Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juli 2016 - 25 S 179/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid – 8a C 56/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: bis 4.000,-- €.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. in E. , deren Verwalterin die Beigeladene ist. Der Kläger ist Sondereigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 14a bezeichneten Teileigentums.
4Nach der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung eines Wohnungs- bzw. Teileigentums der Verwalterzustimmung.
5Der Kläger veräußerte durch notariellen Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 seinen im Grundbuch von E. Blatt 23108 verzeichneten 120/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung F. verbunden mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 14a bezeichnet, zu einem Kaufpreis von 18.000,00 Euro. Käuferin war die G. mit dem Sitz in H. . In IV.3. versichert der Kläger als Verkäufer, dass keine Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft rückständig seien. Er erklärt ferner, dass ihm keine baulichen Maßnahmen bekannt seien, die bereits durchgeführt seien oder unmittelbar bevorstehen und die zu Sonderumlagen führen werden.
6Alleinige Gesellschafterin der G. ist die I. gemäß der Liste der Gesellschafter vom 17. Februar 2012. Am 16. Dezember 2011 wurde die I. in das Handelsregister bei dem Amtsgericht H. eingetragen (HRB 23925). Am 21. März 2012 wurde die G. in das Handelsregister bei dem Amtsgericht H. (HRB 24165) eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer beider Gesellschaften ist J. . Die Geschäftsanschrift beider Gesellschaften ist: H. .
7Die Beigeladene teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08. Januar 2015 mit, dass sie eine Zustimmung zu dem Kaufvertrag nicht erteilen könne, da es nicht zutreffend sei, dass der Verkäufer mit Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft nicht rückständig sei. Im Gegenteil, der Kläger schulde der Wohnungseigentümergemeinschaft per 31. Dezember 2014 4.751,10 Euro. Der Kläger forderte erneut mit Schreiben vom 05. Februar 2015 die Erteilung der Zustimmung. Die Beigeladene setzte dem Kläger eine Frist bis zum 18. Februar 2015 zur Zahlung der Rückstände in Höhe von 4.896,10 Euro. Zudem führte die Beigeladene aus, dass sie berechtigte Zweifel habe, dass der Käufer regelmäßig sein Hausgeld zahlen werde. Die Käuferin sei bereits einmal Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen und in dieser Zeit finanziell unzuverlässig. Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 12. Februar 2015, dass die Erwerberin zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen sei. Zu den angesprochenen Rückständen habe er bereits mit Email vom 19. November 2014 Stellung genommen.
8Die Beigeladene lud mit Schreiben vom 20. Februar 2015 auf die Eigentümerversammlung vom 09. März 2015. In dieser Eigentümerversammlung (Protokoll Blatt 52f GA) wurde unter TOP 3 wie folgt beschlossen:
9TOP 3: Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verkauf der Einheit im Erdgeschoss lt. Aufteilungsplan mit Nr. 14a bezeichnet.
10Die Eigentümer sprechen ausführlich über den Beschlussantrag sowie über die damalige, finanzielle Situation mit dem Eigentümer J. . Die Verwaltung bestätigt, dass seinerzeit eine Sonderumlage in Höhe von 8.000,00 EUR beschlossen wurde, um die nicht gezahlten Hausgelder der Einheit von Herrn J. zu refinanzieren. Weiterhin sprechen die Eigentümer ausführlich über die Rechtsform der G. Insgesamt befürchten die Eigentümer erneut hohe Hausgeldausfälle nach dem Verkauf durch Herrn K. an die G..
11Beschlussantrag: Die Eigentümerversammlung erteilt die Zustimmung zum Verkauf der Einheit im Erdgeschoss lt. Aufteilungsplan mit Nr. 14a bezeichnet durch Herrn K. an die Firma G., Geschäftsführer Herr J. . Die Verwaltung wird angewiesen, die entsprechende Zustimmung namens der Eigentümergemeinschaft notariell abzugeben.
12Beschlussergebnis und Verkündung:
13
Ja-Stimmen: 0 Nein-Stimmen: 4 Enthaltungen: 5 MEA: 0,00 MEA: 309,00 |
Herr L. verkündet, dass der oben genannte Beschluss zu TOP 3 einstimmig abgelehnt wurde.
15Der Kläger hat diesen Beschluss rechtzeitig angefochten.
16Der Kläger hat beantragt,
171.
18den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.03.2015 zu TOP 3 (Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verkauf der Einheit im Erdgeschoss laut Aufteilungsplan mit Nr. 14a bezeichnet) für ungültig zu erklären;
192.
20die Beklagten zu verpflichten, dem Verkauf des im Aufteilungsplan mit Nr. 14a bezeichneten Teileigentums des Klägers auf dem Hausgrundstück D. in E. durch den Kläger an die G. (haftungsbeschränkt), in H. , zuzustimmen.
21Die Beklagten haben beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
24Das Amtsgericht hat durch das angegriffene Urteil die Klage abgewiesen. Es habe ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG in der Person der Erwerbsinteressentin vorgelegen. Vor diesem Hintergrund bestehen vorliegend begründete Zweifel an der künftigen Erfüllung des Lasten- und Finanzierungsaufkommens der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Erwerbsinteressentin, da deren alleiniger Geschäftsführer selbst in der Vergangenheit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war und dabei Hausgelder in erheblichem Umfang nicht bezahlte, so dass die übrigen Wohnungseigentümer in Form einer Sonderumlage über 8.000,00 € dafür eingetreten sind. Durch dieses gemeinschaftsschädigende Verhalten stellt sich der Geschäftsführer der Erwerbsinteressentin als unzumutbar für diese dar, was auf die Person der Erwerbsinteressentin fortwirkt. Insofern ist es sachgerecht, bei der Bewertung der persönlichen Zuverlässigkeit der Erwerbsinteressentin als juristischer Person auf deren Geschäftsführer abzustellen, da dieser nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG für die Gesellschaft handelt [so auch Lafontaine, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 12 WEG Rn. 56, 9. Punkt]. So ist auch u. a. im Gewerberecht anerkannt, dass für die Beurteilung dessen, ob eine juristische Person künftig die ausreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erbringung ihrer Pflichten bietet, auf die Zuverlässigkeit deren Vertretungsorgans abgestellt werden kann [vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, GewArch 2014, 444 ff.]. Diese Notwendigkeit besteht gerade deswegen, da die juristische Person selbst ausschließlich über ihre Organe zur Willensbildung fähig ist.
25Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, wenn er ein solches Abstellen auf die Person des Geschäftsführers deswegen ablehnt, da die Gesellschafter personenverschieden seien und diese entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer hätten. So stellt zwar die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung eine Aufgabe der Gesellschafter nach § 46 Nr. 6 GmbHG dar. Die Gesellschafterversammlung fungiert aber lediglich als Kontrollorgan der Gesellschaft, während der Geschäftsführer die täglichen Geschäfte selbstverantwortlich leitet. Gerade für den vorliegenden Fall, in welchem der alleinige und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Erwerbsinteressentin wegen konkreter Vorkommnisse während seiner eigenen Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft sich für diese als unzumutbar darstellt, kann allein die abstrakte Möglichkeit der Ausübung von Kontrollmaßnahmen durch Dritte das Fortwirken dieser Unzumutbarkeit gegenüber der juristischen Person nicht entfallen lassen. Dies gilt v. a. angesichts des Gesetzeszwecks, wonach ein Selbstschutz der Wohnungseigentümergemeinschaft gewährleistet sein soll.
26Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
27Der Kläger beantragt,
28unter Abänderung des am 24. November 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Remscheid den Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 3 vom 09. März 2015 für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verpflichten, dem Verkauf des im Aufteilungsplan mit Nr. 14a bezeichneten Teileigentums des Klägers auf dem Hausgrundstück D. in E. durch den Kläger an die G. (haftungsbeschränkt), in H. , zuzustimmen.
29Die Beklagten beantragen,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
32II.
33Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
34Der Kläger rügt eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts, die als zutreffend unterstellt rechtserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG nicht vor.
35III.
36Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37Ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG liegt vor bei mangelnder Sicherheit für die Erfüllung der Lastenbeitrags- und Finanzierungsverpflichtungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Oktober 1982 – 20 W 209/82, Wohnungseigentümer 1983, 61; BayObLG, Beschluss vom 29. Dezember 1983 – 2 Z 18/83; Wohnungseigentümer 1984, 60), wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft obliegenden finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen wird (OLG Köln, Urteil vom 15. März 1996 – 19 U 139/95, NJW-RR 96, 1296).
38Für die Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorliegt, kommt es allein auf die Person des Erwerbers, insbesondere seine persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit, und die von ihm beabsichtigte Nutzung an; hieraus muss sich eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Miteigentümer ergeben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2008 – 5 Wx 49/07, Wohnungseigentümer 2009, 55; OLG Frankfurt am Main, NZM 2006, 380; OLG Düsseldorf, NZM 2005, 787; OLG Hamburg, ZMR 2003, 865; ZMR 2004, 850; OLG Zweibrücken, ZMR 2006, 219). Das Zustimmungserfordernis bezweckt nämlich den Schutz der Eigentümergemeinschaft gegen das Eindringen unerwünschter Personen und die damit einhergehende Kontrolle der Person des Erwerbers. Daher darf die Verwalterzustimmung nicht wegen etwaiger Beitrags- und Wohngeldrückstände des Veräußerers verweigert werden.
39Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. gegeben sein, wenn der Erwerber als bisheriger Mieter der Eigentumswohnung mehrfach über Monate hinweg Mietrückstände hat auflaufen lassen.
40Zwar kann die Zustimmung nur in Ausnahmefällen allein wegen der Rechtsform der Erwerberin verweigert werden.
41Jedoch kann die Zustimmung wegen bekannter Schwierigkeiten mit der Zahlungsmoral des Geschäftsführers der Erwerberin verweigert werden.
42Die Beklagten haben substantiiert zu bisherigen Erfahrungen mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Geschäftsführers der Erwerberin J. , welcher in der Vergangenheit Sondereigentümer der streitgegenständlichen Einheit gewesen ist, vorgetragen. J. war von 2005 bis 2009 Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 14. Danach war die K. GmbH als Eigentümerin eingetragen und am 22. April 2013 wurde der Kläger als Eigentümer eingetragen.
43Seinerzeit sahen sich die Miteigentümer veranlasst, eine Sonderumlage in Höhe von 8.000,-- € zu beschließen, um nicht gezahlte Hausgelder der Einheit von Herrn J. zu refinanzieren.
44Handelt es sich bei dem Erwerber um eine juristische Person - wie vorliegend nach §§ 5a, 13 Abs. 1 GmbHG - ist u.a. maßgeblich, dass keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen.
45Die UG (haftungsbeschränkt) wird gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dementsprechend ist die G. auch bei der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages vom 17. Dezember 2014 durch J. vertreten worden.
46Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ist für die ordnungsgemäße Leitung und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich. Während dieser Leitungs- und Vertretungstätigkeit obliegen ihm zahlreiche Pflichten.
47Der Verweis auf die Gesellschafterin der G. – die I. – verfängt nicht, da J. auch alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist.
48Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit – Nichtzahlung der fälligen Hausgelder, in deren Folge eine Sonderumlage erforderlich wurde - konnten die Wohnungseigentümer ihre Zustimmung verweigern. Die finanzielle Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist nur gewährleistet, wenn die einzelnen Wohnungseigentümer ihre nach dem jeweiligen Wirtschaftsplan zu zahlenden Vorschüsse auf das Hausgeld regelmäßig und vollständig leisten.
49IV.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
51Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
- 1.
für Zwecke des § 57c; - 2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; - 3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.