Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Nov. 2015 - 21 S 13/15

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015 - Az.: 42 C #####/#### - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
die Bankbürgschaft der D Hamm mit der Nr. ########, valutierend über 3.032,10 Euro, an die D Hamm, T 8, Hamm, herauszugeben,
an die Kläger 657,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über E jeweiligen Basiszinssatz seit E 28.08.2014 zu zahlen und
die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger begehren von der Beklagten nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses in der Hauptsache Herausgabe einer als Mietsicherheit hingegebenen Bürgschaftsurkunde sowie Rückzahlung von aus ihrer Auffassung nach zu Unrecht als Betriebskosten umgelegten Hausverwaltungskosten. Überdies begehren sie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. E hält die Beklagte verschiedene Gegenansprüche auf Schadensersatz, teils im Wege der Widerklage entgegen. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde sowie der Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es mit Ausnahme eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten wegen Beschädigung eines Backofengriffs ganz überwiegend abgewiesen.
4Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich verfolgtes Klageabweisungs- und Widerklagebegehren fort und begehrt neben der Abweisung der Klage, die Verurteilung der Kläger zu einer Zahlung von 2.859,62 Euro (Schadensersatz i.H.v. 1.935,90 Euro wegen Beschädigungen der Marmorböden und i.H.v. 923,72 Euro wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen) nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass sie nunmehr Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die diese ausstellende Bank statt an sich selbst begehren. Mit der Anschlussberufung verfolgen sie schließlich ihren erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten, angeblichen Anspruch auf Zahlung von 953,74 Euro zu Unrecht umgelegten Hausverwaltungskosten nebst Zinsen weiter.
5Von der Darstellung der Einzelheiten des Parteivorbringens im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
6II.
71.
8Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Sie sind insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
9Die in der mündlichen Verhandlung durch die Kläger erklärte Klageänderung dergestalt, dass nunmehr Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nicht mehr an die Kläger selbst, sondern an die im Tenor genannte Bank verlangt werde, ist nach
10§ 533 ZPO zulässig und damit wirksam. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Denn auch nach der Klageänderung wird der Herausgabeanspruch auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Überdies ist die Klageänderung als sachdienlich anzusehen. Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu führenden Rechtsstreit vorbeugt (BeckOK, ZPO/Wulf, ZPO, § 533 Rn. 11). Vorliegend ist durch die Klageänderung kein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt worden und die Zulassung ist geeignet den zwischen den Parteien bestehenden Streit beizulegen. Denn auch nach der Antragsumstellung wird inhaltlich der gleiche Anspruch (Herausgabe der Bürgschaftsurkunde) mit den gleichen Argumenten (keine Gegenansprüche der Beklagten) verfolgt.
112.
12In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur in geringem Umfang, nämlich hinsichtlich eines Teils der mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen, Erfolg. Die Anschlussberufung der Kläger ist hingegen überwiegend begründet.
13a)
14Wie vom Amtsgericht (im Ergebnis) zutreffend entschieden, ist die Klage nach Maßgabe der in der Berufung erklärten Klageänderung (Bürgschaftsurkunde) in der Hauptsache begründet. Hinsichtlich der Nebenforderungen ist sie nur teilweise begründet, so dass das Urteil insoweit zugunsten der Beklagten auf die Berufung abzuändern war.
15Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunde an die im Tenor genannte Bank sowie auf Zahlung von 657,74 Euro zu Unrecht gezahlter Hausverwaltungskosten sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 Euro.
16Im Einzelnen gilt:
17aa)
18Die Kläger haben einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die D Hamm. Denn nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Mieter den Vermieter auf Freigabe der für das Mietverhältnis gewährten Sicherheit und auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen in Anspruch nehmen (BGH NJW 1989, 1482, 1483; OLG Celle ZMR 2002, 813; OLG Frankfurt/M. ZMR 2012, 863).
19Die Beklagte kann die Bürgschaftsurkunde auch nicht zurückhalten, denn ihr stehen keine sicherungsbedürftigen Gegenansprüche zu.
20(1)
21Die Beklagte kann die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nicht deswegen verweigern, weil ihr aus der Mietzeit Januar bis Februar 2014 möglicherweise Betriebskostennachzahlungsansprüche zustehen könnten.
22Das Mietverhältnis ist nunmehr seit über 1,5 Jahren beendet. Im Allgemeinen hat der Vermieter innerhalb von 6 Monaten nach Mietende über die Kaution abzurechnen (Schmidt-Futterer/Blank BGB § 551 Rn. 98 m.w.N.). In Anbetracht des – erstinstanzlich – von der Beklagten für den gesamten Abrechnungszeitraum 2013 von immerhin zwölf Monaten geltend gemachten Nachzahlungsanspruchs i.H.v. lediglich 139,58 Euro ist es nicht wahrscheinlich, dass für die verbleibenden zwei Abrechnungsmonate Januar und Februar 2014 ein gewichtiger Nachzahlungsanspruch der Beklagten besteht. Sie hat auch nicht konkretisiert oder geschätzt, in welcher Höhe ein entsprechender sicherungsbedürftiger Anspruch bestehen könnte, was von einem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Hinblick auf noch nicht fällige Betriebskostennachzahlungsansprüche jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 1,5 Jahren verlangt werden kann (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, BGB, § 551, Rn. 97), um die auch vom Gesetz gewünschte (vgl. § 548 BGB) rasche Auseinandersetzung der wechselseitigen Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses zu ermöglichen. Durch eine (plausible) Bezifferung eines möglichen Nachzahlungsanspruchs wären die Kläger in der Lage gewesen Sicherheit in dieser Höhe zu leisten und hätte die Bürgschaft freigegeben werden können.
23(2)
24Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Kläger für eine Auswechslung der Marmorböden im Bad und Gäste-WC i.H.v. 1.935,90 Euro zu.
25Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (wegen Obhutspflichtverletzung) wäre ein schuldhaftes Handeln der Kläger. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dahinstehen, ob vorliegend von einer objektiven Pflichtverletzung bzw. von vertragsgemäßem Gebrauch ausgegangen werden kann. Denn die nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Kläger streitende Vermutung, dass das Verhalten auch schuldhaft erfolgt wäre, ist nach den mit Bindungswirkung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls widerlegt.
26(a)
27Die Kläger haben, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, die Beschädigung des Bodenbelages nicht zu vertreten. Zu vertreten hätten sie gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB eine fahrlässige Schadensverursachung. Gemäß § 276 Abs. 2 handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit setzt Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der drohenden Tatbestandsverwirklichung voraus (BGH NJW 1963, 1609; BeckOK, BGB/Unberath, BGB, § 276 Rn. 17). Es kommt nach E im Zivilrecht maßgeblichen objektiven Fahrlässigkeitsbegriff darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ohne Rücksicht darauf, ob der Handelnde nach seinen individuellen Fähigkeiten, Kräften, Erfahrungen und Kenntnissen die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BGHZ 80, 186, 193; BGH NJW 2000, 2812, 2813). Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich also nach den durchschnittlichen Anforderungen des in Betracht kommenden Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 31.05.1994 - VI ZR 233/93, NJW 1994, 2232; MüKoBGB/Grundmann BGB § 276 Rn. 57).
28(b)
29Unter Berücksichtigung des vorgenannten Sorgfaltsmaßstabs war es für die Kläger als Mieter nicht erkennbar, dass durch das Verhalten des Klägers eine irreparable Beschädigung des Bodenbelages im Bad drohte.
30(aa)
31Das Amtsgericht ist – gestützt auf die Aussage des Zeugen S – in nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangt, dass das konkrete Schadensbild (Marmorböden waren farblich verändert sowie rau und matt) durch regelmäßiges „Urinieren im Stehen“ verursacht wurde, da es nur in einem Radius um die Toilette vorkam. Eine Schadensverursachung durch Verwendung säurehaltiger Reinigungsmittel oder durch eine wie auch immer geartete unsachgemäße Reinigung kam damit – wie das Amtsgericht weiter frei von Fehlern angenommen hat – nicht in Betracht, da es bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen erscheint, dass der Bereich in der unmittelbaren Nähe zur Toilette von den Klägern regelmäßig mit anderen Mitteln als der übrige Bodenbereich gereinigt wurde.
32Diese Feststellungen des Amtsgerichts erachtet die Kammer als bindend im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit – weder hinsichtlich des vom Amtsgericht festgestellten Schadensbildes noch hinsichtlich dessen objektiver Ursache – begründen könnten. Dies gilt sowohl für die Würdigung der eindeutigen Bekundungen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen S zum objektiven Schadensbild wie auch für den daraus gezogenen Schluss auf die objektive Schadensursache – Urinieren im Stehen – und schließlich den Ausschluss einer anderen Ursache – unzureichende/unsachgemäße Reinigung.
33(bb)
34Angesichts dieser Feststellungen im angefochtenen Urteil kann – entgegen den Anklängen in der Berufungsbegründung – nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Schaden durch (bewusst oder unbewusst) nicht „zielgerichtetes“ Urinieren verursachte, wofür die Kläger hätten einstehen müssen. Hierfür boten sich angesichts der Bekundungen des Zeugen S zum objektiven Schadensbild und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr gelangen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei „zielgenauem“ Urinieren im Stehen jedenfalls Kleinstspritzer im Radius um die Toilette auf den Bodenbelag und sind derartige Urinspritzer jeweils nach E Toilettengang auch nicht ohne weiteres zu erkennen. Im Ergebnis greifen daher die Überlegungen der Beklagten, der Kläger hätte durch ein „sorgfältiges Urinieren im Stehen“ Urinspritzer vermeiden bzw. solche jedenfalls nach E Toilettengang erkennen und beseitigen müssen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht durch.
35(cc)
36Für die (mangelnde) Erkennbarkeit der Schadensverursachung war vorliegend entscheidend, dass die Kläger in Ermangelung einer ausreichenden Aufklärung über die in erster Instanz ebenfalls beanstandungsfrei getroffene Feststellung, es handele sich bei E im streitbefangenen Bad und Gäste-WC verlegten Marmorboden um einen besonders (säure-)empfindlichen Bodenbelag, nicht damit rechnen mussten, dass das „Urinieren im Stehen“ zu einer erheblichen Beschädigung der Mietsache führen werde. Insbesondere kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass durch ein „Urinieren im Stehen“ aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden für einen Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohen. Daher konnte auch offenbleiben, mit welcher Frequenz die Kläger den Boden im Bad gereinigt haben. Eine bestimmte Frequenz konnte von ihnen in Ermangelung von Kenntnissen über die besondere Empfindlichkeit des Bodenbelages und entsprechende Pflegehinweise nicht erwartet werden.
37Ein solcher Hinweis der Beklagten wäre nach den weiter nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts auch zu erwarten gewesen. So hat das Amtsgericht, wie bereits dargelegt wurde, frei von Rechtsfehlern gestützt auf die Aussage des neutralen Zeugen S festgestellt, dass der Bodenbelag eine besondere Empfindlichkeit aufweise, da der Zeuge klar bekundet hat, dass er bei Verlegung vergleichbarer Böden regelmäßig besondere Pflegehinweise erteile. Die Beklagte war als Vermieterin, die das Instandhaltungsrisiko an der Mietsache grds. trägt, deswegen auch gehalten einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist das Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich. Wenn die Beklagte einen Boden vermietet, der bei einem nicht unüblichen Mieterverhalten dauerhaft und erheblich beschädigt wird, ohne auf das entsprechende Risiko, was sich E Kläger – wie bereits dargelegt wurde – auch nicht aufdrängen musste, aufmerksam zu machen, fallen die entstandenen Schäden in ihre Risikosphäre. Anders verhielte es sich bei einer durch Verrichtung des Toilettengangs regelmäßigen Verursachung größerer und sichtbarer Urinansammlungen außerhalb des Toilettenbeckens, über die vorliegend aber nicht zu befinden war.
38(c)
39Die Rüge der Beklagten, dass die Kläger – erstinstanzlich – gar nicht vorgetragen hätten, dass der Kläger regelmäßig stehend uriniert habe, verfängt nicht. Das Amtsgericht durfte davon ausgehen, dass sich die Kläger diesen für sie günstigen Umstand, der erst in der Beweisaufnahme im Termin vom 09.12.2014 aufkam, zu eigen gemacht haben. Denn sind bei einer Beweisaufnahme Umstände zu Tage getreten, die die Rechtsposition einer Partei zu stützen geeignet sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die begünstigte Partei sich diese Angaben hilfsweise zu eigen macht (BGH NJW 2006, 63, 65; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 285 Rn. 2). Schließlich haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auch ausdrücklich klargestellt, dass sie sich die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil insoweit zu eigen machen.
40(3)
41Der Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für Malerarbeiten i.H.v. 923,72 Euro zu.
42Ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus, da die Kläger die Mietsache insoweit nicht beschädigt haben. Die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten die Mietsache durch übermäßigen Gebrauch „beschädigt“ und es seien „Löcher in der Decke“ gewesen, weshalb die Malerarbeiten erforderlich gewesen seien, ist unsubstantiiert, worauf die Gegenseite auch ausdrücklich hingewiesen hat.
43Als Anspruchsgrundlage kommen vielmehr allein die §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB in Betracht. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen, die von der Firma X durchgeführt wurden, gegen die Kläger hatte. Denn bei Nichterfüllung hätte die Beklagte nur einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 281 BGB. Insbesondere hatte die Beklagte eine Frist zur Leistung zu bestimmen, was unstreitig nicht erfolgt ist. Eine solche Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, weil die Kläger – wie die Beklagte geltend macht – damit einverstanden gewesen seien, dass die Beklagte ihr Malerunternehmen mit den Arbeiten beauftragen sollte. Denn für diese bestrittene Behauptung hat die Beklagte keinen Beweis angeboten.
44Auf die Frage, ob die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag wirksam ist, kommt es daher nicht an.
45(4)
46Der Beklagten steht auch kein Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 368,66 Euro zu. Ein dahingehender Verzugsschaden der Beklagten kann gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB bereits deshalb nicht berechtigt verlangt werden, weil der Beklagten, wie bereits dargelegt wurde, keine Ansprüche zustanden, mit deren Erfüllung sich die Kläger in Verzug hätten befinden können.
47bb)
48Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht umgelegter Hausverwaltungskosten i.H.v. 657,74 Euro nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. In dieser Höhe war das Urteil auf die Anschlussberufung entsprechend abzuändern.
49Die auf die Kläger monatlich umgelegten anteiligen Verwaltungskosten i.H.v. 18,50 Euro durfte die Beklagte nicht verlangen. Verwaltungskosten dürfen nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht auf einen Mieter umgelegt werden. Zwar können auch nicht als Betriebskosten umlegbare Kosten als Teil der Grundmiete vom Mieter zu tragen sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die entsprechenden Kosten nicht als Betriebskosten erhoben werden (Staudinger/Weitemeyer, § 556 BGB, Rn. 47 mwN; BeckOK BGB/Ehlert , BGB, § 556, Rn. 16). § 14 1. a. des Mietvertrags bestimmt jedoch, dass die vorgenannten Kosten von den Klägern als Teil der Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen sind und mit der Nebenkostenabrechnung einmal jährlich abzurechnen sind. Daher können die Verwaltungskosten nicht als (zulässig erhobener) Bestandteil der Nettomiete angesehen werden.
50E Anspruch steht – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – auch nicht § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB entgegen. Dieser Einwendungsausschluss betrifft nur Einwendungen gegen Betriebskosten i.S.d. BetrKV (Schmidt-Futterer/Langenberg, BGB, § 556, Rn. 503). Denn andere Forderungen des Vermieters dürfen nicht durch § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB privilegiert werden, nur weil sie – sachfremd – unter E Deckmantel der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden. Vorliegend sind die umgelegten anteiligen Verwaltungskosten i.H.v. 18,50 Euro monatlich, wie bereits dargelegt wurde, keine Betriebskosten i.S.d. BetrKV, so dass sich die Beklagte von vornherein nicht auf den Einwendungsausschluss berufen kann. Soweit teilweise vertreten wird, § 556 Abs. 3 BGB erfasse auch nicht umlagefähige Positionen, da die umfassende Befriedungsfunktion der Norm unterlaufen würde, nähme man derartige Einwendungen aus E Anwendungsbereich heraus (vergleiche etwa LG Berlin, GE 2006, 651), vermag die Kammer E jedenfalls für ersichtlich nicht umlagefähige Kosten, wie vorliegend der Fall, nicht zu folgen.
51Die Ansprüche der Kläger sind jedoch teilweise verjährt. Die Einrede der Verjährung wurde erhoben. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Hemmung trat gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit Klageerhebung in 2014 ein. Somit sind die aus überbezahlten monatlichen Mieten herrührenden Ansprüche aus 2009 und 2010 nicht mehr durchsetzbar. Ein durchsetzbarer Anspruch besteht somit nur i.H.v. 703 Euro (38 Monate x 18,50 Euro) für die ab 2011 rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen. Der dahingehende Rückzahlungsanspruch wird von den Klägern jedoch nur abzüglich eines Betrages von 45,26 Euro, worin eine konkludent erklärte Aufrechnung zu sehen ist, geltend gemacht, weil sie der Beklagten in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Beschädigung des Griffs des Backofens zugestehen, so dass ein berechtigter, durchsetzbarer Anspruch i.H.v. 657,74 Euro verbleibt.
52cc)
53Für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger steht diesen nur ein Freistellungsanspruch i.H.v. lediglich 147,56 Euro zu.
54(1)
55Für die Beauftragung ihrer Rechtsanwältin mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche können die Kläger keinen Schadensersatz verlangen. Ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB scheidet aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Kläger in Verzug war.
56(2)
57Ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 147,56 Euro steht den Klägern jedoch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. E Mietvertrag aufgrund der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Abwehr der beklagtenseitig geltend gemachten, unbegründeten Ansprüche zu. Der Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur im Hinblick auf die Abwehr des vermeintlichen Anspruchs der Beklagten auf Ersatz ihrer Malerkosten, denn nur diesen Anspruch und nicht auch ihren angeblichen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für die Beschädigungen der Marmorböden machte die Beklagte schuldhaft geltend.
58Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr einer unbegründeten Forderung kann sich – im Rahmen eines Schuldverhältnisses – aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ergeben, wenn der vermeintliche Gläubiger die Geltendmachung seiner unberechtigten Forderung, was eine Pflichtverletzung ist, zu vertreten hat. Vorliegend hatte die Beklagte die Geltendmachung ihres behaupteten Anspruchs auf Zahlung von Malerarbeiten i.H.v. 923,72 Euro zu vertreten, weil sie insoweit fahrlässig handelte, §§ 276 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
59Fahrlässig handelt ein Gläubiger zwar nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist, da die Berechtigung einer Forderung sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden kann (BGH NJW 2009, 1262). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger schon dann, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. BGH NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262). Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es sein Bewenden (BGH NJW 2009, 1262). Vorliegend hält der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Malerkosten einer Plausibilitätskontrolle nicht stand. Ihr rechtlicher Standpunkt war nicht vertretbar. Es war von der Beklagten in ihrer Stellung als Vermieterin objektiv zu erwarten, dass sie wusste, dass ihr überhaupt nur dann ein Anspruch auf Ersatz ihrer Malerkosten hätte zustehen können, wenn sie vor Durchführung der Malerarbeiten den Klägern eine – erfolglose – Frist zur Leistung gesetzt hätte. Anders verhält es sich jedoch mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Kläger mit E im Ergebnis unberechtigten Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer Kosten wegen der Beschädigungen der Marmorböden. Da die Beschädigungen der Marmorböden im Machtbereich der Kläger erfolgte und eine Schadensverursachung der Kläger durch eine unsachgemäße Reinigung, für die sie hätten einstehen müssen, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen war, war es für die Beklagte plausibel, dass ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustand.
60Auszugehen ist daher von einem berechtigten Gegenstandswert i.H.v. 923,72 Euro. Auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, sind die Kläger von einem Vergütungsanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 147,56 Euro freizustellen.
61dd)
62Bezüglich des Anspruchs der Kläger auf Rückzahlung zu Unrecht umgelegter Hausverwaltungskosten i.H.v. 657,74 Euro steht diesen ein Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 BGB zu.
63Hinsichtlich der als Freistellungsanspruch geltend gemachten Nebenforderung (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) steht den Klägern kein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 BGB zu, denn hiernach ist lediglich eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist der hier geltend gemachte Freistellungsanspruch jedoch nicht identisch. Ein Anspruch der Kläger könnte lediglich aus Schadensersatzgesichtspunkten bestehen, sofern sie ihrerseits ihrer Prozessbevollmächtigten etwa aus Verzug Zinsen zu leisten hätten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris). Dies ist vorliegend aufgrund des klägerischen Vortrags jedoch nicht erkennbar.
64b)
65Die Widerklage ist, soweit über sie im Rahmen der Berufung noch zu entscheiden ist,
66unbegründet.
67Wie bereits dargelegt wurde, stehen der Beklagten keine Ansprüche gegen die Kläger zu. Der ursprüngliche – unbestrittene – Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung des Griffs des Backofens i.H.v. 45,26 Euro ist durch Aufrechnung mit E Anspruch der Kläger auf Rückzahlung überbezahlter Mieten untergegangen.
683.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (für das erstinstanzliche Verfahren) und §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO (für das Berufungsverfahren).
70Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageänderung ist § 97 Abs. 2 ZPO zulasten der Kläger zu berücksichtigen. Denn mit ihrem Herausgabeverlangen sind sie nur deshalb durchgedrungen, weil sie in der Berufungsinstanz ihren entsprechenden Antrag auf Herausgabe an die Bank umgestellt haben. Eine solche Klageänderung ist als neues Vorbringen i.S.d. § 97 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2007 - 10 U 640/06, BeckRS 2007, 17016; Musielak ZPO/Lackmann ZPO § 97 Rn. 9). Die Kläger wären auch ohne weiteres dazu imstande gewesen, bereits in der ersten Instanz Herausgabe an die Bank und nicht an sich selbst zu verlangen. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO dazu gehalten war auf eine Klageänderung hinzuwirken. Denn selbst wenn das Amtsgericht einen Hinweis hätte erteilen müssen, änderte dies nach zutreffender Auffassung (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.1999, 10 UF #####/####, BeckRS 1999, 30945756; zum Streitstand BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 17. Aufl. Rn. 26 mwN) grundsätzlich nichts an der kostenrechtlichen Verantwortlichkeit der Kläger für die Stellung ihres insoweit unbegründeten Klageantrags in erster Instanz. Für eine Abweichung von diesem Grundsatz besteht hier kein Anlass.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
72Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
73Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.313,36 Euro

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
- 1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), - 2.
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.