Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Jan. 2016 - 12 O 101/15
Gericht
Tenor
1.
Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR) untersagt, Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel „E3“ ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 651,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
12 O 101/15 |
Verkündet am 13.01.2016, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil
3In dem Rechtsstreit
4pp.
5hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2015durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht H, den Richter am Landgericht S und die Richterin am Landgericht Dr. H
6für Recht erkannt:
71.
8Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR) untersagt, Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel „E3“ ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten.
92.
10Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 651,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.
113.
12Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
133.
14Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
154.
16Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
17Tatbestand:
18Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Bereithaltens eines Computerspiels in einem Peer-To-Peer-Netzwerk in Anspruch.
19Die Klägerin vertreibt und vermarktet das Computerspiel „E3“. Das vor rund vier Jahren erstveröffentlichte Spiel wurde von der Fa. U produziert. Diese räumte der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte im Rahmen einer Lizenz ein. Die Klägerin erhielt insbesondere das Recht zum Vertrieb der Software über das Internet im Wege des Download und Streaming. Auf der Umverpackung der (körperlichen) Vervielfältigungsstücke der Software findet sich ein Urhebervermerk, der auf die Klägerin sowie die Entwicklung durch die U hinweist. Im Handel wurde das hochwertige Spiel zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung für ca. 40,00-60,00 EUR vermarktet.
20Die Klägerin beauftragte die E mit der Ermittlung von IP-Adressen, über die unerlaubt das genannte Computerspiel zum Download angeboten wurde. Die E benutzte zur Feststellung rechtsverletzender Down- und Uploads die EDV-Software O1. Mittels der Software ermittelte die beauftrage Firma, dass am 06.01.2013 um 08:18 Uhr (28 sec. und 48 sec.) ein anhand eines Hash-Werts zu identifizierender Dateiteil der streitgegenständlichen Software mit dem Peer-to-Peer (nachfolgend: „P2P“)-Client Bit Torrent 6.2 zum Herunterladen bereitgehalten wurde. In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 230 O 6/13, beauskunftete der Provider E4 die Klägerin dahingehend, dass die festgestellte IP-Adresse zum Zeitpunkt der Feststellung dem Beklagten zugeordnet gewesen sei. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass über den Internet-Anschluss des Beklagten die streitgegenständliche Software in dem Bit-Torrent 6.2 zum Download vorgehalten wurde.
21Der Beklagte hatte bereits in der Vergangenheit zwei Abmahnungen der Klägerin wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen aus den Jahren 2011 über seinen Internetanschluss erhalten. In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel, Klage wurde nicht erhoben. Auch nach dem streitgegenständlichen Vorfall kam es zu weiteren Abmahnungen durch die Klägerin.
22Der Beklagte ist als Angestellter in der IT-Sicherheit tätig, nachdem er sich vormals als selbständiger „Internet Provider“ betätigte. Eigene IP-Adresskontingente bei der S verwaltet bzw. besitzt er nicht. In einer Liste der Bundesnetzagentur vom 06.10.2015 ist der Beklagte als gewerblicher Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach § 6 TKG und Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste aufgeführt. Ein Auskunftsersuchen an den Beklagten richtete die Klägerin nicht.
23Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2013 ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
24Mit der Klage verlangt die Klägerin Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens und Ersatz der Abmahnkosten. Diese berechnet sie nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR. Die Klägerin hat die Kosten gegenüber ihren Bevollmächtigten bislang nicht ausgeglichen.
25Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte jedenfalls als Störer, und behauptet in diesem Zusammenhang, die Verletzung sei von Dritten im Haushalt des Beklagten oder über seinen Internetanschluss begangen bzw. durch Dritte in Folge eines nicht hinreichend gesicherten WLAN-Zugangs. Der Beklagte habe durch die Abmahnung den zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen und einschätzen sowie selbst ermitteln können, wer die Rechtsverletzung begangen habe, wenn nicht er selbst. Soweit der Beklagte behaupte, er betreibe ein sog. „TOR-Netzwerk“, entlaste ihn dies nicht, da auch in dem Netzwerk immer die aktuelle und richtige IP-Adresse der Teilnehmer übermittelt werde, da der jeweilige Teilnehmer ansonsten keine Daten empfangen könne. Das Bittorent-Netzwerk verlange wegen des ständigen Datenaustauschs eine valide Absende-(IP-)Adresse. Die Klägerin hält das Telemediengesetz und die dort enthaltenen Haftungsprivilegierungen für nicht anwendbar, da der private Internetanschluss des Beklagten nicht „zweckgerichtet“ bzw. „bestimmungsgemäß“ öffentlichkeitszugänglich sei und da es sich bei dem Beklagten nicht um einen Diensteanbieter im Sinne der Vorschrift handele.
26Die Klägerin beantragt,
27dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00 EUR Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel „E3“ ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten,
28den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Der Beklagte behauptet, es handele sich bei der IP-Adresse um jene einer sog. „TOR Exit Node“, die er als Provider unterhalte, sowie eines angemeldeten öffentlichen WLAN-Providers. TOR stelle ein dezentrales Anonymisierungsnetzwerk dar, dessen Nutzung jedem offenstehe und hinsichtlich dessen eine Überwachung und Aufzeichnung des Datenverkehrs durch ihn gesetzeswidrig und technisch aufwendig sei. Er betreibe auch nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zu Testzwecken und Simulationszwecken in seiner beruflichen Tätigkeit eine Infrastruktur aus WLAN Access Points. Tageszeitabhängig stelle er bis zu 5 WLAN Hotsports zur Verfügung, diese seien öffentliche Access Points, da es Nutzer gebe. Auch stelle er tageszeitabhängig über zwei eingehende Kanäle aus dem TOR Netzwerk zwei VDSL-Internetleitungen zur Verfügung. Für die Nutzer werde der Anonymisierungsdienst kostenlos zur Verfügung gestellt, er selbst erziele keine Umsätze; auch würden die User bei Anmeldung darauf hingewiesen, dass eine illegale Nutzung nicht erwünscht sei. Zugangsmodelle bestünden teils mit E-Mail-Anmeldung, teils über externe Dienstleister. Technisch werde der Internetanschluss bei einem Zugang über einen WLAN Acces Point – was zwischen den Parteien unstreitig ist – durch die Bereitstellung des Funknetzwerks mittels eines „Range Extenders“ bzw. „Repeaters“ realisiert, wobei der Zugang – ebenfalls unstreitig – über dessen IP-Adresse erfolge. Es werde nicht gespeichert, wer den Anonymisierungsdienst zu welcher Zeit benutze; eine Zuordnung von IP-Nummern zu einem einzelnen Nutzer werde bereits auf technischer Ebene vermieden, und protokollierte IP-Adressen könnten nicht mit dem Verursacher in Zusammenhang stehen. Es seien daher eine Vielzahl von Nutzern als Täter in Betracht zu ziehen; allerdings könne die wirkliche IP-Adresse eines Users des TOR-Netzwerks, der bittorent nutze, ermittelt werden, ohne das es hierfür ein gerichtlich anerkanntes Verfahren gebe. Sämtliche vorgenannten Behauptungen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, insbesondere den Betrieb öffentlicher Zugangspunkte und die Verwendung des TOR-Netzwerks durch den Beklagten zum Tatzeitpunkt. Der Beklagte ist der Auffassung, er hafte als Diensteanbieter nicht für Daten Dritter, die durch sein Netz geleitet werden (§ 8 TMG). Auch sei die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unbestimmt. Der Beklagte hält es für nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Filmurheberin ist. Der Beklagte beanstandet die Streitwertfestsetzung und meint, die Kosten der Abmahnung seien nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR zu begrenzen.
32Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung die nachgelassenen Schriftsatz vom 17.12.2015 (Bl. 116) und 21.12.2015 (Bl. 120), der Beklagte den nicht-nachgelassenen Schriftsatz vom 06.01.2016 (Bl. 144) zur Akte gereicht.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dem weiteren Akteninhalt verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten war sie unbegründet und daher insoweit abzuweisen.
36I.
37Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung, das Computerspiel „E3“ über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten, § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 19a, 69a UrhG.
381.
39Die Klägerin ist aktivlegitimiert bezogen auf den geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Sie ist unstreitig ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin hinsichtlich der nach § 69 a Abs. 3 UrhG urheberrechtsfähigen, streitgegenständlichen Software.
40Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, Urheberin des Films zu sein, kommt dem schon keine Bedeutung zu, da die Klägerin gar kein originäres Urheberrecht, sondern nur das Bestehen von Nutzungsrechten behauptet; diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Zudem ist Gegenstand des Streits eine Software und kein Film.
412.
42Ebenfalls unstreitig wurde durch die von der Klägerin eingeschaltete Firma die im maßgeblichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse als jene ermittelt, von der Softwaredateiteile hochgeladen und abrufbar waren. Der Beklagte greift in diesem Zusammenhang weder die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse oder Funktionsweise des hierzu verwendeten Computerprogramms an, noch stellt er in Abrede, dass ihm die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war und dass unter der IP-Adresse anhand des Hashwerts zu ermittelnde Teile der Software in einem P2P-Netzwerk zum Abruf bereitstanden.
433.
44Der Beklagte haftet hiernach jedenfalls als Störer, da er durch die Bereitstellung seines Internetanschlusses für die rechtsverletzende Bereithaltung der Software in einem P2P-Netzwerk Verhaltenspflichten verletzt hat (vgl. BGH NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens).
45Der Beklagte hat seine fünf WLAN-Hotsports nicht der üblichen Sorgfalt entsprechend gesichert, insbesondere eine Passwortsicherheit für seine fünf WLAN-Hotspots gegen die Nutzung auch durch Dritte, die nicht für den nach seiner Behauptung betriebenen Access Point bzw. für TOR (= The Onion Router; zum Begriff und zur Funktionsweise: Thiesen, MMR 2004, 803) angemeldet sind, eingerichtet. Jedenfalls hat er derlei Vorkehrung nicht vorgetragen.
46Aber selbst, sofern seine Darlegung, der Zugang zu dem nach seiner Behauptung betriebenen WLAN Access Points setze eine Anmeldung voraus, dahingehend zu verstehen sein sollte, ein Zugriff sei technisch ohne Kenntnis des Passworts nicht möglich, so genügt hinsichtlich der einer allgemeinen Öffentlichkeit angehörenden Personen, die über das WLAN des Beklagten auf das Internet zugreifen, der bloße Hinweis, dass eine illegale Nutzung nicht erwünscht sei, insbesondere im Hinblick auf die zuvor erhaltenen Abmahnungen nicht, um den Sorgfaltspflichten zu genügen. Insbesondere hätte es einer ausdrücklichen Belehrung über die Nutzung von P2P-Programmen bedurft.
474.
48Ohnehin hat der Beklagte den Betrieb eines TOR-Netzwerks bzw. den Betrieb eines Access Points nicht bewiesen. Er ist daher auch nicht nach § 8 TMG als bloßer Durchleiter von Informationen bzw. als Access Provider haftungsprivilegiert.
49Dafür, dass er gemäß seines Vortrags bereits im Jahr 2013 als Access Provider tätig war, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Der bloßen Vorlage der einer Liste der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2015 über Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Erbringer öffentliche zugänglicher Telekommunikationsdienste, in der zudem ausgeführt ist, die Störerhaftung werde von der Eintragung nicht berührt, hat allenfalls indizielle Bedeutung für 2015, nicht aber für 2013. Die Liste, die sich zur tatsächlichen Diensteerbringung nicht verhält, ist nicht geeignet, um den Nachweis über die bestrittene Tatsache zu führen, der Beklagte habe sich bereits im Jahr 2013 als Access Provider betätigt oder ein TOR-Netzwerk betrieben. Dass der angebotene Beweis nicht ausreichend war, hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt; ein formaler Hinweis nach §139 ZPO war jedoch nicht veranlasst. Denn selbst wenn der Beklagte einen Netzwerkbetrieb im Jahr 2013 bereitgestellt haben sollte, so könnte er sich als bloß privater Provider – nach seinem Vortrag erzielt der Beklagte keine Umsätze mit den Access Points – gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 TMG, der nach seinem Wortlaut auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet, berufen. Eine analoge Anwendung der Norm ist schon deswegen nicht veranlasst, da die Interessenlage bei dem privaten Betrieb eines Netzwerks eine andere ist als bei einem gewerblichen Anbieter, bei dem die Vielzahl der Nutzer die Kontrolle erschwert und die Gewinnung von Kunden mit der entsprechenden Erwerbsexpektanz auch davon abhängig ist, welche technischen Möglichkeiten ihnen der Provider (kontrollfrei) einräumt. Der Privatmann hat es demgegenüber in der Hand, Seitenzugriffe zu sperren, ohne hierdurch wirtschaftliche Nachteile erleiden zu müssen. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Anschlussinhabern für über das WLAN begangene Urheberrechtsverletzungen (insbesondere der Entscheidung BGH NJW 2014, 2360 – Bear Share) ergibt sich nicht, dass das Haftungsprivileg großzügig angewendet werden muss; vielmehr schließt die Literatur aus der genannten Entscheidung und der Haftung des Privaten für ungesicherte WLAN-Netzwerke umgekehrt, der BGH lehne die Anwendung des § 8 TMG auf Private ab (so jedenfalls: Borges NJW 2014, 2305; a.A. wohl Mantz GRUR-RR 20013, 497; Hoeren/Jakopp GRUR-RR 2013, 497, wonach der BGH § 8 TMG übersehen habe). Trotz der weiten Fassung des Begriffs des Dienstanbieters in § 2 TMG ist zudem zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende E-Commerce-Richtlinie, auf die die Regelung der §§ 2, 8 TMG zurückgeht, zuvorderst mit dem geschäftlichen Verkehr befasst war (vgl. Borges a.a.O.).
50Aber selbst, soweit dem entgegen von einer analogen Anwendung des § 8 TMG auszugehen wäre, fände diese dort ihre Grenze, wo Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aufgetreten und hiernach zumutbare Maßnahmen unterblieben sind. Die jüngste Rechtsprechung geht dabei soweit, dass auch von gewerblichen Anbietern Sperren verlangt werden können, wenn diese zumutbar sind und der Verletzte zunächst erfolglos gegen den Verletzer oder Host Provider vorgegangen ist (vgl. BGH vom 26.11.2015 – I ZR 3/14). Gegenüber nicht gewerblichen Anbietern entfällt nach Auffassung der Kammer dieses Subsidiaritätserfordernis jedenfalls dann, wenn wie hier, nach dem Vortrag des Beklagten sog. TOR-Exit Nodes angeboten werden, um eine Anonymisierung von Nutzern zu ermöglichen, die auch die Aufspürbarkeit eines Verletzers erschweren, und wenn es in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen kam. In so einem Fall kann verlangt werden, P2P-Software wie den BitTorrent zu sperren (ähnlich bereits LG Hamburg MMR 2011, 475 für einen Kaffeehausbetreiber). Diese Sperrmöglichkeit ist technisch gegeben und auch bei einem TOR-Server zumutbar, etwa durch Erstellung einer Exit Policy (vgl. Thiesen MMR 2014, 803).
51Schließlich steht der Haftung auch nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise nicht weitergehend tätig geworden ist, um die Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln.
525.
53Eine Wiedeholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
54II.
55Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, jedoch nur in Höhe von 651,80 EUR, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.
561.
57Die Abmahnung vom 14.03.2015 genügt den zu § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2012, 253; Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., 97a, Rn. 6). Insbesondere hat die Klägerin ihre Aktivlegitimation offengelegt und die konkreten tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihren Unterlassungsanspruch herleitet, einschließlich der Angabe der Filesharingsoftware, des Datei-Hashwertes, der ermittelten IP-Adresse und der Verletzungszeitpunkts. Die Klägerin hat auch gerichtliche Schritte für den Fall angedroht, dass der Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Wenn, wie der Beklagte vorträgt, die übersandte Unterlassungserklärung zu weitgehend oder unbestimmt gewesen sein sollte, ließe dies den Anspruch auf Kostenerstattung für das Abmahnschreiben ohnehin unberührt (vgl. Wandtke/Bullinger, a.a.O.).
582.
59Der Höhe nach kann die Klägerin Abmahnkosten nur in der Höhe verlangen, in der die Abmahnung berechtigt erfolgte und erforderlich war. Unter Zugrundelegung eines Unterlassungsstreitwerts von 10.000,00 EUR errechnet sich bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. der Auslagenpauschale ein Betrag von 651,80 EUR. Der übersteigend geltend gemachte Betrag steht der Klägerin nicht zu.
60Die Kostenforderung ist auch nicht nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR begrenzt. Schon wegen der bei einem P2P-Netzwerk umfänglichen Download-Möglichkeit handelt es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung.
613.
62Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
63III.
64Das Vorbringen in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.12.2015 und vom 21.12.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
65Der Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 17.12.2015 ist nicht entscheidungserheblich, der Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 06.01.2015 nicht neu.
66Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 21.12.2015 vorgelegten Abmahnung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme einer elektronischen Kopie der Abmahnung, die der eingereichten Abmahnung entspricht, nicht bestritten, dass es sich bei der in Augenschein genommenen Kopie um eine Abmahnung handele, die er nach eigenem Vortrag erhalten hat. Dem Beklagten war aus diesem Grund nicht zunächst aufzugeben, das Original der erhaltenen Abmahnung vorzulegen. Auch war die mündliche Verhandlung nicht unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs wiederzueröffnen, nachdem der Beklagte von vorneherein den Zugang der Abmahnung vom 14.03.2013 nicht bestritten hat und daher nicht erst mit dem jetzt zur Akte gelangten Schriftsatz Gelegenheit hatte, seinen Vortrag, die Abmahnung sei unzulässig, zu substantiieren oder Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine fehlende Erstattungsfähigkeit ergeben könnte.
67IV.
68Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
69IV.
70Streitwert: bis 10.000 EUR
71H |
S |
Dr. H |
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Annotations
(1) Unternehmen, die
- 1.
öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, - 2.
nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind und - 3.
in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen sind,
(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten:
- 1.
einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Absatzes 4 geprüften Jahresabschluss, - 2.
einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Absatzes 4 geprüften Lagebericht sowie - 3.
den Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. § 324 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, - 2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, - 2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt, - 3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, - 4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden, - 5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: - a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, - b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
- 6.
sind audiovisuelle Mediendienste - a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und - b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- 7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, - 8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen, - 9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung, - 10.
sind Videosharingplattform-Dienste - a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, - b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- 11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt, - 12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs, - 13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, - 14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, - 15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt, - 16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, - 17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, - 18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird, - 19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.