Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Feb. 2015 - 14d O 11/14


Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 254.258,42 nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozent p.A.
- aus einem Betrag von EUR 11.082,13 seit dem 01.05.2009 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 10.525,75 seit dem 01.06.2009 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 10.159,53 seit dem 01.07.2009 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 8.166,15 seit dem 01.08.2009 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 2.132,25 seit dem 01.09.2009 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 3.439,98 seit dem 01.10.2009 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 2.570,18 seit dem 01.11.2009 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 4.379,25 seit dem 01.12.2009 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 4.710,84 seit dem 01.01.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 4.099,66 seit dem 01.02.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 3.953,91 seit dem 01.03.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 8.694,58 seit dem 01.04.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 178,73 seit dem 01.05.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 1.371,26 seit dem 01.06.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 1.812,37 seit dem 01.07.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 3.541,80 seit dem 01.09.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 3.821,31 seit dem 01.10.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 953,88 seit dem 01.11.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 5.658,46 seit dem 01.12.2010 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 1.379,74 seit dem 01.01.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 2.384,01 seit dem 01.03.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 7.271,98 seit dem 01.04.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 7.648,41 seit dem 01.05.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 6.566,68 seit dem 01.06.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 9.454,20 seit dem 01.07.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 15.302,03 seit dem 01.08.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 25.532,60 seit dem 01.09.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 12.871,22 seit dem 01.10.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 11.500,14 seit dem 01.11.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 8.295,81 seit dem 01.12.2011 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 14.967,45 seit dem 01.01.2012 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 20.459,17 seit dem 01.02.2012 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 14.022,22 seit dem 01.03.2012 bis zum 22.01.2013
- aus einem Betrag von EUR 5.350,74 seit dem 01.04.2012 bis zum 22.01.2013
sowie Zinsen aus dem Betrag von EUR 254.258,42 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2013 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des nach ihrer Ansicht in den Jahren 2009 bis 2011 überhöht gezahlten Teils der Entgelte für die Stornierung von bei der Beklagten gebuchten Eisenbahntrassen in Anspruch.
3Die Klägerin ist ein nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) konzessioniertes Eisenbahnverkehrsunternehmen, das ausschließlich im Bereich des gewerblichen, schienengebundenen Gütertransportverkehrs, vornehmlich im Massegutverkehr auf stark nachgefragten Hauptmagistralen, tätig ist. Die Beklagte, die zum Konzernverbund der E2 AG gehört, ist ein nach § 6 AEG konzessioniertes öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das nahezu das gesamte deutsche Schienennetz betreibt, auf dessen Nutzung die Klägerin zwingend angewiesen ist.
4Vertragliche Grundlage der Nutzung des Schienennetzes der Beklagten durch die Klägerin war im hier streitgegenständlichen Zeitraum der „Vertrag über die Nutzung der Nord-Süd Güterschnellverkehrstrassen“ („Agreement on the use of the North South Freight Freeway paths“) zwischen der Beklagten, dem niederländischen Infrastrukturbetreiber xxx und der Klägerin vom 24./26.09.2001 (im Folgenden: „Infrastrukturnutzungsvertrag“, Anlage K 2). Hinsichtlich der Entgelte für die Trassennutzung bestimmt Ziffer 7 (1) der Anlage 2a zu dem Infrastrukturnutzungsvertrag, welche nach Artikel 1 (4) des Infrastrukturnutzungsvertrages einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet, dass Grundlage der Entgeltberechnung der Beklagten die jeweils gültige Trassenpreisliste oder Anlagenpreisliste bildet. Bei der in Bezug genommenen Trassenpreisliste handelt es sich um das so genannte „Trassenpreissystem (TPS)“ der Beklagten, das die jeweiligen Trassenentgelte für ein Fahrplanjahr enthält.
5Die Bestellung von Trassen für den Zugverkehr bei der Beklagten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben im AEG und in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (ElBV) auf Basis von Einzelnutzungsverträgen durch Anmeldung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und - bei Vorhandensein entsprechender Kapazitäten – der Zuweisung der Trasse(n) durch die Beklagte. Trassen können durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen sowohl vorab als sog. Regeltrassen zum Jahresfahrplan angemeldet werden als auch unterjährig als sog. Gelegenheitsverkehre. Neben der Möglichkeit der festen Buchung von Trassen, die dann möglicherweise storniert werden müssen, sehen die Vertragswerke der Beklagten darüber hinaus die Möglichkeit der Bestellung sog. Bedarfstrassen vor. Nach Maßgabe von Ziff. 6.2.3.3. SNB können Netznutzer maximal 15 % ihrer insgesamt angemeldeten Trassen als sog. Bedarfstrassen mit der Folge anmelden, dass ein Entgelt nur bei tatsächlicher Nutzung und bei Nichtbenutzung nur ein sog. Reservierungsentgelt in Höhe von 10% des Trassenpreises erhoben wird.
6Die Vertragswerke der Beklagten sehen die Möglichkeit für die Netznutzer vor, bestellte und zugewiesene Trassen vor ihrer Inanspruchnahme zu stornieren. In diesem Fall erhebt die Beklagte ein abgestuftes Stornierungsentgelt, dessen Höhe sich maßgeblich nach dem Zeitpunkt der Stornierung der Trasse bemisst.
7Gegenüber der bis zum 09.12.2007 geltenden Fassung der Trassenpreisliste der Beklagten (im Folgenden: TPS 2007, Anlage K 3) erhöhte die Beklagte das anfallende Stornierungsentgelt durch die Trassenpreisliste zur Fahrplanperiode #####/####, gültig ab dem 09.12.2007 (im Folgenden: TPS 2008, Anlage K 4), sowie in ihren im Jahre 2007 novellierten Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB), Stand vom 14.05.2007 (Anlage K 5), wie folgt:
8Stornierungszeitpunkt |
Stornierungsentgelt TPS 2007 |
Stornierungsentgelt TPS 2008 |
Steigerung |
bis 30. Tag vor Nutzung |
EUR 80,- zzgl. 10% |
EUR 80,- zzgl. 25% |
150% |
bis 24h vor Nutzung |
EUR 80,- zzgl. 20% |
EUR 80,- zzgl. 50% |
150% |
unter 24h vor Nutzung |
EUR 80,- zzgl. 40% |
EUR 80,- zzgl. 100% |
150% |
An dieser Erhöhung der Stornierungsentgelte hielt die Beklagte auch in ihrer Trassenpreisliste zur Fahrplanperiode #####/####, gültig ab dem 14.12.2008 (im Folgenden: TPS 2009), in ihrer Trassenpreisliste zur Fahrplanperiode #####/####, gültig ab dem 13.12.2009 (im Folgenden: TPS 2010) sowie in ihrer Trassenpreisliste zur Fahrplanperiode #####/####, gültig ab dem 12.12.2010 (im Folgenden: TPS 2011), fest. Die Beklagte nahm zum Fahrplanwechsel #####/#### die Erhöhung wieder zurück.
10Im Einzelnen führten die gegenüber dem TPS 2007 erhöhten Stornierungsentgelte bei der Klägerin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ausweislich der als Anlagenkonvolut K 18 – 20 vorgelegten monatlichen „Leistungsnachweisen Trasse“ zu den folgenden Mehrbelastungen:
11Im Jahr 2009:
12Monat |
Abgerechnete Stornogebühren nach TPS 2009 (in Euro) |
Stornogebühr auf Grundlage des TPS 2007 (in Euro) |
Differenz (in Euro) |
Jan. 2009 |
20.843,50 |
9.761,37 |
11.082,13 |
Feb. 2009 |
19.542,87 |
9.017,12 |
10.525,75 |
März 2009 |
18.791,56 |
8.632,03 |
10.159,53 |
April 2009 |
15.492,56 |
7.326,41 |
8.166,15 |
Mai 2009 |
4.392,91 |
2.260,66 |
2.132,25 |
Juni 2009 |
6.453,28 |
3.013,30 |
3.439,98 |
Juli 2009 |
4.736,95 |
2.166,77 |
2.570,18 |
Aug. 2009 |
8.472,08 |
4.092,83 |
4.379,25 |
Sept. 2009 |
8.819,24 |
4.108,40 |
4.710,84 |
Okt. 2009 |
7.606,09 |
3.506,43 |
4.099,66 |
Nov. 2009 |
7.336,50 |
3.382,59 |
3.953,91 |
Dez. 2009 |
16.127,75 |
7.433,17 |
8.694,58 |
Summe |
138.615,29 |
64.701,07 |
73.914,21 |
im Jahr 2010:
14Monat |
Abgerechnete Stornogebühren nach TPS 2010 (in Euro) |
Stornogebühr auf Grundlage des TPS 2007 (in Euro) |
Differenz (in Euro) |
Jan. 2010 |
511,22 |
332,49 |
178,73 |
Feb. 2010 |
2.538,19 |
1.166,93 |
1.371,26 |
März 2010 |
3.340,62 |
1.528,25 |
1.812,37 |
April 2010 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Mai 2010 |
6.542,99 |
3.001,19 |
3.541,80 |
Juni 2010 |
6.982,16 |
3.160,85 |
3.821,31 |
Juli 2010 |
1.749,80 |
795,92 |
953,88 |
Aug. 2010 |
10.790,75 |
5.132,29 |
5.658,46 |
Sept. 2010 |
2.806,24 |
1.426,50 |
1.379,74 |
Okt. 2010 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Nov. 2010 |
4.417,06 |
2.033,05 |
2.384,01 |
Dez. 2010 |
13.453,28 |
6.181,30 |
7.271,98 |
Summe |
53.132,31 |
24.758,76 |
28.373,54 |
sowie im Jahr 2011:
16Monat |
Abgerechnete Stornogebühren nach TPS 2011 (in Euro) |
Stornogebühr auf Grundlage des TPS 2007 (in Euro) |
Differenz (in Euro) |
Jan. 2011 |
13570,87 |
5922,46 |
7.648,41 |
Feb. 2011 |
12258,10 |
5691,42 |
6.566,68 |
März 2011 |
17195,65 |
7741,45 |
9.454,20 |
April 2011 |
29502,04 |
14200,01 |
15.302,03 |
Mai 2011 |
47164,10 |
21631,50 |
25.532,60 |
Juni 2011 |
24412,99 |
11541,77 |
12.871,22 |
Juli 2011 |
21584,47 |
10084,33 |
11.500,14 |
Aug. 2011 |
16607,20 |
8311,39 |
8.295,81 |
Sept. 2011 |
28065,72 |
13098,27 |
14.967,45 |
Okt. 2011 |
37324,94 |
16865,77 |
20.459,17 |
Nov. 2011 |
25877,00 |
11854,78 |
14.022,22 |
Dez. 2011 |
10.357,89 |
5.007,15 |
5.350,74 |
Summe |
283.920,97 |
131.950,29 |
151.970,67 |
Über die angefallenen Stornierungsentgelte rechnete die Beklagte monatlich jeweils zu Anfang des Folgemonats unter Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat ab. Die Klägerin zahlte die Rechnungen jeweils innerhalb der Zahlungsfrist vorbehaltlos.
18Mit Schreiben vom 28.12.2011 forderte die Klägerin unter Bezugnahme auf die ergangene Rechtsprechung zur Unbilligkeit der Stornierungsentgelterhöhung die Beklagte zur Rückzahlung des zum Fahrplanwechsel #####/#### erhöhten Betrages nebst Zinsen auf. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag bat sie die Beklagte, eine Erklärung zur Hemmung der Verjährung für die in 2008 geleisteten Stornierungsentgelte abzugeben. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und die Abgabe der Erklärung mit Schreiben vom 03.01.2012. Wegen der diesbezüglichen Korrespondenz, auch einer weiteren bezifferten anwaltlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin an die Beklagte vom 25.06.2012, wird auf das Anlagenkonvolut K 21 Bezug genommen.
19Die Klägerin ist der Ansicht, die streitige Erhöhung der Stornierungsentgelte sei nicht verbindlich, da sie nicht der Billigkeit entspreche (§ 315 Abs. 3 BGB). § 315 BGB sei vorliegend unmittelbar anwendbar, da der Beklagten in § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Infrastrukturnutzungsvertrages das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung eingeräumt worden sei. Daneben verfüge die Beklagte auch über ein einseitiges gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht. Jedenfalls sei § 315 BGB entsprechend anwendbar, da es sich vorliegend um Entgelte für Leistungen im Bereich der (mittelbaren) Daseinsvorsorge im Sinne der höchstrichterlichen Monopolrechtsprechung handele, für die eine gerichtliche Billigkeitskontrolle geboten sei.
20Sie ist weiterhin der Ansicht, für die Billigkeit der streitgegenständlichen Erhöhung der Stornierungsentgelte sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dass die Preiserhöhung auf Basis nachgewiesener Kostensteigerungen sowie unter Berücksichtigung einer angemessenen Rendite erfolgt sei, sei indes nicht ersichtlich. Gegen die Billigkeit spreche schon, dass ohne erkennbaren Grund eine Steigerung der Entgelte um rund 150 % erfolgt sei und sich die Beklagten bei kurzfristig stornierten Trassen keine Gewinne durch eine Weitervermarktung anrechnen lasse. Soweit die Beklagte die Billigkeit der Preiserhöhung mit einem Anstieg der Opportunitätskosten begründet habe, seien die diesbezüglichen Ausführungen schon deshalb unvollständig, weil Angaben zu Mehrerlösen durch Weitervermarktung und zu ersparten Aufwendungen fehlten. Auch eine Steuerwirkung der Entgelterhöhung sei nicht hinreichend dargetan.
21Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständliche Stornierungsentgelterhöhung sei unbillig und diskriminiere sie gegenüber anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sie behauptet diesbezüglich, als mittelständische Eisenbahnverkehrsunternehmen mit relativ kleinem Transportvolumen sei sie auf die größtmögliche Auslastung der Kapazitäten angewiesen. Ihr Auftrags- und Transportvolumen sei nicht so hoch, dass die Trassen kundenseitig stornierter Verträge kurzfristig für andere Verkehre verwendet werden könnten, anders als dies der zum Konzernverbund der E2 AG gehörenden E AG (vormals: S AG) möglich sei. E AG, die unstreitig mehr als 2/3 des gewerblichen Güterschienenverkehrs ausführe, melde des Weiteren anteilig deutlich mehr Regeltrassen mit vielen Verkehrstagen und Bedarfstrassen an und werde deshalb durch die erhöhten Stornierungsentgelte in deutlich geringerem Maße betroffen als die häufig Gelegenheitsverkehre an wenigen Verkehrstagen anmeldende Klägerin. Sie trägt näher zu den wirtschaftlichen Folgen der Stornierungskostenerhöhung vor.
22Sie ist der Ansicht, aus den vorstehend genannten Gründen werde sie gleichzeitig gegenüber der E AG ohne sachlich gerechtfertigten Grund benachteiligt, so dass ein Verstoß sowohl gegen das Diskriminierungs- als auch gegen das Behinderungsverbot des § 20 GWB vorliege, das die Beklagte zur Rückzahlung der überhöhten Entgelt nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB sowie § 33 Abs. 1 GWB (Bereicherungsrecht und Gleichbehandlung) verpflichte.
23Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die Erhöhung der Stornierungsentgelte sei auch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB, i.V.m. § 308 Nr. 7 BGB unwirksam. Die Trassenpreise seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und genügten dem gesetzlichen Gebot nicht, dass die Vergütung im Falle der Stornierung begrenzt werde durch die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in Anspruch genommenen Leistungen sowie ggfs. entgangenen Gewinn bzw. auf die Aufwendungen, die der Verwender im Hinblick auf den beendeten Vertrag getätigt habe.
24Die Klägerin beantragt sinngemäß,
25wie geschehen zu erkennen.
26Ihr auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten p.a. gerichteter Antrag war nach ihrem sich aus der Klagebegründung unmissverständlich ergebenden Begehren dahingehend auszulegen, dass sie Zinsen in Höhe von 3 Prozent p.a. beantragt.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte ist der Ansicht, § 315 BGB sei vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die für die Begründung des Infrastrukturnutzungsverhältnisses maßgeblichen Verträge, d.h. der Infrastrukturnutzungsvertrag und die jeweiligen Einzelnutzungsverträge, räumten der Beklagten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein, vielmehr beruhe die Vereinbarung der Entgelte auf einer Vielzahl individualvertraglicher Vereinbarungen in Form von Einzelnutzungsverträgen, in deren Bestand die Beklagte schon aus eisenbahnregulierungsrechtlichen Gründen nicht eingreifen könne. Jedenfalls aber sei das bei Abschluss des Infrastrukturnutzungsvertrages gültige TPS 2001 (Anlage B 1), das unstreitig für die Abbestellung einer Trasse, die unter 24 Stunden vor der geplanten Abfahrt des Zuges erfolge, ein Stornierungsentgelt in Höhe des vollen Trassenpreises vorgesehen habe, zwischen den Parteien als vereinbart anzusehen.
30Für eine Anwendbarkeit von § 315 BGB bestünde darüber hinaus im Hinblick auf das vom AEG zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem kein Raum. Angesichts des dort geregelten Verfahrens der Vorab-Regulierung bestehe kein privatautonomer Gestaltungsspielraum bei der Entgeltgestaltung. Wegen des Antragsrechts des Zugangsberechtigten auf Einschreiten der Regulierungsbehörde bestehe kein Erfordernis der Heranziehung der zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle, zumal auch die materiellen Maßstäbe dieser Billigkeitskontrolle vollständig durch die Vorgaben des Eisenbahnregulierungsrechts vorgegeben würden.
31Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, eine Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB verstoße gegen die Vorgaben des Europäischen Regulierungsrechts. Denn eine Billigkeitsprüfung nach Maßgabe der individualvertraglichen Äquivalenzprüfung sei mit der Berücksichtigung europarechtlich vorgegebener, genereller materiell-rechtlicher Kriterien für die Entgeltbemessung nicht vereinbar und verletze überdies den europarechtlich vorgegebenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch unterlaufe die zivilgerichtliche Äquivalenzprüfung die europarechtlich vorgesehene primäre Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zur Überprüfung von Entgelten. Die Beklagte regt deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der Vereinbarkeit der Anwendbarkeit des § 315 BGB mit europäischem Eisenbahnregulierungsrecht an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzw. jedenfalls eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführte Verfassungsbeschwerde zu dem Az. 1 BvR 137/13 an, mit dem sie die Nichtvorlage eines Parallelverfahrens zum EuGH durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 11.12.2012 (Az. KZR 17/12) angreift und eine Verletzung des Rechtes der Beklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG rügt.
32Sie ist der Ansicht, da die Klägerin unstreitig die erhöhten Stornierungsentgelte ohne Vorbehalt gezahlt habe, sei die Klägerin für die Unbilligkeit der Stornierungsentgelterhöhung darlegungs- und beweisbelastet. Dem sei sie nicht nachgekommen. Wenn man hingegen von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgehe, habe sie dieser genügt, da sie die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Entgeltmaßstäbe dargelegt habe.
33Die Beklagte trägt diesbezüglich vor, die Stornierungskosten seien ebenso wie die Kostengestaltung bei der Nutzung von Bedarfstrassen sachgerecht gestaltet. Dies ergebe sich schon aus einem Vergleich mit den von anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhobenen Stornierungskosten. Wegen der dem G durch die Richtlinie #####/####/EG und § 21 Abs. 1 ElBV an die Hand gegebenen Flexibilität, im Rahmen der Entgeltberechnung- und –erhebung Optimierungsanreize zu setzen, sei es ausreichend, wenn die streitbefangene Preissteigerung erforderlich und geeignet gewesen sei, um eine Änderung im Bestellverhalten von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Blick auf eine effiziente Nutzung der G-Weg herbeizuführen, ohne dass eine kostenbasierte bzw. – orientierte Berechnung des Entgeltes verlangt werden könne. Die Erforderlichkeit und Geeignetheit ergebe sich indes aus der von ihr näher vorgetragenen Entwicklung des Stornierungsverhaltens in den Jahre 2008 – 2011.
34Die Beklagte trägt vor, schon aus den von ihr auf Bl. 9 ff. der Klageerwiderung vorgetragenen Stornierungszahlen ergebe sich, dass alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in der Lage seien, die Anzahl der Stornierungsfälle zu steuern, ihr Bestellverhalten zu ändern und an veränderte Marktbedingungen anzupassen. Eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit für (kurzfristige) Trassenstornierungen bestünde deshalb nicht. Auch sei es den Eisenbahnverkehrsunternehmen gelungen, gestiegene Einstandspreise mit höheren Einnahmen auszugleichen. Demgegenüber sei der Vortrag der Klägerin zur Mehrbelastung durch die erhöhten Stornierungskosten unsubstanziiert. Auch sei zu vermuten, dass die Klägerin Stornierungskosten jedenfalls teilweise an ihre stornierenden Kunden weiterleite. Durch die Stornierungsentgelterhöhungen seien im Übrigen alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen betroffen, wie bereits die von ihr im Einzelnen vorgetragene Entwicklung des Stornierungskostenanteils und Marktanteils der E AG in den Jahren 2090 bis 2011 zeige. Wegen der speziellen Ausrichtung jeder einzelnen Trasse sei bei Ausfall eines Transports eine alternative Nutzung auch für große Unternehmen nur schwer möglich.
35Ergänzend trägt die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.12.2014 vor, ihre ersparten Aufwendungen lägen im Fall einer Stornierung ausgehend von Grenzkosten in Höhe von 30 %, von denen sie im Stornierungsfall nur 44,89 % erspare, lediglich bei 13,47 % des Trassenpreises. Es fielen mithin 86,54 % der Kosten an, pro Stornierung habe sie aber (ohne Berücksichtigung des Stornierungsentgeltes von 80,-- €) im Klagezeitraum durchschnittlich nur 7,53 % des Trassenpreises erlöst. Aufgrund unterschiedlicher Relationen, d.h. durch Start- und Zielpunkt sowie gewünschten M-Weg definierte Strecken, bestehe auch nur eine theoretische Weitervermarktungsmöglichkeit, da nicht noch einmal dieselbe Relation nachgefragt werde. Die Stornierung ermögliche mithin regelmäßig nicht die Nutzung der konkreten Trasse, sondern verbessere nur die Möglichkeit, der Trassenanmeldung anderer Zugangsberechtigter im Hinblick auf die gewünschten Parameter zu entsprechen. Im Hinblick auf die kurzfristigen Stornierungen unter 24 Stunden gäbe es keine tatsächliche Nachfrage nach werthaltigen, sehr kurzfristigen Trassen. Eine Analyse der Weitervermarktungsmöglichkeiten sei im Übrigen, wie von ihr stets geltend gemacht, nicht möglich, da mit der Stornierung die entsprechenden Informationen aus dem System gelöscht würden.
36Die Beklagte ist der Ansicht, kartellrechtliche Vorschriften würden durch die eisenbahnrechtlichen Vorschriften verdrängt, so dass die Entgelterhöhung – unabhängig davon, dass keine unbillige Behinderung bzw. Diskriminierung vorliege - nicht über §§ 19, 20 GWB angegriffen werden könne.
37Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung. Sie habe nicht mehr mit einer Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches rechnen müssen, da die Klägerin die erhöhten Stornierungsentgelte vorbehaltlos gezahlt und einen etwaigen Rückzahlungsanspruch für das Jahr 2008 bereits habe verjähren lassen.
38Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
41I.
42Die Zuständigkeit der Kartellzivilkammer des Landgerichts Düsseldorf beruht auf § 38 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 87, 89 GWB und § 1 Kartellsachenkonzentrationsverordnung NRW. In Art. 15 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Infrastrukturnutzungsvertrages ist als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart. Mit der vorliegenden Klage werden auch Ansprüche aus dem GWB geltend gemacht. Duisburg gehört zum Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, für den das Landgericht Düsseldorf als Kartellgericht zuständig ist.
43II.
44Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr an die Beklagte in den Netzfahrplanjahren 2009 – 2011 aufgrund der TPS 2009, 2010 und 2011 gezahlten Stornierungsentgelte, soweit diese die Stornierungsentgelte des TPS 2007 übersteigen. Die Zahlung erfolgte ohne rechtlichen Grund, da die gegenüber dem TPS 2007 erfolgten Stornierungsentgelterhöhungen nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB unwirksam waren. Im Einzelnen:
451.
46Die streitgegenständliche Erhöhung der Stornierungsentgelte durch die TPS 2009, 2010 und 2011 unterliegt der Billigkeitskontrolle nach Maßgabe des § 315 BGB.
47a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315 BGB ist eine ausdrücklich oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10, WuW/DE-R 3417-3421, m.w.N.).
48b) Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2009, VI – U (Kart) 4/09; Urteil vom 03.03.2010, VI – U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332 m.w.N.), wonach der Beklagten sowohl vertraglich als auch gesetzlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt ist (ausdrücklich offengelassen von BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10, WuW/DE-R 3417-3421 und zuletzt im Urteil des BGH vom 08.10.2014, XII ZR 164/12; BeckRS 2013, 20292, Rn. 18).
49aa) Die Parteien haben in Art. 1 (4) des Infrastrukturnutzungsvertrages i.V.m. dessen Anlage 2a, Ziff. 7 (1), nach der die Grundlage der Entgeltberechnung der Beklagten die jeweils gültige Trassen- oder Anlagenpreisliste bildet, der Sache nach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten der Beklagten vereinbart. Denn hieraus ergibt sich das Einverständnis der Klägerin damit, dass sowohl die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden wie auch künftig der Leistungsabrechnung zugrunde zu legenden geänderten Preise für die Infrastrukturüberlassung – schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen – nicht der Vereinbarung unterliegen, sondern ohne Mitwirkung der Klägerin von der Beklagten für eine jeweils bestimmte Zeitdauer betragsmäßig festgesetzt und der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Damit wird die Leistung einseitig durch die Beklagte bestimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010, VI - U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332 m.w.N.). Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Vereinbarung der Entgelte auf einer Vielzahl individualvertraglicher Vereinbarungen in Form von Einzelnutzungsverträgen beruhe, der Preis mithin in jedem Einzelnutzungsfall vereinbart werde, überzeugt deshalb nicht, weil der Klägerin unter Anwendung des Infrastrukturnutzungsvertrags als Rahmenvertrag gerade keinerlei Verhandlungsspielraum über den Preis eingeräumt ist. Angesichts des fehlenden Verhandlungsspielraums kann auch nicht von einer stillschweigenden Vereinbarung über den Preis ausgegangen werden, die in der vorliegend erfolgten widerspruchslosen Zahlung der erhöhten Stornierungsentgelte durch die Beklagte liegen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010, VI - U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2009, VI-U (Kart) 4/09, WuW/E DE-R 2806, 2816; OLG München, Urteil vom 23.02.2012, U #####/#### Kart, WuW/E DE-R 3608-3620). Damit ergibt sich gleichzeitig, dass auch das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Infrastrukturnutzungsvertrages gültige TPS 2001, das nach dem Vertrag Grundlage der Entgeltberechnung sein sollte, nicht der Vereinbarung zwischen den Parteien unterlag, sondern die Stornierungsentgelte gerade ohne Mitwirkung der Klägerin hierin einseitig betragsmäßig festgesetzt und der Abrechnung zugrunde gelegt wurden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Beklagte kann sich schon deshalb nicht erfolgreich darauf berufen, dass für die im Zeitfenster unter 24 Stunden stornierten Trassen zwischen den Parteien ursprünglich ein Stornierungsentgelt in Höhe des vollen Trassenpreises vereinbart gewesen wäre.
50bb) Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Entgelts für die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrechts des Schienenwegbetreibers. Die unter Beachtung der normativen Kriterien des § 14 AEG gestalteten Entgeltgrundsätze und Entgelte sind nach § 4 Abs. 1 und 2 ElBV i.V.m. mit der Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) Ziff. 2 zwingender Bestandteil der vom Betreiber der Schienenwege zu erstellenden und zu veröffentlichenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Dies zeigt deutlich auf, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen das gesetzliche Recht hat, unter Beachtung der normativen Vorgaben und Grenzen allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bestimmen, ohne den Zugangsberechtigten eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen, was in der Sache ein einseitiges Entgeltbestimmungsrecht darstellt (OLG Düsseldorf a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zum gesetzlichen einseitigen Bestimmungsrecht der Energieversorgung nach dem EnWG).
51cc) Ob darüber hinaus eine gerichtliche Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB auch aus der höchstrichterlichen, zu den Stromnetznutzungsentgelten entwickelten sog. Monopol-Rechtsprechung folgt, da es sich um Entgelte im Bereich der Daseinsvorsorge handelt (so OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2012, 11 U 43/09 (Kart), BeckRS 2012, 08129 unter Hinweis auf BGH NJW 2008, 2175, 2177 – Stromnetznutzungsentgelt III), kann nach alledem offenbleiben.
52c) Die Anwendung des § 315 BGB ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht weder durch deutsches noch europäisches Eisenbahnregulierungsrecht ausgeschlossen, wie der BGH bereits im Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10 (WuW/E DE-R 3417-3421) entschieden hat.
53aa) Die Vorschriften der AEG und der ElBV stehen der Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht entgegen.
54Der BGH hat in der vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die Maßstäbe des eisenbahnrechtlichen Regulierungsrechts sich nicht vollständig mit dem Begriff der Billigkeit in § 315 BGB decken. Während der Zweck des eisenbahnrechtlichen Regelungssystems darin besteht, den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen und auf diese Weise ein betriebssicheres, attraktives und wettbewerbskonformes Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten, bezieht sich der Maßstab der Billigkeit dagegen auf die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistungen, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Dieser Maßstab wird zwar durch die eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert. Dennoch verbleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 315 BGB, der es geboten erscheinen lässt, diese Norm neben dem öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht anzuwenden.
55Für eine Anwendbarkeit des § 315 BGB neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften spricht auch der Umstand, dass die entsprechenden Verfahrensregeln unterschiedlich ausgestaltet sind. Die Klage nach § 315 BGB führt zwingend zu einer Überprüfung des von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgeltes und gegebenenfalls zu einer Herabsetzung auf den noch billigem Ermessen entsprechenden Betrag mit Wirkung ex tunc. Demgegenüber sind die Möglichkeiten des Eisenbahnverkehrsunternehmens, sich nach dem AEG gegen eine zu hoch empfundene Preisforderungen zu wehren, deutlich schwächer ausgestaltet, und zwar schon im Hinblick auf das Ermessen der Regulierungsbehörde bei der Frage, ob sie in ein Prüfungsverfahren eintritt, und die unklaren Rechtsfolgen eines begründeten Vorabprüfungsantrags (vgl. hierzu im Einzelnen BGH a.a.O., ausführlich ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010, VI - U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332).
56Die Kammer hat angesichts der dargestellten, unterschiedlichen Zweckrichtungen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB gegenüber der regulierungsbehördlichen Prüfung der vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhobenen Entgelte keine Bedenken, dass durch die Anwendbarkeit von § 315 BGB der in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG normierte Grundsatz der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde verletzt würde. Auch die jüngere Rechtsprechung des EuGH gibt keinen Anlass dazu, die vorstehend wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung zu überdenken. So hat der EuGH im Urteil vom 11.07.2013, Rechtssache C-545/10 (Kommission gegen Tschechische Republik) lediglich ausgeführt, dass die Entscheidungen der Regulierungsbehörden ausschließlich einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen dürfen, aber weder direkt noch indirekt zum Ausdruck gebracht, dass eine unmittelbare Anrufung der nationalen Gerichte zur Überprüfung von Trassenpreisen durch einzelne Zugangsberechtigte neben dem regulierungsrechtlichen Rechtsschutz ausgeschlossen sei. Für eine solche Annahme findet sich auch in der Richtlinie keine Grundlage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass angesichts der unterschiedlichen Zweckrichtung der einzelnen Rechtsschutzmöglichkeiten die regulierungsbehördliche Kontrolle unterlaufen würde. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass es der Beklagten nicht möglich sein sollte, etwaigen zivilgerichtlichen Vorgaben zur Ermessensausgestaltung, die gerade auch den sektorspezifischen Rechtsgrundsätzen zur Entgeltbemessung und zum zulässigen Kostenmaßstab Rechnung tragen müssen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Folgenden), im Wege allgemeiner Entgeltgrundsätze Rechnung zu tragen.
57bb) Die gerichtliche Bestimmung des Entgeltes nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB verstößt auch nicht gegen den in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 91/440/EWG geregelten Grundsatz der Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den der EuGH in verschiedenen Vertragsverletzungsverfahren, etwa im Urteil vom 27.02.2013 im Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (Rechtssache C-483/10), besonders hervorgehoben hat. Denn die gerichtliche Überprüfung der Billigkeit lässt den dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustehenden Preissetzungsspielraum unangetastet, da sie nicht auf die Ermittlung des „gerechten Preises“ gerichtet ist, sondern lediglich auf die Überprüfung der richtigen Ermessensausübung (so auch KG, Urteil vom 29.10.2012, 2 U 10/09 Kart, zitiert nach juris).
58cc) Dass die Entgelte nach § 21 Abs. 6 ElBV für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Weise zu berechnen sind, gleichzeitig aber diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben, gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen müssen als die klagenden Unternehmen, steht der Anwendung des § 315 BGB ebenfalls nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10, WuW/DE-R 3417-3421, OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010, VI - U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332, OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2009, VI-U (Kart)4/09, WuW/E DE-R 2806, 2816, OLG München, Urteil vom 23.02.2012, U #####/#### Kart, WuW/E DE-R 3608-3620, OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2012, 11 U 43/09 (Kart), BeckRS 2012, 08129). Zum einen kann eine Anwendung der Maßstäbe des § 315 BGB in Einzelfällen ohnehin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Zum anderen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Festsetzung der Entgelte für die auf das Urteil des Zivilgerichts folgende Netzfahrplanperiode etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellungen der anderen Unternehmen durch eine Änderung ihres Tarifpreissystems zu beseitigen (BGH a.a.O.). Die Vereinheitlichungs- und Rechtsgewährleistungsfunktion der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, auf die die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2014, 6 B 47.14, Anlage B 26) verweist, wird durch die Billigkeitskontrolle nicht beeinträchtigt, da diese in gleicher Weise sämtlichen Schienennetz-Nutzern zusteht. Es bestehen deshalb auch keine europarechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 315 BGB im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie #####/####/EG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz.
59dd) Aus den vorstehend dargelegten Gründen sieht die Kammer keine Veranlassung, der Anregung der Beklagten zu folgen und ein Vorabentscheidungsverfahren im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten bzw. das Verfahren im Hinblick auf die vor dem BVerfG zu Az. 1 BvR 137/13 geführte Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Auch die jüngere Rechtsprechung des EuGH gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der in der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte bereits beantworteten Rechtsfragen.
602. Vorliegend trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Umstände, die die Billigkeit der von ihr vorgenommenen streitgegenständlichen Stornierungsentgelterhöhung begründen. Zwar hat im Rückforderungsprozess grundsätzlich der Anspruchsteller die anspruchsbegründende Voraussetzung des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes und damit die Unbilligkeit darzulegen und zu beweisen. Auch ist im vorliegenden Fall die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht einschlägig, nach der eine Darlegungs- und Beweislastumkehr zulasten des Infrastrukturbetreibers als Inhaber des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Rückforderungsprozess dann eingreift, wenn der Nutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (BGH, Urteil vom 15.05.2012, EnZR 105/10, NJW 2012, 3092 - Stromnetznutzungsentgelt V m.w.N.). Denn die Klägerin hat die erhöhten Stornierungsentgelte unstreitig vorbehaltlos gezahlt.
61Die Beklagte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die Billigkeit der Stornierungsentgelterhöhung, weil die an sich darlegungspflichtige Klägerin außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während die Beklagte über ein derartiges Wissen verfügt und ihr nähere Angaben auch zumutbar sind. Im Rahmen des Zumutbaren kann von ihr die Darlegung der für die Billigkeit der Leistungsbestimmung sprechenden Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, KZR 27/13, NJW 2014, 3089 - Stromnetznutzungsentgelt VI, BGHZ 154, 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2009, VI-U (Kart) 4/09, WuW/E DE-R 2806, 2816, OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 U #####/####, zitiert nach juris).
62Die Klägerin hat schon durch den Vortrag der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte die Stornierungsentgelte in allen betroffenen Kategorien um 50 % der vorherigen Entgelte erhöht hat, hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Stornierungsentgelterhöhung nicht der Billigkeit entspricht. Denn sowohl die Höhe der Entgelterhöhung als auch der Gleichlauf der Erhöhung in den sämtlichen Kategorien (Zeitfenstern) ist geeignet, Bedenken hinsichtlich der Billigkeit zu erwecken und die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen.
63Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Stornierungsentgelterhöhung durch die Regulierungsbehörde nicht beanstandet worden ist. Zwar hat der BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung „Stromnetznutzungsentgelt V“ (NJW 2012, 3092) ausgeführt, dass sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netzentgelte – in einem ersten Schritt – auf die Entgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG stützen kann, da diese auf Grund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe der Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte darstellt, welche der Netznutzer erschüttern muss. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar, da der Prüfungsmaßstab im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens nach § 23 a EnWG deutlich weiter geht als der des AEG.
643. Die Beklagte ist der ihr nach alledem obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
65a) Eine Vertragspartei, die nach § 315 Abs. 1 BGB zur Bestimmung der Leistung befugt ist, hat einen Ermessensspielraum. Die von ihr vorgenommene Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht hingegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urteil vom 22.07.2014, KZR 27/13, NJW 2014, 3089 - Stromnetznutzungsentgelt VI; BGHZ 163, 119, 130 - PRO-Verfahren, OLG Hamm, NJW 1984, 848). Die gerichtliche Billigkeitskontrolle beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts den Ermessensrahmen einhält.
66Was billigem Ermessen (noch) entspricht, ist unter Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien und unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können, festzustellen (BGHZ 174, 48 m.w.N.). Steht - wie hier - die Billigkeit einer einseitigen Entgelterhöhung im Streit, ist im Rahmen der beiderseitigen Interessenabwägung insbesondere zu beachten, dass die Preiserhöhung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren muss und nicht zu einer Verkehrung des zuvor bestehenden Interessenausgleichs zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das Leistungs-Preis-Gefüge führen darf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010, VI - U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332). In diesem Zusammenhang sind sektorspezifische Rechtsgrundsätze zur Entgeltbemessung sowie zum zulässigen Kostenmaßstab, insbesondere zu den Beschränkungen einzelner Preisfaktoren wie beispielsweise der Gewinnspanne, zu berücksichtigen, d.h. insbesondere § 14 Abs. 4 AEG, der die Bemessung von Schienenwege-Nutzungsentgelten der Höhe nach auf die jeweils entstehenden Kosten nebst einer marktüblichen Rendite begrenzt (OLG Düsseldorf a.a.O., BGH NJW-RR 1992, 183, 184). Die Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses und der sektorspezifische Rechtsgrundsatz der Kostenorientierung von Schienenweg-Nutzungsentgelten führt dazu, dass bei der Billigkeitskontrolle einer Entgeltanhebung grundsätzlich dem Kostenbezug, also der Deckung angestiegener Kosten der Leistung sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Ressourcen, besondere Bedeutung zukommt, ohne dass dies eine Anpassung des Gewinnanteils schlechthin ausschließt (OLG Düsseldorf a.a.O.).
67b) Nach diesen Maßstäben hätte die Beklagte nachvollziehbar vortragen müssen, dass entweder die erhöhten Stornierungsentgelte als solche der Billigkeit entsprechen oder die zwischenzeitliche (Kosten-)Entwicklung die vorgenommene Entgelterhöhung dem Grunde wie der Höhe nach rechtfertigt. In beiden Fällen hätte sie ihre der Erhöhung zugrunde gelegte Preiskalkulation so weit offenlegen müssen, dass es der Kammer möglich gewesen wäre zu prüfen, ob die daran orientierte Entgelterhöhung bei gebotener Abwägung der beiderseitigen Interessen und des Vertragszwecks eine vertragsgerechte Möglichkeit der Preisgestaltung war. Die Kammer hält die dahingehende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf a.a.O. uneingeschränkt für anwendbar, obwohl die Beklagte im vorliegenden Fall – anders als in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall - nur eine sekundäre Darlegungslast trifft. Denn angesichts der Tatsache, dass allein die Beklagte die Grundlagen ihrer internen Kalkulation darlegen kann, besteht kein Veranlassung dazu, an ihren Vortrag jedenfalls diesbezüglich geringere Anforderungen zu stellen, als wenn ihr die primäre Darlegungslast obläge (hierzu auch BGH, Urteil vom 22.07.2014, KZR 27/13, NJW 2014, 3089 - Stromnetznutzungsentgelt VI, der ausdrücklich offenlässt, ob die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast denen an die primäre Darlegungslast entsprechen).
68c) Den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast hat die Beklagte - auch auf den in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 erteilten gerichtlichen Hinweis auf die vorstehend wiedergegebenen Anforderungen - nicht genügt.
69Die Beklagte hat auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.12.2014 nicht vorgetragen, auf welcher konkreten Grundlage sie die Stornierungsentgelte der TPS 2009 – 2011 errechnet und in welcher Höhe sie anzurechnende Weitervermarktungserlöse erzielt hat. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Behauptung, dass ihre ersparten Aufwendungen durch eine Trassenstornierung bei lediglich 13,47 % des Trassenpreises lägen, während sie gleichzeitig im Klagezeitraum durch Stornierungsentgelte nur 7,53 % des Trassenpreises erlöst habe.
70Der vorgetragene Erlös aus den Stornierungsentgelten ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die Beklagte das pauschale Stornierungsentgelt von EUR 80,- pro Stornierung für die Berechnung des Erlöses nicht berücksichtigt hat. Des Weiteren hat die Beklagte etwaige Weitervermarktungserlöse unberücksichtigt gelassen. Der Maßstab der Billigkeitskontrolle, namentlich die gebotene umfassende Abwägung der Interessen der Vertragsparteien, gebietet jedoch eine Anrechnung von Weitervermarktungserlösen, schon weil es die Interessenlage der Parteien nicht rechtfertigt, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus der durch eine Stornierung zurückerlangten Verfügbarkeit der Schienenkapazität einen Mehrerlös zieht, und eine solche Mehreinnahme gleichzeitig eine mit § 14 Abs. 4 S. 1 AEG nicht vereinbare Gewinnmaximierung darstellen würde (hierzu ausführlich OLG Düsseldorf a.a.O.).
71Die Beklagte kann sich vorliegend nicht darauf zurückziehen, infolge der Löschung der Informationen aus ihrem System verfüge sie hierzu über keinerlei Informationen mehr. Denn die Beklagte rechnet Stornierungsentgelte für die stornierten Trassen gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen ab, so dass sie Kenntnis davon hat, welches Eisenbahnverkehrsunternehmen in welchem Zeitfenster welche Trasse storniert hat. Soweit sich Informationen über die Weitervermarktung der Trasse nicht unmittelbar aus dem Computersystem gewinnen lassen, so ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass es nicht wenigstens stichprobenartig möglich wäre zu prüfen, in welchem Umfang stornierte Trassen ganz oder teilweise weitervermarktet werden konnten. Auch ist davon auszugehen, dass hierfür bei der Beklagten Erfahrungswerte existieren.
72Nicht zu überzeugen vermag des Weiteren der Vortrag der Beklagten, dass eine Stornierung regelmäßig nur die Möglichkeit verbessere, der Trassenanmeldung anderer Zugangsberechtigter im Hinblick auf die gewünschten Parameter zu entsprechen. Denn es ergibt sich schon aus dem Vortrag der Beklagten, dass dies nicht ausnahmslos gilt. Die Beklagte hat gerade nicht geltend gemacht, dass sie jede Trassenbestellung von Eisenbahnverkehrsunternehmen stets bedienen kann und sie deshalb im Stornierungsfall eine sonst nach anderen Parametern gebuchte Trasse auf die frei gewordene Trasse oder Teile derselben gelegt hätte. Es hätte deshalb jedenfalls der Konkretisierung und Quantifizierung ihres Vortrags dazu bedurft, in welchem Umfang eine Weitervermarktung an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgt, dem ansonsten keine andere Trasse erfolgreich hätte angeboten werden können. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Tatsache, dass im Einzelfall die Netzkapazität nicht ausgelastet gewesen und eine alternative Trasse für das neubuchende Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestanden hätte, aus rechtlichen Gründen überhaupt erheblich ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf a.a.O.).
73Unabhängig hiervon versetzt der Vortrag der Beklagten die Kammer auch deshalb nicht in der Lage, die Billigkeit der Stornierungsentgelterhöhung zu überprüfen, weil die Kostenentwicklung, insbesondere auch im Hinblick auf die in den TPS jeweils vorgesehenen einzelnen Preiskategorien (Stornierungszeitfenstern), nicht dargelegt ist. Dies ist aber Voraussetzung für die Prüfung, ob sich die Beklagte quantitativ in dem zulässigen Ermessensspielraum bewegt hat und die Entgelterhöhung nicht schlicht willkürlich war. Denn wie bereits dargelegt ist im Rahmen der Billigkeitskontrolle auch die Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses zu überprüfen.
74Aus den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen, nach denen die Billigkeitsprüfung zu erfolgen hat, ergibt sich gleichzeitig, dass die Billigkeit der Stornierungsentgelterhöhung nicht, wie die Beklagte meint, allein mit einer erfolgreichen „Lenkungswirkung“ gerechtfertigt werden kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Stornierungsentgelterhöhungen tatsächlich zu einem veränderten Stornierungsverhalten und damit zu einer besseren Auslastung der Eisenbahnverkehrswege geführt haben.
75Schließlich kann auch dahinstehen, ob hinsichtlich der Billigkeit der streitgegenständlichen Stornierungsentgelterhöhungen im Hinblick auf die entgeltbezogenen eisenbahnrechtlichen Regelungen, insbesondere das Diskriminierungsverbot, Bedenken bestehen.
76d) Mangels zur Feststellung des „billigen Entgeltes“ geeigneten Sachvortrags der Beklagten sieht sich die Kammer außerstande, ein billiges Entgelt oberhalb der im TPS 2007 festgesetzten Stornierungsentgelte nach § 287 ZPO zu schätzen. Auch eine gerichtliche Schätzung in Anküpfung an die allgemeine Kostensteigerungsrate ist der Kammer nicht möglich. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte von den Preisentwicklungen, wie er etwa im Verbraucherpreisindex oder ähnlichen Indizes abgebildet ist, betroffen ist, so dass auch hierin keine geeignete Schätzgrundlage liegen kann.
774. Die Höhe der hiernach überzahlten Entgelte ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.
785. Die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, KZR 27/13, NJW 2014, 3089 - Stromnetznutzungsentgelt VI, BGHZ 174, 334, Rn. 34, BGHZ 152, 307, 315 f. m.w.N.), so dass dahinstehen kann, ob es der Klägerin gelungen ist, die überhöhten Stornierungsentgelte ganz oder jedenfalls teilweise an ihre Kunden weiterzugeben, wie von der Beklagten geltend gemacht.
796. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist schließlich nicht verwirkt.
80Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 29.01.2013, EnZR 16/12, BeckRS 2013, 03632; vgl. auch BGHZ 97, 212, 220 f.; BGHZ 105, 290, 298; BGH RdE 2010, 385 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV, jeweils m.w.N). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (BGH RdE 2010, 385 Rn. 22 - Stromnetznutzungsentgelt IV; NJW 2012, 3569 Rn. 20; Urteil vom 29.01.2013, EnZR 16/12). Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht.
81Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte keine Veranlassung zu der Annahme, die Klägerin würde den Rückzahlungsanspruch nicht noch vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen. Die Klägerin hat vorliegend zwar die erhöhten Stornierungsentgelte an die Beklagte gezahlt, ohne einen diesbezüglichen Vorbehalt zu erklären, und in der Folge die Rückzahlungsansprüche bezogen auf das Jahr 2008 verjähren lassen. Sie hat aber gleichzeitig mit zwei Schreiben vom 28.12.2011 unter Verweis auf die einschlägigen Urteile die Rückzahlung der überzahlten Entgelte und einen Verjährungsverzicht für das Jahr 2008 verlangt und auch noch im Jahr 2009 durch Stellung eines bezifferten Rückzahlungsverlangens zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihren Rückzahlungsanspruch weiterverfolgt (Korrespondenz vorgelegt als Anlagenkonvolut K 21). Die Beklagte konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Rechte, soweit diese nicht bereits verjährt waren, nicht mehr weiterverfolgen würde.
82III.
831. Die Zinsforderung bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beruht auf § 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. Für die Klägerin als Anspruchsstellerin streitet die tatsächliche Vermutung, dass es Nutzungen im Wert der sonst üblicherweise zu zahlenden Zinsen gab, wenn das Kapital - wie etwa bei dessen Einsatz als Betriebsmittel - in einer Art und Weise verwendet worden ist, die nach der Lebenserfahrung einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil erwarten lässt (vgl. BGH NJW 1997, 933, 935 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2011, VI-U (Kart) 9/11, BeckRS 2011, 14615). Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass sie aus den überzahlten Stornierungskosten Nutzungen in Höhe von 3 % erzielt hat, nicht entgegengetreten, so dass sie diese als Bereicherungszins an die Klägerin herauszugeben hat, und zwar seit Entstehung des Anspruches (BGH WM 91, 1973; NJW 2000, 1637), d.h. dem Zeitpunkt der Zahlung des überhöhten Stornierungsentgeltes. Der Zahlungszeitpunkt lag nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin im Lauf des übernächsten Monats nach dem Abrechnungsmonat und damit jedenfalls vor dem von der Klägerin jeweils beantragten Zinsbeginn.
842. Die Zinsforderung seit Rechtshängigkeit beruht dem Grund nach auf den §§ 280, 286 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der Höhe nach auf § 288 Abs. 2 BGB analog. Zwar gilt § 288 Abs. 2 BGB, der eine Verzinsung mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, nur für Entgeltforderung, während die Klageforderung eine bereicherungsrechtliche Forderung ist. Da der bereicherungsrechtliche Anspruch aber ein Äquivalent für die erbrachte Leistung darstellt und die erbrachte Leistung ihrerseits als Gegenleistung für die Gestellung einer Dienstleistung eine Entgeltforderung im Sinne des § 286 Abs. 3 bzw. des § 288 Abs. 2 BGB ist, ist es gerechtfertigt, auch die bereicherungsrechtliche Forderung als Entgeltforderung in diesem Sinne zu behandeln (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 288 Rn. 8 i.V.m. § 286 Rn. 27).
85IV.
86Ob sich der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auch aus kartellrechtlichen Erwägungen bzw. aus einer etwaigen, aus AGB-Recht folgenden Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Stornierungsentgelterhöhung ergibt, kann nach alledem dahinstehen (vgl. aber zu letzterem BGH, Urteil vom 08.10.2014, XII ZR 164/12, BeckRS 2013, 20292, wonach die von der Beklagten im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur enthaltenen Klauseln, die auf die "Entgeltliste in ihrer jeweils gültigen Fassung" bzw. auf die "jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen" verweisen, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen sind).
87V.
88Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
89Streitwert: EUR 254.258,42

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(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand
- 1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, - 2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder - 3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
- 1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung, - 2.
der Betreiber einer Werksbahn und - 3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.
(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.
(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.
(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.
(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.