Landgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - 19 T 12/16

Gericht
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2016, gerichtet gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars, in der korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Der beteiligte Notar fertigte für die Antragstellerin einen Entwurf einer Handelsregisteranmeldung. Die Handelsregisteranmeldung betraf die Auflösung der GmbH zum 31.12.2015, die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers als Liquidator der GmbH, den Widerruf der Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer zum 31.12.2015 und und das Erlöschen der Prokura des Herrn S. zum 31.12.2015 sowie einen Gesellschafterbeschluss.
4Der beteiligte Notar hat der Antragstellerin zunächst eine Kostenrechnung über 689,07 € übersandt, in welcher er einen Geschäftswert von 120.000,00 € zu Grunde gelegt hat. Auf die Einwendungen der Antragstellerin hin hat der beteiligte Notar eine berichtigte Rechnung über 560,55 € unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 60.000,00 € erstellt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
5Hiergegen wendet die Antragstellerin ein, es sei von einem Geschäftswert von nur 30.000,00 € auszugehen, da die Auflösung der GmbH und die Löschung der Prokura nur einen Beurkundungsgegenstand darstellen würden. Die erhobene Betreuungsgebühr sei nicht entstanden.
6Der Präsident des Landgerichts hat am 29.02.2016 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 d.A. verwiesen. Aufgrund seiner Beanstandung, die Kostenrechnung entspreche nicht dem Zitiergebot, hat der beteiligte Notar eine um die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses ergänzte Kostenrechnung erhoben. Diesbezüglich hat der Präsidenten des Landgerichts am 11.04.2016 ergänzend Stellung genommen, vgl. Bl. 35 d.A.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
8II.
9Die Kostenrechnung des beteiligten Notars in seiner korrigierten Form ist nicht zu beanstanden.
101.
11Die Änderung der Kostenberechnung ist auch noch im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 127 ff. GNotKG zulässig. Der Notar kann die beanstandete Kostenberechnung noch während des gerichtlichen Verfahrens ändern (vgl. NK-GK/Heinemann, § 127 GNotKG Rn. 75; Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 127 Rn. 67; Leipziger-GNotKG/Wudy, § 128 Rn. 29; vgl. auch BGH RNotZ 2009, 107, noch zum Beschwerdeverfahren gem. § 156 KostO).
122.
13Die Kostenberechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden.
143
15Die korrigierte Kostenrechnung entspricht nunmehr ohne Zweifel dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.
164.
17a.
18Die Festsetzung des Geschäftswerts auf 60.000 € begegnet keinen Bedenken.
19Sofern der beteiligte Notar für die Anmeldung des Erlöschens der Prokura des Herrn S. einen eigenen Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 € angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
20Sie betrifft eine eigenständige Tatsache und ist nicht notwendiger Erklärungsgehalt der Anmeldung der Auflösung der GmbH und deshalb vorliegend getrennt mit 30.000,00 € zu bewerten.
21Entsprechend betrifft auch die Erstanmeldung der GmbH und eines Prokuristen zwei gesondert zu bewertende Tatsachen (vgl. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 105 Rn. 99; Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl., Rn. 998).
22Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die im Entwurf des Notars vom 04.01.2016 enthaltenden Anmeldungen zum Handelsregister (Auflösung der GmbH zum 31.12.2015, Anmeldung des bisherigen Geschäftsführers der GmbH als Liquidator der GmbH und seine Vertretungsbefugnis, Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der GmbH zum 31.12.2015) jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand bilden oder nicht. Wie sowohl durch die Ausführungen des beteiligten Notars als auch durch die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts deutlich wurde, ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur stark umstritten.
23Vorliegend handelt es sich um eine Überprüfung der Kostenrechnung auf Antrag des Kostenschuldners. Ficht der Kostenschuldner die Gebühren an, kann das Gericht den Gebührensatz und den Geschäftswert ändern, allerdings nur bis zur Grenze des ursprünglich vom Notar berechneten Betrages (Korintenberg, Kommentar zum GNotKG, 19. Auflage, § 127 Rn. 48). Da eine Erhöhung der Geschäftsgebühr den vom Notar berechneten Betrag übersteigen würde, kommt eine solche daher nicht in Betracht.
24Der vom beteiligten Notar zugrunde gelegte Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 € ist daher nicht zu ändern.
25b.
26Den Entwurf des Gesellschafterbeschlusses über die Auflösung der GmbH, die Bestellung des Liquidators und der Abberufung des Geschäftsführers hat der Notar mit einer nach einem Wert in Höhe von 30.000,00 € berechneten 2,0 Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG abgerechnet.
27Nach Nr. 24100 KV GNotKG beträgt die Entwurfsgebühr 0,5 bis 2,0, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde. Bei Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses fällt eine 2,0 Gebühr nach Nr. 2100 KV GNotKG an, vgl. die Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 KV GNotKG (Abschnitt 1Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung).
28Gem. § 92 Abs. 2 GNotKG ist die Entwurfsgebühr zwingend mit dem Höchstsatz von 2,0 zu erheben, wenn der Entwurf vom Notar vollständig erstellt worden ist. Eine vollständige Entwurfsfertigung liegt vor. Der Entwurf ist vom Antragsteller unterschrieben worden, Bl. 20 f. d. A.
29Gem. § 119 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Fertigung eines Entwurfs nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.
30Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG entsprechend. Der vom Notar entworfene Beschluss hat keinen bestimmten Geldwert (Volpert in: Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 780 ff.).
31Bei einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € beträgt der Geschäftswert deshalb 30.000,00 € (Mindestwert).
325.
33Der beteiligte Notar hat auch die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG für die Anzeige an den Bundesanzeiger nach einem Wert in Höhe von 60.000,00 € mit 96,00 €, zu Recht erhoben.
34Nach Nr. 22200 Ziff. 5 KV GNotKG entsteht eine 0,5 Betreuungsgebühr für die Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln. Die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 5 KV entsteht, wenn der Notar eine Tatsache namens eines Beteiligten einem Dritten anzeigt und dadurch eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 225).
35Gem. § 65 Abs. 2 GmbHG ist die Auflösung der GmbH von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern (z. B. Bundesanzeiger) bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. Durch den Aufruf an die Gläubiger in den Gesellschaftsblättern wird gem. § 73 Abs. 1 GmbHG das Sperrjahr in Gang gesetzt. Die auftragsmäße Erledigung des in § 65 Abs. 2 GmbHG geregelten Gläubigeraufrufs durch den Notar löst die Betreuungsgebühr aus (Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl., Rn. 941; Volpert in: Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts Rn. 790 f).
36Voraussetzung für die Erhebung dieser Betreuungsgebühr ist nach Vorbemerkung 2.2 Abs. 1 KV GNotKG, dass dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist. Die Antragstellerin erteilte im Schreiben vom 12.01.2016 nachträglich die Zustimmung zu dieser Betreuungstätigkeit und berief sich des weiteren dann darauf, dass die Gebühr von Gesetzes wegen nicht zu erheben sei. Eine Beauftragung des Notars mit der Anzeige der Auflösung der Gesellschaft beim Bundesanzeiger liegt damit im Ergebnis vor.
37Die durch die Anzeige entstandene Betreuungsgebühr entfällt auch nicht wegen § 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Dort ist zwar bestimmt, dass die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben wird. Das bedeutet aber, dass jede der genannten Gebühren in einem notariellen Verfahren (vgl. § 85 GNotKG) im Falle ihrer Entstehung zu erheben ist, aber jeweils nur einmal.
38Die angefochtene Kostenberechnung des Notars enthält außer der Betreuungsgebühr für die Anzeige der Auflösung der GmbH beim Bundesanzeiger keine weitere Betreuungsgebühr für eine andere in der Anm. zu Nr. 22200 KV GNotKG genannte Betreuungstätigkeiten.
39Deshalb hindert § 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG den Ansatz der Betreuungsgebühr nicht.
40Der Geschäftswert der Betreuungsgebühr ist gem. § 113 Abs. 1 GNotKG wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
41Die Anzeige beim Bundesanzeiger gehört zur Handelsregisteranmeldung, so dass der Notar zutreffend den der Anmeldung zugrunde gelegten Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 € auch bei der Betreuungsgebühr angesetzt hat.
42III.
43Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben.
Rechtsbehelfsbelehrung
44Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.

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Annotations
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
- 1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen; - 2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; - 3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über - a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann; - b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
- 5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; - 6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; - 7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
- 1.
eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro; - 2.
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro; - 3.
einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
- 1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro; - 2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro; - 3.
eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen; - 4.
einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro.
(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
- 1.
für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und - 2.
für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
(1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.
(2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.
(1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).
(2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.
(1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.
(2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.