Landgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Juni 2015 - 25 T 410/15

ECLI:ECLI:DE:LGD:2015:0626.25T410.15.00
bei uns veröffentlicht am26.06.2015

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2015 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.06.2015, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss.

Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – eine Beratung nur telefonisch oder per e-mail und zudem unter Einschaltung eines Vertreters erfolgt, kann auch nach Ansicht der Kammer nicht mehr von einer „persönlichen Beratung“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ausgegangen werden.

Die Kammer teilt die Ansicht, dass in aller Regel ein persönliches Beieinandersein erforderlich sein dürfte, um dem Beratungszweck des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO genügen zu können.

Jedenfalls aber dann, wenn auch noch ein Vertreter zwischengeschaltet wird, der nicht dem geeigneten Personenkreis angehört, kann in keiner Weise mehr sichergestellt werden, dass bei dem Schuldner eine Beratungsleistung ankommt, die dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Vielmehr stellt die Bescheinigung dann eine bloße Förmelei dar, die gerade nicht mit dem Zweck der Gesetzesänderung des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO in Einklang zu bringen ist.

Die Beschwerde unterliegt somit der Zurückweisung.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).


1

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Juni 2015 - 25 T 410/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Juni 2015 - 25 T 410/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Juni 2015 - 25 T 410/15 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Juni 2015 - 25 T 410/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Juni 2015 - 25 T 410/15.

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2016 - 25 T 744/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Mit am 26. Juli 2016 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Re

Landgericht Münster Beschluss, 15. Aug. 2016 - 5 T 430/16

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubescheidung des Eröffnungsantrags vom 10.05.2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wir

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juni 2016 - 25 T 334/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf zurückgegeben, mit der Vorgabe, den Antrag des Antragstellers nich

Referenzen

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.