dem Zweck der Gesetzesänderung des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO in Einklang zu bringen ist.
Die Beschwerde unterliegt somit der Zurückweisung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
1
Die Entscheidung enthält keinen weiteren Entscheidungstext.
Tenor
wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 09.10.2014 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 EUR.
1
Gründe:
2Der Eröffnungsantrag vom 09.10.2014 ist unzulässig, da ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners nicht erfolgt ist.
3Der Schuldner hat unter dem 09.10.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO beantragt. Dem Eröffnungsantrag war eine Bescheinigung vom 09.10.2014 über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beigefügt worden (Anlage 2 zum Eröffnungsantrag). Diese Bescheinigung war von dem Steuerberater Herr S ausgestellt worden.
4Der außergerichtliche Einigungsversuch selbst wurde vom Schuldner unter Mithilfe des Herrn X, handelnd unter XX durchgeführt, der nicht als geeignete Person oder Stelle anerkannt ist.
5Mit Verfügungen vom 14.11. und 03.12.2014 wurde der Schuldner auf Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bescheinigung hingewiesen, da der die Bescheinigung erstellende Steuerberater den Schuldner nicht persönlich beraten hatte.
6Mit Schreiben vom 01.12.2014 bzw. 01.01.2015 wiesen Herrn X und der Steuerberater Herr S darauf hin, dass Letzterer nur auf Grundlage seines Berufsstandes nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geprüft und bescheinigt habe, dass der Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert sei. Zudem wies der Steuerberater Herr S darauf hin, dass er sich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon habe überzeugen können, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, so dass er keinen Grund sehe, einem Schuldner eine entsprechende Bescheinigung zu verwehren.
7Hiervon ausgehend ist vorliegend ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch nicht erfolgt, da eine ordnungsgemäße Beratung des Schuldners, wie gesetzlich vorgeschrieben, nicht erfolgt ist.
8Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die ab dem 01.07.2014 zu erstellenden Bescheinigungen verschärft. In der Gesetzesbegründung zu dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte heißt es hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag vorzulegende Bescheinigung: „Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlich Einigungsversuchs (…) ist eine eingehende Prüfung der Finanz- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch die geeignete Person oder Stelle. Diese der Bescheinigung vorangehende Analyse der finanziellen Situation des Schuldners hat erhebliche Bedeutung für die Qualität der Bescheinigung. Ein bloßes Ausstellen der Bescheinigung ohne diese eingehende Vorarbeit wäre für alle Beteiligten wertlos. Es ist eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“ (BT-Drucks. 17/11268, Seite 34).
9Diesen Voraussetzungen wird das vorliegend durchgeführte außergerichtliche Einigungsverfahren nicht gerecht. Die außergerichtliche Beratung ist zunächst nicht durch eine geeignete Person oder Stelle vorgenommen worden. Unstreitig ist der Schuldner außergerichtlich von Herrn X beraten worden, der keine geeignete Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Die von dem Steuerberater Herr S ausgestellte Bescheinigung ist zwar grundsätzlich von einer geeigneten Person ausgefüllt worden, jedoch ist ebenfalls unstreitig, dass dieser den Schuldner nicht persönlich beraten hat. Wie von diesem selbst eingeräumt, hat sich dieser lediglich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Insoweit kann dahingestellt bleiben, was genau hierunter zu verstehen sein soll, entsprechend den obigen Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es zwingend notwendig, dass der Bescheiniger selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornimmt, was vorliegend nicht geschehen ist.
10Vorliegend kann dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Steuerberater erstellte Bescheinigung und unzutreffend und falsch ist und welche Folgen dies gegebenenfalls nach sich ziehen kann. Ebenso bedarf es vorliegend keiner Entscheidung dazu, ob und inwieweit der außergerichtlich tätige Berater Herr X seinem Auftrag gerecht geworden ist, da diesem die Erstellung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtlich nicht möglich ist und die beigebrachte Bescheinigung nicht den geänderten gesetzlichen Vorschriften entspricht.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
13Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
14Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.