Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2014 - 14c O 141/13
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den nachstehend abgebildeten Schuh anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.051,-- zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Angebot, das in den Verkehr bringen und/oder die Werbung für den unter Ziff. I.) des Tenors abgebildeten Schuhs entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. III.) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe
- der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, einschließlich der Angaben über die Gestehungskosten und die Einkaufspreise;
- der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnungen, des erzielten Gewinns sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
- der erzielten Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger;
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit, und Verbreitungsgebiet.
V.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
VI.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- €.
1
T a t b e s t a n d
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Kostenerstattung, Schadenersatzfeststellung und Auskunftserteilung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, hilfsweise aus einem eingetragenen Design in Anspruch.
4Der Kläger ist Inhaber des am 21.11.2007 angemeldeten und am 25.01.2008 eingetragenen Designs 40705766-0019 (im Folgenden: Klagedesign), welches am 22.02.2008 veröffentlicht wurde. Das Design steht in Kraft und zeigt einen Schuh wie nachfolgend abgebildet:
50019.1
6 70019.2
8 9Die Beklagte ist eine in Italien ansässige Tochtergesellschaft des bekannten und weltweit agierenden Bata Konzerns und verantwortet den Vertrieb der Bata-Kollektionen u. a. in Deutschland. Sie vertreibt zudem jedenfalls Schuhe nicht nur von Bata, sondern auch solche anderer Hersteller. Der Klägervertreter erwarb im Februar 2013 bei der Beklagten über deren OnlineShop www.bata.eu den im Urteilstenor zu I. abgebildeten Schuh, den diese ihrerseits von der Streithelferin zu 1) geliefert bekommen hatte und in ihrem Online-Shop zur Lieferung nach Deutschland angeboten hatte. Die Streithelferin zu 1) wiederum stellt das streitgegenständliche Schuhmodell für die Streithelferin zu 2) exakt nach deren Vorgaben als Lohnfertigerin her. Mit Schreiben vom 13.03.2013 (Anlage K 5) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 19.03.2013 mit, den Vertrieb des beanstandeten Artikels über den Online-Shop eingestellt zu haben. Die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte sie jedoch letztlich ab.
10Der Kläger behauptet, er vertreibe unter der Bezeichnung „Candice Cooper“ auf der Basis des Klagedesigns Damen-Sneaker, unter anderem das Modell „Rock“, welches er in verschiedenen Farben/Farbkombinationen und Schaftmaterialausgestaltungen anbiete (vgl. im Einzelnen die Abbildungen in den Anlagen K 1, 10, 11, 15 und 16 sowie in den Anlagen B 3 und 8). Er habe das Modell „Rock“ erstmals auf der GDS in Düsseldorf im Herbst 2007 vorgestellt. Die Schuhe würden von nahezu sämtlichen namhaften Schuheinzelhändlern in Deutschland, die im höherpreisigen Segment tätig seien, wie Prange, Juppen und Zumnorde, sowie über „Amazon“ und „Zalando“ vertrieben. Er allein trage die Verantwortung für die Kollektionen, für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Schuhe. Er beschäftige entsprechende Modeleure und Designer, um die jeweils aktuellen Kollektionen zu erstellen. Die Schuhe lasse er von verschiedenen Betrieben, den Firmen Dover, Faber und Orchidea, in Italien fertigen. An welchen Händler der Schuh verkauft werde, entscheide allein er.
11Der Kläger ist der Auffassung, sein Modell „Rock“ verfüge über wettbewerbliche Eigenart, die insbesondere durch den vierteilig zusammengesetzten umlaufenden Lederrahmen begründet sei, der zuvor im Sneakerbereich vollkommen unbekannt gewesen sei. Seit der Markteinführung habe er allein bis zum 11.02.2014 225.508 Paar Schuhe des Modells „Rock“ verkauft. Der Vertrieb der angegriffenen Schuhe führe die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft herbei und nutze die Wertschätzung seiner Schuhe aus.
12Jedenfalls aber erweckten die angegriffenen Schuhe den gleichen Gesamteindruck wie der durch das Klagedesign geschützte Schuh. Die vorhandenen Unterschiede in Form zweier Entlüftungslöcher an der Außenseite des Schaftes sowie der Lasche im Fersenbereich sowie geringfügig anders verlaufender Nähte führten zu keinem anderen Gesamteindruck.
13Der Kläger beantragt,
14zu erkennen wie geschehen, wobei er hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 2.051,- € Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz begehrt.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Streithelferin zu 1), die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.01.2014 beigetreten ist, schließt sich diesem Antrag an. Gleiches gilt für die Streithelferin zu 2), die als Streitverkündete der Streithelferin zu 1) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.05.2014 beigetreten ist.
18Die Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers über seine angebliche Vertriebstätigkeit von Schuhen unter der Bezeichnung „Candice Cooper“ in Deutschland und die hierdurch erzielten Umsätze mit Nichtwissen. Ebenfalls bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Kläger überhaupt Hersteller der Schuhe im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG ist. Dem klägerischen Schuhmodell fehle es überdies an wettbewerblicher Eigenart, da es lediglich aus nicht als neu empfundenen, vorbekannten Merkmalen bestehe. So habe die Streithelferin zu 2) das streitgegenständliche Modell in der angegriffenen Ausführungsform bereits im Jahre 2003 für Herrn C, den Inhaber der Firma W, entworfen, der es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung produziert und vertrieben habe. Zu den Kunden des Herrn C habe im Jahr 2003 auch der Kläger gehört. Zudem müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er nach einer unstreitig im Jahre 2008 erfolgten Abmahnung der Streithelferin zu 2) zunächst keine weiteren Schritte gegen das von dieser kreierte, nunmehr angegriffene Schuhmodell unternommen habe und daher sich die eingetretene „Verwässerung“ des Marktes zuschreiben lassen müsse. So sei das angegriffene Schuhmodell „Shalom“ bereits zu diesem Zeitpunkt in erheblichem Umfang auf dem deutschen Markt vertrieben worden, wie die als Anlagenkonvolut SV 6 vorgelegten Rechnungen zeigten.
19Zudem fehle es an einer Nachahmung des klägerischen Produkts durch die angegriffene Ausführungsform. So zeige diese u.a. keinerlei Materialmix, vielmehr seien Rahmen und Schaft aus demselben Material gefertigt, weshalb die dünne Gummisohle optisch in den Vordergrund trete. Der Rahmen bestehe aus sechs anstatt vier Teilen. Weiter sei die Fersengestaltung eine andere und auch die hochgezogene Sohle weise deutliche Unterschiede zu der des klägerischen Produktes auf. Jedenfalls fehle es aber an einer Herkunftstäuschung. Sowohl auf den angegriffenen Schuhen als auch auf den Schuhmodellen des Klägers seien deutlich die unterschiedlichen Herstellerangaben aufgebracht. Abgesehen davon vertreibe sie in Deutschland keine stationären Einzelhandelsgeschäfte. Sie habe den Schuh einzig über ihren Online-Shop angeboten, weshalb bereits aufgrund dieses konkreten W-Weg eine Herkunftstäuschung ausscheide.
20Nicht zuletzt scheitere ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 9 UWG auch am Fehlen der Wiederholungsgefahr. Die einzige Lieferung nur eines Paars der klagegegenständlichen Schuhe nach Deutschland sei aufgrund des Testkaufs und damit mit Einwilligung des Klägers erfolgt. Eine Begehungsgefahr sei gleichfalls ausgeschlossen, da sie - was unstreitig ist - erklärt habe, die Schuhe nicht mehr nach Deutschland zu liefern.
21Auch eine Designverletzung scheide aus. So verfüge das Klagedesign aufgrund der Vielzahl an vorbekannten, dem Klagedesign ähnlichen Gestaltungen (z. B. „Replay“, „Emma Hope“, „Nike“) nur über einen sehr engen Schutzbereich. Unter Berücksichtigung dessen erzeuge die angegriffene Ausführungsform unter anderem aufgrund des fehlenden Material- und Farbmixes, der Lasche im Fersenbereich, den seitlichen Entlüftungslöchern und zusätzlicher Steppnähte auf dem Schaft einen anderen Gesamteindruck.
22Überdies erhebt sie die Einrede der Verjährung und ist schließlich der Ansicht, etwaige Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, da der Kläger gegen das von der Streithelferin zu 2) kreierte Modell „Shalom“ erstmals im Jahre 2011 gerichtlich vorgegangen sei, obwohl es ihm seit 2008 bekannt sei. Hierdurch habe der Kläger den Anschein erweckt, dass er die auf dem Markt befindlichen Nachahmungen dulde, die Streithelferin zu 2) wiederum habe sich aufgrund des durch das klägerische Verhalten geschaffenen Vertrauens einen wertvollen Besitzstand aufgebaut. Der Verwirkungseinwand der Streithelferin zu 2) entfalte auch Drittwirkung im Verhältnis der Beklagten zum Kläger.
23Die Streithelferin zu 2) behauptet weiter, die Firma W habe seit 2003 nicht nur das aus der Anlage SV 11 ersichtliche Sneakermodell vertrieben, Teil der vom Geschäftsführer Herr C entworfenen Kollektion sei auch der aus dem Anlagenkonvolut SV 12 ersichtliche rote Sneaker gewesen, welcher neben zahlreichen Abwandlungen hiervon im Jahre 2003 und den Folgejahren in den eigenen Einzelhandelsläden der Firma W (insgesamt drei in Hamburg und Düsseldorf) sowie über andere deutsche Einzelhandelsgeschäfte in üblichem Umfang (je nach Geschäftsgröße und Jahreszeit) vertrieben worden sei. Die Modelle hätten in Ausstattung und Farbe variiert, alle hätten aber die vierteilige Sohle und die in Glattleder gehaltenen Varianten sogar exakt in der Form, wie anschließend vom Kläger gefertigt, aufgezeigt.
24Im Hinblick auf den Einwand der Verwirkung ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte könne sich hierauf schon nicht berufen. Jedenfalls sei ein solcher Einwand aber auch nicht begründet. Hierzu trägt er vor, Anlass der im Herbst 2008 ausgesprochenen Abmahnung sei gewesen, dass ihm auf einem Musterungstermin aufgefallen sei, dass die Streithelferin zu 2) ihr Schuhmodell interessierten Einzelhändeln angeboten habe. Er sei, trotz des ablehnenden Schreibens der Streithelferin zu 2) vom 20.03.2009, davon ausgegangen, dass es nicht zu weiteren Nachahmungen komme. Auf den nachfolgenden Sommermusterterminen beispielsweise beim GEB-Einkaufsverbund und der nachfolgenden GDS im September 2009 in Düsseldorf seien ihm auch keine Nachahmungen der Streithelferin zu 2) mehr aufgefallen. Die mit dem Anlagenkonvolut SV 6 belegten Verkäufe der Streithelferin zu 2) seien ihm nicht bekannt gewesen. Er sei erstmals wieder im Herbst 2010 von eigenen Kunden auf die „Goldene Kaufhofaktion“ aufmerksam gemacht worden, bei der tausende Nachahmungen der Streithelferin zu 2) verkauft worden seien. Gleichfalls habe er dann feststellen müssen, dass auch der GEB-Einkaufsverband bzw. dessen Mitgliedsunternehmen die Nachahmungen vertrieben hätten. Dies habe er zum Anlass für die letztlich gerichtliche Inanspruchnahme der Streithelferin zu 2) Anfang 2011 genommen.
25Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 03.06.2014 (Bl. 182 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag (Bl. 183 ff. GA) Bezug genommen.
26Nachdem der Kläger und die Beklagte ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, hat die Kammer mit Beschluss vom 10.09.2014 (Bl. 292 f. GA) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und eine Erklärungsfrist bis zum 10.10.2014 bestimmt.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Klage hat weitestgehend Erfolg. Sie unterliegt nur hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung teilweise der Abweisung.
29I.
30Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG wegen Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung.
311.
32Der Kläger ist aktivlegitimiert. Anspruchsberechtigt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1 UWG in Verbindung mit den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (OLG München, GRUR-RR 2004, 85; Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 31. Aufl. 2013, § 4 Rz. 9.85). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in eigener Verantwortung über die Herstellung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Schuhmodells „Rock“ entscheidet. So hat die Zeugin N2 glaubhaft ausgesagt, der Kläger verfüge über keine eigene Herstellung, er habe indes das Modell „Rock“ entworfen und kreiere auch dessen einzelne Varianten. Die Entwürfe würden sodann im Auftrag des Klägers von Lohnfertigern, und zwar den Firmen Dover und Faber in Italien gefertigt. Welche Modelle/Varianten dann in die Kollektion aufgenommen würden, entscheide der Kläger. Ihr Vorbringen hat die Zeugin überdies durch Vorlage von Rechnungen seitens der Firmen Dover und Faber an den Kläger untermauert.
332.
34Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 27 - Gebäckpresse).
35a) Das von dem Kläger hergestellte Schuhmodell „Rock“ besitzt wettbewerbliche Eigenart. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2007, 795, 797 - Handtasche). Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann sich sowohl aus ästhetischen, wie auch aus technischen Merkmalen ergeben. Auf die Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der Gestaltung kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (BGH, Urteil vom 17.07.2013, I ZR 21/12 - Einkaufswagen III, Rn. 19, zitiert nach juris; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rz. 9.27). Die Bekanntheit eines Produktes im Verkehr ist hierfür nicht Voraussetzung, sie kann aber zur Steigerung der wettbewerblichen Eigenart beitragen (BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 24 - Femur-Teil).
36Diesen Grundsätzen folgend ist davon auszugehen, dass die Schuhe des Klägers mit der Modellbezeichnung „Rock“ über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Die Schuhe weisen folgende Gestaltungsmerkmale auf:
37(1) Auf die Sohle aufgesetzter und in den Schaft hochgezogener, umlaufender Rahmen aus Glattleder,
38(2) der umlaufende Rahmen besteht aus insgesamt vier Teilen: Einem rundumlaufendem Rahmen, auf den im Frontbereich ein weiteres Lederelement aufgesetzt ist und der im Frontbereich zudem über eine Lederkappe verfügt, im Fersenbereich ist ein weiteres Lederelement aufgesetzt und bis zum Schaftabschluss nach oben gezogen,
39(3) der rundumlaufende Rahmen steigt vom Frontbereich bis zur Ferse leicht an,
40(4) im Bereich der Ferse wird die Gummisohle auf das weitere aufgesetzte Lederteil nach oben gezogen,
41(5) der Schuh zeigt eine runde Frontform.
42Diese markante Ausgestaltung findet sich unabhängig von der konkreten farblichen Ausgestaltung der Schuhmodelle bei jedem Schuh mit der Modellbezeichnung „Rock“, und hebt die Schuhe aus der Menge vergleichbarer Produkte ab.
43Die konkrete Rahmengestaltung stellt auch keine gemeinfreie technische Lösung dar (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rz. 9.28). Die Gestaltung eines Fußbettes kann – wie die Vielzahl der unterschiedlichen Schuherzeugnisse zeigen – auf unterschiedlichste Weise erfolgen. Gleiches gilt für die Rahmengestaltung.
44Das Schuhmodell hat mit seiner Markteinführung, deren Zeitpunkt im Sommer 2008 die Zeugin N2 glaubhaft bestätigt hat, wettbewerbliche Eigenart erlangt: Das Schuhmodell des Klägers hebt sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß ab, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr, zu dem auch die Kammermitglieder gehören und was diese deshalb aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme von einem bestimmten Hersteller. Dass zu diesem Zeitpunktpunkt ein Schuhmodell bekannt gewesen wäre, welches eine identische Merkmalskombination vorweggenommen hätte, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Dass möglicherweise einzelne Merkmale der Schuhmodelle des Klägers für sich genommen vorbekannt waren, ist unschädlich, da die wettbewerbliche Eigenart - wie bereits ausgeführt - nicht Neuheit voraussetzt.
45So weist der im Zeitpunkt der Markteinführung des Schuhmodells des Klägers im Sneakerbereich bekannte „Chuck Taylor All Star“ (Anlagen B 5, SH 4, 6 und 7) zwar einen umlaufenden Rahmen auf, der indes erkennbar aus einem anderen Material (nämlich Gummi) gefertigt ist und nicht nach hinten leicht ansteigt. Zudem fehlt bei diesem Schuh die markant hochgezogene Sohle im Fersenbereich. Auch dem aus den Anlagen SH 8 und 9 ersichtlichen Emma Hope Sneaker fehlt der leicht nach hinten ansteigende Rahmen. Zudem wirkt dessen Rahmen in der Seitenansicht dadurch gestuft, dass auf einen umlaufenden Lederrahmen ein weiterer – nicht gleich hoher – Lederrahmen aufgesetzt ist. Schließlich zeigt dieser Schuh aufgrund des Trapezleistens eine erkennbar andere Kappenausgestaltung. Das aus Anlage B 4 ersichtliche Schuhmodell von Replay zeigt keinen nach hinten ansteigenden Lederrahmen und auch nicht die im Fersenbereich hochgezogene Sohle. Das Schuhmodell „Greco“ von Nike (Anlage B 4) besitzt zwar ebenfalls einen umlaufenden, im Frontbereich verstärkten Lederrahmen sowie eine im Fersenbereich hochgezogene Sohle, es fehlen indes sowohl u. a. die Frontkappe als auch das im Fersenbereich aufgesetzte weitere Lederteil. Auch im Übrigen erinnert dieser Schuh nicht an einen niedrigschaftigen Sneaker, als vielmehr an einen „Boxerschuh“. Das aus der Anlage B 7 ersichtliche Schuhmodell „Nike Air Force I“ hat mit Ausnahme des umlaufenden Rahmens nichts mit dem klägerischen Modell „Rock“ gemein. Hinsichtlich der weiteren mit der Anlage SH 10 angeführten Erzeugnisse hat die Beklagte schon nicht dargetan, dass diese Schuhe bereits zum Zeitpunkt der Markteinführung der Schuhe des Klägers in Deutschland vertrieben worden sind. Das gilt auch für das Schuhmodell „Shalom“ der Streithelferin zu 2). Auf den Hinweis der Kammer im Termin am 03.06.2014, der Umfang der Tätigkeit der Streithelferin zu 2) auf dem deutschen Markt sei nicht hinreichend dargelegt, ist zu einem Markteintritt vor 2008 ein dem Beweis zugänglicher Vortrag nicht erfolgt. Die als Anlagenkonvolut SV 6 vorgelegten Rechnungen datieren auf Anfang 2009. Das Vorbringen, die Streithelferin zu 2) habe das angegriffene Modell für Herrn C im Jahre 2003 entworfen und dieser habe das Modell auf eigene Rechnung produziert und vertrieben, besagt nichts Konkretes zu Ob und Umfang eines Vertriebs auf dem deutschen Markt. Die wettbewerbliche Eigenart durch Produkte anderer Hersteller kann indes nur eingeschränkt werden, wenn sie Bestandteil des deutschen Marktes sind, das heißt auf dem deutschen Markt in einem Umfang vertrieben werden, dass sie dem (potentiell) interessierten Publikum bekannt sein können (OLG Köln, GRUR-RR 2004, 21 ff.). Dem folgend steht auch das Vorbringen der Streithelferin zu 2) im Schriftsatz vom 10.10.2014 nicht der Annahme wettbewerblicher Eigenart entgegen. Zwar hat sie behauptet, Herr C, Geschäftsführer der Firma W, habe in den Jahren #####/#### ein Sneakermodell entworfen, welches er sodann in verschiedenen Varianten produziert und in seinen eigenen drei Läden in Hamburg und Düsseldorf sowie über andere deutsche Einzelhandelsgeschäfte in üblichem Umfang vertrieben habe. Es bleibt jedoch bereits unklar, wie die einzelnen Varianten konkret aussahen, was von Bedeutung ist, da zwischen den beiden als Abbildungen vorgelegten Varianten (Anlage SV 11 und Anlagenkonvolut SV 12) bedeutsame Unterschiede vorliegen, und lediglich der Sneaker gemäß Anlage SV 12 für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eine Rolle spielen könnte. Weiter bleibt unklar, welche Verbreitung die einzelnen Varianten, deren Bedeutsamkeit unterstellt, in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben könnten. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sah sich die Kammer nicht veranlasst, da über den eigenen Hinweis im Termin am 03.06.2014 hinausgehend der Kläger bereits im Schriftsatz vom 21.01.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass nur solche Schuhe der wettbewerblichen Eigenart entgegen stehen können, die tatsächlich auch in Deutschland in nennenswertem Umfang vertrieben wurden.
46Die Kammer hat auch keinen Grund zur Annahme, dass die durch die besondere Ausgestaltung des Rahmens geschaffene Möglichkeit des Rückschlusses auf die betriebliche Herkunft des klägerischen Schuhmodells durch die zwischenzeitliche Entwicklung verlorengegangen ist. Die Beklagte, die für die tatsächlichen Voraussetzungen des nachträglichen Entfallens einer einmal begründeten wettbewerblichen Eigenart darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker), hat nicht ausreichend darzulegen vermocht, dass die prägenden Gestaltungsmerkmale infolge der Vielzahl oder des großen Umfangs von Nachahmungen schon Allgemeingut geworden sind und der Verkehr nicht mehr zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 28 - Handtaschen). So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Schuhmodell „Rock“ seit seinem Markteintritt 2008 in beträchtlicher Stückzahl vertrieben wurde. Die Zeugin N2 hat glaubhaft geschildert, dass im Zeitraum 2008 bis zum 27.05.2014 234.599 Paar Schuhe des Modells „Rock“ auf den deutschen Markt gelangt sind. Dem Einwand der Streithelferin zu 1), die Zahlen stimmten mit den Behauptungen des Klägers nicht überein, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Kläger in der Klageschrift zunächst andere Zahlen genannt hatte, so hatte er mit Schriftsatz vom 28.04.2014 sein diesbezügliches Vorbringen berichtigt und die Zahlen, wie dann auch von der Zeugin bestätigt, mit insgesamt 225.508 Paar bis zum 11.02.2014 angegeben. Auch der weitere Einwand, die Zeugin habe zwar das nachträgliche Steigen der Verkaufszahlen, beispielsweise für die Sommersaison 2013 und die Sommersaison 2014 mit dem Verweis auf Nachbestellungen nachvollziehbar bestätigt, nicht indes das nachträgliche Fallen der Verkaufszahlen, beispielsweise die Frühjahr-/Wintersaison 2013 betreffend, und hierdurch sei die Glaubwürdigkeit des Klägervortrags in Bezug auf diese Zahlen insgesamt erschüttert, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Zeugin N2 hat davon gesprochen, dass in den von ihr vorgelegten Zahlen auch Gutschriften enthalten seien. Es besteht deshalb durchaus die Möglichkeit, dass die Zahlen im Einzelfall auch wieder fallen.
47Angesichts der beträchtlichen Höhe der Umsatzzahlen ist davon auszugehen, dass das Schuhmodell des Klägers besonders bekannt ist. Das Entfallen der wettbewerblichen Eigenart hätte somit erst bei einem besonders intensiven Vertrieb von Nachahmungen angenommen werden können. Die von der Beklagten bezüglich des Vertriebs des angegriffenen Modells behaupteten Stückzahlen entsprechend der als Anlagenkonvolut SV 6 vorgelegten Rechnungen und der hiermit dargelegte Zeitraum Anfang 2009 reichen hierfür nicht aus. Dass die Streithelferin zu 2) darüber hinausgehend bis Herbst 2010 ihr Modell in erheblichen Stückzahlen vertrieben hat, ist trotz entsprechenden Hinweises der Kammer nicht substantiiert dargelegt. Gegen den Vertrieb ab Herbst 2010 ist der Kläger unstreitig außergerichtlich und gerichtlich vorgegangen.
48b) Der von der Beklagten veräußerte Schuh stellt eine Nachahmung des Schuhmodells des Klägers dar.
49Bei der Beurteilung des Grades der Nachahmung kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmung der Produkte an. Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80, Rn. 41 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795, Rn. 34 - Handtaschen; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rz. 9.34).
50Vorliegend ist von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Nachahmung im Gesamteindruck nur unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur-Teil). Entscheidend dabei ist, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produktes begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen). Die von der Beklagten angebotenen Schuhe entsprechen den wesentlichen Merkmalen des Schuhmodells „Rock" des Klägers. Der Rahmen der angegriffenen Schuhe ist nahezu identisch mit dem des klägerischen Schuhmodells „Rock" gestaltet. So zeigt der angegriffene Schuh ebenfalls einen umlaufenden Rahmen aus Glattleder, der zur Ferse hin leicht ansteigt. Im vorderen Bereich ist wie beim Schuhmodell des Klägers ein abgesetzter weiterer Lederaufsatz vorhanden. Weiter findet sich auch hier eine aufgesetzte Lederkappe. Schließlich befindet sich beim Erzeugnis der Beklagten im Fersenbereich ein aufgesetztes Lederteil, auf das die Gummisohle hochgezogen wird. Beide Schuhe entsprechen sich nahezu exakt in Größen und Proportionen der Einzelelemente Schaft, Rahmen, Kappe und Schnürteil. Selbst die Sechserlochung, bei der der Schnürteil vom restlichen Schaft durch eine vom Abschluss des Lederrahmens zum Schaftabschluss in einem 30 Grad-Winkel laufende Naht abgesetzt ist, ist gleich.
51Die von der Beklagten herausgearbeiteten Unterschiede in den Details der Ausführung fallen angesichts der Übereinstimmungen in den grundlegenden Gestaltungsmerkmalen nicht ins Gewicht. Für die Frage der Nachahmung ist, wie bereits ausgeführt, das unvollkommene Erinnerungsbild des Verbrauchers maßgeblich. Eine zergliedernde Gesamtanalyse stellt der Verbraucher dabei nicht an. Die vorhandenen Unterschiede in Form von zwei Entlüftungslöchern an der Außenseite, geringfügig anders verlaufenden Nähten und der auf den Schaftabschluss in der Ferse angebrachten Schlaufe stehen, da kaum wahrnehmbar, der Annahme einer nahezu identischen Nachahmung nicht entgegen. Auch die abweichende Gestaltung der Fersenpartie nicht mittels eines einzigen vom Rahmen bis zum Schaftabschluss durchgehenden Lederelements sondern mittels dreier übereinander genähter Einzelelemente mag bei einer genauen Analyse auffallen, wird einem Verbraucher, der die Produkte nicht gleichzeitig wahrnimmt, aber verborgen bleiben. Dass die Sohle des angegriffenen Schuhs keine Raster-Musterung aufweist und auf die Zunge kein weiteres Lederelement aufgenäht ist, ist für den optischen Gesamteindruck genauso wenig maßgeblich wie der Umstand, dass der angegriffene Schuh die Farbe Orange im Schaft-Innenbereich - nämlich unter den Schnürlöchern, im Fersenbereich sowie der Innensohle - aufweist. Schließlich wird der Verbraucher auch dem Umstand, dass der von der Beklagten angebotene Schuh weder einen Farb- noch Materialmix aufweist, keine maßgebliche Bedeutung zumessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das streitgegenständliche Schuhmodell - wie insbesondere aus den Anlagen B 3 und K 11 ersichtlich - in verschiedenen Farben/Farbkombinationen und Schaftmaterialausgestaltungen vertreibt, was auch die Zeugin N bestätigt hat.
52Der Annahme einer Nachahmung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Streithelferin zu 1) das klägerische Produkt nicht gekannt haben will. Das Tatbestandsmerkmal der Nachahmung setzt begrifflich voraus, dass der Hersteller der Nachahmung in Kenntnis vom Original handelte, ihm also das Original unmittelbar oder mittelbar (in Gestalt von Beschreibungen, Abbildungen, Mustern usw.) vorlag. Denn sonst liegt gar keine Nachahmung, sondern eine selbständige Schöpfung vor. Angesichts der Übereinstimmung spricht hierfür eine tatsächliche Vermutung. Auf die Kenntnis der Streithelferin zu 1) kommt es nach ihrem eigenen Vorbringen nicht an, weil sie als bloße Lohnfertigerin die Schuhe produziert haben will und damit nicht als Herstellerin im Sinne des UWG anzusehen ist. Es ist auch nicht ausreichend dargetan, dass der Streithelferin zu 2) bei Entwurf ihres Schuhmodells das klägerische Original nicht bekannt war. Der Vortrag, diese habe das Modell in der angegriffenen Ausführungsform bereits 2003 für Herrn C entworfen, steht in Widerspruch zum Vortrag der Streithelferin zu 2), Herr C habe sein Sneakermodell in den Jahren #####/#### entworfen.
53c) Die nahezu identische Nachahmung ist auch geeignet, eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeizuführen. Die Beklagte hat zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen.
54Aufgrund der durch die Beweisaufnahme bestätigten Verkaufszahlen sowie des Vertriebs der Schuhmodelle über „Zalando“ und „Amazon“ sowie bei namhaften Schuheinzelhändlern im Hochpreissegment besteht kein Zweifel an der Bekanntheit des Erzeugnisses. Zudem ist von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen. Die wesentlichen prägenden Merkmale wurden übernommen. Deshalb sind keine allzu hohen Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen.
55Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Auf die namentliche Bekanntheit des Herstellers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
56Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Selbst wenn einem besonders aufmerksamen Verbraucher die vorhandenen Unterschiede in der Rahmen- und Schaftgestaltung auffielen, würde er sie zwanglos als Produktvariante oder Weiterentwicklung des Modells „Rock" einordnen.
57Die Täuschung des Verkehrs wird grundsätzlich auch nicht dadurch verhindert, dass beim angegriffenen Schuh auf die Innensohle die Bezeichnung „BATA" aufgebracht ist, da diese jedenfalls bei einem ersten Blick auf den Schuh regelmäßig nicht wahrgenommen werden wird. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan hat, dass der angegriffene Schuh außerhalb des Online-Shops der Beklagten in Deutschland angeboten wurde. Aufgrund dessen ist zwar davon auszugehen, dass einem Verbraucher sehr wohl die Bezeichnung „BATA" ins Auge fällt, wenn auch nicht auf der Innensohle, so aber dadurch, dass der Schuh über die Internetseite der Beklagten erworben wird (s. Anlage K 13). Aber auch dieser konkrete W2 steht einer Herkunftstäuschung, jedenfalls einer solchen im weiteren Sinne nicht im Wege. Denn hierdurch wird nicht die durchaus mögliche Annahme der angesprochenen Verkehrskreise, bei dem über den Online-Shop der Beklagten vertriebene Schuh handele es sich um ein vom Kläger lizenziertes Erzeugnis, ausgeräumt. Deshalb ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Schuhe in unterschiedlichen Preissegmenten angeboten werden, da gerade dies die Annahme eines lizenzierten Produktes nahelegt.
58d) Der Unlauterkeit der Handlung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das angeblich einzig nach Deutschland vertriebene Schuhpaar im Rahmen eines Testkaufs erworben hat. Auch wenn man annehmen wollte, dass ein Verhalten dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn es auf Veranlassung eines Dritten bewusst herbeigeführt wird, so könnte im zu entscheidenden Fall eine Zustimmung des Testkäufers bzw. des den Testkauf Veranlassenden allenfalls hinsichtlich der Lieferung angenommen werden. Ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist aber bereits dann erfüllt, wenn der Mitbewerber die Nachahmung auf dem Markt anbietet. Vorliegend hat der Kläger aber die Testbestellung erst in Reaktion auf das bereits erfolgte Angebot vorgenommen bzw. vornehmen lassen, so dass - ungeachtet der Frage, ob in einem Testkauf überhaupt die Zustimmung zu einem Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann (vgl. hierzu ausführlich den Aufsatz von Peter Mes, Testkauf zur Vorbereitung des Prozesses im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht, GRUR 2013, 767 ff. GA) - von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten, welches die Wiederholungsgefahr begründet, auszugehen ist.
59e) Schließlich ist der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz auch nicht bereits abgelaufen. Anders als der Sonderrechtsschutz unterliegt der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz keiner festen zeitlichen Begrenzung (BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen). Mithin dauert er solange an, als die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind. Beides ist für den im vorliegenden Verfahren entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Soweit bei kurzlebigen Erzeugnissen, insbesondere Modeneuheiten, angenommen wird, dass der Schutz im Allgemeinen ende, wenn die übliche „Lebensdauer" des Erzeugnisses abgelaufen sei, rechtfertigt sich diese Annahme aus dem Umstand, dass sich bei solchen Erzeugnissen regelmäßig das Unlauterkeitsurteil lediglich auf den Aspekt der Behinderung stützen lässt und lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz daher nur für den Zeitraum besteht, der unter gewöhnlichen Umständen erforderlich ist, um die Entwicklungs- und Markterschließungskosten für das Original zu erwirtschaften und einen angemessen Gewinn zu erzielen. Vorliegend bedarf es eines Rückgriffs auf den unlauterkeitsbegründenden Umstand der Behinderung, der in der Aufzählung in § 4 Nr. 9 a-c UWG nicht ausdrücklich aufgeführt ist, indes nicht. Vielmehr ist vorliegend bereits eine Herkunftstäuschung zu bejahen, die, solange sie besteht, auch uneingeschränkten Schutz bedingt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1999, 72 ff.; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rz. 9.70 ff.).
60f) Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB.
61Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG begann nicht vor Ende Februar 2013 (Zugang des bestellten Schuhs) zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist ist durch die am 13.08.2013 bei Gericht eingegangene Klage mithin rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. Die Zustellung der Klage erst im Oktober 2013 ist nicht auf ein Versäumnis des Klägers zurückzuführen, sondern dem Umstand der erforderlichen Auslandszustellung geschuldet.
62g) Der Anspruch ist auch nicht verwirkt, § 242 BGB. Die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen musste, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand schuf (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 11 Rz. 2.14). Dabei kommt die Verwirkung praktisch nur bei Dauerhandlungen in Betracht, da bei wiederholten gleichartigen Verletzungen jeweils ein neuer Unterlassungsanspruch entsteht und damit auch die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O. unter Verweis auf BGH WRP 2012, 1104 zum Markenrecht – Honda-Grauimport). Der Vertrieb immer neuer Varianten des Modells „Shalom“ stellt keine Dauerhandlung, sondern eine solche wiederholte gleichartige Verletzung dar, so dass bereits aus diesem Grund eine Verwirkung nicht in Betracht zu ziehen ist. Sie scheidet überdies deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die Streithelferin zu 2) ihr Schuhmodell im Zeitraum Anfang 2009 bis Herbst 2010 in nennenswertem Umfang auf dem deutschen Markt vertrieben hat und sich damit einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat. Die allein mit den Rechnungen (Anlagenkonvolut SV 6) konkret dargelegten Zahlen reichen hierfür und für die Annahme, dass dem Kläger der Vertrieb bekannt war, nicht aus. Eine konkrete Erwiderung auf den Vortrag des Klägers, er sei auf das Schuhmodell der Streithelferin überhaupt nur im Rahmen eines Mustermins im Herbst 2008 aufmerksam geworden, auf den der Abmahnung nachfolgenden Sommermusterterminen seien ihm Nachahmungen der Streithelferin zu 2) nicht mehr aufgefallen, fehlt. Dass der Kläger den verstärkten Vertrieb im Herbst 2010 zum Anlass genommen hat, die Streithelferin zu 2) erneut abzumahnen, ist mithin nicht zu beanstanden.
63II.
64Gemäß § 9 S. 1 UWG ist die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer Rechtsverletzung rechnen müssen, § 276 BGB. An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO, da er Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bislang nicht kennt.
65III.
66Der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers folgt aus §§ 242, 259 BGB. Der Kläger ist auf die Auskünfte angewiesen, um seinen Schadensersatzanspruch ermitteln und weitere Verletzungen verhindern zu können.
67IV.
68Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in voller Höhe begründet. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandwert ist mit dem Verweis auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers hinreichend dargelegt und wird von der Beklagten auch nicht beanstandet. Auch die in Ansatz gebrachte 1,5 Geschäftsgebühr ist jedenfalls vorliegend angesichts des Umfangs und der Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt.
69Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegeben aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der darüberhinausgehend geltend gemachte Anspruch ist unbegründet, da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt.
70V.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
72Streitwert: insgesamt 100.000,- €
73Klageantrag zu I.: 75.000,- €
74Klageantrag zu III.: 15.000,- €
75Klageantrag zu IV.: 10.000,- €
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Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.