Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Sept. 2014 - 18b-O-28-14

Gericht
Tenor
I. 1.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf – O – vom 06.02.2012 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine gegen die Geschäftsführer der Beklagten zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
mit den jeweiligen Kleingartenpächtern der auf den beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch von 1 eingetragenen Grundstücken befindlichen Kleingartenanlagen
- „O“, Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 22,
- „A. d. G., Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 25,
- „B“, Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 306 (vormals Flurstück 47/28)
- „I“, Gemarkung 1, Flur 53, Flurstück 71,
eingetragen beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch in 1, Gemarkung 1,
Kaufverträge über die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen zu schließen,
und/oder
den jeweiligen Kleingartenpächtern der vorgenannten Kleingartenanlagen die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen schriftlich oder mündlich zum Kauf anzubieten.
3.
Es wird festgestellt, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Pachtverhältnisse nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und dem Generalpachtvertrag 2008 (GPV 08) in den beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch von 1 eingetragenen Grundstücke und Kleingartenanlagen „O“ (Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 22), „A. d. G.“ (Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 25), „I“ (Gemarkung 1, Flur 53, Flurstück 71) weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 07.01.2011 noch durch eine sonstige Kündigungserklärung der Beklagten beendet wurden, sondern unverändert fortbestehen.
4.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
1.
Auf die Widerklage der Beklagten zu 2)
wird festgestellt, dass der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der A, und dem Kläger abgeschlossene Generalpachtvertrag 2008 für die Anlagen „K.-Straße“, Gemarkung 1, Flur 54, Flurstück 59, „P.-straße“, Gemarkung 1, Flur 59, Flurstück 185, „I. H.“, Gemarkung 1, Flur 11, Flurstücke 1679, 1698 und „S-straße“, Gemarkung 1, Flur 58, Flurstück 1422, zum 30.11.2011 wirksam gekündigt ist,
2.
Im übrigen wird die Widerklage zu den Widerklageanträgen zu 3. und 4. zurückgewiesen und zu dem Widerklageantrag zu 2. abgewiesen.
III.
Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger von den Gerichtskosten 4/8, die Beklagte zu 1) 1/8 und die Beklagte zu 2) 3/8. Der Kläger trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 1/8 und die Beklagte zu 2) 3/8. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 100.000,-- €, für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 8.000,-- € und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 60.000,-- €.
Streitwert:
Klagantrag zu 2):
- hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis zu 70.000,-- €
- hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis zu 101.000,-- €
Klagantrag zu 3) (betrifft nur Beklagte zu 2): 7.556,94 €
Widerklageantrag zu 1. (betrifft nur Beklagte zu 2): bis zu 4.000,-- €
Widerklagantrag zu 2. (betrifft nur Beklagte zu 2): bis zu 4.000,-- €
Widerklageantrag zu 3. (betrifft nur Beklagte zu 2): bis zu 4.000,-- €
Widerklageantrag zu 4. (betrifft nur Beklagte zu 1): bis zu 4.000,-- €
1
Tatbestand
3Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung ist er der Zusammenschluss aller Bezirke der B. Nach § 1 Abs. 3 der Satzung verwaltet er „durch seine Mitglieder oder in Ausnahmefällen mit Zustimmung seiner Mitglieder selbst die in Generalpachtverträgen (GPV) oder in anderen Vereinbarungen enthaltenen Flächen treuhänderisch; die Mitglieder führen die Flächen einer kleingärtnerischen oder landwirtschaftlichen Nutzung durch Unterverpachtung zu“.
4Durch Generalpachtvertrag vom 06.05.2008 (im folgenden: GVP 2008 DB) verpachteten die A und die C Grundstücksflächen an den Kläger.
5Durch Generalpachtvertrag vom 11.04.2008 (im folgenden: GVP 2008 aurelis) verpachtete auch die D Grundstücksflächen – Anlagen Lübeck und Feldkirchen - an den Kläger; diese Flächen hatte die Rechtsvorgängerin des Klägers von der A erworben.
6Mit weiterem Generalpachtvertrag vom 24.11.2009 (im folgenden: GVP 2009) verpachtete das Bundeseisenbahnvermögen Grundstücksflächen an den Kläger.
7In diesen drei Pachtverträgen heißt es jeweils in § 1 Nr. 1:
8„Der Verpächter verpachtet an den Pächter Grundstücksflächen – nachfolgend „Pachtfläche“ genannt – zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 in der jeweils gültigen Fassung, zur sonstigen kleingärtnerischen Nutzung, zur gärtnerischen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung oder zur nicht erwerbsmäßigen sonstigen Nutzung.“
9Der Kläger verpachtete durch seine Bezirke und Unterbezirke die als sog. Schrebergärten genutzten Flächen an verschiedene Unter-Pächter.
10Die Beklagte zu 2) erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 15.12.2010 die hier streitgegenständlichen, durch die vorgenannten Pachtverträge an den Kläger verpachteten Grundstücke zu Eigentum.
11Zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bestand bis ins Jahr 2013 ein Geschäftsbesorgungsvertrag, wonach die Beklagte zu 1) berechtigt war, die hier streitgegenständlichen Flächen der Beklagten zu 2) zu verwalten.
12Mit Schreiben vom 01.01.2011 erklärte die Beklagte zu 1) die Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Kläger zu den in 1 gelegenen Flächen. Der Kläger wies die Kündigung mit Schreiben vom 10.01.2011 zurück, weil es sich bei den Flächen um Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handele und die Kündigungsvoraussetzungen nach dem Gesetz nicht vorlägen.
13Gleichzeitig bot die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Flächen im Internet zum Kauf an.
14Die Beklagte zu 1) schrieb die einzelnen Unterpächter der Klägerin mit Schreiben vom 14.01.2011, 28.01.2011, 25.02.2011, 23.03.2011 an oder hängte entsprechende Schreiben in den Schrebergärten aus, in denen sie den Eigentumsübergang auf sie selbst mitteilte und die unterverpachteten Flächen zum Kauf anbot; diese Schreiben entsprachen inhaltlich ihrem Schreiben vom 25.02.2011, in dem es heißt:
15„Sehr geehrte Damen und Herren,
16mit diesem Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass wir gemäß Kaufvertrag vom 15.12.2010, Urkunde Nr. 2130/2010 Op, unter anderem Eigentümer der Gartenanlage „I“ sind.
17(…)
18Ihre Anlage wurde am 25.02.2011 von einem öffentlich bestellten Vermesser vermessen und Eigentumsgärten wurden gebildet, welche sicher über einen Notar Ihrer Wahl von Ihnen erworben werden können. Wir sichern allen Pächtern, welche mit uns zusammenarbeiten zu, dass sie von uns geschützt und nicht aus dem Garten vertrieben werden.“
19Die Parteien sind sich lediglich hinsichtlich der Flächen „A.d. G“ und „I“ einig, dass es sich um Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt.
20Der Kläger behauptet, dass es sich bei allen streitgegenständlichen Flächen der Schrebergärten um Grundstücksflächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handele. Damit sei die Beklagte zu 2) als Verpächterin verpflichtet, dem Kläger als Zwischenpächter die Flächen als Kleingärten im Sinne des § 4 Abs. 2 BKleingG zu überlassen und nicht den jeweiligen Unterpächtern zum Kauf anzubieten. Denn vom Eigentümer selbst oder seinen Familienangehörigen kleingärtnerisch genutzte Grundstückflächen seien keine Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG, sondern Eigentümergärten.
21Die Beklagten hätten es auch schon zu unterlassen, die streitgegenständlichen Flächen zum Kauf anzubieten, weil schon mit dem Angebot die Gefahr bestehe, dass es zum Verkauf einzelner Gartenparzellen komme und damit der gesamte Kleingarten umgewidmet würde.
22Die Wiederholungsgefahr ergebe sich schon aus der Vielzahl der Verkaufsangebote der Beklagten zu 2), ausgesprochen unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1) sowohl im Jahre 2011 als auch im Jahr 2012.
23Der Feststellungantrag zu 2) sei begründet, weil die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 07.01.2011 ausgesprochene Kündigung schon nicht durch die Eigentümerin erfolgt sei. Inhaltlich sei die Kündigung unberechtigt, weil eine juristische Person keinen Eigenbedarf im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 KleingG anmelden könne und der Fall einer Neuordnung der Kleingartenanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG – Entwässerung – nicht vorliege.
24Am 06.02.2012 hat das Landgericht Düsseldorf (O) ein Versäumnisurteil verkündet, wonach die Klage - mit dem Antrag, der Beklagten zu 1) zu untersagen, von ihr im Rahmen der Generalpachtverträge an den Kläger verpachtete Flächen an den Unterpächter oder Dritten zum Kauf anzubieten – abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2012 Einspruch eingelegt. Sodann hat der Kläger die Klage erweitert auf die Beklagte zu 2) und die Klage erweitert.
25Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er seine Klage auf die Anlagen in 1 beschränkt.
26Nach der Klagerweiterung veräußerte die Beklagte zu 2) einzelne Grundstücksparzellen.
27Der Kläger beantragt – nachdem er die Klage hinsichtlich der Anlage „S-straße“ in 1 mit Schriftsatz vom 12.09.2012 (Bl. 117 Gerichtsakte) zurückgenommen hat - nunmehr,
281.
29das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf – O – vom 06.02.2012 aufzuheben,
302.
31die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine gegen die Geschäftsführer der Beklagten zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
32- mit den jeweiligen Kleingartenpächtern der auf den beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch von 1 eingetragenen Grundstücken befindlichen Kleingartenanlagen
33- „E-straße“, Gemarkung 1, Flur 11, Flurstücke 1670, 1697, 1698,
34- „O“, Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 22,
35- „A. d. G, Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 25,
36- „I“, Gemarkung 1, Flur 53, Flurstück 71,
37- „K- Straße“, Gemarkung 1, Flur 54, Flurstück 59,
38- „P-straße“, Gemarkung 1, Flur 59, Flurstück 185,
39eingetragen beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch in 1, Gemarkung 1,
40Kaufverträge über die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen zu schließen,
41und/oder
42den jeweiligen Kleingartenpächtern der vorgenannten Kleingartenanlagen die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen schriftlich oder mündlich zum Kauf anzubieten.
433.
44- Es wird festgestellt, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Pachtverhältnisse nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und dem Generalpachtvertrag 2008 (GPV 08) in den beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch von 1 eingetragenen Grundstücke und Kleingartenanlagen „E-straße“ (Gemarkung 1, Flur 11, Flurstücke 1670, 1697, 1698), „O“ (Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 22), „A. d. G.“ (Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 25), „I“ (Gemarkung 1, Flur 53, Flurstück 71), „K.- Straße“ (Gemarkung 1, Flur 54, Flurstück 59), „P.-straße“ (Gemarkung 1, Flur 59, Flurstück 185), weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 07.01.2011 noch durch eine sonstige Kündigungserklärung der Beklagten beendet wurden, sondern unverändert fortbestehen.
45Die Beklagten beantragen,
46den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf (O) vom 06.02.2012 zurückzuweisen und die inhaltlich erweiterte Klage abzuweisen.
47Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2),
481.
49festzustellen, dass der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der A, und dem Kläger abgeschlossene Generalpachtvertrag 2008 für die Anlagen „K.-Straße“, Gemarkung 1, Flur 54, Flurstück 59, „P.-straße“, Gemarkung 1, Flur 59, Flurstück 185, „I. H.“, Gemarkung 1, Flur 11, Flurstücke 1679, 1698 und „S.-straße“, Gemarkung 1, Flur 58, Flurstück 1422, zum 30.11.2011 wirksam gekündigt ist,
502.
51festzustellen, dass der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der A, und dem Kläger abgeschlossene Generalpachtvertrag 2008 für die Anlagen „I“, Gemarkung 1, Flur 53, Flurstück 71, „O.“, Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 25, „B.“, Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 306 (vormals Flurstücke 47/28), 50/36 und Flur 22, Flurstück 552, zum 30.11.2011 wirksam gekündigt ist,
523.
53festzustellen, dass die Beklagte zu 2) den zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der D, abgeschlossenen Generalpachtvertrag 2008 (GVP 08) in der Fassung vom 04.03.2008 für die Anlage „A. N.“ in Lübeck-St. Lorenz, Flur 20, Flurstücke 386 und 382, Flur 13, Flurstück 742/1, Flur 19, Flurstücke 33 spätestens zum 30.11.2012 wirksam gekündigt hat.
54Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),
554.
56festzustellen, dass die Beklagte zu 1) den zwischen dem Kläger und der D abgeschlossenen Generalpachtvertrag 2008 (GVP 08) in der Fassung vom 04.03.2008 für die Gärten „A. A“ in Feldkirchen, Flurstücke 2896/7, 2896/69, 2896/70 spätestens zum 30.11.2013 wirksam gekündigt hat.
57Die Beklagten vertreten die Auffassung, die streitgegenständlichen Flächen seien dem Kläger nicht nur zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des BKleingG verpachtet, weil in den Verträgen der Zusatz „nur zu kleingärtnerischen Nutzung“ fehle. Im übrigen handele es sich bei den Anlagen „E-straße“ (I H), „O“, „B“, „K.- Straße“, „P-straße“ und „S-straße“ nicht um „Anlagen“ nach dem Bundeskleingartengesetz, sondern um aneinandergereihte Einzelgärten. Ein Großteil der verpachteten Flächen werde als Ackerland benutzt, bei den Kleingärten handele es sich auch um Gärten, die nicht unter das BKleingG fielen.
58Bei den Flächen, die dem BKleingG unterlägen, dürfe die Beklagte zu 2) die Flächen den Unterpächtern zum Kauf anbieten, weil jene nur Miteigentumsanteile verbunden mit einem Sondernutzungsrecht an der gesamten Grundstücksfläche zum Kauf anbiete, so dass die Gefahr der Zersplitterung in Einzelparzellen und des Entstehens von Eigentümergärten im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 1 BKleingG nicht bestehe.
59Der Generalpachtvertrag 2008 sei zum 30.11.2011 gemäß § 3 Ziffer 2 GPV wirksam gekündigt worden hinsichtlich der nicht dem BKleingG unterfallenden Flächen. Die Beklagte zu 1) sei von der Beklagten zu 2) im Innenverhältnis alle mit der Vermarktung der Grundstücke zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen.
60Hinsichtlich der dem BKleingG unterfallenden Flächen „I“, O“ und „B“ sei die Kündigung wirksam, weil durch die Kündigung des Zwischenpachtvertrages nicht die Rechte der Unterpächter berührt würden; nach § 10 Abs. 3 BKleingG trete der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
61B. 80
62Schließlich suggeriere die Beklagte in den Schreiben an die Unterpächter nicht, dass die Unterpächter die Grundstücke entweder kaufen oder räumen müssten. Die Unterpächter könnten die Gärten auch weiterhin nutzen, weil ein Dritter Kapitalanleger, der das Eigentum erwerbe in den Pachtvertrag eintrete.
63Die Widerklage sei zulässig, weil sie nicht nur das Gegenteil der Klage sei, insbesondere werde die Widerklage hinsichtlich der Anlage „S-straße“ aufrechterhalten, auch wenn die Klage insoweit zurückgenommen sei.
64Der Kläger beantragt,
65die Widerklage abzuweisen.
66Der Kläger vertritt zu den Widerklageanträgen zu Ziffer 3. und 4. die Auffassung, dass diese hinsichtlich der Anlagen „A. N“ in Lübeck-St. Lorenz und „A. A.“ in Feldkirchen-Westerham mangels Konnexität nach § 33 ZPO unzulässig sei.
67Hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1) und 2) vertritt der Kläger die Auffassung, dass es an der Konnexität fehle, weil es sich um die reine Negation der Feststellungsklage im Klagantrag zu 3) handele.
68Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12.03.2013. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme – Ortsbesichtigung – wird auf das Protokoll vom 26.06.2013 verwiesen.
69Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsankte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle verwiesen.
70Entscheidungsgründe
71I.
72Der Kläger kann von den Beklagten im Umfang des Tenors zu Ziffer I. 1. verlangen, es zu unterlassen hinsichtlich der Kleingartenanlagen „A. d. G.“, „B“, „O“ und „I“ mit den Unterpächtern Kaufverträge über die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen zu schließen und/oder den jeweiligen Kleingartenpächtern der vorgenannten Kleingartenanlagen die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen schriftlich oder mündlich zum Kauf anzubieten.
731.
74Die Beklagte zu 2) ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert, weil sie als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke durch einen möglichen Verkauf einzelner Parzellen den Kleingartencharakter der Anlage nehmen könnte. Die Beklagte zu 2) ist aufgrund des Eigentumserwerbs nach dem Kaufvertrag vom 15.12.2010 in die Generalpachtverträge ihrer Rechtsvorgänger mit dem Kläger, also in die GPV 2008 DB, GVP 2008 Asset und GVP 2009 als Verpächterin gemäß § 4 Abs. 1 BKleingG i.V.m. §§ 581, 566 BGB eingetreten.
75Passivlegitimiert ist auch die Beklagte zu 1), die zwar nicht Eigentümerin der Grundstücke ist, sich gegenüber Dritten, nämlich den einzelnen Unterpächtern mit Schreiben vom 25.02.2011 und sonstigen dritten Kapitalanlegern mit dem Internet-Angebot vom 29.03.2011 als Eigentümerin der streitgegenständlichen Flächen geriert hat.
762.
77Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Abschlusses von Kaufverträgen bzw. des Angebots von Kaufverträgen ist begründet, weil es sich bei den Anlagen „A. d. G.“, „B“, „O“ und „I“ um Kleingartenanlagen im Sinne des BKleingG handelt und schon das Angebot eines Kaufvertrages den ersten Schritt dazu in sich birgt, dass die Kleingartenanlage sich in einen Eigentümergarten umwandelt.
78Voraussetzung einer Kleingartenanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist, ob die einzelne Parzelle in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
79Die absolute Untergrenze bildet die Anzahl von fünf Gärten; als „optimale Größe“ gelten 50 bis 150 Gärten. Je kleiner die Anlage ist, umso höhere Bedeutung kommt dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftseinrichtungen zu. Erst ab etwa 20 Gärten nimmt diese Bedeutung ab (BGH, III ZR 31/05 vom 27.10.2005, zitiert nach juris).
80Dass es sich um eine Anlage im Sinne des BKleingG handelt, ergibt sich nicht schon aus den zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geltenden Zwischenpachtverträgen. Nach dem Inhalt der Generalpachtverträge vom 6.5.2008, vom 11.4.2008 und vom 24.11.2009 wurden dem Kläger zwar Flächen zur „kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zur sonstigen kleingärtnerischen Nutzung, zur gärtnerischen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung oder zur nicht erwerbsmäßigen sonstigen Nutzung“ verpachtet. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Flächen dem Kläger ausschließlich zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (fortan: BKleingG) überlassen wurden oder dass es sich bei den verpachteten Flächen ausschließlich um „Bundeskleingärten“ handelt. Dass es sich um eine Kleingartenanlage handelt, ergibt sich vielmehr aus der tatsächlichen Nutzung der Anlage insgesamt.
81Das Gericht hat aufgrund der Beweisaufnahme eine Kleingartenanlage hinsichtlich der Anlagen „A. d. G.“, „B“, „O“ und „I“ festgestellt.
82a)
83Hinsichtlich der Anlage „A. d. G.“ nimmt das Gericht entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Parteien eine Kleingartenanlage im Sinne des BKleingG an. Aufgrund der Ortsbesichtigung steht fest, dass die Anlage über eine gemeinsame Umzäunung mit einer Schließanlage, einen gemeinschaftlichen Weg und einen gemeinschaftlichen nichtöffentlichen Parkplatz verfügt; für die Öffentlichkeit gut sichtbar befindet sich ferner auf dem Parkplatz eine Schautafel, die auf die Anlage hinweist.
84b)
85Ebenso handelt es sich bei den Anlagen „B“ und „O“ nach der Überzeugung der Kammer um Anlagen entsprechend § 1 BKleingG.
86Sie bestehen aus fünf (B) bzw. vier (O) Gärten. Isoliert betrachtet, würden sie nach Auffassung der Kammer keine eigenständigen Anlagen nach dem BKleingG darstellen. Die Anlage O weist nicht die erforderliche Mindestanzahl von Gärten auf; die Anlage B verfügt als einzige Gemeinschaftseinrichtung über einen gemeinsamen Weg mit abgeschlossenem Tor, über den die Gärten erschlossen werden. Da dem Umfang der Gemeinschaftseinrichtungen hier eine erhöhte Bedeutung zukommt, wäre dies allein nicht ausreichend.
87Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu der und Anbindung an die Anlage „A. d. G.“ ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass diese beiden Nebenanlagen einen Bestandteil der Anlage a. d. G. darstellen. Dies wird offensichtlich auch von den dortigen Kleingärtnern so gesehen und auch so gelebt, da alle drei Anlagen über ein gemeinschaftliches Schließsystem verfügen. Entscheidend ist hier die Verkehrsauffassung. Beide Anlagen sind zwar jeweils durch eine Straße von der Anlage a. d. G. getrennt; der Gesamteindruck vermittelte jedoch gleichwohl eine Zugehörigkeit dieser Nebenanlagen zur der Anlage „A. d. G.“.
88c)
89Auch die Anlage „I“ ist eine solche im Sinne des BKleingG.
90Hinsichtlich dieser Anlage (30 Gärten, eigene Umzäunung mit Schließanlage, Vereinshaus) sind die Parteien übereinstimmend der Auffassung, dass es sich um eine Anlage im Sinne des BKleingG handelt.
913.
92Der Unterlassungsanspruch in dem unter Ziffer 2. tenorierten Umfang ist begründet, weil durch den Verkauf der Miteigentumsanteile an den Flächen im Sinne des BKleingG die konkrete Gefahr besteht, dass die Kleingärten zu Eigentümergärten werden und sie damit nicht mehr als fremdes Pachtland im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG genutzt werden.
93Die Teilung einer Kleingartenanlage mit dem Ziel der Übereignung an einzelne nutzungswillige Erwerber ist mit der Festsetzung der „kleingärtnerischen Nutzung“ nicht vereinbar. Der Zwischenpächter hat einen Anspruch gegen den Eigentümer, Angebote an die Kleingärtner, die von ihnen genutzte Zelle zu kaufen, zu unterlassen (Mainczyk, BKleingG, 10. Aufl, § 1 Rdn. 26a).
94Diese Gefahr der Umwandlung in Eigentümergärten besteht auch dann, wenn die Beklagten nur Bruchteilseigentum verbunden mit einem Sondernutzungsrecht an die Kleingärtner oder Dritte verkaufen. Denn bei Verkauf des überwiegenden Teils der Gesamtanlage zu Bruchteilen entstehen ebenfalls Eigentümergärten – wenn auch zu Bruchteilen.
95Im übrigen, worauf die Beklagten selbst hinweisen, wäre der Verkauf der Anteile unter der dinglichen Sicherung der Beibehaltung der kleingärtnerischen Nutzung kein Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG; denn in diesem Fall würde die kleingärtnerische Nutzung beibehalten.
964.
97Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der kleingärtnerisch im Sinne des BKleingG genutzten Flächen aktivlegitimiert, weil sein satzungsmäßiger Auftrag die treuhänderische Verwaltung der kleingärtnerisch und landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang der Strecken der ehemaligen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn ist.
984.
99Demgegenüber besteht hinsichtlich der Anlagen „E-straße“ („I. H.“), „K.-Straße“ und „P.-straße“ kein Unterlassungsanspruch, weil das Gericht hinsichtlich dieser Anlagen aufgrund der Ortsbesichtigung davon ausgeht, dass es sich nicht um Anlagen im Sinne des BKleingG handelt. Denn bei diesen Anlagen sind die Einzelgärten nicht mit den gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Vereinshäusern verbunden.
100a)
101Nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 26.6.2013 hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, auf die sie schon im Beschluss vom 02.08.2013 hingewiesen hat, dass die Anlage „E.-straße“ („I. H.“) keine Anlage im Sinne des BKleingG ist.
102Die Anlage (22 Gärten) verfügt nicht über ein gemeinschaftliches Wegesystem oder einen gemeinsamen Weg. Alle Parzellen sind vielmehr über einen nicht zu der Anlage gehörenden öffentlichen Weg erschlossen.
103Ein Vereinshaus nach den Zielsetzungen des BKleingG gibt es in der Anlage nach Auffassung der Kammer nicht, auch wenn Herr E seine Parzelle für Versammlungen zur Verfügung stellen mag. Der Begriff des Vereinshauses wurde nicht lediglich deshalb in das BKleingG aufgenommen, um sicherzustellen, dass den Bundeskleingärtnern ein Versammlungsraum zur Verfügung steht, sondern nach der Zielsetzung des BKleingG ging es darum, dass das Vereinshaus einen Mittelpunkt für das soziale Miteinander der Bundeskleingärtner bilden sollte. Voraussetzung dafür ist indes eine generelle Zugänglichkeit des Vereinshauses für die Bundeskleingärtner, die hier nicht gegeben ist, auch wenn Herr E versichert hat, am Wochenende grundsätzlich vor Ort zu sein.
104Auch der Geräteschuppen auf der Parzelle von Herrn E stellt keine Gemeinschaftseinrichtung dar, da auch dieser nach dem oben Ausgeführten nicht allgemein zugänglich ist.
105Die vorhandenen Spielgeräte haben zwar einigen Umfang, stellen aber ebenfalls keine Gemeinschaftseinrichtung dar. Sie befinden sich auf einer abgetrennten, nur für deren Nutzer zugänglichen Parzelle. Zwar mag der Nutzer den Kindern anderer Nutzer das Spielen dort erlauben, aber dadurch werden die Spielgeräte nicht zur Gemeinschaftseinrichtung, wie sich zum einen daran zeigt, dass die Parzelle im Ortstermin nicht zugänglich war und zum anderen daran, dass es dem Nutzer der Parzelle in eigener Autonomie jederzeit freisteht, ohne Interventionsmöglichkeit der übrigen Nutzer die Geräte wieder zu entfernen.
106b)
107Nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 26.6.2013 hat die Kammer festgestellt – und durch Beschluss vom 02.08.2013 die Parteien entsprechend informiert -, dass die Anlage „K. Straße“ keine eigenständige Anlage im Sinne des BKleingG bildet.
108Zwar weist sie mit fünf Gärten die erforderliche Mindestanzahl auf, verfügt jedoch über keinerlei eigene Gemeinschaftseinrichtungen. Sie stellt auch keinen Bestandteil der Anlage „A. d. G.“ dar. Sie liegt 700 m von der Anlage a. d. G. entfernt auf der anderen Seite der Bahngleise. Die Autofahrt von der Anlage A. d. G. zu der Anlage K.-Straße dauerte – dies wurde nicht im Beweisprotokoll protokolliert, aber im Beschluss vom 02.08.2013 festgestellt – weit mehr als fünf Minuten; wegen der Bahngleise ist eine kurze fußläufige Verbindung nicht gegeben. Die Anlagen liegen nicht in Sichtweite voneinander. Die Verkehrsanschauung würde bereits deshalb die Anlage „K.- Straße“ nicht der Anlage a. d. G. zuordnen.
109c) Auch die Anlage „P.-straße“ ist keine Kleingartenanlage im Sinn des BKleingG.
110Sie besteht aus sechs Gärten, die über einen öffentlichen, nicht zur Anlage gehörenden Weg erschlossen werden. Einzige Gemeinschaftseinrichtung ist ein Zaun, der die Anlage von den Bahngleisen trennt. Ein Vereinsheim gibt es nicht, auch wenn eines der Gartenhäuser – wie vorgetragen – vom Nutzer für Versammlungen zur Verfügung gestellt werden mag. Insofern gilt das zur Anlage „E.-straße“ Ausgeführte.
111II.
112Der Kläger kann von den Beklagten zu 1) und zu 2) hinsichtlich der Anlagen „A. d. G.“, „B“, „O“ und „I“ die Feststellung in dem unter Ziffer 3. tenorierten Umfang dahingehend verlangen, dass die Pachtverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) hinsichtlich dieser Anlagen weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) noch sonst beendet wurden, sondern fortbestehen.
1131.
114Die Kündigung des Zwischen-Pachtvertrages des Klägers, in den die Beklagte zu 2) eingetreten ist, ist hinsichtlich der Anlagen „A. d. G.“, „B“, „O“ und „I“ unwirksam, weil es sich bei diesen Flächen um Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG handelt und eine Kündigung damit nur unter den Voraussetzungen der §§ 8 und BKleingG wirksam ist; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
115a)
116Das Gericht hat aufgrund der Ortsbesichtigung die Überzeugung erlangt – wie oben unter Ziffer I. im einzelnen ausgeführt - , worauf der besichtigende Richter im Beschluss vom 02.08.2013 auch hingewiesen hat, dass die Anlagen „A. d. G.“, „B“, „O“ Kleingartenanlagen im Sinne des BKleingG sind.
117b)
118Die Voraussetzung einer wirksamen Kündigung im Rahmen von §§ 10, 8 und 9 BKleingG lagen hier nicht vor.
119Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG kann der Verpächter einen Zwischenvertrag kündigen, wenn der Pächter Pflichtverletzungen im Sinne von §§ 8 Abs. 2 oder 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG begeht.
120Entsprechende Pflichtverletzungen haben die Beklagten nicht vorgetragen.
121aa)
122Es liegt kein Kündigungsgrund wegen Nichtzahlung des Pachtzinses für das Jahr 2011 vor.
123Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG kann der Verpächter einen Zwischenvertrag fristlos kündigen, wenn der Pächter Pflichtverletzungen im Sinne von § 8Nr. 1 BKleingG begeht, etwa mit der Zahlung der Pacht ein Vierteljahr in Verzug ist.
124Vorliegend war die Jahrespacht für 2011 zum 31.01.2012 fällig. Auch wenn der Kläger die Pacht nicht bis zum 30.04.2012 zahlte, liegt ein Kündigungsgrund nicht vor. Denn der Kläger hatte die Beklagte zu 1), die sich als Erwerber der Grundstücke gerierte, mit Schreiben vom 18.01.2012 aufgefordert, eine Bankverbindung mitzuteilen. Vielmehr legte die Beklagte zu 2) dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 22.06.2012 einen Grundbuchauszug mit der Eigentumsumschreibung vor. Die Nichtleistung des Klägers beruhte also lediglich darauf, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger trotz dessen Anschreiben keine Kontoverbindung zur rechtzeitigen Zahlung der Pacht angab. Die Überweisung der Pachtzinsen am 25.07.2012 war noch rechtzeitig.
125bb)
126Die Beklagten tragen auch keine Kündigungsgründe im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BKleingG substantiiert vor.
127Sie behaupten weder substantiiert, dass der Kläger die Flächen nicht kleingärtnerisch genutzt habe noch die Flächen unbefugt Dritten überlassen habe.
128Der Kläger hat hinsichtlich der Flächen i 1 dargelegt, dass es keine unbefugten Zwischenpächter gebe, sondern lediglich seine Unterbezirke als Verpächter gegenüber den Kleingärtnern als Verpächter auftreten.
129Die Beklagten tragen auch keine erheblichen Bewirtschaftungsmängel im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG vor, wenn sie auf die Abwasserproblematik in den Analgen „O“ und „B“ verweisen. In diesen Anlagen gibt es keine Entwässerungsanschlüsse, sondern nur Rindenmulch- bzw. Chemietoiletten, die in abflusslose Gruben eingeleitet werden.
130Die Beklagten haben auch nicht einen Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG vorgetragen, wonach eine planungsrechtlich andere Nutzung als die kleingärtnerische Nutzung nicht verhindert werden soll. Der Kläger hat durch Vorlage des Bebauungsplans Nr. 177 der Stadt 1 vielmehr substantiiert dargelegt, dass die Fläche gerade auch als Kleingarten genutzt werden soll.
1312.
132Demgegenüber kann der Kläger nicht feststellen lassen, dass der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) auch hinsichtlich der Anlagen „E.-straße“, „K.-Straße“ und „P.-straße“ fortbesteht.
133Denn die Beklagte zu 2) hat durch Erklärung der Beklagten zu 1) die Zwischen-Pachtverträge mit dem Kläger hinsichtlich der Flächen „E.-straße“, „K.- Straße“ und „P.-straße“ nach Erwerb der Pachtflächen durch die Beklagte zu 2. wirksam nach den Pachtregelungen §§ BGB gekündigt.
134Die Kündigung war nicht durch § 3 BKleingG beschränkt, weil es sich nicht um Flächen im Sinne des BKleingG handelt. Damit konnte die Kündigung außerhalb der Voraussetzungen des BKleingG nach § 584 BGB erfolgen.
135II.
136Die Widerklageanträge sind – bis auf die Fläche S.-straße – hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 3. und 4. unzulässig, hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1. und 2. unbegründet.
1371.
138Die Widerklageanträge zu den Ziffern 3. und 4. sind sind hinsichtlich der Anlagen „A. N“ in Lübeck-St. Lorenz und „A. A.“ in Feldkirchen-Westerham mangels Konnexität im Sinne von § 33 ZPO unzulässig.
139Gegenstand der Klage sind die Pachtverträge mit der A und der F. Gegenstand der Widerklage zu den Ziffern 3. und 4. ist der Pachtvertrag mit der C. Es handelt sich also um zwei unterschiedliche Pachtverträge. Dass diese Verträge inhaltlich weitgehend übereinstimmen, führt nicht dazu, dass ein einheitliches konnexes Rechtsverhältnis im Sinne von § 33 ZPO vorliegt. Insoweit fehlt es an dem inneren Zusammenhang mit der Klage.
1402.
141Die Widerklageanträge zu den Ziffern 1. und 2. sind zulässig; ihnen fehlt nicht das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
142a)
143Dies gilt zunächst soweit die Fläche „S.-straße“ betroffen ist, weil der Kläger seine negative Feststellungsklage hinsichtlich der Fläche „S-straße“ zurückgenommen hatte.
144b)
145Ausnahmsweise haben die Beklagten jedoch auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung, obwohl der Kläger mit der Klage schon die Feststellung der Nicht-Wirksamkeit der Kündigung begehrt hat. Denn erst die positive Feststellungsklage der Beklagten zu 2) kann für die Beklagte zu 2) eine Verjährung hemmen und entfaltet die haftungssteigernde Wirkung des § 262 ZPO (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl, § 256 Rdn. 17).
1463.
147Der Feststellungsantrag der Beklagten zu 2) zu Ziffer 1., dass der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der A, und dem Kläger abgeschlossene Generalpachtvertrag 2008 zum 30.11.2011 wirksam gekündigt ist, hinsichtlich der Anlagen „K.- Straße“, Gemarkung 1, Flur 54, Flurstück 59, „P.-straße“, Gemarkung 1, Flur 59, Flurstück 185, „I. H.“, Gemarkung 1, Flur 11, Flurstücke 1679, 1698 und „S-straße“, Gemarkung 1, Flur 58, Flurstück 1422, zum 30.11.2011 begründet.
148Denn die Parteien sind sich zum einen darüber einig, dass der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der A, und dem Kläger abgeschlossene Generalpachtvertrag 2008 zum 30.11.2011 wirksam gekündigt ist.
1494.
150Die zulässige Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung des Generalpachtvertrages zu den Anlagen „I“, „O“ und „B“ hat in der Sache keinen Erfolg.
151Wie oben unter Ziffer II. auf den negativen Feststellungsantrag der Klägerin festgestellt, war die von der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) erklärte Kündigung zu diesen Flächen nicht wirksam.
152III.
153Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Säumnis der Klägerin beruht auf § 344 ZPO. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 ZPO.
154Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- 1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und - 2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
- 1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten); - 2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten); - 3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten); - 4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen; - 5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
- 1.
der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; - 2.
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten; - 3.
der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen; - 4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; - 5.
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder - 6.
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche - a)
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder - b)
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch§ 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574)geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
- 1.
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder - 2.
dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- 1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und - 2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
- 1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten); - 2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten); - 3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten); - 4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen; - 5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
- 1.
der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; - 2.
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten; - 3.
der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen; - 4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; - 5.
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder - 6.
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche - a)
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder - b)
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch§ 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574)geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- 1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und - 2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
- 1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten); - 2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten); - 3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten); - 4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen; - 5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
- 1.
der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder - 2.
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
- 1.
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder - 2.
dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
- 1.
der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder - 2.
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
- 1.
der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; - 2.
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten; - 3.
der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen; - 4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; - 5.
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder - 6.
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche - a)
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder - b)
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch§ 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574)geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
- 1.
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder - 2.
dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
- 1.
der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder - 2.
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
- 1.
der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; - 2.
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten; - 3.
der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen; - 4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; - 5.
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder - 6.
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche - a)
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder - b)
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch§ 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574)geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
- 1.
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder - 2.
dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
- 1.
der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; - 2.
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten; - 3.
der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen; - 4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; - 5.
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder - 6.
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche - a)
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder - b)
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch§ 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574)geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.