Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Juni 2014 - 21 S 240/13 U.
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 24 C #####/#### - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.200,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2014 eingeräumt.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
3I.Der Beklagte wohnt seit ca. 40 Jahren im Haus L-Straße in Düsseldorf.Bis zum Abschluss des in diesem Rechtsstreit vorgelegten Mietvertrages vom 29.12.2008 war der Beklagte ca. 40 Jahre lang als Hausmeister in dem Haus tätig und zahlte keine Barmiete. Der zugrundeliegende Vertrag liegt dem Beklagten nicht mehr vor und ist auch von der Klägerin nicht zur Gerichtsakte gereicht worden.Der Beklagte ist wegen des Rauchens in seiner Wohnung und der angeblichen Geruchsbelästigung im ganzen Haus mit Schreiben vom 6.2.2012 abgemahnt worden. Wegen des Wortlauts dieses Schreibens wird auf Bl. 13 der Gerichtsakten verwiesen.Es ist unstreitig, dass der Beklagte nach der oben genannten Abmahnung vom 6.2.2012 in seiner Wohnung weiter geraucht hat.Eine fristlose und fristgemäße Kündigung der Klägerin erfolgte in der Klageschrift vom 24.1.2013. Zuvor hatte die Klägerin dem Beklagten ein handschriftliches Schreiben vom 11.1.2013 zugesandt, Bl. 15 der Gerichtsakten.Die Klägerin hat behauptet,dass es in den letzten Jahren durch ein verändertes Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Rauchen in seiner Wohnung zu einer erheblichen Geruchsbelästigung im Hausflur des Hauses L-Straße gekommen sei. Der Beklagte habe nicht gelüftet und die gefüllten Aschenbecher in seiner Wohnung nicht geleert. Er habe zudem einen Teil seiner Garderobe an die Innenseite der Wohnungstür gehängt, wodurch auch diese Kleidungsstücke nach Zigarettenrauch rochen.
4Die Klägerin hat beantragt,den Beklagten zu verurteilen, die im Hause L-Straße in 40239 Düsseldorf in Parterre links gelegenen Mieträume , bestehend aus zwei Zimmern, einer Diele, einem Bad mit Toilette , einem Balkon und einem Kellerraum zu räumen und an sie herauszugeben.
5Der Beklagte hat beantragt.die Klage abzuweisen.
6Der Beklagte hat insbesondere bestritten, dass er unzureichend lüfte und dass Zigarettenasche tagelang in Aschenbechern verbleibe.
7Das Amtsgericht hat der Räumungsklage durch Urteil vom 31.7.2013, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, stattgegeben.Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die innerhalb der Frist des § 518 eingelegt und innerhalb der Frist des § 520 BGB begründet worden ist.
8Der Beklagte hat in der Berufungsbegründungsschrift vom 5.8.2013 eingeräumt, dass aus seiner Wohnung Zigarettenrauch in den Hausflur dringt und dass hieraus eine Geruchsbelästigung entstehe.Im späteren Schriftsatz vom 20.3.2014 hat er dies bestritten.Weiterhin behauptet der Beklagte, dass die Tür seiner Wohnung mit einem geringen Aufwand abschließend hätte isoliert werden können.Außerdem lägen bauliche Mängel im Haus L-Straße vor, die die eigentliche Ursache dafür seien, dass mögliche Gerüche in das Treppenhaus ziehen.
9Der Beklagte beantragt,das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
11Die Klägerin behauptet weiterhin, der Zeuge C habe den Beklagten wegen der von seiner Wohnung ausgehenden Geruchsbelästigung im Auftrag der Klägerin im März 2012 und im November/Dezember 2012 erneut mündlich abgemahnt.
12Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Die Kammer hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 22.5.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.5.2014, Bl. 378 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
13II.
14Die Berufung des Beklagten ist zulässig.Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
15In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg.Die Klägerin hat das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten wirksam gem. § 543 Abs.1 BGB fristlos gekündigt; der Beklagte hat daher die streitgegenständliche Wohnung gem. § 546 BGB zu räumen.1. Die fristlose Kündigung aus der Klageschrift ist entsprechend der Vorschrift des§ 569 Abs. 4 BGB ordnungsgemäß begründet. Nach der Klageschrift liegt der Kündigungsgrund alleine in der Tatsache, dass der Beklagte in seiner Wohnung raucht, dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses zieht und angeblich eine Gesundheitsgefährdung für die übrigen Hausbewohner darstellt.2. Die fristlose Kündigung ist auch begründet.Es liegen die Voraussetzungen der der Kündigungstatbestände aus 543 Abs.2 Nr. 2 oder aus § 543 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB vor.a) Ein allgemeines vertragliches Rauchverbot und ein Verstoß hiergegen ergibt sich zu Lasten des Beklagten vorliegend allerdings nicht.Nach dem Wortlaut des Mietvertrages ist dem Mieter nur ein Rauchen auf dem Dachboden und im Keller untersagt.b) Voraussetzung ist somit, dass dem Mieter der Vorwurf eines schwerwiegenden, schuldhaften Pflichtverstoßes gemacht werden kann. (§ 543 Abs.1 BGB)Dieses schuldhafte vertragswidrige Verhalten des Beklagten liegt darin, dass er in seiner Wohnung Zigaretten raucht , nicht ausreichend lüftet und die Aschenbecher nicht entleert, was zur Folge hat, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – vgl. zuletzt NJW 2008, 1439 f.- verhält sich der Mieter in seiner Wohnung grundsätzlich nicht vertragswidrig, wenn er dort raucht , auch wenn er hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen an Decken und Wänden verursacht.Etwas anderes, im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal aus § 280 Abs.1 BGB – schuldhafte Pflichtverletzung - nimmt der Bundesgerichtshof nur dann an, wenn der Mieter durch exzessives Rauchen in der Wohnung eine Verschlechterung der Wohnung verursacht, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen sondern darüber hinaus Instandsetzungsarbeiten erfordern.Ob der Beklagte in dieser Weise in seiner Wohnung Zigaretten konsumiert wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Beklagten raucht er lediglich ca. 15 Zigaretten pro Tag.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, stellt somit alleine der Umstand, dass der Beklagte in seiner Wohnung raucht, kein vertragswidriges Verhalten dar und kann dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.Dass sich die Wohnungstür des Beklagten durch das Rauchen bräunlich verfärbt haben soll ist in dem Zusammenhang unerheblich. Auf diesen Umstand wird die Kündigung in der Klageschrift nicht gestützt.bb) Der schwerwiegende schuldhafte Pflichtverstoß des Beklagten, der die fristlose Kündigung rechtfertigt, liegt vorliegend alleine darin, dass der Beklagte keine Maßnahmen dafür trifft um
16zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, sondern dies durch sein vertragswidriges Verhalten sogar noch fördert.Auch sonstige von Mietern verursachte Geruchsbelästigungen stellen nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte einen Grund zur fristlosen Kündigung dar. (vgl. LG Braunschweig, ZMR 2007, 536 ) Die Klägerin wirft dem Beklagten insoweit vor, dass insbesondere sein unzureichendes Lüftungsverhalten und der Umstand, dass er in seiner Wohnung die Aschenbecher nicht leere dafür verantwortlich, dass der Zigarettenqualm in den Hausflur ziehe. In dieser Weise verhalte sich der Beklagte erst seit ca. 1 ½ Jahren vor Ausspruch der fristlosen Kündigung.Dies hat der Beklagte bereits in erster Instanz, und zwar im Schriftsatz vom 08.07.2013 bestritten.Dieses Bestreiten, war auch in erster Instanz nicht gem. § 296 Abs.1 ZPO verspätet, da es sich hierbei um eine Reaktion des Beklagten auf den Vortrag in der Replik der Klägerin handelt. Insoweit hat die Fristsetzung in der prozessleitenden Verfügung des Amtsgerichts vom 21.2.2013, Bl. 17, 17 R, keine Gültigkeit. Dieser Vortrag ist daher zu berücksichtigen.Weiterhin hat der Beklagte in der Berufungsbegründung , dort auf Seite 4 unten, ausdrücklich eingeräumt, dass aus seiner Wohnung Zigarettenrauch in das Treppenhaus dringt.Diesem Vortrag des Beklagten kommt die Wirkung eines Geständnisses gem. § 288 ZPO zu.Wenn der Beklagte später, im Schriftsatz vom 20.3.2014, welcher zudem nach der ersten mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz erfolgt, erneut bestreitet, dass Zigarettenrauch aus seiner Wohnung ins Treppenhaus gelangt, so ist dies unerheblich. Zu den Voraussetzungen des § 290 ZPO wird nichts vorgetragen.
17Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin durch die durchgeführte Zeugenvernehmung den Nachweis erbracht, dass ein geänderte Verhalten des Beklagten dazu geführt hat, dass seit dem Jahr 2011 Zigarettenrauch in den unteren Teil des Treppenhauses L-Straße zieht und dort zu erheblichen Geruchsbelästigungen führt.Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C.Dieser hat im Termin vor der Kammer am 22.5.2014 ausgesagt, dass er schon seit über 30 Jahren als Makler und Immobilienkaufmann für die Klägerin tätig ist, dass ihm erstmals im Herbst 2011 aufgefallen sei, dass es im unteren Bereich des Treppenhauses L-Straße unangenehm nach Zigarettenrauch gerochen hat.Bei einer späteren Gelegenheit, im Frühjahr 2012, habe er im Einverständnis mit dem Beklagten dessen Wohnung betreten. Bei diesem Besuch habe er gesehen, dass sich fünf Aschenbecher des Beklagten in der kleinen Wohnung befanden, die alle nicht geleert waren.Weiterhin hätten sich innen an der Wohnungstür Kleidungsstücke befunden, die alle stark nach Rauch rochen.In der ganzen Wohnung habe es gerochen wie in einer Räucherkammer.Eine vergleichbare Wahrnehmung habe er erneut im November/Dezember 2012 gemacht.Weiterhin hat der Zeuge geschildert, dass er im weiteren Verlauf des Jahres 2012 mehrfach im Haus L-Straße gewesen sei; bei jeder dieser Gelegenheiten habe er wahrgenommen, dass die Rollläden an der Wohnung des Beklagten heruntergelassen waren.Aus der Aussage des Zeugen C kann nach Auffassung der Kammer nur der Schluss gezogen werden, dass es zu der unangenehmen Beeinträchtigung durch Zigarettenrauch im Hausflur des Hauses L-Straße gekommen ist, – der Zeuge hat dies als kalten Rauchgestank beschrieben - , weil der Beklagte sein Verhalten in seiner Wohnung ab dem Jahr 2011 geändert hat.Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beklagte seinen Konsum von Zigaretten ab diesem Zeitpunkt erhöht hat. Ursache für die erhebliche Geruchsbelästigung im Hausflur ist daher das unzureichende Lüften der Wohnung und die unzureichende Leerung der vollen Aschenbecher durch den Beklagten.Die Kammer sieht die Aussage des Zeugen C als glaubhaft an. Der Zeuge hat den von ihm geschilderten Sachverhalt detailliert dargestellt und weitere Einzelheiten geschildert, die in den klägerischen Schriftsätzen nicht enthalten sind. Außerdem hat der Zeuge, der als Immobilienkaufmann und Makler zudem über entsprechende Erfahrungen mit vermieteten Wohnungen verfügt, das Geschehen im Zusammenhang geschildert.Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine grundlegenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen.Allein der Umstand, dass der Zeuge seit ca. 35 Jahren geschäftlichen Kontakt zur Klägerin hat und dass nach seiner Aussage aus diesem geschäftlichen Kontakt auch eine Freundschaft zwischen ihm und der Klägerin entstanden ist, führt nicht dazu, dass begründete Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen.
18Die Kammer sieht den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen auch nicht durch den Inhalt der Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO als erschüttert an.Der Beklagte hat die Aussage des Zeugen C im Wesentlichen bestätigt, insbesondere was die zwei Besuche in seiner Wohnung im Jahr 2012 betrifft.Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass er die Aschenbecher selten leert. Bestritten hat er lediglich die Anzahl der Aschenbecher, die sich in seiner Wohnung befinden.Wenn der Beklagte sich weiterhin dahin eingelassen hat, dass er ständig in der Form lüfte, dass sein Fenster „auf Kipp“ stehe, so steht das nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen C, der bekundet hat, dass die Rollläden ständig heruntergelassen war. Ein Fester kann auf Kipp stehen auch wenn die Außenrollladen heruntergelassen sind.
19Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.3.2013, wonach bauliche Mängel bzw. die bauliche Disposition dafür ursächlich seien, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, erfolgt erstmals in zweiter Instanz. Der Vortrag ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet; Entschuldigungsgründe nach dieser Vorschrift werden nicht vorgetragen.Dasselbe gilt für die Behauptung des Beklagten in der Berufungsbegründung, die Wohnungseingangstür hätte von der Klägerin mit einfachen Mitteln abgedichtet werden können.Wenn dies – unstreitig – der Fall sein sollte, so wäre im Rahmen der nach § 543 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung das Fehlverhalten des Beklagten in einem anderen Licht zu sehen, wenn andererseits die Klägerin durch eine geringfügige Veränderung an der Wohnungseingangstür verhindern könnte, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.Die Klägerin hat, nach entsprechendem Hinweis der Kammer im Termin vom 30.01.2014, den entsprechenden Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.3.2014 jedoch ausdrücklich bestritten.
20Die Kündigung der Klägerin verstößt auch nicht gegen § 242 BGB – Grundsatz des venire contra factum proprium -, weil die Klägerin im Jahr 2008 mit dem Beklagten einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat, obwohl sie wusste, dass der Beklagte Raucher war und auch weiterhin in seiner Wohnung rauchen wollte.Zu dem geschilderten vertragswidrigen Verhalten des Beklagten, nämlich dem unzureichenden Lüften und der unterlassenen Leerung von Aschenbechern, ist es aber erst später, nämlich ab dem Jahr 2011 gekommen.
21Schließlich könnte auch neue Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach in den anderen Wohnungen im Haus L-Straße, die fast alle als Büros genutzt werden, auch geraucht werde, rechtlich aus dem Grunde erheblich, dass dann die Kündigung gegenüber dem Beklagten gegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB unwirksam sein könnte.Dieser Vortrag und die weitergehende Behauptung der Beklagten, dass es aus anderen Gründen im Treppenhaus ohnehin stinke, wird von der Klägerin aber bestritten. Auch dieser Vortrag des Beklagten ist daher nach § 531 Abs.2 ZPO verspätet.c) Der Beklagte ist auch wirksam und rechtzeitig gem. § 543 Abs.3 BGB vor der streitgegenständlichen Kündigung abgemahnt worden.
22aa) Eine Abmahnung gem. § 541 BGB liegt in dem Schreiben vom 6.2.2012.Nach dem Briefkopf dieses Schreibens könnte es sich allerdings um eine Erklärung einer oder eines J. M2 handeln soll. Dies ist aber nicht die Vermieterin des Beklagten. Eine Abmahnung gem. § 541 BGB muss vom Vermieter stammen.Aus der Unterschrift und dem darüber getippten Namen ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass die Klägerin die Urheberin der Abmahnung ist.Das Schreiben vom 11.1.2013 , das zudem nur unvollkommen kopiert ist, stellt jedoch keine Abmahnung im Rechtssinne dar.
23Diese setzt voraus, dass sie eine unbedingte Aufforderung des Vermieters an den Mieter enthält, ein näher bezeichnetes als vertragswidrig bezeichnetes Verhalten zur Vermeidung weiterer Konsequenzen aufzugeben oder zu ändern. (vgl. Emmerich, in Staudinger, Mietrecht, § 541 BGB, Rdnr. 7)Dies ist bei dem Schreiben vom 11.1.2013 nicht der Fall, weil lediglich auf eine zeitnah folgende Kündigung hingewiesen wird.bb) Nach allgemeiner Auffassung ist § 314 Abs.3 BGB auch im Mietrecht anwendbar. (vgl. Schmidt-Futterer, Blank, 11. Aufl., § 569 BGB, Rdnr. 30 m.w.N.; Emmerich, aaO, § 569 BGB, Rdnr. 36 a)Die in Rede stehende angebliche Vertragsverletzung besteht hier in einem Dauerverhalten des Beklagten, nämlich in dem täglichen Rauchen in der Wohnung mit einer Geruchsbelästigung im Treppenhaus.Auch dann könnte die Norm § 314 Abs.3 BGB jedenfalls aus dem Grunde anwendbar, weil zwischen der schriftlichen Abmahnung vom 6.2.2012 und dem Zugang derKündigung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.(vgl. Schmidt-Futterer, Blank, § 543 BGB, Rdnr. 79 m.w.N. für den Fall einer unberechtigten Gebrauchsüberlassung an Dritte; LG Hamburg, ZMR 2006, 695 f.) Ein Zeitraum von knapp einem Jahr stellt keine angemessene Frist im Sinne dieser
24Vorschrift dar. Diese beträgt maximal ca. 6 Monate.Die vor der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass der Beklagte erneut – mündlich – im Frühjahr 2012 und Im November/Dezember 2012 wirksam gem. § 541 BGB abgemahnt worden ist.Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen C.Dieser hat bekundet, dass er den Beklagten Ende März/Anfang April 2012 und im November/Dezember 2012 in seiner Wohnung aufgesucht habe.Dabei habe er deutlich gemacht, dass er im Namen der Klägerin handele. Bei beiden Terminen habe er dem Beklagten deutlich zu verstehen gegeben, dass er mit einer Kündigung der Klägerin rechnen müsse, wenn er sein Verhalten – wegen der Geruchsbelästigung im Treppenhaus durch Zigarettenrauch insbesondere wegen der Nichtleerung der Aschenbecher – nicht ändere.Da die letzte Abmahnung nur ca. drei bis vier Monate vor dem Zugang der Kündigungserklärung erfolgte ist die Frist des § 314 Abs.3 BGB nicht überschritten.Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C wird auch insoweit nicht durch die Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO erschüttert.Der Beklagte hat eingeräumt, dass der Zeuge C ihn in seiner Wohnung aufgesucht habe und ihm – im Namen der Klägerin – aufgefordert habe, die Aschenbecher in seiner Wohnung zu leeren.Der Beklagte hat weiter ausgesagt, von einer Kündigung sei aber nicht die Rede gewesen.Die Kammer sieht diese Aussage des Beklagten als unglaubhaft an.Die sonstige Aussage des Beklagten war durch zum Teil erhebliche Erinnerungslücken geprägt. So konnte sich der Beklagte insbesondere nicht daran erinnern, wann er sich in den Jahren 2012 und 2013 stationär im Krankenhaus aufgehalten hat.Ein Krankenhausaufenthalt, der zumeist eine nicht unerhebliche Erkrankung oder Verletzung voraussetzt, stellt normalerweise für einen Menschen ein wichtiges Ereignis dar; insoweit wäre auch vom Beklagten zu erwarten gewesen, dass er sich jedenfalls in etwa an die Zeiträume der Krankenhausaufenthalte erinnern kann.Auch für den Inhalt seiner Aussage im Rahmen der Anhörung gem. § 141 ZPO wäre die Benennung der Zeiträume der Krankenhausaufenthalte möglicherweise von nicht unerheblicher Bedeutung gewesen. Zum einen wäre dies eine plausible Erklärung dafür, dass für längere Zeiträume die Rollladen des Außenfensters der Wohnung des Beklagten heruntergelassen waren. Zum anderen hätte durch eine genauere zeitliche Eingrenzung der Krankenhausaufenthalte die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C erschüttert werden können, der von weiteren Versuchen berichtet hatte, den Beklagten im Laufe des Jahres 2012 , wobei es auch zu diesen Zeitpunkten immer im Hausflur nach Rauch gerochen habe.Angesichts dieser Erinnerungslücken des Beklagten erscheint es für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass sich der Beklagte an eine negative Tatsache erinnern will, nämlich dass der Zeuge C eine bestimmte Äußerung nicht getan hat.
25III.Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 97 Abs.1 , 708 Nr. 10, 711 ZPO.
26Die Kammer lässt die Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO zu, da die Sache grundlegende Bedeutung hat. Soweit ersichtlich liegt zur der Frage, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund gem. § 543 Abs.1 BGB darstellen können, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.
27Dem Beklagten war gem. § 721 ZPO eine Räumungsfrist von ca. einem halben Jahr einzuräumen.Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits ca. 40 Jahre im Haus L-Straße in Düsseldorf wohnt.
28Andererseits fällt ins Gewicht, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Beklagte sein vertragswidrigen Verhalten auch nach der Verurteilung zur Räumung nicht – vollständig – abstellen wird.Der Umstand, dass der Beklagte nach seinem Vortrag nun aber beim Rauchen ein Gerät in seiner Wohnung anschaltet, dass den Zigarettenrauch neutralisieren soll, zeigt, dass er sich mittlerweile darum bemüht, die Auswirkungen des Rauchens für Besucher und Mitbewohner zu begrenzen.
29Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.000,00 €
30X L H
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Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt
- 1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet; - 2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
